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200 2019 67

Bern VerwG · 2018-12-28 · Deutsch BE

Verfügung vom 28. Dezember 2018

Sachverhalt

A. Die 1975 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) bezieht seit August 1996 eine ganze (ausserordentliche) Invali- denrente (Antwortbeilage [AB] 1.1 S. 61 – 63, AB 1.1 S. 50 f., AB 5, 10, 28, 59, 87). Für die Zeit ab Oktober 2011 wurde ihr zudem eine Hilflosenent- schädigung für Hilflosigkeit leichten Grades (lebenspraktische Begleitung zu Hause) zugesprochen (AB 60, 50). Nachdem die Versicherte mitgeteilt hatte, sie wohne ab 9. Juni 2017 bei B.________ und C.________ (Familie E.________; AB 67 f.), verfügte die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) nach entsprechendem Vorbescheid vom

28. August 2017 (AB 73) am 10. Oktober 2017 die Aufhebung der Hilflo- senentschädigung per 1. Juli 2017 zufolge Heimeintritts (AB 80). Eine hier- gegen erhobene Beschwerde (AB 86 S. 3) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 4. Juli 2018, IV/2017/985, ab (AB 103). Eine während des hängigen Beschwerdeverfahrens von der Beschwerde- gegnerin erlassene Rückerstattungsverfügung vom 21. November 2017 bezüglich der für die Monate Juli bis November 2017 ausgerichteten Hilflo- senentschädigung von total Fr. 2‘350.-- (AB 88) war zwischenzeitlich unan- gefochten in Rechtskraft erwachsen. Am 13. Dezember 2017 stellte die Versicherte hinsichtlich dieser Rückerstattungsforderung ein Erlassgesuch (AB 90). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 wies die IV-Stelle das Er- lassgesuch ab (AB 118). B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 26. Januar 2019 Be- schwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben und die Rückerstattung der Fr. 2‘350.-- sei ihr zu erlassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/2019/67, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2019 beantragt die Beschwerde- gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 18. Dezem- ber 2018 (AB 118). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Rückforderung der Hilf- losenentschädigung für die Monate Juli bis November 2017 von total Fr. 2‘350.-- zu Recht abgewiesen hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/2019/67, Seite 4

E. 1.3 Mit Fr. 2‘350.-- liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gut- gläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben beru- fen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkenn- bar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). 2.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beur- teilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/2019/67, Seite 5 3. 3.1 Der Beschwerdeführerin musste aufgrund der entsprechenden Hinweise in der die Hilflosenentschädigung zusprechenden Verfügung vom

21. Juni 2013 (AB 60) bewusst sein, dass sich die lebenspraktische Beglei- tung nur auf versicherte Personen bezieht, die zu Hause wohnen (AB 60 S. 6 oben) und sie zudem insbesondere eine Meldepflicht bei einer Adressänderung oder eines Heimeintritts trifft (AB 60 S. 6 unten). Sie kam ihren Obliegenheiten insoweit fristgerecht nach, als sie die per 9. Juni 2017 neue Adresse „c/o B.________ und C.________“ der Beschwerdegegnerin rechtzeitig meldete (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 8. Juni 2017; AB 67). Am 11. August 2017 wies sie zudem gegenüber der Beschwerde- gegnerin telefonisch darauf hin, dass sie von den besagten Frauen (Mutter und Tochter) betreut werde (AB 68). Dass der Aufenthalt bei der Familie E.________, der offenbar ein Angebot des Vereins D.________ für betreu- tes Wohnen in Familien darstellt (vgl. AB 72 S. 2; www.D.________.ch), unter den Heimbegriff im Sinne von Art. 35ter der Verordnung vom 17. Ja- nuar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) subsumiert werden könnte, war für die rechtsunkundige Beschwerdeführerin hingegen schwer abschätzbar. Dass sie nicht explizit einen „Heimeintritt“ meldete, kann ihr vor diesem Hintergrund nicht zum Nachteil gereichen. Die rechtli- che Würdigung des gemeldeten Sachverhalts oblag der Beschwerdegeg- nerin, welche denn auch die entsprechenden Schlüsse zog und am 28. Au- gust 2017 mittels Vorbescheid die Aufhebung der Hilflosenentschädigung per 1. Juli 2017 in Aussicht stellte (AB 73). Erst mit der Zustellung des Vor- bescheids musste die Beschwerdeführerin darüber Gewahr werden, dass die Anspruchsgrundlage für die Hilflosenentschädigung weggefallen sein könnte. Bis zu diesem Zeitpunkt ist ihr weder eine Meldepflichtverletzung noch eine grobe Nachlässigkeit vorzuwerfen. 3.2 Bei Zustellung des Vorbescheids vom 28. August 2017 (AB 73) waren die Hilflosenentschädigung für die Monate Juli, August und Septem- ber 2017 bereits ausbezahlt (vgl. Art. 19 Abs. 3 Satz 1 ATSG; Rz. 3050 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI] des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] i.V.m. Rz. 9014 und Rz. 10080 der Wegleitung des BSV über die Renten [RWL] in der Eid-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/2019/67, Seite 6 genössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung), womit die Beschwerdeführerin diese noch gutgläubig empfing. Die grosse Härte als kumulatives Tatbestandselement lag im Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden wurde (Art. 4 Abs. 2 ATSV), an- gesichts des unbestrittenen fortlaufenden Ergänzungsleistungsbezugs (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 4 – 6) ohne weiteres vor. Die Rückerstattung der Hilflosenentschädigung pro Juli, August und September 2017, total ausma- chend Fr. 1410.--, ist der Beschwerdeführerin folglich zu erlassen. 3.3 Hinsichtlich der Hilflosenentschädigung für die Monate Oktober und November 2017 kann sich die Beschwerdeführerin hingegen nicht auf ihren guten Glauben berufen. Wenngleich sie sich mit der Aufhebung der Hilflosenentschädigung nicht einverstanden erklärte und im angestrebten Beschwerdeverfahren geltend machte, der Heimbegriff sei nicht erfüllt, konnte sie nicht mehr in guten Treuen darauf vertrauen, die Leistungen rechtmässig bezogen zu haben und nicht zurückerstatten zu müssen. Die Beschwerdeführerin hätte dies – trotz ihrer psychischen Einschränkungen – bei gebotener Sorgfalt erkennen können und müssen. Die Beschwerde- gegnerin wies diesbezüglich in der Beschwerdeantwort (S. 3 lit. C Ziff. 6) zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Stande war, eigenhändig fundierte Eingaben zu verfassen und dass die per 31. Juli 2012 errichtete Vertretungsbeistandschaft (AB 37) bereits per 31. Mai 2013 aufgehoben werden konnte (IV-Protokoll S. 1 [in den Gerichtsakten]). Insoweit ist die Beschwerde somit abzuweisen. 3.4 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung der Beschwer- degegnerin vom 18. Dezember 2018 (AB 118) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit abzuändern, als die Rückerstattung der Hilflo- senentschädigung pro Juli, August und September 2017, ausmachend Fr. 1‘410.--, zu erlassen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/2019/67, Seite 7 beurteilenden Frage des Erlasses einer Rückforderung handelt es sich in- dessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Trotz ihres teilweisen Obsiegens hat die unvertretene Beschwer- deführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da es sich nicht um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen vorliegend den Rahmen dessen nicht über- schritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 18. Dezember 2018 insoweit abgeän- dert, als die Rückerstattung der Hilflosenentschädigung pro Juli, August und September 2017, ausmachend Fr. 1‘410.--, erlassen wird. Im Übri- gen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/2019/67, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 67 IV JAP/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. Mai 2019 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 18. Dezember 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/2019/67, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1975 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) bezieht seit August 1996 eine ganze (ausserordentliche) Invali- denrente (Antwortbeilage [AB] 1.1 S. 61 – 63, AB 1.1 S. 50 f., AB 5, 10, 28, 59, 87). Für die Zeit ab Oktober 2011 wurde ihr zudem eine Hilflosenent- schädigung für Hilflosigkeit leichten Grades (lebenspraktische Begleitung zu Hause) zugesprochen (AB 60, 50). Nachdem die Versicherte mitgeteilt hatte, sie wohne ab 9. Juni 2017 bei B.________ und C.________ (Familie E.________; AB 67 f.), verfügte die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) nach entsprechendem Vorbescheid vom

28. August 2017 (AB 73) am 10. Oktober 2017 die Aufhebung der Hilflo- senentschädigung per 1. Juli 2017 zufolge Heimeintritts (AB 80). Eine hier- gegen erhobene Beschwerde (AB 86 S. 3) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 4. Juli 2018, IV/2017/985, ab (AB 103). Eine während des hängigen Beschwerdeverfahrens von der Beschwerde- gegnerin erlassene Rückerstattungsverfügung vom 21. November 2017 bezüglich der für die Monate Juli bis November 2017 ausgerichteten Hilflo- senentschädigung von total Fr. 2‘350.-- (AB 88) war zwischenzeitlich unan- gefochten in Rechtskraft erwachsen. Am 13. Dezember 2017 stellte die Versicherte hinsichtlich dieser Rückerstattungsforderung ein Erlassgesuch (AB 90). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 wies die IV-Stelle das Er- lassgesuch ab (AB 118). B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 26. Januar 2019 Be- schwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben und die Rückerstattung der Fr. 2‘350.-- sei ihr zu erlassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/2019/67, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2019 beantragt die Beschwerde- gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 18. Dezem- ber 2018 (AB 118). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Rückforderung der Hilf- losenentschädigung für die Monate Juli bis November 2017 von total Fr. 2‘350.-- zu Recht abgewiesen hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/2019/67, Seite 4 1.3 Mit Fr. 2‘350.-- liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gut- gläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben beru- fen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkenn- bar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). 2.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beur- teilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/2019/67, Seite 5 3. 3.1 Der Beschwerdeführerin musste aufgrund der entsprechenden Hinweise in der die Hilflosenentschädigung zusprechenden Verfügung vom

21. Juni 2013 (AB 60) bewusst sein, dass sich die lebenspraktische Beglei- tung nur auf versicherte Personen bezieht, die zu Hause wohnen (AB 60 S. 6 oben) und sie zudem insbesondere eine Meldepflicht bei einer Adressänderung oder eines Heimeintritts trifft (AB 60 S. 6 unten). Sie kam ihren Obliegenheiten insoweit fristgerecht nach, als sie die per 9. Juni 2017 neue Adresse „c/o B.________ und C.________“ der Beschwerdegegnerin rechtzeitig meldete (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 8. Juni 2017; AB 67). Am 11. August 2017 wies sie zudem gegenüber der Beschwerde- gegnerin telefonisch darauf hin, dass sie von den besagten Frauen (Mutter und Tochter) betreut werde (AB 68). Dass der Aufenthalt bei der Familie E.________, der offenbar ein Angebot des Vereins D.________ für betreu- tes Wohnen in Familien darstellt (vgl. AB 72 S. 2; www.D.________.ch), unter den Heimbegriff im Sinne von Art. 35ter der Verordnung vom 17. Ja- nuar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) subsumiert werden könnte, war für die rechtsunkundige Beschwerdeführerin hingegen schwer abschätzbar. Dass sie nicht explizit einen „Heimeintritt“ meldete, kann ihr vor diesem Hintergrund nicht zum Nachteil gereichen. Die rechtli- che Würdigung des gemeldeten Sachverhalts oblag der Beschwerdegeg- nerin, welche denn auch die entsprechenden Schlüsse zog und am 28. Au- gust 2017 mittels Vorbescheid die Aufhebung der Hilflosenentschädigung per 1. Juli 2017 in Aussicht stellte (AB 73). Erst mit der Zustellung des Vor- bescheids musste die Beschwerdeführerin darüber Gewahr werden, dass die Anspruchsgrundlage für die Hilflosenentschädigung weggefallen sein könnte. Bis zu diesem Zeitpunkt ist ihr weder eine Meldepflichtverletzung noch eine grobe Nachlässigkeit vorzuwerfen. 3.2 Bei Zustellung des Vorbescheids vom 28. August 2017 (AB 73) waren die Hilflosenentschädigung für die Monate Juli, August und Septem- ber 2017 bereits ausbezahlt (vgl. Art. 19 Abs. 3 Satz 1 ATSG; Rz. 3050 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI] des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] i.V.m. Rz. 9014 und Rz. 10080 der Wegleitung des BSV über die Renten [RWL] in der Eid-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/2019/67, Seite 6 genössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung), womit die Beschwerdeführerin diese noch gutgläubig empfing. Die grosse Härte als kumulatives Tatbestandselement lag im Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden wurde (Art. 4 Abs. 2 ATSV), an- gesichts des unbestrittenen fortlaufenden Ergänzungsleistungsbezugs (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 4 – 6) ohne weiteres vor. Die Rückerstattung der Hilflosenentschädigung pro Juli, August und September 2017, total ausma- chend Fr. 1410.--, ist der Beschwerdeführerin folglich zu erlassen. 3.3 Hinsichtlich der Hilflosenentschädigung für die Monate Oktober und November 2017 kann sich die Beschwerdeführerin hingegen nicht auf ihren guten Glauben berufen. Wenngleich sie sich mit der Aufhebung der Hilflosenentschädigung nicht einverstanden erklärte und im angestrebten Beschwerdeverfahren geltend machte, der Heimbegriff sei nicht erfüllt, konnte sie nicht mehr in guten Treuen darauf vertrauen, die Leistungen rechtmässig bezogen zu haben und nicht zurückerstatten zu müssen. Die Beschwerdeführerin hätte dies – trotz ihrer psychischen Einschränkungen – bei gebotener Sorgfalt erkennen können und müssen. Die Beschwerde- gegnerin wies diesbezüglich in der Beschwerdeantwort (S. 3 lit. C Ziff. 6) zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Stande war, eigenhändig fundierte Eingaben zu verfassen und dass die per 31. Juli 2012 errichtete Vertretungsbeistandschaft (AB 37) bereits per 31. Mai 2013 aufgehoben werden konnte (IV-Protokoll S. 1 [in den Gerichtsakten]). Insoweit ist die Beschwerde somit abzuweisen. 3.4 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung der Beschwer- degegnerin vom 18. Dezember 2018 (AB 118) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit abzuändern, als die Rückerstattung der Hilflo- senentschädigung pro Juli, August und September 2017, ausmachend Fr. 1‘410.--, zu erlassen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/2019/67, Seite 7 beurteilenden Frage des Erlasses einer Rückforderung handelt es sich in- dessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Trotz ihres teilweisen Obsiegens hat die unvertretene Beschwer- deführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da es sich nicht um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen vorliegend den Rahmen dessen nicht über- schritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 18. Dezember 2018 insoweit abgeän- dert, als die Rückerstattung der Hilflosenentschädigung pro Juli, August und September 2017, ausmachend Fr. 1‘410.--, erlassen wird. Im Übri- gen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/2019/67, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.