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200 2019 669

Bern VerwG · 2019-07-29 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019

Sachverhalt

A. Der 1958 geborene B.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer 2) bezieht seit November 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine gan- ze Invalidenrente (Verfügung der IV-Stelle Bern vom 8. Februar 2018; Ak- ten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegne- rin; AB] 14). Am 5. Juni 2018 meldete er sich bei der AKB zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Invalidenrente an (AB 1). Daraufhin sprach ihm die AKB mit vier Verfügungen vom 7. November 2018 (AB 22 S. 1 - 4, 23 S. 1 - 5, 24 S. 1 - 4, 25 S. 1 - 5) ab dem 1. November 2014 mo- natliche EL in verschiedener Höhe zu. Bei den Einnahmen berücksichtigte sie nebst einer ganzen Invalidenrente (AB 14) das im April 2018 ausbezahl- te Freizügigkeitsguthaben in Höhe von Fr. 111'393.-- (AB 1 S. 7 Ziff. 11.4.2, 20, 22 S. 7, 23 S. 8, 24 S. 8, 25 S. 8). Gegen diese Verfügungen erhob der Versicherte, vertreten durch die Regionalen Sozialdienste A.________ (RSD bzw. Beschwerdeführerin 1), sowie die RSD selbst, am 7. Dezember 2018 Einsprache (AB 28). Das Freizügigkeitsguthaben sei dem Versicher- ten erst ab dem Folgemonat nach Erhalt der IV-Verfügung - vorliegend ab März 2018 - anzurechnen und nicht bereits ab Zusprache der EL im No- vember 2014. Zusätzlich sei die im Rahmen der Sonderveranlagung er- rechnete Steuer für die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens in Höhe von Fr. 5'596.80 vom Guthaben in Abzug zu bringen. Mit Einspracheent- scheid vom 29. Juli 2019 (AB 33) hiess die AKB die Einsprache insofern teilweise gut, als sie bei der Berechnung der EL ab 1. November 2014 vom Freizügigkeitsguthaben in Höhe von Fr. 111‘393.-- die Steuerbelastung in Höhe von Fr. 5‘569.80 in Abzug brachte. Soweit weitergehend wies sie die Einsprache ab. B. Hiergegen erhoben der Versicherte, vertreten durch die RSD, sowie die RSD selbst, am 6. September 2019 (Postaufgabe) Beschwerde und stellten folgende Rechtsbegehren:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2020, EL/19/669, Seite 3

1. Der Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019 sei insoweit aufzuhe- ben, als darin das Freizügigkeitsguthaben des Beschwerdeführers bei der einnahmeseitigen EL-Berechnung rückwirkend per 1. No- vember 2014 berücksichtigt wird.

2. Das vom Beschwerdeführer per April 2018 herausgelöste Freizü- gigkeitsguthaben in Höhe von Fr. 111'393.--, abzüglich der Steuer- belastung in Höhe von Fr. 5'569.80 und des Vermögensfreibetrags in Höhe von Fr. 37'500.--, sei bei der einnahmeseitigen EL- Berechnung ab 1. März 2018 (dem Monat nach der am 8. Februar 2018 verfügten ganzen IV-Rente) als Vermögen zu berücksichti- gen. Die Sache sei zur Neuberechnung an die Beschwerdegegne- rin zurückzuweisen.

3. Eventualiter: Im Falle der Ablehnung der vorstehenden Rechtsbe- gehren sei bei der einnahmeseitigen EL-Berechnung jährlich ein fünfzehntel Vermögensverzehr zu berücksichtigen. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. September 2019 wurden die Ver- fahren der Beschwerdeführerin 1 (Verfahren EL/2019/669) und des Be- schwerdeführers 2 (EL/2019/670) vereinigt. Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2019 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekte bildet der Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019 (AB 33). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL für die Zeit ab dem 1. November 2014 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei der Berechnung der EL das Freizügigkeitsguthaben zu Recht rück- wirkend (ab Zusprache der IV-Rente ab 1. November 2014) als Einnahme berücksichtigt wurde. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

E. 1.3 Der Streitwert liegt mit Blick auf die im Streit liegende Zeitspanne (1. November 2014 bis 28. Februar 2018; Beschwerde S. 7 Ziff. 33 und S. 10) und des Umstands, dass sollte die Auszahlung des Freizügigkeits- guthabens antragsgemäss erst ab März 2018 berücksichtigt werden dürfen, unter Fr. 20‘000.--. Der Fehlbetrag würde sich ab dem 1. November 2014 pro ganzes Jahr um Fr. 4'663.--, ab dem 1. Januar 2016 um Fr. 4'634.--, ab dem 1. Januar 2017 um Fr. 4'554.-- und ab dem 1. Januar 2018 um Fr. 4'684.-- (AB 33 S. 5 ff.) erhöhen. Die Beurteilung der Beschwerde fällt damit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezem- ber 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2020, EL/19/669, Seite 5

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 3. 3.1 Es steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, dass dem Be- schwerdeführer 2 am 8. Februar 2018 rückwirkend ab dem 1. November 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde (AB 14). Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer 2 im April 2018 ein Freizügigkeitsguthaben in Höhe von Fr. 111'393.-- ausbezahlt erhalten hat (AB 1 S. 7 Ziff. 11.4.2, 20). Zu Recht unbestritten ist schliess- lich auch, dass die für den Bezug zu entrichtenden Steuern in Abzug zu bringen sind (vgl. BGE 140 V 201 E. 4.3 S. 205).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2020, EL/19/669, Seite 6 Bestritten ist hingegen, ab welchem Zeitpunkt das Freizügigkeitsguthaben bei der Berechnung des EL-Anspruchs als Vermögen zu berücksichtigen ist. Die Beschwerdegegnerin hat das auf dem Freizügigkeitskonto der Bank C.________ AG gelegene Guthaben von Fr. 111'393.-- ab November 2014, d.h. dem Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (AB 14), bei der Berechnung des EL-Anspruchs als Vermögen berücksichtigt; hiervon rechnete sie - nach Abzug der Steu- ern, welche bei einer Auszahlung der Freizügigkeitsleistung angefallen wären (Fr. 5‘596.80; AB 33 S. 4) - einen Fünfzehntel des den Freibetrag von Fr. 37'500.-- übersteigenden Betrages als Einnahmen an (AB 33 S. 5 ff.). Demgegenüber sind die Beschwerdeführenden der Auffassung, das Freizügigkeitsguthaben sei erst ab dem Folgemonat nach Erhalt der IV-Verfügung - vorliegend ab März 2018 - anzurechnen. 3.2 Nach der Rechtsprechung sind Freizügigkeitsguthaben der berufli- chen Vorsorge bei der Berechnung des EL-Anspruchs als Vermögen ent- sprechend Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen, wenn sie bezogen werden können. Gemäss Art. 16 Abs. 2 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425) kann die versicherte Person die vorzeitige Auszahlung der Altersleistung (von Frei- zügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten) verlangen, wenn sie (bei feh- lender anderweitiger Versicherung des Invaliditätsrisikos) eine volle (ganze) Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht. Demzufolge ist der EL-berechtigten Person das Freizügigkeitskapital, welches sie gestützt auf Art. 16 Abs. 2 FZV beziehen könnte, in dem Zeitpunkt, in dem sie An- spruch auf eine ganze Invalidenrente begründet, als Vermögen anzurech- nen (BGE 140 V 201 E. 2.2 S. 203). Gemäss dieser ständigen höchstrich- terlichen Rechtsprechung erfolgt die Anrechnung ab dem Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs, auch wenn der tatsächliche Bezug zufolge der rückwirkenden Festlegung durch die Invalidenversicherung erst später erfolgt (vgl. im Ergebnis BGE 140 V 201 E. 3.1 f. S. 204 sowie Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 28. November 2012, 9C_612/2012, E. 3.2 f., und vom 20. Juli 2012, 9C_390/2012). Soweit die Beschwerde- führenden vorbringen, es seien nur tatsächlich vorhandene Einkünfte und Vermögenswerte in der EL-Berechnung zu berücksichtigen und die rück-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2020, EL/19/669, Seite 7 wirkende Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens per 1. November 2014 verstosse gegen geltendes Recht, kann ihnen damit nicht gefolgt werden. Nichts an diesem Ergebnis ändert auch, dass in den Antragsformularen für die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens die Einreichung einer IV-Verfügung bzw. einer aktuellen Rentenabrechnung verlangt wird (Be- schwerde S. 4 f. Ziff. 24). Die Frage des Zeitpunkts der Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens ist höchstrichterlich geklärt. Welche Formulare bzw. Dokumente eine Freizügigkeitsstiftung für die Auszahlung verlangt ist für die Beantwortung dieser Frage unerheblich und es stände einer Vorsor- geeinrichtungen denn auch nicht zu, die Voraussetzungen der Auszahlung restriktiver zu Regeln als es das Gesetz und die bundesgerichtliche Recht- sprechung vorsehen. 3.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden verstösst die rückwirkende Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens ab dem 1. Novem- ber 2014 auch nicht gegen Art. 9 des kantonalen Gesetzes über die öffent- liche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) bzw. den Subsidiaritätsgrundsatz. Dabei kann hier offen bleiben, ob es dem kantonalen Gesetzgeber überhaupt erlaubt wäre, diesbezüglich vom Bun- desrecht abweichende und der höchstrichterlichen Rechtsprechung wider- sprechende Normen zu erlassen. Für die rückwirkende Zusprache von Er- gänzungsleistungen sind bei der Berechnung des Anspruchs (vgl. Art. 12 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 ELV) sämtliche Voraussetzungen rückwir- kend zu erfüllen und die Parameter retrospektiv festzulegen. Dies gilt, wie vorstehend anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung dargelegt, auch für das Freizügigkeitsguthaben. Daran ändert nichts, dass der Be- schwerdeführer 2 während den Abklärungen durch die Invalidenversiche- rung die Auszahlung nicht auslösen konnte. Während dieser Zeit hatte die Beschwerdeführerin 1 als Sozialhilfebehörde, wie sie dies zutreffend dar- legt, dem Beschwerdeführer 2 subsidiär nach Art. 9 SHG Leistungen der Sozialhilfe zu erbringen. Diese (vorschussweise) Leistungsausrichtung er- folgt aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht in der Weise, dass allfällige Nachzahlungen der Sozialversicherer verrechnungsweise dem Gemeinwe- sen ausgerichtet werden können (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG und Art. 22 Abs. 4 ELV). Aus Sicht des Sozialhilferecht kann die Sozialhilfebehörde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2020, EL/19/669, Seite 8 gestützt auf Art. 40 Abs. 2 SHG die Leistungen mit Blick auf noch nicht ver- fügbaren Vermögenswerten unter Rückzahlungsvorbehalt erbringen. So- weit mit der Drittauszahlung der EL-Nachzahlung keine vollständige Rück- erstattung der Sozialhilfe erfolgt, bleibt es den Sozialhilfebehörden damit unbenommen, auf die zur Auszahlung gelangende Freizügigkeitsleistung zu greifen. Insoweit ist denn auch – entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführenden (Beschwerde S. 2 Ziff. I 3) – nicht der während des Schwebezustands noch feststehende und unverbrauchte Betrag auf dem Freizügigkeitskonto hypothetisch zu reduzieren, sondern vielmehr ist, so- bald die Beschwerdeführerin 1 ihre verbleibende Restrückforderung ge- genüber dem Beschwerdeführer 2 geltend macht und durch entsprechende Zahlung dessen Vermögen reduziert wird, dies von der EL im Folgejahr als (zulässiger) Vermögensverzehr zu berücksichtigen (vgl. Entscheid des BGer vom 9. April 2014, 9C_884/2013, [in BGE 140 V 201 nicht publizierte] E. 5 e contrario). Eine Berücksichtigung ist damit frühestens ab Januar 2019, mithin ausserhalb der im Anfechtungsobjekt enthaltenen Zeitperiode möglich. 3.4 Soweit die Beschwerdeführenden eventualiter beantragen, auf der Einnahmeseite der (rückwirkenden) Ergänzungsleistungsberechnungen sei jährlich ein Fünfzehntel als Vermögensverzehr zu berücksichtigen, kann ihnen nicht gefolgt werden. So ist, wie die Beschwerdegegnerin in der Be- schwerdeantwort zutreffend darlegt, weder in der Gesetzgebung vorgese- hen noch höchstrichterlich bestimmt, dass bei der rückwirkenden EL-Berechnung auf dem anzurechnenden Vermögen ein zusätzlicher hypo- thetischer Vermögensverzehr in Abzug gebracht werden kann. 4. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019 (AB 33) als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2020, EL/19/669, Seite 9 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- Regionale Sozialdienste A.________

- Regionale Sozialdienste A.________ z.H. des Beschwerdeführers 2

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer 2 ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen An- trägen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Beschwerde führt ebenfalls die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2020, EL/19/669, Seite 4 RSD. Organe der mittelbaren Staatsverwaltung sind zur Beschwerde legi- timiert, wenn sie von staatlichem Handeln wie ein Privater betroffen sind (BGE 124 V 393 E. 2b S. 398). Die Sozialhilfebehörde ist befugt, ein Rechtsmittel im Bereich der Ergänzungsleistungen zu erheben; nach Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) ist sie nämlich auch befugt, diese Leistungen geltend zu ma- chen (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., 2015, Art. 59 N. 39). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer 2 ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen An- trägen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Beschwerde führt ebenfalls die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2020, EL/19/669, Seite 4 RSD. Organe der mittelbaren Staatsverwaltung sind zur Beschwerde legi- timiert, wenn sie von staatlichem Handeln wie ein Privater betroffen sind (BGE 124 V 393 E. 2b S. 398). Die Sozialhilfebehörde ist befugt, ein Rechtsmittel im Bereich der Ergänzungsleistungen zu erheben; nach Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) ist sie nämlich auch befugt, diese Leistungen geltend zu ma- chen (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., 2015, Art. 59 N. 39). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekte bildet der Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019 (AB 33). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL für die Zeit ab dem 1. November 2014 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei der Berechnung der EL das Freizügigkeitsguthaben zu Recht rück- wirkend (ab Zusprache der IV-Rente ab 1. November 2014) als Einnahme berücksichtigt wurde. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Der Streitwert liegt mit Blick auf die im Streit liegende Zeitspanne (1. November 2014 bis 28. Februar 2018; Beschwerde S. 7 Ziff. 33 und S. 10) und des Umstands, dass sollte die Auszahlung des Freizügigkeits- guthabens antragsgemäss erst ab März 2018 berücksichtigt werden dürfen, unter Fr. 20‘000.--. Der Fehlbetrag würde sich ab dem 1. November 2014 pro ganzes Jahr um Fr. 4'663.--, ab dem 1. Januar 2016 um Fr. 4'634.--, ab dem 1. Januar 2017 um Fr. 4'554.-- und ab dem 1. Januar 2018 um Fr. 4'684.-- (AB 33 S. 5 ff.) erhöhen. Die Beurteilung der Beschwerde fällt damit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezem- ber 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2020, EL/19/669, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG).
  5. 3.1 Es steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, dass dem Be- schwerdeführer 2 am 8. Februar 2018 rückwirkend ab dem 1. November 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde (AB 14). Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer 2 im April 2018 ein Freizügigkeitsguthaben in Höhe von Fr. 111'393.-- ausbezahlt erhalten hat (AB 1 S. 7 Ziff. 11.4.2, 20). Zu Recht unbestritten ist schliess- lich auch, dass die für den Bezug zu entrichtenden Steuern in Abzug zu bringen sind (vgl. BGE 140 V 201 E. 4.3 S. 205). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2020, EL/19/669, Seite 6 Bestritten ist hingegen, ab welchem Zeitpunkt das Freizügigkeitsguthaben bei der Berechnung des EL-Anspruchs als Vermögen zu berücksichtigen ist. Die Beschwerdegegnerin hat das auf dem Freizügigkeitskonto der Bank C.________ AG gelegene Guthaben von Fr. 111'393.-- ab November 2014, d.h. dem Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (AB 14), bei der Berechnung des EL-Anspruchs als Vermögen berücksichtigt; hiervon rechnete sie - nach Abzug der Steu- ern, welche bei einer Auszahlung der Freizügigkeitsleistung angefallen wären (Fr. 5‘596.80; AB 33 S. 4) - einen Fünfzehntel des den Freibetrag von Fr. 37'500.-- übersteigenden Betrages als Einnahmen an (AB 33 S. 5 ff.). Demgegenüber sind die Beschwerdeführenden der Auffassung, das Freizügigkeitsguthaben sei erst ab dem Folgemonat nach Erhalt der IV-Verfügung - vorliegend ab März 2018 - anzurechnen. 3.2 Nach der Rechtsprechung sind Freizügigkeitsguthaben der berufli- chen Vorsorge bei der Berechnung des EL-Anspruchs als Vermögen ent- sprechend Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen, wenn sie bezogen werden können. Gemäss Art. 16 Abs. 2 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425) kann die versicherte Person die vorzeitige Auszahlung der Altersleistung (von Frei- zügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten) verlangen, wenn sie (bei feh- lender anderweitiger Versicherung des Invaliditätsrisikos) eine volle (ganze) Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht. Demzufolge ist der EL-berechtigten Person das Freizügigkeitskapital, welches sie gestützt auf Art. 16 Abs. 2 FZV beziehen könnte, in dem Zeitpunkt, in dem sie An- spruch auf eine ganze Invalidenrente begründet, als Vermögen anzurech- nen (BGE 140 V 201 E. 2.2 S. 203). Gemäss dieser ständigen höchstrich- terlichen Rechtsprechung erfolgt die Anrechnung ab dem Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs, auch wenn der tatsächliche Bezug zufolge der rückwirkenden Festlegung durch die Invalidenversicherung erst später erfolgt (vgl. im Ergebnis BGE 140 V 201 E. 3.1 f. S. 204 sowie Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 28. November 2012, 9C_612/2012, E. 3.2 f., und vom 20. Juli 2012, 9C_390/2012). Soweit die Beschwerde- führenden vorbringen, es seien nur tatsächlich vorhandene Einkünfte und Vermögenswerte in der EL-Berechnung zu berücksichtigen und die rück- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2020, EL/19/669, Seite 7 wirkende Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens per 1. November 2014 verstosse gegen geltendes Recht, kann ihnen damit nicht gefolgt werden. Nichts an diesem Ergebnis ändert auch, dass in den Antragsformularen für die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens die Einreichung einer IV-Verfügung bzw. einer aktuellen Rentenabrechnung verlangt wird (Be- schwerde S. 4 f. Ziff. 24). Die Frage des Zeitpunkts der Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens ist höchstrichterlich geklärt. Welche Formulare bzw. Dokumente eine Freizügigkeitsstiftung für die Auszahlung verlangt ist für die Beantwortung dieser Frage unerheblich und es stände einer Vorsor- geeinrichtungen denn auch nicht zu, die Voraussetzungen der Auszahlung restriktiver zu Regeln als es das Gesetz und die bundesgerichtliche Recht- sprechung vorsehen. 3.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden verstösst die rückwirkende Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens ab dem 1. Novem- ber 2014 auch nicht gegen Art. 9 des kantonalen Gesetzes über die öffent- liche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) bzw. den Subsidiaritätsgrundsatz. Dabei kann hier offen bleiben, ob es dem kantonalen Gesetzgeber überhaupt erlaubt wäre, diesbezüglich vom Bun- desrecht abweichende und der höchstrichterlichen Rechtsprechung wider- sprechende Normen zu erlassen. Für die rückwirkende Zusprache von Er- gänzungsleistungen sind bei der Berechnung des Anspruchs (vgl. Art. 12 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 ELV) sämtliche Voraussetzungen rückwir- kend zu erfüllen und die Parameter retrospektiv festzulegen. Dies gilt, wie vorstehend anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung dargelegt, auch für das Freizügigkeitsguthaben. Daran ändert nichts, dass der Be- schwerdeführer 2 während den Abklärungen durch die Invalidenversiche- rung die Auszahlung nicht auslösen konnte. Während dieser Zeit hatte die Beschwerdeführerin 1 als Sozialhilfebehörde, wie sie dies zutreffend dar- legt, dem Beschwerdeführer 2 subsidiär nach Art. 9 SHG Leistungen der Sozialhilfe zu erbringen. Diese (vorschussweise) Leistungsausrichtung er- folgt aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht in der Weise, dass allfällige Nachzahlungen der Sozialversicherer verrechnungsweise dem Gemeinwe- sen ausgerichtet werden können (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG und Art. 22 Abs. 4 ELV). Aus Sicht des Sozialhilferecht kann die Sozialhilfebehörde Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2020, EL/19/669, Seite 8 gestützt auf Art. 40 Abs. 2 SHG die Leistungen mit Blick auf noch nicht ver- fügbaren Vermögenswerten unter Rückzahlungsvorbehalt erbringen. So- weit mit der Drittauszahlung der EL-Nachzahlung keine vollständige Rück- erstattung der Sozialhilfe erfolgt, bleibt es den Sozialhilfebehörden damit unbenommen, auf die zur Auszahlung gelangende Freizügigkeitsleistung zu greifen. Insoweit ist denn auch – entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführenden (Beschwerde S. 2 Ziff. I 3) – nicht der während des Schwebezustands noch feststehende und unverbrauchte Betrag auf dem Freizügigkeitskonto hypothetisch zu reduzieren, sondern vielmehr ist, so- bald die Beschwerdeführerin 1 ihre verbleibende Restrückforderung ge- genüber dem Beschwerdeführer 2 geltend macht und durch entsprechende Zahlung dessen Vermögen reduziert wird, dies von der EL im Folgejahr als (zulässiger) Vermögensverzehr zu berücksichtigen (vgl. Entscheid des BGer vom 9. April 2014, 9C_884/2013, [in BGE 140 V 201 nicht publizierte] E. 5 e contrario). Eine Berücksichtigung ist damit frühestens ab Januar 2019, mithin ausserhalb der im Anfechtungsobjekt enthaltenen Zeitperiode möglich. 3.4 Soweit die Beschwerdeführenden eventualiter beantragen, auf der Einnahmeseite der (rückwirkenden) Ergänzungsleistungsberechnungen sei jährlich ein Fünfzehntel als Vermögensverzehr zu berücksichtigen, kann ihnen nicht gefolgt werden. So ist, wie die Beschwerdegegnerin in der Be- schwerdeantwort zutreffend darlegt, weder in der Gesetzgebung vorgese- hen noch höchstrichterlich bestimmt, dass bei der rückwirkenden EL-Berechnung auf dem anzurechnenden Vermögen ein zusätzlicher hypo- thetischer Vermögensverzehr in Abzug gebracht werden kann.
  6. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019 (AB 33) als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2020, EL/19/669, Seite 9
  7. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  8. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  9. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  10. Zu eröffnen (R): - Regionale Sozialdienste A.________ - Regionale Sozialdienste A.________ z.H. des Beschwerdeführers 2 - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 669 EL und 200 19 670 EL (2) SCI/COC/SIA/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. Januar 2020 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Collatz Regionale Sozialdienste A.________ Beschwerdeführerin 1 B.________ vertreten durch Regionale Sozialdienste A.________ Beschwerdeführer 2 gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2020, EL/19/669, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1958 geborene B.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer 2) bezieht seit November 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine gan- ze Invalidenrente (Verfügung der IV-Stelle Bern vom 8. Februar 2018; Ak- ten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegne- rin; AB] 14). Am 5. Juni 2018 meldete er sich bei der AKB zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Invalidenrente an (AB 1). Daraufhin sprach ihm die AKB mit vier Verfügungen vom 7. November 2018 (AB 22 S. 1 - 4, 23 S. 1 - 5, 24 S. 1 - 4, 25 S. 1 - 5) ab dem 1. November 2014 mo- natliche EL in verschiedener Höhe zu. Bei den Einnahmen berücksichtigte sie nebst einer ganzen Invalidenrente (AB 14) das im April 2018 ausbezahl- te Freizügigkeitsguthaben in Höhe von Fr. 111'393.-- (AB 1 S. 7 Ziff. 11.4.2, 20, 22 S. 7, 23 S. 8, 24 S. 8, 25 S. 8). Gegen diese Verfügungen erhob der Versicherte, vertreten durch die Regionalen Sozialdienste A.________ (RSD bzw. Beschwerdeführerin 1), sowie die RSD selbst, am 7. Dezember 2018 Einsprache (AB 28). Das Freizügigkeitsguthaben sei dem Versicher- ten erst ab dem Folgemonat nach Erhalt der IV-Verfügung - vorliegend ab März 2018 - anzurechnen und nicht bereits ab Zusprache der EL im No- vember 2014. Zusätzlich sei die im Rahmen der Sonderveranlagung er- rechnete Steuer für die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens in Höhe von Fr. 5'596.80 vom Guthaben in Abzug zu bringen. Mit Einspracheent- scheid vom 29. Juli 2019 (AB 33) hiess die AKB die Einsprache insofern teilweise gut, als sie bei der Berechnung der EL ab 1. November 2014 vom Freizügigkeitsguthaben in Höhe von Fr. 111‘393.-- die Steuerbelastung in Höhe von Fr. 5‘569.80 in Abzug brachte. Soweit weitergehend wies sie die Einsprache ab. B. Hiergegen erhoben der Versicherte, vertreten durch die RSD, sowie die RSD selbst, am 6. September 2019 (Postaufgabe) Beschwerde und stellten folgende Rechtsbegehren:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2020, EL/19/669, Seite 3

1. Der Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019 sei insoweit aufzuhe- ben, als darin das Freizügigkeitsguthaben des Beschwerdeführers bei der einnahmeseitigen EL-Berechnung rückwirkend per 1. No- vember 2014 berücksichtigt wird.

2. Das vom Beschwerdeführer per April 2018 herausgelöste Freizü- gigkeitsguthaben in Höhe von Fr. 111'393.--, abzüglich der Steuer- belastung in Höhe von Fr. 5'569.80 und des Vermögensfreibetrags in Höhe von Fr. 37'500.--, sei bei der einnahmeseitigen EL- Berechnung ab 1. März 2018 (dem Monat nach der am 8. Februar 2018 verfügten ganzen IV-Rente) als Vermögen zu berücksichti- gen. Die Sache sei zur Neuberechnung an die Beschwerdegegne- rin zurückzuweisen.

3. Eventualiter: Im Falle der Ablehnung der vorstehenden Rechtsbe- gehren sei bei der einnahmeseitigen EL-Berechnung jährlich ein fünfzehntel Vermögensverzehr zu berücksichtigen. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. September 2019 wurden die Ver- fahren der Beschwerdeführerin 1 (Verfahren EL/2019/669) und des Be- schwerdeführers 2 (EL/2019/670) vereinigt. Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2019 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer 2 ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen An- trägen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Beschwerde führt ebenfalls die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2020, EL/19/669, Seite 4 RSD. Organe der mittelbaren Staatsverwaltung sind zur Beschwerde legi- timiert, wenn sie von staatlichem Handeln wie ein Privater betroffen sind (BGE 124 V 393 E. 2b S. 398). Die Sozialhilfebehörde ist befugt, ein Rechtsmittel im Bereich der Ergänzungsleistungen zu erheben; nach Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) ist sie nämlich auch befugt, diese Leistungen geltend zu ma- chen (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., 2015, Art. 59 N. 39). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekte bildet der Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019 (AB 33). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL für die Zeit ab dem 1. November 2014 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei der Berechnung der EL das Freizügigkeitsguthaben zu Recht rück- wirkend (ab Zusprache der IV-Rente ab 1. November 2014) als Einnahme berücksichtigt wurde. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Der Streitwert liegt mit Blick auf die im Streit liegende Zeitspanne (1. November 2014 bis 28. Februar 2018; Beschwerde S. 7 Ziff. 33 und S. 10) und des Umstands, dass sollte die Auszahlung des Freizügigkeits- guthabens antragsgemäss erst ab März 2018 berücksichtigt werden dürfen, unter Fr. 20‘000.--. Der Fehlbetrag würde sich ab dem 1. November 2014 pro ganzes Jahr um Fr. 4'663.--, ab dem 1. Januar 2016 um Fr. 4'634.--, ab dem 1. Januar 2017 um Fr. 4'554.-- und ab dem 1. Januar 2018 um Fr. 4'684.-- (AB 33 S. 5 ff.) erhöhen. Die Beurteilung der Beschwerde fällt damit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezem- ber 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2020, EL/19/669, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 3. 3.1 Es steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, dass dem Be- schwerdeführer 2 am 8. Februar 2018 rückwirkend ab dem 1. November 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde (AB 14). Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer 2 im April 2018 ein Freizügigkeitsguthaben in Höhe von Fr. 111'393.-- ausbezahlt erhalten hat (AB 1 S. 7 Ziff. 11.4.2, 20). Zu Recht unbestritten ist schliess- lich auch, dass die für den Bezug zu entrichtenden Steuern in Abzug zu bringen sind (vgl. BGE 140 V 201 E. 4.3 S. 205).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2020, EL/19/669, Seite 6 Bestritten ist hingegen, ab welchem Zeitpunkt das Freizügigkeitsguthaben bei der Berechnung des EL-Anspruchs als Vermögen zu berücksichtigen ist. Die Beschwerdegegnerin hat das auf dem Freizügigkeitskonto der Bank C.________ AG gelegene Guthaben von Fr. 111'393.-- ab November 2014, d.h. dem Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (AB 14), bei der Berechnung des EL-Anspruchs als Vermögen berücksichtigt; hiervon rechnete sie - nach Abzug der Steu- ern, welche bei einer Auszahlung der Freizügigkeitsleistung angefallen wären (Fr. 5‘596.80; AB 33 S. 4) - einen Fünfzehntel des den Freibetrag von Fr. 37'500.-- übersteigenden Betrages als Einnahmen an (AB 33 S. 5 ff.). Demgegenüber sind die Beschwerdeführenden der Auffassung, das Freizügigkeitsguthaben sei erst ab dem Folgemonat nach Erhalt der IV-Verfügung - vorliegend ab März 2018 - anzurechnen. 3.2 Nach der Rechtsprechung sind Freizügigkeitsguthaben der berufli- chen Vorsorge bei der Berechnung des EL-Anspruchs als Vermögen ent- sprechend Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen, wenn sie bezogen werden können. Gemäss Art. 16 Abs. 2 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425) kann die versicherte Person die vorzeitige Auszahlung der Altersleistung (von Frei- zügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten) verlangen, wenn sie (bei feh- lender anderweitiger Versicherung des Invaliditätsrisikos) eine volle (ganze) Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht. Demzufolge ist der EL-berechtigten Person das Freizügigkeitskapital, welches sie gestützt auf Art. 16 Abs. 2 FZV beziehen könnte, in dem Zeitpunkt, in dem sie An- spruch auf eine ganze Invalidenrente begründet, als Vermögen anzurech- nen (BGE 140 V 201 E. 2.2 S. 203). Gemäss dieser ständigen höchstrich- terlichen Rechtsprechung erfolgt die Anrechnung ab dem Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs, auch wenn der tatsächliche Bezug zufolge der rückwirkenden Festlegung durch die Invalidenversicherung erst später erfolgt (vgl. im Ergebnis BGE 140 V 201 E. 3.1 f. S. 204 sowie Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 28. November 2012, 9C_612/2012, E. 3.2 f., und vom 20. Juli 2012, 9C_390/2012). Soweit die Beschwerde- führenden vorbringen, es seien nur tatsächlich vorhandene Einkünfte und Vermögenswerte in der EL-Berechnung zu berücksichtigen und die rück-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2020, EL/19/669, Seite 7 wirkende Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens per 1. November 2014 verstosse gegen geltendes Recht, kann ihnen damit nicht gefolgt werden. Nichts an diesem Ergebnis ändert auch, dass in den Antragsformularen für die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens die Einreichung einer IV-Verfügung bzw. einer aktuellen Rentenabrechnung verlangt wird (Be- schwerde S. 4 f. Ziff. 24). Die Frage des Zeitpunkts der Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens ist höchstrichterlich geklärt. Welche Formulare bzw. Dokumente eine Freizügigkeitsstiftung für die Auszahlung verlangt ist für die Beantwortung dieser Frage unerheblich und es stände einer Vorsor- geeinrichtungen denn auch nicht zu, die Voraussetzungen der Auszahlung restriktiver zu Regeln als es das Gesetz und die bundesgerichtliche Recht- sprechung vorsehen. 3.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden verstösst die rückwirkende Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens ab dem 1. Novem- ber 2014 auch nicht gegen Art. 9 des kantonalen Gesetzes über die öffent- liche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) bzw. den Subsidiaritätsgrundsatz. Dabei kann hier offen bleiben, ob es dem kantonalen Gesetzgeber überhaupt erlaubt wäre, diesbezüglich vom Bun- desrecht abweichende und der höchstrichterlichen Rechtsprechung wider- sprechende Normen zu erlassen. Für die rückwirkende Zusprache von Er- gänzungsleistungen sind bei der Berechnung des Anspruchs (vgl. Art. 12 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 ELV) sämtliche Voraussetzungen rückwir- kend zu erfüllen und die Parameter retrospektiv festzulegen. Dies gilt, wie vorstehend anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung dargelegt, auch für das Freizügigkeitsguthaben. Daran ändert nichts, dass der Be- schwerdeführer 2 während den Abklärungen durch die Invalidenversiche- rung die Auszahlung nicht auslösen konnte. Während dieser Zeit hatte die Beschwerdeführerin 1 als Sozialhilfebehörde, wie sie dies zutreffend dar- legt, dem Beschwerdeführer 2 subsidiär nach Art. 9 SHG Leistungen der Sozialhilfe zu erbringen. Diese (vorschussweise) Leistungsausrichtung er- folgt aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht in der Weise, dass allfällige Nachzahlungen der Sozialversicherer verrechnungsweise dem Gemeinwe- sen ausgerichtet werden können (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG und Art. 22 Abs. 4 ELV). Aus Sicht des Sozialhilferecht kann die Sozialhilfebehörde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2020, EL/19/669, Seite 8 gestützt auf Art. 40 Abs. 2 SHG die Leistungen mit Blick auf noch nicht ver- fügbaren Vermögenswerten unter Rückzahlungsvorbehalt erbringen. So- weit mit der Drittauszahlung der EL-Nachzahlung keine vollständige Rück- erstattung der Sozialhilfe erfolgt, bleibt es den Sozialhilfebehörden damit unbenommen, auf die zur Auszahlung gelangende Freizügigkeitsleistung zu greifen. Insoweit ist denn auch – entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführenden (Beschwerde S. 2 Ziff. I 3) – nicht der während des Schwebezustands noch feststehende und unverbrauchte Betrag auf dem Freizügigkeitskonto hypothetisch zu reduzieren, sondern vielmehr ist, so- bald die Beschwerdeführerin 1 ihre verbleibende Restrückforderung ge- genüber dem Beschwerdeführer 2 geltend macht und durch entsprechende Zahlung dessen Vermögen reduziert wird, dies von der EL im Folgejahr als (zulässiger) Vermögensverzehr zu berücksichtigen (vgl. Entscheid des BGer vom 9. April 2014, 9C_884/2013, [in BGE 140 V 201 nicht publizierte] E. 5 e contrario). Eine Berücksichtigung ist damit frühestens ab Januar 2019, mithin ausserhalb der im Anfechtungsobjekt enthaltenen Zeitperiode möglich. 3.4 Soweit die Beschwerdeführenden eventualiter beantragen, auf der Einnahmeseite der (rückwirkenden) Ergänzungsleistungsberechnungen sei jährlich ein Fünfzehntel als Vermögensverzehr zu berücksichtigen, kann ihnen nicht gefolgt werden. So ist, wie die Beschwerdegegnerin in der Be- schwerdeantwort zutreffend darlegt, weder in der Gesetzgebung vorgese- hen noch höchstrichterlich bestimmt, dass bei der rückwirkenden EL-Berechnung auf dem anzurechnenden Vermögen ein zusätzlicher hypo- thetischer Vermögensverzehr in Abzug gebracht werden kann. 4. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019 (AB 33) als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2020, EL/19/669, Seite 9 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- Regionale Sozialdienste A.________

- Regionale Sozialdienste A.________ z.H. des Beschwerdeführers 2

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.