Einspracheentscheid vom 9. August 2019
Sachverhalt
A. Die 1978 geborene A.________, ehemals B.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), meldete sich am 15. Januar 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am
17. Januar 2019 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2019 (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse [Arbeitslosenkasse bzw. Beschwerdegegner; vormals beco Berner Wirtschaft], Antwortbeilage [AB] 308-313). Mit Verfügung vom
5. April 2019 (AB 170-173) verneinte die Arbeitslosenkasse die Anspruchs- berechtigung (ab dem 1. Februar 2019) mit dem Hinweis darauf, dass die Beitragszeit nicht erfüllt sei, und wies die dagegen erhobene Einsprache (AB 137) mit Entscheid vom 9. August 2019 (AB 5-12) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 7. September 2019 (Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Einspra- cheentscheid sei aufzuheben und es seien ihr Arbeitslosentaggelder aus- zurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2019 schloss der Beschwer- degegner auf Abweisung der Beschwerde. Mit den prozessleitenden Verfügungen vom 13. und 29. November 2019 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, die von ihr mit Schreiben vom 12. November 2019 (Postaufgabe) bekannt gegebene Adressänderung und den Namenswechsel mit amtlichen Dokumenten zu belegen. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung innert angesetz- ter Frist nicht nach. Mit den prozessleitenden Verfügungen vom 17. Dezember 2019 und 7. Ja- nuar 2020 bat der Instruktionsrichter die Einwohnerkontrolldienste der Stadt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, ALV/19/668, Seite 3 … um Bekanntgabe der Einwohnerkontrolldaten der Beschwerdeführerin. Diese kamen der Aufforderung mit Schreiben vom 10. Januar 2020 nach.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 9. August 2019 (AB 5-12). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerde- führerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2019.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, ALV/19/668, Seite 4
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teil- weise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rah- menfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine bei- tragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Bei- tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per- son erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversiche- rung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitrags- pflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). 2.2 Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der gefor- derten Mindestbeitragsdauer. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, ALV/19/668, Seite 5 nes bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlagge- benden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444 E. 3.3 S. 453; ARV 2008 S. 150 E. 5). Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entspre- chende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barzahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447). 2.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a) oder infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Be- schäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a - c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 141 V 625 E. 2 S. 627, 674 E. 4.3.1 S. 678, 139 V 37 E. 5.1 S. 38). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, ALV/19/668, Seite 6 das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f., 138 V 218 E. 6 S. 221). 3. 3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob in der massgebenden – hinsichtlich der zeitlichen Festlegung unbestrittenen und nicht zu beanstandenden – Rah- menfrist für die Beitragszeit vom 1. Februar 2017 bis 31. Januar 2019 (AB 10) eine mindestens zwölfmonatige beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen ist (vgl. E. 2.1 hiervor). Hierzu gab die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung (AB 312-313) und im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (AB 308-311) an, während der Rahmenfrist als … gearbeitet zu haben. 3.2 3.2.1 In Bezug auf das Jahr 2017 sind die Angaben betreffend die angeb- liche Arbeitgeberin nicht einheitlich (vgl. AB 309-310, 312). Ein schriftlicher Arbeitsvertrag liegt nicht vor. Mit der Anmeldung reichte die Beschwerde- führerin standardisierte, nicht unterzeichnete Lohnabrechnungen (AB 336-
346) ein. Die Quittungen für das Jahr 2017 sind unter „… C.________“ fir- miert (vgl. AB 336-346; vgl. auch AB 310 Ziff. 29). Die Tochter der Be- schwerdeführerin trägt, anders als die Beschwerdeführerin, den Namen C.________, war mit ihren damaligen sechs Jahren (vgl. AB 354) jedoch zweifellos nicht die Arbeitgeberin ihrer Mutter. Die Adresse des angebli- chen Arbeitgebers stimmt mit der damaligen Adresse der Beschwerdefüh- rerin überein (vgl. AB 336-346, 349). Ein Arbeitgeber ist für diese Zeit nicht auszumachen. Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Einzelunternehmerin, d.h. als Selbstständigerwerbende (vgl. Art. 12 Abs. 1 ATSG), tätig war. Insbesondere die mit dem Stempel der D.________ GmbH versehene Arbeitgeberbescheinigung vom 17. Januar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, ALV/19/668, Seite 7 2019 (AB 317-318), welche ein angebliches Arbeitsverhältnis für die Zeit von Anfang Februar 2013 bis Ende Januar 2019 belegen soll, vermag dar- an nichts zu ändern. Besagte GmbH war zum hier in Frage stehenden Zeitpunkt noch nicht gegründet (vgl. E. 3.3.1 hiernach) und fällt als Arbeit- geberin ausser Betracht. Eine anderweitige Tätigkeit als Angestellte wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht auszumachen. Als Selbstständi- gerwerbende war die Beschwerdeführerin nicht beitragspflichtig und hat keine Beitragszeit generiert (vgl. E. 2.1 hiervor; AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], B13 [abrufbar unter <www.arbeit.swiss>]). 3.2.2 Darüber hinaus wäre für das Jahr 2017 auch kein effektiver Lohn- fluss nachgewiesen (vgl. E. 2.2 hiervor und E. 3.3.1 in fine hiernach). Re- gelmässige Überweisungen eines Lohnes auf ein auf die Beschwerdeführe- rin lautendes Post- oder Bankkonto sind nicht dokumentiert. Ihrem Konto- auszug (AB 213-215) gemäss erfolgten im Jahr 2017 lediglich drei Gut- schriften – Einzahlungen E.________ Bancomat – in der Gesamthöhe von Fr. 1‘400.--. Ausserdem ist bemerkenswert, dass sie zunächst im Januar 2019 für das Jahr 2017 zehn nicht unterzeichnete Lohnabrechnungen (AB 336-346) und – nach verfügter Ablehnung (AB 139-142) – für densel- ben Zeitraum zwölf, zweifelsfrei nachträglich unterzeichnete Lohnabrech- nungen (AB 31-42, 61-72) einreichte. Aus Letzteren ergäbe sich eine Lohnsumme von netto Fr. 21‘071.40 (inkl. Familienzulagen [FamZ]). Diese läge deutlich über derjenigen, die gegenüber den Steuerbehörden (Fr. 18‘357.-- [AB 152]) deklariert wurde. Augenfällig ist weiter, dass die in den Lohnabrechnungen (AB 31-42) ausgewiesene Lohnsumme von brutto Fr. 20‘400.-- (exkl. FamZ) knapp unter dem für die berufliche Vorsorge re- levanten Einkommen von Fr. 21‘150.-- lag (vgl. Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 5 der Ver- ordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Die Lohnquittungen (AB 31-42) beweisen eine Barauszahlung des Lohnes nicht. Auch die nachgereichte Buchhaltung inklusive Kontoblatt „5000 Lohnaufwand“ (AB 90, 98-102) vermag keinen Lohnfluss zu belegen. Die quartalsweise gebuchten Löhne von Fr. 5‘100.--, Fr. 5‘647.97, Fr. 5‘693.16 und Fr. 5‘647.96 (AB 90) sind
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, ALV/19/668, Seite 8 mit den obgenannten Lohnangaben nicht zu vereinbaren (zur Buchhal- tungsführung vgl. im Übrigen E. 3.3.2 hiernach). 3.3 Es bleibt zu prüfen, ob die notwendige Beitragszeit zwischen dem
1. Januar 2018 und dem 31. Januar 2019 erfüllt wurde. 3.3.1 Ab Januar 2018 wurden die eingereichten Lohnabrechnungen unter der Firma der am ... November 2017 im Handelsregister eingetragenen D.________ GmbH (heute: F.________ GmbH [vgl. <www.zefix.ch>]; AB 307) ausgestellt (vgl. AB 42-55, 72-85, 319-334, 336). Der Ehemann der Beschwerdeführerin (vgl. AB 349) war als Gesellschafter mit neunzehn Stammanteilen und als Geschäftsführer und die Beschwerdeführerin als Gesellschafterin mit einem Stammanteil im Handelsregister eingetragen (AB 307). Beide waren einzelzeichnungsberechtigt (AB 307). Jedenfalls ihrem Ehemann kam damit nach konstanter Rechtsprechung eine arbeit- geberähnliche Stellung zu (vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom
10. Januar 2018, 8C_413/2017, E. 5, und vom 18. November 2014, 8C_729/2014, E. 2; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2405 N. 464). Bei versicher- ten Personen, die vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenent- schädigung eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatten, sowie bei deren mitarbeitenden Ehegatten beziehungsweise Ehegattinnen, muss die Ar- beitslosenkasse hinsichtlich des Lohnflusses weitergehende Abklärungen treffen (vgl. AVIG-Praxis ALE, B32, B146 ff.). 3.3.2 Zum Nachweis des Lohnflusses im Jahr 2018 und Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin insbesondere einen Kontoauszug ihres Privatkontos bei der E.________ AG (AB 275-299) sowie den Kontoauszug der D.________ GmbH von der G.________ AG (AB 114-136) zu den Ak- ten. Daraus ergeben sich am 31. Januar 2018 (AB 299), 8. März 2018 (AB 295), 4. April 2018 (AB 292), 14. Mai 2018 (AB 290), 7. Juni 2018 (AB 288) sowie am 4. Juli 2018 (AB 286) mehrheitlich als „Lohn“ deklarierte Zahlungen der D.________ GmbH von je Fr. 4‘200.-- und am 20. Septem- ber 2018 (AB 283) – mit dem Vermerk „Lohn Juli August 2018“ – eine Zah- lung von Fr. 7‘800.--. In den übrigen Monaten sind keine Banküberweisun- gen dokumentiert (vgl. AB 275-299). Hierzu machte die Beschwerdeführe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, ALV/19/668, Seite 9 rin beschwerdeweise geltend, dass der Lohn der übrigen Monate bar aus- bezahlt worden sei. Nachfolgend ist damit zu prüfen, ob der Zahlungsfluss anderweitig nachgewiesen ist (vgl. E. 2.2 und E. 2.4 hiervor). Die Lohnabrechnungen (AB 43-55, 73-85, 319-334), die Arbeitgeberbe- scheinigung (AB 317-318), die Lohnausweise (AB 271-272) sowie der Aus- zug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AB 240-241) bilden höchstens Indizien für eine tatsächlich erfolgte Lohn- zahlung (vgl. E. 2.2 hiervor). Da zweifellos erst im Nachhinein unterzeich- net, kann insbesondere den Lohnabrechnungen respektive -quittungen (AB 43-55) kein höherer Beweiswert zugesprochen werden. In Bezug auf die Höhe des Lohnes bestehen erhebliche Inkonsistenzen. Zunächst weichen die Lohnsummen von monatlich netto Fr. 3‘855.52 (AB 43-45), Fr. 4‘138.71 (AB 46) respektive Fr. 3‘926.31 (AB 47-55) gemäss den eingereichten Abrechnungen deutlich von den für gewisse Monate effektiv belegten dem Bruttolohn (exkl. FamZ) entsprechenden Auszahlungen von Fr. 4‘200.-- (vgl. AB 115-116, 119, 122, 124, 127; vgl. hiervor) respektive für zwei Monate ausbezahlten Fr. 7‘800.-- (AB 132; vgl. hiervor) ab. Hinzu kommt, dass die Lohnquittung des Monats Juli 2018 (AB 49) ein Datum weit vor der Auszahlung trägt (vgl. AB 132). Auch mit Blick auf die nachgereichte Jahresrechnung der D.________ GmbH ergibt sich keine Konsistenz. Die vom Buchhalter unterzeichnete Fassung (AB 92-97) weicht von der nicht unterzeichneten Fassung (AB 218-222) ab. Es kann auch mit dem Kontoblatt des Kontos „5000 Lohnaufwand“ (AB 104) keine Übereinstimmung hergestellt werden. Aus dem Kontoblatt (AB 104) ergeben sich quartalsweise, dem Bruttolohn (exkl. FamZ) gemäss Abrechnungen (AB 43-55) entsprechende, Abbuchungen von jeweils Fr. 12‘600.-- (= 3 x 4‘200.--). Insbesondere – aber nicht nur – die angebli- chen Barentnahmen hätten jedoch terminlich und betraglich exakt in der Buchhaltung erfasst werden müssen (vgl. auch LORENZ LIPP, in ROBER- TO/TRÜEB [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, GmbH, Ge- nossenschaft, Handelsregister und Wertpapiere – Bucheffektengesetz – Art. 772-1186 OR und BEG, 3. Aufl. 2016, Art. 957a N. 12). Weiter stimmt die Höhe der Buchungen im Konto „5000 Lohnaufwand“ (AB 104) nicht mit den in den Quittungen (AB 43-55) – d.h. den für eine Buchhaltung grundle-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, ALV/19/668, Seite 10 genden Belegen (vgl. Art. 957a Abs. 2 Ziff. 2 des Schweizerischen Obliga- tionenrechts [OR; SR 220]) – ausgewiesenen Beträgen überein. Die Grundsätze der ordnungsgemässen Buchführung gemäss Art. 957a OR wurden demnach nicht eingehalten. Somit kann den ins Recht gelegten Buchhaltungsunterlagen (AB 104, 92-97) hinsichtlich tatsächlich erfolgten Lohnflusses keine Beweisqualität zukommen (vgl. auch BARBARA KUPFER BUCHER, Der Nachweis des Lohnflusses als Voraussetzung für den An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung: eine zusammengefasste Darstellung der Grundlagen und der Praxis mit einer kritischen Würdigung, in: SZS 2005 S. 137). Inwiefern es sich bei diesen Differenzen, wie in der Beschwerde geltend gemacht, um eine Korrektur handeln soll, ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin vermag daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Letztlich überzeugt auch das beschwerdeweise vorge- brachte Argument, die Barauszahlungen seien zur Vermeidung der direkten Verrechnung des Lohnes durch die Bank vorgenommen worden, nicht. Die Kontoauszüge belegen zwar zeitweilige Defizite. Diese bewegten sich je- doch im geringen Bereich und wurden jeweils wieder ausgeglichen (vgl. AB 276, 279, 283, 286, 288, 290, 292, 295, 297). 3.4 Aus dem hiervor Dargelegten folgt, dass der Nachweis des Lohn- flusses im für die Beschwerdeführerin günstigsten Fall für acht Monate be- legt ist, womit die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten (Art. 8 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 13 Abs. 1 AVIG; vgl. E. 2.1 hiervor) nicht erfüllt ist. 4. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin von der Erfüllung der Beitrags- zeit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG befreit war (vgl. E. 2.3 hiervor). Aus dem in den Akten liegenden Arztzeugnis vom 20. Februar 2019 (AB 250) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Rahmen- frist (vgl. E. 2.1 und E. 3.1 hiervor) vom 18. Juli 2018 bis 31. Januar 2019 im Umfang von 50 % arbeitsunfähig geschrieben war. Die erforderliche Kausalität zwischen fehlender Beitragszeit und der Verhinderung an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung ist jedoch nur zu beja- hen, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, ALV/19/668, Seite 11 lit. a - c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, Teilzeit zu arbeiten (vgl. E. 2.3 hiervor). Dass der Beschwerdeführerin Ent- sprechendes nicht zumutbar gewesen wäre, wird weder geltend gemacht, noch bestehen diesbezüglich Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin hätte demnach auch in dieser Zeit im Umfang von 50 % arbeiten können. Hinzu kommt, dass eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nicht mit Beitragszeit kumuliert werden kann (vgl. BGE 141 V 674 E. 4.1 S. 677) und dementsprechend auch zufolge einer ungenügenden Dauer der Arbeitsun- fähigkeit von vornherein ausscheidet (vgl. E. 2.3 hiervor; AB 250). 5. Nach dem Dargelegten ist weder die Beitragszeit erfüllt (vgl. E. 3 hiervor) noch liegt ein Befreiungsgrund vor (vgl. E. 4 hiervor). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. August 2019 (AB 5-12) ist nicht zu beanstan- den. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Mutwillige Prozessführung kann namentlich angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mit- wirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Re- kursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin hat trotz zweimaliger Aufforderung die Unterlagen betreffend den Namenswechsel und die Adressänderung nicht eingereicht und dadurch den Tatbestand der mutwilligen Prozessführung erfüllt. Der diesbezüglich beim Gericht verursachte – bei korrektem Verhalten der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, ALV/19/668, Seite 12 schwerdeführerin unnötige – Aufwand hat diese zu tragen, weshalb ihr Ver- fahrenskosten im Umfang von Fr. 200.-- zur Bezahlung aufzuerlegen sind.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosen- kasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 668 ALV SCI/BRO/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Januar 2020 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Brunner A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 9. August 2019 (Nr.: 23191390)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, ALV/19/668, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1978 geborene A.________, ehemals B.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), meldete sich am 15. Januar 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am
17. Januar 2019 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2019 (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse [Arbeitslosenkasse bzw. Beschwerdegegner; vormals beco Berner Wirtschaft], Antwortbeilage [AB] 308-313). Mit Verfügung vom
5. April 2019 (AB 170-173) verneinte die Arbeitslosenkasse die Anspruchs- berechtigung (ab dem 1. Februar 2019) mit dem Hinweis darauf, dass die Beitragszeit nicht erfüllt sei, und wies die dagegen erhobene Einsprache (AB 137) mit Entscheid vom 9. August 2019 (AB 5-12) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 7. September 2019 (Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Einspra- cheentscheid sei aufzuheben und es seien ihr Arbeitslosentaggelder aus- zurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2019 schloss der Beschwer- degegner auf Abweisung der Beschwerde. Mit den prozessleitenden Verfügungen vom 13. und 29. November 2019 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, die von ihr mit Schreiben vom 12. November 2019 (Postaufgabe) bekannt gegebene Adressänderung und den Namenswechsel mit amtlichen Dokumenten zu belegen. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung innert angesetz- ter Frist nicht nach. Mit den prozessleitenden Verfügungen vom 17. Dezember 2019 und 7. Ja- nuar 2020 bat der Instruktionsrichter die Einwohnerkontrolldienste der Stadt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, ALV/19/668, Seite 3 … um Bekanntgabe der Einwohnerkontrolldaten der Beschwerdeführerin. Diese kamen der Aufforderung mit Schreiben vom 10. Januar 2020 nach. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 9. August 2019 (AB 5-12). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerde- führerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2019.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, ALV/19/668, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teil- weise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rah- menfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine bei- tragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Bei- tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per- son erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversiche- rung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitrags- pflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). 2.2 Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der gefor- derten Mindestbeitragsdauer. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, ALV/19/668, Seite 5 nes bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlagge- benden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444 E. 3.3 S. 453; ARV 2008 S. 150 E. 5). Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entspre- chende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barzahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447). 2.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a) oder infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Be- schäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a - c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 141 V 625 E. 2 S. 627, 674 E. 4.3.1 S. 678, 139 V 37 E. 5.1 S. 38). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, ALV/19/668, Seite 6 das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f., 138 V 218 E. 6 S. 221). 3. 3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob in der massgebenden – hinsichtlich der zeitlichen Festlegung unbestrittenen und nicht zu beanstandenden – Rah- menfrist für die Beitragszeit vom 1. Februar 2017 bis 31. Januar 2019 (AB 10) eine mindestens zwölfmonatige beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen ist (vgl. E. 2.1 hiervor). Hierzu gab die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung (AB 312-313) und im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (AB 308-311) an, während der Rahmenfrist als … gearbeitet zu haben. 3.2 3.2.1 In Bezug auf das Jahr 2017 sind die Angaben betreffend die angeb- liche Arbeitgeberin nicht einheitlich (vgl. AB 309-310, 312). Ein schriftlicher Arbeitsvertrag liegt nicht vor. Mit der Anmeldung reichte die Beschwerde- führerin standardisierte, nicht unterzeichnete Lohnabrechnungen (AB 336-
346) ein. Die Quittungen für das Jahr 2017 sind unter „… C.________“ fir- miert (vgl. AB 336-346; vgl. auch AB 310 Ziff. 29). Die Tochter der Be- schwerdeführerin trägt, anders als die Beschwerdeführerin, den Namen C.________, war mit ihren damaligen sechs Jahren (vgl. AB 354) jedoch zweifellos nicht die Arbeitgeberin ihrer Mutter. Die Adresse des angebli- chen Arbeitgebers stimmt mit der damaligen Adresse der Beschwerdefüh- rerin überein (vgl. AB 336-346, 349). Ein Arbeitgeber ist für diese Zeit nicht auszumachen. Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Einzelunternehmerin, d.h. als Selbstständigerwerbende (vgl. Art. 12 Abs. 1 ATSG), tätig war. Insbesondere die mit dem Stempel der D.________ GmbH versehene Arbeitgeberbescheinigung vom 17. Januar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, ALV/19/668, Seite 7 2019 (AB 317-318), welche ein angebliches Arbeitsverhältnis für die Zeit von Anfang Februar 2013 bis Ende Januar 2019 belegen soll, vermag dar- an nichts zu ändern. Besagte GmbH war zum hier in Frage stehenden Zeitpunkt noch nicht gegründet (vgl. E. 3.3.1 hiernach) und fällt als Arbeit- geberin ausser Betracht. Eine anderweitige Tätigkeit als Angestellte wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht auszumachen. Als Selbstständi- gerwerbende war die Beschwerdeführerin nicht beitragspflichtig und hat keine Beitragszeit generiert (vgl. E. 2.1 hiervor; AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], B13 [abrufbar unter ]). 3.2.2 Darüber hinaus wäre für das Jahr 2017 auch kein effektiver Lohn- fluss nachgewiesen (vgl. E. 2.2 hiervor und E. 3.3.1 in fine hiernach). Re- gelmässige Überweisungen eines Lohnes auf ein auf die Beschwerdeführe- rin lautendes Post- oder Bankkonto sind nicht dokumentiert. Ihrem Konto- auszug (AB 213-215) gemäss erfolgten im Jahr 2017 lediglich drei Gut- schriften – Einzahlungen E.________ Bancomat – in der Gesamthöhe von Fr. 1‘400.--. Ausserdem ist bemerkenswert, dass sie zunächst im Januar 2019 für das Jahr 2017 zehn nicht unterzeichnete Lohnabrechnungen (AB 336-346) und – nach verfügter Ablehnung (AB 139-142) – für densel- ben Zeitraum zwölf, zweifelsfrei nachträglich unterzeichnete Lohnabrech- nungen (AB 31-42, 61-72) einreichte. Aus Letzteren ergäbe sich eine Lohnsumme von netto Fr. 21‘071.40 (inkl. Familienzulagen [FamZ]). Diese läge deutlich über derjenigen, die gegenüber den Steuerbehörden (Fr. 18‘357.-- [AB 152]) deklariert wurde. Augenfällig ist weiter, dass die in den Lohnabrechnungen (AB 31-42) ausgewiesene Lohnsumme von brutto Fr. 20‘400.-- (exkl. FamZ) knapp unter dem für die berufliche Vorsorge re- levanten Einkommen von Fr. 21‘150.-- lag (vgl. Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 5 der Ver- ordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Die Lohnquittungen (AB 31-42) beweisen eine Barauszahlung des Lohnes nicht. Auch die nachgereichte Buchhaltung inklusive Kontoblatt „5000 Lohnaufwand“ (AB 90, 98-102) vermag keinen Lohnfluss zu belegen. Die quartalsweise gebuchten Löhne von Fr. 5‘100.--, Fr. 5‘647.97, Fr. 5‘693.16 und Fr. 5‘647.96 (AB 90) sind
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, ALV/19/668, Seite 8 mit den obgenannten Lohnangaben nicht zu vereinbaren (zur Buchhal- tungsführung vgl. im Übrigen E. 3.3.2 hiernach). 3.3 Es bleibt zu prüfen, ob die notwendige Beitragszeit zwischen dem
1. Januar 2018 und dem 31. Januar 2019 erfüllt wurde. 3.3.1 Ab Januar 2018 wurden die eingereichten Lohnabrechnungen unter der Firma der am ... November 2017 im Handelsregister eingetragenen D.________ GmbH (heute: F.________ GmbH [vgl. ]; AB 307) ausgestellt (vgl. AB 42-55, 72-85, 319-334, 336). Der Ehemann der Beschwerdeführerin (vgl. AB 349) war als Gesellschafter mit neunzehn Stammanteilen und als Geschäftsführer und die Beschwerdeführerin als Gesellschafterin mit einem Stammanteil im Handelsregister eingetragen (AB 307). Beide waren einzelzeichnungsberechtigt (AB 307). Jedenfalls ihrem Ehemann kam damit nach konstanter Rechtsprechung eine arbeit- geberähnliche Stellung zu (vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom
10. Januar 2018, 8C_413/2017, E. 5, und vom 18. November 2014, 8C_729/2014, E. 2; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2405 N. 464). Bei versicher- ten Personen, die vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenent- schädigung eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatten, sowie bei deren mitarbeitenden Ehegatten beziehungsweise Ehegattinnen, muss die Ar- beitslosenkasse hinsichtlich des Lohnflusses weitergehende Abklärungen treffen (vgl. AVIG-Praxis ALE, B32, B146 ff.). 3.3.2 Zum Nachweis des Lohnflusses im Jahr 2018 und Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin insbesondere einen Kontoauszug ihres Privatkontos bei der E.________ AG (AB 275-299) sowie den Kontoauszug der D.________ GmbH von der G.________ AG (AB 114-136) zu den Ak- ten. Daraus ergeben sich am 31. Januar 2018 (AB 299), 8. März 2018 (AB 295), 4. April 2018 (AB 292), 14. Mai 2018 (AB 290), 7. Juni 2018 (AB 288) sowie am 4. Juli 2018 (AB 286) mehrheitlich als „Lohn“ deklarierte Zahlungen der D.________ GmbH von je Fr. 4‘200.-- und am 20. Septem- ber 2018 (AB 283) – mit dem Vermerk „Lohn Juli August 2018“ – eine Zah- lung von Fr. 7‘800.--. In den übrigen Monaten sind keine Banküberweisun- gen dokumentiert (vgl. AB 275-299). Hierzu machte die Beschwerdeführe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, ALV/19/668, Seite 9 rin beschwerdeweise geltend, dass der Lohn der übrigen Monate bar aus- bezahlt worden sei. Nachfolgend ist damit zu prüfen, ob der Zahlungsfluss anderweitig nachgewiesen ist (vgl. E. 2.2 und E. 2.4 hiervor). Die Lohnabrechnungen (AB 43-55, 73-85, 319-334), die Arbeitgeberbe- scheinigung (AB 317-318), die Lohnausweise (AB 271-272) sowie der Aus- zug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AB 240-241) bilden höchstens Indizien für eine tatsächlich erfolgte Lohn- zahlung (vgl. E. 2.2 hiervor). Da zweifellos erst im Nachhinein unterzeich- net, kann insbesondere den Lohnabrechnungen respektive -quittungen (AB 43-55) kein höherer Beweiswert zugesprochen werden. In Bezug auf die Höhe des Lohnes bestehen erhebliche Inkonsistenzen. Zunächst weichen die Lohnsummen von monatlich netto Fr. 3‘855.52 (AB 43-45), Fr. 4‘138.71 (AB 46) respektive Fr. 3‘926.31 (AB 47-55) gemäss den eingereichten Abrechnungen deutlich von den für gewisse Monate effektiv belegten dem Bruttolohn (exkl. FamZ) entsprechenden Auszahlungen von Fr. 4‘200.-- (vgl. AB 115-116, 119, 122, 124, 127; vgl. hiervor) respektive für zwei Monate ausbezahlten Fr. 7‘800.-- (AB 132; vgl. hiervor) ab. Hinzu kommt, dass die Lohnquittung des Monats Juli 2018 (AB 49) ein Datum weit vor der Auszahlung trägt (vgl. AB 132). Auch mit Blick auf die nachgereichte Jahresrechnung der D.________ GmbH ergibt sich keine Konsistenz. Die vom Buchhalter unterzeichnete Fassung (AB 92-97) weicht von der nicht unterzeichneten Fassung (AB 218-222) ab. Es kann auch mit dem Kontoblatt des Kontos „5000 Lohnaufwand“ (AB 104) keine Übereinstimmung hergestellt werden. Aus dem Kontoblatt (AB 104) ergeben sich quartalsweise, dem Bruttolohn (exkl. FamZ) gemäss Abrechnungen (AB 43-55) entsprechende, Abbuchungen von jeweils Fr. 12‘600.-- (= 3 x 4‘200.--). Insbesondere – aber nicht nur – die angebli- chen Barentnahmen hätten jedoch terminlich und betraglich exakt in der Buchhaltung erfasst werden müssen (vgl. auch LORENZ LIPP, in ROBER- TO/TRÜEB [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, GmbH, Ge- nossenschaft, Handelsregister und Wertpapiere – Bucheffektengesetz – Art. 772-1186 OR und BEG, 3. Aufl. 2016, Art. 957a N. 12). Weiter stimmt die Höhe der Buchungen im Konto „5000 Lohnaufwand“ (AB 104) nicht mit den in den Quittungen (AB 43-55) – d.h. den für eine Buchhaltung grundle-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, ALV/19/668, Seite 10 genden Belegen (vgl. Art. 957a Abs. 2 Ziff. 2 des Schweizerischen Obliga- tionenrechts [OR; SR 220]) – ausgewiesenen Beträgen überein. Die Grundsätze der ordnungsgemässen Buchführung gemäss Art. 957a OR wurden demnach nicht eingehalten. Somit kann den ins Recht gelegten Buchhaltungsunterlagen (AB 104, 92-97) hinsichtlich tatsächlich erfolgten Lohnflusses keine Beweisqualität zukommen (vgl. auch BARBARA KUPFER BUCHER, Der Nachweis des Lohnflusses als Voraussetzung für den An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung: eine zusammengefasste Darstellung der Grundlagen und der Praxis mit einer kritischen Würdigung, in: SZS 2005 S. 137). Inwiefern es sich bei diesen Differenzen, wie in der Beschwerde geltend gemacht, um eine Korrektur handeln soll, ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin vermag daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Letztlich überzeugt auch das beschwerdeweise vorge- brachte Argument, die Barauszahlungen seien zur Vermeidung der direkten Verrechnung des Lohnes durch die Bank vorgenommen worden, nicht. Die Kontoauszüge belegen zwar zeitweilige Defizite. Diese bewegten sich je- doch im geringen Bereich und wurden jeweils wieder ausgeglichen (vgl. AB 276, 279, 283, 286, 288, 290, 292, 295, 297). 3.4 Aus dem hiervor Dargelegten folgt, dass der Nachweis des Lohn- flusses im für die Beschwerdeführerin günstigsten Fall für acht Monate be- legt ist, womit die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten (Art. 8 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 13 Abs. 1 AVIG; vgl. E. 2.1 hiervor) nicht erfüllt ist. 4. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin von der Erfüllung der Beitrags- zeit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG befreit war (vgl. E. 2.3 hiervor). Aus dem in den Akten liegenden Arztzeugnis vom 20. Februar 2019 (AB 250) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Rahmen- frist (vgl. E. 2.1 und E. 3.1 hiervor) vom 18. Juli 2018 bis 31. Januar 2019 im Umfang von 50 % arbeitsunfähig geschrieben war. Die erforderliche Kausalität zwischen fehlender Beitragszeit und der Verhinderung an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung ist jedoch nur zu beja- hen, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, ALV/19/668, Seite 11 lit. a - c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, Teilzeit zu arbeiten (vgl. E. 2.3 hiervor). Dass der Beschwerdeführerin Ent- sprechendes nicht zumutbar gewesen wäre, wird weder geltend gemacht, noch bestehen diesbezüglich Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin hätte demnach auch in dieser Zeit im Umfang von 50 % arbeiten können. Hinzu kommt, dass eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nicht mit Beitragszeit kumuliert werden kann (vgl. BGE 141 V 674 E. 4.1 S. 677) und dementsprechend auch zufolge einer ungenügenden Dauer der Arbeitsun- fähigkeit von vornherein ausscheidet (vgl. E. 2.3 hiervor; AB 250). 5. Nach dem Dargelegten ist weder die Beitragszeit erfüllt (vgl. E. 3 hiervor) noch liegt ein Befreiungsgrund vor (vgl. E. 4 hiervor). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. August 2019 (AB 5-12) ist nicht zu beanstan- den. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Mutwillige Prozessführung kann namentlich angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mit- wirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Re- kursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin hat trotz zweimaliger Aufforderung die Unterlagen betreffend den Namenswechsel und die Adressänderung nicht eingereicht und dadurch den Tatbestand der mutwilligen Prozessführung erfüllt. Der diesbezüglich beim Gericht verursachte – bei korrektem Verhalten der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, ALV/19/668, Seite 12 schwerdeführerin unnötige – Aufwand hat diese zu tragen, weshalb ihr Ver- fahrenskosten im Umfang von Fr. 200.-- zur Bezahlung aufzuerlegen sind. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosen- kasse
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.