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200 2019 660

Bern VerwG · 2020-01-23 · Deutsch BE

Verfügung vom 1. Juli 2019

Sachverhalt

A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist gelernter …, … und … (Akten der Invalidenversicherung [IV], Antwortbeila- ge [AB] 16). Zuletzt war er für die B.________tätig und wurde mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % als … einer … eingesetzt (AB 25/2 Ziff. 1, 25/3 Ziff. 2.2). Im September 2018 meldete er sich bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (AB 14). Diese gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form eines sechswöchigen Diplomkurses „...“ (AB 47, 53) sowie eines dreimonatigen Job-Coachings (AB 49). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 50-51) und Rückfragen beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD [AB 55]) verneinte sie mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens mit Verfügung vom

1. Juli 2019 (AB 58) einen Anspruch auf IV-Leistungen. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 31. August 2019 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer Umschulung zum … zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2019 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 23. Oktober und 19. November 2019 informierte der Beschwerdeführer über eine erfolgte Bypass-Operation und reichte ent- sprechende Unterlagen zu den Akten (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 7-8).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/660, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 1. Juli 2019, mit der ein Anspruch auf IV-Leistungen mangels Invalidität verneint wurde (AB 58). Der Beschwerdeführer hat den Streitgegenstand auf die Prüfung des An- spruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer Umschu- lung zum … beschränkt.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2019, IV/19/660, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheits- beeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/660, Seite 5 Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliede- rungsmassnahmen bestehen unter anderem in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und in Massnahmen be- ruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. abis und b IVG). Zu den Massnahmen beruf- licher Art gehören insbesondere Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG), Arbeitsver- mittlung (Art. 18 IVG) und Kapitalhilfe (Art. 18d IVG). 2.4 Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbes- sert werden kann (Abs. 1). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzu- mutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen. 3.1.1 Im Bericht der Praxis C.________ ag vom 10. Oktober 2016 (AB 10/2-7 [=31/11-16]) – visiert auch durch Dr. med. D.________, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie – diagnostizierte lic. phil. E.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, eine Aufmerksam- keitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS), vorwiegend unaufmerksame Präsentation, leicht- bis mittelgradige Ausprägung (DSM-5: 314.00/ICD-10: F90.0 [AB 10/7 {=31/16}]). Seit der Kindheit lägen beim Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2019, IV/19/660, Seite 6 ADHS-typische Beschwerden verbunden mit Aufmerksamkeits-, Organisa- tions- und Konzentrationsproblemen vor, die zu bedeutsamen psychosozia- len Beeinträchtigungen in den Bereichen Schule/Beruf, Lebensführung und soziale Interaktion geführt hätten (AB 10/6 [=31/15]). 3.1.2 Im Bericht der Praxis C.________ ag vom 22. August 2018 (AB 30.2/20-21 [=30.2/6-7, 31/9-10]) bestätigte der behandelnde med. pract. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Diagnose ADHS (ICD-10: F90.0) und stellte zusätzlich jene der mittelgradi- gen depressiven Episode (ICD-10: F32.1). Der Patient habe bei der Arbeit zunehmend Probleme bekommen. Diese seien grösstenteils auch ADHS- bedingt gewesen. Er habe Konzentrations- und Organisationsschwierigkei- ten gehabt, sei oft ablenkbar gewesen und habe impulsiv reagiert. Dass er deshalb negativ beurteilt worden sei, habe ihn verletzt und es sei schritt- weise zu einer deutlichen depressiven Symptomatik gekommen (AB 30.2/20 [=30.2/6, 31/9]). Derzeit sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Eine IV-Anmeldung zur Wiedereingliederung bzw. eine berufliche Umschulung sei eventuell sinnvoll (AB 30.2/21 [=30.2/7, 31/10]). 3.1.3 Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigte im Bericht vom 19. Oktober 2018 (AB 31/1-7) die Diagnosen von med. pract. F.________ (vgl. AB 30.2/20-21 [=30.2/6-7, 31/9-10]). Diese hätten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Patienten (AB 31/4 Ziff. 2.5). Der Beruf des ... verlange ein hohes Mass an Strukturierung, Or- ganisation und Kompetenz in sozialen Interaktionen. Aufgrund seiner psy- chischen Beeinträchtigungen sei der Patient nicht in der Lage, diese Krite- rien zu erfüllen. Die ADHS-Symptomatik habe zu einer Überforderung und letztlich zum Scheitern geführt (AB 31/4 Ziff. 3.2). Die bisherige Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar. Eine berufliche Umorientierung müsse in die Wege geleitet werden (AB 31/6 Ziff. 4.1). 3.1.4 Im Bericht vom 15. November 2018 (AB 35.2) bestätigte auch der beratende Arzt der Krankentaggeldversicherung, Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Diagnosen einer mittel- gradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) und einer Aufmerksam- keitsdefizit-Störung (ICD-10: F90.0) und hielt in Bezug auf die Arbeitsfähig- keit fest, dass diese aktuell insbesondere durch die depressive Symptoma-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/660, Seite 7 tik beeinflusst werde. Inwiefern die ADHS-Symptomatik einen Einfluss ha- be, könne nicht genau gesagt werden. Sicherlich bestehe ein bestimmtes Defizit in strukturierten Arbeitsabläufen (AB 35.2/2 Ziff. 3). Trotz leichter Verzögerung gestalte sich der Behandlungsverlauf positiv (AB 35.2/2 Ziff. 6). Anzustreben sei eine Vollremission der depressiven Symptomatik. Eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz sei dem Beschwerdeführer jedoch aus medizinischer Sicht nicht zumutbar (AB 35.2/3 Ziff. 7). Er sei in seiner beruflichen Tätigkeit als ..., wie auch in allen übrigen Tätigkeiten, aktuell zu 100 % arbeitsunfähig. Ab Januar 2019 sei von einer mindestens 40%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (AB 35.2/3 Ziff. 8.1 und 8.2). 3.1.5 Die RAD-Ärztin med. pract. I.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 11. Dezember 2018 (AB 36/3-11 [=60/21-29]) insbesondere fest, dass aus psychiatrischer Sicht eine mittel- gradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und eine einfache Aufmerk- samkeitsdefizit-Störung (ICD-10: F90.0) bestünden (AB 36/11 [=60/29]). Auch die Verschlechterung des somatischen Zustandes sei nachvollzieh- bar. Der Beschwerdeführer habe trotz vorhandener ADHS drei Berufsaus- bildungen erfolgreich absolviert und in emotional durchaus belastender Arbeitsumgebung über Jahre hinweg gearbeitet. Daher sei eine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der diagnostizierten ADHS unwahr- scheinlich. Eine somatisch-medizinische Einschätzung der Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stehe aus. Die depressive Symptomatik verunmögliche es dem Beschwerdeführer aktuell subjektiv, an seinen angestammten Ar- beitsplatz zurückzukehren. Der ausgewiesene Grund für die aktuell attes- tierte Arbeitsunfähigkeit sei in der depressiven Symptomatik zu sehen. Die anfänglich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei nachvollziehbar, nicht jedoch, dass der Beschwerdeführer unter einer Psychotherapie in angemessenen Intervallen und einer von ihm gewünschten medikamentö- sen Behandlung auch knapp sechs Monate nach Therapiebeginn noch zu 100 % arbeitsunfähig sei. Es sei davon auszugehen, dass die erstmalige depressive Episode zur Vollremission gelangen könne. Insgesamt würden die Beeinträchtigungen nicht schwerwiegend genug erscheinen, eine an- haltende Arbeitsunfähigkeit zu begründen (AB 36/10 [=60/28]). In Zusam- menhang der bis dato vorliegenden Akten sehe sie keinen Grund, warum der Beschwerdeführer nach Abklingen der depressiven Episode die Tätig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2019, IV/19/660, Seite 8 keit als … nicht wieder ausüben können sollte. Allenfalls sei zu prüfen, ob der Einsatz in einem weniger strukturierten und auf professionelle Distanz und Korrektheit angewiesenen Arbeitsumfeld möglich sei (AB 36/11 [=60/29]). 3.1.6 Im internistischen Konsilium vom 19. Februar 2019 (AB 48/2-5) hielt der RAD-Arzt Dr. med. J.________, Facharzt für Arbeitsmedizin, Allgemei- ne Innere Medizin und Kardiologie, fest, dass die aktenkundigen somati- schen Diagnosen (Diabetes mellitus Typ IIA, panvertebrales Schmerzsyn- drom und zahlreiche Gelenk-Voroperationen, benigne Prostatahyperplasie [BPH], Gonarthrose rechts sowie operiertes Karpaltunnelsyndrom [CTS] beidseits [AB 48/4; vgl. auch AB 11/2-3, 12/1-3, 27/5 Ziff. 2.6]), sowie die auf diese Diagnosen bezogenen Befunde aus internistischer Sicht nicht geeignet seien, eine wesentliche und dauerhafte Einschränkung des beruf- lichen Leistungsvermögens des Beschwerdeführers in seiner angestamm- ten Tätigkeit als ... in einer … zu begründen (AB 48/4). 3.1.7 Im Bericht vom 22. März 2019 (AB 51/4) führte med. pract. F.________ aus, dass der Beschwerdeführer schon früher durch die Sym- ptome der ADHS beeinträchtigt gewesen sei. Er habe nur durch kompensa- torische Strategien noch grenzwertig berufstätig bleiben können. Dies sei jedoch auf Kosten der Energie erfolgt und habe bei der letzten Arbeitsstelle zu einer Erschöpfungsdepression geführt. Würde der Patient weiter als ... bzw. im Bereich der … arbeiten, hätte er aufgrund seiner ADHS mit Sicher- heit erneut sehr ausgeprägte Schwierigkeiten. Diese würden immer wieder zu Depressionen mit deutlicher Lebensbeeinträchtigung und lebensmüden Gedanken führen. Die 50%ige respektive demnächst 60%ige Arbeitsfähig- keit sei nur zufolge seiner Praktikumsstelle als … möglich. Aus diesem Grunde werde eine IV-gestützte zweijährige Ausbildung zum … als drin- gend indiziert erachtet. 3.1.8 Med. pract. I.________ hielt im Bericht vom 21. Mai 2019 (AB 55/3-

4) fest, dass aus dem ärztlichen Attest des behandelnden Psychiaters (AB 51/4) keine neuen objektivierbaren Befunde hervorgingen. Daher kön- ne an dem im RAD-Bericht vom 11. Dezember 2018 (AB 36/3-11 [=60/21- 29]) formulierten Zumutbarkeitsprofil festgehalten werden (AB 55/4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/660, Seite 9 3.1.9 Im Bericht vom 23. August 2019 (AB 60/16-18) hielt med. pract. F.________ fest, dass der Beschwerdeführer im aktuellen Beruf auch durch die ADHS-Symptome beeinträchtigt sei. Zudem unterschieden sich die Arbeitsstellen im … Umfeld nicht signifikant, sodass bei sämtlichen Ar- beitsstellen in diesem Bereich mit einer Zustandsverschlechterung und folgender Arbeitsunfähigkeit zu rechnen sei (AB 60/17). Der Beschwerde- führer sei in seinem angestammten Beruf als ... zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestehe die Notwendigkeit einer IV-unterstützen beruflichen Umschu- lung (AB 60/18). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2019, IV/19/660, Seite 10 mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Urteilt das Gericht abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.3 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2019 (AB 58) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf die RAD-Einschätzung von med. pract. I.________ und Dr. med. J.________ vom 11. Dezember 2018 (AB 36/3-11 [=60/21-29]), 19. Februar 2019 (AB 48/2-5) sowie 21. Mai 2019 (AB 55/3-4), wonach weder aus psychiatri- scher noch aus somatischer Sicht eine gesundheitliche Einschränkung von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vorliege, welche voraussichtlich eine bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil- weise Erwerbsunfähigkeit bewirke. 3.3.1 Dr. med. J.________ untersuchte den Beschwerdeführer nicht per- sönlich, sondern verfasste seinen Bericht zum somatischen Zustand des Beschwerdeführers aufgrund der Akten. Hierbei ging es einzig um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach- verhaltes, weshalb die direkte ärztliche Befassung mit dem Beschwerde- führer in den Hintergrund rückte und die Aktenbeurteilung daher zulässig war (vgl. hierzu Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 10. Mai 2019, 8C_46/2019, E. 3.2.1, vom 24. März 2017, 8C_780/2016, E. 6.1, und vom

2. Februar 2016, 8C_674/2015, E. 2.2.1). Die internistische Beurteilung des RAD-Arztes ist nachvollziehbar und schlüssig begründet (vgl. hierzu E. 3.2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/660, Seite 11 hiervor). Er kam zum überzeugenden Schluss, dass die in den Vorakten (AB 11/2-3, 12/1-3, 27/5 Ziff. 2.6) dokumentierten somatischen Diagnosen (Diabetes mellitus Typ IIA, panvertebrales Schmerzsyndrom und zahlreiche Gelenk-Voroperationen, BPH, Gonarthrose rechts sowie CTS beidseits) ohne Auswirkung auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit bleiben. Diese Beurteilung korreliert mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte. So offenbarten die durch Dr. med. K.________, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin und Rheumatologie, im Zusammenhang mit dem persistierenden panvertebralen Schmerzsyndrom veranlassten bildgeben- den Untersuchungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule zwar gewis- se degenerative Veränderungen, klinisch ergaben sich jedoch keine An- haltspunkte für eine Radikulopathie (AB 12/2). Des Weiteren ordnete der Hausarzt (vgl. AB 7/3) Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine Inne- re Medizin, den Diabetes, das CTS, die benigne Prostatahyperplasie sowie die Gonarthrose den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (AB 27/5 Ziff. 2.6). Schliesslich konnte Dr. med. J.________ gestützt auf den im Laborbefund festgestellten Hb-A1c-Wert (AB 43/2), welcher die Blutzuckerwerte der vorangegangenen acht bis zwölf Wochen widerspie- gelt, auf eine gute Stoffwechselkontrolle rückschliessen (AB 48/4). Weder die behandelnden Ärzte noch der Beschwerdeführer selbst postulieren im Zusammenhang mit den somatischen Beschwerden eine relevante Ar- beitsunfähigkeit. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die mit den Schreiben vom

23. Oktober und 19. November 2019 mitgeteilten kardiologischen Be- schwerden (vgl. auch BB 7) erst nach Erlass der streitigen Verfügung vom

1. Juli 2019 (AB 58) zu allfälligen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit führten. Daher können diese bei der Beurteilung nicht miteinbezogen wer- den (vgl. hierzu BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 131 V 242 E. 2.1 S. 243). 3.3.2 Bezüglich des psychiatrischen Gesundheitszustandes präsentiert sich die medizinische Aktenlage insoweit kohärent und widerspruchsfrei, als sämtliche involvierten Fachärzte in diagnostischer Hinsicht überein- stimmend von einer ADHS (ICD-10: F90.0) und einer mittelgradigen de- pressiven Episode (ICD-10: F32.1) ausgingen (AB 10/7 [=31/16], 30.2/20 [=30.2/6, 31/9 {dazugehöriger Fragekatalog in AB 30.1/10-11}], 31/4

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2019, IV/19/660, Seite 12 Ziff. 2.5, 35.2/2 [dazugehöriger Fragekatalog in AB 30.2/16], 36/11 [=60/29], 51/4, 55/3-4, 60/16). Diskrepant beurteilt wurde hingegen die aus der entsprechenden Beschwerdesymptomatik resultierende Arbeitsun- fähigkeit. Med. pract. I.________ ging in ihrer Aktenbeurteilung (vgl. zur Aktenbeurteilung auch E. 3.3.1 hiervor) vom 11. Dezember 2018 (AB 36/3-

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 [=60/21-29]) von einer 40%igen Restarbeitsfähigkeit in der angestamm- ten Tätigkeit als ... ab Januar 2019 aus. Diese Arbeit sei gar optimal ange- passt (AB 36/11 [=60/29] Ziff. 3). Die RAD-Ärztin orientierte sich dabei hauptsächlich an der Einschätzung des Dr. med. H.________, der im Un- tersuchungsbericht vom 15. November 2018 (AB 35.2 [dazugehöriger Fra- gekatalog in AB 30.2/16]) ebenfalls eine entsprechende Prognose stellte. Dabei ist jedoch nicht klar, ob bis zum hier massgebenden Überprüfungs- zeitpunkt Anfang Juli 2019 in psychischer Hinsicht tatsächlich eine Ge- sundheitsverbesserung eintrat. Hinzu kommt, dass Dr. med. H.________ eine 40%ige Restarbeitsfähigkeit in der beruflichen Tätigkeit als „...“ für möglich hielt, während er gleichzeitig aber eine Rückkehr an den bisheri- gen Arbeitsplatz als unzumutbar einstufte, mithin offensichtlich von einer arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit ausging (AB 35.2/3 Ziff. 8 und 9). Die RAD-Ärztin setzte sich mit diesem Aspekt nicht auseinander und for- mulierte – entgegen der Angabe in der Stellungnahme vom 21. Mai 2019 (AB 55/4) – am 11. Dezember 2018 kein spezifisches Zumutbarkeitsprofil (vgl. AB 36/3-11 [=60/21-29]). Darüber hinaus kontrastiert ihre Auffassung bzw. jene des Dr. med. H.________, wonach die affektive Störung im Vor- dergrund stehe und die ADHS lediglich einen untergeordneten bzw. über- haupt keinen relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (AB 35.2/2 Ziff. 3, 36/9-10 [=60/27-28]), mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte med. pract. F.________ und Dr. med. G.________ (AB 31/4 Ziff. 2.5, 51/4, 60/17). Diese nahmen zudem an, dass nicht nur die bisherige, sondern jede andere Tätigkeit als ... sowie als ... nicht mehr zumutbar sei (AB 31/6 Ziff. 4.1, 37/2, 51/4, 60/17). Der Letztere stellte zwar eine grundsätzlich positive Prognose, erklärte jedoch, dass ein Beruf in diesem Bereich ein hohes Mass an Strukturierung, Organisation und Kompetenzen in sozialen Interaktionen verlange, was den Beschwerdeführer aufgrund der ADHS- Symptomatik überfordere (AB 31/4 Ziff. 2.7 und 3.2). Med. pract. F.________ bestätigte in seiner Stellungnahme vom 23. August 2019 (AB 60/16-18), dass nicht bloss bei der Tätigkeit beim bisherigen Arbeitge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/660, Seite 13 ber, sondern bei jeder Arbeitsstelle als ... mit einer Zustandsverschlechte- rung und konsekutiver Arbeitsunfähigkeit zu rechnen sei, da es – in Bezug auf die zu betreuenden Klienten und administrativen Aufgaben – keine si- gnifikanten Unterschiede gebe. Die per definitionem seit der Kindheit be- stehende ADHS habe den Beschwerdeführer bereits früher im Beruf beein- trächtigt. Die Defizite hätten stets nur durch grossen Energieaufwand kom- pensiert werden können (AB 60/17). Die Schlussfolgerungen der behan- delnden Ärzte haben zwar einiges für sich. Nicht klar ist aber, durch welche konkreten kompensatorischen Mechanismen es dem Beschwerdeführer gelang, über Jahre hinweg ein seiner Ausbildung entsprechendes Einkom- men zu erzielen bzw. weshalb ihm die Anwendung dieser Strategien nicht mehr zumutbar sein solle. Die Berichte der behandelnden Ärzte sind des- halb für sich allein nicht beweiskräftig, jedoch geeignet, zumindest geringe Zweifel an der RAD-Einschätzung von med. pract. I.________ (AB 36/3-11 [=60/21-29]) zu begründen (vgl. E. 3.2 hiervor). Im Übrigen kann, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Be- schwerdeantwort S. 3 lit. C lit. b Ziff. 12), auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine leistungsspezifische Invalidität für den Umschulungsanspruch (mithin grundsätzlich ein IV-Grad von 20 % [vgl. E. 2.4 hiervor; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversi- cherung {IVG}, 3. Aufl. 2014, Art. 17 N. 3-4]) gestützt auf eine Prüfung der Standardindikatoren (vgl. E. 2.2 hiervor) aus rechtlicher Sicht von vornher- ein ausgeschlossen ist. Für die eingehende Beurteilung des Indikatorenka- talogs im Sinne von BGE 141 V 281 bedürfte es vorgängig einer Klärung der medizinischen Ausgangslage. Ebenso wenig steht mit Blick auf das Lebensalter des Beschwerdeführers sowie den Anmeldungszeitpunkt die zeitliche Angemessenheit (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KS- BE], gültig ab 1. Januar 2014, Rz. 4014; ERWIN MURER, Handkommentar zum Invalidenversicherungsgesetz, 2014, Art. 17 N. 77-78; MEY- ER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 8 N. 30-31) einem entsprechenden Eingliede- rungsanspruch per se entgegen. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der medizinische Sachverhalt bezüglich der Auswirkungen der psychischen Einschränkungen auf die Arbeitsfähig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2019, IV/19/660, Seite 14 keit nicht hinreichend abgeklärt. Daher ist die angefochtene Verfügung vom

1. Juli 2019 (AB 58) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegne- rin – welche den Sachverhalt nicht hinreichend abklärte bzw. Widersprüche zwischen den verschiedenen ärztlichen Auffassungen fortbestehen liess und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzte (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Entscheide des BGer vom 27. September 2017, 8C_295/2017, E. 2, und vom 23. Februar 2017, 8C_344/2016, E. 2.1) – zurückzuweisen, damit sie in Nachachtung der Untersuchungsmaxime eine verwaltungsexterne psychiatrische Expertise veranlasst und danach über den Umschulungsan- spruch neu befindet. Gegebenenfalls werden auch die kardiologischen Be- schwerden (vgl. auch BB 7), welche sich offenbar erst nach dem hier massgebenden Überprüfungshorizont manifestierten, mit einzubeziehen sein (vgl. auch E. 3.3.1 hiervor). 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdefüh- rer trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Partei- entschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/660, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 1. Juli 2019 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 660 IV JAP/BRO/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Januar 2020 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Brunner A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 1. Juli 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2019, IV/19/660, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist gelernter …, … und … (Akten der Invalidenversicherung [IV], Antwortbeila- ge [AB] 16). Zuletzt war er für die B.________tätig und wurde mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % als … einer … eingesetzt (AB 25/2 Ziff. 1, 25/3 Ziff. 2.2). Im September 2018 meldete er sich bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (AB 14). Diese gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form eines sechswöchigen Diplomkurses „...“ (AB 47, 53) sowie eines dreimonatigen Job-Coachings (AB 49). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 50-51) und Rückfragen beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD [AB 55]) verneinte sie mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens mit Verfügung vom

1. Juli 2019 (AB 58) einen Anspruch auf IV-Leistungen. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 31. August 2019 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer Umschulung zum … zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2019 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 23. Oktober und 19. November 2019 informierte der Beschwerdeführer über eine erfolgte Bypass-Operation und reichte ent- sprechende Unterlagen zu den Akten (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 7-8).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/660, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 1. Juli 2019, mit der ein Anspruch auf IV-Leistungen mangels Invalidität verneint wurde (AB 58). Der Beschwerdeführer hat den Streitgegenstand auf die Prüfung des An- spruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer Umschu- lung zum … beschränkt. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2019, IV/19/660, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheits- beeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/660, Seite 5 Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliede- rungsmassnahmen bestehen unter anderem in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und in Massnahmen be- ruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. abis und b IVG). Zu den Massnahmen beruf- licher Art gehören insbesondere Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG), Arbeitsver- mittlung (Art. 18 IVG) und Kapitalhilfe (Art. 18d IVG). 2.4 Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbes- sert werden kann (Abs. 1). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzu- mutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen. 3.1.1 Im Bericht der Praxis C.________ ag vom 10. Oktober 2016 (AB 10/2-7 [=31/11-16]) – visiert auch durch Dr. med. D.________, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie – diagnostizierte lic. phil. E.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, eine Aufmerksam- keitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS), vorwiegend unaufmerksame Präsentation, leicht- bis mittelgradige Ausprägung (DSM-5: 314.00/ICD-10: F90.0 [AB 10/7 {=31/16}]). Seit der Kindheit lägen beim Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2019, IV/19/660, Seite 6 ADHS-typische Beschwerden verbunden mit Aufmerksamkeits-, Organisa- tions- und Konzentrationsproblemen vor, die zu bedeutsamen psychosozia- len Beeinträchtigungen in den Bereichen Schule/Beruf, Lebensführung und soziale Interaktion geführt hätten (AB 10/6 [=31/15]). 3.1.2 Im Bericht der Praxis C.________ ag vom 22. August 2018 (AB 30.2/20-21 [=30.2/6-7, 31/9-10]) bestätigte der behandelnde med. pract. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Diagnose ADHS (ICD-10: F90.0) und stellte zusätzlich jene der mittelgradi- gen depressiven Episode (ICD-10: F32.1). Der Patient habe bei der Arbeit zunehmend Probleme bekommen. Diese seien grösstenteils auch ADHS- bedingt gewesen. Er habe Konzentrations- und Organisationsschwierigkei- ten gehabt, sei oft ablenkbar gewesen und habe impulsiv reagiert. Dass er deshalb negativ beurteilt worden sei, habe ihn verletzt und es sei schritt- weise zu einer deutlichen depressiven Symptomatik gekommen (AB 30.2/20 [=30.2/6, 31/9]). Derzeit sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Eine IV-Anmeldung zur Wiedereingliederung bzw. eine berufliche Umschulung sei eventuell sinnvoll (AB 30.2/21 [=30.2/7, 31/10]). 3.1.3 Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigte im Bericht vom 19. Oktober 2018 (AB 31/1-7) die Diagnosen von med. pract. F.________ (vgl. AB 30.2/20-21 [=30.2/6-7, 31/9-10]). Diese hätten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Patienten (AB 31/4 Ziff. 2.5). Der Beruf des ... verlange ein hohes Mass an Strukturierung, Or- ganisation und Kompetenz in sozialen Interaktionen. Aufgrund seiner psy- chischen Beeinträchtigungen sei der Patient nicht in der Lage, diese Krite- rien zu erfüllen. Die ADHS-Symptomatik habe zu einer Überforderung und letztlich zum Scheitern geführt (AB 31/4 Ziff. 3.2). Die bisherige Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar. Eine berufliche Umorientierung müsse in die Wege geleitet werden (AB 31/6 Ziff. 4.1). 3.1.4 Im Bericht vom 15. November 2018 (AB 35.2) bestätigte auch der beratende Arzt der Krankentaggeldversicherung, Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Diagnosen einer mittel- gradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) und einer Aufmerksam- keitsdefizit-Störung (ICD-10: F90.0) und hielt in Bezug auf die Arbeitsfähig- keit fest, dass diese aktuell insbesondere durch die depressive Symptoma-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/660, Seite 7 tik beeinflusst werde. Inwiefern die ADHS-Symptomatik einen Einfluss ha- be, könne nicht genau gesagt werden. Sicherlich bestehe ein bestimmtes Defizit in strukturierten Arbeitsabläufen (AB 35.2/2 Ziff. 3). Trotz leichter Verzögerung gestalte sich der Behandlungsverlauf positiv (AB 35.2/2 Ziff. 6). Anzustreben sei eine Vollremission der depressiven Symptomatik. Eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz sei dem Beschwerdeführer jedoch aus medizinischer Sicht nicht zumutbar (AB 35.2/3 Ziff. 7). Er sei in seiner beruflichen Tätigkeit als ..., wie auch in allen übrigen Tätigkeiten, aktuell zu 100 % arbeitsunfähig. Ab Januar 2019 sei von einer mindestens 40%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (AB 35.2/3 Ziff. 8.1 und 8.2). 3.1.5 Die RAD-Ärztin med. pract. I.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 11. Dezember 2018 (AB 36/3-11 [=60/21-29]) insbesondere fest, dass aus psychiatrischer Sicht eine mittel- gradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und eine einfache Aufmerk- samkeitsdefizit-Störung (ICD-10: F90.0) bestünden (AB 36/11 [=60/29]). Auch die Verschlechterung des somatischen Zustandes sei nachvollzieh- bar. Der Beschwerdeführer habe trotz vorhandener ADHS drei Berufsaus- bildungen erfolgreich absolviert und in emotional durchaus belastender Arbeitsumgebung über Jahre hinweg gearbeitet. Daher sei eine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der diagnostizierten ADHS unwahr- scheinlich. Eine somatisch-medizinische Einschätzung der Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stehe aus. Die depressive Symptomatik verunmögliche es dem Beschwerdeführer aktuell subjektiv, an seinen angestammten Ar- beitsplatz zurückzukehren. Der ausgewiesene Grund für die aktuell attes- tierte Arbeitsunfähigkeit sei in der depressiven Symptomatik zu sehen. Die anfänglich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei nachvollziehbar, nicht jedoch, dass der Beschwerdeführer unter einer Psychotherapie in angemessenen Intervallen und einer von ihm gewünschten medikamentö- sen Behandlung auch knapp sechs Monate nach Therapiebeginn noch zu 100 % arbeitsunfähig sei. Es sei davon auszugehen, dass die erstmalige depressive Episode zur Vollremission gelangen könne. Insgesamt würden die Beeinträchtigungen nicht schwerwiegend genug erscheinen, eine an- haltende Arbeitsunfähigkeit zu begründen (AB 36/10 [=60/28]). In Zusam- menhang der bis dato vorliegenden Akten sehe sie keinen Grund, warum der Beschwerdeführer nach Abklingen der depressiven Episode die Tätig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2019, IV/19/660, Seite 8 keit als … nicht wieder ausüben können sollte. Allenfalls sei zu prüfen, ob der Einsatz in einem weniger strukturierten und auf professionelle Distanz und Korrektheit angewiesenen Arbeitsumfeld möglich sei (AB 36/11 [=60/29]). 3.1.6 Im internistischen Konsilium vom 19. Februar 2019 (AB 48/2-5) hielt der RAD-Arzt Dr. med. J.________, Facharzt für Arbeitsmedizin, Allgemei- ne Innere Medizin und Kardiologie, fest, dass die aktenkundigen somati- schen Diagnosen (Diabetes mellitus Typ IIA, panvertebrales Schmerzsyn- drom und zahlreiche Gelenk-Voroperationen, benigne Prostatahyperplasie [BPH], Gonarthrose rechts sowie operiertes Karpaltunnelsyndrom [CTS] beidseits [AB 48/4; vgl. auch AB 11/2-3, 12/1-3, 27/5 Ziff. 2.6]), sowie die auf diese Diagnosen bezogenen Befunde aus internistischer Sicht nicht geeignet seien, eine wesentliche und dauerhafte Einschränkung des beruf- lichen Leistungsvermögens des Beschwerdeführers in seiner angestamm- ten Tätigkeit als ... in einer … zu begründen (AB 48/4). 3.1.7 Im Bericht vom 22. März 2019 (AB 51/4) führte med. pract. F.________ aus, dass der Beschwerdeführer schon früher durch die Sym- ptome der ADHS beeinträchtigt gewesen sei. Er habe nur durch kompensa- torische Strategien noch grenzwertig berufstätig bleiben können. Dies sei jedoch auf Kosten der Energie erfolgt und habe bei der letzten Arbeitsstelle zu einer Erschöpfungsdepression geführt. Würde der Patient weiter als ... bzw. im Bereich der … arbeiten, hätte er aufgrund seiner ADHS mit Sicher- heit erneut sehr ausgeprägte Schwierigkeiten. Diese würden immer wieder zu Depressionen mit deutlicher Lebensbeeinträchtigung und lebensmüden Gedanken führen. Die 50%ige respektive demnächst 60%ige Arbeitsfähig- keit sei nur zufolge seiner Praktikumsstelle als … möglich. Aus diesem Grunde werde eine IV-gestützte zweijährige Ausbildung zum … als drin- gend indiziert erachtet. 3.1.8 Med. pract. I.________ hielt im Bericht vom 21. Mai 2019 (AB 55/3-

4) fest, dass aus dem ärztlichen Attest des behandelnden Psychiaters (AB 51/4) keine neuen objektivierbaren Befunde hervorgingen. Daher kön- ne an dem im RAD-Bericht vom 11. Dezember 2018 (AB 36/3-11 [=60/21- 29]) formulierten Zumutbarkeitsprofil festgehalten werden (AB 55/4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/660, Seite 9 3.1.9 Im Bericht vom 23. August 2019 (AB 60/16-18) hielt med. pract. F.________ fest, dass der Beschwerdeführer im aktuellen Beruf auch durch die ADHS-Symptome beeinträchtigt sei. Zudem unterschieden sich die Arbeitsstellen im … Umfeld nicht signifikant, sodass bei sämtlichen Ar- beitsstellen in diesem Bereich mit einer Zustandsverschlechterung und folgender Arbeitsunfähigkeit zu rechnen sei (AB 60/17). Der Beschwerde- führer sei in seinem angestammten Beruf als ... zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestehe die Notwendigkeit einer IV-unterstützen beruflichen Umschu- lung (AB 60/18). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2019, IV/19/660, Seite 10 mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Urteilt das Gericht abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.3 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2019 (AB 58) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf die RAD-Einschätzung von med. pract. I.________ und Dr. med. J.________ vom 11. Dezember 2018 (AB 36/3-11 [=60/21-29]), 19. Februar 2019 (AB 48/2-5) sowie 21. Mai 2019 (AB 55/3-4), wonach weder aus psychiatri- scher noch aus somatischer Sicht eine gesundheitliche Einschränkung von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vorliege, welche voraussichtlich eine bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil- weise Erwerbsunfähigkeit bewirke. 3.3.1 Dr. med. J.________ untersuchte den Beschwerdeführer nicht per- sönlich, sondern verfasste seinen Bericht zum somatischen Zustand des Beschwerdeführers aufgrund der Akten. Hierbei ging es einzig um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach- verhaltes, weshalb die direkte ärztliche Befassung mit dem Beschwerde- führer in den Hintergrund rückte und die Aktenbeurteilung daher zulässig war (vgl. hierzu Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 10. Mai 2019, 8C_46/2019, E. 3.2.1, vom 24. März 2017, 8C_780/2016, E. 6.1, und vom

2. Februar 2016, 8C_674/2015, E. 2.2.1). Die internistische Beurteilung des RAD-Arztes ist nachvollziehbar und schlüssig begründet (vgl. hierzu E. 3.2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/660, Seite 11 hiervor). Er kam zum überzeugenden Schluss, dass die in den Vorakten (AB 11/2-3, 12/1-3, 27/5 Ziff. 2.6) dokumentierten somatischen Diagnosen (Diabetes mellitus Typ IIA, panvertebrales Schmerzsyndrom und zahlreiche Gelenk-Voroperationen, BPH, Gonarthrose rechts sowie CTS beidseits) ohne Auswirkung auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit bleiben. Diese Beurteilung korreliert mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte. So offenbarten die durch Dr. med. K.________, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin und Rheumatologie, im Zusammenhang mit dem persistierenden panvertebralen Schmerzsyndrom veranlassten bildgeben- den Untersuchungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule zwar gewis- se degenerative Veränderungen, klinisch ergaben sich jedoch keine An- haltspunkte für eine Radikulopathie (AB 12/2). Des Weiteren ordnete der Hausarzt (vgl. AB 7/3) Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine Inne- re Medizin, den Diabetes, das CTS, die benigne Prostatahyperplasie sowie die Gonarthrose den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (AB 27/5 Ziff. 2.6). Schliesslich konnte Dr. med. J.________ gestützt auf den im Laborbefund festgestellten Hb-A1c-Wert (AB 43/2), welcher die Blutzuckerwerte der vorangegangenen acht bis zwölf Wochen widerspie- gelt, auf eine gute Stoffwechselkontrolle rückschliessen (AB 48/4). Weder die behandelnden Ärzte noch der Beschwerdeführer selbst postulieren im Zusammenhang mit den somatischen Beschwerden eine relevante Ar- beitsunfähigkeit. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die mit den Schreiben vom

23. Oktober und 19. November 2019 mitgeteilten kardiologischen Be- schwerden (vgl. auch BB 7) erst nach Erlass der streitigen Verfügung vom

1. Juli 2019 (AB 58) zu allfälligen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit führten. Daher können diese bei der Beurteilung nicht miteinbezogen wer- den (vgl. hierzu BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 131 V 242 E. 2.1 S. 243). 3.3.2 Bezüglich des psychiatrischen Gesundheitszustandes präsentiert sich die medizinische Aktenlage insoweit kohärent und widerspruchsfrei, als sämtliche involvierten Fachärzte in diagnostischer Hinsicht überein- stimmend von einer ADHS (ICD-10: F90.0) und einer mittelgradigen de- pressiven Episode (ICD-10: F32.1) ausgingen (AB 10/7 [=31/16], 30.2/20 [=30.2/6, 31/9 {dazugehöriger Fragekatalog in AB 30.1/10-11}], 31/4

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2019, IV/19/660, Seite 12 Ziff. 2.5, 35.2/2 [dazugehöriger Fragekatalog in AB 30.2/16], 36/11 [=60/29], 51/4, 55/3-4, 60/16). Diskrepant beurteilt wurde hingegen die aus der entsprechenden Beschwerdesymptomatik resultierende Arbeitsun- fähigkeit. Med. pract. I.________ ging in ihrer Aktenbeurteilung (vgl. zur Aktenbeurteilung auch E. 3.3.1 hiervor) vom 11. Dezember 2018 (AB 36/3- 11 [=60/21-29]) von einer 40%igen Restarbeitsfähigkeit in der angestamm- ten Tätigkeit als ... ab Januar 2019 aus. Diese Arbeit sei gar optimal ange- passt (AB 36/11 [=60/29] Ziff. 3). Die RAD-Ärztin orientierte sich dabei hauptsächlich an der Einschätzung des Dr. med. H.________, der im Un- tersuchungsbericht vom 15. November 2018 (AB 35.2 [dazugehöriger Fra- gekatalog in AB 30.2/16]) ebenfalls eine entsprechende Prognose stellte. Dabei ist jedoch nicht klar, ob bis zum hier massgebenden Überprüfungs- zeitpunkt Anfang Juli 2019 in psychischer Hinsicht tatsächlich eine Ge- sundheitsverbesserung eintrat. Hinzu kommt, dass Dr. med. H.________ eine 40%ige Restarbeitsfähigkeit in der beruflichen Tätigkeit als „...“ für möglich hielt, während er gleichzeitig aber eine Rückkehr an den bisheri- gen Arbeitsplatz als unzumutbar einstufte, mithin offensichtlich von einer arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit ausging (AB 35.2/3 Ziff. 8 und 9). Die RAD-Ärztin setzte sich mit diesem Aspekt nicht auseinander und for- mulierte – entgegen der Angabe in der Stellungnahme vom 21. Mai 2019 (AB 55/4) – am 11. Dezember 2018 kein spezifisches Zumutbarkeitsprofil (vgl. AB 36/3-11 [=60/21-29]). Darüber hinaus kontrastiert ihre Auffassung bzw. jene des Dr. med. H.________, wonach die affektive Störung im Vor- dergrund stehe und die ADHS lediglich einen untergeordneten bzw. über- haupt keinen relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (AB 35.2/2 Ziff. 3, 36/9-10 [=60/27-28]), mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte med. pract. F.________ und Dr. med. G.________ (AB 31/4 Ziff. 2.5, 51/4, 60/17). Diese nahmen zudem an, dass nicht nur die bisherige, sondern jede andere Tätigkeit als ... sowie als ... nicht mehr zumutbar sei (AB 31/6 Ziff. 4.1, 37/2, 51/4, 60/17). Der Letztere stellte zwar eine grundsätzlich positive Prognose, erklärte jedoch, dass ein Beruf in diesem Bereich ein hohes Mass an Strukturierung, Organisation und Kompetenzen in sozialen Interaktionen verlange, was den Beschwerdeführer aufgrund der ADHS- Symptomatik überfordere (AB 31/4 Ziff. 2.7 und 3.2). Med. pract. F.________ bestätigte in seiner Stellungnahme vom 23. August 2019 (AB 60/16-18), dass nicht bloss bei der Tätigkeit beim bisherigen Arbeitge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/660, Seite 13 ber, sondern bei jeder Arbeitsstelle als ... mit einer Zustandsverschlechte- rung und konsekutiver Arbeitsunfähigkeit zu rechnen sei, da es – in Bezug auf die zu betreuenden Klienten und administrativen Aufgaben – keine si- gnifikanten Unterschiede gebe. Die per definitionem seit der Kindheit be- stehende ADHS habe den Beschwerdeführer bereits früher im Beruf beein- trächtigt. Die Defizite hätten stets nur durch grossen Energieaufwand kom- pensiert werden können (AB 60/17). Die Schlussfolgerungen der behan- delnden Ärzte haben zwar einiges für sich. Nicht klar ist aber, durch welche konkreten kompensatorischen Mechanismen es dem Beschwerdeführer gelang, über Jahre hinweg ein seiner Ausbildung entsprechendes Einkom- men zu erzielen bzw. weshalb ihm die Anwendung dieser Strategien nicht mehr zumutbar sein solle. Die Berichte der behandelnden Ärzte sind des- halb für sich allein nicht beweiskräftig, jedoch geeignet, zumindest geringe Zweifel an der RAD-Einschätzung von med. pract. I.________ (AB 36/3-11 [=60/21-29]) zu begründen (vgl. E. 3.2 hiervor). Im Übrigen kann, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Be- schwerdeantwort S. 3 lit. C lit. b Ziff. 12), auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine leistungsspezifische Invalidität für den Umschulungsanspruch (mithin grundsätzlich ein IV-Grad von 20 % [vgl. E. 2.4 hiervor; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversi- cherung {IVG}, 3. Aufl. 2014, Art. 17 N. 3-4]) gestützt auf eine Prüfung der Standardindikatoren (vgl. E. 2.2 hiervor) aus rechtlicher Sicht von vornher- ein ausgeschlossen ist. Für die eingehende Beurteilung des Indikatorenka- talogs im Sinne von BGE 141 V 281 bedürfte es vorgängig einer Klärung der medizinischen Ausgangslage. Ebenso wenig steht mit Blick auf das Lebensalter des Beschwerdeführers sowie den Anmeldungszeitpunkt die zeitliche Angemessenheit (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KS- BE], gültig ab 1. Januar 2014, Rz. 4014; ERWIN MURER, Handkommentar zum Invalidenversicherungsgesetz, 2014, Art. 17 N. 77-78; MEY- ER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 8 N. 30-31) einem entsprechenden Eingliede- rungsanspruch per se entgegen. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der medizinische Sachverhalt bezüglich der Auswirkungen der psychischen Einschränkungen auf die Arbeitsfähig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2019, IV/19/660, Seite 14 keit nicht hinreichend abgeklärt. Daher ist die angefochtene Verfügung vom

1. Juli 2019 (AB 58) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegne- rin – welche den Sachverhalt nicht hinreichend abklärte bzw. Widersprüche zwischen den verschiedenen ärztlichen Auffassungen fortbestehen liess und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzte (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Entscheide des BGer vom 27. September 2017, 8C_295/2017, E. 2, und vom 23. Februar 2017, 8C_344/2016, E. 2.1) – zurückzuweisen, damit sie in Nachachtung der Untersuchungsmaxime eine verwaltungsexterne psychiatrische Expertise veranlasst und danach über den Umschulungsan- spruch neu befindet. Gegebenenfalls werden auch die kardiologischen Be- schwerden (vgl. auch BB 7), welche sich offenbar erst nach dem hier massgebenden Überprüfungshorizont manifestierten, mit einzubeziehen sein (vgl. auch E. 3.3.1 hiervor). 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdefüh- rer trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Partei- entschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/660, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 1. Juli 2019 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.