Verfügung vom 3. Juli 2019
Sachverhalt
A. Im September 2011 meldete sich der 1962 geborene A.________ (nachfol- gend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bei der Invalidenversicherung für eine berufliche Integration/Rente an. Bezüglich Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung nannte er Schlafstörungen, Depression, Burn-Out. Die gesundheitliche Beeinträchtigung würde seit September 2010 bestehen (Antwortbeilage [AB] 2). Nach Abklärungen in erwerblicher und medizini- scher Hinsicht (AB 10 ff., 18 ff., 23, 29 f.) gewährte die IV-Stelle dem Versi- cherten mit Mitteilung vom 13. Februar 2013 eine Integrationsmassnahme in Form eines Belastbarkeitstrainings vom 1. Februar bis 30. April 2013 (AB 32). Diese Integrationsmassnahme wurde in der Folge mit Mitteilung vom 22. Mai 2013 bis 31. Juli 2013 verlängert (AB 39; siehe auch Mitteilung vom 17. Juni 2013 bezüglich neuer Durchführungsstelle ab diesem Datum [AB 41]). Mit Mitteilung vom 30. Juli 2013 gewährte die IV-Stelle dem Ver- sicherten sodann ein weiteres Belastbarkeitstraining bei der neuen Durch- führungsstelle vom 1. August bis 23. Oktober 2013 (AB 42) sowie mit Mit- teilung vom 23. Oktober 2013 eine weitere Verlängerung der Massnahme bis 15. Januar 2014 (AB 44). Am 15. Januar 2014 sprach die IV-Stelle dem Versicherten als berufliche Massnahme ein Arbeitstraining vom 16. Januar bis 15. April 2014 zu (AB 47; siehe auch AB 54). Mit Mitteilung vom
26. März 2014 schloss sie die beruflichen Massnahmen ab. Ihre Abklärun- gen hätten ergeben, dass aufgrund des aktuellen Gesundheitszustands des Versicherten zurzeit keine weiteren beruflichen Massnahmen möglich seien (AB 56). Nach Aktualisierung der medizinischen Akten (AB 58) beauftragte die IV- Stelle auf Empfehlung des RAD Dr. med. D.________, Facharzt für Psych- iatrie und Psychotherapie, mit einer psychiatrischen Begutachtung des Versicherten (AB 59 ff.; Gutachten des Dr. med. D.________ vom 28. No- vember 2014 [AB 63.1]). Nachdem ihr das Dossier inkl. Gutachten zur Be- urteilung unterbreitet worden war, hielt Dr. med. E.________ vom RAD, Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Stellungnahme vom 7. September 2016 fest, zur Beantwortung der verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 3 tungsseitigen Fragen sei eine polydisziplinäre Begutachtung (MEDAS) in den Disziplinen Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie einschliesslich Medikamentenserumspiegelkontrollen und Kontrolle des Diabetes, der Schilddrüsenfunktion und der Herz-Kreislauffunktionen erfor- derlich. In den Arztberichten wie auch im Gutachten des Dr. med. D.________ sei eine eingeschränkte Medikamentencompliance dokumen- tiert. Im Gutachten werde die Diskrepanz zwischen der dokumentierten oberflächlichen und brüchigen Behandlungscompliance einerseits und dem vorgetragenen subjektiven Leidensdruck und der dokumentierten Sym- ptomausweitung andererseits nicht gewürdigt. Ebenfalls sei nicht differenti- aldiagnostisch auf eine mögliche Symptomüberschneidung zu Diagnosen aus dem somatischen Fachgebiet eingegangen worden (AB 84 S. 3 f.). Am 19. September 2016 fand wegen zunehmender Schmerzen im media- len linken Knie bei bildgebend nachgewiesener medialer Meniskusläsion (AB 100 S. 11) eine Kniearthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie, schonendem Knorpelshaving sowie partieller ventraler Synovialektomie Knie links statt (AB 100 S. 3). Nach Einholung eines Verlaufsberichts beim Hausarzt des Versicherten zu Aktualisierung der Akten (AB 92) beauftragte die IV-Stelle im Oktober 2016 über die Plattform SuisseMed@p nach dem Zufallsprinzip die F.________ (MEDAS) mit einer medizinischen Abklärung (vgl. AB 86, 93, 95 ff., 99, 102 f.). Das entsprechende Gutachten datiert vom 26. Januar 2017 (AB 104.1). Nach Einholung ergänzender Auskünfte bei den früher und aktuell behan- delnden Ärzten des Versicherten (AB 106, 112, 113, 116) ging das Dossier erneut an Dr. med. E.________ vom RAD zur Beantwortung der Frage, ob auf die psychiatrische Beurteilung im MEDAS-Gutachten vom 26. Januar 2017 (AB 104.1) abgestellt werden könne (AB 118 S. 1). Mit ärztlichem Bericht vom 10. August 2017 hielt Dr. med. E.________ hierauf fest, aus Sicht des RAD sei eine erneute psychiatrische Begutachtung in Auftrag zu geben, um die von ihr dargelegten Inkonsistenzen im psychiatrischen Teil- gutachten zu klären (AB 118 S. 4). Am 18. August 2017 wurde dem Versi- cherten in der Folge mitgeteilt, dass Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer weiteren psychiatrischen Unter- suchung beauftragt werde (AB 120). Der Versichert reichte hierauf am
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 4
5. September 2017 eine Zusatzfrage ein (AB 123). Mit Schreiben vom
12. Dezember 2017 lehnte Dr. med. G.________ den Gutachtensauftrag ab, da sie zu zwei der involvierten Ärzte ein persönliches, freundschaftli- ches Verhältnis habe, was ihre Objektivität und Unvoreingenommenheit beeinträchtigen könne (AB 125). Auf die Anfrage der IV-Stelle, ob aufgrund dieser Sachlage eine Untersuchung durch den RAD erfolgen könne (vgl. AB 127 ff.), wurde der Versicherte am 6. und 23. Februar 2018 durch den RAD selbst, Dr. med. E.________, fachärztlich untersucht (Untersu- chungsbericht vom 18. November 2018 [AB 138]). Mit Vorbescheid vom 22. November 2018 stellte die IV-Stelle dem Versi- cherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Mangels eines Gesundheitsschadens mit invalidisierender Wirkung im Rechtssinne bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (AB 146). Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, Rechtsan- wältin C.________, am 9. Januar 2019 Einwand mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (AB 150). Am 8. Februar 2019 gingen der IV-Stelle sodann in Nachbesserung des Einwands eine Ein- wandbegründung sowie ein Bericht der psychiatrischen Dienste H.________ vom 31. Januar 2019 zu (AB 152). Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD zu den erhobenen Einwän- den (AB 154) verfügte die IV-Stelle am 3. Juli 2019 ihrem Vorbescheid ent- sprechend die Abweisung des Leistungsbegehrens. Es bestehe kein An- spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (AB 155). B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch B.________, Rechtsanwältin C.________, am 3. September 2019 Be- schwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzu- heben, seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei angemessen festzustellen und auf deren Grundlage der Invaliditätsgrad neu zu beurteilen resp. es seien ihm eine IV-Rente sowie allenfalls berufliche Eingliederungsmass- nahmen zuzusprechen – unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 5 Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2019 beantragt die Beschwer- degegnerin – unter Beilage einer Stellungnahme des RAD vom 6. Novem- ber 2019 zum mit der Beschwerde eingereichten Bericht von Dr. med. I.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. August 2019 (Beschwerdebeilage [BB] 4) – die Beschwerde sei abzuweisen. Am 12. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht unauf- gefordert eine Replik samt Stellungnahme von Dr. med. I.________ vom
9. Dezember 2019 (BB 5) zum RAD-Untersuchungsbericht vom 18. No- vember 2018 sowie die Bestätigung einer stattgehabten Psychotherapie bei J.________ zwischen März 2004 und Februar 2008 (BB 6) ein. In ihrer Duplik hält die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die bisheri- gen Ausführungen und insbesondere den Untersuchungsbericht des RAD vom 18. November 2018, die Stellungnahme des RAD vom 6. November 2019 sowie eine erneute Stellungnahme des RAD vom 23. Januar 2020 am gestellten Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Am 28. Februar 2020 ging beim Gericht eine erneute Eingabe des Be- schwerdeführers mit einer Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin (BB 7) zu den neusten Einlassungen des RAD vom 23. Januar 2020 ein.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
3. Juli 2019 (AB 155). Streitig und zu prüfen ist ein Anspruch des Be- schwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere eine Rente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit dieser Regelung sind die bisher ungeschriebenen Rechts- grundsätze und insbesondere die Rechtsprechung zur Ausscheidung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 7 invaliditätsfremden Faktoren und zum Zumutbarkeitsprinzip neu ausdrück- lich im Gesetz festgehalten (BGE 140 V 197 E. 6.2.1 S. 199, 135 V 215 E. 7.3 S. 230; Botschaft zur 5. IVG-Revision, BBl 2005 4530 ff.). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ab- lauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen- dung des 18. Altersjahres folgt. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 8 können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.6 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). In Bezug auf Atteste von behandelnden Ärzten darf und soll das Gericht jedoch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Dies gilt nicht nur für den allge- mein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3; Entscheid des EVG vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 9 weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2018 IV Nr. 4 S. 12 E. 3.2, 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). 3. 3.1 Den medizinischen Akten lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.1.1 Gemäss dem Gutachten von Dr. med. D.________ vom 28. No- vember 2014 (AB 63.1) waren beim Beschwerdeführer im Begutachtungs- zeitpunkt als psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit eine seit Herbst 2010 bestehende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.11) sowie als psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit narzisstische, perfektionistische und histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1), zumindest seit der Adoleszenz vor- handen (Differentialdiagnose: kombinierte Persönlichkeitsstörung; ICD-10: F61.0), sowie eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0), bestehend seit ca. 2010, zu stellen. Als somatische Diagnose hielt er zudem ein cervico- lumbo-vertebrales Schmerzsyndrom fest, wobei er diese Diagnose als oh- ne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einstufte (AB 63.1 S. 20 f.). Der Beschwerdeführer gebe ständige Ängste sowie ausgeprägte Rückzugsten- denzen an. Es bestehe eine deutliche Beeinträchtigung des Selbstwerter- lebens. Affektiv wirke er gleichbleibend ernst, selten weinend, nie dyspho- risch. Der Antrieb sei in der Abklärungssituation leicht vermindert gewesen. Im Alltag sei er gemäss Beschwerdeführer stark vermindert mit ausgepräg- ter Regressionstendenz. Mimik, Gestik und Haltung seien vermindert mit seltenem Weinen und normalem, traurigem Blickkontakt (AB 63.1 S. 14).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 10 Der Beschwerdeführer nenne ein andauerndes Gefühl, dass er eigentlich lieber sterben möchte. Es fehle ihm jedoch der Antrieb, dies durchzuführen. Es bestünden keine Anhaltspunkte für fremdaggressives oder impulsives Verhalten und es bestehe auch keine Automutilation. Der klinische Ein- druck und die Anamnese vermittelten eine überdurchschnittliche Intelligenz. Die Blutspiegel von Lithium und Pregabalin seien unmessbar tief gewesen. Dies werfe Fragen nach der (zumindest aktuellen) medikamentösen Com- pliance auf (AB 63.1 S. 15). Die sogenannten dissoziativen Bewusstseins- störungen seien wohl am ehesten als Gedankenverlorenheit zu interpretie- ren. Das Zustandsbild des Beschwerdeführers sei schillernd und wohl am ehesten in einer depressiven Störung mit Persönlichkeitsproblematik anzu- siedeln. An einer rezidivierenden depressiv-ängstlichen Störung könne nicht gezweifelt werden. Aktuell sei der Beschwerdeführer zumindest mit- telgradig deprimiert, wobei soziale und Versagensängste im Vordergrund stünden. Nebst dieser glaubhaften, chronisch-depressiven Problematik bestünden beim Versicherten deutliche Auffälligkeiten seiner Persönlich- keit, insbesondere kränkbar-narzisstischer, perfektionistischer und histrio- nischer Natur. Die narzisstischen, perfektionistischen und histrionischen Persönlichkeitsauffälligkeiten hätten per se keinen Krankheitswert, dürften aber ein Stück weit für die wechselnde, etwas schillernde Symptomatik wie auch für die Eigenwilligkeiten des Beschwerdeführers im Umgang mit der medikamentösen Behandlung verantwortlich sein. Familiäre und kulturelle Wurzeln dieser Persönlichkeitsauffälligkeiten seien offensichtlich. Andere psychische oder psychiatrische Störungen von Krankheitswert seien nicht vorhanden. Das somatoforme Schmerzsyndrom resp. die Somatisierungs- störung sei invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant, die angebliche „Schreibphobie“ – in Wirklichkeit wohl eine reale Versagensangst – auch nicht. Eine posttraumatische Belastungsstörung oder gar eine Persönlich- keitsveränderung nach langjähriger Belastung seien nicht ersichtlich; hier- für fehlten schlichtweg die realen, lebensbedrohlichen Traumatisierungen. Ebenso wenig bestehe eine Abhängigkeitserkrankung (AB 63.1 S. 19 f.). Der Beschwerdeführer weise (ausser einer verminderten Konzentrations- fähigkeit in emotional belastenden Situationen) prinzipiell intakte kognitive Fähigkeiten auf. Zudem sei er körperlich nicht beeinträchtigt. Durch die Depression sei seine Belastbarkeit jedoch deutlich vermindert. Der Be- schwerdeführer könne als … arbeiten, wie auch als …. Eine solche Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 11 weistätigkeit werde durch die ängstlich-depressiven Symptome weniger stark eingeschränkt als eine Tätigkeit als …. Ebenfalls denkbar seien un- qualifizierte, manuelle Tätigkeiten im … oder …, dies jedoch vorwiegend im geschützten Bereich. Als … und als … sei der Beschwerdeführer stunden- weise einsetzbar, wobei eine regelmässige Tätigkeit aufgrund der depres- siven Symptomatik und der Versagens- und sozialen Ängste nach Meinung des Gutachters schwierig sein dürfte (AB 63.1 S. 26). In seinem ange- stammten Beruf als … sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig (AB 63.1 S. 21). 3.1.2 Mit Stellungnahme vom
7. September 2016 hielt Dr. med. E.________ vom RAD in Beurteilung des Dossiers inkl. dem Gutachten des Dr. med. D.________ vom 28. November 2014 (AB 63.1) fest, zur Beant- wortung der verwaltungsseitigen Fragen sei eine polydisziplinäre Begutach- tung (MEDAS) in den Disziplinen Innere Medizin, Neurologie und Psychia- trie einschliesslich Medikamentenserumspiegelkontrollen und Kontrolle des Diabetes, der Schilddrüsenfunktion und der Herz-Kreislauffunktionen erfor- derlich. In den Arztberichten wie auch im Gutachten des Dr. med. D.________ sei eine eingeschränkte Medikamentencompliance dokumen- tiert. Im Gutachten werde die Diskrepanz zwischen der dokumentierten oberflächlichen und brüchigen Behandlungscompliance einerseits und dem vorgetragenen subjektiven Leidensdruck und der dokumentierten Sym- ptomausweitung andererseits nicht gewürdigt. Ebenfalls sei nicht differenti- aldiagnostisch auf eine mögliche Symptomüberschneidung zu Diagnosen aus dem somatischen Fachgebiet eingegangen worden (AB 84 S. 3 f.). 3.1.3 Im MEDAS-Gutachten vom 26. Januar 2017 sind als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronisch verlaufende thera- pieresistente depressive Störung, zurzeit mittelschwere Episode mit soma- tischen Symptomen (ICD-10: F33.1) sowie eine kombinierte Persönlich- keitsstörung (ICD-10: F61.0) aufgeführt. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kardiovaskuläre Risikokonstellation, eine me- diale Meniskusläsion bei traumatisierter, beginnender medialer Gonarthro- se Knie links, ein leichtes Schlafapnoesyndrom, einen Verdacht auf ADHS (ICD-10: F90.0), ein Restless-Legs-Syndrom sowie Spannungskopf- schmerzen (AB 104.1 S. 12). Von den somatischen Beschwerden würden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 12 keine Auswirkungen auf die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit ausgehen. Der Diabetes mellitus sei unter einer geringen oralen Medikation gut eingestellt. Diabetische Spätfolgen seien nicht zu erheben. Auch die arterielle Hyper- tonie sei unter der aktuellen Medikation gut eingestellt. Verdächtige kardio- vaskuläre Symptome fehlten. Das obstruktive Schlafapnoesyndrom dürfe gegenwärtig als nur leichtgradig betrachtet werden und zeige noch keine therapeutischen Konsequenzen. Bei anamnestischer „Hypothyreose“ seien die Schilddrüsenfunktionswerte aktuell – ohne Medikamente – normal. Schliesslich werde der Verlauf nach der arthroskopischen Meniskusopera- tion als regelrecht taxiert. Objektiv gesehen sei aktuell klinisch nur ein mi- nimer Resterguss vorliegend, sonst aber eine gute Beweglichkeit des Knies ohne Hinweis auf eine Entzündung, sodass von einer weiteren Besserung über die nächste Zeit auszugehen sei (AB 104.1 S. 13). Das Restless- Legs-Syndrom sei durch eine medikamentöse Behandlung gemindert. Der neurologische Befund sei unauffällig. Es fänden sich keine nervalen Reiz- oder Ausfallerscheinungen. Da keine neurologischen Krankheiten vorlägen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer Verweistätigkeit auf neurologischem Gebiet nicht eingeschränkt (AB 104.1 S. 13). Klare Auswirkungen auf die Leis- tungs- und Arbeitsfähigkeit habe dagegen die depressive Störung, die gemäss psychiatrischem Gutachter von einer Persönlichkeitsstörung get- riggert werde (AB 104.1 S. 13 f.). Laut psychiatrischem Befund waren Auf- merksamkeit und Konzentration anlässlich der Begutachtung unauffällig. Der Versicherte war wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orien- tiert. Die Funktion des Kurz- und Langzeitgedächtnisses war regelrecht, die Merkfähigkeit ungestört. Klinisch seien keine mnestischen Störungen vali- dierbar gewesen. Es fanden sich keine Hinweise auf Depersonalisation, Derealisation oder sonstige Beeinträchtigungen der Ich-Funktion. Die Intel- ligenz sei unter Berücksichtigung von Bildung und klinischem Eindruck überdurchschnittlich. Der Versicherte habe sehr angespannt und psycho- motorisch deutlich unruhig gewirkt. Im formalen Denken sei der Versicherte kohärent, zeitweise sprunghaft gewesen. Er könne oft den roten Faden nicht halten. Es bestünden keine Hinweise für psychotisches Erleben, keine Wahnideen und auch kein Hinweis für Zwangsideen. Die Realitätsorientie- rung und -anpassung sei beim Beschwerdeführer regelrecht. Der Affekt sei in der Untersuchungssituation pathologisch verändert gewesen, zwischen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 13 Affektsperre, depressivem Affekt, Affektlabilität, zeitweise verzweifelt, zeit- weise im Rapport affektiv distanziert. Es bestünde kein Hinweis für eine Parathymie. Die biographische Persönlichkeitsentwicklung sei einerseits von der Bewältigung von schwierigen Lebensphasen wie Flucht und An- passung in einem fremden Land geprägt, andererseits von sehr hohem Leistungsdruck, hohem Bedürfnis nach Ansehen, Akzeptanz und Anerken- nung. In der Persönlichkeitsentwicklung zeige sich eine reduzierte Fähig- keit zur Affektregulierung und zur adäquaten Stressbewältigung. Die Per- sönlichkeitsmerkmale seien narzisstisch, depressiv, leichte Kränkbarkeit. Es bestünden keine Hinweise für Zwänge oder Phobien (AB 104.3 S. 5 f.). Die reduzierte Fähigkeit zur Affektregulation, die Antriebsminderung, die geringe Stresstoleranz, die reduzierte Konzentration, die fehlende Ausdau- er wie auch die anhaltende Unruhe machten den Versicherten aus psychia- trischer Sicht für seine angestammte Tätigkeit als … zu 100% arbeitsun- fähig (AB 104.3 S. 7). Für maximal angepasste Tätigkeiten im Rahmen seiner Ressourcen bestehe eine maximale Arbeitsfähigkeit von 20% (AB 104.3 S. 9). 3.1.4 Mit ärztlichem Bericht vom 10. August 2017 (AB 118 S. 2 ff.) hielt Dr. med. E.________ vom RAD fest, weder der im psychiatrischen Gutach- ten der MEDAS dargestellte Psychostatus noch das soziale Aktivitätsni- veau (…) noch die Mobilität des Beschwerdeführers sprächen für, sondern sämtlich gegen das Vorliegen einer leistungsrelevanten affektiven Störung (AB 118 S. 3). Eine erhöhte Kränkbarkeit und eine Selbstunsicherheit als Merkmale einer narzisstischen Persönlichkeit hätten bereits zum Zeitpunkt seiner Schul- und Berufsausbildung und somit auch bereits seit der Einrei- se in die Schweiz 1988 bestanden. Die Fähigkeit des Beschwerdeführers, soziale Regeln einzuhalten und sich wechselnden Leistungssituationen anlässlich einer polydisziplinären Begutachtung anpassen zu können und freundlich und kooperativ zu sein, sprächen gegen das Vorliegen rigider Denk- und Verhaltensmuster mit Auswirkung auf die Anpassungsfähigkeit. Eine Therapie mit Psychopharmaka sei anlässlich der polydisziplinären Begutachtung und nach eigenanamnestischen Angaben seit mehreren Mo- naten nicht mehr erfolgt. Der Blutzuckerlangzeitwert habe unter einer oral medikamentösen Behandlung mit Metformin im Normbereich gelegen. Dia- betes-Folgeschäden beständen nicht. Die Schilddrüsenfunktion sei normal
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 14 gewesen. Die Blutfette seien unter der Therapie mit einem Lipidsenker im Normbereich gelegen. Die Blutdruckwerte seien unter Therapie mit einem blutdrucksenkenden Kombinationspräparat im unteren Bereich der Norm gelegen. Der Beschwerdeführer sei adäquat gekleidet und im Umgang höf- lich und freundlich gewesen. Sämtliche Fakten sprächen für eine ausrei- chende Selbstfürsorge aber auch für die erhaltene Fähigkeit des Be- schwerdeführers zur Eigen- und Fremdwahrnehmung und zur (professio- nellen) Fremdfürsorge. Zusammengefasst hätten anlässlich der polydiszi- plinären Begutachtung vom Dezember 2016 aus psychiatrisch-versiche- rungsmedizinischer Sicht keine objektiven Befunde vorgelegen, die eine quantitative Leistungseinschränkung im psychiatrischen Fachgebiet hätten begründen können. Die Leistungsbeurteilung im psychiatrischen Gutachten sei deshalb nicht plausibel. Laut Bericht der H.________ vom 31. Mai 2017 (AB 116 S. 2 ff.) seien am 14. Dezember 2016 alle Antidepressiva abge- setzt gewesen. Seit Februar 2017 erhalte der Beschwerdeführer in Abspra- che mit seinem Hausarzt Wellbutrin 300 mg täglich. Ein Medikamenten- serumspiegel liege nicht vor. Aus Sicht des RAD sei eine erneute psychia- trische Begutachtung in Auftrag zu geben, um die dargestellten Inkonsis- tenzen im psychiatrischen Teilgutachten zu klären (AB 118 S. 4). 3.1.5 Nachdem Dr. med. G.________ den Gutachtensauftrag wegen möglicher Befangenheit abgelehnt hatte (vgl. AB 125), wurde der Be- schwerdeführer durch den RAD selbst, Dr. med. E.________, fachärztlich untersucht. Gemäss dem Untersuchungsbericht vom 18. November 2018 zur neurologisch-psychiatrischen Untersuchung vom 6. und 23. Februar 2018 traten beim Beschwerdeführer nach einer jeweils mehrstündigen Un- tersuchung an beiden Untersuchungstagen in der zweiten Tageshälfte kei- ne Zeichen einer vorzeitigen (krankhaften) psychischen oder physischen Erschöpfung auf (normales Blutdruckverhalten, normale Atmung, kein Schwitzen, normales Hautkolorit, zügiges Gangbild bei der Verabschie- dung, kräftige Stimme, regelrechte Ausdrucks- und Mitbewegungen, erhal- tene geistige Flexibilität; AB 138 S. 28). Die Grundstimmung sei während der gesamten Untersuchung weder zum depressiven noch zum manischen Pol hin verschoben gewesen. Der Affektausdruck habe mit dem jeweiligen Gesprächsthema geschwankt, ohne dass eine Affektinkontinenz aufgetre- ten sei. Der Beschwerdeführer habe weder eine anhaltende Depressivität
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 15 noch eine anhaltende Ängstlichkeit oder Gereiztheit gezeigt. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei regelrecht gewesen. Der Beschwerdeführer zeige eine Tendenz zur Dramatisierung bezüglich der eigenen Person, die mit einem übertriebenen Ausdruck von Gefühlen („Horror“) verbunden sei. Die überwiegend vage und stereotyp geschilderten Beschwerden lägen stark im subjektiven Erleben. Über berufliche Themen spreche der Beschwerde- führer mit professioneller Sachlichkeit. Der formale Gedankengang sei ge- ordnet und strukturiert, stellenweise assoziativ gelockert und weder zerfah- ren noch ideenflüchtig noch inhaltlich eingeengt gewesen. Inhaltlich hätten sich keine produktiven Elemente, keine überwertigen Ideen, keine Zwangs- phänomene und keine phobischen Störungen gefunden. Der Beschwerde- führer habe von konkreten Sorgen und Ängsten berichtet (finanzielle Sor- gen, Existenzängste, Erwartungsangst, Kontrollverlustangst), ohne dass klinische Zeichen einer erhöhten vegetativen Labilität oder einer aku- ten/chronischen Stress-/Disstress-Reaktion vorgelegen hätten (AB 138 S. 25). Der Beschwerdeführer zeige eine hohe Selbst- und Fremdfürsorge. Er sei in der Lage, sich den wechselnden Anforderungen einer mehrstündi- gen Begutachtung (Leistungsbeurteilung) zeitnah anzupassen und sein Leistungsverhalten willentlich zu steuern. Er habe sich an beiden Untersu- chungstagen kontrolliert verhalten (Selbst- und Situationskontrolle). Er kön- ne seine Bedürfnisse formulieren und handle nach festen Prinzipien. Er zeige keine Merkmale einer emotional-instabilen Persönlichkeit. Er besitze vielmehr ein klares eigenes Selbstbild mit eigenen Zielen und Präferenzen. Es hätten sich an beiden Untersuchungstagen die Denk- und Verhaltens- muster einer histrionischen Persönlichkeit gezeigt: Der Beschwerdeführer habe eine Tendenz zur Dramatisierung bezüglich der eigenen Person („der Horror“, „ich dissoziiere“, „Flashbacks ohne Bilder“), ein theatralisches Ver- halten und einen übertriebenen Ausdruck von Gefühlen gezeigt. Es habe eine oberflächliche und labile Affektivität bestanden. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchung im RAD ein ständiges Verlangen nach Aufmerksamkeit und Anerkennung durch andere gezeigt. Er habe ein star- kes Interesse an körperlicher Unversehrtheit und Attraktivität. Es bestehe sowohl eine Selbstbezogenheit im Denken als auch ein manipulatives Ver- halten zur Befriedigung der eigenen Bedürfnisse. Gleichzeitig bestehe ein narzisstischer Persönlichkeitszug in Form der Tendenz, die eigene (profes- sionelle) Grossartigkeit zu betonen, ohne dass diese Tendenz überwiege.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 16 Der Beschwerdeführer sei sowohl introspektionsfähig als auch verände- rungsfähig. Er zeige kein rigide-stereotypes, sondern ein situativ-wech- selndes und angepasstes Verhalten. Er könne intrapsychische und inter- personelle Konflikte benennen und sich gegenüber den Forderungen Dritter durch Eigeninitiative, Verhaltensmodifikation und Prinzipientreue abgren- zen. Sein Denken und Handeln sei prospektiv ausgerichtet. Er zeige weder Resignation noch Selbstmitleid noch soziale Abkapselung, sondern fordere vielmehr Selbstbestätigung durch andere ein und nutze gedankliche Ablen- kungen (AB 138 S. 28). Der Beschwerdeführer verfüge über zahlreiche individuelle personale und soziale Schutzfaktoren vor Entwicklung einer Depression bzw. vor Suizida- lität. Er verfüge insbesondere über ein hohes Bildungsniveau und über eine mindestens durchschnittliche Intelligenz, die mit sozialen Fertigkeiten und mit der Bereitschaft zur Inanspruchnahme sozialer/professioneller Unter- stützung verbunden sei. Er sei mobil (…, …, …) und verfüge über hohe Selbstwirksamkeitsüberzeugungen. Er nutze verinnerlichte positive Stress- und Konfliktbewältigungsstrategien, insbesondere Kontrollstrategien (Reak- tions- und Situationskontrolle) und Selbstwirksamkeitsüberzeugungen. Er zeige seit seiner Jugend ein Streben nach Autonomie im Privatleben und im Beruf. Er verfüge über Durchhaltevermögen, Ehrgeiz und gute Problem- lösefähigkeiten (analytisches Denken, Arbeiten im Team) und praktiziere aktives Problem- und Konfliktlösungsverhalten. Er zeige eine prospektive gedankliche Ausrichtung und das Vorhandensein von Veränderungsmotiva- tion/Veränderungsfähigkeit. Hinzu komme seine Fähigkeit, eigene Ent- spannungsbedürfnisse zu nutzen und sich gegenüber (überhöhten) Anfor- derungen/Forderungen anderer durch Distanz zu schützen. Der Beschwer- deführer zeige – trotz seiner eigenanamnestisch hohen intrinsischen Leis- tungsmotivation – keine übertriebene Sorgfalt oder Zwanghaftigkeit in Leis- tungssituationen. Auch im beruflichen Kontext nehme er bereitwillig – eige- nen Angaben zufolge – die Unterstützung anderer (…, … etc.) in Anspruch (für … etc.). Er sei im Sozialkontakt extrovertiert und direkt. Er kommunizie- re direkt und verhalte sich zielgerichtet direktiv. Er könne sein Leistungs- verhalten bewusst steuern und sich durch Distanz abgrenzen. Zusammen- gefasst wiesen weder die Testantworten im Fragebogen zur Erfassung dysfunktionaler Einstellungen (DAS) formal betrachtet auf das Vorliegen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 17 genereller dysfunktionaler Überzeugungen hin noch ergäben sich diesbezügliche Hinweise aus dem Stressverarbeitungsfragebogen (SVF) 120 oder aus den Angaben des Beschwerdeführers im Untersu- chungsgespräch (Vorherrschen positiver Stress-/Disstress-Bewältigungs- strategien) oder dem gesamtklinischen Bild (kein maladaptives Verhalten). Anlässlich der Bearbeitung aller Testverfahren an beiden Untersuchungs- tagen im RAD habe der Beschwerdeführer hinreichend konzentriert und hinreichend sorgfältig gearbeitet. Er habe weder eine erhöhte Ablenkbarkeit noch eine (vorzeitige) Erschöpfung während der mehrstündigen Untersu- chung an jeweils zwei Tagen gezeigt. Der Beschwerdeführer zeige klinisch kein maladaptives Verhaltensmuster (kein dysfunktionales Verhalten, kei- nen psychischen Masochismus), wie es bei Depressiven oder zu Depressi- onen neigenden Personen als lebenszeitstabiles kognitives Schema vor- herrsche. Der Beschwerdeführer zeige weder eine Depression noch habe er ein erhöhtes Depressionsrisiko. Er sei sich seiner selbst bewusst. Er zeige hohe Selbstwirksamkeitserwartungen. Er habe klare Prinzipien, nach denen er handle. Er denke und handle zielstrebig, zweck-, erfolgs- und bedürfnisorientiert (AB 138 S. 36 f.). Anlässlich des Mehrfachwahl-Wortwahl-Intelligenztests (MWT-B) habe nur eine oberflächliche Motivation zur Testdurchführung bestanden. Die Schlussanalyse seiner Antworten zeige, dass der Beschwerdeführer Fach-/ Sachbegriffe (…) richtig erkenne, wohingegen er einfachere Alltagsbegriffe (…) nicht zu erkennen vorgebe. Die Inkonsistenzen zwischen dem Bil- dungsniveau des Beschwerdeführers einerseits und seinen Testantworten im MWT-B andererseits als auch die Inkonsistenzen innerhalb der Tes- tantworten (Subtestanalyse) sprächen für ein willentlich gesteuertes Leis- tungsverhalten bzw. Zweckverhalten (negative Antwortverzerrung; AB 138 S. 29 f.). Der DemTect-Test sei wegen eingeschränkter Mitarbeit abgebro- chen worden (AB 138 S. 30 f.). Das Arbeitsverhalten des Beschwerdefüh- rers habe zum einen seine gute Selbst- und Situationskontrolle als auch sein willentlich gesteuertes Leistungsverhalten gezeigt. Seine Testantwor- ten sprächen für eine normale Merkfähigkeit. Sein Verhalten anlässlich der Testdurchführung spreche für sein Durchsetzungsvermögen – auch ge- genüber äusseren Widerständen (AB 138 S. 31).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 18 Der Beschwerdeführer handle pragmatisch. Er arbeite zweckorientiert und ohne Zeit in Nachkontrollen oder in Feedbacks zu investieren. Er zeige – entgegen seinen Angaben – weder im direkten Gesprächskontakt noch im Arbeitsverhalten den für den sorgfältig-zwanghaften Persönlichkeitsstil typi- schen Perfektionismus. Seine Selbstbezogenheit im Denken, seine Ten- denz zur gedanklichen Grossartigkeit und sein Eigensinn hätten keinen Krankheitswert. Seine Kontrollstrategien (Reaktionskontrolle, Situations- kontrolle) seien Adaptivstrategien zur Kontrolle von Stressoren. Der Be- schwerdeführer habe klare Prinzipien und ein klares Selbstbild. Er lebe und arbeite in geordneten soziofamiliären bzw. sozioprofessionellen Strukturen. Er agiere in einem Netzwerk vielfältiger beruflicher und privater Kontakte. Er reagiere weder impulsiv noch selbst- oder fremdverletzend. Die Merk- male einer emotional-instabilen Persönlichkeit seien somit nicht erfüllt (AB 138 S. 38). An beiden Untersuchungstagen (6. und 23. Februar 2018) hätten weder klinisch noch laborchemisch (6. Februar 2018) Zeichen einer akuten oder chronischen Stress-/Disstress-Reaktion bestanden, wie sie im Falle einer chronischen/therapieresistent verlaufenden psychiatrischen Erkrankung zu erwarten gewesen wären. Solche hätten auch anlässlich der Vorbegutach- tungen 2014 und 2016 nicht festgestellt werden können. Im Gegensatz zum still-depressiven (passiven) Persönlichkeitsstil zeige der Beschwerde- führer keine Passivität, sondern ein extrovertiertes Verhalten und eine of- fen-direkte Kommunikation. Er sei erfolgs- und leistungsorientiert und in der Lage, selbständige Entscheidungen zu treffen und zu handeln, so auch in Bezug auf die gezielte Auswahl der ihm angebotenen Therapieformen. Der Beschwerdeführer zeige klinisch die Denk- und Verhaltensmuster einer histrionischen Persönlichkeit nach ICD-10, vor allem eine Dramatisierung bezüglich der eigenen Person und eine Selbstbezogenheit im Denken. Sein Verhalten sei rational gesteuert und zweckgerichtet-manipulativ und auf die Befriedigung der eigenen Bedürfnisse ausgerichtet. Darüber hinaus zeige der Beschwerdeführer auch ein übermässiges Interesse an körperlicher Attraktivität und an körperlicher Unversehrtheit. Er denke analytisch und handle rational. Sein (Leistungs-)Verhalten sei an beiden Untersuchungs- tagen willentlich gesteuert und seine Affektregungen seien kontrolliert ge- wesen (AB 138 S. 42). Er habe kein starres Denk- und Verhaltensmuster
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 19 gezeigt. Er sei in der Lage, sein Verhalten zu reflektieren und zu modifizie- ren, um seine individuellen Ziele zu erreichen und seine Bedürfnisse zu befriedigen. Die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 seien somit nicht erfüllt (AB 138 S. 38). Seit dem IV-Gesuchseingang am 26. September 2011 bestehe eine Dis- krepanz zwischen dem vom Beschwerdeführer vorgetragenen beruflichen Leistungsunvermögen einerseits und dem hohen Autonomie- und Kontroll- streben, dem Umfang der Teilhabe, der Selbst- und Fremdfürsorge, der Mobilität und den unbeeinträchtigten Anpassungsleistungen des Be- schwerdeführers andererseits. Seit IV-Gesuchseingang bestünden beim Beschwerdeführer keine kognitiven Leistungseinschränkungen. Der Be- schwerdeführer könne sein Verhalten, so auch sein Leistungsverhalten, willentlich steuern und situativ modifizieren. Er verfüge über verinnerlichte Adaptivstrategien im Umgang mit Stress/Disstress und mit Konfliktsituatio- nen. Seit IV-Gesuchseingang habe – rückblickend betrachtet – keine leis- tungsrelevante Erkrankung im psychiatrischen Fachgebiet objektiv ausge- wiesen und plausibel nachvollziehbar begründet werden können. Der Be- schwerdeführer verfüge vielmehr über zahlreiche Schutzfaktoren vor der Entwicklung einer affektiven Störung (AB 138 S. 43). Als Funktionsstörung sei ein leichtgradig eingeschränktes Richtungshören ohne Beeinträchtigung der sprachlichen Kommunikation im direkten Blickkontakt zu nennen (AB 138 S. 44). Zusammengefasst sei kein invalidisierender Gesundheits- schaden objektiv ausgewiesen, weder im psychiatrischen noch im somati- schen Fachgebiet (AB 138 S. 43). 3.1.6 Demgegenüber wird in dem im Rahmen des Vorbescheidverfah- rens von Seiten des Beschwerdeführers eingereichten Bericht der H.________ vom 31. Januar 2019 als Hauptdiagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwer, festgehalten. Es bestehe eine chronifizierte Depression. Aktuell würden sie von einer schweren depressi- ven Episode ausgehen. Vom RAD werde entgegen aller Arztberichte, IV- Gutachten und klinischen Beobachtungen eine depressive Erkrankung nicht berücksichtigt. Es seien die psychopathologischen Befunde zur Be- gründung einer nicht depressiven Symptomatik herangezogen worden, nicht aber das Verhalten, welches sich auf die Arbeitsfähigkeit und die All-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 20 tagsbewältigung auswirke (AB 152 S. 3). Eine depressive Symptomatik, narzisstisch-histrionische Persönlichkeitszüge wie auch somatische Be- schwerden würden in keinem der seit 2010 erstellten Arztberichte in Frage gestellt, sondern als relevante Diagnosen für die Arbeitsunfähigkeit gese- hen. Seither habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sogar eher verschlechtert. Die Verneinung eines invalidisierenden Gesund- heitsschadens durch den RAD stehe in deutlichem Widerspruch zum klini- schen Bild (AB 152 S. 4). Beim Beschwerdeführer liege eine chronifizierte depressive Störung vor. Diese Diagnose sei in mehreren Gutachten und Berichten bestätigt worden. Die chronifizierte Depression werde zudem durch die narzisstischen und histrionischen Persönlichkeitszüge unterhal- ten, was auf die Rückbildung der Symptomatik und das Erreichen eines ausreichenden sozialen und arbeitsmässigen Funktionsniveaus einen un- günstigen Einfluss habe (AB 152 S. 6). 3.1.7 Mit Stellungnahme vom 28. Juni 2019 hielt Dr. med. E.________ vom RAD hierzu fest, gegen das Vorliegen einer chronischen leistungsrele- vanten Depression sprächen u.a. der Umfang der Selbstfürsorge einsch- liesslich des Umfangs der Gesundheitsfürsorge wie auch die klinisch und laborchemisch fehlenden Zeichen einer akuten oder chronischen Stress- /Disstress-Reaktion bzw. die fehlenden Zeichen einer hypothalamisch- hypophysären Funktionsstörung, wie sie im Falle des Vorliegens einer chronischen Stress-Folgeerkrankung (Depression, Anpassungsstörung, posttraumatische Belastungsstörung) zu erwarten gewesen wären. Sodann sei die Emotions-, Körper- und Situationskontrolle des Beschwerdeführers während der gesamten Untersuchung unbeeinträchtigt gewesen. Er war/sei in der Lage, sein Verhalten als auch Sprache und Sprechtempo situativ zu variieren und sich den wechselnden Anforderungen einer mehrstündigen Leistungssituation anzupassen. Er war/sei in der Lage, den kommunikati- ven Dialog aktiv zu gestalten, was auf das Vorliegen einer ausreichenden Sensorik, einer ausreichenden Situationswahrnehmung und einer ausrei- chenden geistig-sprachlich-intellektuellen Umstellungsfähigkeit schliessen lasse. Diese sensorisch-kognitive Leistungsfähigkeit spreche – wie die un- genügende Medikamentencompliance – ebenfalls gegen das Vorliegen einer leistungsrelevanten Depression. Bezüglich der ganzheitlichen Würdi- gung der aktenkundigen medizinischen Vorgeschichte und der ganzheitli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 21 chen Betrachtung der vorliegenden objektiven Befunde sei auf die Inhalte des RAD-Untersuchungsberichtes vom 18. November 2018 (AB 138; vgl. E. 3.1.5 hiervor) verwiesen (AB 154 S. 3 f.). 3.1.8 Im mit der Beschwerde eingereichten Bericht von Dr. med. I.________ vom 29. August 2019 (BB 4) hält diese fest, der Beschwerde- führer sei ihr als Mitarbeiter des K.________, wo er von 2000 bis 2010 als … und … gearbeitet habe, bekannt. Seit dem 9. August 2019 sei er mit ca. wöchentlichen Konsultationen bei ihr in … in ärztlich-psychiatrischer Be- handlung. Der 51-jährige adipöse Beschwerdeführer falle durch Unruhe, Zittern, einen angespannten Gesichtsausdruck und eine kurze Konzentrati- onsspanne auf. Er nehme Blickkontakt auf, bleibe aber angespannt und wachsam. Seine Gedächtnisfunktionen seien eingeschränkt. Er erinnere Sachen nicht, die er wissen müsste. Seine Konzentration falle rasch ab und er müsse nachfragen und manchmal wirke er abwesend, was sie als disso- ziative Störung bewerte. Seine Angst sei deutlich spürbar. Sein Misstrauen auch. Er habe Mühe, Kontakt zu halten, bleibe ängstlich angespannt und lasse sich nicht beruhigen. Er wirke so, als würde jeden Moment etwas Schlimmes passieren, wo er flüchten müsse, was sie als Traumafolge- störung verbunden mit einer Angststörung beurteile (BB 4 S. 1). Seine Stimmung sei depressiv verzweifelt, seine Gedanken negativ mit einer Un- tergangsstimmung und einem andauernden Gefühl der Bedrohung und des Nicht-Verstanden-Werdens und Alleinseins. Seine Persönlichkeit sei miss- trauisch, freudlos, ängstlich, zweifelnd an allem und unter Belastung oder Erwähnung traumatischer Inhalte wie z.B. des Nicht-Verstanden-Werdens, des Aufgebens oder früherer schlimmer Ereignisse zeige er dissoziative Störungen. Seine Beziehungsfähigkeit sei eingeschränkt. Er zeige immer wieder eine Fluchttendenz, überwinde sich aber, zu bleiben. Psychomoto- risch sei er auffällig angespannt, unruhig, nestelnd, seine Position ändernd und gemäss eigenen Angaben auch durch Schmerzen beeinträchtigt. Er werte sich selber ab, auch sein Gewicht und Aussehen und auch seine ganze Persönlichkeit. Sozial sei er vollständig isoliert, er habe keine Freun- de und Hobbies. Es sei kein Substanz-, Nikotin- oder Alkoholkonsum be- kannt. Bei ihm seien eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) mit einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelas- tung (ICD-10: F62.0), eine dissoziative Störung (ICD-10: 44.9), eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 22 Schlafstörung mit Albträumen (ICD-10: F51.5/9), eine rezidivierende de- pressive Störung (ICD-10: F33.1 – F33.2) mit Ängsten, differentialdiagnos- tisch eine zusätzliche Angststörung (ICD-10: F41.9), chronische Schmer- zen im Rahmen einer somatoformen Störung unter Stressbelastung (ICD- 10: F45.8) sowie eine Adipositas zu diagnostizieren. Eine Erwerbstätigkeit sei ihm nicht zumutbar. Einzig eine tagesstrukturierende Beschäftigung z.B. in einer Tagesstätte sei als günstig zu erachten. Da der Beschwerdeführer eine komplexe posttraumatische Störung zeige mit allen Symptomen einer schweren Schädigung seiner Gesundheit mit Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit sei eine Beurteilung durch einen Traumaexperten zwingend nötig. Nur so könnten die richtigen Fragen gestellt, der Beschwerdeführer gezielt beobachtet und die Symptome erkannt werden (BB 4 S. 2). 3.1.9 Mit Stellungnahme vom 6. November 2019 hierzu (in den Gerichtsakten) hielt die RAD-Ärztin Dr. med. E.________ zunächst fest, dass – berücksichtige man die ICD-10-Diagnosekriterien und die Aus- schlusskriterien und Differentialdiagnosen zu den von Dr. med. I.________ genannten Diagnosen – sich diese einzeln und in Kombination gegenseitig ausschliessen würden. Nach dem heutigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zählten die affektiven Störungen als auch die somatoformen Störungen, dissoziativen Störungen, Belastungs- und Anpassungsstörun- gen als auch die Traumafolgestörungen zu den chronischen Stress- Folgeerkrankungen. Bei deren Entstehung wirkten psychosoziale Faktoren (Stressoren), biologische Funktionsstörungen (auf endokrinologischer Ebe- ne) und eine Prädisposition (individuelle Vulnerabilität) zusammen. Unter dem Einfluss individuell unterschiedlich wirksamer Stressoren in der Akut- phase komme es zu einer Alarmreaktion mit der Ausschüttung von Adrena- lin/Noradrenalin und ACTH/Kortisol. In der Erschöpfungsphase nach chro- nischer Aktivierung des Hypothalamus-Hypophysen-Systems würden die Hormonspiegel der Stress-Hormone abnehmen und es komme zu negati- ven Auswirkungen auf den Metabolismus und auf die Herz-Kreislauf- Funktionen mit objektivierbaren Zeichen der vegetativen Dysregulation und der psychophysischen Erschöpfung. Beim Beschwerdeführer hätten seit dem Eingang des IV-Erstgesuchs am 26. September 2011 bis aktuell keine klinischen und keine laborchemischen Zeichen einer akuten/chronischen Stress-Reaktion und keine für chronische Stress-Folgeerkrankungen cha-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 23 rakteristische hypothalamisch-hypophysäre Funktionsstörung objektiviert werden können. Auch nach dem Abschluss des FH-Studiums und dem Erhalt des Bachelor … habe sich der Beschwerdeführer bis zur Untersu- chung im RAD im Februar 2018 in einem unverändert guten Allgemeinzu- stand und in einem konstant leicht übergewichtigen Ernährungszustand befunden und die Herz-Kreislauf-Funktionswerte wie auch die neuroendo- krinologischen Funktionen seien normal gewesen (normaler Cortisolspie- gel, normale Schilddrüsenfunktionswerte, normale Blutfette, normaler Blut- zuckerlangzeitwert, normaler Elektrolytspiegel). Zu keinem Zeitpunkt habe beim Beschwerdeführer eine hypothalamisch-hypophysäre Funktions- störung objektiviert werden können, wie sie für das Vorliegen einer oder mehrerer Stress-Folgeerkrankungen charakteristisch sei. Anlässlich der Untersuchung an 2 Tagen über jeweils 4 bis 5 Stunden habe sich nicht nur das Fehlen von klinischen und laborchemischen Zeichen einer akuten oder chronischen Stress-Reaktion bestätigt (normale Herz-Kreislauffunktionspa- rameter während der mehrstündigen Untersuchungen, normale Hypotha- lamus-Hypophysenfunktion), sondern es hätten sich auch keine Zeichen einer vorzeitigen (krankhaften) körperlichen und/oder psychischen Er- schöpfung gezeigt. Alle vegetativen Funktionen blieben über die Zeit stabil und normal (keine Zeichen einer vermehrten vegetativen Labilität: Normale und regelmässige Atmung, regelmässige Herzreaktion, keine Hautverände- rungen, kein verstärktes Schwitzen. 3.1.10 In der hierauf verfassten Stellungnahme von Dr. med. I.________ vom 9. Dezember 2019 (BB 5) zum RAD-Untersuchungsbericht vom
18. November 2018 (AB 138; vgl. E. 3.1.5 hiervor) kritisierte diese den Un- tersuchungsbericht als nicht verwertbar, da vorwiegend auf Testverfahren abgestützt worden sei, die weder für depressive Störungen pathognomo- nisch noch den dazu gängigen Testverfahren entsprechen würden. Es fehl- ten weitgehend objektivierte Untersuchungen wie zum Beispiel ein Psycho- status nach AMDP, sodass die Untersuchung/Beurteilung rein aufgrund von Aussagen des Beschwerdeführers ohne jede erkenntliche Struktur er- folgt sei. Nach Aktenstudium sei davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer weitgehend spontan erzählt habe (BB 5 S. 1). Insgesamt sei das Gutachten nicht verwertbar. Es sei weder fachlich noch testpsychologisch noch bezüglich der Ergebnisse und Beurteilungen den Gutachtenkriterien
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 24 entsprechend und damit in den Schlussfolgerungen auch nicht aussage- kräftig (BB 5 S. 3). 3.1.11 Hierzu hielt Dr. med. E.________ mit Stellungnahme vom 23. Ja- nuar 2020 (in den Gerichtsakten) fest, die Untersuchungen im RAD seien an zwei Tagen in der ersten und in der zweiten Tageshälfte erfolgt, zum einen um eventuelle Tagesschwankungen erfassen zu können und zum anderen zur Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung. Sie habe eine neurolo- gische und eine psychiatrische (Verlaufs-)Untersuchung als auch eine all- gemeinklinische Untersuchung vorgenommen. An beiden Tagen sei bei- spielsweise der Verlauf der Herz-Kreislauffunktionsparameter dokumentiert worden, um etwaige Stress-Reaktionen und/oder eine vorzeitige psycho- physische Erschöpfungsreaktion beim Beschwerdeführer objektivieren zu können. Anlässlich der Untersuchung im RAD sei auch die Möglichkeit ge- nutzt worden, neurobiologische Parameter zur Prüfung auf das Vorhanden- sein oder das Nicht-Vorhandensein einer akuten oder einer chronischen Stress-Reaktion heranzuziehen. Ergänzend zu den anamnestischen Erhe- bungen und zu den klinischen Untersuchungen seien klinische und psy- chometrische Funktions- und Leistungstests eingesetzt worden, die jeweils überlappende Funktionen und Fähigkeiten zu überprüfen hälfen. Der Ein- satz sei sowohl zur Erkenntnisgewinnung bezüglich der Selbstwahrneh- mung/Selbstreflektion des Beschwerdeführers als auch zur Verhaltensbe- obachtung und zur Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung erfolgt. Zur Beur- teilung des individuellen Stressniveaus des Beschwerdeführers seien ne- ben den Selbsteinschätzungsfragebogen auch Verhaltensbeobachtungen und klinisch-neurologische Verlaufsparameter (Blutdruck- und Pulsverhal- ten, Atmung, Stimm-Modulation, Muskeltonus, Bestimmung des Stress- hormons Cortisol etc.) herangezogen worden. Die eingesetzten Testverfah- ren und deren Validität bzw. Aussagekraft einerseits als auch das Kommu- nikations-/Antwort-, Arbeits- und Leistungsverhalten des Beschwerdefüh- rers andererseits seien auf den Seiten 29-38 in den jeweiligen Unterkapi- teln dargestellt. Die umfassende klinische Basisuntersuchung sei auf den Seiten 18 – 29 des RAD-Untersuchungsberichts dargestellt: Allgemeinsta- tus (S. 18 – 21), Neurostatus (S. 21 – 23), Psychostatus (S. 24 – 29), wobei beide Untersuchungstage einzeln als auch gesamtheitlich dargestellt seien. Zur Beurteilung der Testergebnisse im individuellen Kontext seien alle ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 25 fügbaren Erhebungen herangezogen worden: Subtest-Vergleich, Intertest- Vergleich, Vergleich der Testantworten versus die Angaben im Gespräch, Vergleich der Testantworten versus die Verhaltensbeobachtung, Vergleich der Testleistungen versus das Leistungsvermögen in situativ wechselndem Kontext sowie der Vergleich der Testergebnisse versus die klinischen Be- funde. Zusammengefasst wiederlegten die dokumentierten Inhalte des RAD-Untersuchungsberichts vom 18. November 2018 die im Beschwerde- verfahren vorgebrachten Einlassungen. Die im RAD-Untersuchungsbericht vom 18. November 2018 vorgenommene Beurteilung besitze somit weiter- hin Gültigkeit. 3.1.12 Am 28. Februar 2020 ging beim Verwaltungsgericht sodann eine weitere Stellungnahme von Dr. med. I.________ ein. Der Beschwerdefüh- rer sei an beiden Tagen unter Einfluss von Temesta zum Gutachten er- schienen, auch mit der Absicht, trotz seiner psychischen Störungen mög- lichst unauffällig zu erscheinen und um die Befragung überhaupt bewälti- gen zu können. Als Mann mit seinem kulturellen Hintergrund sei gemäss seinen Angaben alles zu tun, um nicht „schwach“ zu erscheinen oder sonst wie auffällig zu sein. Die Auswirkungen von Temesta seien nicht ins Gut- achten mit aufgenommen und somit nicht beachtet worden. Dies sei ein Mangel in der Gesamtbeurteilung. Zudem fehlten im Gutachten Fragestel- lungen, Befunderhebungen wie auch testpsychologische Abklärungen, die für Traumafolgen spezifisch seien. Eine Beurteilung durch einen auf Trau- mata spezialisierten und transkulturell kundigen Experten sei zwingend notwendig (BB 7 S. 1 f.). 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung auf die Feststellungen und die Beurteilung des RAD und damit im Wesentli- chen auf den RAD-Untersuchungsbericht von Dr. med. E.________ vom
18. November 2018 (AB 138; vgl. E. 3.1.5 hiervor) abgestellt. Dr. med. E.________ ist Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psycho- therapie. Der RAD-Untersuchungsbericht genügt damit hinsichtlich der er- forderlichen ärztlichen Qualifikationen zur Beurteilung der medizinischen Situation des Beschwerdeführers den Anforderungen an ein fachärztliches Gutachten. Zudem erfüllt der Bericht sämtliche der in Erwägung 2.6 hiervor genannten, von der Rechtsprechung an medizinische Expertisen gestellten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 26 Anforderungen. Der Bericht ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf eingehenden Beobachtungen und allseitigen Untersuchungen, berück- sichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der gesamten Anamne- se resp. sämtlicher Vorakten abgegeben worden und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und kommt bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen. Dem RAD-Untersuchungsbericht kommt damit ein vergleichbarer Beweiswert zu, wie einem entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (vgl. E. 2.6 hiervor). Weder dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. D.________ vom
28. November 2014 (AB 63.1; vgl. E. 3.1.1 hiervor) noch dem im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung der MEDAS erstellten psychiatrischen Teilgutachten des Dr. med. L.________, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Dezember 2016 (AB 104.3; vgl. E. 3.1.3 hiervor) lassen sich objektive Befunde entnehmen, welche die von diesen Ärzten attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit als … und weitest- gehende Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (vgl. E. 3.1.1 und 3.1.3 hiervor) erklären könnten. Ihre versicherungsmedizinischen Beurtei- lungen basieren soweit ersichtlich im Wesentlichen auf den Beschwerde- schilderungen seitens des Beschwerdeführers und nicht auf objektivierter Grundlage und vermögen damit eine invalidenversicherungsrechtlich rele- vante Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht ohne Weiteres rechtsgenüglich nachzuweisen (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296). Eine solche konnte hierauf durch Dr. med. E.________ anlässlich der jeweils mehrstündigen Untersuchungen an zwei Untersuchungstagen im RAD mit dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Wie Dr. med. E.________ schlüssig und nachvollziehbar darlegt, liegen beim Beschwerdeführer – ausser einem leichtgradig eingeschränkten Rich- tungshören ohne Beeinträchtigung der sprachlichen Kommunikation im direkten Blickkontakt – keine funktionellen Beeinträchtigungen und damit auch kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, weder im psychiatri- schen noch im somatischen Fachgebiet (vgl. E. 3.1.5 hiervor). Aspekte, die von Dr. med. E.________ unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären sind keine ersichtlich (auch nicht in Bezug auf die Einnahme von Temesta kurz vor der RAD-Untersuchung [vgl. BB 7 S. 1 unten und AB 138 S. 10
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 27 und S. 23 ff.). Insbesondere finden sich in den gesamten Akten keine ob- jektiven Befunde, die an der Beurteilung durch Dr. med. E.________ zwei- feln liessen. Sie hat eine objektive Prüfung der medizinischen Situation vorgenommen, über ihre Feststellungen auf neutrale und gründliche Art berichtet und ihre Schlussfolgerungen auf medizinische Erwägungen ge- stützt. Es findet sich nichts, was gegen die Objektivität und Zuverlässigkeit der RAD-ärztlichen Beurteilung spricht. Dass Dr. med. E.________ vor der eigenen Untersuchung des Beschwerdeführers bereits zweimal zum – wie dargelegt – begründeten Schluss gekommen ist, die psychiatrischen Vor- gutachten genügten für eine zuverlässige Beurteilung des geltend gemach- ten Leistungsanspruchs nicht, weshalb es weiterer Abklärungen bedürfe, vermag – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, S. 4, Ziff. 9 – kei- nen Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen. Ebenso wenig, dass sie zu einer anderen medizini- schen Beurteilung gekommen ist, als die übrigen mit dem Beschwerdefüh- rer befassten Ärzte (vgl. BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110; SVR 2017 IV Nr. 27 S. 78 E. 5.2). Entscheidend ist, dass ihre Beurteilung im Gegensatz zu den anderen Beurteilungen auf objektivierter Grundlage erfolgt, inhaltlich vollständig sowie im Ergebnis schlüssig ist. Der medizinische Sachverhalt erweist sich mit dem RAD-Untersuchungsbericht vom 18. November 2018 (AB 138; vgl. E. 3.1.5 hiervor) als rechtsgenüglich abgeklärt. An diesem Beweisergebnis vermögen die Berichte der neu behandelnden Psychiaterin Dr. med. I.________ nichts zu ändern. Wie Dr. med. E.________ in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2019 (in den Gerichtsakten; vgl. E. 3.1.9 hiervor) schlüssig darlegt, schliessen sich die von der behandelnden Psychiaterin darin genannten Diagnosen gemäss den ICD-10-Diagnose- und Ausschlusskriterien und Differentialdiagnosen einzeln und in Kombina- tion gegenseitig aus. Zudem konnten seit dem Eingang des IV-Erstgesuchs am 26. September 2011 bis aktuell unstrittig weder klinische noch labor- chemische Zeichen einer akuten und/oder chronischen Stress-Reaktion noch eine für chronische Stress-Folgeerkrankungen charakteristische hy- pothalamisch-hypophysäre Funktionsstörung objektiviert werden, was für sich allein nicht entscheidend ist, eine psychische Störung zu belegen bzw. auszuschliessen. In der Zusammenschau aller Befunde bestätigen sie je- doch die Beurteilung der RAD-Ärztin zusätzlich. Die Beurteilung der be- handelnden Psychiaterin ist damit nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 28 an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-ärztlichen Beurteilung zu wecken. Dies gilt unabhängig von der in Bezug auf die Berichte der behan- delnden Psychiaterin zusätzlich zu berücksichtigenden Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den RAD-Untersuchungsbericht vom 18. November 2018 (AB 138; vgl. E. 3.1.5 hiervor) abgestellt. Gestützt auf diesen Bericht wie auch die über- zeugenden Stellungnahmen des RAD vom 28. Juni 2019 (AB 154 S. 2 ff.; vgl. E. 3.1.8 hiervor), 6. November 2019 (in den Gerichtsakten; vgl. E. 3.1.9 hiervor) und 23. Januar 2020 (in den Gerichtsakten; vgl. E. 3.1.11 hiervor) zu den dagegen erhobenen Einwänden ist mit dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass beim Beschwerdeführer kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt und seit IV-Gesuchseinrei- chung im September 2011 (vgl. AB 2) auch nie vorgelegen hat. Die ange- fochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2019 (AB 155) ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 29 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 6 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 6 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
- Juli 2019 (AB 155). Streitig und zu prüfen ist ein Anspruch des Be- schwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere eine Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit dieser Regelung sind die bisher ungeschriebenen Rechts- grundsätze und insbesondere die Rechtsprechung zur Ausscheidung der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 7 invaliditätsfremden Faktoren und zum Zumutbarkeitsprinzip neu ausdrück- lich im Gesetz festgehalten (BGE 140 V 197 E. 6.2.1 S. 199, 135 V 215 E. 7.3 S. 230; Botschaft zur 5. IVG-Revision, BBl 2005 4530 ff.). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ab- lauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen- dung des 18. Altersjahres folgt. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 8 können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.6 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). In Bezug auf Atteste von behandelnden Ärzten darf und soll das Gericht jedoch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Dies gilt nicht nur für den allge- mein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3; Entscheid des EVG vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 9 weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2018 IV Nr. 4 S. 12 E. 3.2, 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2).
- 3.1 Den medizinischen Akten lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.1.1 Gemäss dem Gutachten von Dr. med. D.________ vom 28. No- vember 2014 (AB 63.1) waren beim Beschwerdeführer im Begutachtungs- zeitpunkt als psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit eine seit Herbst 2010 bestehende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.11) sowie als psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit narzisstische, perfektionistische und histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1), zumindest seit der Adoleszenz vor- handen (Differentialdiagnose: kombinierte Persönlichkeitsstörung; ICD-10: F61.0), sowie eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0), bestehend seit ca. 2010, zu stellen. Als somatische Diagnose hielt er zudem ein cervico- lumbo-vertebrales Schmerzsyndrom fest, wobei er diese Diagnose als oh- ne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einstufte (AB 63.1 S. 20 f.). Der Beschwerdeführer gebe ständige Ängste sowie ausgeprägte Rückzugsten- denzen an. Es bestehe eine deutliche Beeinträchtigung des Selbstwerter- lebens. Affektiv wirke er gleichbleibend ernst, selten weinend, nie dyspho- risch. Der Antrieb sei in der Abklärungssituation leicht vermindert gewesen. Im Alltag sei er gemäss Beschwerdeführer stark vermindert mit ausgepräg- ter Regressionstendenz. Mimik, Gestik und Haltung seien vermindert mit seltenem Weinen und normalem, traurigem Blickkontakt (AB 63.1 S. 14). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 10 Der Beschwerdeführer nenne ein andauerndes Gefühl, dass er eigentlich lieber sterben möchte. Es fehle ihm jedoch der Antrieb, dies durchzuführen. Es bestünden keine Anhaltspunkte für fremdaggressives oder impulsives Verhalten und es bestehe auch keine Automutilation. Der klinische Ein- druck und die Anamnese vermittelten eine überdurchschnittliche Intelligenz. Die Blutspiegel von Lithium und Pregabalin seien unmessbar tief gewesen. Dies werfe Fragen nach der (zumindest aktuellen) medikamentösen Com- pliance auf (AB 63.1 S. 15). Die sogenannten dissoziativen Bewusstseins- störungen seien wohl am ehesten als Gedankenverlorenheit zu interpretie- ren. Das Zustandsbild des Beschwerdeführers sei schillernd und wohl am ehesten in einer depressiven Störung mit Persönlichkeitsproblematik anzu- siedeln. An einer rezidivierenden depressiv-ängstlichen Störung könne nicht gezweifelt werden. Aktuell sei der Beschwerdeführer zumindest mit- telgradig deprimiert, wobei soziale und Versagensängste im Vordergrund stünden. Nebst dieser glaubhaften, chronisch-depressiven Problematik bestünden beim Versicherten deutliche Auffälligkeiten seiner Persönlich- keit, insbesondere kränkbar-narzisstischer, perfektionistischer und histrio- nischer Natur. Die narzisstischen, perfektionistischen und histrionischen Persönlichkeitsauffälligkeiten hätten per se keinen Krankheitswert, dürften aber ein Stück weit für die wechselnde, etwas schillernde Symptomatik wie auch für die Eigenwilligkeiten des Beschwerdeführers im Umgang mit der medikamentösen Behandlung verantwortlich sein. Familiäre und kulturelle Wurzeln dieser Persönlichkeitsauffälligkeiten seien offensichtlich. Andere psychische oder psychiatrische Störungen von Krankheitswert seien nicht vorhanden. Das somatoforme Schmerzsyndrom resp. die Somatisierungs- störung sei invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant, die angebliche „Schreibphobie“ – in Wirklichkeit wohl eine reale Versagensangst – auch nicht. Eine posttraumatische Belastungsstörung oder gar eine Persönlich- keitsveränderung nach langjähriger Belastung seien nicht ersichtlich; hier- für fehlten schlichtweg die realen, lebensbedrohlichen Traumatisierungen. Ebenso wenig bestehe eine Abhängigkeitserkrankung (AB 63.1 S. 19 f.). Der Beschwerdeführer weise (ausser einer verminderten Konzentrations- fähigkeit in emotional belastenden Situationen) prinzipiell intakte kognitive Fähigkeiten auf. Zudem sei er körperlich nicht beeinträchtigt. Durch die Depression sei seine Belastbarkeit jedoch deutlich vermindert. Der Be- schwerdeführer könne als … arbeiten, wie auch als …. Eine solche Ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 11 weistätigkeit werde durch die ängstlich-depressiven Symptome weniger stark eingeschränkt als eine Tätigkeit als …. Ebenfalls denkbar seien un- qualifizierte, manuelle Tätigkeiten im … oder …, dies jedoch vorwiegend im geschützten Bereich. Als … und als … sei der Beschwerdeführer stunden- weise einsetzbar, wobei eine regelmässige Tätigkeit aufgrund der depres- siven Symptomatik und der Versagens- und sozialen Ängste nach Meinung des Gutachters schwierig sein dürfte (AB 63.1 S. 26). In seinem ange- stammten Beruf als … sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig (AB 63.1 S. 21). 3.1.2 Mit Stellungnahme vom
- September 2016 hielt Dr. med. E.________ vom RAD in Beurteilung des Dossiers inkl. dem Gutachten des Dr. med. D.________ vom 28. November 2014 (AB 63.1) fest, zur Beant- wortung der verwaltungsseitigen Fragen sei eine polydisziplinäre Begutach- tung (MEDAS) in den Disziplinen Innere Medizin, Neurologie und Psychia- trie einschliesslich Medikamentenserumspiegelkontrollen und Kontrolle des Diabetes, der Schilddrüsenfunktion und der Herz-Kreislauffunktionen erfor- derlich. In den Arztberichten wie auch im Gutachten des Dr. med. D.________ sei eine eingeschränkte Medikamentencompliance dokumen- tiert. Im Gutachten werde die Diskrepanz zwischen der dokumentierten oberflächlichen und brüchigen Behandlungscompliance einerseits und dem vorgetragenen subjektiven Leidensdruck und der dokumentierten Sym- ptomausweitung andererseits nicht gewürdigt. Ebenfalls sei nicht differenti- aldiagnostisch auf eine mögliche Symptomüberschneidung zu Diagnosen aus dem somatischen Fachgebiet eingegangen worden (AB 84 S. 3 f.). 3.1.3 Im MEDAS-Gutachten vom 26. Januar 2017 sind als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronisch verlaufende thera- pieresistente depressive Störung, zurzeit mittelschwere Episode mit soma- tischen Symptomen (ICD-10: F33.1) sowie eine kombinierte Persönlich- keitsstörung (ICD-10: F61.0) aufgeführt. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kardiovaskuläre Risikokonstellation, eine me- diale Meniskusläsion bei traumatisierter, beginnender medialer Gonarthro- se Knie links, ein leichtes Schlafapnoesyndrom, einen Verdacht auf ADHS (ICD-10: F90.0), ein Restless-Legs-Syndrom sowie Spannungskopf- schmerzen (AB 104.1 S. 12). Von den somatischen Beschwerden würden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 12 keine Auswirkungen auf die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit ausgehen. Der Diabetes mellitus sei unter einer geringen oralen Medikation gut eingestellt. Diabetische Spätfolgen seien nicht zu erheben. Auch die arterielle Hyper- tonie sei unter der aktuellen Medikation gut eingestellt. Verdächtige kardio- vaskuläre Symptome fehlten. Das obstruktive Schlafapnoesyndrom dürfe gegenwärtig als nur leichtgradig betrachtet werden und zeige noch keine therapeutischen Konsequenzen. Bei anamnestischer „Hypothyreose“ seien die Schilddrüsenfunktionswerte aktuell – ohne Medikamente – normal. Schliesslich werde der Verlauf nach der arthroskopischen Meniskusopera- tion als regelrecht taxiert. Objektiv gesehen sei aktuell klinisch nur ein mi- nimer Resterguss vorliegend, sonst aber eine gute Beweglichkeit des Knies ohne Hinweis auf eine Entzündung, sodass von einer weiteren Besserung über die nächste Zeit auszugehen sei (AB 104.1 S. 13). Das Restless- Legs-Syndrom sei durch eine medikamentöse Behandlung gemindert. Der neurologische Befund sei unauffällig. Es fänden sich keine nervalen Reiz- oder Ausfallerscheinungen. Da keine neurologischen Krankheiten vorlägen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer Verweistätigkeit auf neurologischem Gebiet nicht eingeschränkt (AB 104.1 S. 13). Klare Auswirkungen auf die Leis- tungs- und Arbeitsfähigkeit habe dagegen die depressive Störung, die gemäss psychiatrischem Gutachter von einer Persönlichkeitsstörung get- riggert werde (AB 104.1 S. 13 f.). Laut psychiatrischem Befund waren Auf- merksamkeit und Konzentration anlässlich der Begutachtung unauffällig. Der Versicherte war wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orien- tiert. Die Funktion des Kurz- und Langzeitgedächtnisses war regelrecht, die Merkfähigkeit ungestört. Klinisch seien keine mnestischen Störungen vali- dierbar gewesen. Es fanden sich keine Hinweise auf Depersonalisation, Derealisation oder sonstige Beeinträchtigungen der Ich-Funktion. Die Intel- ligenz sei unter Berücksichtigung von Bildung und klinischem Eindruck überdurchschnittlich. Der Versicherte habe sehr angespannt und psycho- motorisch deutlich unruhig gewirkt. Im formalen Denken sei der Versicherte kohärent, zeitweise sprunghaft gewesen. Er könne oft den roten Faden nicht halten. Es bestünden keine Hinweise für psychotisches Erleben, keine Wahnideen und auch kein Hinweis für Zwangsideen. Die Realitätsorientie- rung und -anpassung sei beim Beschwerdeführer regelrecht. Der Affekt sei in der Untersuchungssituation pathologisch verändert gewesen, zwischen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 13 Affektsperre, depressivem Affekt, Affektlabilität, zeitweise verzweifelt, zeit- weise im Rapport affektiv distanziert. Es bestünde kein Hinweis für eine Parathymie. Die biographische Persönlichkeitsentwicklung sei einerseits von der Bewältigung von schwierigen Lebensphasen wie Flucht und An- passung in einem fremden Land geprägt, andererseits von sehr hohem Leistungsdruck, hohem Bedürfnis nach Ansehen, Akzeptanz und Anerken- nung. In der Persönlichkeitsentwicklung zeige sich eine reduzierte Fähig- keit zur Affektregulierung und zur adäquaten Stressbewältigung. Die Per- sönlichkeitsmerkmale seien narzisstisch, depressiv, leichte Kränkbarkeit. Es bestünden keine Hinweise für Zwänge oder Phobien (AB 104.3 S. 5 f.). Die reduzierte Fähigkeit zur Affektregulation, die Antriebsminderung, die geringe Stresstoleranz, die reduzierte Konzentration, die fehlende Ausdau- er wie auch die anhaltende Unruhe machten den Versicherten aus psychia- trischer Sicht für seine angestammte Tätigkeit als … zu 100% arbeitsun- fähig (AB 104.3 S. 7). Für maximal angepasste Tätigkeiten im Rahmen seiner Ressourcen bestehe eine maximale Arbeitsfähigkeit von 20% (AB 104.3 S. 9). 3.1.4 Mit ärztlichem Bericht vom 10. August 2017 (AB 118 S. 2 ff.) hielt Dr. med. E.________ vom RAD fest, weder der im psychiatrischen Gutach- ten der MEDAS dargestellte Psychostatus noch das soziale Aktivitätsni- veau (…) noch die Mobilität des Beschwerdeführers sprächen für, sondern sämtlich gegen das Vorliegen einer leistungsrelevanten affektiven Störung (AB 118 S. 3). Eine erhöhte Kränkbarkeit und eine Selbstunsicherheit als Merkmale einer narzisstischen Persönlichkeit hätten bereits zum Zeitpunkt seiner Schul- und Berufsausbildung und somit auch bereits seit der Einrei- se in die Schweiz 1988 bestanden. Die Fähigkeit des Beschwerdeführers, soziale Regeln einzuhalten und sich wechselnden Leistungssituationen anlässlich einer polydisziplinären Begutachtung anpassen zu können und freundlich und kooperativ zu sein, sprächen gegen das Vorliegen rigider Denk- und Verhaltensmuster mit Auswirkung auf die Anpassungsfähigkeit. Eine Therapie mit Psychopharmaka sei anlässlich der polydisziplinären Begutachtung und nach eigenanamnestischen Angaben seit mehreren Mo- naten nicht mehr erfolgt. Der Blutzuckerlangzeitwert habe unter einer oral medikamentösen Behandlung mit Metformin im Normbereich gelegen. Dia- betes-Folgeschäden beständen nicht. Die Schilddrüsenfunktion sei normal Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 14 gewesen. Die Blutfette seien unter der Therapie mit einem Lipidsenker im Normbereich gelegen. Die Blutdruckwerte seien unter Therapie mit einem blutdrucksenkenden Kombinationspräparat im unteren Bereich der Norm gelegen. Der Beschwerdeführer sei adäquat gekleidet und im Umgang höf- lich und freundlich gewesen. Sämtliche Fakten sprächen für eine ausrei- chende Selbstfürsorge aber auch für die erhaltene Fähigkeit des Be- schwerdeführers zur Eigen- und Fremdwahrnehmung und zur (professio- nellen) Fremdfürsorge. Zusammengefasst hätten anlässlich der polydiszi- plinären Begutachtung vom Dezember 2016 aus psychiatrisch-versiche- rungsmedizinischer Sicht keine objektiven Befunde vorgelegen, die eine quantitative Leistungseinschränkung im psychiatrischen Fachgebiet hätten begründen können. Die Leistungsbeurteilung im psychiatrischen Gutachten sei deshalb nicht plausibel. Laut Bericht der H.________ vom 31. Mai 2017 (AB 116 S. 2 ff.) seien am 14. Dezember 2016 alle Antidepressiva abge- setzt gewesen. Seit Februar 2017 erhalte der Beschwerdeführer in Abspra- che mit seinem Hausarzt Wellbutrin 300 mg täglich. Ein Medikamenten- serumspiegel liege nicht vor. Aus Sicht des RAD sei eine erneute psychia- trische Begutachtung in Auftrag zu geben, um die dargestellten Inkonsis- tenzen im psychiatrischen Teilgutachten zu klären (AB 118 S. 4). 3.1.5 Nachdem Dr. med. G.________ den Gutachtensauftrag wegen möglicher Befangenheit abgelehnt hatte (vgl. AB 125), wurde der Be- schwerdeführer durch den RAD selbst, Dr. med. E.________, fachärztlich untersucht. Gemäss dem Untersuchungsbericht vom 18. November 2018 zur neurologisch-psychiatrischen Untersuchung vom 6. und 23. Februar 2018 traten beim Beschwerdeführer nach einer jeweils mehrstündigen Un- tersuchung an beiden Untersuchungstagen in der zweiten Tageshälfte kei- ne Zeichen einer vorzeitigen (krankhaften) psychischen oder physischen Erschöpfung auf (normales Blutdruckverhalten, normale Atmung, kein Schwitzen, normales Hautkolorit, zügiges Gangbild bei der Verabschie- dung, kräftige Stimme, regelrechte Ausdrucks- und Mitbewegungen, erhal- tene geistige Flexibilität; AB 138 S. 28). Die Grundstimmung sei während der gesamten Untersuchung weder zum depressiven noch zum manischen Pol hin verschoben gewesen. Der Affektausdruck habe mit dem jeweiligen Gesprächsthema geschwankt, ohne dass eine Affektinkontinenz aufgetre- ten sei. Der Beschwerdeführer habe weder eine anhaltende Depressivität Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 15 noch eine anhaltende Ängstlichkeit oder Gereiztheit gezeigt. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei regelrecht gewesen. Der Beschwerdeführer zeige eine Tendenz zur Dramatisierung bezüglich der eigenen Person, die mit einem übertriebenen Ausdruck von Gefühlen („Horror“) verbunden sei. Die überwiegend vage und stereotyp geschilderten Beschwerden lägen stark im subjektiven Erleben. Über berufliche Themen spreche der Beschwerde- führer mit professioneller Sachlichkeit. Der formale Gedankengang sei ge- ordnet und strukturiert, stellenweise assoziativ gelockert und weder zerfah- ren noch ideenflüchtig noch inhaltlich eingeengt gewesen. Inhaltlich hätten sich keine produktiven Elemente, keine überwertigen Ideen, keine Zwangs- phänomene und keine phobischen Störungen gefunden. Der Beschwerde- führer habe von konkreten Sorgen und Ängsten berichtet (finanzielle Sor- gen, Existenzängste, Erwartungsangst, Kontrollverlustangst), ohne dass klinische Zeichen einer erhöhten vegetativen Labilität oder einer aku- ten/chronischen Stress-/Disstress-Reaktion vorgelegen hätten (AB 138 S. 25). Der Beschwerdeführer zeige eine hohe Selbst- und Fremdfürsorge. Er sei in der Lage, sich den wechselnden Anforderungen einer mehrstündi- gen Begutachtung (Leistungsbeurteilung) zeitnah anzupassen und sein Leistungsverhalten willentlich zu steuern. Er habe sich an beiden Untersu- chungstagen kontrolliert verhalten (Selbst- und Situationskontrolle). Er kön- ne seine Bedürfnisse formulieren und handle nach festen Prinzipien. Er zeige keine Merkmale einer emotional-instabilen Persönlichkeit. Er besitze vielmehr ein klares eigenes Selbstbild mit eigenen Zielen und Präferenzen. Es hätten sich an beiden Untersuchungstagen die Denk- und Verhaltens- muster einer histrionischen Persönlichkeit gezeigt: Der Beschwerdeführer habe eine Tendenz zur Dramatisierung bezüglich der eigenen Person („der Horror“, „ich dissoziiere“, „Flashbacks ohne Bilder“), ein theatralisches Ver- halten und einen übertriebenen Ausdruck von Gefühlen gezeigt. Es habe eine oberflächliche und labile Affektivität bestanden. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchung im RAD ein ständiges Verlangen nach Aufmerksamkeit und Anerkennung durch andere gezeigt. Er habe ein star- kes Interesse an körperlicher Unversehrtheit und Attraktivität. Es bestehe sowohl eine Selbstbezogenheit im Denken als auch ein manipulatives Ver- halten zur Befriedigung der eigenen Bedürfnisse. Gleichzeitig bestehe ein narzisstischer Persönlichkeitszug in Form der Tendenz, die eigene (profes- sionelle) Grossartigkeit zu betonen, ohne dass diese Tendenz überwiege. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 16 Der Beschwerdeführer sei sowohl introspektionsfähig als auch verände- rungsfähig. Er zeige kein rigide-stereotypes, sondern ein situativ-wech- selndes und angepasstes Verhalten. Er könne intrapsychische und inter- personelle Konflikte benennen und sich gegenüber den Forderungen Dritter durch Eigeninitiative, Verhaltensmodifikation und Prinzipientreue abgren- zen. Sein Denken und Handeln sei prospektiv ausgerichtet. Er zeige weder Resignation noch Selbstmitleid noch soziale Abkapselung, sondern fordere vielmehr Selbstbestätigung durch andere ein und nutze gedankliche Ablen- kungen (AB 138 S. 28). Der Beschwerdeführer verfüge über zahlreiche individuelle personale und soziale Schutzfaktoren vor Entwicklung einer Depression bzw. vor Suizida- lität. Er verfüge insbesondere über ein hohes Bildungsniveau und über eine mindestens durchschnittliche Intelligenz, die mit sozialen Fertigkeiten und mit der Bereitschaft zur Inanspruchnahme sozialer/professioneller Unter- stützung verbunden sei. Er sei mobil (…, …, …) und verfüge über hohe Selbstwirksamkeitsüberzeugungen. Er nutze verinnerlichte positive Stress- und Konfliktbewältigungsstrategien, insbesondere Kontrollstrategien (Reak- tions- und Situationskontrolle) und Selbstwirksamkeitsüberzeugungen. Er zeige seit seiner Jugend ein Streben nach Autonomie im Privatleben und im Beruf. Er verfüge über Durchhaltevermögen, Ehrgeiz und gute Problem- lösefähigkeiten (analytisches Denken, Arbeiten im Team) und praktiziere aktives Problem- und Konfliktlösungsverhalten. Er zeige eine prospektive gedankliche Ausrichtung und das Vorhandensein von Veränderungsmotiva- tion/Veränderungsfähigkeit. Hinzu komme seine Fähigkeit, eigene Ent- spannungsbedürfnisse zu nutzen und sich gegenüber (überhöhten) Anfor- derungen/Forderungen anderer durch Distanz zu schützen. Der Beschwer- deführer zeige – trotz seiner eigenanamnestisch hohen intrinsischen Leis- tungsmotivation – keine übertriebene Sorgfalt oder Zwanghaftigkeit in Leis- tungssituationen. Auch im beruflichen Kontext nehme er bereitwillig – eige- nen Angaben zufolge – die Unterstützung anderer (…, … etc.) in Anspruch (für … etc.). Er sei im Sozialkontakt extrovertiert und direkt. Er kommunizie- re direkt und verhalte sich zielgerichtet direktiv. Er könne sein Leistungs- verhalten bewusst steuern und sich durch Distanz abgrenzen. Zusammen- gefasst wiesen weder die Testantworten im Fragebogen zur Erfassung dysfunktionaler Einstellungen (DAS) formal betrachtet auf das Vorliegen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 17 genereller dysfunktionaler Überzeugungen hin noch ergäben sich diesbezügliche Hinweise aus dem Stressverarbeitungsfragebogen (SVF) 120 oder aus den Angaben des Beschwerdeführers im Untersu- chungsgespräch (Vorherrschen positiver Stress-/Disstress-Bewältigungs- strategien) oder dem gesamtklinischen Bild (kein maladaptives Verhalten). Anlässlich der Bearbeitung aller Testverfahren an beiden Untersuchungs- tagen im RAD habe der Beschwerdeführer hinreichend konzentriert und hinreichend sorgfältig gearbeitet. Er habe weder eine erhöhte Ablenkbarkeit noch eine (vorzeitige) Erschöpfung während der mehrstündigen Untersu- chung an jeweils zwei Tagen gezeigt. Der Beschwerdeführer zeige klinisch kein maladaptives Verhaltensmuster (kein dysfunktionales Verhalten, kei- nen psychischen Masochismus), wie es bei Depressiven oder zu Depressi- onen neigenden Personen als lebenszeitstabiles kognitives Schema vor- herrsche. Der Beschwerdeführer zeige weder eine Depression noch habe er ein erhöhtes Depressionsrisiko. Er sei sich seiner selbst bewusst. Er zeige hohe Selbstwirksamkeitserwartungen. Er habe klare Prinzipien, nach denen er handle. Er denke und handle zielstrebig, zweck-, erfolgs- und bedürfnisorientiert (AB 138 S. 36 f.). Anlässlich des Mehrfachwahl-Wortwahl-Intelligenztests (MWT-B) habe nur eine oberflächliche Motivation zur Testdurchführung bestanden. Die Schlussanalyse seiner Antworten zeige, dass der Beschwerdeführer Fach-/ Sachbegriffe (…) richtig erkenne, wohingegen er einfachere Alltagsbegriffe (…) nicht zu erkennen vorgebe. Die Inkonsistenzen zwischen dem Bil- dungsniveau des Beschwerdeführers einerseits und seinen Testantworten im MWT-B andererseits als auch die Inkonsistenzen innerhalb der Tes- tantworten (Subtestanalyse) sprächen für ein willentlich gesteuertes Leis- tungsverhalten bzw. Zweckverhalten (negative Antwortverzerrung; AB 138 S. 29 f.). Der DemTect-Test sei wegen eingeschränkter Mitarbeit abgebro- chen worden (AB 138 S. 30 f.). Das Arbeitsverhalten des Beschwerdefüh- rers habe zum einen seine gute Selbst- und Situationskontrolle als auch sein willentlich gesteuertes Leistungsverhalten gezeigt. Seine Testantwor- ten sprächen für eine normale Merkfähigkeit. Sein Verhalten anlässlich der Testdurchführung spreche für sein Durchsetzungsvermögen – auch ge- genüber äusseren Widerständen (AB 138 S. 31). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 18 Der Beschwerdeführer handle pragmatisch. Er arbeite zweckorientiert und ohne Zeit in Nachkontrollen oder in Feedbacks zu investieren. Er zeige – entgegen seinen Angaben – weder im direkten Gesprächskontakt noch im Arbeitsverhalten den für den sorgfältig-zwanghaften Persönlichkeitsstil typi- schen Perfektionismus. Seine Selbstbezogenheit im Denken, seine Ten- denz zur gedanklichen Grossartigkeit und sein Eigensinn hätten keinen Krankheitswert. Seine Kontrollstrategien (Reaktionskontrolle, Situations- kontrolle) seien Adaptivstrategien zur Kontrolle von Stressoren. Der Be- schwerdeführer habe klare Prinzipien und ein klares Selbstbild. Er lebe und arbeite in geordneten soziofamiliären bzw. sozioprofessionellen Strukturen. Er agiere in einem Netzwerk vielfältiger beruflicher und privater Kontakte. Er reagiere weder impulsiv noch selbst- oder fremdverletzend. Die Merk- male einer emotional-instabilen Persönlichkeit seien somit nicht erfüllt (AB 138 S. 38). An beiden Untersuchungstagen (6. und 23. Februar 2018) hätten weder klinisch noch laborchemisch (6. Februar 2018) Zeichen einer akuten oder chronischen Stress-/Disstress-Reaktion bestanden, wie sie im Falle einer chronischen/therapieresistent verlaufenden psychiatrischen Erkrankung zu erwarten gewesen wären. Solche hätten auch anlässlich der Vorbegutach- tungen 2014 und 2016 nicht festgestellt werden können. Im Gegensatz zum still-depressiven (passiven) Persönlichkeitsstil zeige der Beschwerde- führer keine Passivität, sondern ein extrovertiertes Verhalten und eine of- fen-direkte Kommunikation. Er sei erfolgs- und leistungsorientiert und in der Lage, selbständige Entscheidungen zu treffen und zu handeln, so auch in Bezug auf die gezielte Auswahl der ihm angebotenen Therapieformen. Der Beschwerdeführer zeige klinisch die Denk- und Verhaltensmuster einer histrionischen Persönlichkeit nach ICD-10, vor allem eine Dramatisierung bezüglich der eigenen Person und eine Selbstbezogenheit im Denken. Sein Verhalten sei rational gesteuert und zweckgerichtet-manipulativ und auf die Befriedigung der eigenen Bedürfnisse ausgerichtet. Darüber hinaus zeige der Beschwerdeführer auch ein übermässiges Interesse an körperlicher Attraktivität und an körperlicher Unversehrtheit. Er denke analytisch und handle rational. Sein (Leistungs-)Verhalten sei an beiden Untersuchungs- tagen willentlich gesteuert und seine Affektregungen seien kontrolliert ge- wesen (AB 138 S. 42). Er habe kein starres Denk- und Verhaltensmuster Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 19 gezeigt. Er sei in der Lage, sein Verhalten zu reflektieren und zu modifizie- ren, um seine individuellen Ziele zu erreichen und seine Bedürfnisse zu befriedigen. Die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 seien somit nicht erfüllt (AB 138 S. 38). Seit dem IV-Gesuchseingang am 26. September 2011 bestehe eine Dis- krepanz zwischen dem vom Beschwerdeführer vorgetragenen beruflichen Leistungsunvermögen einerseits und dem hohen Autonomie- und Kontroll- streben, dem Umfang der Teilhabe, der Selbst- und Fremdfürsorge, der Mobilität und den unbeeinträchtigten Anpassungsleistungen des Be- schwerdeführers andererseits. Seit IV-Gesuchseingang bestünden beim Beschwerdeführer keine kognitiven Leistungseinschränkungen. Der Be- schwerdeführer könne sein Verhalten, so auch sein Leistungsverhalten, willentlich steuern und situativ modifizieren. Er verfüge über verinnerlichte Adaptivstrategien im Umgang mit Stress/Disstress und mit Konfliktsituatio- nen. Seit IV-Gesuchseingang habe – rückblickend betrachtet – keine leis- tungsrelevante Erkrankung im psychiatrischen Fachgebiet objektiv ausge- wiesen und plausibel nachvollziehbar begründet werden können. Der Be- schwerdeführer verfüge vielmehr über zahlreiche Schutzfaktoren vor der Entwicklung einer affektiven Störung (AB 138 S. 43). Als Funktionsstörung sei ein leichtgradig eingeschränktes Richtungshören ohne Beeinträchtigung der sprachlichen Kommunikation im direkten Blickkontakt zu nennen (AB 138 S. 44). Zusammengefasst sei kein invalidisierender Gesundheits- schaden objektiv ausgewiesen, weder im psychiatrischen noch im somati- schen Fachgebiet (AB 138 S. 43). 3.1.6 Demgegenüber wird in dem im Rahmen des Vorbescheidverfah- rens von Seiten des Beschwerdeführers eingereichten Bericht der H.________ vom 31. Januar 2019 als Hauptdiagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwer, festgehalten. Es bestehe eine chronifizierte Depression. Aktuell würden sie von einer schweren depressi- ven Episode ausgehen. Vom RAD werde entgegen aller Arztberichte, IV- Gutachten und klinischen Beobachtungen eine depressive Erkrankung nicht berücksichtigt. Es seien die psychopathologischen Befunde zur Be- gründung einer nicht depressiven Symptomatik herangezogen worden, nicht aber das Verhalten, welches sich auf die Arbeitsfähigkeit und die All- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 20 tagsbewältigung auswirke (AB 152 S. 3). Eine depressive Symptomatik, narzisstisch-histrionische Persönlichkeitszüge wie auch somatische Be- schwerden würden in keinem der seit 2010 erstellten Arztberichte in Frage gestellt, sondern als relevante Diagnosen für die Arbeitsunfähigkeit gese- hen. Seither habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sogar eher verschlechtert. Die Verneinung eines invalidisierenden Gesund- heitsschadens durch den RAD stehe in deutlichem Widerspruch zum klini- schen Bild (AB 152 S. 4). Beim Beschwerdeführer liege eine chronifizierte depressive Störung vor. Diese Diagnose sei in mehreren Gutachten und Berichten bestätigt worden. Die chronifizierte Depression werde zudem durch die narzisstischen und histrionischen Persönlichkeitszüge unterhal- ten, was auf die Rückbildung der Symptomatik und das Erreichen eines ausreichenden sozialen und arbeitsmässigen Funktionsniveaus einen un- günstigen Einfluss habe (AB 152 S. 6). 3.1.7 Mit Stellungnahme vom 28. Juni 2019 hielt Dr. med. E.________ vom RAD hierzu fest, gegen das Vorliegen einer chronischen leistungsrele- vanten Depression sprächen u.a. der Umfang der Selbstfürsorge einsch- liesslich des Umfangs der Gesundheitsfürsorge wie auch die klinisch und laborchemisch fehlenden Zeichen einer akuten oder chronischen Stress- /Disstress-Reaktion bzw. die fehlenden Zeichen einer hypothalamisch- hypophysären Funktionsstörung, wie sie im Falle des Vorliegens einer chronischen Stress-Folgeerkrankung (Depression, Anpassungsstörung, posttraumatische Belastungsstörung) zu erwarten gewesen wären. Sodann sei die Emotions-, Körper- und Situationskontrolle des Beschwerdeführers während der gesamten Untersuchung unbeeinträchtigt gewesen. Er war/sei in der Lage, sein Verhalten als auch Sprache und Sprechtempo situativ zu variieren und sich den wechselnden Anforderungen einer mehrstündigen Leistungssituation anzupassen. Er war/sei in der Lage, den kommunikati- ven Dialog aktiv zu gestalten, was auf das Vorliegen einer ausreichenden Sensorik, einer ausreichenden Situationswahrnehmung und einer ausrei- chenden geistig-sprachlich-intellektuellen Umstellungsfähigkeit schliessen lasse. Diese sensorisch-kognitive Leistungsfähigkeit spreche – wie die un- genügende Medikamentencompliance – ebenfalls gegen das Vorliegen einer leistungsrelevanten Depression. Bezüglich der ganzheitlichen Würdi- gung der aktenkundigen medizinischen Vorgeschichte und der ganzheitli- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 21 chen Betrachtung der vorliegenden objektiven Befunde sei auf die Inhalte des RAD-Untersuchungsberichtes vom 18. November 2018 (AB 138; vgl. E. 3.1.5 hiervor) verwiesen (AB 154 S. 3 f.). 3.1.8 Im mit der Beschwerde eingereichten Bericht von Dr. med. I.________ vom 29. August 2019 (BB 4) hält diese fest, der Beschwerde- führer sei ihr als Mitarbeiter des K.________, wo er von 2000 bis 2010 als … und … gearbeitet habe, bekannt. Seit dem 9. August 2019 sei er mit ca. wöchentlichen Konsultationen bei ihr in … in ärztlich-psychiatrischer Be- handlung. Der 51-jährige adipöse Beschwerdeführer falle durch Unruhe, Zittern, einen angespannten Gesichtsausdruck und eine kurze Konzentrati- onsspanne auf. Er nehme Blickkontakt auf, bleibe aber angespannt und wachsam. Seine Gedächtnisfunktionen seien eingeschränkt. Er erinnere Sachen nicht, die er wissen müsste. Seine Konzentration falle rasch ab und er müsse nachfragen und manchmal wirke er abwesend, was sie als disso- ziative Störung bewerte. Seine Angst sei deutlich spürbar. Sein Misstrauen auch. Er habe Mühe, Kontakt zu halten, bleibe ängstlich angespannt und lasse sich nicht beruhigen. Er wirke so, als würde jeden Moment etwas Schlimmes passieren, wo er flüchten müsse, was sie als Traumafolge- störung verbunden mit einer Angststörung beurteile (BB 4 S. 1). Seine Stimmung sei depressiv verzweifelt, seine Gedanken negativ mit einer Un- tergangsstimmung und einem andauernden Gefühl der Bedrohung und des Nicht-Verstanden-Werdens und Alleinseins. Seine Persönlichkeit sei miss- trauisch, freudlos, ängstlich, zweifelnd an allem und unter Belastung oder Erwähnung traumatischer Inhalte wie z.B. des Nicht-Verstanden-Werdens, des Aufgebens oder früherer schlimmer Ereignisse zeige er dissoziative Störungen. Seine Beziehungsfähigkeit sei eingeschränkt. Er zeige immer wieder eine Fluchttendenz, überwinde sich aber, zu bleiben. Psychomoto- risch sei er auffällig angespannt, unruhig, nestelnd, seine Position ändernd und gemäss eigenen Angaben auch durch Schmerzen beeinträchtigt. Er werte sich selber ab, auch sein Gewicht und Aussehen und auch seine ganze Persönlichkeit. Sozial sei er vollständig isoliert, er habe keine Freun- de und Hobbies. Es sei kein Substanz-, Nikotin- oder Alkoholkonsum be- kannt. Bei ihm seien eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) mit einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelas- tung (ICD-10: F62.0), eine dissoziative Störung (ICD-10: 44.9), eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 22 Schlafstörung mit Albträumen (ICD-10: F51.5/9), eine rezidivierende de- pressive Störung (ICD-10: F33.1 – F33.2) mit Ängsten, differentialdiagnos- tisch eine zusätzliche Angststörung (ICD-10: F41.9), chronische Schmer- zen im Rahmen einer somatoformen Störung unter Stressbelastung (ICD- 10: F45.8) sowie eine Adipositas zu diagnostizieren. Eine Erwerbstätigkeit sei ihm nicht zumutbar. Einzig eine tagesstrukturierende Beschäftigung z.B. in einer Tagesstätte sei als günstig zu erachten. Da der Beschwerdeführer eine komplexe posttraumatische Störung zeige mit allen Symptomen einer schweren Schädigung seiner Gesundheit mit Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit sei eine Beurteilung durch einen Traumaexperten zwingend nötig. Nur so könnten die richtigen Fragen gestellt, der Beschwerdeführer gezielt beobachtet und die Symptome erkannt werden (BB 4 S. 2). 3.1.9 Mit Stellungnahme vom 6. November 2019 hierzu (in den Gerichtsakten) hielt die RAD-Ärztin Dr. med. E.________ zunächst fest, dass – berücksichtige man die ICD-10-Diagnosekriterien und die Aus- schlusskriterien und Differentialdiagnosen zu den von Dr. med. I.________ genannten Diagnosen – sich diese einzeln und in Kombination gegenseitig ausschliessen würden. Nach dem heutigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zählten die affektiven Störungen als auch die somatoformen Störungen, dissoziativen Störungen, Belastungs- und Anpassungsstörun- gen als auch die Traumafolgestörungen zu den chronischen Stress- Folgeerkrankungen. Bei deren Entstehung wirkten psychosoziale Faktoren (Stressoren), biologische Funktionsstörungen (auf endokrinologischer Ebe- ne) und eine Prädisposition (individuelle Vulnerabilität) zusammen. Unter dem Einfluss individuell unterschiedlich wirksamer Stressoren in der Akut- phase komme es zu einer Alarmreaktion mit der Ausschüttung von Adrena- lin/Noradrenalin und ACTH/Kortisol. In der Erschöpfungsphase nach chro- nischer Aktivierung des Hypothalamus-Hypophysen-Systems würden die Hormonspiegel der Stress-Hormone abnehmen und es komme zu negati- ven Auswirkungen auf den Metabolismus und auf die Herz-Kreislauf- Funktionen mit objektivierbaren Zeichen der vegetativen Dysregulation und der psychophysischen Erschöpfung. Beim Beschwerdeführer hätten seit dem Eingang des IV-Erstgesuchs am 26. September 2011 bis aktuell keine klinischen und keine laborchemischen Zeichen einer akuten/chronischen Stress-Reaktion und keine für chronische Stress-Folgeerkrankungen cha- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 23 rakteristische hypothalamisch-hypophysäre Funktionsstörung objektiviert werden können. Auch nach dem Abschluss des FH-Studiums und dem Erhalt des Bachelor … habe sich der Beschwerdeführer bis zur Untersu- chung im RAD im Februar 2018 in einem unverändert guten Allgemeinzu- stand und in einem konstant leicht übergewichtigen Ernährungszustand befunden und die Herz-Kreislauf-Funktionswerte wie auch die neuroendo- krinologischen Funktionen seien normal gewesen (normaler Cortisolspie- gel, normale Schilddrüsenfunktionswerte, normale Blutfette, normaler Blut- zuckerlangzeitwert, normaler Elektrolytspiegel). Zu keinem Zeitpunkt habe beim Beschwerdeführer eine hypothalamisch-hypophysäre Funktions- störung objektiviert werden können, wie sie für das Vorliegen einer oder mehrerer Stress-Folgeerkrankungen charakteristisch sei. Anlässlich der Untersuchung an 2 Tagen über jeweils 4 bis 5 Stunden habe sich nicht nur das Fehlen von klinischen und laborchemischen Zeichen einer akuten oder chronischen Stress-Reaktion bestätigt (normale Herz-Kreislauffunktionspa- rameter während der mehrstündigen Untersuchungen, normale Hypotha- lamus-Hypophysenfunktion), sondern es hätten sich auch keine Zeichen einer vorzeitigen (krankhaften) körperlichen und/oder psychischen Er- schöpfung gezeigt. Alle vegetativen Funktionen blieben über die Zeit stabil und normal (keine Zeichen einer vermehrten vegetativen Labilität: Normale und regelmässige Atmung, regelmässige Herzreaktion, keine Hautverände- rungen, kein verstärktes Schwitzen. 3.1.10 In der hierauf verfassten Stellungnahme von Dr. med. I.________ vom 9. Dezember 2019 (BB 5) zum RAD-Untersuchungsbericht vom
- November 2018 (AB 138; vgl. E. 3.1.5 hiervor) kritisierte diese den Un- tersuchungsbericht als nicht verwertbar, da vorwiegend auf Testverfahren abgestützt worden sei, die weder für depressive Störungen pathognomo- nisch noch den dazu gängigen Testverfahren entsprechen würden. Es fehl- ten weitgehend objektivierte Untersuchungen wie zum Beispiel ein Psycho- status nach AMDP, sodass die Untersuchung/Beurteilung rein aufgrund von Aussagen des Beschwerdeführers ohne jede erkenntliche Struktur er- folgt sei. Nach Aktenstudium sei davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer weitgehend spontan erzählt habe (BB 5 S. 1). Insgesamt sei das Gutachten nicht verwertbar. Es sei weder fachlich noch testpsychologisch noch bezüglich der Ergebnisse und Beurteilungen den Gutachtenkriterien Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 24 entsprechend und damit in den Schlussfolgerungen auch nicht aussage- kräftig (BB 5 S. 3). 3.1.11 Hierzu hielt Dr. med. E.________ mit Stellungnahme vom 23. Ja- nuar 2020 (in den Gerichtsakten) fest, die Untersuchungen im RAD seien an zwei Tagen in der ersten und in der zweiten Tageshälfte erfolgt, zum einen um eventuelle Tagesschwankungen erfassen zu können und zum anderen zur Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung. Sie habe eine neurolo- gische und eine psychiatrische (Verlaufs-)Untersuchung als auch eine all- gemeinklinische Untersuchung vorgenommen. An beiden Tagen sei bei- spielsweise der Verlauf der Herz-Kreislauffunktionsparameter dokumentiert worden, um etwaige Stress-Reaktionen und/oder eine vorzeitige psycho- physische Erschöpfungsreaktion beim Beschwerdeführer objektivieren zu können. Anlässlich der Untersuchung im RAD sei auch die Möglichkeit ge- nutzt worden, neurobiologische Parameter zur Prüfung auf das Vorhanden- sein oder das Nicht-Vorhandensein einer akuten oder einer chronischen Stress-Reaktion heranzuziehen. Ergänzend zu den anamnestischen Erhe- bungen und zu den klinischen Untersuchungen seien klinische und psy- chometrische Funktions- und Leistungstests eingesetzt worden, die jeweils überlappende Funktionen und Fähigkeiten zu überprüfen hälfen. Der Ein- satz sei sowohl zur Erkenntnisgewinnung bezüglich der Selbstwahrneh- mung/Selbstreflektion des Beschwerdeführers als auch zur Verhaltensbe- obachtung und zur Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung erfolgt. Zur Beur- teilung des individuellen Stressniveaus des Beschwerdeführers seien ne- ben den Selbsteinschätzungsfragebogen auch Verhaltensbeobachtungen und klinisch-neurologische Verlaufsparameter (Blutdruck- und Pulsverhal- ten, Atmung, Stimm-Modulation, Muskeltonus, Bestimmung des Stress- hormons Cortisol etc.) herangezogen worden. Die eingesetzten Testverfah- ren und deren Validität bzw. Aussagekraft einerseits als auch das Kommu- nikations-/Antwort-, Arbeits- und Leistungsverhalten des Beschwerdefüh- rers andererseits seien auf den Seiten 29-38 in den jeweiligen Unterkapi- teln dargestellt. Die umfassende klinische Basisuntersuchung sei auf den Seiten 18 – 29 des RAD-Untersuchungsberichts dargestellt: Allgemeinsta- tus (S. 18 – 21), Neurostatus (S. 21 – 23), Psychostatus (S. 24 – 29), wobei beide Untersuchungstage einzeln als auch gesamtheitlich dargestellt seien. Zur Beurteilung der Testergebnisse im individuellen Kontext seien alle ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 25 fügbaren Erhebungen herangezogen worden: Subtest-Vergleich, Intertest- Vergleich, Vergleich der Testantworten versus die Angaben im Gespräch, Vergleich der Testantworten versus die Verhaltensbeobachtung, Vergleich der Testleistungen versus das Leistungsvermögen in situativ wechselndem Kontext sowie der Vergleich der Testergebnisse versus die klinischen Be- funde. Zusammengefasst wiederlegten die dokumentierten Inhalte des RAD-Untersuchungsberichts vom 18. November 2018 die im Beschwerde- verfahren vorgebrachten Einlassungen. Die im RAD-Untersuchungsbericht vom 18. November 2018 vorgenommene Beurteilung besitze somit weiter- hin Gültigkeit. 3.1.12 Am 28. Februar 2020 ging beim Verwaltungsgericht sodann eine weitere Stellungnahme von Dr. med. I.________ ein. Der Beschwerdefüh- rer sei an beiden Tagen unter Einfluss von Temesta zum Gutachten er- schienen, auch mit der Absicht, trotz seiner psychischen Störungen mög- lichst unauffällig zu erscheinen und um die Befragung überhaupt bewälti- gen zu können. Als Mann mit seinem kulturellen Hintergrund sei gemäss seinen Angaben alles zu tun, um nicht „schwach“ zu erscheinen oder sonst wie auffällig zu sein. Die Auswirkungen von Temesta seien nicht ins Gut- achten mit aufgenommen und somit nicht beachtet worden. Dies sei ein Mangel in der Gesamtbeurteilung. Zudem fehlten im Gutachten Fragestel- lungen, Befunderhebungen wie auch testpsychologische Abklärungen, die für Traumafolgen spezifisch seien. Eine Beurteilung durch einen auf Trau- mata spezialisierten und transkulturell kundigen Experten sei zwingend notwendig (BB 7 S. 1 f.). 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung auf die Feststellungen und die Beurteilung des RAD und damit im Wesentli- chen auf den RAD-Untersuchungsbericht von Dr. med. E.________ vom
- November 2018 (AB 138; vgl. E. 3.1.5 hiervor) abgestellt. Dr. med. E.________ ist Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psycho- therapie. Der RAD-Untersuchungsbericht genügt damit hinsichtlich der er- forderlichen ärztlichen Qualifikationen zur Beurteilung der medizinischen Situation des Beschwerdeführers den Anforderungen an ein fachärztliches Gutachten. Zudem erfüllt der Bericht sämtliche der in Erwägung 2.6 hiervor genannten, von der Rechtsprechung an medizinische Expertisen gestellten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 26 Anforderungen. Der Bericht ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf eingehenden Beobachtungen und allseitigen Untersuchungen, berück- sichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der gesamten Anamne- se resp. sämtlicher Vorakten abgegeben worden und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und kommt bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen. Dem RAD-Untersuchungsbericht kommt damit ein vergleichbarer Beweiswert zu, wie einem entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (vgl. E. 2.6 hiervor). Weder dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. D.________ vom
- November 2014 (AB 63.1; vgl. E. 3.1.1 hiervor) noch dem im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung der MEDAS erstellten psychiatrischen Teilgutachten des Dr. med. L.________, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Dezember 2016 (AB 104.3; vgl. E. 3.1.3 hiervor) lassen sich objektive Befunde entnehmen, welche die von diesen Ärzten attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit als … und weitest- gehende Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (vgl. E. 3.1.1 und 3.1.3 hiervor) erklären könnten. Ihre versicherungsmedizinischen Beurtei- lungen basieren soweit ersichtlich im Wesentlichen auf den Beschwerde- schilderungen seitens des Beschwerdeführers und nicht auf objektivierter Grundlage und vermögen damit eine invalidenversicherungsrechtlich rele- vante Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht ohne Weiteres rechtsgenüglich nachzuweisen (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296). Eine solche konnte hierauf durch Dr. med. E.________ anlässlich der jeweils mehrstündigen Untersuchungen an zwei Untersuchungstagen im RAD mit dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Wie Dr. med. E.________ schlüssig und nachvollziehbar darlegt, liegen beim Beschwerdeführer – ausser einem leichtgradig eingeschränkten Rich- tungshören ohne Beeinträchtigung der sprachlichen Kommunikation im direkten Blickkontakt – keine funktionellen Beeinträchtigungen und damit auch kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, weder im psychiatri- schen noch im somatischen Fachgebiet (vgl. E. 3.1.5 hiervor). Aspekte, die von Dr. med. E.________ unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären sind keine ersichtlich (auch nicht in Bezug auf die Einnahme von Temesta kurz vor der RAD-Untersuchung [vgl. BB 7 S. 1 unten und AB 138 S. 10 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 27 und S. 23 ff.). Insbesondere finden sich in den gesamten Akten keine ob- jektiven Befunde, die an der Beurteilung durch Dr. med. E.________ zwei- feln liessen. Sie hat eine objektive Prüfung der medizinischen Situation vorgenommen, über ihre Feststellungen auf neutrale und gründliche Art berichtet und ihre Schlussfolgerungen auf medizinische Erwägungen ge- stützt. Es findet sich nichts, was gegen die Objektivität und Zuverlässigkeit der RAD-ärztlichen Beurteilung spricht. Dass Dr. med. E.________ vor der eigenen Untersuchung des Beschwerdeführers bereits zweimal zum – wie dargelegt – begründeten Schluss gekommen ist, die psychiatrischen Vor- gutachten genügten für eine zuverlässige Beurteilung des geltend gemach- ten Leistungsanspruchs nicht, weshalb es weiterer Abklärungen bedürfe, vermag – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, S. 4, Ziff. 9 – kei- nen Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen. Ebenso wenig, dass sie zu einer anderen medizini- schen Beurteilung gekommen ist, als die übrigen mit dem Beschwerdefüh- rer befassten Ärzte (vgl. BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110; SVR 2017 IV Nr. 27 S. 78 E. 5.2). Entscheidend ist, dass ihre Beurteilung im Gegensatz zu den anderen Beurteilungen auf objektivierter Grundlage erfolgt, inhaltlich vollständig sowie im Ergebnis schlüssig ist. Der medizinische Sachverhalt erweist sich mit dem RAD-Untersuchungsbericht vom 18. November 2018 (AB 138; vgl. E. 3.1.5 hiervor) als rechtsgenüglich abgeklärt. An diesem Beweisergebnis vermögen die Berichte der neu behandelnden Psychiaterin Dr. med. I.________ nichts zu ändern. Wie Dr. med. E.________ in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2019 (in den Gerichtsakten; vgl. E. 3.1.9 hiervor) schlüssig darlegt, schliessen sich die von der behandelnden Psychiaterin darin genannten Diagnosen gemäss den ICD-10-Diagnose- und Ausschlusskriterien und Differentialdiagnosen einzeln und in Kombina- tion gegenseitig aus. Zudem konnten seit dem Eingang des IV-Erstgesuchs am 26. September 2011 bis aktuell unstrittig weder klinische noch labor- chemische Zeichen einer akuten und/oder chronischen Stress-Reaktion noch eine für chronische Stress-Folgeerkrankungen charakteristische hy- pothalamisch-hypophysäre Funktionsstörung objektiviert werden, was für sich allein nicht entscheidend ist, eine psychische Störung zu belegen bzw. auszuschliessen. In der Zusammenschau aller Befunde bestätigen sie je- doch die Beurteilung der RAD-Ärztin zusätzlich. Die Beurteilung der be- handelnden Psychiaterin ist damit nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 28 an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-ärztlichen Beurteilung zu wecken. Dies gilt unabhängig von der in Bezug auf die Berichte der behan- delnden Psychiaterin zusätzlich zu berücksichtigenden Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den RAD-Untersuchungsbericht vom 18. November 2018 (AB 138; vgl. E. 3.1.5 hiervor) abgestellt. Gestützt auf diesen Bericht wie auch die über- zeugenden Stellungnahmen des RAD vom 28. Juni 2019 (AB 154 S. 2 ff.; vgl. E. 3.1.8 hiervor), 6. November 2019 (in den Gerichtsakten; vgl. E. 3.1.9 hiervor) und 23. Januar 2020 (in den Gerichtsakten; vgl. E. 3.1.11 hiervor) zu den dagegen erhobenen Einwänden ist mit dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass beim Beschwerdeführer kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt und seit IV-Gesuchseinrei- chung im September 2011 (vgl. AB 2) auch nie vorgelegen hat. Die ange- fochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2019 (AB 155) ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 29 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 659 IV FUR/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. Juli 2020 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwältin C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 3. Juli 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 2 Sachverhalt: A. Im September 2011 meldete sich der 1962 geborene A.________ (nachfol- gend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bei der Invalidenversicherung für eine berufliche Integration/Rente an. Bezüglich Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung nannte er Schlafstörungen, Depression, Burn-Out. Die gesundheitliche Beeinträchtigung würde seit September 2010 bestehen (Antwortbeilage [AB] 2). Nach Abklärungen in erwerblicher und medizini- scher Hinsicht (AB 10 ff., 18 ff., 23, 29 f.) gewährte die IV-Stelle dem Versi- cherten mit Mitteilung vom 13. Februar 2013 eine Integrationsmassnahme in Form eines Belastbarkeitstrainings vom 1. Februar bis 30. April 2013 (AB 32). Diese Integrationsmassnahme wurde in der Folge mit Mitteilung vom 22. Mai 2013 bis 31. Juli 2013 verlängert (AB 39; siehe auch Mitteilung vom 17. Juni 2013 bezüglich neuer Durchführungsstelle ab diesem Datum [AB 41]). Mit Mitteilung vom 30. Juli 2013 gewährte die IV-Stelle dem Ver- sicherten sodann ein weiteres Belastbarkeitstraining bei der neuen Durch- führungsstelle vom 1. August bis 23. Oktober 2013 (AB 42) sowie mit Mit- teilung vom 23. Oktober 2013 eine weitere Verlängerung der Massnahme bis 15. Januar 2014 (AB 44). Am 15. Januar 2014 sprach die IV-Stelle dem Versicherten als berufliche Massnahme ein Arbeitstraining vom 16. Januar bis 15. April 2014 zu (AB 47; siehe auch AB 54). Mit Mitteilung vom
26. März 2014 schloss sie die beruflichen Massnahmen ab. Ihre Abklärun- gen hätten ergeben, dass aufgrund des aktuellen Gesundheitszustands des Versicherten zurzeit keine weiteren beruflichen Massnahmen möglich seien (AB 56). Nach Aktualisierung der medizinischen Akten (AB 58) beauftragte die IV- Stelle auf Empfehlung des RAD Dr. med. D.________, Facharzt für Psych- iatrie und Psychotherapie, mit einer psychiatrischen Begutachtung des Versicherten (AB 59 ff.; Gutachten des Dr. med. D.________ vom 28. No- vember 2014 [AB 63.1]). Nachdem ihr das Dossier inkl. Gutachten zur Be- urteilung unterbreitet worden war, hielt Dr. med. E.________ vom RAD, Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Stellungnahme vom 7. September 2016 fest, zur Beantwortung der verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 3 tungsseitigen Fragen sei eine polydisziplinäre Begutachtung (MEDAS) in den Disziplinen Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie einschliesslich Medikamentenserumspiegelkontrollen und Kontrolle des Diabetes, der Schilddrüsenfunktion und der Herz-Kreislauffunktionen erfor- derlich. In den Arztberichten wie auch im Gutachten des Dr. med. D.________ sei eine eingeschränkte Medikamentencompliance dokumen- tiert. Im Gutachten werde die Diskrepanz zwischen der dokumentierten oberflächlichen und brüchigen Behandlungscompliance einerseits und dem vorgetragenen subjektiven Leidensdruck und der dokumentierten Sym- ptomausweitung andererseits nicht gewürdigt. Ebenfalls sei nicht differenti- aldiagnostisch auf eine mögliche Symptomüberschneidung zu Diagnosen aus dem somatischen Fachgebiet eingegangen worden (AB 84 S. 3 f.). Am 19. September 2016 fand wegen zunehmender Schmerzen im media- len linken Knie bei bildgebend nachgewiesener medialer Meniskusläsion (AB 100 S. 11) eine Kniearthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie, schonendem Knorpelshaving sowie partieller ventraler Synovialektomie Knie links statt (AB 100 S. 3). Nach Einholung eines Verlaufsberichts beim Hausarzt des Versicherten zu Aktualisierung der Akten (AB 92) beauftragte die IV-Stelle im Oktober 2016 über die Plattform SuisseMed@p nach dem Zufallsprinzip die F.________ (MEDAS) mit einer medizinischen Abklärung (vgl. AB 86, 93, 95 ff., 99, 102 f.). Das entsprechende Gutachten datiert vom 26. Januar 2017 (AB 104.1). Nach Einholung ergänzender Auskünfte bei den früher und aktuell behan- delnden Ärzten des Versicherten (AB 106, 112, 113, 116) ging das Dossier erneut an Dr. med. E.________ vom RAD zur Beantwortung der Frage, ob auf die psychiatrische Beurteilung im MEDAS-Gutachten vom 26. Januar 2017 (AB 104.1) abgestellt werden könne (AB 118 S. 1). Mit ärztlichem Bericht vom 10. August 2017 hielt Dr. med. E.________ hierauf fest, aus Sicht des RAD sei eine erneute psychiatrische Begutachtung in Auftrag zu geben, um die von ihr dargelegten Inkonsistenzen im psychiatrischen Teil- gutachten zu klären (AB 118 S. 4). Am 18. August 2017 wurde dem Versi- cherten in der Folge mitgeteilt, dass Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer weiteren psychiatrischen Unter- suchung beauftragt werde (AB 120). Der Versichert reichte hierauf am
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 4
5. September 2017 eine Zusatzfrage ein (AB 123). Mit Schreiben vom
12. Dezember 2017 lehnte Dr. med. G.________ den Gutachtensauftrag ab, da sie zu zwei der involvierten Ärzte ein persönliches, freundschaftli- ches Verhältnis habe, was ihre Objektivität und Unvoreingenommenheit beeinträchtigen könne (AB 125). Auf die Anfrage der IV-Stelle, ob aufgrund dieser Sachlage eine Untersuchung durch den RAD erfolgen könne (vgl. AB 127 ff.), wurde der Versicherte am 6. und 23. Februar 2018 durch den RAD selbst, Dr. med. E.________, fachärztlich untersucht (Untersu- chungsbericht vom 18. November 2018 [AB 138]). Mit Vorbescheid vom 22. November 2018 stellte die IV-Stelle dem Versi- cherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Mangels eines Gesundheitsschadens mit invalidisierender Wirkung im Rechtssinne bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (AB 146). Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, Rechtsan- wältin C.________, am 9. Januar 2019 Einwand mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (AB 150). Am 8. Februar 2019 gingen der IV-Stelle sodann in Nachbesserung des Einwands eine Ein- wandbegründung sowie ein Bericht der psychiatrischen Dienste H.________ vom 31. Januar 2019 zu (AB 152). Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD zu den erhobenen Einwän- den (AB 154) verfügte die IV-Stelle am 3. Juli 2019 ihrem Vorbescheid ent- sprechend die Abweisung des Leistungsbegehrens. Es bestehe kein An- spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (AB 155). B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch B.________, Rechtsanwältin C.________, am 3. September 2019 Be- schwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzu- heben, seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei angemessen festzustellen und auf deren Grundlage der Invaliditätsgrad neu zu beurteilen resp. es seien ihm eine IV-Rente sowie allenfalls berufliche Eingliederungsmass- nahmen zuzusprechen – unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 5 Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2019 beantragt die Beschwer- degegnerin – unter Beilage einer Stellungnahme des RAD vom 6. Novem- ber 2019 zum mit der Beschwerde eingereichten Bericht von Dr. med. I.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. August 2019 (Beschwerdebeilage [BB] 4) – die Beschwerde sei abzuweisen. Am 12. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht unauf- gefordert eine Replik samt Stellungnahme von Dr. med. I.________ vom
9. Dezember 2019 (BB 5) zum RAD-Untersuchungsbericht vom 18. No- vember 2018 sowie die Bestätigung einer stattgehabten Psychotherapie bei J.________ zwischen März 2004 und Februar 2008 (BB 6) ein. In ihrer Duplik hält die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die bisheri- gen Ausführungen und insbesondere den Untersuchungsbericht des RAD vom 18. November 2018, die Stellungnahme des RAD vom 6. November 2019 sowie eine erneute Stellungnahme des RAD vom 23. Januar 2020 am gestellten Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Am 28. Februar 2020 ging beim Gericht eine erneute Eingabe des Be- schwerdeführers mit einer Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin (BB 7) zu den neusten Einlassungen des RAD vom 23. Januar 2020 ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 6 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
3. Juli 2019 (AB 155). Streitig und zu prüfen ist ein Anspruch des Be- schwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere eine Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit dieser Regelung sind die bisher ungeschriebenen Rechts- grundsätze und insbesondere die Rechtsprechung zur Ausscheidung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 7 invaliditätsfremden Faktoren und zum Zumutbarkeitsprinzip neu ausdrück- lich im Gesetz festgehalten (BGE 140 V 197 E. 6.2.1 S. 199, 135 V 215 E. 7.3 S. 230; Botschaft zur 5. IVG-Revision, BBl 2005 4530 ff.). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ab- lauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen- dung des 18. Altersjahres folgt. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 8 können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.6 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). In Bezug auf Atteste von behandelnden Ärzten darf und soll das Gericht jedoch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Dies gilt nicht nur für den allge- mein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3; Entscheid des EVG vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 9 weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2018 IV Nr. 4 S. 12 E. 3.2, 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). 3. 3.1 Den medizinischen Akten lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.1.1 Gemäss dem Gutachten von Dr. med. D.________ vom 28. No- vember 2014 (AB 63.1) waren beim Beschwerdeführer im Begutachtungs- zeitpunkt als psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit eine seit Herbst 2010 bestehende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.11) sowie als psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit narzisstische, perfektionistische und histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1), zumindest seit der Adoleszenz vor- handen (Differentialdiagnose: kombinierte Persönlichkeitsstörung; ICD-10: F61.0), sowie eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0), bestehend seit ca. 2010, zu stellen. Als somatische Diagnose hielt er zudem ein cervico- lumbo-vertebrales Schmerzsyndrom fest, wobei er diese Diagnose als oh- ne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einstufte (AB 63.1 S. 20 f.). Der Beschwerdeführer gebe ständige Ängste sowie ausgeprägte Rückzugsten- denzen an. Es bestehe eine deutliche Beeinträchtigung des Selbstwerter- lebens. Affektiv wirke er gleichbleibend ernst, selten weinend, nie dyspho- risch. Der Antrieb sei in der Abklärungssituation leicht vermindert gewesen. Im Alltag sei er gemäss Beschwerdeführer stark vermindert mit ausgepräg- ter Regressionstendenz. Mimik, Gestik und Haltung seien vermindert mit seltenem Weinen und normalem, traurigem Blickkontakt (AB 63.1 S. 14).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 10 Der Beschwerdeführer nenne ein andauerndes Gefühl, dass er eigentlich lieber sterben möchte. Es fehle ihm jedoch der Antrieb, dies durchzuführen. Es bestünden keine Anhaltspunkte für fremdaggressives oder impulsives Verhalten und es bestehe auch keine Automutilation. Der klinische Ein- druck und die Anamnese vermittelten eine überdurchschnittliche Intelligenz. Die Blutspiegel von Lithium und Pregabalin seien unmessbar tief gewesen. Dies werfe Fragen nach der (zumindest aktuellen) medikamentösen Com- pliance auf (AB 63.1 S. 15). Die sogenannten dissoziativen Bewusstseins- störungen seien wohl am ehesten als Gedankenverlorenheit zu interpretie- ren. Das Zustandsbild des Beschwerdeführers sei schillernd und wohl am ehesten in einer depressiven Störung mit Persönlichkeitsproblematik anzu- siedeln. An einer rezidivierenden depressiv-ängstlichen Störung könne nicht gezweifelt werden. Aktuell sei der Beschwerdeführer zumindest mit- telgradig deprimiert, wobei soziale und Versagensängste im Vordergrund stünden. Nebst dieser glaubhaften, chronisch-depressiven Problematik bestünden beim Versicherten deutliche Auffälligkeiten seiner Persönlich- keit, insbesondere kränkbar-narzisstischer, perfektionistischer und histrio- nischer Natur. Die narzisstischen, perfektionistischen und histrionischen Persönlichkeitsauffälligkeiten hätten per se keinen Krankheitswert, dürften aber ein Stück weit für die wechselnde, etwas schillernde Symptomatik wie auch für die Eigenwilligkeiten des Beschwerdeführers im Umgang mit der medikamentösen Behandlung verantwortlich sein. Familiäre und kulturelle Wurzeln dieser Persönlichkeitsauffälligkeiten seien offensichtlich. Andere psychische oder psychiatrische Störungen von Krankheitswert seien nicht vorhanden. Das somatoforme Schmerzsyndrom resp. die Somatisierungs- störung sei invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant, die angebliche „Schreibphobie“ – in Wirklichkeit wohl eine reale Versagensangst – auch nicht. Eine posttraumatische Belastungsstörung oder gar eine Persönlich- keitsveränderung nach langjähriger Belastung seien nicht ersichtlich; hier- für fehlten schlichtweg die realen, lebensbedrohlichen Traumatisierungen. Ebenso wenig bestehe eine Abhängigkeitserkrankung (AB 63.1 S. 19 f.). Der Beschwerdeführer weise (ausser einer verminderten Konzentrations- fähigkeit in emotional belastenden Situationen) prinzipiell intakte kognitive Fähigkeiten auf. Zudem sei er körperlich nicht beeinträchtigt. Durch die Depression sei seine Belastbarkeit jedoch deutlich vermindert. Der Be- schwerdeführer könne als … arbeiten, wie auch als …. Eine solche Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 11 weistätigkeit werde durch die ängstlich-depressiven Symptome weniger stark eingeschränkt als eine Tätigkeit als …. Ebenfalls denkbar seien un- qualifizierte, manuelle Tätigkeiten im … oder …, dies jedoch vorwiegend im geschützten Bereich. Als … und als … sei der Beschwerdeführer stunden- weise einsetzbar, wobei eine regelmässige Tätigkeit aufgrund der depres- siven Symptomatik und der Versagens- und sozialen Ängste nach Meinung des Gutachters schwierig sein dürfte (AB 63.1 S. 26). In seinem ange- stammten Beruf als … sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig (AB 63.1 S. 21). 3.1.2 Mit Stellungnahme vom
7. September 2016 hielt Dr. med. E.________ vom RAD in Beurteilung des Dossiers inkl. dem Gutachten des Dr. med. D.________ vom 28. November 2014 (AB 63.1) fest, zur Beant- wortung der verwaltungsseitigen Fragen sei eine polydisziplinäre Begutach- tung (MEDAS) in den Disziplinen Innere Medizin, Neurologie und Psychia- trie einschliesslich Medikamentenserumspiegelkontrollen und Kontrolle des Diabetes, der Schilddrüsenfunktion und der Herz-Kreislauffunktionen erfor- derlich. In den Arztberichten wie auch im Gutachten des Dr. med. D.________ sei eine eingeschränkte Medikamentencompliance dokumen- tiert. Im Gutachten werde die Diskrepanz zwischen der dokumentierten oberflächlichen und brüchigen Behandlungscompliance einerseits und dem vorgetragenen subjektiven Leidensdruck und der dokumentierten Sym- ptomausweitung andererseits nicht gewürdigt. Ebenfalls sei nicht differenti- aldiagnostisch auf eine mögliche Symptomüberschneidung zu Diagnosen aus dem somatischen Fachgebiet eingegangen worden (AB 84 S. 3 f.). 3.1.3 Im MEDAS-Gutachten vom 26. Januar 2017 sind als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronisch verlaufende thera- pieresistente depressive Störung, zurzeit mittelschwere Episode mit soma- tischen Symptomen (ICD-10: F33.1) sowie eine kombinierte Persönlich- keitsstörung (ICD-10: F61.0) aufgeführt. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kardiovaskuläre Risikokonstellation, eine me- diale Meniskusläsion bei traumatisierter, beginnender medialer Gonarthro- se Knie links, ein leichtes Schlafapnoesyndrom, einen Verdacht auf ADHS (ICD-10: F90.0), ein Restless-Legs-Syndrom sowie Spannungskopf- schmerzen (AB 104.1 S. 12). Von den somatischen Beschwerden würden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 12 keine Auswirkungen auf die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit ausgehen. Der Diabetes mellitus sei unter einer geringen oralen Medikation gut eingestellt. Diabetische Spätfolgen seien nicht zu erheben. Auch die arterielle Hyper- tonie sei unter der aktuellen Medikation gut eingestellt. Verdächtige kardio- vaskuläre Symptome fehlten. Das obstruktive Schlafapnoesyndrom dürfe gegenwärtig als nur leichtgradig betrachtet werden und zeige noch keine therapeutischen Konsequenzen. Bei anamnestischer „Hypothyreose“ seien die Schilddrüsenfunktionswerte aktuell – ohne Medikamente – normal. Schliesslich werde der Verlauf nach der arthroskopischen Meniskusopera- tion als regelrecht taxiert. Objektiv gesehen sei aktuell klinisch nur ein mi- nimer Resterguss vorliegend, sonst aber eine gute Beweglichkeit des Knies ohne Hinweis auf eine Entzündung, sodass von einer weiteren Besserung über die nächste Zeit auszugehen sei (AB 104.1 S. 13). Das Restless- Legs-Syndrom sei durch eine medikamentöse Behandlung gemindert. Der neurologische Befund sei unauffällig. Es fänden sich keine nervalen Reiz- oder Ausfallerscheinungen. Da keine neurologischen Krankheiten vorlägen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer Verweistätigkeit auf neurologischem Gebiet nicht eingeschränkt (AB 104.1 S. 13). Klare Auswirkungen auf die Leis- tungs- und Arbeitsfähigkeit habe dagegen die depressive Störung, die gemäss psychiatrischem Gutachter von einer Persönlichkeitsstörung get- riggert werde (AB 104.1 S. 13 f.). Laut psychiatrischem Befund waren Auf- merksamkeit und Konzentration anlässlich der Begutachtung unauffällig. Der Versicherte war wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orien- tiert. Die Funktion des Kurz- und Langzeitgedächtnisses war regelrecht, die Merkfähigkeit ungestört. Klinisch seien keine mnestischen Störungen vali- dierbar gewesen. Es fanden sich keine Hinweise auf Depersonalisation, Derealisation oder sonstige Beeinträchtigungen der Ich-Funktion. Die Intel- ligenz sei unter Berücksichtigung von Bildung und klinischem Eindruck überdurchschnittlich. Der Versicherte habe sehr angespannt und psycho- motorisch deutlich unruhig gewirkt. Im formalen Denken sei der Versicherte kohärent, zeitweise sprunghaft gewesen. Er könne oft den roten Faden nicht halten. Es bestünden keine Hinweise für psychotisches Erleben, keine Wahnideen und auch kein Hinweis für Zwangsideen. Die Realitätsorientie- rung und -anpassung sei beim Beschwerdeführer regelrecht. Der Affekt sei in der Untersuchungssituation pathologisch verändert gewesen, zwischen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 13 Affektsperre, depressivem Affekt, Affektlabilität, zeitweise verzweifelt, zeit- weise im Rapport affektiv distanziert. Es bestünde kein Hinweis für eine Parathymie. Die biographische Persönlichkeitsentwicklung sei einerseits von der Bewältigung von schwierigen Lebensphasen wie Flucht und An- passung in einem fremden Land geprägt, andererseits von sehr hohem Leistungsdruck, hohem Bedürfnis nach Ansehen, Akzeptanz und Anerken- nung. In der Persönlichkeitsentwicklung zeige sich eine reduzierte Fähig- keit zur Affektregulierung und zur adäquaten Stressbewältigung. Die Per- sönlichkeitsmerkmale seien narzisstisch, depressiv, leichte Kränkbarkeit. Es bestünden keine Hinweise für Zwänge oder Phobien (AB 104.3 S. 5 f.). Die reduzierte Fähigkeit zur Affektregulation, die Antriebsminderung, die geringe Stresstoleranz, die reduzierte Konzentration, die fehlende Ausdau- er wie auch die anhaltende Unruhe machten den Versicherten aus psychia- trischer Sicht für seine angestammte Tätigkeit als … zu 100% arbeitsun- fähig (AB 104.3 S. 7). Für maximal angepasste Tätigkeiten im Rahmen seiner Ressourcen bestehe eine maximale Arbeitsfähigkeit von 20% (AB 104.3 S. 9). 3.1.4 Mit ärztlichem Bericht vom 10. August 2017 (AB 118 S. 2 ff.) hielt Dr. med. E.________ vom RAD fest, weder der im psychiatrischen Gutach- ten der MEDAS dargestellte Psychostatus noch das soziale Aktivitätsni- veau (…) noch die Mobilität des Beschwerdeführers sprächen für, sondern sämtlich gegen das Vorliegen einer leistungsrelevanten affektiven Störung (AB 118 S. 3). Eine erhöhte Kränkbarkeit und eine Selbstunsicherheit als Merkmale einer narzisstischen Persönlichkeit hätten bereits zum Zeitpunkt seiner Schul- und Berufsausbildung und somit auch bereits seit der Einrei- se in die Schweiz 1988 bestanden. Die Fähigkeit des Beschwerdeführers, soziale Regeln einzuhalten und sich wechselnden Leistungssituationen anlässlich einer polydisziplinären Begutachtung anpassen zu können und freundlich und kooperativ zu sein, sprächen gegen das Vorliegen rigider Denk- und Verhaltensmuster mit Auswirkung auf die Anpassungsfähigkeit. Eine Therapie mit Psychopharmaka sei anlässlich der polydisziplinären Begutachtung und nach eigenanamnestischen Angaben seit mehreren Mo- naten nicht mehr erfolgt. Der Blutzuckerlangzeitwert habe unter einer oral medikamentösen Behandlung mit Metformin im Normbereich gelegen. Dia- betes-Folgeschäden beständen nicht. Die Schilddrüsenfunktion sei normal
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 14 gewesen. Die Blutfette seien unter der Therapie mit einem Lipidsenker im Normbereich gelegen. Die Blutdruckwerte seien unter Therapie mit einem blutdrucksenkenden Kombinationspräparat im unteren Bereich der Norm gelegen. Der Beschwerdeführer sei adäquat gekleidet und im Umgang höf- lich und freundlich gewesen. Sämtliche Fakten sprächen für eine ausrei- chende Selbstfürsorge aber auch für die erhaltene Fähigkeit des Be- schwerdeführers zur Eigen- und Fremdwahrnehmung und zur (professio- nellen) Fremdfürsorge. Zusammengefasst hätten anlässlich der polydiszi- plinären Begutachtung vom Dezember 2016 aus psychiatrisch-versiche- rungsmedizinischer Sicht keine objektiven Befunde vorgelegen, die eine quantitative Leistungseinschränkung im psychiatrischen Fachgebiet hätten begründen können. Die Leistungsbeurteilung im psychiatrischen Gutachten sei deshalb nicht plausibel. Laut Bericht der H.________ vom 31. Mai 2017 (AB 116 S. 2 ff.) seien am 14. Dezember 2016 alle Antidepressiva abge- setzt gewesen. Seit Februar 2017 erhalte der Beschwerdeführer in Abspra- che mit seinem Hausarzt Wellbutrin 300 mg täglich. Ein Medikamenten- serumspiegel liege nicht vor. Aus Sicht des RAD sei eine erneute psychia- trische Begutachtung in Auftrag zu geben, um die dargestellten Inkonsis- tenzen im psychiatrischen Teilgutachten zu klären (AB 118 S. 4). 3.1.5 Nachdem Dr. med. G.________ den Gutachtensauftrag wegen möglicher Befangenheit abgelehnt hatte (vgl. AB 125), wurde der Be- schwerdeführer durch den RAD selbst, Dr. med. E.________, fachärztlich untersucht. Gemäss dem Untersuchungsbericht vom 18. November 2018 zur neurologisch-psychiatrischen Untersuchung vom 6. und 23. Februar 2018 traten beim Beschwerdeführer nach einer jeweils mehrstündigen Un- tersuchung an beiden Untersuchungstagen in der zweiten Tageshälfte kei- ne Zeichen einer vorzeitigen (krankhaften) psychischen oder physischen Erschöpfung auf (normales Blutdruckverhalten, normale Atmung, kein Schwitzen, normales Hautkolorit, zügiges Gangbild bei der Verabschie- dung, kräftige Stimme, regelrechte Ausdrucks- und Mitbewegungen, erhal- tene geistige Flexibilität; AB 138 S. 28). Die Grundstimmung sei während der gesamten Untersuchung weder zum depressiven noch zum manischen Pol hin verschoben gewesen. Der Affektausdruck habe mit dem jeweiligen Gesprächsthema geschwankt, ohne dass eine Affektinkontinenz aufgetre- ten sei. Der Beschwerdeführer habe weder eine anhaltende Depressivität
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 15 noch eine anhaltende Ängstlichkeit oder Gereiztheit gezeigt. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei regelrecht gewesen. Der Beschwerdeführer zeige eine Tendenz zur Dramatisierung bezüglich der eigenen Person, die mit einem übertriebenen Ausdruck von Gefühlen („Horror“) verbunden sei. Die überwiegend vage und stereotyp geschilderten Beschwerden lägen stark im subjektiven Erleben. Über berufliche Themen spreche der Beschwerde- führer mit professioneller Sachlichkeit. Der formale Gedankengang sei ge- ordnet und strukturiert, stellenweise assoziativ gelockert und weder zerfah- ren noch ideenflüchtig noch inhaltlich eingeengt gewesen. Inhaltlich hätten sich keine produktiven Elemente, keine überwertigen Ideen, keine Zwangs- phänomene und keine phobischen Störungen gefunden. Der Beschwerde- führer habe von konkreten Sorgen und Ängsten berichtet (finanzielle Sor- gen, Existenzängste, Erwartungsangst, Kontrollverlustangst), ohne dass klinische Zeichen einer erhöhten vegetativen Labilität oder einer aku- ten/chronischen Stress-/Disstress-Reaktion vorgelegen hätten (AB 138 S. 25). Der Beschwerdeführer zeige eine hohe Selbst- und Fremdfürsorge. Er sei in der Lage, sich den wechselnden Anforderungen einer mehrstündi- gen Begutachtung (Leistungsbeurteilung) zeitnah anzupassen und sein Leistungsverhalten willentlich zu steuern. Er habe sich an beiden Untersu- chungstagen kontrolliert verhalten (Selbst- und Situationskontrolle). Er kön- ne seine Bedürfnisse formulieren und handle nach festen Prinzipien. Er zeige keine Merkmale einer emotional-instabilen Persönlichkeit. Er besitze vielmehr ein klares eigenes Selbstbild mit eigenen Zielen und Präferenzen. Es hätten sich an beiden Untersuchungstagen die Denk- und Verhaltens- muster einer histrionischen Persönlichkeit gezeigt: Der Beschwerdeführer habe eine Tendenz zur Dramatisierung bezüglich der eigenen Person („der Horror“, „ich dissoziiere“, „Flashbacks ohne Bilder“), ein theatralisches Ver- halten und einen übertriebenen Ausdruck von Gefühlen gezeigt. Es habe eine oberflächliche und labile Affektivität bestanden. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchung im RAD ein ständiges Verlangen nach Aufmerksamkeit und Anerkennung durch andere gezeigt. Er habe ein star- kes Interesse an körperlicher Unversehrtheit und Attraktivität. Es bestehe sowohl eine Selbstbezogenheit im Denken als auch ein manipulatives Ver- halten zur Befriedigung der eigenen Bedürfnisse. Gleichzeitig bestehe ein narzisstischer Persönlichkeitszug in Form der Tendenz, die eigene (profes- sionelle) Grossartigkeit zu betonen, ohne dass diese Tendenz überwiege.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 16 Der Beschwerdeführer sei sowohl introspektionsfähig als auch verände- rungsfähig. Er zeige kein rigide-stereotypes, sondern ein situativ-wech- selndes und angepasstes Verhalten. Er könne intrapsychische und inter- personelle Konflikte benennen und sich gegenüber den Forderungen Dritter durch Eigeninitiative, Verhaltensmodifikation und Prinzipientreue abgren- zen. Sein Denken und Handeln sei prospektiv ausgerichtet. Er zeige weder Resignation noch Selbstmitleid noch soziale Abkapselung, sondern fordere vielmehr Selbstbestätigung durch andere ein und nutze gedankliche Ablen- kungen (AB 138 S. 28). Der Beschwerdeführer verfüge über zahlreiche individuelle personale und soziale Schutzfaktoren vor Entwicklung einer Depression bzw. vor Suizida- lität. Er verfüge insbesondere über ein hohes Bildungsniveau und über eine mindestens durchschnittliche Intelligenz, die mit sozialen Fertigkeiten und mit der Bereitschaft zur Inanspruchnahme sozialer/professioneller Unter- stützung verbunden sei. Er sei mobil (…, …, …) und verfüge über hohe Selbstwirksamkeitsüberzeugungen. Er nutze verinnerlichte positive Stress- und Konfliktbewältigungsstrategien, insbesondere Kontrollstrategien (Reak- tions- und Situationskontrolle) und Selbstwirksamkeitsüberzeugungen. Er zeige seit seiner Jugend ein Streben nach Autonomie im Privatleben und im Beruf. Er verfüge über Durchhaltevermögen, Ehrgeiz und gute Problem- lösefähigkeiten (analytisches Denken, Arbeiten im Team) und praktiziere aktives Problem- und Konfliktlösungsverhalten. Er zeige eine prospektive gedankliche Ausrichtung und das Vorhandensein von Veränderungsmotiva- tion/Veränderungsfähigkeit. Hinzu komme seine Fähigkeit, eigene Ent- spannungsbedürfnisse zu nutzen und sich gegenüber (überhöhten) Anfor- derungen/Forderungen anderer durch Distanz zu schützen. Der Beschwer- deführer zeige – trotz seiner eigenanamnestisch hohen intrinsischen Leis- tungsmotivation – keine übertriebene Sorgfalt oder Zwanghaftigkeit in Leis- tungssituationen. Auch im beruflichen Kontext nehme er bereitwillig – eige- nen Angaben zufolge – die Unterstützung anderer (…, … etc.) in Anspruch (für … etc.). Er sei im Sozialkontakt extrovertiert und direkt. Er kommunizie- re direkt und verhalte sich zielgerichtet direktiv. Er könne sein Leistungs- verhalten bewusst steuern und sich durch Distanz abgrenzen. Zusammen- gefasst wiesen weder die Testantworten im Fragebogen zur Erfassung dysfunktionaler Einstellungen (DAS) formal betrachtet auf das Vorliegen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 17 genereller dysfunktionaler Überzeugungen hin noch ergäben sich diesbezügliche Hinweise aus dem Stressverarbeitungsfragebogen (SVF) 120 oder aus den Angaben des Beschwerdeführers im Untersu- chungsgespräch (Vorherrschen positiver Stress-/Disstress-Bewältigungs- strategien) oder dem gesamtklinischen Bild (kein maladaptives Verhalten). Anlässlich der Bearbeitung aller Testverfahren an beiden Untersuchungs- tagen im RAD habe der Beschwerdeführer hinreichend konzentriert und hinreichend sorgfältig gearbeitet. Er habe weder eine erhöhte Ablenkbarkeit noch eine (vorzeitige) Erschöpfung während der mehrstündigen Untersu- chung an jeweils zwei Tagen gezeigt. Der Beschwerdeführer zeige klinisch kein maladaptives Verhaltensmuster (kein dysfunktionales Verhalten, kei- nen psychischen Masochismus), wie es bei Depressiven oder zu Depressi- onen neigenden Personen als lebenszeitstabiles kognitives Schema vor- herrsche. Der Beschwerdeführer zeige weder eine Depression noch habe er ein erhöhtes Depressionsrisiko. Er sei sich seiner selbst bewusst. Er zeige hohe Selbstwirksamkeitserwartungen. Er habe klare Prinzipien, nach denen er handle. Er denke und handle zielstrebig, zweck-, erfolgs- und bedürfnisorientiert (AB 138 S. 36 f.). Anlässlich des Mehrfachwahl-Wortwahl-Intelligenztests (MWT-B) habe nur eine oberflächliche Motivation zur Testdurchführung bestanden. Die Schlussanalyse seiner Antworten zeige, dass der Beschwerdeführer Fach-/ Sachbegriffe (…) richtig erkenne, wohingegen er einfachere Alltagsbegriffe (…) nicht zu erkennen vorgebe. Die Inkonsistenzen zwischen dem Bil- dungsniveau des Beschwerdeführers einerseits und seinen Testantworten im MWT-B andererseits als auch die Inkonsistenzen innerhalb der Tes- tantworten (Subtestanalyse) sprächen für ein willentlich gesteuertes Leis- tungsverhalten bzw. Zweckverhalten (negative Antwortverzerrung; AB 138 S. 29 f.). Der DemTect-Test sei wegen eingeschränkter Mitarbeit abgebro- chen worden (AB 138 S. 30 f.). Das Arbeitsverhalten des Beschwerdefüh- rers habe zum einen seine gute Selbst- und Situationskontrolle als auch sein willentlich gesteuertes Leistungsverhalten gezeigt. Seine Testantwor- ten sprächen für eine normale Merkfähigkeit. Sein Verhalten anlässlich der Testdurchführung spreche für sein Durchsetzungsvermögen – auch ge- genüber äusseren Widerständen (AB 138 S. 31).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 18 Der Beschwerdeführer handle pragmatisch. Er arbeite zweckorientiert und ohne Zeit in Nachkontrollen oder in Feedbacks zu investieren. Er zeige – entgegen seinen Angaben – weder im direkten Gesprächskontakt noch im Arbeitsverhalten den für den sorgfältig-zwanghaften Persönlichkeitsstil typi- schen Perfektionismus. Seine Selbstbezogenheit im Denken, seine Ten- denz zur gedanklichen Grossartigkeit und sein Eigensinn hätten keinen Krankheitswert. Seine Kontrollstrategien (Reaktionskontrolle, Situations- kontrolle) seien Adaptivstrategien zur Kontrolle von Stressoren. Der Be- schwerdeführer habe klare Prinzipien und ein klares Selbstbild. Er lebe und arbeite in geordneten soziofamiliären bzw. sozioprofessionellen Strukturen. Er agiere in einem Netzwerk vielfältiger beruflicher und privater Kontakte. Er reagiere weder impulsiv noch selbst- oder fremdverletzend. Die Merk- male einer emotional-instabilen Persönlichkeit seien somit nicht erfüllt (AB 138 S. 38). An beiden Untersuchungstagen (6. und 23. Februar 2018) hätten weder klinisch noch laborchemisch (6. Februar 2018) Zeichen einer akuten oder chronischen Stress-/Disstress-Reaktion bestanden, wie sie im Falle einer chronischen/therapieresistent verlaufenden psychiatrischen Erkrankung zu erwarten gewesen wären. Solche hätten auch anlässlich der Vorbegutach- tungen 2014 und 2016 nicht festgestellt werden können. Im Gegensatz zum still-depressiven (passiven) Persönlichkeitsstil zeige der Beschwerde- führer keine Passivität, sondern ein extrovertiertes Verhalten und eine of- fen-direkte Kommunikation. Er sei erfolgs- und leistungsorientiert und in der Lage, selbständige Entscheidungen zu treffen und zu handeln, so auch in Bezug auf die gezielte Auswahl der ihm angebotenen Therapieformen. Der Beschwerdeführer zeige klinisch die Denk- und Verhaltensmuster einer histrionischen Persönlichkeit nach ICD-10, vor allem eine Dramatisierung bezüglich der eigenen Person und eine Selbstbezogenheit im Denken. Sein Verhalten sei rational gesteuert und zweckgerichtet-manipulativ und auf die Befriedigung der eigenen Bedürfnisse ausgerichtet. Darüber hinaus zeige der Beschwerdeführer auch ein übermässiges Interesse an körperlicher Attraktivität und an körperlicher Unversehrtheit. Er denke analytisch und handle rational. Sein (Leistungs-)Verhalten sei an beiden Untersuchungs- tagen willentlich gesteuert und seine Affektregungen seien kontrolliert ge- wesen (AB 138 S. 42). Er habe kein starres Denk- und Verhaltensmuster
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 19 gezeigt. Er sei in der Lage, sein Verhalten zu reflektieren und zu modifizie- ren, um seine individuellen Ziele zu erreichen und seine Bedürfnisse zu befriedigen. Die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 seien somit nicht erfüllt (AB 138 S. 38). Seit dem IV-Gesuchseingang am 26. September 2011 bestehe eine Dis- krepanz zwischen dem vom Beschwerdeführer vorgetragenen beruflichen Leistungsunvermögen einerseits und dem hohen Autonomie- und Kontroll- streben, dem Umfang der Teilhabe, der Selbst- und Fremdfürsorge, der Mobilität und den unbeeinträchtigten Anpassungsleistungen des Be- schwerdeführers andererseits. Seit IV-Gesuchseingang bestünden beim Beschwerdeführer keine kognitiven Leistungseinschränkungen. Der Be- schwerdeführer könne sein Verhalten, so auch sein Leistungsverhalten, willentlich steuern und situativ modifizieren. Er verfüge über verinnerlichte Adaptivstrategien im Umgang mit Stress/Disstress und mit Konfliktsituatio- nen. Seit IV-Gesuchseingang habe – rückblickend betrachtet – keine leis- tungsrelevante Erkrankung im psychiatrischen Fachgebiet objektiv ausge- wiesen und plausibel nachvollziehbar begründet werden können. Der Be- schwerdeführer verfüge vielmehr über zahlreiche Schutzfaktoren vor der Entwicklung einer affektiven Störung (AB 138 S. 43). Als Funktionsstörung sei ein leichtgradig eingeschränktes Richtungshören ohne Beeinträchtigung der sprachlichen Kommunikation im direkten Blickkontakt zu nennen (AB 138 S. 44). Zusammengefasst sei kein invalidisierender Gesundheits- schaden objektiv ausgewiesen, weder im psychiatrischen noch im somati- schen Fachgebiet (AB 138 S. 43). 3.1.6 Demgegenüber wird in dem im Rahmen des Vorbescheidverfah- rens von Seiten des Beschwerdeführers eingereichten Bericht der H.________ vom 31. Januar 2019 als Hauptdiagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwer, festgehalten. Es bestehe eine chronifizierte Depression. Aktuell würden sie von einer schweren depressi- ven Episode ausgehen. Vom RAD werde entgegen aller Arztberichte, IV- Gutachten und klinischen Beobachtungen eine depressive Erkrankung nicht berücksichtigt. Es seien die psychopathologischen Befunde zur Be- gründung einer nicht depressiven Symptomatik herangezogen worden, nicht aber das Verhalten, welches sich auf die Arbeitsfähigkeit und die All-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 20 tagsbewältigung auswirke (AB 152 S. 3). Eine depressive Symptomatik, narzisstisch-histrionische Persönlichkeitszüge wie auch somatische Be- schwerden würden in keinem der seit 2010 erstellten Arztberichte in Frage gestellt, sondern als relevante Diagnosen für die Arbeitsunfähigkeit gese- hen. Seither habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sogar eher verschlechtert. Die Verneinung eines invalidisierenden Gesund- heitsschadens durch den RAD stehe in deutlichem Widerspruch zum klini- schen Bild (AB 152 S. 4). Beim Beschwerdeführer liege eine chronifizierte depressive Störung vor. Diese Diagnose sei in mehreren Gutachten und Berichten bestätigt worden. Die chronifizierte Depression werde zudem durch die narzisstischen und histrionischen Persönlichkeitszüge unterhal- ten, was auf die Rückbildung der Symptomatik und das Erreichen eines ausreichenden sozialen und arbeitsmässigen Funktionsniveaus einen un- günstigen Einfluss habe (AB 152 S. 6). 3.1.7 Mit Stellungnahme vom 28. Juni 2019 hielt Dr. med. E.________ vom RAD hierzu fest, gegen das Vorliegen einer chronischen leistungsrele- vanten Depression sprächen u.a. der Umfang der Selbstfürsorge einsch- liesslich des Umfangs der Gesundheitsfürsorge wie auch die klinisch und laborchemisch fehlenden Zeichen einer akuten oder chronischen Stress- /Disstress-Reaktion bzw. die fehlenden Zeichen einer hypothalamisch- hypophysären Funktionsstörung, wie sie im Falle des Vorliegens einer chronischen Stress-Folgeerkrankung (Depression, Anpassungsstörung, posttraumatische Belastungsstörung) zu erwarten gewesen wären. Sodann sei die Emotions-, Körper- und Situationskontrolle des Beschwerdeführers während der gesamten Untersuchung unbeeinträchtigt gewesen. Er war/sei in der Lage, sein Verhalten als auch Sprache und Sprechtempo situativ zu variieren und sich den wechselnden Anforderungen einer mehrstündigen Leistungssituation anzupassen. Er war/sei in der Lage, den kommunikati- ven Dialog aktiv zu gestalten, was auf das Vorliegen einer ausreichenden Sensorik, einer ausreichenden Situationswahrnehmung und einer ausrei- chenden geistig-sprachlich-intellektuellen Umstellungsfähigkeit schliessen lasse. Diese sensorisch-kognitive Leistungsfähigkeit spreche – wie die un- genügende Medikamentencompliance – ebenfalls gegen das Vorliegen einer leistungsrelevanten Depression. Bezüglich der ganzheitlichen Würdi- gung der aktenkundigen medizinischen Vorgeschichte und der ganzheitli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 21 chen Betrachtung der vorliegenden objektiven Befunde sei auf die Inhalte des RAD-Untersuchungsberichtes vom 18. November 2018 (AB 138; vgl. E. 3.1.5 hiervor) verwiesen (AB 154 S. 3 f.). 3.1.8 Im mit der Beschwerde eingereichten Bericht von Dr. med. I.________ vom 29. August 2019 (BB 4) hält diese fest, der Beschwerde- führer sei ihr als Mitarbeiter des K.________, wo er von 2000 bis 2010 als … und … gearbeitet habe, bekannt. Seit dem 9. August 2019 sei er mit ca. wöchentlichen Konsultationen bei ihr in … in ärztlich-psychiatrischer Be- handlung. Der 51-jährige adipöse Beschwerdeführer falle durch Unruhe, Zittern, einen angespannten Gesichtsausdruck und eine kurze Konzentrati- onsspanne auf. Er nehme Blickkontakt auf, bleibe aber angespannt und wachsam. Seine Gedächtnisfunktionen seien eingeschränkt. Er erinnere Sachen nicht, die er wissen müsste. Seine Konzentration falle rasch ab und er müsse nachfragen und manchmal wirke er abwesend, was sie als disso- ziative Störung bewerte. Seine Angst sei deutlich spürbar. Sein Misstrauen auch. Er habe Mühe, Kontakt zu halten, bleibe ängstlich angespannt und lasse sich nicht beruhigen. Er wirke so, als würde jeden Moment etwas Schlimmes passieren, wo er flüchten müsse, was sie als Traumafolge- störung verbunden mit einer Angststörung beurteile (BB 4 S. 1). Seine Stimmung sei depressiv verzweifelt, seine Gedanken negativ mit einer Un- tergangsstimmung und einem andauernden Gefühl der Bedrohung und des Nicht-Verstanden-Werdens und Alleinseins. Seine Persönlichkeit sei miss- trauisch, freudlos, ängstlich, zweifelnd an allem und unter Belastung oder Erwähnung traumatischer Inhalte wie z.B. des Nicht-Verstanden-Werdens, des Aufgebens oder früherer schlimmer Ereignisse zeige er dissoziative Störungen. Seine Beziehungsfähigkeit sei eingeschränkt. Er zeige immer wieder eine Fluchttendenz, überwinde sich aber, zu bleiben. Psychomoto- risch sei er auffällig angespannt, unruhig, nestelnd, seine Position ändernd und gemäss eigenen Angaben auch durch Schmerzen beeinträchtigt. Er werte sich selber ab, auch sein Gewicht und Aussehen und auch seine ganze Persönlichkeit. Sozial sei er vollständig isoliert, er habe keine Freun- de und Hobbies. Es sei kein Substanz-, Nikotin- oder Alkoholkonsum be- kannt. Bei ihm seien eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) mit einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelas- tung (ICD-10: F62.0), eine dissoziative Störung (ICD-10: 44.9), eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 22 Schlafstörung mit Albträumen (ICD-10: F51.5/9), eine rezidivierende de- pressive Störung (ICD-10: F33.1 – F33.2) mit Ängsten, differentialdiagnos- tisch eine zusätzliche Angststörung (ICD-10: F41.9), chronische Schmer- zen im Rahmen einer somatoformen Störung unter Stressbelastung (ICD- 10: F45.8) sowie eine Adipositas zu diagnostizieren. Eine Erwerbstätigkeit sei ihm nicht zumutbar. Einzig eine tagesstrukturierende Beschäftigung z.B. in einer Tagesstätte sei als günstig zu erachten. Da der Beschwerdeführer eine komplexe posttraumatische Störung zeige mit allen Symptomen einer schweren Schädigung seiner Gesundheit mit Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit sei eine Beurteilung durch einen Traumaexperten zwingend nötig. Nur so könnten die richtigen Fragen gestellt, der Beschwerdeführer gezielt beobachtet und die Symptome erkannt werden (BB 4 S. 2). 3.1.9 Mit Stellungnahme vom 6. November 2019 hierzu (in den Gerichtsakten) hielt die RAD-Ärztin Dr. med. E.________ zunächst fest, dass – berücksichtige man die ICD-10-Diagnosekriterien und die Aus- schlusskriterien und Differentialdiagnosen zu den von Dr. med. I.________ genannten Diagnosen – sich diese einzeln und in Kombination gegenseitig ausschliessen würden. Nach dem heutigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zählten die affektiven Störungen als auch die somatoformen Störungen, dissoziativen Störungen, Belastungs- und Anpassungsstörun- gen als auch die Traumafolgestörungen zu den chronischen Stress- Folgeerkrankungen. Bei deren Entstehung wirkten psychosoziale Faktoren (Stressoren), biologische Funktionsstörungen (auf endokrinologischer Ebe- ne) und eine Prädisposition (individuelle Vulnerabilität) zusammen. Unter dem Einfluss individuell unterschiedlich wirksamer Stressoren in der Akut- phase komme es zu einer Alarmreaktion mit der Ausschüttung von Adrena- lin/Noradrenalin und ACTH/Kortisol. In der Erschöpfungsphase nach chro- nischer Aktivierung des Hypothalamus-Hypophysen-Systems würden die Hormonspiegel der Stress-Hormone abnehmen und es komme zu negati- ven Auswirkungen auf den Metabolismus und auf die Herz-Kreislauf- Funktionen mit objektivierbaren Zeichen der vegetativen Dysregulation und der psychophysischen Erschöpfung. Beim Beschwerdeführer hätten seit dem Eingang des IV-Erstgesuchs am 26. September 2011 bis aktuell keine klinischen und keine laborchemischen Zeichen einer akuten/chronischen Stress-Reaktion und keine für chronische Stress-Folgeerkrankungen cha-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 23 rakteristische hypothalamisch-hypophysäre Funktionsstörung objektiviert werden können. Auch nach dem Abschluss des FH-Studiums und dem Erhalt des Bachelor … habe sich der Beschwerdeführer bis zur Untersu- chung im RAD im Februar 2018 in einem unverändert guten Allgemeinzu- stand und in einem konstant leicht übergewichtigen Ernährungszustand befunden und die Herz-Kreislauf-Funktionswerte wie auch die neuroendo- krinologischen Funktionen seien normal gewesen (normaler Cortisolspie- gel, normale Schilddrüsenfunktionswerte, normale Blutfette, normaler Blut- zuckerlangzeitwert, normaler Elektrolytspiegel). Zu keinem Zeitpunkt habe beim Beschwerdeführer eine hypothalamisch-hypophysäre Funktions- störung objektiviert werden können, wie sie für das Vorliegen einer oder mehrerer Stress-Folgeerkrankungen charakteristisch sei. Anlässlich der Untersuchung an 2 Tagen über jeweils 4 bis 5 Stunden habe sich nicht nur das Fehlen von klinischen und laborchemischen Zeichen einer akuten oder chronischen Stress-Reaktion bestätigt (normale Herz-Kreislauffunktionspa- rameter während der mehrstündigen Untersuchungen, normale Hypotha- lamus-Hypophysenfunktion), sondern es hätten sich auch keine Zeichen einer vorzeitigen (krankhaften) körperlichen und/oder psychischen Er- schöpfung gezeigt. Alle vegetativen Funktionen blieben über die Zeit stabil und normal (keine Zeichen einer vermehrten vegetativen Labilität: Normale und regelmässige Atmung, regelmässige Herzreaktion, keine Hautverände- rungen, kein verstärktes Schwitzen. 3.1.10 In der hierauf verfassten Stellungnahme von Dr. med. I.________ vom 9. Dezember 2019 (BB 5) zum RAD-Untersuchungsbericht vom
18. November 2018 (AB 138; vgl. E. 3.1.5 hiervor) kritisierte diese den Un- tersuchungsbericht als nicht verwertbar, da vorwiegend auf Testverfahren abgestützt worden sei, die weder für depressive Störungen pathognomo- nisch noch den dazu gängigen Testverfahren entsprechen würden. Es fehl- ten weitgehend objektivierte Untersuchungen wie zum Beispiel ein Psycho- status nach AMDP, sodass die Untersuchung/Beurteilung rein aufgrund von Aussagen des Beschwerdeführers ohne jede erkenntliche Struktur er- folgt sei. Nach Aktenstudium sei davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer weitgehend spontan erzählt habe (BB 5 S. 1). Insgesamt sei das Gutachten nicht verwertbar. Es sei weder fachlich noch testpsychologisch noch bezüglich der Ergebnisse und Beurteilungen den Gutachtenkriterien
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 24 entsprechend und damit in den Schlussfolgerungen auch nicht aussage- kräftig (BB 5 S. 3). 3.1.11 Hierzu hielt Dr. med. E.________ mit Stellungnahme vom 23. Ja- nuar 2020 (in den Gerichtsakten) fest, die Untersuchungen im RAD seien an zwei Tagen in der ersten und in der zweiten Tageshälfte erfolgt, zum einen um eventuelle Tagesschwankungen erfassen zu können und zum anderen zur Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung. Sie habe eine neurolo- gische und eine psychiatrische (Verlaufs-)Untersuchung als auch eine all- gemeinklinische Untersuchung vorgenommen. An beiden Tagen sei bei- spielsweise der Verlauf der Herz-Kreislauffunktionsparameter dokumentiert worden, um etwaige Stress-Reaktionen und/oder eine vorzeitige psycho- physische Erschöpfungsreaktion beim Beschwerdeführer objektivieren zu können. Anlässlich der Untersuchung im RAD sei auch die Möglichkeit ge- nutzt worden, neurobiologische Parameter zur Prüfung auf das Vorhanden- sein oder das Nicht-Vorhandensein einer akuten oder einer chronischen Stress-Reaktion heranzuziehen. Ergänzend zu den anamnestischen Erhe- bungen und zu den klinischen Untersuchungen seien klinische und psy- chometrische Funktions- und Leistungstests eingesetzt worden, die jeweils überlappende Funktionen und Fähigkeiten zu überprüfen hälfen. Der Ein- satz sei sowohl zur Erkenntnisgewinnung bezüglich der Selbstwahrneh- mung/Selbstreflektion des Beschwerdeführers als auch zur Verhaltensbe- obachtung und zur Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung erfolgt. Zur Beur- teilung des individuellen Stressniveaus des Beschwerdeführers seien ne- ben den Selbsteinschätzungsfragebogen auch Verhaltensbeobachtungen und klinisch-neurologische Verlaufsparameter (Blutdruck- und Pulsverhal- ten, Atmung, Stimm-Modulation, Muskeltonus, Bestimmung des Stress- hormons Cortisol etc.) herangezogen worden. Die eingesetzten Testverfah- ren und deren Validität bzw. Aussagekraft einerseits als auch das Kommu- nikations-/Antwort-, Arbeits- und Leistungsverhalten des Beschwerdefüh- rers andererseits seien auf den Seiten 29-38 in den jeweiligen Unterkapi- teln dargestellt. Die umfassende klinische Basisuntersuchung sei auf den Seiten 18 – 29 des RAD-Untersuchungsberichts dargestellt: Allgemeinsta- tus (S. 18 – 21), Neurostatus (S. 21 – 23), Psychostatus (S. 24 – 29), wobei beide Untersuchungstage einzeln als auch gesamtheitlich dargestellt seien. Zur Beurteilung der Testergebnisse im individuellen Kontext seien alle ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 25 fügbaren Erhebungen herangezogen worden: Subtest-Vergleich, Intertest- Vergleich, Vergleich der Testantworten versus die Angaben im Gespräch, Vergleich der Testantworten versus die Verhaltensbeobachtung, Vergleich der Testleistungen versus das Leistungsvermögen in situativ wechselndem Kontext sowie der Vergleich der Testergebnisse versus die klinischen Be- funde. Zusammengefasst wiederlegten die dokumentierten Inhalte des RAD-Untersuchungsberichts vom 18. November 2018 die im Beschwerde- verfahren vorgebrachten Einlassungen. Die im RAD-Untersuchungsbericht vom 18. November 2018 vorgenommene Beurteilung besitze somit weiter- hin Gültigkeit. 3.1.12 Am 28. Februar 2020 ging beim Verwaltungsgericht sodann eine weitere Stellungnahme von Dr. med. I.________ ein. Der Beschwerdefüh- rer sei an beiden Tagen unter Einfluss von Temesta zum Gutachten er- schienen, auch mit der Absicht, trotz seiner psychischen Störungen mög- lichst unauffällig zu erscheinen und um die Befragung überhaupt bewälti- gen zu können. Als Mann mit seinem kulturellen Hintergrund sei gemäss seinen Angaben alles zu tun, um nicht „schwach“ zu erscheinen oder sonst wie auffällig zu sein. Die Auswirkungen von Temesta seien nicht ins Gut- achten mit aufgenommen und somit nicht beachtet worden. Dies sei ein Mangel in der Gesamtbeurteilung. Zudem fehlten im Gutachten Fragestel- lungen, Befunderhebungen wie auch testpsychologische Abklärungen, die für Traumafolgen spezifisch seien. Eine Beurteilung durch einen auf Trau- mata spezialisierten und transkulturell kundigen Experten sei zwingend notwendig (BB 7 S. 1 f.). 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung auf die Feststellungen und die Beurteilung des RAD und damit im Wesentli- chen auf den RAD-Untersuchungsbericht von Dr. med. E.________ vom
18. November 2018 (AB 138; vgl. E. 3.1.5 hiervor) abgestellt. Dr. med. E.________ ist Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psycho- therapie. Der RAD-Untersuchungsbericht genügt damit hinsichtlich der er- forderlichen ärztlichen Qualifikationen zur Beurteilung der medizinischen Situation des Beschwerdeführers den Anforderungen an ein fachärztliches Gutachten. Zudem erfüllt der Bericht sämtliche der in Erwägung 2.6 hiervor genannten, von der Rechtsprechung an medizinische Expertisen gestellten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 26 Anforderungen. Der Bericht ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf eingehenden Beobachtungen und allseitigen Untersuchungen, berück- sichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der gesamten Anamne- se resp. sämtlicher Vorakten abgegeben worden und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und kommt bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen. Dem RAD-Untersuchungsbericht kommt damit ein vergleichbarer Beweiswert zu, wie einem entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (vgl. E. 2.6 hiervor). Weder dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. D.________ vom
28. November 2014 (AB 63.1; vgl. E. 3.1.1 hiervor) noch dem im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung der MEDAS erstellten psychiatrischen Teilgutachten des Dr. med. L.________, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Dezember 2016 (AB 104.3; vgl. E. 3.1.3 hiervor) lassen sich objektive Befunde entnehmen, welche die von diesen Ärzten attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit als … und weitest- gehende Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (vgl. E. 3.1.1 und 3.1.3 hiervor) erklären könnten. Ihre versicherungsmedizinischen Beurtei- lungen basieren soweit ersichtlich im Wesentlichen auf den Beschwerde- schilderungen seitens des Beschwerdeführers und nicht auf objektivierter Grundlage und vermögen damit eine invalidenversicherungsrechtlich rele- vante Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht ohne Weiteres rechtsgenüglich nachzuweisen (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296). Eine solche konnte hierauf durch Dr. med. E.________ anlässlich der jeweils mehrstündigen Untersuchungen an zwei Untersuchungstagen im RAD mit dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Wie Dr. med. E.________ schlüssig und nachvollziehbar darlegt, liegen beim Beschwerdeführer – ausser einem leichtgradig eingeschränkten Rich- tungshören ohne Beeinträchtigung der sprachlichen Kommunikation im direkten Blickkontakt – keine funktionellen Beeinträchtigungen und damit auch kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, weder im psychiatri- schen noch im somatischen Fachgebiet (vgl. E. 3.1.5 hiervor). Aspekte, die von Dr. med. E.________ unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären sind keine ersichtlich (auch nicht in Bezug auf die Einnahme von Temesta kurz vor der RAD-Untersuchung [vgl. BB 7 S. 1 unten und AB 138 S. 10
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 27 und S. 23 ff.). Insbesondere finden sich in den gesamten Akten keine ob- jektiven Befunde, die an der Beurteilung durch Dr. med. E.________ zwei- feln liessen. Sie hat eine objektive Prüfung der medizinischen Situation vorgenommen, über ihre Feststellungen auf neutrale und gründliche Art berichtet und ihre Schlussfolgerungen auf medizinische Erwägungen ge- stützt. Es findet sich nichts, was gegen die Objektivität und Zuverlässigkeit der RAD-ärztlichen Beurteilung spricht. Dass Dr. med. E.________ vor der eigenen Untersuchung des Beschwerdeführers bereits zweimal zum – wie dargelegt – begründeten Schluss gekommen ist, die psychiatrischen Vor- gutachten genügten für eine zuverlässige Beurteilung des geltend gemach- ten Leistungsanspruchs nicht, weshalb es weiterer Abklärungen bedürfe, vermag – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, S. 4, Ziff. 9 – kei- nen Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen. Ebenso wenig, dass sie zu einer anderen medizini- schen Beurteilung gekommen ist, als die übrigen mit dem Beschwerdefüh- rer befassten Ärzte (vgl. BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110; SVR 2017 IV Nr. 27 S. 78 E. 5.2). Entscheidend ist, dass ihre Beurteilung im Gegensatz zu den anderen Beurteilungen auf objektivierter Grundlage erfolgt, inhaltlich vollständig sowie im Ergebnis schlüssig ist. Der medizinische Sachverhalt erweist sich mit dem RAD-Untersuchungsbericht vom 18. November 2018 (AB 138; vgl. E. 3.1.5 hiervor) als rechtsgenüglich abgeklärt. An diesem Beweisergebnis vermögen die Berichte der neu behandelnden Psychiaterin Dr. med. I.________ nichts zu ändern. Wie Dr. med. E.________ in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2019 (in den Gerichtsakten; vgl. E. 3.1.9 hiervor) schlüssig darlegt, schliessen sich die von der behandelnden Psychiaterin darin genannten Diagnosen gemäss den ICD-10-Diagnose- und Ausschlusskriterien und Differentialdiagnosen einzeln und in Kombina- tion gegenseitig aus. Zudem konnten seit dem Eingang des IV-Erstgesuchs am 26. September 2011 bis aktuell unstrittig weder klinische noch labor- chemische Zeichen einer akuten und/oder chronischen Stress-Reaktion noch eine für chronische Stress-Folgeerkrankungen charakteristische hy- pothalamisch-hypophysäre Funktionsstörung objektiviert werden, was für sich allein nicht entscheidend ist, eine psychische Störung zu belegen bzw. auszuschliessen. In der Zusammenschau aller Befunde bestätigen sie je- doch die Beurteilung der RAD-Ärztin zusätzlich. Die Beurteilung der be- handelnden Psychiaterin ist damit nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 28 an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-ärztlichen Beurteilung zu wecken. Dies gilt unabhängig von der in Bezug auf die Berichte der behan- delnden Psychiaterin zusätzlich zu berücksichtigenden Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den RAD-Untersuchungsbericht vom 18. November 2018 (AB 138; vgl. E. 3.1.5 hiervor) abgestellt. Gestützt auf diesen Bericht wie auch die über- zeugenden Stellungnahmen des RAD vom 28. Juni 2019 (AB 154 S. 2 ff.; vgl. E. 3.1.8 hiervor), 6. November 2019 (in den Gerichtsakten; vgl. E. 3.1.9 hiervor) und 23. Januar 2020 (in den Gerichtsakten; vgl. E. 3.1.11 hiervor) zu den dagegen erhobenen Einwänden ist mit dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass beim Beschwerdeführer kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt und seit IV-Gesuchseinrei- chung im September 2011 (vgl. AB 2) auch nie vorgelegen hat. Die ange- fochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2019 (AB 155) ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/19/659, Seite 29 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.