Verfügung vom 12. August 2019
Sachverhalt
A. Dem 1970 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) wurde mit Verfügung vom 12. März 2014 (Akten der IV- Stelle Bern [nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin; act. II] 72) für die Zeit ab dem 1. Juni 2012 eine ganze IV-Rente zugesprochen. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen bot die IVB den Versicherten zu einer medizinischen Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktischer Arzt, auf (act. II 81). Der entspre- chende Untersuchungsbericht datiert vom 17. Mai 2016 (act. II 84). Aufgrund einer anonymen Meldung vom 10. Februar 2014 (act. II 86), wo- nach der Versicherte sein Leiden nur vorspiele, veranlasste die IVB eine Beweissicherung vor Ort (BvO). Der entsprechende Bericht vom 13. Juni 2016 (act. II 87) wurde am 21. Juli 2016 (act. II 89 S. 1) Dr. med. C.________ vom RAD zur Stellungnahme (S. 3 ff.) vorgelegt, in welcher er festhielt, dass die BvO den bereits bestandenen Eindruck von Inkonsisten- zen, Verdeutlichung und Aggravation bestätigte. Aufgrund gewisser Dis- krepanzen sei zumindest der Verdacht zu äussern, dass ein Teil der Be- schwerden und deren Ausprägungen vorgetäuscht würden (S. 9 Ziff. 1). In der Folge sei das Zumutbarkeitsprofil anzupassen (Ziff. 2). Nach einem Gespräch mit dem Versicherten am 24. Oktober 2016 (act. II 91) sistierte die IVB mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 (act. II 92) die laufenden Rentenzahlungen per sofort. Nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (act. II 99 ff.) hob die IVB mit Verfügung vom 17. Februar 2017 (act. II 108) die Rente rückwirkend per 31. Mai 2014 auf. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. März 2017 (act. II 109/3), ver- treten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde beim Verwaltungsge- richt, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung. Mit Verfügung vom 18. April 2017 (act. II 111) forderte die IVB die Rücker- stattung der vom 1. Juni 2014 bis zum 30. November 2016 ausgerichteten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2019, IV/19/654, Seite 3 Rentenzahlungen im Betrag von Fr. 84‘073.--. Dagegen erhob der Versi- cherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 11. Mai 2017 (act. II 115 S. 3) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Mit Urteil vom 19. März 2018, IV/2017/294 (act. II 123), änderte das Ver- waltungsgericht die Verfügung vom 17. Februar 2017 (act. II 108) in teil- weiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend ab, als der Beschwerde- führer erst ab dem 1. Mai 2016 keinen Anspruch auf eine Rente mehr hat (act. II 123 S. 20 Ziff. 1). Ebenso hob es in teilweiser Gutheissung der Be- schwerde die Rückerstattungsverfügung vom 18. April 2017 (act. II 111) insoweit auf, als mit ihr auch eine Rückerstattung der vom 1. Juni 2014 bis
30. April 2016 bezogene Rentenzahlung verfügt worden ist (act. II 123 S. 20 Ziff. 2). Dieses Urteil blieb unangefochten (act. II 129). B. Mit Verfügung vom 20. Juni 2018 (act. II 130) forderte die IVB die vom Ver- sicherten zu viel bezogenen Leistungen im Umfang von Fr. 19‘635.-- zurück. Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 21. August 2018 (act. II 132 S. 2) ersuchte der Versicherte um Erlass der Rückforderung. Mit Verfügung vom 12. August 2019 (act. II 141) wies die IVB das Erlassge- such ab. C. Hiergegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 29. August 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2019 sei dem Erlassgesuch vom 21. August 2018 stattzugeben. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2019 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2019, IV/19/654, Seite 4
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 12. August 2019 (AB 141). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Erlass der Rückforderung im Umfang von Fr. 19‘635.--.
E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2019, IV/19/654, Seite 5 2. 2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, der auf die Rückerstattung von Leistungen der Invalidenversicherung Anwendung findet (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG), sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurück- erstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massge- bend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leis- tung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1). Die beiden Erlassvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein: Fehlt es am guten Glauben, ist unerheblich, ob die Rückerstattung eine grosse Härte bedeutet (vgl. Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 14. September 2015, 8C_534/2015, E. 3.1). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr feh- lerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2018 EL Nr. 13 S. 33 E. 1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2019, IV/19/654, Seite 6 Das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Verhal- tens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht, z.B. die Unter- lassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (ARV 2002 S. 195 E. 2a). 3. Umstritten und zu prüfen ist einzig, ob die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens gegeben ist. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hin- weist (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2), hat das Verwaltungsgericht mit VGE IV/2017/294, E. 6.3, festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Auswir- kungen des Gesundheitsschadens anlässlich der RAD-Untersuchung vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 12 Mai 2016 wissentlich und willentlich falsch dargestellt hat. Deswegen erachtete es auch die erste Tatbestandsvariante von Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201), wonach die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten rück- wirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgt, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat, als erfüllt. Dieses Urteil liess der Beschwerdeführer ebenso unangefochten in Rechtskraft erwachsen wie die in der Folge erlassene Rückerstattungsverfügung vom
20. Juni 2018 (act. II 130). Wer wissentlich und willentlich einen Gesundheitsschaden unzutreffend darstellt, handelt mit vollem Unrechtbewusstsein und damit nicht fahrlässig, weshalb eine Berufung auf den guten Glauben von vornherein ausscheidet. Mit seinem Verhalten anlässlich der Untersuchung des RAD hat der Be- schwerdeführer die seit der ursprünglichen Rentenverfügung eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes (vgl. dazu VGE IV/2017/294, E. 4.1), welche meldepflichtig gewesen wäre, in vollem Unrechtsbewusst- sein vertuscht, weshalb entgegen seiner Auffassung von einer leicht fahr- lässigen Meldepflichtverletzung keine Rede sein kann (Beschwerde S. 4 ff. Ziff. 2 ff.). Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Voraus- setzung des guten Glaubens für den Erlass der Rückerstattung verneint
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2019, IV/19/654, Seite 7 und auf die Prüfung der weiteren Voraussetzung der grossen Härte ver- zichtet (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Beschwerde erweist sich im Lichte der Aus- führungen als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz der sozial- versicherungsrechtlichen Abteilung vom 28. November 2006 besteht im Verfahren um Erlass einer Rückforderung von Leistungen der Invalidenver- sicherung keine Kostenpflicht. 4.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang des Verfahrens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Die Beschwerdegegnerin hat als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2019, IV/19/654, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 654 IV SCP/SVE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. November 2019 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 12. August 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2019, IV/19/654, Seite 2 Sachverhalt: A. Dem 1970 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) wurde mit Verfügung vom 12. März 2014 (Akten der IV- Stelle Bern [nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin; act. II] 72) für die Zeit ab dem 1. Juni 2012 eine ganze IV-Rente zugesprochen. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen bot die IVB den Versicherten zu einer medizinischen Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktischer Arzt, auf (act. II 81). Der entspre- chende Untersuchungsbericht datiert vom 17. Mai 2016 (act. II 84). Aufgrund einer anonymen Meldung vom 10. Februar 2014 (act. II 86), wo- nach der Versicherte sein Leiden nur vorspiele, veranlasste die IVB eine Beweissicherung vor Ort (BvO). Der entsprechende Bericht vom 13. Juni 2016 (act. II 87) wurde am 21. Juli 2016 (act. II 89 S. 1) Dr. med. C.________ vom RAD zur Stellungnahme (S. 3 ff.) vorgelegt, in welcher er festhielt, dass die BvO den bereits bestandenen Eindruck von Inkonsisten- zen, Verdeutlichung und Aggravation bestätigte. Aufgrund gewisser Dis- krepanzen sei zumindest der Verdacht zu äussern, dass ein Teil der Be- schwerden und deren Ausprägungen vorgetäuscht würden (S. 9 Ziff. 1). In der Folge sei das Zumutbarkeitsprofil anzupassen (Ziff. 2). Nach einem Gespräch mit dem Versicherten am 24. Oktober 2016 (act. II 91) sistierte die IVB mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 (act. II 92) die laufenden Rentenzahlungen per sofort. Nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (act. II 99 ff.) hob die IVB mit Verfügung vom 17. Februar 2017 (act. II 108) die Rente rückwirkend per 31. Mai 2014 auf. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. März 2017 (act. II 109/3), ver- treten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde beim Verwaltungsge- richt, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung. Mit Verfügung vom 18. April 2017 (act. II 111) forderte die IVB die Rücker- stattung der vom 1. Juni 2014 bis zum 30. November 2016 ausgerichteten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2019, IV/19/654, Seite 3 Rentenzahlungen im Betrag von Fr. 84‘073.--. Dagegen erhob der Versi- cherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 11. Mai 2017 (act. II 115 S. 3) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Mit Urteil vom 19. März 2018, IV/2017/294 (act. II 123), änderte das Ver- waltungsgericht die Verfügung vom 17. Februar 2017 (act. II 108) in teil- weiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend ab, als der Beschwerde- führer erst ab dem 1. Mai 2016 keinen Anspruch auf eine Rente mehr hat (act. II 123 S. 20 Ziff. 1). Ebenso hob es in teilweiser Gutheissung der Be- schwerde die Rückerstattungsverfügung vom 18. April 2017 (act. II 111) insoweit auf, als mit ihr auch eine Rückerstattung der vom 1. Juni 2014 bis
30. April 2016 bezogene Rentenzahlung verfügt worden ist (act. II 123 S. 20 Ziff. 2). Dieses Urteil blieb unangefochten (act. II 129). B. Mit Verfügung vom 20. Juni 2018 (act. II 130) forderte die IVB die vom Ver- sicherten zu viel bezogenen Leistungen im Umfang von Fr. 19‘635.-- zurück. Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 21. August 2018 (act. II 132 S. 2) ersuchte der Versicherte um Erlass der Rückforderung. Mit Verfügung vom 12. August 2019 (act. II 141) wies die IVB das Erlassge- such ab. C. Hiergegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 29. August 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2019 sei dem Erlassgesuch vom 21. August 2018 stattzugeben. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2019 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2019, IV/19/654, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 12. August 2019 (AB 141). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Erlass der Rückforderung im Umfang von Fr. 19‘635.--. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2019, IV/19/654, Seite 5 2. 2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, der auf die Rückerstattung von Leistungen der Invalidenversicherung Anwendung findet (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG), sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurück- erstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massge- bend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leis- tung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1). Die beiden Erlassvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein: Fehlt es am guten Glauben, ist unerheblich, ob die Rückerstattung eine grosse Härte bedeutet (vgl. Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 14. September 2015, 8C_534/2015, E. 3.1). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr feh- lerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2018 EL Nr. 13 S. 33 E. 1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2019, IV/19/654, Seite 6 Das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Verhal- tens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht, z.B. die Unter- lassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (ARV 2002 S. 195 E. 2a). 3. Umstritten und zu prüfen ist einzig, ob die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens gegeben ist. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hin- weist (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2), hat das Verwaltungsgericht mit VGE IV/2017/294, E. 6.3, festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Auswir- kungen des Gesundheitsschadens anlässlich der RAD-Untersuchung vom
12. Mai 2016 wissentlich und willentlich falsch dargestellt hat. Deswegen erachtete es auch die erste Tatbestandsvariante von Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201), wonach die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten rück- wirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgt, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat, als erfüllt. Dieses Urteil liess der Beschwerdeführer ebenso unangefochten in Rechtskraft erwachsen wie die in der Folge erlassene Rückerstattungsverfügung vom
20. Juni 2018 (act. II 130). Wer wissentlich und willentlich einen Gesundheitsschaden unzutreffend darstellt, handelt mit vollem Unrechtbewusstsein und damit nicht fahrlässig, weshalb eine Berufung auf den guten Glauben von vornherein ausscheidet. Mit seinem Verhalten anlässlich der Untersuchung des RAD hat der Be- schwerdeführer die seit der ursprünglichen Rentenverfügung eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes (vgl. dazu VGE IV/2017/294, E. 4.1), welche meldepflichtig gewesen wäre, in vollem Unrechtsbewusst- sein vertuscht, weshalb entgegen seiner Auffassung von einer leicht fahr- lässigen Meldepflichtverletzung keine Rede sein kann (Beschwerde S. 4 ff. Ziff. 2 ff.). Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Voraus- setzung des guten Glaubens für den Erlass der Rückerstattung verneint
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2019, IV/19/654, Seite 7 und auf die Prüfung der weiteren Voraussetzung der grossen Härte ver- zichtet (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Beschwerde erweist sich im Lichte der Aus- führungen als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz der sozial- versicherungsrechtlichen Abteilung vom 28. November 2006 besteht im Verfahren um Erlass einer Rückforderung von Leistungen der Invalidenver- sicherung keine Kostenpflicht. 4.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang des Verfahrens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Die Beschwerdegegnerin hat als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2019, IV/19/654, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.