opencaselaw.ch

200 2019 650

Bern VerwG · 2020-02-13 · Deutsch BE

Verfügung vom 28. Juni 2019

Sachverhalt

A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), bis

4. Januar 2017 wohnhaft gewesen in ... (Antwortbeilagen [AB] 36.5), mel- dete sich im März 2011 unter Angabe einer beeinträchtigten Bandscheibe L3/4 bei der IV-Stelle ... zum Leistungsbezug an (AB 36.41). Nach erwerb- lichen und medizinischen Abklärungen sowie nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (AB 36.21 f., 36.15) lehnte die IV-Stelle ... den Anspruch auf IV-Leistungen mit Verfügung vom 22. Juli 2011 ab (AB 36.10). Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Am 25. April 2018 meldete sich der Versicherte, nun wohnhaft in ..., bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) erneut zum Leistungsbezug an, wobei er angab, am 9. April 2017 Verbrennungen zweiten und dritten Grades an Armen und Händen erlitten zu haben (AB 2). Die IVB holte nebst den Berichten der behandelnden Ärzte (AB 20, 38/4-10) einen Arztbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen (RAD) vom

22. November 2018 (AB 33/3-5) sowie einen Abklärungsbericht für Selbst- ständigerwerbende vom 28. März 2019 (AB 42) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 43 f., 46) und Einholung einer Stellung- nahme des Bereichs Abklärungen der IVB vom 26. Juni 2019 (AB 48) lehn- te die IVB mit Verfügung vom 28. Juni 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 22 % einen Rentenanspruch ab (AB 49). Mit Mitteilung vom 9. August 2019 erteilte die IVB Kostengutsprache für einen Weiterbildungskurs zum ... an der C.________ vom 26. August 2019 bis 6. April 2020 (AB 52). C. Mit Eingabe vom 29. August 2019 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde erheben und beantragen, die Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2020, IV/19/650, Seite 3 fügung vom 28. Juni 2019 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts und anschliessender Neu- verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen. Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Mit Beschwerdeantwort vom

27. September 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingaben vom 5. und 26. November 2019 ergänzte der Beschwerde- führer das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2020, IV/19/650, Seite 4

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 28. Juni 2019 (AB 49). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs- massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar- beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2020, IV/19/650, Seite 5 men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. In- soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 64 E. 4.4.2).

E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das So- zialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhän- gig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2020, IV/19/650, Seite 6

E. 3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn damit glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invali- dität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des In- validitätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der In- validitätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver- änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs- pflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den In- validitätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neu- anmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2020, IV/19/650, Seite 7 schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1).

E. 3.2 Mit unangefochten gebliebener Verfügung der IV-Stelle ... vom 22. Juli 2011 wurde ein Anspruch auf Leistungen der IV erstmals abgelehnt (AB 36.10). Auf die Neuanmeldung vom 25. April 2018 (AB 2) ist die Be- schwerdegegnerin in der Folge eingetreten; über die Eintretensfrage ist somit vorliegend nicht zu befinden (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Des Wei- teren liegt im Zusammenhang mit dem im April 2017 erlittenen Brandunfall und dessen Folgen (AB 2/6, 20) ohne weiteres ein Revisionsgrund in den medizinischen Verhältnissen vor, so dass zu Recht eine freie Prüfung des (allfälligen) Rentenanspruchs erfolgt ist (vgl. E. 3.1 hiervor). In diesem Rahmen hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ei- nen Rentenanspruch (erneut) verneint. Mit Bezug auf die Ausführungen in der Beschwerde zum Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ (S. 4, Ziff. 11) ist festzuhalten, dass – entgegen der dort vertretenen Auffassung – immer dann vorab über den Rentenanspruch entschieden werden kann, wenn ein solcher unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen zum Vorn- herein abzulehnen ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2010, 8C_515/2010, E. 2.2). Ob dies vorliegend der Fall ist, ist nachfolgend zu prüfen.

E. 4.1 In medizinischer Hinsicht stützt sich die angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf den Aktenbericht vom 22. November 2018 der RAD-Ärz- tin, med. pract. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin. Darin wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Verbren- nungen max. Grad 2b an Unterarmen und Händen beidseits vom 9. April 2017 aufgeführt. Es bestehe eine verminderte Hautbelastbarkeit rechts bei leicht hypertrophen Narben über dem Mittelhandrücken und der ersten Kommissur beim Daumen. Tätigkeiten mit Verletzungsgefahr oder hautrei- zenden bzw. -belastenden Stoffen, Tätigkeiten mit Feucht- oder Nässear- beiten oder ständigem Händewaschen, Tätigkeiten mit dem Tragen von Handschuhen oder solche mit vermehrter Ultraviolett-Exposition im Freien

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2020, IV/19/650, Seite 8 ohne Sonnenschutz seien zu vermeiden. Die angestammten selbstständi- gen Tätigkeiten als … und … seien deshalb seit April 2017 dauerhaft un- günstig. Dagegen seien dem Beschwerdeführer angepasste, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ab März 2018 ganztags ohne Leis- tungseinschränkung zumutbar (AB 33/5).

E. 4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Ver- lauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild ma- chen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b).

E. 4.3.1 Was die am 9. April 2017 erlittenen Brandverletzungen anbelangt, stehen die Ausführungen der RAD-Ärztin im Aktenbericht vom 22. Novem- ber 2018 (AB 33/3-5) im Einklang mit der Berichterstattung der Univer- sitätsklinik für Plastische- und Handchirurge des Spitals H.________ . Die dortigen Ärzte beschrieben bereits im Bericht vom 5. Mai 2017 einen guten Heilungsverlauf und hielten fest, dass bis auf eine ästhetische Problematik der Narbenbildung eine „Restitutio ad integrum“, d.h. eine vollständige Hei- lung, eintreten werde (AB 20/11 f.). Im Verlaufsbericht vom 30. November 2017 wurde bezüglich der Funktionalität der beiden Hände wieder eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit festgehalten, gleichzeitig aber auf eine vom Be- schwerdeführer geklagte Reaktion der Narben auf die alkalische Kompo- nente im Ton hingewiesen (AB 20/9 f.). Schliesslich erfolgte am 21. Febru-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2020, IV/19/650, Seite 9 ar 2018 bei einem aus objektiver Sicht erfreulichen Verlauf der Behand- lungsabschluss (AB 20/8). Das in der Folge von der RAD-Ärztin auf dieser Basis formulierte Zumutbarkeitsprofil – mit uneingeschränkter Arbeits- und Leistungsfähigkeit für angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seit März 2018 (AB 33/5) – trägt dem von den behandelnden Ärzten festgehal- tenen guten Behandlungsergebnis vollumfänglich Rechnung. Namentlich berücksichtigte die RAD-Ärztin dabei, dass Arbeiten mit besonderer Belas- tung der Hände und Arme, d.h. auch die beiden früheren Tätigkeiten als ... und …, nicht mehr zumutbar sind (AB 33/5). Nichts anderes ergibt sich aus den späteren Berichten vom 11. Dezember 2018 (AB 38/4-7) und 30. Januar 2019 (AB 38/8 f.) des Spitals E.________, wo weitere (neurologische) Untersuchungen erfolgten (AB 38/4-10). Zwar wiesen die Ärzte auf neuropathische Schmerzen im Rah- men der erlittenen ausgeprägten Verbrennungen der Hände und Unterar- me hin. Die Ergebnisse der elektrodiagnostischen Untersuchung waren jedoch unauffällig, so dass als Ursache der geklagten Schmerzen allein eine mögliche (elektrophysiologisch eben nicht nachweisbare) Affektion der kleinen Nervenfasern sowie im Rahmen der geschädigten kleinen Haut- nerven festgehalten wurde (AB 38/8 f.). Des Weiteren machten die Ärzte keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit bzw. zum Zumutbarkeitsprofil (AB 38/4- 7), so dass die erwähnten Berichte des Spitals E.________ die Einschät- zung der RAD-Ärztin vom November 2018 nicht in Zweifel zu ziehen ver- mögen.

E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, nebst den Verbrennungsfol- gen an Händen und Armen zusätzlich an einem vollständigen Gehörsver- lust links infolge einer Mumpserkrankung als Kleinkind zu leiden. Nach wie vor bestehe auch das Rückenleiden, welches 2011 zu einer ersten IV-An- meldung geführt habe (Beschwerde, S. 3 Ziff. 4 f.). Diese drei Beeinträchti- gungen führten kumuliert zu einer ganz erheblichen Einschränkung des Leistungsprofils, so dass, sollte die Vermittelbarkeit nicht zum Vornherein verneint werden, zur Klärung des Zumutbarkeitsprofils ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt werden müsste (Beschwerde, S. 5 Ziff. 12). Diese Auf- fassung überzeugt aus folgenden Gründen nicht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2020, IV/19/650, Seite 10 Die erste (unangefochten gebliebene und damit in Rechtskraft erwachsene) rentenablehnende Verfügung vom 22. Juli 2011 (AB 36.10) basierte in me- dizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf einem Gutachten vom 2. Mai 2011 von Dr. med. F.________, Facharzt für Neurochirurgie. Dieser hielt di- agnostisch chronisch rezidivierende Rückenschmerzen mit Ausstrahlungs- tendenz in die linke untere Extremität ohne eindeutige radikuläre Ausfälle, lumbale degenerative Veränderungen ohne neurologische Folgen sowie anamnestisch rezidivierende migräniforme Kopfschmerzen fest. Eine Ar- beitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit verneinte der Gutach- ter, da keine wesentlichen pathologischen Befunde erhoben werden könn- ten und auch der Beschwerdeführer selbst angebe, beschwerdefrei zu sein (AB 36.26/10). Angaben über ein allfälliges Rezidiv der (subjektiven) Rü- ckenbeschwerden, über allfällige weitere Behandlungen oder Abklärungen in diesem Zusammenhang, geschweige denn über eine allfällige objekti- vierbare Verschlechterung der Rückenproblematik seit der rentenablehnen- den Verfügung vom Juli 2011 finden sich in den Akten nicht. So wurden seitens des Beschwerdeführers in der Neuanmeldung vom 25. April 2018 zur gesundheitlichen Beeinträchtigung denn auch nur die Verbrennungen an Armen und Händen geltend gemacht (AB 2/6). Somit hat die Beschwer- degegnerin mangels Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Einschränkung aufgrund einer (erneuten) Rückenproblematik in antizipierter Beweiswürdi- gung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) zu Recht keine weiteren diesbe- züglichen Abklärungen in die Wege geleitet und erübrigen sich solche auch im vorliegenden Verfahren. Gleiches gilt schliesslich hinsichtlich des vorgebrachten vollständigen Gehörsverlust links. Auch diesbezüglich fehlen in den Akten jegliche Hin- weise für eine entsprechende relevante funktionelle Einschränkung, womit sich weitere Abklärungen erübrigt haben bzw. erübrigen.

E. 4.3.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer- degegnerin in medizinischer Hinsicht auf das Zumutbarkeitsprofil gemäss dem RAD-Bericht vom 22. November 2018 abgestellt hat. Auf dieser Basis (vgl. E. 4.1 hiervor) ist im Folgenden die Invaliditätsbemessung vorzuneh- men.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2020, IV/19/650, Seite 11

E. 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti- genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass- ten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsäch- lichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierba- re Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberück- sichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom

30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2).

E. 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Perso- nen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Ver- gleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitneh- mern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persön-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2020, IV/19/650, Seite 12 lichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidens- bedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskatego- rie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das In- valideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurtei- lung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein- schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Ab- zugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge- sichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2).

E. 5.1.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer meldete sich am 25. April 2018 zum Leis- tungsbezug an (AB 2/10). In diesem Zeitpunkt hatte er das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bereits erfüllt (vgl. AB 33/1). Unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG ist der hypothetische Rentenbeginn somit auf den 1. Oktober 2018 festzusetzen bzw. auf diesen Zeitpunkt hin der Ein- kommensvergleich vorzunehmen.

E. 5.3 Nach der Aktenlage führte der Beschwerdeführer, gelernter ... mit verschiedenen Weiterbildungen in den Bereichen … und …, während mehr als zwanzig Jahren ein eigenes …. Nach eigenen Angaben gab er diese Tätigkeit zufolge finanzieller Schwierigkeiten auf und war danach während sechs Jahren im Angestelltenverhältnis als … für die G.________ AG tätig. In der Zeit von 2012 bis April 2017 war er sodann vorwiegend im Ausland als selbstständiger ... und … tätig. Zurück in der Schweiz plante er nach eigenen Angaben auf der Basis seiner angestammten Kenntnisse als ... ei- ne selbstständige Erwerbstätigkeit im Bereich der „…“ aufzubauen (AB 42/2 f., 41/1, 41/3, 38/18 f., 38/25 f.), wozu es jedoch infolge des Un- falls vom 9. April 2017 nicht gekommen ist. Dass die Beschwerdegegnerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2020, IV/19/650, Seite 13 das Valideneinkommen vor diesem Hintergrund auf der Basis der LSE 2016, Tabelle TA1, Ziff. 10-33 „Verarbeitendes Gewerbe / Herst. v. Waren“, Männer, Anforderungsniveau 2 (Fr. 5‘844.-- pro Monat; Bundesamt für Sta- tistik [BFS], Tabelle Nr. je-d-03.04.01.20.41; abrufbar unter https://www.bfs. admin.ch) festgelegt hat (vgl. AB 49/1, 42/4), ist nicht zu beanstanden. Hin- sichtlich des Vorbringens in der Beschwerde (S. 5 Rz. 13), es sei anstelle des Anforderungsniveaus 2 das nächsthöhere Anforderungsniveau 3 (kom- plexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezial- gebiet voraussetzen) heranzuziehen, ist auf die Ausführungen vom 26. Juni 2019 des Bereichs Abklärungen zu verweisen (AB 48/3). Dort wurde nach- vollziehbar und mit der Aktenlage übereinstimmend dargelegt, dass die bis- herige Tätigkeit des Beschwerdeführers als … (vgl. bezüglich der zuletzt ausgeübten Arbeiten bei der G.________ AG: AB 36.31/22) dem statisti- schen Anforderungsniveau 2 entspricht, und zwar sowohl was die Ausbil- dung als auch das erzielte Einkommen betrifft. Darauf ist abzustellen, zu- mal der Beschwerdeführer selbst keine überzeugenden Gründe für eine an- dere Betrachtungsweise vorzubringen vermag. Namentlich finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte für das Vorbringen (Beschwerde, S. 5 Ziff. 13), der Beschwerdeführer habe infolge gesundheitlicher Einschrän- kungen (Taubheit auf dem linken Ohr; vgl. auch E. 4.3.2 [am Schluss] hier- vor) keine …-, sondern nur eine Lehre als … machen können. Demnach bleibt es bei dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Valideneinkom- men von Fr. 73‘117.-- (AB 42/4).

E. 5.4 Dem Beschwerdeführer sind aus ärztlicher Sicht angepasste, kör- perlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags ohne Leistungsein- schränkung zumutbar. Ausser Betracht fallen einzig manuelle Arbeiten, die das Tragen von Handschuhen erfordern oder im Rahmen derer die Hände hautreizenden bzw. -belastenden Stoffen, Feuchtigkeit, Nässe oder ver- mehrter Ultraviolettstrahlung ausgesetzt sind (AB 33/5; vgl. E. 4.1 und 4.3.3 hiervor). Damit steht dem Beschwerdeführer auf dem hypothetischen, aus- geglichenen Arbeitsmarkt nach Art. 16 ATSG nach wie vor ein breites Spektrum an zumutbaren Arbeitsgelegenheiten offen, dies namentlich auch im angestammten Bereich des verarbeitenden Gewerbes bzw. der Herstel- lung von Waren. Es stellt sich deshalb die Frage, ob für die Ermittlung des Invalideneinkommens mit Blick auf die beruflichen Qualifikationen nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2020, IV/19/650, Seite 14 derselbe Tabellenlohn wie beim Valideneinkommen herangezogen werden müsste (vgl. E. 5.3 hiervor). Wie es sich damit genau verhält, kann letztlich jedoch offen bleiben, da bereits unter Berücksichtigung des (leicht) tieferen Durchschnittswertes gemäss LSE 2016, Tabelle TA1, Total, Anforderungs- niveau 1, Männer (Fr. 5‘340.-- pro Monat; BFS, Tabelle Nr. je-d-03.04.01. 20.41; abrufbar unter https://www.bfs.admin.ch]) kein rentenrelevanter In- validitätsgrad resultiert. Nicht zu beanstanden ist weiter der von der Be- schwerdegegnerin unter gegebenen Umständen gewährte Tabellenlohnab- zug von 15 %; dieser ist insbesondere mit Blick auf die beschriebenen Ein- schränkungen betreffend den Einsatz der Hände bei im Übrigen uneinge- schränkter Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie mit Blick auf die verblei- bende Aktivitätsdauer von rund sechs Jahren im Verfügungszeitpunkt angemessen. Das Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 57‘321.-- (AB 42/4).

E. 5.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 73‘117.-- und einem Invali- deneinkommen von Fr. 57‘321.-- beträgt die invaliditätsbedingte Erwerbs- einbusse Fr. 15‘796.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 22 % ent- spricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1). Dieser liegt unterhalb der rentenerheblichen Schwelle von 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG). Die angefochtene Verfügung (AB 49/1) ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6.1 Mit der Abweisung der Beschwerde unterliegt der Beschwerdefüh- rer. Damit wird er kostenpflichtig (Art. 108 VRPG), weshalb nachfolgend vorab das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspfle- ge zu prüfen ist.

E. 6.1.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2020, IV/19/650, Seite 15 gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, beurteilt sich nach Bundesrecht; die Bemessung der Entschädigung der amtlichen Anwältin bzw. des amtlichen Anwalts rich- tet sich nach kantonalem Recht (BGE 141 I 70 E. 2.1 S. 72, 110 V 360 E. 1b S. 362).

E. 6.1.2 Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozes- ses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnis- se im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 144 III 531 E. 4.1 S. 537, 122 I 5 E. 4a S. 6; SVR 2017 IV Nr. 87 S. 270 E. 2.1). Die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Verbeiständung liegt höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums (RKUV 2000 KV 119 S. 155 E. 2). Ob ein gegebener Einkommensüberschuss genügt, um Verfahrenskosten zu bezahlen, bestimmt sich nicht nach einer festen Betragsgrenze. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten finanziellen Verhältnisse (SVR 2017 IV Nr. 36 S. 110 E. 5.2).

E. 6.2 In der Steuererklärung 2017 wurde ein Wertschriftenvermögen von total Fr. 167‘163.-- deklariert (Beschwerdebeilage [BB] IA 44). Gemäss Ak- tenlage belief sich das liquide Vermögen auf den Bankkonten der Ehegat- ten per Ende 2018 auf total Fr. 13‘514.65 (BB 11, 35 f.) im Gegensatz zum Betrag von Fr. 68‘971.-- per Ende 2017 (BB 44). Weitere Vermögensver- minderungen werden jedoch nicht geltend gemacht und sind auch nicht er- sichtlich. Zudem wurde im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom

27. August 2019 (im Gerichtsdossier) ein Aktienertrag von Fr. 1‘880.-- aus- gewiesen. In der Steuererklärung 2017 wurden entsprechende Erträge von Fr. 1‘876.-- aufgeführt, was darauf schliessen lässt, dass sich das Wert- schriftenvermögen nicht verringert hat. Damit verfügt der Beschwerdeführer über genügend Vermögen, um für die vorliegenden Prozesskosten aufzu- kommen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2020, IV/19/650, Seite 16 zuweisen, ohne dass zusätzlich geprüft werden müsste, ob dieses auch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen wäre.

E. 6.3 Gemäss Art. 69 Abs.1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Werden Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege – wie vorliegend – erst mit dem materiellen Urteil abgelehnt, sind die Verfahrenskosten praxisgemäss auf Fr. 200.-- zu beschränken (Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2006). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 200.--, hat entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen.

E. 6.4 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2020, IV/19/650, Seite 17
  5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 650 IV SCJ/RUM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Februar 2020 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 28. Juni 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2020, IV/19/650, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), bis

4. Januar 2017 wohnhaft gewesen in ... (Antwortbeilagen [AB] 36.5), mel- dete sich im März 2011 unter Angabe einer beeinträchtigten Bandscheibe L3/4 bei der IV-Stelle ... zum Leistungsbezug an (AB 36.41). Nach erwerb- lichen und medizinischen Abklärungen sowie nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (AB 36.21 f., 36.15) lehnte die IV-Stelle ... den Anspruch auf IV-Leistungen mit Verfügung vom 22. Juli 2011 ab (AB 36.10). Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Am 25. April 2018 meldete sich der Versicherte, nun wohnhaft in ..., bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) erneut zum Leistungsbezug an, wobei er angab, am 9. April 2017 Verbrennungen zweiten und dritten Grades an Armen und Händen erlitten zu haben (AB 2). Die IVB holte nebst den Berichten der behandelnden Ärzte (AB 20, 38/4-10) einen Arztbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen (RAD) vom

22. November 2018 (AB 33/3-5) sowie einen Abklärungsbericht für Selbst- ständigerwerbende vom 28. März 2019 (AB 42) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 43 f., 46) und Einholung einer Stellung- nahme des Bereichs Abklärungen der IVB vom 26. Juni 2019 (AB 48) lehn- te die IVB mit Verfügung vom 28. Juni 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 22 % einen Rentenanspruch ab (AB 49). Mit Mitteilung vom 9. August 2019 erteilte die IVB Kostengutsprache für einen Weiterbildungskurs zum ... an der C.________ vom 26. August 2019 bis 6. April 2020 (AB 52). C. Mit Eingabe vom 29. August 2019 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde erheben und beantragen, die Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2020, IV/19/650, Seite 3 fügung vom 28. Juni 2019 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts und anschliessender Neu- verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen. Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Mit Beschwerdeantwort vom

27. September 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingaben vom 5. und 26. November 2019 ergänzte der Beschwerde- führer das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2020, IV/19/650, Seite 4 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 28. Juni 2019 (AB 49). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs- massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar- beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2020, IV/19/650, Seite 5 men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. In- soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 64 E. 4.4.2). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das So- zialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhän- gig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2020, IV/19/650, Seite 6 3. 3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn damit glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invali- dität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des In- validitätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der In- validitätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver- änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs- pflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den In- validitätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neu- anmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2020, IV/19/650, Seite 7 schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 3.2 Mit unangefochten gebliebener Verfügung der IV-Stelle ... vom 22. Juli 2011 wurde ein Anspruch auf Leistungen der IV erstmals abgelehnt (AB 36.10). Auf die Neuanmeldung vom 25. April 2018 (AB 2) ist die Be- schwerdegegnerin in der Folge eingetreten; über die Eintretensfrage ist somit vorliegend nicht zu befinden (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Des Wei- teren liegt im Zusammenhang mit dem im April 2017 erlittenen Brandunfall und dessen Folgen (AB 2/6, 20) ohne weiteres ein Revisionsgrund in den medizinischen Verhältnissen vor, so dass zu Recht eine freie Prüfung des (allfälligen) Rentenanspruchs erfolgt ist (vgl. E. 3.1 hiervor). In diesem Rahmen hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ei- nen Rentenanspruch (erneut) verneint. Mit Bezug auf die Ausführungen in der Beschwerde zum Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ (S. 4, Ziff. 11) ist festzuhalten, dass – entgegen der dort vertretenen Auffassung – immer dann vorab über den Rentenanspruch entschieden werden kann, wenn ein solcher unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen zum Vorn- herein abzulehnen ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2010, 8C_515/2010, E. 2.2). Ob dies vorliegend der Fall ist, ist nachfolgend zu prüfen. 4. 4.1 In medizinischer Hinsicht stützt sich die angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf den Aktenbericht vom 22. November 2018 der RAD-Ärz- tin, med. pract. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin. Darin wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Verbren- nungen max. Grad 2b an Unterarmen und Händen beidseits vom 9. April 2017 aufgeführt. Es bestehe eine verminderte Hautbelastbarkeit rechts bei leicht hypertrophen Narben über dem Mittelhandrücken und der ersten Kommissur beim Daumen. Tätigkeiten mit Verletzungsgefahr oder hautrei- zenden bzw. -belastenden Stoffen, Tätigkeiten mit Feucht- oder Nässear- beiten oder ständigem Händewaschen, Tätigkeiten mit dem Tragen von Handschuhen oder solche mit vermehrter Ultraviolett-Exposition im Freien

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2020, IV/19/650, Seite 8 ohne Sonnenschutz seien zu vermeiden. Die angestammten selbstständi- gen Tätigkeiten als … und … seien deshalb seit April 2017 dauerhaft un- günstig. Dagegen seien dem Beschwerdeführer angepasste, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ab März 2018 ganztags ohne Leis- tungseinschränkung zumutbar (AB 33/5). 4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Ver- lauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild ma- chen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). 4.3 4.3.1 Was die am 9. April 2017 erlittenen Brandverletzungen anbelangt, stehen die Ausführungen der RAD-Ärztin im Aktenbericht vom 22. Novem- ber 2018 (AB 33/3-5) im Einklang mit der Berichterstattung der Univer- sitätsklinik für Plastische- und Handchirurge des Spitals H.________ . Die dortigen Ärzte beschrieben bereits im Bericht vom 5. Mai 2017 einen guten Heilungsverlauf und hielten fest, dass bis auf eine ästhetische Problematik der Narbenbildung eine „Restitutio ad integrum“, d.h. eine vollständige Hei- lung, eintreten werde (AB 20/11 f.). Im Verlaufsbericht vom 30. November 2017 wurde bezüglich der Funktionalität der beiden Hände wieder eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit festgehalten, gleichzeitig aber auf eine vom Be- schwerdeführer geklagte Reaktion der Narben auf die alkalische Kompo- nente im Ton hingewiesen (AB 20/9 f.). Schliesslich erfolgte am 21. Febru-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2020, IV/19/650, Seite 9 ar 2018 bei einem aus objektiver Sicht erfreulichen Verlauf der Behand- lungsabschluss (AB 20/8). Das in der Folge von der RAD-Ärztin auf dieser Basis formulierte Zumutbarkeitsprofil – mit uneingeschränkter Arbeits- und Leistungsfähigkeit für angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seit März 2018 (AB 33/5) – trägt dem von den behandelnden Ärzten festgehal- tenen guten Behandlungsergebnis vollumfänglich Rechnung. Namentlich berücksichtigte die RAD-Ärztin dabei, dass Arbeiten mit besonderer Belas- tung der Hände und Arme, d.h. auch die beiden früheren Tätigkeiten als ... und …, nicht mehr zumutbar sind (AB 33/5). Nichts anderes ergibt sich aus den späteren Berichten vom 11. Dezember 2018 (AB 38/4-7) und 30. Januar 2019 (AB 38/8 f.) des Spitals E.________, wo weitere (neurologische) Untersuchungen erfolgten (AB 38/4-10). Zwar wiesen die Ärzte auf neuropathische Schmerzen im Rah- men der erlittenen ausgeprägten Verbrennungen der Hände und Unterar- me hin. Die Ergebnisse der elektrodiagnostischen Untersuchung waren jedoch unauffällig, so dass als Ursache der geklagten Schmerzen allein eine mögliche (elektrophysiologisch eben nicht nachweisbare) Affektion der kleinen Nervenfasern sowie im Rahmen der geschädigten kleinen Haut- nerven festgehalten wurde (AB 38/8 f.). Des Weiteren machten die Ärzte keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit bzw. zum Zumutbarkeitsprofil (AB 38/4- 7), so dass die erwähnten Berichte des Spitals E.________ die Einschät- zung der RAD-Ärztin vom November 2018 nicht in Zweifel zu ziehen ver- mögen. 4.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, nebst den Verbrennungsfol- gen an Händen und Armen zusätzlich an einem vollständigen Gehörsver- lust links infolge einer Mumpserkrankung als Kleinkind zu leiden. Nach wie vor bestehe auch das Rückenleiden, welches 2011 zu einer ersten IV-An- meldung geführt habe (Beschwerde, S. 3 Ziff. 4 f.). Diese drei Beeinträchti- gungen führten kumuliert zu einer ganz erheblichen Einschränkung des Leistungsprofils, so dass, sollte die Vermittelbarkeit nicht zum Vornherein verneint werden, zur Klärung des Zumutbarkeitsprofils ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt werden müsste (Beschwerde, S. 5 Ziff. 12). Diese Auf- fassung überzeugt aus folgenden Gründen nicht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2020, IV/19/650, Seite 10 Die erste (unangefochten gebliebene und damit in Rechtskraft erwachsene) rentenablehnende Verfügung vom 22. Juli 2011 (AB 36.10) basierte in me- dizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf einem Gutachten vom 2. Mai 2011 von Dr. med. F.________, Facharzt für Neurochirurgie. Dieser hielt di- agnostisch chronisch rezidivierende Rückenschmerzen mit Ausstrahlungs- tendenz in die linke untere Extremität ohne eindeutige radikuläre Ausfälle, lumbale degenerative Veränderungen ohne neurologische Folgen sowie anamnestisch rezidivierende migräniforme Kopfschmerzen fest. Eine Ar- beitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit verneinte der Gutach- ter, da keine wesentlichen pathologischen Befunde erhoben werden könn- ten und auch der Beschwerdeführer selbst angebe, beschwerdefrei zu sein (AB 36.26/10). Angaben über ein allfälliges Rezidiv der (subjektiven) Rü- ckenbeschwerden, über allfällige weitere Behandlungen oder Abklärungen in diesem Zusammenhang, geschweige denn über eine allfällige objekti- vierbare Verschlechterung der Rückenproblematik seit der rentenablehnen- den Verfügung vom Juli 2011 finden sich in den Akten nicht. So wurden seitens des Beschwerdeführers in der Neuanmeldung vom 25. April 2018 zur gesundheitlichen Beeinträchtigung denn auch nur die Verbrennungen an Armen und Händen geltend gemacht (AB 2/6). Somit hat die Beschwer- degegnerin mangels Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Einschränkung aufgrund einer (erneuten) Rückenproblematik in antizipierter Beweiswürdi- gung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) zu Recht keine weiteren diesbe- züglichen Abklärungen in die Wege geleitet und erübrigen sich solche auch im vorliegenden Verfahren. Gleiches gilt schliesslich hinsichtlich des vorgebrachten vollständigen Gehörsverlust links. Auch diesbezüglich fehlen in den Akten jegliche Hin- weise für eine entsprechende relevante funktionelle Einschränkung, womit sich weitere Abklärungen erübrigt haben bzw. erübrigen. 4.3.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer- degegnerin in medizinischer Hinsicht auf das Zumutbarkeitsprofil gemäss dem RAD-Bericht vom 22. November 2018 abgestellt hat. Auf dieser Basis (vgl. E. 4.1 hiervor) ist im Folgenden die Invaliditätsbemessung vorzuneh- men.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2020, IV/19/650, Seite 11 5. 5.1 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti- genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass- ten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsäch- lichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierba- re Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberück- sichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom

30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Perso- nen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Ver- gleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitneh- mern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persön-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2020, IV/19/650, Seite 12 lichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidens- bedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskatego- rie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das In- valideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurtei- lung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein- schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Ab- zugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge- sichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 5.1.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). 5.2 Der Beschwerdeführer meldete sich am 25. April 2018 zum Leis- tungsbezug an (AB 2/10). In diesem Zeitpunkt hatte er das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bereits erfüllt (vgl. AB 33/1). Unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG ist der hypothetische Rentenbeginn somit auf den 1. Oktober 2018 festzusetzen bzw. auf diesen Zeitpunkt hin der Ein- kommensvergleich vorzunehmen. 5.3 Nach der Aktenlage führte der Beschwerdeführer, gelernter ... mit verschiedenen Weiterbildungen in den Bereichen … und …, während mehr als zwanzig Jahren ein eigenes …. Nach eigenen Angaben gab er diese Tätigkeit zufolge finanzieller Schwierigkeiten auf und war danach während sechs Jahren im Angestelltenverhältnis als … für die G.________ AG tätig. In der Zeit von 2012 bis April 2017 war er sodann vorwiegend im Ausland als selbstständiger ... und … tätig. Zurück in der Schweiz plante er nach eigenen Angaben auf der Basis seiner angestammten Kenntnisse als ... ei- ne selbstständige Erwerbstätigkeit im Bereich der „…“ aufzubauen (AB 42/2 f., 41/1, 41/3, 38/18 f., 38/25 f.), wozu es jedoch infolge des Un- falls vom 9. April 2017 nicht gekommen ist. Dass die Beschwerdegegnerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2020, IV/19/650, Seite 13 das Valideneinkommen vor diesem Hintergrund auf der Basis der LSE 2016, Tabelle TA1, Ziff. 10-33 „Verarbeitendes Gewerbe / Herst. v. Waren“, Männer, Anforderungsniveau 2 (Fr. 5‘844.-- pro Monat; Bundesamt für Sta- tistik [BFS], Tabelle Nr. je-d-03.04.01.20.41; abrufbar unter https://www.bfs. admin.ch) festgelegt hat (vgl. AB 49/1, 42/4), ist nicht zu beanstanden. Hin- sichtlich des Vorbringens in der Beschwerde (S. 5 Rz. 13), es sei anstelle des Anforderungsniveaus 2 das nächsthöhere Anforderungsniveau 3 (kom- plexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezial- gebiet voraussetzen) heranzuziehen, ist auf die Ausführungen vom 26. Juni 2019 des Bereichs Abklärungen zu verweisen (AB 48/3). Dort wurde nach- vollziehbar und mit der Aktenlage übereinstimmend dargelegt, dass die bis- herige Tätigkeit des Beschwerdeführers als … (vgl. bezüglich der zuletzt ausgeübten Arbeiten bei der G.________ AG: AB 36.31/22) dem statisti- schen Anforderungsniveau 2 entspricht, und zwar sowohl was die Ausbil- dung als auch das erzielte Einkommen betrifft. Darauf ist abzustellen, zu- mal der Beschwerdeführer selbst keine überzeugenden Gründe für eine an- dere Betrachtungsweise vorzubringen vermag. Namentlich finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte für das Vorbringen (Beschwerde, S. 5 Ziff. 13), der Beschwerdeführer habe infolge gesundheitlicher Einschrän- kungen (Taubheit auf dem linken Ohr; vgl. auch E. 4.3.2 [am Schluss] hier- vor) keine …-, sondern nur eine Lehre als … machen können. Demnach bleibt es bei dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Valideneinkom- men von Fr. 73‘117.-- (AB 42/4). 5.4 Dem Beschwerdeführer sind aus ärztlicher Sicht angepasste, kör- perlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags ohne Leistungsein- schränkung zumutbar. Ausser Betracht fallen einzig manuelle Arbeiten, die das Tragen von Handschuhen erfordern oder im Rahmen derer die Hände hautreizenden bzw. -belastenden Stoffen, Feuchtigkeit, Nässe oder ver- mehrter Ultraviolettstrahlung ausgesetzt sind (AB 33/5; vgl. E. 4.1 und 4.3.3 hiervor). Damit steht dem Beschwerdeführer auf dem hypothetischen, aus- geglichenen Arbeitsmarkt nach Art. 16 ATSG nach wie vor ein breites Spektrum an zumutbaren Arbeitsgelegenheiten offen, dies namentlich auch im angestammten Bereich des verarbeitenden Gewerbes bzw. der Herstel- lung von Waren. Es stellt sich deshalb die Frage, ob für die Ermittlung des Invalideneinkommens mit Blick auf die beruflichen Qualifikationen nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2020, IV/19/650, Seite 14 derselbe Tabellenlohn wie beim Valideneinkommen herangezogen werden müsste (vgl. E. 5.3 hiervor). Wie es sich damit genau verhält, kann letztlich jedoch offen bleiben, da bereits unter Berücksichtigung des (leicht) tieferen Durchschnittswertes gemäss LSE 2016, Tabelle TA1, Total, Anforderungs- niveau 1, Männer (Fr. 5‘340.-- pro Monat; BFS, Tabelle Nr. je-d-03.04.01. 20.41; abrufbar unter https://www.bfs.admin.ch]) kein rentenrelevanter In- validitätsgrad resultiert. Nicht zu beanstanden ist weiter der von der Be- schwerdegegnerin unter gegebenen Umständen gewährte Tabellenlohnab- zug von 15 %; dieser ist insbesondere mit Blick auf die beschriebenen Ein- schränkungen betreffend den Einsatz der Hände bei im Übrigen uneinge- schränkter Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie mit Blick auf die verblei- bende Aktivitätsdauer von rund sechs Jahren im Verfügungszeitpunkt angemessen. Das Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 57‘321.-- (AB 42/4). 5.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 73‘117.-- und einem Invali- deneinkommen von Fr. 57‘321.-- beträgt die invaliditätsbedingte Erwerbs- einbusse Fr. 15‘796.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 22 % ent- spricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1). Dieser liegt unterhalb der rentenerheblichen Schwelle von 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG). Die angefochtene Verfügung (AB 49/1) ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Mit der Abweisung der Beschwerde unterliegt der Beschwerdefüh- rer. Damit wird er kostenpflichtig (Art. 108 VRPG), weshalb nachfolgend vorab das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspfle- ge zu prüfen ist. 6.1.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2020, IV/19/650, Seite 15 gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, beurteilt sich nach Bundesrecht; die Bemessung der Entschädigung der amtlichen Anwältin bzw. des amtlichen Anwalts rich- tet sich nach kantonalem Recht (BGE 141 I 70 E. 2.1 S. 72, 110 V 360 E. 1b S. 362). 6.1.2 Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozes- ses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnis- se im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 144 III 531 E. 4.1 S. 537, 122 I 5 E. 4a S. 6; SVR 2017 IV Nr. 87 S. 270 E. 2.1). Die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Verbeiständung liegt höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums (RKUV 2000 KV 119 S. 155 E. 2). Ob ein gegebener Einkommensüberschuss genügt, um Verfahrenskosten zu bezahlen, bestimmt sich nicht nach einer festen Betragsgrenze. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten finanziellen Verhältnisse (SVR 2017 IV Nr. 36 S. 110 E. 5.2). 6.2 In der Steuererklärung 2017 wurde ein Wertschriftenvermögen von total Fr. 167‘163.-- deklariert (Beschwerdebeilage [BB] IA 44). Gemäss Ak- tenlage belief sich das liquide Vermögen auf den Bankkonten der Ehegat- ten per Ende 2018 auf total Fr. 13‘514.65 (BB 11, 35 f.) im Gegensatz zum Betrag von Fr. 68‘971.-- per Ende 2017 (BB 44). Weitere Vermögensver- minderungen werden jedoch nicht geltend gemacht und sind auch nicht er- sichtlich. Zudem wurde im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom

27. August 2019 (im Gerichtsdossier) ein Aktienertrag von Fr. 1‘880.-- aus- gewiesen. In der Steuererklärung 2017 wurden entsprechende Erträge von Fr. 1‘876.-- aufgeführt, was darauf schliessen lässt, dass sich das Wert- schriftenvermögen nicht verringert hat. Damit verfügt der Beschwerdeführer über genügend Vermögen, um für die vorliegenden Prozesskosten aufzu- kommen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2020, IV/19/650, Seite 16 zuweisen, ohne dass zusätzlich geprüft werden müsste, ob dieses auch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen wäre. 6.3 Gemäss Art. 69 Abs.1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Werden Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege – wie vorliegend – erst mit dem materiellen Urteil abgelehnt, sind die Verfahrenskosten praxisgemäss auf Fr. 200.-- zu beschränken (Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2006). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 200.--, hat entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen. 6.4 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2020, IV/19/650, Seite 17 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.