Verfügung vom 17. Juli 2019
Sachverhalt
A. Dem 1988 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurden im Kindesalter aufgrund einer Sprachschwäche Sonderschulmass- nahmen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen (vgl. Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 2, 4.1/4-5, 4.1/7-8, 4.1/17). Im März 2015 stellte der Versicherte unter Hinweis auf eine Berufskrankheit ein neuerliches Leistungsgesuch (vgl. AB 6, 8), woraufhin die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) berufliche Massnahmen gewährte (Prakti- kum [AB 37], Suche eines Ausbildungsplatzes im ersten Arbeitsmarkt [AB 43], Ausbildung mit Coaching [AB 45, 51, 59], Lernbegleitung im Rah- men der Umschulung [AB 61, 78, 83] und Arbeitsvermittlung [AB 98]). Ge- stützt auf das eingeholte neuropsychologische Gutachten vom 6. Novem- ber 2017 (AB 81.1) und die hierzu erfolgten Rücksprachen mit dem Regio- nalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 102-103) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 31. Januar 2019 (AB 110) bei einem Invaliditätsgrad von 42 % die Zusprache einer vom 1. November 2015 bis 30. November 2018 befristeten Viertelsrente in Aussicht. Auf den hiergegen erhobenen Einwand des Ver- sicherten hin (AB 112, 114), holte die IVB eine weitere Stellungnahme des RAD ein (AB 117). Am 17. Juli 2019 (AB 119/1-11) verfügte sie entspre- chend dem Vorbescheid. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 27. August 2019 Beschwerde mit den folgenden Rechts- begehren: - Die angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2019 sei insoweit aufzu- heben, als dem Beschwerdeführer nur eine bis zum 12. November 2018 befristete Rente zugesprochen wurde und die Beschwerde- gegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer, soweit rechtens, auch über den 12. November 2018 hinaus eine Invalidenrente zu gewähren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 3 - Eventualiter sei die Verfügung vom 17. Juli 2019 aufzuheben und es sei über die gesetzlichen Ansprüche des Beschwerdeführers neu zu befinden. Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2019 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 5. und 21. November 2019 machte der Beschwerdeführer weitere An- gaben zu der per Ende Juli 2019 erfolgten Stellenaufgabe (vgl. prozesslei- tende Verfügung vom 17. Oktober 2019). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Möglichkeit einer weiteren Stellungnahme und bestätigte die bereits gestellten Anträge.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. Juli 2019 (AB 119/1-11). Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Zuspre- chung einer unbefristeten Invalidenrente ab Dezember 2018. Da indessen die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt wird, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der rich- terlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a), ist vorliegend der grundsätzliche Anspruch auf eine Invalidenrente, unter Einschluss der von November 2015 bis November 2018 befristet zu- gesprochenen Viertelsrente, zu prüfen. Dabei besteht von März 2016 bis Juli 2018 kein Anspruch auf eine Rente, da in dieser Zeit ein IV-Taggeld verfügt und denn auch bezogen worden ist (vgl. E. 4.3 hiernach).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 5 teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2019 IV Nr. 2 S. 4 E. 2). Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten- bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali- ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invaliden- rente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb- lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli- chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behin- derung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gege- ben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 6 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.1.1 Im neuropsychologischen Gutachten vom 6. November 2017 (AB 81.1) hielt lic. phil. C.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit kombinierte um- schriebene Entwicklungsstörungen (ICD-10 F83) mit unter anderem deutli- chen Beeinträchtigungen der Sprache, der Handlungsplanung bzw. des Problemlösens, des räumlichen Vorstellungsvermögens und von Exekutiv- funktionen fest (AB 81.1/17 Ziff. III.3). Die Beeinträchtigungen der kogniti- ven Leistungsfähigkeit führten in der bisherigen Tätigkeit als ... sowie in den ausgeübten Hilfstätigkeiten in verschiedenen Berufsfeldern zu einer relevanten Einschränkung der qualitativen Leistungsfähigkeit, welche aus rein neuropsychologischer bzw. kognitiver Sicht auf ca. 40 % geschätzt werde. Diese Beurteilung stehe in guter Übereinstimmung dazu, dass es nach der Anlehre als ... im bisherigen Berufsleben nie gelungen sei, eine dauerhafte Anstellung halten zu können, sei der Beschwerdeführer doch in den letzten zehn Jahren bei mehr als 15 verschiedenen Arbeitgebern je- weils höchstens ein paar Monate tätig gewesen, immer auch unterbrochen von Arbeitslosigkeit (AB 81.1/20-21 Ziff. VI.17). Nach Ansicht von lic. phil.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 7 C.________ sei auch in der jetzt angestrebten …tätigkeit als ... mit einer relevanten Einschränkung der qualitativen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Im besten Fall liege diese tiefer als in der bisherigen Tätigkeit. Über das ge- naue Ausmass der Einschränkungen in der jetzigen …tätigkeit bzw. in der jetzigen Ausbildung könnten der Lehrbetrieb und die begleitende Coaching- firma Auskunft geben (AB 81.1/21 Ziff. VI.18). Für den Beschwerdeführer seien einfache berufliche Tätigkeiten mit hohem Routineanteil ohne höhere Anforderungen an die Sprache, an das visuelle Vorstellungsvermögen, an das Problemlösen und an die Verhaltenssteuerung geeignet (AB 81.1/19 Ziff. IV.11). 3.1.2 Der RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 30. August 2018 (AB 102) aus, im Gutachten von lic. phil C.________ werde keine psychiatrische Abklärung empfohlen. Bei Durchsicht des Gutachtens ergäben sich keine überzeu- genden Hinweise darauf, dass jenseits der intellektuellen bzw. kognitiven Problematik eine weitere psychiatrische Störung vorliege. Differentialdia- gnostisch setze sich der Experte mit den Symptomen auseinander, welche für eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) sprechen könnten, schliesse die Störung dann aber nachvollziehbar aus. Klare An- haltspunkte für die Annahme einer Persönlichkeitsstörung gebe es nicht. Zwar würden ein wenig Grössenphantasien deutlich, aus der Biografie und den zur Verfügung stehenden Akten ergäbe sich aber kein Hinweis auf eine dissoziale Persönlichkeitsstörung. Die Persönlichkeitsentwicklung habe sich im Einklang mit den hier gesehenen intellektuellen bzw. kognitiven Defiziten und Beeinträchtigungen gestaltet. Ferner bestünden keine Hin- weise auf eine Stimmungserkrankung. Damit könne aus psychiatrischer Sicht gut auf das Gutachten von lic. phil C.________ abgestellt werden, zumal die dabei aus rein neuropsychologischer bzw. kognitiver Sicht fest- gestellten Einschränkungen nachvollziehbar, mithin gut mit dem psychiatri- schen und demnach dem versicherungsmedizinischen Erfahrungswissen bei kognitiven Beeinträchtigungen einhergehe. 3.1.3 In der Stellungnahme vom 5. September 2018 (AB 103) verwies die RAD-Ärztin med. pract. E.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, hinsichtlich Diagnose und deren Nachvollziehbarkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 8 sowie der Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit auf das Gutachten von lic. phil. C.________ sowie die Stellungnahme des RAD-Psychiaters. Die neuropsychologischen Einschränkungen bestünden seit der Kindheit; mit mittlerweile 30 Jahren werde es zu keiner IV-relevanten Verbesserung der neuropsychologischen Einschränkungen mehr kommen. Von Seiten des berufsbedingten kontaktallergischen Hautekzems sei es seit der Beendi- gung der Tätigkeit als ... und somit seit Beendigung der Allergenexposition zu einer Verbesserung bzw. Abheilung der Hauterscheinungen gekommen. 3.1.4 In der im Rahmen des Einwandverfahrens eingeholten Stellung- nahme (vgl. AB 114-115) vom 8. Mai 2019 (AB 117) führte der RAD-Arzt Dr. med. D.________ aus, bei nochmaliger Durchsicht des Gutachtens zeige sich wiederum, dass der medizinische Sachverhalt ausreichend ab- geklärt sei. Vollkommen zu Recht und lege artis habe lic. phil. C.________ die von ihm festgestellten Defizite und Beeinträchtigungen differentialdia- gnostisch betrachtet und eine ADHS als isoliertes Störungsbild nachvoll- ziehbar ausgeschlossen und die Beeinträchtigungen „am besten“ einer kombinierten umschriebenen Entwicklungsstörung gemäss ICD-10 F83 zugeordnet. Eine Minderintelligenz mit einem Intelligenzquotienten (IQ) von weniger als 70 liege sicher nicht vor. Zum einen sei bei früheren Leistungs- testungen ein Wert von 100 erfasst worden und zum anderen komme der Gutachter aktuell gestützt auf die Ergebnisse des gut validierten Intelligenz- tests WAIS-IV (Wechsler Intelligenztest für Erwachsene) auf einen Gesamt- IQ von 75. Nur dieser Gesamt-IQ sei relevant und werde entsprechend in der Rechtsprechung berücksichtigt, nicht jedoch die – eventuell geringeren oder auch höheren – Teilleistungswerte. Es sei nicht lege artis, einen Test auf Teilbereiche herunterzubrechen, sondern es gelte das Gesamtergeb- nis. Der Gutachter habe dargelegt, dass es bei einem unterhalb des Norm- bereichs liegenden Gesamt-IQ funktionell beeinträchtigende und nicht durch andere Fertigkeiten kompensierbare Teilleistungsstörungen gebe und er habe diese der Diagnose einer kombinierten umschriebenen Ent- wicklungsstörung zugeordnet. Basierend hierauf könne von einer überdau- ernden Gesundheitsschädigung ausgegangen werden, die mit einer quali- tativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 40 % bewertet worden sei. An der bisherigen Beurteilung ändere sich nichts. Die medizinische Situation sei auf neuropsychologischer Ebene ausreichend abgeklärt und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 9 ein psychiatrisches Störungsmuster jenseits der diagnostizierten Entwick- lungsstörung (ICD-10 F83) liege nicht vor. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2019 (AB 119/1-11) stützt sich in medizinischer Hinsicht auf das neuropsychologische Gutachten von lic. phil. C.________ vom 6. November 2017 (AB 81.1) sowie die Beurtei- lungen des RAD vom 30. August 2018 (AB 102), 5. September 2018 (AB 103) und 8. Mai 2019 (AB 117). Diese Berichte erfüllen die vorerwähn- ten höchstrichterlichen Beweisanforderungen (E. 3.2 hiervor) und erbringen vollen Beweis. Der Gutachter lic. phil. C.________ stützte seine fachärztli- chen Schlussfolgerungen auf die wesentlichen Vorakten (vgl. AB 81.1/2-6), die fremdanamnestischen Angaben der Eltern des Beschwerdeführers (AB 81.1/1) sowie die Erkenntnisse aus der klinischen Exploration, der neu- ropsychologischen Untersuchung (AB 81.1/7-15) samt formaler Testung mittels standardisierter Testverfahren (AB 81.1/8-11). Die Ausführungen in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 10 der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind für die streitigen Belange umfassend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesund- heitszustand werden nachvollziehbar und einleuchtend begründet, sie wer- den denn auch vom RAD bestätigt (vgl. AB 102/2, 103/4-5, 117/4). 3.3.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der medizinische Sachver- halt sei ungenügend abgeklärt (Beschwerde S. 3-4), kann ihm nicht gefolgt werden. Dass der Gutachter im Rahmen der festgestellten Beeinträchti- gung von Exekutivfunktionen und dem hastigen und vorschnellen Vorgehen von Symptomen einer ADHS sprach, das isolierte Vorliegen einer solchen jedoch ausschloss und in Ermangelung einer besser passenden Diagnose- kategorie kombinierte umschriebene Entwicklungsstörungen (ICD-10 F83) diagnostizierte (AB 81.1/13-14), überzeugt und begründet keinen weiteren Abklärungsbedarf. Zum einen hätte der Gutachter einen solchen explizit festgehalten, falls er eine weitere Abklärung hinsichtlich ADHS für ange- zeigt gehalten hätte. Zum anderen ist mit der gestellten Diagnose als Rest- kategorie für Störungen, bei denen eine Kombination umschriebener Ent- wicklungsstörungen des Sprechens und der Sprache, schulischer Fertigkei- ten und motorischer Funktionen vorliegt, von denen jedoch keine so domi- niert, dass sie eine Hauptdiagnose begründet (DILLING/MOMBOUR /SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Richtlinien, 10. Aufl. 2018, S. 343), vereinbar, dass auch Symptome einer ADHS (insbesondere Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeit [AB 81.1/9-10]) ausgemacht werden (vgl. hierzu auch DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT, a.a.O., S. 358-361 [hyperkinetische Störungen], insbesondere auch mit Hinweis auf eine beeinträchtigte Aufmerksamkeit). Zudem leitete der Gutachter die Entwicklungsstörungen mit den im Rah- men der Untersuchung unter anderem festgestellten sprachlichen Schwie- rigkeiten (AB 81.1/10-13; vgl. hierzu DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, a.a.O., S. 320-329) und Beeinträchtigungen des visuellen Vorstellungsvermögens (AB 81.1/11, 81.1/13; vgl. hierzu DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, a.a.O., S. 340) im Einklang mit den diagnostischen Kriterien schlüssig und nach- vollziehbar her. Die Einschätzungen hinsichtlich ADHS wurden am 8. Mai 2019 überdies vom RAD-Arzt Dr. med. D.________ bestätigt (AB 117/4). Zwar führte der Gutachter aus, dass bei Wunsch nach einer genauen psy- chischen bzw. psychopathologischen Diagnostik eine solche von der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 11 Psychiatrie erbracht werden müsste (AB 81.1/15), jedoch konnte lic. phil. C.________ die relevanten Beeinträchtigungen in psychischer Hinsicht ausführlich erheben (AB 81.1/14-15), ohne dass er weitere Abklärungen empfohlen oder das erstellte Zumutbarkeitsprofil unter dem Vorbehalt sol- cher abgegeben hätte (vgl. AB 81.1/15-16 Ziff. C.I.2, 81.1/20-21 Ziff. VI.17- 18). Hierzu hielt der RAD-Facharzt Dr. med. D.________ überdies schlüs- sig und nachvollziehbar fest, das Gutachten enthalte keine klaren Anhalts- punkte für das Vorliegen einer psychiatrischen Störung, so dass auf die Expertise abgestellt werden könne (AB 102/2); es ergebe sich kein weiterer Abklärungsbedarf (AB 117/5 Ziff. 3). 3.3.2 Betreffend dem Vorbringen, im Gutachten seien stark unterschiedli- che Leistungsfähigkeiten festgestellt worden, wobei bereits aufgrund der stark verminderten kognitiven Leistungsfähigkeit von einem invalidisieren- den Gesundheitsschaden und einer damit einhergehenden höheren Leis- tungseinschränkung ausgegangen werden müsse (Beschwerde S. 4-5), gilt was folgt: Anlässlich der neuropsychologischen Testung wurde mittels WAIS-IV ein Gesamt-IQ von 75 ermittelt sowie sprachassoziierte Leistun- gen von 71 Punkten und sprachferne Leistungen von 78 Punkten (AB 81.1/11). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird bei einem IQ von 70 und mehr ein invalidenversicherungsrechtlich mass- geblicher Gesundheitsschaden verneint (vgl. Entscheide des Bundesge- richts [BGer] vom 11. Februar 2019, 8C_608/2018, E. 5.2, und vom
20. September 2018, 9C_291/2017 / 9C_482/2018, E. 8.2). Die Heranzie- hung des Gesamt-IQ entspricht dem Vorgehen lege artis (vgl. Bericht des RAD-Arztes Dr. med. D.________ vom 8. Mai 2019 [AB 117/4]) und es bestehen vorliegend keine Gründe, anstelle des Gesamt-IQ einzelne, unter der massgeblichen Schwelle von 70 Punkten liegende Teilergebnisse (Handlungsplanung / Problemlösen, freies Zeichnen eines Fahrrades, Wortschatz, Rechtschreiben, verbale Ideenproduktion, Testwert mit Aspek- ten der selektiven Aufmerksamkeit / Interferenzkontrolle [AB 81.1/12]) her- anzuziehen. Gegen die Annahme eines IQ-Wertes von weniger als 70 Punkten bzw. eines diesbezüglich invalidenversicherungsrechtlich mass- geblichen Gesundheitsschadens spricht zudem die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Regelschule – und keine Kleinklasse – besucht (vgl. AB 74) und eine Anlehre als ... mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 12 absolviert hat (AB 7). Mithin bestehen keine Anhaltspunkte, welche zur Annahme führten, dass der IQ des Beschwerdeführers falsch erhoben oder der diesbezügliche Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden wäre. In der Folge kann auf die auf der Grundlage eines Gesamt-IQ von 75 ermittelten gesundheitlichen Einschränkungen abgestellt werden. 3.4 Zusammenfassend bilden das neuropsychologische Gutachten von lic. phil. C.________ vom 6. November 2017 (AB 81.1) sowie die Beurtei- lungen des RAD vom 30. August 2018 (AB 102), 5. September 2018 (AB 103) und 8. Mai 2019 (AB 117) eine zuverlässige Grundlage für den anspruchsrelevanten medizinischen Sachverhalt, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2) auf weiterge- hende Abklärungen zu verzichten ist. Der Beschwerdeführer ist demnach aufgrund kombinierter umschriebener Entwicklungsstörungen (ICD-10 F83) seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit bei der F.________ AG (7. November 2014 [AB 8/53]) sowohl in den bisher ausgeübten Hilfstätig- keiten als auch in einer Tätigkeit im …bereich sowie in jeglichen einfachen Tätigkeiten mit hohem Routineanteil ohne höhere Anforderungen an die Sprache, an das visuelle Vorstellungsvermögen, an das Problemlösen und an die Verhaltenssteuerung zu 40 % in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Die ursprüngliche Tätigkeit als ... ist dem Beschwerdeführer demgegenüber aufgrund der ausgewiesenen Epoxidharzallergie (vgl. AB 8/37-38, 8/41-42) und der in diesem Zusammenhang ergangenen Nichteignungsverfügung der G.________ betreffend Arbeiten mit Expositi- on zu Epoxidharzen (vom 3. März 2015 [AB 8/11]) seit November 2014 nicht mehr zumutbar. 4. 4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 13 passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 4.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – ku- mulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzu- nehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Ar- beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge- nommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich be- einträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten be- hindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend ein- setzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtli- chen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationa- lität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermes- sen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 14 leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrech- nung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 4.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Der frühestmögliche Rentenbeginn liegt aufgrund der Anmeldung zum Leis- tungsbezug vom März 2015 (AB 6) sowie der seit Beginn der im November 2014 im Rahmen der Tätigkeit bei der F.________ AG attestierten Arbeits- unfähigkeit (vgl. AB 8/14, 8/43, 8/48-49, 8/53-54, 8/60) im November 2015 (Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG). Vom März bis Juli 2016 (Praktikum in ... [vgl. AB 34, 37]) sowie vom August 2016 bis Juli 2018 (Ausbildung/Umschulung ... [AB 45, 48/2]) gewährte die Beschwerdegeg- nerin berufliche Eingliederungsmassnahmen. Aufgrund der in dieser Zeit bezogenen Taggelder (AB 36-37, 47, 49, 57-58, 87, 119/1) wurde der allen- falls bereits entstandene Rentenanspruch unterbrochen (vgl. Art. 29 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 2 IVG, Rz. 9001 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]). Es ist deshalb ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab November 2015 und erneut ab August 2018 zu prüfen. Auf diese Zeitpunkte hin ist ein Einkommensver- gleich durchzuführen. 4.4 Für die Zeit ab November 2015 gilt was folgt: 4.4.1 Es ist zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer ohne Auf- treten der Epoxidharzallergie im Jahr 2014 (AB 8/53, 8/60) und hierauf fol- gender Nichteignungsverfügung der G.________ betreffend Arbeiten mit Exposition zu Epoxidharzen (AB 8/11) weiterhin bei der F.________ AG als ... angestellt wäre (vgl. AB 9). Entsprechend dem Vorgehen der Beschwer- degegnerin (AB 119/3) ist das Valideneinkommen für das Jahr 2015 ge- stützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 25. März 2015 auf Fr. 68‘380.-- festzusetzen (AB 9/4 Ziff. 2.11). Soweit der Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 15 führer geltend macht, es liege eine Frühinvalidität vor, womit das Validen- einkommen gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) hätte ermittelt werden müssen (Beschwerde S. 7-8), kann ihm nicht gefolgt werden. Trotz der im Kindesalter notwendigen Sprachheilbehandlung (vgl. AB 1-4.1) besuchte der Beschwerdeführer die Regelschule (AB 74) und schloss im Sommer 2007 erfolgreich die zweijährige Ausbildung als ... ab (AB 6/4 Ziff. 5.3, 7). In der Folge war er während mehreren Jahren temporär in verschiedenen Bereichen angestellt (u.a. als ..., ..., Aushilfe in einem ... [vgl. AB 14]). Die Akten enthalten für die Zeit nach Ausbildungsabschluss bis ins Jahr 2014 keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in ärztlicher Behandlung gestanden wäre. Demnach kann der Umstand, dass er jeweils lediglich temporäre und keine Festanstellungen innehatte, nicht auf medizinische Beeinträchtigungen zurückgeführt werden (vgl. auch AB 14/4-6). Damit hat der Beschwerdeführer die mit seiner Ausbildung erworbenen zureichenden beruflichen Kenntnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. hierzu BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2) auch ver- wertet, womit kein Raum für die Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV bleibt (vgl. u.a. Entscheide des BGer vom 26. Juli 2019, 9C_798/2018, E. 5.1.1, vom
25. April 2019, 9C_34/2019, E. 2, vom
27. Februar 2019, 9C_644/2018, E. 2.2, und vom 23. April 2018, 9C_276/2017, E. 5.1.2; vgl. auch Rz. 3037 KSIH). 4.4.2 Für die Ermittlung des Invalideneinkommens hat die Beschwerde- gegnerin zu Recht statistische Werte gemäss LSE 2014, Tabelle TA1, To- tal, Kompetenzniveau 1, Männer (Fr. 5‘312.--), herangezogen (AB 119/3), waren dem Beschwerdeführer doch die bisher ausgeübten Hilfstätigkeiten in verschiedenen Berufsfeldern mit einer Einschränkung von 40 % weiter- hin zumutbar (E. 3.4 hiervor), so dass diverse Verweistätigkeiten denkbar sind. Aufgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die betriebsübliche wöchent- liche Arbeitszeit sowie indexiert per 2015 resultiert bei einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % ein massgebliches Invalideneinkommen von Fr. 39‘987.75 (Fr. 5‘312.-- x 12 / 40 x 41.7 [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total] / 103.2 x 103.5 [T1.1.10 Nominal- lohnindex, Männer, 2011-2018, Total, Zahlen 2014 und 2015] x 0.6 [Ar- beitsfähigkeit]). Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 16 schwerde S. 5-6) ist kein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn vorzuneh- men, denn die vorhandenen Einschränkungen wurden vom Gutachter aus- führlich erfasst (AB 81.1/12-16) und mit der um 40 % verminderten Leis- tungsfähigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils umfassend gewürdigt (AB 81.1/20-21 Ziff. VI.17). Weitere Gründe für einen Tabellenlohnabzug liegen nicht vor (vgl. E. 4.2 hiervor). 4.4.3 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 28‘181.45 (Fr. 68‘380.-- ./. Fr. 39‘987.75), mithin ein Invaliditätsgrad von gerundet 42 % (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1), womit ab November 2015 Anspruch auf ein Viertelsrente besteht (E. 2.2 hiervor). 4.5 Der Abschluss der beruflichen Massnahme (Ausbildung bzw. Um- schulung ... [AB 45]) mit Beendigung des Lehrvertrages per 31. Juli 2018 (AB 48/2, 90) bzw. erfolgreichem Bestehen der Abschlussprüfungen (AB 91/2) stellt einen erwerblichen Revisionsgrund dar (E. 2.4 hiervor, vgl. auch Entscheid des BGer vom 1. Juni 2016, 9C_231/2016, E. 2.1), womit der Rentenanspruch per August 2018 neu zu prüfen ist. Dem an den Index per 2018 angepassten Valideneinkommen von Fr. 68‘712.25 (Fr. 68‘380.-- [vgl. E. 4.4.1 hiervor] / 102.9 x 103.4 [T1.1.10, a.a.O., Zeile „05-09 / 35-39, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Er- den; Energie- und Wasserversorgung, Abfallentsorgung“, Zahlen 2015 und 2018]) ist mit der abgeschlossenen Ausbildung im …bereich, welche ab August 2018 auf dem Arbeitsmarkt vorerst (noch) nicht verwertet wurde (siehe auch E. 4.6 hiernach), der diesbezügliche statistische Wert gegenü- berzustellen. Ausgehend von der LSE 2016, Tabelle TA1, Zeile „86-88, Gesundheits- u. Sozialwesen“, Kompetenzniveau 1, Männer, resultiert im Jahr 2018 ein Invalideneinkommen von Fr. 38‘368.55 (Fr. 5‘036.-- x 12 / 40 x 41.6 [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ge- sundheits- und Sozialwesen] / 103.0 x 104.8 [T1.1.10, a.a.O., Zeile „86-88, Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen“, Zahlen 2016 und 2018] x 0.6 [Arbeitsfähigkeit]). Der Einkommensvergleich ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 30‘343.70 (Fr. 68‘712.25 ./. Fr. 38‘368.55) und damit ein weiterhin zu einer Viertelsrente berechtigender Invaliditätsgrad von gerundet 44 %. Dabei kann offen bleiben, ob angesichts der im Vergleich zu 2015 leicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 17 höheren Erwerbseinbusse (vgl. E. 4.4.3 hiervor) überhaupt eine revisions- weise Neuberechnung des Invaliditätsgrades vorzunehmen ist. 4.6 Mit Beginn der Tätigkeit als ... bei der H.________ per 12. Novem- ber 2018 (AB 109/2-3) liegt – wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht anerkannt worden ist – grundsätzlich ein weiterer Revisionsgrund vor, wel- cher eine neuerliche Prüfung des Rentenanspruchs nach sich zieht (siehe aber sogleich). Fraglich ist indessen, ob dem Valideneinkommen von Fr. 68‘712.25 (vgl. E. 4.4.1 und 4.5 hiervor) nunmehr das in der neu aufgenommenen Tätigkeit erzielte Einkommen von Fr. 3‘280.-- (x 13 = Fr. 42‘640.-- [AB 109/3, 119/3]) als Invalideneinkommen gegenübergestellt werden kann. Dies wird vom Beschwerdeführer mit dem Hinweis darauf bestritten, dass es sich bei der per Ende Juli 2019 unter anderem aufgrund einer Überforderung, welche sich in gesundheitlichen Beschwerden niedergeschlagen habe, ohnehin wieder gekündigten Stelle nicht um ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis gehandelt habe (vgl. Beschwerde S. 6-7, Eingabe vom 5. November 2019, Beschwerdebeilage [BB] 3). Wie es sich damit verhält, kann aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht schlüssig beurteilt werden: Zunächst spricht der Umstand, dass die Anstellung in einem 80 %-Pensum (AB 109/2) und da- mit über der ärztlicherseits attestierten Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % (E. 3.4 hiervor) lag, grundsätzlich für die Unzumutbarkeit der Stelle. Zudem war der Beschwerdeführer gegen Ende seines Arbeitsverhältnisses vom 18. bis 31. Juli 2019 vollständig arbeitsunfähig geschrieben (BB 4-5). Gegen eine Unzumutbarkeit spricht demgegenüber, dass vom behandeln- den Arzt offenbar eine Enteritis, eine Gastritis sowie eine Duodenitis dia- gnostiziert wurden (BB 6), was keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Grundleiden des Beschwerdeführers hat. Sodann fehlen Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bei der Arbeit bereits vor seiner Kündi- gung gesundheitlich beeinträchtigt gewesen wäre. Diese Fragen gilt es zu klären. Falls der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit bei der H.________ tatsächlich überfordert und als Folge davon gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sein sollte, so handelt es sich dabei nicht um eine zumutbare Stelle und der dabei erzielte Lohn darf für die Bemessung des Invaliden-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 18 einkommens nicht herangezogen werden. Diesfalls wäre weiterhin von den statistischen Werten gemäss LSE auszugehen (vgl. E. 4.5 hiervor). 4.7 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer zu Recht vom 1. November 2015 bis 30. November 2018 eine Viertelsrente zugesprochen. Für die Zeit ab 12. November 2018 er- weist sich der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich des Invalidenein- kommens hingegen als ungenügend abgeklärt. Demnach sind die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die ehemalige Ar- beitgeberin zum Verlauf des Arbeitsverhältnisses sowie zu den Gründen für dessen Auflösung befragt. Zudem sind ärztliche Auskünfte über den Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers seit Aufnahme der Tätigkeit bei der H.________ einzuholen. Nach Ergänzung des Sachverhalts wird darü- ber zu entscheiden sein, ob das am 12. November 2018 aufgenommene Arbeitsverhältnis zumutbar war oder nicht und in der Folge, ob eine revisi- onsweise Neuberechnung des Invaliditätsgrades zu erfolgen hat oder nicht. Sollte sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad ergeben, wäre nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin angesichts der Arbeitsauf- nahme per 12. November 2018 die Wartefrist von drei Monaten gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV nicht abgewartet und die Rentenaufhebung per Ende November 2018 vorgenommen hat (vgl. auch URS MÜLLER, Die mate- riellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Diss. Freiburg 2003, S. 123 Rz. 451). 5. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2019 (AB 119/1-11) – soweit den ab Dezember 2018 vernein- ten Rentenanspruch betreffend – aufzuheben ist und die Akten an die Be- schwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der vorstehenden Er- wägung 4.7 und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind. 6.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 19
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Auf eine Aufteilung der Verfahrenskosten nach Massgabe des bloss teil- weisen Obsiegens ist in einer Konstellation wie der vorliegenden (Anspruch des Beschwerdeführers auf eine volle Parteientschädigung trotz bloss teil- weisen Obsiegens [vgl. E. 6.2 hiernach]) zu verzichten (Beschluss der er- weiterten Abteilungskonferenz vom 13. Oktober 2009). Demnach hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, allein zu tragen (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerde- führer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.
E. 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfer- tigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Vorliegend wurde der Verfahrensaufwand durch das Hauptbegehren (Ren- tenzusprache auch ab Dezember 2018) nicht beeinflusst, womit die Partei- entschädigung entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechts- anwältin B.________ vom 10. Dezember 2019 auf gesamthaft Fr. 2‘971.55 (Honorar von Fr. 2‘632.50 [9.75 h x Fr. 270.--], Auslagen von Fr. 126.60,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 20 Mehrwertsteuer von Fr. 212.45 [7.7 % von Fr. 2‘759.10]) festzusetzen ist. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu er- setzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 17. Juli 2019 aufgehoben und die Sa- che an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘971.55 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 21 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. Juli 2019 (AB 119/1-11). Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Zuspre- chung einer unbefristeten Invalidenrente ab Dezember 2018. Da indessen die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt wird, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der rich- terlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a), ist vorliegend der grundsätzliche Anspruch auf eine Invalidenrente, unter Einschluss der von November 2015 bis November 2018 befristet zu- gesprochenen Viertelsrente, zu prüfen. Dabei besteht von März 2016 bis Juli 2018 kein Anspruch auf eine Rente, da in dieser Zeit ein IV-Taggeld verfügt und denn auch bezogen worden ist (vgl. E. 4.3 hiernach). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 5 teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2019 IV Nr. 2 S. 4 E. 2). Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten- bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali- ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invaliden- rente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb- lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli- chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behin- derung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gege- ben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 6 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).
- 3.1 In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.1.1 Im neuropsychologischen Gutachten vom 6. November 2017 (AB 81.1) hielt lic. phil. C.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit kombinierte um- schriebene Entwicklungsstörungen (ICD-10 F83) mit unter anderem deutli- chen Beeinträchtigungen der Sprache, der Handlungsplanung bzw. des Problemlösens, des räumlichen Vorstellungsvermögens und von Exekutiv- funktionen fest (AB 81.1/17 Ziff. III.3). Die Beeinträchtigungen der kogniti- ven Leistungsfähigkeit führten in der bisherigen Tätigkeit als ... sowie in den ausgeübten Hilfstätigkeiten in verschiedenen Berufsfeldern zu einer relevanten Einschränkung der qualitativen Leistungsfähigkeit, welche aus rein neuropsychologischer bzw. kognitiver Sicht auf ca. 40 % geschätzt werde. Diese Beurteilung stehe in guter Übereinstimmung dazu, dass es nach der Anlehre als ... im bisherigen Berufsleben nie gelungen sei, eine dauerhafte Anstellung halten zu können, sei der Beschwerdeführer doch in den letzten zehn Jahren bei mehr als 15 verschiedenen Arbeitgebern je- weils höchstens ein paar Monate tätig gewesen, immer auch unterbrochen von Arbeitslosigkeit (AB 81.1/20-21 Ziff. VI.17). Nach Ansicht von lic. phil. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 7 C.________ sei auch in der jetzt angestrebten …tätigkeit als ... mit einer relevanten Einschränkung der qualitativen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Im besten Fall liege diese tiefer als in der bisherigen Tätigkeit. Über das ge- naue Ausmass der Einschränkungen in der jetzigen …tätigkeit bzw. in der jetzigen Ausbildung könnten der Lehrbetrieb und die begleitende Coaching- firma Auskunft geben (AB 81.1/21 Ziff. VI.18). Für den Beschwerdeführer seien einfache berufliche Tätigkeiten mit hohem Routineanteil ohne höhere Anforderungen an die Sprache, an das visuelle Vorstellungsvermögen, an das Problemlösen und an die Verhaltenssteuerung geeignet (AB 81.1/19 Ziff. IV.11). 3.1.2 Der RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 30. August 2018 (AB 102) aus, im Gutachten von lic. phil C.________ werde keine psychiatrische Abklärung empfohlen. Bei Durchsicht des Gutachtens ergäben sich keine überzeu- genden Hinweise darauf, dass jenseits der intellektuellen bzw. kognitiven Problematik eine weitere psychiatrische Störung vorliege. Differentialdia- gnostisch setze sich der Experte mit den Symptomen auseinander, welche für eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) sprechen könnten, schliesse die Störung dann aber nachvollziehbar aus. Klare An- haltspunkte für die Annahme einer Persönlichkeitsstörung gebe es nicht. Zwar würden ein wenig Grössenphantasien deutlich, aus der Biografie und den zur Verfügung stehenden Akten ergäbe sich aber kein Hinweis auf eine dissoziale Persönlichkeitsstörung. Die Persönlichkeitsentwicklung habe sich im Einklang mit den hier gesehenen intellektuellen bzw. kognitiven Defiziten und Beeinträchtigungen gestaltet. Ferner bestünden keine Hin- weise auf eine Stimmungserkrankung. Damit könne aus psychiatrischer Sicht gut auf das Gutachten von lic. phil C.________ abgestellt werden, zumal die dabei aus rein neuropsychologischer bzw. kognitiver Sicht fest- gestellten Einschränkungen nachvollziehbar, mithin gut mit dem psychiatri- schen und demnach dem versicherungsmedizinischen Erfahrungswissen bei kognitiven Beeinträchtigungen einhergehe. 3.1.3 In der Stellungnahme vom 5. September 2018 (AB 103) verwies die RAD-Ärztin med. pract. E.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, hinsichtlich Diagnose und deren Nachvollziehbarkeit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 8 sowie der Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit auf das Gutachten von lic. phil. C.________ sowie die Stellungnahme des RAD-Psychiaters. Die neuropsychologischen Einschränkungen bestünden seit der Kindheit; mit mittlerweile 30 Jahren werde es zu keiner IV-relevanten Verbesserung der neuropsychologischen Einschränkungen mehr kommen. Von Seiten des berufsbedingten kontaktallergischen Hautekzems sei es seit der Beendi- gung der Tätigkeit als ... und somit seit Beendigung der Allergenexposition zu einer Verbesserung bzw. Abheilung der Hauterscheinungen gekommen. 3.1.4 In der im Rahmen des Einwandverfahrens eingeholten Stellung- nahme (vgl. AB 114-115) vom 8. Mai 2019 (AB 117) führte der RAD-Arzt Dr. med. D.________ aus, bei nochmaliger Durchsicht des Gutachtens zeige sich wiederum, dass der medizinische Sachverhalt ausreichend ab- geklärt sei. Vollkommen zu Recht und lege artis habe lic. phil. C.________ die von ihm festgestellten Defizite und Beeinträchtigungen differentialdia- gnostisch betrachtet und eine ADHS als isoliertes Störungsbild nachvoll- ziehbar ausgeschlossen und die Beeinträchtigungen „am besten“ einer kombinierten umschriebenen Entwicklungsstörung gemäss ICD-10 F83 zugeordnet. Eine Minderintelligenz mit einem Intelligenzquotienten (IQ) von weniger als 70 liege sicher nicht vor. Zum einen sei bei früheren Leistungs- testungen ein Wert von 100 erfasst worden und zum anderen komme der Gutachter aktuell gestützt auf die Ergebnisse des gut validierten Intelligenz- tests WAIS-IV (Wechsler Intelligenztest für Erwachsene) auf einen Gesamt- IQ von 75. Nur dieser Gesamt-IQ sei relevant und werde entsprechend in der Rechtsprechung berücksichtigt, nicht jedoch die – eventuell geringeren oder auch höheren – Teilleistungswerte. Es sei nicht lege artis, einen Test auf Teilbereiche herunterzubrechen, sondern es gelte das Gesamtergeb- nis. Der Gutachter habe dargelegt, dass es bei einem unterhalb des Norm- bereichs liegenden Gesamt-IQ funktionell beeinträchtigende und nicht durch andere Fertigkeiten kompensierbare Teilleistungsstörungen gebe und er habe diese der Diagnose einer kombinierten umschriebenen Ent- wicklungsstörung zugeordnet. Basierend hierauf könne von einer überdau- ernden Gesundheitsschädigung ausgegangen werden, die mit einer quali- tativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 40 % bewertet worden sei. An der bisherigen Beurteilung ändere sich nichts. Die medizinische Situation sei auf neuropsychologischer Ebene ausreichend abgeklärt und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 9 ein psychiatrisches Störungsmuster jenseits der diagnostizierten Entwick- lungsstörung (ICD-10 F83) liege nicht vor. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2019 (AB 119/1-11) stützt sich in medizinischer Hinsicht auf das neuropsychologische Gutachten von lic. phil. C.________ vom 6. November 2017 (AB 81.1) sowie die Beurtei- lungen des RAD vom 30. August 2018 (AB 102), 5. September 2018 (AB 103) und 8. Mai 2019 (AB 117). Diese Berichte erfüllen die vorerwähn- ten höchstrichterlichen Beweisanforderungen (E. 3.2 hiervor) und erbringen vollen Beweis. Der Gutachter lic. phil. C.________ stützte seine fachärztli- chen Schlussfolgerungen auf die wesentlichen Vorakten (vgl. AB 81.1/2-6), die fremdanamnestischen Angaben der Eltern des Beschwerdeführers (AB 81.1/1) sowie die Erkenntnisse aus der klinischen Exploration, der neu- ropsychologischen Untersuchung (AB 81.1/7-15) samt formaler Testung mittels standardisierter Testverfahren (AB 81.1/8-11). Die Ausführungen in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 10 der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind für die streitigen Belange umfassend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesund- heitszustand werden nachvollziehbar und einleuchtend begründet, sie wer- den denn auch vom RAD bestätigt (vgl. AB 102/2, 103/4-5, 117/4). 3.3.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der medizinische Sachver- halt sei ungenügend abgeklärt (Beschwerde S. 3-4), kann ihm nicht gefolgt werden. Dass der Gutachter im Rahmen der festgestellten Beeinträchti- gung von Exekutivfunktionen und dem hastigen und vorschnellen Vorgehen von Symptomen einer ADHS sprach, das isolierte Vorliegen einer solchen jedoch ausschloss und in Ermangelung einer besser passenden Diagnose- kategorie kombinierte umschriebene Entwicklungsstörungen (ICD-10 F83) diagnostizierte (AB 81.1/13-14), überzeugt und begründet keinen weiteren Abklärungsbedarf. Zum einen hätte der Gutachter einen solchen explizit festgehalten, falls er eine weitere Abklärung hinsichtlich ADHS für ange- zeigt gehalten hätte. Zum anderen ist mit der gestellten Diagnose als Rest- kategorie für Störungen, bei denen eine Kombination umschriebener Ent- wicklungsstörungen des Sprechens und der Sprache, schulischer Fertigkei- ten und motorischer Funktionen vorliegt, von denen jedoch keine so domi- niert, dass sie eine Hauptdiagnose begründet (DILLING/MOMBOUR /SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Richtlinien, 10. Aufl. 2018, S. 343), vereinbar, dass auch Symptome einer ADHS (insbesondere Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeit [AB 81.1/9-10]) ausgemacht werden (vgl. hierzu auch DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT, a.a.O., S. 358-361 [hyperkinetische Störungen], insbesondere auch mit Hinweis auf eine beeinträchtigte Aufmerksamkeit). Zudem leitete der Gutachter die Entwicklungsstörungen mit den im Rah- men der Untersuchung unter anderem festgestellten sprachlichen Schwie- rigkeiten (AB 81.1/10-13; vgl. hierzu DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, a.a.O., S. 320-329) und Beeinträchtigungen des visuellen Vorstellungsvermögens (AB 81.1/11, 81.1/13; vgl. hierzu DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, a.a.O., S. 340) im Einklang mit den diagnostischen Kriterien schlüssig und nach- vollziehbar her. Die Einschätzungen hinsichtlich ADHS wurden am 8. Mai 2019 überdies vom RAD-Arzt Dr. med. D.________ bestätigt (AB 117/4). Zwar führte der Gutachter aus, dass bei Wunsch nach einer genauen psy- chischen bzw. psychopathologischen Diagnostik eine solche von der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 11 Psychiatrie erbracht werden müsste (AB 81.1/15), jedoch konnte lic. phil. C.________ die relevanten Beeinträchtigungen in psychischer Hinsicht ausführlich erheben (AB 81.1/14-15), ohne dass er weitere Abklärungen empfohlen oder das erstellte Zumutbarkeitsprofil unter dem Vorbehalt sol- cher abgegeben hätte (vgl. AB 81.1/15-16 Ziff. C.I.2, 81.1/20-21 Ziff. VI.17- 18). Hierzu hielt der RAD-Facharzt Dr. med. D.________ überdies schlüs- sig und nachvollziehbar fest, das Gutachten enthalte keine klaren Anhalts- punkte für das Vorliegen einer psychiatrischen Störung, so dass auf die Expertise abgestellt werden könne (AB 102/2); es ergebe sich kein weiterer Abklärungsbedarf (AB 117/5 Ziff. 3). 3.3.2 Betreffend dem Vorbringen, im Gutachten seien stark unterschiedli- che Leistungsfähigkeiten festgestellt worden, wobei bereits aufgrund der stark verminderten kognitiven Leistungsfähigkeit von einem invalidisieren- den Gesundheitsschaden und einer damit einhergehenden höheren Leis- tungseinschränkung ausgegangen werden müsse (Beschwerde S. 4-5), gilt was folgt: Anlässlich der neuropsychologischen Testung wurde mittels WAIS-IV ein Gesamt-IQ von 75 ermittelt sowie sprachassoziierte Leistun- gen von 71 Punkten und sprachferne Leistungen von 78 Punkten (AB 81.1/11). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird bei einem IQ von 70 und mehr ein invalidenversicherungsrechtlich mass- geblicher Gesundheitsschaden verneint (vgl. Entscheide des Bundesge- richts [BGer] vom 11. Februar 2019, 8C_608/2018, E. 5.2, und vom
- September 2018, 9C_291/2017 / 9C_482/2018, E. 8.2). Die Heranzie- hung des Gesamt-IQ entspricht dem Vorgehen lege artis (vgl. Bericht des RAD-Arztes Dr. med. D.________ vom 8. Mai 2019 [AB 117/4]) und es bestehen vorliegend keine Gründe, anstelle des Gesamt-IQ einzelne, unter der massgeblichen Schwelle von 70 Punkten liegende Teilergebnisse (Handlungsplanung / Problemlösen, freies Zeichnen eines Fahrrades, Wortschatz, Rechtschreiben, verbale Ideenproduktion, Testwert mit Aspek- ten der selektiven Aufmerksamkeit / Interferenzkontrolle [AB 81.1/12]) her- anzuziehen. Gegen die Annahme eines IQ-Wertes von weniger als 70 Punkten bzw. eines diesbezüglich invalidenversicherungsrechtlich mass- geblichen Gesundheitsschadens spricht zudem die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Regelschule – und keine Kleinklasse – besucht (vgl. AB 74) und eine Anlehre als ... mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 12 absolviert hat (AB 7). Mithin bestehen keine Anhaltspunkte, welche zur Annahme führten, dass der IQ des Beschwerdeführers falsch erhoben oder der diesbezügliche Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden wäre. In der Folge kann auf die auf der Grundlage eines Gesamt-IQ von 75 ermittelten gesundheitlichen Einschränkungen abgestellt werden. 3.4 Zusammenfassend bilden das neuropsychologische Gutachten von lic. phil. C.________ vom 6. November 2017 (AB 81.1) sowie die Beurtei- lungen des RAD vom 30. August 2018 (AB 102), 5. September 2018 (AB 103) und 8. Mai 2019 (AB 117) eine zuverlässige Grundlage für den anspruchsrelevanten medizinischen Sachverhalt, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2) auf weiterge- hende Abklärungen zu verzichten ist. Der Beschwerdeführer ist demnach aufgrund kombinierter umschriebener Entwicklungsstörungen (ICD-10 F83) seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit bei der F.________ AG (7. November 2014 [AB 8/53]) sowohl in den bisher ausgeübten Hilfstätig- keiten als auch in einer Tätigkeit im …bereich sowie in jeglichen einfachen Tätigkeiten mit hohem Routineanteil ohne höhere Anforderungen an die Sprache, an das visuelle Vorstellungsvermögen, an das Problemlösen und an die Verhaltenssteuerung zu 40 % in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Die ursprüngliche Tätigkeit als ... ist dem Beschwerdeführer demgegenüber aufgrund der ausgewiesenen Epoxidharzallergie (vgl. AB 8/37-38, 8/41-42) und der in diesem Zusammenhang ergangenen Nichteignungsverfügung der G.________ betreffend Arbeiten mit Expositi- on zu Epoxidharzen (vom 3. März 2015 [AB 8/11]) seit November 2014 nicht mehr zumutbar.
- 4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 13 passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 4.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – ku- mulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzu- nehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Ar- beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge- nommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich be- einträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten be- hindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend ein- setzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtli- chen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationa- lität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermes- sen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 14 leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrech- nung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 4.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Der frühestmögliche Rentenbeginn liegt aufgrund der Anmeldung zum Leis- tungsbezug vom März 2015 (AB 6) sowie der seit Beginn der im November 2014 im Rahmen der Tätigkeit bei der F.________ AG attestierten Arbeits- unfähigkeit (vgl. AB 8/14, 8/43, 8/48-49, 8/53-54, 8/60) im November 2015 (Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG). Vom März bis Juli 2016 (Praktikum in ... [vgl. AB 34, 37]) sowie vom August 2016 bis Juli 2018 (Ausbildung/Umschulung ... [AB 45, 48/2]) gewährte die Beschwerdegeg- nerin berufliche Eingliederungsmassnahmen. Aufgrund der in dieser Zeit bezogenen Taggelder (AB 36-37, 47, 49, 57-58, 87, 119/1) wurde der allen- falls bereits entstandene Rentenanspruch unterbrochen (vgl. Art. 29 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 2 IVG, Rz. 9001 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]). Es ist deshalb ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab November 2015 und erneut ab August 2018 zu prüfen. Auf diese Zeitpunkte hin ist ein Einkommensver- gleich durchzuführen. 4.4 Für die Zeit ab November 2015 gilt was folgt: 4.4.1 Es ist zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer ohne Auf- treten der Epoxidharzallergie im Jahr 2014 (AB 8/53, 8/60) und hierauf fol- gender Nichteignungsverfügung der G.________ betreffend Arbeiten mit Exposition zu Epoxidharzen (AB 8/11) weiterhin bei der F.________ AG als ... angestellt wäre (vgl. AB 9). Entsprechend dem Vorgehen der Beschwer- degegnerin (AB 119/3) ist das Valideneinkommen für das Jahr 2015 ge- stützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 25. März 2015 auf Fr. 68‘380.-- festzusetzen (AB 9/4 Ziff. 2.11). Soweit der Beschwerde- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 15 führer geltend macht, es liege eine Frühinvalidität vor, womit das Validen- einkommen gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) hätte ermittelt werden müssen (Beschwerde S. 7-8), kann ihm nicht gefolgt werden. Trotz der im Kindesalter notwendigen Sprachheilbehandlung (vgl. AB 1-4.1) besuchte der Beschwerdeführer die Regelschule (AB 74) und schloss im Sommer 2007 erfolgreich die zweijährige Ausbildung als ... ab (AB 6/4 Ziff. 5.3, 7). In der Folge war er während mehreren Jahren temporär in verschiedenen Bereichen angestellt (u.a. als ..., ..., Aushilfe in einem ... [vgl. AB 14]). Die Akten enthalten für die Zeit nach Ausbildungsabschluss bis ins Jahr 2014 keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in ärztlicher Behandlung gestanden wäre. Demnach kann der Umstand, dass er jeweils lediglich temporäre und keine Festanstellungen innehatte, nicht auf medizinische Beeinträchtigungen zurückgeführt werden (vgl. auch AB 14/4-6). Damit hat der Beschwerdeführer die mit seiner Ausbildung erworbenen zureichenden beruflichen Kenntnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. hierzu BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2) auch ver- wertet, womit kein Raum für die Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV bleibt (vgl. u.a. Entscheide des BGer vom 26. Juli 2019, 9C_798/2018, E. 5.1.1, vom
- April 2019, 9C_34/2019, E. 2, vom
- Februar 2019, 9C_644/2018, E. 2.2, und vom 23. April 2018, 9C_276/2017, E. 5.1.2; vgl. auch Rz. 3037 KSIH). 4.4.2 Für die Ermittlung des Invalideneinkommens hat die Beschwerde- gegnerin zu Recht statistische Werte gemäss LSE 2014, Tabelle TA1, To- tal, Kompetenzniveau 1, Männer (Fr. 5‘312.--), herangezogen (AB 119/3), waren dem Beschwerdeführer doch die bisher ausgeübten Hilfstätigkeiten in verschiedenen Berufsfeldern mit einer Einschränkung von 40 % weiter- hin zumutbar (E. 3.4 hiervor), so dass diverse Verweistätigkeiten denkbar sind. Aufgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die betriebsübliche wöchent- liche Arbeitszeit sowie indexiert per 2015 resultiert bei einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % ein massgebliches Invalideneinkommen von Fr. 39‘987.75 (Fr. 5‘312.-- x 12 / 40 x 41.7 [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total] / 103.2 x 103.5 [T1.1.10 Nominal- lohnindex, Männer, 2011-2018, Total, Zahlen 2014 und 2015] x 0.6 [Ar- beitsfähigkeit]). Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 16 schwerde S. 5-6) ist kein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn vorzuneh- men, denn die vorhandenen Einschränkungen wurden vom Gutachter aus- führlich erfasst (AB 81.1/12-16) und mit der um 40 % verminderten Leis- tungsfähigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils umfassend gewürdigt (AB 81.1/20-21 Ziff. VI.17). Weitere Gründe für einen Tabellenlohnabzug liegen nicht vor (vgl. E. 4.2 hiervor). 4.4.3 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 28‘181.45 (Fr. 68‘380.-- ./. Fr. 39‘987.75), mithin ein Invaliditätsgrad von gerundet 42 % (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1), womit ab November 2015 Anspruch auf ein Viertelsrente besteht (E. 2.2 hiervor). 4.5 Der Abschluss der beruflichen Massnahme (Ausbildung bzw. Um- schulung ... [AB 45]) mit Beendigung des Lehrvertrages per 31. Juli 2018 (AB 48/2, 90) bzw. erfolgreichem Bestehen der Abschlussprüfungen (AB 91/2) stellt einen erwerblichen Revisionsgrund dar (E. 2.4 hiervor, vgl. auch Entscheid des BGer vom 1. Juni 2016, 9C_231/2016, E. 2.1), womit der Rentenanspruch per August 2018 neu zu prüfen ist. Dem an den Index per 2018 angepassten Valideneinkommen von Fr. 68‘712.25 (Fr. 68‘380.-- [vgl. E. 4.4.1 hiervor] / 102.9 x 103.4 [T1.1.10, a.a.O., Zeile „05-09 / 35-39, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Er- den; Energie- und Wasserversorgung, Abfallentsorgung“, Zahlen 2015 und 2018]) ist mit der abgeschlossenen Ausbildung im …bereich, welche ab August 2018 auf dem Arbeitsmarkt vorerst (noch) nicht verwertet wurde (siehe auch E. 4.6 hiernach), der diesbezügliche statistische Wert gegenü- berzustellen. Ausgehend von der LSE 2016, Tabelle TA1, Zeile „86-88, Gesundheits- u. Sozialwesen“, Kompetenzniveau 1, Männer, resultiert im Jahr 2018 ein Invalideneinkommen von Fr. 38‘368.55 (Fr. 5‘036.-- x 12 / 40 x 41.6 [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ge- sundheits- und Sozialwesen] / 103.0 x 104.8 [T1.1.10, a.a.O., Zeile „86-88, Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen“, Zahlen 2016 und 2018] x 0.6 [Arbeitsfähigkeit]). Der Einkommensvergleich ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 30‘343.70 (Fr. 68‘712.25 ./. Fr. 38‘368.55) und damit ein weiterhin zu einer Viertelsrente berechtigender Invaliditätsgrad von gerundet 44 %. Dabei kann offen bleiben, ob angesichts der im Vergleich zu 2015 leicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 17 höheren Erwerbseinbusse (vgl. E. 4.4.3 hiervor) überhaupt eine revisions- weise Neuberechnung des Invaliditätsgrades vorzunehmen ist. 4.6 Mit Beginn der Tätigkeit als ... bei der H.________ per 12. Novem- ber 2018 (AB 109/2-3) liegt – wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht anerkannt worden ist – grundsätzlich ein weiterer Revisionsgrund vor, wel- cher eine neuerliche Prüfung des Rentenanspruchs nach sich zieht (siehe aber sogleich). Fraglich ist indessen, ob dem Valideneinkommen von Fr. 68‘712.25 (vgl. E. 4.4.1 und 4.5 hiervor) nunmehr das in der neu aufgenommenen Tätigkeit erzielte Einkommen von Fr. 3‘280.-- (x 13 = Fr. 42‘640.-- [AB 109/3, 119/3]) als Invalideneinkommen gegenübergestellt werden kann. Dies wird vom Beschwerdeführer mit dem Hinweis darauf bestritten, dass es sich bei der per Ende Juli 2019 unter anderem aufgrund einer Überforderung, welche sich in gesundheitlichen Beschwerden niedergeschlagen habe, ohnehin wieder gekündigten Stelle nicht um ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis gehandelt habe (vgl. Beschwerde S. 6-7, Eingabe vom 5. November 2019, Beschwerdebeilage [BB] 3). Wie es sich damit verhält, kann aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht schlüssig beurteilt werden: Zunächst spricht der Umstand, dass die Anstellung in einem 80 %-Pensum (AB 109/2) und da- mit über der ärztlicherseits attestierten Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % (E. 3.4 hiervor) lag, grundsätzlich für die Unzumutbarkeit der Stelle. Zudem war der Beschwerdeführer gegen Ende seines Arbeitsverhältnisses vom 18. bis 31. Juli 2019 vollständig arbeitsunfähig geschrieben (BB 4-5). Gegen eine Unzumutbarkeit spricht demgegenüber, dass vom behandeln- den Arzt offenbar eine Enteritis, eine Gastritis sowie eine Duodenitis dia- gnostiziert wurden (BB 6), was keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Grundleiden des Beschwerdeführers hat. Sodann fehlen Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bei der Arbeit bereits vor seiner Kündi- gung gesundheitlich beeinträchtigt gewesen wäre. Diese Fragen gilt es zu klären. Falls der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit bei der H.________ tatsächlich überfordert und als Folge davon gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sein sollte, so handelt es sich dabei nicht um eine zumutbare Stelle und der dabei erzielte Lohn darf für die Bemessung des Invaliden- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 18 einkommens nicht herangezogen werden. Diesfalls wäre weiterhin von den statistischen Werten gemäss LSE auszugehen (vgl. E. 4.5 hiervor). 4.7 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer zu Recht vom 1. November 2015 bis 30. November 2018 eine Viertelsrente zugesprochen. Für die Zeit ab 12. November 2018 er- weist sich der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich des Invalidenein- kommens hingegen als ungenügend abgeklärt. Demnach sind die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die ehemalige Ar- beitgeberin zum Verlauf des Arbeitsverhältnisses sowie zu den Gründen für dessen Auflösung befragt. Zudem sind ärztliche Auskünfte über den Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers seit Aufnahme der Tätigkeit bei der H.________ einzuholen. Nach Ergänzung des Sachverhalts wird darü- ber zu entscheiden sein, ob das am 12. November 2018 aufgenommene Arbeitsverhältnis zumutbar war oder nicht und in der Folge, ob eine revisi- onsweise Neuberechnung des Invaliditätsgrades zu erfolgen hat oder nicht. Sollte sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad ergeben, wäre nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin angesichts der Arbeitsauf- nahme per 12. November 2018 die Wartefrist von drei Monaten gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV nicht abgewartet und die Rentenaufhebung per Ende November 2018 vorgenommen hat (vgl. auch URS MÜLLER, Die mate- riellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Diss. Freiburg 2003, S. 123 Rz. 451).
- Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2019 (AB 119/1-11) – soweit den ab Dezember 2018 vernein- ten Rentenanspruch betreffend – aufzuheben ist und die Akten an die Be- schwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der vorstehenden Er- wägung 4.7 und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind.
- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 19 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Auf eine Aufteilung der Verfahrenskosten nach Massgabe des bloss teil- weisen Obsiegens ist in einer Konstellation wie der vorliegenden (Anspruch des Beschwerdeführers auf eine volle Parteientschädigung trotz bloss teil- weisen Obsiegens [vgl. E. 6.2 hiernach]) zu verzichten (Beschluss der er- weiterten Abteilungskonferenz vom 13. Oktober 2009). Demnach hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, allein zu tragen (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerde- führer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfer- tigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Vorliegend wurde der Verfahrensaufwand durch das Hauptbegehren (Ren- tenzusprache auch ab Dezember 2018) nicht beeinflusst, womit die Partei- entschädigung entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechts- anwältin B.________ vom 10. Dezember 2019 auf gesamthaft Fr. 2‘971.55 (Honorar von Fr. 2‘632.50 [9.75 h x Fr. 270.--], Auslagen von Fr. 126.60, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 20 Mehrwertsteuer von Fr. 212.45 [7.7 % von Fr. 2‘759.10]) festzusetzen ist. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu er- setzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 17. Juli 2019 aufgehoben und die Sa- che an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘971.55 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 21 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 639 IV SCJ/SCM/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Januar 2020 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 17. Juli 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 2 Sachverhalt: A. Dem 1988 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurden im Kindesalter aufgrund einer Sprachschwäche Sonderschulmass- nahmen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen (vgl. Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 2, 4.1/4-5, 4.1/7-8, 4.1/17). Im März 2015 stellte der Versicherte unter Hinweis auf eine Berufskrankheit ein neuerliches Leistungsgesuch (vgl. AB 6, 8), woraufhin die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) berufliche Massnahmen gewährte (Prakti- kum [AB 37], Suche eines Ausbildungsplatzes im ersten Arbeitsmarkt [AB 43], Ausbildung mit Coaching [AB 45, 51, 59], Lernbegleitung im Rah- men der Umschulung [AB 61, 78, 83] und Arbeitsvermittlung [AB 98]). Ge- stützt auf das eingeholte neuropsychologische Gutachten vom 6. Novem- ber 2017 (AB 81.1) und die hierzu erfolgten Rücksprachen mit dem Regio- nalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 102-103) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 31. Januar 2019 (AB 110) bei einem Invaliditätsgrad von 42 % die Zusprache einer vom 1. November 2015 bis 30. November 2018 befristeten Viertelsrente in Aussicht. Auf den hiergegen erhobenen Einwand des Ver- sicherten hin (AB 112, 114), holte die IVB eine weitere Stellungnahme des RAD ein (AB 117). Am 17. Juli 2019 (AB 119/1-11) verfügte sie entspre- chend dem Vorbescheid. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 27. August 2019 Beschwerde mit den folgenden Rechts- begehren: - Die angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2019 sei insoweit aufzu- heben, als dem Beschwerdeführer nur eine bis zum 12. November 2018 befristete Rente zugesprochen wurde und die Beschwerde- gegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer, soweit rechtens, auch über den 12. November 2018 hinaus eine Invalidenrente zu gewähren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 3 - Eventualiter sei die Verfügung vom 17. Juli 2019 aufzuheben und es sei über die gesetzlichen Ansprüche des Beschwerdeführers neu zu befinden. Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2019 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 5. und 21. November 2019 machte der Beschwerdeführer weitere An- gaben zu der per Ende Juli 2019 erfolgten Stellenaufgabe (vgl. prozesslei- tende Verfügung vom 17. Oktober 2019). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Möglichkeit einer weiteren Stellungnahme und bestätigte die bereits gestellten Anträge. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. Juli 2019 (AB 119/1-11). Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Zuspre- chung einer unbefristeten Invalidenrente ab Dezember 2018. Da indessen die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt wird, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der rich- terlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a), ist vorliegend der grundsätzliche Anspruch auf eine Invalidenrente, unter Einschluss der von November 2015 bis November 2018 befristet zu- gesprochenen Viertelsrente, zu prüfen. Dabei besteht von März 2016 bis Juli 2018 kein Anspruch auf eine Rente, da in dieser Zeit ein IV-Taggeld verfügt und denn auch bezogen worden ist (vgl. E. 4.3 hiernach). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 5 teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2019 IV Nr. 2 S. 4 E. 2). Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten- bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali- ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invaliden- rente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb- lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli- chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behin- derung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gege- ben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 6 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.1.1 Im neuropsychologischen Gutachten vom 6. November 2017 (AB 81.1) hielt lic. phil. C.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit kombinierte um- schriebene Entwicklungsstörungen (ICD-10 F83) mit unter anderem deutli- chen Beeinträchtigungen der Sprache, der Handlungsplanung bzw. des Problemlösens, des räumlichen Vorstellungsvermögens und von Exekutiv- funktionen fest (AB 81.1/17 Ziff. III.3). Die Beeinträchtigungen der kogniti- ven Leistungsfähigkeit führten in der bisherigen Tätigkeit als ... sowie in den ausgeübten Hilfstätigkeiten in verschiedenen Berufsfeldern zu einer relevanten Einschränkung der qualitativen Leistungsfähigkeit, welche aus rein neuropsychologischer bzw. kognitiver Sicht auf ca. 40 % geschätzt werde. Diese Beurteilung stehe in guter Übereinstimmung dazu, dass es nach der Anlehre als ... im bisherigen Berufsleben nie gelungen sei, eine dauerhafte Anstellung halten zu können, sei der Beschwerdeführer doch in den letzten zehn Jahren bei mehr als 15 verschiedenen Arbeitgebern je- weils höchstens ein paar Monate tätig gewesen, immer auch unterbrochen von Arbeitslosigkeit (AB 81.1/20-21 Ziff. VI.17). Nach Ansicht von lic. phil.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 7 C.________ sei auch in der jetzt angestrebten …tätigkeit als ... mit einer relevanten Einschränkung der qualitativen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Im besten Fall liege diese tiefer als in der bisherigen Tätigkeit. Über das ge- naue Ausmass der Einschränkungen in der jetzigen …tätigkeit bzw. in der jetzigen Ausbildung könnten der Lehrbetrieb und die begleitende Coaching- firma Auskunft geben (AB 81.1/21 Ziff. VI.18). Für den Beschwerdeführer seien einfache berufliche Tätigkeiten mit hohem Routineanteil ohne höhere Anforderungen an die Sprache, an das visuelle Vorstellungsvermögen, an das Problemlösen und an die Verhaltenssteuerung geeignet (AB 81.1/19 Ziff. IV.11). 3.1.2 Der RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 30. August 2018 (AB 102) aus, im Gutachten von lic. phil C.________ werde keine psychiatrische Abklärung empfohlen. Bei Durchsicht des Gutachtens ergäben sich keine überzeu- genden Hinweise darauf, dass jenseits der intellektuellen bzw. kognitiven Problematik eine weitere psychiatrische Störung vorliege. Differentialdia- gnostisch setze sich der Experte mit den Symptomen auseinander, welche für eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) sprechen könnten, schliesse die Störung dann aber nachvollziehbar aus. Klare An- haltspunkte für die Annahme einer Persönlichkeitsstörung gebe es nicht. Zwar würden ein wenig Grössenphantasien deutlich, aus der Biografie und den zur Verfügung stehenden Akten ergäbe sich aber kein Hinweis auf eine dissoziale Persönlichkeitsstörung. Die Persönlichkeitsentwicklung habe sich im Einklang mit den hier gesehenen intellektuellen bzw. kognitiven Defiziten und Beeinträchtigungen gestaltet. Ferner bestünden keine Hin- weise auf eine Stimmungserkrankung. Damit könne aus psychiatrischer Sicht gut auf das Gutachten von lic. phil C.________ abgestellt werden, zumal die dabei aus rein neuropsychologischer bzw. kognitiver Sicht fest- gestellten Einschränkungen nachvollziehbar, mithin gut mit dem psychiatri- schen und demnach dem versicherungsmedizinischen Erfahrungswissen bei kognitiven Beeinträchtigungen einhergehe. 3.1.3 In der Stellungnahme vom 5. September 2018 (AB 103) verwies die RAD-Ärztin med. pract. E.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, hinsichtlich Diagnose und deren Nachvollziehbarkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 8 sowie der Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit auf das Gutachten von lic. phil. C.________ sowie die Stellungnahme des RAD-Psychiaters. Die neuropsychologischen Einschränkungen bestünden seit der Kindheit; mit mittlerweile 30 Jahren werde es zu keiner IV-relevanten Verbesserung der neuropsychologischen Einschränkungen mehr kommen. Von Seiten des berufsbedingten kontaktallergischen Hautekzems sei es seit der Beendi- gung der Tätigkeit als ... und somit seit Beendigung der Allergenexposition zu einer Verbesserung bzw. Abheilung der Hauterscheinungen gekommen. 3.1.4 In der im Rahmen des Einwandverfahrens eingeholten Stellung- nahme (vgl. AB 114-115) vom 8. Mai 2019 (AB 117) führte der RAD-Arzt Dr. med. D.________ aus, bei nochmaliger Durchsicht des Gutachtens zeige sich wiederum, dass der medizinische Sachverhalt ausreichend ab- geklärt sei. Vollkommen zu Recht und lege artis habe lic. phil. C.________ die von ihm festgestellten Defizite und Beeinträchtigungen differentialdia- gnostisch betrachtet und eine ADHS als isoliertes Störungsbild nachvoll- ziehbar ausgeschlossen und die Beeinträchtigungen „am besten“ einer kombinierten umschriebenen Entwicklungsstörung gemäss ICD-10 F83 zugeordnet. Eine Minderintelligenz mit einem Intelligenzquotienten (IQ) von weniger als 70 liege sicher nicht vor. Zum einen sei bei früheren Leistungs- testungen ein Wert von 100 erfasst worden und zum anderen komme der Gutachter aktuell gestützt auf die Ergebnisse des gut validierten Intelligenz- tests WAIS-IV (Wechsler Intelligenztest für Erwachsene) auf einen Gesamt- IQ von 75. Nur dieser Gesamt-IQ sei relevant und werde entsprechend in der Rechtsprechung berücksichtigt, nicht jedoch die – eventuell geringeren oder auch höheren – Teilleistungswerte. Es sei nicht lege artis, einen Test auf Teilbereiche herunterzubrechen, sondern es gelte das Gesamtergeb- nis. Der Gutachter habe dargelegt, dass es bei einem unterhalb des Norm- bereichs liegenden Gesamt-IQ funktionell beeinträchtigende und nicht durch andere Fertigkeiten kompensierbare Teilleistungsstörungen gebe und er habe diese der Diagnose einer kombinierten umschriebenen Ent- wicklungsstörung zugeordnet. Basierend hierauf könne von einer überdau- ernden Gesundheitsschädigung ausgegangen werden, die mit einer quali- tativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 40 % bewertet worden sei. An der bisherigen Beurteilung ändere sich nichts. Die medizinische Situation sei auf neuropsychologischer Ebene ausreichend abgeklärt und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 9 ein psychiatrisches Störungsmuster jenseits der diagnostizierten Entwick- lungsstörung (ICD-10 F83) liege nicht vor. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2019 (AB 119/1-11) stützt sich in medizinischer Hinsicht auf das neuropsychologische Gutachten von lic. phil. C.________ vom 6. November 2017 (AB 81.1) sowie die Beurtei- lungen des RAD vom 30. August 2018 (AB 102), 5. September 2018 (AB 103) und 8. Mai 2019 (AB 117). Diese Berichte erfüllen die vorerwähn- ten höchstrichterlichen Beweisanforderungen (E. 3.2 hiervor) und erbringen vollen Beweis. Der Gutachter lic. phil. C.________ stützte seine fachärztli- chen Schlussfolgerungen auf die wesentlichen Vorakten (vgl. AB 81.1/2-6), die fremdanamnestischen Angaben der Eltern des Beschwerdeführers (AB 81.1/1) sowie die Erkenntnisse aus der klinischen Exploration, der neu- ropsychologischen Untersuchung (AB 81.1/7-15) samt formaler Testung mittels standardisierter Testverfahren (AB 81.1/8-11). Die Ausführungen in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 10 der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind für die streitigen Belange umfassend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesund- heitszustand werden nachvollziehbar und einleuchtend begründet, sie wer- den denn auch vom RAD bestätigt (vgl. AB 102/2, 103/4-5, 117/4). 3.3.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der medizinische Sachver- halt sei ungenügend abgeklärt (Beschwerde S. 3-4), kann ihm nicht gefolgt werden. Dass der Gutachter im Rahmen der festgestellten Beeinträchti- gung von Exekutivfunktionen und dem hastigen und vorschnellen Vorgehen von Symptomen einer ADHS sprach, das isolierte Vorliegen einer solchen jedoch ausschloss und in Ermangelung einer besser passenden Diagnose- kategorie kombinierte umschriebene Entwicklungsstörungen (ICD-10 F83) diagnostizierte (AB 81.1/13-14), überzeugt und begründet keinen weiteren Abklärungsbedarf. Zum einen hätte der Gutachter einen solchen explizit festgehalten, falls er eine weitere Abklärung hinsichtlich ADHS für ange- zeigt gehalten hätte. Zum anderen ist mit der gestellten Diagnose als Rest- kategorie für Störungen, bei denen eine Kombination umschriebener Ent- wicklungsstörungen des Sprechens und der Sprache, schulischer Fertigkei- ten und motorischer Funktionen vorliegt, von denen jedoch keine so domi- niert, dass sie eine Hauptdiagnose begründet (DILLING/MOMBOUR /SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Richtlinien, 10. Aufl. 2018, S. 343), vereinbar, dass auch Symptome einer ADHS (insbesondere Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeit [AB 81.1/9-10]) ausgemacht werden (vgl. hierzu auch DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT, a.a.O., S. 358-361 [hyperkinetische Störungen], insbesondere auch mit Hinweis auf eine beeinträchtigte Aufmerksamkeit). Zudem leitete der Gutachter die Entwicklungsstörungen mit den im Rah- men der Untersuchung unter anderem festgestellten sprachlichen Schwie- rigkeiten (AB 81.1/10-13; vgl. hierzu DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, a.a.O., S. 320-329) und Beeinträchtigungen des visuellen Vorstellungsvermögens (AB 81.1/11, 81.1/13; vgl. hierzu DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, a.a.O., S. 340) im Einklang mit den diagnostischen Kriterien schlüssig und nach- vollziehbar her. Die Einschätzungen hinsichtlich ADHS wurden am 8. Mai 2019 überdies vom RAD-Arzt Dr. med. D.________ bestätigt (AB 117/4). Zwar führte der Gutachter aus, dass bei Wunsch nach einer genauen psy- chischen bzw. psychopathologischen Diagnostik eine solche von der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 11 Psychiatrie erbracht werden müsste (AB 81.1/15), jedoch konnte lic. phil. C.________ die relevanten Beeinträchtigungen in psychischer Hinsicht ausführlich erheben (AB 81.1/14-15), ohne dass er weitere Abklärungen empfohlen oder das erstellte Zumutbarkeitsprofil unter dem Vorbehalt sol- cher abgegeben hätte (vgl. AB 81.1/15-16 Ziff. C.I.2, 81.1/20-21 Ziff. VI.17- 18). Hierzu hielt der RAD-Facharzt Dr. med. D.________ überdies schlüs- sig und nachvollziehbar fest, das Gutachten enthalte keine klaren Anhalts- punkte für das Vorliegen einer psychiatrischen Störung, so dass auf die Expertise abgestellt werden könne (AB 102/2); es ergebe sich kein weiterer Abklärungsbedarf (AB 117/5 Ziff. 3). 3.3.2 Betreffend dem Vorbringen, im Gutachten seien stark unterschiedli- che Leistungsfähigkeiten festgestellt worden, wobei bereits aufgrund der stark verminderten kognitiven Leistungsfähigkeit von einem invalidisieren- den Gesundheitsschaden und einer damit einhergehenden höheren Leis- tungseinschränkung ausgegangen werden müsse (Beschwerde S. 4-5), gilt was folgt: Anlässlich der neuropsychologischen Testung wurde mittels WAIS-IV ein Gesamt-IQ von 75 ermittelt sowie sprachassoziierte Leistun- gen von 71 Punkten und sprachferne Leistungen von 78 Punkten (AB 81.1/11). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird bei einem IQ von 70 und mehr ein invalidenversicherungsrechtlich mass- geblicher Gesundheitsschaden verneint (vgl. Entscheide des Bundesge- richts [BGer] vom 11. Februar 2019, 8C_608/2018, E. 5.2, und vom
20. September 2018, 9C_291/2017 / 9C_482/2018, E. 8.2). Die Heranzie- hung des Gesamt-IQ entspricht dem Vorgehen lege artis (vgl. Bericht des RAD-Arztes Dr. med. D.________ vom 8. Mai 2019 [AB 117/4]) und es bestehen vorliegend keine Gründe, anstelle des Gesamt-IQ einzelne, unter der massgeblichen Schwelle von 70 Punkten liegende Teilergebnisse (Handlungsplanung / Problemlösen, freies Zeichnen eines Fahrrades, Wortschatz, Rechtschreiben, verbale Ideenproduktion, Testwert mit Aspek- ten der selektiven Aufmerksamkeit / Interferenzkontrolle [AB 81.1/12]) her- anzuziehen. Gegen die Annahme eines IQ-Wertes von weniger als 70 Punkten bzw. eines diesbezüglich invalidenversicherungsrechtlich mass- geblichen Gesundheitsschadens spricht zudem die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Regelschule – und keine Kleinklasse – besucht (vgl. AB 74) und eine Anlehre als ... mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 12 absolviert hat (AB 7). Mithin bestehen keine Anhaltspunkte, welche zur Annahme führten, dass der IQ des Beschwerdeführers falsch erhoben oder der diesbezügliche Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden wäre. In der Folge kann auf die auf der Grundlage eines Gesamt-IQ von 75 ermittelten gesundheitlichen Einschränkungen abgestellt werden. 3.4 Zusammenfassend bilden das neuropsychologische Gutachten von lic. phil. C.________ vom 6. November 2017 (AB 81.1) sowie die Beurtei- lungen des RAD vom 30. August 2018 (AB 102), 5. September 2018 (AB 103) und 8. Mai 2019 (AB 117) eine zuverlässige Grundlage für den anspruchsrelevanten medizinischen Sachverhalt, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2) auf weiterge- hende Abklärungen zu verzichten ist. Der Beschwerdeführer ist demnach aufgrund kombinierter umschriebener Entwicklungsstörungen (ICD-10 F83) seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit bei der F.________ AG (7. November 2014 [AB 8/53]) sowohl in den bisher ausgeübten Hilfstätig- keiten als auch in einer Tätigkeit im …bereich sowie in jeglichen einfachen Tätigkeiten mit hohem Routineanteil ohne höhere Anforderungen an die Sprache, an das visuelle Vorstellungsvermögen, an das Problemlösen und an die Verhaltenssteuerung zu 40 % in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Die ursprüngliche Tätigkeit als ... ist dem Beschwerdeführer demgegenüber aufgrund der ausgewiesenen Epoxidharzallergie (vgl. AB 8/37-38, 8/41-42) und der in diesem Zusammenhang ergangenen Nichteignungsverfügung der G.________ betreffend Arbeiten mit Expositi- on zu Epoxidharzen (vom 3. März 2015 [AB 8/11]) seit November 2014 nicht mehr zumutbar. 4. 4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 13 passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 4.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – ku- mulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzu- nehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Ar- beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge- nommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich be- einträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten be- hindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend ein- setzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtli- chen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationa- lität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermes- sen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 14 leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrech- nung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 4.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Der frühestmögliche Rentenbeginn liegt aufgrund der Anmeldung zum Leis- tungsbezug vom März 2015 (AB 6) sowie der seit Beginn der im November 2014 im Rahmen der Tätigkeit bei der F.________ AG attestierten Arbeits- unfähigkeit (vgl. AB 8/14, 8/43, 8/48-49, 8/53-54, 8/60) im November 2015 (Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG). Vom März bis Juli 2016 (Praktikum in ... [vgl. AB 34, 37]) sowie vom August 2016 bis Juli 2018 (Ausbildung/Umschulung ... [AB 45, 48/2]) gewährte die Beschwerdegeg- nerin berufliche Eingliederungsmassnahmen. Aufgrund der in dieser Zeit bezogenen Taggelder (AB 36-37, 47, 49, 57-58, 87, 119/1) wurde der allen- falls bereits entstandene Rentenanspruch unterbrochen (vgl. Art. 29 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 2 IVG, Rz. 9001 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]). Es ist deshalb ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab November 2015 und erneut ab August 2018 zu prüfen. Auf diese Zeitpunkte hin ist ein Einkommensver- gleich durchzuführen. 4.4 Für die Zeit ab November 2015 gilt was folgt: 4.4.1 Es ist zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer ohne Auf- treten der Epoxidharzallergie im Jahr 2014 (AB 8/53, 8/60) und hierauf fol- gender Nichteignungsverfügung der G.________ betreffend Arbeiten mit Exposition zu Epoxidharzen (AB 8/11) weiterhin bei der F.________ AG als ... angestellt wäre (vgl. AB 9). Entsprechend dem Vorgehen der Beschwer- degegnerin (AB 119/3) ist das Valideneinkommen für das Jahr 2015 ge- stützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 25. März 2015 auf Fr. 68‘380.-- festzusetzen (AB 9/4 Ziff. 2.11). Soweit der Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 15 führer geltend macht, es liege eine Frühinvalidität vor, womit das Validen- einkommen gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) hätte ermittelt werden müssen (Beschwerde S. 7-8), kann ihm nicht gefolgt werden. Trotz der im Kindesalter notwendigen Sprachheilbehandlung (vgl. AB 1-4.1) besuchte der Beschwerdeführer die Regelschule (AB 74) und schloss im Sommer 2007 erfolgreich die zweijährige Ausbildung als ... ab (AB 6/4 Ziff. 5.3, 7). In der Folge war er während mehreren Jahren temporär in verschiedenen Bereichen angestellt (u.a. als ..., ..., Aushilfe in einem ... [vgl. AB 14]). Die Akten enthalten für die Zeit nach Ausbildungsabschluss bis ins Jahr 2014 keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in ärztlicher Behandlung gestanden wäre. Demnach kann der Umstand, dass er jeweils lediglich temporäre und keine Festanstellungen innehatte, nicht auf medizinische Beeinträchtigungen zurückgeführt werden (vgl. auch AB 14/4-6). Damit hat der Beschwerdeführer die mit seiner Ausbildung erworbenen zureichenden beruflichen Kenntnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. hierzu BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2) auch ver- wertet, womit kein Raum für die Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV bleibt (vgl. u.a. Entscheide des BGer vom 26. Juli 2019, 9C_798/2018, E. 5.1.1, vom
25. April 2019, 9C_34/2019, E. 2, vom
27. Februar 2019, 9C_644/2018, E. 2.2, und vom 23. April 2018, 9C_276/2017, E. 5.1.2; vgl. auch Rz. 3037 KSIH). 4.4.2 Für die Ermittlung des Invalideneinkommens hat die Beschwerde- gegnerin zu Recht statistische Werte gemäss LSE 2014, Tabelle TA1, To- tal, Kompetenzniveau 1, Männer (Fr. 5‘312.--), herangezogen (AB 119/3), waren dem Beschwerdeführer doch die bisher ausgeübten Hilfstätigkeiten in verschiedenen Berufsfeldern mit einer Einschränkung von 40 % weiter- hin zumutbar (E. 3.4 hiervor), so dass diverse Verweistätigkeiten denkbar sind. Aufgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die betriebsübliche wöchent- liche Arbeitszeit sowie indexiert per 2015 resultiert bei einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % ein massgebliches Invalideneinkommen von Fr. 39‘987.75 (Fr. 5‘312.-- x 12 / 40 x 41.7 [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total] / 103.2 x 103.5 [T1.1.10 Nominal- lohnindex, Männer, 2011-2018, Total, Zahlen 2014 und 2015] x 0.6 [Ar- beitsfähigkeit]). Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 16 schwerde S. 5-6) ist kein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn vorzuneh- men, denn die vorhandenen Einschränkungen wurden vom Gutachter aus- führlich erfasst (AB 81.1/12-16) und mit der um 40 % verminderten Leis- tungsfähigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils umfassend gewürdigt (AB 81.1/20-21 Ziff. VI.17). Weitere Gründe für einen Tabellenlohnabzug liegen nicht vor (vgl. E. 4.2 hiervor). 4.4.3 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 28‘181.45 (Fr. 68‘380.-- ./. Fr. 39‘987.75), mithin ein Invaliditätsgrad von gerundet 42 % (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1), womit ab November 2015 Anspruch auf ein Viertelsrente besteht (E. 2.2 hiervor). 4.5 Der Abschluss der beruflichen Massnahme (Ausbildung bzw. Um- schulung ... [AB 45]) mit Beendigung des Lehrvertrages per 31. Juli 2018 (AB 48/2, 90) bzw. erfolgreichem Bestehen der Abschlussprüfungen (AB 91/2) stellt einen erwerblichen Revisionsgrund dar (E. 2.4 hiervor, vgl. auch Entscheid des BGer vom 1. Juni 2016, 9C_231/2016, E. 2.1), womit der Rentenanspruch per August 2018 neu zu prüfen ist. Dem an den Index per 2018 angepassten Valideneinkommen von Fr. 68‘712.25 (Fr. 68‘380.-- [vgl. E. 4.4.1 hiervor] / 102.9 x 103.4 [T1.1.10, a.a.O., Zeile „05-09 / 35-39, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Er- den; Energie- und Wasserversorgung, Abfallentsorgung“, Zahlen 2015 und 2018]) ist mit der abgeschlossenen Ausbildung im …bereich, welche ab August 2018 auf dem Arbeitsmarkt vorerst (noch) nicht verwertet wurde (siehe auch E. 4.6 hiernach), der diesbezügliche statistische Wert gegenü- berzustellen. Ausgehend von der LSE 2016, Tabelle TA1, Zeile „86-88, Gesundheits- u. Sozialwesen“, Kompetenzniveau 1, Männer, resultiert im Jahr 2018 ein Invalideneinkommen von Fr. 38‘368.55 (Fr. 5‘036.-- x 12 / 40 x 41.6 [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ge- sundheits- und Sozialwesen] / 103.0 x 104.8 [T1.1.10, a.a.O., Zeile „86-88, Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen“, Zahlen 2016 und 2018] x 0.6 [Arbeitsfähigkeit]). Der Einkommensvergleich ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 30‘343.70 (Fr. 68‘712.25 ./. Fr. 38‘368.55) und damit ein weiterhin zu einer Viertelsrente berechtigender Invaliditätsgrad von gerundet 44 %. Dabei kann offen bleiben, ob angesichts der im Vergleich zu 2015 leicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 17 höheren Erwerbseinbusse (vgl. E. 4.4.3 hiervor) überhaupt eine revisions- weise Neuberechnung des Invaliditätsgrades vorzunehmen ist. 4.6 Mit Beginn der Tätigkeit als ... bei der H.________ per 12. Novem- ber 2018 (AB 109/2-3) liegt – wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht anerkannt worden ist – grundsätzlich ein weiterer Revisionsgrund vor, wel- cher eine neuerliche Prüfung des Rentenanspruchs nach sich zieht (siehe aber sogleich). Fraglich ist indessen, ob dem Valideneinkommen von Fr. 68‘712.25 (vgl. E. 4.4.1 und 4.5 hiervor) nunmehr das in der neu aufgenommenen Tätigkeit erzielte Einkommen von Fr. 3‘280.-- (x 13 = Fr. 42‘640.-- [AB 109/3, 119/3]) als Invalideneinkommen gegenübergestellt werden kann. Dies wird vom Beschwerdeführer mit dem Hinweis darauf bestritten, dass es sich bei der per Ende Juli 2019 unter anderem aufgrund einer Überforderung, welche sich in gesundheitlichen Beschwerden niedergeschlagen habe, ohnehin wieder gekündigten Stelle nicht um ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis gehandelt habe (vgl. Beschwerde S. 6-7, Eingabe vom 5. November 2019, Beschwerdebeilage [BB] 3). Wie es sich damit verhält, kann aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht schlüssig beurteilt werden: Zunächst spricht der Umstand, dass die Anstellung in einem 80 %-Pensum (AB 109/2) und da- mit über der ärztlicherseits attestierten Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % (E. 3.4 hiervor) lag, grundsätzlich für die Unzumutbarkeit der Stelle. Zudem war der Beschwerdeführer gegen Ende seines Arbeitsverhältnisses vom 18. bis 31. Juli 2019 vollständig arbeitsunfähig geschrieben (BB 4-5). Gegen eine Unzumutbarkeit spricht demgegenüber, dass vom behandeln- den Arzt offenbar eine Enteritis, eine Gastritis sowie eine Duodenitis dia- gnostiziert wurden (BB 6), was keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Grundleiden des Beschwerdeführers hat. Sodann fehlen Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bei der Arbeit bereits vor seiner Kündi- gung gesundheitlich beeinträchtigt gewesen wäre. Diese Fragen gilt es zu klären. Falls der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit bei der H.________ tatsächlich überfordert und als Folge davon gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sein sollte, so handelt es sich dabei nicht um eine zumutbare Stelle und der dabei erzielte Lohn darf für die Bemessung des Invaliden-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 18 einkommens nicht herangezogen werden. Diesfalls wäre weiterhin von den statistischen Werten gemäss LSE auszugehen (vgl. E. 4.5 hiervor). 4.7 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer zu Recht vom 1. November 2015 bis 30. November 2018 eine Viertelsrente zugesprochen. Für die Zeit ab 12. November 2018 er- weist sich der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich des Invalidenein- kommens hingegen als ungenügend abgeklärt. Demnach sind die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die ehemalige Ar- beitgeberin zum Verlauf des Arbeitsverhältnisses sowie zu den Gründen für dessen Auflösung befragt. Zudem sind ärztliche Auskünfte über den Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers seit Aufnahme der Tätigkeit bei der H.________ einzuholen. Nach Ergänzung des Sachverhalts wird darü- ber zu entscheiden sein, ob das am 12. November 2018 aufgenommene Arbeitsverhältnis zumutbar war oder nicht und in der Folge, ob eine revisi- onsweise Neuberechnung des Invaliditätsgrades zu erfolgen hat oder nicht. Sollte sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad ergeben, wäre nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin angesichts der Arbeitsauf- nahme per 12. November 2018 die Wartefrist von drei Monaten gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV nicht abgewartet und die Rentenaufhebung per Ende November 2018 vorgenommen hat (vgl. auch URS MÜLLER, Die mate- riellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Diss. Freiburg 2003, S. 123 Rz. 451). 5. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2019 (AB 119/1-11) – soweit den ab Dezember 2018 vernein- ten Rentenanspruch betreffend – aufzuheben ist und die Akten an die Be- schwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der vorstehenden Er- wägung 4.7 und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind. 6.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 19 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Auf eine Aufteilung der Verfahrenskosten nach Massgabe des bloss teil- weisen Obsiegens ist in einer Konstellation wie der vorliegenden (Anspruch des Beschwerdeführers auf eine volle Parteientschädigung trotz bloss teil- weisen Obsiegens [vgl. E. 6.2 hiernach]) zu verzichten (Beschluss der er- weiterten Abteilungskonferenz vom 13. Oktober 2009). Demnach hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, allein zu tragen (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerde- führer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfer- tigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Vorliegend wurde der Verfahrensaufwand durch das Hauptbegehren (Ren- tenzusprache auch ab Dezember 2018) nicht beeinflusst, womit die Partei- entschädigung entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechts- anwältin B.________ vom 10. Dezember 2019 auf gesamthaft Fr. 2‘971.55 (Honorar von Fr. 2‘632.50 [9.75 h x Fr. 270.--], Auslagen von Fr. 126.60,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 20 Mehrwertsteuer von Fr. 212.45 [7.7 % von Fr. 2‘759.10]) festzusetzen ist. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu er- setzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 17. Juli 2019 aufgehoben und die Sa- che an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘971.55 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2020, IV/19/639, Seite 21 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.