Verfügung vom 26. Juli 2019
Sachverhalt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2020, IV/19/637, Seite 2 A. Der 1965 geborene A.________, gelernter ... mit Weiterbildung zum ..., meldete sich am 1. Juli 2018 für berufliche Integration/Rente bei der IV- Stelle Bern (IVB) an. Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung liessen sich der Anmeldung keine Informationen entnehmen; es wurden die behandeln- den Ärzte angegeben (Akten der IVB [act. II] 2). Gemäss beigelegtem Be- richt von Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, vom 18. Juli 2017 bestanden der Verdacht auf ADHS im Erwachse- nenalter sowie Hinweise auf narzisstische Persönlichkeitsakzentuierungen (act. II 5). Die IVB holte erwerbliche (act. II 10) und medizinische (act. II 13, 16, 21, 23) Unterlagen ein. Als Frühinterventionsmassnahme sprach die IVB dem Versicherten Leis- tungen für den Ausbildungskurs ... in der Zeit vom 18. Januar bis 22. Fe- bruar 2019 (fünf Kurstage; act. II 34) sowie für das … des Versicherten zu (act. II 37). Auf entsprechende Anfrage (act. II 26) empfahl der RAD-Arzt, med. pract. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinen Stel- lungnahmen vom 5. bzw. 6. Februar 2019 – nebst der Einholung aktueller Behandlungsberichte – die Anordnung einer monodisziplinären Begutach- tung in psychiatrischer Fachrichtung (act. II 38, 40). Der in der Folge damit beauftragte Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie (act. II 48), erstattete sein Gutachten am 6. Mai 2019 (act. II 51.1). Am 26. Februar 2019 ging ein weiterer Arztbericht ein, der einen statio- nären Gesundheitszustand attestierte (act. II 45). Sodann liess die IVB ei- nen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende erstellen (act. II 52). Gestützt auf diese Abklärungen stellte die IVB dem Versicherten mit Vor- bescheid vom 6. Juni 2019 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100% die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 2019 in Aussicht (act. II 53) und verfügte am 26. Juli 2019 dementsprechend (act. II 60 S. 5- 8); gleichzeitig wurde der monatliche Rentenbetrag eröffnet (act. II 60 S. 2- 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2020, IV/19/637, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. August 2019 Be- schwerde. Er beantragt sinngemäss die Ausrichtung einer betragsmässig höheren Rente sowie deren Zusprechung bereits ab einem früheren Zeit- punkt. Zur Begründung macht er geltend, dass die für die Berechnung der Rente massgebenden Jahreseinkommen wegen seiner bereits lange dau- ernden Krankheit tief gewesen seien. Auch hätte er sich – wie im Ab- klärungsbericht festgehalten – viel früher bei der Invalidenversicherung anmelden sollen. Er habe im Übrigen auch keine Rente von einem Arbeit- geber und aus Kostengründen habe er auf eine Lebensversicherung oder eine Taggeldversicherung verzichtet. In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2020 beantragt die IVB die Abweisung der Beschwerde; bezüglich der Rentenberechnung verweist sie auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) vom
28. Januar 2020 (act. II 69 S. 1f.)
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. Juli 2019 (act. II 60), mit welcher die IVB dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 100% ab 1. Januar 2019 eine ganze Invalidenrente in Höhe von Fr. 1‘858.-- zuzüglich Kinderrente für seine Tochter in Höhe von Fr. 743.-- pro Monat zugesprochen hat. Streitig und zu prüfen ist im Rahmen dieses Anfechtungsgegenstandes die betragsmässige Höhe der Rente sowie der Zeitpunkt des Rentenbeginns.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2020, IV/19/637, Seite 5 nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all-fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Die ordentlichen Renten der AHV und IV (vgl. Art. 36 Abs. 2 IVG) gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitrags- jahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]; SR 831.10). Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in wel- chen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) und für die Erziehungs- oder Betreu- ungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem ge- rundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG; BGE 121 V 71 E. 1 S. 74). Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen so- wie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Per-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2020, IV/19/637, Seite 6 son zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung [AHVV]; SR 831.101) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungs- gutschriften (Art. 29quater AHVG). Weil die Beiträge während einer langen Beitragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird alsdann ermittelt, indem die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Bei- tragsjahre geteilt werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG). 3. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unbestrittener- massen aus gesundheitlichen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt und ihm gemäss schlüssigem psychiatrischem Gutachten vom 6. Mai 2019 (act. II 51.1) keine Erwerbstätigkeit auf dem ersten Ar- beitsmarkt mehr zumutbar ist. Aufgrund der Abklärungen wurde zu Recht ein Invaliditätsgrad von 100% ermittelt (vgl. act. II 52) und dem Versicher- ten dementsprechend eine ganze Invalidenrente zugesprochen. 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet dagegen zunächst die betrags- mässige Höhe der ihm zugesprochen Rente, dies insbesondere mit dem Argument, er habe als Folge seiner Erkrankung nicht das – offenbar für eine höhere Rente – massgebende Jahreseinkommen erreicht sowie we- der eine Rente aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule) noch eine Lebens- oder Taggeldversicherung. Diese Vorbringen sind indessen unbehelflich: In ihrer Beschwerdeantwort verweist die Beschwerdegegnerin auf die Stel- lungnahme der AKB vom 28. Januar 2020, aus welcher hervorgeht, dass für die Rentenberechnung zwei Parameter massgebend sind, nämlich ei- nerseits die Beitragsdauer und andererseits das massgebende durch-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2020, IV/19/637, Seite 7 schnittliche Jahreseinkommen (vgl. auch E. 2.4 hiervor). Da der Beschwer- deführer die vollständige Beitragsdauer aufweist, d.h. keine Beitragslücken bestehen, hat er Anspruch auf eine sogenannte Vollrente gemäss Renten- skala 44. Im Rahmen dieser Skala ergibt sich der Rentenbetrag indessen nach der Bestimmungsgrösse des sogenannten durchschnittlichen Jahres- einkommens, welches nach Art. 29quater AHVG ermittelt wird. Die Gründe, warum kein massgebendes Jahreseinkommen, das Anspruch auf den höchstmöglichen Rentenbetrag gemäss Skala 44 begründet, erzielt wurde, spielen dabei keine Rolle. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zu- sammenhang auf das für den Einkommensvergleich herangezogene Ein- kommen von Fr. 126‘300.-- Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um das in der bisherigen Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen handelt, das krankheitshalber weggebrochen ist, sondern – in casu man- gels repräsentativer Zahlen – um einen statistischen Wert zur Bemessung des Invaliditätsgrades. Beim genannten Betrag handelt es sich um das so- genannte Valideneinkommen, d.h. dasjenige hypothetische Einkommen, das der Versicherte ohne Eintritt des Gesundheitsschadens erzielen würde. Demgegenüber wird das für die Bestimmung der Höhe des Rentenbetrages innerhalb der anwendbaren Skala massgebende durchschnittliche Jahres- einkommen aus den gegenüber der Ausgleichskasse deklarierten effekti- ven Erwerbseinkommen sowie den Erziehungsgutschriften und den Be- treuungsgutschriften berechnet. Einzig eine vollständige Beitragsdauer begründet – entgegen der offenbar in der Beschwerde vertretenen Auffas- sung – mithin noch nicht den Anspruch auf die maximale Rente gemäss Skala 44. Die von der AKB ermittelte Rente ist in betraglicher Hinsicht nicht zu beanstanden. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen – mindestens sinngemäss
– den Rentenbeginn rügt, ist auf Folgendes hinzuweisen: Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her- stellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres oh- ne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsun- fähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2020, IV/19/637, Seite 8 mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Rentenanspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer am 1. Juli 2018 bei der IVB zum Leistungsbezug angemeldet. Nach der fachärztlichen Einschätzung von Dr. med. D.________ hat die progressiv verlaufende Erkrankung des Versi- cherten – worauf die IVB in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend hinweist – zu einer immer stärker werdenden Beeinträchtigung mit reduzierter Anpas- sungs- und Leistungsfähigkeit geführt. Eigenmotiviertes selbständiges und zielgerichtetes Arbeiten sei dem Versicherten seit ungefähr Ende 2017 bis Mitte 2018 nicht mehr möglich (act. II 51.1 S. f.). Auch wenn sich aus den Akten gewisse Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt unter gesundheitlichen Problemen ge- litten hat, sind weder solche noch deren allfällige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit echtzeitlich dokumentiert; auch anhand den gegenüber der AHV deklarierten Jahreseinkommen (vgl. IK-Auszug; act. II 10) lassen sich in den vergangenen Jahren keine signifi- kanten Erwerbseinbussen erkennen, die auf eine rückläufige Ertragslage infolge einer massgebenden gesundheitlichen Beeinträchtigung schliessen lassen müssten. Die Schwankungen der erzielten Einkommen sind im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit, wie sie der Beschwerdefüh- rer – zumal mit seiner individuellen Philosophie (vgl. act. II 51.1 S. 6) – ausgeübt hat, nicht unüblich. Der Rentenbeginn wurde mithin von der IVB – namentlich mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 IVG und die Anmeldung im Juli 2018
– ebenfalls korrekt festgelegt. 3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom
26. Juli 2019 als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2020, IV/19/637, Seite 9 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2020, IV/19/637, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2020, IV/19/637, Seite 4 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2020, IV/19/637, Seite 4 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. Juli 2019 (act. II 60), mit welcher die IVB dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 100% ab 1. Januar 2019 eine ganze Invalidenrente in Höhe von Fr. 1‘858.-- zuzüglich Kinderrente für seine Tochter in Höhe von Fr. 743.-- pro Monat zugesprochen hat. Streitig und zu prüfen ist im Rahmen dieses Anfechtungsgegenstandes die betragsmässige Höhe der Rente sowie der Zeitpunkt des Rentenbeginns. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2020, IV/19/637, Seite 5 nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all-fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Die ordentlichen Renten der AHV und IV (vgl. Art. 36 Abs. 2 IVG) gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitrags- jahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
- Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]; SR 831.10). Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in wel- chen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) und für die Erziehungs- oder Betreu- ungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem ge- rundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG; BGE 121 V 71 E. 1 S. 74). Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen so- wie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Per- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2020, IV/19/637, Seite 6 son zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung [AHVV]; SR 831.101) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungs- gutschriften (Art. 29quater AHVG). Weil die Beiträge während einer langen Beitragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird alsdann ermittelt, indem die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Bei- tragsjahre geteilt werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
- 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unbestrittener- massen aus gesundheitlichen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt und ihm gemäss schlüssigem psychiatrischem Gutachten vom 6. Mai 2019 (act. II 51.1) keine Erwerbstätigkeit auf dem ersten Ar- beitsmarkt mehr zumutbar ist. Aufgrund der Abklärungen wurde zu Recht ein Invaliditätsgrad von 100% ermittelt (vgl. act. II 52) und dem Versicher- ten dementsprechend eine ganze Invalidenrente zugesprochen. 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet dagegen zunächst die betrags- mässige Höhe der ihm zugesprochen Rente, dies insbesondere mit dem Argument, er habe als Folge seiner Erkrankung nicht das – offenbar für eine höhere Rente – massgebende Jahreseinkommen erreicht sowie we- der eine Rente aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule) noch eine Lebens- oder Taggeldversicherung. Diese Vorbringen sind indessen unbehelflich: In ihrer Beschwerdeantwort verweist die Beschwerdegegnerin auf die Stel- lungnahme der AKB vom 28. Januar 2020, aus welcher hervorgeht, dass für die Rentenberechnung zwei Parameter massgebend sind, nämlich ei- nerseits die Beitragsdauer und andererseits das massgebende durch- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2020, IV/19/637, Seite 7 schnittliche Jahreseinkommen (vgl. auch E. 2.4 hiervor). Da der Beschwer- deführer die vollständige Beitragsdauer aufweist, d.h. keine Beitragslücken bestehen, hat er Anspruch auf eine sogenannte Vollrente gemäss Renten- skala 44. Im Rahmen dieser Skala ergibt sich der Rentenbetrag indessen nach der Bestimmungsgrösse des sogenannten durchschnittlichen Jahres- einkommens, welches nach Art. 29quater AHVG ermittelt wird. Die Gründe, warum kein massgebendes Jahreseinkommen, das Anspruch auf den höchstmöglichen Rentenbetrag gemäss Skala 44 begründet, erzielt wurde, spielen dabei keine Rolle. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zu- sammenhang auf das für den Einkommensvergleich herangezogene Ein- kommen von Fr. 126‘300.-- Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um das in der bisherigen Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen handelt, das krankheitshalber weggebrochen ist, sondern – in casu man- gels repräsentativer Zahlen – um einen statistischen Wert zur Bemessung des Invaliditätsgrades. Beim genannten Betrag handelt es sich um das so- genannte Valideneinkommen, d.h. dasjenige hypothetische Einkommen, das der Versicherte ohne Eintritt des Gesundheitsschadens erzielen würde. Demgegenüber wird das für die Bestimmung der Höhe des Rentenbetrages innerhalb der anwendbaren Skala massgebende durchschnittliche Jahres- einkommen aus den gegenüber der Ausgleichskasse deklarierten effekti- ven Erwerbseinkommen sowie den Erziehungsgutschriften und den Be- treuungsgutschriften berechnet. Einzig eine vollständige Beitragsdauer begründet – entgegen der offenbar in der Beschwerde vertretenen Auffas- sung – mithin noch nicht den Anspruch auf die maximale Rente gemäss Skala 44. Die von der AKB ermittelte Rente ist in betraglicher Hinsicht nicht zu beanstanden. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen – mindestens sinngemäss – den Rentenbeginn rügt, ist auf Folgendes hinzuweisen: Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her- stellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres oh- ne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsun- fähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2020, IV/19/637, Seite 8 mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Rentenanspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer am 1. Juli 2018 bei der IVB zum Leistungsbezug angemeldet. Nach der fachärztlichen Einschätzung von Dr. med. D.________ hat die progressiv verlaufende Erkrankung des Versi- cherten – worauf die IVB in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend hinweist – zu einer immer stärker werdenden Beeinträchtigung mit reduzierter Anpas- sungs- und Leistungsfähigkeit geführt. Eigenmotiviertes selbständiges und zielgerichtetes Arbeiten sei dem Versicherten seit ungefähr Ende 2017 bis Mitte 2018 nicht mehr möglich (act. II 51.1 S. f.). Auch wenn sich aus den Akten gewisse Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt unter gesundheitlichen Problemen ge- litten hat, sind weder solche noch deren allfällige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit echtzeitlich dokumentiert; auch anhand den gegenüber der AHV deklarierten Jahreseinkommen (vgl. IK-Auszug; act. II 10) lassen sich in den vergangenen Jahren keine signifi- kanten Erwerbseinbussen erkennen, die auf eine rückläufige Ertragslage infolge einer massgebenden gesundheitlichen Beeinträchtigung schliessen lassen müssten. Die Schwankungen der erzielten Einkommen sind im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit, wie sie der Beschwerdefüh- rer – zumal mit seiner individuellen Philosophie (vgl. act. II 51.1 S. 6) – ausgeübt hat, nicht unüblich. Der Rentenbeginn wurde mithin von der IVB – namentlich mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 IVG und die Anmeldung im Juli 2018 – ebenfalls korrekt festgelegt. 3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom
- Juli 2019 als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2020, IV/19/637, Seite 9
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2020, IV/19/637, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 637 IV FUR/BRM/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. April 2020 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Braune A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 26. Juli 2019 Sachverhalt:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2020, IV/19/637, Seite 2 A. Der 1965 geborene A.________, gelernter ... mit Weiterbildung zum ..., meldete sich am 1. Juli 2018 für berufliche Integration/Rente bei der IV- Stelle Bern (IVB) an. Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung liessen sich der Anmeldung keine Informationen entnehmen; es wurden die behandeln- den Ärzte angegeben (Akten der IVB [act. II] 2). Gemäss beigelegtem Be- richt von Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, vom 18. Juli 2017 bestanden der Verdacht auf ADHS im Erwachse- nenalter sowie Hinweise auf narzisstische Persönlichkeitsakzentuierungen (act. II 5). Die IVB holte erwerbliche (act. II 10) und medizinische (act. II 13, 16, 21, 23) Unterlagen ein. Als Frühinterventionsmassnahme sprach die IVB dem Versicherten Leis- tungen für den Ausbildungskurs ... in der Zeit vom 18. Januar bis 22. Fe- bruar 2019 (fünf Kurstage; act. II 34) sowie für das … des Versicherten zu (act. II 37). Auf entsprechende Anfrage (act. II 26) empfahl der RAD-Arzt, med. pract. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinen Stel- lungnahmen vom 5. bzw. 6. Februar 2019 – nebst der Einholung aktueller Behandlungsberichte – die Anordnung einer monodisziplinären Begutach- tung in psychiatrischer Fachrichtung (act. II 38, 40). Der in der Folge damit beauftragte Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie (act. II 48), erstattete sein Gutachten am 6. Mai 2019 (act. II 51.1). Am 26. Februar 2019 ging ein weiterer Arztbericht ein, der einen statio- nären Gesundheitszustand attestierte (act. II 45). Sodann liess die IVB ei- nen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende erstellen (act. II 52). Gestützt auf diese Abklärungen stellte die IVB dem Versicherten mit Vor- bescheid vom 6. Juni 2019 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100% die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 2019 in Aussicht (act. II 53) und verfügte am 26. Juli 2019 dementsprechend (act. II 60 S. 5- 8); gleichzeitig wurde der monatliche Rentenbetrag eröffnet (act. II 60 S. 2- 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2020, IV/19/637, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. August 2019 Be- schwerde. Er beantragt sinngemäss die Ausrichtung einer betragsmässig höheren Rente sowie deren Zusprechung bereits ab einem früheren Zeit- punkt. Zur Begründung macht er geltend, dass die für die Berechnung der Rente massgebenden Jahreseinkommen wegen seiner bereits lange dau- ernden Krankheit tief gewesen seien. Auch hätte er sich – wie im Ab- klärungsbericht festgehalten – viel früher bei der Invalidenversicherung anmelden sollen. Er habe im Übrigen auch keine Rente von einem Arbeit- geber und aus Kostengründen habe er auf eine Lebensversicherung oder eine Taggeldversicherung verzichtet. In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2020 beantragt die IVB die Abweisung der Beschwerde; bezüglich der Rentenberechnung verweist sie auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) vom
28. Januar 2020 (act. II 69 S. 1f.) Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2020, IV/19/637, Seite 4 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. Juli 2019 (act. II 60), mit welcher die IVB dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 100% ab 1. Januar 2019 eine ganze Invalidenrente in Höhe von Fr. 1‘858.-- zuzüglich Kinderrente für seine Tochter in Höhe von Fr. 743.-- pro Monat zugesprochen hat. Streitig und zu prüfen ist im Rahmen dieses Anfechtungsgegenstandes die betragsmässige Höhe der Rente sowie der Zeitpunkt des Rentenbeginns. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2020, IV/19/637, Seite 5 nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all-fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Die ordentlichen Renten der AHV und IV (vgl. Art. 36 Abs. 2 IVG) gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitrags- jahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]; SR 831.10). Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in wel- chen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) und für die Erziehungs- oder Betreu- ungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem ge- rundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG; BGE 121 V 71 E. 1 S. 74). Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen so- wie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Per-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2020, IV/19/637, Seite 6 son zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung [AHVV]; SR 831.101) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungs- gutschriften (Art. 29quater AHVG). Weil die Beiträge während einer langen Beitragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird alsdann ermittelt, indem die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Bei- tragsjahre geteilt werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG). 3. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unbestrittener- massen aus gesundheitlichen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt und ihm gemäss schlüssigem psychiatrischem Gutachten vom 6. Mai 2019 (act. II 51.1) keine Erwerbstätigkeit auf dem ersten Ar- beitsmarkt mehr zumutbar ist. Aufgrund der Abklärungen wurde zu Recht ein Invaliditätsgrad von 100% ermittelt (vgl. act. II 52) und dem Versicher- ten dementsprechend eine ganze Invalidenrente zugesprochen. 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet dagegen zunächst die betrags- mässige Höhe der ihm zugesprochen Rente, dies insbesondere mit dem Argument, er habe als Folge seiner Erkrankung nicht das – offenbar für eine höhere Rente – massgebende Jahreseinkommen erreicht sowie we- der eine Rente aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule) noch eine Lebens- oder Taggeldversicherung. Diese Vorbringen sind indessen unbehelflich: In ihrer Beschwerdeantwort verweist die Beschwerdegegnerin auf die Stel- lungnahme der AKB vom 28. Januar 2020, aus welcher hervorgeht, dass für die Rentenberechnung zwei Parameter massgebend sind, nämlich ei- nerseits die Beitragsdauer und andererseits das massgebende durch-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2020, IV/19/637, Seite 7 schnittliche Jahreseinkommen (vgl. auch E. 2.4 hiervor). Da der Beschwer- deführer die vollständige Beitragsdauer aufweist, d.h. keine Beitragslücken bestehen, hat er Anspruch auf eine sogenannte Vollrente gemäss Renten- skala 44. Im Rahmen dieser Skala ergibt sich der Rentenbetrag indessen nach der Bestimmungsgrösse des sogenannten durchschnittlichen Jahres- einkommens, welches nach Art. 29quater AHVG ermittelt wird. Die Gründe, warum kein massgebendes Jahreseinkommen, das Anspruch auf den höchstmöglichen Rentenbetrag gemäss Skala 44 begründet, erzielt wurde, spielen dabei keine Rolle. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zu- sammenhang auf das für den Einkommensvergleich herangezogene Ein- kommen von Fr. 126‘300.-- Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um das in der bisherigen Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen handelt, das krankheitshalber weggebrochen ist, sondern – in casu man- gels repräsentativer Zahlen – um einen statistischen Wert zur Bemessung des Invaliditätsgrades. Beim genannten Betrag handelt es sich um das so- genannte Valideneinkommen, d.h. dasjenige hypothetische Einkommen, das der Versicherte ohne Eintritt des Gesundheitsschadens erzielen würde. Demgegenüber wird das für die Bestimmung der Höhe des Rentenbetrages innerhalb der anwendbaren Skala massgebende durchschnittliche Jahres- einkommen aus den gegenüber der Ausgleichskasse deklarierten effekti- ven Erwerbseinkommen sowie den Erziehungsgutschriften und den Be- treuungsgutschriften berechnet. Einzig eine vollständige Beitragsdauer begründet – entgegen der offenbar in der Beschwerde vertretenen Auffas- sung – mithin noch nicht den Anspruch auf die maximale Rente gemäss Skala 44. Die von der AKB ermittelte Rente ist in betraglicher Hinsicht nicht zu beanstanden. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen – mindestens sinngemäss
– den Rentenbeginn rügt, ist auf Folgendes hinzuweisen: Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her- stellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres oh- ne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsun- fähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2020, IV/19/637, Seite 8 mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Rentenanspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer am 1. Juli 2018 bei der IVB zum Leistungsbezug angemeldet. Nach der fachärztlichen Einschätzung von Dr. med. D.________ hat die progressiv verlaufende Erkrankung des Versi- cherten – worauf die IVB in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend hinweist – zu einer immer stärker werdenden Beeinträchtigung mit reduzierter Anpas- sungs- und Leistungsfähigkeit geführt. Eigenmotiviertes selbständiges und zielgerichtetes Arbeiten sei dem Versicherten seit ungefähr Ende 2017 bis Mitte 2018 nicht mehr möglich (act. II 51.1 S. f.). Auch wenn sich aus den Akten gewisse Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt unter gesundheitlichen Problemen ge- litten hat, sind weder solche noch deren allfällige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit echtzeitlich dokumentiert; auch anhand den gegenüber der AHV deklarierten Jahreseinkommen (vgl. IK-Auszug; act. II 10) lassen sich in den vergangenen Jahren keine signifi- kanten Erwerbseinbussen erkennen, die auf eine rückläufige Ertragslage infolge einer massgebenden gesundheitlichen Beeinträchtigung schliessen lassen müssten. Die Schwankungen der erzielten Einkommen sind im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit, wie sie der Beschwerdefüh- rer – zumal mit seiner individuellen Philosophie (vgl. act. II 51.1 S. 6) – ausgeübt hat, nicht unüblich. Der Rentenbeginn wurde mithin von der IVB – namentlich mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 IVG und die Anmeldung im Juli 2018
– ebenfalls korrekt festgelegt. 3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom
26. Juli 2019 als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2020, IV/19/637, Seite 9 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2020, IV/19/637, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.