Einspracheentscheid vom 21. August 2019
Sachverhalt
A.
Der 1975 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)
meldete sich am 24. Januar 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen-
trum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des RAV Region Bern-Mittel-
land [act. IIB] pag. 263 f.) und stellte gleichentags Antrag auf Arbeitslosen-
entschädigung (Akten der Arbeitslosenkasse … [act. IIA] pag. 149-152). In
Bestätigung der Verfügung vom 24. Januar 2019 des RAV … (act. IIB pag.
104-106) stellte das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (heute: Amt
für Arbeitslosenversicherung, Rechtsdienst), den Versicherten mit Einspra-
cheentscheid vom 22. Februar 2019 erstmals wegen ungenügender Ar-
beitsbemühungen für drei Tage ab 1. Januar 2019 in der Anspruchsberech-
tigung ein (act. IIB pag. 075-078). Die dagegen erhobene Beschwerde wies
das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 7. Mai 2019 ab
(VGE ALV/2019/172). Am 18. Juni 2019 forderte das RAV … den Versi-
cherten wegen fehlenden Nachweises von Arbeitsbemühungen für den Mo-
nat Mai 2019 zur Stellungnahme auf (act. IIB pag. 032). Am 24. Juni 2019
(Posteingang) reichte dieser entsprechende Angaben nach (act. IIB pag.
028-031). Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 stellte das RAV … den Versi-
cherten erneut wegen fehlender bzw. zu spät eingereichter Arbeits-
bemühungen für vier Tage ab 1. Juni 2019 in der Anspruchsberechtigung
ein (act. IIB pag. 025-027). Daran hielt das Amt für Arbeitslosenversiche-
rung, Rechtsdienst (Beschwerdegegnerin), auf Einsprache hin (Akten der
Beschwerdegegnerin [act. II] pag. 007) mit Entscheid vom 21. August 2019
fest (act. II pag. 002-004).
B.
Mit Eingabe vom 22. August 2019 erhob der Versicherte Beschwerde mit
dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei auf-
zuheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2019, ALV/19/633, Seite 3
Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2019 beantragt die Beschwerde-
gegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz- entschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 21. August 2019 (act. II pag. 002-004). Streitig und zu prüfen ist einzig die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von vier Tagen wegen fehlender bzw. zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen im Mai 2019. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2019, ALV/19/633, Seite 4 Nicht zu prüfen sind deshalb die in der Beschwerde (S. 2) erwähnten wei- teren Einstellungen für fehlende Arbeitsbemühungen im Dezember 2018 (VGE ALV/2019/172 vom 7. Mai 2019) und wegen eines versäumten Bera- tungsgesprächs (Verfügung des RAV … vom 20. Mai 2019 [act. IIB pag. 035-038]).
E. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von vier Tagen (act. II pag. 003) und einem Taggeld von Fr. 50.60 (act. IIB pag. 008) unter Fr. 20‘000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ih- re Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525).
E. 2.2 Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühun- gen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Mo- nats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Ar- beitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist ver- streichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV setzt verspätet nachgewiesene Arbeitsbemühungen gänzlich fehlenden Stellenbewerbungen gleich. Ist die in der Verordnung vorgesehene Frist ohne entschuldbaren Grund verpasst, führt dies direkt zur Nichtbeachtung nachgereichter Beweismittel, worunter Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2019, ALV/19/633, Seite 5 auch die erstmals im Einspracheverfahren eingereichten Belege zu zählen sind (BGE 139 V 164; Entscheid des Bundesgerichts vom 21. April 2016, 8C_40/2016, E. 4.2).
E. 2.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).
E. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und wird denn auch nicht bestritten, dass der Nachweis der Arbeitsbemühungen für Mai 2019 erst am 24. Juni 2019 beim RAV eingegangen ist (act. IIB pag. 028), dies nachdem der Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juni 2019 auf deren Fehlen hinge- wiesen und zur Stellungnahme aufgefordert worden war (act. IIB pag. 032). Der Nachweis ist damit verspätet erfolgt, ohne dass ein Entschuldigungs- grund geltend gemacht wird (vgl. act. IIB pag. 028) oder ersichtlich wäre. Die Bemühungen sind deshalb – entgegen der Auffassung in der Be- schwerde (S. 3) – nicht zu berücksichtigen, d.h. der Beschwerdeführer wird gemäss (dem gesetzmässigen; BGE 139 V 164) Art. 26 Abs. 2 AVIV so ge- stellt, wie wenn er diese Bemühungen nicht getätigt hätte (vgl. E. 2.2 hier- vor). Folglich ist der Beschwerdeführer gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG wegen ungenügender Arbeitsbemühungen einzustellen. Daran ändert – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 3) – nichts, dass er per 13. Mai 2019 ausgesteuert worden ist (act. IIB pag. 033). Denn bis zu diesem Zeitpunkt musste er seinen Pflichten nachkommen, was er nicht getan hat. Schliess- lich ist eine nachträgliche Einstellung in der Anspruchsberechtigung zuläs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2019, ALV/19/633, Seite 6 sig (BGE 113 V 71), weshalb es nicht schadet, dass die Verwaltung erst nach der Aussteuerung verfügt hat.
E. 3.2 Im Rahmen der Einstellung kommt der Verwaltung ein Ermessen zu, in welches der Richter nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes eingreift (vgl. E. 2.3 hiervor). Es besteht vorliegend kein Grund, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen, so dass es bei den vier Einstelltagen sein Be- wenden hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. August 2019 ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
E. 4.2 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens besteht zum Vorn- herein kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2019, ALV/19/633, Seite 7
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 633 ALV
ACT/RUM/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 5. Dezember 2019
Verwaltungsrichter Ackermann
Gerichtsschreiber Rüfenacht
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern
Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern
Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 21. August 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2019, ALV/19/633, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1975 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)
meldete sich am 24. Januar 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen-
trum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des RAV Region Bern-Mittel-
land [act. IIB] pag. 263 f.) und stellte gleichentags Antrag auf Arbeitslosen-
entschädigung (Akten der Arbeitslosenkasse … [act. IIA] pag. 149-152). In
Bestätigung der Verfügung vom 24. Januar 2019 des RAV … (act. IIB pag.
104-106) stellte das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (heute: Amt
für Arbeitslosenversicherung, Rechtsdienst), den Versicherten mit Einspra-
cheentscheid vom 22. Februar 2019 erstmals wegen ungenügender Ar-
beitsbemühungen für drei Tage ab 1. Januar 2019 in der Anspruchsberech-
tigung ein (act. IIB pag. 075-078). Die dagegen erhobene Beschwerde wies
das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 7. Mai 2019 ab
(VGE ALV/2019/172). Am 18. Juni 2019 forderte das RAV … den Versi-
cherten wegen fehlenden Nachweises von Arbeitsbemühungen für den Mo-
nat Mai 2019 zur Stellungnahme auf (act. IIB pag. 032). Am 24. Juni 2019
(Posteingang) reichte dieser entsprechende Angaben nach (act. IIB pag.
028-031). Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 stellte das RAV … den Versi-
cherten erneut wegen fehlender bzw. zu spät eingereichter Arbeits-
bemühungen für vier Tage ab 1. Juni 2019 in der Anspruchsberechtigung
ein (act. IIB pag. 025-027). Daran hielt das Amt für Arbeitslosenversiche-
rung, Rechtsdienst (Beschwerdegegnerin), auf Einsprache hin (Akten der
Beschwerdegegnerin [act. II] pag. 007) mit Entscheid vom 21. August 2019
fest (act. II pag. 002-004).
B.
Mit Eingabe vom 22. August 2019 erhob der Versicherte Beschwerde mit
dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei auf-
zuheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2019, ALV/19/633, Seite 3
Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2019 beantragt die Beschwerde-
gegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver-
waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge-
geben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August
1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz-
entschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist
(Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32
des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-
pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein-
zutreten.
1.2
Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 21. August 2019
(act. II pag. 002-004). Streitig und zu prüfen ist einzig die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung für die Dauer von vier Tagen wegen fehlender bzw.
zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen im Mai 2019.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2019, ALV/19/633, Seite 4
Nicht zu prüfen sind deshalb die in der Beschwerde (S. 2) erwähnten wei-
teren Einstellungen für fehlende Arbeitsbemühungen im Dezember 2018
(VGE ALV/2019/172 vom 7. Mai 2019) und wegen eines versäumten Bera-
tungsgesprächs (Verfügung des RAV … vom 20. Mai 2019 [act. IIB pag.
035-038]).
1.3
Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von vier Tagen (act. II
pag. 003) und einem Taggeld von Fr. 50.60 (act. IIB pag. 008) unter
Fr. 20‘000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche
Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs-
leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar-
beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei-
den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su-
chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ih-
re Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist
die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn
sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (BGE 139
V 524 E. 2.1.1 S. 525).
2.2
Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühun-
gen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Mo-
nats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Ar-
beitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist ver-
streichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26
Abs. 2 AVIV). Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV setzt verspätet nachgewiesene
Arbeitsbemühungen gänzlich fehlenden Stellenbewerbungen gleich. Ist die
in der Verordnung vorgesehene Frist ohne entschuldbaren Grund verpasst,
führt dies direkt zur Nichtbeachtung nachgereichter Beweismittel, worunter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2019, ALV/19/633, Seite 5
auch die erstmals im Einspracheverfahren eingereichten Belege zu zählen
sind (BGE 139 V 164; Entscheid des Bundesgerichts vom 21. April 2016,
8C_40/2016, E. 4.2).
2.3
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver-
schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich-
tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem
Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens ent-
scheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem
Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne
triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs-
behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche
ihre abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen las-
sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).
3.
3.1
Aufgrund der Akten ist erstellt und wird denn auch nicht bestritten,
dass der Nachweis der Arbeitsbemühungen für Mai 2019 erst am 24. Juni
2019 beim RAV eingegangen ist (act. IIB pag. 028), dies nachdem der Be-
schwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juni 2019 auf deren Fehlen hinge-
wiesen und zur Stellungnahme aufgefordert worden war (act. IIB pag. 032).
Der Nachweis ist damit verspätet erfolgt, ohne dass ein Entschuldigungs-
grund geltend gemacht wird (vgl. act. IIB pag. 028) oder ersichtlich wäre.
Die Bemühungen sind deshalb – entgegen der Auffassung in der Be-
schwerde (S. 3) – nicht zu berücksichtigen, d.h. der Beschwerdeführer wird
gemäss (dem gesetzmässigen; BGE 139 V 164) Art. 26 Abs. 2 AVIV so ge-
stellt, wie wenn er diese Bemühungen nicht getätigt hätte (vgl. E. 2.2 hier-
vor).
Folglich ist der Beschwerdeführer gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG wegen
ungenügender Arbeitsbemühungen einzustellen. Daran ändert – entgegen
der Auffassung in der Beschwerde (S. 3) – nichts, dass er per 13. Mai 2019
ausgesteuert worden ist (act. IIB pag. 033). Denn bis zu diesem Zeitpunkt
musste er seinen Pflichten nachkommen, was er nicht getan hat. Schliess-
lich ist eine nachträgliche Einstellung in der Anspruchsberechtigung zuläs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2019, ALV/19/633, Seite 6
sig (BGE 113 V 71), weshalb es nicht schadet, dass die Verwaltung erst
nach der Aussteuerung verfügt hat.
3.2
Im Rahmen der Einstellung kommt der Verwaltung ein Ermessen
zu, in welches der Richter nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes eingreift
(vgl. E. 2.3 hiervor). Es besteht vorliegend kein Grund, in das Ermessen
der Verwaltung einzugreifen, so dass es bei den vier Einstelltagen sein Be-
wenden hat.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. August 2019 ist nach dem
Dargelegten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4
4.1
Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG
i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
4.2
Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens besteht zum Vorn-
herein kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG
i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2019, ALV/19/633, Seite 7
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.