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200 2019 629

Bern VerwG · 2019-07-29 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019

Sachverhalt

A. Die 1924 geborene B.________ sel. (Versicherte) bezog seit Februar 2011 Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHV; vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 15, 18-22, 24-25, 29-30, 38, 43-44, 47, 49, 51, 54, 56, 58, 60). Am 30. September 2018 ver- starb die Versicherte (AB 64). Mit vier Rückerstattungsverfügungen vom

6. November 2018 (AB 66-69) legte die AKB die EL unter Berücksichtigung der von der Zusatzversicherung der Krankenkasse ab Juni 2015 ausgerich- teten Leistungen rückwirkend per diesem Datum neu fest und forderte zu viel ausgerichtete EL in der Höhe von Fr. 538.-- (Juni 2015 [AB 66]), Fr. 9‘684.-- (Juli 2015 bis Dezember 2016 [AB 67]), Fr. 6‘456.-- (Januar bis Dezember 2017 [AB 68]) und Fr. 4‘878.-- (Januar bis September 2018 [AB 69]) zurück. Die gegen drei der vier Rückerstattungsverfügungen erho- bene Einsprache (AB 72, unter Anerkennung der Rückforderung für den Monat Juni 2015 [Fr. 538.--; AB 66]), wies die AKB mit Entscheid vom

29. Juli 2019 (AB 75) ab. B. Hiergegen erhob A.________ (Beschwerdeführerin), Tochter der Versicher- ten, am 22. August 2019 Beschwerde. Sinngemäss beantragt sie die Auf- hebung des angefochtenen Entscheids und eine Neuberechnung der EL für die Zeit ab Juli 2015 unter Berücksichtigung eines tieferen Vermögensbe- trages sowie eine Rückerstattung der zu viel in Rechnung gestellten Rück- forderungen. Die Reduktion des jeweils massagebenden Vermögens be- gründet sie damit, dass die Vermögensbeträge zufolge der Nichtberück- sichtigung der Versicherungsleistungen angestiegen seien, weshalb bei der nachträglichen einnahmeseitigen Anrechnung dieser Leistungen das Ver- mögen für das Folgejahr entsprechend zu reduzieren sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2020, EL/19/629, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2019 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (vgl. auch die prozessleitende Verfügung vom 23. August 2019). Am 5. November 2019 und am 8. Januar 2020 bestätigten die Parteien replik- bzw. duplikweise die gestellten Anträge (vgl. hierzu auch die pro- zessleitende Verfügung vom 18. Oktober 2019).

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019 (AB 75). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von EL betref-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2020, EL/19/629, Seite 4 fend den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 30. September 2018 (vgl. AB 64, 67-69, 72/1, Beschwerde S. 1) und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei der Neuberechnung der EL die nunmehr unter den Einnah- men angerechneten Leistungen der … Langzeit-Pflegeversicherung der C.________ Versicherungen AG (AB 33/2, 67/7, 68/7, 69/7) von dem für das Folgejahr massgebenden Vermögen der Versicherten in Abzug zu bringen sind. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung mitein- zubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

E. 1.3 Die Rückforderung für die Zeit von Juli 2015 bis September 2018 beträgt zwar Fr. 21‘018.-- (Fr. 9‘684.-- [AB 67] + Fr. 6‘456.-- [AB 68] + Fr. 4‘878.-- [AB 69]), die Beschwerdeführerin anerkennt jedoch, dass die zu Gunsten der Versicherten erbrachten Leistungen der Langzeit- Pflegeversicherung als Einnahme anzurechnen sind (Basis: Fr. 7‘300.-- pro Kalenderjahr [AB 67/7, 68/7, 69/7]) und will einzig das anrechenbare Ver- mögen neu berechnet haben (vgl. Beschwerde und Replik). Bei von der Verwaltung angerechneten Vermögen von Fr. 1‘155.-- (Juli bis Dezember 2015 [AB 67/7]), Fr. 1‘448.-- (2016 [AB 71/6-7]), Fr. 3‘203.-- (2017 [AB 68/7]) und Fr. 3‘814.-- (Januar bis September 2018 [AB 69/7]) sowie einem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten angepassten Rück- forderungsbetrag von Fr. 7‘344.-- (Replik S. 3) liegt der Streitwert jedenfalls unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Be- stimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2020, EL/19/629, Seite 5 jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spi- tal leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31]). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, ein- schliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG; vgl. auch Art. 23 Abs. 3 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergän- zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). 2.3 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vor- handene Vermögen (Art. 9 Abs. 5 lit. d und Art. 33 ELG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ELV). Bei Versicherten, deren anrechenbare Einnahmen und deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, sind die kantonalen Durchführungsstellen befugt, als Be- rechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrunde liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirt- schaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetreten ist (Art. 23 Abs. 2 ELV). Kann die Person, die eine jährliche EL beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für wel- chen sie die jährliche EL begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Ein- nahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Absatz 1 oder 2, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anre-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2020, EL/19/629, Seite 6 chenbaren Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des An- spruchsbeginns abzustellen (Art. 23 Abs. 4 ELV). 2.4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). 2.4.1 Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wieder- erwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfü- gung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurück- kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechts- anwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; SVR 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1; Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 30. Oktober 2012, 9C_396/2012, E. 2.1). 2.4.2 Eine Rückerstattung von EL hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. So- wohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL- Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rück- kommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwirkenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). 2.4.3 Bei der Neuberechnung der EL zur Ermittlung des Rückerstattungs- betrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstat- tungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle an- spruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und ver- mindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen. Führt die von der Verwaltung vorgenommene Neuberechnung zu einem (höhe- ren) Anspruch des Versicherten, können ihm die EL auch rückwirkend aus- bezahlt werden (Art. 24 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 3 ELV; BGE 138 V 298 E. 5.1 S. 300 und 5.2.2 S. 302).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2020, EL/19/629, Seite 7 3. 3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin die Taggelder von Fr. 20.-- (AB 33/2, 71/1, 75/2 E. 2.2), welche die Versicher- te, bedingt durch den Aufenthalt im Pflegeheim (vgl. AB 16/2, 17, 23, 32/2, 34, 46, 53, 57, 64/1), von der Krankenkasse aus der Langzeit- Pflegeversicherung bezogen hat, bei den ab Juli 2015 erfolgten und vorlie- gend massgeblichen EL-Berechnungen unberücksichtigt gelassen hat (vgl. AB 43/7, 44, 47/5, 49, 51, 54/5, 56, 58/5, 60/7, 62/6-7, 63/6-8), diese je- doch als anrechenbare Einnahmen zu berücksichtigen gewesen wären (vgl. E. 2.2. hiervor; BGE 123 V 184 E. 3 zum damals gültig gewesenen, gleichlautenden Art. 3 Abs. 1 lit. c aELG; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 282; CARI- GIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 181 und 194; sowie Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; abrufbar unter www.bsv.admin.ch], Rz. 3456.01). Damit steht fest und es ist ebenso un- bestritten, dass die EL im streitgegenständlichen Zeitraum im Umfang des Gesamtbetrages der unberücksichtigt gebliebenen Taggelder fälschlicher- weise zu hoch ausfielen. Die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf die rechtskräftigen EL-Zusprachen sind somit ohne weiteres erfüllt (E. 2.4.1 hiervor), so dass eine Neuberechnung zu erfolgen hat und eine grundsätz- liche Rückerstattungspflicht zu bejahen ist (vgl. E. 2.4 hiervor sowie zur Rückerstattungspflicht einzelner Erben CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 99 samt Hinweis auf BGE 129 V 70). 3.2 Im Rahmen der Neuberechnungen hat die Beschwerdegegnerin bei den Einnahmen der Versicherten zusätzlich zur Altersrente nunmehr auch die von der Krankenkasse vergüteten Leistungen von Fr. 20.-- pro Tag, ausmachend Fr. 7‘300.-- pro Jahr, angerechnet, was unbestritten und zu- treffend ist (vgl. E. 3.1 hiervor). Gleichzeitig berücksichtigte sie bei den Ausgaben neu die zu entrichtenden Prämien für die entsprechende Zusatz- versicherung (Fr. 844.--; AB 33/2, 67/7, 68/7, 69/7, 71/6-7), was ebenfalls korrekt ist (vgl. BVR 2003 S. 90 ff.; WEL, Rz. 3240.03 und 3456.02; CARI- GIET/KOCH, a.a.O., S. 142-143).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2020, EL/19/629, Seite 8 3.3 Umstritten ist unter den Parteien dagegen, ob und in welchem Um- fang die für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis 30. September 2018 nicht als Ein- nahmen berücksichtigten Taggelder aus der Langzeit-Pflegeversicherung von Fr. 4‘280.-- (1. Juni bis 31. Dezember 2015; 214 Tage à Fr. 20.--), Fr. 7‘300.-- (2016 und 2017) und Fr. 5‘460.-- (Januar bis 30. September

2018) per Ende Jahr zu einem jeweils höheren Vermögen geführt haben, von welchem die Beschwerdegegnerin nach Abzug des Freibetrages von Fr. 37‘500.-- bei der EL-Berechnung des Folgejahres einen Fünftel als Ein- nahme berücksichtigt hat (vgl. E. 2.2 hiervor). Im Rahmen der Neuberechnung der EL hat die Beschwerdegegnerin das Vermögen aufgrund der jeweils per 31. Dezember effektiv ausgewiesenen Vermögensstände wie folgt berücksichtigt:

- Fr. 43‘275.-- ab Juli 2015 (AB 37/2 [Kontoauszug per 31.12.2014], 67/7);

- Fr. 44‘740.-- ab Januar 2016 (AB 61/4 [Vermögen gem. Steuererklärung 2015], 68/7);

- Fr. 53‘516.-- ab Januar 2017 (AB 61/5 [Vermögen gem. Steuererklärung 2016], 69/7);

- Fr. 56‘572.-- ab Januar 2018 (AB 61/3 [Kontoauszug per 31.12.2017], 71/6-7). 3.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass für den Rückerstattungszeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2015 bzw. die damit zusammenhängende EL-Berechnung (vgl. AB 67) der Vermögensstand per 1. Januar 2015 bzw.

31. Dezember 2014 massgeblich war (E. 2.3 hiervor; vgl. AB 37/2, 67/7), was die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einsprache implizit für korrekt befunden und deshalb die Neuberechnung für den Monat Juni 2015 nicht angefochten hat (AB 72/1). Die im Juni 2015 ausgerichteten Leistungen konnten folglich das für die EL-Berechnung des Jahres 2015 massgebende Vermögen der Versicherten nicht beeinflussen, womit auch die für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2015 verfügte Rückforderung nicht zu bean- standen ist. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 3.3.2 Hinsichtlich des für die EL-Berechnungen der Jahre 2016 bis 2018 zu berücksichtigenden Vermögens ist festzustellen, dass dieses per Ende 2015 um Fr. 1‘465.-- (Fr. 44‘740.-- ./. Fr. 43‘275.-- [vgl. Zahlen E. 3.3. hier-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2020, EL/19/629, Seite 9 vor]), per Ende 2016 um Fr. 8‘776.-- (Fr. 53‘516.-- ./. Fr. 44‘740.--) und per Ende 2017 um Fr. 3‘056.-- (Fr. 56‘572.-- ./. Fr. 53‘516.--) zugenommen hat. Soweit die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort (S. 4 Ziff. 2.3) geltend macht, die schwankende Vermögenszunahme entspreche

– entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – in keinem Jahr dem Betrag den aus der Pflegeversicherung erhaltenen Leistungen, weshalb die jeweiligen Vermögenszunahmen nicht auf die Versicherungsleistungen zurückgeführt werden könnten, kann dem nicht ohne Weiteres gefolgt wer- den. Denn die Beschwerdegegnerin übersieht, dass Bankauszüge über allenfalls buchhalterisch vorzunehmende Kostenabgrenzungen nicht Aus- kunft geben, im Rahmen der EL-Berechnung bei den Ausgaben für die Krankenversicherungsprämien und die persönlichen Auslagen nicht die tatsächlichen Ausgaben berücksichtigt werden, die Versicherte darüber hinaus allenfalls weitere Kosten zu tragen hatte (insb. Gesundheitskosten für Kostenbeteiligungen und Nichtpflichtleistungen) und sie schliesslich gemäss den EL-Berechnungen vom Vermögen Fr. 1‘155.-- (2015; AB 67/7), Fr. 1’448.-- (2016; AB 72/19-20) und Fr. 3‘203.-- (2017; AB 68/7) als anrechenbares Einkommen für den Lebensunterhalt aufzuwenden hat- te. In der Zeit von 2015 bis Ende 2017 erfolgte nach den Feststellungen hier- vor eine Vermögenszunahme von Fr. 13‘297.-- (Fr. 56‘572.-- [AB 61/3, 71/6-7] ./. Fr. 43‘275.-- [AB 37/2, 67/7]). Unter Aufrechnung des im selben Zeitraum erfolgten Vermögensverzehrs gemäss EL-Berechnungen von Fr. 5‘806.-- (Fr. 1‘155.-- [2015; AB 67/7] + Fr. 1‘448.-- [2016; AB 72/19-20] + Fr. 3‘203.-- [2017; AB 68/7]) resultiert ein hypothetisches Vermögen von total Fr. 19‘103.-- (Fr. 13‘297.-- + Fr. 5‘806.--). Stellt man diesen Betrag den in der gleichen Periode bezogenen Versicherungstaggeldern von gesamt- haft Fr. 18‘880.-- (Fr. 4‘280.-- [Juni bis Dezember 2015] + Fr. 7‘300.-- [2016] + Fr. 7‘300.-- [2017]; die im Jahr 2018 bezogenen Taggelder von Fr. 5‘460.-- wirken sich auf das für die EL-Berechnung des Jahres 2018 massgebliche Vermögen nicht aus) gegenüber, resultiert ein Differenzbe- trag von Fr. 223.-- (Fr. 19‘103.-- ./. Fr. 18‘880.--). Damit ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin mit überwiegender Wahrscheinlich- keit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) erstellt, dass die bei der EL-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2020, EL/19/629, Seite 10 Berechnung unberücksichtigt gebliebenen Versicherungsleistungen in ei- nem engen sachlichen Zusammenhang mit der im gleichen Zeitraum er- folgten Vermögenszunahme stehen. 3.4 Die Beschwerdeführerin macht damit zutreffend geltend, das Ver- mögen habe sich aufgrund der ausgerichteten Leistungen der Langzeit- Pflegeversicherung stetig erhöht. Sie leitet daraus sinngemäss ab, im Rahmen der Neuberechnung der EL sei nicht allein eine Anpassung bei den Einnahmen (und den Ausgaben [VVG-Prämien]), sondern ebenso beim Vermögen in der Weise vorzunehmen, als das für das folgende Be- zugsjahr massgebende Vermögen entsprechend der neu unter den Ein- nahmen des vorangegangenen Jahres berücksichtigten Versicherungsleis- tungen zu reduzieren sei (vgl. AB 71/1-2, 72/1-2, Beschwerde sowie Re- plik). Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin geltend, das Vermö- gen sei gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV nach dem am 1. Januar des Bezugsjah- res effektiv vorhandenen Betrag zu bemessen (vgl. AB 75/2-3 E. 2.3, Be- schwerdeantwort S. 3-4 Ziff. 2.3, Duplik). Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund eines Versehens ihrerseits die Ver- sicherungsleistungen bei den EL-Berechnungen unberücksichtigt gelassen. Sie ist deshalb wiedererwägungsweise auf die entsprechenden Verfügun- gen zurückgekommen. In Erwägung 3.3.2 hiervor wurde zudem nachge- wiesen, dass die bis anhin unberücksichtigt gebliebenen Versicherungsleis- tungen in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der in derselben Periode eingetretenen Vermögenszunahme stehen. Besteht wie im vorlie- genden Fall Anlass zu einem wiedererwägungsweisen Zurückkommen auf eine Verfügung und zu einer Neuberechnung der ursprünglich zugespro- chenen Leistungen, sind bei Vornahme der Letzteren sämtliche Berech- nungsparameter miteinzubeziehen, welche bei anfänglicher Berücksichti- gung der bis anhin unberücksichtigt gebliebenen Fakten die Leistungen beeinflusst hätten (vgl. auch BGE 122 V 19). Daran vermag auch die Beru- fung auf Art. 23 Abs. 1 ELV (vgl. E. 2.3 hiervor) nichts zu ändern, handelt es sich doch vorliegend im Gegensatz zu einer ordentlichen Leistungsbe- rechnung, bei welcher in der Regel auf das am 1. Januar des Bezugsjahres tatsächlich vorhandene Vermögen abzustellen ist, um eine nachträgliche Leistungsanpassung, bei welcher nach den Ausführungen hiervor sämtli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2020, EL/19/629, Seite 11 che Berechnungsparameter zu berücksichtigen sind, welche mit dem Neu- berechnungsgrund in einem sachlichen Zusammenhang stehen. 3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die bis anhin unberück- sichtigt gebliebenen Versicherungsleistungen in einem direkten Zusam- menhang zu der in der Neuberechnungsperiode eingetretenen Vermö- genszunahme stehen, weshalb sie bei der Neuberechnung der EL vom Vermögen in Abzug zu bringen sind. Ansonsten würde der Pflegeversiche- rungsbeitrag insoweit doppelt berücksichtigt, als er ein erstes Mal im Be- zugsjahr als direkte Einnahme und im Folgejahr ein zweites Mal bei der Berechnung der als Vermögensverzehr anrechenbaren Einnahmen in die EL-Berechnung einfliessen würde. Damit würde entgegen dem Zweck der Wiedererwägung mit der Rückabwicklung der EL-Berechnung nicht derje- nige Zustand geschaffen, wie er bei anfänglich korrekter Vorgehensweise bestanden hätte, womit der Neuberechnung ein pönales Element anhaften würde, was das Gesetz nicht vorsieht. 3.6 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist somit der Einspra- cheentscheid vom 29. Juli 2019 (AB 75) soweit die Zeit ab 1. Januar 2016 betreffend aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen, damit sie für die Berechnungs- und Rückerstattungsperiode vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG; vgl. zur Beschwerdelegitimation jedes einzelnen Mitglieds einer Erbengemeinschaft betreffend vermögens- rechtliche Interessen des Nachlasses BGE 136 V 7 E. 2.1.2 S. 10; vgl. auch SVR 2019 EL Nr. 12 S. 29 E. 3.3.1). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Januar 2016 bis 30. September 2018 im Sinne der Erwägungen eine Neuberechnung der EL sowie der daraus resultierenden Rückforderung vornehme und in der Sache neu verfüge. Soweit weitergehend ist die Be- schwerde abzuweisen. Abschliessend ist festzustellen, dass Hinweise darauf, wonach die für den Rückerstattungsanspruch massgeblichen Verwirkungsfristen von einem resp. von fünf Jahren gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG nicht eingehalten worden wären, nicht bestehen und damit auch zu Recht nicht vorgebracht werden (vgl. hierzu u.a. BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525, 139 V 570 E. 3.1 S. 572; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 25 N. 58). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2020, EL/19/629, Seite 12
  2. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Die nicht vertretene Beschwerdeführerin hat trotz ihres teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Arbeits- aufwand für die Interessenwahrung nicht das Mass dessen überstieg, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  3. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 29. Juli 2019 insoweit aufgehoben, als die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 30. Septem- ber 2018 und der daraus resultierenden Rückforderung. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  4. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2020, EL/19/629, Seite 13
  5. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 629 EL SCP/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. Februar 2020 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen B.________ (sel.) betreffend Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2020, EL/19/629, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1924 geborene B.________ sel. (Versicherte) bezog seit Februar 2011 Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHV; vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 15, 18-22, 24-25, 29-30, 38, 43-44, 47, 49, 51, 54, 56, 58, 60). Am 30. September 2018 ver- starb die Versicherte (AB 64). Mit vier Rückerstattungsverfügungen vom

6. November 2018 (AB 66-69) legte die AKB die EL unter Berücksichtigung der von der Zusatzversicherung der Krankenkasse ab Juni 2015 ausgerich- teten Leistungen rückwirkend per diesem Datum neu fest und forderte zu viel ausgerichtete EL in der Höhe von Fr. 538.-- (Juni 2015 [AB 66]), Fr. 9‘684.-- (Juli 2015 bis Dezember 2016 [AB 67]), Fr. 6‘456.-- (Januar bis Dezember 2017 [AB 68]) und Fr. 4‘878.-- (Januar bis September 2018 [AB 69]) zurück. Die gegen drei der vier Rückerstattungsverfügungen erho- bene Einsprache (AB 72, unter Anerkennung der Rückforderung für den Monat Juni 2015 [Fr. 538.--; AB 66]), wies die AKB mit Entscheid vom

29. Juli 2019 (AB 75) ab. B. Hiergegen erhob A.________ (Beschwerdeführerin), Tochter der Versicher- ten, am 22. August 2019 Beschwerde. Sinngemäss beantragt sie die Auf- hebung des angefochtenen Entscheids und eine Neuberechnung der EL für die Zeit ab Juli 2015 unter Berücksichtigung eines tieferen Vermögensbe- trages sowie eine Rückerstattung der zu viel in Rechnung gestellten Rück- forderungen. Die Reduktion des jeweils massagebenden Vermögens be- gründet sie damit, dass die Vermögensbeträge zufolge der Nichtberück- sichtigung der Versicherungsleistungen angestiegen seien, weshalb bei der nachträglichen einnahmeseitigen Anrechnung dieser Leistungen das Ver- mögen für das Folgejahr entsprechend zu reduzieren sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2020, EL/19/629, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2019 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (vgl. auch die prozessleitende Verfügung vom 23. August 2019). Am 5. November 2019 und am 8. Januar 2020 bestätigten die Parteien replik- bzw. duplikweise die gestellten Anträge (vgl. hierzu auch die pro- zessleitende Verfügung vom 18. Oktober 2019). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG; vgl. zur Beschwerdelegitimation jedes einzelnen Mitglieds einer Erbengemeinschaft betreffend vermögens- rechtliche Interessen des Nachlasses BGE 136 V 7 E. 2.1.2 S. 10; vgl. auch SVR 2019 EL Nr. 12 S. 29 E. 3.3.1). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019 (AB 75). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von EL betref-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2020, EL/19/629, Seite 4 fend den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 30. September 2018 (vgl. AB 64, 67-69, 72/1, Beschwerde S. 1) und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei der Neuberechnung der EL die nunmehr unter den Einnah- men angerechneten Leistungen der … Langzeit-Pflegeversicherung der C.________ Versicherungen AG (AB 33/2, 67/7, 68/7, 69/7) von dem für das Folgejahr massgebenden Vermögen der Versicherten in Abzug zu bringen sind. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung mitein- zubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Rückforderung für die Zeit von Juli 2015 bis September 2018 beträgt zwar Fr. 21‘018.-- (Fr. 9‘684.-- [AB 67] + Fr. 6‘456.-- [AB 68] + Fr. 4‘878.-- [AB 69]), die Beschwerdeführerin anerkennt jedoch, dass die zu Gunsten der Versicherten erbrachten Leistungen der Langzeit- Pflegeversicherung als Einnahme anzurechnen sind (Basis: Fr. 7‘300.-- pro Kalenderjahr [AB 67/7, 68/7, 69/7]) und will einzig das anrechenbare Ver- mögen neu berechnet haben (vgl. Beschwerde und Replik). Bei von der Verwaltung angerechneten Vermögen von Fr. 1‘155.-- (Juli bis Dezember 2015 [AB 67/7]), Fr. 1‘448.-- (2016 [AB 71/6-7]), Fr. 3‘203.-- (2017 [AB 68/7]) und Fr. 3‘814.-- (Januar bis September 2018 [AB 69/7]) sowie einem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten angepassten Rück- forderungsbetrag von Fr. 7‘344.-- (Replik S. 3) liegt der Streitwert jedenfalls unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Be- stimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2020, EL/19/629, Seite 5 jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spi- tal leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31]). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, ein- schliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG; vgl. auch Art. 23 Abs. 3 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergän- zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). 2.3 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vor- handene Vermögen (Art. 9 Abs. 5 lit. d und Art. 33 ELG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ELV). Bei Versicherten, deren anrechenbare Einnahmen und deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, sind die kantonalen Durchführungsstellen befugt, als Be- rechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrunde liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirt- schaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetreten ist (Art. 23 Abs. 2 ELV). Kann die Person, die eine jährliche EL beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für wel- chen sie die jährliche EL begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Ein- nahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Absatz 1 oder 2, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anre-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2020, EL/19/629, Seite 6 chenbaren Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des An- spruchsbeginns abzustellen (Art. 23 Abs. 4 ELV). 2.4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). 2.4.1 Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wieder- erwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfü- gung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurück- kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechts- anwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; SVR 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1; Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 30. Oktober 2012, 9C_396/2012, E. 2.1). 2.4.2 Eine Rückerstattung von EL hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. So- wohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL- Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rück- kommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwirkenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). 2.4.3 Bei der Neuberechnung der EL zur Ermittlung des Rückerstattungs- betrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstat- tungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle an- spruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und ver- mindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen. Führt die von der Verwaltung vorgenommene Neuberechnung zu einem (höhe- ren) Anspruch des Versicherten, können ihm die EL auch rückwirkend aus- bezahlt werden (Art. 24 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 3 ELV; BGE 138 V 298 E. 5.1 S. 300 und 5.2.2 S. 302).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2020, EL/19/629, Seite 7 3. 3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin die Taggelder von Fr. 20.-- (AB 33/2, 71/1, 75/2 E. 2.2), welche die Versicher- te, bedingt durch den Aufenthalt im Pflegeheim (vgl. AB 16/2, 17, 23, 32/2, 34, 46, 53, 57, 64/1), von der Krankenkasse aus der Langzeit- Pflegeversicherung bezogen hat, bei den ab Juli 2015 erfolgten und vorlie- gend massgeblichen EL-Berechnungen unberücksichtigt gelassen hat (vgl. AB 43/7, 44, 47/5, 49, 51, 54/5, 56, 58/5, 60/7, 62/6-7, 63/6-8), diese je- doch als anrechenbare Einnahmen zu berücksichtigen gewesen wären (vgl. E. 2.2. hiervor; BGE 123 V 184 E. 3 zum damals gültig gewesenen, gleichlautenden Art. 3 Abs. 1 lit. c aELG; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 282; CARI- GIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 181 und 194; sowie Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; abrufbar unter www.bsv.admin.ch], Rz. 3456.01). Damit steht fest und es ist ebenso un- bestritten, dass die EL im streitgegenständlichen Zeitraum im Umfang des Gesamtbetrages der unberücksichtigt gebliebenen Taggelder fälschlicher- weise zu hoch ausfielen. Die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf die rechtskräftigen EL-Zusprachen sind somit ohne weiteres erfüllt (E. 2.4.1 hiervor), so dass eine Neuberechnung zu erfolgen hat und eine grundsätz- liche Rückerstattungspflicht zu bejahen ist (vgl. E. 2.4 hiervor sowie zur Rückerstattungspflicht einzelner Erben CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 99 samt Hinweis auf BGE 129 V 70). 3.2 Im Rahmen der Neuberechnungen hat die Beschwerdegegnerin bei den Einnahmen der Versicherten zusätzlich zur Altersrente nunmehr auch die von der Krankenkasse vergüteten Leistungen von Fr. 20.-- pro Tag, ausmachend Fr. 7‘300.-- pro Jahr, angerechnet, was unbestritten und zu- treffend ist (vgl. E. 3.1 hiervor). Gleichzeitig berücksichtigte sie bei den Ausgaben neu die zu entrichtenden Prämien für die entsprechende Zusatz- versicherung (Fr. 844.--; AB 33/2, 67/7, 68/7, 69/7, 71/6-7), was ebenfalls korrekt ist (vgl. BVR 2003 S. 90 ff.; WEL, Rz. 3240.03 und 3456.02; CARI- GIET/KOCH, a.a.O., S. 142-143).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2020, EL/19/629, Seite 8 3.3 Umstritten ist unter den Parteien dagegen, ob und in welchem Um- fang die für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis 30. September 2018 nicht als Ein- nahmen berücksichtigten Taggelder aus der Langzeit-Pflegeversicherung von Fr. 4‘280.-- (1. Juni bis 31. Dezember 2015; 214 Tage à Fr. 20.--), Fr. 7‘300.-- (2016 und 2017) und Fr. 5‘460.-- (Januar bis 30. September

2018) per Ende Jahr zu einem jeweils höheren Vermögen geführt haben, von welchem die Beschwerdegegnerin nach Abzug des Freibetrages von Fr. 37‘500.-- bei der EL-Berechnung des Folgejahres einen Fünftel als Ein- nahme berücksichtigt hat (vgl. E. 2.2 hiervor). Im Rahmen der Neuberechnung der EL hat die Beschwerdegegnerin das Vermögen aufgrund der jeweils per 31. Dezember effektiv ausgewiesenen Vermögensstände wie folgt berücksichtigt:

- Fr. 43‘275.-- ab Juli 2015 (AB 37/2 [Kontoauszug per 31.12.2014], 67/7);

- Fr. 44‘740.-- ab Januar 2016 (AB 61/4 [Vermögen gem. Steuererklärung 2015], 68/7);

- Fr. 53‘516.-- ab Januar 2017 (AB 61/5 [Vermögen gem. Steuererklärung 2016], 69/7);

- Fr. 56‘572.-- ab Januar 2018 (AB 61/3 [Kontoauszug per 31.12.2017], 71/6-7). 3.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass für den Rückerstattungszeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2015 bzw. die damit zusammenhängende EL-Berechnung (vgl. AB 67) der Vermögensstand per 1. Januar 2015 bzw.

31. Dezember 2014 massgeblich war (E. 2.3 hiervor; vgl. AB 37/2, 67/7), was die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einsprache implizit für korrekt befunden und deshalb die Neuberechnung für den Monat Juni 2015 nicht angefochten hat (AB 72/1). Die im Juni 2015 ausgerichteten Leistungen konnten folglich das für die EL-Berechnung des Jahres 2015 massgebende Vermögen der Versicherten nicht beeinflussen, womit auch die für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2015 verfügte Rückforderung nicht zu bean- standen ist. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 3.3.2 Hinsichtlich des für die EL-Berechnungen der Jahre 2016 bis 2018 zu berücksichtigenden Vermögens ist festzustellen, dass dieses per Ende 2015 um Fr. 1‘465.-- (Fr. 44‘740.-- ./. Fr. 43‘275.-- [vgl. Zahlen E. 3.3. hier-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2020, EL/19/629, Seite 9 vor]), per Ende 2016 um Fr. 8‘776.-- (Fr. 53‘516.-- ./. Fr. 44‘740.--) und per Ende 2017 um Fr. 3‘056.-- (Fr. 56‘572.-- ./. Fr. 53‘516.--) zugenommen hat. Soweit die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort (S. 4 Ziff. 2.3) geltend macht, die schwankende Vermögenszunahme entspreche

– entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – in keinem Jahr dem Betrag den aus der Pflegeversicherung erhaltenen Leistungen, weshalb die jeweiligen Vermögenszunahmen nicht auf die Versicherungsleistungen zurückgeführt werden könnten, kann dem nicht ohne Weiteres gefolgt wer- den. Denn die Beschwerdegegnerin übersieht, dass Bankauszüge über allenfalls buchhalterisch vorzunehmende Kostenabgrenzungen nicht Aus- kunft geben, im Rahmen der EL-Berechnung bei den Ausgaben für die Krankenversicherungsprämien und die persönlichen Auslagen nicht die tatsächlichen Ausgaben berücksichtigt werden, die Versicherte darüber hinaus allenfalls weitere Kosten zu tragen hatte (insb. Gesundheitskosten für Kostenbeteiligungen und Nichtpflichtleistungen) und sie schliesslich gemäss den EL-Berechnungen vom Vermögen Fr. 1‘155.-- (2015; AB 67/7), Fr. 1’448.-- (2016; AB 72/19-20) und Fr. 3‘203.-- (2017; AB 68/7) als anrechenbares Einkommen für den Lebensunterhalt aufzuwenden hat- te. In der Zeit von 2015 bis Ende 2017 erfolgte nach den Feststellungen hier- vor eine Vermögenszunahme von Fr. 13‘297.-- (Fr. 56‘572.-- [AB 61/3, 71/6-7] ./. Fr. 43‘275.-- [AB 37/2, 67/7]). Unter Aufrechnung des im selben Zeitraum erfolgten Vermögensverzehrs gemäss EL-Berechnungen von Fr. 5‘806.-- (Fr. 1‘155.-- [2015; AB 67/7] + Fr. 1‘448.-- [2016; AB 72/19-20] + Fr. 3‘203.-- [2017; AB 68/7]) resultiert ein hypothetisches Vermögen von total Fr. 19‘103.-- (Fr. 13‘297.-- + Fr. 5‘806.--). Stellt man diesen Betrag den in der gleichen Periode bezogenen Versicherungstaggeldern von gesamt- haft Fr. 18‘880.-- (Fr. 4‘280.-- [Juni bis Dezember 2015] + Fr. 7‘300.-- [2016] + Fr. 7‘300.-- [2017]; die im Jahr 2018 bezogenen Taggelder von Fr. 5‘460.-- wirken sich auf das für die EL-Berechnung des Jahres 2018 massgebliche Vermögen nicht aus) gegenüber, resultiert ein Differenzbe- trag von Fr. 223.-- (Fr. 19‘103.-- ./. Fr. 18‘880.--). Damit ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin mit überwiegender Wahrscheinlich- keit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) erstellt, dass die bei der EL-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2020, EL/19/629, Seite 10 Berechnung unberücksichtigt gebliebenen Versicherungsleistungen in ei- nem engen sachlichen Zusammenhang mit der im gleichen Zeitraum er- folgten Vermögenszunahme stehen. 3.4 Die Beschwerdeführerin macht damit zutreffend geltend, das Ver- mögen habe sich aufgrund der ausgerichteten Leistungen der Langzeit- Pflegeversicherung stetig erhöht. Sie leitet daraus sinngemäss ab, im Rahmen der Neuberechnung der EL sei nicht allein eine Anpassung bei den Einnahmen (und den Ausgaben [VVG-Prämien]), sondern ebenso beim Vermögen in der Weise vorzunehmen, als das für das folgende Be- zugsjahr massgebende Vermögen entsprechend der neu unter den Ein- nahmen des vorangegangenen Jahres berücksichtigten Versicherungsleis- tungen zu reduzieren sei (vgl. AB 71/1-2, 72/1-2, Beschwerde sowie Re- plik). Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin geltend, das Vermö- gen sei gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV nach dem am 1. Januar des Bezugsjah- res effektiv vorhandenen Betrag zu bemessen (vgl. AB 75/2-3 E. 2.3, Be- schwerdeantwort S. 3-4 Ziff. 2.3, Duplik). Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund eines Versehens ihrerseits die Ver- sicherungsleistungen bei den EL-Berechnungen unberücksichtigt gelassen. Sie ist deshalb wiedererwägungsweise auf die entsprechenden Verfügun- gen zurückgekommen. In Erwägung 3.3.2 hiervor wurde zudem nachge- wiesen, dass die bis anhin unberücksichtigt gebliebenen Versicherungsleis- tungen in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der in derselben Periode eingetretenen Vermögenszunahme stehen. Besteht wie im vorlie- genden Fall Anlass zu einem wiedererwägungsweisen Zurückkommen auf eine Verfügung und zu einer Neuberechnung der ursprünglich zugespro- chenen Leistungen, sind bei Vornahme der Letzteren sämtliche Berech- nungsparameter miteinzubeziehen, welche bei anfänglicher Berücksichti- gung der bis anhin unberücksichtigt gebliebenen Fakten die Leistungen beeinflusst hätten (vgl. auch BGE 122 V 19). Daran vermag auch die Beru- fung auf Art. 23 Abs. 1 ELV (vgl. E. 2.3 hiervor) nichts zu ändern, handelt es sich doch vorliegend im Gegensatz zu einer ordentlichen Leistungsbe- rechnung, bei welcher in der Regel auf das am 1. Januar des Bezugsjahres tatsächlich vorhandene Vermögen abzustellen ist, um eine nachträgliche Leistungsanpassung, bei welcher nach den Ausführungen hiervor sämtli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2020, EL/19/629, Seite 11 che Berechnungsparameter zu berücksichtigen sind, welche mit dem Neu- berechnungsgrund in einem sachlichen Zusammenhang stehen. 3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die bis anhin unberück- sichtigt gebliebenen Versicherungsleistungen in einem direkten Zusam- menhang zu der in der Neuberechnungsperiode eingetretenen Vermö- genszunahme stehen, weshalb sie bei der Neuberechnung der EL vom Vermögen in Abzug zu bringen sind. Ansonsten würde der Pflegeversiche- rungsbeitrag insoweit doppelt berücksichtigt, als er ein erstes Mal im Be- zugsjahr als direkte Einnahme und im Folgejahr ein zweites Mal bei der Berechnung der als Vermögensverzehr anrechenbaren Einnahmen in die EL-Berechnung einfliessen würde. Damit würde entgegen dem Zweck der Wiedererwägung mit der Rückabwicklung der EL-Berechnung nicht derje- nige Zustand geschaffen, wie er bei anfänglich korrekter Vorgehensweise bestanden hätte, womit der Neuberechnung ein pönales Element anhaften würde, was das Gesetz nicht vorsieht. 3.6 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist somit der Einspra- cheentscheid vom 29. Juli 2019 (AB 75) soweit die Zeit ab 1. Januar 2016 betreffend aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen, damit sie für die Berechnungs- und Rückerstattungsperiode vom

1. Januar 2016 bis 30. September 2018 im Sinne der Erwägungen eine Neuberechnung der EL sowie der daraus resultierenden Rückforderung vornehme und in der Sache neu verfüge. Soweit weitergehend ist die Be- schwerde abzuweisen. Abschliessend ist festzustellen, dass Hinweise darauf, wonach die für den Rückerstattungsanspruch massgeblichen Verwirkungsfristen von einem resp. von fünf Jahren gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG nicht eingehalten worden wären, nicht bestehen und damit auch zu Recht nicht vorgebracht werden (vgl. hierzu u.a. BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525, 139 V 570 E. 3.1 S. 572; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 25 N. 58).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2020, EL/19/629, Seite 12 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Die nicht vertretene Beschwerdeführerin hat trotz ihres teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Arbeits- aufwand für die Interessenwahrung nicht das Mass dessen überstieg, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 29. Juli 2019 insoweit aufgehoben, als die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 30. Septem- ber 2018 und der daraus resultierenden Rückforderung. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2020, EL/19/629, Seite 13

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.