Verfügung vom 21. Juni 2019
Sachverhalt
A. Der … geborene und zuletzt als … erwerbstätige A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde am … 2014 auf einer … von einem Gabelstapler angefahren, wobei er sich eine Thoraxkontusion zuzog (vgl. Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 19.177; 19.148 S. 2). Im Juni 2017 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seit dem Unfall bestehende, diverse körperliche sowie psychische Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (act. II 1). Die IVB holte die Akten der C.________ ein – welcher die Leistungen unter Hinweis auf die fehlende Adäquanz zwischen dem Unfall und den organisch nicht hinreichend nach- weisbaren Beschwerden mit Verfügung vom 6. März 2018 (act. II 79 S. 2 f.) per selben Datums eingestellt hatte –, klärte den Sachverhalt in erwerbli- cher Hinsicht ab und zog Berichte der behandelnden Ärzte bei. In der Folge veranlasste sie beim D.________ (MEDAS) eine polydisziplinäre Begutach- tung (Expertise vom 30. April 2019 [act. II 125.1 – 125.8]). Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2019 (act. II 126) stellte die IVB dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 10% die Abweisung eines Rentenanspruchs in Aus- sicht, was sie – nachdem der Versicherte dagegen hatte Einwand erheben lassen (act. II 132) – mit Verfügung vom 21. Juni 2019 (act. II 133) bestätig- te. B. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, substituiert durch Rechtsanwältin Dr. iur. E.________, mit Eingabe vom
21. August 2019 Beschwerde erheben. Er stellt die folgenden Anträge: 1. Die angefochtene Verfügung vom 21. Juni 2019 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer, soweit rechtens, eine Invalidenrente seit wann rechtens zu gewähren. 2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vom 21. Juni 2019 auf- zuheben und über die gesetzlichen Ansprüche des Beschwerdefüh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 3 rers nach neu durchgeführtem Vorbescheidverfahren neu zu befin- den.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2019 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 21. Juni 2019 (act. II 133). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der IV.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 4
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 5 und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Bei Erlass der – zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden – angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2019 (act. II 133; BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.1.1 Am … 2014 wurde der Beschwerdeführer von einem rückwärts im Schritttempo fahrenden Gabelstapler angefahren und zu Fall gebracht (act. II 19.119 S. 4). Die gleichentags im Spital F.________ durchgeführten Un- tersuchungen ergaben bei diagnostizierter Thoraxkontusion keine Hinweise auf strukturelle Läsionen (vgl. act. II 19.61 S. 7; 19.148 S. 2 f.; 19.157 S. 1; Beschwerde, S. 3). Im April und August/September 2015 erfolgten stationä- re Aufenthalte in den psychiatrischen Diensten G.________ (act. II 19.67 S. 2 ff.; 19.93), zuletzt wegen psychischer Dekompensation (act. II 19.92). Ferner ergab eine bildgebende Untersuchung im August 2015 einen „Be- fund gut vereinbar mit Cholesteatom beidseits rechts grösser als links“ (act. II 19.106); nach Durchführung eines operativen Eingriffs wurde im Rahmen einer otologischen Untersuchung im April 2016 eine persistierende ge- mischte Schwerhörigkeit und Zunahme der Innenohrschwerhörigkeit auf der rechten operierten Seite festgestellt (act. II 19.66 S. 2). 3.1.2 Im Bericht des Spitals H.________ vom 3. April 2016 (act. II 19.73 S. 5 – 7) wurden die folgenden Diagnosen gestellt (S. 5): 1. Cervikobrachialgie links 2. Akzentuierte Persönlichkeit mit vorwiegend narzisstischen und querulato- rischen Zügen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 6 - Status nach psychischer Dekompensation mit Suizidgedanken DD: Agitierte Depression 04/2015 - Status nach akuter Suizidalität 08/2015 - Psychosoziale Belastung bei Vereinsamung, Versicherungsproble- matik, körperlicher Versehrtheit nach Unfall … 2014 - Schlaflosigkeit, Übelkeit, Kopfschmerzen, Hyposensibilität rechts an Kopf 3. Status nach Arbeitsunfall …2014 - Sensibilitätsstörung gesamte rechte Körperhälfte 4. Bilaterales Cholesteatom mit mittel- bis hochgradiger Schwerhörigkeit - beidseits schallleitungsbetont bis 1.5 kHz, darüber Hochtoninnen- ohrabfall rechts ausgeprägter als links - Operationsindikation gegeben In der Beurteilung wurde festgehalten, klinisch habe sich eine Hyposensibi- lität der gesamten rechten Körperhälfte sowie ein links abgeschwächter Handschluss bei ansonsten intakter Sensomotorik und Kraft sowie ein pa- ravertebraler Muskelhartspann links im Halsbereich finden lassen. Ein Me- ningismus habe sich nicht feststellen lassen. Im restlichen internistischen Status habe kein Infektfokus eruiert werden können und laboranalytisch hätten keine erhöhten Entzündungswerte vorgelegen, ebenso wenig im Urin. Ferner habe eine Röntgenuntersuchung der HWS keine Auffälligkei- ten gezeigt. Ein MRI des Gehirns habe eine Arachnoidalzyste in der hinte- ren Schädelgrube als benigner Nebenbefund sowie Hinweise auf eine mögliche chronische Mastoiditis, im Übrigen jedoch keine intrakranielle Blutung, Ischämie oder Raumforderung ergeben (S. 7). 3.1.3 Im auf den Akten basierenden, zu Handen der C.________ erstell- ten Bericht vom 2. Juni 2016 (act. II 19.60) hielt Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Agenturärztlicher Dienst, fest, die Hypothese einer Persönlichkeitsstörung könne im Moment weder bestätigt noch verneint werden. Das Bild des psychischen Zustandes nach dem Unfall erinnere zuerst einmal an eine Anpassungsstörung, da ein aus- lösendes Ereignis vorhanden gewesen sei. Die Ausprägung und Intensität der geschilderten affektiven Symptomatik übertreffe aber diejenige, welche bei einer Anpassungsstörung normalerweise vorhanden sei, nämlich die einer leichten depressiven Störung. Die Schwere der geschilderten Zustän- de habe eher einer mindestens mittelgradigen depressiven Episode ent- sprochen. Der Charakter des Unfallereignisses selbst sei der eines leichten körperlichen Traumas, bei welchem sich zu keinem Zeitpunkt eine weiter-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 7 gehende Gefährdung erkennen lasse, so dass eine psychotraumatische Reaktion auf das Ereignis selbst unwahrscheinlich sei. Bedeutsam seien hingegen die psychosozialen Umstände. Der Beschwerdeführer habe allein und im Zelt gewohnt als er verunfallt sei, und er sei lediglich als Temporär- arbeiter angestellt gewesen, d.h. er habe keinerlei Gewissheit auf eine län- gerdauernde Beschäftigung und damit Aussicht auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gehabt. Das dürfte nach dem Unfall zu einer tiefgrei- fenden Verunsicherung geführt haben. Sehr rasch sei dann eine Hör- störung hinzugekommen, was einen weiteren, verunsichernden und den Verlauf negativ beeinflussenden Faktor dargestellt habe. Weitere Einfluss- faktoren dürften in der mangelnden Kenntnis der deutschen Sprache und der schweizerischen Kultur gelegen haben, welche die Gefühle der Abhän- gigkeit und die Einsamkeit des Beschwerdeführers weiter verstärkt hätten (S. 13 f.). 3.1.4 Am … 2017 erfolgte bei diagnostiziertem Cholesteatom rechts eine Mastoidektomie mit Tragusknorpel-Tympano-Ossikuloplastik rechts (act. II 51 S. 8). 3.1.5 Das am 7. August 2017 vom Beschwerdeführer wegen starker Kopfschmerzen konsultierte Spital J.________ hielt im gleichentags ver- fassten Bericht (act. II 51 S. 5 – 7) fest, klinisch hätten sich keine sensomo- torischen Pathologien gezeigt. Laborchemisch seien die Entzündungs- parameter normwertig gewesen, eine zerebrale Bildgebung (CT und MRI) sei bereits im Mai 2017 erfolgt und unauffällig gewesen. In der Kopf- schmerzsprechstunde hätten sich keine neurologischen Pathologien finden lassen. Es sei eine zeitnahe Vorstellung in der Psychosomatik empfohlen worden. Da die Beschwerden unverändert zu den Vorsymptomen seien und eine umfassende Abklärung bereits erfolgt und ohne somatische Er- gebnisse geblieben sei, seien die Schmerzen als vorbekannt und am ehes- ten psychosomatisch interpretiert worden (S. 7). 3.1.6 Im Bericht des Spitals H.________ vom 21. August 2017 (act. II
47) wurden die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 1): Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bei Status nach Arbeitsunfall (ICD-10 F45.41), bestehend seit 11/2014.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 8 Bilaterales Cholesteatom mit mittel- bis hochgradiger Schwerhörigkeit. Kom- binierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit vorwiegend narzisstischen und querulatorischen Komponenten (ICD-10 F61). Zervikobrachialgie links, anamnestisch seit dem Unfall vom … 2014 beste- hend, Beweglichkeit der HWS in alle Richtungen 1/3 bis 1/2 eingeschränkt, dolenter Hartspann zervikal und paravertebral links und im Musculus trapezi- us links, ausgeprägte Schlafstörungen infolge der Schmerzen, nicht segmen- tale Hypästhesie im Bereich des linken Armes. Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit … 2014 100%. Der Beschwerdeführer habe massive Konzentrations- und Auffassungsschwierigkeiten wegen der Schmerzen, Stressintoleranz, stark vermindertes Durchhaltevermögen und sei in psychischer Hinsicht sehr labil. Aktuell sei er im psychiatrischen Dienst G.________ stationär in Behandlung (S. 3). 3.1.7 Im zu Handen der C.________ erstellten Bericht vom 22. August 2017 (act. II 82 S. 1 – 4) hielt PD Dr. med. M.________, Facharzt für Neu- rologie, fest, die Sensibilitätsstörung mit strikte mittiger Begrenzung könne organisch nicht erklärt werden (S. 3). Der hinkende Gang in kleinen Schrit- ten, die vornübergebeugte und zur Seite geneigte Haltung und die Ptose beidseits seien während der Untersuchung in ihrer Ausprägung sehr varia- bel und suggestibel gewesen und es habe sich auch eine Ablenkbarkeit dieser Symptome gezeigt. Dies spreche für eine funktionelle Genese. Mit Sicherheit erlebe der Beschwerdeführer seine finanziell und juristisch prekäre Situation als existentiell bedrohlich und seine Erkrankung als von aussen durch den Unfall zugefügt (S. 3 f.). 3.1.8 Vom 14. März bis 20. April 2017 (act. II 64 S. 12 f.) sowie vom
7. August bis 12. September 2017 (act. II 64 S. 9 – 11) erfolgten weitere stationäre Behandlungen im psychiatrischen Dienst G.________. Im Be- richt vom 18. September 2017 (act. II 64 S. 9 – 11) wurden (in psychiatri- scher Hinsicht) die folgenden Diagnosen gestellt (S. 9): 1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD10 F45.40) - Aktuell akute Suizidalität aufgrund wahrgenommener Unaus- haltbarkeit der Schmerzen - Chronische Kopf- sowie Schulter-Nacken-Schmerzen rechtsbe- tont seit Arbeitsunfall 2014 2. Mittelgradige depressive Episode mit akuter Suizidalität (ICD-10 F32.1) 3. Kombinierte Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61) mit narzisstischen und querulatorischen Anteilen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 9 Die Angst vor einer Ausschaffung nach … oder … sei geblieben. Dies habe eine motivierte Therapie der somatoformen Schmerzstörung erschwert. Der Beschwerdeführer verlange im Verlauf der Behandlung oft, dass die chro- nischen Schmerzen erklärt werden müssten und er sei nach wie vor über- zeugt, dass die Schmerzen direkt von der Schulter und den Eingriffen im Bereich des rechten Ohrs und den beiden diesbezüglichen Reoperationen her kämen (S. 10). Im (an die Beschwerdegegnerin gerichteten) Bericht des psychiatrischen Dienstes G.________ vom 15. November 2017 (act. II 64 S. 2 – 8) wurden die folgenden Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) gestellt (S. 2): 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Bei Eintritt in den psychiatrischen Dienst G.________ am 7. Au- gust 2017 schwere depressive Episode mit Suizidgedanken - im Rahmen der depressiven Störung chronische Kopf- sowie Schulter-Nackenschmerzen rechtsbetont seit Arbeitsunfall 2014 2. Kombinierte Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61) mit narzisstischen und querulatorischen Anteilen Ein Asylgesuch sei abgelehnt worden und es würde zur Ausschaffung nach Italien kommen, wenn sich sein Gesundheitszustand wesentlich besserte (S. 3). Seit April 2015 sei der Beschwerdeführer im psychiatrischen Dienst G.________ fünf Mal stationär behandelt worden, da er depressiv und sui- zidal gewesen sei. Zu Beginn sei eine depressive Reaktion auf den Unfall und die Unfallfolgen diagnostiziert worden. Bei späteren Aufenthalten sei die Arbeitsdiagnose einer Schmerzstörung ins Zentrum gerückt. Aus heuti- ger Sicht sei eine primär depressive Störung mit wiederkehrenden depres- siven Episoden am wahrscheinlichsten, wobei die Schmerzen im Rahmen der depressiven Störung angesehen werden müssten. Die Episoden einer rezidivierenden depressiven Störung könnten grundsätzlich bei gegebener Behandlungsmotivation behandelt werden. Aufgrund der weiterhin beste- henden Stressfaktoren wie Arbeitslosigkeit, schwierige wirtschaftliche Si- tuation der ganzen Familie sowie abgelehnter Asylentscheid, sei die Prognose eher ungünstig (S. 4). Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100% (S. 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 10 3.1.9 Im Bericht des Spitals H.________ vom 3. Januar 2018 (act. II 76 S. 2 ff.) wurde festgehalten, der Gesundheitszustand sei stationär. Aktuell stehe eine mittelgradige bis teilweise schwere depressive Symptomatik im Vordergrund (S. 2). 3.1.10 Dr. med. K.________, Facharzt für Anästhesiologie, Zentrum L.________, hielt im Bericht vom 11. September 2018 (act. II 91 S. 1 – 3) die folgenden Diagnosen fest: Schmerzverarbeitungsstörung bei: Zustand nach Arbeitsunfall … 2014 mit/bei: • wahrscheinlichem Whiplashtrauma links mit gleichzeitiger Contusio Cerebri links • zervikozephalem und zervikobrachialem Schmerzsyndrom links betont • Hemihypästhesie rechts mit tonisch klonischen Muskelzuckungen vor allem im rechten Arm • Neuropathie der Nn.occipitales majores und minores sowie der retroauri- culären Nerven beidseits • Zustand nach mehrmaligen Ohroperationen wegen rezidivierender Mastoi- ditiden beidseits mit konsekutiver Hörminderung links mehr als rechts • Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion nach Unfall • rezidivierend auftretenden psychischen Dekompensationen mit konsekutiver Selbstgefährdung • psychosozialer Isolation mit Existenz- und Abschiebungsängsten Die geschilderten retroauriculären und zervikozephalen Beschwerden seien erst richtig zum Ausbruch gekommen nach den operativen Eingriffen an beiden Ohren. Der Beschwerdeführer perseveriere auf den Unfall als Ursa- che der heutigen Beschwerden (S. 2). Auf Grund der aktuellen Situation sei er keiner Therapie zuführbar, die entsprechend die psychischen wie auch die körperlichen Probleme adäquat behandeln könne. Der Beschwerdefüh- rer sei „absolut arbeitsunfähig“ (S. 3). Mit weiterem Bericht vom 22. Januar 2019 (act. II 121 S. 4 – 7) diagnosti- zierte Dr. med. K.________ zusätzlich eine ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung (S. 4). Vor allem diese sowie die nicht gelöste psycho- soziale Situation und die latente Suizidalität ständen im Vordergrund. Ana- tomische Korrelate für die Hypästhesie rechts und die Schmerzen zervikozephal und -brachial links hätten weder in der Bildgebung noch in der klinischen Untersuchung gefunden werden können (S. 6). 3.1.11 Im polydisziplinären, auf einer allgemeininternistischen, orthopädi- schen, neurologischen, otorhinolaryngologischen und psychiatrischen Un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 11 tersuchung basierenden Gutachten der MEDAS vom 30. April 2019 (act. II 125.1 – 125.8) wurden interdisziplinär die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 125.1 S. 7 f.): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit • Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0) • Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Ver- hältnissen (ICD-10 Z59) • Probleme in Verbindung mit der sozialen Umgebung, sonstige näher be- zeichnete Probleme verbunden mit der sozialen Umgebung (ICD-10 Z60.8) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit • Cervikobrachiales Schmerzsyndrom links bei - Status nach Arbeitsunfall mit Kontusion linke Körperseite am … 2014 - moderaten degenerativen HWS-Veränderungen • Schmerzsyndrom im Bereich von linkem Arm, Kopf und rechtem Bein, nicht neurogen • Funktionelle neurologische Störungen • Status nach Arbeitsunfall mit unter anderem Commotio cerebri am … 2014 • Arterielle Hypertonie • An Taubheit grenzende Innenohrschwerhörigkeit rechts mit komplettem Schallleitungsblock bei Status nach Cholesteatom-Operation rechts 11/2015 • Status nach Revisionsoperation des rechten Ohrs bei Cholesteatom- Rezidiv 07/2017 • Leicht- bis mittelgradige kombinierte Schwerhörigkeit links bei Status nach chronischer Otitis media perforata links seit Kindesalter und Status nach Cholesteatom-Operation links 2015, Abdecken eines epitympanalen Duralecks links im 10/2016 In der interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter fest, von internis- tischer Seite lasse sich diagnostisch eine arterielle Hypertonie erwähnen. Aufgrund der Anamnese, der Klinik und der Akten beständen keine Hinwei- se für manifeste hypertensive Organschäden. Während der internistischen Untersuchung sei das Verhalten des Beschwerdeführers auffällig gewesen, er habe hinkend das Untersuchungszimmer betreten, sich schwer leidend und sehr klagsam gezeigt und habe gleich zu Beginn der Anamnese eine Tablette Dafalgan und Novalgin eingenommen, vor den Augen des Unter- suchers (S. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 12 Der orthopädische Untersuchungsbefund sei weitgehend unauffällig gewe- sen, ausser einer gewissen Muskelatrophie links gegenüber rechts, sämtli- che peripheren Gelenke seien allesamt gut beweglich und unauffällig und im spontanen Verhalten auch gut einsetzbar gewesen. Auffällig sei eine gewisse Diskrepanz, indem der Beschwerdeführer bei der expliziten Unter- suchung eine deutliche Bewegungseinschränkung der HWS und auch der LWS präsentiert habe, im Spontanverhalten der Kopf jedoch frei getragen worden sei und frei habe bewegt werden können. Auch von orthopädischer Seite sei eine gewisse Verdeutlichungstendenz festgestellt worden (S. 4 f.). Von neurologischer Seite her sei zusammenfassend von einem Schmerz- syndrom betreffend den Kopf, den linken Arm und das rechte Bein auszu- gehen. Die Kopfschmerzen könnten am ehesten als chronischer Spannungstyp-Kopfschmerz klassifiziert werden. Hinweise auf eine radi- kuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik lägen nicht vor. Insgesamt bestehe aufgrund der Anamnese und der Beobachtungen während der Untersu- chung der Verdacht auf das Vorliegen einer Schmerzfehlverarbeitung, in- dem eine erhebliche Diskrepanz zwischen angegebenen Beschwerden und objektivierbaren Befunden bestehe. Aus rein neurologischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 5). Aus ORL-ärztlicher Seite bestehe eine soziale Taubheit rechts nach zwei- facher Cholesteatom-Operation mit komplett obturiertem Mittelohr. Auf der linken Seite bestehe eine leicht- bis mittelgradige, kombinierte Schwerhö- rigkeit nach Status nach Cholesteatom-Operation und Abdeckung eines Duralecks. Aus medizinischer Sicht hätten die Cholesteatome ausbehan- delt werden können, was den Verlauf trotz der relevanten Hörminderung als erfolgreich beurteilen lasse (S. 6). In psychiatrischer Hinsicht bestehe seit dem Unfallereignis vordergründig eine starke Schmerzsymptomatik, insbesondere im linken Arm, im Kopf und weniger belastend auch im rechten Fuss. Diese Schmerzsymptomatik gebe der Beschwerdeführer als Grund an, nicht mehr arbeiten zu können. Aufgrund der Anamnese und der Beobachtungen von Inkonsistenzen während der klinischen Untersuchung und auch aufgrund des unterschied- lichen Verhaltens in beobachteten und unbeobachteten Situationen sei von einer bewusstseinsnahen Übertreibung der körperlichen Symptome auszu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 13 gehen. Die Situationen, die zu den Hospitalisationen geführt hätten, seien jeweils die Gleichen gewesen: Es habe sich um eine massive psychosozia- le Belastung gehandelt, die zu suizidalen Aktionen geführt habe, selbst während einer Hospitalisation. Dies deute auf sehr bewusstseinsnahe Akti- onen hin. Diese Aktionen seien einfühlbar, sei der Aufenthalt des Be- schwerdeführers in der Schweiz ja abhängig von seinem Gesundheitszustand (S. 6). Insgesamt lasse sich aus rein somatischer Sicht keine Begründung für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anführen. Aus ORL-Sicht sei der Be- schwerdeführer durch die soziale Taubheit rechts von der rechten Seite nicht ansprechbar und erfahre auch ein gewisses Handicap, was das Rich- tungshören und somit zum Beispiel das Orten von herannahenden Gefah- renquellen betreffe. In seinem Alltag sei er weder subjektiv noch objektiv durch die Hörminderung invalidisierend eingeschränkt. Aus rein psychiatri- schen Gründen und unter Ausklammerung der psychosozialen Ursachen, wäre der Beschwerdeführer auch in der bisherigen Tätigkeit als zu 80% arbeitsfähig anzusehen. Die Reduktion ergebe sich aus der verminderten Belastbarkeit des Körpers mit einer Einschränkung für die Geschwindigkeit der Arbeitstätigkeit. In einer angepassten leichten körperlichen Tätigkeit (in der Produktion, am Fliessband, bei der Abfallsortierung etc.) sei der Be- schwerdeführer ohne zeitliche Belastung zu 100% arbeitsfähig (S. 10 f.). 3.1.12 Dr. med. K.________ wiederholte im Bericht vom 13. August 2019 (act. II 135 S. 1 – 4) die bereits am 11. September 2018 und 22. Januar 2019 gestellten Diagnosen (S. 1). Was aktuell an subjektiven Beschwerden im Vordergrund stehe seien die brennenden Beinschmerzen auf der rech- ten Seite, die den Beschwerdeführer vor allem in der Nacht vom Schlafen abhielten. Diese Symptomatik sei tagsüber weniger ausgeprägt. Sobald eine gewisse Ablenkung vorhanden sei, seien die Beschwerden doch signi- fikant weniger ausgeprägt (S. 3). Eine zukünftige Arbeitsfähigkeit könne zum heutigen Zeitpunkt nicht prognostiziert werden. Es bestehe jedoch die Möglichkeit einer schrittweisen Reintegration mit angepasster Tätigkeit. Er
– Dr. med. K.________ – könne jedoch keine Arbeit definieren, die für den Beschwerdeführer in Frage käme (S. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 14 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezia- lärzte, welche diesen Anforderungen entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuver- lässigkeit sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). 3.3 Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 30. April 2019 (act. II 125.1 – 125.8) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.2.2 vorne) und erbringt vollen Beweis. Es ist in allen Teilen nachvollziehbar und die Schlussfolgerungen sind überzeugend be- gründet. Die Gutachter gelangten zum Schluss, dass aus somatischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. In psychischer Hinsicht attestierten sie in Bezug auf die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als … eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 15 80%ige, hinsichtlich einer den Leiden angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (act. II 125.1 S. 10 f.). 3.4 Daran ändern sämtliche beschwerdeweise vorgebrachten Einwän- de nichts: 3.4.1 Zunächst kritisiert der Beschwerdeführer, es erschliesse sich nicht, warum gemäss den Gutachtern die Innenohrschwerhörigkeit rechts und die leicht- bis mittelgradige kombinierte Schwerhörigkeit links (act. II 125.1 S.
8) nicht zu einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen solle (Beschwerde, S. 3). Insbesondere erfordere gerade die angestammte und gefahrgeneigte Tätigkeit auf dem … ein sicheres Hören (S. 4). Es kann offen bleiben, ob mit Blick auf die Ausführungen des HNO-Gutachters (act. II 125.5 S. 5) die (unbestrittene) Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers nicht bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätte auf- geführt werden müssen. Denn fest steht, dass das Hörvermögen auf dem linken Ohr 73% beträgt, was „für ein sozial fast normales Ohr ausreichend“ (S. 5) sei. Ferner bestreitet der Beschwerdeführer die im HNO- Teilgutachten weiter getroffene Feststellung, wonach das Gehör mittels einer Hörgeräteversorgung optimiert werden könne (S. 5), zu Recht nicht, so dass vom Gehör her jedenfalls in Bezug auf eine den Leiden angepass- te Tätigkeit nachvollziehbar keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resul- tiert. 3.4.2 Ferner greift auch die Kritik des Beschwerdeführers, wonach auf neurologischem Gebiet zwar ein Schmerzsyndrom diagnostiziert, jedoch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, ins Leere (Beschwerde, S. 4). So hielt der neurologische Experte ausdrücklich fest, es liege de- skriptiv ein Schmerzsyndrom betreffend den Kopf, den linken Arm und das rechte Bein vor. Jedoch ergebe sich hierfür aus neurologischer Sicht keine Erklärung, insbesondere fehlten jegliche Hinweise in Richtung einer radi- kulären Reiz- oder Ausfallsymptomatik (act. II 125.4 S. 7). Folgerichtig war in neurologischer Hinsicht auch keine Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen (S. 8). Im Übrigen konnte seit dem Unfall vom … 2014 auf neurologischem Fachgebiet zu keinem Zeitpunkt ein die geltend gemachten Beschwerden hinreichend erklärendes organisches Korrelat bildgebend objektiviert wer- den (vgl. E. 3.1.1 f., E. 3.1.5, E. 3.1.7 und 3.1.10 vorne).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 16 3.4.3 In psychischer Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Gutachterin – im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten – „nur eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen festgestellt“ habe (Beschwerde, S. 5). Indessen lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich be- stellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandeln- den Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation ent- springende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5, 2008 IV Nr. 15S. 44 E. 2.2.1). Solche Aspekte sind hier nicht ersicht- lich: Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 14 Mai 2019, 9C_190/2019, E. 3.1). Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, dass die Gutachterin der MEDAS hierbei nicht lege artis vorgegangen wäre. Auch liegen keine fachärztlichen Berichte im Recht, welche (unter Bezugnahme auf das Gutachten) Zweifel an den Schlussfolgerungen der Expertin zu wecken vermöchten. Namentlich handelt es sich bei Dr. med. K.________ um einen Facharzt für Anästhe- siologie, womit seine von der Gutachterin abweichenden (diagnostischen) Einschätzungen im Bericht vom 13. August 2019 (act. II 135 S. 1) den Beweiswert der Expertise der MEDAS nicht zu erschüttern vermögen. Die Kritik an der von der Gutachterin gestellten Diagnose erweist somit bereits vor diesem Hintergrund als ungerechtfertigt. Sodann charakterisiert sich die Diagnose „Entwicklung körperlicher Sym- ptome aus psychischen Gründen“ (ICD-10 F68.0) gemäss DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT (Hrsg.), Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 304, wie folgt: „Körperliche Symptome, vereinbar mit und ur- sprünglich verursacht durch eine gesicherte körperliche Störung, Krankheit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 17 oder Behinderung werden wegen des psychischen Zustandes des Betrof- fenen aggraviert oder halten länger an. Es entwickelt sich ein aufmerksam- keitsuchendes (histrionisches) Verhalten mit zusätzlichen (und gewöhnlich unspezifischen) Beschwerden nicht körperlichen Ursprungs. Der Patient ist meist durch seine Schmerzen oder die Behinderung beeinträchtigt und von möglicherweise berechtigten Sorgen über eine länger dauernde oder zu- nehmende Behinderung oder Schmerzen beherrscht. Unzufriedenheit mit dem Ergebnis der Behandlungen und der Untersuchungen oder Enttäu- schung über mangelnde persönliche Zuwendung auf den Stationen oder in den Ambulanzen können ebenfalls motivierende Faktoren für die Störung sein. Einige betroffene Personen scheinen auch durch die Möglichkeit, eine finanzielle Entschädigung nach Unfällen oder Verletzungen zu erhalten, motiviert zu sein, aber das Syndrom verschwindet selbst dann nicht, wenn ein Rechtsstreit erfolgreich beendet ist.“ Mit Blick auf die in somatischer Hinsicht allein geringen Folgen des Unfallereignisses vom … 2014, dem im weiteren Verlauf dokumentierten Verhalten des Beschwerdeführers, der aktenkundig geklagten, meist unspezifischen und organisch nicht hinreichend erklärbaren Beschwerden bei erheblicher Verdeutlichungstendenz (act. II 125.1 S. 4 – 6; vgl. E. 3.4.4 hinten) sowie in Anbetracht des seitens des Beschwerdeführers gegenüber der Gutachterin offen bekundeten Rentenbegehrens (act. II 125.6 S. 7), erweist sich die von der Administrativgutachterin gestellte Diagnose als nachvollziehbar und es ist auch nicht zu beanstanden, dass sie sich nicht ausdrücklich mit jeder der im Verlauf gestellten, davon abweichenden Diagnose auseinandergesetzt hat. Dies umso weniger, als die psychiatrischen Diagnosen im Verlauf seit dem Unfall vom … 2014 und vor allem im Rahmen der psychiatrischen Hospitalisationen immer wieder geändert wurden (vgl. E. 3.1 vorne), worauf denn auch die Gutachterin der MEDAS hinweist (act. II 125.6 S. 11). Im Übrigen besteht zwischen der Diagnose und der Arbeitsunfähigkeit keine unmittelbare Korrelation. Massgebend sind vielmehr die konkreten funktionellen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen (Entscheid des BGer vom 23. Mai 2019, 9C_851/2018, E. 4.1.4). Dabei ist zu beachten, dass psychosoziale und soziokulturelle Faktoren, soweit sie negative funktionelle Folgen haben, bei der Beurteilung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 18 Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert bleiben (vgl. Entscheid des BGer vom 7. Mai 2019, 9C_740/2018, E. 5.2.1). Der Beschwerdeführer blendet die in den ärztlichen Berichten wiederholt festgestellte und als schwerwiegend qualifizierte psychosoziale Belastungssituation aus – so u.a. der im Beschwerdeverfahren unbestritten gebliebene Umstand, wo- nach der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen müsse, wenn sich sein Gesundheitszustand verbessere (vgl. act. II 64 S. 14; 125.7 S. 3). Das Vor- liegen einer – von der Gutachterin als äusserst schwierig bezeichneten und sowohl gemäss ihrer Einschätzung (S. 2) als auch jener des Arztes der C.________ Dr. med. I.________ (act. II 19.60 S. 14) für die psychische Symptomatik grosse Bedeutung zukommenden – psychosozialen Belas- tungssituation ist denn auch seitens der behandelnden Ärzte wiederholt bestätigt worden (vgl. E. 3.1.2, E. 3.1.8 und E. 3.1.10 vorne; act. II 64 S. 12). Dass Letztere dennoch in Nachachtung des in der Medizin verbreite- ten, invalidenversicherungsrechtlich jedoch nicht massgebenden bio- psycho-sozialen Krankheitsmodells (so ausdrücklich act. II 64 S. 10; BGE 143 V 418 E. 6 S. 426) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestier- ten, vermag an den anderweitigen Schlussfolgerungen der Gutachterin der MEDAS ebenso wenig Zweifel zu wecken: Denn wie eingangs dargelegt, ist es nach der Rechtsprechung nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (BGer 9C_740/2018, E. 5.2.1), was die Gutachterin denn auch ausdrücklich getan und das funktionelle Leistungsvermögen respektive die Arbeitsfähigkeit allein unter dem Blickwinkel des invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitszustandes beurteilt hat (act. II 125.7 S. 4). 3.4.4 Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, die psychiatrische Gutach- terin leite aus der Tatsache, wonach sie den Beschwerdeführer nach der Untersuchung rauchend im Park getroffen und dieser einen besseren und weniger leidenden Eindruck gemacht habe, ab, dass er die Beschwerden aggraviere bzw. die Gutachterin von einer Verdeutlichungstendenz ausge- he (Beschwerde, S. 5 und 6).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 19 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es in erster Linie Sache der psychia- trischen Fachärztin ist, sich zur Frage von Aggravation und ähnlichen Sachverhalten zu äussern (vgl. Entscheid des BGer vom 22. Oktober 2019, 9C_520/2019, E. 6.2). Die Gutachterin hielt insoweit in der Expertise unter „Befund“ bzw. „Verhaltensbeobachtungen und äussere Erscheinung“ wört- lich Folgendes fest: „Der Versicherte sitzt zusammengesunken in der War- tezone. Er hat eine Mütze an, ist schlecht rasiert, sehr einfach gekleidet. Er wirkt sehr krank, etwa wie wenn er frisch operiert wäre. Er folgt der Refe- rentin schleppend ins Untersuchungszimmer mit halbgeschlossenen Au- gen, wobei das rechte Auge mehr geschlossen ist als das linke. Auf Nachfragen, weswegen er denn die Augen nicht öffnen könne, gibt der Versicherte die Kopfschmerzen als Grund an. Als die Referentin am Abend die MEDAS verlässt, befindet sich der Versicherte rauchend im Park der MEDAS. Er wirkt völlig unauffällig, seine Mütze hat er ausgezogen, er be- wegt sich normal und auch seine Augen sind normal geöffnet“ (act. II 125.6 S. 8). Diese Feststellungen sind durchaus bemerkenswert, zumal die Gut- achterin weiter festhielt, bei den Tests habe der Beschwerdeführer gewirkt, als ob er bewusst falsch antworten würde (S. 10) und es sei aufgrund des untersuchten Medikamentenspiegels davon auszugehen, dass er die in den ärztlichen Berichten genannten Psychopharmaka kaum einnehme (S. 11). Ferner haben sowohl der internistische (act. II 125.2 S. 7) als auch der or- thopädische Gutachter (act. II 125.3 S. 8) ausdrücklich auf Verdeutli- chungstendenzen hingewiesen. Und auch der neurologische Experte wies
– anders als die beschwerdeweisen Vorbringen vermuten liessen (vgl. S. 6)
– auf eine erhebliche Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwer- den und den objektivierbaren Befunden hin (act. II 125.4 S. 7). Diese fach- spezifischen Beobachtungen flossen auch in die interdisziplinäre Konsensbeurteilung ein, indem die „deutliche Diskrepanz zwischen dem Ausmass der angegebenen Beschwerden und den objektivierbaren Befun- den“ sowie ein „starker Verdacht auf Verdeutlichungstendenz“ (act. II 125.1 S. 9) hervorgehoben wurden. Auch der Neurologe PD Dr. med. M.________ hielt im zu Handen der C.________ erstellten Bericht vom 22. August 2017 (act. II 82 S. 1 – 4) fest, der hinkende Gang in kleinen Schrit- ten, die vornübergebeugte und zur Seite geneigte Haltung und die Ptose beidseits seien während der Untersuchung in ihrer Ausprägung sehr varia- bel und suggestibel gewesen und es habe sich auch eine Ablenkbarkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 20 dieser Symptome gezeigt (S. 3 f.). Soweit der Beschwerdeführer deshalb vorbringt, dieser Arzt habe das Vorliegen einer Simulation verneint (Be- schwerde, S. 6), ist dies zwar richtig, jedoch kann er daraus nichts zu sei- nen Gunsten ableiten, denn eine solche wurde auch seitens der Gutachter der MEDAS nicht in Erwägung gezogen. Schliesslich wies auch Dr. med. K.________ darauf hin, dass bei Vorliegen einer gewissen Ablenkung die Beschwerden „signifikant weniger ausgeprägt“ seien (act. II 135 S. 3). Wenn die Gutachterin der MEDAS deshalb auf eine bewusstseinsnahe Übertreibung der körperlichen Symptome schloss (act. II 125.6 S. 11), so erweist sich dies mit den Feststellungen der übrigen Gutachter, aber auch mit der restlichen Aktenlage als konkordant. 3.4.5 Dass sodann aufgrund der in der Beschwerde erwähnten „Micro- bleeds“ (vgl. S. 5) in neurologischer Hinsicht keine weiteren Abklärungen vorgenommen wurden, ist nicht zu beanstanden, nachdem in den Akten keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diesem Befund für die geklagten Beschwerden eine Bedeutung zukommen könnte. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer erwähnten Schulterbeschwerden sowie Zitteranfälle und Lähmungserscheinungen ist entscheidend, dass hierfür trotz wiederholten Abklärungen ein neurologisches (oder anderweitig organisches) Korrelat nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt ist. Wie schon der Neurologe PD Dr. med. M.________ im Bericht vom 22. August 2017 (vgl. act. II 82 S. 3 f.), so erachtete auch der neurologische Gutachter der MEDAS die Be- schwerden in ihrer Gesamtheit als im Wesentlichen funktionell bedingt (act. II 125.4 S. 7). Die Gutachter haben denn auch auf neurologischem Gebiet keine zusätzlichen Abklärungen für notwendig erachtet (act. II 125.1 S. 11). PD Dr. med. M.________ riet von weiteren Untersuchungen sogar aus- drücklich ab, weil dadurch das somatische Krankheitsverständnis des Be- schwerdeführers nur weiter zementiert und einer Genesung im Wege stehen würde (act. II 82 S. 4). Im Übrigen kann auf das in E. 3.4.2 vorne Dargelegte verwiesen werden. 3.4.6 Im Weiteren – und entgegen der vom Beschwerdeführer vertrete- nen Auffassung (Beschwerde, S. 6) – erweist sich die im Gutachten der MEDAS erfolgte Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Lichte der in den Teilex- pertisen erhobenen Befunde als schlüssig und nachvollziehbar. Dass in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 21 Bezug auf die angestammte Tätigkeit als … eine 80%ige, für eine den Lei- den angepasste, leichte körperliche Tätigkeit jedoch eine 100%ige Arbeits- fähigkeit bescheinigt wurde (act. II 125.1 S. 10 f.), leuchtet denn auch ein, ist es doch nachvollziehbar, dass sich die von den Gutachtern festgestellte verminderte Belastbarkeit des Körpers (S. 10) in einer leichten Tätigkeit in geringerem Ausmass leistungsmindernd auswirkt als auf dem …. Schliess- lich erwiesen sich die geltend gemachten funktionellen Beeinträchtigungen dem Dargelegten zufolge als medizinisch nicht (hinreichend) erklärbar, so dass – entgegen dem Beschwerdeführer – auch das von den Gutachtern formulierte, wenige Einschränkungen beinhaltende Zumutbarkeitsprofil nachvollziehbar und hinreichend begründet ist. Dabei kann mit Blick auf das Ergebnis (vgl. E. 4.3 hinten) offen bleiben, ob die von den Experten allein beispielhaft genannten Tätigkeiten in der Abfallsortierung und am Fliessband – wie der Beschwerdeführer moniert (Beschwerde, S. 6 f.) – dem Zumutbarkeitsprofil widersprächen, da auf dem ausgeglichenen Ar- beitsmarkt so oder anders genügend zumutbare Arbeitsmöglichkeiten be- stehen. 3.5 Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Berichten der behandelnden Ärzte noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers konkrete Indizien (vgl. E. 3.2.2 vorne), welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens der MEDAS vom 30. April 2019 sprechen. Der Sachverhalt erweist sich als hinreichend abgeklärt, womit es keiner weiteren Abklärun- gen bedarf. 3.6 Gestützt auf das Gutachten der MEDAS besteht sowohl in somati- scher wie auch in psychischer Hinsicht in Bezug auf eine den Leiden ange- passte leichte körperliche Tätigkeit ohne zeitliche Belastung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (act. II 125.1 S. 10 f.). Dies gilt mit Blick auf die im Verlauf im Wesentlichen unverändert gebliebene Natur des geklagten Beschwer- debildes überwiegend wahrscheinlich auch für den Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns per Dezember 2017 (act. II 1 S. 11; Art. 28 Abs. 1 lit. b und 29 Abs. 1 IVG), zumal die Gutachter auch rückwirkend die sei- tens der behandelnden Ärzte attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht bestätigten respektive nachvollziehbar festhielten, dass abgesehen von den hospitali- sationsbedingten Unterbrüchen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer an-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 22 gepassten Tätigkeit bereits drei Monate nach dem Unfall zu attestieren sei (act. II 125.1 S. 7). Indem es in psychischer Hinsicht keine Arbeitsunfähig- keit zu validieren gilt, hat schliesslich auch kein strukturiertes Beweisver- fahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 und BGE 143 V 418 zu erfolgen (BGE 145 V 215 E. 7 S. 228; Entscheid des BGer vom 5. Septem- ber 2019, 8C_270/2019, E. 4.2.3). Basierend auf diesen Grundlagen ist nachfolgend der Invaliditätsgrad zu ermitteln. 4. 4.1 Wie in E. 3.6 hiervor dargelegt, liegt der frühest mögliche Renten- beginn im Dezember 2017. Dabei kann offen blieben, ob das Wartejahr (vgl. E. 2.2 vorne) mit Blick auf die Einschätzungen der Gutachter der ME- DAS zur retrospektiven Entwicklung der Arbeitsfähigkeit (act. II 125.1 S. 7) überhaupt erfüllt ist. 4.2 Der Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad be- stimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Ein- zelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe- rungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat beide Vergleichseinkommen (Vali- den- und Invalideneinkommen) basierend auf den Werten der vom Bun- desamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt, was im Lichte der höchstrichterlichen Praxis grundsätzlich zulässig (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30 [mit Bezug auf das Valideneinkommen] und BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297 [mit Bezug auf das Invalideneinkommen]) und auch vorliegend nicht zu beanstanden ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 23 Hinsichtlich des Valideneinkommens folgt aus den Akten, dass der Be- schwerdeführer die vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit als … erst seit kur- zer Zeit inne hatte (act. II 42 S. 2) und es sich überdies um eine temporäre Anstellung handelte. Auch für die Zeit davor sind keine längerdauernden Beschäftigungsverhältnisse aktenkundig (vgl. act. II 14). Vor diesem Hin- tergrund sowie mit Blick auf die fehlende berufliche Ausbildung des Be- schwerdeführers (act. II 1 S. 5) legte die Beschwerdegegnerin dem Valideneinkommen – entgegen der beschwerdeweise vertretenen Auffas- sung (S. 7 f.) – zu Recht den Wert Total von Tabelle TA1, Kompetenzni- veau 1, Männer, zugrunde. Indem der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht ausschöpft respektive keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sind für die Ermittlung des Invalideneinkommens ebenfalls statistische Werte gemäss LSE zu berück- sichtigen, wobei mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.6 vorne) auf dieselbe Tabellenposition wie beim Valideneinkommen abzustellen ist. Aufgrund des breiten Spektrums verbleibender Einsatzmöglichkeiten ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt genügend Tätigkeiten bietet, welche dem nicht restriktiv formulierten medizinischen Zumutbarkeitsprofil entsprechen. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellen- lohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent- spricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (von hier 0%) unter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn von ange- messenen 10% (act. II 133 S. 1; Entscheid des BGer vom 4. August 2017, 8C_358/2017, E. 2.2), womit der Beschwerdeführer (bei einem Invaliditäts- grad von 10%) keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat (vgl. E. 2.2 vorne). An diesem Ergebnis änderte sich auch nichts, wenn mit dem Be- schwerdeführer von einem „höheren als nur“ einem 10%igen (Beschwerde, S. 7), jedoch rechtsprechungsgemäss auf maximal 25% beschränkten Ab- zug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301) ausgegangen würde. 4.4 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung nicht zu bean- standen und die Beschwerde abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 24 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men. 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtli- chem Prozessgrundsatz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 25 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin Dr. jur. E.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Dispositiv
- Die angefochtene Verfügung vom 21. Juni 2019 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer, soweit rechtens, eine Invalidenrente seit wann rechtens zu gewähren.
- Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vom 21. Juni 2019 auf- zuheben und über die gesetzlichen Ansprüche des Beschwerdefüh- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 3 rers nach neu durchgeführtem Vorbescheidverfahren neu zu befin- den. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2019 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 21. Juni 2019 (act. II 133). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der IV. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 5 und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
- 3.1 Bei Erlass der – zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden – angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2019 (act. II 133; BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.1.1 Am … 2014 wurde der Beschwerdeführer von einem rückwärts im Schritttempo fahrenden Gabelstapler angefahren und zu Fall gebracht (act. II 19.119 S. 4). Die gleichentags im Spital F.________ durchgeführten Un- tersuchungen ergaben bei diagnostizierter Thoraxkontusion keine Hinweise auf strukturelle Läsionen (vgl. act. II 19.61 S. 7; 19.148 S. 2 f.; 19.157 S. 1; Beschwerde, S. 3). Im April und August/September 2015 erfolgten stationä- re Aufenthalte in den psychiatrischen Diensten G.________ (act. II 19.67 S. 2 ff.; 19.93), zuletzt wegen psychischer Dekompensation (act. II 19.92). Ferner ergab eine bildgebende Untersuchung im August 2015 einen „Be- fund gut vereinbar mit Cholesteatom beidseits rechts grösser als links“ (act. II 19.106); nach Durchführung eines operativen Eingriffs wurde im Rahmen einer otologischen Untersuchung im April 2016 eine persistierende ge- mischte Schwerhörigkeit und Zunahme der Innenohrschwerhörigkeit auf der rechten operierten Seite festgestellt (act. II 19.66 S. 2). 3.1.2 Im Bericht des Spitals H.________ vom 3. April 2016 (act. II 19.73 S. 5 – 7) wurden die folgenden Diagnosen gestellt (S. 5):
- Cervikobrachialgie links
- Akzentuierte Persönlichkeit mit vorwiegend narzisstischen und querulato- rischen Zügen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 6 - Status nach psychischer Dekompensation mit Suizidgedanken DD: Agitierte Depression 04/2015 - Status nach akuter Suizidalität 08/2015 - Psychosoziale Belastung bei Vereinsamung, Versicherungsproble- matik, körperlicher Versehrtheit nach Unfall … 2014 - Schlaflosigkeit, Übelkeit, Kopfschmerzen, Hyposensibilität rechts an Kopf
- Status nach Arbeitsunfall …2014 - Sensibilitätsstörung gesamte rechte Körperhälfte
- Bilaterales Cholesteatom mit mittel- bis hochgradiger Schwerhörigkeit - beidseits schallleitungsbetont bis 1.5 kHz, darüber Hochtoninnen- ohrabfall rechts ausgeprägter als links - Operationsindikation gegeben In der Beurteilung wurde festgehalten, klinisch habe sich eine Hyposensibi- lität der gesamten rechten Körperhälfte sowie ein links abgeschwächter Handschluss bei ansonsten intakter Sensomotorik und Kraft sowie ein pa- ravertebraler Muskelhartspann links im Halsbereich finden lassen. Ein Me- ningismus habe sich nicht feststellen lassen. Im restlichen internistischen Status habe kein Infektfokus eruiert werden können und laboranalytisch hätten keine erhöhten Entzündungswerte vorgelegen, ebenso wenig im Urin. Ferner habe eine Röntgenuntersuchung der HWS keine Auffälligkei- ten gezeigt. Ein MRI des Gehirns habe eine Arachnoidalzyste in der hinte- ren Schädelgrube als benigner Nebenbefund sowie Hinweise auf eine mögliche chronische Mastoiditis, im Übrigen jedoch keine intrakranielle Blutung, Ischämie oder Raumforderung ergeben (S. 7). 3.1.3 Im auf den Akten basierenden, zu Handen der C.________ erstell- ten Bericht vom 2. Juni 2016 (act. II 19.60) hielt Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Agenturärztlicher Dienst, fest, die Hypothese einer Persönlichkeitsstörung könne im Moment weder bestätigt noch verneint werden. Das Bild des psychischen Zustandes nach dem Unfall erinnere zuerst einmal an eine Anpassungsstörung, da ein aus- lösendes Ereignis vorhanden gewesen sei. Die Ausprägung und Intensität der geschilderten affektiven Symptomatik übertreffe aber diejenige, welche bei einer Anpassungsstörung normalerweise vorhanden sei, nämlich die einer leichten depressiven Störung. Die Schwere der geschilderten Zustän- de habe eher einer mindestens mittelgradigen depressiven Episode ent- sprochen. Der Charakter des Unfallereignisses selbst sei der eines leichten körperlichen Traumas, bei welchem sich zu keinem Zeitpunkt eine weiter- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 7 gehende Gefährdung erkennen lasse, so dass eine psychotraumatische Reaktion auf das Ereignis selbst unwahrscheinlich sei. Bedeutsam seien hingegen die psychosozialen Umstände. Der Beschwerdeführer habe allein und im Zelt gewohnt als er verunfallt sei, und er sei lediglich als Temporär- arbeiter angestellt gewesen, d.h. er habe keinerlei Gewissheit auf eine län- gerdauernde Beschäftigung und damit Aussicht auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gehabt. Das dürfte nach dem Unfall zu einer tiefgrei- fenden Verunsicherung geführt haben. Sehr rasch sei dann eine Hör- störung hinzugekommen, was einen weiteren, verunsichernden und den Verlauf negativ beeinflussenden Faktor dargestellt habe. Weitere Einfluss- faktoren dürften in der mangelnden Kenntnis der deutschen Sprache und der schweizerischen Kultur gelegen haben, welche die Gefühle der Abhän- gigkeit und die Einsamkeit des Beschwerdeführers weiter verstärkt hätten (S. 13 f.). 3.1.4 Am … 2017 erfolgte bei diagnostiziertem Cholesteatom rechts eine Mastoidektomie mit Tragusknorpel-Tympano-Ossikuloplastik rechts (act. II 51 S. 8). 3.1.5 Das am 7. August 2017 vom Beschwerdeführer wegen starker Kopfschmerzen konsultierte Spital J.________ hielt im gleichentags ver- fassten Bericht (act. II 51 S. 5 – 7) fest, klinisch hätten sich keine sensomo- torischen Pathologien gezeigt. Laborchemisch seien die Entzündungs- parameter normwertig gewesen, eine zerebrale Bildgebung (CT und MRI) sei bereits im Mai 2017 erfolgt und unauffällig gewesen. In der Kopf- schmerzsprechstunde hätten sich keine neurologischen Pathologien finden lassen. Es sei eine zeitnahe Vorstellung in der Psychosomatik empfohlen worden. Da die Beschwerden unverändert zu den Vorsymptomen seien und eine umfassende Abklärung bereits erfolgt und ohne somatische Er- gebnisse geblieben sei, seien die Schmerzen als vorbekannt und am ehes- ten psychosomatisch interpretiert worden (S. 7). 3.1.6 Im Bericht des Spitals H.________ vom 21. August 2017 (act. II 47) wurden die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 1): Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bei Status nach Arbeitsunfall (ICD-10 F45.41), bestehend seit 11/2014. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 8 Bilaterales Cholesteatom mit mittel- bis hochgradiger Schwerhörigkeit. Kom- binierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit vorwiegend narzisstischen und querulatorischen Komponenten (ICD-10 F61). Zervikobrachialgie links, anamnestisch seit dem Unfall vom … 2014 beste- hend, Beweglichkeit der HWS in alle Richtungen 1/3 bis 1/2 eingeschränkt, dolenter Hartspann zervikal und paravertebral links und im Musculus trapezi- us links, ausgeprägte Schlafstörungen infolge der Schmerzen, nicht segmen- tale Hypästhesie im Bereich des linken Armes. Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit … 2014 100%. Der Beschwerdeführer habe massive Konzentrations- und Auffassungsschwierigkeiten wegen der Schmerzen, Stressintoleranz, stark vermindertes Durchhaltevermögen und sei in psychischer Hinsicht sehr labil. Aktuell sei er im psychiatrischen Dienst G.________ stationär in Behandlung (S. 3). 3.1.7 Im zu Handen der C.________ erstellten Bericht vom 22. August 2017 (act. II 82 S. 1 – 4) hielt PD Dr. med. M.________, Facharzt für Neu- rologie, fest, die Sensibilitätsstörung mit strikte mittiger Begrenzung könne organisch nicht erklärt werden (S. 3). Der hinkende Gang in kleinen Schrit- ten, die vornübergebeugte und zur Seite geneigte Haltung und die Ptose beidseits seien während der Untersuchung in ihrer Ausprägung sehr varia- bel und suggestibel gewesen und es habe sich auch eine Ablenkbarkeit dieser Symptome gezeigt. Dies spreche für eine funktionelle Genese. Mit Sicherheit erlebe der Beschwerdeführer seine finanziell und juristisch prekäre Situation als existentiell bedrohlich und seine Erkrankung als von aussen durch den Unfall zugefügt (S. 3 f.). 3.1.8 Vom 14. März bis 20. April 2017 (act. II 64 S. 12 f.) sowie vom
- August bis 12. September 2017 (act. II 64 S. 9 – 11) erfolgten weitere stationäre Behandlungen im psychiatrischen Dienst G.________. Im Be- richt vom 18. September 2017 (act. II 64 S. 9 – 11) wurden (in psychiatri- scher Hinsicht) die folgenden Diagnosen gestellt (S. 9):
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD10 F45.40) - Aktuell akute Suizidalität aufgrund wahrgenommener Unaus- haltbarkeit der Schmerzen - Chronische Kopf- sowie Schulter-Nacken-Schmerzen rechtsbe- tont seit Arbeitsunfall 2014
- Mittelgradige depressive Episode mit akuter Suizidalität (ICD-10 F32.1)
- Kombinierte Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61) mit narzisstischen und querulatorischen Anteilen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 9 Die Angst vor einer Ausschaffung nach … oder … sei geblieben. Dies habe eine motivierte Therapie der somatoformen Schmerzstörung erschwert. Der Beschwerdeführer verlange im Verlauf der Behandlung oft, dass die chro- nischen Schmerzen erklärt werden müssten und er sei nach wie vor über- zeugt, dass die Schmerzen direkt von der Schulter und den Eingriffen im Bereich des rechten Ohrs und den beiden diesbezüglichen Reoperationen her kämen (S. 10). Im (an die Beschwerdegegnerin gerichteten) Bericht des psychiatrischen Dienstes G.________ vom 15. November 2017 (act. II 64 S. 2 – 8) wurden die folgenden Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) gestellt (S. 2):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Bei Eintritt in den psychiatrischen Dienst G.________ am 7. Au- gust 2017 schwere depressive Episode mit Suizidgedanken - im Rahmen der depressiven Störung chronische Kopf- sowie Schulter-Nackenschmerzen rechtsbetont seit Arbeitsunfall 2014
- Kombinierte Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61) mit narzisstischen und querulatorischen Anteilen Ein Asylgesuch sei abgelehnt worden und es würde zur Ausschaffung nach Italien kommen, wenn sich sein Gesundheitszustand wesentlich besserte (S. 3). Seit April 2015 sei der Beschwerdeführer im psychiatrischen Dienst G.________ fünf Mal stationär behandelt worden, da er depressiv und sui- zidal gewesen sei. Zu Beginn sei eine depressive Reaktion auf den Unfall und die Unfallfolgen diagnostiziert worden. Bei späteren Aufenthalten sei die Arbeitsdiagnose einer Schmerzstörung ins Zentrum gerückt. Aus heuti- ger Sicht sei eine primär depressive Störung mit wiederkehrenden depres- siven Episoden am wahrscheinlichsten, wobei die Schmerzen im Rahmen der depressiven Störung angesehen werden müssten. Die Episoden einer rezidivierenden depressiven Störung könnten grundsätzlich bei gegebener Behandlungsmotivation behandelt werden. Aufgrund der weiterhin beste- henden Stressfaktoren wie Arbeitslosigkeit, schwierige wirtschaftliche Si- tuation der ganzen Familie sowie abgelehnter Asylentscheid, sei die Prognose eher ungünstig (S. 4). Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100% (S. 5). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 10 3.1.9 Im Bericht des Spitals H.________ vom 3. Januar 2018 (act. II 76 S. 2 ff.) wurde festgehalten, der Gesundheitszustand sei stationär. Aktuell stehe eine mittelgradige bis teilweise schwere depressive Symptomatik im Vordergrund (S. 2). 3.1.10 Dr. med. K.________, Facharzt für Anästhesiologie, Zentrum L.________, hielt im Bericht vom 11. September 2018 (act. II 91 S. 1 – 3) die folgenden Diagnosen fest: Schmerzverarbeitungsstörung bei: Zustand nach Arbeitsunfall … 2014 mit/bei: • wahrscheinlichem Whiplashtrauma links mit gleichzeitiger Contusio Cerebri links • zervikozephalem und zervikobrachialem Schmerzsyndrom links betont • Hemihypästhesie rechts mit tonisch klonischen Muskelzuckungen vor allem im rechten Arm • Neuropathie der Nn.occipitales majores und minores sowie der retroauri- culären Nerven beidseits • Zustand nach mehrmaligen Ohroperationen wegen rezidivierender Mastoi- ditiden beidseits mit konsekutiver Hörminderung links mehr als rechts • Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion nach Unfall • rezidivierend auftretenden psychischen Dekompensationen mit konsekutiver Selbstgefährdung • psychosozialer Isolation mit Existenz- und Abschiebungsängsten Die geschilderten retroauriculären und zervikozephalen Beschwerden seien erst richtig zum Ausbruch gekommen nach den operativen Eingriffen an beiden Ohren. Der Beschwerdeführer perseveriere auf den Unfall als Ursa- che der heutigen Beschwerden (S. 2). Auf Grund der aktuellen Situation sei er keiner Therapie zuführbar, die entsprechend die psychischen wie auch die körperlichen Probleme adäquat behandeln könne. Der Beschwerdefüh- rer sei „absolut arbeitsunfähig“ (S. 3). Mit weiterem Bericht vom 22. Januar 2019 (act. II 121 S. 4 – 7) diagnosti- zierte Dr. med. K.________ zusätzlich eine ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung (S. 4). Vor allem diese sowie die nicht gelöste psycho- soziale Situation und die latente Suizidalität ständen im Vordergrund. Ana- tomische Korrelate für die Hypästhesie rechts und die Schmerzen zervikozephal und -brachial links hätten weder in der Bildgebung noch in der klinischen Untersuchung gefunden werden können (S. 6). 3.1.11 Im polydisziplinären, auf einer allgemeininternistischen, orthopädi- schen, neurologischen, otorhinolaryngologischen und psychiatrischen Un- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 11 tersuchung basierenden Gutachten der MEDAS vom 30. April 2019 (act. II 125.1 – 125.8) wurden interdisziplinär die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 125.1 S. 7 f.): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit • Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0) • Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Ver- hältnissen (ICD-10 Z59) • Probleme in Verbindung mit der sozialen Umgebung, sonstige näher be- zeichnete Probleme verbunden mit der sozialen Umgebung (ICD-10 Z60.8) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit • Cervikobrachiales Schmerzsyndrom links bei - Status nach Arbeitsunfall mit Kontusion linke Körperseite am … 2014 - moderaten degenerativen HWS-Veränderungen • Schmerzsyndrom im Bereich von linkem Arm, Kopf und rechtem Bein, nicht neurogen • Funktionelle neurologische Störungen • Status nach Arbeitsunfall mit unter anderem Commotio cerebri am … 2014 • Arterielle Hypertonie • An Taubheit grenzende Innenohrschwerhörigkeit rechts mit komplettem Schallleitungsblock bei Status nach Cholesteatom-Operation rechts 11/2015 • Status nach Revisionsoperation des rechten Ohrs bei Cholesteatom- Rezidiv 07/2017 • Leicht- bis mittelgradige kombinierte Schwerhörigkeit links bei Status nach chronischer Otitis media perforata links seit Kindesalter und Status nach Cholesteatom-Operation links 2015, Abdecken eines epitympanalen Duralecks links im 10/2016 In der interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter fest, von internis- tischer Seite lasse sich diagnostisch eine arterielle Hypertonie erwähnen. Aufgrund der Anamnese, der Klinik und der Akten beständen keine Hinwei- se für manifeste hypertensive Organschäden. Während der internistischen Untersuchung sei das Verhalten des Beschwerdeführers auffällig gewesen, er habe hinkend das Untersuchungszimmer betreten, sich schwer leidend und sehr klagsam gezeigt und habe gleich zu Beginn der Anamnese eine Tablette Dafalgan und Novalgin eingenommen, vor den Augen des Unter- suchers (S. 4). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 12 Der orthopädische Untersuchungsbefund sei weitgehend unauffällig gewe- sen, ausser einer gewissen Muskelatrophie links gegenüber rechts, sämtli- che peripheren Gelenke seien allesamt gut beweglich und unauffällig und im spontanen Verhalten auch gut einsetzbar gewesen. Auffällig sei eine gewisse Diskrepanz, indem der Beschwerdeführer bei der expliziten Unter- suchung eine deutliche Bewegungseinschränkung der HWS und auch der LWS präsentiert habe, im Spontanverhalten der Kopf jedoch frei getragen worden sei und frei habe bewegt werden können. Auch von orthopädischer Seite sei eine gewisse Verdeutlichungstendenz festgestellt worden (S. 4 f.). Von neurologischer Seite her sei zusammenfassend von einem Schmerz- syndrom betreffend den Kopf, den linken Arm und das rechte Bein auszu- gehen. Die Kopfschmerzen könnten am ehesten als chronischer Spannungstyp-Kopfschmerz klassifiziert werden. Hinweise auf eine radi- kuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik lägen nicht vor. Insgesamt bestehe aufgrund der Anamnese und der Beobachtungen während der Untersu- chung der Verdacht auf das Vorliegen einer Schmerzfehlverarbeitung, in- dem eine erhebliche Diskrepanz zwischen angegebenen Beschwerden und objektivierbaren Befunden bestehe. Aus rein neurologischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 5). Aus ORL-ärztlicher Seite bestehe eine soziale Taubheit rechts nach zwei- facher Cholesteatom-Operation mit komplett obturiertem Mittelohr. Auf der linken Seite bestehe eine leicht- bis mittelgradige, kombinierte Schwerhö- rigkeit nach Status nach Cholesteatom-Operation und Abdeckung eines Duralecks. Aus medizinischer Sicht hätten die Cholesteatome ausbehan- delt werden können, was den Verlauf trotz der relevanten Hörminderung als erfolgreich beurteilen lasse (S. 6). In psychiatrischer Hinsicht bestehe seit dem Unfallereignis vordergründig eine starke Schmerzsymptomatik, insbesondere im linken Arm, im Kopf und weniger belastend auch im rechten Fuss. Diese Schmerzsymptomatik gebe der Beschwerdeführer als Grund an, nicht mehr arbeiten zu können. Aufgrund der Anamnese und der Beobachtungen von Inkonsistenzen während der klinischen Untersuchung und auch aufgrund des unterschied- lichen Verhaltens in beobachteten und unbeobachteten Situationen sei von einer bewusstseinsnahen Übertreibung der körperlichen Symptome auszu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 13 gehen. Die Situationen, die zu den Hospitalisationen geführt hätten, seien jeweils die Gleichen gewesen: Es habe sich um eine massive psychosozia- le Belastung gehandelt, die zu suizidalen Aktionen geführt habe, selbst während einer Hospitalisation. Dies deute auf sehr bewusstseinsnahe Akti- onen hin. Diese Aktionen seien einfühlbar, sei der Aufenthalt des Be- schwerdeführers in der Schweiz ja abhängig von seinem Gesundheitszustand (S. 6). Insgesamt lasse sich aus rein somatischer Sicht keine Begründung für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anführen. Aus ORL-Sicht sei der Be- schwerdeführer durch die soziale Taubheit rechts von der rechten Seite nicht ansprechbar und erfahre auch ein gewisses Handicap, was das Rich- tungshören und somit zum Beispiel das Orten von herannahenden Gefah- renquellen betreffe. In seinem Alltag sei er weder subjektiv noch objektiv durch die Hörminderung invalidisierend eingeschränkt. Aus rein psychiatri- schen Gründen und unter Ausklammerung der psychosozialen Ursachen, wäre der Beschwerdeführer auch in der bisherigen Tätigkeit als zu 80% arbeitsfähig anzusehen. Die Reduktion ergebe sich aus der verminderten Belastbarkeit des Körpers mit einer Einschränkung für die Geschwindigkeit der Arbeitstätigkeit. In einer angepassten leichten körperlichen Tätigkeit (in der Produktion, am Fliessband, bei der Abfallsortierung etc.) sei der Be- schwerdeführer ohne zeitliche Belastung zu 100% arbeitsfähig (S. 10 f.). 3.1.12 Dr. med. K.________ wiederholte im Bericht vom 13. August 2019 (act. II 135 S. 1 – 4) die bereits am 11. September 2018 und 22. Januar 2019 gestellten Diagnosen (S. 1). Was aktuell an subjektiven Beschwerden im Vordergrund stehe seien die brennenden Beinschmerzen auf der rech- ten Seite, die den Beschwerdeführer vor allem in der Nacht vom Schlafen abhielten. Diese Symptomatik sei tagsüber weniger ausgeprägt. Sobald eine gewisse Ablenkung vorhanden sei, seien die Beschwerden doch signi- fikant weniger ausgeprägt (S. 3). Eine zukünftige Arbeitsfähigkeit könne zum heutigen Zeitpunkt nicht prognostiziert werden. Es bestehe jedoch die Möglichkeit einer schrittweisen Reintegration mit angepasster Tätigkeit. Er – Dr. med. K.________ – könne jedoch keine Arbeit definieren, die für den Beschwerdeführer in Frage käme (S. 4). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 14 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezia- lärzte, welche diesen Anforderungen entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuver- lässigkeit sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). 3.3 Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 30. April 2019 (act. II 125.1 – 125.8) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.2.2 vorne) und erbringt vollen Beweis. Es ist in allen Teilen nachvollziehbar und die Schlussfolgerungen sind überzeugend be- gründet. Die Gutachter gelangten zum Schluss, dass aus somatischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. In psychischer Hinsicht attestierten sie in Bezug auf die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als … eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 15 80%ige, hinsichtlich einer den Leiden angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (act. II 125.1 S. 10 f.). 3.4 Daran ändern sämtliche beschwerdeweise vorgebrachten Einwän- de nichts: 3.4.1 Zunächst kritisiert der Beschwerdeführer, es erschliesse sich nicht, warum gemäss den Gutachtern die Innenohrschwerhörigkeit rechts und die leicht- bis mittelgradige kombinierte Schwerhörigkeit links (act. II 125.1 S. 8) nicht zu einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen solle (Beschwerde, S. 3). Insbesondere erfordere gerade die angestammte und gefahrgeneigte Tätigkeit auf dem … ein sicheres Hören (S. 4). Es kann offen bleiben, ob mit Blick auf die Ausführungen des HNO-Gutachters (act. II 125.5 S. 5) die (unbestrittene) Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers nicht bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätte auf- geführt werden müssen. Denn fest steht, dass das Hörvermögen auf dem linken Ohr 73% beträgt, was „für ein sozial fast normales Ohr ausreichend“ (S. 5) sei. Ferner bestreitet der Beschwerdeführer die im HNO- Teilgutachten weiter getroffene Feststellung, wonach das Gehör mittels einer Hörgeräteversorgung optimiert werden könne (S. 5), zu Recht nicht, so dass vom Gehör her jedenfalls in Bezug auf eine den Leiden angepass- te Tätigkeit nachvollziehbar keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resul- tiert. 3.4.2 Ferner greift auch die Kritik des Beschwerdeführers, wonach auf neurologischem Gebiet zwar ein Schmerzsyndrom diagnostiziert, jedoch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, ins Leere (Beschwerde, S. 4). So hielt der neurologische Experte ausdrücklich fest, es liege de- skriptiv ein Schmerzsyndrom betreffend den Kopf, den linken Arm und das rechte Bein vor. Jedoch ergebe sich hierfür aus neurologischer Sicht keine Erklärung, insbesondere fehlten jegliche Hinweise in Richtung einer radi- kulären Reiz- oder Ausfallsymptomatik (act. II 125.4 S. 7). Folgerichtig war in neurologischer Hinsicht auch keine Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen (S. 8). Im Übrigen konnte seit dem Unfall vom … 2014 auf neurologischem Fachgebiet zu keinem Zeitpunkt ein die geltend gemachten Beschwerden hinreichend erklärendes organisches Korrelat bildgebend objektiviert wer- den (vgl. E. 3.1.1 f., E. 3.1.5, E. 3.1.7 und 3.1.10 vorne). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 16 3.4.3 In psychischer Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Gutachterin – im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten – „nur eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen festgestellt“ habe (Beschwerde, S. 5). Indessen lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich be- stellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandeln- den Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation ent- springende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5, 2008 IV Nr. 15S. 44 E. 2.2.1). Solche Aspekte sind hier nicht ersicht- lich: Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
- Mai 2019, 9C_190/2019, E. 3.1). Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, dass die Gutachterin der MEDAS hierbei nicht lege artis vorgegangen wäre. Auch liegen keine fachärztlichen Berichte im Recht, welche (unter Bezugnahme auf das Gutachten) Zweifel an den Schlussfolgerungen der Expertin zu wecken vermöchten. Namentlich handelt es sich bei Dr. med. K.________ um einen Facharzt für Anästhe- siologie, womit seine von der Gutachterin abweichenden (diagnostischen) Einschätzungen im Bericht vom 13. August 2019 (act. II 135 S. 1) den Beweiswert der Expertise der MEDAS nicht zu erschüttern vermögen. Die Kritik an der von der Gutachterin gestellten Diagnose erweist somit bereits vor diesem Hintergrund als ungerechtfertigt. Sodann charakterisiert sich die Diagnose „Entwicklung körperlicher Sym- ptome aus psychischen Gründen“ (ICD-10 F68.0) gemäss DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT (Hrsg.), Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 304, wie folgt: „Körperliche Symptome, vereinbar mit und ur- sprünglich verursacht durch eine gesicherte körperliche Störung, Krankheit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 17 oder Behinderung werden wegen des psychischen Zustandes des Betrof- fenen aggraviert oder halten länger an. Es entwickelt sich ein aufmerksam- keitsuchendes (histrionisches) Verhalten mit zusätzlichen (und gewöhnlich unspezifischen) Beschwerden nicht körperlichen Ursprungs. Der Patient ist meist durch seine Schmerzen oder die Behinderung beeinträchtigt und von möglicherweise berechtigten Sorgen über eine länger dauernde oder zu- nehmende Behinderung oder Schmerzen beherrscht. Unzufriedenheit mit dem Ergebnis der Behandlungen und der Untersuchungen oder Enttäu- schung über mangelnde persönliche Zuwendung auf den Stationen oder in den Ambulanzen können ebenfalls motivierende Faktoren für die Störung sein. Einige betroffene Personen scheinen auch durch die Möglichkeit, eine finanzielle Entschädigung nach Unfällen oder Verletzungen zu erhalten, motiviert zu sein, aber das Syndrom verschwindet selbst dann nicht, wenn ein Rechtsstreit erfolgreich beendet ist.“ Mit Blick auf die in somatischer Hinsicht allein geringen Folgen des Unfallereignisses vom … 2014, dem im weiteren Verlauf dokumentierten Verhalten des Beschwerdeführers, der aktenkundig geklagten, meist unspezifischen und organisch nicht hinreichend erklärbaren Beschwerden bei erheblicher Verdeutlichungstendenz (act. II 125.1 S. 4 – 6; vgl. E. 3.4.4 hinten) sowie in Anbetracht des seitens des Beschwerdeführers gegenüber der Gutachterin offen bekundeten Rentenbegehrens (act. II 125.6 S. 7), erweist sich die von der Administrativgutachterin gestellte Diagnose als nachvollziehbar und es ist auch nicht zu beanstanden, dass sie sich nicht ausdrücklich mit jeder der im Verlauf gestellten, davon abweichenden Diagnose auseinandergesetzt hat. Dies umso weniger, als die psychiatrischen Diagnosen im Verlauf seit dem Unfall vom … 2014 und vor allem im Rahmen der psychiatrischen Hospitalisationen immer wieder geändert wurden (vgl. E. 3.1 vorne), worauf denn auch die Gutachterin der MEDAS hinweist (act. II 125.6 S. 11). Im Übrigen besteht zwischen der Diagnose und der Arbeitsunfähigkeit keine unmittelbare Korrelation. Massgebend sind vielmehr die konkreten funktionellen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen (Entscheid des BGer vom 23. Mai 2019, 9C_851/2018, E. 4.1.4). Dabei ist zu beachten, dass psychosoziale und soziokulturelle Faktoren, soweit sie negative funktionelle Folgen haben, bei der Beurteilung der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 18 Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert bleiben (vgl. Entscheid des BGer vom 7. Mai 2019, 9C_740/2018, E. 5.2.1). Der Beschwerdeführer blendet die in den ärztlichen Berichten wiederholt festgestellte und als schwerwiegend qualifizierte psychosoziale Belastungssituation aus – so u.a. der im Beschwerdeverfahren unbestritten gebliebene Umstand, wo- nach der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen müsse, wenn sich sein Gesundheitszustand verbessere (vgl. act. II 64 S. 14; 125.7 S. 3). Das Vor- liegen einer – von der Gutachterin als äusserst schwierig bezeichneten und sowohl gemäss ihrer Einschätzung (S. 2) als auch jener des Arztes der C.________ Dr. med. I.________ (act. II 19.60 S. 14) für die psychische Symptomatik grosse Bedeutung zukommenden – psychosozialen Belas- tungssituation ist denn auch seitens der behandelnden Ärzte wiederholt bestätigt worden (vgl. E. 3.1.2, E. 3.1.8 und E. 3.1.10 vorne; act. II 64 S. 12). Dass Letztere dennoch in Nachachtung des in der Medizin verbreite- ten, invalidenversicherungsrechtlich jedoch nicht massgebenden bio- psycho-sozialen Krankheitsmodells (so ausdrücklich act. II 64 S. 10; BGE 143 V 418 E. 6 S. 426) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestier- ten, vermag an den anderweitigen Schlussfolgerungen der Gutachterin der MEDAS ebenso wenig Zweifel zu wecken: Denn wie eingangs dargelegt, ist es nach der Rechtsprechung nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (BGer 9C_740/2018, E. 5.2.1), was die Gutachterin denn auch ausdrücklich getan und das funktionelle Leistungsvermögen respektive die Arbeitsfähigkeit allein unter dem Blickwinkel des invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitszustandes beurteilt hat (act. II 125.7 S. 4). 3.4.4 Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, die psychiatrische Gutach- terin leite aus der Tatsache, wonach sie den Beschwerdeführer nach der Untersuchung rauchend im Park getroffen und dieser einen besseren und weniger leidenden Eindruck gemacht habe, ab, dass er die Beschwerden aggraviere bzw. die Gutachterin von einer Verdeutlichungstendenz ausge- he (Beschwerde, S. 5 und 6). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 19 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es in erster Linie Sache der psychia- trischen Fachärztin ist, sich zur Frage von Aggravation und ähnlichen Sachverhalten zu äussern (vgl. Entscheid des BGer vom 22. Oktober 2019, 9C_520/2019, E. 6.2). Die Gutachterin hielt insoweit in der Expertise unter „Befund“ bzw. „Verhaltensbeobachtungen und äussere Erscheinung“ wört- lich Folgendes fest: „Der Versicherte sitzt zusammengesunken in der War- tezone. Er hat eine Mütze an, ist schlecht rasiert, sehr einfach gekleidet. Er wirkt sehr krank, etwa wie wenn er frisch operiert wäre. Er folgt der Refe- rentin schleppend ins Untersuchungszimmer mit halbgeschlossenen Au- gen, wobei das rechte Auge mehr geschlossen ist als das linke. Auf Nachfragen, weswegen er denn die Augen nicht öffnen könne, gibt der Versicherte die Kopfschmerzen als Grund an. Als die Referentin am Abend die MEDAS verlässt, befindet sich der Versicherte rauchend im Park der MEDAS. Er wirkt völlig unauffällig, seine Mütze hat er ausgezogen, er be- wegt sich normal und auch seine Augen sind normal geöffnet“ (act. II 125.6 S. 8). Diese Feststellungen sind durchaus bemerkenswert, zumal die Gut- achterin weiter festhielt, bei den Tests habe der Beschwerdeführer gewirkt, als ob er bewusst falsch antworten würde (S. 10) und es sei aufgrund des untersuchten Medikamentenspiegels davon auszugehen, dass er die in den ärztlichen Berichten genannten Psychopharmaka kaum einnehme (S. 11). Ferner haben sowohl der internistische (act. II 125.2 S. 7) als auch der or- thopädische Gutachter (act. II 125.3 S. 8) ausdrücklich auf Verdeutli- chungstendenzen hingewiesen. Und auch der neurologische Experte wies – anders als die beschwerdeweisen Vorbringen vermuten liessen (vgl. S. 6) – auf eine erhebliche Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwer- den und den objektivierbaren Befunden hin (act. II 125.4 S. 7). Diese fach- spezifischen Beobachtungen flossen auch in die interdisziplinäre Konsensbeurteilung ein, indem die „deutliche Diskrepanz zwischen dem Ausmass der angegebenen Beschwerden und den objektivierbaren Befun- den“ sowie ein „starker Verdacht auf Verdeutlichungstendenz“ (act. II 125.1 S. 9) hervorgehoben wurden. Auch der Neurologe PD Dr. med. M.________ hielt im zu Handen der C.________ erstellten Bericht vom 22. August 2017 (act. II 82 S. 1 – 4) fest, der hinkende Gang in kleinen Schrit- ten, die vornübergebeugte und zur Seite geneigte Haltung und die Ptose beidseits seien während der Untersuchung in ihrer Ausprägung sehr varia- bel und suggestibel gewesen und es habe sich auch eine Ablenkbarkeit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 20 dieser Symptome gezeigt (S. 3 f.). Soweit der Beschwerdeführer deshalb vorbringt, dieser Arzt habe das Vorliegen einer Simulation verneint (Be- schwerde, S. 6), ist dies zwar richtig, jedoch kann er daraus nichts zu sei- nen Gunsten ableiten, denn eine solche wurde auch seitens der Gutachter der MEDAS nicht in Erwägung gezogen. Schliesslich wies auch Dr. med. K.________ darauf hin, dass bei Vorliegen einer gewissen Ablenkung die Beschwerden „signifikant weniger ausgeprägt“ seien (act. II 135 S. 3). Wenn die Gutachterin der MEDAS deshalb auf eine bewusstseinsnahe Übertreibung der körperlichen Symptome schloss (act. II 125.6 S. 11), so erweist sich dies mit den Feststellungen der übrigen Gutachter, aber auch mit der restlichen Aktenlage als konkordant. 3.4.5 Dass sodann aufgrund der in der Beschwerde erwähnten „Micro- bleeds“ (vgl. S. 5) in neurologischer Hinsicht keine weiteren Abklärungen vorgenommen wurden, ist nicht zu beanstanden, nachdem in den Akten keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diesem Befund für die geklagten Beschwerden eine Bedeutung zukommen könnte. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer erwähnten Schulterbeschwerden sowie Zitteranfälle und Lähmungserscheinungen ist entscheidend, dass hierfür trotz wiederholten Abklärungen ein neurologisches (oder anderweitig organisches) Korrelat nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt ist. Wie schon der Neurologe PD Dr. med. M.________ im Bericht vom 22. August 2017 (vgl. act. II 82 S. 3 f.), so erachtete auch der neurologische Gutachter der MEDAS die Be- schwerden in ihrer Gesamtheit als im Wesentlichen funktionell bedingt (act. II 125.4 S. 7). Die Gutachter haben denn auch auf neurologischem Gebiet keine zusätzlichen Abklärungen für notwendig erachtet (act. II 125.1 S. 11). PD Dr. med. M.________ riet von weiteren Untersuchungen sogar aus- drücklich ab, weil dadurch das somatische Krankheitsverständnis des Be- schwerdeführers nur weiter zementiert und einer Genesung im Wege stehen würde (act. II 82 S. 4). Im Übrigen kann auf das in E. 3.4.2 vorne Dargelegte verwiesen werden. 3.4.6 Im Weiteren – und entgegen der vom Beschwerdeführer vertrete- nen Auffassung (Beschwerde, S. 6) – erweist sich die im Gutachten der MEDAS erfolgte Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Lichte der in den Teilex- pertisen erhobenen Befunde als schlüssig und nachvollziehbar. Dass in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 21 Bezug auf die angestammte Tätigkeit als … eine 80%ige, für eine den Lei- den angepasste, leichte körperliche Tätigkeit jedoch eine 100%ige Arbeits- fähigkeit bescheinigt wurde (act. II 125.1 S. 10 f.), leuchtet denn auch ein, ist es doch nachvollziehbar, dass sich die von den Gutachtern festgestellte verminderte Belastbarkeit des Körpers (S. 10) in einer leichten Tätigkeit in geringerem Ausmass leistungsmindernd auswirkt als auf dem …. Schliess- lich erwiesen sich die geltend gemachten funktionellen Beeinträchtigungen dem Dargelegten zufolge als medizinisch nicht (hinreichend) erklärbar, so dass – entgegen dem Beschwerdeführer – auch das von den Gutachtern formulierte, wenige Einschränkungen beinhaltende Zumutbarkeitsprofil nachvollziehbar und hinreichend begründet ist. Dabei kann mit Blick auf das Ergebnis (vgl. E. 4.3 hinten) offen bleiben, ob die von den Experten allein beispielhaft genannten Tätigkeiten in der Abfallsortierung und am Fliessband – wie der Beschwerdeführer moniert (Beschwerde, S. 6 f.) – dem Zumutbarkeitsprofil widersprächen, da auf dem ausgeglichenen Ar- beitsmarkt so oder anders genügend zumutbare Arbeitsmöglichkeiten be- stehen. 3.5 Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Berichten der behandelnden Ärzte noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers konkrete Indizien (vgl. E. 3.2.2 vorne), welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens der MEDAS vom 30. April 2019 sprechen. Der Sachverhalt erweist sich als hinreichend abgeklärt, womit es keiner weiteren Abklärun- gen bedarf. 3.6 Gestützt auf das Gutachten der MEDAS besteht sowohl in somati- scher wie auch in psychischer Hinsicht in Bezug auf eine den Leiden ange- passte leichte körperliche Tätigkeit ohne zeitliche Belastung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (act. II 125.1 S. 10 f.). Dies gilt mit Blick auf die im Verlauf im Wesentlichen unverändert gebliebene Natur des geklagten Beschwer- debildes überwiegend wahrscheinlich auch für den Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns per Dezember 2017 (act. II 1 S. 11; Art. 28 Abs. 1 lit. b und 29 Abs. 1 IVG), zumal die Gutachter auch rückwirkend die sei- tens der behandelnden Ärzte attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht bestätigten respektive nachvollziehbar festhielten, dass abgesehen von den hospitali- sationsbedingten Unterbrüchen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer an- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 22 gepassten Tätigkeit bereits drei Monate nach dem Unfall zu attestieren sei (act. II 125.1 S. 7). Indem es in psychischer Hinsicht keine Arbeitsunfähig- keit zu validieren gilt, hat schliesslich auch kein strukturiertes Beweisver- fahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 und BGE 143 V 418 zu erfolgen (BGE 145 V 215 E. 7 S. 228; Entscheid des BGer vom 5. Septem- ber 2019, 8C_270/2019, E. 4.2.3). Basierend auf diesen Grundlagen ist nachfolgend der Invaliditätsgrad zu ermitteln.
- 4.1 Wie in E. 3.6 hiervor dargelegt, liegt der frühest mögliche Renten- beginn im Dezember 2017. Dabei kann offen blieben, ob das Wartejahr (vgl. E. 2.2 vorne) mit Blick auf die Einschätzungen der Gutachter der ME- DAS zur retrospektiven Entwicklung der Arbeitsfähigkeit (act. II 125.1 S. 7) überhaupt erfüllt ist. 4.2 Der Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad be- stimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Ein- zelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe- rungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat beide Vergleichseinkommen (Vali- den- und Invalideneinkommen) basierend auf den Werten der vom Bun- desamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt, was im Lichte der höchstrichterlichen Praxis grundsätzlich zulässig (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30 [mit Bezug auf das Valideneinkommen] und BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297 [mit Bezug auf das Invalideneinkommen]) und auch vorliegend nicht zu beanstanden ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 23 Hinsichtlich des Valideneinkommens folgt aus den Akten, dass der Be- schwerdeführer die vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit als … erst seit kur- zer Zeit inne hatte (act. II 42 S. 2) und es sich überdies um eine temporäre Anstellung handelte. Auch für die Zeit davor sind keine längerdauernden Beschäftigungsverhältnisse aktenkundig (vgl. act. II 14). Vor diesem Hin- tergrund sowie mit Blick auf die fehlende berufliche Ausbildung des Be- schwerdeführers (act. II 1 S. 5) legte die Beschwerdegegnerin dem Valideneinkommen – entgegen der beschwerdeweise vertretenen Auffas- sung (S. 7 f.) – zu Recht den Wert Total von Tabelle TA1, Kompetenzni- veau 1, Männer, zugrunde. Indem der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht ausschöpft respektive keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sind für die Ermittlung des Invalideneinkommens ebenfalls statistische Werte gemäss LSE zu berück- sichtigen, wobei mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.6 vorne) auf dieselbe Tabellenposition wie beim Valideneinkommen abzustellen ist. Aufgrund des breiten Spektrums verbleibender Einsatzmöglichkeiten ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt genügend Tätigkeiten bietet, welche dem nicht restriktiv formulierten medizinischen Zumutbarkeitsprofil entsprechen. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellen- lohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent- spricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (von hier 0%) unter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn von ange- messenen 10% (act. II 133 S. 1; Entscheid des BGer vom 4. August 2017, 8C_358/2017, E. 2.2), womit der Beschwerdeführer (bei einem Invaliditäts- grad von 10%) keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat (vgl. E. 2.2 vorne). An diesem Ergebnis änderte sich auch nichts, wenn mit dem Be- schwerdeführer von einem „höheren als nur“ einem 10%igen (Beschwerde, S. 7), jedoch rechtsprechungsgemäss auf maximal 25% beschränkten Ab- zug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301) ausgegangen würde. 4.4 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung nicht zu bean- standen und die Beschwerde abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 24
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men. 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtli- chem Prozessgrundsatz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 25
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. jur. E.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 625 IV SCJ/GET/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. November 2019 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 21. Juni 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene und zuletzt als … erwerbstätige A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde am … 2014 auf einer … von einem Gabelstapler angefahren, wobei er sich eine Thoraxkontusion zuzog (vgl. Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 19.177; 19.148 S. 2). Im Juni 2017 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seit dem Unfall bestehende, diverse körperliche sowie psychische Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (act. II 1). Die IVB holte die Akten der C.________ ein – welcher die Leistungen unter Hinweis auf die fehlende Adäquanz zwischen dem Unfall und den organisch nicht hinreichend nach- weisbaren Beschwerden mit Verfügung vom 6. März 2018 (act. II 79 S. 2 f.) per selben Datums eingestellt hatte –, klärte den Sachverhalt in erwerbli- cher Hinsicht ab und zog Berichte der behandelnden Ärzte bei. In der Folge veranlasste sie beim D.________ (MEDAS) eine polydisziplinäre Begutach- tung (Expertise vom 30. April 2019 [act. II 125.1 – 125.8]). Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2019 (act. II 126) stellte die IVB dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 10% die Abweisung eines Rentenanspruchs in Aus- sicht, was sie – nachdem der Versicherte dagegen hatte Einwand erheben lassen (act. II 132) – mit Verfügung vom 21. Juni 2019 (act. II 133) bestätig- te. B. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, substituiert durch Rechtsanwältin Dr. iur. E.________, mit Eingabe vom
21. August 2019 Beschwerde erheben. Er stellt die folgenden Anträge: 1. Die angefochtene Verfügung vom 21. Juni 2019 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer, soweit rechtens, eine Invalidenrente seit wann rechtens zu gewähren. 2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vom 21. Juni 2019 auf- zuheben und über die gesetzlichen Ansprüche des Beschwerdefüh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 3 rers nach neu durchgeführtem Vorbescheidverfahren neu zu befin- den.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2019 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 21. Juni 2019 (act. II 133). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der IV.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 5 und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Bei Erlass der – zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden – angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2019 (act. II 133; BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.1.1 Am … 2014 wurde der Beschwerdeführer von einem rückwärts im Schritttempo fahrenden Gabelstapler angefahren und zu Fall gebracht (act. II 19.119 S. 4). Die gleichentags im Spital F.________ durchgeführten Un- tersuchungen ergaben bei diagnostizierter Thoraxkontusion keine Hinweise auf strukturelle Läsionen (vgl. act. II 19.61 S. 7; 19.148 S. 2 f.; 19.157 S. 1; Beschwerde, S. 3). Im April und August/September 2015 erfolgten stationä- re Aufenthalte in den psychiatrischen Diensten G.________ (act. II 19.67 S. 2 ff.; 19.93), zuletzt wegen psychischer Dekompensation (act. II 19.92). Ferner ergab eine bildgebende Untersuchung im August 2015 einen „Be- fund gut vereinbar mit Cholesteatom beidseits rechts grösser als links“ (act. II 19.106); nach Durchführung eines operativen Eingriffs wurde im Rahmen einer otologischen Untersuchung im April 2016 eine persistierende ge- mischte Schwerhörigkeit und Zunahme der Innenohrschwerhörigkeit auf der rechten operierten Seite festgestellt (act. II 19.66 S. 2). 3.1.2 Im Bericht des Spitals H.________ vom 3. April 2016 (act. II 19.73 S. 5 – 7) wurden die folgenden Diagnosen gestellt (S. 5): 1. Cervikobrachialgie links 2. Akzentuierte Persönlichkeit mit vorwiegend narzisstischen und querulato- rischen Zügen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 6 - Status nach psychischer Dekompensation mit Suizidgedanken DD: Agitierte Depression 04/2015 - Status nach akuter Suizidalität 08/2015 - Psychosoziale Belastung bei Vereinsamung, Versicherungsproble- matik, körperlicher Versehrtheit nach Unfall … 2014 - Schlaflosigkeit, Übelkeit, Kopfschmerzen, Hyposensibilität rechts an Kopf 3. Status nach Arbeitsunfall …2014 - Sensibilitätsstörung gesamte rechte Körperhälfte 4. Bilaterales Cholesteatom mit mittel- bis hochgradiger Schwerhörigkeit - beidseits schallleitungsbetont bis 1.5 kHz, darüber Hochtoninnen- ohrabfall rechts ausgeprägter als links - Operationsindikation gegeben In der Beurteilung wurde festgehalten, klinisch habe sich eine Hyposensibi- lität der gesamten rechten Körperhälfte sowie ein links abgeschwächter Handschluss bei ansonsten intakter Sensomotorik und Kraft sowie ein pa- ravertebraler Muskelhartspann links im Halsbereich finden lassen. Ein Me- ningismus habe sich nicht feststellen lassen. Im restlichen internistischen Status habe kein Infektfokus eruiert werden können und laboranalytisch hätten keine erhöhten Entzündungswerte vorgelegen, ebenso wenig im Urin. Ferner habe eine Röntgenuntersuchung der HWS keine Auffälligkei- ten gezeigt. Ein MRI des Gehirns habe eine Arachnoidalzyste in der hinte- ren Schädelgrube als benigner Nebenbefund sowie Hinweise auf eine mögliche chronische Mastoiditis, im Übrigen jedoch keine intrakranielle Blutung, Ischämie oder Raumforderung ergeben (S. 7). 3.1.3 Im auf den Akten basierenden, zu Handen der C.________ erstell- ten Bericht vom 2. Juni 2016 (act. II 19.60) hielt Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Agenturärztlicher Dienst, fest, die Hypothese einer Persönlichkeitsstörung könne im Moment weder bestätigt noch verneint werden. Das Bild des psychischen Zustandes nach dem Unfall erinnere zuerst einmal an eine Anpassungsstörung, da ein aus- lösendes Ereignis vorhanden gewesen sei. Die Ausprägung und Intensität der geschilderten affektiven Symptomatik übertreffe aber diejenige, welche bei einer Anpassungsstörung normalerweise vorhanden sei, nämlich die einer leichten depressiven Störung. Die Schwere der geschilderten Zustän- de habe eher einer mindestens mittelgradigen depressiven Episode ent- sprochen. Der Charakter des Unfallereignisses selbst sei der eines leichten körperlichen Traumas, bei welchem sich zu keinem Zeitpunkt eine weiter-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 7 gehende Gefährdung erkennen lasse, so dass eine psychotraumatische Reaktion auf das Ereignis selbst unwahrscheinlich sei. Bedeutsam seien hingegen die psychosozialen Umstände. Der Beschwerdeführer habe allein und im Zelt gewohnt als er verunfallt sei, und er sei lediglich als Temporär- arbeiter angestellt gewesen, d.h. er habe keinerlei Gewissheit auf eine län- gerdauernde Beschäftigung und damit Aussicht auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gehabt. Das dürfte nach dem Unfall zu einer tiefgrei- fenden Verunsicherung geführt haben. Sehr rasch sei dann eine Hör- störung hinzugekommen, was einen weiteren, verunsichernden und den Verlauf negativ beeinflussenden Faktor dargestellt habe. Weitere Einfluss- faktoren dürften in der mangelnden Kenntnis der deutschen Sprache und der schweizerischen Kultur gelegen haben, welche die Gefühle der Abhän- gigkeit und die Einsamkeit des Beschwerdeführers weiter verstärkt hätten (S. 13 f.). 3.1.4 Am … 2017 erfolgte bei diagnostiziertem Cholesteatom rechts eine Mastoidektomie mit Tragusknorpel-Tympano-Ossikuloplastik rechts (act. II 51 S. 8). 3.1.5 Das am 7. August 2017 vom Beschwerdeführer wegen starker Kopfschmerzen konsultierte Spital J.________ hielt im gleichentags ver- fassten Bericht (act. II 51 S. 5 – 7) fest, klinisch hätten sich keine sensomo- torischen Pathologien gezeigt. Laborchemisch seien die Entzündungs- parameter normwertig gewesen, eine zerebrale Bildgebung (CT und MRI) sei bereits im Mai 2017 erfolgt und unauffällig gewesen. In der Kopf- schmerzsprechstunde hätten sich keine neurologischen Pathologien finden lassen. Es sei eine zeitnahe Vorstellung in der Psychosomatik empfohlen worden. Da die Beschwerden unverändert zu den Vorsymptomen seien und eine umfassende Abklärung bereits erfolgt und ohne somatische Er- gebnisse geblieben sei, seien die Schmerzen als vorbekannt und am ehes- ten psychosomatisch interpretiert worden (S. 7). 3.1.6 Im Bericht des Spitals H.________ vom 21. August 2017 (act. II
47) wurden die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 1): Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bei Status nach Arbeitsunfall (ICD-10 F45.41), bestehend seit 11/2014.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 8 Bilaterales Cholesteatom mit mittel- bis hochgradiger Schwerhörigkeit. Kom- binierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit vorwiegend narzisstischen und querulatorischen Komponenten (ICD-10 F61). Zervikobrachialgie links, anamnestisch seit dem Unfall vom … 2014 beste- hend, Beweglichkeit der HWS in alle Richtungen 1/3 bis 1/2 eingeschränkt, dolenter Hartspann zervikal und paravertebral links und im Musculus trapezi- us links, ausgeprägte Schlafstörungen infolge der Schmerzen, nicht segmen- tale Hypästhesie im Bereich des linken Armes. Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit … 2014 100%. Der Beschwerdeführer habe massive Konzentrations- und Auffassungsschwierigkeiten wegen der Schmerzen, Stressintoleranz, stark vermindertes Durchhaltevermögen und sei in psychischer Hinsicht sehr labil. Aktuell sei er im psychiatrischen Dienst G.________ stationär in Behandlung (S. 3). 3.1.7 Im zu Handen der C.________ erstellten Bericht vom 22. August 2017 (act. II 82 S. 1 – 4) hielt PD Dr. med. M.________, Facharzt für Neu- rologie, fest, die Sensibilitätsstörung mit strikte mittiger Begrenzung könne organisch nicht erklärt werden (S. 3). Der hinkende Gang in kleinen Schrit- ten, die vornübergebeugte und zur Seite geneigte Haltung und die Ptose beidseits seien während der Untersuchung in ihrer Ausprägung sehr varia- bel und suggestibel gewesen und es habe sich auch eine Ablenkbarkeit dieser Symptome gezeigt. Dies spreche für eine funktionelle Genese. Mit Sicherheit erlebe der Beschwerdeführer seine finanziell und juristisch prekäre Situation als existentiell bedrohlich und seine Erkrankung als von aussen durch den Unfall zugefügt (S. 3 f.). 3.1.8 Vom 14. März bis 20. April 2017 (act. II 64 S. 12 f.) sowie vom
7. August bis 12. September 2017 (act. II 64 S. 9 – 11) erfolgten weitere stationäre Behandlungen im psychiatrischen Dienst G.________. Im Be- richt vom 18. September 2017 (act. II 64 S. 9 – 11) wurden (in psychiatri- scher Hinsicht) die folgenden Diagnosen gestellt (S. 9): 1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD10 F45.40) - Aktuell akute Suizidalität aufgrund wahrgenommener Unaus- haltbarkeit der Schmerzen - Chronische Kopf- sowie Schulter-Nacken-Schmerzen rechtsbe- tont seit Arbeitsunfall 2014 2. Mittelgradige depressive Episode mit akuter Suizidalität (ICD-10 F32.1) 3. Kombinierte Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61) mit narzisstischen und querulatorischen Anteilen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 9 Die Angst vor einer Ausschaffung nach … oder … sei geblieben. Dies habe eine motivierte Therapie der somatoformen Schmerzstörung erschwert. Der Beschwerdeführer verlange im Verlauf der Behandlung oft, dass die chro- nischen Schmerzen erklärt werden müssten und er sei nach wie vor über- zeugt, dass die Schmerzen direkt von der Schulter und den Eingriffen im Bereich des rechten Ohrs und den beiden diesbezüglichen Reoperationen her kämen (S. 10). Im (an die Beschwerdegegnerin gerichteten) Bericht des psychiatrischen Dienstes G.________ vom 15. November 2017 (act. II 64 S. 2 – 8) wurden die folgenden Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) gestellt (S. 2): 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Bei Eintritt in den psychiatrischen Dienst G.________ am 7. Au- gust 2017 schwere depressive Episode mit Suizidgedanken - im Rahmen der depressiven Störung chronische Kopf- sowie Schulter-Nackenschmerzen rechtsbetont seit Arbeitsunfall 2014 2. Kombinierte Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61) mit narzisstischen und querulatorischen Anteilen Ein Asylgesuch sei abgelehnt worden und es würde zur Ausschaffung nach Italien kommen, wenn sich sein Gesundheitszustand wesentlich besserte (S. 3). Seit April 2015 sei der Beschwerdeführer im psychiatrischen Dienst G.________ fünf Mal stationär behandelt worden, da er depressiv und sui- zidal gewesen sei. Zu Beginn sei eine depressive Reaktion auf den Unfall und die Unfallfolgen diagnostiziert worden. Bei späteren Aufenthalten sei die Arbeitsdiagnose einer Schmerzstörung ins Zentrum gerückt. Aus heuti- ger Sicht sei eine primär depressive Störung mit wiederkehrenden depres- siven Episoden am wahrscheinlichsten, wobei die Schmerzen im Rahmen der depressiven Störung angesehen werden müssten. Die Episoden einer rezidivierenden depressiven Störung könnten grundsätzlich bei gegebener Behandlungsmotivation behandelt werden. Aufgrund der weiterhin beste- henden Stressfaktoren wie Arbeitslosigkeit, schwierige wirtschaftliche Si- tuation der ganzen Familie sowie abgelehnter Asylentscheid, sei die Prognose eher ungünstig (S. 4). Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100% (S. 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 10 3.1.9 Im Bericht des Spitals H.________ vom 3. Januar 2018 (act. II 76 S. 2 ff.) wurde festgehalten, der Gesundheitszustand sei stationär. Aktuell stehe eine mittelgradige bis teilweise schwere depressive Symptomatik im Vordergrund (S. 2). 3.1.10 Dr. med. K.________, Facharzt für Anästhesiologie, Zentrum L.________, hielt im Bericht vom 11. September 2018 (act. II 91 S. 1 – 3) die folgenden Diagnosen fest: Schmerzverarbeitungsstörung bei: Zustand nach Arbeitsunfall … 2014 mit/bei: • wahrscheinlichem Whiplashtrauma links mit gleichzeitiger Contusio Cerebri links • zervikozephalem und zervikobrachialem Schmerzsyndrom links betont • Hemihypästhesie rechts mit tonisch klonischen Muskelzuckungen vor allem im rechten Arm • Neuropathie der Nn.occipitales majores und minores sowie der retroauri- culären Nerven beidseits • Zustand nach mehrmaligen Ohroperationen wegen rezidivierender Mastoi- ditiden beidseits mit konsekutiver Hörminderung links mehr als rechts • Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion nach Unfall • rezidivierend auftretenden psychischen Dekompensationen mit konsekutiver Selbstgefährdung • psychosozialer Isolation mit Existenz- und Abschiebungsängsten Die geschilderten retroauriculären und zervikozephalen Beschwerden seien erst richtig zum Ausbruch gekommen nach den operativen Eingriffen an beiden Ohren. Der Beschwerdeführer perseveriere auf den Unfall als Ursa- che der heutigen Beschwerden (S. 2). Auf Grund der aktuellen Situation sei er keiner Therapie zuführbar, die entsprechend die psychischen wie auch die körperlichen Probleme adäquat behandeln könne. Der Beschwerdefüh- rer sei „absolut arbeitsunfähig“ (S. 3). Mit weiterem Bericht vom 22. Januar 2019 (act. II 121 S. 4 – 7) diagnosti- zierte Dr. med. K.________ zusätzlich eine ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung (S. 4). Vor allem diese sowie die nicht gelöste psycho- soziale Situation und die latente Suizidalität ständen im Vordergrund. Ana- tomische Korrelate für die Hypästhesie rechts und die Schmerzen zervikozephal und -brachial links hätten weder in der Bildgebung noch in der klinischen Untersuchung gefunden werden können (S. 6). 3.1.11 Im polydisziplinären, auf einer allgemeininternistischen, orthopädi- schen, neurologischen, otorhinolaryngologischen und psychiatrischen Un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 11 tersuchung basierenden Gutachten der MEDAS vom 30. April 2019 (act. II 125.1 – 125.8) wurden interdisziplinär die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 125.1 S. 7 f.): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit • Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0) • Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Ver- hältnissen (ICD-10 Z59) • Probleme in Verbindung mit der sozialen Umgebung, sonstige näher be- zeichnete Probleme verbunden mit der sozialen Umgebung (ICD-10 Z60.8) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit • Cervikobrachiales Schmerzsyndrom links bei - Status nach Arbeitsunfall mit Kontusion linke Körperseite am … 2014 - moderaten degenerativen HWS-Veränderungen • Schmerzsyndrom im Bereich von linkem Arm, Kopf und rechtem Bein, nicht neurogen • Funktionelle neurologische Störungen • Status nach Arbeitsunfall mit unter anderem Commotio cerebri am … 2014 • Arterielle Hypertonie • An Taubheit grenzende Innenohrschwerhörigkeit rechts mit komplettem Schallleitungsblock bei Status nach Cholesteatom-Operation rechts 11/2015 • Status nach Revisionsoperation des rechten Ohrs bei Cholesteatom- Rezidiv 07/2017 • Leicht- bis mittelgradige kombinierte Schwerhörigkeit links bei Status nach chronischer Otitis media perforata links seit Kindesalter und Status nach Cholesteatom-Operation links 2015, Abdecken eines epitympanalen Duralecks links im 10/2016 In der interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter fest, von internis- tischer Seite lasse sich diagnostisch eine arterielle Hypertonie erwähnen. Aufgrund der Anamnese, der Klinik und der Akten beständen keine Hinwei- se für manifeste hypertensive Organschäden. Während der internistischen Untersuchung sei das Verhalten des Beschwerdeführers auffällig gewesen, er habe hinkend das Untersuchungszimmer betreten, sich schwer leidend und sehr klagsam gezeigt und habe gleich zu Beginn der Anamnese eine Tablette Dafalgan und Novalgin eingenommen, vor den Augen des Unter- suchers (S. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 12 Der orthopädische Untersuchungsbefund sei weitgehend unauffällig gewe- sen, ausser einer gewissen Muskelatrophie links gegenüber rechts, sämtli- che peripheren Gelenke seien allesamt gut beweglich und unauffällig und im spontanen Verhalten auch gut einsetzbar gewesen. Auffällig sei eine gewisse Diskrepanz, indem der Beschwerdeführer bei der expliziten Unter- suchung eine deutliche Bewegungseinschränkung der HWS und auch der LWS präsentiert habe, im Spontanverhalten der Kopf jedoch frei getragen worden sei und frei habe bewegt werden können. Auch von orthopädischer Seite sei eine gewisse Verdeutlichungstendenz festgestellt worden (S. 4 f.). Von neurologischer Seite her sei zusammenfassend von einem Schmerz- syndrom betreffend den Kopf, den linken Arm und das rechte Bein auszu- gehen. Die Kopfschmerzen könnten am ehesten als chronischer Spannungstyp-Kopfschmerz klassifiziert werden. Hinweise auf eine radi- kuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik lägen nicht vor. Insgesamt bestehe aufgrund der Anamnese und der Beobachtungen während der Untersu- chung der Verdacht auf das Vorliegen einer Schmerzfehlverarbeitung, in- dem eine erhebliche Diskrepanz zwischen angegebenen Beschwerden und objektivierbaren Befunden bestehe. Aus rein neurologischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 5). Aus ORL-ärztlicher Seite bestehe eine soziale Taubheit rechts nach zwei- facher Cholesteatom-Operation mit komplett obturiertem Mittelohr. Auf der linken Seite bestehe eine leicht- bis mittelgradige, kombinierte Schwerhö- rigkeit nach Status nach Cholesteatom-Operation und Abdeckung eines Duralecks. Aus medizinischer Sicht hätten die Cholesteatome ausbehan- delt werden können, was den Verlauf trotz der relevanten Hörminderung als erfolgreich beurteilen lasse (S. 6). In psychiatrischer Hinsicht bestehe seit dem Unfallereignis vordergründig eine starke Schmerzsymptomatik, insbesondere im linken Arm, im Kopf und weniger belastend auch im rechten Fuss. Diese Schmerzsymptomatik gebe der Beschwerdeführer als Grund an, nicht mehr arbeiten zu können. Aufgrund der Anamnese und der Beobachtungen von Inkonsistenzen während der klinischen Untersuchung und auch aufgrund des unterschied- lichen Verhaltens in beobachteten und unbeobachteten Situationen sei von einer bewusstseinsnahen Übertreibung der körperlichen Symptome auszu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 13 gehen. Die Situationen, die zu den Hospitalisationen geführt hätten, seien jeweils die Gleichen gewesen: Es habe sich um eine massive psychosozia- le Belastung gehandelt, die zu suizidalen Aktionen geführt habe, selbst während einer Hospitalisation. Dies deute auf sehr bewusstseinsnahe Akti- onen hin. Diese Aktionen seien einfühlbar, sei der Aufenthalt des Be- schwerdeführers in der Schweiz ja abhängig von seinem Gesundheitszustand (S. 6). Insgesamt lasse sich aus rein somatischer Sicht keine Begründung für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anführen. Aus ORL-Sicht sei der Be- schwerdeführer durch die soziale Taubheit rechts von der rechten Seite nicht ansprechbar und erfahre auch ein gewisses Handicap, was das Rich- tungshören und somit zum Beispiel das Orten von herannahenden Gefah- renquellen betreffe. In seinem Alltag sei er weder subjektiv noch objektiv durch die Hörminderung invalidisierend eingeschränkt. Aus rein psychiatri- schen Gründen und unter Ausklammerung der psychosozialen Ursachen, wäre der Beschwerdeführer auch in der bisherigen Tätigkeit als zu 80% arbeitsfähig anzusehen. Die Reduktion ergebe sich aus der verminderten Belastbarkeit des Körpers mit einer Einschränkung für die Geschwindigkeit der Arbeitstätigkeit. In einer angepassten leichten körperlichen Tätigkeit (in der Produktion, am Fliessband, bei der Abfallsortierung etc.) sei der Be- schwerdeführer ohne zeitliche Belastung zu 100% arbeitsfähig (S. 10 f.). 3.1.12 Dr. med. K.________ wiederholte im Bericht vom 13. August 2019 (act. II 135 S. 1 – 4) die bereits am 11. September 2018 und 22. Januar 2019 gestellten Diagnosen (S. 1). Was aktuell an subjektiven Beschwerden im Vordergrund stehe seien die brennenden Beinschmerzen auf der rech- ten Seite, die den Beschwerdeführer vor allem in der Nacht vom Schlafen abhielten. Diese Symptomatik sei tagsüber weniger ausgeprägt. Sobald eine gewisse Ablenkung vorhanden sei, seien die Beschwerden doch signi- fikant weniger ausgeprägt (S. 3). Eine zukünftige Arbeitsfähigkeit könne zum heutigen Zeitpunkt nicht prognostiziert werden. Es bestehe jedoch die Möglichkeit einer schrittweisen Reintegration mit angepasster Tätigkeit. Er
– Dr. med. K.________ – könne jedoch keine Arbeit definieren, die für den Beschwerdeführer in Frage käme (S. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 14 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezia- lärzte, welche diesen Anforderungen entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuver- lässigkeit sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). 3.3 Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 30. April 2019 (act. II 125.1 – 125.8) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.2.2 vorne) und erbringt vollen Beweis. Es ist in allen Teilen nachvollziehbar und die Schlussfolgerungen sind überzeugend be- gründet. Die Gutachter gelangten zum Schluss, dass aus somatischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. In psychischer Hinsicht attestierten sie in Bezug auf die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als … eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 15 80%ige, hinsichtlich einer den Leiden angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (act. II 125.1 S. 10 f.). 3.4 Daran ändern sämtliche beschwerdeweise vorgebrachten Einwän- de nichts: 3.4.1 Zunächst kritisiert der Beschwerdeführer, es erschliesse sich nicht, warum gemäss den Gutachtern die Innenohrschwerhörigkeit rechts und die leicht- bis mittelgradige kombinierte Schwerhörigkeit links (act. II 125.1 S.
8) nicht zu einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen solle (Beschwerde, S. 3). Insbesondere erfordere gerade die angestammte und gefahrgeneigte Tätigkeit auf dem … ein sicheres Hören (S. 4). Es kann offen bleiben, ob mit Blick auf die Ausführungen des HNO-Gutachters (act. II 125.5 S. 5) die (unbestrittene) Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers nicht bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätte auf- geführt werden müssen. Denn fest steht, dass das Hörvermögen auf dem linken Ohr 73% beträgt, was „für ein sozial fast normales Ohr ausreichend“ (S. 5) sei. Ferner bestreitet der Beschwerdeführer die im HNO- Teilgutachten weiter getroffene Feststellung, wonach das Gehör mittels einer Hörgeräteversorgung optimiert werden könne (S. 5), zu Recht nicht, so dass vom Gehör her jedenfalls in Bezug auf eine den Leiden angepass- te Tätigkeit nachvollziehbar keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resul- tiert. 3.4.2 Ferner greift auch die Kritik des Beschwerdeführers, wonach auf neurologischem Gebiet zwar ein Schmerzsyndrom diagnostiziert, jedoch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, ins Leere (Beschwerde, S. 4). So hielt der neurologische Experte ausdrücklich fest, es liege de- skriptiv ein Schmerzsyndrom betreffend den Kopf, den linken Arm und das rechte Bein vor. Jedoch ergebe sich hierfür aus neurologischer Sicht keine Erklärung, insbesondere fehlten jegliche Hinweise in Richtung einer radi- kulären Reiz- oder Ausfallsymptomatik (act. II 125.4 S. 7). Folgerichtig war in neurologischer Hinsicht auch keine Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen (S. 8). Im Übrigen konnte seit dem Unfall vom … 2014 auf neurologischem Fachgebiet zu keinem Zeitpunkt ein die geltend gemachten Beschwerden hinreichend erklärendes organisches Korrelat bildgebend objektiviert wer- den (vgl. E. 3.1.1 f., E. 3.1.5, E. 3.1.7 und 3.1.10 vorne).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 16 3.4.3 In psychischer Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Gutachterin – im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten – „nur eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen festgestellt“ habe (Beschwerde, S. 5). Indessen lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich be- stellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandeln- den Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation ent- springende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5, 2008 IV Nr. 15S. 44 E. 2.2.1). Solche Aspekte sind hier nicht ersicht- lich: Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
14. Mai 2019, 9C_190/2019, E. 3.1). Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, dass die Gutachterin der MEDAS hierbei nicht lege artis vorgegangen wäre. Auch liegen keine fachärztlichen Berichte im Recht, welche (unter Bezugnahme auf das Gutachten) Zweifel an den Schlussfolgerungen der Expertin zu wecken vermöchten. Namentlich handelt es sich bei Dr. med. K.________ um einen Facharzt für Anästhe- siologie, womit seine von der Gutachterin abweichenden (diagnostischen) Einschätzungen im Bericht vom 13. August 2019 (act. II 135 S. 1) den Beweiswert der Expertise der MEDAS nicht zu erschüttern vermögen. Die Kritik an der von der Gutachterin gestellten Diagnose erweist somit bereits vor diesem Hintergrund als ungerechtfertigt. Sodann charakterisiert sich die Diagnose „Entwicklung körperlicher Sym- ptome aus psychischen Gründen“ (ICD-10 F68.0) gemäss DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT (Hrsg.), Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 304, wie folgt: „Körperliche Symptome, vereinbar mit und ur- sprünglich verursacht durch eine gesicherte körperliche Störung, Krankheit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 17 oder Behinderung werden wegen des psychischen Zustandes des Betrof- fenen aggraviert oder halten länger an. Es entwickelt sich ein aufmerksam- keitsuchendes (histrionisches) Verhalten mit zusätzlichen (und gewöhnlich unspezifischen) Beschwerden nicht körperlichen Ursprungs. Der Patient ist meist durch seine Schmerzen oder die Behinderung beeinträchtigt und von möglicherweise berechtigten Sorgen über eine länger dauernde oder zu- nehmende Behinderung oder Schmerzen beherrscht. Unzufriedenheit mit dem Ergebnis der Behandlungen und der Untersuchungen oder Enttäu- schung über mangelnde persönliche Zuwendung auf den Stationen oder in den Ambulanzen können ebenfalls motivierende Faktoren für die Störung sein. Einige betroffene Personen scheinen auch durch die Möglichkeit, eine finanzielle Entschädigung nach Unfällen oder Verletzungen zu erhalten, motiviert zu sein, aber das Syndrom verschwindet selbst dann nicht, wenn ein Rechtsstreit erfolgreich beendet ist.“ Mit Blick auf die in somatischer Hinsicht allein geringen Folgen des Unfallereignisses vom … 2014, dem im weiteren Verlauf dokumentierten Verhalten des Beschwerdeführers, der aktenkundig geklagten, meist unspezifischen und organisch nicht hinreichend erklärbaren Beschwerden bei erheblicher Verdeutlichungstendenz (act. II 125.1 S. 4 – 6; vgl. E. 3.4.4 hinten) sowie in Anbetracht des seitens des Beschwerdeführers gegenüber der Gutachterin offen bekundeten Rentenbegehrens (act. II 125.6 S. 7), erweist sich die von der Administrativgutachterin gestellte Diagnose als nachvollziehbar und es ist auch nicht zu beanstanden, dass sie sich nicht ausdrücklich mit jeder der im Verlauf gestellten, davon abweichenden Diagnose auseinandergesetzt hat. Dies umso weniger, als die psychiatrischen Diagnosen im Verlauf seit dem Unfall vom … 2014 und vor allem im Rahmen der psychiatrischen Hospitalisationen immer wieder geändert wurden (vgl. E. 3.1 vorne), worauf denn auch die Gutachterin der MEDAS hinweist (act. II 125.6 S. 11). Im Übrigen besteht zwischen der Diagnose und der Arbeitsunfähigkeit keine unmittelbare Korrelation. Massgebend sind vielmehr die konkreten funktionellen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen (Entscheid des BGer vom 23. Mai 2019, 9C_851/2018, E. 4.1.4). Dabei ist zu beachten, dass psychosoziale und soziokulturelle Faktoren, soweit sie negative funktionelle Folgen haben, bei der Beurteilung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 18 Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert bleiben (vgl. Entscheid des BGer vom 7. Mai 2019, 9C_740/2018, E. 5.2.1). Der Beschwerdeführer blendet die in den ärztlichen Berichten wiederholt festgestellte und als schwerwiegend qualifizierte psychosoziale Belastungssituation aus – so u.a. der im Beschwerdeverfahren unbestritten gebliebene Umstand, wo- nach der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen müsse, wenn sich sein Gesundheitszustand verbessere (vgl. act. II 64 S. 14; 125.7 S. 3). Das Vor- liegen einer – von der Gutachterin als äusserst schwierig bezeichneten und sowohl gemäss ihrer Einschätzung (S. 2) als auch jener des Arztes der C.________ Dr. med. I.________ (act. II 19.60 S. 14) für die psychische Symptomatik grosse Bedeutung zukommenden – psychosozialen Belas- tungssituation ist denn auch seitens der behandelnden Ärzte wiederholt bestätigt worden (vgl. E. 3.1.2, E. 3.1.8 und E. 3.1.10 vorne; act. II 64 S. 12). Dass Letztere dennoch in Nachachtung des in der Medizin verbreite- ten, invalidenversicherungsrechtlich jedoch nicht massgebenden bio- psycho-sozialen Krankheitsmodells (so ausdrücklich act. II 64 S. 10; BGE 143 V 418 E. 6 S. 426) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestier- ten, vermag an den anderweitigen Schlussfolgerungen der Gutachterin der MEDAS ebenso wenig Zweifel zu wecken: Denn wie eingangs dargelegt, ist es nach der Rechtsprechung nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (BGer 9C_740/2018, E. 5.2.1), was die Gutachterin denn auch ausdrücklich getan und das funktionelle Leistungsvermögen respektive die Arbeitsfähigkeit allein unter dem Blickwinkel des invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitszustandes beurteilt hat (act. II 125.7 S. 4). 3.4.4 Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, die psychiatrische Gutach- terin leite aus der Tatsache, wonach sie den Beschwerdeführer nach der Untersuchung rauchend im Park getroffen und dieser einen besseren und weniger leidenden Eindruck gemacht habe, ab, dass er die Beschwerden aggraviere bzw. die Gutachterin von einer Verdeutlichungstendenz ausge- he (Beschwerde, S. 5 und 6).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 19 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es in erster Linie Sache der psychia- trischen Fachärztin ist, sich zur Frage von Aggravation und ähnlichen Sachverhalten zu äussern (vgl. Entscheid des BGer vom 22. Oktober 2019, 9C_520/2019, E. 6.2). Die Gutachterin hielt insoweit in der Expertise unter „Befund“ bzw. „Verhaltensbeobachtungen und äussere Erscheinung“ wört- lich Folgendes fest: „Der Versicherte sitzt zusammengesunken in der War- tezone. Er hat eine Mütze an, ist schlecht rasiert, sehr einfach gekleidet. Er wirkt sehr krank, etwa wie wenn er frisch operiert wäre. Er folgt der Refe- rentin schleppend ins Untersuchungszimmer mit halbgeschlossenen Au- gen, wobei das rechte Auge mehr geschlossen ist als das linke. Auf Nachfragen, weswegen er denn die Augen nicht öffnen könne, gibt der Versicherte die Kopfschmerzen als Grund an. Als die Referentin am Abend die MEDAS verlässt, befindet sich der Versicherte rauchend im Park der MEDAS. Er wirkt völlig unauffällig, seine Mütze hat er ausgezogen, er be- wegt sich normal und auch seine Augen sind normal geöffnet“ (act. II 125.6 S. 8). Diese Feststellungen sind durchaus bemerkenswert, zumal die Gut- achterin weiter festhielt, bei den Tests habe der Beschwerdeführer gewirkt, als ob er bewusst falsch antworten würde (S. 10) und es sei aufgrund des untersuchten Medikamentenspiegels davon auszugehen, dass er die in den ärztlichen Berichten genannten Psychopharmaka kaum einnehme (S. 11). Ferner haben sowohl der internistische (act. II 125.2 S. 7) als auch der or- thopädische Gutachter (act. II 125.3 S. 8) ausdrücklich auf Verdeutli- chungstendenzen hingewiesen. Und auch der neurologische Experte wies
– anders als die beschwerdeweisen Vorbringen vermuten liessen (vgl. S. 6)
– auf eine erhebliche Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwer- den und den objektivierbaren Befunden hin (act. II 125.4 S. 7). Diese fach- spezifischen Beobachtungen flossen auch in die interdisziplinäre Konsensbeurteilung ein, indem die „deutliche Diskrepanz zwischen dem Ausmass der angegebenen Beschwerden und den objektivierbaren Befun- den“ sowie ein „starker Verdacht auf Verdeutlichungstendenz“ (act. II 125.1 S. 9) hervorgehoben wurden. Auch der Neurologe PD Dr. med. M.________ hielt im zu Handen der C.________ erstellten Bericht vom 22. August 2017 (act. II 82 S. 1 – 4) fest, der hinkende Gang in kleinen Schrit- ten, die vornübergebeugte und zur Seite geneigte Haltung und die Ptose beidseits seien während der Untersuchung in ihrer Ausprägung sehr varia- bel und suggestibel gewesen und es habe sich auch eine Ablenkbarkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 20 dieser Symptome gezeigt (S. 3 f.). Soweit der Beschwerdeführer deshalb vorbringt, dieser Arzt habe das Vorliegen einer Simulation verneint (Be- schwerde, S. 6), ist dies zwar richtig, jedoch kann er daraus nichts zu sei- nen Gunsten ableiten, denn eine solche wurde auch seitens der Gutachter der MEDAS nicht in Erwägung gezogen. Schliesslich wies auch Dr. med. K.________ darauf hin, dass bei Vorliegen einer gewissen Ablenkung die Beschwerden „signifikant weniger ausgeprägt“ seien (act. II 135 S. 3). Wenn die Gutachterin der MEDAS deshalb auf eine bewusstseinsnahe Übertreibung der körperlichen Symptome schloss (act. II 125.6 S. 11), so erweist sich dies mit den Feststellungen der übrigen Gutachter, aber auch mit der restlichen Aktenlage als konkordant. 3.4.5 Dass sodann aufgrund der in der Beschwerde erwähnten „Micro- bleeds“ (vgl. S. 5) in neurologischer Hinsicht keine weiteren Abklärungen vorgenommen wurden, ist nicht zu beanstanden, nachdem in den Akten keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diesem Befund für die geklagten Beschwerden eine Bedeutung zukommen könnte. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer erwähnten Schulterbeschwerden sowie Zitteranfälle und Lähmungserscheinungen ist entscheidend, dass hierfür trotz wiederholten Abklärungen ein neurologisches (oder anderweitig organisches) Korrelat nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt ist. Wie schon der Neurologe PD Dr. med. M.________ im Bericht vom 22. August 2017 (vgl. act. II 82 S. 3 f.), so erachtete auch der neurologische Gutachter der MEDAS die Be- schwerden in ihrer Gesamtheit als im Wesentlichen funktionell bedingt (act. II 125.4 S. 7). Die Gutachter haben denn auch auf neurologischem Gebiet keine zusätzlichen Abklärungen für notwendig erachtet (act. II 125.1 S. 11). PD Dr. med. M.________ riet von weiteren Untersuchungen sogar aus- drücklich ab, weil dadurch das somatische Krankheitsverständnis des Be- schwerdeführers nur weiter zementiert und einer Genesung im Wege stehen würde (act. II 82 S. 4). Im Übrigen kann auf das in E. 3.4.2 vorne Dargelegte verwiesen werden. 3.4.6 Im Weiteren – und entgegen der vom Beschwerdeführer vertrete- nen Auffassung (Beschwerde, S. 6) – erweist sich die im Gutachten der MEDAS erfolgte Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Lichte der in den Teilex- pertisen erhobenen Befunde als schlüssig und nachvollziehbar. Dass in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 21 Bezug auf die angestammte Tätigkeit als … eine 80%ige, für eine den Lei- den angepasste, leichte körperliche Tätigkeit jedoch eine 100%ige Arbeits- fähigkeit bescheinigt wurde (act. II 125.1 S. 10 f.), leuchtet denn auch ein, ist es doch nachvollziehbar, dass sich die von den Gutachtern festgestellte verminderte Belastbarkeit des Körpers (S. 10) in einer leichten Tätigkeit in geringerem Ausmass leistungsmindernd auswirkt als auf dem …. Schliess- lich erwiesen sich die geltend gemachten funktionellen Beeinträchtigungen dem Dargelegten zufolge als medizinisch nicht (hinreichend) erklärbar, so dass – entgegen dem Beschwerdeführer – auch das von den Gutachtern formulierte, wenige Einschränkungen beinhaltende Zumutbarkeitsprofil nachvollziehbar und hinreichend begründet ist. Dabei kann mit Blick auf das Ergebnis (vgl. E. 4.3 hinten) offen bleiben, ob die von den Experten allein beispielhaft genannten Tätigkeiten in der Abfallsortierung und am Fliessband – wie der Beschwerdeführer moniert (Beschwerde, S. 6 f.) – dem Zumutbarkeitsprofil widersprächen, da auf dem ausgeglichenen Ar- beitsmarkt so oder anders genügend zumutbare Arbeitsmöglichkeiten be- stehen. 3.5 Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Berichten der behandelnden Ärzte noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers konkrete Indizien (vgl. E. 3.2.2 vorne), welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens der MEDAS vom 30. April 2019 sprechen. Der Sachverhalt erweist sich als hinreichend abgeklärt, womit es keiner weiteren Abklärun- gen bedarf. 3.6 Gestützt auf das Gutachten der MEDAS besteht sowohl in somati- scher wie auch in psychischer Hinsicht in Bezug auf eine den Leiden ange- passte leichte körperliche Tätigkeit ohne zeitliche Belastung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (act. II 125.1 S. 10 f.). Dies gilt mit Blick auf die im Verlauf im Wesentlichen unverändert gebliebene Natur des geklagten Beschwer- debildes überwiegend wahrscheinlich auch für den Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns per Dezember 2017 (act. II 1 S. 11; Art. 28 Abs. 1 lit. b und 29 Abs. 1 IVG), zumal die Gutachter auch rückwirkend die sei- tens der behandelnden Ärzte attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht bestätigten respektive nachvollziehbar festhielten, dass abgesehen von den hospitali- sationsbedingten Unterbrüchen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer an-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 22 gepassten Tätigkeit bereits drei Monate nach dem Unfall zu attestieren sei (act. II 125.1 S. 7). Indem es in psychischer Hinsicht keine Arbeitsunfähig- keit zu validieren gilt, hat schliesslich auch kein strukturiertes Beweisver- fahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 und BGE 143 V 418 zu erfolgen (BGE 145 V 215 E. 7 S. 228; Entscheid des BGer vom 5. Septem- ber 2019, 8C_270/2019, E. 4.2.3). Basierend auf diesen Grundlagen ist nachfolgend der Invaliditätsgrad zu ermitteln. 4. 4.1 Wie in E. 3.6 hiervor dargelegt, liegt der frühest mögliche Renten- beginn im Dezember 2017. Dabei kann offen blieben, ob das Wartejahr (vgl. E. 2.2 vorne) mit Blick auf die Einschätzungen der Gutachter der ME- DAS zur retrospektiven Entwicklung der Arbeitsfähigkeit (act. II 125.1 S. 7) überhaupt erfüllt ist. 4.2 Der Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad be- stimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Ein- zelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe- rungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat beide Vergleichseinkommen (Vali- den- und Invalideneinkommen) basierend auf den Werten der vom Bun- desamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt, was im Lichte der höchstrichterlichen Praxis grundsätzlich zulässig (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30 [mit Bezug auf das Valideneinkommen] und BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297 [mit Bezug auf das Invalideneinkommen]) und auch vorliegend nicht zu beanstanden ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 23 Hinsichtlich des Valideneinkommens folgt aus den Akten, dass der Be- schwerdeführer die vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit als … erst seit kur- zer Zeit inne hatte (act. II 42 S. 2) und es sich überdies um eine temporäre Anstellung handelte. Auch für die Zeit davor sind keine längerdauernden Beschäftigungsverhältnisse aktenkundig (vgl. act. II 14). Vor diesem Hin- tergrund sowie mit Blick auf die fehlende berufliche Ausbildung des Be- schwerdeführers (act. II 1 S. 5) legte die Beschwerdegegnerin dem Valideneinkommen – entgegen der beschwerdeweise vertretenen Auffas- sung (S. 7 f.) – zu Recht den Wert Total von Tabelle TA1, Kompetenzni- veau 1, Männer, zugrunde. Indem der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht ausschöpft respektive keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sind für die Ermittlung des Invalideneinkommens ebenfalls statistische Werte gemäss LSE zu berück- sichtigen, wobei mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.6 vorne) auf dieselbe Tabellenposition wie beim Valideneinkommen abzustellen ist. Aufgrund des breiten Spektrums verbleibender Einsatzmöglichkeiten ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt genügend Tätigkeiten bietet, welche dem nicht restriktiv formulierten medizinischen Zumutbarkeitsprofil entsprechen. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellen- lohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent- spricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (von hier 0%) unter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn von ange- messenen 10% (act. II 133 S. 1; Entscheid des BGer vom 4. August 2017, 8C_358/2017, E. 2.2), womit der Beschwerdeführer (bei einem Invaliditäts- grad von 10%) keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat (vgl. E. 2.2 vorne). An diesem Ergebnis änderte sich auch nichts, wenn mit dem Be- schwerdeführer von einem „höheren als nur“ einem 10%igen (Beschwerde, S. 7), jedoch rechtsprechungsgemäss auf maximal 25% beschränkten Ab- zug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301) ausgegangen würde. 4.4 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung nicht zu bean- standen und die Beschwerde abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 24 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men. 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtli- chem Prozessgrundsatz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2019, IV/19/625, Seite 25 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin Dr. jur. E.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.