opencaselaw.ch

200 2019 619

Bern VerwG · 2019-12-23 · Deutsch BE

Verfügung vom 20. Juni 2019

Sachverhalt

A. Die 1964 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist gelernte … sowie dipl. … und arbeitete vormals als … bei der D.________ AG. Im Juni 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf ein Burnout sowie Diskusprotrusionen/-hernien erstmals bei der Eidgenössischen Invaliden- versicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 2). Per 1. September 2010 trat die Versicherte eine 80 %-Stelle bei der E.________ an (vgl. AB 23/2 f.), woraufhin die IVB mit Verfügung vom 30. März 2011 (AB 25) einen Rentenanspruch mangels einer rentenbegründenden Erwerbsun- fähigkeit verneinte. Auf ein erneutes Leistungsgesuch im Dezember 2012 (AB 27) trat die IVB sodann mit Verfügung vom 18. April 2013 (AB 36) in- folge Fehlens einer glaubhaft gemachten Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht ein. Im Juli 2016 meldete sich die Versicherte, welche ab dem 1. Oktober 2014 als … im Bereich … bei der F.________ tätig war, abermals zum Leis- tungsbezug an (AB 37). Die IVB tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und holte namentlich ein polydisziplinäres Gutach- ten vom 13. März 2018 (AB 110.1 [Gesamtbeurteilung]) ein. Gestützt dar- auf stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 13. September 2018 (AB 131) die Abweisung ihres Leistungsbegehrens mangels eines invalidi- sierenden Gesundheitsschadens in Aussicht. Nach Einwand der Versicher- ten (AB 134) nahm die IVB wiederholt Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (vgl. AB 137, 145, 147, 148) und verfügte am 20. Juni 2019 wie vorbeschieden (AB 150). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und dieser substituiert durch Rechtsanwältin C.________, mit Eingabe vom 20. August 2019 Beschwerde. Beantragt wird die Aufhebung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2019, IV/19/619, Seite 3 der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2019 sowie die Zusprache ei- ner Dreiviertelrente mit Wirkung ab dem 1. März 2017. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Septem- ber 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 20. Juni 2019 (AB 150). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2019, IV/19/619, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2019, IV/19/619, Seite 5 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.3.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheb- lichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). 2.3.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2019, IV/19/619, Seite 6 2.3.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.3.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.3.5 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.4 Um den Leistungsanspruch beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 27. Juli 2016 (AB 37) eingetreten und hat den Rentenanspruch in der angefochte-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2019, IV/19/619, Seite 7 nen Verfügung vom 20. Juni 2019 (AB 150) materiell geprüft. Die Eintre- tensfrage ist damit nicht streitig und folglich vom Gericht nicht zu überprü- fen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Ebenso ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass im massgebenden Vergleichszeitraum (vgl. E. 2.3.4 hiervor) zwischen der leistungsablehnenden Verfügung vom

30. März 2011 (AB 25) und der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2019 (AB 150) namentlich aufgrund der Operation vom 15. Juni 2015 mit Dekompression der Halswirbelsegmente C4/5 und C5/6 (vgl. AB 53/15) und der fortwährend beklagten zervikobrachialen Schmerzsymptomatik (vgl. etwa AB 53/13 f., 56/1, 62/25, 71/2 ff., 77, 93, 110.1/10) eine allfällig anspruchsrelevante wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Der Rentenanspruch ist daher in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig neu zu prüfen (vgl. E. 2.3.5 hiervor). 3.2 3.2.1 Die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2019 (AB 150) stützt sich in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten der Dres. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (2018; vgl. demge- genüber noch AB 110.1/16), H.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie, I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, P.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, K.________, Facharzt für Neurologie, Begutchtung L.________ (nachfol- gend: MEDAS), vom 13. März 2018 (AB 110.1 [Gesamtbeurteilung]). Dem Gutachten sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (AB 110.1/10):

1. Chronische zervikobrachiale Schmerzen rechtsbetont, ICD-10 M54

- Bewegungseinschränkungen nach rechts und myofasziale Be- schwerden

- Status nach fortgeschrittener Segmentdegeneration mit Forami- nalstenose C5/6 rechtsbetont und Spinalkanalstenose C5/6

- Status nach intervertebraler Prothese C4/5 und ACIF C5/6 am 15.06.2015

- MRI HWS 24.8.2017: voranschreitende Unkarthrosen, besonders Segment 3/4 links mit konsekutiv deutlich voranschreitender Fo- ramenstenose

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2019, IV/19/619, Seite 8

- aktuell kein Hinweis auf radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom

2. Thorakolumbale Schmerzen, ICD-10 M54

- degeneratives Rückenleiden mit Bandscheibenhernie BWK9 und geringer linksbetonter Bandscheibenprotrusion Höhe BWK10/11 und Chondrose L4/5 mit initialer Diskusprotrusion

- Osteochondrose L5/S1 mit kleinem mittelständigem Diskuspro- laps, Intervertebralarthrose (MRI BWS/LWS 03/2015)

- ohne Hinweis auf radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom

3. Chronische Spannungskopfschmerzen (ICD-10: G44.2)

4. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwankend zwi- schen leichter depressiver Symptomatik (2. Untersuchung) und Remission (1. Untersuchung) mit leichter Antriebs- und Motivati- onsreduktion ICD-10 F33.0/F33.4

- Unter Medikation mit Mirtazipan (sedierend) und Duloxetin

- Mittelschwere bis schwere Episode 2015/2016 ICD-10 F33.1/F33.2

- Mittelschwere Episode 2009 ICD-10 F33.1

- Depressive Symptomatik ca. 25-jährig ohne medizinische Be- handlung

5. Persönlichkeit

- Nicht näher bezeichnete neurotische Störung ICD-10 F48.9

- Mit selbstunsicheren, leistungsorientierten und sensitiven Antei- len Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, das Hauptproblem sei eine chronische Schmerzproblematik mit vor allem zervikaler Betonung. Hinzu kämen Spannungskopfschmerzen sowie ein thorakolumbales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen. Die Schmerzen seien soweit somatisch gut erklärbar. Sie würden zusätzlich überlagert durch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwankend zwischen leichter depressiver Störung (2. Untersuchung) und Remission (1. Untersu- chung), wobei anamnestisch auch mittelschwere bis schwere Episoden (2015/2016) nachgewiesen worden seien, mit einer vorausgehenden jahre- langen depressiven Symptomatik ohne fachspezifische Behandlung. Die depressive Störung sei überlagernd zu einer unterliegenden Persönlich- keitsproblematik im Sinne einer nicht näher bezeichneten neurotischen Störung mit selbstunsicheren, leistungsorientierten und sensitiven Anteilen. Diese beiden Symptomkomplexe interagierten negativ miteinander und führten gemeinsam zu einer erheblichen Funktionseinschränkung (AB 110.1/11).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2019, IV/19/619, Seite 9 Hinsichtlich der retrospektiven Arbeitsfähigkeit sei aus rheumatologischer bzw. auch aus gesamtgutachterlicher Sicht eine 40%ige Arbeitsfähigkeit (entsprechend 50 % des vormaligen 80 %-Pensums) seit Oktober 2015 bis zum Begutachtungszeitpunkt nachvollziehbar. Aktuell bestehe aus rheuma- tologischer Sicht weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 40 %. Die von neurolo- gischer Seite aufgrund der chronischen Spannungskopfschmerzen attes- tierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % sei nicht additiv dazu zu werten. Von internistischer Seite bestünden keine Einschränkungen. Aus psychiatrischer Sicht sei eine dauerhafte psychiatrische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die neurotische Störung begründet und verunmögli- che Führungsaufgaben. Die Reduktion auf 40 % (gemäss rheumatologi- scher Einschätzung) trage der psychiatrisch attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % vollständig Rechnung. Aufgrund der Reduktion von Antrieb und Energie seien keine Führungsaufgaben möglich. In psychiatrischer Hinsicht könne nicht von einem stabilen Zustandsbild ausgegangen werden. In einer angepassten – analog zu der zuletzt bei der … ausgeübten – Tätigkeit sei in sechs bis zwölf Monaten eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit möglich. Dies sei aber aufgrund der somatisch bedingten Reduktion der Leistungs- fähigkeit ohne Relevanz. Insgesamt bestehe damit in einer leichten Tätig- keit ohne schweres Heben, schwere körperliche Belastung oder Führungs- aufgaben ein 100%iges Leistungsvermögen bei einer 40%igen Präsenz- fähigkeit (AB 110.1/14). 3.2.2 In der Stellungnahme vom 15. November 2018 (AB 137) führte die RAD-Ärztin med. pract. M.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, namentlich zum rheumatologischen Teilgutachten (AB 110.3) aus, obwohl in der klinischen Untersuchung lediglich gewöhnli- che muskuläre Verspannungen gefunden worden seien, bestätige das Gut- achten eine aktuelle 60%ige Arbeitsunfähigkeit für eine leichte administrati- ve Tätigkeit. Klinisch sei das mittlere HWS-Segment nur unspezifisch un- tersucht worden mit der Feststellung einer Einschränkung der Kopfrotation von einem Drittel nach rechts, wobei völlig unklar bleibe, was in diesem Moment die Bandscheibenprothesenbeweglichkeit auf der Höhe C4/5 ma- che, was jedoch bei einem manualmedizinisch ausgebildeten Gutachter zu erwarten gewesen wäre. Durch das MRI der HWS vom 24. August 2017 könne nicht überprüft werden, ob der Bandscheibenprothesensitz korrekt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2019, IV/19/619, Seite 10 und nicht etwa intra- oder postoperativ leicht verkippt sei, was erhebliche Auswirkungen hätte. Dies sei mittels Röntgen der HWS in zwei Ebenen im Stehen auszuschliessen. Die Probleme der Beschwerdeführerin hätten letztlich auch erst nach der prothetischen Versorgung begonnen. Die be- gutachtende Rheumatologin habe ohne Zweifel eine IV-relevante rheuma- tologische Erkrankung ausgeschlossen, wobei angesichts der HWS- Prothesenoperation bzw. überhaupt bei einer prothetischen Versorgung im muskuloskelettalen System der Beizug eines Wirbelsäulenorthopäden einer rheumatologischen Begutachtung vorzuziehen gewesen wäre. Erst nach- dem die Ursache eines nicht ganz korrekten Prothesensitzes für die Schmerzsymptomatik sicher ausgeschlossen sei, könne von einer mögli- chen muskulär bedingten Schmerzausweitung aufgrund einer rein mus- kulären Ursache ausgegangen werden. Sofern vorhanden, seien entspre- chende postoperative HWS-Röntgen zuhanden des RAD einzuholen oder zu veranlassen (AB 137/3). 3.2.3 Der RAD-Arzt Dr. med. N.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seiner Stellungnahme vom 4. März 2019 (AB 147) zum rheumatologischen Teil- gutachten (AB 110.3) aus, dieses sei insoweit nachvollziehbar, als darin myofasziale Beschwerden im Nacken, dem Schultergürtel und dem Rumpf bei einem zugrundeliegenden degenerativen panvertebralen Rückenleiden beschrieben würden, während eine rheumatische Systemerkrankung aus- geschlossen worden sei. Nicht nachvollziehbar sei demgegenüber die rheumatologisch-gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, nach- dem zuvor keine dem rheumatologischen Fachgebiet entsprechende Dia- gnose gestellt worden sei. Die Gutachterin habe sich somit auf die subjekti- ven Schmerzschilderungen der Beschwerdeführerin gestützt (AB 147/5). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2019, IV/19/619, Seite 11 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Nach und trotz der am 15. Juni 2015 erfolgten HWS-Operation mit Dekompression der Halswirbelsegmente C4/5 und C5/6, unter anderem mittels prothetischer Versorgung am 15. Juni 2015 (vgl. AB 53/15), klagte die Beschwerdeführerin weiterhin über zervikobrachiale sowie panvertebra- le Schmerzen (vgl. AB 53/13 f., 53/2, 56/1, 62/2, 71/2, 74/7 f.). Ungeachtet dieser Ausgangslage wurde die Beschwerdeführerin – entsprechend der damaligen Empfehlung des RAD vom 22. Mai 2017 (AB 77) – weder neu- rochirurgisch noch orthopädisch beurteilt (vgl. dazu AB 147/3). Im Nach- gang zum MEDAS-Gutachten vom 13. März 2018 (AB 110.1) kritisierte die RAD-Ärztin med. pract. M.________ in ihrer Stellungnahme vom 15. No- vember 2018 (AB 137/3), dass aufgrund der unvollständigen respektive unspezifischen rheumatologischen Exploration (vgl. dazu AB 110.3/8) ein allfällig unkorrekter bzw. verkippter Prothesensitz gegenwärtig nicht sicher ausgeschlossen werden könne. Eine derartige Überprüfung lasse auch das vom rheumatologischen Gutachter beurteilte MRI der HWS vom 24. August 2017 (AB 110.6/2) nicht zu. Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar, weil im besagten MRI-Bericht eine infolge des operativen Eingriffs nunmehr deutli- che Einschränkung der Beurteilbarkeit durch das eingebrachte Metall be- schrieben wurde. Daher erfolgten die anschliessenden Beurteilungen im MRI-Bericht konsequenterweise jeweils nur in Bezug auf die einsehbaren Abschnitte respektive – hinsichtlich der operierten Segmente C4/5 und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2019, IV/19/619, Seite 12 C5/6 – unter Verweis auf die bestehenden Einschränkungen (vgl. AB 1106./2 „Beurteilung“). Insoweit erstaunt, dass radiologisch am 28. Au- gust 2017 umfangreiche bildgebende Zusatzuntersuchungen betreffend BWS, LWS, Schultergelenke, Kniegelenke und Becken veranlasst wurden (vgl. AB 110.3/2 f. Ziff. 1.3), jedoch kein Röntgen der HWS in zwei Lagen erfolgte. Folglich war aufgrund der dem rheumatologischen Gutachter zur Verfügung stehenden bildgebenden Unterlagen gemäss den nachvollzieh- baren Ausführungen von der RAD-Ärztin med. pract. M.________ (AB 1137/3) ein definitiver Ausschluss eines allfällig nunmehr fehlerhaften Prothesensitzes (vgl. zuvor AB 44.2/1) als Ursache für die Schmerzsym- ptomatik nicht möglich. Dies wäre indes gemäss der einlässlichen Begrün- dung von med. pract. M.________ für die (nachfolgende) Annahme einer möglichen muskulären Schmerzausweitung aufgrund einer rein muskulären Ursache unerlässlich gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat in der Folge diesbezüglich keine ergänzen- den Abklärungen vorgenommen – abgesehen von der Einholung von Rönt- genbildern (AB 140, 149), was indes soweit erkennbar zu keinem Erkennt- nisgewinn geführt hat – und ebenso wenig die rheumatologische Gutachte- rin mit der Kritik der RAD-Ärztin konfrontiert (vgl. Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 14. Februar 2014, 8C_874/2013, E. 3.3). Die medizini- schen Abklärungen sind daher unvollständig und lassen eine abschlies- sende diagnostische Beurteilung bzw. Einschätzung der funktionellen Aus- wirkungen nicht zu. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass im – zwar kurz nach dem Verfügungszeitpunkt datierenden (vgl. zum massgebenden Sachverhalt in zeitlicher Hinsicht: BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140), jedoch Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschluss des Verwaltungsverfahrens bestehende Situation erlaubenden (SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4) – Bericht von PD Dr. med. O.________, Fachärztin für Neurochirurgie, vom 30. Juli 2019 (Beschwerdebeilage 5) nunmehr eine Non-Fusion des Zero-P-Cage in HWK5/6 mit Bruch beider Schrauben in HWK6 und Lockerung des Implantats festgestellt wurde. 3.5 Nach dem Dargelegten wurde der medizinische Sachverhalt im Lichte des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 ATSG) unvollständig abge- klärt. Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als die angefochte-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2019, IV/19/619, Seite 13 ne Verfügung vom 20. Juni 2019 (AB 150) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die medizinischen Akten vervollständige und anschliessend ein versicherungsexternes Ver- laufsgutachten nach Art. 44 ATSG einhole. Im Rahmen dieses Verlaufsgut- achtens sind insbesondere die von med. pract. M.________ in der Stel- lungnahme vom 15. November 2018 (AB 137) aufgeworfenen Fragen fachärztlich (etwa orthopädisch und/oder neurochirurgisch [vgl. AB 147/3]) zu klären. Dabei werden zudem die von med. pract. M.________ beschrie- benen Anforderungen an die bildgebenden Abklärungen (vgl. AB 137/3 f.) zu beachten sein. Demgegenüber ist angesichts der lediglich ergänzungs- bedürftigen medizinischen Abklärungen durch die Verwaltung die Einho- lung eines entsprechenden Gerichtsgutachtens nicht angezeigt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264). Soweit die Beschwerdeführerin die rückwir- kende Zusprache von Rentenleistungen beantragt, ist die Beschwerde in- folge des illiquiden Sachverhaltes diesbezüglich abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Par- teientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbes- sert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückwei- sung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig da- von, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der von der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2019, IV/19/619, Seite 14 schwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat zudem Anspruch auf Er- satz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemesse- nen Honorarnote von Rechtsanwältin C.________ vom 12. Dezember 2019 sind die von der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu erset- zenden Parteikosten auf Fr. 3‘550.10 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzu- setzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 20. Juni 2019 aufgehoben und die Sa- che an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu ver- füge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
  3. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘550.10 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2019, IV/19/619, Seite 15
  5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 619 IV SCP/ISD/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Dezember 2019 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________, substituiert durch Rechtsanwältin C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 20. Juni 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2019, IV/19/619, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1964 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist gelernte … sowie dipl. … und arbeitete vormals als … bei der D.________ AG. Im Juni 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf ein Burnout sowie Diskusprotrusionen/-hernien erstmals bei der Eidgenössischen Invaliden- versicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 2). Per 1. September 2010 trat die Versicherte eine 80 %-Stelle bei der E.________ an (vgl. AB 23/2 f.), woraufhin die IVB mit Verfügung vom 30. März 2011 (AB 25) einen Rentenanspruch mangels einer rentenbegründenden Erwerbsun- fähigkeit verneinte. Auf ein erneutes Leistungsgesuch im Dezember 2012 (AB 27) trat die IVB sodann mit Verfügung vom 18. April 2013 (AB 36) in- folge Fehlens einer glaubhaft gemachten Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht ein. Im Juli 2016 meldete sich die Versicherte, welche ab dem 1. Oktober 2014 als … im Bereich … bei der F.________ tätig war, abermals zum Leis- tungsbezug an (AB 37). Die IVB tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und holte namentlich ein polydisziplinäres Gutach- ten vom 13. März 2018 (AB 110.1 [Gesamtbeurteilung]) ein. Gestützt dar- auf stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 13. September 2018 (AB 131) die Abweisung ihres Leistungsbegehrens mangels eines invalidi- sierenden Gesundheitsschadens in Aussicht. Nach Einwand der Versicher- ten (AB 134) nahm die IVB wiederholt Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (vgl. AB 137, 145, 147, 148) und verfügte am 20. Juni 2019 wie vorbeschieden (AB 150). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und dieser substituiert durch Rechtsanwältin C.________, mit Eingabe vom 20. August 2019 Beschwerde. Beantragt wird die Aufhebung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2019, IV/19/619, Seite 3 der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2019 sowie die Zusprache ei- ner Dreiviertelrente mit Wirkung ab dem 1. März 2017. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Septem- ber 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 20. Juni 2019 (AB 150). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2019, IV/19/619, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2019, IV/19/619, Seite 5 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.3.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheb- lichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). 2.3.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2019, IV/19/619, Seite 6 2.3.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.3.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.3.5 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.4 Um den Leistungsanspruch beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 27. Juli 2016 (AB 37) eingetreten und hat den Rentenanspruch in der angefochte-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2019, IV/19/619, Seite 7 nen Verfügung vom 20. Juni 2019 (AB 150) materiell geprüft. Die Eintre- tensfrage ist damit nicht streitig und folglich vom Gericht nicht zu überprü- fen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Ebenso ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass im massgebenden Vergleichszeitraum (vgl. E. 2.3.4 hiervor) zwischen der leistungsablehnenden Verfügung vom

30. März 2011 (AB 25) und der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2019 (AB 150) namentlich aufgrund der Operation vom 15. Juni 2015 mit Dekompression der Halswirbelsegmente C4/5 und C5/6 (vgl. AB 53/15) und der fortwährend beklagten zervikobrachialen Schmerzsymptomatik (vgl. etwa AB 53/13 f., 56/1, 62/25, 71/2 ff., 77, 93, 110.1/10) eine allfällig anspruchsrelevante wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Der Rentenanspruch ist daher in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig neu zu prüfen (vgl. E. 2.3.5 hiervor). 3.2 3.2.1 Die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2019 (AB 150) stützt sich in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten der Dres. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (2018; vgl. demge- genüber noch AB 110.1/16), H.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie, I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, P.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, K.________, Facharzt für Neurologie, Begutchtung L.________ (nachfol- gend: MEDAS), vom 13. März 2018 (AB 110.1 [Gesamtbeurteilung]). Dem Gutachten sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (AB 110.1/10):

1. Chronische zervikobrachiale Schmerzen rechtsbetont, ICD-10 M54

- Bewegungseinschränkungen nach rechts und myofasziale Be- schwerden

- Status nach fortgeschrittener Segmentdegeneration mit Forami- nalstenose C5/6 rechtsbetont und Spinalkanalstenose C5/6

- Status nach intervertebraler Prothese C4/5 und ACIF C5/6 am 15.06.2015

- MRI HWS 24.8.2017: voranschreitende Unkarthrosen, besonders Segment 3/4 links mit konsekutiv deutlich voranschreitender Fo- ramenstenose

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2019, IV/19/619, Seite 8

- aktuell kein Hinweis auf radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom

2. Thorakolumbale Schmerzen, ICD-10 M54

- degeneratives Rückenleiden mit Bandscheibenhernie BWK9 und geringer linksbetonter Bandscheibenprotrusion Höhe BWK10/11 und Chondrose L4/5 mit initialer Diskusprotrusion

- Osteochondrose L5/S1 mit kleinem mittelständigem Diskuspro- laps, Intervertebralarthrose (MRI BWS/LWS 03/2015)

- ohne Hinweis auf radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom

3. Chronische Spannungskopfschmerzen (ICD-10: G44.2)

4. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwankend zwi- schen leichter depressiver Symptomatik (2. Untersuchung) und Remission (1. Untersuchung) mit leichter Antriebs- und Motivati- onsreduktion ICD-10 F33.0/F33.4

- Unter Medikation mit Mirtazipan (sedierend) und Duloxetin

- Mittelschwere bis schwere Episode 2015/2016 ICD-10 F33.1/F33.2

- Mittelschwere Episode 2009 ICD-10 F33.1

- Depressive Symptomatik ca. 25-jährig ohne medizinische Be- handlung

5. Persönlichkeit

- Nicht näher bezeichnete neurotische Störung ICD-10 F48.9

- Mit selbstunsicheren, leistungsorientierten und sensitiven Antei- len Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, das Hauptproblem sei eine chronische Schmerzproblematik mit vor allem zervikaler Betonung. Hinzu kämen Spannungskopfschmerzen sowie ein thorakolumbales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen. Die Schmerzen seien soweit somatisch gut erklärbar. Sie würden zusätzlich überlagert durch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwankend zwischen leichter depressiver Störung (2. Untersuchung) und Remission (1. Untersu- chung), wobei anamnestisch auch mittelschwere bis schwere Episoden (2015/2016) nachgewiesen worden seien, mit einer vorausgehenden jahre- langen depressiven Symptomatik ohne fachspezifische Behandlung. Die depressive Störung sei überlagernd zu einer unterliegenden Persönlich- keitsproblematik im Sinne einer nicht näher bezeichneten neurotischen Störung mit selbstunsicheren, leistungsorientierten und sensitiven Anteilen. Diese beiden Symptomkomplexe interagierten negativ miteinander und führten gemeinsam zu einer erheblichen Funktionseinschränkung (AB 110.1/11).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2019, IV/19/619, Seite 9 Hinsichtlich der retrospektiven Arbeitsfähigkeit sei aus rheumatologischer bzw. auch aus gesamtgutachterlicher Sicht eine 40%ige Arbeitsfähigkeit (entsprechend 50 % des vormaligen 80 %-Pensums) seit Oktober 2015 bis zum Begutachtungszeitpunkt nachvollziehbar. Aktuell bestehe aus rheuma- tologischer Sicht weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 40 %. Die von neurolo- gischer Seite aufgrund der chronischen Spannungskopfschmerzen attes- tierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % sei nicht additiv dazu zu werten. Von internistischer Seite bestünden keine Einschränkungen. Aus psychiatrischer Sicht sei eine dauerhafte psychiatrische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die neurotische Störung begründet und verunmögli- che Führungsaufgaben. Die Reduktion auf 40 % (gemäss rheumatologi- scher Einschätzung) trage der psychiatrisch attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % vollständig Rechnung. Aufgrund der Reduktion von Antrieb und Energie seien keine Führungsaufgaben möglich. In psychiatrischer Hinsicht könne nicht von einem stabilen Zustandsbild ausgegangen werden. In einer angepassten – analog zu der zuletzt bei der … ausgeübten – Tätigkeit sei in sechs bis zwölf Monaten eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit möglich. Dies sei aber aufgrund der somatisch bedingten Reduktion der Leistungs- fähigkeit ohne Relevanz. Insgesamt bestehe damit in einer leichten Tätig- keit ohne schweres Heben, schwere körperliche Belastung oder Führungs- aufgaben ein 100%iges Leistungsvermögen bei einer 40%igen Präsenz- fähigkeit (AB 110.1/14). 3.2.2 In der Stellungnahme vom 15. November 2018 (AB 137) führte die RAD-Ärztin med. pract. M.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, namentlich zum rheumatologischen Teilgutachten (AB 110.3) aus, obwohl in der klinischen Untersuchung lediglich gewöhnli- che muskuläre Verspannungen gefunden worden seien, bestätige das Gut- achten eine aktuelle 60%ige Arbeitsunfähigkeit für eine leichte administrati- ve Tätigkeit. Klinisch sei das mittlere HWS-Segment nur unspezifisch un- tersucht worden mit der Feststellung einer Einschränkung der Kopfrotation von einem Drittel nach rechts, wobei völlig unklar bleibe, was in diesem Moment die Bandscheibenprothesenbeweglichkeit auf der Höhe C4/5 ma- che, was jedoch bei einem manualmedizinisch ausgebildeten Gutachter zu erwarten gewesen wäre. Durch das MRI der HWS vom 24. August 2017 könne nicht überprüft werden, ob der Bandscheibenprothesensitz korrekt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2019, IV/19/619, Seite 10 und nicht etwa intra- oder postoperativ leicht verkippt sei, was erhebliche Auswirkungen hätte. Dies sei mittels Röntgen der HWS in zwei Ebenen im Stehen auszuschliessen. Die Probleme der Beschwerdeführerin hätten letztlich auch erst nach der prothetischen Versorgung begonnen. Die be- gutachtende Rheumatologin habe ohne Zweifel eine IV-relevante rheuma- tologische Erkrankung ausgeschlossen, wobei angesichts der HWS- Prothesenoperation bzw. überhaupt bei einer prothetischen Versorgung im muskuloskelettalen System der Beizug eines Wirbelsäulenorthopäden einer rheumatologischen Begutachtung vorzuziehen gewesen wäre. Erst nach- dem die Ursache eines nicht ganz korrekten Prothesensitzes für die Schmerzsymptomatik sicher ausgeschlossen sei, könne von einer mögli- chen muskulär bedingten Schmerzausweitung aufgrund einer rein mus- kulären Ursache ausgegangen werden. Sofern vorhanden, seien entspre- chende postoperative HWS-Röntgen zuhanden des RAD einzuholen oder zu veranlassen (AB 137/3). 3.2.3 Der RAD-Arzt Dr. med. N.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seiner Stellungnahme vom 4. März 2019 (AB 147) zum rheumatologischen Teil- gutachten (AB 110.3) aus, dieses sei insoweit nachvollziehbar, als darin myofasziale Beschwerden im Nacken, dem Schultergürtel und dem Rumpf bei einem zugrundeliegenden degenerativen panvertebralen Rückenleiden beschrieben würden, während eine rheumatische Systemerkrankung aus- geschlossen worden sei. Nicht nachvollziehbar sei demgegenüber die rheumatologisch-gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, nach- dem zuvor keine dem rheumatologischen Fachgebiet entsprechende Dia- gnose gestellt worden sei. Die Gutachterin habe sich somit auf die subjekti- ven Schmerzschilderungen der Beschwerdeführerin gestützt (AB 147/5). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2019, IV/19/619, Seite 11 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Nach und trotz der am 15. Juni 2015 erfolgten HWS-Operation mit Dekompression der Halswirbelsegmente C4/5 und C5/6, unter anderem mittels prothetischer Versorgung am 15. Juni 2015 (vgl. AB 53/15), klagte die Beschwerdeführerin weiterhin über zervikobrachiale sowie panvertebra- le Schmerzen (vgl. AB 53/13 f., 53/2, 56/1, 62/2, 71/2, 74/7 f.). Ungeachtet dieser Ausgangslage wurde die Beschwerdeführerin – entsprechend der damaligen Empfehlung des RAD vom 22. Mai 2017 (AB 77) – weder neu- rochirurgisch noch orthopädisch beurteilt (vgl. dazu AB 147/3). Im Nach- gang zum MEDAS-Gutachten vom 13. März 2018 (AB 110.1) kritisierte die RAD-Ärztin med. pract. M.________ in ihrer Stellungnahme vom 15. No- vember 2018 (AB 137/3), dass aufgrund der unvollständigen respektive unspezifischen rheumatologischen Exploration (vgl. dazu AB 110.3/8) ein allfällig unkorrekter bzw. verkippter Prothesensitz gegenwärtig nicht sicher ausgeschlossen werden könne. Eine derartige Überprüfung lasse auch das vom rheumatologischen Gutachter beurteilte MRI der HWS vom 24. August 2017 (AB 110.6/2) nicht zu. Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar, weil im besagten MRI-Bericht eine infolge des operativen Eingriffs nunmehr deutli- che Einschränkung der Beurteilbarkeit durch das eingebrachte Metall be- schrieben wurde. Daher erfolgten die anschliessenden Beurteilungen im MRI-Bericht konsequenterweise jeweils nur in Bezug auf die einsehbaren Abschnitte respektive – hinsichtlich der operierten Segmente C4/5 und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2019, IV/19/619, Seite 12 C5/6 – unter Verweis auf die bestehenden Einschränkungen (vgl. AB 1106./2 „Beurteilung“). Insoweit erstaunt, dass radiologisch am 28. Au- gust 2017 umfangreiche bildgebende Zusatzuntersuchungen betreffend BWS, LWS, Schultergelenke, Kniegelenke und Becken veranlasst wurden (vgl. AB 110.3/2 f. Ziff. 1.3), jedoch kein Röntgen der HWS in zwei Lagen erfolgte. Folglich war aufgrund der dem rheumatologischen Gutachter zur Verfügung stehenden bildgebenden Unterlagen gemäss den nachvollzieh- baren Ausführungen von der RAD-Ärztin med. pract. M.________ (AB 1137/3) ein definitiver Ausschluss eines allfällig nunmehr fehlerhaften Prothesensitzes (vgl. zuvor AB 44.2/1) als Ursache für die Schmerzsym- ptomatik nicht möglich. Dies wäre indes gemäss der einlässlichen Begrün- dung von med. pract. M.________ für die (nachfolgende) Annahme einer möglichen muskulären Schmerzausweitung aufgrund einer rein muskulären Ursache unerlässlich gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat in der Folge diesbezüglich keine ergänzen- den Abklärungen vorgenommen – abgesehen von der Einholung von Rönt- genbildern (AB 140, 149), was indes soweit erkennbar zu keinem Erkennt- nisgewinn geführt hat – und ebenso wenig die rheumatologische Gutachte- rin mit der Kritik der RAD-Ärztin konfrontiert (vgl. Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 14. Februar 2014, 8C_874/2013, E. 3.3). Die medizini- schen Abklärungen sind daher unvollständig und lassen eine abschlies- sende diagnostische Beurteilung bzw. Einschätzung der funktionellen Aus- wirkungen nicht zu. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass im – zwar kurz nach dem Verfügungszeitpunkt datierenden (vgl. zum massgebenden Sachverhalt in zeitlicher Hinsicht: BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140), jedoch Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschluss des Verwaltungsverfahrens bestehende Situation erlaubenden (SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4) – Bericht von PD Dr. med. O.________, Fachärztin für Neurochirurgie, vom 30. Juli 2019 (Beschwerdebeilage 5) nunmehr eine Non-Fusion des Zero-P-Cage in HWK5/6 mit Bruch beider Schrauben in HWK6 und Lockerung des Implantats festgestellt wurde. 3.5 Nach dem Dargelegten wurde der medizinische Sachverhalt im Lichte des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 ATSG) unvollständig abge- klärt. Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als die angefochte-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2019, IV/19/619, Seite 13 ne Verfügung vom 20. Juni 2019 (AB 150) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die medizinischen Akten vervollständige und anschliessend ein versicherungsexternes Ver- laufsgutachten nach Art. 44 ATSG einhole. Im Rahmen dieses Verlaufsgut- achtens sind insbesondere die von med. pract. M.________ in der Stel- lungnahme vom 15. November 2018 (AB 137) aufgeworfenen Fragen fachärztlich (etwa orthopädisch und/oder neurochirurgisch [vgl. AB 147/3]) zu klären. Dabei werden zudem die von med. pract. M.________ beschrie- benen Anforderungen an die bildgebenden Abklärungen (vgl. AB 137/3 f.) zu beachten sein. Demgegenüber ist angesichts der lediglich ergänzungs- bedürftigen medizinischen Abklärungen durch die Verwaltung die Einho- lung eines entsprechenden Gerichtsgutachtens nicht angezeigt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264). Soweit die Beschwerdeführerin die rückwir- kende Zusprache von Rentenleistungen beantragt, ist die Beschwerde in- folge des illiquiden Sachverhaltes diesbezüglich abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Par- teientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbes- sert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückwei- sung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig da- von, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der von der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2019, IV/19/619, Seite 14 schwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat zudem Anspruch auf Er- satz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemesse- nen Honorarnote von Rechtsanwältin C.________ vom 12. Dezember 2019 sind die von der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu erset- zenden Parteikosten auf Fr. 3‘550.10 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzu- setzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 20. Juni 2019 aufgehoben und die Sa- che an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu ver- füge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘550.10 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2019, IV/19/619, Seite 15 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin C.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.