Einspracheentscheid vom 12. Juli 2019
Sachverhalt
A. Der 1969 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete vom 6. Juli 2017 bis 30. April 2019 als … im Stundenlohn für die B.________ AG, Bern (Akten der Arbeitslosenkasse Unia Bern [act. II] 1, 14 f.). Am 18. März 2019 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an und gab an, vom 19. Mai bis 29. Juni 2019 wegen Ferien abwesend zu sein (Akten RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIA] 82 f.). Am 2. April 2019 stellte er An- trag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai 2019 (act. II 10 ff.). Im Rahmen der Prüfung der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten in der Zeit ab 1. Mai 2019 bis zur Ferienabwesenheit ab 19. Mai 2019 gewährte das Amt für Arbeitslosenversicherung, Rechtsdienst (AVA bzw. Beschwerde- gegner), dem Versicherten am 3. Mai 2019 das rechtliche Gehör (act. IIA 40 f.). Mit E-Mail vom 12. Mai 2019 teilte der Versicherte mit, seine Stellen- suche ab März 2019 sei erfolglos gewesen, und er habe somit vom 1. bis
18. Mai 2019 keinen Zwischenverdienst erzielen können (act. IIA 39). Mit Verfügung vom 29. Mai 2019 verneinte das AVA die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten vom 1. bis 18. Mai 2019 (act. IIA 35 ff.). Die hiergegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 17. Juni 2019 (act. IIA 29) wies das AVA mit Entscheid vom 12. Juli 2019 ab (Akten Rechtsdienst [act. IIB] 2 ff.). B. Am 12. August 2019 erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2019 und die Zusprechung von Ar- beitslosenentschädigung in der Zeit vom 1. bis 18. Mai 2019. Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2019 beantragte der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2019, ALV/19/599, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. Juli 2019 (act. IIB 2 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung vom 1. bis 18. Mai 2019, insbesondere ob der Be- schwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Zeit vom 1. bis 18. Mai 2019 zu Recht verneinte.
E. 1.3 Bei einer streitigen Anspruchsberechtigung vom 1. bis 18. Mai 2019 liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.-- (vgl. auch act. II 27), weshalb die Be- urteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2019, ALV/19/599, Seite 4
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermitt- lungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im ob- jektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent- sprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeits- zeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die ver- sicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 S. 170, 136 V 95 E. 5.1 S. 97). 2.2 Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis gilt eine versicherte Per- son, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und des- halb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der Regel nicht als vermittlungsfähig. In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, zwischen dem Verlust der alten und dem Antritt der neuen Stelle von einem dritten Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalls ist dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Ver- fügung stehende Zeit noch einstellen würde (BGE 126 V 520 E. 3a S. 522; SVR 2000 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2b). Je grösser die Nachfrage auf dem für die Stellensuche in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt, umso kürzer kann in der Regel die zeitliche Verfügbarkeit ausfallen. Ebenso wird es für einfachere Tätigkeiten, welche keine oder nur eine unbedeutende Einarbei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2019, ALV/19/599, Seite 5 tungszeit erfordern, leichter sein, für kurze Zeit eine Arbeit zu finden (ARV 1991 S. 24 E. 2b; SVR 2000 ALV Nr. 1 S. 2 E. 5). Allerdings darf diese Rechtsprechung nicht dazu führen, jene arbeitslosen Versicherten zu bestrafen, die eine geeignete, aber nicht unmittelbar freie Stelle finden und annehmen. Es handelt sich dabei um jene Versicherten, die in Erfüllung der Schadenminderungspflicht alle Vorkehren getroffen haben, die man vernünftigerweise von ihnen erwarten darf, damit sie so rasch als möglich eine neue Stelle antreten können. Solchen Versicherten ist es nicht zuzumuten, im Hinblick auf einen – theoretisch zwar möglichen, praktisch jedoch wenig wahrscheinlichen – früheren Stellenantritt mit dem Abschluss des neuen Arbeitsvertrages zuzuwarten und dadurch das Risiko einer allenfalls noch längeren Arbeitslosigkeit auf sich zu nehmen. Unter diesen Voraussetzungen ist die Frage nach einer allfälligen Vermittlungsun- fähigkeit nicht mehr zu prüfen (BGE 123 V 214 E. 5a S. 217, 112 V 326 E. 3d S. 329; ARV 2000 S. 152 E. 1b). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe bereits im Jahr 2018 mit seiner damaligen Arbeitgeberin einen Ferienbezug von sechs Wochen ver- einbart; zu diesem Zeitpunkt habe er keine Kenntnis der Kündigung per Ende April 2019 gehabt. Es sei leider für keine „Firma“ möglich, eine Per- son für drei Wochen einzustellen. Der Beschwerdeführer weilte unbestrittenermassen vom 19. Mai bis 29. Juni 2019 für Ferien im Ausland (act. IIA 83); er stellt nicht in Frage, dass er für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf bezahlte Ferientage, mithin auf kontrollfreie Tage, hatte. Umstritten ist jedoch, ob für die Zeit davor ein An- spruch auf Arbeitslosentschädigung besteht. Es ist erstellt, dass der Be- schwerdeführer für eine neue Beschäftigung lediglich vom 1. bis 18. Mai 2019, somit während relativ kurzer Zeit für den Arbeitsmarkt zur Verfügung stand. Steht eine versicherte Person auf dem Arbeitsmarkt weniger als drei Monate für die Arbeitssuche zur Verfügung, so ist ihre Vermittlungsfähigkeit zu prüfen. Entscheidend für diese Frage ist, ob eine gewisse Wahrschein- lichkeit besteht, dass die versicherte Person in der konkret zur Verfügung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2019, ALV/19/599, Seite 6 stehenden Zeit, wie hier der Beschwerdeführer vom 1. bis 18. Mai 2019, von einem Arbeitgeber hätte angestellt werden können (vgl. AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Rz. B227; abrufbar unter «www.arbeit.swiss»). Die Möglichkeit für den Beschwerdeführer, in den knapp drei Wochen eine neue Arbeitsstelle zu finden, war vorliegend sehr gering. Der Beschwerdeführer tätigte zwar verschiedene Bemühungen (act. IIA 32 f., 51 ff.), dennoch gelang es ihm nicht, eine (temporäre) Anstellung zu finden und einen Zwischenverdienst zu erzielen. Sinngemäss bestätigt auch er, dass seine konkreten Aussichten auf eine Anstellung auf dem Ar- beitsmarkt für drei Wochen gering waren. Zwar war der Beschwerdeführer bisher in der Schweiz fast ausschliesslich als … im … tätig (art. IIA 143 f.) und ist notorisch, dass in diesem Wirtschaftszweig arbeitgeberseitig auch kurzfristige bzw. temporäre Arbeitseinsätze nachgefragt werden. Ange- sichts seiner äusserst kurzen Verfügbarkeit vor der Ferienabwesenheit hät- te eine Anstellung des Beschwerdeführers jedoch einen unwahrscheinli- chen Glücksfall dargestellt. Nichts an diesem Ergebnis ändern die weiteren Vorbringen in der Be- schwerde, ist es doch für die Frage der Vermittlungsfähigkeit nicht von Be- lang, dass der Beschwerdeführer die Ferien bereits im 2018 mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin vereinbart hatte, ohne Kenntnis der Kündigung Ende April 2019 zu haben. 3.2 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. bis 18. Mai 2019 zu Recht verneint. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Juli 2019 ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2019, ALV/19/599, Seite 7 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]) (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestim- mungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 599 ALV JAP/SCC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. Oktober 2019 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 12. Juli 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2019, ALV/19/599, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1969 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete vom 6. Juli 2017 bis 30. April 2019 als … im Stundenlohn für die B.________ AG, Bern (Akten der Arbeitslosenkasse Unia Bern [act. II] 1, 14 f.). Am 18. März 2019 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an und gab an, vom 19. Mai bis 29. Juni 2019 wegen Ferien abwesend zu sein (Akten RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIA] 82 f.). Am 2. April 2019 stellte er An- trag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai 2019 (act. II 10 ff.). Im Rahmen der Prüfung der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten in der Zeit ab 1. Mai 2019 bis zur Ferienabwesenheit ab 19. Mai 2019 gewährte das Amt für Arbeitslosenversicherung, Rechtsdienst (AVA bzw. Beschwerde- gegner), dem Versicherten am 3. Mai 2019 das rechtliche Gehör (act. IIA 40 f.). Mit E-Mail vom 12. Mai 2019 teilte der Versicherte mit, seine Stellen- suche ab März 2019 sei erfolglos gewesen, und er habe somit vom 1. bis
18. Mai 2019 keinen Zwischenverdienst erzielen können (act. IIA 39). Mit Verfügung vom 29. Mai 2019 verneinte das AVA die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten vom 1. bis 18. Mai 2019 (act. IIA 35 ff.). Die hiergegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 17. Juni 2019 (act. IIA 29) wies das AVA mit Entscheid vom 12. Juli 2019 ab (Akten Rechtsdienst [act. IIB] 2 ff.). B. Am 12. August 2019 erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2019 und die Zusprechung von Ar- beitslosenentschädigung in der Zeit vom 1. bis 18. Mai 2019. Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2019 beantragte der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2019, ALV/19/599, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]) (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestim- mungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. Juli 2019 (act. IIB 2 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung vom 1. bis 18. Mai 2019, insbesondere ob der Be- schwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Zeit vom 1. bis 18. Mai 2019 zu Recht verneinte. 1.3 Bei einer streitigen Anspruchsberechtigung vom 1. bis 18. Mai 2019 liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.-- (vgl. auch act. II 27), weshalb die Be- urteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2019, ALV/19/599, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermitt- lungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im ob- jektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent- sprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeits- zeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die ver- sicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 S. 170, 136 V 95 E. 5.1 S. 97). 2.2 Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis gilt eine versicherte Per- son, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und des- halb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der Regel nicht als vermittlungsfähig. In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, zwischen dem Verlust der alten und dem Antritt der neuen Stelle von einem dritten Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalls ist dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Ver- fügung stehende Zeit noch einstellen würde (BGE 126 V 520 E. 3a S. 522; SVR 2000 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2b). Je grösser die Nachfrage auf dem für die Stellensuche in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt, umso kürzer kann in der Regel die zeitliche Verfügbarkeit ausfallen. Ebenso wird es für einfachere Tätigkeiten, welche keine oder nur eine unbedeutende Einarbei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2019, ALV/19/599, Seite 5 tungszeit erfordern, leichter sein, für kurze Zeit eine Arbeit zu finden (ARV 1991 S. 24 E. 2b; SVR 2000 ALV Nr. 1 S. 2 E. 5). Allerdings darf diese Rechtsprechung nicht dazu führen, jene arbeitslosen Versicherten zu bestrafen, die eine geeignete, aber nicht unmittelbar freie Stelle finden und annehmen. Es handelt sich dabei um jene Versicherten, die in Erfüllung der Schadenminderungspflicht alle Vorkehren getroffen haben, die man vernünftigerweise von ihnen erwarten darf, damit sie so rasch als möglich eine neue Stelle antreten können. Solchen Versicherten ist es nicht zuzumuten, im Hinblick auf einen – theoretisch zwar möglichen, praktisch jedoch wenig wahrscheinlichen – früheren Stellenantritt mit dem Abschluss des neuen Arbeitsvertrages zuzuwarten und dadurch das Risiko einer allenfalls noch längeren Arbeitslosigkeit auf sich zu nehmen. Unter diesen Voraussetzungen ist die Frage nach einer allfälligen Vermittlungsun- fähigkeit nicht mehr zu prüfen (BGE 123 V 214 E. 5a S. 217, 112 V 326 E. 3d S. 329; ARV 2000 S. 152 E. 1b). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe bereits im Jahr 2018 mit seiner damaligen Arbeitgeberin einen Ferienbezug von sechs Wochen ver- einbart; zu diesem Zeitpunkt habe er keine Kenntnis der Kündigung per Ende April 2019 gehabt. Es sei leider für keine „Firma“ möglich, eine Per- son für drei Wochen einzustellen. Der Beschwerdeführer weilte unbestrittenermassen vom 19. Mai bis 29. Juni 2019 für Ferien im Ausland (act. IIA 83); er stellt nicht in Frage, dass er für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf bezahlte Ferientage, mithin auf kontrollfreie Tage, hatte. Umstritten ist jedoch, ob für die Zeit davor ein An- spruch auf Arbeitslosentschädigung besteht. Es ist erstellt, dass der Be- schwerdeführer für eine neue Beschäftigung lediglich vom 1. bis 18. Mai 2019, somit während relativ kurzer Zeit für den Arbeitsmarkt zur Verfügung stand. Steht eine versicherte Person auf dem Arbeitsmarkt weniger als drei Monate für die Arbeitssuche zur Verfügung, so ist ihre Vermittlungsfähigkeit zu prüfen. Entscheidend für diese Frage ist, ob eine gewisse Wahrschein- lichkeit besteht, dass die versicherte Person in der konkret zur Verfügung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2019, ALV/19/599, Seite 6 stehenden Zeit, wie hier der Beschwerdeführer vom 1. bis 18. Mai 2019, von einem Arbeitgeber hätte angestellt werden können (vgl. AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Rz. B227; abrufbar unter «www.arbeit.swiss»). Die Möglichkeit für den Beschwerdeführer, in den knapp drei Wochen eine neue Arbeitsstelle zu finden, war vorliegend sehr gering. Der Beschwerdeführer tätigte zwar verschiedene Bemühungen (act. IIA 32 f., 51 ff.), dennoch gelang es ihm nicht, eine (temporäre) Anstellung zu finden und einen Zwischenverdienst zu erzielen. Sinngemäss bestätigt auch er, dass seine konkreten Aussichten auf eine Anstellung auf dem Ar- beitsmarkt für drei Wochen gering waren. Zwar war der Beschwerdeführer bisher in der Schweiz fast ausschliesslich als … im … tätig (art. IIA 143 f.) und ist notorisch, dass in diesem Wirtschaftszweig arbeitgeberseitig auch kurzfristige bzw. temporäre Arbeitseinsätze nachgefragt werden. Ange- sichts seiner äusserst kurzen Verfügbarkeit vor der Ferienabwesenheit hät- te eine Anstellung des Beschwerdeführers jedoch einen unwahrscheinli- chen Glücksfall dargestellt. Nichts an diesem Ergebnis ändern die weiteren Vorbringen in der Be- schwerde, ist es doch für die Frage der Vermittlungsfähigkeit nicht von Be- lang, dass der Beschwerdeführer die Ferien bereits im 2018 mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin vereinbart hatte, ohne Kenntnis der Kündigung Ende April 2019 zu haben. 3.2 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. bis 18. Mai 2019 zu Recht verneint. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Juli 2019 ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2019, ALV/19/599, Seite 7 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.