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200 2019 598

Bern VerwG · 2019-07-29 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019

Sachverhalt

A.

Die 1986 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer-

deführerin) war seit dem 1. September 2012 bei der B.________ angestellt

(Antwortbeilage [AB] 109 ff.). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2018 kündigte

sie dieses Arbeitsverhältnis auf den 31. Januar 2019 (AB 137). Am 31. Ja-

nuar 2019 stellte sie beim beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kan-

ton Bern (heute: Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Ar-

beitslosenkasse; nachfolgend Arbeitslosenkasse bzw. Beschwerdegegner)

Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2019 (AB 109 ff.

i.V.m. AB 105 ff.).

Mit Schreiben vom 7. Februar 2019 forderte die Arbeitslosenkasse die Ver-

sicherte zur Stellungnahme unter dem Aspekt einer allfälligen vorüberge-

henden Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschulde-

ter Arbeitslosigkeit auf bzw. gab ihr Gelegenheit, sich (erneut; vgl. AB 110)

zum Kündigungsgrund zu äussern (AB 105 f.).

In ihrer hierauf verfassten Stellungnahme machte die Versicherte als Kün-

digungsgrund sinngemäss gesundheitliche Einschränkungen aufgrund von

Unstimmigkeiten mit den Vorgesetzten resp. Mobbing geltend (AB 84 ff.). In

der Folge forderte die Arbeitslosenkasse die Versicherte auf, ein entspre-

chendes ärztliches Zeugnis einzureichen, aus dem klar ersichtlich sei,

weshalb die Arbeit gesundheitsgefährdend gewesen sei. Ferner müsse

dieses aussagen, dass das Arbeitsverhältnis auf Anraten des Arztes habe

gekündigt werden müssen und es ihr nicht zuzumuten gewesen sei, bis

zum Finden einer geeigneten Stelle am bisherigen Arbeitsplatz zu verblei-

ben. Es müsse auch Auskunft darüber geben, welche Tätigkeiten in Zu-

kunft auszuschliessen seien (AB 102).

Mit Schreiben vom 15. Februar 2019 teilte die Versicherte der Arbeitslo-

senkasse hierauf mit, sie sei noch nicht in ärztlicher Behandlung gewesen

und auch nicht im Besitz von entsprechenden Arztzeugnissen. Mündlich sei

ihr jedoch von ihrer Zahnärztin wie auch ihrem Hausarzt empfohlen wor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2020, ALV/19/598, Seite 3

den, der Gesundheit zuliebe dringend etwas an ihrer beruflichen Situation

zu ändern (AB 80).

Am 20. Februar 2019 verfügte die Arbeitslosenkasse 25 Tage Einstellung

in der Anspruchsberechtigung ab 1. Februar 2019 wegen selbstverschulde-

ter Arbeitslosigkeit. Aufgrund der geschilderten Situation sei von keinem

schweren, sondern lediglich von einem mittelschweren Verschulden aus-

zugehen, weshalb die Einstelldauer abweichend von Art. 45 Abs. 4 lit. a

i.V.m Art. 45 Abs. 3 lit. c der Verordnung vom 31. August 1983 über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(AVIV; SR 837.02) auf 25 Tage habe reduziert werden können (AB 76 ff.).

Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte u.a. unter Beilage des von

ihrem langjährigen Hausarzt Dr. med. C.________ ausgefüllten Formulars

„Arztzeugnis betr. Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen

Gründen“ (AB 56 f.) sowie Bescheinigungen ihrer Zahnärzte (AB 55 und

58) am 14. März 2019 Einsprache. Ihre Kündigung des letzten Arbeitsver-

hältnisses sei aus reiner Selbstverantwortung erfolgt, da die Zustände an

der Arbeitsstelle unzumutbar gewesen seien und zu einer längerdauernden

Arbeitsunfähigkeit hätten führen können (AB 49).

Die Arbeitslosenkasse holte hierauf bei der ehemaligen Arbeitgeberin wei-

tere Angaben zur Situation vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein

(AB 48 i.V.m. AB 40). Mit Schreiben vom 18. Juli 2019 gewährte sie der

Versicherten zu den entsprechenden Angaben der Abteilung Human Re-

sources der B.________ das rechtliche Gehör (AB 34). Am 19. Juli 2019

nahm die Versicherte hierzu Stellung (AB 30 f.). Mit Einspracheentscheid

vom 29. Juli 2019 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab (AB 24 ff.).

B.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 10. August

2019 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen An-

trag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei von einer Einstellung

in der Anspruchsberechtigung abzusehen oder zumindest das Mass der

Einstellung zu reduzieren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2020, ALV/19/598, Seite 4

Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2019 beantragt der Beschwer-

degegner, die Beschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 29. Juli 2019 (AB 24 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab 1. Februar 2019 im Umfang von 25 Tagen.

E. 1.3 Der Streitwert liegt mit 25 Einstelltagen unter Fr. 20'000.--, wes- halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2020, ALV/19/598, Seite 5

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der

Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden

arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit er-

fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der

Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1).

Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die

versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne

dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver-

bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1

lit. b AVIV).

2.2

Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der

versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr

zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV

Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebskli-

ma den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben,

genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2).

Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und

Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Un-

zumutbarkeit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b; Ent-

scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. Juni 2017, 8C_66/2017, E. 2).

Eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein ein-

deutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Be-

weismittel) belegt sein, wobei die Zumutbarkeit zum Verbleiben strenger

beurteilt wird als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124

V 234 E. 4b bb S. 238; ARV 2009 S. 265 E. 2.2; Entscheid des BGer vom

9. Juni 2017, 8C_66/2017, E. 2 und E. 4.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2020, ALV/19/598, Seite 6

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin hat unstreitig ihre Stelle bei der

B.________ auf den 31. Januar 2019 gekündigt, ohne dass ihr eine andere

Stelle zugesichert war, womit die darauf folgende Arbeitslosigkeit

grundsätzlich als selbstverschuldet gilt, es sei denn, dass ihr ein Verbleiben

bei der B.________ bis zum Finden einer neuen Stelle nicht zugemutet

werden konnte (vgl. E. 2.1 hiervor).

3.2

Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die Kündi-

gung sei aus reiner Selbstverantwortung erfolgt, da die Zustände an der

Arbeitsstelle unzumutbar gewesen seien und zu einer längerdauernden

Arbeitsunfähigkeit hätten führen können. Die Kündigung sei gerade noch

im richtigen Moment erfolgt, sodass längerdauernde gesundheitliche Pro-

bleme hätten vermieden werden können. Der ...chef wie auch ihr direkter

Vorgesetzter in ... hätten – wie sich ihren persönlichen Schilderungen ent-

nehmen lässt (Beschwerdebeilage [BB] 2 S. 5) – u.a. auf niederschwellige

Art und Weise mit ihr kommuniziert, teilweise gar eine Art „Babysprache“

verwendet. Nach über einem Jahr dieser Schikane habe sie nicht mehr

richtig schlafen können und falls sie habe schlafen können, im Schlaf ex-

trem ihre Zähne/Kiefer zusammengepresst. Dies habe dazu geführt, dass

sie jeweils am Morgen einen unheimlichen Druck im Kiefer/in den Zähnen

verspürt und Kopfschmerzen gehabt habe. Sie habe deswegen den Zahna-

rzt aufsuchen müssen. Dieser habe ihr schliesslich einen Backenzahn zie-

hen müssen, da sie in der Nacht die Kiefer so intensiv zusammengepresst

habe, dass sich der Zahn bis zum Kieferknochen hin gespalten und ent-

zündet habe. Von Juli bis Dezember 2018 habe sie ein Praktikum bei der ...

absolvieren dürfen, jedoch bereits damals mit dem Gedanken einer Kündi-

gung gespielt. Für sie sei klar gewesen, dass wenn seitens der B.________

bis am 31. Oktober 2018 keine Lösung da sei, sie zum Wohle ihrer Ge-

sundheit die Kündigung einreichen werde, um nicht zurück nach ... zu müs-

sen. Seitens der ... sei ihr ein Nischenarbeitsplatz angeboten worden, was

in der Sprache der ... „nicht mehr tragbar am alten Arbeitsort“ bedeute.

Rein psychisch sei diese Situation für sie nicht mehr aushaltbar gewesen.

Allen anderen Mitarbeitern auf der ... gehe es ähnlich wie ihr, nur ohne die

gesundheitlichen Einschränkungen. Die Kündigung sei notwendig gewe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2020, ALV/19/598, Seite 7

sen, um sich psychisch und physisch etwas Gutes zu tun und dem Leiden

ein Ende zu setzen (BB 2 S. 5 f.).

Das geschilderte nächtliche Zähneknirschen mit entsprechendem Sub-

stanzverlust ist zahnärztlicherseits bestätigt (BB 3). Hinsichtlich der übrigen

geschilderten gesundheitlichen Probleme lässt sich dem Arztzeugnis des

langjährigen Hausarztes vom 13. März 2019 (BB 4) betreffend Auflösung

des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen wie auch der Stel-

lungnahme der Beschwerdeführerin vom 15. Februar 2019 (AB 80) ent-

nehmen, dass diesbezüglich vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses we-

gen Selbstbeherrschung keine Konsultationen, geschweige denn eine spe-

zifische Behandlung stattgefunden haben. Aufgrund der nachträglich erfolg-

ten, gemäss ihrem Hausarzt vollständig nachvollziehbaren Schilderung der

Belastungssituation durch die Beschwerdeführerin hat dieser die Kündi-

gung im Arztzeugnis vom 13. März 2019 betreffend Auflösung des Arbeits-

verhältnisses aus gesundheitlichen Gründen trotzdem rückwirkend als

„medizinisch empfehlenswert“ bezeichnet. Hinsichtlich Tätigkeiten, welche

die Beschwerdeführerin noch ausüben könne, hielt er sodann fest, sämtli-

che Tätigkeiten wie bisher, jedoch in einem anderen Teamgefüge (BB 4

S. 2).

3.3

Eine eigentliche Unzumutbarkeit des Verbleibens bei der

B.________ bis zum Finden einer neuen Stelle ist durch das ärztliche

Zeugnis nach dem Dargelegten nicht belegt. Umso weniger, als ihr Haus-

arzt explizit festhält, sämtliche Tätigkeiten wie bisher seien ihr noch mög-

lich, einfach in einem anderen Teamgefüge. Wie sich der Stellungnahme

der Abteilung Human Resources der B.________ (AB 40) entnehmen lässt,

hat die Beschwerdeführerin dieser Abteilung gegenüber erstmals nach der

Kündigung beim Austrittsgespräch die schwierige Zusammenarbeit mit dem

...chef resp. …chef erwähnt. Weiter hält die Abteilung Human Resources

fest, dass wenn die Problematik früher thematisiert worden wäre, die Be-

schwerdeführerin je nach Möglichkeit in einem andere Bereich hätte einge-

setzt werden resp. sich im internen ...wechsel auf eine andere freie Stelle

hätte bewerben können. Dass sie das nicht, jedenfalls nicht erfolgsverspre-

chend über die Abteilung Human Resources versucht hat, sondern statt-

dessen ohne eine neue Stelle zugesichert gehabt zu haben und obschon

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2020, ALV/19/598, Seite 8

ihr ein Verbleiben am angestammten Arbeitsplatz bis zum Finden einer

neuen Stelle bzw. bis zu einer allfälligen Versetzung nicht geradezu unzu-

mutbar war (insbesondere auch nicht aus medizinischer Sicht; vgl. E. 3.2

hiervor), die Stelle bei der B.________ gekündigt hat, gereicht ihr aus ar-

beitslosenversicherungsrechtlicher Sicht zum Verschulden. Die vorüberge-

hende Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschulde-

ter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ist somit grundsätzlich

zu Recht erfolgt.

3.4

Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion.

3.4.1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver-

schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich-

tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem

Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Nach Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV

liegt unter anderem ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte

Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zu-

sicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat. Dies bildet jedoch

nach ständiger Rechtsprechung lediglich die Regel, von welcher beim Vor-

liegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen werden darf. Inso-

weit ist das Ermessen von Verwaltung und Sozialversicherungsrichter nicht

auf eine Einstellungsdauer im Rahmen eines schweren Verschuldens be-

schränkt, sondern lässt auch eine mildere Sanktion zu (ARV 2005 S. 216

E. 2.3.1; vgl. auch BGE 130 V 125 E. 3.4.3 f. S. 130; SVR 2006 ALV Nr. 5

S. 16 E. 2.3). Dabei sind nach der Rechtsprechung für den Grad des Ver-

schuldens und die Bemessung der Einstellungsdauer u.a. auch Umstände

beachtlich, derentwegen eine Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhält-

nisses zwar zumutbar ist, die aber dennoch für die versicherte Person eine

erhebliche Belastung bedeuten und daher die voreilige Kündigung schuld-

mindernd erscheinen lassen (ARV 1989 S. 92 E. 3b). Innerhalb dieses

Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach

pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Er-

messen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung set-

zen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen

können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender

erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2020, ALV/19/598, Seite 9

3.4.2

Dem angespannten Verhältnis zu den\dem Vorgesetzten resp. der

für die Beschwerdeführerin anerkanntermassen (auch gesundheitlich) be-

lastenden Situation am Arbeitsplatz in ... hat der Beschwerdegegner in der

Verfügung vom 20. Februar 2019 (AB 76 ff.) resp. dem angefochtenen Ein-

spracheentscheid vom 29. Juli 2019 (AB 24 ff.) schuldmindernd Rechnung

getragen, indem er abweichend vom Grundsatz von Art. 45 Abs. 4 lit. a

AVIV nicht auf ein schweres, sondern mit 25 Einstelltagen lediglich auf ein

mittelschweres Verschulden im mittleren Bereich (Art. 45 Abs. 3 lit. b AVIV)

erkannt hat. Mit Blick auf die gesamten Umstände wie auch auf vergleich-

bare Fälle liegt diese Sanktion ohne weiteres innerhalb des dem Be-

schwerdegegner zustehenden Ermessens. Für einen Eingriff in das dies-

bezügliche Ermessen des Beschwerdegegners besteht kein Anlass.

3.5

Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid des

Beschwerdegegners vom 29. Juli 2019 (AB 24 ff.) sowohl in grundsätzli-

cher als auch masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden und die dagegen

erhobene Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG

sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf

eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG

[Umkehrschluss]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 AVIV). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2020, ALV/19/598, Seite 10
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosen- kasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 598 ALV

KNB/PES/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 10. Januar 2020

Verwaltungsrichter Knapp

Gerichtsschreiber Peter

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern

Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2020, ALV/19/598, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1986 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer-

deführerin) war seit dem 1. September 2012 bei der B.________ angestellt

(Antwortbeilage [AB] 109 ff.). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2018 kündigte

sie dieses Arbeitsverhältnis auf den 31. Januar 2019 (AB 137). Am 31. Ja-

nuar 2019 stellte sie beim beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kan-

ton Bern (heute: Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Ar-

beitslosenkasse; nachfolgend Arbeitslosenkasse bzw. Beschwerdegegner)

Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2019 (AB 109 ff.

i.V.m. AB 105 ff.).

Mit Schreiben vom 7. Februar 2019 forderte die Arbeitslosenkasse die Ver-

sicherte zur Stellungnahme unter dem Aspekt einer allfälligen vorüberge-

henden Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschulde-

ter Arbeitslosigkeit auf bzw. gab ihr Gelegenheit, sich (erneut; vgl. AB 110)

zum Kündigungsgrund zu äussern (AB 105 f.).

In ihrer hierauf verfassten Stellungnahme machte die Versicherte als Kün-

digungsgrund sinngemäss gesundheitliche Einschränkungen aufgrund von

Unstimmigkeiten mit den Vorgesetzten resp. Mobbing geltend (AB 84 ff.). In

der Folge forderte die Arbeitslosenkasse die Versicherte auf, ein entspre-

chendes ärztliches Zeugnis einzureichen, aus dem klar ersichtlich sei,

weshalb die Arbeit gesundheitsgefährdend gewesen sei. Ferner müsse

dieses aussagen, dass das Arbeitsverhältnis auf Anraten des Arztes habe

gekündigt werden müssen und es ihr nicht zuzumuten gewesen sei, bis

zum Finden einer geeigneten Stelle am bisherigen Arbeitsplatz zu verblei-

ben. Es müsse auch Auskunft darüber geben, welche Tätigkeiten in Zu-

kunft auszuschliessen seien (AB 102).

Mit Schreiben vom 15. Februar 2019 teilte die Versicherte der Arbeitslo-

senkasse hierauf mit, sie sei noch nicht in ärztlicher Behandlung gewesen

und auch nicht im Besitz von entsprechenden Arztzeugnissen. Mündlich sei

ihr jedoch von ihrer Zahnärztin wie auch ihrem Hausarzt empfohlen wor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2020, ALV/19/598, Seite 3

den, der Gesundheit zuliebe dringend etwas an ihrer beruflichen Situation

zu ändern (AB 80).

Am 20. Februar 2019 verfügte die Arbeitslosenkasse 25 Tage Einstellung

in der Anspruchsberechtigung ab 1. Februar 2019 wegen selbstverschulde-

ter Arbeitslosigkeit. Aufgrund der geschilderten Situation sei von keinem

schweren, sondern lediglich von einem mittelschweren Verschulden aus-

zugehen, weshalb die Einstelldauer abweichend von Art. 45 Abs. 4 lit. a

i.V.m Art. 45 Abs. 3 lit. c der Verordnung vom 31. August 1983 über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(AVIV; SR 837.02) auf 25 Tage habe reduziert werden können (AB 76 ff.).

Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte u.a. unter Beilage des von

ihrem langjährigen Hausarzt Dr. med. C.________ ausgefüllten Formulars

„Arztzeugnis betr. Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen

Gründen“ (AB 56 f.) sowie Bescheinigungen ihrer Zahnärzte (AB 55 und

58) am 14. März 2019 Einsprache. Ihre Kündigung des letzten Arbeitsver-

hältnisses sei aus reiner Selbstverantwortung erfolgt, da die Zustände an

der Arbeitsstelle unzumutbar gewesen seien und zu einer längerdauernden

Arbeitsunfähigkeit hätten führen können (AB 49).

Die Arbeitslosenkasse holte hierauf bei der ehemaligen Arbeitgeberin wei-

tere Angaben zur Situation vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein

(AB 48 i.V.m. AB 40). Mit Schreiben vom 18. Juli 2019 gewährte sie der

Versicherten zu den entsprechenden Angaben der Abteilung Human Re-

sources der B.________ das rechtliche Gehör (AB 34). Am 19. Juli 2019

nahm die Versicherte hierzu Stellung (AB 30 f.). Mit Einspracheentscheid

vom 29. Juli 2019 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab (AB 24 ff.).

B.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 10. August

2019 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen An-

trag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei von einer Einstellung

in der Anspruchsberechtigung abzusehen oder zumindest das Mass der

Einstellung zu reduzieren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2020, ALV/19/598, Seite 4

Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2019 beantragt der Beschwer-

degegner, die Beschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 AVIV). Da auch

die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b

ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai

1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners

vom 29. Juli 2019 (AB 24 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in

der Anspruchsberechtigung ab 1. Februar 2019 im Umfang von 25 Tagen.

1.3

Der Streitwert liegt mit 25 Einstelltagen unter Fr. 20'000.--, wes-

halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit

fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2020, ALV/19/598, Seite 5

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der

Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden

arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit er-

fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der

Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1).

Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die

versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne

dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver-

bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1

lit. b AVIV).

2.2

Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der

versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr

zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV

Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebskli-

ma den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben,

genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2).

Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und

Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Un-

zumutbarkeit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b; Ent-

scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. Juni 2017, 8C_66/2017, E. 2).

Eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein ein-

deutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Be-

weismittel) belegt sein, wobei die Zumutbarkeit zum Verbleiben strenger

beurteilt wird als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124

V 234 E. 4b bb S. 238; ARV 2009 S. 265 E. 2.2; Entscheid des BGer vom

9. Juni 2017, 8C_66/2017, E. 2 und E. 4.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2020, ALV/19/598, Seite 6

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin hat unstreitig ihre Stelle bei der

B.________ auf den 31. Januar 2019 gekündigt, ohne dass ihr eine andere

Stelle zugesichert war, womit die darauf folgende Arbeitslosigkeit

grundsätzlich als selbstverschuldet gilt, es sei denn, dass ihr ein Verbleiben

bei der B.________ bis zum Finden einer neuen Stelle nicht zugemutet

werden konnte (vgl. E. 2.1 hiervor).

3.2

Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die Kündi-

gung sei aus reiner Selbstverantwortung erfolgt, da die Zustände an der

Arbeitsstelle unzumutbar gewesen seien und zu einer längerdauernden

Arbeitsunfähigkeit hätten führen können. Die Kündigung sei gerade noch

im richtigen Moment erfolgt, sodass längerdauernde gesundheitliche Pro-

bleme hätten vermieden werden können. Der ...chef wie auch ihr direkter

Vorgesetzter in ... hätten – wie sich ihren persönlichen Schilderungen ent-

nehmen lässt (Beschwerdebeilage [BB] 2 S. 5) – u.a. auf niederschwellige

Art und Weise mit ihr kommuniziert, teilweise gar eine Art „Babysprache“

verwendet. Nach über einem Jahr dieser Schikane habe sie nicht mehr

richtig schlafen können und falls sie habe schlafen können, im Schlaf ex-

trem ihre Zähne/Kiefer zusammengepresst. Dies habe dazu geführt, dass

sie jeweils am Morgen einen unheimlichen Druck im Kiefer/in den Zähnen

verspürt und Kopfschmerzen gehabt habe. Sie habe deswegen den Zahna-

rzt aufsuchen müssen. Dieser habe ihr schliesslich einen Backenzahn zie-

hen müssen, da sie in der Nacht die Kiefer so intensiv zusammengepresst

habe, dass sich der Zahn bis zum Kieferknochen hin gespalten und ent-

zündet habe. Von Juli bis Dezember 2018 habe sie ein Praktikum bei der ...

absolvieren dürfen, jedoch bereits damals mit dem Gedanken einer Kündi-

gung gespielt. Für sie sei klar gewesen, dass wenn seitens der B.________

bis am 31. Oktober 2018 keine Lösung da sei, sie zum Wohle ihrer Ge-

sundheit die Kündigung einreichen werde, um nicht zurück nach ... zu müs-

sen. Seitens der ... sei ihr ein Nischenarbeitsplatz angeboten worden, was

in der Sprache der ... „nicht mehr tragbar am alten Arbeitsort“ bedeute.

Rein psychisch sei diese Situation für sie nicht mehr aushaltbar gewesen.

Allen anderen Mitarbeitern auf der ... gehe es ähnlich wie ihr, nur ohne die

gesundheitlichen Einschränkungen. Die Kündigung sei notwendig gewe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2020, ALV/19/598, Seite 7

sen, um sich psychisch und physisch etwas Gutes zu tun und dem Leiden

ein Ende zu setzen (BB 2 S. 5 f.).

Das geschilderte nächtliche Zähneknirschen mit entsprechendem Sub-

stanzverlust ist zahnärztlicherseits bestätigt (BB 3). Hinsichtlich der übrigen

geschilderten gesundheitlichen Probleme lässt sich dem Arztzeugnis des

langjährigen Hausarztes vom 13. März 2019 (BB 4) betreffend Auflösung

des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen wie auch der Stel-

lungnahme der Beschwerdeführerin vom 15. Februar 2019 (AB 80) ent-

nehmen, dass diesbezüglich vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses we-

gen Selbstbeherrschung keine Konsultationen, geschweige denn eine spe-

zifische Behandlung stattgefunden haben. Aufgrund der nachträglich erfolg-

ten, gemäss ihrem Hausarzt vollständig nachvollziehbaren Schilderung der

Belastungssituation durch die Beschwerdeführerin hat dieser die Kündi-

gung im Arztzeugnis vom 13. März 2019 betreffend Auflösung des Arbeits-

verhältnisses aus gesundheitlichen Gründen trotzdem rückwirkend als

„medizinisch empfehlenswert“ bezeichnet. Hinsichtlich Tätigkeiten, welche

die Beschwerdeführerin noch ausüben könne, hielt er sodann fest, sämtli-

che Tätigkeiten wie bisher, jedoch in einem anderen Teamgefüge (BB 4

S. 2).

3.3

Eine eigentliche Unzumutbarkeit des Verbleibens bei der

B.________ bis zum Finden einer neuen Stelle ist durch das ärztliche

Zeugnis nach dem Dargelegten nicht belegt. Umso weniger, als ihr Haus-

arzt explizit festhält, sämtliche Tätigkeiten wie bisher seien ihr noch mög-

lich, einfach in einem anderen Teamgefüge. Wie sich der Stellungnahme

der Abteilung Human Resources der B.________ (AB 40) entnehmen lässt,

hat die Beschwerdeführerin dieser Abteilung gegenüber erstmals nach der

Kündigung beim Austrittsgespräch die schwierige Zusammenarbeit mit dem

...chef resp. …chef erwähnt. Weiter hält die Abteilung Human Resources

fest, dass wenn die Problematik früher thematisiert worden wäre, die Be-

schwerdeführerin je nach Möglichkeit in einem andere Bereich hätte einge-

setzt werden resp. sich im internen ...wechsel auf eine andere freie Stelle

hätte bewerben können. Dass sie das nicht, jedenfalls nicht erfolgsverspre-

chend über die Abteilung Human Resources versucht hat, sondern statt-

dessen ohne eine neue Stelle zugesichert gehabt zu haben und obschon

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2020, ALV/19/598, Seite 8

ihr ein Verbleiben am angestammten Arbeitsplatz bis zum Finden einer

neuen Stelle bzw. bis zu einer allfälligen Versetzung nicht geradezu unzu-

mutbar war (insbesondere auch nicht aus medizinischer Sicht; vgl. E. 3.2

hiervor), die Stelle bei der B.________ gekündigt hat, gereicht ihr aus ar-

beitslosenversicherungsrechtlicher Sicht zum Verschulden. Die vorüberge-

hende Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschulde-

ter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ist somit grundsätzlich

zu Recht erfolgt.

3.4

Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion.

3.4.1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver-

schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich-

tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem

Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Nach Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV

liegt unter anderem ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte

Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zu-

sicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat. Dies bildet jedoch

nach ständiger Rechtsprechung lediglich die Regel, von welcher beim Vor-

liegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen werden darf. Inso-

weit ist das Ermessen von Verwaltung und Sozialversicherungsrichter nicht

auf eine Einstellungsdauer im Rahmen eines schweren Verschuldens be-

schränkt, sondern lässt auch eine mildere Sanktion zu (ARV 2005 S. 216

E. 2.3.1; vgl. auch BGE 130 V 125 E. 3.4.3 f. S. 130; SVR 2006 ALV Nr. 5

S. 16 E. 2.3). Dabei sind nach der Rechtsprechung für den Grad des Ver-

schuldens und die Bemessung der Einstellungsdauer u.a. auch Umstände

beachtlich, derentwegen eine Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhält-

nisses zwar zumutbar ist, die aber dennoch für die versicherte Person eine

erhebliche Belastung bedeuten und daher die voreilige Kündigung schuld-

mindernd erscheinen lassen (ARV 1989 S. 92 E. 3b). Innerhalb dieses

Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach

pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Er-

messen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung set-

zen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen

können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender

erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2020, ALV/19/598, Seite 9

3.4.2

Dem angespannten Verhältnis zu den\dem Vorgesetzten resp. der

für die Beschwerdeführerin anerkanntermassen (auch gesundheitlich) be-

lastenden Situation am Arbeitsplatz in ... hat der Beschwerdegegner in der

Verfügung vom 20. Februar 2019 (AB 76 ff.) resp. dem angefochtenen Ein-

spracheentscheid vom 29. Juli 2019 (AB 24 ff.) schuldmindernd Rechnung

getragen, indem er abweichend vom Grundsatz von Art. 45 Abs. 4 lit. a

AVIV nicht auf ein schweres, sondern mit 25 Einstelltagen lediglich auf ein

mittelschweres Verschulden im mittleren Bereich (Art. 45 Abs. 3 lit. b AVIV)

erkannt hat. Mit Blick auf die gesamten Umstände wie auch auf vergleich-

bare Fälle liegt diese Sanktion ohne weiteres innerhalb des dem Be-

schwerdegegner zustehenden Ermessens. Für einen Eingriff in das dies-

bezügliche Ermessen des Beschwerdegegners besteht kein Anlass.

3.5

Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid des

Beschwerdegegners vom 29. Juli 2019 (AB 24 ff.) sowohl in grundsätzli-

cher als auch masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden und die dagegen

erhobene Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG

sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf

eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG

[Umkehrschluss]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2020, ALV/19/598, Seite 10

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosen-

kasse

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.