Klage vom 8. August 2019
Sachverhalt
A. C.________ (Versicherte resp. Beklagte) ist bei der Pensionskasse A.________ (resp. Klägerin) berufsvorsorgeversichert. Am 27. Juni 2003 beantragte sie bei der A.________ einen Vorbezug von Vorsorgegeldern in der Höhe von Fr. 60'000.-- für den Erwerb einer Eigentumswohnung in ... (Klagebeilage [KB] 1). Nach Prüfung des Antrages schlossen die Parteien am 11. resp. 14. Juli 2003 eine „Vereinbarung“ zu ihrem Vorbezug für Wohneigentumsförderung (WEF) ab (KB 2). Im weiteren Verlauf wurde der WEF-Vorbezug in der Höhe von Fr. 60‘000.-- am 18. Juli 2003 von der A.________ auf ein Konto der Bank E.________ lautend auf die Versicher- te ausbezahlt (KB 3). Nachdem die A.________ nach einer internen Kontrolle festgestellt hatte, dass die aktuelle Wohnadresse der Versicherten nicht mehr mit derjenigen zum Zeitpunkt des WEF-Vorbezugs übereinstimmte, forderte sie Letztere mit Schreiben vom 6. September 2016 (KB 4) und 11. Oktober 2016 (KB 5) auf, zur aktuellen Wohnsituation Stellung zu nehmen. Am 17. Oktober 2016 (KB 6) informierte die Versicherte die A.________ darüber, dass sie mit ihrem Lebenspartner zusammengezogen sei und die Eigentumswohnung in ... (seither) vermiete. Daraufhin forderte die A.________ die Versicherte mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 (KB 7) zur Rückzahlung des WEF- Vorbezugs von Fr. 60‘000.-- auf, da die Anspruchsvoraussetzung der Selbstnutzung nicht mehr gegeben sei. Eine entsprechende Rückzahlung der Versicherten erfolgte nicht. Im weiteren Verlauf fanden diverse Schrif- tenwechsel und Besprechungen zwischen der Versicherten und der A.________ statt, anlässlich welchen insbesondere die Frage thematisiert wurde, ob die Aufgabe der Selbstnutzung der Eigentumswohnung und die anschliessende Vermietung derselben die Rückzahlung des WEF- Vorbezugs zur Folge habe (KB 9, 10, 14, 15, 17 - 29).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2020, BV/19/595, Seite 3 B. Da die Versicherte die geforderte Rückzahlung weiterhin nicht leistete, er- hob die A.________ am 8. August 2019 Klage bei der Sozialversicherungs- rechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts mit folgendem Rechtsbe- gehren:
1. Die Beklage sei zu verpflichten, den WEF-Vorbezug über Fr. 60‘000.-- zuzüglich 5% Zins seit 1. Juli 2017 der Klägerin zurück zu bezahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Aufforderungsgemäss reichte die Klägerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, am 12. November 2019 eine ergän- zende Klagebegründung beim Gericht ein. Mit Klageantwort vom 19. Februar 2020 schloss die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, auf Abweisung der Klage. Am 2. März 2020 ging unaufgefordert eine Stellungnahme der Klägerin beim Gericht ein.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funk- tionell zuständig zur Beurteilung des mit Klage vom 8. August 2019 geltend gemachten Anspruchs (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2020, BV/19/595, Seite 4 richtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicher- te Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versi- cherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte wohnt im Kanton Bern, womit das angerufene Gericht zur Be- handlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraus- setzungen sind erfüllt. Namentlich ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und die am Verfahren Beteiligten sind partei- sowie pro- zessfähig. Auf die Klage ist einzutreten.
E. 1.2 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage der Rechtmässigkeit der Rückforderung des WEF-Vorbezugs in der Höhe von Fr. 60‘000.-- aufgrund der Aufgabe der Selbstnutzung und Vermietung des Wohneigentums.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
E. 2.1 Gemäss Art. 30c Abs. 1 BVG kann der Versicherte bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von seiner Vorsorge- einrichtung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen.
E. 2.2 Der Bundesrat hat in Wahrnehmung der in Art. 30g BVG erteilten Ermächtigung die Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Wohneigen- tumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV; SR 831.411) erlassen, welche in detaillierter Weise die Voraussetzungen für die Ge- währung eines Vorbezugs regelt. So bestimmt Art. 1 Abs. 1 WEFV, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2020, BV/19/595, Seite 5 die Mittel der beruflichen Vorsorge ausschliesslich für den Erwerb und die Erstellung von Wohneigentum (lit. a), für die Beteiligung am Wohneigentum (lit. b) oder für die Rückzahlung von Hypothekardarlehen (lit. c) verwendet werden dürfen. Gemäss Art. 4 Abs. 1 WEFV gilt als Eigenbedarf die Nut- zung der versicherten Person an ihrem Wohnsitz oder ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Wenn die versicherte Person nachweist, dass die Nutzung vorübergehend nicht möglich ist, so ist die Vermietung während dieser Zeit zulässig (Art. 4 Abs. 2 WEFV).
E. 2.3 Gemäss Art. 30d Abs. 1 BVG muss der bezogene Betrag vom Ver- sicherten oder von seinen Erben an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden, wenn das Wohneigentum veräussert wird (lit. a); Rechte an die- sem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusse- rung gleichkommen (lit. b); oder beim Tod des Versicherten keine Vorsor- geleistung fällig wird (lit. c).
E. 2.4.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestim- mung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (grammatikalisches, histori- sches, zeitgemässes, systematisches und teleologisches Element [vgl. SVR 2005 ALV Nr. 6 S. 20 E. 3.3]). Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Das Bundesgericht hat sich bei der Aus- legung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 145 V 2 E. 4.1 S. 6).
E. 2.4.2 Ist der Wortlaut klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf von ihm nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme be- steht, er ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass für eine sol-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2020, BV/19/595, Seite 6 che Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (histo- risch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vor- schriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt ha- ben kann (BGE 145 V 57 E. 9.1 S. 68).
E. 2.4.3 Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvoll- ständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt oder eine Antwort gibt, die aber als sachlich unhaltbar ange- sehen werden muss. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht überse- hen, sondern stillschweigend – im negativen Sinn – mitentschieden (qualifi- ziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung (BGE 143 I 187 E. 3.2 S. 191, 134 V 182 E. 4.1 S. 185; SVR 2018 BVG Nr. 9 S. 30 E. 3.2). Herrschende Lehre und bundesgerichtliche Rechtsprechung unterscheiden echte und unechte Lücken. Während bei einer echten Lücke eine sich un- vermeidlich stellende Rechtsfrage nicht beantwortet wird und das Gericht diese unter Rückgriff auf die ratio legis zu schliessen hat, liegt bei einer unechten Lücke eine sachlich unbefriedigende Antwort vor, deren Korrektur den rechtsanwendenden Organen grundsätzlich nicht bzw. nur unter stren- gen Voraussetzungen erlaubt ist (BGE 129 V 1 E. 4.1.1 S. 6).
E. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist von den Parteien unbestritten, dass zum Zeitpunkt des WEF-Vorbezugs die Grundvoraussetzungen, ins- besondere die Voraussetzung des Eigenbedarfs, erfüllt waren (vgl. Art. 30c BVG sowie Art. 1 ff. WEFV; vgl. E. 2.1 f. hiervor). Die Klägerin hat somit der Beklagten zu Recht einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Ge- brauch gewährt. Weiter ist gestützt auf die Akten erwiesen, dass die Be- klagte die Eigentumswohnung (erst nach langen Jahren der eigenen Nutzung) an Dritte vermietet hat und diese damit seit spätestens 1. Oktober 2016 (Beginn des unbefristeten und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbaren Mietverhältnis) nicht mehr selber bewohnt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2020, BV/19/595, Seite 7 (Mietvertrag vom 19. Mai 2016; KB 13). Eine Umgehung der Auszahlungsvorschriften kann damit vorab ausgeschlossen werden.
E. 3.2 Umstritten ist indessen, ob die nachträgliche Aufgabe der Eigen- nutzung und die Vermietung des Wohneigentums eine Rückzahlungspflicht des WEF-Vorbezugs auslöst. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Vermietung des Wohneigentums auf unbestimmte Zeit einen Rückzah- lungstatbestand darstelle. Dies ergebe sich namentlich aus einer Ausle- gung von Art. 30d Abs. 1 lit. b BVG (Klageergänzung S. 4 Ziff. 7). Die Be- klagte bringt hingegen im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen für eine Rückzahlungspflicht gemäss Art. 30d Abs. 1 BVG nicht erfüllt seien. Insbesondere würden mit der Vermietung keine Rechte eingeräumt, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkämen (Klageantwort S. 5 Art. 7 f.). Damit beurteilen die Parteien die Rückzahlungsvoraussetzungen von Art. 30d Abs. 1 BVG unterschiedlich, weshalb eine Auslegung der besagten Norm zu erfolgen hat:
E. 3.3 Vom Wortlaut von Art. 30d Abs. 1 BVG her (vgl. E. 2.4.1 hiervor) muss eine versicherte Person den bezogenen WEF-Vorbezug an die Vor- sorgeeinrichtung zurückbezahlen, wenn eine der drei nachfolgenden Vor- aussetzungen erfüllt sind: wenn das Wohneigentum veräussert wird (lit. a); wenn Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaft- lich einer Veräusserung gleichkommen (lit. b); oder wenn beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistung fällig wird (lit. c). Damit hält Art. 30d Abs. 1 BVG eine klare und unmissverständliche Antwort auf die Frage be- reit, unter welchen Voraussetzungen die versicherte Person zur Rückzah- lung des WEF-Vorbezugs verpflichtet ist. Der Beklagten ist zuzustimmen, dass die Vermietung des Wohneigentums nicht unter einen dieser drei abschliessend aufgezählten Rückzahlungs- tatbestände fällt. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass das Mietverhältnis weder nach Art. 261b des Schweizerischen Obligatio- nenrechts (OR; SR 220) im Grundbuch vorgemerkt wurde noch eine ent- sprechende Abrede im Mietvertrag die Grundbuchanmeldung (noch) erlau- ben würde. Letztlich wäre selbst die Vormerkung des Mietverhältnisses jedoch offensichtlich kein Tatbestand, der rechtlich einer Veräusserung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2020, BV/19/595, Seite 8 gleichkommt. Damit wurden mit der Vermietung offensichtlich keine Rechte eingeräumt, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen.
E. 3.4 Zu prüfen ist, ob – wie von der Klägerin geltend gemacht – ein trifti- ger Grund für die Abweichung vom klaren Wortlaut von Art. 30d Abs. 1 BVG besteht (vgl. E. 2.4.2 hiervor). DR. IUR. FELIX SCHÖBI (Die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge, Fragen und Antworten rund um den Eigenbedarf, in: recht 1995 S. 48) hat sich einlässlich mit der Entstehungsgeschichte der Norm auseinandergesetzt und dargelegt, dass der Gesetzgeber beim nachträglichen Wegfall der Anspruchsvoraussetzung des Eigenbedarfs eine Rückzahlungspflicht vorsehen wollte. Der Vorentwurf zur Gesetzesän- derung vom 19. Dezember 1992 habe in Art. 30e Abs. 1 lit. a vorgesehen, dass der Vorbezug zurückzuerstatten sei, „wenn die Voraussetzungen für den Bezug nicht oder nicht mehr erfüllt sind“. Damit sei neben dem Verkauf auch die Vermietung der Wohnung anvisiert worden („Wenn die versicherte Person das mit Geldern der beruflichen Vorsorge finanzierte Wohneigen- tum nicht mehr selber benutzt, sondern z.B. an Dritte verkauft oder vermie- tet, sind die Voraussetzungen für die Verwendung nicht mehr gegeben. Deshalb ist der seinerzeitige Vorbezug an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge […] zurückzuerstatten“; BBl 1992 VI 269). Weiter hat DR. IUR. FELIX SCHÖBI (a.a.O. S. 49) aufgrund der Gesetzesmaterialien nachgewie- sen, dass die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) des Nationalrates fälschlicherweise davon ausgegangen ist, es bestehe Identi- tät zwischen dem Tatbestand der „dauernden Aufgabe der Selbstnutzung“ (Wegfall der Anspruchsvoraussetzung i.S.v. Art. 30e Abs. 1 lit. a des Vor- entwurfs zur Gesetzesänderung) und dem Tatbestand der „Einräumung von Rechten, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen“ (Art. 30d Abs. 1 lit. b BVG). Die SGK habe daraufhin den Hinweis auf die „dauernde Aufgabe der Selbstnutzung“ als Tatbestand, welcher die Rück- erstattungspflicht auslöst, gestrichen und erklärt, dass der Vorbezug (nur) im Falle der Veräusserung oder eines Tatbestands, der wirtschaftlich der Veräusserung gleichkomme, zurückzuerstatten sei. Nach dem Dargelegten könnte damit in der Tat geschlossen werden, die grammatikalische und die historische Auslegung von Art. 30d Abs. 1 BVG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2020, BV/19/595, Seite 9 ständen in einem Widerspruch. Dem ist jedoch nicht so, denn selbst wenn die Änderung der ursprünglich vom Bundesrat vorgeschlagenen Formulie- rung hin zu der heute gültigen Fassung teilweise auch auf irrtümlichen Überlegungen von Verwaltung und vorberatender Kommission beruht hat, so ist die in die Räte getragene und unverändert angenommene Fassung in Wortlaut und Aussage eindeutig und es verbietet sich ein Abweichen aus entstehungsgeschichtlichen Überlegungen. Die von der Klägerin aufgeleg- ten Kommissionprotokolle sind vertraulich und dürften dementsprechend auch nicht ohne weiteres den Plena der Eidgenössischen Räte zu Verfü- gung gestanden haben. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch gewissen Mitgliedern der SGK offenbar bewusst war, dass die Vermietung des Wohneigentums mit der gewählten Formulierung nicht unter Art. 30d Abs. 1 BVG fällt (vgl. diesbezüglich DR. IUR. FELIX SCHÖBI, a.a.O. S. 49 unter Hinweis auf das Protokoll der SGK Sitzung vom 25. Januar 1993 S. 11). Mit Blick auf den klaren Wortlaut von Art. 30d Abs. 1 BVG und das Gesetz- gebungsverfahren, namentlich das Protokoll der SGK Sitzung vom 25. Ja- nuar 1993, kann ebenfalls das Vorliegen einer echten Gesetzeslücke (vgl. E. 2.4.3 hiervor) ausgeschlossen werden, ist doch angesichts der damals geführten Diskussionen erstellt, dass der Gesetzgeber die sich hier stellen- de Rechtsfrage keineswegs übersehen hat. Vielmehr könnte damit höchs- tens noch von einer unechten oder rechtspolitischen Lücke ausgegangen werden, deren Korrektur – mit Ausnahme unhaltbarer Ergebnisse – dem Richter jedoch grundsätzlich verwehrt ist (BGE 145 V 75 E. 5.2.1 S. 81; SVR 2018 FZ Nr. 4 S. 12 E. 3.2.1). Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass für den Gesetzgeber denn auch seit mehr als 20 Jahren kein Anlass bestand, die vorliegend umstrittene Bestimmung im Rahmen einer der seither erfolgten Revisionen des BVG zu ändern. Dies spricht gegen die Annahme, es liege ein unhaltbares Ergebnis vor. Anzufügen bleibt in diesem Zusammenhang, dass allein der Umstand, wonach der Gesetzgeber die hier strittige Rechtsfrage auch anders hätte regeln können
– unter Beifügung der Aufgabe der Eigennutzung mit Vermietung des Wohneigentums unter die Rückzahlungstatbestände – bei dem vorliegend klaren Auslegungsergebnis keine der Schliessung zugängliche unechte Lücke zu begründen vermag. Die gegenteilige Auffassung käme der Schaf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2020, BV/19/595, Seite 10 fung einer eigentlichen Norm gleich, wozu das Gericht nicht befugt ist (vgl. Art. 190 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Auch der Verweis auf Art. 4 WEFV (Klageergänzung S. 8 Ziff. 13) vermag daran nichts zu ändern, zumal die besagte Norm einzig definiert, was unter dem Begriff „Eigenbedarf“ zu verstehen ist. Zu den Voraussetzungen der Rückzahlung des WEF-Vorbezugs äussert sich die Norm – im Gegensatz zu Art. 30d Abs. 1 BVG – dagegen nicht.
E. 3.5 Dass die Vermietung des Wohneigentums keinen Rückzahlungstat- bestand nach Art. 30d Abs. 1 BVG darstellt, steht im Übrigen im Einklang mit den (zwar für das Gericht nicht verbindlichen) Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 55 des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV), in welchen festgehalten wurde, dass nicht jede Aufgabe der Eigen- nutzung zur Verpflichtung führe, den Vorbezug zurückzuzahlen. Bei einer Vermietung könne in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass diese wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkomme (S. 13; vgl. diesbe- züglich auch DR. IUR. FELIX SCHÖBI, a.a.O. S. 50; HANS-ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019, Art. 30d S. 122 f.; HANS-ULRICH STAUFFER, in: SCHNEI- DER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialver- sicherungsrecht, BVG und FZ, Art. 30d BVG Rz. 5; MARKUS MOSER, 20 Jahre Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in: Freiburger Sozialrechtstage 2014, Rz. 21 f.). Ferner kam auch das Eid- genössische Versicherungsgericht (EVG; heute Bundesgericht) im Ent- scheid vom 22. Juli 2005, B 18/04, E. 4.1, unter Berücksichtigung der Ge- setzesmaterialen zum Schluss, dass nicht jede Aufgabe des Eigenbedarfs eine Rückzahlung des Vorbezugs nach sich zieht, sondern dass diese nach Art. 30d Abs. 1 BVG einen Verkauf oder das Einräumen von Rechten am Wohneigentum, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen, vor- aussetzt.
E. 3.6 Schliesslich vermag auch die zwischen der Klägerin und der Be- klagten abgeschlossene Vereinbarung zum WEF-Vorbezug vom 11. resp.
14. Juli 2003 (KB 2), in welcher festgehalten wurde, dass „sobald die Vor- aussetzung der Selbstnutzung des Wohneigentums durch das Mitglied nicht mehr besteht, muss das Mitglied die Vorsorgeeinrichtung benachrich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2020, BV/19/595, Seite 11 tigen, damit diese die Rückzahlung einleiten kann“ (Ziff. 5), entgegen der Auffassung der Klägerin (Klageergänzung S. 9 f. Ziff. 17; Stellungnahme vom 27. Februar 2020 S. 2 f. Ziff. 3) keine Rückzahlungspflicht zu begrün- den. Denn für die Rückzahlung des WEF-Vorbezugs, welcher Teil der obli- gatorischen beruflichen Vorsorge bildet, sind einzig die gesetzlichen Vor- aussetzungen nach Art. 30d Abs. 1 BVG massgebend, womit kein Spiel- raum für eine davon abweichende reglementarische resp. vertragliche Re- gelegung besteht.
E. 3.7 Zusammenfassend stellt die Aufgabe des Eigenbedarfs und Vermie- tung des Wohneigentums keinen Grund für eine Rückzahlung des bezoge- nen WEF-Vorbezugs im Sinne von Art. 30d Abs. 1 BVG dar. Die Rückfor- derung des besagten Betrages war folglich unzulässig. Die Klage ist abzu- weisen.
E. 4 Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Klägerin
- Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beklagten
- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Hinweis: Bezüglich einer allfälligen Verlängerung der oben erwähnten Frist siehe auch die Verordnung des Schweizerischen Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19 [SR 173.110.4]).
E. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehr- schluss]). Der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beklagten steht ein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Mit Kostennote vom
10. März 2020 macht Rechtsanwalt D.________ bei einem Gesamt- aufwand von 15.5 Stunden ein Honorar von Fr. 4‘300.--, Auslagen von Fr. 80.-- sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 337.25 (7.7% auf Fr. 4‘380.--) geltend, was namentlich mit Blick auf das während des vorliegenden Ver- fahrens erforderliche Studium der umfangreichen Gesetzesmaterialien nicht zu beanstanden ist. Damit hat die Klägerin der Beklagten eine Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 4‘717.25 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2020, BV/19/595, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Klägerin hat der Beklagten die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4‘717.25 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
Dispositiv
- Die Beklage sei zu verpflichten, den WEF-Vorbezug über Fr. 60‘000.-- zuzüglich 5% Zins seit 1. Juli 2017 der Klägerin zurück zu bezahlen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Aufforderungsgemäss reichte die Klägerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, am 12. November 2019 eine ergän- zende Klagebegründung beim Gericht ein. Mit Klageantwort vom 19. Februar 2020 schloss die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, auf Abweisung der Klage. Am 2. März 2020 ging unaufgefordert eine Stellungnahme der Klägerin beim Gericht ein. Erwägungen:
- 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funk- tionell zuständig zur Beurteilung des mit Klage vom 8. August 2019 geltend gemachten Anspruchs (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2020, BV/19/595, Seite 4 richtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicher- te Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versi- cherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte wohnt im Kanton Bern, womit das angerufene Gericht zur Be- handlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraus- setzungen sind erfüllt. Namentlich ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und die am Verfahren Beteiligten sind partei- sowie pro- zessfähig. Auf die Klage ist einzutreten. 1.2 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage der Rechtmässigkeit der Rückforderung des WEF-Vorbezugs in der Höhe von Fr. 60‘000.-- aufgrund der Aufgabe der Selbstnutzung und Vermietung des Wohneigentums. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
- 2.1 Gemäss Art. 30c Abs. 1 BVG kann der Versicherte bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von seiner Vorsorge- einrichtung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen. 2.2 Der Bundesrat hat in Wahrnehmung der in Art. 30g BVG erteilten Ermächtigung die Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Wohneigen- tumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV; SR 831.411) erlassen, welche in detaillierter Weise die Voraussetzungen für die Ge- währung eines Vorbezugs regelt. So bestimmt Art. 1 Abs. 1 WEFV, dass Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2020, BV/19/595, Seite 5 die Mittel der beruflichen Vorsorge ausschliesslich für den Erwerb und die Erstellung von Wohneigentum (lit. a), für die Beteiligung am Wohneigentum (lit. b) oder für die Rückzahlung von Hypothekardarlehen (lit. c) verwendet werden dürfen. Gemäss Art. 4 Abs. 1 WEFV gilt als Eigenbedarf die Nut- zung der versicherten Person an ihrem Wohnsitz oder ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Wenn die versicherte Person nachweist, dass die Nutzung vorübergehend nicht möglich ist, so ist die Vermietung während dieser Zeit zulässig (Art. 4 Abs. 2 WEFV). 2.3 Gemäss Art. 30d Abs. 1 BVG muss der bezogene Betrag vom Ver- sicherten oder von seinen Erben an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden, wenn das Wohneigentum veräussert wird (lit. a); Rechte an die- sem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusse- rung gleichkommen (lit. b); oder beim Tod des Versicherten keine Vorsor- geleistung fällig wird (lit. c). 2.4 2.4.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestim- mung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (grammatikalisches, histori- sches, zeitgemässes, systematisches und teleologisches Element [vgl. SVR 2005 ALV Nr. 6 S. 20 E. 3.3]). Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Das Bundesgericht hat sich bei der Aus- legung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 145 V 2 E. 4.1 S. 6). 2.4.2 Ist der Wortlaut klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf von ihm nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme be- steht, er ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass für eine sol- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2020, BV/19/595, Seite 6 che Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (histo- risch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vor- schriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt ha- ben kann (BGE 145 V 57 E. 9.1 S. 68). 2.4.3 Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvoll- ständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt oder eine Antwort gibt, die aber als sachlich unhaltbar ange- sehen werden muss. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht überse- hen, sondern stillschweigend – im negativen Sinn – mitentschieden (qualifi- ziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung (BGE 143 I 187 E. 3.2 S. 191, 134 V 182 E. 4.1 S. 185; SVR 2018 BVG Nr. 9 S. 30 E. 3.2). Herrschende Lehre und bundesgerichtliche Rechtsprechung unterscheiden echte und unechte Lücken. Während bei einer echten Lücke eine sich un- vermeidlich stellende Rechtsfrage nicht beantwortet wird und das Gericht diese unter Rückgriff auf die ratio legis zu schliessen hat, liegt bei einer unechten Lücke eine sachlich unbefriedigende Antwort vor, deren Korrektur den rechtsanwendenden Organen grundsätzlich nicht bzw. nur unter stren- gen Voraussetzungen erlaubt ist (BGE 129 V 1 E. 4.1.1 S. 6).
- 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist von den Parteien unbestritten, dass zum Zeitpunkt des WEF-Vorbezugs die Grundvoraussetzungen, ins- besondere die Voraussetzung des Eigenbedarfs, erfüllt waren (vgl. Art. 30c BVG sowie Art. 1 ff. WEFV; vgl. E. 2.1 f. hiervor). Die Klägerin hat somit der Beklagten zu Recht einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Ge- brauch gewährt. Weiter ist gestützt auf die Akten erwiesen, dass die Be- klagte die Eigentumswohnung (erst nach langen Jahren der eigenen Nutzung) an Dritte vermietet hat und diese damit seit spätestens 1. Oktober 2016 (Beginn des unbefristeten und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbaren Mietverhältnis) nicht mehr selber bewohnt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2020, BV/19/595, Seite 7 (Mietvertrag vom
- Mai 2016; KB 13). Eine Umgehung der Auszahlungsvorschriften kann damit vorab ausgeschlossen werden. 3.2 Umstritten ist indessen, ob die nachträgliche Aufgabe der Eigen- nutzung und die Vermietung des Wohneigentums eine Rückzahlungspflicht des WEF-Vorbezugs auslöst. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Vermietung des Wohneigentums auf unbestimmte Zeit einen Rückzah- lungstatbestand darstelle. Dies ergebe sich namentlich aus einer Ausle- gung von Art. 30d Abs. 1 lit. b BVG (Klageergänzung S. 4 Ziff. 7). Die Be- klagte bringt hingegen im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen für eine Rückzahlungspflicht gemäss Art. 30d Abs. 1 BVG nicht erfüllt seien. Insbesondere würden mit der Vermietung keine Rechte eingeräumt, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkämen (Klageantwort S. 5 Art. 7 f.). Damit beurteilen die Parteien die Rückzahlungsvoraussetzungen von Art. 30d Abs. 1 BVG unterschiedlich, weshalb eine Auslegung der besagten Norm zu erfolgen hat: 3.3 Vom Wortlaut von Art. 30d Abs. 1 BVG her (vgl. E. 2.4.1 hiervor) muss eine versicherte Person den bezogenen WEF-Vorbezug an die Vor- sorgeeinrichtung zurückbezahlen, wenn eine der drei nachfolgenden Vor- aussetzungen erfüllt sind: wenn das Wohneigentum veräussert wird (lit. a); wenn Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaft- lich einer Veräusserung gleichkommen (lit. b); oder wenn beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistung fällig wird (lit. c). Damit hält Art. 30d Abs. 1 BVG eine klare und unmissverständliche Antwort auf die Frage be- reit, unter welchen Voraussetzungen die versicherte Person zur Rückzah- lung des WEF-Vorbezugs verpflichtet ist. Der Beklagten ist zuzustimmen, dass die Vermietung des Wohneigentums nicht unter einen dieser drei abschliessend aufgezählten Rückzahlungs- tatbestände fällt. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass das Mietverhältnis weder nach Art. 261b des Schweizerischen Obligatio- nenrechts (OR; SR 220) im Grundbuch vorgemerkt wurde noch eine ent- sprechende Abrede im Mietvertrag die Grundbuchanmeldung (noch) erlau- ben würde. Letztlich wäre selbst die Vormerkung des Mietverhältnisses jedoch offensichtlich kein Tatbestand, der rechtlich einer Veräusserung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2020, BV/19/595, Seite 8 gleichkommt. Damit wurden mit der Vermietung offensichtlich keine Rechte eingeräumt, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen. 3.4 Zu prüfen ist, ob – wie von der Klägerin geltend gemacht – ein trifti- ger Grund für die Abweichung vom klaren Wortlaut von Art. 30d Abs. 1 BVG besteht (vgl. E. 2.4.2 hiervor). DR. IUR. FELIX SCHÖBI (Die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge, Fragen und Antworten rund um den Eigenbedarf, in: recht 1995 S. 48) hat sich einlässlich mit der Entstehungsgeschichte der Norm auseinandergesetzt und dargelegt, dass der Gesetzgeber beim nachträglichen Wegfall der Anspruchsvoraussetzung des Eigenbedarfs eine Rückzahlungspflicht vorsehen wollte. Der Vorentwurf zur Gesetzesän- derung vom 19. Dezember 1992 habe in Art. 30e Abs. 1 lit. a vorgesehen, dass der Vorbezug zurückzuerstatten sei, „wenn die Voraussetzungen für den Bezug nicht oder nicht mehr erfüllt sind“. Damit sei neben dem Verkauf auch die Vermietung der Wohnung anvisiert worden („Wenn die versicherte Person das mit Geldern der beruflichen Vorsorge finanzierte Wohneigen- tum nicht mehr selber benutzt, sondern z.B. an Dritte verkauft oder vermie- tet, sind die Voraussetzungen für die Verwendung nicht mehr gegeben. Deshalb ist der seinerzeitige Vorbezug an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge […] zurückzuerstatten“; BBl 1992 VI 269). Weiter hat DR. IUR. FELIX SCHÖBI (a.a.O. S. 49) aufgrund der Gesetzesmaterialien nachgewie- sen, dass die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) des Nationalrates fälschlicherweise davon ausgegangen ist, es bestehe Identi- tät zwischen dem Tatbestand der „dauernden Aufgabe der Selbstnutzung“ (Wegfall der Anspruchsvoraussetzung i.S.v. Art. 30e Abs. 1 lit. a des Vor- entwurfs zur Gesetzesänderung) und dem Tatbestand der „Einräumung von Rechten, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen“ (Art. 30d Abs. 1 lit. b BVG). Die SGK habe daraufhin den Hinweis auf die „dauernde Aufgabe der Selbstnutzung“ als Tatbestand, welcher die Rück- erstattungspflicht auslöst, gestrichen und erklärt, dass der Vorbezug (nur) im Falle der Veräusserung oder eines Tatbestands, der wirtschaftlich der Veräusserung gleichkomme, zurückzuerstatten sei. Nach dem Dargelegten könnte damit in der Tat geschlossen werden, die grammatikalische und die historische Auslegung von Art. 30d Abs. 1 BVG Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2020, BV/19/595, Seite 9 ständen in einem Widerspruch. Dem ist jedoch nicht so, denn selbst wenn die Änderung der ursprünglich vom Bundesrat vorgeschlagenen Formulie- rung hin zu der heute gültigen Fassung teilweise auch auf irrtümlichen Überlegungen von Verwaltung und vorberatender Kommission beruht hat, so ist die in die Räte getragene und unverändert angenommene Fassung in Wortlaut und Aussage eindeutig und es verbietet sich ein Abweichen aus entstehungsgeschichtlichen Überlegungen. Die von der Klägerin aufgeleg- ten Kommissionprotokolle sind vertraulich und dürften dementsprechend auch nicht ohne weiteres den Plena der Eidgenössischen Räte zu Verfü- gung gestanden haben. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch gewissen Mitgliedern der SGK offenbar bewusst war, dass die Vermietung des Wohneigentums mit der gewählten Formulierung nicht unter Art. 30d Abs. 1 BVG fällt (vgl. diesbezüglich DR. IUR. FELIX SCHÖBI, a.a.O. S. 49 unter Hinweis auf das Protokoll der SGK Sitzung vom 25. Januar 1993 S. 11). Mit Blick auf den klaren Wortlaut von Art. 30d Abs. 1 BVG und das Gesetz- gebungsverfahren, namentlich das Protokoll der SGK Sitzung vom 25. Ja- nuar 1993, kann ebenfalls das Vorliegen einer echten Gesetzeslücke (vgl. E. 2.4.3 hiervor) ausgeschlossen werden, ist doch angesichts der damals geführten Diskussionen erstellt, dass der Gesetzgeber die sich hier stellen- de Rechtsfrage keineswegs übersehen hat. Vielmehr könnte damit höchs- tens noch von einer unechten oder rechtspolitischen Lücke ausgegangen werden, deren Korrektur – mit Ausnahme unhaltbarer Ergebnisse – dem Richter jedoch grundsätzlich verwehrt ist (BGE 145 V 75 E. 5.2.1 S. 81; SVR 2018 FZ Nr. 4 S. 12 E. 3.2.1). Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass für den Gesetzgeber denn auch seit mehr als 20 Jahren kein Anlass bestand, die vorliegend umstrittene Bestimmung im Rahmen einer der seither erfolgten Revisionen des BVG zu ändern. Dies spricht gegen die Annahme, es liege ein unhaltbares Ergebnis vor. Anzufügen bleibt in diesem Zusammenhang, dass allein der Umstand, wonach der Gesetzgeber die hier strittige Rechtsfrage auch anders hätte regeln können – unter Beifügung der Aufgabe der Eigennutzung mit Vermietung des Wohneigentums unter die Rückzahlungstatbestände – bei dem vorliegend klaren Auslegungsergebnis keine der Schliessung zugängliche unechte Lücke zu begründen vermag. Die gegenteilige Auffassung käme der Schaf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2020, BV/19/595, Seite 10 fung einer eigentlichen Norm gleich, wozu das Gericht nicht befugt ist (vgl. Art. 190 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Auch der Verweis auf Art. 4 WEFV (Klageergänzung S. 8 Ziff. 13) vermag daran nichts zu ändern, zumal die besagte Norm einzig definiert, was unter dem Begriff „Eigenbedarf“ zu verstehen ist. Zu den Voraussetzungen der Rückzahlung des WEF-Vorbezugs äussert sich die Norm – im Gegensatz zu Art. 30d Abs. 1 BVG – dagegen nicht. 3.5 Dass die Vermietung des Wohneigentums keinen Rückzahlungstat- bestand nach Art. 30d Abs. 1 BVG darstellt, steht im Übrigen im Einklang mit den (zwar für das Gericht nicht verbindlichen) Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 55 des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV), in welchen festgehalten wurde, dass nicht jede Aufgabe der Eigen- nutzung zur Verpflichtung führe, den Vorbezug zurückzuzahlen. Bei einer Vermietung könne in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass diese wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkomme (S. 13; vgl. diesbe- züglich auch DR. IUR. FELIX SCHÖBI, a.a.O. S. 50; HANS-ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019, Art. 30d S. 122 f.; HANS-ULRICH STAUFFER, in: SCHNEI- DER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialver- sicherungsrecht, BVG und FZ, Art. 30d BVG Rz. 5; MARKUS MOSER, 20 Jahre Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in: Freiburger Sozialrechtstage 2014, Rz. 21 f.). Ferner kam auch das Eid- genössische Versicherungsgericht (EVG; heute Bundesgericht) im Ent- scheid vom 22. Juli 2005, B 18/04, E. 4.1, unter Berücksichtigung der Ge- setzesmaterialen zum Schluss, dass nicht jede Aufgabe des Eigenbedarfs eine Rückzahlung des Vorbezugs nach sich zieht, sondern dass diese nach Art. 30d Abs. 1 BVG einen Verkauf oder das Einräumen von Rechten am Wohneigentum, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen, vor- aussetzt. 3.6 Schliesslich vermag auch die zwischen der Klägerin und der Be- klagten abgeschlossene Vereinbarung zum WEF-Vorbezug vom 11. resp.
- Juli 2003 (KB 2), in welcher festgehalten wurde, dass „sobald die Vor- aussetzung der Selbstnutzung des Wohneigentums durch das Mitglied nicht mehr besteht, muss das Mitglied die Vorsorgeeinrichtung benachrich- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2020, BV/19/595, Seite 11 tigen, damit diese die Rückzahlung einleiten kann“ (Ziff. 5), entgegen der Auffassung der Klägerin (Klageergänzung S. 9 f. Ziff. 17; Stellungnahme vom 27. Februar 2020 S. 2 f. Ziff. 3) keine Rückzahlungspflicht zu begrün- den. Denn für die Rückzahlung des WEF-Vorbezugs, welcher Teil der obli- gatorischen beruflichen Vorsorge bildet, sind einzig die gesetzlichen Vor- aussetzungen nach Art. 30d Abs. 1 BVG massgebend, womit kein Spiel- raum für eine davon abweichende reglementarische resp. vertragliche Re- gelegung besteht. 3.7 Zusammenfassend stellt die Aufgabe des Eigenbedarfs und Vermie- tung des Wohneigentums keinen Grund für eine Rückzahlung des bezoge- nen WEF-Vorbezugs im Sinne von Art. 30d Abs. 1 BVG dar. Die Rückfor- derung des besagten Betrages war folglich unzulässig. Die Klage ist abzu- weisen.
- 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehr- schluss]). Der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beklagten steht ein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Mit Kostennote vom
- März 2020 macht Rechtsanwalt D.________ bei einem Gesamt- aufwand von 15.5 Stunden ein Honorar von Fr. 4‘300.--, Auslagen von Fr. 80.-- sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 337.25 (7.7% auf Fr. 4‘380.--) geltend, was namentlich mit Blick auf das während des vorliegenden Ver- fahrens erforderliche Studium der umfangreichen Gesetzesmaterialien nicht zu beanstanden ist. Damit hat die Klägerin der Beklagten eine Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 4‘717.25 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2020, BV/19/595, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Klägerin hat der Beklagten die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4‘717.25 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Klägerin - Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Hinweis: Bezüglich einer allfälligen Verlängerung der oben erwähnten Frist siehe auch die Verordnung des Schweizerischen Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19 [SR 173.110.4]).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 595 BV SCP/COC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. April 2020 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Klägerin gegen C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Beklagte betreffend Klage vom 8. August 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2020, BV/19/595, Seite 2 Sachverhalt: A. C.________ (Versicherte resp. Beklagte) ist bei der Pensionskasse A.________ (resp. Klägerin) berufsvorsorgeversichert. Am 27. Juni 2003 beantragte sie bei der A.________ einen Vorbezug von Vorsorgegeldern in der Höhe von Fr. 60'000.-- für den Erwerb einer Eigentumswohnung in ... (Klagebeilage [KB] 1). Nach Prüfung des Antrages schlossen die Parteien am 11. resp. 14. Juli 2003 eine „Vereinbarung“ zu ihrem Vorbezug für Wohneigentumsförderung (WEF) ab (KB 2). Im weiteren Verlauf wurde der WEF-Vorbezug in der Höhe von Fr. 60‘000.-- am 18. Juli 2003 von der A.________ auf ein Konto der Bank E.________ lautend auf die Versicher- te ausbezahlt (KB 3). Nachdem die A.________ nach einer internen Kontrolle festgestellt hatte, dass die aktuelle Wohnadresse der Versicherten nicht mehr mit derjenigen zum Zeitpunkt des WEF-Vorbezugs übereinstimmte, forderte sie Letztere mit Schreiben vom 6. September 2016 (KB 4) und 11. Oktober 2016 (KB 5) auf, zur aktuellen Wohnsituation Stellung zu nehmen. Am 17. Oktober 2016 (KB 6) informierte die Versicherte die A.________ darüber, dass sie mit ihrem Lebenspartner zusammengezogen sei und die Eigentumswohnung in ... (seither) vermiete. Daraufhin forderte die A.________ die Versicherte mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 (KB 7) zur Rückzahlung des WEF- Vorbezugs von Fr. 60‘000.-- auf, da die Anspruchsvoraussetzung der Selbstnutzung nicht mehr gegeben sei. Eine entsprechende Rückzahlung der Versicherten erfolgte nicht. Im weiteren Verlauf fanden diverse Schrif- tenwechsel und Besprechungen zwischen der Versicherten und der A.________ statt, anlässlich welchen insbesondere die Frage thematisiert wurde, ob die Aufgabe der Selbstnutzung der Eigentumswohnung und die anschliessende Vermietung derselben die Rückzahlung des WEF- Vorbezugs zur Folge habe (KB 9, 10, 14, 15, 17 - 29).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2020, BV/19/595, Seite 3 B. Da die Versicherte die geforderte Rückzahlung weiterhin nicht leistete, er- hob die A.________ am 8. August 2019 Klage bei der Sozialversicherungs- rechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts mit folgendem Rechtsbe- gehren:
1. Die Beklage sei zu verpflichten, den WEF-Vorbezug über Fr. 60‘000.-- zuzüglich 5% Zins seit 1. Juli 2017 der Klägerin zurück zu bezahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Aufforderungsgemäss reichte die Klägerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, am 12. November 2019 eine ergän- zende Klagebegründung beim Gericht ein. Mit Klageantwort vom 19. Februar 2020 schloss die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, auf Abweisung der Klage. Am 2. März 2020 ging unaufgefordert eine Stellungnahme der Klägerin beim Gericht ein. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funk- tionell zuständig zur Beurteilung des mit Klage vom 8. August 2019 geltend gemachten Anspruchs (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2020, BV/19/595, Seite 4 richtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicher- te Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versi- cherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte wohnt im Kanton Bern, womit das angerufene Gericht zur Be- handlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraus- setzungen sind erfüllt. Namentlich ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und die am Verfahren Beteiligten sind partei- sowie pro- zessfähig. Auf die Klage ist einzutreten. 1.2 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage der Rechtmässigkeit der Rückforderung des WEF-Vorbezugs in der Höhe von Fr. 60‘000.-- aufgrund der Aufgabe der Selbstnutzung und Vermietung des Wohneigentums. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. 2. 2.1 Gemäss Art. 30c Abs. 1 BVG kann der Versicherte bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von seiner Vorsorge- einrichtung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen. 2.2 Der Bundesrat hat in Wahrnehmung der in Art. 30g BVG erteilten Ermächtigung die Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Wohneigen- tumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV; SR 831.411) erlassen, welche in detaillierter Weise die Voraussetzungen für die Ge- währung eines Vorbezugs regelt. So bestimmt Art. 1 Abs. 1 WEFV, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2020, BV/19/595, Seite 5 die Mittel der beruflichen Vorsorge ausschliesslich für den Erwerb und die Erstellung von Wohneigentum (lit. a), für die Beteiligung am Wohneigentum (lit. b) oder für die Rückzahlung von Hypothekardarlehen (lit. c) verwendet werden dürfen. Gemäss Art. 4 Abs. 1 WEFV gilt als Eigenbedarf die Nut- zung der versicherten Person an ihrem Wohnsitz oder ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Wenn die versicherte Person nachweist, dass die Nutzung vorübergehend nicht möglich ist, so ist die Vermietung während dieser Zeit zulässig (Art. 4 Abs. 2 WEFV). 2.3 Gemäss Art. 30d Abs. 1 BVG muss der bezogene Betrag vom Ver- sicherten oder von seinen Erben an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden, wenn das Wohneigentum veräussert wird (lit. a); Rechte an die- sem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusse- rung gleichkommen (lit. b); oder beim Tod des Versicherten keine Vorsor- geleistung fällig wird (lit. c). 2.4 2.4.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestim- mung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (grammatikalisches, histori- sches, zeitgemässes, systematisches und teleologisches Element [vgl. SVR 2005 ALV Nr. 6 S. 20 E. 3.3]). Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Das Bundesgericht hat sich bei der Aus- legung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 145 V 2 E. 4.1 S. 6). 2.4.2 Ist der Wortlaut klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf von ihm nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme be- steht, er ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass für eine sol-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2020, BV/19/595, Seite 6 che Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (histo- risch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vor- schriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt ha- ben kann (BGE 145 V 57 E. 9.1 S. 68). 2.4.3 Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvoll- ständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt oder eine Antwort gibt, die aber als sachlich unhaltbar ange- sehen werden muss. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht überse- hen, sondern stillschweigend – im negativen Sinn – mitentschieden (qualifi- ziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung (BGE 143 I 187 E. 3.2 S. 191, 134 V 182 E. 4.1 S. 185; SVR 2018 BVG Nr. 9 S. 30 E. 3.2). Herrschende Lehre und bundesgerichtliche Rechtsprechung unterscheiden echte und unechte Lücken. Während bei einer echten Lücke eine sich un- vermeidlich stellende Rechtsfrage nicht beantwortet wird und das Gericht diese unter Rückgriff auf die ratio legis zu schliessen hat, liegt bei einer unechten Lücke eine sachlich unbefriedigende Antwort vor, deren Korrektur den rechtsanwendenden Organen grundsätzlich nicht bzw. nur unter stren- gen Voraussetzungen erlaubt ist (BGE 129 V 1 E. 4.1.1 S. 6). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist von den Parteien unbestritten, dass zum Zeitpunkt des WEF-Vorbezugs die Grundvoraussetzungen, ins- besondere die Voraussetzung des Eigenbedarfs, erfüllt waren (vgl. Art. 30c BVG sowie Art. 1 ff. WEFV; vgl. E. 2.1 f. hiervor). Die Klägerin hat somit der Beklagten zu Recht einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Ge- brauch gewährt. Weiter ist gestützt auf die Akten erwiesen, dass die Be- klagte die Eigentumswohnung (erst nach langen Jahren der eigenen Nutzung) an Dritte vermietet hat und diese damit seit spätestens 1. Oktober 2016 (Beginn des unbefristeten und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbaren Mietverhältnis) nicht mehr selber bewohnt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2020, BV/19/595, Seite 7 (Mietvertrag vom 19. Mai 2016; KB 13). Eine Umgehung der Auszahlungsvorschriften kann damit vorab ausgeschlossen werden. 3.2 Umstritten ist indessen, ob die nachträgliche Aufgabe der Eigen- nutzung und die Vermietung des Wohneigentums eine Rückzahlungspflicht des WEF-Vorbezugs auslöst. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Vermietung des Wohneigentums auf unbestimmte Zeit einen Rückzah- lungstatbestand darstelle. Dies ergebe sich namentlich aus einer Ausle- gung von Art. 30d Abs. 1 lit. b BVG (Klageergänzung S. 4 Ziff. 7). Die Be- klagte bringt hingegen im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen für eine Rückzahlungspflicht gemäss Art. 30d Abs. 1 BVG nicht erfüllt seien. Insbesondere würden mit der Vermietung keine Rechte eingeräumt, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkämen (Klageantwort S. 5 Art. 7 f.). Damit beurteilen die Parteien die Rückzahlungsvoraussetzungen von Art. 30d Abs. 1 BVG unterschiedlich, weshalb eine Auslegung der besagten Norm zu erfolgen hat: 3.3 Vom Wortlaut von Art. 30d Abs. 1 BVG her (vgl. E. 2.4.1 hiervor) muss eine versicherte Person den bezogenen WEF-Vorbezug an die Vor- sorgeeinrichtung zurückbezahlen, wenn eine der drei nachfolgenden Vor- aussetzungen erfüllt sind: wenn das Wohneigentum veräussert wird (lit. a); wenn Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaft- lich einer Veräusserung gleichkommen (lit. b); oder wenn beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistung fällig wird (lit. c). Damit hält Art. 30d Abs. 1 BVG eine klare und unmissverständliche Antwort auf die Frage be- reit, unter welchen Voraussetzungen die versicherte Person zur Rückzah- lung des WEF-Vorbezugs verpflichtet ist. Der Beklagten ist zuzustimmen, dass die Vermietung des Wohneigentums nicht unter einen dieser drei abschliessend aufgezählten Rückzahlungs- tatbestände fällt. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass das Mietverhältnis weder nach Art. 261b des Schweizerischen Obligatio- nenrechts (OR; SR 220) im Grundbuch vorgemerkt wurde noch eine ent- sprechende Abrede im Mietvertrag die Grundbuchanmeldung (noch) erlau- ben würde. Letztlich wäre selbst die Vormerkung des Mietverhältnisses jedoch offensichtlich kein Tatbestand, der rechtlich einer Veräusserung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2020, BV/19/595, Seite 8 gleichkommt. Damit wurden mit der Vermietung offensichtlich keine Rechte eingeräumt, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen. 3.4 Zu prüfen ist, ob – wie von der Klägerin geltend gemacht – ein trifti- ger Grund für die Abweichung vom klaren Wortlaut von Art. 30d Abs. 1 BVG besteht (vgl. E. 2.4.2 hiervor). DR. IUR. FELIX SCHÖBI (Die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge, Fragen und Antworten rund um den Eigenbedarf, in: recht 1995 S. 48) hat sich einlässlich mit der Entstehungsgeschichte der Norm auseinandergesetzt und dargelegt, dass der Gesetzgeber beim nachträglichen Wegfall der Anspruchsvoraussetzung des Eigenbedarfs eine Rückzahlungspflicht vorsehen wollte. Der Vorentwurf zur Gesetzesän- derung vom 19. Dezember 1992 habe in Art. 30e Abs. 1 lit. a vorgesehen, dass der Vorbezug zurückzuerstatten sei, „wenn die Voraussetzungen für den Bezug nicht oder nicht mehr erfüllt sind“. Damit sei neben dem Verkauf auch die Vermietung der Wohnung anvisiert worden („Wenn die versicherte Person das mit Geldern der beruflichen Vorsorge finanzierte Wohneigen- tum nicht mehr selber benutzt, sondern z.B. an Dritte verkauft oder vermie- tet, sind die Voraussetzungen für die Verwendung nicht mehr gegeben. Deshalb ist der seinerzeitige Vorbezug an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge […] zurückzuerstatten“; BBl 1992 VI 269). Weiter hat DR. IUR. FELIX SCHÖBI (a.a.O. S. 49) aufgrund der Gesetzesmaterialien nachgewie- sen, dass die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) des Nationalrates fälschlicherweise davon ausgegangen ist, es bestehe Identi- tät zwischen dem Tatbestand der „dauernden Aufgabe der Selbstnutzung“ (Wegfall der Anspruchsvoraussetzung i.S.v. Art. 30e Abs. 1 lit. a des Vor- entwurfs zur Gesetzesänderung) und dem Tatbestand der „Einräumung von Rechten, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen“ (Art. 30d Abs. 1 lit. b BVG). Die SGK habe daraufhin den Hinweis auf die „dauernde Aufgabe der Selbstnutzung“ als Tatbestand, welcher die Rück- erstattungspflicht auslöst, gestrichen und erklärt, dass der Vorbezug (nur) im Falle der Veräusserung oder eines Tatbestands, der wirtschaftlich der Veräusserung gleichkomme, zurückzuerstatten sei. Nach dem Dargelegten könnte damit in der Tat geschlossen werden, die grammatikalische und die historische Auslegung von Art. 30d Abs. 1 BVG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2020, BV/19/595, Seite 9 ständen in einem Widerspruch. Dem ist jedoch nicht so, denn selbst wenn die Änderung der ursprünglich vom Bundesrat vorgeschlagenen Formulie- rung hin zu der heute gültigen Fassung teilweise auch auf irrtümlichen Überlegungen von Verwaltung und vorberatender Kommission beruht hat, so ist die in die Räte getragene und unverändert angenommene Fassung in Wortlaut und Aussage eindeutig und es verbietet sich ein Abweichen aus entstehungsgeschichtlichen Überlegungen. Die von der Klägerin aufgeleg- ten Kommissionprotokolle sind vertraulich und dürften dementsprechend auch nicht ohne weiteres den Plena der Eidgenössischen Räte zu Verfü- gung gestanden haben. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch gewissen Mitgliedern der SGK offenbar bewusst war, dass die Vermietung des Wohneigentums mit der gewählten Formulierung nicht unter Art. 30d Abs. 1 BVG fällt (vgl. diesbezüglich DR. IUR. FELIX SCHÖBI, a.a.O. S. 49 unter Hinweis auf das Protokoll der SGK Sitzung vom 25. Januar 1993 S. 11). Mit Blick auf den klaren Wortlaut von Art. 30d Abs. 1 BVG und das Gesetz- gebungsverfahren, namentlich das Protokoll der SGK Sitzung vom 25. Ja- nuar 1993, kann ebenfalls das Vorliegen einer echten Gesetzeslücke (vgl. E. 2.4.3 hiervor) ausgeschlossen werden, ist doch angesichts der damals geführten Diskussionen erstellt, dass der Gesetzgeber die sich hier stellen- de Rechtsfrage keineswegs übersehen hat. Vielmehr könnte damit höchs- tens noch von einer unechten oder rechtspolitischen Lücke ausgegangen werden, deren Korrektur – mit Ausnahme unhaltbarer Ergebnisse – dem Richter jedoch grundsätzlich verwehrt ist (BGE 145 V 75 E. 5.2.1 S. 81; SVR 2018 FZ Nr. 4 S. 12 E. 3.2.1). Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass für den Gesetzgeber denn auch seit mehr als 20 Jahren kein Anlass bestand, die vorliegend umstrittene Bestimmung im Rahmen einer der seither erfolgten Revisionen des BVG zu ändern. Dies spricht gegen die Annahme, es liege ein unhaltbares Ergebnis vor. Anzufügen bleibt in diesem Zusammenhang, dass allein der Umstand, wonach der Gesetzgeber die hier strittige Rechtsfrage auch anders hätte regeln können
– unter Beifügung der Aufgabe der Eigennutzung mit Vermietung des Wohneigentums unter die Rückzahlungstatbestände – bei dem vorliegend klaren Auslegungsergebnis keine der Schliessung zugängliche unechte Lücke zu begründen vermag. Die gegenteilige Auffassung käme der Schaf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2020, BV/19/595, Seite 10 fung einer eigentlichen Norm gleich, wozu das Gericht nicht befugt ist (vgl. Art. 190 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Auch der Verweis auf Art. 4 WEFV (Klageergänzung S. 8 Ziff. 13) vermag daran nichts zu ändern, zumal die besagte Norm einzig definiert, was unter dem Begriff „Eigenbedarf“ zu verstehen ist. Zu den Voraussetzungen der Rückzahlung des WEF-Vorbezugs äussert sich die Norm – im Gegensatz zu Art. 30d Abs. 1 BVG – dagegen nicht. 3.5 Dass die Vermietung des Wohneigentums keinen Rückzahlungstat- bestand nach Art. 30d Abs. 1 BVG darstellt, steht im Übrigen im Einklang mit den (zwar für das Gericht nicht verbindlichen) Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 55 des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV), in welchen festgehalten wurde, dass nicht jede Aufgabe der Eigen- nutzung zur Verpflichtung führe, den Vorbezug zurückzuzahlen. Bei einer Vermietung könne in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass diese wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkomme (S. 13; vgl. diesbe- züglich auch DR. IUR. FELIX SCHÖBI, a.a.O. S. 50; HANS-ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019, Art. 30d S. 122 f.; HANS-ULRICH STAUFFER, in: SCHNEI- DER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialver- sicherungsrecht, BVG und FZ, Art. 30d BVG Rz. 5; MARKUS MOSER, 20 Jahre Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in: Freiburger Sozialrechtstage 2014, Rz. 21 f.). Ferner kam auch das Eid- genössische Versicherungsgericht (EVG; heute Bundesgericht) im Ent- scheid vom 22. Juli 2005, B 18/04, E. 4.1, unter Berücksichtigung der Ge- setzesmaterialen zum Schluss, dass nicht jede Aufgabe des Eigenbedarfs eine Rückzahlung des Vorbezugs nach sich zieht, sondern dass diese nach Art. 30d Abs. 1 BVG einen Verkauf oder das Einräumen von Rechten am Wohneigentum, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen, vor- aussetzt. 3.6 Schliesslich vermag auch die zwischen der Klägerin und der Be- klagten abgeschlossene Vereinbarung zum WEF-Vorbezug vom 11. resp.
14. Juli 2003 (KB 2), in welcher festgehalten wurde, dass „sobald die Vor- aussetzung der Selbstnutzung des Wohneigentums durch das Mitglied nicht mehr besteht, muss das Mitglied die Vorsorgeeinrichtung benachrich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2020, BV/19/595, Seite 11 tigen, damit diese die Rückzahlung einleiten kann“ (Ziff. 5), entgegen der Auffassung der Klägerin (Klageergänzung S. 9 f. Ziff. 17; Stellungnahme vom 27. Februar 2020 S. 2 f. Ziff. 3) keine Rückzahlungspflicht zu begrün- den. Denn für die Rückzahlung des WEF-Vorbezugs, welcher Teil der obli- gatorischen beruflichen Vorsorge bildet, sind einzig die gesetzlichen Vor- aussetzungen nach Art. 30d Abs. 1 BVG massgebend, womit kein Spiel- raum für eine davon abweichende reglementarische resp. vertragliche Re- gelegung besteht. 3.7 Zusammenfassend stellt die Aufgabe des Eigenbedarfs und Vermie- tung des Wohneigentums keinen Grund für eine Rückzahlung des bezoge- nen WEF-Vorbezugs im Sinne von Art. 30d Abs. 1 BVG dar. Die Rückfor- derung des besagten Betrages war folglich unzulässig. Die Klage ist abzu- weisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehr- schluss]). Der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beklagten steht ein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Mit Kostennote vom
10. März 2020 macht Rechtsanwalt D.________ bei einem Gesamt- aufwand von 15.5 Stunden ein Honorar von Fr. 4‘300.--, Auslagen von Fr. 80.-- sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 337.25 (7.7% auf Fr. 4‘380.--) geltend, was namentlich mit Blick auf das während des vorliegenden Ver- fahrens erforderliche Studium der umfangreichen Gesetzesmaterialien nicht zu beanstanden ist. Damit hat die Klägerin der Beklagten eine Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 4‘717.25 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2020, BV/19/595, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Klägerin hat der Beklagten die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4‘717.25 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Klägerin
- Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beklagten
- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Hinweis: Bezüglich einer allfälligen Verlängerung der oben erwähnten Frist siehe auch die Verordnung des Schweizerischen Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19 [SR 173.110.4]).