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200 2019 594

Bern VerwG · 2019-07-19 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 19. Juli 2019

Sachverhalt

A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 19. Oktober 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Dossier RAV [act. II] 116-117) und stellte am 25. Oktober 2018 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2018 (Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIB] 93-96). Am

24. April 2019 verfügte das RAV die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung für 15 Tage ab dem 1. März 2019 mit der Begründung, dass kein Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2019 eingereicht worden sei. Eine vom Versicherten auf dem einschlägigen Formular ange- gebene Schulung zum … (vgl. act. II 64-65) sei keine Bewerbung und kön- ne als solche nicht berücksichtigt werden (act. II 48-49). Das Amt für Ar- beitslosenversicherung, Rechtsdienst (Beschwerdegegner), wies die dage- gen erhobene Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. IIA] 8, 10) mit Ent- scheid vom 19. Juli 2019 (act. IIA 2-5) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 8. August 2019 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei zu verzichten. Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2019 beantragte der Be- schwerdegegner die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Die Höhe der Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei angemessen beziehungswei- se von 15 Tagen auf 10 Tage zu reduzieren. Auf die Fristansetzung des Instruktionsrichters vom 17. September 2019, wonach ein allfälliges Einverständnis mit dem in der Beschwerdeantwort gestellten Antrag dem Gericht mitzuteilen sei, reagierte der Beschwerde- führer nicht. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, ALV/19/594, Seite 3

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Juli 2019 (act. IIA 2-5). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen fehlenden Arbeitsbemühungen im Februar 2019 für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt wurde.

E. 1.3 Bei einer Einstellung von 15 Tagen und einem Taggeld von Fr. 391.15 (act. IIB 7, 17-18) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, ALV/19/594, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs-

leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar-

beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei-

den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su-

chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen

ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG

ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn

sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der

Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu-

mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die

Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1

S. 525 und E. 2.1.4 S. 528).

2.2

Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion

will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss-

bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die

Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den

spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43

Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren

Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen

werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der

Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzli-

che Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise

später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren

(BGE 139 V 164).

2.3

Die Eigeninitiative der versicherten Person hat sich laut Art. 17

Abs. 1 Satz 2 AVIG wenn nötig auch auf ausserberufliche Arbeitsgelegen-

heiten zu erstrecken. Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte zur

Schadenminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, ALV/19/594, Seite 5

Dessen Abs. 2 besagt, dass eine Arbeit unzumutbar und somit von der

Annahmepflicht ausgenommen ist, die nicht angemessen auf die Fähigkei-

ten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt

(lit. b) oder welche die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem

Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aus-

sicht besteht (lit. d). Daraus hat die Rechtsprechung geschlossen, spezielle

Berufe mit einem kleinen Stellenangebot dürften nicht von Anfang an vom

Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Vielmehr sei auch Arbeit-

nehmenden mit solchen Berufen bei Eintritt der Arbeitslosigkeit zunächst

die Gelegenheit einzuräumen, Tätigkeiten im erlernten Beruf oder in der

bisherigen Tätigkeit zu suchen (BGE 139 V 524 E. 2.1.3 S. 526; SVR 2007

ALV Nr. 6 S. 19 E. 2.1).

3.

3.1

Aufgrund der Akten ist erstellt und auch nicht bestritten, dass der

Beschwerdeführer den Nachweis für die persönlichen Arbeitsbemühungen

in der Kontrollperiode Februar 2019 nicht erbracht hat, sondern auf dem

entsprechenden Nachweisformular (act. II 64-65) auf den Besuch einer

Schulung für … im Kanton … hingewiesen hat. Zu prüfen ist nachfolgend

demnach, ob der Beschwerdeführer für besagten Monat von der Pflicht,

Arbeitsbemühungen vorzunehmen, befreit gewesen ist respektive ob ein

entschuldbarer Grund für das Fehlen der Arbeitsbemühungen vorgelegen

hat (vgl. E. 2.2 hiervor).

3.2

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass man ihn über die

Pflicht, Arbeitsbemühungen zu unternehmen, nicht informiert habe, kann

ihm nicht gefolgt werden. Obschon – was der Beschwerdegegner bestätig-

te (vgl. Beschwerdeantwort S. 2-3 Art. 3) – vorerst keine Mindestanzahl an

Arbeitsbemühungen vereinbart wurde, ist aufgrund des vom Beschwerde-

führer am 19. Oktober 2018 unterzeichneten Schreibens „Ihre Vorbereitung

auf das erste Beratungsgespräch“ (act. II 115) belegt, dass er über das

Erfordernis, die getätigten Arbeitsbemühungen auf dem Formular „Nach-

weis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ festzuhalten und dieses For-

mular jeweils spätestens bis zum fünften Tag des Folgemonats einzurei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, ALV/19/594, Seite 6

chen, in Kenntnis gesetzt wurde. Mit demselben Schreiben (act. II 115)

wies ihn das RAV auf die Broschüre „Kundeninformation – Was Sie als

RAV-Kundin oder RAV-Kunde wissen müssen und von uns erwarten kön-

nen“ (abrufbar unter: <www.vol.be.ch>) hin. In dieser Informationsbroschü-

re wird auf das Erfordernis des Nachweises der persönlichen Arbeits-

bemühungen (S. 10-11) ebenfalls aufmerksam gemacht. Ferner wird diese

Pflicht unter Hinweis auf Art. 17 AVIG auch in den Formularen „Nachweis

der persönlichen Arbeitsbemühungen“ (act. II 64-65, 67-68, 84-85, 87-88,

90-91) explizit erwähnt und kommt ebenso in den Schreiben des RAV vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 6.2 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat trotz des teil- weisen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da die Interessenwahrung nicht einen Arbeitsaufwand erfordert hat, der den Rah- men dessen überschreitet, was der oder die einzelne üblicher- und zumut- barerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

E. 12 Dezember 2018 (act. II 89) und vom 8. Januar 2019 (act. II 80) deutlich

zum Ausdruck. Letztlich verdeutlichte das RAV dem Beschwerdeführer die

Auflage und die Folgen deren Verletzung durch die am 17. Januar 2019

erstmals verfügten sechs Einstelltage (act. II 73-75). Die fragliche Pflicht

musste dem Beschwerdeführer demnach – auch ohne konkrete Vereinba-

rung – bekannt sein, was er nicht zuletzt durch seine – wenigstens teilwei-

se – ordentlichen Arbeitsnachweise in den vorangegangenen Kontrollperi-

oden (vgl. act. II 67-68, 87-88, 90-91) bestätigte. Daran ändert eine Kurs-

teilnahme und eine allfällige Gutheissung durch die RAV-Beraterin nichts

(vgl. auch BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 134), zumal weder aktenkundig ist noch der

Beschwerdeführer geltend macht, dass er explizit von der Pflicht, Arbeits-

bemühungen vorzunehmen, befreit worden sei.

3.3

Bei seiner Argumentation, dass er seit seiner Anmeldung beim RAV

nie arbeitslos gewesen sei, sondern lediglich Verdienstausfälle gehabt und

daher bereits alles ihm Mögliche getan habe, um Arbeitslosigkeit zu ver-

meiden, verkennt der Beschwerdeführer, dass die Schadenminderungs-

pflicht gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG und damit die Pflicht zur Vornahme von

Arbeitsbemühungen auch bei teilweiser Arbeitslosigkeit (vgl. Art. 10 Abs. 2

AVIG) respektive bei Arbeitslosigkeit mit Zwischenverdienst (vgl. Art. 24

AVIG) greift (vgl. auch AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirt-

schaft

[SECO],

Stand:

Juli

2019,

Rz. B317

[abrufbar

unter:

<www.arbeit.swiss>]).

Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, dass er sich durch die Auf-

nahme einer Tätigkeit ausserhalb seines bisherigen Berufes seine Chance,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, ALV/19/594, Seite 7

als … arbeiten zu können, verbauen würde, geht insofern fehl, als er für die

Kontrollperiode Februar 2019 ebenfalls keine Bewerbungen für eine

…tätigkeit nachgewiesen hat (vgl. act. II 64-65). So kann der Beschwerde-

führer aus der anerkannten Praxis, die auch bei Berufen mit einem kleinen

Stellenangebot zunächst die Gelegenheit einräumt, Tätigkeiten im erlernten

Beruf oder in der bisherigen Beschäftigung zu suchen (vgl. E. 2.3 hiervor),

nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Schliesslich kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer die Aufforderung

zur Stellungnahme vom 28. März 2019 betreffend fehlende Arbeits-

bemühungen für die Kontrollperiode Februar 2019 (act. II 59) erhalten hat,

da es sich nicht um eine besonders schwerwiegende Verletzung des recht-

lichen Gehörs handeln würde, sich der Beschwerdeführer zum Sachverhalt

sowohl in der Einsprache (act. IIA 8, 10) als auch in der Beschwerde äus-

sern konnte und das Verwaltungsgericht den Sachverhalt und die Rechts-

lage frei überprüfen kann (vgl. E. 1.4 hiervor), weshalb ein allfälliger Mangel

ausnahmsweise geheilt werden könnte (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197,

126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2).

3.4

Aus dem Dargelegten folgt, dass der Beschwerdeführer gehalten

gewesen wäre, für die Kontrollperiode Februar 2019 den Nachweis persön-

licher Arbeitsbemühungen zu erbringen und dass er dies ohne entschuld-

bare Gründe unterlassen hat, weshalb eine Einstellung in der Anspruchs-

berechtigung dem Grundsatz nach gerechtfertigt ist.

4.

Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion.

4.1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver-

schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich-

tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem

Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Wird die versicherte Person

wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstel-

lungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Ein-

stellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, ALV/19/594, Seite 8

Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter

Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der

objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365

E. 4.1 S. 369).

Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi-

cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht

darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver-

waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten

abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na-

heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006

S. 230 E. 2.1).

4.2

Die verfügte Einstelldauer von 15 Tagen liegt an der oberen Grenze

des leichten Verschuldens (vgl. E. 4.1 hiervor). Gemäss "Einstellraster" des

SECO (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. D79 Ziff. 1D.2) ist bei zweitmals fehlen-

den Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode eine Sanktion von 10

bis 19 Einstelltagen vorgesehen, doch entbindet dieses Einstellraster die

verfügende Stelle nicht von der Pflicht, das Verhalten der versicherten Per-

son unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles

zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzuset-

zen (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER

[Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, So-

ziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2523 f. N. 862).

Der Beschwerdegegner hat den Umstand, dass der Beschwerdeführer be-

reits im Januar 2019 wegen zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen für

den Monat November 2018 in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde

(vgl. act. II 69-71), im Einspracheentscheid vom 19. Juli 2019 (act. IIA 2-5)

zu Recht berücksichtigt (vgl. E. 4.1 hiervor). Wie vom Beschwerdegegner

eingeräumt (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Art. 4) hätte in die Entscheidfin-

dung jedoch auch einfliessen müssen, dass der Beschwerdeführer durch

den Besuch des interkantonalen Zulassungskurses … (act. II 77, 82-83) im

Februar 2019 eine für die Aufnahme in das …verzeichnis mehrerer Kanto-

ne erforderliche Voraussetzung erfüllt (vgl. act. II 82) und dadurch seine

Berufschancen erhöht hat. Mit anderen Worten liess der Beschwerdegeg-

ner unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seiner Schadenminde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, ALV/19/594, Seite 9

rungspflicht (vgl. E. 2.1 hiervor) anderweitig nachgekommen ist. Daher

rechtfertigt sich vorliegend ein Eingriff in das Ermessen der Verwaltung

(vgl. E. 4.1 hiervor). Die Sanktion ist entsprechend dem Minimum bei

zweitmals fehlenden Arbeitsbemühungen gemäss AVIG-Praxis (vgl. hier-

vor) auf 10 Einstelltage herabzusetzen.

5.

Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der

Einspracheentscheid vom 19. Juli 2019 (act. IIA 2-5) dahingehend abzuän-

dern, als die Dauer der Einstellung von 15 Tagen auf 10 Tage herabzuset-

zen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 19. Juli 2019 dahingehend abgeändert, als die Dauer der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, ALV/19/594, Seite 10 Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 10 Tage herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 594 ALV

KOJ/BRO/ARJ

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 12. November 2019

Verwaltungsrichter Kölliker

Gerichtsschreiberin Brunner

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern

Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 19. Juli 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, ALV/19/594, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)

meldete sich am 19. Oktober 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs-

zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Dossier RAV [act. II] 116-117)

und stellte am 25. Oktober 2018 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab

dem 1. November 2018 (Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIB] 93-96). Am

24. April 2019 verfügte das RAV die Einstellung in der Anspruchsberechti-

gung für 15 Tage ab dem 1. März 2019 mit der Begründung, dass kein

Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2019 eingereicht

worden sei. Eine vom Versicherten auf dem einschlägigen Formular ange-

gebene Schulung zum … (vgl. act. II 64-65) sei keine Bewerbung und kön-

ne als solche nicht berücksichtigt werden (act. II 48-49). Das Amt für Ar-

beitslosenversicherung, Rechtsdienst (Beschwerdegegner), wies die dage-

gen erhobene Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. IIA] 8, 10) mit Ent-

scheid vom 19. Juli 2019 (act. IIA 2-5) ab.

B.

Hiergegen erhob der Versicherte am 8. August 2019 Beschwerde mit dem

sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und auf

eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei zu verzichten.

Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2019 beantragte der Be-

schwerdegegner die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Die Höhe der

Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei angemessen beziehungswei-

se von 15 Tagen auf 10 Tage zu reduzieren.

Auf die Fristansetzung des Instruktionsrichters vom 17. September 2019,

wonach ein allfälliges Einverständnis mit dem in der Beschwerdeantwort

gestellten Antrag dem Gericht mitzuteilen sei, reagierte der Beschwerde-

führer nicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, ALV/19/594, Seite 3

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August

1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven-

zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist

(Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32

des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-

pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein-

zutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Juli

2019 (act. IIA 2-5). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu

Recht wegen fehlenden Arbeitsbemühungen im Februar 2019 für 15 Tage

in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt

wurde.

1.3

Bei einer Einstellung von 15 Tagen und einem Taggeld von

Fr. 391.15 (act. IIB 7, 17-18) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb

die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt

(Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, ALV/19/594, Seite 4

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs-

leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar-

beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei-

den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su-

chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen

ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG

ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn

sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der

Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu-

mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die

Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1

S. 525 und E. 2.1.4 S. 528).

2.2

Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion

will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss-

bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die

Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den

spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43

Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren

Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen

werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der

Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzli-

che Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise

später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren

(BGE 139 V 164).

2.3

Die Eigeninitiative der versicherten Person hat sich laut Art. 17

Abs. 1 Satz 2 AVIG wenn nötig auch auf ausserberufliche Arbeitsgelegen-

heiten zu erstrecken. Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte zur

Schadenminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, ALV/19/594, Seite 5

Dessen Abs. 2 besagt, dass eine Arbeit unzumutbar und somit von der

Annahmepflicht ausgenommen ist, die nicht angemessen auf die Fähigkei-

ten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt

(lit. b) oder welche die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem

Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aus-

sicht besteht (lit. d). Daraus hat die Rechtsprechung geschlossen, spezielle

Berufe mit einem kleinen Stellenangebot dürften nicht von Anfang an vom

Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Vielmehr sei auch Arbeit-

nehmenden mit solchen Berufen bei Eintritt der Arbeitslosigkeit zunächst

die Gelegenheit einzuräumen, Tätigkeiten im erlernten Beruf oder in der

bisherigen Tätigkeit zu suchen (BGE 139 V 524 E. 2.1.3 S. 526; SVR 2007

ALV Nr. 6 S. 19 E. 2.1).

3.

3.1

Aufgrund der Akten ist erstellt und auch nicht bestritten, dass der

Beschwerdeführer den Nachweis für die persönlichen Arbeitsbemühungen

in der Kontrollperiode Februar 2019 nicht erbracht hat, sondern auf dem

entsprechenden Nachweisformular (act. II 64-65) auf den Besuch einer

Schulung für … im Kanton … hingewiesen hat. Zu prüfen ist nachfolgend

demnach, ob der Beschwerdeführer für besagten Monat von der Pflicht,

Arbeitsbemühungen vorzunehmen, befreit gewesen ist respektive ob ein

entschuldbarer Grund für das Fehlen der Arbeitsbemühungen vorgelegen

hat (vgl. E. 2.2 hiervor).

3.2

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass man ihn über die

Pflicht, Arbeitsbemühungen zu unternehmen, nicht informiert habe, kann

ihm nicht gefolgt werden. Obschon – was der Beschwerdegegner bestätig-

te (vgl. Beschwerdeantwort S. 2-3 Art. 3) – vorerst keine Mindestanzahl an

Arbeitsbemühungen vereinbart wurde, ist aufgrund des vom Beschwerde-

führer am 19. Oktober 2018 unterzeichneten Schreibens „Ihre Vorbereitung

auf das erste Beratungsgespräch“ (act. II 115) belegt, dass er über das

Erfordernis, die getätigten Arbeitsbemühungen auf dem Formular „Nach-

weis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ festzuhalten und dieses For-

mular jeweils spätestens bis zum fünften Tag des Folgemonats einzurei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, ALV/19/594, Seite 6

chen, in Kenntnis gesetzt wurde. Mit demselben Schreiben (act. II 115)

wies ihn das RAV auf die Broschüre „Kundeninformation – Was Sie als

RAV-Kundin oder RAV-Kunde wissen müssen und von uns erwarten kön-

nen“ (abrufbar unter:) hin. In dieser Informationsbroschü-

re wird auf das Erfordernis des Nachweises der persönlichen Arbeits-

bemühungen (S. 10-11) ebenfalls aufmerksam gemacht. Ferner wird diese

Pflicht unter Hinweis auf Art. 17 AVIG auch in den Formularen „Nachweis

der persönlichen Arbeitsbemühungen“ (act. II 64-65, 67-68, 84-85, 87-88,

90-91) explizit erwähnt und kommt ebenso in den Schreiben des RAV vom

12. Dezember 2018 (act. II 89) und vom 8. Januar 2019 (act. II 80) deutlich

zum Ausdruck. Letztlich verdeutlichte das RAV dem Beschwerdeführer die

Auflage und die Folgen deren Verletzung durch die am 17. Januar 2019

erstmals verfügten sechs Einstelltage (act. II 73-75). Die fragliche Pflicht

musste dem Beschwerdeführer demnach – auch ohne konkrete Vereinba-

rung – bekannt sein, was er nicht zuletzt durch seine – wenigstens teilwei-

se – ordentlichen Arbeitsnachweise in den vorangegangenen Kontrollperi-

oden (vgl. act. II 67-68, 87-88, 90-91) bestätigte. Daran ändert eine Kurs-

teilnahme und eine allfällige Gutheissung durch die RAV-Beraterin nichts

(vgl. auch BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 134), zumal weder aktenkundig ist noch der

Beschwerdeführer geltend macht, dass er explizit von der Pflicht, Arbeits-

bemühungen vorzunehmen, befreit worden sei.

3.3

Bei seiner Argumentation, dass er seit seiner Anmeldung beim RAV

nie arbeitslos gewesen sei, sondern lediglich Verdienstausfälle gehabt und

daher bereits alles ihm Mögliche getan habe, um Arbeitslosigkeit zu ver-

meiden, verkennt der Beschwerdeführer, dass die Schadenminderungs-

pflicht gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG und damit die Pflicht zur Vornahme von

Arbeitsbemühungen auch bei teilweiser Arbeitslosigkeit (vgl. Art. 10 Abs. 2

AVIG) respektive bei Arbeitslosigkeit mit Zwischenverdienst (vgl. Art. 24

AVIG) greift (vgl. auch AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirt-

schaft

[SECO],

Stand:

Juli

2019,

Rz. B317

[abrufbar

unter:

]).

Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, dass er sich durch die Auf-

nahme einer Tätigkeit ausserhalb seines bisherigen Berufes seine Chance,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, ALV/19/594, Seite 7

als … arbeiten zu können, verbauen würde, geht insofern fehl, als er für die

Kontrollperiode Februar 2019 ebenfalls keine Bewerbungen für eine

…tätigkeit nachgewiesen hat (vgl. act. II 64-65). So kann der Beschwerde-

führer aus der anerkannten Praxis, die auch bei Berufen mit einem kleinen

Stellenangebot zunächst die Gelegenheit einräumt, Tätigkeiten im erlernten

Beruf oder in der bisherigen Beschäftigung zu suchen (vgl. E. 2.3 hiervor),

nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Schliesslich kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer die Aufforderung

zur Stellungnahme vom 28. März 2019 betreffend fehlende Arbeits-

bemühungen für die Kontrollperiode Februar 2019 (act. II 59) erhalten hat,

da es sich nicht um eine besonders schwerwiegende Verletzung des recht-

lichen Gehörs handeln würde, sich der Beschwerdeführer zum Sachverhalt

sowohl in der Einsprache (act. IIA 8, 10) als auch in der Beschwerde äus-

sern konnte und das Verwaltungsgericht den Sachverhalt und die Rechts-

lage frei überprüfen kann (vgl. E. 1.4 hiervor), weshalb ein allfälliger Mangel

ausnahmsweise geheilt werden könnte (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197,

126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2).

3.4

Aus dem Dargelegten folgt, dass der Beschwerdeführer gehalten

gewesen wäre, für die Kontrollperiode Februar 2019 den Nachweis persön-

licher Arbeitsbemühungen zu erbringen und dass er dies ohne entschuld-

bare Gründe unterlassen hat, weshalb eine Einstellung in der Anspruchs-

berechtigung dem Grundsatz nach gerechtfertigt ist.

4.

Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion.

4.1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver-

schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich-

tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem

Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Wird die versicherte Person

wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstel-

lungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Ein-

stellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, ALV/19/594, Seite 8

Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter

Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der

objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365

E. 4.1 S. 369).

Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi-

cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht

darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver-

waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten

abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na-

heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006

S. 230 E. 2.1).

4.2

Die verfügte Einstelldauer von 15 Tagen liegt an der oberen Grenze

des leichten Verschuldens (vgl. E. 4.1 hiervor). Gemäss "Einstellraster" des

SECO (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. D79 Ziff. 1D.2) ist bei zweitmals fehlen-

den Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode eine Sanktion von 10

bis 19 Einstelltagen vorgesehen, doch entbindet dieses Einstellraster die

verfügende Stelle nicht von der Pflicht, das Verhalten der versicherten Per-

son unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles

zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzuset-

zen (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER

[Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, So-

ziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2523 f. N. 862).

Der Beschwerdegegner hat den Umstand, dass der Beschwerdeführer be-

reits im Januar 2019 wegen zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen für

den Monat November 2018 in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde

(vgl. act. II 69-71), im Einspracheentscheid vom 19. Juli 2019 (act. IIA 2-5)

zu Recht berücksichtigt (vgl. E. 4.1 hiervor). Wie vom Beschwerdegegner

eingeräumt (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Art. 4) hätte in die Entscheidfin-

dung jedoch auch einfliessen müssen, dass der Beschwerdeführer durch

den Besuch des interkantonalen Zulassungskurses … (act. II 77, 82-83) im

Februar 2019 eine für die Aufnahme in das …verzeichnis mehrerer Kanto-

ne erforderliche Voraussetzung erfüllt (vgl. act. II 82) und dadurch seine

Berufschancen erhöht hat. Mit anderen Worten liess der Beschwerdegeg-

ner unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seiner Schadenminde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, ALV/19/594, Seite 9

rungspflicht (vgl. E. 2.1 hiervor) anderweitig nachgekommen ist. Daher

rechtfertigt sich vorliegend ein Eingriff in das Ermessen der Verwaltung

(vgl. E. 4.1 hiervor). Die Sanktion ist entsprechend dem Minimum bei

zweitmals fehlenden Arbeitsbemühungen gemäss AVIG-Praxis (vgl. hier-

vor) auf 10 Einstelltage herabzusetzen.

5.

Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der

Einspracheentscheid vom 19. Juli 2019 (act. IIA 2-5) dahingehend abzuän-

dern, als die Dauer der Einstellung von 15 Tagen auf 10 Tage herabzuset-

zen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind

keine Verfahrenskosten zu erheben.

6.2

Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat trotz des teil-

weisen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da die

Interessenwahrung nicht einen Arbeitsaufwand erfordert hat, der den Rah-

men dessen überschreitet, was der oder die einzelne üblicher- und zumut-

barerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf

sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein-

spracheentscheid des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons

Bern vom 19. Juli 2019 dahingehend abgeändert, als die Dauer der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, ALV/19/594, Seite 10

Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 10 Tage herabgesetzt

wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.