Verfügung vom 3. Juli 2019
Sachverhalt
A. Der 1964 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist gelernter …, war von September 2008 bis Juli 2010 als … bei der C.________ AG tätig und meldete sich im November 2010 unter Hinweis auf starke Schmerzen im Bereich des Rückens, der Beine und der Hüften sowie zunehmend psychischen Problemen bei der Eidgenössischen Invali- denversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB traf in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen, namentlich holte sie ein orthopädisches Gutachten vom 13. April 2012 (AB 42) und ein psychiatri- sches Gutachten vom 19. November 2013 (AB 80.1) ein. Nach Rückspra- che mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 85, 91) und durchge- führtem Vorbescheidverfahren (AB 86, 87) sprach sie mit Verfügungen vom
18. Juni und 24. Juli 2014 (AB 94, 98) bei einem IV-Grad von 54 % mit Wir- kung ab Mai 2011 eine halbe Rente zu. Die Rente wurde revisionshalber mit Verfügung vom 19. September 2016 (AB 132) bestätigt. Im Dezember 2017 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und ersuchte um Revision der Rente (AB 146). Die IVB veranlasste daraufhin erwerbliche und medizinische Ab- klärungen und liess den Versicherten rheumatologisch-psychiatrisch be- gutachten (interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 12. Dezember 2018 [AB 183.2]). Gestützt darauf sowie nach durchgeführtem Vorbescheidver- fahren (AB 185 ff.) wies die IVB mit Verfügung vom 3. Juli 2019 (AB 200) das Erhöhungsgesuch ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 8. August 2019 Beschwerde und stellte fol- gende Rechtsbegehren:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2019, IV/19/593, Seite 3
1. Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 3. Juli 2017 (recte:
2019) sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdefüh- rer eine die bislang ausgerichtete halbe Rente übersteigende an- gemessene Invalidenrente auszurichten.
3. Dem Beschwerdeführer sei im vorliegenden Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung des Unter- zeichnenden als amtlicher Anwalt, zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2019 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. Juli 2019 (AB 200). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei namentlich, ob die Beschwerdegegnerin das Erhöhungsgesuch zu Recht abwies.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2019, IV/19/593, Seite 5 gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2019, IV/19/593, Seite 6 Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.3.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.3.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.3.4 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2019, IV/19/593, Seite 7 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf das Revisionsgesuch vom 28. De- zember 2017 (AB 146) eingetreten und hat hernach materiell über die be- antragte Erhöhung der Invalidenrente verfügt (AB 200); die Eintretensfrage ist daher nicht gerichtlich zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob eine für den Leistungsanspruch potentiell wesentli- che Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Betreffend die zeitliche Vergleichsbasis (vgl. dazu E. 2.3.4 hiervor) ist zu beachten, dass im Rahmen der letzten rechtskräftigen Revisionsverfügung vom 19. September 2016 (AB 132) keine tatsächliche materielle Überprü- fung des Leistungsanspruchs stattgefunden hat. Die Beschwerdegegnerin beschränkte sich darauf, zwei Verlaufsberichte einzuholen (AB 112, 120) und diese dem RAD zur psychiatrischen Aktenbeurteilung vorzulegen (AB 124); eine vertiefte materielle Prüfung, namentlich in rheumatologi- scher oder orthopädischer Hinsicht respektive eine persönliche Untersu- chung durch den RAD, sowie eine beweisrechtliche Würdigung des medi- zinischen Sachverhaltes erfolgte demgegenüber nicht. Die Sachverhalts- abklärung erfüllen daher die Anforderungen der Rechtsprechung nicht (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
3. September 2018, 8C_395/2018, E. 5.2). Zu vergleichen ist folglich der Sachverhalt, wie er den ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügungen vom 18. Juni und
24. Juli 2014 (AB 94, 98) zugrunde lag, mit demjenigen, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2019 (AB 200) entwickelt hat. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdegegnerin hin- sichtlich des massgebenden Vergleichszeitpunktes widersprüchlich ver- hielt, da sie in den Zusatzfragen an die medizinischen Gutachter unter- schiedliche Vergleichszeitpunkte bezeichnete (vgl. AB 174/2, 175/6). Die- sem Umstand kommt indes keine entscheidwesentliche Bedeutung zu, zumal sich die Gutachter zum gesamten anspruchsrelevanten Zeitraum sowie zum Beweisthema einer fraglichen zwischenzeitlichen Veränderung des Gesundheitszustandes äusserten (vgl. AB 183.1/40 ff., 183.2/6 f., 182.1/40).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2019, IV/19/593, Seite 8 3.2 3.2.1 Die sich in den Akten befindlichen Verfügungen vom 18. Juni bzw.
24. Juli 2014 (AB 98, 94) enthalten lediglich den Verfügungsteil der Aus- gleichskasse, während der Begründungsteil der Beschwerdegegnerin fehlt (vgl. zur Aufgabenteilung zwischen den IV-Stellen und den Ausgleichskas- sen: Art. 57 Abs. 1 lit. f-g und Art. 60 Abs. 1 lit. b-c IVG, Rz. 3039 ff. [und insbesondere Rz. 3047 Nr. 3] des vom Bundesamt für Sozialversicherun- gen [BSV] herausgegebenen Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI; gültig ab 1. Januar 2010]). Indes geht aus dem Vorbescheid vom 11. April 2014 (AB 86) respektive den RAD- Stellungnahmen vom 8. April und 27. Mai 2014 (AB 85, 90) eindeutig her- vor, dass sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und für Physikalische Medi- zin und Rehabilitation, vom 13. April 2012 (AB 42) und jenes von Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychothera- pie, vom 19. November 2013 (AB 80.1) sowie dessen Erläuterungen vom
27. Mai 2014 (AB 91) stützte. Im orthopädischen Gutachten vom 13. April 2012 vermerkte Dr. med. D.________ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im We- sentlichen eine vorwiegend linksseitige Lumboischialgie (ICD-10 M54.4, M99.04), eine Gonarthrose (ICD-10 M17.5) sowie einen Verdacht auf Kar- paltunnel-Syndrom rechts (ICD-10 G56.0; AB 42/9 Ziff. 4.1). Er attestierte in einer angepassten Tätigkeit mit Pausen, ohne längeres Sitzen, Stehen, Gehen und mit geringem Tragen bzw. Heben von Gewichten eine Arbeits- fähigkeit von fünf Stunden pro Tag, mithin 25 Stunden pro Woche (AB 42/12 Ziff. 11 und 13). Ausgehend von einer Arbeitswoche mit rund 40 Stunden (vgl. Entscheid des BGer vom 5. Oktober 2018, 9C_420/2018, 9C_421/2018, E. 5.2.2) entsprach dies einer Arbeitsfähigkeit von 62.5 %. Dr. med. E.________ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 19. No- vember 2013 (AB 80.1/15 Ziff. 4.1) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, ging indes aufgrund der (ohne Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit) diagnostizierten Dysthymie (ICD-10 F34.1 [AB 80.1715 Ziff. 4.2]) von einer passageren Einschränkung der Leistungsfähigkeit von maximal
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2019, IV/19/593, Seite 9 10 % (AB 80.1/23 Ziff. 5) bzw. von maximal 10-20 % (AB 91) aus. Gestützt auf die gutachterlichen Befunde und Einschätzungen hielt der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am
27. Mai 2014 (AB 90/6) zusammenfassend fest, aus interdisziplinärer so- matischer und psychiatrischer Sicht des RAD bestehe gesamthaft innerhalb des orthopädischen Zumutbarkeitsprofils und der von Dr. med. D.________ attestierten Arbeitsfähigkeit eine psychisch bedingte Verminderung der Leistungsfähigkeit von 20 %. Die Beschwerdegegnerin ging somit gesamt- haft von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit aus (62.5 % ./. 20 %). 3.2.2 In der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2019 (AB 200) stellte die Beschwerdegegnerin auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatolo- gie, und H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 5.3 hiervor) wird er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht be- freit (Art. 113 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2019, IV/19/593, Seite 18
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).
E. 6.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Der mit Kostennote vom 16. September 2019 geltend gemachte Zeitauf- wand von 12 Stunden und 30 Minuten ist angemessen. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist in diesem Verfahren auf Fr. 3‘485.30 (Fr. 250.-- x 12 Stunden und 30 Minuten, zuzüglich Auslagen von Fr. 111.10 und MWSt. von Fr. 249.20) festzusetzen. Das Honorar des amtlichen Anwaltes ist auf Fr. 2‘500.-- (Fr. 200.-- x 12 Stunden und 30 Minuten), zuzüglich Aus- lagen von Fr. 111.10 und MWSt. von Fr. 201.05 (7.7 % auf Fr. 2‘611.10) mithin total Fr. 2‘812.05, festzusetzen und nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2019, IV/19/593, Seite 19 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3‘485.30 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2‘812.05 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2019, IV/19/593, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 12 Dezember 2018 ab (AB 183.2 [interdisziplinäre Gesamtbeurteilung]). Dem Gutachten sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 4 f.): Diagnosen mit Einfluss auf die AF – Fortgeschrittene Gonarthrose links mit/bei (…) – Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts > links mit/bei (…) – Coxarthrosen bds. links > rechts, klinisch wenig symptomatisch – Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi- sode (ICD-10 F33.1) – Zwangsstörung (ICD-10 F42.2) – Soziale Phobie (ICD-10 F40.1) Diagnosen ohne Einfluss auf die AF – Chronisches cervicospondylogenes Syndrom rechts > links mit/bei (…) – V.a. extrapyramidales Syndrom (DD Medikamenten-Nebenwir- kung, z.B. Aripiprazol, DD beginnender M. Parkinson) – Adipositas WHO-Grad II (BMI 36,2 kg/m2) – Selbstunsichere Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) – Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) In rheumatologischer Hinsicht bestehe aufgrund der schweren Gonarthrose in der gelernten, rein stehenden/gehenden Tätigkeit als … keine Arbeits- fähigkeit mehr. In der letzten Anstellung als … von … und als … mit dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2019, IV/19/593, Seite 10 Erfordernis schwere Lasten zu bewegen, bestehe ebenfalls eine vollständi- ge Arbeitsunfähigkeit (AB 183.2/6 Ziff. 4.7). In einer angepassten, körper- lich leichten und knie- sowie rückenschonenden Tätigkeit bestehe rheuma- tologisch begründet eine im Wesentlichen unveränderte und insgesamt seit Jahren – auch im Vergleich zum Vorgutachten vom 23. April 2012 (AB 42)
– stabile Arbeitsfähigkeit von 50 % bezogen auf ein Ganztagespensum (AB 183.2/7 Ziff. 4.8). Psychiatrisch bestehe eine Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit aufgrund der depressiven Verstimmung, der verminderten psychischen Belastbarkeit, der erhöhten Ermüdbarkeit, der Kontrollzwänge und der Angst vor sozialen Kontakten (AB 183.2/5 Ziff. 4.3). In der zuletzt ausgeübten sowie in jeglicher angepassten Tätigkeit bestehe aus psychia- trischer Warte seit Januar 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (AB 183.2/6 f. Ziff. 4.7 f.). Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, die Arbeitsunfähigkeiten aus somatischer und psychiatrischer Sicht würden sich nicht addieren, da ein reduziertes Arbeitspensum sowohl den somatischen als auch den psychiatrischen Einschränkungen Rech- nung trage. Zusammengefasst gelte somit die rheumatologische Beurtei- lung als Gesamtbeurteilung, das heisse in der bisherigen Tätigkeit(en) be- stehe keine Arbeitsfähigkeit und in einer Verweistätigkeit eine solche von 50 % (AB 183.2/7 Ziff. 4.9). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2019, IV/19/593, Seite 11 tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). 3.4 3.4.1 Das bidisziplinäre Gutachten vom 12. Dezember 2018 (AB 183.2 [Konsensbeurteilung]) wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt und die beteiligten Experten habe den Beschwerdeführer in den Fachrich- tungen Rheumatologie (AB 183.1) und Psychiatrie (AB 182.1) umfassend sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden untersucht. Zu- sätzlich erfolgten eine laborchemische Analyse (AB 182.2) und bildgeben- de Abklärungen (AB 183.1/33). Gestützt darauf haben die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dargestellt und die gezoge- nen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand sowie zur funktionellen Leistungsfähigkeit nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt folglich die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor) und erbringt vollen Beweis. 3.4.2 Im Rahmen des Gutachtens wurden die in der Beschwerde (S. 5 f.) referenzierten Berichte der behandelnden Ärzte Dres. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 6. Februar 2018 (AB 153/2 f.) und J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
23. April 2018 (AB 153/4-18) sowie der „Schlussbericht AMM Ermittlung der Arbeitsmarktfähigkeit – Sozioberufliche Bilanz“ der Stiftung K.________ vom 12. Juli 2017 (AB 146/2-5) in den chronologischen Aktenauszügen aufgeführt bzw. zusammenfassend wiedergegeben (vgl. AB 182.1/23-28 Ziff. 2.1, 183.1/14 f. Ziff. 2.1). Zudem setzten sich die Experten – soweit in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2019, IV/19/593, Seite 12 Bezug auf das Fachgebiet erforderlich – auch inhaltlich eingehend mit den teilweise diskrepanten Einschätzungen der behandelnden Ärzte auseinan- der (vgl. AB 182.1/36 f. Ziff. 6.3, 182.1/38 Ziff. 7.3.3, 183.1/44 f. Ziff. 10.5). Aus den besagten Berichten ergeben sich sodann entgegen der in der Be- schwerde (S. 5 f.) vertretenen Auffassung keine wichtigen – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte, die im Rah- men der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5, 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). So hat na- mentlich Dr. med. H.________ die von Dr. med. J.________ diagnostizierte Zwangsstörung (AB 153/9 f.) explizit bestätigt (AB 182.1/35 f. Ziff. 6.1 Punkt 3 und Ziff. 6.3) und darin eine Verschlechterung (vgl. dazu aber E. 3.4.5 hiernach) des psychiatrischen Gesundheitszustandes erblickt (AB 182.1/41 Ziff. 8.4). Die bestätigte Zwangsstörung berücksichtigte der Experte sodann im Rahmen der funktionellen Leistungsfähigkeit und des Zumutbarkeitsprofils angemessen (AB 182.1/40 Ziff. 8.2). Dr. med. H.________ hielt weiter im Befund fest, dass subjektiv keine eigentlichen Panikattacken berichtet würden (vgl. AB 182.1/34 Ziff. 4.3), weshalb eine diesbezüglich vertiefte Auseinandersetzung nicht erforderlich war. 3.4.3 Die Ergebnisse der (im Zweig der Arbeitslosenversicherung getätig- ten) arbeitsmarktlichen Abklärungen der Stiftung K.________ im Bericht vom 12. Juli 2017 (AB 146/2-5) vermögen keine konkreten Zweifel an den psychiatrisch-gutachterlichen Einschätzungen zu wecken, da sich die Ab- klärungsmassnahme bezüglich das Arbeitspensum offenbar an der Ein- schätzung der behandelnden Ärzte orientierte (vgl. AB 146/3 S. 3 am An- fang). Zudem beschrieb der psychiatrische Gutachter eine teilweise invali- ditätsfremde subjektive Krankheitsüberzeugung und dass der Beschwerde- führer sich subjektiv nicht mehr arbeitsfähig erachte (AB 182.1/38 Ziff. 7.2), was die Aussagekraft des Abklärungsberichts erheblich schmälert. Zudem ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen rechtsprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Ge- sundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf Grundlage der von ihnen erhobenen, subjekti- ven Arbeitsleistung zu beantworten (Entscheid des BGer vom 21. Februar 2018, 8C_802/2017, E. 5.1.1). Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Abklärungsbericht stand zudem im Ermessen des Gutachters (vgl. dazu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2019, IV/19/593, Seite 13 Entscheid des BGer vom 9. Juni 2015, 9C_212/2015, E. 4 [im Zusammen- hang mit früheren Arztberichten]), wobei hierzu nach dem Dargelegten vor- liegend kein Anlass bestand. 3.4.4 Der rheumatologische Gutachter stellte in der Beurteilung der Ar- beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit fest, trotz leicht anderer For- mulierung der Arbeitsfähigkeit bestehe im Vergleich zum orthopädischen Vorgutachten vom 23. April 2012 (AB 42) ein grundsätzlich gleicher Befund bzw. eine seit Jahren stabile Situation, sodass von einer unveränderten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (AB 183.1/38 f. Ziff. 8.2). Dabei setzte sich der Gutachter differentialdiagnostisch auch mit den be- obachteten Symptomen eines beginnenden Morbus Parkinson auseinan- der, wobei er die gezeigten extrapyramidalen Symptome auch mit den Ne- benwirkungen der Medikation mit Aripiprazol in Verbindung brachte (AB 183.1/35 Ziff. 7.1, 35 Ziff. 8.3, 41 Ziff. 10.3; vgl. auch AB 184/1); weite- re Abklärungsvorkehrungen, namentlich den Beizug eines Neurologen, erachtete er für nicht erforderlich. Eine spätere neurologische Abklärung im März 2019 ergab ausser einem geringen Minenspiel keine extrapyramida- len Symptome mehr sowie keine Verschlechterung der Klinik nach Wieder- aufnahme der zuvor während zwei Wochen abgesetzten Aripiprazol- Medikation. Die klinischen Kriterien für ein Morbus Parkinson waren nicht erfüllt (vgl. AB 195/3, vgl. auch AB 199/4) und der behandelnde Neurologe beschrieb ein etwaiges Auftreten eines leichtgradigen „Parkinson- Syndroms“ als tolerierbar (AB 194/3-5). Dies ist gut nachvollziehbar, zumal die Symptomatik vom Beschwerdeführer im Alltag offenbar nicht als (zu- sätzlich) einschränkend empfunden wird (vgl. AB 199/3 f.). Im Übrigen kommt es invalidenversicherungsrechtlich ohnehin nicht auf die (genaue) Diagnose an, sondern darauf, welche Auswirkungen eine Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit hat (vgl. statt vieler: Entscheid des BGer vom 28. Mai 2019, 9C_867/2018, E. 5.2.1). Die somatischen funktionellen Einschränkungen wurden vom rheumatologischen Gutachter hinreichend gewürdigt. Insge- samt erübrigen sich damit – entgegen der Beschwerde (S. 8) – weitere neurologische/neuropsychologische Abklärungen (vgl. auch AB 195/3). Vor diesem Hintergrund und nachdem dem rheumatologischen Gutachten kei- ne spezifischen (neurologischen) Beeinträchtigungen zu entnehmen sind, ist der ermessensweise (vgl. Entscheid des BGer vom 7. September 2018,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2019, IV/19/593, Seite 14 9C_216/2018, E. 3.5) Verzicht des Gutachters auf eine zusätzliche neuro- logische Abklärung nicht zu beanstanden. Auch besteht gestützt auf die bildgebenden Abklärungen mittels MRI vom
11. Juli 2019 (AB 201/3 bzw. Beschwerdebeilage [BB] 5) – mithin nach dem durch die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2019 (AB 200) markier- ten verfahrensmässigen Endzeitpunkt (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) –, gemäss welchen am rechten Kniegelenk eine akti- vierte Varusgonarthrose Grad IV mit Knorpeldefekten und Knochenödemen besteht, kein Anlass, vom rheumatologischen Teilgutachten abzuweichen. Denn der Gutachter berücksichtigte aufgrund der praktisch identischen Beeinträchtigungen am linken Kniegelenk (vgl. zu AB 162/2) die sich aus der schweren Gonarthrose ergebenden Einschränkungen bereits im Zu- mutbarkeitsprofil hinsichtlich stehender/gehender Tätigkeiten (AB 183.1/38 Ziff. 8.2). Der Beschwerdeführer konsultierte seinen Hausarzt Dr. med. I.________ wegen starken rechtsseitigen Kniebeschwerden erst am
26. Juni 2019, wobei dieser gegenüber der Beschwerdegegnerin angab, die seit langer Zeit bestehende Gonarthrose habe sich „nun“ massiv ver- schlimmert (AB 201/1). Dass sich am rechten Knie die Varusgonarthrose bereits lange vor dieser Sprechstunde aktiviert haben könnte ist nicht aus- gewiesen. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hingewiesen (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 10), dass diese neue Beschwerdesymptomatik mit Blick auf Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 19. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) nicht in diesem Revisionsverfahren berücksichtigt werden könne. 3.4.5 Die Gutachter äusserten sich weiter hinreichend zum Beweisthema einer fraglichen erheblichen Veränderung des (medizinischen) Sachver- halts (vgl. dazu SVR 2018 IV Nr. 13 S. 40 E. 4.2 und 4.2.1). So hielt der psychiatrische Gutachter nachvollziehbar begründet fest, dass sich der psychiatrische Gesundheitszustand zwar insoweit verschlechtert habe, als seit Januar 2017 eine manifeste depressiven Störung, eine Zwangsstörung und eine soziale Phobie vorlägen, weshalb seither für sämtliche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe (AB 182.1/41 Ziff. 8.4). Indes ist diese psychiatrisch begründete 50%igen Arbeitsunfähigkeit gemäss der bidisziplinären Konsensbeurteilung nicht mit der ebenfalls 50%igen Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2019, IV/19/593, Seite 15 beitsunfähigkeit auf dem rheumatologischen Fachgebiet (vgl. AB 183.1/38 f. Ziff. 8.2) zu addieren, da das reduzierte Arbeitspensum so- wohl dem somatischen als auch psychiatrischen Einschränkungen Rech- nung trägt, sodass – entsprechend der somit massgebenden rheumatologi- schen Beurteilung – im Vergleich zu den Verfügungen vom 18. Juni und
24. Juli 2014 (AB 94, 98) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f., 138 V 218 E. 6 S. 221) eine unveränderte Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit besteht (vgl. AB 183.2/7 Ziff. 4.9). Dies ist entgegen der beschwerdeweise vorgebrachten Kritik (Beschwerde, S. 6 und S. 8 f.) gut nachvollziehbar, da der rheumatologische Gutachter im Wesentlichen unveränderte Befunde, Klinik und Einschränkungen im Vergleich zum orthopädischen Vorgutach- ten beschrieb und die unter verschiedenen medizinischen Titeln ausgewie- sene Teilarbeitsunfähigkeiten in der Regel – und auch vorliegend – nicht zu addieren sind, da der Umfang der grössten Teileinschränkung auch die weiteren Entlastungserfordernisse abdeckt (vgl. Urteile des BGer vom
8. Mai 2018, 8C_793/2017, E. 5.3, und vom 29. Dezember 2016, 8C_660/2016, E. 5.3.1 mit Hinweisen). Insoweit kommt dem Hinzutreten von psychiatrischen Diagnosen revisionsrechtlich keine entscheidende Be- deutung zu, als damit kein Revisionsgrund oder eine hinreichende Verän- derung der tatsächlichen Verhältnisse besteht, zumal damit das quantitati- ve Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht ausge- wiesen wurde (vgl. Entscheid des BGer vom 11. Juli 2018, 9C_374/2018, E. 4.2). 3.5 Gemäss dem gutachterlichen Konsens sind die unter den verschie- denen Titeln ausgewiesenen Teilarbeitsunfähigkeiten nicht zu addieren und demzufolge gilt die rheumatologische Beurteilung als Gesamtbeurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.4.5 hiervor). Damit ist eine ver- tiefte Auseinandersetzung mit der psychiatrisch attestierten Arbeitsunfähig- keit anhand des strukturierten Beweisverfahrens entbehrlich (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3 S. 417, Entscheid des BGer vom 11. Januar 2018, 9C_307/2017, E. 5.1.2), zumal sich daraus keine höhere Arbeitsunfähigkeit ableiten lässt. Der medizinische Sachverhalt ist vor diesem Hintergrund hinreichend abgeklärt, weshalb die Beschwerdegegnerin in zulässiger anti- zipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2019, IV/19/593, Seite 16 S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2) auf weite- re Beweisvorkehrungen verzichten durfte. 4. Gestützt auf das beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten vom 12. Dezem- ber 2018 (AB 183.2) ist erstellt, dass im massgebenden Vergleichszeitraum zwar psychiatrische Diagnosen hinzugetreten sind, jedoch die – unter revi- sionsrechtlichen Gesichtspunkten nach Art. 17 ATSG entscheidende – zu- mutbare Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit und das diesbezügliche Zumutbarkeitsprofil im Vergleich zu den Verfügungen vom
18. Juni und 24. Juli 2014 (AB 94, 98) unverändert geblieben ist. Damit liegt insgesamt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f., 138 V 218 E. 6 S. 221) eine wesentliche Änderung in den medizinischen Verhältnissen vor, die geeignet wäre, den Invaliditäts- grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Ebenso ist in erwerblicher oder sonstiger tatsächlicher Hinsicht eine revisi- onsrechtlich relevante Veränderung weder ersichtlich noch wird eine solche geltend gemacht, sodass auch diesbezüglich kein Revisionsgrund i.S.v. Art. 17 ATSG besteht. Mangels einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse erübrigen sich ein Einkommensvergleich und die Bestimmung des Invaliditätsgrades (vgl. Entscheide des BGer 4. Juni 2018, 8C_9/2018, E. 4.3, und vom 23. Mai 2014, 8C_96/2014, E. 6.1). Die Ab- weisung des Erhöhungsgesuchs mit Verfügung vom 3. Juli 2019 (AB 200) ist folglich nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtli- chen Anwalt (Beschwerde, Rechtsbegehren Ziff. 3 und S. 9 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2019, IV/19/593, Seite 17 5.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 5.3 Die Prozessarmut ist erstellt (vgl. BB 7 ff.), auch wenn die in der Beschwerde angegebenen Untermietkosten (Beschwerde S. 9; BB 9) gemäss den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers im Gutach- ten tatsächlich gar nicht bezahlt werden mussten (vgl. AB 182.1/32 f. Ziff. 3.2.9). Die Beschwerde ist sodann nicht als von vornherein aussichts- los zu qualifizieren und für das Verfahren erscheint der Beizug einer an- waltlichen Vertretung angezeigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen An- walt ist demnach antragsgemäss für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu bewilligen. 6.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2019, IV/19/593, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. Juli 2019 (AB 200). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei namentlich, ob die Beschwerdegegnerin das Erhöhungsgesuch zu Recht abwies. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2019, IV/19/593, Seite 5 gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2019, IV/19/593, Seite 6 Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.3.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.3.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.3.4 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2019, IV/19/593, Seite 7
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf das Revisionsgesuch vom 28. De- zember 2017 (AB 146) eingetreten und hat hernach materiell über die be- antragte Erhöhung der Invalidenrente verfügt (AB 200); die Eintretensfrage ist daher nicht gerichtlich zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob eine für den Leistungsanspruch potentiell wesentli- che Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Betreffend die zeitliche Vergleichsbasis (vgl. dazu E. 2.3.4 hiervor) ist zu beachten, dass im Rahmen der letzten rechtskräftigen Revisionsverfügung vom 19. September 2016 (AB 132) keine tatsächliche materielle Überprü- fung des Leistungsanspruchs stattgefunden hat. Die Beschwerdegegnerin beschränkte sich darauf, zwei Verlaufsberichte einzuholen (AB 112, 120) und diese dem RAD zur psychiatrischen Aktenbeurteilung vorzulegen (AB 124); eine vertiefte materielle Prüfung, namentlich in rheumatologi- scher oder orthopädischer Hinsicht respektive eine persönliche Untersu- chung durch den RAD, sowie eine beweisrechtliche Würdigung des medi- zinischen Sachverhaltes erfolgte demgegenüber nicht. Die Sachverhalts- abklärung erfüllen daher die Anforderungen der Rechtsprechung nicht (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
- September 2018, 8C_395/2018, E. 5.2). Zu vergleichen ist folglich der Sachverhalt, wie er den ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügungen vom 18. Juni und
- Juli 2014 (AB 94, 98) zugrunde lag, mit demjenigen, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2019 (AB 200) entwickelt hat. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdegegnerin hin- sichtlich des massgebenden Vergleichszeitpunktes widersprüchlich ver- hielt, da sie in den Zusatzfragen an die medizinischen Gutachter unter- schiedliche Vergleichszeitpunkte bezeichnete (vgl. AB 174/2, 175/6). Die- sem Umstand kommt indes keine entscheidwesentliche Bedeutung zu, zumal sich die Gutachter zum gesamten anspruchsrelevanten Zeitraum sowie zum Beweisthema einer fraglichen zwischenzeitlichen Veränderung des Gesundheitszustandes äusserten (vgl. AB 183.1/40 ff., 183.2/6 f., 182.1/40). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2019, IV/19/593, Seite 8 3.2 3.2.1 Die sich in den Akten befindlichen Verfügungen vom 18. Juni bzw.
- Juli 2014 (AB 98, 94) enthalten lediglich den Verfügungsteil der Aus- gleichskasse, während der Begründungsteil der Beschwerdegegnerin fehlt (vgl. zur Aufgabenteilung zwischen den IV-Stellen und den Ausgleichskas- sen: Art. 57 Abs. 1 lit. f-g und Art. 60 Abs. 1 lit. b-c IVG, Rz. 3039 ff. [und insbesondere Rz. 3047 Nr. 3] des vom Bundesamt für Sozialversicherun- gen [BSV] herausgegebenen Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI; gültig ab 1. Januar 2010]). Indes geht aus dem Vorbescheid vom 11. April 2014 (AB 86) respektive den RAD- Stellungnahmen vom 8. April und 27. Mai 2014 (AB 85, 90) eindeutig her- vor, dass sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und für Physikalische Medi- zin und Rehabilitation, vom 13. April 2012 (AB 42) und jenes von Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychothera- pie, vom 19. November 2013 (AB 80.1) sowie dessen Erläuterungen vom
- Mai 2014 (AB 91) stützte. Im orthopädischen Gutachten vom 13. April 2012 vermerkte Dr. med. D.________ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im We- sentlichen eine vorwiegend linksseitige Lumboischialgie (ICD-10 M54.4, M99.04), eine Gonarthrose (ICD-10 M17.5) sowie einen Verdacht auf Kar- paltunnel-Syndrom rechts (ICD-10 G56.0; AB 42/9 Ziff. 4.1). Er attestierte in einer angepassten Tätigkeit mit Pausen, ohne längeres Sitzen, Stehen, Gehen und mit geringem Tragen bzw. Heben von Gewichten eine Arbeits- fähigkeit von fünf Stunden pro Tag, mithin 25 Stunden pro Woche (AB 42/12 Ziff. 11 und 13). Ausgehend von einer Arbeitswoche mit rund 40 Stunden (vgl. Entscheid des BGer vom 5. Oktober 2018, 9C_420/2018, 9C_421/2018, E. 5.2.2) entsprach dies einer Arbeitsfähigkeit von 62.5 %. Dr. med. E.________ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 19. No- vember 2013 (AB 80.1/15 Ziff. 4.1) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, ging indes aufgrund der (ohne Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit) diagnostizierten Dysthymie (ICD-10 F34.1 [AB 80.1715 Ziff. 4.2]) von einer passageren Einschränkung der Leistungsfähigkeit von maximal Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2019, IV/19/593, Seite 9 10 % (AB 80.1/23 Ziff. 5) bzw. von maximal 10-20 % (AB 91) aus. Gestützt auf die gutachterlichen Befunde und Einschätzungen hielt der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am
- Mai 2014 (AB 90/6) zusammenfassend fest, aus interdisziplinärer so- matischer und psychiatrischer Sicht des RAD bestehe gesamthaft innerhalb des orthopädischen Zumutbarkeitsprofils und der von Dr. med. D.________ attestierten Arbeitsfähigkeit eine psychisch bedingte Verminderung der Leistungsfähigkeit von 20 %. Die Beschwerdegegnerin ging somit gesamt- haft von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit aus (62.5 % ./. 20 %). 3.2.2 In der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2019 (AB 200) stellte die Beschwerdegegnerin auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatolo- gie, und H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
- Dezember 2018 ab (AB 183.2 [interdisziplinäre Gesamtbeurteilung]). Dem Gutachten sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 4 f.): Diagnosen mit Einfluss auf die AF – Fortgeschrittene Gonarthrose links mit/bei (…) – Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts > links mit/bei (…) – Coxarthrosen bds. links > rechts, klinisch wenig symptomatisch – Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi- sode (ICD-10 F33.1) – Zwangsstörung (ICD-10 F42.2) – Soziale Phobie (ICD-10 F40.1) Diagnosen ohne Einfluss auf die AF – Chronisches cervicospondylogenes Syndrom rechts > links mit/bei (…) – V.a. extrapyramidales Syndrom (DD Medikamenten-Nebenwir- kung, z.B. Aripiprazol, DD beginnender M. Parkinson) – Adipositas WHO-Grad II (BMI 36,2 kg/m2) – Selbstunsichere Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) – Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) In rheumatologischer Hinsicht bestehe aufgrund der schweren Gonarthrose in der gelernten, rein stehenden/gehenden Tätigkeit als … keine Arbeits- fähigkeit mehr. In der letzten Anstellung als … von … und als … mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2019, IV/19/593, Seite 10 Erfordernis schwere Lasten zu bewegen, bestehe ebenfalls eine vollständi- ge Arbeitsunfähigkeit (AB 183.2/6 Ziff. 4.7). In einer angepassten, körper- lich leichten und knie- sowie rückenschonenden Tätigkeit bestehe rheuma- tologisch begründet eine im Wesentlichen unveränderte und insgesamt seit Jahren – auch im Vergleich zum Vorgutachten vom 23. April 2012 (AB 42) – stabile Arbeitsfähigkeit von 50 % bezogen auf ein Ganztagespensum (AB 183.2/7 Ziff. 4.8). Psychiatrisch bestehe eine Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit aufgrund der depressiven Verstimmung, der verminderten psychischen Belastbarkeit, der erhöhten Ermüdbarkeit, der Kontrollzwänge und der Angst vor sozialen Kontakten (AB 183.2/5 Ziff. 4.3). In der zuletzt ausgeübten sowie in jeglicher angepassten Tätigkeit bestehe aus psychia- trischer Warte seit Januar 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (AB 183.2/6 f. Ziff. 4.7 f.). Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, die Arbeitsunfähigkeiten aus somatischer und psychiatrischer Sicht würden sich nicht addieren, da ein reduziertes Arbeitspensum sowohl den somatischen als auch den psychiatrischen Einschränkungen Rech- nung trage. Zusammengefasst gelte somit die rheumatologische Beurtei- lung als Gesamtbeurteilung, das heisse in der bisherigen Tätigkeit(en) be- stehe keine Arbeitsfähigkeit und in einer Verweistätigkeit eine solche von 50 % (AB 183.2/7 Ziff. 4.9). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2019, IV/19/593, Seite 11 tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). 3.4 3.4.1 Das bidisziplinäre Gutachten vom 12. Dezember 2018 (AB 183.2 [Konsensbeurteilung]) wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt und die beteiligten Experten habe den Beschwerdeführer in den Fachrich- tungen Rheumatologie (AB 183.1) und Psychiatrie (AB 182.1) umfassend sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden untersucht. Zu- sätzlich erfolgten eine laborchemische Analyse (AB 182.2) und bildgeben- de Abklärungen (AB 183.1/33). Gestützt darauf haben die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dargestellt und die gezoge- nen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand sowie zur funktionellen Leistungsfähigkeit nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt folglich die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor) und erbringt vollen Beweis. 3.4.2 Im Rahmen des Gutachtens wurden die in der Beschwerde (S. 5 f.) referenzierten Berichte der behandelnden Ärzte Dres. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 6. Februar 2018 (AB 153/2 f.) und J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
- April 2018 (AB 153/4-18) sowie der „Schlussbericht AMM Ermittlung der Arbeitsmarktfähigkeit – Sozioberufliche Bilanz“ der Stiftung K.________ vom 12. Juli 2017 (AB 146/2-5) in den chronologischen Aktenauszügen aufgeführt bzw. zusammenfassend wiedergegeben (vgl. AB 182.1/23-28 Ziff. 2.1, 183.1/14 f. Ziff. 2.1). Zudem setzten sich die Experten – soweit in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2019, IV/19/593, Seite 12 Bezug auf das Fachgebiet erforderlich – auch inhaltlich eingehend mit den teilweise diskrepanten Einschätzungen der behandelnden Ärzte auseinan- der (vgl. AB 182.1/36 f. Ziff. 6.3, 182.1/38 Ziff. 7.3.3, 183.1/44 f. Ziff. 10.5). Aus den besagten Berichten ergeben sich sodann entgegen der in der Be- schwerde (S. 5 f.) vertretenen Auffassung keine wichtigen – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte, die im Rah- men der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5, 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). So hat na- mentlich Dr. med. H.________ die von Dr. med. J.________ diagnostizierte Zwangsstörung (AB 153/9 f.) explizit bestätigt (AB 182.1/35 f. Ziff. 6.1 Punkt 3 und Ziff. 6.3) und darin eine Verschlechterung (vgl. dazu aber E. 3.4.5 hiernach) des psychiatrischen Gesundheitszustandes erblickt (AB 182.1/41 Ziff. 8.4). Die bestätigte Zwangsstörung berücksichtigte der Experte sodann im Rahmen der funktionellen Leistungsfähigkeit und des Zumutbarkeitsprofils angemessen (AB 182.1/40 Ziff. 8.2). Dr. med. H.________ hielt weiter im Befund fest, dass subjektiv keine eigentlichen Panikattacken berichtet würden (vgl. AB 182.1/34 Ziff. 4.3), weshalb eine diesbezüglich vertiefte Auseinandersetzung nicht erforderlich war. 3.4.3 Die Ergebnisse der (im Zweig der Arbeitslosenversicherung getätig- ten) arbeitsmarktlichen Abklärungen der Stiftung K.________ im Bericht vom 12. Juli 2017 (AB 146/2-5) vermögen keine konkreten Zweifel an den psychiatrisch-gutachterlichen Einschätzungen zu wecken, da sich die Ab- klärungsmassnahme bezüglich das Arbeitspensum offenbar an der Ein- schätzung der behandelnden Ärzte orientierte (vgl. AB 146/3 S. 3 am An- fang). Zudem beschrieb der psychiatrische Gutachter eine teilweise invali- ditätsfremde subjektive Krankheitsüberzeugung und dass der Beschwerde- führer sich subjektiv nicht mehr arbeitsfähig erachte (AB 182.1/38 Ziff. 7.2), was die Aussagekraft des Abklärungsberichts erheblich schmälert. Zudem ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen rechtsprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Ge- sundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf Grundlage der von ihnen erhobenen, subjekti- ven Arbeitsleistung zu beantworten (Entscheid des BGer vom 21. Februar 2018, 8C_802/2017, E. 5.1.1). Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Abklärungsbericht stand zudem im Ermessen des Gutachters (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2019, IV/19/593, Seite 13 Entscheid des BGer vom 9. Juni 2015, 9C_212/2015, E. 4 [im Zusammen- hang mit früheren Arztberichten]), wobei hierzu nach dem Dargelegten vor- liegend kein Anlass bestand. 3.4.4 Der rheumatologische Gutachter stellte in der Beurteilung der Ar- beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit fest, trotz leicht anderer For- mulierung der Arbeitsfähigkeit bestehe im Vergleich zum orthopädischen Vorgutachten vom 23. April 2012 (AB 42) ein grundsätzlich gleicher Befund bzw. eine seit Jahren stabile Situation, sodass von einer unveränderten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (AB 183.1/38 f. Ziff. 8.2). Dabei setzte sich der Gutachter differentialdiagnostisch auch mit den be- obachteten Symptomen eines beginnenden Morbus Parkinson auseinan- der, wobei er die gezeigten extrapyramidalen Symptome auch mit den Ne- benwirkungen der Medikation mit Aripiprazol in Verbindung brachte (AB 183.1/35 Ziff. 7.1, 35 Ziff. 8.3, 41 Ziff. 10.3; vgl. auch AB 184/1); weite- re Abklärungsvorkehrungen, namentlich den Beizug eines Neurologen, erachtete er für nicht erforderlich. Eine spätere neurologische Abklärung im März 2019 ergab ausser einem geringen Minenspiel keine extrapyramida- len Symptome mehr sowie keine Verschlechterung der Klinik nach Wieder- aufnahme der zuvor während zwei Wochen abgesetzten Aripiprazol- Medikation. Die klinischen Kriterien für ein Morbus Parkinson waren nicht erfüllt (vgl. AB 195/3, vgl. auch AB 199/4) und der behandelnde Neurologe beschrieb ein etwaiges Auftreten eines leichtgradigen „Parkinson- Syndroms“ als tolerierbar (AB 194/3-5). Dies ist gut nachvollziehbar, zumal die Symptomatik vom Beschwerdeführer im Alltag offenbar nicht als (zu- sätzlich) einschränkend empfunden wird (vgl. AB 199/3 f.). Im Übrigen kommt es invalidenversicherungsrechtlich ohnehin nicht auf die (genaue) Diagnose an, sondern darauf, welche Auswirkungen eine Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit hat (vgl. statt vieler: Entscheid des BGer vom 28. Mai 2019, 9C_867/2018, E. 5.2.1). Die somatischen funktionellen Einschränkungen wurden vom rheumatologischen Gutachter hinreichend gewürdigt. Insge- samt erübrigen sich damit – entgegen der Beschwerde (S. 8) – weitere neurologische/neuropsychologische Abklärungen (vgl. auch AB 195/3). Vor diesem Hintergrund und nachdem dem rheumatologischen Gutachten kei- ne spezifischen (neurologischen) Beeinträchtigungen zu entnehmen sind, ist der ermessensweise (vgl. Entscheid des BGer vom 7. September 2018, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2019, IV/19/593, Seite 14 9C_216/2018, E. 3.5) Verzicht des Gutachters auf eine zusätzliche neuro- logische Abklärung nicht zu beanstanden. Auch besteht gestützt auf die bildgebenden Abklärungen mittels MRI vom
- Juli 2019 (AB 201/3 bzw. Beschwerdebeilage [BB] 5) – mithin nach dem durch die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2019 (AB 200) markier- ten verfahrensmässigen Endzeitpunkt (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) –, gemäss welchen am rechten Kniegelenk eine akti- vierte Varusgonarthrose Grad IV mit Knorpeldefekten und Knochenödemen besteht, kein Anlass, vom rheumatologischen Teilgutachten abzuweichen. Denn der Gutachter berücksichtigte aufgrund der praktisch identischen Beeinträchtigungen am linken Kniegelenk (vgl. zu AB 162/2) die sich aus der schweren Gonarthrose ergebenden Einschränkungen bereits im Zu- mutbarkeitsprofil hinsichtlich stehender/gehender Tätigkeiten (AB 183.1/38 Ziff. 8.2). Der Beschwerdeführer konsultierte seinen Hausarzt Dr. med. I.________ wegen starken rechtsseitigen Kniebeschwerden erst am
- Juni 2019, wobei dieser gegenüber der Beschwerdegegnerin angab, die seit langer Zeit bestehende Gonarthrose habe sich „nun“ massiv ver- schlimmert (AB 201/1). Dass sich am rechten Knie die Varusgonarthrose bereits lange vor dieser Sprechstunde aktiviert haben könnte ist nicht aus- gewiesen. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hingewiesen (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 10), dass diese neue Beschwerdesymptomatik mit Blick auf Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 19. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) nicht in diesem Revisionsverfahren berücksichtigt werden könne. 3.4.5 Die Gutachter äusserten sich weiter hinreichend zum Beweisthema einer fraglichen erheblichen Veränderung des (medizinischen) Sachver- halts (vgl. dazu SVR 2018 IV Nr. 13 S. 40 E. 4.2 und 4.2.1). So hielt der psychiatrische Gutachter nachvollziehbar begründet fest, dass sich der psychiatrische Gesundheitszustand zwar insoweit verschlechtert habe, als seit Januar 2017 eine manifeste depressiven Störung, eine Zwangsstörung und eine soziale Phobie vorlägen, weshalb seither für sämtliche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe (AB 182.1/41 Ziff. 8.4). Indes ist diese psychiatrisch begründete 50%igen Arbeitsunfähigkeit gemäss der bidisziplinären Konsensbeurteilung nicht mit der ebenfalls 50%igen Ar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2019, IV/19/593, Seite 15 beitsunfähigkeit auf dem rheumatologischen Fachgebiet (vgl. AB 183.1/38 f. Ziff. 8.2) zu addieren, da das reduzierte Arbeitspensum so- wohl dem somatischen als auch psychiatrischen Einschränkungen Rech- nung trägt, sodass – entsprechend der somit massgebenden rheumatologi- schen Beurteilung – im Vergleich zu den Verfügungen vom 18. Juni und
- Juli 2014 (AB 94, 98) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f., 138 V 218 E. 6 S. 221) eine unveränderte Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit besteht (vgl. AB 183.2/7 Ziff. 4.9). Dies ist entgegen der beschwerdeweise vorgebrachten Kritik (Beschwerde, S. 6 und S. 8 f.) gut nachvollziehbar, da der rheumatologische Gutachter im Wesentlichen unveränderte Befunde, Klinik und Einschränkungen im Vergleich zum orthopädischen Vorgutach- ten beschrieb und die unter verschiedenen medizinischen Titeln ausgewie- sene Teilarbeitsunfähigkeiten in der Regel – und auch vorliegend – nicht zu addieren sind, da der Umfang der grössten Teileinschränkung auch die weiteren Entlastungserfordernisse abdeckt (vgl. Urteile des BGer vom
- Mai 2018, 8C_793/2017, E. 5.3, und vom 29. Dezember 2016, 8C_660/2016, E. 5.3.1 mit Hinweisen). Insoweit kommt dem Hinzutreten von psychiatrischen Diagnosen revisionsrechtlich keine entscheidende Be- deutung zu, als damit kein Revisionsgrund oder eine hinreichende Verän- derung der tatsächlichen Verhältnisse besteht, zumal damit das quantitati- ve Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht ausge- wiesen wurde (vgl. Entscheid des BGer vom 11. Juli 2018, 9C_374/2018, E. 4.2). 3.5 Gemäss dem gutachterlichen Konsens sind die unter den verschie- denen Titeln ausgewiesenen Teilarbeitsunfähigkeiten nicht zu addieren und demzufolge gilt die rheumatologische Beurteilung als Gesamtbeurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.4.5 hiervor). Damit ist eine ver- tiefte Auseinandersetzung mit der psychiatrisch attestierten Arbeitsunfähig- keit anhand des strukturierten Beweisverfahrens entbehrlich (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3 S. 417, Entscheid des BGer vom 11. Januar 2018, 9C_307/2017, E. 5.1.2), zumal sich daraus keine höhere Arbeitsunfähigkeit ableiten lässt. Der medizinische Sachverhalt ist vor diesem Hintergrund hinreichend abgeklärt, weshalb die Beschwerdegegnerin in zulässiger anti- zipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2019, IV/19/593, Seite 16 S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2) auf weite- re Beweisvorkehrungen verzichten durfte.
- Gestützt auf das beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten vom 12. Dezem- ber 2018 (AB 183.2) ist erstellt, dass im massgebenden Vergleichszeitraum zwar psychiatrische Diagnosen hinzugetreten sind, jedoch die – unter revi- sionsrechtlichen Gesichtspunkten nach Art. 17 ATSG entscheidende – zu- mutbare Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit und das diesbezügliche Zumutbarkeitsprofil im Vergleich zu den Verfügungen vom
- Juni und 24. Juli 2014 (AB 94, 98) unverändert geblieben ist. Damit liegt insgesamt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f., 138 V 218 E. 6 S. 221) eine wesentliche Änderung in den medizinischen Verhältnissen vor, die geeignet wäre, den Invaliditäts- grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Ebenso ist in erwerblicher oder sonstiger tatsächlicher Hinsicht eine revisi- onsrechtlich relevante Veränderung weder ersichtlich noch wird eine solche geltend gemacht, sodass auch diesbezüglich kein Revisionsgrund i.S.v. Art. 17 ATSG besteht. Mangels einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse erübrigen sich ein Einkommensvergleich und die Bestimmung des Invaliditätsgrades (vgl. Entscheide des BGer 4. Juni 2018, 8C_9/2018, E. 4.3, und vom 23. Mai 2014, 8C_96/2014, E. 6.1). Die Ab- weisung des Erhöhungsgesuchs mit Verfügung vom 3. Juli 2019 (AB 200) ist folglich nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
- 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtli- chen Anwalt (Beschwerde, Rechtsbegehren Ziff. 3 und S. 9 f.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2019, IV/19/593, Seite 17 5.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 5.3 Die Prozessarmut ist erstellt (vgl. BB 7 ff.), auch wenn die in der Beschwerde angegebenen Untermietkosten (Beschwerde S. 9; BB 9) gemäss den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers im Gutach- ten tatsächlich gar nicht bezahlt werden mussten (vgl. AB 182.1/32 f. Ziff. 3.2.9). Die Beschwerde ist sodann nicht als von vornherein aussichts- los zu qualifizieren und für das Verfahren erscheint der Beizug einer an- waltlichen Vertretung angezeigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen An- walt ist demnach antragsgemäss für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu bewilligen.
- 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 5.3 hiervor) wird er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht be- freit (Art. 113 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2019, IV/19/593, Seite 18 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). 6.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Der mit Kostennote vom 16. September 2019 geltend gemachte Zeitauf- wand von 12 Stunden und 30 Minuten ist angemessen. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist in diesem Verfahren auf Fr. 3‘485.30 (Fr. 250.-- x 12 Stunden und 30 Minuten, zuzüglich Auslagen von Fr. 111.10 und MWSt. von Fr. 249.20) festzusetzen. Das Honorar des amtlichen Anwaltes ist auf Fr. 2‘500.-- (Fr. 200.-- x 12 Stunden und 30 Minuten), zuzüglich Aus- lagen von Fr. 111.10 und MWSt. von Fr. 201.05 (7.7 % auf Fr. 2‘611.10) mithin total Fr. 2‘812.05, festzusetzen und nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2019, IV/19/593, Seite 19
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3‘485.30 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2‘812.05 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 593 IV JAP/ISD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Oktober 2019 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 3. Juli 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2019, IV/19/593, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1964 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist gelernter …, war von September 2008 bis Juli 2010 als … bei der C.________ AG tätig und meldete sich im November 2010 unter Hinweis auf starke Schmerzen im Bereich des Rückens, der Beine und der Hüften sowie zunehmend psychischen Problemen bei der Eidgenössischen Invali- denversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB traf in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen, namentlich holte sie ein orthopädisches Gutachten vom 13. April 2012 (AB 42) und ein psychiatri- sches Gutachten vom 19. November 2013 (AB 80.1) ein. Nach Rückspra- che mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 85, 91) und durchge- führtem Vorbescheidverfahren (AB 86, 87) sprach sie mit Verfügungen vom
18. Juni und 24. Juli 2014 (AB 94, 98) bei einem IV-Grad von 54 % mit Wir- kung ab Mai 2011 eine halbe Rente zu. Die Rente wurde revisionshalber mit Verfügung vom 19. September 2016 (AB 132) bestätigt. Im Dezember 2017 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und ersuchte um Revision der Rente (AB 146). Die IVB veranlasste daraufhin erwerbliche und medizinische Ab- klärungen und liess den Versicherten rheumatologisch-psychiatrisch be- gutachten (interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 12. Dezember 2018 [AB 183.2]). Gestützt darauf sowie nach durchgeführtem Vorbescheidver- fahren (AB 185 ff.) wies die IVB mit Verfügung vom 3. Juli 2019 (AB 200) das Erhöhungsgesuch ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 8. August 2019 Beschwerde und stellte fol- gende Rechtsbegehren:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2019, IV/19/593, Seite 3
1. Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 3. Juli 2017 (recte:
2019) sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdefüh- rer eine die bislang ausgerichtete halbe Rente übersteigende an- gemessene Invalidenrente auszurichten.
3. Dem Beschwerdeführer sei im vorliegenden Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung des Unter- zeichnenden als amtlicher Anwalt, zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2019 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2019, IV/19/593, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. Juli 2019 (AB 200). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei namentlich, ob die Beschwerdegegnerin das Erhöhungsgesuch zu Recht abwies. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2019, IV/19/593, Seite 5 gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2019, IV/19/593, Seite 6 Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.3.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.3.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.3.4 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2019, IV/19/593, Seite 7 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf das Revisionsgesuch vom 28. De- zember 2017 (AB 146) eingetreten und hat hernach materiell über die be- antragte Erhöhung der Invalidenrente verfügt (AB 200); die Eintretensfrage ist daher nicht gerichtlich zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob eine für den Leistungsanspruch potentiell wesentli- che Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Betreffend die zeitliche Vergleichsbasis (vgl. dazu E. 2.3.4 hiervor) ist zu beachten, dass im Rahmen der letzten rechtskräftigen Revisionsverfügung vom 19. September 2016 (AB 132) keine tatsächliche materielle Überprü- fung des Leistungsanspruchs stattgefunden hat. Die Beschwerdegegnerin beschränkte sich darauf, zwei Verlaufsberichte einzuholen (AB 112, 120) und diese dem RAD zur psychiatrischen Aktenbeurteilung vorzulegen (AB 124); eine vertiefte materielle Prüfung, namentlich in rheumatologi- scher oder orthopädischer Hinsicht respektive eine persönliche Untersu- chung durch den RAD, sowie eine beweisrechtliche Würdigung des medi- zinischen Sachverhaltes erfolgte demgegenüber nicht. Die Sachverhalts- abklärung erfüllen daher die Anforderungen der Rechtsprechung nicht (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
3. September 2018, 8C_395/2018, E. 5.2). Zu vergleichen ist folglich der Sachverhalt, wie er den ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügungen vom 18. Juni und
24. Juli 2014 (AB 94, 98) zugrunde lag, mit demjenigen, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2019 (AB 200) entwickelt hat. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdegegnerin hin- sichtlich des massgebenden Vergleichszeitpunktes widersprüchlich ver- hielt, da sie in den Zusatzfragen an die medizinischen Gutachter unter- schiedliche Vergleichszeitpunkte bezeichnete (vgl. AB 174/2, 175/6). Die- sem Umstand kommt indes keine entscheidwesentliche Bedeutung zu, zumal sich die Gutachter zum gesamten anspruchsrelevanten Zeitraum sowie zum Beweisthema einer fraglichen zwischenzeitlichen Veränderung des Gesundheitszustandes äusserten (vgl. AB 183.1/40 ff., 183.2/6 f., 182.1/40).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2019, IV/19/593, Seite 8 3.2 3.2.1 Die sich in den Akten befindlichen Verfügungen vom 18. Juni bzw.
24. Juli 2014 (AB 98, 94) enthalten lediglich den Verfügungsteil der Aus- gleichskasse, während der Begründungsteil der Beschwerdegegnerin fehlt (vgl. zur Aufgabenteilung zwischen den IV-Stellen und den Ausgleichskas- sen: Art. 57 Abs. 1 lit. f-g und Art. 60 Abs. 1 lit. b-c IVG, Rz. 3039 ff. [und insbesondere Rz. 3047 Nr. 3] des vom Bundesamt für Sozialversicherun- gen [BSV] herausgegebenen Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI; gültig ab 1. Januar 2010]). Indes geht aus dem Vorbescheid vom 11. April 2014 (AB 86) respektive den RAD- Stellungnahmen vom 8. April und 27. Mai 2014 (AB 85, 90) eindeutig her- vor, dass sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und für Physikalische Medi- zin und Rehabilitation, vom 13. April 2012 (AB 42) und jenes von Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychothera- pie, vom 19. November 2013 (AB 80.1) sowie dessen Erläuterungen vom
27. Mai 2014 (AB 91) stützte. Im orthopädischen Gutachten vom 13. April 2012 vermerkte Dr. med. D.________ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im We- sentlichen eine vorwiegend linksseitige Lumboischialgie (ICD-10 M54.4, M99.04), eine Gonarthrose (ICD-10 M17.5) sowie einen Verdacht auf Kar- paltunnel-Syndrom rechts (ICD-10 G56.0; AB 42/9 Ziff. 4.1). Er attestierte in einer angepassten Tätigkeit mit Pausen, ohne längeres Sitzen, Stehen, Gehen und mit geringem Tragen bzw. Heben von Gewichten eine Arbeits- fähigkeit von fünf Stunden pro Tag, mithin 25 Stunden pro Woche (AB 42/12 Ziff. 11 und 13). Ausgehend von einer Arbeitswoche mit rund 40 Stunden (vgl. Entscheid des BGer vom 5. Oktober 2018, 9C_420/2018, 9C_421/2018, E. 5.2.2) entsprach dies einer Arbeitsfähigkeit von 62.5 %. Dr. med. E.________ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 19. No- vember 2013 (AB 80.1/15 Ziff. 4.1) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, ging indes aufgrund der (ohne Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit) diagnostizierten Dysthymie (ICD-10 F34.1 [AB 80.1715 Ziff. 4.2]) von einer passageren Einschränkung der Leistungsfähigkeit von maximal
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2019, IV/19/593, Seite 9 10 % (AB 80.1/23 Ziff. 5) bzw. von maximal 10-20 % (AB 91) aus. Gestützt auf die gutachterlichen Befunde und Einschätzungen hielt der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am
27. Mai 2014 (AB 90/6) zusammenfassend fest, aus interdisziplinärer so- matischer und psychiatrischer Sicht des RAD bestehe gesamthaft innerhalb des orthopädischen Zumutbarkeitsprofils und der von Dr. med. D.________ attestierten Arbeitsfähigkeit eine psychisch bedingte Verminderung der Leistungsfähigkeit von 20 %. Die Beschwerdegegnerin ging somit gesamt- haft von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit aus (62.5 % ./. 20 %). 3.2.2 In der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2019 (AB 200) stellte die Beschwerdegegnerin auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatolo- gie, und H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
12. Dezember 2018 ab (AB 183.2 [interdisziplinäre Gesamtbeurteilung]). Dem Gutachten sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 4 f.): Diagnosen mit Einfluss auf die AF – Fortgeschrittene Gonarthrose links mit/bei (…) – Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts > links mit/bei (…) – Coxarthrosen bds. links > rechts, klinisch wenig symptomatisch – Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi- sode (ICD-10 F33.1) – Zwangsstörung (ICD-10 F42.2) – Soziale Phobie (ICD-10 F40.1) Diagnosen ohne Einfluss auf die AF – Chronisches cervicospondylogenes Syndrom rechts > links mit/bei (…) – V.a. extrapyramidales Syndrom (DD Medikamenten-Nebenwir- kung, z.B. Aripiprazol, DD beginnender M. Parkinson) – Adipositas WHO-Grad II (BMI 36,2 kg/m2) – Selbstunsichere Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) – Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) In rheumatologischer Hinsicht bestehe aufgrund der schweren Gonarthrose in der gelernten, rein stehenden/gehenden Tätigkeit als … keine Arbeits- fähigkeit mehr. In der letzten Anstellung als … von … und als … mit dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2019, IV/19/593, Seite 10 Erfordernis schwere Lasten zu bewegen, bestehe ebenfalls eine vollständi- ge Arbeitsunfähigkeit (AB 183.2/6 Ziff. 4.7). In einer angepassten, körper- lich leichten und knie- sowie rückenschonenden Tätigkeit bestehe rheuma- tologisch begründet eine im Wesentlichen unveränderte und insgesamt seit Jahren – auch im Vergleich zum Vorgutachten vom 23. April 2012 (AB 42)
– stabile Arbeitsfähigkeit von 50 % bezogen auf ein Ganztagespensum (AB 183.2/7 Ziff. 4.8). Psychiatrisch bestehe eine Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit aufgrund der depressiven Verstimmung, der verminderten psychischen Belastbarkeit, der erhöhten Ermüdbarkeit, der Kontrollzwänge und der Angst vor sozialen Kontakten (AB 183.2/5 Ziff. 4.3). In der zuletzt ausgeübten sowie in jeglicher angepassten Tätigkeit bestehe aus psychia- trischer Warte seit Januar 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (AB 183.2/6 f. Ziff. 4.7 f.). Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, die Arbeitsunfähigkeiten aus somatischer und psychiatrischer Sicht würden sich nicht addieren, da ein reduziertes Arbeitspensum sowohl den somatischen als auch den psychiatrischen Einschränkungen Rech- nung trage. Zusammengefasst gelte somit die rheumatologische Beurtei- lung als Gesamtbeurteilung, das heisse in der bisherigen Tätigkeit(en) be- stehe keine Arbeitsfähigkeit und in einer Verweistätigkeit eine solche von 50 % (AB 183.2/7 Ziff. 4.9). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2019, IV/19/593, Seite 11 tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). 3.4 3.4.1 Das bidisziplinäre Gutachten vom 12. Dezember 2018 (AB 183.2 [Konsensbeurteilung]) wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt und die beteiligten Experten habe den Beschwerdeführer in den Fachrich- tungen Rheumatologie (AB 183.1) und Psychiatrie (AB 182.1) umfassend sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden untersucht. Zu- sätzlich erfolgten eine laborchemische Analyse (AB 182.2) und bildgeben- de Abklärungen (AB 183.1/33). Gestützt darauf haben die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dargestellt und die gezoge- nen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand sowie zur funktionellen Leistungsfähigkeit nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt folglich die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor) und erbringt vollen Beweis. 3.4.2 Im Rahmen des Gutachtens wurden die in der Beschwerde (S. 5 f.) referenzierten Berichte der behandelnden Ärzte Dres. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 6. Februar 2018 (AB 153/2 f.) und J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
23. April 2018 (AB 153/4-18) sowie der „Schlussbericht AMM Ermittlung der Arbeitsmarktfähigkeit – Sozioberufliche Bilanz“ der Stiftung K.________ vom 12. Juli 2017 (AB 146/2-5) in den chronologischen Aktenauszügen aufgeführt bzw. zusammenfassend wiedergegeben (vgl. AB 182.1/23-28 Ziff. 2.1, 183.1/14 f. Ziff. 2.1). Zudem setzten sich die Experten – soweit in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2019, IV/19/593, Seite 12 Bezug auf das Fachgebiet erforderlich – auch inhaltlich eingehend mit den teilweise diskrepanten Einschätzungen der behandelnden Ärzte auseinan- der (vgl. AB 182.1/36 f. Ziff. 6.3, 182.1/38 Ziff. 7.3.3, 183.1/44 f. Ziff. 10.5). Aus den besagten Berichten ergeben sich sodann entgegen der in der Be- schwerde (S. 5 f.) vertretenen Auffassung keine wichtigen – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte, die im Rah- men der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5, 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). So hat na- mentlich Dr. med. H.________ die von Dr. med. J.________ diagnostizierte Zwangsstörung (AB 153/9 f.) explizit bestätigt (AB 182.1/35 f. Ziff. 6.1 Punkt 3 und Ziff. 6.3) und darin eine Verschlechterung (vgl. dazu aber E. 3.4.5 hiernach) des psychiatrischen Gesundheitszustandes erblickt (AB 182.1/41 Ziff. 8.4). Die bestätigte Zwangsstörung berücksichtigte der Experte sodann im Rahmen der funktionellen Leistungsfähigkeit und des Zumutbarkeitsprofils angemessen (AB 182.1/40 Ziff. 8.2). Dr. med. H.________ hielt weiter im Befund fest, dass subjektiv keine eigentlichen Panikattacken berichtet würden (vgl. AB 182.1/34 Ziff. 4.3), weshalb eine diesbezüglich vertiefte Auseinandersetzung nicht erforderlich war. 3.4.3 Die Ergebnisse der (im Zweig der Arbeitslosenversicherung getätig- ten) arbeitsmarktlichen Abklärungen der Stiftung K.________ im Bericht vom 12. Juli 2017 (AB 146/2-5) vermögen keine konkreten Zweifel an den psychiatrisch-gutachterlichen Einschätzungen zu wecken, da sich die Ab- klärungsmassnahme bezüglich das Arbeitspensum offenbar an der Ein- schätzung der behandelnden Ärzte orientierte (vgl. AB 146/3 S. 3 am An- fang). Zudem beschrieb der psychiatrische Gutachter eine teilweise invali- ditätsfremde subjektive Krankheitsüberzeugung und dass der Beschwerde- führer sich subjektiv nicht mehr arbeitsfähig erachte (AB 182.1/38 Ziff. 7.2), was die Aussagekraft des Abklärungsberichts erheblich schmälert. Zudem ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen rechtsprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Ge- sundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf Grundlage der von ihnen erhobenen, subjekti- ven Arbeitsleistung zu beantworten (Entscheid des BGer vom 21. Februar 2018, 8C_802/2017, E. 5.1.1). Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Abklärungsbericht stand zudem im Ermessen des Gutachters (vgl. dazu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2019, IV/19/593, Seite 13 Entscheid des BGer vom 9. Juni 2015, 9C_212/2015, E. 4 [im Zusammen- hang mit früheren Arztberichten]), wobei hierzu nach dem Dargelegten vor- liegend kein Anlass bestand. 3.4.4 Der rheumatologische Gutachter stellte in der Beurteilung der Ar- beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit fest, trotz leicht anderer For- mulierung der Arbeitsfähigkeit bestehe im Vergleich zum orthopädischen Vorgutachten vom 23. April 2012 (AB 42) ein grundsätzlich gleicher Befund bzw. eine seit Jahren stabile Situation, sodass von einer unveränderten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (AB 183.1/38 f. Ziff. 8.2). Dabei setzte sich der Gutachter differentialdiagnostisch auch mit den be- obachteten Symptomen eines beginnenden Morbus Parkinson auseinan- der, wobei er die gezeigten extrapyramidalen Symptome auch mit den Ne- benwirkungen der Medikation mit Aripiprazol in Verbindung brachte (AB 183.1/35 Ziff. 7.1, 35 Ziff. 8.3, 41 Ziff. 10.3; vgl. auch AB 184/1); weite- re Abklärungsvorkehrungen, namentlich den Beizug eines Neurologen, erachtete er für nicht erforderlich. Eine spätere neurologische Abklärung im März 2019 ergab ausser einem geringen Minenspiel keine extrapyramida- len Symptome mehr sowie keine Verschlechterung der Klinik nach Wieder- aufnahme der zuvor während zwei Wochen abgesetzten Aripiprazol- Medikation. Die klinischen Kriterien für ein Morbus Parkinson waren nicht erfüllt (vgl. AB 195/3, vgl. auch AB 199/4) und der behandelnde Neurologe beschrieb ein etwaiges Auftreten eines leichtgradigen „Parkinson- Syndroms“ als tolerierbar (AB 194/3-5). Dies ist gut nachvollziehbar, zumal die Symptomatik vom Beschwerdeführer im Alltag offenbar nicht als (zu- sätzlich) einschränkend empfunden wird (vgl. AB 199/3 f.). Im Übrigen kommt es invalidenversicherungsrechtlich ohnehin nicht auf die (genaue) Diagnose an, sondern darauf, welche Auswirkungen eine Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit hat (vgl. statt vieler: Entscheid des BGer vom 28. Mai 2019, 9C_867/2018, E. 5.2.1). Die somatischen funktionellen Einschränkungen wurden vom rheumatologischen Gutachter hinreichend gewürdigt. Insge- samt erübrigen sich damit – entgegen der Beschwerde (S. 8) – weitere neurologische/neuropsychologische Abklärungen (vgl. auch AB 195/3). Vor diesem Hintergrund und nachdem dem rheumatologischen Gutachten kei- ne spezifischen (neurologischen) Beeinträchtigungen zu entnehmen sind, ist der ermessensweise (vgl. Entscheid des BGer vom 7. September 2018,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2019, IV/19/593, Seite 14 9C_216/2018, E. 3.5) Verzicht des Gutachters auf eine zusätzliche neuro- logische Abklärung nicht zu beanstanden. Auch besteht gestützt auf die bildgebenden Abklärungen mittels MRI vom
11. Juli 2019 (AB 201/3 bzw. Beschwerdebeilage [BB] 5) – mithin nach dem durch die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2019 (AB 200) markier- ten verfahrensmässigen Endzeitpunkt (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) –, gemäss welchen am rechten Kniegelenk eine akti- vierte Varusgonarthrose Grad IV mit Knorpeldefekten und Knochenödemen besteht, kein Anlass, vom rheumatologischen Teilgutachten abzuweichen. Denn der Gutachter berücksichtigte aufgrund der praktisch identischen Beeinträchtigungen am linken Kniegelenk (vgl. zu AB 162/2) die sich aus der schweren Gonarthrose ergebenden Einschränkungen bereits im Zu- mutbarkeitsprofil hinsichtlich stehender/gehender Tätigkeiten (AB 183.1/38 Ziff. 8.2). Der Beschwerdeführer konsultierte seinen Hausarzt Dr. med. I.________ wegen starken rechtsseitigen Kniebeschwerden erst am
26. Juni 2019, wobei dieser gegenüber der Beschwerdegegnerin angab, die seit langer Zeit bestehende Gonarthrose habe sich „nun“ massiv ver- schlimmert (AB 201/1). Dass sich am rechten Knie die Varusgonarthrose bereits lange vor dieser Sprechstunde aktiviert haben könnte ist nicht aus- gewiesen. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hingewiesen (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 10), dass diese neue Beschwerdesymptomatik mit Blick auf Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 19. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) nicht in diesem Revisionsverfahren berücksichtigt werden könne. 3.4.5 Die Gutachter äusserten sich weiter hinreichend zum Beweisthema einer fraglichen erheblichen Veränderung des (medizinischen) Sachver- halts (vgl. dazu SVR 2018 IV Nr. 13 S. 40 E. 4.2 und 4.2.1). So hielt der psychiatrische Gutachter nachvollziehbar begründet fest, dass sich der psychiatrische Gesundheitszustand zwar insoweit verschlechtert habe, als seit Januar 2017 eine manifeste depressiven Störung, eine Zwangsstörung und eine soziale Phobie vorlägen, weshalb seither für sämtliche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe (AB 182.1/41 Ziff. 8.4). Indes ist diese psychiatrisch begründete 50%igen Arbeitsunfähigkeit gemäss der bidisziplinären Konsensbeurteilung nicht mit der ebenfalls 50%igen Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2019, IV/19/593, Seite 15 beitsunfähigkeit auf dem rheumatologischen Fachgebiet (vgl. AB 183.1/38 f. Ziff. 8.2) zu addieren, da das reduzierte Arbeitspensum so- wohl dem somatischen als auch psychiatrischen Einschränkungen Rech- nung trägt, sodass – entsprechend der somit massgebenden rheumatologi- schen Beurteilung – im Vergleich zu den Verfügungen vom 18. Juni und
24. Juli 2014 (AB 94, 98) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f., 138 V 218 E. 6 S. 221) eine unveränderte Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit besteht (vgl. AB 183.2/7 Ziff. 4.9). Dies ist entgegen der beschwerdeweise vorgebrachten Kritik (Beschwerde, S. 6 und S. 8 f.) gut nachvollziehbar, da der rheumatologische Gutachter im Wesentlichen unveränderte Befunde, Klinik und Einschränkungen im Vergleich zum orthopädischen Vorgutach- ten beschrieb und die unter verschiedenen medizinischen Titeln ausgewie- sene Teilarbeitsunfähigkeiten in der Regel – und auch vorliegend – nicht zu addieren sind, da der Umfang der grössten Teileinschränkung auch die weiteren Entlastungserfordernisse abdeckt (vgl. Urteile des BGer vom
8. Mai 2018, 8C_793/2017, E. 5.3, und vom 29. Dezember 2016, 8C_660/2016, E. 5.3.1 mit Hinweisen). Insoweit kommt dem Hinzutreten von psychiatrischen Diagnosen revisionsrechtlich keine entscheidende Be- deutung zu, als damit kein Revisionsgrund oder eine hinreichende Verän- derung der tatsächlichen Verhältnisse besteht, zumal damit das quantitati- ve Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht ausge- wiesen wurde (vgl. Entscheid des BGer vom 11. Juli 2018, 9C_374/2018, E. 4.2). 3.5 Gemäss dem gutachterlichen Konsens sind die unter den verschie- denen Titeln ausgewiesenen Teilarbeitsunfähigkeiten nicht zu addieren und demzufolge gilt die rheumatologische Beurteilung als Gesamtbeurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.4.5 hiervor). Damit ist eine ver- tiefte Auseinandersetzung mit der psychiatrisch attestierten Arbeitsunfähig- keit anhand des strukturierten Beweisverfahrens entbehrlich (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3 S. 417, Entscheid des BGer vom 11. Januar 2018, 9C_307/2017, E. 5.1.2), zumal sich daraus keine höhere Arbeitsunfähigkeit ableiten lässt. Der medizinische Sachverhalt ist vor diesem Hintergrund hinreichend abgeklärt, weshalb die Beschwerdegegnerin in zulässiger anti- zipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2019, IV/19/593, Seite 16 S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2) auf weite- re Beweisvorkehrungen verzichten durfte. 4. Gestützt auf das beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten vom 12. Dezem- ber 2018 (AB 183.2) ist erstellt, dass im massgebenden Vergleichszeitraum zwar psychiatrische Diagnosen hinzugetreten sind, jedoch die – unter revi- sionsrechtlichen Gesichtspunkten nach Art. 17 ATSG entscheidende – zu- mutbare Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit und das diesbezügliche Zumutbarkeitsprofil im Vergleich zu den Verfügungen vom
18. Juni und 24. Juli 2014 (AB 94, 98) unverändert geblieben ist. Damit liegt insgesamt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f., 138 V 218 E. 6 S. 221) eine wesentliche Änderung in den medizinischen Verhältnissen vor, die geeignet wäre, den Invaliditäts- grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Ebenso ist in erwerblicher oder sonstiger tatsächlicher Hinsicht eine revisi- onsrechtlich relevante Veränderung weder ersichtlich noch wird eine solche geltend gemacht, sodass auch diesbezüglich kein Revisionsgrund i.S.v. Art. 17 ATSG besteht. Mangels einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse erübrigen sich ein Einkommensvergleich und die Bestimmung des Invaliditätsgrades (vgl. Entscheide des BGer 4. Juni 2018, 8C_9/2018, E. 4.3, und vom 23. Mai 2014, 8C_96/2014, E. 6.1). Die Ab- weisung des Erhöhungsgesuchs mit Verfügung vom 3. Juli 2019 (AB 200) ist folglich nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtli- chen Anwalt (Beschwerde, Rechtsbegehren Ziff. 3 und S. 9 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2019, IV/19/593, Seite 17 5.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 5.3 Die Prozessarmut ist erstellt (vgl. BB 7 ff.), auch wenn die in der Beschwerde angegebenen Untermietkosten (Beschwerde S. 9; BB 9) gemäss den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers im Gutach- ten tatsächlich gar nicht bezahlt werden mussten (vgl. AB 182.1/32 f. Ziff. 3.2.9). Die Beschwerde ist sodann nicht als von vornherein aussichts- los zu qualifizieren und für das Verfahren erscheint der Beizug einer an- waltlichen Vertretung angezeigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen An- walt ist demnach antragsgemäss für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu bewilligen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 5.3 hiervor) wird er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht be- freit (Art. 113 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2019, IV/19/593, Seite 18 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). 6.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Der mit Kostennote vom 16. September 2019 geltend gemachte Zeitauf- wand von 12 Stunden und 30 Minuten ist angemessen. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist in diesem Verfahren auf Fr. 3‘485.30 (Fr. 250.-- x 12 Stunden und 30 Minuten, zuzüglich Auslagen von Fr. 111.10 und MWSt. von Fr. 249.20) festzusetzen. Das Honorar des amtlichen Anwaltes ist auf Fr. 2‘500.-- (Fr. 200.-- x 12 Stunden und 30 Minuten), zuzüglich Aus- lagen von Fr. 111.10 und MWSt. von Fr. 201.05 (7.7 % auf Fr. 2‘611.10) mithin total Fr. 2‘812.05, festzusetzen und nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2019, IV/19/593, Seite 19 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3‘485.30 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2‘812.05 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.