opencaselaw.ch

200 2019 59

Bern VerwG · 2018-11-28 · Deutsch BE

Verfügung vom 28. November 2018

Sachverhalt

A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Oktober 2007 bei der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 2). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) gewährte verschiedene Eingliede- rungsmassnahmen, für die der Versicherte jeweils Taggelder bezog (act. II 60; 75; 93; 111, Akten der IV [act. IIA] 144 und 161). Mit mehreren Verfü- gungen vom 21. Oktober 2013 setzte sie den Anspruch auf Taggelder für die Zeit vom 26. Oktober 2009 bis zum 1. Januar 2013 neu fest (act. IIA 191 bis 195), erliess am selben Tag eine Rückforderungsverfügung der zu viel bezahlten Taggelder (act. II 196) und verfügte am 7. November 2013 die befristete Ausrichtung einer Viertelsrente für die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 30. April 2013 (act. II 190). Dagegen erhob der Versicherte Be- schwerde (act. II 201). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern sprach dem Versicherten mit Urteil vom 1. Mai 2015 (VGE IV/13/1101; act. II 209) ab dem 1. April 2008 eine Viertelsrente zu; zudem hob es die Taggeldver- fügungen vom 21. Oktober 2013, soweit die Zeit ab 3. Dezember 2012 be- treffend, auf und wies die Sache in diesem Punkt an die IVB zurück. Das danach angerufene Bundesgericht hob dieses Urteil am 24. November 2015 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (8C_410/2015; act. II 223). Mit Urteil vom 21. Februar 2018, VGE IV/15/1103 hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Verfügungen der IVB vom 21. Oktober 2013 und 7. November 2013 auf, wobei es einen Rentenanspruch des Versicherten verneinte (act. IIA 256). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Septem- ber 2018, 8C_290/2018, ab (act. IIA 262). B. Die IVB berechnete daraufhin die Höhe der Taggelder für die Zeit vom

26. Oktober 2009 bis 31. März 2013 neu (act. IIA 269 ff.) und forderte den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/59, Seite 3 Betrag von Fr. 8‘196.35 für zu viel bezogene Taggelder mit Verfügung vom

28. November 2018 zurück (act. IIA 275). C. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, am 21. Januar 2019 Beschwerde und beantragte die Aufhe- bung der Rückerstattungsverfügung sowie die Ausrichtung eines Betrages von Fr. 7‘240.--, unter Kostenfolge. Am 23. Januar 2019 erwog der Instruktionsrichter, dass die Einhaltung der Beschwerdefrist nicht ohne weiteres erstellt sei, weshalb er der Beschwer- degegnerin Frist setzte im Rahmen der Beschwerdeantwort diesbezüglich Stellung zu nehmen. Am 6. Februar 2019 stellte der Beschwerdeführer sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2019 schloss die Beschwerdegegne- rin unter Hinweis auf eine Stellungnahme der Ausgleichskasse des Kan- tons Bern (AKB) vom 14. März 2019 (in den Gerichtsakten) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 9. Mai 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Duplik vom 10. Juli 2019 hielt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine weitere Stellungnahme der AKB vom 3. Juli 2019 (in den Gerichts- akten) ebenfalls an ihrem Antrag fest. Mit Verfügung vom 12. Juli 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin gut.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/59, Seite 4

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 28. November 2018 (act. IIA 275), mit welcher der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, der AKB Fr. 8‘196.35 zurückzuerstatten. Streitig und zu prüfen ist die Recht-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/59, Seite 5 mässigkeit der verfügten Rückforderung bzw. der Anspruch des Beschwer- deführers auf Taggelder im Betrag von Fr. 7‘240.--.

E. 1.3 Bei einem Rückforderungsbetrag von Fr. 8‘196.35 sowie unter Berücksichtigung der beschwerdeweise geltend gemachten Taggelder von Fr. 7‘240.-- beträgt der Streitwert unter Fr. 20'000.-- , weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). 2.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wieder- erwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2016 ALV Nr. 11 S. 29 E. 3). 2.3 Im Bereich der Invalidenversicherung ist bei der Rückerstattung danach zu unterscheiden, ob die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs in AHV-analogen oder IV-spezifischen Gesichtspunkten begründet liegt. Bezüglich der ersten (z.B. fehlende Versicherteneigenschaft, falsche Ren- tenberechnung) erfolgt eine rückwirkende Leistungsanpassung. Bezüglich der zweiten (alle Umstände, die im Bereich des Invaliditätsgrades von Be- deutung sind) gilt der Grundsatz der Leistungsanpassung mit Wirkung ex nunc, vorbehalten bleibt eine Verletzung der in Art. 77 der Verordnung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/59, Seite 6

17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) geregel- ten Meldepflicht (BGE 119 V 431 E. 2 S. 432) sowie eine unrechtmässige Erwirkung der in Frage stehenden Leistung (vgl. Art. 85 Abs. 2 i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 lit. a und b IVV). 2.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Zur Fristwahrung ist die Beziffe- rung der Rückforderung nicht notwendig; es ist ausreichend, wenn die Rückforderung als solche ausreichend präzis umschrieben wird (SVR 2011 IV Nr. 52 S. 156 E. 5.1).

3. 3.1 Voraussetzung für die Rückerstattung ist zunächst das Vorliegen eines Rückerstattungsgrundes. Der Rentenanspruch des Beschwerdefüh- rers ab April 2008 wurde vom Verwaltungsgericht am 21. Februar 2018 und anschliessend vom Bundesgericht am 25. September 2018 verneint (VGE IV/15/1103 [act. IIA 256 S. 20]; BGer 8C_290/2018 [act. IIA 262 S. 8]), wo- mit der Beschwerdeführer im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum vom

26. Oktober 2009 bis 31. März 2013 einzig Anspruch auf Taggelder hat. Die Auszahlung der Rentenleistungen erfolgte zweifellos zu Unrecht, womit ein Rückforderungsgrund gegeben ist. 3.2 Die AKB hat in der Stellungnahme vom 14. März 2019 (in den Ge- richtsakten; vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIB]) detailliert und nachvollziehbar dargelegt, wie der Rückforderungsbetrag in der Höhe von Fr. 8’196.35 berechnet wurde: 3.2.1 Der Beschwerdeführer erhielt im hier interessierenden Zeitraum vom 26. Oktober 2009 bis 31. März 2013 Taggelder in der Höhe von Fr. 56‘052.-- brutto (Fr. 52‘624.50 netto; Stellungnahme vom 14. März 2019 S. 1; act. IIB 1 – 18).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/59, Seite 7 3.2.2 Weil dem Beschwerdeführer rückwirkend eine befristete IV-Rente zugesprochen wurde (act. II 190), korrigierte die Beschwerdegegnerin die Höhe der Taggelder, wobei sich der neue Anspruch auf Fr. 47‘059.90 brut- to (Fr. 44‘212.75 netto) belief. Irrtümlicherweise zog sie das ursprünglich bezogene Taggeld für die Zeit vom 23. August – 14. November 2010 in der Höhe von Fr. 15‘404.80 nicht ab, weshalb die entsprechende Differenz (Rückforderung von Fr. 2‘462.25) nicht korrekt ausgewiesen wurde. Des Weiteren wurde der neue Anspruch für diese Zeitspanne von Fr. 12‘942.55 netto dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2010 zusätzlich ausbezahlt (vgl. Auszug C.________, act. IB 2). Die Beschwerdegegnerin berücksich- tigte diesen Fehler in der Rückerstattungsverfügung vom 21. Oktober 2013 (act. II 196 S. 1). Somit resultierte eine Rückforderung von Fr. 18‘922.50, die mit der Nachzahlung der IV-Rente verrechnet wurde (act. II 196 S. 2). Die nicht ausgewiesene Rückforderung von Fr. 2‘462.25 wurde erst später verrechnet (vgl. E. 3.2.3 sogleich). 3.2.3 Nachdem das Bundesgericht am 25. September 2018 den Renten- anspruch verneint hatte, berechnete die Beschwerdegegnerin die Taggel- der neu, wobei diese ab dem 26. Oktober 2009 für sämtliche Perioden auf Fr. 195.20 brutto festgelegt wurden (80% des massgebenden Einkommens pro Jahreslohn von Fr. 88‘880.-- bzw. Fr. 244.-- pro Tag; act. IIA 269 ff.), was nicht zu beanstanden ist. Bei 313 Tagen, an denen ein Taggeldan- spruch à Fr. 195.20 bestand (act. IIB 23), resultierte ein Anspruch von Fr. 61‘097.60 brutto, entsprechend Fr. 57‘401.15 netto (act. IIB 23). Der ursprünglich mit der IV-Rente verrechnete Betrag von Fr. 18‘922.50 (vgl. 3.2.2 hiervor) wurde rückgängig gemacht, die nicht ausgewiesene Teilrück- forderung von Fr. 2‘462.25 wurde zu diesem Zeitpunkt verrechnet (vgl. E. 3.2.2 hiervor) und der Rest wurde mit der offenen Restrückforderung von Fr. 44‘212.75 verrechnet. Insgesamt ergab dies einen Rückforderungsbe- trag von Fr. 65‘597.50. Abzüglich des Taggeld-Anspruches in der Höhe von Fr. 57‘401.15 resultierte eine Restrückforderung von Fr. 8‘196.35. Damit erweist sich die vom Beschwerdeführer vorgenommene Berechnung, wonach er Anspruch auf Ausrichtung von zusätzlichen Taggeldern in der Höhe von Fr. 7‘240.-- hat, als unzutreffend.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/59, Seite 8 3.3 Weiter zu prüfen ist die Rechtzeitigkeit der Rückforderung. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Rückforderung sei verwirkt (Replik vom 9. Mai 2019), kann dem nicht gefolgt werden. Wurde die Rückforderung einmal frist- und formgerecht geltend gemacht, ist die Frist zu ihrer Festsetzung ein für alle Mal gewahrt, und zwar selbst dann, wenn die entsprechende Verfügung nachträglich aufgehoben und durch eine inhaltlich berichtigte neue ersetzt werden muss. Das spätere rechtliche Schicksal der Rückerstattungsverfügung spielt demnach keine Rolle (BGer vom 22. März 2019, 8C_819/2018 E. 4.1). Vorliegend wurde mit der ersten Rückforderungsverfügung vom 21. Oktober 2013 (act. II 196) die Verjährungsfrist ein- für allemal eingehalten. 3.4 Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Eingabe vom

22. Juli 2019) liegt keine res iudicata vor. Vielmehr erlaubte die im Zuge des Rechtsmittelverfahrens erfolgte Aufhebung der Rückforderungsverfü- gung vom 21. Oktober 2013 (act. II 196) die Festsetzung des korrekten Rückforderungsbetrages. 4. Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ei- nen Betrag von Fr. 8‘196.35 vom Beschwerdeführer zurückgefordert. Damit ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Die dagegen erho- bene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’ 000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der mit Verfügung vom 12. Juli 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/59, Seite 9 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweize- rischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. Der geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Festzu- setzen bleibt indes das amtliche Honorar für Rechtsanwältin Dr. iur. B.________. 5.2.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. 5.2.2 Die Kostennote von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ vom 22. Ju- li 2019, in welcher sie einen Arbeitsaufwand von acht Stunden à Fr. 250.-- (total Fr. 2‘000.-- ) geltend macht, ist nicht zu beanstanden. Somit ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 2‘225.40 (inkl. Auslagen von Fr. 66.30 und Mehrwertsteuer von Fr. 159.10) festzulegen. Entsprechend ist das amtliche Honorar auf Fr. 1‘794.60 (Fr. 1‘600.-- [8 Stunden à Fr. 200.--] zuzüglich Auslagen von Fr. 66.30 und Mehrwertsteuer von Fr. 128.30 [7.7% von Fr. 1‘666.30]) festzusetzen und Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/59, Seite 10 Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (Art. 113 VR- PG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) und die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Die Verfügung vom 28. November 2018 (act. IIA 275) wurde am 30. No- vember 2018 per B-Post an den Beschwerdeführer versandt (vgl. Be- schwerde S. 1; Beschwerdebeilage [act. I] 2). Unter diesen Umständen ist hinsichtlich des Zeitpunkts der Zustellung auf die Angaben des Beschwer- deführers abzustellen (vgl. SVR 2011 IV Nr. 32 E. 4.1 S. 94) bzw. vom Zu- gang am 5. Dezember 2018 auszugehen (vgl. Beschwerde S. 1). Etwas anderes wird von der Beschwerdegegnerin bzw. der AKB auch nicht gel- tend gemacht. Mit der Einreichung der Beschwerde am 21. Januar 2019 ist die Beschwerdefrist (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) eingehalten. Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2‘225.40 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘794.60 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/59, Seite 11
  5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2019 zur Kenntnis) - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 59 IV KOJ/FRN/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. September 2019 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 28. November 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/59, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Oktober 2007 bei der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 2). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) gewährte verschiedene Eingliede- rungsmassnahmen, für die der Versicherte jeweils Taggelder bezog (act. II 60; 75; 93; 111, Akten der IV [act. IIA] 144 und 161). Mit mehreren Verfü- gungen vom 21. Oktober 2013 setzte sie den Anspruch auf Taggelder für die Zeit vom 26. Oktober 2009 bis zum 1. Januar 2013 neu fest (act. IIA 191 bis 195), erliess am selben Tag eine Rückforderungsverfügung der zu viel bezahlten Taggelder (act. II 196) und verfügte am 7. November 2013 die befristete Ausrichtung einer Viertelsrente für die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 30. April 2013 (act. II 190). Dagegen erhob der Versicherte Be- schwerde (act. II 201). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern sprach dem Versicherten mit Urteil vom 1. Mai 2015 (VGE IV/13/1101; act. II 209) ab dem 1. April 2008 eine Viertelsrente zu; zudem hob es die Taggeldver- fügungen vom 21. Oktober 2013, soweit die Zeit ab 3. Dezember 2012 be- treffend, auf und wies die Sache in diesem Punkt an die IVB zurück. Das danach angerufene Bundesgericht hob dieses Urteil am 24. November 2015 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (8C_410/2015; act. II 223). Mit Urteil vom 21. Februar 2018, VGE IV/15/1103 hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Verfügungen der IVB vom 21. Oktober 2013 und 7. November 2013 auf, wobei es einen Rentenanspruch des Versicherten verneinte (act. IIA 256). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Septem- ber 2018, 8C_290/2018, ab (act. IIA 262). B. Die IVB berechnete daraufhin die Höhe der Taggelder für die Zeit vom

26. Oktober 2009 bis 31. März 2013 neu (act. IIA 269 ff.) und forderte den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/59, Seite 3 Betrag von Fr. 8‘196.35 für zu viel bezogene Taggelder mit Verfügung vom

28. November 2018 zurück (act. IIA 275). C. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, am 21. Januar 2019 Beschwerde und beantragte die Aufhe- bung der Rückerstattungsverfügung sowie die Ausrichtung eines Betrages von Fr. 7‘240.--, unter Kostenfolge. Am 23. Januar 2019 erwog der Instruktionsrichter, dass die Einhaltung der Beschwerdefrist nicht ohne weiteres erstellt sei, weshalb er der Beschwer- degegnerin Frist setzte im Rahmen der Beschwerdeantwort diesbezüglich Stellung zu nehmen. Am 6. Februar 2019 stellte der Beschwerdeführer sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2019 schloss die Beschwerdegegne- rin unter Hinweis auf eine Stellungnahme der Ausgleichskasse des Kan- tons Bern (AKB) vom 14. März 2019 (in den Gerichtsakten) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 9. Mai 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Duplik vom 10. Juli 2019 hielt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine weitere Stellungnahme der AKB vom 3. Juli 2019 (in den Gerichts- akten) ebenfalls an ihrem Antrag fest. Mit Verfügung vom 12. Juli 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin gut.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/59, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) und die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Die Verfügung vom 28. November 2018 (act. IIA 275) wurde am 30. No- vember 2018 per B-Post an den Beschwerdeführer versandt (vgl. Be- schwerde S. 1; Beschwerdebeilage [act. I] 2). Unter diesen Umständen ist hinsichtlich des Zeitpunkts der Zustellung auf die Angaben des Beschwer- deführers abzustellen (vgl. SVR 2011 IV Nr. 32 E. 4.1 S. 94) bzw. vom Zu- gang am 5. Dezember 2018 auszugehen (vgl. Beschwerde S. 1). Etwas anderes wird von der Beschwerdegegnerin bzw. der AKB auch nicht gel- tend gemacht. Mit der Einreichung der Beschwerde am 21. Januar 2019 ist die Beschwerdefrist (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) eingehalten. Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 28. November 2018 (act. IIA 275), mit welcher der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, der AKB Fr. 8‘196.35 zurückzuerstatten. Streitig und zu prüfen ist die Recht-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/59, Seite 5 mässigkeit der verfügten Rückforderung bzw. der Anspruch des Beschwer- deführers auf Taggelder im Betrag von Fr. 7‘240.--. 1.3 Bei einem Rückforderungsbetrag von Fr. 8‘196.35 sowie unter Berücksichtigung der beschwerdeweise geltend gemachten Taggelder von Fr. 7‘240.-- beträgt der Streitwert unter Fr. 20'000.-- , weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). 2.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wieder- erwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2016 ALV Nr. 11 S. 29 E. 3). 2.3 Im Bereich der Invalidenversicherung ist bei der Rückerstattung danach zu unterscheiden, ob die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs in AHV-analogen oder IV-spezifischen Gesichtspunkten begründet liegt. Bezüglich der ersten (z.B. fehlende Versicherteneigenschaft, falsche Ren- tenberechnung) erfolgt eine rückwirkende Leistungsanpassung. Bezüglich der zweiten (alle Umstände, die im Bereich des Invaliditätsgrades von Be- deutung sind) gilt der Grundsatz der Leistungsanpassung mit Wirkung ex nunc, vorbehalten bleibt eine Verletzung der in Art. 77 der Verordnung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/59, Seite 6

17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) geregel- ten Meldepflicht (BGE 119 V 431 E. 2 S. 432) sowie eine unrechtmässige Erwirkung der in Frage stehenden Leistung (vgl. Art. 85 Abs. 2 i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 lit. a und b IVV). 2.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Zur Fristwahrung ist die Beziffe- rung der Rückforderung nicht notwendig; es ist ausreichend, wenn die Rückforderung als solche ausreichend präzis umschrieben wird (SVR 2011 IV Nr. 52 S. 156 E. 5.1).

3. 3.1 Voraussetzung für die Rückerstattung ist zunächst das Vorliegen eines Rückerstattungsgrundes. Der Rentenanspruch des Beschwerdefüh- rers ab April 2008 wurde vom Verwaltungsgericht am 21. Februar 2018 und anschliessend vom Bundesgericht am 25. September 2018 verneint (VGE IV/15/1103 [act. IIA 256 S. 20]; BGer 8C_290/2018 [act. IIA 262 S. 8]), wo- mit der Beschwerdeführer im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum vom

26. Oktober 2009 bis 31. März 2013 einzig Anspruch auf Taggelder hat. Die Auszahlung der Rentenleistungen erfolgte zweifellos zu Unrecht, womit ein Rückforderungsgrund gegeben ist. 3.2 Die AKB hat in der Stellungnahme vom 14. März 2019 (in den Ge- richtsakten; vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIB]) detailliert und nachvollziehbar dargelegt, wie der Rückforderungsbetrag in der Höhe von Fr. 8’196.35 berechnet wurde: 3.2.1 Der Beschwerdeführer erhielt im hier interessierenden Zeitraum vom 26. Oktober 2009 bis 31. März 2013 Taggelder in der Höhe von Fr. 56‘052.-- brutto (Fr. 52‘624.50 netto; Stellungnahme vom 14. März 2019 S. 1; act. IIB 1 – 18).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/59, Seite 7 3.2.2 Weil dem Beschwerdeführer rückwirkend eine befristete IV-Rente zugesprochen wurde (act. II 190), korrigierte die Beschwerdegegnerin die Höhe der Taggelder, wobei sich der neue Anspruch auf Fr. 47‘059.90 brut- to (Fr. 44‘212.75 netto) belief. Irrtümlicherweise zog sie das ursprünglich bezogene Taggeld für die Zeit vom 23. August – 14. November 2010 in der Höhe von Fr. 15‘404.80 nicht ab, weshalb die entsprechende Differenz (Rückforderung von Fr. 2‘462.25) nicht korrekt ausgewiesen wurde. Des Weiteren wurde der neue Anspruch für diese Zeitspanne von Fr. 12‘942.55 netto dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2010 zusätzlich ausbezahlt (vgl. Auszug C.________, act. IB 2). Die Beschwerdegegnerin berücksich- tigte diesen Fehler in der Rückerstattungsverfügung vom 21. Oktober 2013 (act. II 196 S. 1). Somit resultierte eine Rückforderung von Fr. 18‘922.50, die mit der Nachzahlung der IV-Rente verrechnet wurde (act. II 196 S. 2). Die nicht ausgewiesene Rückforderung von Fr. 2‘462.25 wurde erst später verrechnet (vgl. E. 3.2.3 sogleich). 3.2.3 Nachdem das Bundesgericht am 25. September 2018 den Renten- anspruch verneint hatte, berechnete die Beschwerdegegnerin die Taggel- der neu, wobei diese ab dem 26. Oktober 2009 für sämtliche Perioden auf Fr. 195.20 brutto festgelegt wurden (80% des massgebenden Einkommens pro Jahreslohn von Fr. 88‘880.-- bzw. Fr. 244.-- pro Tag; act. IIA 269 ff.), was nicht zu beanstanden ist. Bei 313 Tagen, an denen ein Taggeldan- spruch à Fr. 195.20 bestand (act. IIB 23), resultierte ein Anspruch von Fr. 61‘097.60 brutto, entsprechend Fr. 57‘401.15 netto (act. IIB 23). Der ursprünglich mit der IV-Rente verrechnete Betrag von Fr. 18‘922.50 (vgl. 3.2.2 hiervor) wurde rückgängig gemacht, die nicht ausgewiesene Teilrück- forderung von Fr. 2‘462.25 wurde zu diesem Zeitpunkt verrechnet (vgl. E. 3.2.2 hiervor) und der Rest wurde mit der offenen Restrückforderung von Fr. 44‘212.75 verrechnet. Insgesamt ergab dies einen Rückforderungsbe- trag von Fr. 65‘597.50. Abzüglich des Taggeld-Anspruches in der Höhe von Fr. 57‘401.15 resultierte eine Restrückforderung von Fr. 8‘196.35. Damit erweist sich die vom Beschwerdeführer vorgenommene Berechnung, wonach er Anspruch auf Ausrichtung von zusätzlichen Taggeldern in der Höhe von Fr. 7‘240.-- hat, als unzutreffend.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/59, Seite 8 3.3 Weiter zu prüfen ist die Rechtzeitigkeit der Rückforderung. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Rückforderung sei verwirkt (Replik vom 9. Mai 2019), kann dem nicht gefolgt werden. Wurde die Rückforderung einmal frist- und formgerecht geltend gemacht, ist die Frist zu ihrer Festsetzung ein für alle Mal gewahrt, und zwar selbst dann, wenn die entsprechende Verfügung nachträglich aufgehoben und durch eine inhaltlich berichtigte neue ersetzt werden muss. Das spätere rechtliche Schicksal der Rückerstattungsverfügung spielt demnach keine Rolle (BGer vom 22. März 2019, 8C_819/2018 E. 4.1). Vorliegend wurde mit der ersten Rückforderungsverfügung vom 21. Oktober 2013 (act. II 196) die Verjährungsfrist ein- für allemal eingehalten. 3.4 Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Eingabe vom

22. Juli 2019) liegt keine res iudicata vor. Vielmehr erlaubte die im Zuge des Rechtsmittelverfahrens erfolgte Aufhebung der Rückforderungsverfü- gung vom 21. Oktober 2013 (act. II 196) die Festsetzung des korrekten Rückforderungsbetrages. 4. Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ei- nen Betrag von Fr. 8‘196.35 vom Beschwerdeführer zurückgefordert. Damit ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Die dagegen erho- bene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’ 000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der mit Verfügung vom 12. Juli 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/59, Seite 9 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweize- rischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. Der geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Festzu- setzen bleibt indes das amtliche Honorar für Rechtsanwältin Dr. iur. B.________. 5.2.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. 5.2.2 Die Kostennote von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ vom 22. Ju- li 2019, in welcher sie einen Arbeitsaufwand von acht Stunden à Fr. 250.-- (total Fr. 2‘000.-- ) geltend macht, ist nicht zu beanstanden. Somit ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 2‘225.40 (inkl. Auslagen von Fr. 66.30 und Mehrwertsteuer von Fr. 159.10) festzulegen. Entsprechend ist das amtliche Honorar auf Fr. 1‘794.60 (Fr. 1‘600.-- [8 Stunden à Fr. 200.--] zuzüglich Auslagen von Fr. 66.30 und Mehrwertsteuer von Fr. 128.30 [7.7% von Fr. 1‘666.30]) festzusetzen und Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/59, Seite 10 Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (Art. 113 VR- PG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2‘225.40 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘794.60 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/59, Seite 11

5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern (samt Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2019 zur Kenntnis)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.