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200 2019 589

Bern VerwG · 2019-08-05 · Deutsch BE

Klage vom 5. August 2019

Sachverhalt

A. Die A.________ (Beklagte) mit Sitz in … (früher: …) schloss sich mit am

1. April 2003 in Kraft getretenem Anschlussvertrag Nr. … zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge (Helvatia bzw. Beklagte; damals: Patria-Stiftung zur Föderung der Persona- lversicherung, Basel [vgl. Schweizerisches Handelsamtsblatt {SHAB}, Nr. 218, Publikation vom 9. November 2007]) an (Akten der Helvetia [act. I] 1 f.). Aufgrund ausstehender Beiträge setzte die Helvetia – nach vorgängigen Mahnungen (act. I 7) – eine Forderung über Fr. 17'241.50 nebst Zins zu 5 % seit 24. Juni 2019 sowie aufgelaufene Zinsen von Fr. 419.60 und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- in Betreibung; gegen den Zahlungs- befehl Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, erhob die A.________ am 12. Juli 2019 Rechtsvorschlag (act. I 8). Mit Schreiben vom

21. Juni 2019 kündigte die Helvetia den Anschlussvertrag mit der A.________ rückwirkend per 1. Februar 2019 (act. I 3). B. Mit Eingabe vom 5. August 2019 erhob die Helvetia beim Verwaltungsge- richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Klage. Die Klägerin beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr eine Kapitalfor- derung von Fr. 17'241.50 nebst Zins zu 5 % seit 24. Juni 2019 sowie aufge- laufene Zinsen von Fr. 419.60 und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. Sodann sei der in der Betreibung Nr. … erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beklagten. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. August 2019 wurde der Beklagten Gelegenheit zur Einreichung einer Klageantwort eingeräumt. Die Beklagte hat diese Verfügung nicht abgeholt, weshalb sie ihr in der Folge mit Schrei- ben vom 22. August 2019 mit gewöhnlicher Post zugestellt wurde. Innert der angesetzten Frist hat sich die Beklagte nicht vernehmen lassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2019, BV/19/589, Seite 3

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Ge- richt eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forderung (inkl. Mahn- und Inkassokosten sowie Ver- zugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Ge- richts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages ver- langt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöff- nungsbegehrens zuständig.

E. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung von Fr. 17'241.50 nebst Zins zu 5 % seit 24. Juni 2019 zuzüglich aufgelaufene Zinsen von Fr. 419.60 und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.--. Weiter ist die Frage der Rechtsöffnung zu beurteilen.

E. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

E. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2019, BV/19/589, Seite 4 Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG).

E. 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetz- lichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Nach Art. 66 Abs. 4 BVG überweist der Arbeitgeber die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1).

E. 2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vor- sorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthal- ten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97; SVR 2018 BVG Nr. 2 S. 5 E. 2.2.2). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsor- geeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2019, BV/19/589, Seite 5 masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang verbie- tet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach den- jenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). Anderseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substan- ziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die ein- geklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziier- te Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend sustanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb).

E. 3.1 Die Klägerin hat mit den eingereichten Unterlagen Bestand und Höhe der geltend gemachten Forderung im Umfang von Fr. 17'241.50 (per

9. April 2019) in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise belegt. Dies gilt sowohl mit Bezug auf die ausstehenden Spar- und Risikoprämien (act. I 4 ff.) als auch hinsichtlich der Umtriebskosten (für Briefe, Mahnungen und Betreibungen) und die bis 31. Dezember 2018 aufgelaufenen Zinsen (act. I 6), welche Betreffnisse den eingeklagten Forderungsbetrag ergeben.

E. 3.2 Die Beklagte hat die geltend gemachte Forderung für Spar- und Risikoprämien, die Umtriebesentschädigungen sowie die Zinsen soweit ersichtlich zu keinem Zeitpunkt beanstandet. Sie hat sich denn auch weder im Betreibungsverfahren noch im vorliegenden Verfahren vernehmen las- sen. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwidersprochen geblie- ben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich massgebend, zu- mal die Akten keinerlei Hinweise dafür geben, dass die klägerischen Aus- führungen unzutreffend sein könnten (vgl. E. 2.3 hiervor). Ferner finden die bereits im Forderungsbetrag von Fr. 17'241.50 enthalte- nen Umtriebsentschädigungen (im Falle einer Verletzung der Mitwirkungs- pflicht mindestens Fr. 300.-- und im Falle eines Betreibungsverfahrens

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2019, BV/19/589, Seite 6 nebst den amtlichen Betreibungskosten zusätzlich Fr. 500.--) ihre Grundla- ge im Kostenreglement (act. I 2 Anhang Ziff. 2.1), welches die Beklagte im Rahmen des Anschlussvertrags vom 15. April/30. Juni 2003 als dessen integrierten Bestandteil anerkannt hat (vgl. act. I 2 Anhang Ziff. 1.1). Glei- ches gilt für die von der Klägerin überdies verlangte Umtriebsentschädi- gung von Fr. 500.-- für die erst nach dem 9. April 2019 erfolgte Betreibung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren. Die Beklagte ist ihrer vertraglichen Pflicht der termingerechten Beitragszahlung nicht nachge- kommen, weshalb die Klägerin gezwungen war, die Ausstände zu mahnen und schliesslich mittels Betreibung geltend zu machen. Die entsprechen- den Kosten sind deshalb sowohl in grundsätzlicher als auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Was schliesslich die von der Klägerin im Forderungsbetrag von 17'241.50 enthaltenen Verzugszinsen (per 31. Dezember 2018) sowie die zusätzlich verlangten, von 1. Januar 2019 bis zur Einleitung der Betreibung aufgelau- fenen Zinsen von Fr. 419.60 sowie die ab 24. Juni 2019 laufenden Zinsen von 5 % auf Fr. 17'241.50 anbelangt, ist auf Folgendes hinzuweisen: Hierzu ist die Klägerin gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG befugt, nachdem die Beklagte diese nicht rechtzeitig bezahlt hat (Art. 66 Abs. 4 BVG; das Ende der Frist gemäss Art. 66 Abs. 4 BVG [vgl. E. 2.2 hiervor] ist als bestimmter Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR ausgestaltet [vgl. Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge {BVG; 1. BVG-Revision} vom 1. März 2000, BBl 2000 S. 2699]) und darüber hinaus auch noch gemahnt worden ist (act. I 7). Die Höhe des Verzugszinses von 5 % ergibt sich mangels im Vorsorgevertrag getroffener Parteivereinbarung aus Art. 104 Abs. 1 OR (vgl. E. 2.2 hiervor). Abschliessend ist noch auf Ziff. 5.4 des Anschlussver- trages hinzuweisen (act. I 2 S. 6), wonach ein am Ende eines Kalenderjah- res – vorliegend 2018 – bestehender (Zins-)Saldo zugunsten der Klägerin als Kapitalforderung auf das nächste Kalenderjahr – vorliegend 2019 – vor- getragen wird (vgl. die entsprechende Buchung per 31. Dezember 2018 in act. I 6). Das entsprechende Vorgehen der Klägerin ist damit offensichtlich nicht zu beanstanden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2019, BV/19/589, Seite 7

E. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 17'241.50 nebst Zins zu 5 % seit 24. Juni 2019 zuzüglich (im Jahr 2019 bereits) aufgelaufene Zinsen von Fr. 419.60 und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezah- len. In diesem Umfang ist der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsam- tes …, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

E. 4.1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversi- cherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leicht- sinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessua- len Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, die- se – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit gepräg- ten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzöge- rungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Ge- richtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2019, BV/19/589, Seite 8

E. 4.1.2 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG-Beiträge zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht der Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Kla- geeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgend- welche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwir- kungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfer- tigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Der Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vorzuwer- fen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 500.--, rechtfertigt.

E. 4.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das EVG hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozia- lversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertre- tenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Da die Klägerin keinen aussen- stehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem aufwendigen Verfahren gesprochen werden kann, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung zu verneinen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2019, BV/19/589, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 17'241.50 nebst Zins zu 5 % seit 24. Juni 2019 zu- züglich aufgelaufene Zinsen von Fr. 419.60 und eine Umtriebsentschä- digung von Fr. 500.-- zu bezahlen. In diesem Umfang wird der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöff- nung erteilt.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beklagten zur Bezah- lung auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge - A.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 589 BV SCJ/ZID/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. Dezember 2019 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Zimmermann Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel Klägerin gegen A.________ Beklagte betreffend Klage vom 5. August 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2019, BV/19/589, Seite 2 Sachverhalt: A. Die A.________ (Beklagte) mit Sitz in … (früher: …) schloss sich mit am

1. April 2003 in Kraft getretenem Anschlussvertrag Nr. … zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge (Helvatia bzw. Beklagte; damals: Patria-Stiftung zur Föderung der Persona- lversicherung, Basel [vgl. Schweizerisches Handelsamtsblatt {SHAB}, Nr. 218, Publikation vom 9. November 2007]) an (Akten der Helvetia [act. I] 1 f.). Aufgrund ausstehender Beiträge setzte die Helvetia – nach vorgängigen Mahnungen (act. I 7) – eine Forderung über Fr. 17'241.50 nebst Zins zu 5 % seit 24. Juni 2019 sowie aufgelaufene Zinsen von Fr. 419.60 und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- in Betreibung; gegen den Zahlungs- befehl Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, erhob die A.________ am 12. Juli 2019 Rechtsvorschlag (act. I 8). Mit Schreiben vom

21. Juni 2019 kündigte die Helvetia den Anschlussvertrag mit der A.________ rückwirkend per 1. Februar 2019 (act. I 3). B. Mit Eingabe vom 5. August 2019 erhob die Helvetia beim Verwaltungsge- richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Klage. Die Klägerin beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr eine Kapitalfor- derung von Fr. 17'241.50 nebst Zins zu 5 % seit 24. Juni 2019 sowie aufge- laufene Zinsen von Fr. 419.60 und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. Sodann sei der in der Betreibung Nr. … erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beklagten. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. August 2019 wurde der Beklagten Gelegenheit zur Einreichung einer Klageantwort eingeräumt. Die Beklagte hat diese Verfügung nicht abgeholt, weshalb sie ihr in der Folge mit Schrei- ben vom 22. August 2019 mit gewöhnlicher Post zugestellt wurde. Innert der angesetzten Frist hat sich die Beklagte nicht vernehmen lassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2019, BV/19/589, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Ge- richt eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forderung (inkl. Mahn- und Inkassokosten sowie Ver- zugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Ge- richts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages ver- langt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöff- nungsbegehrens zuständig. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung von Fr. 17'241.50 nebst Zins zu 5 % seit 24. Juni 2019 zuzüglich aufgelaufene Zinsen von Fr. 419.60 und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.--. Weiter ist die Frage der Rechtsöffnung zu beurteilen. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2019, BV/19/589, Seite 4 Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetz- lichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Nach Art. 66 Abs. 4 BVG überweist der Arbeitgeber die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1). 2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vor- sorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthal- ten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97; SVR 2018 BVG Nr. 2 S. 5 E. 2.2.2). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsor- geeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2019, BV/19/589, Seite 5 masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang verbie- tet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach den- jenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). Anderseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substan- ziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die ein- geklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziier- te Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend sustanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb). 3. 3.1 Die Klägerin hat mit den eingereichten Unterlagen Bestand und Höhe der geltend gemachten Forderung im Umfang von Fr. 17'241.50 (per

9. April 2019) in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise belegt. Dies gilt sowohl mit Bezug auf die ausstehenden Spar- und Risikoprämien (act. I 4 ff.) als auch hinsichtlich der Umtriebskosten (für Briefe, Mahnungen und Betreibungen) und die bis 31. Dezember 2018 aufgelaufenen Zinsen (act. I 6), welche Betreffnisse den eingeklagten Forderungsbetrag ergeben. 3.2 Die Beklagte hat die geltend gemachte Forderung für Spar- und Risikoprämien, die Umtriebesentschädigungen sowie die Zinsen soweit ersichtlich zu keinem Zeitpunkt beanstandet. Sie hat sich denn auch weder im Betreibungsverfahren noch im vorliegenden Verfahren vernehmen las- sen. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwidersprochen geblie- ben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich massgebend, zu- mal die Akten keinerlei Hinweise dafür geben, dass die klägerischen Aus- führungen unzutreffend sein könnten (vgl. E. 2.3 hiervor). Ferner finden die bereits im Forderungsbetrag von Fr. 17'241.50 enthalte- nen Umtriebsentschädigungen (im Falle einer Verletzung der Mitwirkungs- pflicht mindestens Fr. 300.-- und im Falle eines Betreibungsverfahrens

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2019, BV/19/589, Seite 6 nebst den amtlichen Betreibungskosten zusätzlich Fr. 500.--) ihre Grundla- ge im Kostenreglement (act. I 2 Anhang Ziff. 2.1), welches die Beklagte im Rahmen des Anschlussvertrags vom 15. April/30. Juni 2003 als dessen integrierten Bestandteil anerkannt hat (vgl. act. I 2 Anhang Ziff. 1.1). Glei- ches gilt für die von der Klägerin überdies verlangte Umtriebsentschädi- gung von Fr. 500.-- für die erst nach dem 9. April 2019 erfolgte Betreibung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren. Die Beklagte ist ihrer vertraglichen Pflicht der termingerechten Beitragszahlung nicht nachge- kommen, weshalb die Klägerin gezwungen war, die Ausstände zu mahnen und schliesslich mittels Betreibung geltend zu machen. Die entsprechen- den Kosten sind deshalb sowohl in grundsätzlicher als auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Was schliesslich die von der Klägerin im Forderungsbetrag von 17'241.50 enthaltenen Verzugszinsen (per 31. Dezember 2018) sowie die zusätzlich verlangten, von 1. Januar 2019 bis zur Einleitung der Betreibung aufgelau- fenen Zinsen von Fr. 419.60 sowie die ab 24. Juni 2019 laufenden Zinsen von 5 % auf Fr. 17'241.50 anbelangt, ist auf Folgendes hinzuweisen: Hierzu ist die Klägerin gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG befugt, nachdem die Beklagte diese nicht rechtzeitig bezahlt hat (Art. 66 Abs. 4 BVG; das Ende der Frist gemäss Art. 66 Abs. 4 BVG [vgl. E. 2.2 hiervor] ist als bestimmter Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR ausgestaltet [vgl. Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge {BVG; 1. BVG-Revision} vom 1. März 2000, BBl 2000 S. 2699]) und darüber hinaus auch noch gemahnt worden ist (act. I 7). Die Höhe des Verzugszinses von 5 % ergibt sich mangels im Vorsorgevertrag getroffener Parteivereinbarung aus Art. 104 Abs. 1 OR (vgl. E. 2.2 hiervor). Abschliessend ist noch auf Ziff. 5.4 des Anschlussver- trages hinzuweisen (act. I 2 S. 6), wonach ein am Ende eines Kalenderjah- res – vorliegend 2018 – bestehender (Zins-)Saldo zugunsten der Klägerin als Kapitalforderung auf das nächste Kalenderjahr – vorliegend 2019 – vor- getragen wird (vgl. die entsprechende Buchung per 31. Dezember 2018 in act. I 6). Das entsprechende Vorgehen der Klägerin ist damit offensichtlich nicht zu beanstanden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2019, BV/19/589, Seite 7 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 17'241.50 nebst Zins zu 5 % seit 24. Juni 2019 zuzüglich (im Jahr 2019 bereits) aufgelaufene Zinsen von Fr. 419.60 und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezah- len. In diesem Umfang ist der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsam- tes …, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4. 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversi- cherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leicht- sinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessua- len Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, die- se – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit gepräg- ten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzöge- rungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Ge- richtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2019, BV/19/589, Seite 8 4.1.2 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG-Beiträge zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht der Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Kla- geeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgend- welche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwir- kungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfer- tigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Der Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vorzuwer- fen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 500.--, rechtfertigt. 4.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das EVG hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozia- lversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertre- tenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Da die Klägerin keinen aussen- stehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem aufwendigen Verfahren gesprochen werden kann, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung zu verneinen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2019, BV/19/589, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 17'241.50 nebst Zins zu 5 % seit 24. Juni 2019 zu- züglich aufgelaufene Zinsen von Fr. 419.60 und eine Umtriebsentschä- digung von Fr. 500.-- zu bezahlen. In diesem Umfang wird der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöff- nung erteilt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beklagten zur Bezah- lung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge

- A.________

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.