opencaselaw.ch

200 2019 587

Bern VerwG · 2019-07-12 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 12. Juli 2019

Sachverhalt

A. Die 1972 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) war vom 1. Mai 2018 bis zum 30. November 2018 bei der Al- terswohnen STS AG angestellt (Akten der Arbeitslosenkasse ... [act. IIC] 229). Sie meldete sich am 28. Dezember 2018 beim Regionalen Arbeits- vermittlungszentrum (RAV) ... zur Arbeitsvermittlung an (Akten der RAV- Region Oberland [act. IIB] 186-187) und stellte gleichentags bei der Ar- beitslosenkasse des Kantons Bern einen Antrag auf Arbeitslosenentschä- digung ab dem 28. Dezember 2018 (act. IIC 223-228). Mit Schreiben vom

26. März 2019 lud das RAV ... sie für den 9. Mai 2019 zu einem Bera- tungsgespräch ein (act. IIB 117). Wegen Nichtwahrnehmens dieses Ter- mins wurde der Versicherten mit Schreiben vom 10. Mai 2019 (act. IIB 98) Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20. Mai 2019 gegeben, wovon diese bis zum Ablauf der Frist keinen Gebrauch machte. Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 (Akten der RAV-Region Oberland [act. IIA] 66-69) stellte das RAV ... die Versicherte wegen erstmaligen Terminversäumnisses für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ab dem 10. Mai 2019 ein. Die da- gegen erhobene Einsprache vom 11. Juni 2019 (Akten des Rechtsdienstes [act. II] 7-9) wies das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (nachfolgend AVA oder Beschwerdegegner), mit Einspra- cheentscheid vom 12. Juli 2019 (act. II 2-4) ab. B. Mit Eingabe vom 6. August 2019 erhob die Versicherte hiergegen Be- schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2019, ALV/19/587, Seite 3

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid des AVA vom

E. 1.3 Bei einer Einstellung von fünf Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2019, ALV/19/587, Seite 4 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveran- staltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Bera- tungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). Diese kann gemäss Art. 25 lit. d AVIV dem Versicherten auf Gesuch hin eine Verschiebung des Beratungsgespräches gestatten, sofern er nachweist, dass er am vereinbarten Termin infolge eines zwingenden Er- eignisses, namentlich einer Stellenbewerbung, verhindert ist. 2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisun- gen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (lit. d). Unter den Begriff Nichtbefolgen der Kontrollvorschriften oder Weisungen des Arbeitsamtes ist beispielsweise das Versäumen von Beratungs- und Kontrollgesprächen zu subsumieren (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 18. Februar 2013, 8C_697/2012, E. 2). Kein einstellungswürdiges Verhalten liegt vor, wenn eine versicherte Per- son einen Beratungs- oder Kontrolltermin aus Unaufmerksamkeit verpasst oder sich im Tag irrt und ihr übriges Verhalten zeigt, dass sie pflichtbewusst ist. Ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten liegt hingegen dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde (BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 5. Aufl. 2019, S. 230 f., mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 3. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Beschwer- deführerin zum Beratungsgespräch beim RAV ... vom 9. Mai 2019 nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2019, ALV/19/587, Seite 5 erschien, obschon ihr Personalberater sie - auf ihre E-Mail vom 8. Mai 2019 hin, in dem sie ihre Nichtteilnahme am Beratungsgespräch ankündigte - gleichentags auf die Folgen des Fernbleibens hinwies (act. IIB 99-100, 103). Damit steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin bewusst ge- gen Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG verstossen hat, wonach Versicherte an Bera- tungsgesprächen teilzunehmen haben (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.2 Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob ein entschuldbarer Grund für das Nichterscheinen besteht. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin machte in ihren zwei E-Mails vom 8. Mai 2019 geltend, sie müsse den Termin absagen, weil sie aufgrund von Pro- blemen mit der Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung kein Geld zum Reisen zur Verfügung habe (act. IIB 99). In ihrer Beschwerde (S. 1) bekräf- tigt sie sinngemäss, dass sie sich in einer wirtschaftlichen Notlage befun- den habe bzw. dass sie den Termin wegen fehlender finanzieller Mittel nicht habe einhalten können. 3.2.2 Nach der Rechtsprechung kann eine wirtschaftliche Notlage unter gewissen Umständen einen entschuldbaren Grund für die Missachtung von Weisungen i.S.v. Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG darstellen (Entscheid des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 14. Juni 2005, C 71/05, E. 2). In diesem höchstrichterlich beurteilten Fall erfolgte von Seiten der Verwaltung ein sehr kurzfristiges Aufgebot (vom 7. Mai

2004) zu einem dreimonatigen Kursbesuch (ab 10. Mai 2004), wodurch erhebliche Reisekosten (pro Woche Fr. 543.--) angefallen wären, die vom Versicherten nicht getragen werden konnten. Dieser meldete sich unver- züglich beim Sozialdienst, jedoch konnten die erforderlichen Mittel nicht fristgerecht erhältlich gemacht werden. Von einer vergleichbaren Situation kann hier aber nicht die Rede sein. Die Beschwerdeführerin erhielt die Einladung zum Beratungsgespräch vom

9. Mai 2019 beim RAV ... bereits mit Schreiben vom 26. März 2019 (act. IIB 117), mithin mehr als einen Monat vor dem Termin. Damit wusste sie lange im Voraus um die anfallenden Kosten für den Reiseweg (Streckenbillet [Halbtax] von … nach … Fr. 10.10 gemäss www.sbb.ch) und hatte somit ausreichend Zeit, ihre finanziellen Mittel entsprechend einzuteilen bzw. sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2019, ALV/19/587, Seite 6 nötigenfalls um deren Bevorschussung zu kümmern, sei es über den Sozi- aldienst, karitative Institutionen oder Private (Verwandte, Freunde). Mithin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die (bescheidenen) erforderlichen finanziellen Mittel fristgerecht hätte erhältlich machen kön- nen, wenn sie sich rechtzeitig darum gekümmert hätte, wozu sie im Rah- men der Schadenminderungspflicht gehalten gewesen wäre. Dass sie hier- zu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sein soll, wie beschwerdeweise geltend gemacht (Beschwerde S. 1), ist nicht plausibel, zumal sie in der hier massgebenden Zeit maximal zu 50% arbeitsunfähig war (act. IIB 113) bzw. ab 26. April 2019 wieder zu 100% arbeitsfähig war (act. IIB 91). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte wirtschaft- liche Notlage stellt somit keinen entschuldbaren Grund für das Fernbleiben vom Beratungsgespräch beim RAV ... dar. 3.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einstellung in der An- spruchsberechtigung wegen Missachtung einer Weisung somit zu Recht erfolgte. 3.3 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von fünf Einstelltagen. 3.3.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Dauer der Einstellung rich- tet sich einzig nach dem Grad des Verschuldens und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicher- ten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abwei- chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2019, ALV/19/587, Seite 7 3.3.2 Die Verwaltung hat für das erstmalige Versäumen des Beratungs- gesprächs eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für fünf Tage festgesetzt (act. IIA 66-69, II 2-4), was im unteren Bereich des leichten Verschuldens liegt (vgl. Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Die Einstelldauer ent- spricht ferner der Mindestdauer gemäss Ziff. 3.A des Einstellrasters des vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen Kreis- schreibens AVIG-Praxis ALE (abrufbar unter www.arbeit.swiss, Rubrik: Arbeitgeber/Publikationen/Kreis-schreiben/AVIG-Praxis; D79). Gemäss diesem ist für das erstmalige Fernbleiben vom Beratungsgespräch eine Einstelldauer von fünf bis acht Tagen vorgesehen. Die Sanktionsdauer liegt innerhalb des der Verwaltung zustehenden Ermessens und es besteht hier keine Veranlassung, in die Ermessensausübung der Verwaltung einzugrei- fen (vgl. E. 3.3.1 hiervor). 3.4 Nach dem Gesagten ist die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht zu beanstanden, womit die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Juli 2019 erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2019, ALV/19/587, Seite 8

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

E. 12 Juli 2019 (act. II 2-4). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von fünf Tagen wegen erstmaligen Versäumnisses eines Gesprächstermins.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 587 ALV FUE/SVE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. September 2019 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 12. Juli 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2019, ALV/19/587, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1972 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) war vom 1. Mai 2018 bis zum 30. November 2018 bei der Al- terswohnen STS AG angestellt (Akten der Arbeitslosenkasse ... [act. IIC] 229). Sie meldete sich am 28. Dezember 2018 beim Regionalen Arbeits- vermittlungszentrum (RAV) ... zur Arbeitsvermittlung an (Akten der RAV- Region Oberland [act. IIB] 186-187) und stellte gleichentags bei der Ar- beitslosenkasse des Kantons Bern einen Antrag auf Arbeitslosenentschä- digung ab dem 28. Dezember 2018 (act. IIC 223-228). Mit Schreiben vom

26. März 2019 lud das RAV ... sie für den 9. Mai 2019 zu einem Bera- tungsgespräch ein (act. IIB 117). Wegen Nichtwahrnehmens dieses Ter- mins wurde der Versicherten mit Schreiben vom 10. Mai 2019 (act. IIB 98) Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20. Mai 2019 gegeben, wovon diese bis zum Ablauf der Frist keinen Gebrauch machte. Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 (Akten der RAV-Region Oberland [act. IIA] 66-69) stellte das RAV ... die Versicherte wegen erstmaligen Terminversäumnisses für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ab dem 10. Mai 2019 ein. Die da- gegen erhobene Einsprache vom 11. Juni 2019 (Akten des Rechtsdienstes [act. II] 7-9) wies das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (nachfolgend AVA oder Beschwerdegegner), mit Einspra- cheentscheid vom 12. Juli 2019 (act. II 2-4) ab. B. Mit Eingabe vom 6. August 2019 erhob die Versicherte hiergegen Be- schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2019, ALV/19/587, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid des AVA vom

12. Juli 2019 (act. II 2-4). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von fünf Tagen wegen erstmaligen Versäumnisses eines Gesprächstermins. 1.3 Bei einer Einstellung von fünf Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2019, ALV/19/587, Seite 4 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveran- staltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Bera- tungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). Diese kann gemäss Art. 25 lit. d AVIV dem Versicherten auf Gesuch hin eine Verschiebung des Beratungsgespräches gestatten, sofern er nachweist, dass er am vereinbarten Termin infolge eines zwingenden Er- eignisses, namentlich einer Stellenbewerbung, verhindert ist. 2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisun- gen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (lit. d). Unter den Begriff Nichtbefolgen der Kontrollvorschriften oder Weisungen des Arbeitsamtes ist beispielsweise das Versäumen von Beratungs- und Kontrollgesprächen zu subsumieren (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 18. Februar 2013, 8C_697/2012, E. 2). Kein einstellungswürdiges Verhalten liegt vor, wenn eine versicherte Per- son einen Beratungs- oder Kontrolltermin aus Unaufmerksamkeit verpasst oder sich im Tag irrt und ihr übriges Verhalten zeigt, dass sie pflichtbewusst ist. Ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten liegt hingegen dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde (BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 5. Aufl. 2019, S. 230 f., mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 3. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Beschwer- deführerin zum Beratungsgespräch beim RAV ... vom 9. Mai 2019 nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2019, ALV/19/587, Seite 5 erschien, obschon ihr Personalberater sie - auf ihre E-Mail vom 8. Mai 2019 hin, in dem sie ihre Nichtteilnahme am Beratungsgespräch ankündigte - gleichentags auf die Folgen des Fernbleibens hinwies (act. IIB 99-100, 103). Damit steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin bewusst ge- gen Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG verstossen hat, wonach Versicherte an Bera- tungsgesprächen teilzunehmen haben (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.2 Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob ein entschuldbarer Grund für das Nichterscheinen besteht. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin machte in ihren zwei E-Mails vom 8. Mai 2019 geltend, sie müsse den Termin absagen, weil sie aufgrund von Pro- blemen mit der Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung kein Geld zum Reisen zur Verfügung habe (act. IIB 99). In ihrer Beschwerde (S. 1) bekräf- tigt sie sinngemäss, dass sie sich in einer wirtschaftlichen Notlage befun- den habe bzw. dass sie den Termin wegen fehlender finanzieller Mittel nicht habe einhalten können. 3.2.2 Nach der Rechtsprechung kann eine wirtschaftliche Notlage unter gewissen Umständen einen entschuldbaren Grund für die Missachtung von Weisungen i.S.v. Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG darstellen (Entscheid des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 14. Juni 2005, C 71/05, E. 2). In diesem höchstrichterlich beurteilten Fall erfolgte von Seiten der Verwaltung ein sehr kurzfristiges Aufgebot (vom 7. Mai

2004) zu einem dreimonatigen Kursbesuch (ab 10. Mai 2004), wodurch erhebliche Reisekosten (pro Woche Fr. 543.--) angefallen wären, die vom Versicherten nicht getragen werden konnten. Dieser meldete sich unver- züglich beim Sozialdienst, jedoch konnten die erforderlichen Mittel nicht fristgerecht erhältlich gemacht werden. Von einer vergleichbaren Situation kann hier aber nicht die Rede sein. Die Beschwerdeführerin erhielt die Einladung zum Beratungsgespräch vom

9. Mai 2019 beim RAV ... bereits mit Schreiben vom 26. März 2019 (act. IIB 117), mithin mehr als einen Monat vor dem Termin. Damit wusste sie lange im Voraus um die anfallenden Kosten für den Reiseweg (Streckenbillet [Halbtax] von … nach … Fr. 10.10 gemäss www.sbb.ch) und hatte somit ausreichend Zeit, ihre finanziellen Mittel entsprechend einzuteilen bzw. sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2019, ALV/19/587, Seite 6 nötigenfalls um deren Bevorschussung zu kümmern, sei es über den Sozi- aldienst, karitative Institutionen oder Private (Verwandte, Freunde). Mithin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die (bescheidenen) erforderlichen finanziellen Mittel fristgerecht hätte erhältlich machen kön- nen, wenn sie sich rechtzeitig darum gekümmert hätte, wozu sie im Rah- men der Schadenminderungspflicht gehalten gewesen wäre. Dass sie hier- zu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sein soll, wie beschwerdeweise geltend gemacht (Beschwerde S. 1), ist nicht plausibel, zumal sie in der hier massgebenden Zeit maximal zu 50% arbeitsunfähig war (act. IIB 113) bzw. ab 26. April 2019 wieder zu 100% arbeitsfähig war (act. IIB 91). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte wirtschaft- liche Notlage stellt somit keinen entschuldbaren Grund für das Fernbleiben vom Beratungsgespräch beim RAV ... dar. 3.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einstellung in der An- spruchsberechtigung wegen Missachtung einer Weisung somit zu Recht erfolgte. 3.3 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von fünf Einstelltagen. 3.3.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Dauer der Einstellung rich- tet sich einzig nach dem Grad des Verschuldens und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicher- ten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abwei- chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2019, ALV/19/587, Seite 7 3.3.2 Die Verwaltung hat für das erstmalige Versäumen des Beratungs- gesprächs eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für fünf Tage festgesetzt (act. IIA 66-69, II 2-4), was im unteren Bereich des leichten Verschuldens liegt (vgl. Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Die Einstelldauer ent- spricht ferner der Mindestdauer gemäss Ziff. 3.A des Einstellrasters des vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen Kreis- schreibens AVIG-Praxis ALE (abrufbar unter www.arbeit.swiss, Rubrik: Arbeitgeber/Publikationen/Kreis-schreiben/AVIG-Praxis; D79). Gemäss diesem ist für das erstmalige Fernbleiben vom Beratungsgespräch eine Einstelldauer von fünf bis acht Tagen vorgesehen. Die Sanktionsdauer liegt innerhalb des der Verwaltung zustehenden Ermessens und es besteht hier keine Veranlassung, in die Ermessensausübung der Verwaltung einzugrei- fen (vgl. E. 3.3.1 hiervor). 3.4 Nach dem Gesagten ist die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht zu beanstanden, womit die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Juli 2019 erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2019, ALV/19/587, Seite 8 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.