opencaselaw.ch

200 2019 583

Bern VerwG · 2019-07-02 · Deutsch BE

Entscheid vom 2. Juli 2019

Sachverhalt

A. Die 1983 geborene A.________ (Beschwerdeführerin) und der 2011 gebo- rene C.________ (Beschwerdeführer) sind Hinterbliebene des D.________ (sel.). Letzterer war über seine Arbeitgeberin bei der Allianz Suisse Versi- cherungs-Gesellschaft AG (Allianz bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als er mit dem Motorrad am 16. Juni 2017 bei einem Über- holmanöver mit einem Fahrzeug kollidierte und in der Folge den dabei erlit- tenen Verletzungen erlag (Akten der Allianz im Beschwerdeverfahren UV/2019/471, act. II 3 S. 3). Im Zusammenhang mit diesem Ereignis ge- währte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 4. Juni 2018 (UV/2019/471 act. II 22) Hinterlassenenleistungen (kom- plementäre Witwen- bzw. Halbwaisenrente), wobei sie diese um die Hälfte kürzte. Die hiergegen erhobene Einsprache (UV/2019/471 act. II 24) wies die Allianz mit Entscheid vom 10. Mai 2019 (UV/2019/471 act. II 27) ab. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde; dieses Verfahren ist rechtshängig und unter der Verfahrensnummer UV/2019/471 registriert. Das im Einspracheverfahren eingereichte Gesuch der Beschwerdeführen- den um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung des damaligen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt E.________, wies die Allianz mit „Zwi- schenverfügung“ vom 2. Juli 2019 ab (act. II 32). B. Am 31. Juli 2019 erhoben die Beschwerdeführenden, vertreten durch Für- sprecher B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Be- schwerde. Sie beantragen, der Entscheid vom 2. Juli 2019 sei aufzuheben und es sei ihnen das Recht zum Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes im Einspracheverfahren zu gewähren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2019, UV/19/583, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2019 beantragte die Allianz, die beiden Beschwerdeverfahren UV/2019/471 und UV/2019/583 seien zu ver- einigen und die Beschwerde vom 31. Juli 2019 sei abzuweisen. Mit Verfügung vom 20. August 2019 wies der Instruktionsrichter den Ver- fahrensantrag ab und zog die den Parteien bekannten amtlichen Akten des parallelen Beschwerdeverfahrens UV/2019/471 bei.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid vom 2. Juli 2019 (act. II 32). Streitig und zu prüfen ist das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege im Ein- spracheverfahren.

E. 1.3 Der Streitwert liegt offensichtlich unter Fr. 20‘000.-- (vgl. UV/2019/471 act. II 30 Beilage 7), weshalb der vorliegende Entscheid – unbesehen der verfahrensrechtlichen Qualifikation des Anfechtungsobjek- tes (vgl. E. 1.1 hiervor) – in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (vgl. Art. 57 Abs. 1 bzw. Abs. 2 lit. b GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein An- spruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Be- dürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. 2.2 Das Kriterium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtli- chen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime oder den Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2019, UV/19/583, Seite 5 der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachli- che Notwendigkeit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch aus- geschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; SVR 2017 IV Nr. 38 S. 116 E. 6.4.2). Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unent- geltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrens- vorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffe- nen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfah- ren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstel- lung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besonde- re tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (SVR 2016 IV Nr. 17 S. 51 E. 3; ARV 2015 S. 163 E. 2.2). 2.3 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozess- begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). 2.4 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Pro- zesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232, 122 I 5 E. 4a S. 6; SVR 2017 IV Nr. 87 S. 270 E. 2.1). Die Grenze für die Annahme von Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2019, UV/19/583, Seite 6 dürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Verbeiständung liegt höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (RKUV 2000 KV 119 S. 155 E. 2). 3. 3.1 Vorliegend waren im massgebenden Zeitpunkt der Gesuchseinrei- chung sowohl die finanzielle Bedürftigkeit ausgewiesen (UV/2019/471 act. II 30, act. II 32 S. 2 Ziff. 4; vgl. auch Verfügung vom 30. Juli 2019 im Verfahren UV/2019/471) als auch das Verwaltungsverfahren nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren; dies wird von den Parteien auch nicht bestritten. Umstritten ist hingegen, wie es sich mit dem kumulativen Kriterium der sachlichen Gebotenheit der anwaltlichen Verbeiständung ver- hält. 3.2 In der Beschwerde (S. 3) wird vorgebracht, es lasse sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Handelsregister als Geschäfts- führerin bzw. Liquidatorin der F.________ GmbH eingetragen war, nichts über ihre Tätigkeit ableiten. Der verstorbene Ehemann habe es für besser gehalten, bei der F.________ GmbH eine andere Person in den Vorder- grund zu rücken; faktische Kompetenzen habe die Beschwerdeführerin keine gehabt, vielmehr habe sich der Ehemann um alles gekümmert und die Entscheide gefällt. Es habe die Fähigkeiten und Kenntnisse der Be- schwerdeführerin überstiegen, eine sachgerechte Einsprache vorzuneh- men. Sie könne sich zwar auf Deutsch verständigen, sei aber nicht in der Lage, die Akten und die anwendbaren Rechtsvorschriften vollständig zu verstehen sowie eine Einsprache sachgerecht zu begründen (Beschwerde S. 4). Die Beschwerdegegnerin macht hingegen geltend, die Anforderun- gen eines Laien an eine Einsprache seien nicht hoch. Die Beschwerdefüh- rerin habe ihre Sprachkenntnisse in Deutsch mündlich als sehr gut und in Deutsch schriftlich als gut eingeschätzt. Sie wäre auch ohne anwaltliche Vertretung fähig gewesen, mitzuteilen, dass sie mit der Kürzung der Versi- cherungsleistungen nicht einverstanden sei. Zur Einsprachebegründung habe es weder verkehrstechnische noch strassenverkehrsrechtliche Aus- führungen bedurft (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. III Art. 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2019, UV/19/583, Seite 7 3.3 Entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin liegt eine Aus- nahmekonstellation vor, für welche die sachliche Notwendigkeit der anwalt- lichen Verbeiständung zu bejahen ist. Insbesondere kann diese nicht allein damit verneint werden, dass die Beschwerdeführerin ab …. (vgl. SHAB Nr. ….) als einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafterin und Geschäftsführe- rin bzw. seit der Auflösung der Gesellschaft zusätzlich als Liquidatorin im Handelsregister figurierte (vgl. SHAB Nr….). Denn es lässt sich daraus nicht ohne weiteres schliessen, sie habe die Fähigkeit, sich im unfallversi- cherungsrechtlichen Verfahren gut zurechtzufinden. In Bezug auf die in der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim RAV erwähnten Sprachkenntnisse (act. I 4 S. 2) wäre sie allenfalls rein die Sprachfertigkeiten betreffend im Stande gewesen, für sich und den minderjährigen Beschwerdeführer bei persönlicher Vorsprache eine mündliche Einsprache zu erheben (Art. 10 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die Umstände des Einzel- falls sprechen jedoch dennoch für die Erforderlichkeit der anwaltlichen Ver- beiständung: Zum einen ging es bei der angeordneten Kürzung der Hinter- lassenenleistungen um einen besonders starken Eingriff in die Rechtstel- lung der Beschwerdeführenden. Zum anderen traten auch tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten zur relativen Schwere des Falls hinzu. Entgegen der seitens der Beschwerdegegnerin vertretenen Ansicht (Beschwerdeant- wort S. 4 Ziff. III Art. 7) bedurfte es denn auch gewisser strassenverkehrs- rechtlichen Kenntnisse. So wurde die angeordnete Leistungskürzung nach Art. 37 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversiche- rung (UVG; SR 832.20) mit Tatbeständen aus dem Nebenstrafrecht (Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]) begründet. Dabei standen eine übersetzte Geschwindigkeit, Nichtbeherrschen des Fahrzeuges sowie ein gefährliches Überholmanöver, welche zum Unfall führten, im Raum. Zudem wurde in der Verfügung vom

4. Juni 2018 (UV/2019/471 act. II 22) – anders als noch im Schreiben vom

5. April 2018 (UV/2019/471 act. II 20) – als weitere Rechtsgrundlage Art. 39 UVG i.V.m. Art. 50 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Un- fallversicherung (UVV; SR 832.202) herangezogen. Wenngleich in formel- ler Hinsicht an die Einsprache nur minimale Anforderungen gestellt werden, war darin eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesen Aspekten mit Blick

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2019, UV/19/583, Seite 8 auf das Rügeprinzip (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 52 N. 37) allemal angezeigt. 3.4 Nach dem Dargelegten haben die Beschwerdeführenden Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wobei ihnen – unbesehen des Anwalts- wechsels im Beschwerdeverfahren – rückwirkend Rechtsanwalt E.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen ist. Dessen amtliches Hono- rar wird von der Beschwerdegegnerin nach den Ansätzen des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) festzulegen sein (vgl. Art. 12a ATSV). 3.5 In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Entscheid vom 2. Juli 2019 (act. II 32) aufzuheben und für das Einspracheverfahren den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiord- nung von Rechtswalt E.________ als amtlicher Anwalt zuzusprechen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Fürsprecher B.________ vom 3. September 2019 wird die Parteientschädigung festgesetzt auf Fr. 740.20 (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerde- führenden zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2019, UV/19/583, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 2. Juli 2019 aufge- hoben und für das Einspracheverfahren den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt E.________ als amtlicher Anwalt zugesprochen. 2. Die Sache wird zur Festlegung des amtlichen Honorars im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden die Parteikos- ten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 740.20 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

5. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführenden

- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit Zur Kenntnisnahme (R):

- Rechtsanwalt E.________ Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zu- ständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Zwar ist fraglich, ob die Bezeich- nung des angefochtenen Verwaltungsaktes als „Zwischenverfügung“ zu- trifft, können solche per definitionem doch nur vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden (BGE 139 V 42 E. 2.3 S. 46; vgl. auch THOMAS ACKERMANN, Aktuelle Fragen zur unentgeltlichen Vertretung im Sozialversicherungsrecht, in: SCHAFHAUSER/KIESER [Hrsg.], Sozialversiche- rungsrechtstagung 2010, S. 178 f.). Letztlich ist indes nicht ausschlagge- bend, wie das erst nach dem materiellen Entscheid in der Hauptsache er- gangene Erkenntnis zu qualifizieren ist. So oder anders ist das angerufene Gericht auch funktionell zuständig (vgl. Art. 56 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 52 Abs. 1 zweiter Teilsatz ATSG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 ATSG). Da zudem auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2019, UV/19/583, Seite 4 ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 583 UV JAP/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. September 2019 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin C.________ gesetzlich vertreten durch seine Mutter A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen, Zustelladresse: Postfach, 8010 Zürich Beschwerdegegnerin betreffend Entscheid vom 2. Juli 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2019, UV/19/583, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1983 geborene A.________ (Beschwerdeführerin) und der 2011 gebo- rene C.________ (Beschwerdeführer) sind Hinterbliebene des D.________ (sel.). Letzterer war über seine Arbeitgeberin bei der Allianz Suisse Versi- cherungs-Gesellschaft AG (Allianz bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als er mit dem Motorrad am 16. Juni 2017 bei einem Über- holmanöver mit einem Fahrzeug kollidierte und in der Folge den dabei erlit- tenen Verletzungen erlag (Akten der Allianz im Beschwerdeverfahren UV/2019/471, act. II 3 S. 3). Im Zusammenhang mit diesem Ereignis ge- währte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 4. Juni 2018 (UV/2019/471 act. II 22) Hinterlassenenleistungen (kom- plementäre Witwen- bzw. Halbwaisenrente), wobei sie diese um die Hälfte kürzte. Die hiergegen erhobene Einsprache (UV/2019/471 act. II 24) wies die Allianz mit Entscheid vom 10. Mai 2019 (UV/2019/471 act. II 27) ab. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde; dieses Verfahren ist rechtshängig und unter der Verfahrensnummer UV/2019/471 registriert. Das im Einspracheverfahren eingereichte Gesuch der Beschwerdeführen- den um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung des damaligen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt E.________, wies die Allianz mit „Zwi- schenverfügung“ vom 2. Juli 2019 ab (act. II 32). B. Am 31. Juli 2019 erhoben die Beschwerdeführenden, vertreten durch Für- sprecher B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Be- schwerde. Sie beantragen, der Entscheid vom 2. Juli 2019 sei aufzuheben und es sei ihnen das Recht zum Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes im Einspracheverfahren zu gewähren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2019, UV/19/583, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2019 beantragte die Allianz, die beiden Beschwerdeverfahren UV/2019/471 und UV/2019/583 seien zu ver- einigen und die Beschwerde vom 31. Juli 2019 sei abzuweisen. Mit Verfügung vom 20. August 2019 wies der Instruktionsrichter den Ver- fahrensantrag ab und zog die den Parteien bekannten amtlichen Akten des parallelen Beschwerdeverfahrens UV/2019/471 bei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zu- ständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Zwar ist fraglich, ob die Bezeich- nung des angefochtenen Verwaltungsaktes als „Zwischenverfügung“ zu- trifft, können solche per definitionem doch nur vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden (BGE 139 V 42 E. 2.3 S. 46; vgl. auch THOMAS ACKERMANN, Aktuelle Fragen zur unentgeltlichen Vertretung im Sozialversicherungsrecht, in: SCHAFHAUSER/KIESER [Hrsg.], Sozialversiche- rungsrechtstagung 2010, S. 178 f.). Letztlich ist indes nicht ausschlagge- bend, wie das erst nach dem materiellen Entscheid in der Hauptsache er- gangene Erkenntnis zu qualifizieren ist. So oder anders ist das angerufene Gericht auch funktionell zuständig (vgl. Art. 56 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 52 Abs. 1 zweiter Teilsatz ATSG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 ATSG). Da zudem auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2019, UV/19/583, Seite 4 ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid vom 2. Juli 2019 (act. II 32). Streitig und zu prüfen ist das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege im Ein- spracheverfahren. 1.3 Der Streitwert liegt offensichtlich unter Fr. 20‘000.-- (vgl. UV/2019/471 act. II 30 Beilage 7), weshalb der vorliegende Entscheid – unbesehen der verfahrensrechtlichen Qualifikation des Anfechtungsobjek- tes (vgl. E. 1.1 hiervor) – in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (vgl. Art. 57 Abs. 1 bzw. Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein An- spruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Be- dürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. 2.2 Das Kriterium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtli- chen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime oder den Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2019, UV/19/583, Seite 5 der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachli- che Notwendigkeit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch aus- geschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; SVR 2017 IV Nr. 38 S. 116 E. 6.4.2). Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unent- geltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrens- vorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffe- nen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfah- ren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstel- lung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besonde- re tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (SVR 2016 IV Nr. 17 S. 51 E. 3; ARV 2015 S. 163 E. 2.2). 2.3 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozess- begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). 2.4 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Pro- zesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232, 122 I 5 E. 4a S. 6; SVR 2017 IV Nr. 87 S. 270 E. 2.1). Die Grenze für die Annahme von Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2019, UV/19/583, Seite 6 dürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Verbeiständung liegt höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (RKUV 2000 KV 119 S. 155 E. 2). 3. 3.1 Vorliegend waren im massgebenden Zeitpunkt der Gesuchseinrei- chung sowohl die finanzielle Bedürftigkeit ausgewiesen (UV/2019/471 act. II 30, act. II 32 S. 2 Ziff. 4; vgl. auch Verfügung vom 30. Juli 2019 im Verfahren UV/2019/471) als auch das Verwaltungsverfahren nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren; dies wird von den Parteien auch nicht bestritten. Umstritten ist hingegen, wie es sich mit dem kumulativen Kriterium der sachlichen Gebotenheit der anwaltlichen Verbeiständung ver- hält. 3.2 In der Beschwerde (S. 3) wird vorgebracht, es lasse sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Handelsregister als Geschäfts- führerin bzw. Liquidatorin der F.________ GmbH eingetragen war, nichts über ihre Tätigkeit ableiten. Der verstorbene Ehemann habe es für besser gehalten, bei der F.________ GmbH eine andere Person in den Vorder- grund zu rücken; faktische Kompetenzen habe die Beschwerdeführerin keine gehabt, vielmehr habe sich der Ehemann um alles gekümmert und die Entscheide gefällt. Es habe die Fähigkeiten und Kenntnisse der Be- schwerdeführerin überstiegen, eine sachgerechte Einsprache vorzuneh- men. Sie könne sich zwar auf Deutsch verständigen, sei aber nicht in der Lage, die Akten und die anwendbaren Rechtsvorschriften vollständig zu verstehen sowie eine Einsprache sachgerecht zu begründen (Beschwerde S. 4). Die Beschwerdegegnerin macht hingegen geltend, die Anforderun- gen eines Laien an eine Einsprache seien nicht hoch. Die Beschwerdefüh- rerin habe ihre Sprachkenntnisse in Deutsch mündlich als sehr gut und in Deutsch schriftlich als gut eingeschätzt. Sie wäre auch ohne anwaltliche Vertretung fähig gewesen, mitzuteilen, dass sie mit der Kürzung der Versi- cherungsleistungen nicht einverstanden sei. Zur Einsprachebegründung habe es weder verkehrstechnische noch strassenverkehrsrechtliche Aus- führungen bedurft (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. III Art. 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2019, UV/19/583, Seite 7 3.3 Entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin liegt eine Aus- nahmekonstellation vor, für welche die sachliche Notwendigkeit der anwalt- lichen Verbeiständung zu bejahen ist. Insbesondere kann diese nicht allein damit verneint werden, dass die Beschwerdeführerin ab …. (vgl. SHAB Nr. ….) als einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafterin und Geschäftsführe- rin bzw. seit der Auflösung der Gesellschaft zusätzlich als Liquidatorin im Handelsregister figurierte (vgl. SHAB Nr….). Denn es lässt sich daraus nicht ohne weiteres schliessen, sie habe die Fähigkeit, sich im unfallversi- cherungsrechtlichen Verfahren gut zurechtzufinden. In Bezug auf die in der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim RAV erwähnten Sprachkenntnisse (act. I 4 S. 2) wäre sie allenfalls rein die Sprachfertigkeiten betreffend im Stande gewesen, für sich und den minderjährigen Beschwerdeführer bei persönlicher Vorsprache eine mündliche Einsprache zu erheben (Art. 10 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die Umstände des Einzel- falls sprechen jedoch dennoch für die Erforderlichkeit der anwaltlichen Ver- beiständung: Zum einen ging es bei der angeordneten Kürzung der Hinter- lassenenleistungen um einen besonders starken Eingriff in die Rechtstel- lung der Beschwerdeführenden. Zum anderen traten auch tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten zur relativen Schwere des Falls hinzu. Entgegen der seitens der Beschwerdegegnerin vertretenen Ansicht (Beschwerdeant- wort S. 4 Ziff. III Art. 7) bedurfte es denn auch gewisser strassenverkehrs- rechtlichen Kenntnisse. So wurde die angeordnete Leistungskürzung nach Art. 37 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversiche- rung (UVG; SR 832.20) mit Tatbeständen aus dem Nebenstrafrecht (Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]) begründet. Dabei standen eine übersetzte Geschwindigkeit, Nichtbeherrschen des Fahrzeuges sowie ein gefährliches Überholmanöver, welche zum Unfall führten, im Raum. Zudem wurde in der Verfügung vom

4. Juni 2018 (UV/2019/471 act. II 22) – anders als noch im Schreiben vom

5. April 2018 (UV/2019/471 act. II 20) – als weitere Rechtsgrundlage Art. 39 UVG i.V.m. Art. 50 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Un- fallversicherung (UVV; SR 832.202) herangezogen. Wenngleich in formel- ler Hinsicht an die Einsprache nur minimale Anforderungen gestellt werden, war darin eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesen Aspekten mit Blick

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2019, UV/19/583, Seite 8 auf das Rügeprinzip (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 52 N. 37) allemal angezeigt. 3.4 Nach dem Dargelegten haben die Beschwerdeführenden Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wobei ihnen – unbesehen des Anwalts- wechsels im Beschwerdeverfahren – rückwirkend Rechtsanwalt E.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen ist. Dessen amtliches Hono- rar wird von der Beschwerdegegnerin nach den Ansätzen des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) festzulegen sein (vgl. Art. 12a ATSV). 3.5 In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Entscheid vom 2. Juli 2019 (act. II 32) aufzuheben und für das Einspracheverfahren den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiord- nung von Rechtswalt E.________ als amtlicher Anwalt zuzusprechen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Fürsprecher B.________ vom 3. September 2019 wird die Parteientschädigung festgesetzt auf Fr. 740.20 (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerde- führenden zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2019, UV/19/583, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 2. Juli 2019 aufge- hoben und für das Einspracheverfahren den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt E.________ als amtlicher Anwalt zugesprochen. 2. Die Sache wird zur Festlegung des amtlichen Honorars im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden die Parteikos- ten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 740.20 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

5. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführenden

- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit Zur Kenntnisnahme (R):

- Rechtsanwalt E.________ Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.