Einspracheentscheid vom 21. Juni 2019
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 30. November 2018 sprach die Ausgleichskasse der Aargauischen Industrie- und Handelskammer (nachfolgend Ausgleichskas- se bzw. Beschwerdegegnerin) der am 3. Dezember 1954 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ausge- hend von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 61‘146.-- (Tabellenwert) und der Rentenskala 44 mit Wirkung ab 1. Ja- nuar 2019 eine ordentliche Altersrente in Höhe von Fr. 2‘048.-- pro Monat zu (Antwortbeilage [AB] 6). Am 2. Januar 2019 erhob die Versicherte gegen diese Verfügung Einsprache (AB 7). Mit Entscheid vom 21. Juni 2019 wies die Ausgleichskasse diese ab (AB 8). B. Gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 21. Juni 2019 (AB 8) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. (Postaufgabe: 29.) Juli 2019 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids seien ihr höhere Rentenleistungen zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2019 beantragt die Beschwer- degegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2020, AHV/19/578, Seite 3
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2019 (AB 8). Streitig ist der Betrag der monatlichen Altersren- te. Zu prüfen ist dabei insbesondere, welches durchschnittliche Jahresein- kommen massgeblich ist.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversi- cherung (AHV) haben Männer, welche das 65. Altersjahr und Frauen, wel- che das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgeben- den Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2020, AHV/19/578, Seite 4 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Ein- kommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer als Vollren- ten und für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer als Teilrenten ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindest- beitrag entrichtet hat (lit. b) und für die Erziehungs- oder Betreuungsgut- schriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitrags- dauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG; BGE 121 V 71 E. 1 S. 74). 2.2 Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbsein- kommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberech- tigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjah- res und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenal- ter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Innerhalb der an- wendbaren Rentenskala (Art. 52 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]) be- stimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkom- men. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erzie- hungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Weil die Beiträge während einer langen Beitragskarriere zum Nominalbe- trag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbseinkommen ent- sprechend dem Rentenindex aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird alsdann ermittelt, indem die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2020, AHV/19/578, Seite 5 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin wendet gegen die von der Beschwerde- gegnerin vorgenommene Rentenberechnung zum einen ein, das im letzten Jahr vor der Pensionierung auf Ende 2018 erzielte Erwerbseinkommen sei bei der Ermittlung des ihr zustehenden Rentenbetrags mitzuberücksichti- gen. 2018 sei in ihrem Fall ein volles Beitragsjahr gewesen und demzufolge habe ihr Versicherungsfall erst am 1. Januar 2019 begonnen, würde sie doch andernfalls einen AHV-Freibetrag (Art. 4 Abs. 1 lit. b AHVG i.V.m. Art. 6quater AHVV) zugute gehabt haben. Am Ende des Berufslebens habe sie deutlich mehr verdient als in ihren Ausbildungsjahren. Zum anderen beanstandet sie, dass die in den Jahren 2015 und 2017 für die Rentenbe- rechnung berücksichtigten Erwerbseinkommen zu ihren Lasten nicht mit dem Bruttolohn gemäss den ihr ausgestellten Lohnausweisen resp. Lohn- abrechnungen übereinstimmten (vgl. Beschwerde vom 27. Juli 2019 inkl. Beilagen). 3.2 Laut Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung (nur) Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- und Betreu- ungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (vgl. E. 2.2 hiervor). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute Bun- desgericht) im Grundsatzurteil BGE 132 V 265 festgestellt hat, fördern die Materialien zu Art. 29bis Abs. 1 AHVG die mit der Verwendung des Begriffs „vor Eintritt des Versicherungsfalles“ verfolgte Regelungsabsicht des Ge- setzgebers klar zutage: Um im Rahmen der Rentenberechnung die Gleich- behandlung sämtlicher Angehöriger eines Jahrgangs (somit auch der im Dezember geborenen Versicherten) zu gewährleisten, sollen die auf das Jahr der Verwirklichung des anspruchsbegründenden Sachverhalts entfal- lenden Beitragszeiten, Erwerbseinkommen und letzteren gleichgestellte Gutschriften grundsätzlich für alle Rentenberechtigten unberücksichtigt bleiben. Aufgrund dieses eindeutigen Auslegungsergebnisses ist unter dem von Art. 29bis Abs. 1 AHVG zitierten Begriff des Eintritts des Versicherungs- falles die Verwirklichung des anspruchsbegründenden Sachverhalts (d.h. hier das Erreichen des Rentenalters) zu verstehen und nicht etwa die Ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2020, AHV/19/578, Seite 6 stehung des Anspruchs auf die Altersrente. Fällt somit der 31. Dezember vor Erreichen des Rentenalters durch die im Dezember 1954 geborene Beschwerdeführerin auf den letzten Tag des Jahres 2017, hat die Be- schwerdegegnerin das im Jahr 2018 erzielte Erwerbseinkommen der Be- schwerdeführerin zu Recht von der Berechnung der ihr ab 1. Januar 2019 (Art. 21 Abs. 2 AHVG) zustehenden Altersrente ausgenommen (vgl. BGE 132 V 265 E. 2.5 – 2.7 S. 269 ff. sowie Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 17. Dezember 2009, 9C_875/2009, E. 2 und vom 6. Mai 2019, 9C_641/2018, E. 3). Der Versicherungsfall Rentenalter ist bei der Be- schwerdeführerin mit vollendetem 64. Altersjahr – d.h. am 3. Dezember 2018 – eingetreten (Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG), sodass nur die bis Ende 2017 geleisteten Beiträge berücksichtigt werden können (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Dass der Rentenanspruch erst am 1. Januar 2019 entstand (Art. 21 Abs. 2 AHVG), ändert daran nichts. Es bleibt anzumerken, dass zu Recht auf dem ganzen im letzten Arbeitsjahr 2018 erzielten Erwerbsein- kommen – obwohl nach dem Dargelegten nicht mehr rentenbildend – Bei- träge erhoben worden sind, sind die Versicherten nach Art. 3 Abs. 1 erster Satz AHVG doch beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit aus- üben und kommt der Freibetrag gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG i.V.m. Art. 6quater AHVV doch erst ab Vollendung des 64. Altersjahres bei Frauen und ab Vollendung des 65. Altersjahres bei Männern zum Tragen. Der Be- schwerdeführerin wurde somit zu Recht bis Ende 2018 kein Freibetrag an- gerechnet (vgl. Rz. 1003 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozial- versicherungen [BSV] über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Ren- tenalter der AHV, IV und EO [KSR]). 3.3 Hinsichtlich des Erwerbseinkommens 2015 bringt die Beschwerde- führerin u.a. sinngemäss vor, gemäss Lohnausweis vom 23. Dezember 2015 (AB 15) habe sie bei der B.________ im Jahr 2015 einen Bruttolohn von Fr. 124‘362.-- erzielt, für die Rentenberechnung berücksichtigt worden sei aber lediglich ein Betrag von Fr. 108‘347.-- (vgl. AB 5 S. 5 i.V.m. AB 6 S. 2). Wie sich aus dem Lohnjournal 2015 (AB 16) wie auch aus den Lohnab- rechnungen 2015 (Beschwerdebeilage [BB] 5) der B.________ ergibt, enthält der mit Lohnausweis vom 23. Dezember 2015 (AB 15) deklarierte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2020, AHV/19/578, Seite 7 Bruttolohn von Fr. 124‘362.-- im Umfang von total Fr. 16‘013.90 Leistungen Dritter, nämlich Krankentaggeldversicherungsleistungen (vgl. AB 16 S. 2 und BB 5 S. 9 – 11 [Lohnabrechnungen der B.________ für die Monate September bis November 2015]). Versicherungsleistungen bei Krankheit gehören gemäss Art. 5 Abs. 4 AHVG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV ahv- rechtlich nicht zum Erwerbseinkommen. Entsprechend wurden auf diesen Versicherungsleistungen auch keine Beiträge erhoben (siehe die Lohnab- rechnungen der B.________ für die Monate September bis November 2015 in BB 5 S. 9 – 11) und diese von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht für die Rentenberechnung berücksichtigt. Unter Beachtung der sich aus den einzelnen Abrechnungen ergebenden Rundungsdifferenzen entspricht das von der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2015 berücksichtigte Er- werbseinkommen der Beschwerdeführerin bei der B.________ von Fr. 108‘347.-- dem im Lohnausweis (AB 15) deklarierten Bruttolohn von Fr. 124‘362.-- abzüglich der darin enthaltenen Krankentaggeldversiche- rungsleistungen von Fr. 16‘013.90. Die diesbezügliche Rüge der Be- schwerdeführerin ist somit unbegründet. 3.4 Weiter bringt die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Erwerbsein- kommens 2015 sinngemäss vor, gemäss Lohnabrechnungen 2015 habe ihre Entlöhnung beim C.________ Fr. 21‘493.-- brutto betragen (vgl. BB 5 S. 13 - 15 = AB 14), für die Rentenberechnung berücksichtigt worden sei aber lediglich ein Betrag von Fr. 19‘352.-- (vgl. AB 5 S. 5 i.V.m. AB 6 S. 2). Hinsichtlich des Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin beim C.________ finden sich in den Akten für das Jahr 2015 drei unterschiedli- che Beträge: Gemäss Lohnabrechnungen betrug der Bruttolohn Fr. 21‘493.-- (vgl. AB 14), gemäss Lohnausweis Fr. 19‘502.-- (AB 13) und für die Rentenberechnung berücksichtigt wurde ein Betrag von Fr. 19‘352.-- (AB 5 S. 5 i.V.m. AB 6 S. 2). Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich festhält, sind diese Differenzen aufgrund der Akten nicht zu erklären. Glei- ches gilt in Bezug auf die Korrekturbuchung für den Monat April 2017 hin- sichtlich des bei der D.________ von Februar bis April 2017 erzielten Er- werbseinkommens von gemäss Lohnausweis der D.________ vom 22. Ja- nuar 2018 (AB 12) Fr. 22‘252.-- brutto. Die Beschwerdegegnerin vermutet, die Diskrepanzen seien auf die Auszahlung nicht beitragspflichtiger Leis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2020, AHV/19/578, Seite 8 tungen zurückzuführen. Ob diese Vermutung zutrifft respektive ob die Be- schwerdegegnerin für die Rentenberechnung hinsichtlich des Erwerbsein- kommens bei der D.________ im Jahr 2017 zu Recht nur Fr. 17‘750.-- an- statt der im Lohnausweis deklarierten Fr. 22‘252.-- (AB 12) und hinsichtlich des Erwerbseinkommens beim C.________ im Jahr 2015 zu Recht ledig- lich Fr. 19‘352.-- anstatt der Fr. 21‘493.-- gemäss den Lohnabrechnungen (AB 14) berücksichtigt hat, braucht jedoch vorliegend nicht weiter abgeklärt zu werden. Selbst wenn in beiden Fällen zugunsten der Beschwerdeführe- rin je die höheren Beträge als massgebendes Erwerbseinkommen für die Rentenberechnung zu berücksichtigen wären, resultierte kein höherer Ren- tenanspruch, wie sich letzten Endes aus AB 17 ergibt. Zählte man die un- geklärt gebliebene Differenz von total Fr. 6‘643.-- zum in der Berechnung bereits berücksichtigten Erwerbseinkommen von Fr. 2‘335‘497.-- hinzu, ergäbe dies eine Erwerbssumme von total Fr. 2‘342‘140.--, was einem aufgewerteten Einkommen (vgl. E. 2.2 hiervor) von Fr. 2‘583‘380.-- entspräche (Fr. 2‘342‘140.-- x 1.103 [vgl. Art. 51bis Abs. 2 AHVV; BSV, Aufwertungsfaktoren 2018]). Geteilt durch 43 Beitrags- jahre resultierte ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 60‘079.--. Da der Beschwerdeführerin gemäss der vorliegend unstrittig anwendbaren Rententabelle Skala 44 in der hier massgebenden, bis Ende 2018 gültig gewesenen Fassung (vgl. BGer 9C_641/2018, E. 3) erst ab einem mass- gebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 60‘631.-- Anspruch auf eine höhere als die ihr zugesprochene Altersrente zukommt, würde sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet erweisen, selbst wenn die Beschwerdegegnerin die ungeklärt gebliebene Differenz von Fr. 6‘643.-- bei der Rentenberechnung zu Unrecht nicht mitberücksichtigt haben sollte. 3.5 Die übrigen Positionen der Rentenberechnung sind von der Be- schwerdeführerin weder gerügt worden noch finden sich in den Akten An- haltspunkte, dass diese nicht korrekt wären. Es erübrigen sich damit dies- bezügliche Weiterungen (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349, 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b). Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2019 (AB 8) ist nach dem Dargelegten jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde somit abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2020, AHV/19/578, Seite 9 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse der Aargauischen Industrie- und Handelskammer (samt den Eingaben der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2019 und 15. Januar 2020)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 578 AHV SCJ/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. Februar 2020 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse der Aargauischen Industrie- und Handelskammer Entfelderstrasse 11, Postfach, 5001 Aarau Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 21. Juni 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2020, AHV/19/578, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 30. November 2018 sprach die Ausgleichskasse der Aargauischen Industrie- und Handelskammer (nachfolgend Ausgleichskas- se bzw. Beschwerdegegnerin) der am 3. Dezember 1954 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ausge- hend von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 61‘146.-- (Tabellenwert) und der Rentenskala 44 mit Wirkung ab 1. Ja- nuar 2019 eine ordentliche Altersrente in Höhe von Fr. 2‘048.-- pro Monat zu (Antwortbeilage [AB] 6). Am 2. Januar 2019 erhob die Versicherte gegen diese Verfügung Einsprache (AB 7). Mit Entscheid vom 21. Juni 2019 wies die Ausgleichskasse diese ab (AB 8). B. Gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 21. Juni 2019 (AB 8) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. (Postaufgabe: 29.) Juli 2019 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids seien ihr höhere Rentenleistungen zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2019 beantragt die Beschwer- degegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2020, AHV/19/578, Seite 3
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2019 (AB 8). Streitig ist der Betrag der monatlichen Altersren- te. Zu prüfen ist dabei insbesondere, welches durchschnittliche Jahresein- kommen massgeblich ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversi- cherung (AHV) haben Männer, welche das 65. Altersjahr und Frauen, wel- che das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgeben- den Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2020, AHV/19/578, Seite 4 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Ein- kommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer als Vollren- ten und für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer als Teilrenten ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindest- beitrag entrichtet hat (lit. b) und für die Erziehungs- oder Betreuungsgut- schriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitrags- dauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG; BGE 121 V 71 E. 1 S. 74). 2.2 Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbsein- kommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberech- tigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjah- res und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenal- ter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Innerhalb der an- wendbaren Rentenskala (Art. 52 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]) be- stimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkom- men. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erzie- hungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Weil die Beiträge während einer langen Beitragskarriere zum Nominalbe- trag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbseinkommen ent- sprechend dem Rentenindex aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird alsdann ermittelt, indem die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2020, AHV/19/578, Seite 5 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin wendet gegen die von der Beschwerde- gegnerin vorgenommene Rentenberechnung zum einen ein, das im letzten Jahr vor der Pensionierung auf Ende 2018 erzielte Erwerbseinkommen sei bei der Ermittlung des ihr zustehenden Rentenbetrags mitzuberücksichti- gen. 2018 sei in ihrem Fall ein volles Beitragsjahr gewesen und demzufolge habe ihr Versicherungsfall erst am 1. Januar 2019 begonnen, würde sie doch andernfalls einen AHV-Freibetrag (Art. 4 Abs. 1 lit. b AHVG i.V.m. Art. 6quater AHVV) zugute gehabt haben. Am Ende des Berufslebens habe sie deutlich mehr verdient als in ihren Ausbildungsjahren. Zum anderen beanstandet sie, dass die in den Jahren 2015 und 2017 für die Rentenbe- rechnung berücksichtigten Erwerbseinkommen zu ihren Lasten nicht mit dem Bruttolohn gemäss den ihr ausgestellten Lohnausweisen resp. Lohn- abrechnungen übereinstimmten (vgl. Beschwerde vom 27. Juli 2019 inkl. Beilagen). 3.2 Laut Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung (nur) Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- und Betreu- ungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (vgl. E. 2.2 hiervor). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute Bun- desgericht) im Grundsatzurteil BGE 132 V 265 festgestellt hat, fördern die Materialien zu Art. 29bis Abs. 1 AHVG die mit der Verwendung des Begriffs „vor Eintritt des Versicherungsfalles“ verfolgte Regelungsabsicht des Ge- setzgebers klar zutage: Um im Rahmen der Rentenberechnung die Gleich- behandlung sämtlicher Angehöriger eines Jahrgangs (somit auch der im Dezember geborenen Versicherten) zu gewährleisten, sollen die auf das Jahr der Verwirklichung des anspruchsbegründenden Sachverhalts entfal- lenden Beitragszeiten, Erwerbseinkommen und letzteren gleichgestellte Gutschriften grundsätzlich für alle Rentenberechtigten unberücksichtigt bleiben. Aufgrund dieses eindeutigen Auslegungsergebnisses ist unter dem von Art. 29bis Abs. 1 AHVG zitierten Begriff des Eintritts des Versicherungs- falles die Verwirklichung des anspruchsbegründenden Sachverhalts (d.h. hier das Erreichen des Rentenalters) zu verstehen und nicht etwa die Ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2020, AHV/19/578, Seite 6 stehung des Anspruchs auf die Altersrente. Fällt somit der 31. Dezember vor Erreichen des Rentenalters durch die im Dezember 1954 geborene Beschwerdeführerin auf den letzten Tag des Jahres 2017, hat die Be- schwerdegegnerin das im Jahr 2018 erzielte Erwerbseinkommen der Be- schwerdeführerin zu Recht von der Berechnung der ihr ab 1. Januar 2019 (Art. 21 Abs. 2 AHVG) zustehenden Altersrente ausgenommen (vgl. BGE 132 V 265 E. 2.5 – 2.7 S. 269 ff. sowie Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 17. Dezember 2009, 9C_875/2009, E. 2 und vom 6. Mai 2019, 9C_641/2018, E. 3). Der Versicherungsfall Rentenalter ist bei der Be- schwerdeführerin mit vollendetem 64. Altersjahr – d.h. am 3. Dezember 2018 – eingetreten (Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG), sodass nur die bis Ende 2017 geleisteten Beiträge berücksichtigt werden können (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Dass der Rentenanspruch erst am 1. Januar 2019 entstand (Art. 21 Abs. 2 AHVG), ändert daran nichts. Es bleibt anzumerken, dass zu Recht auf dem ganzen im letzten Arbeitsjahr 2018 erzielten Erwerbsein- kommen – obwohl nach dem Dargelegten nicht mehr rentenbildend – Bei- träge erhoben worden sind, sind die Versicherten nach Art. 3 Abs. 1 erster Satz AHVG doch beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit aus- üben und kommt der Freibetrag gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG i.V.m. Art. 6quater AHVV doch erst ab Vollendung des 64. Altersjahres bei Frauen und ab Vollendung des 65. Altersjahres bei Männern zum Tragen. Der Be- schwerdeführerin wurde somit zu Recht bis Ende 2018 kein Freibetrag an- gerechnet (vgl. Rz. 1003 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozial- versicherungen [BSV] über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Ren- tenalter der AHV, IV und EO [KSR]). 3.3 Hinsichtlich des Erwerbseinkommens 2015 bringt die Beschwerde- führerin u.a. sinngemäss vor, gemäss Lohnausweis vom 23. Dezember 2015 (AB 15) habe sie bei der B.________ im Jahr 2015 einen Bruttolohn von Fr. 124‘362.-- erzielt, für die Rentenberechnung berücksichtigt worden sei aber lediglich ein Betrag von Fr. 108‘347.-- (vgl. AB 5 S. 5 i.V.m. AB 6 S. 2). Wie sich aus dem Lohnjournal 2015 (AB 16) wie auch aus den Lohnab- rechnungen 2015 (Beschwerdebeilage [BB] 5) der B.________ ergibt, enthält der mit Lohnausweis vom 23. Dezember 2015 (AB 15) deklarierte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2020, AHV/19/578, Seite 7 Bruttolohn von Fr. 124‘362.-- im Umfang von total Fr. 16‘013.90 Leistungen Dritter, nämlich Krankentaggeldversicherungsleistungen (vgl. AB 16 S. 2 und BB 5 S. 9 – 11 [Lohnabrechnungen der B.________ für die Monate September bis November 2015]). Versicherungsleistungen bei Krankheit gehören gemäss Art. 5 Abs. 4 AHVG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV ahv- rechtlich nicht zum Erwerbseinkommen. Entsprechend wurden auf diesen Versicherungsleistungen auch keine Beiträge erhoben (siehe die Lohnab- rechnungen der B.________ für die Monate September bis November 2015 in BB 5 S. 9 – 11) und diese von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht für die Rentenberechnung berücksichtigt. Unter Beachtung der sich aus den einzelnen Abrechnungen ergebenden Rundungsdifferenzen entspricht das von der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2015 berücksichtigte Er- werbseinkommen der Beschwerdeführerin bei der B.________ von Fr. 108‘347.-- dem im Lohnausweis (AB 15) deklarierten Bruttolohn von Fr. 124‘362.-- abzüglich der darin enthaltenen Krankentaggeldversiche- rungsleistungen von Fr. 16‘013.90. Die diesbezügliche Rüge der Be- schwerdeführerin ist somit unbegründet. 3.4 Weiter bringt die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Erwerbsein- kommens 2015 sinngemäss vor, gemäss Lohnabrechnungen 2015 habe ihre Entlöhnung beim C.________ Fr. 21‘493.-- brutto betragen (vgl. BB 5 S. 13 - 15 = AB 14), für die Rentenberechnung berücksichtigt worden sei aber lediglich ein Betrag von Fr. 19‘352.-- (vgl. AB 5 S. 5 i.V.m. AB 6 S. 2). Hinsichtlich des Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin beim C.________ finden sich in den Akten für das Jahr 2015 drei unterschiedli- che Beträge: Gemäss Lohnabrechnungen betrug der Bruttolohn Fr. 21‘493.-- (vgl. AB 14), gemäss Lohnausweis Fr. 19‘502.-- (AB 13) und für die Rentenberechnung berücksichtigt wurde ein Betrag von Fr. 19‘352.-- (AB 5 S. 5 i.V.m. AB 6 S. 2). Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich festhält, sind diese Differenzen aufgrund der Akten nicht zu erklären. Glei- ches gilt in Bezug auf die Korrekturbuchung für den Monat April 2017 hin- sichtlich des bei der D.________ von Februar bis April 2017 erzielten Er- werbseinkommens von gemäss Lohnausweis der D.________ vom 22. Ja- nuar 2018 (AB 12) Fr. 22‘252.-- brutto. Die Beschwerdegegnerin vermutet, die Diskrepanzen seien auf die Auszahlung nicht beitragspflichtiger Leis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2020, AHV/19/578, Seite 8 tungen zurückzuführen. Ob diese Vermutung zutrifft respektive ob die Be- schwerdegegnerin für die Rentenberechnung hinsichtlich des Erwerbsein- kommens bei der D.________ im Jahr 2017 zu Recht nur Fr. 17‘750.-- an- statt der im Lohnausweis deklarierten Fr. 22‘252.-- (AB 12) und hinsichtlich des Erwerbseinkommens beim C.________ im Jahr 2015 zu Recht ledig- lich Fr. 19‘352.-- anstatt der Fr. 21‘493.-- gemäss den Lohnabrechnungen (AB 14) berücksichtigt hat, braucht jedoch vorliegend nicht weiter abgeklärt zu werden. Selbst wenn in beiden Fällen zugunsten der Beschwerdeführe- rin je die höheren Beträge als massgebendes Erwerbseinkommen für die Rentenberechnung zu berücksichtigen wären, resultierte kein höherer Ren- tenanspruch, wie sich letzten Endes aus AB 17 ergibt. Zählte man die un- geklärt gebliebene Differenz von total Fr. 6‘643.-- zum in der Berechnung bereits berücksichtigten Erwerbseinkommen von Fr. 2‘335‘497.-- hinzu, ergäbe dies eine Erwerbssumme von total Fr. 2‘342‘140.--, was einem aufgewerteten Einkommen (vgl. E. 2.2 hiervor) von Fr. 2‘583‘380.-- entspräche (Fr. 2‘342‘140.-- x 1.103 [vgl. Art. 51bis Abs. 2 AHVV; BSV, Aufwertungsfaktoren 2018]). Geteilt durch 43 Beitrags- jahre resultierte ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 60‘079.--. Da der Beschwerdeführerin gemäss der vorliegend unstrittig anwendbaren Rententabelle Skala 44 in der hier massgebenden, bis Ende 2018 gültig gewesenen Fassung (vgl. BGer 9C_641/2018, E. 3) erst ab einem mass- gebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 60‘631.-- Anspruch auf eine höhere als die ihr zugesprochene Altersrente zukommt, würde sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet erweisen, selbst wenn die Beschwerdegegnerin die ungeklärt gebliebene Differenz von Fr. 6‘643.-- bei der Rentenberechnung zu Unrecht nicht mitberücksichtigt haben sollte. 3.5 Die übrigen Positionen der Rentenberechnung sind von der Be- schwerdeführerin weder gerügt worden noch finden sich in den Akten An- haltspunkte, dass diese nicht korrekt wären. Es erübrigen sich damit dies- bezügliche Weiterungen (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349, 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b). Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2019 (AB 8) ist nach dem Dargelegten jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde somit abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2020, AHV/19/578, Seite 9 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse der Aargauischen Industrie- und Handelskammer (samt den Eingaben der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2019 und 15. Januar 2020)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.