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200 2019 576

Bern VerwG · 2019-11-04 · Deutsch BE

Verfügung vom 19. Juni 2019

Sachverhalt

A. Die 1965 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Februar 2012 unter Hinweis auf Schmerzen in Schulter und Arm rechts bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 2). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 9. Juli 2014 (AB 84) eine von 1. August 2012 bis 31. Mai 2013 befristete ganze Invali- denrente zu, wobei sie den Invaliditätsgrad per 3. Februar 2013 auf 27 % festsetzte. Diese Verfügung blieb unangefochten. Mit Anmeldung vom September 2016 ersuchte die Versicherte die IVB er- neut um Zusprechung von Leistungen (AB 89), wobei sie angab, unter Rü- cken- und Beinbeschwerden sowie nicht auszuhaltenden Schmerzen zu leiden. Die IVB nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 (AB 161) sprach sie der Versicherten eine vom 1. April bis 30. November 2017 befristete halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % bzw. 6 % ab 15. August 2017 zu. Im März 2019 (AB 162) meldete sich die Versicherte wiederum bei der IVB zum Leistungsbezug an. Diese klärte die medizinischen Verhältnisse ab, holte insbesondere die Akten der zuständigen Kollektiv-Krankentaggeld- versicherung, B.________ AG (B.________), ein (AB 168.1 ff.), und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Mai 2019 (AB 175) die Vernei- nung eines Rentenanspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 6 % in Aus- sicht. Am 19. Juni 2019 (AB 176) verfügte sie wie angekündigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, IV/19/576, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte mit der IVB zugestellter Eingabe vom

7. Juli 2019 (Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Sachverhalt sei weiter abzuklären. Am 25. Juli 2019 stellte die IVB diese Eingabe zuständigkeits- halber dem Verwaltungsgericht zu. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Juli 2019 setzte der Instruktions- richter der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Arztberichte. Mit Schreiben vom 19. August 2019 liess die Beschwerdeführerin der Be- schwerdegegnerin diverse Arztberichte zukommen, wobei es Letztere un- terliess, diese an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Septem- ber 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Von der mit prozessleitender Verfügung vom 6. September 2019 ein- geräumten Möglichkeit, sich abschliessend zu äussern, machte die Be- schwerdeführerin keinen Gebrauch.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. Juni 2019 (AB 176). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung.

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, IV/19/576, Seite 5 teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 2.2.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen "Validität" der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). 2.2.2 Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invali- ditätsbegriff klar zwischen dem Gesundheitsschaden, an dem die versi- cherte Person leidet, und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fach- gerecht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Cha- rakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belastungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, IV/19/576, Seite 6 (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In die- sem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psy- chisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksich- tigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin ver- breiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli- chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, IV/19/576, Seite 7 können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.6 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.7 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.8 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädi- gung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebe- darfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen wer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, IV/19/576, Seite 8 den kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali- ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän- derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, IV/19/576, Seite 9 3. 3.1 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom März 2019 (AB 162) eingetreten ist und den Rentenanspruch in der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2019 (AB 176) materiell geprüft hat. Die Eintretensfrage ist – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beur- teilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massge- benden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 14. Dezember 2018 (AB 161) und der Verfügung vom 19. Juni 2019 (AB 176) eine Verän- derung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist der Rentenanspruch frei zu prüfen. 3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der Verfügung vom 14. Dezember 2018 (AB 161) massgeblich auf das Gutachten der MEDAS C.________ AG vom 23. Oktober 2017 (AB 152.2). Diesem sind die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu ent- nehmen: Chronisches Lumbovertebralsyndrom

- Ausgeprägte Wirbelsäulenfehlform mit EST Skoliose sowie tiefe Überg- angskyphose

- Diskopathie L2/3 und L4/5 mit wahrscheinlich segmentaler Hypermobi- lität

- Status nach radikulärem Reiz- und Ausfallsyndrom L3 links bei Mas- senprolaps L2/3

- Status nach Diskushernien-Operation L2/3 8/2016

- Muskuläre Insuffizienz bei protrahiertem Schonverhalten und fehlendem Aufbau. Die angestammte Tätigkeit als selbstständige ... sei auf fünf bis sechs Stunden Stehen bzw. Gehen beschränkt, ausserdem könnten lediglich leichte bis knapp mittelschwere Lasten selten hantiert werden. Entspre- chend sei zum Zeitpunkt der Untersuchung eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in dieser Tätigkeit ausgewiesen. In prognostischer Hinsicht sei nach einem dreimonatigen Aufbautraining mit einer Arbeitsfähigkeit von 75 % zu rechnen. Unter normalem Verlauf sei nach sechs Monaten, d.h. ab 1. März 2018 mit einer vollständigen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Eine leichte bis knapp mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit im Sinne von Wechsel

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, IV/19/576, Seite 10 zwischen Gehen, Stehen und Sitzen und der Möglichkeit, sich frei zu be- wegen, wäre theoretisch ganztags zumutbar. Es sei auch davon auszuge- hen, dass die Tätigkeit im … oder in der …, welche die Versicherte im Win- ter ausgeführt habe, nicht einer angepassten Tätigkeit entspreche, sondern der angestammten. 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 14. Dezember 2018 (AB 161) ergibt sich aus den Akten das Folgende: 3.3.1 Im Bericht vom 4. Dezember 2018 (AB 168.2 S. 5) diagnostizierte Dr. med. D.________, Fachärztin für Anästhesiologie, eine reaktive De- pression nach Tod des Lebenspartners am 23. September 2018. Ab dem 8. Oktober 2018 (Behandlungsbeginn [vgl. AB 168.2 S. 7]) bestehe eine Ar- beitsunfähigkeit von 50 %. Die Prognose sei günstig, mit Beginn des Jah- res 2019 könne mit einer teilweisen oder vollständigen Wiederaufnahme der Arbeit gerechnet werden. 3.3.2 Der Vertrauensarzt der B.________, Dr. med. E.________, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erachtete im Bericht „Arbeitspro- gnostische Standortbestimmung“ vom 28. Februar 2019 (AB 168.2 S. 1 ff.) die Diagnose einer reaktiven Depression als plausibel und nachvollziehbar. Aus therapeutisch-rehabilitativen Gründen sei die Arbeitsfähigkeit im Ver- lauf der nächsten vier bis sechs Wochen um 10 bis 20 % zu steigern. An- schliessend sei eine Reevaluation vorzunehmen. 3.3.3 Dr. med. D.________ diagnostizierte im Bericht vom 24. April 2019 (AB 173 S. 3 ff.) eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2). Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit über mehr als 50 % sei unrealistisch und führe zu einer Zunahme der chronischen Schmerzen. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei maximal vier Stunden pro Tag zumutbar. Bei einem solchen Pensum sei die Prognose für die Wiedereingliederung gut. 3.4 Gestützt auf die der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt des Ver- fügungserlasses am 19. Juni 2019 (AB 176) zur Verfügung stehenden und hiervor wiedergegebenen ärztlichen Berichte ist erstellt, dass im massge- benden Vergleichszeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) keine Veränderung des Gesundheitszustandes in somatischer Hinsicht eingetreten ist. Soweit die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, IV/19/576, Seite 11 Hausärztin Dr. med. D.________ im Bericht vom 24. April 2019 (AB 173 S. 3 ff.) auf eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit aufgrund der durch die Rü- ckenproblematik verursachten chronischen Schmerzen verweist, stimmt dieser Bericht mit demjenigen vom 25. September 2017 (AB 149) überein. Dass diesbezüglich in der Zwischenzeit eine Verschlechterung eingetreten wäre, lässt sich dem neueren Bericht der Hausärztin nicht entnehmen; vielmehr weist Dr. med. D.________ auf eine seit sechs Monaten – und damit bereits vor Erlass der Verfügung vom 14. Dezember 2018 (AB 161) – bestehende stabile Situation bezüglich der Schmerzsymptomatik hin (AB 173 S. 4 Ziff. 2.2). In psychiatrischer Hinsicht wurden seitens der Hausärztin zunächst eine depressive Reaktion (AB 168.2 S. 5) und sodann eine Anpassungsstörung (AB 173 S. 5) als Folge des plötzlichen Todes des Lebenspartners im Sep- tember 2018 diagnostiziert. Damit übereinstimmend diagnostizierte der Vertrauensarzt der B.________, Dr. med. E.________, in seiner Aktenbe- urteilung vom 28. Februar 2019 eine reaktive Depression (AB 168 S. 1). Beide Ärzte erachteten indes die Prognose als günstig und gingen von ei- ner baldigen Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus. Dementsprechend hat die B.________ denn auch ihre Taggeldleistungen per Ende Mai 2019 einge- stellt. Da die Symptome einer Anpassungsstörung meist nicht länger als sechs Monate andauern (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internati- onale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch- diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 209), ist die Beschwerdegegne- rin damit zu Recht nicht von einem revisionsrechtlich relevanten länger dauernden psychischen Gesundheitsschaden ausgegangen. 3.5 An diesem Ergebnis vermögen die nach Verfügungserlass erstell- ten und von der Beschwerdeführerin am 19. August 2019 bei der Be- schwerdegegnerin eingereichten medizinischen Berichte nichts zu ändern, wobei offen gelassen werden kann, ob sie im vorliegenden Verfahren über- haupt zu berücksichtigen wären (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4). 3.5.1 Im Sprechstundenbericht vom 30. Juli 2019 (AB 182 S. 13) hielt Dr. med. F.________, Facharzt für Anästhesiologie, fest, der im MRI der Wirbelsäule vom 27. Juni 2019 zur Darstellung gelangende Befund einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, IV/19/576, Seite 12 Rezidiv-Diskushernie L2/3 links medio-lateral sei vor dem Hintergrund der rechtsseitigen sacroglutealen Schmerzen irrelevant. Letztere Beschwerden, welche der Arzt mit einem Iliosakralgelenk-Reizsyndrom in Zusammenhang bringt, fanden bereits in früheren Berichten Erwähnung (vgl. AB 133.2 S. 5, 123 S. 2), womit diesbezüglich keine relevante Verschlechterung eingetre- ten ist. 3.5.2 Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, diagnostizierte im Bericht vom 12. August 2019 (AB 182 S. 11 f.) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) sowie eine akzentuierte, äusserst pflichtbewusste Persönlichkeit (ICD-10: Z73). Er hielt fest, die ak- tuelle depressive Verstimmung habe wahrscheinlich schon über Jahre ge- schwelt und sei nun nach dem Tod des Lebenspartners manifest gewor- den. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei eben erst aufgenommen worden. Dr. med. G.________ beschreibt damit ein Be- schwerdebild, welches in den psychosozialen Belastungsfaktoren seine hinreichende Erklärung findet (vgl. E. 2.2.2). Dass die Beschwerdeführerin aufgrund des plötzlichen Todes ihres Lebenspartners Reaktionen zeigt, ist denn auch keineswegs Zeichen einer psychischen Erkrankung, sondern zutiefst menschlich. Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden liegt damit nicht vor. 3.5.3 Im Schreiben vom 18. August 2019 (AB 182 S. 10) äussert die Hausärztin Dr. med. D.________ ihr Unverständnis für die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, wonach eine vollständige Arbeitsfähigkeit gege- ben sei. Sie führt aus, ein Arbeitspensum von ca. drei Stunden täglich an drei Tagen pro Woche (…) könne ihre Patientin nur unter starken Schmerzmedikamenten unter Zunahme ihrer chronischen Schmerzen leis- ten. Dabei übersieht die Hausärztin einerseits, dass die Beschwerdegegne- rin im Rahmen der Invaliditätsbemessung von einer vollständigen Arbeits- fähigkeit in einer der Rückenproblematik angepassten Tätigkeit und nicht in der bisherigen Tätigkeit als … ausgeht (vgl. AB 156 S. 3 f., 176 S. 1); ande- rerseits vermag sie damit offensichtlich keine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung zu begründen. 3.6 Aufgrund des Dargelegten ist erstellt, dass im massgebenden Vergleichszeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) keine für den Rentenanspruch we-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, IV/19/576, Seite 13 sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, wo- mit die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Die zusätzliche Durchführung eines Einkom- mensvergleichs (AB 176 S. 2) war unter diesen Umständen entbehrlich. Die gegen die Verfügung vom 19. Juni 2019 (AB 176) erhobene Beschwer- de ist offensichtlich unbegründet und folglich abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, IV/19/576, Seite 14 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, IV/19/576, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, IV/19/576, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. Juni 2019 (AB 176). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, IV/19/576, Seite 5 teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 2.2.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen "Validität" der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). 2.2.2 Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invali- ditätsbegriff klar zwischen dem Gesundheitsschaden, an dem die versi- cherte Person leidet, und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fach- gerecht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Cha- rakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belastungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, IV/19/576, Seite 6 (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In die- sem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psy- chisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksich- tigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin ver- breiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli- chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, IV/19/576, Seite 7 können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.6 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.7 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.8 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädi- gung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebe- darfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen wer- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, IV/19/576, Seite 8 den kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali- ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän- derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, IV/19/576, Seite 9
  5. 3.1 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom März 2019 (AB 162) eingetreten ist und den Rentenanspruch in der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2019 (AB 176) materiell geprüft hat. Die Eintretensfrage ist – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beur- teilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massge- benden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 14. Dezember 2018 (AB 161) und der Verfügung vom 19. Juni 2019 (AB 176) eine Verän- derung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist der Rentenanspruch frei zu prüfen. 3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der Verfügung vom 14. Dezember 2018 (AB 161) massgeblich auf das Gutachten der MEDAS C.________ AG vom 23. Oktober 2017 (AB 152.2). Diesem sind die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu ent- nehmen: Chronisches Lumbovertebralsyndrom - Ausgeprägte Wirbelsäulenfehlform mit EST Skoliose sowie tiefe Überg- angskyphose - Diskopathie L2/3 und L4/5 mit wahrscheinlich segmentaler Hypermobi- lität - Status nach radikulärem Reiz- und Ausfallsyndrom L3 links bei Mas- senprolaps L2/3 - Status nach Diskushernien-Operation L2/3 8/2016 - Muskuläre Insuffizienz bei protrahiertem Schonverhalten und fehlendem Aufbau. Die angestammte Tätigkeit als selbstständige ... sei auf fünf bis sechs Stunden Stehen bzw. Gehen beschränkt, ausserdem könnten lediglich leichte bis knapp mittelschwere Lasten selten hantiert werden. Entspre- chend sei zum Zeitpunkt der Untersuchung eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in dieser Tätigkeit ausgewiesen. In prognostischer Hinsicht sei nach einem dreimonatigen Aufbautraining mit einer Arbeitsfähigkeit von 75 % zu rechnen. Unter normalem Verlauf sei nach sechs Monaten, d.h. ab 1. März 2018 mit einer vollständigen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Eine leichte bis knapp mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit im Sinne von Wechsel Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, IV/19/576, Seite 10 zwischen Gehen, Stehen und Sitzen und der Möglichkeit, sich frei zu be- wegen, wäre theoretisch ganztags zumutbar. Es sei auch davon auszuge- hen, dass die Tätigkeit im … oder in der …, welche die Versicherte im Win- ter ausgeführt habe, nicht einer angepassten Tätigkeit entspreche, sondern der angestammten. 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 14. Dezember 2018 (AB 161) ergibt sich aus den Akten das Folgende: 3.3.1 Im Bericht vom 4. Dezember 2018 (AB 168.2 S. 5) diagnostizierte Dr. med. D.________, Fachärztin für Anästhesiologie, eine reaktive De- pression nach Tod des Lebenspartners am 23. September 2018. Ab dem 8. Oktober 2018 (Behandlungsbeginn [vgl. AB 168.2 S. 7]) bestehe eine Ar- beitsunfähigkeit von 50 %. Die Prognose sei günstig, mit Beginn des Jah- res 2019 könne mit einer teilweisen oder vollständigen Wiederaufnahme der Arbeit gerechnet werden. 3.3.2 Der Vertrauensarzt der B.________, Dr. med. E.________, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erachtete im Bericht „Arbeitspro- gnostische Standortbestimmung“ vom 28. Februar 2019 (AB 168.2 S. 1 ff.) die Diagnose einer reaktiven Depression als plausibel und nachvollziehbar. Aus therapeutisch-rehabilitativen Gründen sei die Arbeitsfähigkeit im Ver- lauf der nächsten vier bis sechs Wochen um 10 bis 20 % zu steigern. An- schliessend sei eine Reevaluation vorzunehmen. 3.3.3 Dr. med. D.________ diagnostizierte im Bericht vom 24. April 2019 (AB 173 S. 3 ff.) eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2). Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit über mehr als 50 % sei unrealistisch und führe zu einer Zunahme der chronischen Schmerzen. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei maximal vier Stunden pro Tag zumutbar. Bei einem solchen Pensum sei die Prognose für die Wiedereingliederung gut. 3.4 Gestützt auf die der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt des Ver- fügungserlasses am 19. Juni 2019 (AB 176) zur Verfügung stehenden und hiervor wiedergegebenen ärztlichen Berichte ist erstellt, dass im massge- benden Vergleichszeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) keine Veränderung des Gesundheitszustandes in somatischer Hinsicht eingetreten ist. Soweit die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, IV/19/576, Seite 11 Hausärztin Dr. med. D.________ im Bericht vom 24. April 2019 (AB 173 S. 3 ff.) auf eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit aufgrund der durch die Rü- ckenproblematik verursachten chronischen Schmerzen verweist, stimmt dieser Bericht mit demjenigen vom 25. September 2017 (AB 149) überein. Dass diesbezüglich in der Zwischenzeit eine Verschlechterung eingetreten wäre, lässt sich dem neueren Bericht der Hausärztin nicht entnehmen; vielmehr weist Dr. med. D.________ auf eine seit sechs Monaten – und damit bereits vor Erlass der Verfügung vom 14. Dezember 2018 (AB 161) – bestehende stabile Situation bezüglich der Schmerzsymptomatik hin (AB 173 S. 4 Ziff. 2.2). In psychiatrischer Hinsicht wurden seitens der Hausärztin zunächst eine depressive Reaktion (AB 168.2 S. 5) und sodann eine Anpassungsstörung (AB 173 S. 5) als Folge des plötzlichen Todes des Lebenspartners im Sep- tember 2018 diagnostiziert. Damit übereinstimmend diagnostizierte der Vertrauensarzt der B.________, Dr. med. E.________, in seiner Aktenbe- urteilung vom 28. Februar 2019 eine reaktive Depression (AB 168 S. 1). Beide Ärzte erachteten indes die Prognose als günstig und gingen von ei- ner baldigen Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus. Dementsprechend hat die B.________ denn auch ihre Taggeldleistungen per Ende Mai 2019 einge- stellt. Da die Symptome einer Anpassungsstörung meist nicht länger als sechs Monate andauern (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internati- onale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch- diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 209), ist die Beschwerdegegne- rin damit zu Recht nicht von einem revisionsrechtlich relevanten länger dauernden psychischen Gesundheitsschaden ausgegangen. 3.5 An diesem Ergebnis vermögen die nach Verfügungserlass erstell- ten und von der Beschwerdeführerin am 19. August 2019 bei der Be- schwerdegegnerin eingereichten medizinischen Berichte nichts zu ändern, wobei offen gelassen werden kann, ob sie im vorliegenden Verfahren über- haupt zu berücksichtigen wären (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4). 3.5.1 Im Sprechstundenbericht vom 30. Juli 2019 (AB 182 S. 13) hielt Dr. med. F.________, Facharzt für Anästhesiologie, fest, der im MRI der Wirbelsäule vom 27. Juni 2019 zur Darstellung gelangende Befund einer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, IV/19/576, Seite 12 Rezidiv-Diskushernie L2/3 links medio-lateral sei vor dem Hintergrund der rechtsseitigen sacroglutealen Schmerzen irrelevant. Letztere Beschwerden, welche der Arzt mit einem Iliosakralgelenk-Reizsyndrom in Zusammenhang bringt, fanden bereits in früheren Berichten Erwähnung (vgl. AB 133.2 S. 5, 123 S. 2), womit diesbezüglich keine relevante Verschlechterung eingetre- ten ist. 3.5.2 Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, diagnostizierte im Bericht vom 12. August 2019 (AB 182 S. 11 f.) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) sowie eine akzentuierte, äusserst pflichtbewusste Persönlichkeit (ICD-10: Z73). Er hielt fest, die ak- tuelle depressive Verstimmung habe wahrscheinlich schon über Jahre ge- schwelt und sei nun nach dem Tod des Lebenspartners manifest gewor- den. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei eben erst aufgenommen worden. Dr. med. G.________ beschreibt damit ein Be- schwerdebild, welches in den psychosozialen Belastungsfaktoren seine hinreichende Erklärung findet (vgl. E. 2.2.2). Dass die Beschwerdeführerin aufgrund des plötzlichen Todes ihres Lebenspartners Reaktionen zeigt, ist denn auch keineswegs Zeichen einer psychischen Erkrankung, sondern zutiefst menschlich. Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden liegt damit nicht vor. 3.5.3 Im Schreiben vom 18. August 2019 (AB 182 S. 10) äussert die Hausärztin Dr. med. D.________ ihr Unverständnis für die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, wonach eine vollständige Arbeitsfähigkeit gege- ben sei. Sie führt aus, ein Arbeitspensum von ca. drei Stunden täglich an drei Tagen pro Woche (…) könne ihre Patientin nur unter starken Schmerzmedikamenten unter Zunahme ihrer chronischen Schmerzen leis- ten. Dabei übersieht die Hausärztin einerseits, dass die Beschwerdegegne- rin im Rahmen der Invaliditätsbemessung von einer vollständigen Arbeits- fähigkeit in einer der Rückenproblematik angepassten Tätigkeit und nicht in der bisherigen Tätigkeit als … ausgeht (vgl. AB 156 S. 3 f., 176 S. 1); ande- rerseits vermag sie damit offensichtlich keine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung zu begründen. 3.6 Aufgrund des Dargelegten ist erstellt, dass im massgebenden Vergleichszeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) keine für den Rentenanspruch we- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, IV/19/576, Seite 13 sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, wo- mit die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Die zusätzliche Durchführung eines Einkom- mensvergleichs (AB 176 S. 2) war unter diesen Umständen entbehrlich. Die gegen die Verfügung vom 19. Juni 2019 (AB 176) erhobene Beschwer- de ist offensichtlich unbegründet und folglich abzuweisen.
  6. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  7. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  8. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  9. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, IV/19/576, Seite 14
  10. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 576 IV SCJ/IMD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. November 2019 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 19. Juni 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, IV/19/576, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1965 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Februar 2012 unter Hinweis auf Schmerzen in Schulter und Arm rechts bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 2). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 9. Juli 2014 (AB 84) eine von 1. August 2012 bis 31. Mai 2013 befristete ganze Invali- denrente zu, wobei sie den Invaliditätsgrad per 3. Februar 2013 auf 27 % festsetzte. Diese Verfügung blieb unangefochten. Mit Anmeldung vom September 2016 ersuchte die Versicherte die IVB er- neut um Zusprechung von Leistungen (AB 89), wobei sie angab, unter Rü- cken- und Beinbeschwerden sowie nicht auszuhaltenden Schmerzen zu leiden. Die IVB nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 (AB 161) sprach sie der Versicherten eine vom 1. April bis 30. November 2017 befristete halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % bzw. 6 % ab 15. August 2017 zu. Im März 2019 (AB 162) meldete sich die Versicherte wiederum bei der IVB zum Leistungsbezug an. Diese klärte die medizinischen Verhältnisse ab, holte insbesondere die Akten der zuständigen Kollektiv-Krankentaggeld- versicherung, B.________ AG (B.________), ein (AB 168.1 ff.), und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Mai 2019 (AB 175) die Vernei- nung eines Rentenanspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 6 % in Aus- sicht. Am 19. Juni 2019 (AB 176) verfügte sie wie angekündigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, IV/19/576, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte mit der IVB zugestellter Eingabe vom

7. Juli 2019 (Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Sachverhalt sei weiter abzuklären. Am 25. Juli 2019 stellte die IVB diese Eingabe zuständigkeits- halber dem Verwaltungsgericht zu. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Juli 2019 setzte der Instruktions- richter der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Arztberichte. Mit Schreiben vom 19. August 2019 liess die Beschwerdeführerin der Be- schwerdegegnerin diverse Arztberichte zukommen, wobei es Letztere un- terliess, diese an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Septem- ber 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Von der mit prozessleitender Verfügung vom 6. September 2019 ein- geräumten Möglichkeit, sich abschliessend zu äussern, machte die Be- schwerdeführerin keinen Gebrauch. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, IV/19/576, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. Juni 2019 (AB 176). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, IV/19/576, Seite 5 teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 2.2.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen "Validität" der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). 2.2.2 Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invali- ditätsbegriff klar zwischen dem Gesundheitsschaden, an dem die versi- cherte Person leidet, und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fach- gerecht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Cha- rakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belastungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, IV/19/576, Seite 6 (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In die- sem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psy- chisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksich- tigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin ver- breiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli- chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, IV/19/576, Seite 7 können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.6 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.7 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.8 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädi- gung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebe- darfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen wer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, IV/19/576, Seite 8 den kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali- ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän- derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, IV/19/576, Seite 9 3. 3.1 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom März 2019 (AB 162) eingetreten ist und den Rentenanspruch in der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2019 (AB 176) materiell geprüft hat. Die Eintretensfrage ist – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beur- teilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massge- benden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 14. Dezember 2018 (AB 161) und der Verfügung vom 19. Juni 2019 (AB 176) eine Verän- derung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist der Rentenanspruch frei zu prüfen. 3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der Verfügung vom 14. Dezember 2018 (AB 161) massgeblich auf das Gutachten der MEDAS C.________ AG vom 23. Oktober 2017 (AB 152.2). Diesem sind die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu ent- nehmen: Chronisches Lumbovertebralsyndrom

- Ausgeprägte Wirbelsäulenfehlform mit EST Skoliose sowie tiefe Überg- angskyphose

- Diskopathie L2/3 und L4/5 mit wahrscheinlich segmentaler Hypermobi- lität

- Status nach radikulärem Reiz- und Ausfallsyndrom L3 links bei Mas- senprolaps L2/3

- Status nach Diskushernien-Operation L2/3 8/2016

- Muskuläre Insuffizienz bei protrahiertem Schonverhalten und fehlendem Aufbau. Die angestammte Tätigkeit als selbstständige ... sei auf fünf bis sechs Stunden Stehen bzw. Gehen beschränkt, ausserdem könnten lediglich leichte bis knapp mittelschwere Lasten selten hantiert werden. Entspre- chend sei zum Zeitpunkt der Untersuchung eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in dieser Tätigkeit ausgewiesen. In prognostischer Hinsicht sei nach einem dreimonatigen Aufbautraining mit einer Arbeitsfähigkeit von 75 % zu rechnen. Unter normalem Verlauf sei nach sechs Monaten, d.h. ab 1. März 2018 mit einer vollständigen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Eine leichte bis knapp mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit im Sinne von Wechsel

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, IV/19/576, Seite 10 zwischen Gehen, Stehen und Sitzen und der Möglichkeit, sich frei zu be- wegen, wäre theoretisch ganztags zumutbar. Es sei auch davon auszuge- hen, dass die Tätigkeit im … oder in der …, welche die Versicherte im Win- ter ausgeführt habe, nicht einer angepassten Tätigkeit entspreche, sondern der angestammten. 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 14. Dezember 2018 (AB 161) ergibt sich aus den Akten das Folgende: 3.3.1 Im Bericht vom 4. Dezember 2018 (AB 168.2 S. 5) diagnostizierte Dr. med. D.________, Fachärztin für Anästhesiologie, eine reaktive De- pression nach Tod des Lebenspartners am 23. September 2018. Ab dem 8. Oktober 2018 (Behandlungsbeginn [vgl. AB 168.2 S. 7]) bestehe eine Ar- beitsunfähigkeit von 50 %. Die Prognose sei günstig, mit Beginn des Jah- res 2019 könne mit einer teilweisen oder vollständigen Wiederaufnahme der Arbeit gerechnet werden. 3.3.2 Der Vertrauensarzt der B.________, Dr. med. E.________, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erachtete im Bericht „Arbeitspro- gnostische Standortbestimmung“ vom 28. Februar 2019 (AB 168.2 S. 1 ff.) die Diagnose einer reaktiven Depression als plausibel und nachvollziehbar. Aus therapeutisch-rehabilitativen Gründen sei die Arbeitsfähigkeit im Ver- lauf der nächsten vier bis sechs Wochen um 10 bis 20 % zu steigern. An- schliessend sei eine Reevaluation vorzunehmen. 3.3.3 Dr. med. D.________ diagnostizierte im Bericht vom 24. April 2019 (AB 173 S. 3 ff.) eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2). Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit über mehr als 50 % sei unrealistisch und führe zu einer Zunahme der chronischen Schmerzen. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei maximal vier Stunden pro Tag zumutbar. Bei einem solchen Pensum sei die Prognose für die Wiedereingliederung gut. 3.4 Gestützt auf die der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt des Ver- fügungserlasses am 19. Juni 2019 (AB 176) zur Verfügung stehenden und hiervor wiedergegebenen ärztlichen Berichte ist erstellt, dass im massge- benden Vergleichszeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) keine Veränderung des Gesundheitszustandes in somatischer Hinsicht eingetreten ist. Soweit die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, IV/19/576, Seite 11 Hausärztin Dr. med. D.________ im Bericht vom 24. April 2019 (AB 173 S. 3 ff.) auf eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit aufgrund der durch die Rü- ckenproblematik verursachten chronischen Schmerzen verweist, stimmt dieser Bericht mit demjenigen vom 25. September 2017 (AB 149) überein. Dass diesbezüglich in der Zwischenzeit eine Verschlechterung eingetreten wäre, lässt sich dem neueren Bericht der Hausärztin nicht entnehmen; vielmehr weist Dr. med. D.________ auf eine seit sechs Monaten – und damit bereits vor Erlass der Verfügung vom 14. Dezember 2018 (AB 161) – bestehende stabile Situation bezüglich der Schmerzsymptomatik hin (AB 173 S. 4 Ziff. 2.2). In psychiatrischer Hinsicht wurden seitens der Hausärztin zunächst eine depressive Reaktion (AB 168.2 S. 5) und sodann eine Anpassungsstörung (AB 173 S. 5) als Folge des plötzlichen Todes des Lebenspartners im Sep- tember 2018 diagnostiziert. Damit übereinstimmend diagnostizierte der Vertrauensarzt der B.________, Dr. med. E.________, in seiner Aktenbe- urteilung vom 28. Februar 2019 eine reaktive Depression (AB 168 S. 1). Beide Ärzte erachteten indes die Prognose als günstig und gingen von ei- ner baldigen Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus. Dementsprechend hat die B.________ denn auch ihre Taggeldleistungen per Ende Mai 2019 einge- stellt. Da die Symptome einer Anpassungsstörung meist nicht länger als sechs Monate andauern (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internati- onale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch- diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 209), ist die Beschwerdegegne- rin damit zu Recht nicht von einem revisionsrechtlich relevanten länger dauernden psychischen Gesundheitsschaden ausgegangen. 3.5 An diesem Ergebnis vermögen die nach Verfügungserlass erstell- ten und von der Beschwerdeführerin am 19. August 2019 bei der Be- schwerdegegnerin eingereichten medizinischen Berichte nichts zu ändern, wobei offen gelassen werden kann, ob sie im vorliegenden Verfahren über- haupt zu berücksichtigen wären (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4). 3.5.1 Im Sprechstundenbericht vom 30. Juli 2019 (AB 182 S. 13) hielt Dr. med. F.________, Facharzt für Anästhesiologie, fest, der im MRI der Wirbelsäule vom 27. Juni 2019 zur Darstellung gelangende Befund einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, IV/19/576, Seite 12 Rezidiv-Diskushernie L2/3 links medio-lateral sei vor dem Hintergrund der rechtsseitigen sacroglutealen Schmerzen irrelevant. Letztere Beschwerden, welche der Arzt mit einem Iliosakralgelenk-Reizsyndrom in Zusammenhang bringt, fanden bereits in früheren Berichten Erwähnung (vgl. AB 133.2 S. 5, 123 S. 2), womit diesbezüglich keine relevante Verschlechterung eingetre- ten ist. 3.5.2 Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, diagnostizierte im Bericht vom 12. August 2019 (AB 182 S. 11 f.) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) sowie eine akzentuierte, äusserst pflichtbewusste Persönlichkeit (ICD-10: Z73). Er hielt fest, die ak- tuelle depressive Verstimmung habe wahrscheinlich schon über Jahre ge- schwelt und sei nun nach dem Tod des Lebenspartners manifest gewor- den. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei eben erst aufgenommen worden. Dr. med. G.________ beschreibt damit ein Be- schwerdebild, welches in den psychosozialen Belastungsfaktoren seine hinreichende Erklärung findet (vgl. E. 2.2.2). Dass die Beschwerdeführerin aufgrund des plötzlichen Todes ihres Lebenspartners Reaktionen zeigt, ist denn auch keineswegs Zeichen einer psychischen Erkrankung, sondern zutiefst menschlich. Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden liegt damit nicht vor. 3.5.3 Im Schreiben vom 18. August 2019 (AB 182 S. 10) äussert die Hausärztin Dr. med. D.________ ihr Unverständnis für die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, wonach eine vollständige Arbeitsfähigkeit gege- ben sei. Sie führt aus, ein Arbeitspensum von ca. drei Stunden täglich an drei Tagen pro Woche (…) könne ihre Patientin nur unter starken Schmerzmedikamenten unter Zunahme ihrer chronischen Schmerzen leis- ten. Dabei übersieht die Hausärztin einerseits, dass die Beschwerdegegne- rin im Rahmen der Invaliditätsbemessung von einer vollständigen Arbeits- fähigkeit in einer der Rückenproblematik angepassten Tätigkeit und nicht in der bisherigen Tätigkeit als … ausgeht (vgl. AB 156 S. 3 f., 176 S. 1); ande- rerseits vermag sie damit offensichtlich keine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung zu begründen. 3.6 Aufgrund des Dargelegten ist erstellt, dass im massgebenden Vergleichszeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) keine für den Rentenanspruch we-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, IV/19/576, Seite 13 sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, wo- mit die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Die zusätzliche Durchführung eines Einkom- mensvergleichs (AB 176 S. 2) war unter diesen Umständen entbehrlich. Die gegen die Verfügung vom 19. Juni 2019 (AB 176) erhobene Beschwer- de ist offensichtlich unbegründet und folglich abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, IV/19/576, Seite 14 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.