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200 2019 571

Bern VerwG · 2019-06-21 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 21. Juni 2019

Sachverhalt

A. Der 1995 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wird seit November 2016 zu der Invalidenrente ihrer Mutter eine ordentliche Kinderrente ausgerichtet (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [act. II] 9). Am 24. Januar 2018 meldete sich die Versicherte bei der AKB zum Bezug von Ergän- zungsleistungen (EL) zu ihrer Kinderrente an (act. II 1). Mit zwei Verfügungen vom 27. Juli 2018 (act. II 18 und 19) setzte die AKB die monatlichen EL ab November 2016 auf Fr. 1‘902.--, ab August 2017 auf Fr. 1‘826.--, ab Januar 2018 auf Fr. 1‘645.-- und ab August 2018 auf Fr. 1‘475.-- fest. Dabei wurden namentlich bei den jährlichen Einnahmen unter dem Titel „sonstige Einnahme“ Ausbildungszulagen von Fr. 3‘480.-- berücksichtigt (act. II 18 S. 7 und 19 S. 8, S. 10, S. 12, S. 14, S. 16). Eine gegen diese zwei Verfügungen erhobene Einsprache (act. II 20) wies die AKB mit Entscheid vom 21. Juni 2019 (act. II 24) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 4. Juli 2019 (Postaufgabe: 18. Juli

2019) Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Ein- spracheentscheids sowie die Neuberechnung der EL ab November 2016 ohne die Aufrechnung von Ausbildungszulagen. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2019 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. November 2019 gab der Instrukti- onsrichter der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Am

22. November 2019 ging eine entsprechende Eingabe beim Gericht ein. Im weiteren Verlauf ging am 18. Dezember 2019 eine Stellungnahme der Be- schwerdegegnerin beim Gericht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, EL/19/571, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2019 (act. II 24). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL für die Zeit ab 1. November 2016 (act. II 18 S. 1) bis und mit 2018 und in diesem Zu- sammenhang einzig die Frage, ob bei der Berechnung der EL zu Recht Ausbildungszulagen von jährlich Fr. 3‘480.-- als Verzichtseinkommen ange- rechnet wurden. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf die- se Punkte zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein An- lass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

E. 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr (hier ab November 2016 so- wie für die Jahre 2017 und 2018) entfalten kann (vgl. BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41) und dass einzig die Aufrechnung von jährli- chen Ausbildungszulagen von Fr. 3‘480.-- streitig ist, erreicht der Streitwert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, EL/19/571, Seite 4 den Betrag von Fr. 20'000.-- klar nicht, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Blick auf die bei EL- Verfügungen auf ein Kalenderjahr beschränkte Rechtsbeständigkeit (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258; vgl. E. 1.3 hiervor) gelangt im Lichte des hier ab November 2016 strittigen Leistungsanspruchs das bisherige Recht zur An- wendung (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 2.3 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, familien-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, EL/19/571, Seite 5 rechtliche Unterhaltsbeiträge sowie Familienzulagen (Art. 11 Abs. 1 lit. d sowie f und h ELG). 2.4 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [in der bis

31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prü- fung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtli- che Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu ver- antwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflich- tung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 2.5 Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder meh- rere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2]). Nach dem FamZG umfassen die Familienzulagen (nur) die Kinderzulagen und die Ausbildungszulagen (Art. 3 Abs. 1 FamZG). 2.5.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 FamZG berechtigen zum Anspruch auf Fami- lienzulagen: Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilge- setzbuches besteht (lit. a); Stiefkinder (lit. b); Pflegekinder (lit. c); Ge- schwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt (lit. d). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 4 Abs. 2 FamZG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, EL/19/571, Seite 6 2.5.2 Für Stiefkinder besteht ein Anspruch auf Familienzulagen, wenn das Stiefkind überwiegend im Haushalt des Stiefelternteils lebt oder bis zu sei- ner Mündigkeit gelebt hat (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung [FamZV; SR 836.21]). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, die Aufrechnung von Ausbil- dungszulagen als Verzichtseinkommen sei hier nicht gerechtfertigt, da die- se weder von ihrer Mutter als IV-Rentnerin noch von ihr selber als Bezüge- rin einer Kinderrente hätten geltend gemacht werden können. Auch ihr Stiefvater hätte die Ausbildungszulagen nicht erhältlich machen können, weil sie nicht im gleichen Haushalt wie dieser lebe bzw. bereits seit länge- rem nicht mehr gelebt habe. 3.2 Es ist für den hier zu beurteilenden Zeitraum ab November 2016 unbestritten, dass bei der EL-Berechnung der Mutter der Beschwerdeführe- rin, B.________, ein zumutbares Erwerbseinkommen gemäss aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) für ihren Ehemann und Stiefvater der Beschwerdeführerin, C.________, berücksichtigt worden ist (act. II 24 S. 2 Ziff. 2.3). Damit wären bei der Be- schwerdeführerin grundsätzlich auch die hypothetischen Kinder- resp. Aus- bildungszulagen als (Verzichts-)Einkommen anzurechnen (Rz. 3482.08 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; in der ab Januar 2018 gültigen Fassung] mit Hinweis auf den Entscheid des Bun- desgerichts vom 23. Juni 2010, 9C_362/2010, E. 2.1), zumal auch Stiefkin- der gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b FamZG zum Anspruch auf Familienzulagen berechtigen (vgl. E. 2.5.1 hiervor). Eine solche Anrechnung darf aber nur erfolgen, wenn das berücksichtigte hypothetische Einkommen einen An- spruch auf Kinder- resp. Ausbildungszulagen begründen würde (vgl. Rz. 3482.08 WEL). Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall. Denn es ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin bereits seit sie 15 resp. 16 Jahre alt war in der Wohngemeinschaft D.________ lebte und anschliessend mit 19 Jahren in eine eigene Wohnung resp. mit 20 Jahren in das E.________ zog

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, EL/19/571, Seite 7 (Stellungnahme vom 21. November 2019; vgl. auch act. II 7 S. 1). Folglich lebte sie bereits einige Zeit vor dem Erreichen ihrer Mündigkeit nicht mehr im Haushalt ihres Stiefvaters, weshalb dieser gemäss Art. 4 Abs. 1 FamZV (vgl. E. 2.5.2 hiervor) für die hier zur Diskussion stehende Zeit keinen An- spruch auf Ausbildungszulagen hat. Damit durfte die Beschwerdegegnerin bei der EL-Berechnung der Beschwerdeführerin keine hypothetischen Aus- bildungszulagen als Verzichtseinkommen berücksichtigen. Daran ändert im Übrigen der von der Beschwerdegegnerin eingereichte Auszug aus der Gemeinderegistersysteme-Plattform GERES (Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIA] 1 f.) nichts, weil dieser nicht zu beweisen vermag, wo die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Mündigkeit effektiv gelebt hat. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Juni 2019 (act. II 24) aufzuhe- ben. Die Beschwerdegegnerin hat über den EL-Anspruch der Beschwerde- führerin ab November 2016 – ohne Anrechnung der Ausbildungszulagen von Fr. 3'480.-- – neu zu verfügen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung; vgl. Art. 83 ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Trotz ihres Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der oder die Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, EL/19/571, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 21. Juni 2019 auf- gehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Ergän- zungsleistungen neu verfüge.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ (samt Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 17. De- zember 2019 [inkl. Beilage]) - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 571 EL KNB/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. Februar 2021 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 21. Juni 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, EL/19/571, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1995 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wird seit November 2016 zu der Invalidenrente ihrer Mutter eine ordentliche Kinderrente ausgerichtet (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [act. II] 9). Am 24. Januar 2018 meldete sich die Versicherte bei der AKB zum Bezug von Ergän- zungsleistungen (EL) zu ihrer Kinderrente an (act. II 1). Mit zwei Verfügungen vom 27. Juli 2018 (act. II 18 und 19) setzte die AKB die monatlichen EL ab November 2016 auf Fr. 1‘902.--, ab August 2017 auf Fr. 1‘826.--, ab Januar 2018 auf Fr. 1‘645.-- und ab August 2018 auf Fr. 1‘475.-- fest. Dabei wurden namentlich bei den jährlichen Einnahmen unter dem Titel „sonstige Einnahme“ Ausbildungszulagen von Fr. 3‘480.-- berücksichtigt (act. II 18 S. 7 und 19 S. 8, S. 10, S. 12, S. 14, S. 16). Eine gegen diese zwei Verfügungen erhobene Einsprache (act. II 20) wies die AKB mit Entscheid vom 21. Juni 2019 (act. II 24) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 4. Juli 2019 (Postaufgabe: 18. Juli

2019) Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Ein- spracheentscheids sowie die Neuberechnung der EL ab November 2016 ohne die Aufrechnung von Ausbildungszulagen. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2019 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. November 2019 gab der Instrukti- onsrichter der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Am

22. November 2019 ging eine entsprechende Eingabe beim Gericht ein. Im weiteren Verlauf ging am 18. Dezember 2019 eine Stellungnahme der Be- schwerdegegnerin beim Gericht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, EL/19/571, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2019 (act. II 24). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL für die Zeit ab 1. November 2016 (act. II 18 S. 1) bis und mit 2018 und in diesem Zu- sammenhang einzig die Frage, ob bei der Berechnung der EL zu Recht Ausbildungszulagen von jährlich Fr. 3‘480.-- als Verzichtseinkommen ange- rechnet wurden. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf die- se Punkte zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein An- lass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr (hier ab November 2016 so- wie für die Jahre 2017 und 2018) entfalten kann (vgl. BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41) und dass einzig die Aufrechnung von jährli- chen Ausbildungszulagen von Fr. 3‘480.-- streitig ist, erreicht der Streitwert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, EL/19/571, Seite 4 den Betrag von Fr. 20'000.-- klar nicht, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Blick auf die bei EL- Verfügungen auf ein Kalenderjahr beschränkte Rechtsbeständigkeit (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258; vgl. E. 1.3 hiervor) gelangt im Lichte des hier ab November 2016 strittigen Leistungsanspruchs das bisherige Recht zur An- wendung (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 2.3 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, familien-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, EL/19/571, Seite 5 rechtliche Unterhaltsbeiträge sowie Familienzulagen (Art. 11 Abs. 1 lit. d sowie f und h ELG). 2.4 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [in der bis

31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prü- fung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtli- che Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu ver- antwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflich- tung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 2.5 Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder meh- rere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2]). Nach dem FamZG umfassen die Familienzulagen (nur) die Kinderzulagen und die Ausbildungszulagen (Art. 3 Abs. 1 FamZG). 2.5.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 FamZG berechtigen zum Anspruch auf Fami- lienzulagen: Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilge- setzbuches besteht (lit. a); Stiefkinder (lit. b); Pflegekinder (lit. c); Ge- schwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt (lit. d). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 4 Abs. 2 FamZG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, EL/19/571, Seite 6 2.5.2 Für Stiefkinder besteht ein Anspruch auf Familienzulagen, wenn das Stiefkind überwiegend im Haushalt des Stiefelternteils lebt oder bis zu sei- ner Mündigkeit gelebt hat (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung [FamZV; SR 836.21]). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, die Aufrechnung von Ausbil- dungszulagen als Verzichtseinkommen sei hier nicht gerechtfertigt, da die- se weder von ihrer Mutter als IV-Rentnerin noch von ihr selber als Bezüge- rin einer Kinderrente hätten geltend gemacht werden können. Auch ihr Stiefvater hätte die Ausbildungszulagen nicht erhältlich machen können, weil sie nicht im gleichen Haushalt wie dieser lebe bzw. bereits seit länge- rem nicht mehr gelebt habe. 3.2 Es ist für den hier zu beurteilenden Zeitraum ab November 2016 unbestritten, dass bei der EL-Berechnung der Mutter der Beschwerdeführe- rin, B.________, ein zumutbares Erwerbseinkommen gemäss aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) für ihren Ehemann und Stiefvater der Beschwerdeführerin, C.________, berücksichtigt worden ist (act. II 24 S. 2 Ziff. 2.3). Damit wären bei der Be- schwerdeführerin grundsätzlich auch die hypothetischen Kinder- resp. Aus- bildungszulagen als (Verzichts-)Einkommen anzurechnen (Rz. 3482.08 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; in der ab Januar 2018 gültigen Fassung] mit Hinweis auf den Entscheid des Bun- desgerichts vom 23. Juni 2010, 9C_362/2010, E. 2.1), zumal auch Stiefkin- der gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b FamZG zum Anspruch auf Familienzulagen berechtigen (vgl. E. 2.5.1 hiervor). Eine solche Anrechnung darf aber nur erfolgen, wenn das berücksichtigte hypothetische Einkommen einen An- spruch auf Kinder- resp. Ausbildungszulagen begründen würde (vgl. Rz. 3482.08 WEL). Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall. Denn es ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin bereits seit sie 15 resp. 16 Jahre alt war in der Wohngemeinschaft D.________ lebte und anschliessend mit 19 Jahren in eine eigene Wohnung resp. mit 20 Jahren in das E.________ zog

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, EL/19/571, Seite 7 (Stellungnahme vom 21. November 2019; vgl. auch act. II 7 S. 1). Folglich lebte sie bereits einige Zeit vor dem Erreichen ihrer Mündigkeit nicht mehr im Haushalt ihres Stiefvaters, weshalb dieser gemäss Art. 4 Abs. 1 FamZV (vgl. E. 2.5.2 hiervor) für die hier zur Diskussion stehende Zeit keinen An- spruch auf Ausbildungszulagen hat. Damit durfte die Beschwerdegegnerin bei der EL-Berechnung der Beschwerdeführerin keine hypothetischen Aus- bildungszulagen als Verzichtseinkommen berücksichtigen. Daran ändert im Übrigen der von der Beschwerdegegnerin eingereichte Auszug aus der Gemeinderegistersysteme-Plattform GERES (Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIA] 1 f.) nichts, weil dieser nicht zu beweisen vermag, wo die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Mündigkeit effektiv gelebt hat. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Juni 2019 (act. II 24) aufzuhe- ben. Die Beschwerdegegnerin hat über den EL-Anspruch der Beschwerde- führerin ab November 2016 – ohne Anrechnung der Ausbildungszulagen von Fr. 3'480.-- – neu zu verfügen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung; vgl. Art. 83 ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Trotz ihres Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der oder die Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, EL/19/571, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 21. Juni 2019 auf- gehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Ergän- zungsleistungen neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________ (samt Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 17. De- zember 2019 [inkl. Beilage])

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.