Verfügung vom 7. Dezember 2018
Sachverhalt
A. Die 1991 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Februar 2007 unter Hinweis auf eine Spondylolisthesis Grad II-III nach stattgehabter Operation vom 6. April 2004 und auf eine venöse Insuffizienz bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 14). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte medizinische und erwerbliche Abklärun- gen, sprach der Versicherten berufliche Massnahmen (vgl. act. II 16) und Hilfsmittel zu (act. II 36) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheid- verfahren (act. II 50) mit Verfügung vom 5. April 2011 (act. II 51) einen Rentenanspruch mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens. Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Im Februar 2012 ersuchte die Versicherte erneut um Zusprechung von IV- Leistungen (act. II 53). Die IVB nahm medizinische und erwerbliche Ab- klärungen vor; namentlich veranlasste sie eine interdisziplinäre neurochir- urgisch-psychiatrische Begutachtung (Gutachten vom 17. Oktober bzw.
6. November 2013, act. II 84.1 und 87.1; interdisziplinäre Beurteilung: act. II 87.2). Nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen liess die IVB die Versicherte polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 20. Juli 2016; act. II 142.1). Aufgrund der Kritik des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) an der Expertise (act. II 151 f.) liess die IVB die Beschwerdeführerin ein drittes Mal, nunmehr bidisziplinär orthopädisch-neurologisch begutach- ten (Gutachten vom 24. August 2017; act. II 170.1). Gestützt darauf stellte sie mit Vorbescheid vom 16. Januar 2018 (act. II 182) die Zusprache einer befristeten ganzen IV-Rente vom 1. Oktober 2013 bis 30. Juni 2014 in Aus- sicht. Nach dagegen vorgebrachten Einwänden (act. II 186, 198 S. 1) ver- fügte die IVB am 7. Dezember 2018 (act. II 205) wie angekündigt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 3 C. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 22. Januar 2019 Beschwerde mit dem An- trag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neu- beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Eingabe vom 7. Februar 2019 reichte die Beschwerdeführerin den Be- richt der Klinik C.________ vom 13. November 2018 ein (Beschwerdebei- lage [act. I] 3). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2019 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. Dezember 2018 (act. II 205). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der In- validenversicherung. In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprü- fungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten ge- bliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenom- men blieben (BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Folglich ist der ge- nerelle Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung – unter Ein- schluss der Zusprechung einer ganzen Rente vom 1. Oktober 2013 bis
30. Juni 2014 – zu prüfen.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 5 teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen- dung des 18. Altersjahres folgt. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 6 kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Leistungsanspruch bemessen zu können, ist die Verwal- tung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.6.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheb- lichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). 2.6.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 7 obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.6.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.6.4 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeein- flussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Un- terbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Dabei ist im Unterschied zu dem in Art. 88a Abs. 1 IVV geregelten Tatbestand der Ver- besserung der Erwerbsfähigkeit nicht verlangt, dass die Änderung, nach- dem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat, vor- aussichtlich weiterhin andauern muss. Das gesetzliche Erfordernis einer auf Dauer gerichteten Änderung ist mit Ablauf der dreimonatigen Wartezeit grundsätzlich erfüllt (SVR 2017 IV Nr. 71 S. 220 E. 2.3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 8 2.6.5 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b). 3. 3.1 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 7. Februar 2012 (act. II 53) eingetreten ist und den Rentenanspruch in der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2018 (act. II 205) materiell geprüft hat. Die Eintretensfrage ist deshalb – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der leistungsablehnenden Verfügung vom 5. April 2011 (act. II 51) und der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2018 (act. II 205) eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen. 3.2 Die Beschwerdeführerin musste sich am 26. Oktober 2012 (act. II 64 S. 7) einem chirurgischen Eingriff unterziehen, welcher eine längere Rekonvaleszenz- und Rehabilitationszeit zur Folge hatte (vgl. act. II 61, 170.1 S. 67 f. Ziff. 12.1 f.). Die Beschwerdegegnerin sprach in der ange- fochtenen Verfügung denn auch eine befristete Rente zu (act. II 205). Eine Änderung des Gesundheitszustandes im massgebenden Vergleichszeit- raum ist damit erstellt und der Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht allseitig neu zu prüfen (vgl. E. 2.6.3 hiervor). 3.3 Betreffend die gesundheitliche Entwicklung bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2018 (act. II 205) ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen Folgendes: 3.3.1 Im Bericht vom 15. Januar 2013 (act. II 61) hielt Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, es bestehe eine Spondylolyse / Olisthese Grad III bei Zustand nach zweimaliger Operation am 6. April 2004 und
26. Oktober 2012. Die Beschwerdeführerin sei ab dem Spitalaufenthalt (Beginn: 25. Oktober 2012) 100 % arbeitsunfähig.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 9 3.3.2 Aus dem Verlaufsbericht von Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 18. bzw. 21. März 2013 (act. II 64 S. 1 ff.) geht hervor, dass sich der Gesundheitszustand nach der Operation vom
26. Oktober 2012 zuerst verbessert, anschliessend jedoch wieder ver- schlechtert habe. Seit der Operation bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähig- keit mit schwieriger Prognose. 3.3.3 In der interdisziplinären Beurteilung (act. II 87.2) des neurochirur- gisch-psychiatrischen Gutachtens vom 17. Oktober bzw. 6. November 2013 (act. II 84.1 und 87.1) stellten die Gutachter im Rahmen der interdiszi- plinären Beurteilung als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein „chronisches lumbales und lumboischialgieformes Schmerzsyndrom beidseits, aktuell rechtsbetont“. Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der bestehenden körperlichen Beeinträch- tigungen qualitativ und quantitativ beeinträchtigt. Aus versicherungspsych- iatrischer Sicht hätten keine krankheitswertige psychische Störung und keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Der Beschwerdeführerin seien nach einer angemessenen Rekonvales- zenzzeit von circa zwölf Monaten nach dem operativen Eingriff im Oktober 2012, also ab November 2013, körperlich leichte und zeitweise – mit einem Maximalanteil von 10 % – körperlich mittelschwere, konsequent wechselbe- lastende Tätigkeiten in einem vollschichtigen zeitlichen Rahmen mit einer um 10 % bis maximal 20 % verminderten Leistungsfähigkeit zumutbar. Ausgeschlossen seien körperlich schwere und ständig sowie häufig bzw. überwiegend körperlich mittelschwere Tätigkeiten, die Wirbelsäule und ins- besondere die LWS statisch belastende Tätigkeiten, Tätigkeiten mit Hal- tungs- und Positionsmonotonien der LWS, Tätigkeiten in Zwangshaltungen der LWS, insbesondere vornübergeneigte Tätigkeiten, Tätigkeiten mit repe- titiven Rotationsbewegungen der LWS und Tätigkeiten mit Vibrationen und Schlägen auf das Achsenorgan. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10 kg, repetitiv mit 5 kg, limitiert. 3.3.4 In der Stellungnahme vom 15. September 2015 (act. II 126) hielt der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 10 fest, im Vergleich der aktuellen klinisch-orthopädischen Befunde mit denje- nigen Ende 2013 liessen sich keine wesentlichen Unterschiede feststellen. Es lägen keine Hinweise für eine Instabilität oder für eine radikuläre Schmerzproblematik vor. Die orthopädisch festgestellte Verkürzung der ischiocruralen Muskulatur könnte, sollte sie für die Schmerzen verantwort- lich sein, durch entsprechende Dehnungsübungen gut behandelt werden. Neu liege aber eine myofasziale Schmerzausbreitung mit Hinweisen auf eine Schmerzverarbeitungsstörung vor. Zudem sei eine axonale Schädi- gung beider Nervi tibialis sowie eine nicht weiter diskutierte neurogene Schädigung der L5 beidseits und S1 rechts versorgten Muskulatur gefun- den worden. Angesichts einer möglichen zwischenzeitlichen Verschlechte- rung der medizinischen Situation werde eine polydisziplinäre Abklärung vorgeschlagen. 3.3.5 Im polydisziplinären Gutachten der G.________ (nachfolgend: ME- DAS A.________) vom 20. Juli 2016 (act. II 142.1) wurden folgende Dia- gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (act. II 142.1 S. 9 f.):
1. Syndrome lombo-vertébral chronique
2. Status après spondylodèse L5-S1 pour anthérolisthésis L5-S1 grade III (2004)
3. Status après révision et nouvelle spondylodèse de L4-S1 avec greffe osseuse en 2012
4. Suspicion d’une polyneuropathie
5. Douleurs post opérations de la colonne lombaire
6. Déficit essentiellement moteur sur la racine L5 à gauche
7. F45.4 (307.89) Trouble douloureux associé à la fois à des facteurs psychologiques et une affection médicale générale Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, nach der (erneuten) Rückenoperation im Oktober 2012 sei es zu einer Schmerzzunahme und einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Weiter habe sich ein Unfall mit Meniskusbeteiligung sowie im Jahr 2013 ein Ermü- dungsbruch am linken Fuss ereignet (vgl. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit; act. II 142.1 S. 10). Erhebliche funktionelle Einschrän- kungen seien mit dem Rücken und dem Knie verbunden: Chronische Lum- balschmerzen mit Ausstrahlung in die unteren Gliedmassen, motorische Schwierigkeiten, Einschränkungen und Schwierigkeiten, lange Zeit in der-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 11 selben Position zu verweilen und sich in der Nacht im Bett zu drehen. Wei- ter bestünden hinsichtlich der Wirbelsäule Einschränkungen bei der Belast- barkeit und bei der Gehstrecke. Gestützt auf die erfolgten Untersuchungen bestehe auf dem freien Arbeitsmarkt eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bzw. eine solche von 70 % in einer angepassten Tätigkeit (act. II 142.1 S. 10). 3.3.6 Der Aktennotiz vom 17. Februar 2017 (act. II 151) von RAD-Ärztin Dr. med. S.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trauma- tologie des Bewegungsapparates, ist zu entnehmen, das orthopädische Teilgutachten der MEDAS A.________ (act. II 142.3) erfülle die versiche- rungsmedizinischen Anforderungen nicht; es sei unvollständig und ober- flächlich. Die gutachterlichen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Arbeits- fähigkeit seien nicht nachvollziehbar. So enthalte das Gutachten zur Wir- belsäule und den Extremitäten keine oder den Normalwerten entsprechen- de objektive Angaben zu Beweglichkeit und Umfang. Ein Befund bzw. ein nachvollziehbares Belastungsprofil im Zusammenhang mit der Marschfrak- tur finde sich nicht. Ein Zumutbarkeitsprofil fehle vollständig und die Schlussfolgerungen hinsichtlich der angenommenen vollständigen Arbeits- unfähigkeit seien bei nicht beschriebenen objektiven Einschränkungen nicht zulässig und sogar widersprüchlich. 3.3.7 Die RAD-Ärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Neurologie, hielt am 23. Februar 2017 (act. II 152) zum Gutachten der MEDAS A.________ vom 20. Juli 2016 (act. II 142.1) fest, die allgemein- internistischen und orthopädischen Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit seien weder hergeleitet noch nachvollziehbar begründet. Ebenso ergäben sich gewisse Widersprüche im psychiatrischen Teilgutachten. Das neurolo- gische Teilgutachten (act. II 142.4) sei nicht als sorgfältig und gründlich zu beurteilen, zumal diverse Fragen nicht aufgeworfen und verschiedene er- forderliche Testungen nicht durchgeführt worden seien. Ebenso würden die MRI-Bilder nicht kommentiert und es habe keine ausreichende Diskussion der früheren EMG-Befunde stattgefunden. Zudem finde sich keine Würdi- gung der Vorbefunde des ersten (neurochirurgischen) Gutachtens (vgl. E. 3.3.3 hiervor). Auf welcher Diagnose der Gutachter seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abstelle, bleibe unklar, da schlussendlich neuropathi- sche Schmerzen nicht in den Diagnosen aufgeführt worden seien. Zudem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 12 wären eine erneute EMG und eventuell auch Neurographien indiziert ge- wesen. Schliesslich liege eine Bestimmung des Medikamentenspiegels ebenfalls nicht vor. 3.3.8 Im orthopädisch-neurologischen Gutachten der I.________ (nach- folgend: MEDAS B.________) vom 24. August 2017 (act. II 170.1) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 67): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Pseudolumboischialgie beidseits bei Status nach Dekompression L5 und S1 sowie Stabilisierung mit transpedikulären Schrauben 04/2004, Implantatentfernung mit Restabilisierung L4-S1 und dorso- lateraler Spondylodese 10/2012 sowie leichten bis mässigen Facet- tenarthrosen L2-4 ohne neurale Kompression Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Cervicovertebralsyndrom unklarer Genese Präadipositas Aus orthopädischer Sicht könnten die angegebenen Schmerzen in der Halswirbelsäule und die abnormen Untersuchungsbefunde derselben bei unauffälligem MRI nicht objektiviert werden. Die Schmerzen in der Len- denwirbelsäule und die pathologischen objektiven Befunde derselben seien nur teilweise mit den im MRI dokumentierten leichten bis mässigen Facet- tengelenksarthrosen L2-4 vereinbar. Bei radiologisch fehlender Kompressi- on könne weder die Ausstrahlung der Schmerzen in beide Waden noch die angegebene Hyposensibilität der Oberschenkel nachvollzogen werden. Körperlich mittelschwere und schwere Arbeiten in kalter und feuchter Um- gebung, vorwiegend sitzend oder stehend, mit häufig inklinierten, reklinier- ten und rotierten Körperhaltungen, könnten wegen der diagnostizierten Pseudolumboischialgie beidseits und der leichten bis mässigen Facettenar- throsen L2-4 ohne neurale Kompression nicht mehr vollumfänglich zuge- mutet werden. Das vorangehende orthopädische Gutachten sei qualitativ ungenügend. Die Untersuchung, insbesondere der Wirbelsäule, sei sehr rudimentär. Auf radiologische Untersuchungen, namentlich ein MRI, sei verzichtet worden. Auch die Diagnose sei nicht sehr präzise. Die ange- nommene 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit werde nicht begründet und sei aufgrund der Diagnose auch nicht akzeptabel (S. 10 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 13 Aus neurologischer Sicht ergäben sich keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 46 und 57). Es bestünden zwei- felsohne seit vielen Jahren chronifizierte Lumbalgien mit zwei Stabilisie- rungsoperationen in den Jahren 2004 und 2012. Die Durchsicht des Akten- dossiers ergebe zahlreiche Diskrepanzen sowohl in den Symptomen als auch in den neurologischen Befunden, namentlich betreffend die sensiblen Defizite, welche eine grosse Variabilität aufwiesen und dementsprechend sehr wahrscheinlich nicht auf eine organisch-strukturell im Bereich des Nervensystems lokalisierte Läsion zurückzuführen seien. Dies gelte eben- falls für die aktuelle klinisch-neurologische Untersuchung, anlässlich wel- cher die Beschwerdeführerin erstmals sensible Defizite im Bereich des Ge- sichts und des Kopfes angegeben habe. Auch elektrophysiologisch könn- ten aktuell keine eindeutigen abnormen Befunde reproduziert werden, so- dass die Diagnose einer Polyneuropathie zurzeit nicht mehr nachgewiesen werden könne. Eine radikuläre Läsion L5 oder S1 könne weder klinisch noch elektroneurophysiologisch oder bildgebend festgestellt werden (S. 51 f.). Ebenso ergäben sich Abweichungen zum Vorgutachten vom Juli 2016 im Hinblick auf die neurologischen Diagnosen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Lumbalgie stelle an sich keine neurologische Diagnose im engeren Sinne dar, so dass aus neurologischer Sicht aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bestehe. Die vormals gestellte Diagnose könne nicht bestätigt werden und hätte überdies beispielsweise in einer sitzenden Tätigkeit keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Schmerzen seien insgesamt nicht als neurogen einzu- stufen und würden von der Beschwerdeführerin auch nicht so beschrieben (S. 53). Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit könne nicht ganz genau angegeben werden, sei jedoch sehr wechselhaft und in- konstant, weil die Arbeitsfähigkeit von den behandelnden Ärzten unter- schiedlich eingestuft worden sei. Die vormalige gutachterliche Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit sei vor dem Hintergrund des damali- gen weitgehend normalen klinisch-neurologischen Untersuchungsbefundes und der nicht neurologischen Diagnose widersprüchlich und nicht nachvoll- ziehbar (S. 60 f.). In der interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter fest, für die Zeit der postoperativen Rehabilitation vom 28. Oktober 2012 bis März 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 14 habe für sämtliche Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestan- den. Anschliessend habe die Arbeitsfähigkeit als … und …, primär sitzend, aber auch stehend, mit häufigen Rotationsbewegungen des Rumpfes, bei voller Stundenpräsenz 85 % betragen (entsprechend einer Arbeitsunfähig- keit von 15 %). In einer adaptierten, körperlich leichten Tätigkeit in tempe- rierten Räumen, abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte oder rotierte Körperhaltungen, habe ab März 2014 gesamthaft keine Einschränkung der Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit bestanden (S. 67 f.). 3.3.9 Dem Bericht der Klinik C.________ vom 2. Mai 2018 (act. II 198 S. 2 f.) ist zu entnehmen, dass ein klares somatisches Korrelat zu den Schmerzen bestehe, welches die Schmerzen initiiert habe und unterhalte. Zudem liege sicher eine Opiat-induzierte Hyperalgesie vor. Aus einem weiteren Bericht der Klinik C.________ vom 16. Mai 2018 (act. II 198 S. 4 f.) geht sodann hervor, dass kein Anhalt für eine Neuro- kompression vorliege. Die Beschwerden seien vereinbar mit einem pseudo- radikulären Schmerz. 3.3.10 In der Stellungnahme vom 17. September 2018 (act. II 200 S. 5 f.) hielt die RAD-Ärztin Dr. med. H.________ fest, weder aufgrund der Berich- te der Klinik C.________ vom 2. und 16. Mai 2018 (act. II 198 S. 2 ff.), noch des Notfallberichts des Spitals J.________ vom 17. Juni 2018 (act. II 198 S. 6 ff.) betreffend vorübergehende Magenbeschwerden ergäben sich neue objektive Befunde. 3.3.11 Im Austrittsbericht der Klinik C.________ vom 13. November 2018 (act. I 3) hielten die Dres. med. K.________, Facharzt für Anästhesiologie, und L.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in der „bio-psycho-sozialen Zusammenfassung“ fest, es bestünden chronische Lumboischialgien bei Status nach Spondylo- dese L4-S1 mit myostatischer Dysbalance und Dekonditionierung der rumpfstabilisierenden Muskulatur. Des Weiteren sei von einer Opiat- induzierten Hyperalgesie bzw. Nonresponder-Situation bei Opiatdosen von bis zu 400 mg Morphinäquivalent auszugehen. Verstärkt werde das Schmerzerleben durch rezidivierende depressive Episoden und eine emo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 15 tional instabile Persönlichkeit. Als Hauptdiagnose gingen die behandelnden Ärzte von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi- schen Faktoren aus (ICD-10 F45.41). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gut- achten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beob- achtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). 3.6 3.6.1 Hinsichtlich des zu beurteilenden Gesundheitszustandes hat die Verwaltung zu Recht nicht auf das Gutachten der MEDAS A.________ vom
20. Juli 2016 (act. II 142.1) respektive die entsprechenden Teilgutachten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 16 der Disziplinen Orthopädie (act. II 142.3) und Neurologie (act. II 142.4) ab- gestellt. Das Gutachten wie auch die besagten Teilgutachten leiden an grundlegenden und gravierenden Mängeln und sind unzureichend begrün- det sowie unvollständig erstellt worden, weshalb die Schlussfolgerungen des Gutachtens insgesamt nicht zu überzeugen vermögen. So wurde ins- besondere die angenommene (vollständige) Arbeitsunfähigkeit in keiner Weise begründet und ist damit auch nicht nachvollziehbar (Teilgutachten Neurologie vom 17. Mai 2016 [act. II 142.4 S. 5], Teilgutachten Orthopädie vom 24. Mai 2016 [act. II 142.3 S. 4] und Teilgutachten Innere Medizin vom
27. April 2016 [act. II 142.2 S. 8]). Dies ergibt sich denn auch aus den Be- richten des RAD vom 17. und 23. Februar 2017 (act. II 151, 152 S. 2 ff.). Dementsprechend erweisen sich die vorgenannten Teilgutachten wie auch die polydisziplinären Schlussfolgerungen im Gutachten vom 20. Juli 2016 zur Arbeitsfähigkeit (act. II 142.1 S. 10) in mehrfacher Hinsicht als ungenü- gende medizinische Grundlage (vgl. E. 3.5 hiervor). 3.6.2 Das Gutachten der MEDAS A.________ vom 20. Juli 2016 (act. II 142.1) leidet an derart grundlegenden und gravierenden Mängeln, die of- fenkundig durch Nachfrage durch die Verwaltung nicht hätten behoben werden können. In der Konsequenz hat die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf verzichtet, bei den Gutachtern eine Ergänzung respektive Präzisie- rung ihrer Einschätzungen zu verlangen, sondern sie durfte respektive sie musste sogar eine neue Expertise in Auftrag geben. Von einem (auf der Grundlage des Gutachtens der MEDAS A.________) bereits umfassend abgeklärten medizinischen Sachverhalt respektive einer unzulässigen sog. „second opinion“ (vgl. BGE 141 V 330 E. 5.2 S. 339) kann im Zusammen- hang mit den weiteren Abklärungen mit dem bidisziplinären Gutachten kei- ne Rede sein. Sodann muss entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 5), wenn ein (erstes) Gutachten zur Sachverhaltsabklärung nicht taug- lich ist, die neue, diesmal beweistaugliche, Expertise nicht den Erstgutach- tern vorgelegt werden, sondern es kann direkt auf das zweite Gutachten abgestellt werden. Denn das beweisuntaugliche (erste) Gutachten ver- mochte den mit ihm ursprünglich angestrebten Beweis gerade nicht zu er- bringen und ist daher nur noch – aber immerhin – insofern relevant, als die darin erhobenen Befunde im Rahmen der weiteren Abklärungen berück- sichtigt und allenfalls diskutiert werden müssen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 17 3.6.3 Nicht zu beanstanden ist weiter, dass die Verwaltung allein eine Neubegutachtung in den Fachgebieten Neurologie und Orthopädie veran- lasst hat (vgl. das bidisziplinäre Gutachten der MEDAS B.________ vom
24. August 2017; act. II 170.1). Denn in psychiatrischer Hinsicht ergab sich bereits aus der Begutachtung durch die MEDAS A.________ überzeugend keinerlei Einschränkung (Teilgutachten Psychiatrie vom 11. Juni 2016; act. II 142.5 S. 7 ff.), während im Bereich Allgemeine Innere Medizin keine Befunde erhoben wurden, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken könn- ten, und zu Recht keine entsprechende internistische Diagnose gestellt wurde (Teilgutachten Allgemeine Innere Medizin vom 27. April 2018; act. II 142.2 S. 6 f.); insoweit sind diese beiden Teilgutachten verwertbar, auch wenn auf die Expertise der MEDAS A.________ als Gesamtes nicht abge- stellt werden kann. Demgegenüber wurden im Bericht der Klinik C.________ vom 13. November 2018 (act. I 3 S. 3 unten) zwar rezidivie- rende depressive Episoden sowie eine emotional instabile Persönlichkeit erwähnt, jedoch vermag dieser – nicht von einem hierfür kompetenten Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. zur Bedeutung der fachärztlichen Qualifikation der Ärzte hinsichtlich des Beweiswertes ihrer Aussagen: Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 22. März 2010, 8C_83/2010, E. 3.2.3 mit Hinweisen) erstellte und überdies auf einem aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht massgeblichen sog. „bio- psycho-sozialen“ Krankheitsmodell (BGE 143 V 418 E. 6 S. 426 f.; Ent- scheid des BGer vom 13. Februar 2019, 9C_813/2018, E. 4.3.1) basieren- de – Hinweis nichts daran zu ändern, dass vorliegend kein psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit besteht. Ohnehin wäre es den Gutachtern – sofern es die Umstände erfor- dert hätten – unbenommen geblieben, weitere respektive andere Fachdis- ziplinen beizuziehen (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352), was sie jedoch nicht getan haben. 3.6.4 Das Gutachten der MEDAS B._______ vom 24. August 2017 (act. II 170.1) wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt und die beteilig- ten Experten haben die Beschwerdeführerin in den Fachrichtungen Neuro- logie und Orthopädie umfassend sowie unter Berücksichtigung der geklag- ten Beschwerden untersucht. Gestützt darauf haben sie die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dargestellt und die gezogenen Schlussfol-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 18 gerungen zum Gesundheitszustand nachvollziehbar begründet. Auch ver- mögen die weiteren medizinischen Akten der behandelnden Ärzte keine konkreten Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Expertise zu wecken, zumal keine wesentlichen neuen Aspekte vorgebracht werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5 und 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1): So bestätigt der Bericht der Klinik C.________ vom 16. Mai 2018 (act. II 198 S. 4 gegen unten), in welchem ein pseudoradikulärer Schmerz beschrieben wurde, die Aussage des neurologischen Gutachters der ME- DAS B._______, wonach keine radikuläre Läsionen bestünden (act. II 170.1 S. 52). Weiter enthält der im Beschwerdeverfahren eingereichte Be- richt der Klinik C.________ vom 13. November 2018 (act. I 3) ebenfalls keine relevanten neuen Indizien, insbesondere auch nicht in psychiatri- scher Hinsicht (vgl. E. 3.6.3 hiervor). Das Gutachten der MEDAS B._______ vom 24. August 2017 (act. II 170.1) erfüllt damit die Anforderungen der Rechtsprechung an eine beweiskräftige medizinische Expertise (vgl. E. 3.5 hiervor). Unter diesen Umständen ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Veranlassung für wei- tere medizinische Abklärungen ersichtlich (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2). 3.7 Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der MEDAS B._______ vom 24. August 2017 (act. II 170.1) war die Beschwerdeführerin mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 221) ab der Operation im Oktober 2012 während der postoperativen Rehabilitation bis März 2014 für alle Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig (act. II 170.1 S. 67 f. Ziff. 12.1 f.). Anschliessend, d. h. ab April 2014, ist in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer vollschichtigen Arbeitsfähig- keit ohne Leistungseinschränkung auszugehen (act. II 170.1 S. 68 Ziff. 12.2). Demgegenüber ist für die Zeit zwischen der Anmeldung im Fe- bruar 2012 (act. II 53) und der Operation im Oktober 2012 keine Arbeitsun- fähigkeit erstellt. Die jeweiligen Änderungen des Gesundheitszustandes, auf denen die unterschiedlichen Arbeitsunfähigkeiten beruhen, stellen je-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 19 weils einen Neuanmeldungs- respektive Revisionsgrund dar (vgl. E. 2.6, 3.2 hiervor). 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Die Neuanmeldung zum Bezug einer IV-Rente erfolgte im Februar 2012 (act. II 53), womit gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG der frühest- mögliche Rentenbeginn im August 2012 liegen würde. Jedoch ist erst ab Oktober 2012 eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erstellt (vgl. E. 3.7 hiervor), weshalb das sog. Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Oktober 2013 abgelaufen ist. Angesichts der gutachterlich attestier- ten vollständigen Erwerbsunfähigkeit ab der Operation im Oktober 2012 (E. 3.7 hiervor), besteht deshalb von vornherein ab Oktober 2013 Anspruch auf eine ganze Rente. Die Verbesserung des Gesundheitszustandes im März 2014 mit einer dar- aus resultierenden uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepass- ten Tätigkeit (act. II 170.1 S. 68 Ziff. 12.2), stellt einen Revisionsgrund dar (E. 2.6 und 3.7 hiervor), was zu einer Neubemessung des Invaliditätsgra- des führt. 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung rea- lisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 20 für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mit- berücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele- vanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen wer- den (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medi- zinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 4.3 Die Beschwerdeführerin hat einzig zur Finanzierung ihrer Ausbil- dung bei M.________ gearbeitet (act. II 55 S. 8) und mit Blick auf ihre Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 21 werbs- und Ausbildungsbiographie (vgl. act. II 74 S. 2 ff.) ist unklar, was sie im Gesundheitsfall machen würde. Dementsprechend sowie unter Berück- sichtigung der bisher ohne besondere Fertigkeiten und Kenntnisse (vgl. Entscheid des BGer vom 11. Oktober 2017, 8C_457/2017, E. 6.3, zum In- valideneinkommen, was jedoch auch für das Valideneinkommen zu gelten hat) ausgeübten Hilfstätigkeiten ist nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf den Totalwert für Frauen der in der Praxis üblichen LSE-Tabelle TA1 (Entscheide des Bun- desgerichts vom 13. Juni 2018, 8C_212/2018, E. 4.4.1, und vom 4. April 2018, 8C_684/2017, E. 5.3) im tiefsten Kompetenzniveau ermittelte. Nach- dem die Beschwerdeführerin ihre zumutbare Restarbeitsfähigkeit ab
1. April 2014 nicht verwertet hatte, stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht für die Ermittlung des Invalideneinkommens ebenfalls auf die glei- chen LSE-Tabellenlöhne ab. Demzufolge sind beide Vergleichseinkommen anhand derselben lohnstatistischen Grundlagen zu ermitteln, sodass – zur rechnerischen Vereinfachung – auf eine exakte betragliche Bestimmung der massgeblichen Vergleichseinkommen verzichtet werden kann. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (Entscheid des BGer vom 19. Juni 2017, 8C_148/2017, E. 4). Wie es sich mit dem von der Beschwerdegegnerin gewährten Abzug von 10 % (act. II 205 S. 5) verhält, kann hier offen blei- ben, da selbst bei Annahme des maximalen Abzugs von 25 % kein renten- begründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) resultieren würde. Unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV ist die ganze IV-Rente somit in Übereinstimmung mit der ange- fochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2018 (act. II 205 S. 5) per Ende Juni 2014 aufzuheben. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 22 Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 23 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. Dezember 2018 (act. II 205). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der In- validenversicherung. In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprü- fungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten ge- bliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenom- men blieben (BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Folglich ist der ge- nerelle Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung – unter Ein- schluss der Zusprechung einer ganzen Rente vom 1. Oktober 2013 bis
- Juni 2014 – zu prüfen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 5 teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen- dung des 18. Altersjahres folgt. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 6 kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Leistungsanspruch bemessen zu können, ist die Verwal- tung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.6.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheb- lichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). 2.6.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 7 obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.6.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.6.4 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeein- flussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Un- terbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Dabei ist im Unterschied zu dem in Art. 88a Abs. 1 IVV geregelten Tatbestand der Ver- besserung der Erwerbsfähigkeit nicht verlangt, dass die Änderung, nach- dem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat, vor- aussichtlich weiterhin andauern muss. Das gesetzliche Erfordernis einer auf Dauer gerichteten Änderung ist mit Ablauf der dreimonatigen Wartezeit grundsätzlich erfüllt (SVR 2017 IV Nr. 71 S. 220 E. 2.3.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 8 2.6.5 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b).
- 3.1 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 7. Februar 2012 (act. II 53) eingetreten ist und den Rentenanspruch in der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2018 (act. II 205) materiell geprüft hat. Die Eintretensfrage ist deshalb – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der leistungsablehnenden Verfügung vom 5. April 2011 (act. II 51) und der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2018 (act. II 205) eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen. 3.2 Die Beschwerdeführerin musste sich am 26. Oktober 2012 (act. II 64 S. 7) einem chirurgischen Eingriff unterziehen, welcher eine längere Rekonvaleszenz- und Rehabilitationszeit zur Folge hatte (vgl. act. II 61, 170.1 S. 67 f. Ziff. 12.1 f.). Die Beschwerdegegnerin sprach in der ange- fochtenen Verfügung denn auch eine befristete Rente zu (act. II 205). Eine Änderung des Gesundheitszustandes im massgebenden Vergleichszeit- raum ist damit erstellt und der Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht allseitig neu zu prüfen (vgl. E. 2.6.3 hiervor). 3.3 Betreffend die gesundheitliche Entwicklung bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2018 (act. II 205) ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen Folgendes: 3.3.1 Im Bericht vom 15. Januar 2013 (act. II 61) hielt Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, es bestehe eine Spondylolyse / Olisthese Grad III bei Zustand nach zweimaliger Operation am 6. April 2004 und
- Oktober 2012. Die Beschwerdeführerin sei ab dem Spitalaufenthalt (Beginn: 25. Oktober 2012) 100 % arbeitsunfähig. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 9 3.3.2 Aus dem Verlaufsbericht von Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 18. bzw. 21. März 2013 (act. II 64 S. 1 ff.) geht hervor, dass sich der Gesundheitszustand nach der Operation vom
- Oktober 2012 zuerst verbessert, anschliessend jedoch wieder ver- schlechtert habe. Seit der Operation bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähig- keit mit schwieriger Prognose. 3.3.3 In der interdisziplinären Beurteilung (act. II 87.2) des neurochirur- gisch-psychiatrischen Gutachtens vom 17. Oktober bzw. 6. November 2013 (act. II 84.1 und 87.1) stellten die Gutachter im Rahmen der interdiszi- plinären Beurteilung als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein „chronisches lumbales und lumboischialgieformes Schmerzsyndrom beidseits, aktuell rechtsbetont“. Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der bestehenden körperlichen Beeinträch- tigungen qualitativ und quantitativ beeinträchtigt. Aus versicherungspsych- iatrischer Sicht hätten keine krankheitswertige psychische Störung und keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Der Beschwerdeführerin seien nach einer angemessenen Rekonvales- zenzzeit von circa zwölf Monaten nach dem operativen Eingriff im Oktober 2012, also ab November 2013, körperlich leichte und zeitweise – mit einem Maximalanteil von 10 % – körperlich mittelschwere, konsequent wechselbe- lastende Tätigkeiten in einem vollschichtigen zeitlichen Rahmen mit einer um 10 % bis maximal 20 % verminderten Leistungsfähigkeit zumutbar. Ausgeschlossen seien körperlich schwere und ständig sowie häufig bzw. überwiegend körperlich mittelschwere Tätigkeiten, die Wirbelsäule und ins- besondere die LWS statisch belastende Tätigkeiten, Tätigkeiten mit Hal- tungs- und Positionsmonotonien der LWS, Tätigkeiten in Zwangshaltungen der LWS, insbesondere vornübergeneigte Tätigkeiten, Tätigkeiten mit repe- titiven Rotationsbewegungen der LWS und Tätigkeiten mit Vibrationen und Schlägen auf das Achsenorgan. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10 kg, repetitiv mit 5 kg, limitiert. 3.3.4 In der Stellungnahme vom 15. September 2015 (act. II 126) hielt der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 10 fest, im Vergleich der aktuellen klinisch-orthopädischen Befunde mit denje- nigen Ende 2013 liessen sich keine wesentlichen Unterschiede feststellen. Es lägen keine Hinweise für eine Instabilität oder für eine radikuläre Schmerzproblematik vor. Die orthopädisch festgestellte Verkürzung der ischiocruralen Muskulatur könnte, sollte sie für die Schmerzen verantwort- lich sein, durch entsprechende Dehnungsübungen gut behandelt werden. Neu liege aber eine myofasziale Schmerzausbreitung mit Hinweisen auf eine Schmerzverarbeitungsstörung vor. Zudem sei eine axonale Schädi- gung beider Nervi tibialis sowie eine nicht weiter diskutierte neurogene Schädigung der L5 beidseits und S1 rechts versorgten Muskulatur gefun- den worden. Angesichts einer möglichen zwischenzeitlichen Verschlechte- rung der medizinischen Situation werde eine polydisziplinäre Abklärung vorgeschlagen. 3.3.5 Im polydisziplinären Gutachten der G.________ (nachfolgend: ME- DAS A.________) vom 20. Juli 2016 (act. II 142.1) wurden folgende Dia- gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (act. II 142.1 S. 9 f.):
- Syndrome lombo-vertébral chronique
- Status après spondylodèse L5-S1 pour anthérolisthésis L5-S1 grade III (2004)
- Status après révision et nouvelle spondylodèse de L4-S1 avec greffe osseuse en 2012
- Suspicion d’une polyneuropathie
- Douleurs post opérations de la colonne lombaire
- Déficit essentiellement moteur sur la racine L5 à gauche
- F45.4 (307.89) Trouble douloureux associé à la fois à des facteurs psychologiques et une affection médicale générale Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, nach der (erneuten) Rückenoperation im Oktober 2012 sei es zu einer Schmerzzunahme und einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Weiter habe sich ein Unfall mit Meniskusbeteiligung sowie im Jahr 2013 ein Ermü- dungsbruch am linken Fuss ereignet (vgl. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit; act. II 142.1 S. 10). Erhebliche funktionelle Einschrän- kungen seien mit dem Rücken und dem Knie verbunden: Chronische Lum- balschmerzen mit Ausstrahlung in die unteren Gliedmassen, motorische Schwierigkeiten, Einschränkungen und Schwierigkeiten, lange Zeit in der- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 11 selben Position zu verweilen und sich in der Nacht im Bett zu drehen. Wei- ter bestünden hinsichtlich der Wirbelsäule Einschränkungen bei der Belast- barkeit und bei der Gehstrecke. Gestützt auf die erfolgten Untersuchungen bestehe auf dem freien Arbeitsmarkt eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bzw. eine solche von 70 % in einer angepassten Tätigkeit (act. II 142.1 S. 10). 3.3.6 Der Aktennotiz vom 17. Februar 2017 (act. II 151) von RAD-Ärztin Dr. med. S.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trauma- tologie des Bewegungsapparates, ist zu entnehmen, das orthopädische Teilgutachten der MEDAS A.________ (act. II 142.3) erfülle die versiche- rungsmedizinischen Anforderungen nicht; es sei unvollständig und ober- flächlich. Die gutachterlichen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Arbeits- fähigkeit seien nicht nachvollziehbar. So enthalte das Gutachten zur Wir- belsäule und den Extremitäten keine oder den Normalwerten entsprechen- de objektive Angaben zu Beweglichkeit und Umfang. Ein Befund bzw. ein nachvollziehbares Belastungsprofil im Zusammenhang mit der Marschfrak- tur finde sich nicht. Ein Zumutbarkeitsprofil fehle vollständig und die Schlussfolgerungen hinsichtlich der angenommenen vollständigen Arbeits- unfähigkeit seien bei nicht beschriebenen objektiven Einschränkungen nicht zulässig und sogar widersprüchlich. 3.3.7 Die RAD-Ärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Neurologie, hielt am 23. Februar 2017 (act. II 152) zum Gutachten der MEDAS A.________ vom 20. Juli 2016 (act. II 142.1) fest, die allgemein- internistischen und orthopädischen Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit seien weder hergeleitet noch nachvollziehbar begründet. Ebenso ergäben sich gewisse Widersprüche im psychiatrischen Teilgutachten. Das neurolo- gische Teilgutachten (act. II 142.4) sei nicht als sorgfältig und gründlich zu beurteilen, zumal diverse Fragen nicht aufgeworfen und verschiedene er- forderliche Testungen nicht durchgeführt worden seien. Ebenso würden die MRI-Bilder nicht kommentiert und es habe keine ausreichende Diskussion der früheren EMG-Befunde stattgefunden. Zudem finde sich keine Würdi- gung der Vorbefunde des ersten (neurochirurgischen) Gutachtens (vgl. E. 3.3.3 hiervor). Auf welcher Diagnose der Gutachter seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abstelle, bleibe unklar, da schlussendlich neuropathi- sche Schmerzen nicht in den Diagnosen aufgeführt worden seien. Zudem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 12 wären eine erneute EMG und eventuell auch Neurographien indiziert ge- wesen. Schliesslich liege eine Bestimmung des Medikamentenspiegels ebenfalls nicht vor. 3.3.8 Im orthopädisch-neurologischen Gutachten der I.________ (nach- folgend: MEDAS B.________) vom 24. August 2017 (act. II 170.1) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 67): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Pseudolumboischialgie beidseits bei Status nach Dekompression L5 und S1 sowie Stabilisierung mit transpedikulären Schrauben 04/2004, Implantatentfernung mit Restabilisierung L4-S1 und dorso- lateraler Spondylodese 10/2012 sowie leichten bis mässigen Facet- tenarthrosen L2-4 ohne neurale Kompression Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Cervicovertebralsyndrom unklarer Genese Präadipositas Aus orthopädischer Sicht könnten die angegebenen Schmerzen in der Halswirbelsäule und die abnormen Untersuchungsbefunde derselben bei unauffälligem MRI nicht objektiviert werden. Die Schmerzen in der Len- denwirbelsäule und die pathologischen objektiven Befunde derselben seien nur teilweise mit den im MRI dokumentierten leichten bis mässigen Facet- tengelenksarthrosen L2-4 vereinbar. Bei radiologisch fehlender Kompressi- on könne weder die Ausstrahlung der Schmerzen in beide Waden noch die angegebene Hyposensibilität der Oberschenkel nachvollzogen werden. Körperlich mittelschwere und schwere Arbeiten in kalter und feuchter Um- gebung, vorwiegend sitzend oder stehend, mit häufig inklinierten, reklinier- ten und rotierten Körperhaltungen, könnten wegen der diagnostizierten Pseudolumboischialgie beidseits und der leichten bis mässigen Facettenar- throsen L2-4 ohne neurale Kompression nicht mehr vollumfänglich zuge- mutet werden. Das vorangehende orthopädische Gutachten sei qualitativ ungenügend. Die Untersuchung, insbesondere der Wirbelsäule, sei sehr rudimentär. Auf radiologische Untersuchungen, namentlich ein MRI, sei verzichtet worden. Auch die Diagnose sei nicht sehr präzise. Die ange- nommene 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit werde nicht begründet und sei aufgrund der Diagnose auch nicht akzeptabel (S. 10 f.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 13 Aus neurologischer Sicht ergäben sich keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 46 und 57). Es bestünden zwei- felsohne seit vielen Jahren chronifizierte Lumbalgien mit zwei Stabilisie- rungsoperationen in den Jahren 2004 und 2012. Die Durchsicht des Akten- dossiers ergebe zahlreiche Diskrepanzen sowohl in den Symptomen als auch in den neurologischen Befunden, namentlich betreffend die sensiblen Defizite, welche eine grosse Variabilität aufwiesen und dementsprechend sehr wahrscheinlich nicht auf eine organisch-strukturell im Bereich des Nervensystems lokalisierte Läsion zurückzuführen seien. Dies gelte eben- falls für die aktuelle klinisch-neurologische Untersuchung, anlässlich wel- cher die Beschwerdeführerin erstmals sensible Defizite im Bereich des Ge- sichts und des Kopfes angegeben habe. Auch elektrophysiologisch könn- ten aktuell keine eindeutigen abnormen Befunde reproduziert werden, so- dass die Diagnose einer Polyneuropathie zurzeit nicht mehr nachgewiesen werden könne. Eine radikuläre Läsion L5 oder S1 könne weder klinisch noch elektroneurophysiologisch oder bildgebend festgestellt werden (S. 51 f.). Ebenso ergäben sich Abweichungen zum Vorgutachten vom Juli 2016 im Hinblick auf die neurologischen Diagnosen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Lumbalgie stelle an sich keine neurologische Diagnose im engeren Sinne dar, so dass aus neurologischer Sicht aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bestehe. Die vormals gestellte Diagnose könne nicht bestätigt werden und hätte überdies beispielsweise in einer sitzenden Tätigkeit keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Schmerzen seien insgesamt nicht als neurogen einzu- stufen und würden von der Beschwerdeführerin auch nicht so beschrieben (S. 53). Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit könne nicht ganz genau angegeben werden, sei jedoch sehr wechselhaft und in- konstant, weil die Arbeitsfähigkeit von den behandelnden Ärzten unter- schiedlich eingestuft worden sei. Die vormalige gutachterliche Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit sei vor dem Hintergrund des damali- gen weitgehend normalen klinisch-neurologischen Untersuchungsbefundes und der nicht neurologischen Diagnose widersprüchlich und nicht nachvoll- ziehbar (S. 60 f.). In der interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter fest, für die Zeit der postoperativen Rehabilitation vom 28. Oktober 2012 bis März 2014 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 14 habe für sämtliche Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestan- den. Anschliessend habe die Arbeitsfähigkeit als … und …, primär sitzend, aber auch stehend, mit häufigen Rotationsbewegungen des Rumpfes, bei voller Stundenpräsenz 85 % betragen (entsprechend einer Arbeitsunfähig- keit von 15 %). In einer adaptierten, körperlich leichten Tätigkeit in tempe- rierten Räumen, abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte oder rotierte Körperhaltungen, habe ab März 2014 gesamthaft keine Einschränkung der Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit bestanden (S. 67 f.). 3.3.9 Dem Bericht der Klinik C.________ vom 2. Mai 2018 (act. II 198 S. 2 f.) ist zu entnehmen, dass ein klares somatisches Korrelat zu den Schmerzen bestehe, welches die Schmerzen initiiert habe und unterhalte. Zudem liege sicher eine Opiat-induzierte Hyperalgesie vor. Aus einem weiteren Bericht der Klinik C.________ vom 16. Mai 2018 (act. II 198 S. 4 f.) geht sodann hervor, dass kein Anhalt für eine Neuro- kompression vorliege. Die Beschwerden seien vereinbar mit einem pseudo- radikulären Schmerz. 3.3.10 In der Stellungnahme vom 17. September 2018 (act. II 200 S. 5 f.) hielt die RAD-Ärztin Dr. med. H.________ fest, weder aufgrund der Berich- te der Klinik C.________ vom 2. und 16. Mai 2018 (act. II 198 S. 2 ff.), noch des Notfallberichts des Spitals J.________ vom 17. Juni 2018 (act. II 198 S. 6 ff.) betreffend vorübergehende Magenbeschwerden ergäben sich neue objektive Befunde. 3.3.11 Im Austrittsbericht der Klinik C.________ vom 13. November 2018 (act. I 3) hielten die Dres. med. K.________, Facharzt für Anästhesiologie, und L.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in der „bio-psycho-sozialen Zusammenfassung“ fest, es bestünden chronische Lumboischialgien bei Status nach Spondylo- dese L4-S1 mit myostatischer Dysbalance und Dekonditionierung der rumpfstabilisierenden Muskulatur. Des Weiteren sei von einer Opiat- induzierten Hyperalgesie bzw. Nonresponder-Situation bei Opiatdosen von bis zu 400 mg Morphinäquivalent auszugehen. Verstärkt werde das Schmerzerleben durch rezidivierende depressive Episoden und eine emo- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 15 tional instabile Persönlichkeit. Als Hauptdiagnose gingen die behandelnden Ärzte von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi- schen Faktoren aus (ICD-10 F45.41). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gut- achten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beob- achtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). 3.6 3.6.1 Hinsichtlich des zu beurteilenden Gesundheitszustandes hat die Verwaltung zu Recht nicht auf das Gutachten der MEDAS A.________ vom
- Juli 2016 (act. II 142.1) respektive die entsprechenden Teilgutachten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 16 der Disziplinen Orthopädie (act. II 142.3) und Neurologie (act. II 142.4) ab- gestellt. Das Gutachten wie auch die besagten Teilgutachten leiden an grundlegenden und gravierenden Mängeln und sind unzureichend begrün- det sowie unvollständig erstellt worden, weshalb die Schlussfolgerungen des Gutachtens insgesamt nicht zu überzeugen vermögen. So wurde ins- besondere die angenommene (vollständige) Arbeitsunfähigkeit in keiner Weise begründet und ist damit auch nicht nachvollziehbar (Teilgutachten Neurologie vom 17. Mai 2016 [act. II 142.4 S. 5], Teilgutachten Orthopädie vom 24. Mai 2016 [act. II 142.3 S. 4] und Teilgutachten Innere Medizin vom
- April 2016 [act. II 142.2 S. 8]). Dies ergibt sich denn auch aus den Be- richten des RAD vom 17. und 23. Februar 2017 (act. II 151, 152 S. 2 ff.). Dementsprechend erweisen sich die vorgenannten Teilgutachten wie auch die polydisziplinären Schlussfolgerungen im Gutachten vom 20. Juli 2016 zur Arbeitsfähigkeit (act. II 142.1 S. 10) in mehrfacher Hinsicht als ungenü- gende medizinische Grundlage (vgl. E. 3.5 hiervor). 3.6.2 Das Gutachten der MEDAS A.________ vom 20. Juli 2016 (act. II 142.1) leidet an derart grundlegenden und gravierenden Mängeln, die of- fenkundig durch Nachfrage durch die Verwaltung nicht hätten behoben werden können. In der Konsequenz hat die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf verzichtet, bei den Gutachtern eine Ergänzung respektive Präzisie- rung ihrer Einschätzungen zu verlangen, sondern sie durfte respektive sie musste sogar eine neue Expertise in Auftrag geben. Von einem (auf der Grundlage des Gutachtens der MEDAS A.________) bereits umfassend abgeklärten medizinischen Sachverhalt respektive einer unzulässigen sog. „second opinion“ (vgl. BGE 141 V 330 E. 5.2 S. 339) kann im Zusammen- hang mit den weiteren Abklärungen mit dem bidisziplinären Gutachten kei- ne Rede sein. Sodann muss entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 5), wenn ein (erstes) Gutachten zur Sachverhaltsabklärung nicht taug- lich ist, die neue, diesmal beweistaugliche, Expertise nicht den Erstgutach- tern vorgelegt werden, sondern es kann direkt auf das zweite Gutachten abgestellt werden. Denn das beweisuntaugliche (erste) Gutachten ver- mochte den mit ihm ursprünglich angestrebten Beweis gerade nicht zu er- bringen und ist daher nur noch – aber immerhin – insofern relevant, als die darin erhobenen Befunde im Rahmen der weiteren Abklärungen berück- sichtigt und allenfalls diskutiert werden müssen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 17 3.6.3 Nicht zu beanstanden ist weiter, dass die Verwaltung allein eine Neubegutachtung in den Fachgebieten Neurologie und Orthopädie veran- lasst hat (vgl. das bidisziplinäre Gutachten der MEDAS B.________ vom
- August 2017; act. II 170.1). Denn in psychiatrischer Hinsicht ergab sich bereits aus der Begutachtung durch die MEDAS A.________ überzeugend keinerlei Einschränkung (Teilgutachten Psychiatrie vom 11. Juni 2016; act. II 142.5 S. 7 ff.), während im Bereich Allgemeine Innere Medizin keine Befunde erhoben wurden, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken könn- ten, und zu Recht keine entsprechende internistische Diagnose gestellt wurde (Teilgutachten Allgemeine Innere Medizin vom 27. April 2018; act. II 142.2 S. 6 f.); insoweit sind diese beiden Teilgutachten verwertbar, auch wenn auf die Expertise der MEDAS A.________ als Gesamtes nicht abge- stellt werden kann. Demgegenüber wurden im Bericht der Klinik C.________ vom 13. November 2018 (act. I 3 S. 3 unten) zwar rezidivie- rende depressive Episoden sowie eine emotional instabile Persönlichkeit erwähnt, jedoch vermag dieser – nicht von einem hierfür kompetenten Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. zur Bedeutung der fachärztlichen Qualifikation der Ärzte hinsichtlich des Beweiswertes ihrer Aussagen: Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 22. März 2010, 8C_83/2010, E. 3.2.3 mit Hinweisen) erstellte und überdies auf einem aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht massgeblichen sog. „bio- psycho-sozialen“ Krankheitsmodell (BGE 143 V 418 E. 6 S. 426 f.; Ent- scheid des BGer vom 13. Februar 2019, 9C_813/2018, E. 4.3.1) basieren- de – Hinweis nichts daran zu ändern, dass vorliegend kein psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit besteht. Ohnehin wäre es den Gutachtern – sofern es die Umstände erfor- dert hätten – unbenommen geblieben, weitere respektive andere Fachdis- ziplinen beizuziehen (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352), was sie jedoch nicht getan haben. 3.6.4 Das Gutachten der MEDAS B._______ vom 24. August 2017 (act. II 170.1) wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt und die beteilig- ten Experten haben die Beschwerdeführerin in den Fachrichtungen Neuro- logie und Orthopädie umfassend sowie unter Berücksichtigung der geklag- ten Beschwerden untersucht. Gestützt darauf haben sie die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dargestellt und die gezogenen Schlussfol- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 18 gerungen zum Gesundheitszustand nachvollziehbar begründet. Auch ver- mögen die weiteren medizinischen Akten der behandelnden Ärzte keine konkreten Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Expertise zu wecken, zumal keine wesentlichen neuen Aspekte vorgebracht werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5 und 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1): So bestätigt der Bericht der Klinik C.________ vom 16. Mai 2018 (act. II 198 S. 4 gegen unten), in welchem ein pseudoradikulärer Schmerz beschrieben wurde, die Aussage des neurologischen Gutachters der ME- DAS B._______, wonach keine radikuläre Läsionen bestünden (act. II 170.1 S. 52). Weiter enthält der im Beschwerdeverfahren eingereichte Be- richt der Klinik C.________ vom 13. November 2018 (act. I 3) ebenfalls keine relevanten neuen Indizien, insbesondere auch nicht in psychiatri- scher Hinsicht (vgl. E. 3.6.3 hiervor). Das Gutachten der MEDAS B._______ vom 24. August 2017 (act. II 170.1) erfüllt damit die Anforderungen der Rechtsprechung an eine beweiskräftige medizinische Expertise (vgl. E. 3.5 hiervor). Unter diesen Umständen ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Veranlassung für wei- tere medizinische Abklärungen ersichtlich (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2). 3.7 Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der MEDAS B._______ vom 24. August 2017 (act. II 170.1) war die Beschwerdeführerin mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 221) ab der Operation im Oktober 2012 während der postoperativen Rehabilitation bis März 2014 für alle Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig (act. II 170.1 S. 67 f. Ziff. 12.1 f.). Anschliessend, d. h. ab April 2014, ist in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer vollschichtigen Arbeitsfähig- keit ohne Leistungseinschränkung auszugehen (act. II 170.1 S. 68 Ziff. 12.2). Demgegenüber ist für die Zeit zwischen der Anmeldung im Fe- bruar 2012 (act. II 53) und der Operation im Oktober 2012 keine Arbeitsun- fähigkeit erstellt. Die jeweiligen Änderungen des Gesundheitszustandes, auf denen die unterschiedlichen Arbeitsunfähigkeiten beruhen, stellen je- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 19 weils einen Neuanmeldungs- respektive Revisionsgrund dar (vgl. E. 2.6, 3.2 hiervor).
- 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Die Neuanmeldung zum Bezug einer IV-Rente erfolgte im Februar 2012 (act. II 53), womit gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG der frühest- mögliche Rentenbeginn im August 2012 liegen würde. Jedoch ist erst ab Oktober 2012 eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erstellt (vgl. E. 3.7 hiervor), weshalb das sog. Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Oktober 2013 abgelaufen ist. Angesichts der gutachterlich attestier- ten vollständigen Erwerbsunfähigkeit ab der Operation im Oktober 2012 (E. 3.7 hiervor), besteht deshalb von vornherein ab Oktober 2013 Anspruch auf eine ganze Rente. Die Verbesserung des Gesundheitszustandes im März 2014 mit einer dar- aus resultierenden uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepass- ten Tätigkeit (act. II 170.1 S. 68 Ziff. 12.2), stellt einen Revisionsgrund dar (E. 2.6 und 3.7 hiervor), was zu einer Neubemessung des Invaliditätsgra- des führt. 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung rea- lisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 20 für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mit- berücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele- vanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen wer- den (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medi- zinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 4.3 Die Beschwerdeführerin hat einzig zur Finanzierung ihrer Ausbil- dung bei M.________ gearbeitet (act. II 55 S. 8) und mit Blick auf ihre Er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 21 werbs- und Ausbildungsbiographie (vgl. act. II 74 S. 2 ff.) ist unklar, was sie im Gesundheitsfall machen würde. Dementsprechend sowie unter Berück- sichtigung der bisher ohne besondere Fertigkeiten und Kenntnisse (vgl. Entscheid des BGer vom 11. Oktober 2017, 8C_457/2017, E. 6.3, zum In- valideneinkommen, was jedoch auch für das Valideneinkommen zu gelten hat) ausgeübten Hilfstätigkeiten ist nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf den Totalwert für Frauen der in der Praxis üblichen LSE-Tabelle TA1 (Entscheide des Bun- desgerichts vom 13. Juni 2018, 8C_212/2018, E. 4.4.1, und vom 4. April 2018, 8C_684/2017, E. 5.3) im tiefsten Kompetenzniveau ermittelte. Nach- dem die Beschwerdeführerin ihre zumutbare Restarbeitsfähigkeit ab
- April 2014 nicht verwertet hatte, stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht für die Ermittlung des Invalideneinkommens ebenfalls auf die glei- chen LSE-Tabellenlöhne ab. Demzufolge sind beide Vergleichseinkommen anhand derselben lohnstatistischen Grundlagen zu ermitteln, sodass – zur rechnerischen Vereinfachung – auf eine exakte betragliche Bestimmung der massgeblichen Vergleichseinkommen verzichtet werden kann. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (Entscheid des BGer vom 19. Juni 2017, 8C_148/2017, E. 4). Wie es sich mit dem von der Beschwerdegegnerin gewährten Abzug von 10 % (act. II 205 S. 5) verhält, kann hier offen blei- ben, da selbst bei Annahme des maximalen Abzugs von 25 % kein renten- begründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) resultieren würde. Unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV ist die ganze IV-Rente somit in Übereinstimmung mit der ange- fochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2018 (act. II 205 S. 5) per Ende Juni 2014 aufzuheben.
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 22 Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 23 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 57 IV ACT/ISD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Juni 2019 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 7. Dezember 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1991 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Februar 2007 unter Hinweis auf eine Spondylolisthesis Grad II-III nach stattgehabter Operation vom 6. April 2004 und auf eine venöse Insuffizienz bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 14). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte medizinische und erwerbliche Abklärun- gen, sprach der Versicherten berufliche Massnahmen (vgl. act. II 16) und Hilfsmittel zu (act. II 36) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheid- verfahren (act. II 50) mit Verfügung vom 5. April 2011 (act. II 51) einen Rentenanspruch mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens. Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Im Februar 2012 ersuchte die Versicherte erneut um Zusprechung von IV- Leistungen (act. II 53). Die IVB nahm medizinische und erwerbliche Ab- klärungen vor; namentlich veranlasste sie eine interdisziplinäre neurochir- urgisch-psychiatrische Begutachtung (Gutachten vom 17. Oktober bzw.
6. November 2013, act. II 84.1 und 87.1; interdisziplinäre Beurteilung: act. II 87.2). Nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen liess die IVB die Versicherte polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 20. Juli 2016; act. II 142.1). Aufgrund der Kritik des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) an der Expertise (act. II 151 f.) liess die IVB die Beschwerdeführerin ein drittes Mal, nunmehr bidisziplinär orthopädisch-neurologisch begutach- ten (Gutachten vom 24. August 2017; act. II 170.1). Gestützt darauf stellte sie mit Vorbescheid vom 16. Januar 2018 (act. II 182) die Zusprache einer befristeten ganzen IV-Rente vom 1. Oktober 2013 bis 30. Juni 2014 in Aus- sicht. Nach dagegen vorgebrachten Einwänden (act. II 186, 198 S. 1) ver- fügte die IVB am 7. Dezember 2018 (act. II 205) wie angekündigt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 3 C. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 22. Januar 2019 Beschwerde mit dem An- trag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neu- beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Eingabe vom 7. Februar 2019 reichte die Beschwerdeführerin den Be- richt der Klinik C.________ vom 13. November 2018 ein (Beschwerdebei- lage [act. I] 3). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2019 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. Dezember 2018 (act. II 205). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der In- validenversicherung. In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprü- fungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten ge- bliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenom- men blieben (BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Folglich ist der ge- nerelle Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung – unter Ein- schluss der Zusprechung einer ganzen Rente vom 1. Oktober 2013 bis
30. Juni 2014 – zu prüfen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 5 teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen- dung des 18. Altersjahres folgt. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 6 kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Leistungsanspruch bemessen zu können, ist die Verwal- tung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.6.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheb- lichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). 2.6.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 7 obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.6.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.6.4 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeein- flussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Un- terbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Dabei ist im Unterschied zu dem in Art. 88a Abs. 1 IVV geregelten Tatbestand der Ver- besserung der Erwerbsfähigkeit nicht verlangt, dass die Änderung, nach- dem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat, vor- aussichtlich weiterhin andauern muss. Das gesetzliche Erfordernis einer auf Dauer gerichteten Änderung ist mit Ablauf der dreimonatigen Wartezeit grundsätzlich erfüllt (SVR 2017 IV Nr. 71 S. 220 E. 2.3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 8 2.6.5 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b). 3. 3.1 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 7. Februar 2012 (act. II 53) eingetreten ist und den Rentenanspruch in der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2018 (act. II 205) materiell geprüft hat. Die Eintretensfrage ist deshalb – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der leistungsablehnenden Verfügung vom 5. April 2011 (act. II 51) und der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2018 (act. II 205) eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen. 3.2 Die Beschwerdeführerin musste sich am 26. Oktober 2012 (act. II 64 S. 7) einem chirurgischen Eingriff unterziehen, welcher eine längere Rekonvaleszenz- und Rehabilitationszeit zur Folge hatte (vgl. act. II 61, 170.1 S. 67 f. Ziff. 12.1 f.). Die Beschwerdegegnerin sprach in der ange- fochtenen Verfügung denn auch eine befristete Rente zu (act. II 205). Eine Änderung des Gesundheitszustandes im massgebenden Vergleichszeit- raum ist damit erstellt und der Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht allseitig neu zu prüfen (vgl. E. 2.6.3 hiervor). 3.3 Betreffend die gesundheitliche Entwicklung bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2018 (act. II 205) ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen Folgendes: 3.3.1 Im Bericht vom 15. Januar 2013 (act. II 61) hielt Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, es bestehe eine Spondylolyse / Olisthese Grad III bei Zustand nach zweimaliger Operation am 6. April 2004 und
26. Oktober 2012. Die Beschwerdeführerin sei ab dem Spitalaufenthalt (Beginn: 25. Oktober 2012) 100 % arbeitsunfähig.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 9 3.3.2 Aus dem Verlaufsbericht von Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 18. bzw. 21. März 2013 (act. II 64 S. 1 ff.) geht hervor, dass sich der Gesundheitszustand nach der Operation vom
26. Oktober 2012 zuerst verbessert, anschliessend jedoch wieder ver- schlechtert habe. Seit der Operation bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähig- keit mit schwieriger Prognose. 3.3.3 In der interdisziplinären Beurteilung (act. II 87.2) des neurochirur- gisch-psychiatrischen Gutachtens vom 17. Oktober bzw. 6. November 2013 (act. II 84.1 und 87.1) stellten die Gutachter im Rahmen der interdiszi- plinären Beurteilung als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein „chronisches lumbales und lumboischialgieformes Schmerzsyndrom beidseits, aktuell rechtsbetont“. Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der bestehenden körperlichen Beeinträch- tigungen qualitativ und quantitativ beeinträchtigt. Aus versicherungspsych- iatrischer Sicht hätten keine krankheitswertige psychische Störung und keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Der Beschwerdeführerin seien nach einer angemessenen Rekonvales- zenzzeit von circa zwölf Monaten nach dem operativen Eingriff im Oktober 2012, also ab November 2013, körperlich leichte und zeitweise – mit einem Maximalanteil von 10 % – körperlich mittelschwere, konsequent wechselbe- lastende Tätigkeiten in einem vollschichtigen zeitlichen Rahmen mit einer um 10 % bis maximal 20 % verminderten Leistungsfähigkeit zumutbar. Ausgeschlossen seien körperlich schwere und ständig sowie häufig bzw. überwiegend körperlich mittelschwere Tätigkeiten, die Wirbelsäule und ins- besondere die LWS statisch belastende Tätigkeiten, Tätigkeiten mit Hal- tungs- und Positionsmonotonien der LWS, Tätigkeiten in Zwangshaltungen der LWS, insbesondere vornübergeneigte Tätigkeiten, Tätigkeiten mit repe- titiven Rotationsbewegungen der LWS und Tätigkeiten mit Vibrationen und Schlägen auf das Achsenorgan. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10 kg, repetitiv mit 5 kg, limitiert. 3.3.4 In der Stellungnahme vom 15. September 2015 (act. II 126) hielt der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 10 fest, im Vergleich der aktuellen klinisch-orthopädischen Befunde mit denje- nigen Ende 2013 liessen sich keine wesentlichen Unterschiede feststellen. Es lägen keine Hinweise für eine Instabilität oder für eine radikuläre Schmerzproblematik vor. Die orthopädisch festgestellte Verkürzung der ischiocruralen Muskulatur könnte, sollte sie für die Schmerzen verantwort- lich sein, durch entsprechende Dehnungsübungen gut behandelt werden. Neu liege aber eine myofasziale Schmerzausbreitung mit Hinweisen auf eine Schmerzverarbeitungsstörung vor. Zudem sei eine axonale Schädi- gung beider Nervi tibialis sowie eine nicht weiter diskutierte neurogene Schädigung der L5 beidseits und S1 rechts versorgten Muskulatur gefun- den worden. Angesichts einer möglichen zwischenzeitlichen Verschlechte- rung der medizinischen Situation werde eine polydisziplinäre Abklärung vorgeschlagen. 3.3.5 Im polydisziplinären Gutachten der G.________ (nachfolgend: ME- DAS A.________) vom 20. Juli 2016 (act. II 142.1) wurden folgende Dia- gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (act. II 142.1 S. 9 f.):
1. Syndrome lombo-vertébral chronique
2. Status après spondylodèse L5-S1 pour anthérolisthésis L5-S1 grade III (2004)
3. Status après révision et nouvelle spondylodèse de L4-S1 avec greffe osseuse en 2012
4. Suspicion d’une polyneuropathie
5. Douleurs post opérations de la colonne lombaire
6. Déficit essentiellement moteur sur la racine L5 à gauche
7. F45.4 (307.89) Trouble douloureux associé à la fois à des facteurs psychologiques et une affection médicale générale Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, nach der (erneuten) Rückenoperation im Oktober 2012 sei es zu einer Schmerzzunahme und einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Weiter habe sich ein Unfall mit Meniskusbeteiligung sowie im Jahr 2013 ein Ermü- dungsbruch am linken Fuss ereignet (vgl. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit; act. II 142.1 S. 10). Erhebliche funktionelle Einschrän- kungen seien mit dem Rücken und dem Knie verbunden: Chronische Lum- balschmerzen mit Ausstrahlung in die unteren Gliedmassen, motorische Schwierigkeiten, Einschränkungen und Schwierigkeiten, lange Zeit in der-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 11 selben Position zu verweilen und sich in der Nacht im Bett zu drehen. Wei- ter bestünden hinsichtlich der Wirbelsäule Einschränkungen bei der Belast- barkeit und bei der Gehstrecke. Gestützt auf die erfolgten Untersuchungen bestehe auf dem freien Arbeitsmarkt eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bzw. eine solche von 70 % in einer angepassten Tätigkeit (act. II 142.1 S. 10). 3.3.6 Der Aktennotiz vom 17. Februar 2017 (act. II 151) von RAD-Ärztin Dr. med. S.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trauma- tologie des Bewegungsapparates, ist zu entnehmen, das orthopädische Teilgutachten der MEDAS A.________ (act. II 142.3) erfülle die versiche- rungsmedizinischen Anforderungen nicht; es sei unvollständig und ober- flächlich. Die gutachterlichen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Arbeits- fähigkeit seien nicht nachvollziehbar. So enthalte das Gutachten zur Wir- belsäule und den Extremitäten keine oder den Normalwerten entsprechen- de objektive Angaben zu Beweglichkeit und Umfang. Ein Befund bzw. ein nachvollziehbares Belastungsprofil im Zusammenhang mit der Marschfrak- tur finde sich nicht. Ein Zumutbarkeitsprofil fehle vollständig und die Schlussfolgerungen hinsichtlich der angenommenen vollständigen Arbeits- unfähigkeit seien bei nicht beschriebenen objektiven Einschränkungen nicht zulässig und sogar widersprüchlich. 3.3.7 Die RAD-Ärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Neurologie, hielt am 23. Februar 2017 (act. II 152) zum Gutachten der MEDAS A.________ vom 20. Juli 2016 (act. II 142.1) fest, die allgemein- internistischen und orthopädischen Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit seien weder hergeleitet noch nachvollziehbar begründet. Ebenso ergäben sich gewisse Widersprüche im psychiatrischen Teilgutachten. Das neurolo- gische Teilgutachten (act. II 142.4) sei nicht als sorgfältig und gründlich zu beurteilen, zumal diverse Fragen nicht aufgeworfen und verschiedene er- forderliche Testungen nicht durchgeführt worden seien. Ebenso würden die MRI-Bilder nicht kommentiert und es habe keine ausreichende Diskussion der früheren EMG-Befunde stattgefunden. Zudem finde sich keine Würdi- gung der Vorbefunde des ersten (neurochirurgischen) Gutachtens (vgl. E. 3.3.3 hiervor). Auf welcher Diagnose der Gutachter seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abstelle, bleibe unklar, da schlussendlich neuropathi- sche Schmerzen nicht in den Diagnosen aufgeführt worden seien. Zudem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 12 wären eine erneute EMG und eventuell auch Neurographien indiziert ge- wesen. Schliesslich liege eine Bestimmung des Medikamentenspiegels ebenfalls nicht vor. 3.3.8 Im orthopädisch-neurologischen Gutachten der I.________ (nach- folgend: MEDAS B.________) vom 24. August 2017 (act. II 170.1) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 67): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Pseudolumboischialgie beidseits bei Status nach Dekompression L5 und S1 sowie Stabilisierung mit transpedikulären Schrauben 04/2004, Implantatentfernung mit Restabilisierung L4-S1 und dorso- lateraler Spondylodese 10/2012 sowie leichten bis mässigen Facet- tenarthrosen L2-4 ohne neurale Kompression Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Cervicovertebralsyndrom unklarer Genese Präadipositas Aus orthopädischer Sicht könnten die angegebenen Schmerzen in der Halswirbelsäule und die abnormen Untersuchungsbefunde derselben bei unauffälligem MRI nicht objektiviert werden. Die Schmerzen in der Len- denwirbelsäule und die pathologischen objektiven Befunde derselben seien nur teilweise mit den im MRI dokumentierten leichten bis mässigen Facet- tengelenksarthrosen L2-4 vereinbar. Bei radiologisch fehlender Kompressi- on könne weder die Ausstrahlung der Schmerzen in beide Waden noch die angegebene Hyposensibilität der Oberschenkel nachvollzogen werden. Körperlich mittelschwere und schwere Arbeiten in kalter und feuchter Um- gebung, vorwiegend sitzend oder stehend, mit häufig inklinierten, reklinier- ten und rotierten Körperhaltungen, könnten wegen der diagnostizierten Pseudolumboischialgie beidseits und der leichten bis mässigen Facettenar- throsen L2-4 ohne neurale Kompression nicht mehr vollumfänglich zuge- mutet werden. Das vorangehende orthopädische Gutachten sei qualitativ ungenügend. Die Untersuchung, insbesondere der Wirbelsäule, sei sehr rudimentär. Auf radiologische Untersuchungen, namentlich ein MRI, sei verzichtet worden. Auch die Diagnose sei nicht sehr präzise. Die ange- nommene 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit werde nicht begründet und sei aufgrund der Diagnose auch nicht akzeptabel (S. 10 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 13 Aus neurologischer Sicht ergäben sich keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 46 und 57). Es bestünden zwei- felsohne seit vielen Jahren chronifizierte Lumbalgien mit zwei Stabilisie- rungsoperationen in den Jahren 2004 und 2012. Die Durchsicht des Akten- dossiers ergebe zahlreiche Diskrepanzen sowohl in den Symptomen als auch in den neurologischen Befunden, namentlich betreffend die sensiblen Defizite, welche eine grosse Variabilität aufwiesen und dementsprechend sehr wahrscheinlich nicht auf eine organisch-strukturell im Bereich des Nervensystems lokalisierte Läsion zurückzuführen seien. Dies gelte eben- falls für die aktuelle klinisch-neurologische Untersuchung, anlässlich wel- cher die Beschwerdeführerin erstmals sensible Defizite im Bereich des Ge- sichts und des Kopfes angegeben habe. Auch elektrophysiologisch könn- ten aktuell keine eindeutigen abnormen Befunde reproduziert werden, so- dass die Diagnose einer Polyneuropathie zurzeit nicht mehr nachgewiesen werden könne. Eine radikuläre Läsion L5 oder S1 könne weder klinisch noch elektroneurophysiologisch oder bildgebend festgestellt werden (S. 51 f.). Ebenso ergäben sich Abweichungen zum Vorgutachten vom Juli 2016 im Hinblick auf die neurologischen Diagnosen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Lumbalgie stelle an sich keine neurologische Diagnose im engeren Sinne dar, so dass aus neurologischer Sicht aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bestehe. Die vormals gestellte Diagnose könne nicht bestätigt werden und hätte überdies beispielsweise in einer sitzenden Tätigkeit keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Schmerzen seien insgesamt nicht als neurogen einzu- stufen und würden von der Beschwerdeführerin auch nicht so beschrieben (S. 53). Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit könne nicht ganz genau angegeben werden, sei jedoch sehr wechselhaft und in- konstant, weil die Arbeitsfähigkeit von den behandelnden Ärzten unter- schiedlich eingestuft worden sei. Die vormalige gutachterliche Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit sei vor dem Hintergrund des damali- gen weitgehend normalen klinisch-neurologischen Untersuchungsbefundes und der nicht neurologischen Diagnose widersprüchlich und nicht nachvoll- ziehbar (S. 60 f.). In der interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter fest, für die Zeit der postoperativen Rehabilitation vom 28. Oktober 2012 bis März 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 14 habe für sämtliche Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestan- den. Anschliessend habe die Arbeitsfähigkeit als … und …, primär sitzend, aber auch stehend, mit häufigen Rotationsbewegungen des Rumpfes, bei voller Stundenpräsenz 85 % betragen (entsprechend einer Arbeitsunfähig- keit von 15 %). In einer adaptierten, körperlich leichten Tätigkeit in tempe- rierten Räumen, abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte oder rotierte Körperhaltungen, habe ab März 2014 gesamthaft keine Einschränkung der Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit bestanden (S. 67 f.). 3.3.9 Dem Bericht der Klinik C.________ vom 2. Mai 2018 (act. II 198 S. 2 f.) ist zu entnehmen, dass ein klares somatisches Korrelat zu den Schmerzen bestehe, welches die Schmerzen initiiert habe und unterhalte. Zudem liege sicher eine Opiat-induzierte Hyperalgesie vor. Aus einem weiteren Bericht der Klinik C.________ vom 16. Mai 2018 (act. II 198 S. 4 f.) geht sodann hervor, dass kein Anhalt für eine Neuro- kompression vorliege. Die Beschwerden seien vereinbar mit einem pseudo- radikulären Schmerz. 3.3.10 In der Stellungnahme vom 17. September 2018 (act. II 200 S. 5 f.) hielt die RAD-Ärztin Dr. med. H.________ fest, weder aufgrund der Berich- te der Klinik C.________ vom 2. und 16. Mai 2018 (act. II 198 S. 2 ff.), noch des Notfallberichts des Spitals J.________ vom 17. Juni 2018 (act. II 198 S. 6 ff.) betreffend vorübergehende Magenbeschwerden ergäben sich neue objektive Befunde. 3.3.11 Im Austrittsbericht der Klinik C.________ vom 13. November 2018 (act. I 3) hielten die Dres. med. K.________, Facharzt für Anästhesiologie, und L.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in der „bio-psycho-sozialen Zusammenfassung“ fest, es bestünden chronische Lumboischialgien bei Status nach Spondylo- dese L4-S1 mit myostatischer Dysbalance und Dekonditionierung der rumpfstabilisierenden Muskulatur. Des Weiteren sei von einer Opiat- induzierten Hyperalgesie bzw. Nonresponder-Situation bei Opiatdosen von bis zu 400 mg Morphinäquivalent auszugehen. Verstärkt werde das Schmerzerleben durch rezidivierende depressive Episoden und eine emo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 15 tional instabile Persönlichkeit. Als Hauptdiagnose gingen die behandelnden Ärzte von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi- schen Faktoren aus (ICD-10 F45.41). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gut- achten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beob- achtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). 3.6 3.6.1 Hinsichtlich des zu beurteilenden Gesundheitszustandes hat die Verwaltung zu Recht nicht auf das Gutachten der MEDAS A.________ vom
20. Juli 2016 (act. II 142.1) respektive die entsprechenden Teilgutachten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 16 der Disziplinen Orthopädie (act. II 142.3) und Neurologie (act. II 142.4) ab- gestellt. Das Gutachten wie auch die besagten Teilgutachten leiden an grundlegenden und gravierenden Mängeln und sind unzureichend begrün- det sowie unvollständig erstellt worden, weshalb die Schlussfolgerungen des Gutachtens insgesamt nicht zu überzeugen vermögen. So wurde ins- besondere die angenommene (vollständige) Arbeitsunfähigkeit in keiner Weise begründet und ist damit auch nicht nachvollziehbar (Teilgutachten Neurologie vom 17. Mai 2016 [act. II 142.4 S. 5], Teilgutachten Orthopädie vom 24. Mai 2016 [act. II 142.3 S. 4] und Teilgutachten Innere Medizin vom
27. April 2016 [act. II 142.2 S. 8]). Dies ergibt sich denn auch aus den Be- richten des RAD vom 17. und 23. Februar 2017 (act. II 151, 152 S. 2 ff.). Dementsprechend erweisen sich die vorgenannten Teilgutachten wie auch die polydisziplinären Schlussfolgerungen im Gutachten vom 20. Juli 2016 zur Arbeitsfähigkeit (act. II 142.1 S. 10) in mehrfacher Hinsicht als ungenü- gende medizinische Grundlage (vgl. E. 3.5 hiervor). 3.6.2 Das Gutachten der MEDAS A.________ vom 20. Juli 2016 (act. II 142.1) leidet an derart grundlegenden und gravierenden Mängeln, die of- fenkundig durch Nachfrage durch die Verwaltung nicht hätten behoben werden können. In der Konsequenz hat die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf verzichtet, bei den Gutachtern eine Ergänzung respektive Präzisie- rung ihrer Einschätzungen zu verlangen, sondern sie durfte respektive sie musste sogar eine neue Expertise in Auftrag geben. Von einem (auf der Grundlage des Gutachtens der MEDAS A.________) bereits umfassend abgeklärten medizinischen Sachverhalt respektive einer unzulässigen sog. „second opinion“ (vgl. BGE 141 V 330 E. 5.2 S. 339) kann im Zusammen- hang mit den weiteren Abklärungen mit dem bidisziplinären Gutachten kei- ne Rede sein. Sodann muss entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 5), wenn ein (erstes) Gutachten zur Sachverhaltsabklärung nicht taug- lich ist, die neue, diesmal beweistaugliche, Expertise nicht den Erstgutach- tern vorgelegt werden, sondern es kann direkt auf das zweite Gutachten abgestellt werden. Denn das beweisuntaugliche (erste) Gutachten ver- mochte den mit ihm ursprünglich angestrebten Beweis gerade nicht zu er- bringen und ist daher nur noch – aber immerhin – insofern relevant, als die darin erhobenen Befunde im Rahmen der weiteren Abklärungen berück- sichtigt und allenfalls diskutiert werden müssen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 17 3.6.3 Nicht zu beanstanden ist weiter, dass die Verwaltung allein eine Neubegutachtung in den Fachgebieten Neurologie und Orthopädie veran- lasst hat (vgl. das bidisziplinäre Gutachten der MEDAS B.________ vom
24. August 2017; act. II 170.1). Denn in psychiatrischer Hinsicht ergab sich bereits aus der Begutachtung durch die MEDAS A.________ überzeugend keinerlei Einschränkung (Teilgutachten Psychiatrie vom 11. Juni 2016; act. II 142.5 S. 7 ff.), während im Bereich Allgemeine Innere Medizin keine Befunde erhoben wurden, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken könn- ten, und zu Recht keine entsprechende internistische Diagnose gestellt wurde (Teilgutachten Allgemeine Innere Medizin vom 27. April 2018; act. II 142.2 S. 6 f.); insoweit sind diese beiden Teilgutachten verwertbar, auch wenn auf die Expertise der MEDAS A.________ als Gesamtes nicht abge- stellt werden kann. Demgegenüber wurden im Bericht der Klinik C.________ vom 13. November 2018 (act. I 3 S. 3 unten) zwar rezidivie- rende depressive Episoden sowie eine emotional instabile Persönlichkeit erwähnt, jedoch vermag dieser – nicht von einem hierfür kompetenten Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. zur Bedeutung der fachärztlichen Qualifikation der Ärzte hinsichtlich des Beweiswertes ihrer Aussagen: Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 22. März 2010, 8C_83/2010, E. 3.2.3 mit Hinweisen) erstellte und überdies auf einem aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht massgeblichen sog. „bio- psycho-sozialen“ Krankheitsmodell (BGE 143 V 418 E. 6 S. 426 f.; Ent- scheid des BGer vom 13. Februar 2019, 9C_813/2018, E. 4.3.1) basieren- de – Hinweis nichts daran zu ändern, dass vorliegend kein psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit besteht. Ohnehin wäre es den Gutachtern – sofern es die Umstände erfor- dert hätten – unbenommen geblieben, weitere respektive andere Fachdis- ziplinen beizuziehen (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352), was sie jedoch nicht getan haben. 3.6.4 Das Gutachten der MEDAS B._______ vom 24. August 2017 (act. II 170.1) wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt und die beteilig- ten Experten haben die Beschwerdeführerin in den Fachrichtungen Neuro- logie und Orthopädie umfassend sowie unter Berücksichtigung der geklag- ten Beschwerden untersucht. Gestützt darauf haben sie die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dargestellt und die gezogenen Schlussfol-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 18 gerungen zum Gesundheitszustand nachvollziehbar begründet. Auch ver- mögen die weiteren medizinischen Akten der behandelnden Ärzte keine konkreten Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Expertise zu wecken, zumal keine wesentlichen neuen Aspekte vorgebracht werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5 und 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1): So bestätigt der Bericht der Klinik C.________ vom 16. Mai 2018 (act. II 198 S. 4 gegen unten), in welchem ein pseudoradikulärer Schmerz beschrieben wurde, die Aussage des neurologischen Gutachters der ME- DAS B._______, wonach keine radikuläre Läsionen bestünden (act. II 170.1 S. 52). Weiter enthält der im Beschwerdeverfahren eingereichte Be- richt der Klinik C.________ vom 13. November 2018 (act. I 3) ebenfalls keine relevanten neuen Indizien, insbesondere auch nicht in psychiatri- scher Hinsicht (vgl. E. 3.6.3 hiervor). Das Gutachten der MEDAS B._______ vom 24. August 2017 (act. II 170.1) erfüllt damit die Anforderungen der Rechtsprechung an eine beweiskräftige medizinische Expertise (vgl. E. 3.5 hiervor). Unter diesen Umständen ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Veranlassung für wei- tere medizinische Abklärungen ersichtlich (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2). 3.7 Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der MEDAS B._______ vom 24. August 2017 (act. II 170.1) war die Beschwerdeführerin mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 221) ab der Operation im Oktober 2012 während der postoperativen Rehabilitation bis März 2014 für alle Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig (act. II 170.1 S. 67 f. Ziff. 12.1 f.). Anschliessend, d. h. ab April 2014, ist in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer vollschichtigen Arbeitsfähig- keit ohne Leistungseinschränkung auszugehen (act. II 170.1 S. 68 Ziff. 12.2). Demgegenüber ist für die Zeit zwischen der Anmeldung im Fe- bruar 2012 (act. II 53) und der Operation im Oktober 2012 keine Arbeitsun- fähigkeit erstellt. Die jeweiligen Änderungen des Gesundheitszustandes, auf denen die unterschiedlichen Arbeitsunfähigkeiten beruhen, stellen je-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 19 weils einen Neuanmeldungs- respektive Revisionsgrund dar (vgl. E. 2.6, 3.2 hiervor). 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Die Neuanmeldung zum Bezug einer IV-Rente erfolgte im Februar 2012 (act. II 53), womit gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG der frühest- mögliche Rentenbeginn im August 2012 liegen würde. Jedoch ist erst ab Oktober 2012 eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erstellt (vgl. E. 3.7 hiervor), weshalb das sog. Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Oktober 2013 abgelaufen ist. Angesichts der gutachterlich attestier- ten vollständigen Erwerbsunfähigkeit ab der Operation im Oktober 2012 (E. 3.7 hiervor), besteht deshalb von vornherein ab Oktober 2013 Anspruch auf eine ganze Rente. Die Verbesserung des Gesundheitszustandes im März 2014 mit einer dar- aus resultierenden uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepass- ten Tätigkeit (act. II 170.1 S. 68 Ziff. 12.2), stellt einen Revisionsgrund dar (E. 2.6 und 3.7 hiervor), was zu einer Neubemessung des Invaliditätsgra- des führt. 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung rea- lisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 20 für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mit- berücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele- vanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen wer- den (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medi- zinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 4.3 Die Beschwerdeführerin hat einzig zur Finanzierung ihrer Ausbil- dung bei M.________ gearbeitet (act. II 55 S. 8) und mit Blick auf ihre Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 21 werbs- und Ausbildungsbiographie (vgl. act. II 74 S. 2 ff.) ist unklar, was sie im Gesundheitsfall machen würde. Dementsprechend sowie unter Berück- sichtigung der bisher ohne besondere Fertigkeiten und Kenntnisse (vgl. Entscheid des BGer vom 11. Oktober 2017, 8C_457/2017, E. 6.3, zum In- valideneinkommen, was jedoch auch für das Valideneinkommen zu gelten hat) ausgeübten Hilfstätigkeiten ist nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf den Totalwert für Frauen der in der Praxis üblichen LSE-Tabelle TA1 (Entscheide des Bun- desgerichts vom 13. Juni 2018, 8C_212/2018, E. 4.4.1, und vom 4. April 2018, 8C_684/2017, E. 5.3) im tiefsten Kompetenzniveau ermittelte. Nach- dem die Beschwerdeführerin ihre zumutbare Restarbeitsfähigkeit ab
1. April 2014 nicht verwertet hatte, stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht für die Ermittlung des Invalideneinkommens ebenfalls auf die glei- chen LSE-Tabellenlöhne ab. Demzufolge sind beide Vergleichseinkommen anhand derselben lohnstatistischen Grundlagen zu ermitteln, sodass – zur rechnerischen Vereinfachung – auf eine exakte betragliche Bestimmung der massgeblichen Vergleichseinkommen verzichtet werden kann. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (Entscheid des BGer vom 19. Juni 2017, 8C_148/2017, E. 4). Wie es sich mit dem von der Beschwerdegegnerin gewährten Abzug von 10 % (act. II 205 S. 5) verhält, kann hier offen blei- ben, da selbst bei Annahme des maximalen Abzugs von 25 % kein renten- begründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) resultieren würde. Unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV ist die ganze IV-Rente somit in Übereinstimmung mit der ange- fochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2018 (act. II 205 S. 5) per Ende Juni 2014 aufzuheben. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 22 Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, IV/19/57, Seite 23 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.