Verfügung vom 13. Juni 2019
Sachverhalt
A. Der 1968 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter ... und diplomierter ..., zuletzt befristet bis am 31. Juli 2014 als ... mit einem Vollpensum angestellt gewesen, meldete sich im März 2015 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) unter Hinweis auf Alko- holmissbrauch/Erschöpfung zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 10, 116/12 f.). Die IVB tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und forderte den Versicherten mit Schreiben vom 13. Januar 2016 (AB 40) erstmals zur kon- trollierten Abstinenz von Alkohol und anderen psychotropen Substanzen auf. Am 13. Juli 2016 erlitt der Versicherte einen zerebrovaskulären Insult parietal links (vgl. AB 105/2). In der Folge sprach ihm die IVB ein Belast- barkeitstraining (AB 128, 134, 152) sowie ein Aufbautraining (AB 147, 173) zu, wobei sie die beruflichen Massnahmen wegen fehlender Alkoholabsti- nenz trotz erneuter Aufforderung zur Mitwirkung (vgl. AB 141) am 1. Sep- tember 2017 abbrach (AB 168). Am 6. September 2017 (AB 172) forderte die IVB den Versicherten wiederum zur Abstinenz von Alkohol und anderen psychotropen Substanzen auf und holte ein psychiatrisch- neuropsychologisches Gutachten vom 15. Januar 2018 ein (AB 185.1). Mit Blick auf weitere medizinische Abklärungen forderte die IVB am 5. März 2018 ein weiteres Mal eine mindestens sechsmonatige absolute Abstinenz und wies auf die Folgen der Widersetzlichkeit hin (AB 189). Nach einer auf Alkoholkonsum positiven Laborkontrolle vom 15. August 2018 (AB 212/2, vgl. dazu die Aktennotiz des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom
17. August 2018 [AB 211]) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 216, 220, 222, 226, 228) verneinte die IVB mit Verfügung vom 13. Juni 2019 (AB 229) einen Anspruch auf IV-Leistungen wegen fehlender Mitwir- kung des Versicherten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, IV/19/562, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 15. Juli 2019 Beschwerde und stellte fol- gende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13.06.2019 sei auf- zuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV, namentlich auf eine IV- Rente, abzuklären, wobei für die Frage der noch zumutbaren Er- werbstätigkeit die physischen, psychischen und suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen seien. 3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 4. Der unterzeichnende Rechtsanwalt sei dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2019 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 13. Juni 2019 (AB 229). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der IV.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkeiten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fassen (Art. 56 Abs. 5 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, IV/19/562, Seite 5 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.2.1 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befund- lage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.2.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Ebenso kann fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Abhängigkeitssyndromen bzw. Substanzkonsumstörungen nicht zum vorn- herein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen wer- den. Vielmehr ist – gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen
– nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebe- nenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyn- drom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt (BGE 145 V 215 E. 5.3.3 S. 226 und E. 7 S. 228).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, IV/19/562, Seite 6 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Ab- klärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die ver- fügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tat- sachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungs- behörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlas- sen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht un- eingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Par- teien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht stützt sich die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2019 (AB 229) im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. D.________, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP und gemäss eigenen Angaben (vgl. AB 185.1/21) Neuropsychologe (dieser Titel ist in- dessen nicht im Psychologieberuferegister verzeichnet, vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, IV/19/562, Seite 7 <www.psyreg.admin.ch>; besucht am
26. Februar 2020), MEDAS E.________ GmbH (nachfolgend: MEDAS), vom 15. Januar 2018 (AB 185.1). Dem Gutachten sind folgende Diagnosen zu entnehmen (AB 185.1/18 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit • Mittelschwere kognitive Beeinträchtigung bei aktivem Substanzge- brauch - DD organische Persönlichkeitsstörung nach zerebrovaskulärem Insult (ICD-10 F07.0) - DD anamnestisches Syndrom bei Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.6) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4)
2. Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.25) Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung sei festgestellt worden, dass die Alkoholabhängigkeit deutlich im Vordergrund stehe. Der Beschwerde- führer bagatellisiere diese und zeige wenig Krankheitseinsicht. Er klage über einen verminderten Antrieb seit dem erlittenen Hirninfarkt und gebe an, seither nicht mehr rechnen zu können. Eine abschliessende Beurteilung der kognitiven Leistungsfähigkeit sei schwierig, da der Beschwerdeführer nicht motiviert sei, auf den Konsum von Alkohol zu verzichten. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich die kognitiven Störungen nach län- gerer Alkoholabstinenz mindestens teilweise zurückbildeten. Daher könne erst nach einer mindestens sechsmonatigen Alkoholabstinenz mit Sicher- heit eine Aussage über die kognitiven Einschränkungen gemacht werden. Aus psychiatrischer Sicht könne die Diagnose einer organischen Persön- lichkeitsstörung nach zerebrovaskulärem Insult vermutet werden, differenti- aldiagnostisch komme jedoch auch ein anamnestisches Syndrom bei Alko- holabhängigkeit in Frage. Die bisherige Tätigkeit als ... sei seit dem im Juli 2016 erlittenen Hirnschlag aufgrund der kognitiven Einschränkungen nicht mehr zumutbar. Für eine angepasste, intellektuell weniger anspruchsvolle Tätigkeit ohne hohe Anforderungen an die psychische Belastbarkeit beste- he hingegen aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (AB 185.1/19).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, IV/19/562, Seite 8 Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung habe eine mittelschwe- re kognitive Beeinträchtigung bei aktivem Substanzgebrauch diagnostiziert werden können. Das neuropsychologische Testprofil zeige im Bereich der Intelligenz lediglich eine unterdurchschnittliche Leistungsfähigkeit. Aufgefal- len sei eine deutliche Verlangsamung und Einschränkung der Kopfrechen- fähigkeit und eine reduzierte Merkfähigkeit für Zahlenreihen rückwärts, Wörter und figurales Denken. Ebenso seien die Aufmerksamkeitsfunktio- nen als selektive Aufmerksamkeit und als kognitive Geschwindigkeit unter Interferenzbedingungen deutlich reduziert. Die Arbeitsfähigkeit werde aus neuropsychologischer Sicht nicht separat beurteilt und sei in der mit dem psychiatrischen Gutachter besprochenen psychiatrischen Beurteilung mit- enthalten (AB 185.1/19 f.). Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass aus bidiszi- plinärer Sicht eine definitive Aussage zur Arbeitsfähigkeit ohne einen min- destens sechsmonatigen Alkoholentzug nicht möglich sei. Erst dann könne beurteilt werden, ob die Arbeitsfähigkeit als ... tatsächlich aufgehoben sei bzw. ob die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit tatsächlich 80 % betrage. Dies gelte seit Jahren. Aus psychiatrischer Sicht werde eine min- destens sechsmonatige absolute Alkoholabstinenz empfohlen, bevor eine nochmalige Beurteilung der kognitiven Einschränkungen erfolgen könne. Aus neuropsychologischer Sicht würden keine anderen medizinischen Massnahmen empfohlen. Auch berufliche Massnahmen könnten nicht emp- fohlen werden, solange der Beschwerdeführer nicht während mindestens sechs Monaten nachweislich auf Alkoholkonsum verzichte (AB 185.1/20). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, IV/19/562, Seite 9 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 3.3.1 Im Rahmen des bidisziplinären Konsenses stellten die Gutachter als Hauptdiagnose eine nicht näher klassifizierte mittelschwere kognitive Be- einträchtigung bei aktivem Substanzgebrauch, entsprechend der neuropsy- chologischen Untersuchung (AB 185.1/18 f.). Die hierfür grundlegende neu- ropsychologische Testung stellt indessen lediglich ein Mittel der Zusatzdia- gnostik dar, deren Befunde in die ärztlich zu erfolgende gutachterliche Ge- samtbeurteilung und versicherungspsychiatrische Würdigung einzubezie- hen ist, wobei die (fachärztliche) Diagnosestellung und Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit gestützt auf die mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden erho- benen Befunde zu erfolgen hat (Entscheid des BGer vom 13. November 2018, 8C_584/2018, E. 4.1.1.2, mit Hinweis auf BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195; vgl. auch SVR 2017 IV Nr. 75 S. 231 E. 4.1.1). Auch wenn es inva- lidenversicherungsrechtlich regemässig nicht auf die (genaue) Diagnose ankommt, sondern darauf, welche Auswirkungen eine Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit hat (statt vieler: Entscheid des BGer vom 28. Mai 2019, 9C_867/2018, E. 5.2.1), entbindet dies den beurteilenden Experten nicht von einer nachvollziehbaren diagnostischen Herleitung in Auseinanderset- zung mit dem Aktenmaterial. Gerade dies stellt eine essentielle Pflicht des medizinischen Experten dar. Die psychiatrische Beurteilung von Dr. med. C.________ (AB 185.1/10 f. Ziff. 3.3) bzw. die bidisziplinäre Würdigung (AB 185.1/19 f. Ziff. 6) erfüllen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, IV/19/562, Seite 10 diese Anforderungen nicht. Die psychiatrische Beurteilung (AB 185.1/10 f. Ziff. 3.3) beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiedergabe von ana- mnestischen Angaben (vgl. dazu bereits AB 185.1/8 f.) und allgemeine Aussagen zur gemäss dem Experten deutlich im Vordergrund stehenden Alkoholabhängigkeit, während hinsichtlich des berichteten subjektiv ver- minderten Antriebs und der verminderten Rechenfähigkeiten auf die neuro- psychologische Abklärung verwiesen wurde (vgl. AB 185.1/11). Eine nach- folgende fundierte Auseinandersetzung mit den offenkundig stark von den im Rahmen der psychiatrischen Exploration erhobenen, mit Ausnahme einer ausgeprägten Zeitgitterstörung weitestgehend blanden psychopatho- logischen Befunden nach AMDP (namentlich ausgeglichene Stimmung, unauffällige Psychomotorik, wacher Eindruck, bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten gut orientiert, differenzierte Ausdrucksweise, gemäss Beobach- tungen durchschnittliche Intelligenzleistung, keine Zeichen für Konzentrati- onsschwäche [vgl. AB 185.1/10 Ziff. 3.2]) mit den neuropsychologischen Testergebnissen respektive Verhaltensbeobachtungen fand demgegenüber nicht statt. Dies wäre aber unabdingbar gewesen – gerade angesichts des Umstandes, dass die vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit Juli 2016 mit einer diagnostisch nicht klassifizierten respektive beschriebenen kognitiven Einschränkung begründet wurde, ohne dass die- se in der psychiatrischen Beurteilung Niederschlag gefunden hätte (vgl. AB 185.1/11 Ziff. 3.4 f.; vgl. auch E. 2.2.2 hiervor). Das Gutachten vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, IV/19/562, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 15 Januar 2018 (AB 185.1) ist daher bereits in Bezug auf die Diskussion der (neuropsychologischen) Untersuchungsbefunde und die fachärztliche diagnostische Herleitung unvollständig. 3.3.2 Im Rahmen des Gutachtens wurde die diagnostizierte Alkoholab- hängigkeit – ausserhalb der eigentlichen psychiatrischen Beurteilung und lediglich mit einer rudimentären Begründung – als primäre Abhängigkeit qualifiziert (vgl. AB 185.1/12 Ziff. 3.10.1). Obwohl die Alkoholabhängigkeit gemäss der psychiatrischen Beurteilung deutlich im Vordergrund stehe (vgl. AB 185.1/11 Ziff. 3.3), wurde die Diagnose ohne hierfür ersichtliche Begründung von vornherein als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit ausgeklammert (vgl. AB 185.1/11 Ziff. 3.4). Insoweit muss davon ausgegangen werden, dass die Suchtproblematik entgegen der mit BGE 145 V 215 geänderten Rechtsprechung zur invalidenversicherungsrechtli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, IV/19/562, Seite 11 chen Relevanz von primären Suchterkrankungen (vgl. dazu E. 2.2.2 hier- vor) von der versicherungsmedizinischen Beurteilung ausgenommen wur- de, ohne dass ausgeführt wurde, der Substanzmissbrauch stelle per se keinen Gesundheitsschaden dar. Damit genügt das Gutachten in dieser Hinsicht nicht den Anforderungen der Rechtsprechung. In diesem Zusam- menhang mutet es zudem widersprüchlich an, dass die Gutachter einer- seits eine Alkoholabhängigkeit nach den diagnostischen Kriterien gemäss ICD-10 attestieren, dieser jedoch per se keinen Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit beimessen, um anschliessend wiederum festzuhalten, eine absch- liessende Beurteilung der kognitiven Leistungsfähigkeit sei schwierig, da der Beschwerdeführer nicht motiviert sei, auf den Konsum von Alkohol zu verzichten (vgl. AB 185.1/11). 3.3.3 Der neuropsychologische Gutachter verzichtete explizit auf eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit mit der Begründung, diese sei in der mit dem psychiatrischen Gutachter besprochenen psychiatrischen Beurteilung mitenthalten (AB 185.1/20). Wie voranstehend dargelegt (vgl. E. 3.3.1 hier- vor), ist indessen weder eine entsprechende fachärztlich-diagnostische Herleitung noch eine nachvollziehbare psychiatrische Begründung des Be- schwerdebildes erfolgt. Die Gutachter hielten überdies fest, dass eine ab- schliessende Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit angesichts des anhaltenden – durch ein ausgewiesenes Suchtleiden bedingten – Al- koholkonsums nicht möglich sei (AB 185.1/11 bzw. 20 Ziff. 6). Hierzu im Widerspruch steht jedoch die psychiatrische Annahme einer andauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Juli 2016 (vgl. AB 185.1/11 Ziff. 3.5), insbesondere auch, da eine Abgrenzung der auf den erlittenen Insult zurückzuführenden Einschränkungen gerade nicht vorgenommen werden konnte. Die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist überdies in retro- spektiver Hinsicht offenkundig unvollständig: Die Anmeldung zum Leis- tungsbezug erfolgte im März 2015 (vgl. AB 1), womit aufgrund der sechs- monatigen Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG ein Rentenanspruch frühestens ab dem 1. September 2015 bestehen könnte. Angesichts der Anspruchsvoraussetzung des erfüllten Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) ist für die Beurteilung des Leistungsbegehrens eine retrospektive Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, IV/19/562, Seite 12 urteilung des Gesundheitszustandes mindestens seit dem 1. September 2014 erforderlich. Dem Gutachten ist in diesem Zusammenhang lediglich zu entnehmen, dass erst nach einer mindestens sechsmonatigen Alkohol- abstinenz beurteilt werden könne, ob die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt aus- geübten Tätigkeit tatsächlich aufgehoben sei und ob die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit 80 % betrage. Dies gelte seit Jahren (AB 185.1/20). Was dies in Bezug auf die retrospektive Arbeitsfähigkeit bedeutet, erhellt nicht und ist klärungsbedürftig. Namentlich erschliesst sich nicht, inwieweit eine aktuell mutmassliche und im Wesentlichen unklare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Vorbehalt eines mehrmonatigen Alkoholentzugs retrospektiv seit Jahren Geltung beanspruchen kann. Zu- dem ist mangels einer entsprechenden gutachterlichen Stellungnahme vollständig ungeklärt, wie die retrospektive Arbeitsfähigkeit vor dem im Juli 2016 erlittenen Hirninfarkt zu beurteilen ist. 3.3.4 Das MEDAS-Gutachten vom 15. Januar 2018 (AB 185.1) erlaubt weiter keine abschliessende Beurteilung der psychiatrischen funktionellen Einschränkungen nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens, weil die Gutachter das festgestellte – im Vordergrund stehende – Suchtlei- den entgegen der Rechtsprechung (vgl. dazu E. 2.2.2 hiervor) von vorn- herein und ohne Begründung als nicht invalidisierend ausblendeten und in der Konsequenz nicht beurteilten (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Hinzu kommt, dass die gutachterlichen Ausführungen zur Ausprägung und Schwere der objek- tiven Befunde die im Rahmen der psychiatrischen Exploration erhobenen Befunde nicht abbilden, die sich stellenden Fragen etwa zur qualitativen bzw. quantitativen Ausprägung und Schwere der psychopathologischen Befunde gerade nicht beantworten. Überdies stehen sie in keinem ersichtli- chen Zusammenhang zu den anschliessend aufgeführten – angeblich dar- aus resultierenden – Einschränkungen, zumal dort wiederum auf die nicht näher spezifizierten kognitiven Beeinträchtigungen Bezug genommen wur- de (vgl. AB 185.1/12 f. Ziff. 3.10.1). Die Ausführungen zu Behandlung und Eingliederung (vgl. AB 185.1/13 Ziff. 3.10.3) beschränken sich einzig auf die im Begutachtungszeitpunkt für remittiert gehaltene Depression respek- tive erschöpfen sich darin, eine Alkoholabstinenz einzufordern. Sie sind damit ebenfalls unvollständig und bieten keine hinreichende Grundlage für eine juristische Überprüfung. Schliesslich beschränken sich die Ausführun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, IV/19/562, Seite 13 gen zur Konsistenz (vgl. AB 185.1/14 Ziff. 3.10.4) – abermals unter Aus- serachtlassung der Alkoholabhängigkeit – auf wenige, allgemeine Aus- führungen. Namentlich zu den unterschiedlichen Befunden anlässlich der psychiatrischen respektive der neuropsychologischen Untersuchung wurde nicht hinreichend eingegangen. Insgesamt erfolgte die gutachterliche Aus- einandersetzung mit den massgebenden Indikatoren damit unvollständig und teilweise widersprüchlich, sodass sie keine schlüssige Beurteilung der funktionellen Einschränkungen zulassen. 3.3.5 In verfahrensrechtlicher Hinsicht geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Vorfeld zum MEDAS- Gutachten vom 15. Januar 2018 (AB 185.1) mit Schreiben vom 2. Juni so- wie 6. September 2017 gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zur Mitwirkung aufforderte. Der Beschwerdeführer solle während mindestens eines halben Jahres eine vollständige Abstinenz von Alkohol und anderen psychotropen Substanzen einhalten und regelmässigen Blut- und Urinkontrollen im RAD Folge leisten; bei Widersetzlichkeit werde gestützt auf die Akten entschie- den oder auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten (AB 141, 172). In der Folge unterzog sich der Beschwerdeführer wiederholten Abstinenzkon- trollen (vgl. AB 148, 151, 158 f., 170 f., 176 f., 180 f.). Im Anschluss an das Gutachten vom 15. Januar 2018 (AB 185.1) forderte die Beschwerdegeg- nerin den Beschwerdeführer erneut gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG auf, im Hinblick auf eine abschliessende medizinische Beurteilung eine mindes- tens sechsmonatige kontrollierte Alkoholabstinenz einzuhalten, ansonsten das Leistungsbegehren abgewiesen werde (AB 189). Aufgrund einer positi- ven Laborkontrolle vom 15. August 2018 (AB 212/2; vgl. dazu die Stellung- nahme des RAD vom 17. August 2018 [AB 211]) verfügte sie sodann die vorliegend umstrittene Leistungsverweigerung (vgl. AB 229). Wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.2.2 hiervor) sind neu gemäss BGE 145 V 215 (Regeste bzw. E. 5 und 6. 2) primäre Abhängigkeitssyndrome – wie sämtliche psychischen Erkrankungen – grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in der Folge mit Entscheid vom
7. November 2019, 9C_308/2019, dahingehend präzisiert, dass auch bei primären Suchtleiden die Anordnung einer Entzugsbehandlung im Vorfeld
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, IV/19/562, Seite 14 einer Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren nicht statthaft ist, da damit die Qualifikation des Suchtgeschehens und seiner erwerblichen Auswirkungen als zum vornherein invalidenversicherungsrechtlich irrelevant und deshalb auszuscheiden vorweggenommen würde (E. 4.2.2; vgl. dazu auch das IV- Kreisschreiben Nr. 395 vom 28. November 2019 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]). Ob der vorliegend diagnostizierten Alkoholabhängigkeit nach den Anforderungen des strukturierten Beweisverfahrens eine invalidisierende Wirkung zukommt, kann gestützt auf das MEDAS-Gutachtens vom 15. Januar 2018 (AB 185.1) nicht abschliessend beurteilt werden (vgl. E. 3.3.2 und 3.3.4 hiervor) und wird daher von der Beschwerdegegnerin abzuklären sein. Diesbezüglich, das heisst im weiteren Abklärungsverfahren, ist die Anordnung eines vorgängigen Alkoholentzuges gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr statthaft, was die Verwaltung zu beachten haben wird. Anders ist allein zu entscheiden, wenn das Suchtleiden auch medizinisch keine Auswirkungen hat. 4. Zusammenfassend ist der von der Verwaltung erhobene medizinische Sachverhalt sowohl in diagnostischer Hinsicht als auch betreffend die funk- tionellen Auswirkungen unvollständig abgeklärt und taugt nicht als Grund- lage für die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie antrags- gemäss – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 215 und dem Entscheid des BGer vom 7. November 2019, 9C_309/2019 – im Rahmen eines versicherungsexternen Gutachtens i.S.v. Art. 44 ATSG bei einer bislang nicht involvierten Stelle weitere Abklärungen vornehme (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.1.4.4 S. 264 f.) und hernach erneut über den Leistungsanspruch verfüge.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, IV/19/562, Seite 15 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unter- liegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 5.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 9. September 2019 machte Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 3‘577.50 (13.25 Stunden zu Fr. 270.--), Auslagen von Fr. 29.10 und Mehrwertsteuer (MWSt.) von Fr. 277.70 geltend. Der zeitliche Aufwand ist angemessen und die Kostennote im Übrigen nicht zu beanstanden. Die von der Beschwer- degegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzenden Parteikosten sind somit gesamthaft auf Fr. 3‘884.30 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen. 5.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dahingefal- len. Entsprechend ist dieses Gesuchsverfahren als gegenstandslos gewor- den vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (MERKLI/AESCHLIMANN/HER- ZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 13. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, IV/19/562, Seite 16 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘884.30 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13.06.2019 sei auf- zuheben.
- Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV, namentlich auf eine IV- Rente, abzuklären, wobei für die Frage der noch zumutbaren Er- werbstätigkeit die physischen, psychischen und suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen seien.
- Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
- Der unterzeichnende Rechtsanwalt sei dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2019 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, IV/19/562, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 13. Juni 2019 (AB 229). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der IV. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkeiten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fassen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, IV/19/562, Seite 5 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.2.1 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befund- lage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.2.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Ebenso kann fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Abhängigkeitssyndromen bzw. Substanzkonsumstörungen nicht zum vorn- herein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen wer- den. Vielmehr ist – gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen – nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebe- nenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyn- drom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt (BGE 145 V 215 E. 5.3.3 S. 226 und E. 7 S. 228). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, IV/19/562, Seite 6 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Ab- klärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die ver- fügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tat- sachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungs- behörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlas- sen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht un- eingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Par- teien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2).
- 3.1 In medizinischer Hinsicht stützt sich die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2019 (AB 229) im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. D.________, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP und gemäss eigenen Angaben (vgl. AB 185.1/21) Neuropsychologe (dieser Titel ist in- dessen nicht im Psychologieberuferegister verzeichnet, vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, IV/19/562, Seite 7 <www.psyreg.admin.ch>; besucht am
- Februar 2020), MEDAS E.________ GmbH (nachfolgend: MEDAS), vom 15. Januar 2018 (AB 185.1). Dem Gutachten sind folgende Diagnosen zu entnehmen (AB 185.1/18 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit • Mittelschwere kognitive Beeinträchtigung bei aktivem Substanzge- brauch - DD organische Persönlichkeitsstörung nach zerebrovaskulärem Insult (ICD-10 F07.0) - DD anamnestisches Syndrom bei Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.6) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4)
- Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.25) Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung sei festgestellt worden, dass die Alkoholabhängigkeit deutlich im Vordergrund stehe. Der Beschwerde- führer bagatellisiere diese und zeige wenig Krankheitseinsicht. Er klage über einen verminderten Antrieb seit dem erlittenen Hirninfarkt und gebe an, seither nicht mehr rechnen zu können. Eine abschliessende Beurteilung der kognitiven Leistungsfähigkeit sei schwierig, da der Beschwerdeführer nicht motiviert sei, auf den Konsum von Alkohol zu verzichten. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich die kognitiven Störungen nach län- gerer Alkoholabstinenz mindestens teilweise zurückbildeten. Daher könne erst nach einer mindestens sechsmonatigen Alkoholabstinenz mit Sicher- heit eine Aussage über die kognitiven Einschränkungen gemacht werden. Aus psychiatrischer Sicht könne die Diagnose einer organischen Persön- lichkeitsstörung nach zerebrovaskulärem Insult vermutet werden, differenti- aldiagnostisch komme jedoch auch ein anamnestisches Syndrom bei Alko- holabhängigkeit in Frage. Die bisherige Tätigkeit als ... sei seit dem im Juli 2016 erlittenen Hirnschlag aufgrund der kognitiven Einschränkungen nicht mehr zumutbar. Für eine angepasste, intellektuell weniger anspruchsvolle Tätigkeit ohne hohe Anforderungen an die psychische Belastbarkeit beste- he hingegen aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (AB 185.1/19). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, IV/19/562, Seite 8 Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung habe eine mittelschwe- re kognitive Beeinträchtigung bei aktivem Substanzgebrauch diagnostiziert werden können. Das neuropsychologische Testprofil zeige im Bereich der Intelligenz lediglich eine unterdurchschnittliche Leistungsfähigkeit. Aufgefal- len sei eine deutliche Verlangsamung und Einschränkung der Kopfrechen- fähigkeit und eine reduzierte Merkfähigkeit für Zahlenreihen rückwärts, Wörter und figurales Denken. Ebenso seien die Aufmerksamkeitsfunktio- nen als selektive Aufmerksamkeit und als kognitive Geschwindigkeit unter Interferenzbedingungen deutlich reduziert. Die Arbeitsfähigkeit werde aus neuropsychologischer Sicht nicht separat beurteilt und sei in der mit dem psychiatrischen Gutachter besprochenen psychiatrischen Beurteilung mit- enthalten (AB 185.1/19 f.). Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass aus bidiszi- plinärer Sicht eine definitive Aussage zur Arbeitsfähigkeit ohne einen min- destens sechsmonatigen Alkoholentzug nicht möglich sei. Erst dann könne beurteilt werden, ob die Arbeitsfähigkeit als ... tatsächlich aufgehoben sei bzw. ob die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit tatsächlich 80 % betrage. Dies gelte seit Jahren. Aus psychiatrischer Sicht werde eine min- destens sechsmonatige absolute Alkoholabstinenz empfohlen, bevor eine nochmalige Beurteilung der kognitiven Einschränkungen erfolgen könne. Aus neuropsychologischer Sicht würden keine anderen medizinischen Massnahmen empfohlen. Auch berufliche Massnahmen könnten nicht emp- fohlen werden, solange der Beschwerdeführer nicht während mindestens sechs Monaten nachweislich auf Alkoholkonsum verzichte (AB 185.1/20). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, IV/19/562, Seite 9 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 3.3.1 Im Rahmen des bidisziplinären Konsenses stellten die Gutachter als Hauptdiagnose eine nicht näher klassifizierte mittelschwere kognitive Be- einträchtigung bei aktivem Substanzgebrauch, entsprechend der neuropsy- chologischen Untersuchung (AB 185.1/18 f.). Die hierfür grundlegende neu- ropsychologische Testung stellt indessen lediglich ein Mittel der Zusatzdia- gnostik dar, deren Befunde in die ärztlich zu erfolgende gutachterliche Ge- samtbeurteilung und versicherungspsychiatrische Würdigung einzubezie- hen ist, wobei die (fachärztliche) Diagnosestellung und Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit gestützt auf die mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden erho- benen Befunde zu erfolgen hat (Entscheid des BGer vom 13. November 2018, 8C_584/2018, E. 4.1.1.2, mit Hinweis auf BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195; vgl. auch SVR 2017 IV Nr. 75 S. 231 E. 4.1.1). Auch wenn es inva- lidenversicherungsrechtlich regemässig nicht auf die (genaue) Diagnose ankommt, sondern darauf, welche Auswirkungen eine Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit hat (statt vieler: Entscheid des BGer vom 28. Mai 2019, 9C_867/2018, E. 5.2.1), entbindet dies den beurteilenden Experten nicht von einer nachvollziehbaren diagnostischen Herleitung in Auseinanderset- zung mit dem Aktenmaterial. Gerade dies stellt eine essentielle Pflicht des medizinischen Experten dar. Die psychiatrische Beurteilung von Dr. med. C.________ (AB 185.1/10 f. Ziff. 3.3) bzw. die bidisziplinäre Würdigung (AB 185.1/19 f. Ziff. 6) erfüllen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, IV/19/562, Seite 10 diese Anforderungen nicht. Die psychiatrische Beurteilung (AB 185.1/10 f. Ziff. 3.3) beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiedergabe von ana- mnestischen Angaben (vgl. dazu bereits AB 185.1/8 f.) und allgemeine Aussagen zur gemäss dem Experten deutlich im Vordergrund stehenden Alkoholabhängigkeit, während hinsichtlich des berichteten subjektiv ver- minderten Antriebs und der verminderten Rechenfähigkeiten auf die neuro- psychologische Abklärung verwiesen wurde (vgl. AB 185.1/11). Eine nach- folgende fundierte Auseinandersetzung mit den offenkundig stark von den im Rahmen der psychiatrischen Exploration erhobenen, mit Ausnahme einer ausgeprägten Zeitgitterstörung weitestgehend blanden psychopatho- logischen Befunden nach AMDP (namentlich ausgeglichene Stimmung, unauffällige Psychomotorik, wacher Eindruck, bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten gut orientiert, differenzierte Ausdrucksweise, gemäss Beobach- tungen durchschnittliche Intelligenzleistung, keine Zeichen für Konzentrati- onsschwäche [vgl. AB 185.1/10 Ziff. 3.2]) mit den neuropsychologischen Testergebnissen respektive Verhaltensbeobachtungen fand demgegenüber nicht statt. Dies wäre aber unabdingbar gewesen – gerade angesichts des Umstandes, dass die vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit Juli 2016 mit einer diagnostisch nicht klassifizierten respektive beschriebenen kognitiven Einschränkung begründet wurde, ohne dass die- se in der psychiatrischen Beurteilung Niederschlag gefunden hätte (vgl. AB 185.1/11 Ziff. 3.4 f.; vgl. auch E. 2.2.2 hiervor). Das Gutachten vom
- Januar 2018 (AB 185.1) ist daher bereits in Bezug auf die Diskussion der (neuropsychologischen) Untersuchungsbefunde und die fachärztliche diagnostische Herleitung unvollständig. 3.3.2 Im Rahmen des Gutachtens wurde die diagnostizierte Alkoholab- hängigkeit – ausserhalb der eigentlichen psychiatrischen Beurteilung und lediglich mit einer rudimentären Begründung – als primäre Abhängigkeit qualifiziert (vgl. AB 185.1/12 Ziff. 3.10.1). Obwohl die Alkoholabhängigkeit gemäss der psychiatrischen Beurteilung deutlich im Vordergrund stehe (vgl. AB 185.1/11 Ziff. 3.3), wurde die Diagnose ohne hierfür ersichtliche Begründung von vornherein als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit ausgeklammert (vgl. AB 185.1/11 Ziff. 3.4). Insoweit muss davon ausgegangen werden, dass die Suchtproblematik entgegen der mit BGE 145 V 215 geänderten Rechtsprechung zur invalidenversicherungsrechtli- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, IV/19/562, Seite 11 chen Relevanz von primären Suchterkrankungen (vgl. dazu E. 2.2.2 hier- vor) von der versicherungsmedizinischen Beurteilung ausgenommen wur- de, ohne dass ausgeführt wurde, der Substanzmissbrauch stelle per se keinen Gesundheitsschaden dar. Damit genügt das Gutachten in dieser Hinsicht nicht den Anforderungen der Rechtsprechung. In diesem Zusam- menhang mutet es zudem widersprüchlich an, dass die Gutachter einer- seits eine Alkoholabhängigkeit nach den diagnostischen Kriterien gemäss ICD-10 attestieren, dieser jedoch per se keinen Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit beimessen, um anschliessend wiederum festzuhalten, eine absch- liessende Beurteilung der kognitiven Leistungsfähigkeit sei schwierig, da der Beschwerdeführer nicht motiviert sei, auf den Konsum von Alkohol zu verzichten (vgl. AB 185.1/11). 3.3.3 Der neuropsychologische Gutachter verzichtete explizit auf eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit mit der Begründung, diese sei in der mit dem psychiatrischen Gutachter besprochenen psychiatrischen Beurteilung mitenthalten (AB 185.1/20). Wie voranstehend dargelegt (vgl. E. 3.3.1 hier- vor), ist indessen weder eine entsprechende fachärztlich-diagnostische Herleitung noch eine nachvollziehbare psychiatrische Begründung des Be- schwerdebildes erfolgt. Die Gutachter hielten überdies fest, dass eine ab- schliessende Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit angesichts des anhaltenden – durch ein ausgewiesenes Suchtleiden bedingten – Al- koholkonsums nicht möglich sei (AB 185.1/11 bzw. 20 Ziff. 6). Hierzu im Widerspruch steht jedoch die psychiatrische Annahme einer andauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Juli 2016 (vgl. AB 185.1/11 Ziff. 3.5), insbesondere auch, da eine Abgrenzung der auf den erlittenen Insult zurückzuführenden Einschränkungen gerade nicht vorgenommen werden konnte. Die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist überdies in retro- spektiver Hinsicht offenkundig unvollständig: Die Anmeldung zum Leis- tungsbezug erfolgte im März 2015 (vgl. AB 1), womit aufgrund der sechs- monatigen Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG ein Rentenanspruch frühestens ab dem 1. September 2015 bestehen könnte. Angesichts der Anspruchsvoraussetzung des erfüllten Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) ist für die Beurteilung des Leistungsbegehrens eine retrospektive Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, IV/19/562, Seite 12 urteilung des Gesundheitszustandes mindestens seit dem 1. September 2014 erforderlich. Dem Gutachten ist in diesem Zusammenhang lediglich zu entnehmen, dass erst nach einer mindestens sechsmonatigen Alkohol- abstinenz beurteilt werden könne, ob die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt aus- geübten Tätigkeit tatsächlich aufgehoben sei und ob die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit 80 % betrage. Dies gelte seit Jahren (AB 185.1/20). Was dies in Bezug auf die retrospektive Arbeitsfähigkeit bedeutet, erhellt nicht und ist klärungsbedürftig. Namentlich erschliesst sich nicht, inwieweit eine aktuell mutmassliche und im Wesentlichen unklare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Vorbehalt eines mehrmonatigen Alkoholentzugs retrospektiv seit Jahren Geltung beanspruchen kann. Zu- dem ist mangels einer entsprechenden gutachterlichen Stellungnahme vollständig ungeklärt, wie die retrospektive Arbeitsfähigkeit vor dem im Juli 2016 erlittenen Hirninfarkt zu beurteilen ist. 3.3.4 Das MEDAS-Gutachten vom 15. Januar 2018 (AB 185.1) erlaubt weiter keine abschliessende Beurteilung der psychiatrischen funktionellen Einschränkungen nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens, weil die Gutachter das festgestellte – im Vordergrund stehende – Suchtlei- den entgegen der Rechtsprechung (vgl. dazu E. 2.2.2 hiervor) von vorn- herein und ohne Begründung als nicht invalidisierend ausblendeten und in der Konsequenz nicht beurteilten (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Hinzu kommt, dass die gutachterlichen Ausführungen zur Ausprägung und Schwere der objek- tiven Befunde die im Rahmen der psychiatrischen Exploration erhobenen Befunde nicht abbilden, die sich stellenden Fragen etwa zur qualitativen bzw. quantitativen Ausprägung und Schwere der psychopathologischen Befunde gerade nicht beantworten. Überdies stehen sie in keinem ersichtli- chen Zusammenhang zu den anschliessend aufgeführten – angeblich dar- aus resultierenden – Einschränkungen, zumal dort wiederum auf die nicht näher spezifizierten kognitiven Beeinträchtigungen Bezug genommen wur- de (vgl. AB 185.1/12 f. Ziff. 3.10.1). Die Ausführungen zu Behandlung und Eingliederung (vgl. AB 185.1/13 Ziff. 3.10.3) beschränken sich einzig auf die im Begutachtungszeitpunkt für remittiert gehaltene Depression respek- tive erschöpfen sich darin, eine Alkoholabstinenz einzufordern. Sie sind damit ebenfalls unvollständig und bieten keine hinreichende Grundlage für eine juristische Überprüfung. Schliesslich beschränken sich die Ausführun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, IV/19/562, Seite 13 gen zur Konsistenz (vgl. AB 185.1/14 Ziff. 3.10.4) – abermals unter Aus- serachtlassung der Alkoholabhängigkeit – auf wenige, allgemeine Aus- führungen. Namentlich zu den unterschiedlichen Befunden anlässlich der psychiatrischen respektive der neuropsychologischen Untersuchung wurde nicht hinreichend eingegangen. Insgesamt erfolgte die gutachterliche Aus- einandersetzung mit den massgebenden Indikatoren damit unvollständig und teilweise widersprüchlich, sodass sie keine schlüssige Beurteilung der funktionellen Einschränkungen zulassen. 3.3.5 In verfahrensrechtlicher Hinsicht geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Vorfeld zum MEDAS- Gutachten vom 15. Januar 2018 (AB 185.1) mit Schreiben vom 2. Juni so- wie 6. September 2017 gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zur Mitwirkung aufforderte. Der Beschwerdeführer solle während mindestens eines halben Jahres eine vollständige Abstinenz von Alkohol und anderen psychotropen Substanzen einhalten und regelmässigen Blut- und Urinkontrollen im RAD Folge leisten; bei Widersetzlichkeit werde gestützt auf die Akten entschie- den oder auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten (AB 141, 172). In der Folge unterzog sich der Beschwerdeführer wiederholten Abstinenzkon- trollen (vgl. AB 148, 151, 158 f., 170 f., 176 f., 180 f.). Im Anschluss an das Gutachten vom 15. Januar 2018 (AB 185.1) forderte die Beschwerdegeg- nerin den Beschwerdeführer erneut gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG auf, im Hinblick auf eine abschliessende medizinische Beurteilung eine mindes- tens sechsmonatige kontrollierte Alkoholabstinenz einzuhalten, ansonsten das Leistungsbegehren abgewiesen werde (AB 189). Aufgrund einer positi- ven Laborkontrolle vom 15. August 2018 (AB 212/2; vgl. dazu die Stellung- nahme des RAD vom 17. August 2018 [AB 211]) verfügte sie sodann die vorliegend umstrittene Leistungsverweigerung (vgl. AB 229). Wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.2.2 hiervor) sind neu gemäss BGE 145 V 215 (Regeste bzw. E. 5 und 6. 2) primäre Abhängigkeitssyndrome – wie sämtliche psychischen Erkrankungen – grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in der Folge mit Entscheid vom
- November 2019, 9C_308/2019, dahingehend präzisiert, dass auch bei primären Suchtleiden die Anordnung einer Entzugsbehandlung im Vorfeld Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, IV/19/562, Seite 14 einer Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren nicht statthaft ist, da damit die Qualifikation des Suchtgeschehens und seiner erwerblichen Auswirkungen als zum vornherein invalidenversicherungsrechtlich irrelevant und deshalb auszuscheiden vorweggenommen würde (E. 4.2.2; vgl. dazu auch das IV- Kreisschreiben Nr. 395 vom 28. November 2019 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]). Ob der vorliegend diagnostizierten Alkoholabhängigkeit nach den Anforderungen des strukturierten Beweisverfahrens eine invalidisierende Wirkung zukommt, kann gestützt auf das MEDAS-Gutachtens vom 15. Januar 2018 (AB 185.1) nicht abschliessend beurteilt werden (vgl. E. 3.3.2 und 3.3.4 hiervor) und wird daher von der Beschwerdegegnerin abzuklären sein. Diesbezüglich, das heisst im weiteren Abklärungsverfahren, ist die Anordnung eines vorgängigen Alkoholentzuges gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr statthaft, was die Verwaltung zu beachten haben wird. Anders ist allein zu entscheiden, wenn das Suchtleiden auch medizinisch keine Auswirkungen hat.
- Zusammenfassend ist der von der Verwaltung erhobene medizinische Sachverhalt sowohl in diagnostischer Hinsicht als auch betreffend die funk- tionellen Auswirkungen unvollständig abgeklärt und taugt nicht als Grund- lage für die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie antrags- gemäss – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 215 und dem Entscheid des BGer vom 7. November 2019, 9C_309/2019 – im Rahmen eines versicherungsexternen Gutachtens i.S.v. Art. 44 ATSG bei einer bislang nicht involvierten Stelle weitere Abklärungen vornehme (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.1.4.4 S. 264 f.) und hernach erneut über den Leistungsanspruch verfüge. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, IV/19/562, Seite 15
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unter- liegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 5.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 9. September 2019 machte Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 3‘577.50 (13.25 Stunden zu Fr. 270.--), Auslagen von Fr. 29.10 und Mehrwertsteuer (MWSt.) von Fr. 277.70 geltend. Der zeitliche Aufwand ist angemessen und die Kostennote im Übrigen nicht zu beanstanden. Die von der Beschwer- degegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzenden Parteikosten sind somit gesamthaft auf Fr. 3‘884.30 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen. 5.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dahingefal- len. Entsprechend ist dieses Gesuchsverfahren als gegenstandslos gewor- den vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (MERKLI/AESCHLIMANN/HER- ZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 13. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, IV/19/562, Seite 16
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘884.30 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
- Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 562 IV FUE/ISD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. März 2020 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 13. Juni 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, IV/19/562, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1968 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter ... und diplomierter ..., zuletzt befristet bis am 31. Juli 2014 als ... mit einem Vollpensum angestellt gewesen, meldete sich im März 2015 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) unter Hinweis auf Alko- holmissbrauch/Erschöpfung zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 10, 116/12 f.). Die IVB tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und forderte den Versicherten mit Schreiben vom 13. Januar 2016 (AB 40) erstmals zur kon- trollierten Abstinenz von Alkohol und anderen psychotropen Substanzen auf. Am 13. Juli 2016 erlitt der Versicherte einen zerebrovaskulären Insult parietal links (vgl. AB 105/2). In der Folge sprach ihm die IVB ein Belast- barkeitstraining (AB 128, 134, 152) sowie ein Aufbautraining (AB 147, 173) zu, wobei sie die beruflichen Massnahmen wegen fehlender Alkoholabsti- nenz trotz erneuter Aufforderung zur Mitwirkung (vgl. AB 141) am 1. Sep- tember 2017 abbrach (AB 168). Am 6. September 2017 (AB 172) forderte die IVB den Versicherten wiederum zur Abstinenz von Alkohol und anderen psychotropen Substanzen auf und holte ein psychiatrisch- neuropsychologisches Gutachten vom 15. Januar 2018 ein (AB 185.1). Mit Blick auf weitere medizinische Abklärungen forderte die IVB am 5. März 2018 ein weiteres Mal eine mindestens sechsmonatige absolute Abstinenz und wies auf die Folgen der Widersetzlichkeit hin (AB 189). Nach einer auf Alkoholkonsum positiven Laborkontrolle vom 15. August 2018 (AB 212/2, vgl. dazu die Aktennotiz des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom
17. August 2018 [AB 211]) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 216, 220, 222, 226, 228) verneinte die IVB mit Verfügung vom 13. Juni 2019 (AB 229) einen Anspruch auf IV-Leistungen wegen fehlender Mitwir- kung des Versicherten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, IV/19/562, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 15. Juli 2019 Beschwerde und stellte fol- gende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13.06.2019 sei auf- zuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV, namentlich auf eine IV- Rente, abzuklären, wobei für die Frage der noch zumutbaren Er- werbstätigkeit die physischen, psychischen und suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen seien. 3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 4. Der unterzeichnende Rechtsanwalt sei dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2019 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, IV/19/562, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 13. Juni 2019 (AB 229). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der IV. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkeiten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fassen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, IV/19/562, Seite 5 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.2.1 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befund- lage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.2.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Ebenso kann fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Abhängigkeitssyndromen bzw. Substanzkonsumstörungen nicht zum vorn- herein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen wer- den. Vielmehr ist – gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen
– nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebe- nenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyn- drom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt (BGE 145 V 215 E. 5.3.3 S. 226 und E. 7 S. 228).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, IV/19/562, Seite 6 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Ab- klärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die ver- fügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tat- sachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungs- behörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlas- sen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht un- eingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Par- teien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht stützt sich die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2019 (AB 229) im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. D.________, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP und gemäss eigenen Angaben (vgl. AB 185.1/21) Neuropsychologe (dieser Titel ist in- dessen nicht im Psychologieberuferegister verzeichnet, vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, IV/19/562, Seite 7; besucht am
26. Februar 2020), MEDAS E.________ GmbH (nachfolgend: MEDAS), vom 15. Januar 2018 (AB 185.1). Dem Gutachten sind folgende Diagnosen zu entnehmen (AB 185.1/18 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit • Mittelschwere kognitive Beeinträchtigung bei aktivem Substanzge- brauch - DD organische Persönlichkeitsstörung nach zerebrovaskulärem Insult (ICD-10 F07.0) - DD anamnestisches Syndrom bei Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.6) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4)
2. Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.25) Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung sei festgestellt worden, dass die Alkoholabhängigkeit deutlich im Vordergrund stehe. Der Beschwerde- führer bagatellisiere diese und zeige wenig Krankheitseinsicht. Er klage über einen verminderten Antrieb seit dem erlittenen Hirninfarkt und gebe an, seither nicht mehr rechnen zu können. Eine abschliessende Beurteilung der kognitiven Leistungsfähigkeit sei schwierig, da der Beschwerdeführer nicht motiviert sei, auf den Konsum von Alkohol zu verzichten. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich die kognitiven Störungen nach län- gerer Alkoholabstinenz mindestens teilweise zurückbildeten. Daher könne erst nach einer mindestens sechsmonatigen Alkoholabstinenz mit Sicher- heit eine Aussage über die kognitiven Einschränkungen gemacht werden. Aus psychiatrischer Sicht könne die Diagnose einer organischen Persön- lichkeitsstörung nach zerebrovaskulärem Insult vermutet werden, differenti- aldiagnostisch komme jedoch auch ein anamnestisches Syndrom bei Alko- holabhängigkeit in Frage. Die bisherige Tätigkeit als ... sei seit dem im Juli 2016 erlittenen Hirnschlag aufgrund der kognitiven Einschränkungen nicht mehr zumutbar. Für eine angepasste, intellektuell weniger anspruchsvolle Tätigkeit ohne hohe Anforderungen an die psychische Belastbarkeit beste- he hingegen aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (AB 185.1/19).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, IV/19/562, Seite 8 Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung habe eine mittelschwe- re kognitive Beeinträchtigung bei aktivem Substanzgebrauch diagnostiziert werden können. Das neuropsychologische Testprofil zeige im Bereich der Intelligenz lediglich eine unterdurchschnittliche Leistungsfähigkeit. Aufgefal- len sei eine deutliche Verlangsamung und Einschränkung der Kopfrechen- fähigkeit und eine reduzierte Merkfähigkeit für Zahlenreihen rückwärts, Wörter und figurales Denken. Ebenso seien die Aufmerksamkeitsfunktio- nen als selektive Aufmerksamkeit und als kognitive Geschwindigkeit unter Interferenzbedingungen deutlich reduziert. Die Arbeitsfähigkeit werde aus neuropsychologischer Sicht nicht separat beurteilt und sei in der mit dem psychiatrischen Gutachter besprochenen psychiatrischen Beurteilung mit- enthalten (AB 185.1/19 f.). Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass aus bidiszi- plinärer Sicht eine definitive Aussage zur Arbeitsfähigkeit ohne einen min- destens sechsmonatigen Alkoholentzug nicht möglich sei. Erst dann könne beurteilt werden, ob die Arbeitsfähigkeit als ... tatsächlich aufgehoben sei bzw. ob die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit tatsächlich 80 % betrage. Dies gelte seit Jahren. Aus psychiatrischer Sicht werde eine min- destens sechsmonatige absolute Alkoholabstinenz empfohlen, bevor eine nochmalige Beurteilung der kognitiven Einschränkungen erfolgen könne. Aus neuropsychologischer Sicht würden keine anderen medizinischen Massnahmen empfohlen. Auch berufliche Massnahmen könnten nicht emp- fohlen werden, solange der Beschwerdeführer nicht während mindestens sechs Monaten nachweislich auf Alkoholkonsum verzichte (AB 185.1/20). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, IV/19/562, Seite 9 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 3.3.1 Im Rahmen des bidisziplinären Konsenses stellten die Gutachter als Hauptdiagnose eine nicht näher klassifizierte mittelschwere kognitive Be- einträchtigung bei aktivem Substanzgebrauch, entsprechend der neuropsy- chologischen Untersuchung (AB 185.1/18 f.). Die hierfür grundlegende neu- ropsychologische Testung stellt indessen lediglich ein Mittel der Zusatzdia- gnostik dar, deren Befunde in die ärztlich zu erfolgende gutachterliche Ge- samtbeurteilung und versicherungspsychiatrische Würdigung einzubezie- hen ist, wobei die (fachärztliche) Diagnosestellung und Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit gestützt auf die mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden erho- benen Befunde zu erfolgen hat (Entscheid des BGer vom 13. November 2018, 8C_584/2018, E. 4.1.1.2, mit Hinweis auf BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195; vgl. auch SVR 2017 IV Nr. 75 S. 231 E. 4.1.1). Auch wenn es inva- lidenversicherungsrechtlich regemässig nicht auf die (genaue) Diagnose ankommt, sondern darauf, welche Auswirkungen eine Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit hat (statt vieler: Entscheid des BGer vom 28. Mai 2019, 9C_867/2018, E. 5.2.1), entbindet dies den beurteilenden Experten nicht von einer nachvollziehbaren diagnostischen Herleitung in Auseinanderset- zung mit dem Aktenmaterial. Gerade dies stellt eine essentielle Pflicht des medizinischen Experten dar. Die psychiatrische Beurteilung von Dr. med. C.________ (AB 185.1/10 f. Ziff. 3.3) bzw. die bidisziplinäre Würdigung (AB 185.1/19 f. Ziff. 6) erfüllen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, IV/19/562, Seite 10 diese Anforderungen nicht. Die psychiatrische Beurteilung (AB 185.1/10 f. Ziff. 3.3) beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiedergabe von ana- mnestischen Angaben (vgl. dazu bereits AB 185.1/8 f.) und allgemeine Aussagen zur gemäss dem Experten deutlich im Vordergrund stehenden Alkoholabhängigkeit, während hinsichtlich des berichteten subjektiv ver- minderten Antriebs und der verminderten Rechenfähigkeiten auf die neuro- psychologische Abklärung verwiesen wurde (vgl. AB 185.1/11). Eine nach- folgende fundierte Auseinandersetzung mit den offenkundig stark von den im Rahmen der psychiatrischen Exploration erhobenen, mit Ausnahme einer ausgeprägten Zeitgitterstörung weitestgehend blanden psychopatho- logischen Befunden nach AMDP (namentlich ausgeglichene Stimmung, unauffällige Psychomotorik, wacher Eindruck, bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten gut orientiert, differenzierte Ausdrucksweise, gemäss Beobach- tungen durchschnittliche Intelligenzleistung, keine Zeichen für Konzentrati- onsschwäche [vgl. AB 185.1/10 Ziff. 3.2]) mit den neuropsychologischen Testergebnissen respektive Verhaltensbeobachtungen fand demgegenüber nicht statt. Dies wäre aber unabdingbar gewesen – gerade angesichts des Umstandes, dass die vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit Juli 2016 mit einer diagnostisch nicht klassifizierten respektive beschriebenen kognitiven Einschränkung begründet wurde, ohne dass die- se in der psychiatrischen Beurteilung Niederschlag gefunden hätte (vgl. AB 185.1/11 Ziff. 3.4 f.; vgl. auch E. 2.2.2 hiervor). Das Gutachten vom
15. Januar 2018 (AB 185.1) ist daher bereits in Bezug auf die Diskussion der (neuropsychologischen) Untersuchungsbefunde und die fachärztliche diagnostische Herleitung unvollständig. 3.3.2 Im Rahmen des Gutachtens wurde die diagnostizierte Alkoholab- hängigkeit – ausserhalb der eigentlichen psychiatrischen Beurteilung und lediglich mit einer rudimentären Begründung – als primäre Abhängigkeit qualifiziert (vgl. AB 185.1/12 Ziff. 3.10.1). Obwohl die Alkoholabhängigkeit gemäss der psychiatrischen Beurteilung deutlich im Vordergrund stehe (vgl. AB 185.1/11 Ziff. 3.3), wurde die Diagnose ohne hierfür ersichtliche Begründung von vornherein als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit ausgeklammert (vgl. AB 185.1/11 Ziff. 3.4). Insoweit muss davon ausgegangen werden, dass die Suchtproblematik entgegen der mit BGE 145 V 215 geänderten Rechtsprechung zur invalidenversicherungsrechtli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, IV/19/562, Seite 11 chen Relevanz von primären Suchterkrankungen (vgl. dazu E. 2.2.2 hier- vor) von der versicherungsmedizinischen Beurteilung ausgenommen wur- de, ohne dass ausgeführt wurde, der Substanzmissbrauch stelle per se keinen Gesundheitsschaden dar. Damit genügt das Gutachten in dieser Hinsicht nicht den Anforderungen der Rechtsprechung. In diesem Zusam- menhang mutet es zudem widersprüchlich an, dass die Gutachter einer- seits eine Alkoholabhängigkeit nach den diagnostischen Kriterien gemäss ICD-10 attestieren, dieser jedoch per se keinen Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit beimessen, um anschliessend wiederum festzuhalten, eine absch- liessende Beurteilung der kognitiven Leistungsfähigkeit sei schwierig, da der Beschwerdeführer nicht motiviert sei, auf den Konsum von Alkohol zu verzichten (vgl. AB 185.1/11). 3.3.3 Der neuropsychologische Gutachter verzichtete explizit auf eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit mit der Begründung, diese sei in der mit dem psychiatrischen Gutachter besprochenen psychiatrischen Beurteilung mitenthalten (AB 185.1/20). Wie voranstehend dargelegt (vgl. E. 3.3.1 hier- vor), ist indessen weder eine entsprechende fachärztlich-diagnostische Herleitung noch eine nachvollziehbare psychiatrische Begründung des Be- schwerdebildes erfolgt. Die Gutachter hielten überdies fest, dass eine ab- schliessende Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit angesichts des anhaltenden – durch ein ausgewiesenes Suchtleiden bedingten – Al- koholkonsums nicht möglich sei (AB 185.1/11 bzw. 20 Ziff. 6). Hierzu im Widerspruch steht jedoch die psychiatrische Annahme einer andauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Juli 2016 (vgl. AB 185.1/11 Ziff. 3.5), insbesondere auch, da eine Abgrenzung der auf den erlittenen Insult zurückzuführenden Einschränkungen gerade nicht vorgenommen werden konnte. Die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist überdies in retro- spektiver Hinsicht offenkundig unvollständig: Die Anmeldung zum Leis- tungsbezug erfolgte im März 2015 (vgl. AB 1), womit aufgrund der sechs- monatigen Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG ein Rentenanspruch frühestens ab dem 1. September 2015 bestehen könnte. Angesichts der Anspruchsvoraussetzung des erfüllten Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) ist für die Beurteilung des Leistungsbegehrens eine retrospektive Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, IV/19/562, Seite 12 urteilung des Gesundheitszustandes mindestens seit dem 1. September 2014 erforderlich. Dem Gutachten ist in diesem Zusammenhang lediglich zu entnehmen, dass erst nach einer mindestens sechsmonatigen Alkohol- abstinenz beurteilt werden könne, ob die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt aus- geübten Tätigkeit tatsächlich aufgehoben sei und ob die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit 80 % betrage. Dies gelte seit Jahren (AB 185.1/20). Was dies in Bezug auf die retrospektive Arbeitsfähigkeit bedeutet, erhellt nicht und ist klärungsbedürftig. Namentlich erschliesst sich nicht, inwieweit eine aktuell mutmassliche und im Wesentlichen unklare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Vorbehalt eines mehrmonatigen Alkoholentzugs retrospektiv seit Jahren Geltung beanspruchen kann. Zu- dem ist mangels einer entsprechenden gutachterlichen Stellungnahme vollständig ungeklärt, wie die retrospektive Arbeitsfähigkeit vor dem im Juli 2016 erlittenen Hirninfarkt zu beurteilen ist. 3.3.4 Das MEDAS-Gutachten vom 15. Januar 2018 (AB 185.1) erlaubt weiter keine abschliessende Beurteilung der psychiatrischen funktionellen Einschränkungen nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens, weil die Gutachter das festgestellte – im Vordergrund stehende – Suchtlei- den entgegen der Rechtsprechung (vgl. dazu E. 2.2.2 hiervor) von vorn- herein und ohne Begründung als nicht invalidisierend ausblendeten und in der Konsequenz nicht beurteilten (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Hinzu kommt, dass die gutachterlichen Ausführungen zur Ausprägung und Schwere der objek- tiven Befunde die im Rahmen der psychiatrischen Exploration erhobenen Befunde nicht abbilden, die sich stellenden Fragen etwa zur qualitativen bzw. quantitativen Ausprägung und Schwere der psychopathologischen Befunde gerade nicht beantworten. Überdies stehen sie in keinem ersichtli- chen Zusammenhang zu den anschliessend aufgeführten – angeblich dar- aus resultierenden – Einschränkungen, zumal dort wiederum auf die nicht näher spezifizierten kognitiven Beeinträchtigungen Bezug genommen wur- de (vgl. AB 185.1/12 f. Ziff. 3.10.1). Die Ausführungen zu Behandlung und Eingliederung (vgl. AB 185.1/13 Ziff. 3.10.3) beschränken sich einzig auf die im Begutachtungszeitpunkt für remittiert gehaltene Depression respek- tive erschöpfen sich darin, eine Alkoholabstinenz einzufordern. Sie sind damit ebenfalls unvollständig und bieten keine hinreichende Grundlage für eine juristische Überprüfung. Schliesslich beschränken sich die Ausführun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, IV/19/562, Seite 13 gen zur Konsistenz (vgl. AB 185.1/14 Ziff. 3.10.4) – abermals unter Aus- serachtlassung der Alkoholabhängigkeit – auf wenige, allgemeine Aus- führungen. Namentlich zu den unterschiedlichen Befunden anlässlich der psychiatrischen respektive der neuropsychologischen Untersuchung wurde nicht hinreichend eingegangen. Insgesamt erfolgte die gutachterliche Aus- einandersetzung mit den massgebenden Indikatoren damit unvollständig und teilweise widersprüchlich, sodass sie keine schlüssige Beurteilung der funktionellen Einschränkungen zulassen. 3.3.5 In verfahrensrechtlicher Hinsicht geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Vorfeld zum MEDAS- Gutachten vom 15. Januar 2018 (AB 185.1) mit Schreiben vom 2. Juni so- wie 6. September 2017 gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zur Mitwirkung aufforderte. Der Beschwerdeführer solle während mindestens eines halben Jahres eine vollständige Abstinenz von Alkohol und anderen psychotropen Substanzen einhalten und regelmässigen Blut- und Urinkontrollen im RAD Folge leisten; bei Widersetzlichkeit werde gestützt auf die Akten entschie- den oder auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten (AB 141, 172). In der Folge unterzog sich der Beschwerdeführer wiederholten Abstinenzkon- trollen (vgl. AB 148, 151, 158 f., 170 f., 176 f., 180 f.). Im Anschluss an das Gutachten vom 15. Januar 2018 (AB 185.1) forderte die Beschwerdegeg- nerin den Beschwerdeführer erneut gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG auf, im Hinblick auf eine abschliessende medizinische Beurteilung eine mindes- tens sechsmonatige kontrollierte Alkoholabstinenz einzuhalten, ansonsten das Leistungsbegehren abgewiesen werde (AB 189). Aufgrund einer positi- ven Laborkontrolle vom 15. August 2018 (AB 212/2; vgl. dazu die Stellung- nahme des RAD vom 17. August 2018 [AB 211]) verfügte sie sodann die vorliegend umstrittene Leistungsverweigerung (vgl. AB 229). Wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.2.2 hiervor) sind neu gemäss BGE 145 V 215 (Regeste bzw. E. 5 und 6. 2) primäre Abhängigkeitssyndrome – wie sämtliche psychischen Erkrankungen – grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in der Folge mit Entscheid vom
7. November 2019, 9C_308/2019, dahingehend präzisiert, dass auch bei primären Suchtleiden die Anordnung einer Entzugsbehandlung im Vorfeld
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, IV/19/562, Seite 14 einer Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren nicht statthaft ist, da damit die Qualifikation des Suchtgeschehens und seiner erwerblichen Auswirkungen als zum vornherein invalidenversicherungsrechtlich irrelevant und deshalb auszuscheiden vorweggenommen würde (E. 4.2.2; vgl. dazu auch das IV- Kreisschreiben Nr. 395 vom 28. November 2019 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]). Ob der vorliegend diagnostizierten Alkoholabhängigkeit nach den Anforderungen des strukturierten Beweisverfahrens eine invalidisierende Wirkung zukommt, kann gestützt auf das MEDAS-Gutachtens vom 15. Januar 2018 (AB 185.1) nicht abschliessend beurteilt werden (vgl. E. 3.3.2 und 3.3.4 hiervor) und wird daher von der Beschwerdegegnerin abzuklären sein. Diesbezüglich, das heisst im weiteren Abklärungsverfahren, ist die Anordnung eines vorgängigen Alkoholentzuges gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr statthaft, was die Verwaltung zu beachten haben wird. Anders ist allein zu entscheiden, wenn das Suchtleiden auch medizinisch keine Auswirkungen hat. 4. Zusammenfassend ist der von der Verwaltung erhobene medizinische Sachverhalt sowohl in diagnostischer Hinsicht als auch betreffend die funk- tionellen Auswirkungen unvollständig abgeklärt und taugt nicht als Grund- lage für die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie antrags- gemäss – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 215 und dem Entscheid des BGer vom 7. November 2019, 9C_309/2019 – im Rahmen eines versicherungsexternen Gutachtens i.S.v. Art. 44 ATSG bei einer bislang nicht involvierten Stelle weitere Abklärungen vornehme (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.1.4.4 S. 264 f.) und hernach erneut über den Leistungsanspruch verfüge.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, IV/19/562, Seite 15 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unter- liegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 5.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 9. September 2019 machte Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 3‘577.50 (13.25 Stunden zu Fr. 270.--), Auslagen von Fr. 29.10 und Mehrwertsteuer (MWSt.) von Fr. 277.70 geltend. Der zeitliche Aufwand ist angemessen und die Kostennote im Übrigen nicht zu beanstanden. Die von der Beschwer- degegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzenden Parteikosten sind somit gesamthaft auf Fr. 3‘884.30 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen. 5.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dahingefal- len. Entsprechend ist dieses Gesuchsverfahren als gegenstandslos gewor- den vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (MERKLI/AESCHLIMANN/HER- ZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 13. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, IV/19/562, Seite 16 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘884.30 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.