Einspracheentscheid vom 6. Juni 2019
Sachverhalt
A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) war seit Juni 2017 als ... bei der C.________ GmbH angestellt (Ak- ten des Amts für Arbeitslosenversicherung [nachfolgend AVA bzw. Beschwerdegegner], [act. II], 176 f.). Nachdem die Arbeitgeberin die Stelle per 30. November 2018 (act. II 100) gekündigt hatte, stellte der Versicherte am 28. November 2018 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. Dezember 2018 (act. II 139 – 142). Mit Verfügung vom 2. April 2019 (act. II 95 – 97) verneinte das damalige beco Berner Wirtschaft (seit 1. Mai 2019: AVA) mangels Erfüllung der Beitragszeit einen Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung. In der Begründung hielt es fest, der Nachweis einer bei- tragspflichtigen Beschäftigung während mindestens 12 Monaten sei mangels eines hinreichend erstellten Lohnflusses nicht erbracht. Die dage- gen erhobene Einsprache (act. II 63 – 65) wies das AVA mit Entscheid vom
6. Juni 2019 (act. II 56 – 61) ab. B. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch die B.________, mit Einga- be vom 5. Juni (richtig wohl: Juli) 2019 Beschwerde erheben. Er beantragt sinngemäss die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. Mit weiterer Eingabe vom 30. Juli 2019 stellte der Beschwerdeführer dem Gericht weitere, bereits in der Beschwerde in Aussicht gestellte Unterlagen zu (Akten des Beschwerdeführers, [act. I], 12). Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2019 beantragt der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2019, ALV/19/545, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der die Verfügung vom 2. April 2019 (act. II 95 –
97) bestätigende Einspracheentscheid vom 6. Juni 2019 (act. II 56 – 61). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. Dezember 2018 (vgl. act. II 95) und dabei insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführer die Beitragszeit erfüllte respektive unter diesem Gesichtspunkt eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer wurde per 28. Februar 2019 beim Regiona- len Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) abgemeldet (act. II 129, 131), womit ein allfälliger Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung per diesem Datum geendet hätte (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 17 Abs. 2 AVIG). Da die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2019, ALV/19/545, Seite 4 Arbeitslosenentschädigungen und damit der Streitwert bei einer potentiel- len Leistungsdauer von drei Monaten und einem behaupteten monatlichen Bruttolohn von gut Fr. 5‘600.-- (vgl. act. II 153 – 169) unter Fr. 20‘000.-- lägen, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung (Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG), wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG; Art. 13 und 14 AVIG). 2.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). 2.3 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) versichert und für Ein- kommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit ist grundsätzlich einzig die Ausü-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2019, ALV/19/545, Seite 5 bung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Min- destbeitragsdauer. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nicht der Sinn einer selbst- ständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines be- deutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444 E. 3.3 S. 453; ARV 2008 S. 150 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdegegner hat als massgebende Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit die Zeit vom 3. Dezember 2016 bis zum 2. De- zember 2018 festgesetzt (act. II 95), was der Beschwerdeführer – zu Recht (vgl. E. 2.2 vorne) – nicht beanstandet. Mit Blick auf den geltend gemach- ten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer während der minimalen Beitragszeit von 12 Monaten (vgl. E. 2.3 vorne) innerhalb der Rahmenfrist überwiegend wahrscheinlich eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte. Während der Beschwerde- gegner dies verneint, macht der Beschwerdeführer beschwerdeweise gel- tend, er habe vom 1. Juni 2017 bis am 30. November 2018 für die C.________ GmbH gearbeitet und damit die Voraussetzungen für eine bei- tragspflichtige Beschäftigung erfüllt. 3.2 Zunächst fällt auf, dass zwei Arbeitsverträge im Recht liegen: Der am 30. April 2018 von der C.________ GmbH und vom Beschwerdeführer unterzeichnete Arbeitsvertrag nennt als Vertragsbeginn den 1. Mai 2018 (act. II 176). Ebenfalls am 1. Mai 2018 wurde ein weiterer Arbeitsvertrag unterzeichnet, wobei als Vertragsbeginn der 1. Juni 2017 festgehalten wur- de (act. II 177); im Übrigen sind die Modalitäten beider Arbeitsverträge, namentlich was die darin aufgeführte Funktion als ... sowie die Lohnhöhe anbelangt, identisch. In zeitlicher Hinsicht fällt auf, dass der neue Arbeits- vertrag vom 1. Mai 2018 (act. II 177) unterzeichnet wurde, nachdem der Beschwerdeführer bei der C.________ GmbH die gemäss Handelsregiste- reintrag bis am 10. April 2018 innegehabte (und einen Anspruch auf Ar- beitslosentschädigung ausschliessende [vgl. BGE 145 V 200]) Stellung als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2019, ALV/19/545, Seite 6 Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Kollektivunter- schrift zu zweien aufgegeben hatte (act. II 152; vgl. auch E. 3.3 sogleich). Ob und wenn ja inwieweit bei dieser rückwirkend getroffenen arbeitsver- traglichen Vereinbarung Überlegungen arbeitslosenversicherungsrechtli- cher Art eine Rolle gespielt haben könnten, kann mit Blick auf das Ergebnis offen bleiben. So oder anders steht jedenfalls fest, dass das Dokument, welches das Vorliegen eines Arbeitsvertrags bereits ab dem 1. Juni 2017 belegen sollte (act. II 177), offensichtlich nachträglich und nicht – wie bei Arbeitsverträgen üblich – vor Beginn des angeblichen Beschäftigungsver- hältnisses erstellt wurde. Indem somit ein Arbeitsvertrag, welcher die gel- tend gemachte Beschäftigung des Beschwerdeführers als ... bei der C.________ GmbH bereits ab dem 1. Juni 2017 echtzeitlich dokumentiert, nicht vorliegt, bestehen bereits insoweit erhebliche Zweifel am Vorliegen einer beitragspflichtigen Beschäftigung, woran auch die auf den 28. März 2018 datierte „Kündigung“ (act. II 175) nichts ändert. Dies umso weniger, als gemäss dem Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2018 (act. II 177) das angebli- che Beschäftigungsverhältnis auch nach dieser Kündigung in identischer Weise fortgesetzt wurde. 3.3 Aus dem soeben in E. 3.2 vorne ins Feld geführten Umstand, wo- nach der Beschwerdeführer bis am 10. April 2018 im dargelegten Sinne eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte – wobei seit dem 10. April 2018 die Tochter des Beschwerdeführers, D.________ (act. II 128), als (einzel- zeichnungsberechtigte) Gesellschafterin und Geschäftsführerin der C.________ GmbH im Handelsregister eingetragen ist (act. II 152) –, ergibt sich im Weiteren, dass der Beschwerdegegner nach Massgabe von Ziffer B146 der AVIG-Praxis ALE (zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen, vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198) zu Recht weitergehende Abklärungen hinsichtlich des Lohnflusses getroffen hat (vgl. E. 2.3 vorne), was denn auch der Beschwerdeführer nicht in Frage stellt. Hierzu ergibt sich aus den Akten was folgt: 3.3.1 Es steht fest und wird auch in der Beschwerde ausdrücklich bestätigt, dass die angeblichen Lohnzahlungen ausnahmslos bar erfolgten. Im Verwaltungsverfahren reichte der Beschwerdeführer diverse mit „Lohn- abrechnung“ betitelte und den Zeitraum von Juni 2017 bis und mit Novem-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2019, ALV/19/545, Seite 7 ber 2018 betreffende Dokumente ein, wobei die den Zeitraum von Juni 2017 bis Oktober 2018 beschlagenden „Lohnabrechnungen“ gemäss act. II 17 – 33, 67 – 83 und 153 – 169 identisch sind (betreffend die „Lohnabrech- nung“ für den Monat November 2018, vgl. act. II 135), so dass fortan die act. II 153 – 169 zitiert werden, wenn auf die Lohnabrechnungen (für die Zeit vom Juni 2017 bis Oktober 2018) verwiesen wird. In den Dokumenten act. II 153 – 169 wird jeweils festgehalten, der (stets gleichlautende) Betrag von Fr. 5‘583.09 werde „bar ausbezahlt“. Sämtliche „Lohnabrechnungen“ sind vom Beschwerdeführer unterschrieben und enthalten zudem den Vermerk „Betrag erhalten“ (vgl. act. II 153 – 169). Sie dokumentieren je- doch keinen Abfluss von Lohnbeträgen aus der Kasse – was auch auf die nicht quittierte Lohnabrechnung für den Monat November 2018 (act. II 135) zutrifft. Ohnehin sind die Bestätigungen des Beschwerdeführers auf den „Lohnabrechnungen“ wie auch die Angaben in der Arbeitgeberbescheini- gung (act. II 150 f.) mit Blick auf dessen bis im April 2018 in der C.________ GmbH ausgeübten arbeitgeberähnlichen Funktion mit beson- derer Vorsicht zu würdigen (Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht {BGer}] vom 23. Juni 2005, C 55/05, E. 4.1.1). Sodann vermag der Beschwerdeführer auch aus den ins Recht gelegten Lohnausweisen (act. II 114; 136) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten: So wurde der (auf den 17. Dezember 2018 datierte) Lohnaus- weis für das Jahr 2017 (act. II 136) von E.________ unterzeichnet, welche bis April 2018 zusammen mit dem Beschwerdeführer als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der C.________ GmbH im Handelsregister einge- tragen war (act. II 152), während der (von der Tochter des Beschwerdefüh- rers ausgestellte) Lohnausweis für das Jahr 2018 (act. II 114) nicht unterzeichnet wurde. Ferner erlauben auch die (am 28. November 2018 und damit am selben Tag wie der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung erfolgte) Anmeldung für die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (act. II 134) sowie der darauf beruhende persönliche Ausweis vom 15. März 2019 (act. II 99), die ins Recht gelegten und allein auf einer Ermessenstaxation basie- renden (das Jahr 2017 betreffenden) Veranlagungsverfügungen der Steu- erverwaltung des Kantons Bern (act. II 101 – 108) sowie die (nicht mit den Angaben im Lohnausweis für das Jahr 2017 übereinstimmenden) Eintra- gungen im individuellen Konto (IK; act. II 92) nicht überwiegend wahr- scheinlich den Schluss auf durch die C.________ GmbH im massgeblichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2019, ALV/19/545, Seite 8 Zeitraum tatsächlich geleistete Lohnzahlungen (vgl. Entscheid des BGer vom 25. Juni 2013, 8C_75/2013, E. 3.4). Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Bestätigung der F.________ vom 18. März 2019 (act. II 98), wonach der Beschwerdeführer für die Zeit von Juni bis Dezember 2017 einen Brutto- lohn von Fr. 66‘033.-- „geltend gemacht“ habe, zumal dieser Betrag später auf Fr. 39‘433.-- (act. II 84) herabgesetzt wurde. 3.3.2 Im Beschwerdeverfahren wurden – nach gewährter Fristverlänge- rung (vgl. prozessleitende Verfügung vom 8. Juli 2019) – Auszüge aus der Buchhaltung, namentlich das Kontoblatt für das Konto 1000 (Kasse) für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2017 und für das Konto 2001 (Kredito- ren Personal) für die Zeit von 31. August bis 31. Dezember 2018 einge- reicht (act. I 12). In diesen Dokumenten sind insgesamt 11 Positionen (was
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Monaten entspricht) mit der Bezeichnung „Lohn A.________“ erfasst. Wie der Beschwerdegegner zu Recht geltend macht (Beschwerdeantwort, Ziffer 5), wurden die Lohnabrechnungen respektive der Erhalt der Lohnzah- lungen jeweils zwischen dem 3. und 5. des Folgemonats quittiert (act. II 153 – 169), die Buchungen jedoch stets am letzten Tag des Monats vorge- nommen (act. I 12). Sodann stimmen die für den Monat November 2018 verbuchten Werte nicht mit der „Lohnabrechnung“ des betreffenden Monats (act. II 135) überein, welche Umstände erhebliche Zweifel am Beweiswert der ins Recht gelegten Aufstellung hinsichtlich der angeblich erfolgten Bu- chungen wecken. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdefüh- rer beschwerdeweise geltend machte, eine „vom Buchhalter“ unterzeichnete „Buchhaltung der Jahre 2017 und 2018“ bestehe „leider nicht“, jedoch habe die C.________ GmbH inzwischen eine Bilanz für die Jahre 2017 und 2018 in Auftrag gegeben, welche bis am 31. Juli 2019 ab- geschlossen sein sollte. Mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2019 wurden dem Verwaltungsgericht jedoch lediglich die hiervor genann- ten und einen tatsächlich erfolgten Lohnfluss nicht hinreichend belegenden Kontoblätter eingereicht. Auch nach Zustellung der Beschwerdeantwort erfolgten keine weiteren Eingaben des Beschwerdeführers. Insbesondere liegt damit eine von einem Buchhalter ordnungsgemäss unterzeichnete Buchhaltung nicht vor.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2019, ALV/19/545, Seite 9 3.3.3 Mit Blick auf das in E. 3.3.1 f. Dargelegte ist ein tatsächlicher Lohnfluss somit nicht erstellt. 3.4 Demnach ist in Bezug auf die geltend gemachte Tätigkeit für die C.________ GmbH im massgeblichen Zeitraum vom 3. Dezember 2016 bis zum 2. Dezember 2018 eine beitragspflichtige Beschäftigung nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) bewiesen. Dass der Beschwerdeführer hinsichtlich einer anderweitigen Tätigkeit die Beitragszeit (vgl. E. 2.1 vorne) erfüllt hätte, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere wären die entsprechenden Voraussetzungen in Bezug auf die G.________ GmbH in Liquidation (vgl. act. II 92) nicht erfüllt, wurde über diese Gesellschaft doch mit Wirkung ab 27. Juni 2017 der Kon- kurs eröffnet (vgl. Eintrag im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom TT. MM 2017, Nr. ...), womit es mit Blick auf die am 3. Dezember 2016 begon- nene Rahmenfrist bereits an der zeitlichen Mindestbeitragsdauer von 12 Monaten gefehlt hätte. Schliesslich sind keine Gründe für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (vgl. E. 2.1 vorne) ersichtlich; dergleichen wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. 3.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdegegner den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. Dezember 2018 mangels Erfüllung der Beitragszeit und mangels eines Befreiungs- grundes zu Recht verneint. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2019, ALV/19/545, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 545 ALV SCJ/GET/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. November 2019 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 6. Juni 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2019, ALV/19/545, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) war seit Juni 2017 als ... bei der C.________ GmbH angestellt (Ak- ten des Amts für Arbeitslosenversicherung [nachfolgend AVA bzw. Beschwerdegegner], [act. II], 176 f.). Nachdem die Arbeitgeberin die Stelle per 30. November 2018 (act. II 100) gekündigt hatte, stellte der Versicherte am 28. November 2018 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. Dezember 2018 (act. II 139 – 142). Mit Verfügung vom 2. April 2019 (act. II 95 – 97) verneinte das damalige beco Berner Wirtschaft (seit 1. Mai 2019: AVA) mangels Erfüllung der Beitragszeit einen Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung. In der Begründung hielt es fest, der Nachweis einer bei- tragspflichtigen Beschäftigung während mindestens 12 Monaten sei mangels eines hinreichend erstellten Lohnflusses nicht erbracht. Die dage- gen erhobene Einsprache (act. II 63 – 65) wies das AVA mit Entscheid vom
6. Juni 2019 (act. II 56 – 61) ab. B. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch die B.________, mit Einga- be vom 5. Juni (richtig wohl: Juli) 2019 Beschwerde erheben. Er beantragt sinngemäss die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. Mit weiterer Eingabe vom 30. Juli 2019 stellte der Beschwerdeführer dem Gericht weitere, bereits in der Beschwerde in Aussicht gestellte Unterlagen zu (Akten des Beschwerdeführers, [act. I], 12). Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2019 beantragt der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2019, ALV/19/545, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der die Verfügung vom 2. April 2019 (act. II 95 –
97) bestätigende Einspracheentscheid vom 6. Juni 2019 (act. II 56 – 61). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. Dezember 2018 (vgl. act. II 95) und dabei insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführer die Beitragszeit erfüllte respektive unter diesem Gesichtspunkt eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte. 1.3 Der Beschwerdeführer wurde per 28. Februar 2019 beim Regiona- len Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) abgemeldet (act. II 129, 131), womit ein allfälliger Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung per diesem Datum geendet hätte (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 17 Abs. 2 AVIG). Da die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2019, ALV/19/545, Seite 4 Arbeitslosenentschädigungen und damit der Streitwert bei einer potentiel- len Leistungsdauer von drei Monaten und einem behaupteten monatlichen Bruttolohn von gut Fr. 5‘600.-- (vgl. act. II 153 – 169) unter Fr. 20‘000.-- lägen, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung (Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG), wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG; Art. 13 und 14 AVIG). 2.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). 2.3 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) versichert und für Ein- kommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit ist grundsätzlich einzig die Ausü-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2019, ALV/19/545, Seite 5 bung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Min- destbeitragsdauer. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nicht der Sinn einer selbst- ständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines be- deutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444 E. 3.3 S. 453; ARV 2008 S. 150 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdegegner hat als massgebende Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit die Zeit vom 3. Dezember 2016 bis zum 2. De- zember 2018 festgesetzt (act. II 95), was der Beschwerdeführer – zu Recht (vgl. E. 2.2 vorne) – nicht beanstandet. Mit Blick auf den geltend gemach- ten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer während der minimalen Beitragszeit von 12 Monaten (vgl. E. 2.3 vorne) innerhalb der Rahmenfrist überwiegend wahrscheinlich eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte. Während der Beschwerde- gegner dies verneint, macht der Beschwerdeführer beschwerdeweise gel- tend, er habe vom 1. Juni 2017 bis am 30. November 2018 für die C.________ GmbH gearbeitet und damit die Voraussetzungen für eine bei- tragspflichtige Beschäftigung erfüllt. 3.2 Zunächst fällt auf, dass zwei Arbeitsverträge im Recht liegen: Der am 30. April 2018 von der C.________ GmbH und vom Beschwerdeführer unterzeichnete Arbeitsvertrag nennt als Vertragsbeginn den 1. Mai 2018 (act. II 176). Ebenfalls am 1. Mai 2018 wurde ein weiterer Arbeitsvertrag unterzeichnet, wobei als Vertragsbeginn der 1. Juni 2017 festgehalten wur- de (act. II 177); im Übrigen sind die Modalitäten beider Arbeitsverträge, namentlich was die darin aufgeführte Funktion als ... sowie die Lohnhöhe anbelangt, identisch. In zeitlicher Hinsicht fällt auf, dass der neue Arbeits- vertrag vom 1. Mai 2018 (act. II 177) unterzeichnet wurde, nachdem der Beschwerdeführer bei der C.________ GmbH die gemäss Handelsregiste- reintrag bis am 10. April 2018 innegehabte (und einen Anspruch auf Ar- beitslosentschädigung ausschliessende [vgl. BGE 145 V 200]) Stellung als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2019, ALV/19/545, Seite 6 Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Kollektivunter- schrift zu zweien aufgegeben hatte (act. II 152; vgl. auch E. 3.3 sogleich). Ob und wenn ja inwieweit bei dieser rückwirkend getroffenen arbeitsver- traglichen Vereinbarung Überlegungen arbeitslosenversicherungsrechtli- cher Art eine Rolle gespielt haben könnten, kann mit Blick auf das Ergebnis offen bleiben. So oder anders steht jedenfalls fest, dass das Dokument, welches das Vorliegen eines Arbeitsvertrags bereits ab dem 1. Juni 2017 belegen sollte (act. II 177), offensichtlich nachträglich und nicht – wie bei Arbeitsverträgen üblich – vor Beginn des angeblichen Beschäftigungsver- hältnisses erstellt wurde. Indem somit ein Arbeitsvertrag, welcher die gel- tend gemachte Beschäftigung des Beschwerdeführers als ... bei der C.________ GmbH bereits ab dem 1. Juni 2017 echtzeitlich dokumentiert, nicht vorliegt, bestehen bereits insoweit erhebliche Zweifel am Vorliegen einer beitragspflichtigen Beschäftigung, woran auch die auf den 28. März 2018 datierte „Kündigung“ (act. II 175) nichts ändert. Dies umso weniger, als gemäss dem Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2018 (act. II 177) das angebli- che Beschäftigungsverhältnis auch nach dieser Kündigung in identischer Weise fortgesetzt wurde. 3.3 Aus dem soeben in E. 3.2 vorne ins Feld geführten Umstand, wo- nach der Beschwerdeführer bis am 10. April 2018 im dargelegten Sinne eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte – wobei seit dem 10. April 2018 die Tochter des Beschwerdeführers, D.________ (act. II 128), als (einzel- zeichnungsberechtigte) Gesellschafterin und Geschäftsführerin der C.________ GmbH im Handelsregister eingetragen ist (act. II 152) –, ergibt sich im Weiteren, dass der Beschwerdegegner nach Massgabe von Ziffer B146 der AVIG-Praxis ALE (zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen, vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198) zu Recht weitergehende Abklärungen hinsichtlich des Lohnflusses getroffen hat (vgl. E. 2.3 vorne), was denn auch der Beschwerdeführer nicht in Frage stellt. Hierzu ergibt sich aus den Akten was folgt: 3.3.1 Es steht fest und wird auch in der Beschwerde ausdrücklich bestätigt, dass die angeblichen Lohnzahlungen ausnahmslos bar erfolgten. Im Verwaltungsverfahren reichte der Beschwerdeführer diverse mit „Lohn- abrechnung“ betitelte und den Zeitraum von Juni 2017 bis und mit Novem-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2019, ALV/19/545, Seite 7 ber 2018 betreffende Dokumente ein, wobei die den Zeitraum von Juni 2017 bis Oktober 2018 beschlagenden „Lohnabrechnungen“ gemäss act. II 17 – 33, 67 – 83 und 153 – 169 identisch sind (betreffend die „Lohnabrech- nung“ für den Monat November 2018, vgl. act. II 135), so dass fortan die act. II 153 – 169 zitiert werden, wenn auf die Lohnabrechnungen (für die Zeit vom Juni 2017 bis Oktober 2018) verwiesen wird. In den Dokumenten act. II 153 – 169 wird jeweils festgehalten, der (stets gleichlautende) Betrag von Fr. 5‘583.09 werde „bar ausbezahlt“. Sämtliche „Lohnabrechnungen“ sind vom Beschwerdeführer unterschrieben und enthalten zudem den Vermerk „Betrag erhalten“ (vgl. act. II 153 – 169). Sie dokumentieren je- doch keinen Abfluss von Lohnbeträgen aus der Kasse – was auch auf die nicht quittierte Lohnabrechnung für den Monat November 2018 (act. II 135) zutrifft. Ohnehin sind die Bestätigungen des Beschwerdeführers auf den „Lohnabrechnungen“ wie auch die Angaben in der Arbeitgeberbescheini- gung (act. II 150 f.) mit Blick auf dessen bis im April 2018 in der C.________ GmbH ausgeübten arbeitgeberähnlichen Funktion mit beson- derer Vorsicht zu würdigen (Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht {BGer}] vom 23. Juni 2005, C 55/05, E. 4.1.1). Sodann vermag der Beschwerdeführer auch aus den ins Recht gelegten Lohnausweisen (act. II 114; 136) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten: So wurde der (auf den 17. Dezember 2018 datierte) Lohnaus- weis für das Jahr 2017 (act. II 136) von E.________ unterzeichnet, welche bis April 2018 zusammen mit dem Beschwerdeführer als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der C.________ GmbH im Handelsregister einge- tragen war (act. II 152), während der (von der Tochter des Beschwerdefüh- rers ausgestellte) Lohnausweis für das Jahr 2018 (act. II 114) nicht unterzeichnet wurde. Ferner erlauben auch die (am 28. November 2018 und damit am selben Tag wie der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung erfolgte) Anmeldung für die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (act. II 134) sowie der darauf beruhende persönliche Ausweis vom 15. März 2019 (act. II 99), die ins Recht gelegten und allein auf einer Ermessenstaxation basie- renden (das Jahr 2017 betreffenden) Veranlagungsverfügungen der Steu- erverwaltung des Kantons Bern (act. II 101 – 108) sowie die (nicht mit den Angaben im Lohnausweis für das Jahr 2017 übereinstimmenden) Eintra- gungen im individuellen Konto (IK; act. II 92) nicht überwiegend wahr- scheinlich den Schluss auf durch die C.________ GmbH im massgeblichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2019, ALV/19/545, Seite 8 Zeitraum tatsächlich geleistete Lohnzahlungen (vgl. Entscheid des BGer vom 25. Juni 2013, 8C_75/2013, E. 3.4). Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Bestätigung der F.________ vom 18. März 2019 (act. II 98), wonach der Beschwerdeführer für die Zeit von Juni bis Dezember 2017 einen Brutto- lohn von Fr. 66‘033.-- „geltend gemacht“ habe, zumal dieser Betrag später auf Fr. 39‘433.-- (act. II 84) herabgesetzt wurde. 3.3.2 Im Beschwerdeverfahren wurden – nach gewährter Fristverlänge- rung (vgl. prozessleitende Verfügung vom 8. Juli 2019) – Auszüge aus der Buchhaltung, namentlich das Kontoblatt für das Konto 1000 (Kasse) für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2017 und für das Konto 2001 (Kredito- ren Personal) für die Zeit von 31. August bis 31. Dezember 2018 einge- reicht (act. I 12). In diesen Dokumenten sind insgesamt 11 Positionen (was 11 Monaten entspricht) mit der Bezeichnung „Lohn A.________“ erfasst. Wie der Beschwerdegegner zu Recht geltend macht (Beschwerdeantwort, Ziffer 5), wurden die Lohnabrechnungen respektive der Erhalt der Lohnzah- lungen jeweils zwischen dem 3. und 5. des Folgemonats quittiert (act. II 153 – 169), die Buchungen jedoch stets am letzten Tag des Monats vorge- nommen (act. I 12). Sodann stimmen die für den Monat November 2018 verbuchten Werte nicht mit der „Lohnabrechnung“ des betreffenden Monats (act. II 135) überein, welche Umstände erhebliche Zweifel am Beweiswert der ins Recht gelegten Aufstellung hinsichtlich der angeblich erfolgten Bu- chungen wecken. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdefüh- rer beschwerdeweise geltend machte, eine „vom Buchhalter“ unterzeichnete „Buchhaltung der Jahre 2017 und 2018“ bestehe „leider nicht“, jedoch habe die C.________ GmbH inzwischen eine Bilanz für die Jahre 2017 und 2018 in Auftrag gegeben, welche bis am 31. Juli 2019 ab- geschlossen sein sollte. Mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2019 wurden dem Verwaltungsgericht jedoch lediglich die hiervor genann- ten und einen tatsächlich erfolgten Lohnfluss nicht hinreichend belegenden Kontoblätter eingereicht. Auch nach Zustellung der Beschwerdeantwort erfolgten keine weiteren Eingaben des Beschwerdeführers. Insbesondere liegt damit eine von einem Buchhalter ordnungsgemäss unterzeichnete Buchhaltung nicht vor.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2019, ALV/19/545, Seite 9 3.3.3 Mit Blick auf das in E. 3.3.1 f. Dargelegte ist ein tatsächlicher Lohnfluss somit nicht erstellt. 3.4 Demnach ist in Bezug auf die geltend gemachte Tätigkeit für die C.________ GmbH im massgeblichen Zeitraum vom 3. Dezember 2016 bis zum 2. Dezember 2018 eine beitragspflichtige Beschäftigung nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) bewiesen. Dass der Beschwerdeführer hinsichtlich einer anderweitigen Tätigkeit die Beitragszeit (vgl. E. 2.1 vorne) erfüllt hätte, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere wären die entsprechenden Voraussetzungen in Bezug auf die G.________ GmbH in Liquidation (vgl. act. II 92) nicht erfüllt, wurde über diese Gesellschaft doch mit Wirkung ab 27. Juni 2017 der Kon- kurs eröffnet (vgl. Eintrag im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom TT. MM 2017, Nr. ...), womit es mit Blick auf die am 3. Dezember 2016 begon- nene Rahmenfrist bereits an der zeitlichen Mindestbeitragsdauer von 12 Monaten gefehlt hätte. Schliesslich sind keine Gründe für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (vgl. E. 2.1 vorne) ersichtlich; dergleichen wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. 3.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdegegner den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. Dezember 2018 mangels Erfüllung der Beitragszeit und mangels eines Befreiungs- grundes zu Recht verneint. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2019, ALV/19/545, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.