Verfügung vom 5. Juni 2019
Sachverhalt
A.
Die 2006 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)
wurde von ihrer Mutter im September 2016 unter Hinweis auf ein Geburts-
gebrechen zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (Akten der IV-
Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 23). Nach
entsprechenden Abklärungen verneinte die IVB mit Verfügung vom
26. April 2017 (AB 47) einen Leistungsanspruch. In teilweiser Gutheissung
der dagegen erhobenen Beschwerde (AB 50) hob das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern mit Urteil vom 22. August 2017, IV/17/520 (AB 53), die
angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung
und anschliessend erneuter Verfügung an die Verwaltung zurück.
In der Folge liess die IVB die Versicherte am 13. Dezember 2017 (AB 67)
durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen und veranlass-
te am 16. Januar 2018 (AB 66) eine Abklärung an Ort und Stelle. Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 68 ff.) und diesbezüglicher Stel-
lungnahme des Bereichs Abklärungen vom 12. April 2018 (AB 76) wies die
IVB das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 23. April 2018 (AB 79) wie-
derum ab. Die dagegen am 4. Juni 2018 (AB 88 S. 3 ff.) erhobene Be-
schwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom
22. Oktober 2018, IV/18/420, abgewiesen.
Im Januar 2019 wurde die Versicherte von ihrer Mutter erneut zum Bezug
einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige angemeldet (AB 95). Mit
Vorbescheid vom 29. Januar 2019 (AB 99) stellte die IVB ihr in Aussicht,
mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse
auf das erneute Leistungsgesuch nicht einzutreten. Unter Berücksichtigung
des dagegen am 30. März 2019 (AB 102) erhobenen Einwandes und nach
Eingang einer Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 7. Mai 2019
(AB 105) verfügte die IVB am 5. Juni 2019 (AB 112) wie angekündigt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/544, Seite 3
B.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, gesetzlich vertreten durch ihre
Mutter B.________, mit Eingabe vom 4. Juli 2019 Beschwerde mit folgen-
den Rechtsbegehren:
1.
Die Verfügung vom 05. Juni 2019 sei aufzuheben.
2.
Der Beschwerdeführerin sei eine Entschädigung gestützt auf eine
leichte Hilflosigkeit zuzusprechen.
3.
Eventualiter sei eine Entschädigung gestützt auf eine mittelschwe-
re Hilflosigkeit zuzusprechen.
4.
Es soll der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung
gewährt werden.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2019 schloss die Beschwerdegeg-
nerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 5. Juni 2019 (AB 112). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das erneute Leistungsgesuch nicht eingetreten ist. Soweit die Beschwerdefüh- rerin die Zusprache von Leistungen verlangt, bildet dies vorliegend nicht Streitgegenstand, da die Beschwerdegegnerin hierüber in der angefochte- nen Verfügung nicht befunden hat. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf
eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per-
son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le-
bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa-
chung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mit-
telschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für
die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen
Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG).
2.2
Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) als
leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/544, Seite 5
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in
erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c.
einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders
aufwändigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren kör-
perlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher
Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann;
oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV
angewiesen ist.
Gemäss Art. 37 Abs. 4 IVV ist bei Minderjährigen nur der Mehrbedarf an
Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behin-
derten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (vgl. BGE 137 V
424 E. 3.3.3.2 S. 431 f.).
2.3
Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind
die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant:
-
Ankleiden, Auskleiden;
-
Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
-
Essen;
-
Körperpflege;
-
Verrichtung der Notdurft;
-
Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist
nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei
der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss
erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli-
cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V
88 E. 3c S. 91).
2.4
Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist das gesamte Rentenrevisi-
onsrecht nach Art. 17 ATSG, unter Einschluss der Neuanmeldungsrege-
lung (Art. 87 Abs. 3 - 4 IVV), auf die Hilflosenentschädigung nach Art. 42
IVG sinngemäss anwendbar (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer]
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/544, Seite 6
vom 15. Februar 2018, 9C_248/2017, E. 3.2; UELI KIESER, Kommentar zum
ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 17 N. 68; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz. 139 zu Art. 30 - 31 IVG).
2.4.1
Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu
machen, dass sich der Grad der Hilflosigkeit des Versicherten in einer für
den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Wurde
eine Hilflosenentschädigung wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach
Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3
S. 351). Unter einem Revisionsgrund ist jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, u.a. eine Verbesserung oder Verschlechterung
des Gesundheitszustands oder die Verwendung neuer Hilfsmittel, zu ver-
stehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang
des Anspruchs zu beeinflussen (BGer 9C_248/2017, E. 3.2).
2.4.2
Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re-
visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen.
Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem
Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern
bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie-
sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen
seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung
der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die
ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis
zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge-
gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre-
tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor-
dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen
genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den
Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64
E. 5.2.5 S. 69).
2.4.3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte
Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/544, Seite 7
nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend
gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts-
punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen
ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar-
stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma-
chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss
– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der
behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht
vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2017 IV Nr. 57
S. 188 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2).
2.4.4
Ob eine anspruchsbegründende Änderung eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17
Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der
letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden
hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V
108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Die
massgebenden Vergleichszeitpunkte bilden hier die leistungsablehnende
Verfügung vom 23. April 2018 (AB 79, vgl. E. 3.1 hiernach) und die ange-
fochtene Verfügung vom 5. Juni 2019 (AB 112, vgl. E. 3.2 hiernach).
3.
3.1
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern stellte mit Urteil vom
22. August 2017, IV/17/520, E. 3.3.1 (AB 53 S. 10) fest, dass die Be-
schwerdeführerin im Bereich der „Körperpflege“ regelmässig und in erheb-
licher Weise auf Dritthilfe angewiesen sei, während in den Bereichen „Auf-
stehen/Absitzen/Abliegen“ und „Verrichten der Notdurft“ keine Hilfsbedürf-
tigkeit bestehe, und wies die Sache hinsichtlich des fraglichen Hilfebedarfs
bei den übrigen Lebensverrichtungen zur weiteren Abklärung an die Be-
schwerdegegnerin zurück (a.a.O., E. 3.3.2 und E. 3.4 [AB 53 S. 11 f.]).
Aus dem hierauf von der Beschwerdegegnerin eingeholten Abklärungsbe-
richt vom 16. Januar 2018 (AB 66 S. 10 Ziff. 7) sowie der Stellungnahme
des Bereichs Abklärungen vom 12. April 2018 (AB 76) geht im Wesentli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/544, Seite 8
chen hervor, dass die Beschwerdeführerin zwar in gewissen Lebensberei-
chen vermehrte Hilfe benötige (schulische Belange, lebenspraktische Be-
reiche wie Freizeitbeschäftigung, meistern von neuen Alltagssituationen
etc.), jedoch lediglich in einer alltäglichen Lebensverrichtung – dem Bereich
„Körperpflege“ – regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen
sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern erkannte mit Urteil vom
22. Oktober 2018, IV/18/420, E. 3.4 (AB 96 S. 11), dem Abklärungsbericht
vom 16. Januar 2018 (AB 66 S. 2 ff.) und der Stellungnahme vom 12. April
2018 (AB 76) vollen Beweiswert zu. Über einen Leistungsanspruch gestützt
auf den besagten Abklärungsbericht wurde somit bereits rechtskräftig ent-
schieden, weshalb auf die diesbezügliche Kritik in der Beschwerde (S. 4)
nicht weiter einzugehen ist (zur Rechtskraftwirkung vgl. BGE 125 V 413
E. 2b S. 416; SVR 2017 UV Nr. 9 S. 32 E. 4.2). Zudem bildet vorliegend
lediglich die Frage, ob eine potentiell für den Leistungsanspruch erhebliche
Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht worden ist,
Streitgegenstand (vgl. E. 1.2 hiervor).
3.2
3.2.1
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 3. Januar 2019
(AB 95) ist den medizinischen Akten je ein Bericht von Dr. med.
C.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom 10. April 2018
(AB 97) und von med. prakt. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere
Medizin, vom 9. Februar 2019 (AB 102 S. 5 f.) zu entnehmen. Indes datiert
der Bericht von Dr. med. C.________ vom 10. April 2018 (AB 97) vor der
letzten Verfügung vom 23. April 2018 (AB 79) und ist daher bereits von
vornherein nicht geeignet, eine im massgebenden Vergleichszeitraum (vgl.
E. 2.4.4 hiervor) eingetretene Veränderung glaubhaft zu machen, weshalb
nicht weiter darauf einzugehen ist.
Med. prakt. D.________ diagnostizierte im Bericht vom 9. Februar 2019
(AB 102 S. 5) eine ataktische Zerebralparese bei Hydrozephalus internus
mit obstruierender Plexus Zyste des linken Seitenventrikels und rezidivie-
renden Schwindel. Im Alltag sei die Beschwerdeführerin im Bereich An-
und Ausziehen von Kleidern im Vergleich zu Gleichaltrigen deutlich ver-
langsamt, brauche Anleitung bis Hilfestellung, zum Beispiel um sich richtig
anzuziehen. Ein Hilfebedarf bestehe weiter bei der Körperpflege, da die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/544, Seite 9
Beschwerdeführerin etwa ihre Haare nicht selbst waschen könne. Auch
beim Essen benötige sie Anleitung und Hilfestellung, so beim Verschneiden
von Fleisch. Von gleichaltrigen Kindern sei zu erwarten, dass sie selbst-
ständig gewisse Wegstrecken mit dem Bus oder Zug zurücklegen können.
Dies sei der Beschwerdeführerin nicht möglich. Auch sei sie in der Pflege
von sozialen Kontakten eingeschränkt und es brauche den Anstoss aus
dem Umfeld, damit sie etwas mit Schulkollegen unternehme und in einen
Freundeskreis hineinwachse. Dahingehend drohe zunehmend eine soziale
Isolation.
3.2.2
Die Beschwerdeführerin macht in medizinischer Hinsicht – wie be-
reits im Einwand vom 30. März 2019 (AB 102) – geltend (Beschwerde
S. 2 f.), gestützt auf klinische sowie apparative Abklärungen der behan-
delnden Ärzte der Klinik E.________ ergäben sich neue diagnostische Er-
kenntnisse, namentlich seien ein starker Überschuss an männlichen Hor-
monen mit starker Körperbehaarung sowie eine Luftblase im Hirn festge-
stellt worden. In den Akten finden sich jedoch keine entsprechenden Be-
richte und erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde ein Bericht
der Klinik E.________ vom 17. Januar 2019 (Beschwerdebeilage [BB] 7)
eingereicht. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung obliegt es der
versicherten Person, mit der Neuanmeldung massgebende Tatsachenän-
derungen glaubhaft zu machen, der Untersuchungsgrundsatz spielt inso-
weit nicht (vgl. E. 2.4.2 hiervor; vgl. Entscheide des BGer vom 5. April
2019, 9C_7/2019, E. 2.2, und vom 7. Februar 2019, 9C_51/2018, E. 3.4).
Entsprechend wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, bereits im
Rahmen der Neuanmeldung die von ihr referenzierten medizinischen Akten
aufzulegen. Die Beschwerdegegnerin musste demgegenüber aufgrund des
eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes keine eigenen medizinischen
Abklärungen vornehmen und unter diesen Umständen hat auch das Ge-
richt von dem Sachverhalt auszugehen, der sich der Beschwerdegegnerin
im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 5. Juni 2019 (AB 112) bot
(vgl. E. 2.4.2 hiervor; BGer 9C_7/2019, E. 3.3). Insoweit können die Ab-
klärungen der Klinik E.________ (aktuell) nicht berücksichtigt werden.
3.2.3
Die Beschwerdeführerin macht zu den einzelnen alltäglichen Le-
bensverrichtungen (vgl. E. 2.3 hiervor) geltend, es bestehe neben der un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/544, Seite 10
bestrittenen Einschränkung im Bereich „Körperpflege“ (vgl. E. 3.1 hiervor;
Beschwerde S. 3 am Ende) auch in den Bereichen „Anziehen, Auskleiden“,
„Essen“ und „Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme“ ein
Bedarf an regelmässiger erheblicher Dritthilfe (Beschwerde S. 4 ff.).
Der im Zusammenhang mit einer neuen Zahnspange und dem Haare Wa-
schen geltend gemachte Aufwand (Beschwerde S. 5) ist vorliegend nicht
relevant, da er zum Bereich „Körperpflege“ gehört, für welchen im Ab-
klärungsbericht vom 16. Januar 2018 (AB 66 S. 7) respektive der vormali-
gen Verfügung vom 23. April 2018 (AB 79) bereits ein Hilfsbedarf aner-
kannt wurde.
Im Bereich „Anziehen, Auskleiden“ findet sich zu den vorgebrachten Kreis-
laufproblemen (Beschwerde S. 4) keine entsprechende Grundlage in den
medizinischen Akten. Eine anderweitige zwischenzeitlich eingetretene Ver-
änderung der tatsächlichen Verhältnisse in diesem Lebensbereich er-
scheint sodann weder gestützt auf den Bericht von med. prakt. D.________
vom 9. Februar 2019 (AB 102 S. 5) noch die Ausführungen in der Be-
schwerde glaubhaft gemacht. Namentlich war die von der Beschwerdefüh-
rerin erwähnte Mithilfe von Schulkollegen bzw. Lehrpersonen (Beschwerde
S. 4) bereits im Rahmen der letztmaligen Abklärung des Leistungsan-
spruchs bekannt (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Bern vom 22. Oktober 2018, IV/18/420, E. 3.4.1 [AB 94 S. 11 f.]).
Im Bereich „Ernährung“ ist für die geschilderten Probleme mit dem Sätti-
gungsgefühl (Beschwerde S. 5) ebenfalls keine veränderte medizinische
Grundlage ersichtlich – eine medizinisch indizierte Diät-Ernährung (vgl.
dazu Entscheid des BGer vom 5. März 2009, 8C_912/2008, E. 9.2) wurde
nicht geltend gemacht. Betreffend die Einschränkungen beim Verschneiden
von härteren Speisen (Beschwerde S. 5) beschreibt die Beschwerdeführe-
rin sodann keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der
letztmaligen Abklärung vom 16. Januar 2018 (AB 66), sondern beanstandet
– wie bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren (vgl. Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Oktober 2018, IV/18/420,
E. 3.4.2 [AB 94 S. 12 f.]) – eine damals ungenügende Berücksichtigung
ihrer Einschränkungen. Hierüber hat das Verwaltungsgericht im vorgenann-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/544, Seite 11
ten Entscheid bereits entschieden (vgl. E. 1.2 und 3.1 hiervor); eine seither
eingetretene Veränderung ist nicht glaubhaft dargetan.
Jedoch wird im Bereich „Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktauf-
nahme“ in der Beschwerde (S. 5 f.) übereinstimmend mit den Ausführun-
gen von med. prakt. D.________ im Bericht vom 9. Februar 2019 (AB 102
S. 5) vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Einschrän-
kungen in der sozialen Interaktion bzw. im Sprachverständnis immer mehr
auf regelmässige Dritthilfe angewiesen sei, andernfalls eine soziale Isolati-
on drohe. Zudem ergeben sich gestützt auf die Angaben von med. prakt.
D.________ (AB 102 S. 5) Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin im
Unterschied zu dem, was man von gleichaltrigen Kindern erwarten würde,
sich nicht selbstständig mit öffentlichen Verkehrsmitteln über gewisse Stre-
cken fortbewegen kann. Diese Einschränkung der Fortbewegung betrifft
offenbar nicht bloss die in der Beschwerde beschriebenen therapeutischen
Besuche, sondern besteht allgemein. Die alltägliche Lebensverrichtung der
Kontaktaufnahme beinhaltet die zwischenmenschlichen Beziehungen, wie
sie der Alltag mit sich bringt, namentlich z.B. Gespräche mit bekannten und
fremden Personen, Besuche bei Freunden und Bekannten sowie von Ver-
anstaltungen (Konzerten sowie politischen und religiösen Anlässen), das
Telefonieren, das Lesen, die Erledigung der eigenen Korrespondenz usw.
(Entscheid des BGer vom 20. Juni 2011, 8C_994/2010, E. 5.1). Gemäss
dem Anhang III Ziff. 6 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit
in der Invalidenversicherung (KSIH; Version 16, Stand 1. Januar 2018) ist
für Kinder ab fünf Jahren eine (gewisse selbstständige) Pflege gesellschaft-
licher Kontakte zumutbar (vgl. Entscheid des BGer vom 17. April 2008,
9C_627/2007, E. 4.4.2) bzw. ab einem Alter von acht Jahren sollte ein Kind
die Verkehrsregeln kennen und die Gefahren einschätzen können.
Auch wenn sich die Beschwerdeführerin gemäss der letztmaligen Ab-
klärung vom 16. Januar 2018 (vgl. AB 66 S. 8 ff.) durchaus in einem gewis-
sen Umfang selbstständig im öffentlichen Raum bewegen kann, bestehen
gestützt auf die kohärenten Angaben von med. prakt. D.________ und der
Beschwerdeführerin zumindest Hinweise für eine infolge des Heranwach-
sens im Vergleich zu den Altersgenossen zunehmende Einschränkung
bzw. einen mittlerweile möglicherweise nicht mehr altersgerechten Mehr-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/544, Seite 12
aufwand i.S.v. Art. 37 Abs. 4 IVV. Insoweit erscheint eine zwischenzeitlich
eingetretene Einschränkung im Bereich „Fortbewegung (im oder ausser
Haus), Kontaktaufnahme“ respektive zumindest in der Teilfunktion (vgl.
dazu BGE 121 V 88 E. 3c S. 91) der altersadäquaten selbstständigen Fort-
bewegung ausser Haus und mit öffentlichen Verkehrsmitteln glaubhaft.
3.3.
Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin glaubhaft ge-
macht, dass es seit der Verfügung vom 23. April 2018 (AB 79) im Bereich
„Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme“ zu einer mögli-
chen Einschränkung gekommen ist. Eine solche wäre potentiell anspruchs-
relevant, zumal bei einer Einschränkung in zwei Lebensverrichtungen An-
spruch auf Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades (vgl. E. 2.2
hiervor) bestehen würde. Demnach ist die Beschwerde – soweit darauf
einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor) – insoweit gutzuheissen, als die ange-
fochtene Verfügung vom 5. Juni 2019 (AB 112) aufzuheben und die Sache
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie auf die Neuan-
meldung eintrete und den streitigen Leistungsanspruch abkläre sowie an-
schliessend über diesen materiell entscheide.
4.
4.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von
Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich
bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unter-
liegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009
S. 186 E. 4).
4.2
Trotz ihres Obsiegens hat die nicht anwaltlich vertretene Beschwer-
deführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschä-
digung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen
nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise
zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen
hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/544, Seite 13
4.3
Da der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten auferlegt wer-
den, ist ihr Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Gesuchs um un-
entgeltliche Rechtspflege dahingefallen. Entsprechend ist das Verfahren
um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos geworden
und vom Geschäftsverzeichnis als erledigt abzuschreiben (MERKLI/AESCH-
LIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, insoweit gutgeheis-
sen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 5. Juni
2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück-
gewiesen wird, damit sie auf die Neuanmeldung eintrete und nach Vor-
nahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin
zur Bezahlung auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
5. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/544, Seite 14
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/544, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/544, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 5. Juni 2019 (AB 112). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das erneute Leistungsgesuch nicht eingetreten ist. Soweit die Beschwerdefüh- rerin die Zusprache von Leistungen verlangt, bildet dies vorliegend nicht Streitgegenstand, da die Beschwerdegegnerin hierüber in der angefochte- nen Verfügung nicht befunden hat. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mit- telschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). 2.2 Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 der Verordnung vom
- Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/544, Seite 5 a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren kör- perlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist. Gemäss Art. 37 Abs. 4 IVV ist bei Minderjährigen nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behin- derten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (vgl. BGE 137 V 424 E. 3.3.3.2 S. 431 f.). 2.3 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli- cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.4 Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist das gesamte Rentenrevisi- onsrecht nach Art. 17 ATSG, unter Einschluss der Neuanmeldungsrege- lung (Art. 87 Abs. 3 - 4 IVV), auf die Hilflosenentschädigung nach Art. 42 IVG sinngemäss anwendbar (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/544, Seite 6 vom 15. Februar 2018, 9C_248/2017, E. 3.2; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 17 N. 68; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz. 139 zu Art. 30 - 31 IVG). 2.4.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Hilflosigkeit des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Wurde eine Hilflosenentschädigung wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Unter einem Revisionsgrund ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. eine Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustands oder die Verwendung neuer Hilfsmittel, zu ver- stehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGer 9C_248/2017, E. 3.2). 2.4.2 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie- sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge- gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre- tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor- dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.4.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/544, Seite 7 nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2017 IV Nr. 57 S. 188 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.4.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Die massgebenden Vergleichszeitpunkte bilden hier die leistungsablehnende Verfügung vom 23. April 2018 (AB 79, vgl. E. 3.1 hiernach) und die ange- fochtene Verfügung vom 5. Juni 2019 (AB 112, vgl. E. 3.2 hiernach).
- 3.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern stellte mit Urteil vom
- August 2017, IV/17/520, E. 3.3.1 (AB 53 S. 10) fest, dass die Be- schwerdeführerin im Bereich der „Körperpflege“ regelmässig und in erheb- licher Weise auf Dritthilfe angewiesen sei, während in den Bereichen „Auf- stehen/Absitzen/Abliegen“ und „Verrichten der Notdurft“ keine Hilfsbedürf- tigkeit bestehe, und wies die Sache hinsichtlich des fraglichen Hilfebedarfs bei den übrigen Lebensverrichtungen zur weiteren Abklärung an die Be- schwerdegegnerin zurück (a.a.O., E. 3.3.2 und E. 3.4 [AB 53 S. 11 f.]). Aus dem hierauf von der Beschwerdegegnerin eingeholten Abklärungsbe- richt vom 16. Januar 2018 (AB 66 S. 10 Ziff. 7) sowie der Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 12. April 2018 (AB 76) geht im Wesentli- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/544, Seite 8 chen hervor, dass die Beschwerdeführerin zwar in gewissen Lebensberei- chen vermehrte Hilfe benötige (schulische Belange, lebenspraktische Be- reiche wie Freizeitbeschäftigung, meistern von neuen Alltagssituationen etc.), jedoch lediglich in einer alltäglichen Lebensverrichtung – dem Bereich „Körperpflege“ – regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern erkannte mit Urteil vom
- Oktober 2018, IV/18/420, E. 3.4 (AB 96 S. 11), dem Abklärungsbericht vom 16. Januar 2018 (AB 66 S. 2 ff.) und der Stellungnahme vom 12. April 2018 (AB 76) vollen Beweiswert zu. Über einen Leistungsanspruch gestützt auf den besagten Abklärungsbericht wurde somit bereits rechtskräftig ent- schieden, weshalb auf die diesbezügliche Kritik in der Beschwerde (S. 4) nicht weiter einzugehen ist (zur Rechtskraftwirkung vgl. BGE 125 V 413 E. 2b S. 416; SVR 2017 UV Nr. 9 S. 32 E. 4.2). Zudem bildet vorliegend lediglich die Frage, ob eine potentiell für den Leistungsanspruch erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht worden ist, Streitgegenstand (vgl. E. 1.2 hiervor). 3.2 3.2.1 Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 3. Januar 2019 (AB 95) ist den medizinischen Akten je ein Bericht von Dr. med. C.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom 10. April 2018 (AB 97) und von med. prakt. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 9. Februar 2019 (AB 102 S. 5 f.) zu entnehmen. Indes datiert der Bericht von Dr. med. C.________ vom 10. April 2018 (AB 97) vor der letzten Verfügung vom 23. April 2018 (AB 79) und ist daher bereits von vornherein nicht geeignet, eine im massgebenden Vergleichszeitraum (vgl. E. 2.4.4 hiervor) eingetretene Veränderung glaubhaft zu machen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Med. prakt. D.________ diagnostizierte im Bericht vom 9. Februar 2019 (AB 102 S. 5) eine ataktische Zerebralparese bei Hydrozephalus internus mit obstruierender Plexus Zyste des linken Seitenventrikels und rezidivie- renden Schwindel. Im Alltag sei die Beschwerdeführerin im Bereich An- und Ausziehen von Kleidern im Vergleich zu Gleichaltrigen deutlich ver- langsamt, brauche Anleitung bis Hilfestellung, zum Beispiel um sich richtig anzuziehen. Ein Hilfebedarf bestehe weiter bei der Körperpflege, da die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/544, Seite 9 Beschwerdeführerin etwa ihre Haare nicht selbst waschen könne. Auch beim Essen benötige sie Anleitung und Hilfestellung, so beim Verschneiden von Fleisch. Von gleichaltrigen Kindern sei zu erwarten, dass sie selbst- ständig gewisse Wegstrecken mit dem Bus oder Zug zurücklegen können. Dies sei der Beschwerdeführerin nicht möglich. Auch sei sie in der Pflege von sozialen Kontakten eingeschränkt und es brauche den Anstoss aus dem Umfeld, damit sie etwas mit Schulkollegen unternehme und in einen Freundeskreis hineinwachse. Dahingehend drohe zunehmend eine soziale Isolation. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin macht in medizinischer Hinsicht – wie be- reits im Einwand vom 30. März 2019 (AB 102) – geltend (Beschwerde S. 2 f.), gestützt auf klinische sowie apparative Abklärungen der behan- delnden Ärzte der Klinik E.________ ergäben sich neue diagnostische Er- kenntnisse, namentlich seien ein starker Überschuss an männlichen Hor- monen mit starker Körperbehaarung sowie eine Luftblase im Hirn festge- stellt worden. In den Akten finden sich jedoch keine entsprechenden Be- richte und erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde ein Bericht der Klinik E.________ vom 17. Januar 2019 (Beschwerdebeilage [BB] 7) eingereicht. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung obliegt es der versicherten Person, mit der Neuanmeldung massgebende Tatsachenän- derungen glaubhaft zu machen, der Untersuchungsgrundsatz spielt inso- weit nicht (vgl. E. 2.4.2 hiervor; vgl. Entscheide des BGer vom 5. April 2019, 9C_7/2019, E. 2.2, und vom 7. Februar 2019, 9C_51/2018, E. 3.4). Entsprechend wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, bereits im Rahmen der Neuanmeldung die von ihr referenzierten medizinischen Akten aufzulegen. Die Beschwerdegegnerin musste demgegenüber aufgrund des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes keine eigenen medizinischen Abklärungen vornehmen und unter diesen Umständen hat auch das Ge- richt von dem Sachverhalt auszugehen, der sich der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 5. Juni 2019 (AB 112) bot (vgl. E. 2.4.2 hiervor; BGer 9C_7/2019, E. 3.3). Insoweit können die Ab- klärungen der Klinik E.________ (aktuell) nicht berücksichtigt werden. 3.2.3 Die Beschwerdeführerin macht zu den einzelnen alltäglichen Le- bensverrichtungen (vgl. E. 2.3 hiervor) geltend, es bestehe neben der un- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/544, Seite 10 bestrittenen Einschränkung im Bereich „Körperpflege“ (vgl. E. 3.1 hiervor; Beschwerde S. 3 am Ende) auch in den Bereichen „Anziehen, Auskleiden“, „Essen“ und „Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme“ ein Bedarf an regelmässiger erheblicher Dritthilfe (Beschwerde S. 4 ff.). Der im Zusammenhang mit einer neuen Zahnspange und dem Haare Wa- schen geltend gemachte Aufwand (Beschwerde S. 5) ist vorliegend nicht relevant, da er zum Bereich „Körperpflege“ gehört, für welchen im Ab- klärungsbericht vom 16. Januar 2018 (AB 66 S. 7) respektive der vormali- gen Verfügung vom 23. April 2018 (AB 79) bereits ein Hilfsbedarf aner- kannt wurde. Im Bereich „Anziehen, Auskleiden“ findet sich zu den vorgebrachten Kreis- laufproblemen (Beschwerde S. 4) keine entsprechende Grundlage in den medizinischen Akten. Eine anderweitige zwischenzeitlich eingetretene Ver- änderung der tatsächlichen Verhältnisse in diesem Lebensbereich er- scheint sodann weder gestützt auf den Bericht von med. prakt. D.________ vom 9. Februar 2019 (AB 102 S. 5) noch die Ausführungen in der Be- schwerde glaubhaft gemacht. Namentlich war die von der Beschwerdefüh- rerin erwähnte Mithilfe von Schulkollegen bzw. Lehrpersonen (Beschwerde S. 4) bereits im Rahmen der letztmaligen Abklärung des Leistungsan- spruchs bekannt (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Oktober 2018, IV/18/420, E. 3.4.1 [AB 94 S. 11 f.]). Im Bereich „Ernährung“ ist für die geschilderten Probleme mit dem Sätti- gungsgefühl (Beschwerde S. 5) ebenfalls keine veränderte medizinische Grundlage ersichtlich – eine medizinisch indizierte Diät-Ernährung (vgl. dazu Entscheid des BGer vom 5. März 2009, 8C_912/2008, E. 9.2) wurde nicht geltend gemacht. Betreffend die Einschränkungen beim Verschneiden von härteren Speisen (Beschwerde S. 5) beschreibt die Beschwerdeführe- rin sodann keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letztmaligen Abklärung vom 16. Januar 2018 (AB 66), sondern beanstandet – wie bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Oktober 2018, IV/18/420, E. 3.4.2 [AB 94 S. 12 f.]) – eine damals ungenügende Berücksichtigung ihrer Einschränkungen. Hierüber hat das Verwaltungsgericht im vorgenann- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/544, Seite 11 ten Entscheid bereits entschieden (vgl. E. 1.2 und 3.1 hiervor); eine seither eingetretene Veränderung ist nicht glaubhaft dargetan. Jedoch wird im Bereich „Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktauf- nahme“ in der Beschwerde (S. 5 f.) übereinstimmend mit den Ausführun- gen von med. prakt. D.________ im Bericht vom 9. Februar 2019 (AB 102 S. 5) vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Einschrän- kungen in der sozialen Interaktion bzw. im Sprachverständnis immer mehr auf regelmässige Dritthilfe angewiesen sei, andernfalls eine soziale Isolati- on drohe. Zudem ergeben sich gestützt auf die Angaben von med. prakt. D.________ (AB 102 S. 5) Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin im Unterschied zu dem, was man von gleichaltrigen Kindern erwarten würde, sich nicht selbstständig mit öffentlichen Verkehrsmitteln über gewisse Stre- cken fortbewegen kann. Diese Einschränkung der Fortbewegung betrifft offenbar nicht bloss die in der Beschwerde beschriebenen therapeutischen Besuche, sondern besteht allgemein. Die alltägliche Lebensverrichtung der Kontaktaufnahme beinhaltet die zwischenmenschlichen Beziehungen, wie sie der Alltag mit sich bringt, namentlich z.B. Gespräche mit bekannten und fremden Personen, Besuche bei Freunden und Bekannten sowie von Ver- anstaltungen (Konzerten sowie politischen und religiösen Anlässen), das Telefonieren, das Lesen, die Erledigung der eigenen Korrespondenz usw. (Entscheid des BGer vom 20. Juni 2011, 8C_994/2010, E. 5.1). Gemäss dem Anhang III Ziff. 6 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; Version 16, Stand 1. Januar 2018) ist für Kinder ab fünf Jahren eine (gewisse selbstständige) Pflege gesellschaft- licher Kontakte zumutbar (vgl. Entscheid des BGer vom 17. April 2008, 9C_627/2007, E. 4.4.2) bzw. ab einem Alter von acht Jahren sollte ein Kind die Verkehrsregeln kennen und die Gefahren einschätzen können. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin gemäss der letztmaligen Ab- klärung vom 16. Januar 2018 (vgl. AB 66 S. 8 ff.) durchaus in einem gewis- sen Umfang selbstständig im öffentlichen Raum bewegen kann, bestehen gestützt auf die kohärenten Angaben von med. prakt. D.________ und der Beschwerdeführerin zumindest Hinweise für eine infolge des Heranwach- sens im Vergleich zu den Altersgenossen zunehmende Einschränkung bzw. einen mittlerweile möglicherweise nicht mehr altersgerechten Mehr- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/544, Seite 12 aufwand i.S.v. Art. 37 Abs. 4 IVV. Insoweit erscheint eine zwischenzeitlich eingetretene Einschränkung im Bereich „Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme“ respektive zumindest in der Teilfunktion (vgl. dazu BGE 121 V 88 E. 3c S. 91) der altersadäquaten selbstständigen Fort- bewegung ausser Haus und mit öffentlichen Verkehrsmitteln glaubhaft. 3.3. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin glaubhaft ge- macht, dass es seit der Verfügung vom 23. April 2018 (AB 79) im Bereich „Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme“ zu einer mögli- chen Einschränkung gekommen ist. Eine solche wäre potentiell anspruchs- relevant, zumal bei einer Einschränkung in zwei Lebensverrichtungen An- spruch auf Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades (vgl. E. 2.2 hiervor) bestehen würde. Demnach ist die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor) – insoweit gutzuheissen, als die ange- fochtene Verfügung vom 5. Juni 2019 (AB 112) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie auf die Neuan- meldung eintrete und den streitigen Leistungsanspruch abkläre sowie an- schliessend über diesen materiell entscheide.
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unter- liegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 4.2 Trotz ihres Obsiegens hat die nicht anwaltlich vertretene Beschwer- deführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/544, Seite 13 4.3 Da der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten auferlegt wer- den, ist ihr Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Gesuchs um un- entgeltliche Rechtspflege dahingefallen. Entsprechend ist das Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos geworden und vom Geschäftsverzeichnis als erledigt abzuschreiben (MERKLI/AESCH- LIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, insoweit gutgeheis- sen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 5. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück- gewiesen wird, damit sie auf die Neuanmeldung eintrete und nach Vor- nahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/544, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 544 IV
KOJ/ISD/STA
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 6. September 2019
Verwaltungsrichter Kölliker
Gerichtsschreiber Isliker
A.________
gesetzlich vertreten durch ihre Mutter B.________
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Bern
Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 5. Juni 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/544, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 2006 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)
wurde von ihrer Mutter im September 2016 unter Hinweis auf ein Geburts-
gebrechen zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (Akten der IV-
Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 23). Nach
entsprechenden Abklärungen verneinte die IVB mit Verfügung vom
26. April 2017 (AB 47) einen Leistungsanspruch. In teilweiser Gutheissung
der dagegen erhobenen Beschwerde (AB 50) hob das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern mit Urteil vom 22. August 2017, IV/17/520 (AB 53), die
angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung
und anschliessend erneuter Verfügung an die Verwaltung zurück.
In der Folge liess die IVB die Versicherte am 13. Dezember 2017 (AB 67)
durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen und veranlass-
te am 16. Januar 2018 (AB 66) eine Abklärung an Ort und Stelle. Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 68 ff.) und diesbezüglicher Stel-
lungnahme des Bereichs Abklärungen vom 12. April 2018 (AB 76) wies die
IVB das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 23. April 2018 (AB 79) wie-
derum ab. Die dagegen am 4. Juni 2018 (AB 88 S. 3 ff.) erhobene Be-
schwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom
22. Oktober 2018, IV/18/420, abgewiesen.
Im Januar 2019 wurde die Versicherte von ihrer Mutter erneut zum Bezug
einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige angemeldet (AB 95). Mit
Vorbescheid vom 29. Januar 2019 (AB 99) stellte die IVB ihr in Aussicht,
mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse
auf das erneute Leistungsgesuch nicht einzutreten. Unter Berücksichtigung
des dagegen am 30. März 2019 (AB 102) erhobenen Einwandes und nach
Eingang einer Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 7. Mai 2019
(AB 105) verfügte die IVB am 5. Juni 2019 (AB 112) wie angekündigt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/544, Seite 3
B.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, gesetzlich vertreten durch ihre
Mutter B.________, mit Eingabe vom 4. Juli 2019 Beschwerde mit folgen-
den Rechtsbegehren:
1.
Die Verfügung vom 05. Juni 2019 sei aufzuheben.
2.
Der Beschwerdeführerin sei eine Entschädigung gestützt auf eine
leichte Hilflosigkeit zuzusprechen.
3.
Eventualiter sei eine Entschädigung gestützt auf eine mittelschwe-
re Hilflosigkeit zuzusprechen.
4.
Es soll der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung
gewährt werden.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2019 schloss die Beschwerdegeg-
nerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen
über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/544, Seite 4
i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 5. Juni 2019 (AB 112).
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das
erneute Leistungsgesuch nicht eingetreten ist. Soweit die Beschwerdefüh-
rerin die Zusprache von Leistungen verlangt, bildet dies vorliegend nicht
Streitgegenstand, da die Beschwerdegegnerin hierüber in der angefochte-
nen Verfügung nicht befunden hat. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten.
1.3
Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte-
rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder
-entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf
eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per-
son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le-
bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa-
chung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mit-
telschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für
die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen
Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG).
2.2
Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) als
leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/544, Seite 5
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in
erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c.
einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders
aufwändigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren kör-
perlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher
Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann;
oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV
angewiesen ist.
Gemäss Art. 37 Abs. 4 IVV ist bei Minderjährigen nur der Mehrbedarf an
Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behin-
derten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (vgl. BGE 137 V
424 E. 3.3.3.2 S. 431 f.).
2.3
Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind
die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant:
-
Ankleiden, Auskleiden;
-
Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
-
Essen;
-
Körperpflege;
-
Verrichtung der Notdurft;
-
Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist
nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei
der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss
erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli-
cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V
88 E. 3c S. 91).
2.4
Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist das gesamte Rentenrevisi-
onsrecht nach Art. 17 ATSG, unter Einschluss der Neuanmeldungsrege-
lung (Art. 87 Abs. 3 - 4 IVV), auf die Hilflosenentschädigung nach Art. 42
IVG sinngemäss anwendbar (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer]
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/544, Seite 6
vom 15. Februar 2018, 9C_248/2017, E. 3.2; UELI KIESER, Kommentar zum
ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 17 N. 68; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz. 139 zu Art. 30 - 31 IVG).
2.4.1
Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu
machen, dass sich der Grad der Hilflosigkeit des Versicherten in einer für
den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Wurde
eine Hilflosenentschädigung wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach
Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3
S. 351). Unter einem Revisionsgrund ist jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, u.a. eine Verbesserung oder Verschlechterung
des Gesundheitszustands oder die Verwendung neuer Hilfsmittel, zu ver-
stehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang
des Anspruchs zu beeinflussen (BGer 9C_248/2017, E. 3.2).
2.4.2
Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re-
visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen.
Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem
Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern
bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie-
sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen
seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung
der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die
ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis
zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge-
gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre-
tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor-
dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen
genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den
Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64
E. 5.2.5 S. 69).
2.4.3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte
Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/544, Seite 7
nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend
gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts-
punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen
ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar-
stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma-
chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss
– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der
behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht
vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2017 IV Nr. 57
S. 188 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2).
2.4.4
Ob eine anspruchsbegründende Änderung eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17
Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der
letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden
hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V
108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Die
massgebenden Vergleichszeitpunkte bilden hier die leistungsablehnende
Verfügung vom 23. April 2018 (AB 79, vgl. E. 3.1 hiernach) und die ange-
fochtene Verfügung vom 5. Juni 2019 (AB 112, vgl. E. 3.2 hiernach).
3.
3.1
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern stellte mit Urteil vom
22. August 2017, IV/17/520, E. 3.3.1 (AB 53 S. 10) fest, dass die Be-
schwerdeführerin im Bereich der „Körperpflege“ regelmässig und in erheb-
licher Weise auf Dritthilfe angewiesen sei, während in den Bereichen „Auf-
stehen/Absitzen/Abliegen“ und „Verrichten der Notdurft“ keine Hilfsbedürf-
tigkeit bestehe, und wies die Sache hinsichtlich des fraglichen Hilfebedarfs
bei den übrigen Lebensverrichtungen zur weiteren Abklärung an die Be-
schwerdegegnerin zurück (a.a.O., E. 3.3.2 und E. 3.4 [AB 53 S. 11 f.]).
Aus dem hierauf von der Beschwerdegegnerin eingeholten Abklärungsbe-
richt vom 16. Januar 2018 (AB 66 S. 10 Ziff. 7) sowie der Stellungnahme
des Bereichs Abklärungen vom 12. April 2018 (AB 76) geht im Wesentli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/544, Seite 8
chen hervor, dass die Beschwerdeführerin zwar in gewissen Lebensberei-
chen vermehrte Hilfe benötige (schulische Belange, lebenspraktische Be-
reiche wie Freizeitbeschäftigung, meistern von neuen Alltagssituationen
etc.), jedoch lediglich in einer alltäglichen Lebensverrichtung – dem Bereich
„Körperpflege“ – regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen
sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern erkannte mit Urteil vom
22. Oktober 2018, IV/18/420, E. 3.4 (AB 96 S. 11), dem Abklärungsbericht
vom 16. Januar 2018 (AB 66 S. 2 ff.) und der Stellungnahme vom 12. April
2018 (AB 76) vollen Beweiswert zu. Über einen Leistungsanspruch gestützt
auf den besagten Abklärungsbericht wurde somit bereits rechtskräftig ent-
schieden, weshalb auf die diesbezügliche Kritik in der Beschwerde (S. 4)
nicht weiter einzugehen ist (zur Rechtskraftwirkung vgl. BGE 125 V 413
E. 2b S. 416; SVR 2017 UV Nr. 9 S. 32 E. 4.2). Zudem bildet vorliegend
lediglich die Frage, ob eine potentiell für den Leistungsanspruch erhebliche
Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht worden ist,
Streitgegenstand (vgl. E. 1.2 hiervor).
3.2
3.2.1
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 3. Januar 2019
(AB 95) ist den medizinischen Akten je ein Bericht von Dr. med.
C.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom 10. April 2018
(AB 97) und von med. prakt. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere
Medizin, vom 9. Februar 2019 (AB 102 S. 5 f.) zu entnehmen. Indes datiert
der Bericht von Dr. med. C.________ vom 10. April 2018 (AB 97) vor der
letzten Verfügung vom 23. April 2018 (AB 79) und ist daher bereits von
vornherein nicht geeignet, eine im massgebenden Vergleichszeitraum (vgl.
E. 2.4.4 hiervor) eingetretene Veränderung glaubhaft zu machen, weshalb
nicht weiter darauf einzugehen ist.
Med. prakt. D.________ diagnostizierte im Bericht vom 9. Februar 2019
(AB 102 S. 5) eine ataktische Zerebralparese bei Hydrozephalus internus
mit obstruierender Plexus Zyste des linken Seitenventrikels und rezidivie-
renden Schwindel. Im Alltag sei die Beschwerdeführerin im Bereich An-
und Ausziehen von Kleidern im Vergleich zu Gleichaltrigen deutlich ver-
langsamt, brauche Anleitung bis Hilfestellung, zum Beispiel um sich richtig
anzuziehen. Ein Hilfebedarf bestehe weiter bei der Körperpflege, da die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/544, Seite 9
Beschwerdeführerin etwa ihre Haare nicht selbst waschen könne. Auch
beim Essen benötige sie Anleitung und Hilfestellung, so beim Verschneiden
von Fleisch. Von gleichaltrigen Kindern sei zu erwarten, dass sie selbst-
ständig gewisse Wegstrecken mit dem Bus oder Zug zurücklegen können.
Dies sei der Beschwerdeführerin nicht möglich. Auch sei sie in der Pflege
von sozialen Kontakten eingeschränkt und es brauche den Anstoss aus
dem Umfeld, damit sie etwas mit Schulkollegen unternehme und in einen
Freundeskreis hineinwachse. Dahingehend drohe zunehmend eine soziale
Isolation.
3.2.2
Die Beschwerdeführerin macht in medizinischer Hinsicht – wie be-
reits im Einwand vom 30. März 2019 (AB 102) – geltend (Beschwerde
S. 2 f.), gestützt auf klinische sowie apparative Abklärungen der behan-
delnden Ärzte der Klinik E.________ ergäben sich neue diagnostische Er-
kenntnisse, namentlich seien ein starker Überschuss an männlichen Hor-
monen mit starker Körperbehaarung sowie eine Luftblase im Hirn festge-
stellt worden. In den Akten finden sich jedoch keine entsprechenden Be-
richte und erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde ein Bericht
der Klinik E.________ vom 17. Januar 2019 (Beschwerdebeilage [BB] 7)
eingereicht. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung obliegt es der
versicherten Person, mit der Neuanmeldung massgebende Tatsachenän-
derungen glaubhaft zu machen, der Untersuchungsgrundsatz spielt inso-
weit nicht (vgl. E. 2.4.2 hiervor; vgl. Entscheide des BGer vom 5. April
2019, 9C_7/2019, E. 2.2, und vom 7. Februar 2019, 9C_51/2018, E. 3.4).
Entsprechend wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, bereits im
Rahmen der Neuanmeldung die von ihr referenzierten medizinischen Akten
aufzulegen. Die Beschwerdegegnerin musste demgegenüber aufgrund des
eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes keine eigenen medizinischen
Abklärungen vornehmen und unter diesen Umständen hat auch das Ge-
richt von dem Sachverhalt auszugehen, der sich der Beschwerdegegnerin
im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 5. Juni 2019 (AB 112) bot
(vgl. E. 2.4.2 hiervor; BGer 9C_7/2019, E. 3.3). Insoweit können die Ab-
klärungen der Klinik E.________ (aktuell) nicht berücksichtigt werden.
3.2.3
Die Beschwerdeführerin macht zu den einzelnen alltäglichen Le-
bensverrichtungen (vgl. E. 2.3 hiervor) geltend, es bestehe neben der un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/544, Seite 10
bestrittenen Einschränkung im Bereich „Körperpflege“ (vgl. E. 3.1 hiervor;
Beschwerde S. 3 am Ende) auch in den Bereichen „Anziehen, Auskleiden“,
„Essen“ und „Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme“ ein
Bedarf an regelmässiger erheblicher Dritthilfe (Beschwerde S. 4 ff.).
Der im Zusammenhang mit einer neuen Zahnspange und dem Haare Wa-
schen geltend gemachte Aufwand (Beschwerde S. 5) ist vorliegend nicht
relevant, da er zum Bereich „Körperpflege“ gehört, für welchen im Ab-
klärungsbericht vom 16. Januar 2018 (AB 66 S. 7) respektive der vormali-
gen Verfügung vom 23. April 2018 (AB 79) bereits ein Hilfsbedarf aner-
kannt wurde.
Im Bereich „Anziehen, Auskleiden“ findet sich zu den vorgebrachten Kreis-
laufproblemen (Beschwerde S. 4) keine entsprechende Grundlage in den
medizinischen Akten. Eine anderweitige zwischenzeitlich eingetretene Ver-
änderung der tatsächlichen Verhältnisse in diesem Lebensbereich er-
scheint sodann weder gestützt auf den Bericht von med. prakt. D.________
vom 9. Februar 2019 (AB 102 S. 5) noch die Ausführungen in der Be-
schwerde glaubhaft gemacht. Namentlich war die von der Beschwerdefüh-
rerin erwähnte Mithilfe von Schulkollegen bzw. Lehrpersonen (Beschwerde
S. 4) bereits im Rahmen der letztmaligen Abklärung des Leistungsan-
spruchs bekannt (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Bern vom 22. Oktober 2018, IV/18/420, E. 3.4.1 [AB 94 S. 11 f.]).
Im Bereich „Ernährung“ ist für die geschilderten Probleme mit dem Sätti-
gungsgefühl (Beschwerde S. 5) ebenfalls keine veränderte medizinische
Grundlage ersichtlich – eine medizinisch indizierte Diät-Ernährung (vgl.
dazu Entscheid des BGer vom 5. März 2009, 8C_912/2008, E. 9.2) wurde
nicht geltend gemacht. Betreffend die Einschränkungen beim Verschneiden
von härteren Speisen (Beschwerde S. 5) beschreibt die Beschwerdeführe-
rin sodann keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der
letztmaligen Abklärung vom 16. Januar 2018 (AB 66), sondern beanstandet
– wie bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren (vgl. Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Oktober 2018, IV/18/420,
E. 3.4.2 [AB 94 S. 12 f.]) – eine damals ungenügende Berücksichtigung
ihrer Einschränkungen. Hierüber hat das Verwaltungsgericht im vorgenann-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/544, Seite 11
ten Entscheid bereits entschieden (vgl. E. 1.2 und 3.1 hiervor); eine seither
eingetretene Veränderung ist nicht glaubhaft dargetan.
Jedoch wird im Bereich „Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktauf-
nahme“ in der Beschwerde (S. 5 f.) übereinstimmend mit den Ausführun-
gen von med. prakt. D.________ im Bericht vom 9. Februar 2019 (AB 102
S. 5) vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Einschrän-
kungen in der sozialen Interaktion bzw. im Sprachverständnis immer mehr
auf regelmässige Dritthilfe angewiesen sei, andernfalls eine soziale Isolati-
on drohe. Zudem ergeben sich gestützt auf die Angaben von med. prakt.
D.________ (AB 102 S. 5) Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin im
Unterschied zu dem, was man von gleichaltrigen Kindern erwarten würde,
sich nicht selbstständig mit öffentlichen Verkehrsmitteln über gewisse Stre-
cken fortbewegen kann. Diese Einschränkung der Fortbewegung betrifft
offenbar nicht bloss die in der Beschwerde beschriebenen therapeutischen
Besuche, sondern besteht allgemein. Die alltägliche Lebensverrichtung der
Kontaktaufnahme beinhaltet die zwischenmenschlichen Beziehungen, wie
sie der Alltag mit sich bringt, namentlich z.B. Gespräche mit bekannten und
fremden Personen, Besuche bei Freunden und Bekannten sowie von Ver-
anstaltungen (Konzerten sowie politischen und religiösen Anlässen), das
Telefonieren, das Lesen, die Erledigung der eigenen Korrespondenz usw.
(Entscheid des BGer vom 20. Juni 2011, 8C_994/2010, E. 5.1). Gemäss
dem Anhang III Ziff. 6 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit
in der Invalidenversicherung (KSIH; Version 16, Stand 1. Januar 2018) ist
für Kinder ab fünf Jahren eine (gewisse selbstständige) Pflege gesellschaft-
licher Kontakte zumutbar (vgl. Entscheid des BGer vom 17. April 2008,
9C_627/2007, E. 4.4.2) bzw. ab einem Alter von acht Jahren sollte ein Kind
die Verkehrsregeln kennen und die Gefahren einschätzen können.
Auch wenn sich die Beschwerdeführerin gemäss der letztmaligen Ab-
klärung vom 16. Januar 2018 (vgl. AB 66 S. 8 ff.) durchaus in einem gewis-
sen Umfang selbstständig im öffentlichen Raum bewegen kann, bestehen
gestützt auf die kohärenten Angaben von med. prakt. D.________ und der
Beschwerdeführerin zumindest Hinweise für eine infolge des Heranwach-
sens im Vergleich zu den Altersgenossen zunehmende Einschränkung
bzw. einen mittlerweile möglicherweise nicht mehr altersgerechten Mehr-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/544, Seite 12
aufwand i.S.v. Art. 37 Abs. 4 IVV. Insoweit erscheint eine zwischenzeitlich
eingetretene Einschränkung im Bereich „Fortbewegung (im oder ausser
Haus), Kontaktaufnahme“ respektive zumindest in der Teilfunktion (vgl.
dazu BGE 121 V 88 E. 3c S. 91) der altersadäquaten selbstständigen Fort-
bewegung ausser Haus und mit öffentlichen Verkehrsmitteln glaubhaft.
3.3.
Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin glaubhaft ge-
macht, dass es seit der Verfügung vom 23. April 2018 (AB 79) im Bereich
„Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme“ zu einer mögli-
chen Einschränkung gekommen ist. Eine solche wäre potentiell anspruchs-
relevant, zumal bei einer Einschränkung in zwei Lebensverrichtungen An-
spruch auf Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades (vgl. E. 2.2
hiervor) bestehen würde. Demnach ist die Beschwerde – soweit darauf
einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor) – insoweit gutzuheissen, als die ange-
fochtene Verfügung vom 5. Juni 2019 (AB 112) aufzuheben und die Sache
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie auf die Neuan-
meldung eintrete und den streitigen Leistungsanspruch abkläre sowie an-
schliessend über diesen materiell entscheide.
4.
4.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von
Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich
bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unter-
liegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009
S. 186 E. 4).
4.2
Trotz ihres Obsiegens hat die nicht anwaltlich vertretene Beschwer-
deführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschä-
digung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen
nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise
zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen
hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/544, Seite 13
4.3
Da der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten auferlegt wer-
den, ist ihr Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Gesuchs um un-
entgeltliche Rechtspflege dahingefallen. Entsprechend ist das Verfahren
um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos geworden
und vom Geschäftsverzeichnis als erledigt abzuschreiben (MERKLI/AESCH-
LIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, insoweit gutgeheis-
sen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 5. Juni
2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück-
gewiesen wird, damit sie auf die Neuanmeldung eintrete und nach Vor-
nahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin
zur Bezahlung auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
5. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2019, IV/19/544, Seite 14
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.