opencaselaw.ch

200 2019 530

Bern VerwG · 2019-01-09 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 5. Juni 2019

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 9. Januar 2019 stellte die Helsana Unfall AG (nach- folgend: Helsana) die Versicherungsleistungen per 1. Dezember 2018 mit der Begründung ein, Behandlungen nach diesem Datum stünden nicht mehr mit dem Unfallereignis vom 25. Dezember 2017 in einem kausalen Zusammenhang. Mit Entscheid vom 5. Juni 2019 wies die Helsana die gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache des Versi- cherten ab.

E. 2 Mit Schreiben vom 11. Juni 2019 wandte sich der anwaltlich vertretene Versicherte an die Helsana und legte dar, dass der Entscheid auf ei- nem Bericht des Vertrauensarztes vom 9. März 2019 beruhe, welcher dem Entscheid nicht beigelegt worden sei, und sich der Vertrauensarzt bei seiner Beurteilung zudem auf falsche Sachverhaltsannahmen ab- stütze. Im erwähnten Schreiben wird abschliessend ausgeführt was folgt: « Unter Beilage […..] räume ich Ihnen hiermit die Gelegenheit ein, Ihren Ein- spracheentscheid mit Verneinung der natürlichen Kausalität zwischen den ak- tuellen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 25. Dezember 2017 während der laufenden Rechtsmittelfrist in Wiedererwägung zu ziehen. Soll- ten Sie dem nicht entsprechen, verweise ich auf Art. 30 ATSG. Weiter bitte ich Sie um Zustellung der erwähnten, aber mit dem Einspracheentscheid nicht zugestellten Aktenbeurteilung Ihres Vertrauensarztes Prof. C.________ vom

E. 6 Mit Eingabe vom 8. August 2019 stellte und begründete die Helsana ihren Antrag, auf die Eingabe vom 11. Juni 2019 sei nicht einzutreten.

E. 7 Mit Verfügung vom 16. August 2019 beschränkte der Instruktionsrich- ter das Verfahren auf die Klärung der Prozessvoraussetzungen und gab dem Versicherten Gelegenheit zur Einreichung einer Stellung- nahme.

E. 8 Mit Eingabe vom 28. August 2019 beantragt der Versicherte, auf die Beschwerde sei einzutreten und begründet dies damit, dass die Einga- be vom 11. Juni 2019 die Voraussetzungen von Art. 61 lit. b ATSG er- fülle und die fehlende Bezeichnung, wonach die Eingabe vom 11. Juni 2019 als Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zu überweisen sei, nach BGE 131 I 291 E.1.3 nicht schade.

E. 9 Soweit der Versicherte unter Hinweis auf BGE 131 I 291 E.1.3 geltend macht, die unrichtige Bezeichnung der Rechtsmittel schade nicht, ist ihm entgegenzuhalten, dass er mit der Eingabe vom 11. Juni 2019 die Helsana klar und unmissverständlich ersucht hat, den Entscheid vom

5. Juni 2019 in Wiedererwägung zu ziehen. Somit handelt es sich bei dieser Eingabe unzweifelhaft um ein Wiedererwägungsgesuch und nicht um eine Beschwerde. Zur Behandlung dieses Gesuchs ist das Verwaltungsgericht funktional nicht zuständig, weshalb die Helsana diese zu Unrecht formlos an das Verwaltungsgericht weitergeleitet hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2019, UV/2019/530, Seite 4 Vielmehr wird die Helsana über dieses Gesuch noch förmlich zu ent- scheiden haben, denn das Wiedererwägungsverfahren ist mit einer Verfügung abzuschliessen, stellt doch der Entscheid über ein Wieder- erwägungsgesuch einen – grundsätzlich einer gerichtlichen Überprü- fung unterstehenden – Anfechtungsgegenstand dar (vgl. dazu UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 72 f. zu Art. 53).

E. 10 Der Versicherte misst dem in der Eingabe enthaltenen Verweis auf die Weiterleitungspflicht nach Art. 30 ATSG die Bedeutung eines Eventu- albegehrens bei. Abgesehen davon, dass über ein Eventualbegehren erst zu entscheiden ist, wenn der Antragsteller mit seinem Hauptbe- gehren nicht durchdringt, was vorliegend aufgrund der Ausführungen in E.9 hiervor noch offen ist, muss sich das Eventualbegehren auf die Streitsache selbst und nicht – wie hier – die Wahl des Rechtsmittelwe- ges bzw. des Instanzenzuges beziehen. Ansonsten liegt eine bedingte Beschwerde vor, welche nach dem Grundsatz der Bedigungsfeindlich- keit von Prozesshandlungen nicht zulässig ist. Denn Prozesshandlun- gen unter eine Bedingung zu stellen, erträgt geordnetes Prozessrecht nicht (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl. 1984, S. 93).

E. 11 Darüber hat der Instruktionsrichter den Versicherten mit Verfügung vom 4. Juli 2019 aufgeklärt und ihm Gelegenheit geboten, binnen der noch laufenden Rechtsmittelfrist eine eigenständige, umfassende Be- schwerde einzureichen. Hierfür stand ihm bei ausserordentlicher Eröff- nung der Verfügung am 4. Juli 2019, um 13.53 Uhr, und dem Auslau- fen der Rechtsmittelfrist frühestens am 8. Juli 2019, 23.59 Uhr, auch hinreichend Zeit zur Verfügung. Dennoch liess der Versicherte die Rechtsmittelfrist unbenutzt verstreichen, weshalb – wie von der Hel- sana beantragt – auf die Eingabe vom 11. Juni 2019 nicht einzutreten ist, zumal der anwaltlich vertretene Versicherte binnen Frist auch nicht klarstellte, dass er die Eingabe vom 3. Juli 2019 als Beschwerde ver- standen haben will, womit ein klarer Beschwerdewille dokumentiert worden wäre.

E. 12 Das Verfahren ist kostenlos, weshalb keine Verfahrenskosten zu erhe- ben sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2019, UV/2019/530, Seite 5

E. 13 Eine Parteientschädigung ist weder dem Versicherten (zufolge Unter- liegens) noch der Helsana (als Versicherungsträger) zuzusprechen.

E. 14 Für diesen Entscheid ist der Instruktionsrichter als Einzelrichter zu- ständig. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Eingabe vom 11. Juni 2019 wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe vom 11. Juni 2019 (im Original) wird an die Helsana Ver- sicherungen AG überwiesen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Er- wägungen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädi- gungen zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecherin B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Helsana Unfall AG (mit der Eingabe vom 28.8.2019)

- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 530 UV SCP/ISD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. August 2019 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch Fürsprecherin B.________ Versicherter gegen Helsana Unfall AG Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich Unfallversicherer betreffend Eingabe vom 11. Juni 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2019, UV/2019/530, Seite 2 Der Einzelrichter stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 9. Januar 2019 stellte die Helsana Unfall AG (nach- folgend: Helsana) die Versicherungsleistungen per 1. Dezember 2018 mit der Begründung ein, Behandlungen nach diesem Datum stünden nicht mehr mit dem Unfallereignis vom 25. Dezember 2017 in einem kausalen Zusammenhang. Mit Entscheid vom 5. Juni 2019 wies die Helsana die gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache des Versi- cherten ab.

2. Mit Schreiben vom 11. Juni 2019 wandte sich der anwaltlich vertretene Versicherte an die Helsana und legte dar, dass der Entscheid auf ei- nem Bericht des Vertrauensarztes vom 9. März 2019 beruhe, welcher dem Entscheid nicht beigelegt worden sei, und sich der Vertrauensarzt bei seiner Beurteilung zudem auf falsche Sachverhaltsannahmen ab- stütze. Im erwähnten Schreiben wird abschliessend ausgeführt was folgt: « Unter Beilage […..] räume ich Ihnen hiermit die Gelegenheit ein, Ihren Ein- spracheentscheid mit Verneinung der natürlichen Kausalität zwischen den ak- tuellen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 25. Dezember 2017 während der laufenden Rechtsmittelfrist in Wiedererwägung zu ziehen. Soll- ten Sie dem nicht entsprechen, verweise ich auf Art. 30 ATSG. Weiter bitte ich Sie um Zustellung der erwähnten, aber mit dem Einspracheentscheid nicht zugestellten Aktenbeurteilung Ihres Vertrauensarztes Prof. C.________ vom

6. März 2019. »

3. Am 3. Juli 2019 leitete die Helsana das Schreiben vom 11. Juni 2019 (inkl. Beilagen) „als Beschwerde“ an das Verwaltungsgericht weiter.

4. Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 hielt der Instruktionsrichter u.a. fest, mit dem Schreiben vom 11. Juni 2019, welches von einer Anwältin ver- fasst worden sei, werde von der Helsana das Zurückkommen auf den Einsprache-Entscheid verlangt, womit es sich bei dieser Eingabe um ein Wiedererwägungsgesuch und nicht um eine Beschwerde handle. Weiter führte er aus, dass für die Beurteilung eines Wiedererwägungs- gesuchs das Verwaltungsgericht nicht zuständig sei, weshalb die Wei- terleitung des Gesuchs an das Verwaltungsgericht auch keinen Sinn mache. Schliesslich wies er den Versicherten für den Fall, dass dieser das Schreiben vom 11. Juni 2019 als verbesserungsfähige Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2019, UV/2019/530, Seite 3 de verstanden wissen möchte, darauf hin, dass ihm für eine Verbesse- rung der Eingabe keine Nachfrist angesetzt würde und es ihm bei noch laufender Rechtsmittelfrist weiterhin zustehe, eine umfassende Be- schwerde einzureichen. Diese Verfügung wurde der Rechtsvertreterin am 4. Juli 2019 um 13.53 Uhr per Telefax und am Freitag, 5. Juli 2019, um 08:59 Uhr, per Einschreiben zugestellt bzw. eröffnet.

5. Da dem Verwaltungsgericht binnen der Rechtsmittelfrist, welche beim Datum des Entscheids vom 5. Juni 2019 frühestens am Montag, 8. Juli 2019, ausgelaufen war, keine Beschwerde einging, forderte der In- struktionsrichter die Helsana mit Verfügung vom 15. Juli 2019 auf, die vollständigen Verwaltungsakten und eine Stellungnahme einzureichen.

6. Mit Eingabe vom 8. August 2019 stellte und begründete die Helsana ihren Antrag, auf die Eingabe vom 11. Juni 2019 sei nicht einzutreten.

7. Mit Verfügung vom 16. August 2019 beschränkte der Instruktionsrich- ter das Verfahren auf die Klärung der Prozessvoraussetzungen und gab dem Versicherten Gelegenheit zur Einreichung einer Stellung- nahme.

8. Mit Eingabe vom 28. August 2019 beantragt der Versicherte, auf die Beschwerde sei einzutreten und begründet dies damit, dass die Einga- be vom 11. Juni 2019 die Voraussetzungen von Art. 61 lit. b ATSG er- fülle und die fehlende Bezeichnung, wonach die Eingabe vom 11. Juni 2019 als Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zu überweisen sei, nach BGE 131 I 291 E.1.3 nicht schade.

9. Soweit der Versicherte unter Hinweis auf BGE 131 I 291 E.1.3 geltend macht, die unrichtige Bezeichnung der Rechtsmittel schade nicht, ist ihm entgegenzuhalten, dass er mit der Eingabe vom 11. Juni 2019 die Helsana klar und unmissverständlich ersucht hat, den Entscheid vom

5. Juni 2019 in Wiedererwägung zu ziehen. Somit handelt es sich bei dieser Eingabe unzweifelhaft um ein Wiedererwägungsgesuch und nicht um eine Beschwerde. Zur Behandlung dieses Gesuchs ist das Verwaltungsgericht funktional nicht zuständig, weshalb die Helsana diese zu Unrecht formlos an das Verwaltungsgericht weitergeleitet hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2019, UV/2019/530, Seite 4 Vielmehr wird die Helsana über dieses Gesuch noch förmlich zu ent- scheiden haben, denn das Wiedererwägungsverfahren ist mit einer Verfügung abzuschliessen, stellt doch der Entscheid über ein Wieder- erwägungsgesuch einen – grundsätzlich einer gerichtlichen Überprü- fung unterstehenden – Anfechtungsgegenstand dar (vgl. dazu UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 72 f. zu Art. 53).

10. Der Versicherte misst dem in der Eingabe enthaltenen Verweis auf die Weiterleitungspflicht nach Art. 30 ATSG die Bedeutung eines Eventu- albegehrens bei. Abgesehen davon, dass über ein Eventualbegehren erst zu entscheiden ist, wenn der Antragsteller mit seinem Hauptbe- gehren nicht durchdringt, was vorliegend aufgrund der Ausführungen in E.9 hiervor noch offen ist, muss sich das Eventualbegehren auf die Streitsache selbst und nicht – wie hier – die Wahl des Rechtsmittelwe- ges bzw. des Instanzenzuges beziehen. Ansonsten liegt eine bedingte Beschwerde vor, welche nach dem Grundsatz der Bedigungsfeindlich- keit von Prozesshandlungen nicht zulässig ist. Denn Prozesshandlun- gen unter eine Bedingung zu stellen, erträgt geordnetes Prozessrecht nicht (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl. 1984, S. 93).

11. Darüber hat der Instruktionsrichter den Versicherten mit Verfügung vom 4. Juli 2019 aufgeklärt und ihm Gelegenheit geboten, binnen der noch laufenden Rechtsmittelfrist eine eigenständige, umfassende Be- schwerde einzureichen. Hierfür stand ihm bei ausserordentlicher Eröff- nung der Verfügung am 4. Juli 2019, um 13.53 Uhr, und dem Auslau- fen der Rechtsmittelfrist frühestens am 8. Juli 2019, 23.59 Uhr, auch hinreichend Zeit zur Verfügung. Dennoch liess der Versicherte die Rechtsmittelfrist unbenutzt verstreichen, weshalb – wie von der Hel- sana beantragt – auf die Eingabe vom 11. Juni 2019 nicht einzutreten ist, zumal der anwaltlich vertretene Versicherte binnen Frist auch nicht klarstellte, dass er die Eingabe vom 3. Juli 2019 als Beschwerde ver- standen haben will, womit ein klarer Beschwerdewille dokumentiert worden wäre.

12. Das Verfahren ist kostenlos, weshalb keine Verfahrenskosten zu erhe- ben sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2019, UV/2019/530, Seite 5

13. Eine Parteientschädigung ist weder dem Versicherten (zufolge Unter- liegens) noch der Helsana (als Versicherungsträger) zuzusprechen.

14. Für diesen Entscheid ist der Instruktionsrichter als Einzelrichter zu- ständig. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Eingabe vom 11. Juni 2019 wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe vom 11. Juni 2019 (im Original) wird an die Helsana Ver- sicherungen AG überwiesen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Er- wägungen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädi- gungen zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecherin B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Helsana Unfall AG (mit der Eingabe vom 28.8.2019)

- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.