Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2018
Sachverhalt
A. Der 1980 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er sich gemäss Schadenmeldung am 9. Januar 2017 bei einem Sturz auf Glatteis am Rücken verletzte (Antwortbeilage [AB] 1). Die Suva anerkannte das Ereignis als Unfall und erbrachte die gesetzlichen Unfallversicherungs- leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld (AB 11 f., 14). Ge- stützt auf eine anonyme Denunziation vom 1. Mai 2017 (AB 56), wonach der Versicherte trotz Arbeitsunfähigkeit in einem ... arbeite, führte die Suva im Mai und Juli 2017 Betriebskontrollen durch (AB 115 f.). Nachdem sie zudem von der Untersuchungshaft des Versicherten vom 24. Oktober bis
22. Dezember 2017 Kenntnis erhalten und die Akten der Staatsanwalt- schaft ediert hatte (AB 172, 183, 185, 197), ging sie gestützt auf eine Ak- tenbeurteilung der Suva-Versicherungsmedizin vom 23. Februar 2018 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ab 1. August 2017 aus (AB 220). Mit Ver- fügung vom 1. März 2018 forderte die Suva die ab 1. August 2017 zu viel ausgerichteten Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 8‘842.-- zurück (AB 223, 324). Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 236) mit Entscheid vom 6. Dezember 2018 fest (AB 325). B. Mit Eingabe vom 21. Januar 2019 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, Beschwerde. Er beantragt, der angefochte- ne Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2018 sei kostenfällig aufzuhe- ben und der Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggeldleistungen auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sei zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2019 beantragt die Suva (Beschwer- degegnerin) die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2019, UV/19/53, Seite 3
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich einzutreten. Soweit mit der Beschwerde jedoch auch die Verfügung vom 1. März 2018 (AB 223) mitangefochten wurde, hat ein Forumsver- schluss zu erfolgen. Zwar ist die Einsprache kein devolutives Rechtsmittel, ein Einspracheentscheid tritt jedoch an die Stelle der ursprünglichen Verfü- gung (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 411), weshalb die überschiessende Anfechtung der ursprünglichen Verfügung zur Folge hat, dass insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7).
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 26. Dezember 2018 (AB 325). Streitig und zu prüfen ist einzig der Anspruch der Beschwerde- gegnerin auf Rückerstattung von ab 1. August 2017 zu viel ausgerichteten Taggeldleistungen im Umfang von CHF 8'842.-- (vgl. AB 324). Über weitere Leistungsansprüche im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 9. Januar 2017 wurde im angefochtenen Einspracheentscheid (AB 325) nicht befun- den. Die diesem zugrunde liegende Verfügung (AB 223) enthielt nur einen Hinweis auf die laufende Drittauszahlung des Taggelds (vgl. Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2019, UV/19/53, Seite 4 antwort, S. 7 Ziff. 11). Ebenfalls ausserhalb des Anfechtungs- und Streitge- genstandes liegen allfällige Leistungsansprüche im Zusammenhang mit ei- nem weiteren, in den Akten erwähnten Ereignis vom 16. Juli 2018 (AB 281, 286, 302).
E. 1.3 Der Streitwert liegt nach dem Gesagten unter Fr. 20‘000.--, wes- halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Rückerstat- tungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig ge- währten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a der Ver- ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]).
E. 2.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jah- res, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungs- ausrichtung massgebend. Unter der Wendung „nachdem die Versiche- rungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat“, ist der Zeitpunkt zu verste- hen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerk- samkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rück- erstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2019, UV/19/53, Seite 5 cherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Aus- mass und Adressat des Rückforderungsanspruchs, was – unter anderem – voraussetzt, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs recht- mässig verfügt (bzw. im Beschwerdefall gerichtlich befunden) wurde (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2017 BVG Nr. 7 S. 29 E. 5.1, 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1).
E. 2.3.1 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiederer- wägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; Entscheid des Bundesgerichts vom 5. Juli 2018, 8C_121/2017, E. 3.1). Die Verwaltung kann ohne Bindung an die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision auf eine formlos zugesprochene Versicherungsleis- tung nur während eines Zeitraums zurückkommen, welcher der Rechtsmit- telfrist bei formellen Verfügungen entspricht.
E. 2.3.2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos un- richtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor- rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts- feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; SVR 2018 IV Nr. 33 S. 107 E. 5.3). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung han- delt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung
– denkbar. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn die notwendigen (fachärztlichen) Abklärungen überhaupt nicht oder nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2019, UV/19/53, Seite 6 mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden, oder wenn eine Leis- tung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwen- dung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414; SVR 2017 UV Nr. 8 S. 28 E. 3.2).
E. 2.3.3 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent- deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtli- chen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Ausschlagge- bend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemen- te tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Die prozes- suale Revision kommt auch bei formlosen, rechtsbeständig gewordenen Leistungszusprechungen zur Anwendung (BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107).
E. 3.1 Das Taggeld der Unfallversicherung kann – anders als Dauerleis- tungen (vgl. Art. 17 ATSG) – rückwirkend revidiert werden (BGE 133 V 57). Die Rückforderung setzt indes grundsätzlich (vgl. zur Ausnahme BGE 129 V 110 E. 1.2.3 S. 112; SVR 2015 ALV Nr. 15 S. 45 E. 2.2) einen Rück- kommenstitel voraus (E. 2.3.1 hiervor). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ist ein solcher vorliegend für den gesamten massgebenden Zeitraum ab 1. Au- gust 2017 (vgl. E. 1.2 hiervor) zu bejahen.
E. 3.2 Die gestützt auf die im Unfallschein (AB 228/2) vom Hausarzt ab
9. Januar 2017 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgerichteten Tag- geldleistungen (die jedoch für die Zeit der Untersuchungshaft vom 24. Ok- tober bis 22. Dezember 2017 [AB 185] sistiert wurden [AB 202; vgl. Art. 21 Abs. 5 ATSG sowie BGE 133 V 1, 141 V 466]) waren – jedenfalls ab dem massgebenden Zeitpunkt vom 1. August 2017 (E. 1.2 hiervor) – aufgrund der Erkenntnisse aus den Betriebskontrollen im ... vom 24. Mai und 12. Juli 2017 (AB 115 f.) im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zweifellos unrichtig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2019, UV/19/53, Seite 7 (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Des Weiteren liegen mit den im Januar 2018 einge- gangenen Strafakten (AB 197) auch erhebliche neue Tatsachen im Sinne der Bestimmungen zur prozessualen Revision vor (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Gemäss den in den Akten liegenden Protokollen (AB 115 f.) wurde der Be- schwerdeführer an beiden unangemeldeten Betriebskontrollen im ... an- getroffen, wobei er am 24. Mai 2017 ein T-Shirt mit der Aufschrift „...“ trug (AB 115/3). Anlässlich der Befragung durch die Suva vom 15. Februar 2018 räumte er ein, dass er im betreffenden Geschäft – das er bis zum Konkurs im Jahr 2012 selbst betrieben hatte (SHAB Nr. ... vom TT. MM. 2006, Nr. ... vom TT. MM 2012; AB 213/3 f. Ziff. 13-15) und nunmehr von der Lebenspartnerin geführt wird (SHAB Nr. ... vom TT. MM. 2017) – fast immer anwesend gewesen sei (AB 213/7 Ziff. 39). Nach den in den Strafak- ten liegenden Einvernahme-Protokollen sagte der Beschwerdeführer zu- dem aus, dass er auch bei den Einkäufen half (AB 197/10 Rz. 320 f., 197/24 Rz. 228 f.), Rechnungen bezahlte (AB 197/63 Rz. 69, Rz. 72 f.) und die Ladenöffnung übernahm (AB 197/26 Rz. 357). Insgesamt erwecken seine Aussagen den Eindruck, dass er den ... immer noch als seinen eige- nen betrachtet (AB 197/67 Rz. 288, 197/125 Rz. 204, 197/127 Rz. 287) oder er sich zumindest als Mitbetreiber gesehen hat (AB 197/67 Rz. 294). Er gab an, gewisse Kunden hätten bei ihm jeweils ... bestellt (AB 197/49 Rz. 407 ff., 197/66 Rz. 223) oder regelmässig ... und ... gekauft (AB 197/79 Rz. 105). Seine Lebenspartnerin bestätigte, dass er ihr bei den Bestellun- gen half (AB 197/131 Rz. 71, 197/132 Rz. 149; vgl. AB 215 mit Hervorhe- bungen der Beschwerdegegnerin und Beschwerdeantwort, S. 4 Ziff. 8.2). Wenngleich der Beschwerdeführer (im vorliegend massgebenden Zeitraum ab August 2017 [vgl. E. 1.2 hiervor]) wohl keine schweren körperlichen Ar- beiten verrichtete und in dieser Phase für den Taggeldanspruch (noch) nicht die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit massgebend war (vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung,
E. 3.3 Vor diesem Hintergrund veranlasste die Suva zu Recht eine kreisärztliche Beurteilung und Neueinschätzung der Arbeitsfähigkeit. Im entsprechenden Bericht vom 23. Februar 2018 hielt Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie, fest, die zusätzlichen Informationen, auch im Be- reich der Internetrecherche, belegten, dass eine 100%ige Arbeitsunfähig- keit seit 9. Januar 2017 sicherlich nicht gerechtfertigt war, zumindest nicht aufgrund von Unfallfolgen. Spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses der Behandlung sei aus wirbelsäulen-orthopädischer Sicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch für ...-Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig gewesen wäre. Dies bedeute, dass ab 1. August 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im angestammten Beruf als ... konstatiert werden könne. Diese Einschätzung erfolge unter der Berücksichtigung, dass es sich hierbei um eine körperlich belastende Tätigkeit handle. Die Bildgebung und die Unter- suchungsbefunde rechtfertigten es nicht, dass im angestammten Beruf überhaupt nicht gearbeitet werden könne (AB 220/2 f.).
E. 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so- wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig- keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel- lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf man- gelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2019, UV/19/53, Seite 9 ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Er- stellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im So- zialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354).
E. 3.5 Die differenzierte fachärztliche Beurteilung von Dr. med. C.________ (AB 220) berücksichtigt nicht nur die Erkenntnisse aus den Abklärungen im Rahmen der Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs, sondern auch den biomechanischen Unfallablauf sowie die zahlreichen bildgebenden Befunde und Berichte der behandelnden Ärzte. Dass bei stabiler Vorderkantenabsprengung des Brustwirbelkörpers 4 und nach Ab- schluss der wirbelsäulen-orthopädischen Behandlung per 31. Juli 2017 (AB 121/2) ab 1. August 2017 medizinisch-theoretisch rein unfallbedingt ei- ne Restarbeitsfähigkeit von 50 % in der letzten (körperlich belastenden) Tä- tigkeit bestand, überzeugt. Damit bestand auch während der Hospitalisati- on im Spital D.________ vom 29. August bis 5. September 2017, welche nicht auf die initiale Verletzung der Brustwirbelsäule (BWS) fokussiert war (AB 137), keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit. Es bestehen keine diver- gierenden medizinischen Berichte, die auch nur geringe Zweifel an der nachvollziehbaren Schlussfolgerung des Suva-Arztes zu begründen ver- möchten. Insbesondere offenbarte die im Spital D.________ im August 2017 durchgeführte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) u.a. eine Selbstlimitierung und erhebliche Symptomausweitung, so dass die Resultate der physischen Leistungstests nur teilweise verwertbar waren und keine abschliessende Beurteilung des Zumutbarkeitsprofils möglich war (AB 132/2 f.). Zudem ging der Hausarzt bereits im Juli 2017 gestützt auf die Befunde vorübergehend davon aus, dass die Wiederaufnahme der Arbeit mit voller Präsenzzeit und 50%igem Rendement zumutbar wäre (AB 97; vgl. auch Beschwerdebeilage [BB] 3). Die im Nachgang zur Akten- beurteilung vom 23. Februar 2018 verfassten bzw. eingeholten Berichte sind nicht geeignet, deren Beweiswert zu erschüttern. Insbesondere zeigte die MRI-Untersuchung der BWS vom 28. Juni 2018 (AB 290) einen norma-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2019, UV/19/53, Seite 10 len Verlauf im Vergleich zur Voruntersuchung vom März 2017. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die degenerativen Probleme am Bewegungsapparat (Hüft/Knie) oder die geltend gemachten unspezifischen ophthalmologischen bzw. neurologischen Probleme (AB 230, 263, 287, 291, 313) im Zusammenhang mit dem Sturzereignis stehen könnten. In Bezug auf allfällige psychische Probleme (reaktive Depression, soziale Phobie, chronische Schmerzstörung, rezidivierende Stürze unklarer Ursa- che, differentialdiagnostisch funktionelles Geschehen [AB 234, 316, 318, 322]) würde es angesichts des als leichten Unfall einzustufenden Sturzes ohnehin an der adäquaten Unfallkausalität mangeln (vgl. BGE 129 V 177 E.
E. 3.6 Demnach ist aufgrund des beweiskräftigen Berichts von Dr. med. C.________ eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätig- keit ab 1. August 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Damit erübrigen sich weitere Sachverhaltserhebungen in antizipierter Beweiswür- digung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2).
E. 3.7 Soweit das ab August 2017 bezogene Taggeld ein solches auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % überstieg, ist es nach dem Darge- legten als unrechtmässig bezogene Leistung zurückzuerstatten. Das Tag- geld wurde nicht dem Beschwerdeführer direkt, sondern über die Arbeitge- berin ausgerichtet (AB 199, 205, 227). Diese fungiert jedoch offensichtlich als blosse Zahlstelle, weshalb sich die Rückforderungspflicht – soweit das Taggeld bereits an den Beschwerdeführer weitergeleitet worden war – rich- tigerweise gegen den Beschwerdeführer richtet (KIESER, a.a.O., Art. 25 N. 37). Die Rückerstattungsforderung war bezüglich Grundsatz, Ausmass und Adressat mit der Neueinschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2019, UV/19/53, Seite 11 med. C.________ vom 23. Februar 2018 ab diesem Zeitpunkt hinreichend bestimmbar. Mit Erlass der Verfügung vom 1. März 2018 sind die Verwir- kungsfristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt (vgl. E. 2.2 hiervor). Schliesslich ist die Forderung auch in masslicher Hinsicht ausgewiesen (AB 227, 324) und unbestritten, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4 Aufl. 2012, S. 124; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 6 N. 73), bestanden mit den Ergebnissen aus den Betriebskontrollen (AB 115 f.) und den Angaben in den Strafakten (AB 197) hinreichende An- haltspunkte dafür, dass in der angestammten Tätigkeit im … mit überwie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2019, UV/19/53, Seite 8 gender Wahrscheinlichkeit keine vollständige Arbeitsunfähigkeit mehr be- stand.
E. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
E. 4.2 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens besteht kein An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - avv. Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2019, UV/19/53, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 53 UV JAP/RUM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. April 2019 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ vertreten durch avv. Dr. B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2019, UV/19/53, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1980 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er sich gemäss Schadenmeldung am 9. Januar 2017 bei einem Sturz auf Glatteis am Rücken verletzte (Antwortbeilage [AB] 1). Die Suva anerkannte das Ereignis als Unfall und erbrachte die gesetzlichen Unfallversicherungs- leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld (AB 11 f., 14). Ge- stützt auf eine anonyme Denunziation vom 1. Mai 2017 (AB 56), wonach der Versicherte trotz Arbeitsunfähigkeit in einem ... arbeite, führte die Suva im Mai und Juli 2017 Betriebskontrollen durch (AB 115 f.). Nachdem sie zudem von der Untersuchungshaft des Versicherten vom 24. Oktober bis
22. Dezember 2017 Kenntnis erhalten und die Akten der Staatsanwalt- schaft ediert hatte (AB 172, 183, 185, 197), ging sie gestützt auf eine Ak- tenbeurteilung der Suva-Versicherungsmedizin vom 23. Februar 2018 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ab 1. August 2017 aus (AB 220). Mit Ver- fügung vom 1. März 2018 forderte die Suva die ab 1. August 2017 zu viel ausgerichteten Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 8‘842.-- zurück (AB 223, 324). Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 236) mit Entscheid vom 6. Dezember 2018 fest (AB 325). B. Mit Eingabe vom 21. Januar 2019 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, Beschwerde. Er beantragt, der angefochte- ne Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2018 sei kostenfällig aufzuhe- ben und der Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggeldleistungen auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sei zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2019 beantragt die Suva (Beschwer- degegnerin) die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2019, UV/19/53, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich einzutreten. Soweit mit der Beschwerde jedoch auch die Verfügung vom 1. März 2018 (AB 223) mitangefochten wurde, hat ein Forumsver- schluss zu erfolgen. Zwar ist die Einsprache kein devolutives Rechtsmittel, ein Einspracheentscheid tritt jedoch an die Stelle der ursprünglichen Verfü- gung (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 411), weshalb die überschiessende Anfechtung der ursprünglichen Verfügung zur Folge hat, dass insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 26. Dezember 2018 (AB 325). Streitig und zu prüfen ist einzig der Anspruch der Beschwerde- gegnerin auf Rückerstattung von ab 1. August 2017 zu viel ausgerichteten Taggeldleistungen im Umfang von CHF 8'842.-- (vgl. AB 324). Über weitere Leistungsansprüche im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 9. Januar 2017 wurde im angefochtenen Einspracheentscheid (AB 325) nicht befun- den. Die diesem zugrunde liegende Verfügung (AB 223) enthielt nur einen Hinweis auf die laufende Drittauszahlung des Taggelds (vgl. Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2019, UV/19/53, Seite 4 antwort, S. 7 Ziff. 11). Ebenfalls ausserhalb des Anfechtungs- und Streitge- genstandes liegen allfällige Leistungsansprüche im Zusammenhang mit ei- nem weiteren, in den Akten erwähnten Ereignis vom 16. Juli 2018 (AB 281, 286, 302). 1.3 Der Streitwert liegt nach dem Gesagten unter Fr. 20‘000.--, wes- halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Rückerstat- tungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig ge- währten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a der Ver- ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). 2.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jah- res, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungs- ausrichtung massgebend. Unter der Wendung „nachdem die Versiche- rungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat“, ist der Zeitpunkt zu verste- hen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerk- samkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rück- erstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2019, UV/19/53, Seite 5 cherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Aus- mass und Adressat des Rückforderungsanspruchs, was – unter anderem – voraussetzt, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs recht- mässig verfügt (bzw. im Beschwerdefall gerichtlich befunden) wurde (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2017 BVG Nr. 7 S. 29 E. 5.1, 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1). 2.3 2.3.1 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiederer- wägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; Entscheid des Bundesgerichts vom 5. Juli 2018, 8C_121/2017, E. 3.1). Die Verwaltung kann ohne Bindung an die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision auf eine formlos zugesprochene Versicherungsleis- tung nur während eines Zeitraums zurückkommen, welcher der Rechtsmit- telfrist bei formellen Verfügungen entspricht. 2.3.2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos un- richtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor- rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts- feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; SVR 2018 IV Nr. 33 S. 107 E. 5.3). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung han- delt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung
– denkbar. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn die notwendigen (fachärztlichen) Abklärungen überhaupt nicht oder nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2019, UV/19/53, Seite 6 mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden, oder wenn eine Leis- tung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwen- dung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414; SVR 2017 UV Nr. 8 S. 28 E. 3.2). 2.3.3 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent- deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtli- chen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Ausschlagge- bend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemen- te tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Die prozes- suale Revision kommt auch bei formlosen, rechtsbeständig gewordenen Leistungszusprechungen zur Anwendung (BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107). 3. 3.1 Das Taggeld der Unfallversicherung kann – anders als Dauerleis- tungen (vgl. Art. 17 ATSG) – rückwirkend revidiert werden (BGE 133 V 57). Die Rückforderung setzt indes grundsätzlich (vgl. zur Ausnahme BGE 129 V 110 E. 1.2.3 S. 112; SVR 2015 ALV Nr. 15 S. 45 E. 2.2) einen Rück- kommenstitel voraus (E. 2.3.1 hiervor). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ist ein solcher vorliegend für den gesamten massgebenden Zeitraum ab 1. Au- gust 2017 (vgl. E. 1.2 hiervor) zu bejahen. 3.2 Die gestützt auf die im Unfallschein (AB 228/2) vom Hausarzt ab
9. Januar 2017 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgerichteten Tag- geldleistungen (die jedoch für die Zeit der Untersuchungshaft vom 24. Ok- tober bis 22. Dezember 2017 [AB 185] sistiert wurden [AB 202; vgl. Art. 21 Abs. 5 ATSG sowie BGE 133 V 1, 141 V 466]) waren – jedenfalls ab dem massgebenden Zeitpunkt vom 1. August 2017 (E. 1.2 hiervor) – aufgrund der Erkenntnisse aus den Betriebskontrollen im ... vom 24. Mai und 12. Juli 2017 (AB 115 f.) im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zweifellos unrichtig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2019, UV/19/53, Seite 7 (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Des Weiteren liegen mit den im Januar 2018 einge- gangenen Strafakten (AB 197) auch erhebliche neue Tatsachen im Sinne der Bestimmungen zur prozessualen Revision vor (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Gemäss den in den Akten liegenden Protokollen (AB 115 f.) wurde der Be- schwerdeführer an beiden unangemeldeten Betriebskontrollen im ... an- getroffen, wobei er am 24. Mai 2017 ein T-Shirt mit der Aufschrift „...“ trug (AB 115/3). Anlässlich der Befragung durch die Suva vom 15. Februar 2018 räumte er ein, dass er im betreffenden Geschäft – das er bis zum Konkurs im Jahr 2012 selbst betrieben hatte (SHAB Nr. ... vom TT. MM. 2006, Nr. ... vom TT. MM 2012; AB 213/3 f. Ziff. 13-15) und nunmehr von der Lebenspartnerin geführt wird (SHAB Nr. ... vom TT. MM. 2017) – fast immer anwesend gewesen sei (AB 213/7 Ziff. 39). Nach den in den Strafak- ten liegenden Einvernahme-Protokollen sagte der Beschwerdeführer zu- dem aus, dass er auch bei den Einkäufen half (AB 197/10 Rz. 320 f., 197/24 Rz. 228 f.), Rechnungen bezahlte (AB 197/63 Rz. 69, Rz. 72 f.) und die Ladenöffnung übernahm (AB 197/26 Rz. 357). Insgesamt erwecken seine Aussagen den Eindruck, dass er den ... immer noch als seinen eige- nen betrachtet (AB 197/67 Rz. 288, 197/125 Rz. 204, 197/127 Rz. 287) oder er sich zumindest als Mitbetreiber gesehen hat (AB 197/67 Rz. 294). Er gab an, gewisse Kunden hätten bei ihm jeweils ... bestellt (AB 197/49 Rz. 407 ff., 197/66 Rz. 223) oder regelmässig ... und ... gekauft (AB 197/79 Rz. 105). Seine Lebenspartnerin bestätigte, dass er ihr bei den Bestellun- gen half (AB 197/131 Rz. 71, 197/132 Rz. 149; vgl. AB 215 mit Hervorhe- bungen der Beschwerdegegnerin und Beschwerdeantwort, S. 4 Ziff. 8.2). Wenngleich der Beschwerdeführer (im vorliegend massgebenden Zeitraum ab August 2017 [vgl. E. 1.2 hiervor]) wohl keine schweren körperlichen Ar- beiten verrichtete und in dieser Phase für den Taggeldanspruch (noch) nicht die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit massgebend war (vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung,
4. Aufl. 2012, S. 124; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 6 N. 73), bestanden mit den Ergebnissen aus den Betriebskontrollen (AB 115 f.) und den Angaben in den Strafakten (AB 197) hinreichende An- haltspunkte dafür, dass in der angestammten Tätigkeit im … mit überwie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2019, UV/19/53, Seite 8 gender Wahrscheinlichkeit keine vollständige Arbeitsunfähigkeit mehr be- stand. 3.3 Vor diesem Hintergrund veranlasste die Suva zu Recht eine kreisärztliche Beurteilung und Neueinschätzung der Arbeitsfähigkeit. Im entsprechenden Bericht vom 23. Februar 2018 hielt Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie, fest, die zusätzlichen Informationen, auch im Be- reich der Internetrecherche, belegten, dass eine 100%ige Arbeitsunfähig- keit seit 9. Januar 2017 sicherlich nicht gerechtfertigt war, zumindest nicht aufgrund von Unfallfolgen. Spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses der Behandlung sei aus wirbelsäulen-orthopädischer Sicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch für ...-Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig gewesen wäre. Dies bedeute, dass ab 1. August 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im angestammten Beruf als ... konstatiert werden könne. Diese Einschätzung erfolge unter der Berücksichtigung, dass es sich hierbei um eine körperlich belastende Tätigkeit handle. Die Bildgebung und die Unter- suchungsbefunde rechtfertigten es nicht, dass im angestammten Beruf überhaupt nicht gearbeitet werden könne (AB 220/2 f.). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so- wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig- keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel- lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf man- gelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2019, UV/19/53, Seite 9 ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Er- stellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im So- zialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 3.5 Die differenzierte fachärztliche Beurteilung von Dr. med. C.________ (AB 220) berücksichtigt nicht nur die Erkenntnisse aus den Abklärungen im Rahmen der Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs, sondern auch den biomechanischen Unfallablauf sowie die zahlreichen bildgebenden Befunde und Berichte der behandelnden Ärzte. Dass bei stabiler Vorderkantenabsprengung des Brustwirbelkörpers 4 und nach Ab- schluss der wirbelsäulen-orthopädischen Behandlung per 31. Juli 2017 (AB 121/2) ab 1. August 2017 medizinisch-theoretisch rein unfallbedingt ei- ne Restarbeitsfähigkeit von 50 % in der letzten (körperlich belastenden) Tä- tigkeit bestand, überzeugt. Damit bestand auch während der Hospitalisati- on im Spital D.________ vom 29. August bis 5. September 2017, welche nicht auf die initiale Verletzung der Brustwirbelsäule (BWS) fokussiert war (AB 137), keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit. Es bestehen keine diver- gierenden medizinischen Berichte, die auch nur geringe Zweifel an der nachvollziehbaren Schlussfolgerung des Suva-Arztes zu begründen ver- möchten. Insbesondere offenbarte die im Spital D.________ im August 2017 durchgeführte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) u.a. eine Selbstlimitierung und erhebliche Symptomausweitung, so dass die Resultate der physischen Leistungstests nur teilweise verwertbar waren und keine abschliessende Beurteilung des Zumutbarkeitsprofils möglich war (AB 132/2 f.). Zudem ging der Hausarzt bereits im Juli 2017 gestützt auf die Befunde vorübergehend davon aus, dass die Wiederaufnahme der Arbeit mit voller Präsenzzeit und 50%igem Rendement zumutbar wäre (AB 97; vgl. auch Beschwerdebeilage [BB] 3). Die im Nachgang zur Akten- beurteilung vom 23. Februar 2018 verfassten bzw. eingeholten Berichte sind nicht geeignet, deren Beweiswert zu erschüttern. Insbesondere zeigte die MRI-Untersuchung der BWS vom 28. Juni 2018 (AB 290) einen norma-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2019, UV/19/53, Seite 10 len Verlauf im Vergleich zur Voruntersuchung vom März 2017. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die degenerativen Probleme am Bewegungsapparat (Hüft/Knie) oder die geltend gemachten unspezifischen ophthalmologischen bzw. neurologischen Probleme (AB 230, 263, 287, 291, 313) im Zusammenhang mit dem Sturzereignis stehen könnten. In Bezug auf allfällige psychische Probleme (reaktive Depression, soziale Phobie, chronische Schmerzstörung, rezidivierende Stürze unklarer Ursa- che, differentialdiagnostisch funktionelles Geschehen [AB 234, 316, 318, 322]) würde es angesichts des als leichten Unfall einzustufenden Sturzes ohnehin an der adäquaten Unfallkausalität mangeln (vgl. BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6a S. 139). Der seitens des Beschwerdeführers bzw. des Hausarztes in Aussicht gestellte Bericht über eine angebliche Konsultation bei einem unbekannten Belegarzt (Orthopäde) im Spital E.________ vom 8. Februar 2018 konnte trotz entsprechender Bemühun- gen nicht aufgetrieben werden (AB 231-234, 243-248, 252, 255, 257 und 262). Schliesslich verfügte der Orthopäde Prof. Dr. med. F.________ an- lässlich der Sprechstunde vom 28. Februar 2018 über keine Vorakten, um eine konklusive Beurteilung abgeben zu können (AB 263). 3.6 Demnach ist aufgrund des beweiskräftigen Berichts von Dr. med. C.________ eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätig- keit ab 1. August 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Damit erübrigen sich weitere Sachverhaltserhebungen in antizipierter Beweiswür- digung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2). 3.7 Soweit das ab August 2017 bezogene Taggeld ein solches auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % überstieg, ist es nach dem Darge- legten als unrechtmässig bezogene Leistung zurückzuerstatten. Das Tag- geld wurde nicht dem Beschwerdeführer direkt, sondern über die Arbeitge- berin ausgerichtet (AB 199, 205, 227). Diese fungiert jedoch offensichtlich als blosse Zahlstelle, weshalb sich die Rückforderungspflicht – soweit das Taggeld bereits an den Beschwerdeführer weitergeleitet worden war – rich- tigerweise gegen den Beschwerdeführer richtet (KIESER, a.a.O., Art. 25 N. 37). Die Rückerstattungsforderung war bezüglich Grundsatz, Ausmass und Adressat mit der Neueinschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2019, UV/19/53, Seite 11 med. C.________ vom 23. Februar 2018 ab diesem Zeitpunkt hinreichend bestimmbar. Mit Erlass der Verfügung vom 1. März 2018 sind die Verwir- kungsfristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt (vgl. E. 2.2 hiervor). Schliesslich ist die Forderung auch in masslicher Hinsicht ausgewiesen (AB 227, 324) und unbestritten, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens besteht kein An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- avv. Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2019, UV/19/53, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.