Einspracheentscheid vom 4. Juni 2019
Sachverhalt
A. Nach der Beendigung seines letzten Arbeitsverhältnisses mit der B.________ GmbH (…) per 28. Februar 2018 (Akten des [heutigen] Amtes für Arbeitslosenversicherung [AVA], Arbeitslosenkasse Thun [act. IIA] 31) meldete sich der 1985 geborene A.________ am 4. März 2019 – erneut – zur Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Thun (nachfolgend RAV) an (Akten des AVA, RAV [act. IIB] 22) und erhob mit Antrag vom 11. Mai 2019 ab 1. März 2019 Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung (act. IIA 32-35). Betreffend die persönlichen Ar- beitsbemühungen wurde am 6. März 2019 mit dem Versicherten vereinbart, dass er acht Arbeitsbemühungen vorzulegen habe (act. IIC 105). B. Mit Schreiben vom 8. März 2019 forderte die Arbeitslosenkasse Thun den Versicherten unter anderem auf, kurz schriftlich mitzuteilen, was er in der Zeit vom 1. Februar 2019 bis zum 3. März 2019 gemacht habe (auf Stel- lensuche, gearbeitet, Ferien, Weiterbildung etc.; act. IIA 37). Am 11. März 2019 gab der Versicherte an, er habe vom 1. Februar bis zum 3. März 2019 noch gearbeitet (Kündigungsfrist); zwischenzeitlich sei er auch auf Stellen- suche gewesen und habe drei Bewerbungen geschrieben. Ende Februar bis Anfang März sei er krankgeschrieben gewesen (act. IIA 36). Bereits das RAV Thun hatte dem Versicherten am 6. März 2019 Gelegenheit gegeben, Arbeitsbemühungen innert Frist nachzureichen bzw. zum Fehlen von Ar- beitsbemühungen für die Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Stellung zu nehmen (act. IIC 110). Daraufhin wies der Versicherte für den Monat Fe- bruar 2019 drei und ab 11. März fünf persönliche Arbeitsbemühungen aus (act. IIC 113). Mit Verfügung vom 5. April 2019 stellte das RAV Thun den Versicherten wegen zweitmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung ab 4. März 2019 für sechs Tage in der Anspruchs- berechtigung ein (act. IIB 122-124). Die dagegen erhobene Einsprache vom 26. April 2019 hiess das AVA, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst (nach-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2019, ALV/19/520, Seite 3 folgend Rechtsdienst) mit Entscheid vom 4. Juni 2019 insofern teilweise gut, als es die Einstellungsdauer von sechs auf fünf Tage reduzierte (act. II 7-10). C. In seiner hiergegen gerichteten Beschwerde macht der Versicherte geltend, dass seine – der Verwaltung bekanntgegebene – gesundheitliche Situation nur teilweise berücksichtigt worden sei. Während der Kündigungsfrist sei er in ärztlicher Behandlung gewesen und habe verschiedene Medikamente eingenommen, die als Nebenwirkungen zu Müdigkeit und Erschöpfung geführt hätten. Deshalb habe er im Februar 2019 nicht mehr als drei Ar- beitsbemühungen machen können. Er beantragt dementsprechend die Aufhebung der Einstelltage. In seiner Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2019 schliesst das AVA, Rechtsdienst, auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2019 (act. II 7-10). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.
E. 1.3 Mit streitigen fünf Einstelltagen bei einem Taggeld in Höhe von Fr. 203.90 (vgl. act. IIA 5) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2019, ALV/19/520, Seite 5 mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzli- che Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Scha- denminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädi- gung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 2.3 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündi- gung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Ar- beitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs- frist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefor- dert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit ex- kulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die ar- beitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2019, ALV/19/520, Seite 6 sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). 2.4 Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwin- gend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhal- ten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mit- hin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen be- reits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367). 2.5 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIG). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2019, ALV/19/520, Seite 7 3. 3.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Kündi- gung seines letzten Arbeitsverhältnisses mit der B.________ GmbH am 30. Januar 2019 erhalten und er diese gleichentags gegengezeichnet hat (act. IIB 100). Gemäss Vertrag vom 24. Juli 2018 betrug die Kündigungsfrist nach Ablauf der Probezeit einen Monat, sodass das Arbeitsverhältnis mit Wirkung auf den 28. Februar 2019 beendet wurde. Im Kündigungszeitpunkt wusste der Beschwerdeführer mithin, dass er ab 1. März 2019 keinen Ar- beitsplatz mehr hatte. Dies hätte ihn veranlassen müssen, sich intensiv um eine neue Stelle zu bemühen, um den Eintritt der Arbeitslosigkeit und damit der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung möglichst zu vermeiden. In der vorliegend zur Diskussion stehenden Zeitspanne, nämlich vom Erhalt der Kündigung am 30. Januar 2019 bis zur Anmeldung zur Arbeitsvermitt- lung am 4. März 2019 hat er insgesamt 3 Arbeitsbemühungen nachgewie- sen. Dies ist eindeutig zu wenig und muss, sofern keine Entschuldigungs- gründe vorliegen, mittels einer vorübergehenden Einstellung in der An- spruchsberechtigung sanktioniert werden. Als Entschuldigungsgrund macht der Beschwerdeführer geltend, dass er wegen der mit Nebenwirkungen verbundenen medikamentösen Behand- lung seiner chronischen Darmerkrankung (Morbus Chron) im Februar 2019 2019 oft müde und erschöpft gewesen sei und deshalb nicht mehr Stellen- bewerbungen habe unternehmen können. Hierzu verweist er auf zwei Arzt- zeugnisse, die vollständige Arbeitsunfähigkeiten bescheinigen (act. IIC 146 und 150), sowie auf einen Bericht der Spital C.________ AG vom 22. Ja- nuar 2019 (act. I 2). Vollständige Arbeitsunfähigkeit wird – worauf auch im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend hingewiesen wird – nach den angerufenen ärztlichen Attesten einzig für die Zeiten vom 1. bis zum 4. März (act. II 150) und vom 5. bis zum 8. März 2019 (act. II 146) beschei- nigt. Im Bericht vom 22. Januar 2019 finden sich sodann keine Angaben über eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit; vielmehr wird darin festgehalten, dass sich der Patient in einem guten Allgemeinzustand befinde und er primäre wie auch sekundäre Manifestationen des Morbus Chron verneine. Aufgrund der erhobenen Befunde könne von einer „deep remission“ aus- gegangen werden. Für den Februar 2019 sind mithin nach den vorgelegten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2019, ALV/19/520, Seite 8 Berichten keine medizinischen Gründe ersichtlich, die es dem Beschwerde- führer verunmöglicht hätten, sich ausreichend um eine neue Stelle zu bemühen. Wenn der Beschwerdeführer angibt, er sei im Februar 2019 oft müde und erschöpft gewesen, räumt er damit sogar selber ein, dass dies nicht durchgehend der Fall gewesen ist. Auch von daher besehen hätte er bezüglich Stellensuche mehr unternehmen können und auch unternehmen müssen, als er dies tatsächlich getan hat. Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer nicht alles Zumutbare unternommen, um die drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden. Er wurde deshalb vom Grundsatz her zu Recht in der Anspruchsberechtigung einge- stellt. 3.2 Zu prüfen bleibt das Einstellungsmass. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von fünf Tagen liegt im unteren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) und leicht oberhalb des vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen Einstellrasters für ungenügende Arbeitsbemühungen bei einmonatiger Kündigungsfrist (AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 1.A/2 [abrufbar unter www.arbeit.swiss]). Bei der Festsetzung des Einstellungsmasses wurde den Umständen des vorliegenden Falles (Kontrollperiode etwas län- ger als ein Monat, gewisse gesundheitliche Beeinträchtigung, stattgehabte frühere Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen in der Zeit vom 19. März bis 18. Juni 2018 [vgl. act. IIB 54-56]) angemessen Rechnung getragen. Für das Gericht besteht kein Anlass, in das von der Verwaltung ausgeübte Ermessen einzugreifen. 3.3 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist somit weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht zu beanstanden. Die Be- schwerde ist dementsprechend abzuweisen. 4.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2019, ALV/19/520, Seite 9 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht vollständig durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, wes-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2019, ALV/19/520, Seite 4 halb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständig- keit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom
31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechts-pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde ein-zutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht vollständig durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, wes- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2019, ALV/19/520, Seite 4 halb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständig- keit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom
- August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechts-pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde ein-zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2019 (act. II 7-10). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 1.3 Mit streitigen fünf Einstelltagen bei einem Taggeld in Höhe von Fr. 203.90 (vgl. act. IIA 5) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2019, ALV/19/520, Seite 5 mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzli- che Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Scha- denminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädi- gung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 2.3 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündi- gung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Ar- beitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs- frist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefor- dert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit ex- kulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die ar- beitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2019, ALV/19/520, Seite 6 sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). 2.4 Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwin- gend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhal- ten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mit- hin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen be- reits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367). 2.5 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIG). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2019, ALV/19/520, Seite 7
- 3.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Kündi- gung seines letzten Arbeitsverhältnisses mit der B.________ GmbH am 30. Januar 2019 erhalten und er diese gleichentags gegengezeichnet hat (act. IIB 100). Gemäss Vertrag vom 24. Juli 2018 betrug die Kündigungsfrist nach Ablauf der Probezeit einen Monat, sodass das Arbeitsverhältnis mit Wirkung auf den 28. Februar 2019 beendet wurde. Im Kündigungszeitpunkt wusste der Beschwerdeführer mithin, dass er ab 1. März 2019 keinen Ar- beitsplatz mehr hatte. Dies hätte ihn veranlassen müssen, sich intensiv um eine neue Stelle zu bemühen, um den Eintritt der Arbeitslosigkeit und damit der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung möglichst zu vermeiden. In der vorliegend zur Diskussion stehenden Zeitspanne, nämlich vom Erhalt der Kündigung am 30. Januar 2019 bis zur Anmeldung zur Arbeitsvermitt- lung am 4. März 2019 hat er insgesamt 3 Arbeitsbemühungen nachgewie- sen. Dies ist eindeutig zu wenig und muss, sofern keine Entschuldigungs- gründe vorliegen, mittels einer vorübergehenden Einstellung in der An- spruchsberechtigung sanktioniert werden. Als Entschuldigungsgrund macht der Beschwerdeführer geltend, dass er wegen der mit Nebenwirkungen verbundenen medikamentösen Behand- lung seiner chronischen Darmerkrankung (Morbus Chron) im Februar 2019 2019 oft müde und erschöpft gewesen sei und deshalb nicht mehr Stellen- bewerbungen habe unternehmen können. Hierzu verweist er auf zwei Arzt- zeugnisse, die vollständige Arbeitsunfähigkeiten bescheinigen (act. IIC 146 und 150), sowie auf einen Bericht der Spital C.________ AG vom 22. Ja- nuar 2019 (act. I 2). Vollständige Arbeitsunfähigkeit wird – worauf auch im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend hingewiesen wird – nach den angerufenen ärztlichen Attesten einzig für die Zeiten vom 1. bis zum 4. März (act. II 150) und vom 5. bis zum 8. März 2019 (act. II 146) beschei- nigt. Im Bericht vom 22. Januar 2019 finden sich sodann keine Angaben über eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit; vielmehr wird darin festgehalten, dass sich der Patient in einem guten Allgemeinzustand befinde und er primäre wie auch sekundäre Manifestationen des Morbus Chron verneine. Aufgrund der erhobenen Befunde könne von einer „deep remission“ aus- gegangen werden. Für den Februar 2019 sind mithin nach den vorgelegten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2019, ALV/19/520, Seite 8 Berichten keine medizinischen Gründe ersichtlich, die es dem Beschwerde- führer verunmöglicht hätten, sich ausreichend um eine neue Stelle zu bemühen. Wenn der Beschwerdeführer angibt, er sei im Februar 2019 oft müde und erschöpft gewesen, räumt er damit sogar selber ein, dass dies nicht durchgehend der Fall gewesen ist. Auch von daher besehen hätte er bezüglich Stellensuche mehr unternehmen können und auch unternehmen müssen, als er dies tatsächlich getan hat. Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer nicht alles Zumutbare unternommen, um die drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden. Er wurde deshalb vom Grundsatz her zu Recht in der Anspruchsberechtigung einge- stellt. 3.2 Zu prüfen bleibt das Einstellungsmass. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von fünf Tagen liegt im unteren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) und leicht oberhalb des vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen Einstellrasters für ungenügende Arbeitsbemühungen bei einmonatiger Kündigungsfrist (AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 1.A/2 [abrufbar unter www.arbeit.swiss]). Bei der Festsetzung des Einstellungsmasses wurde den Umständen des vorliegenden Falles (Kontrollperiode etwas län- ger als ein Monat, gewisse gesundheitliche Beeinträchtigung, stattgehabte frühere Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen in der Zeit vom 19. März bis 18. Juni 2018 [vgl. act. IIB 54-56]) angemessen Rechnung getragen. Für das Gericht besteht kein Anlass, in das von der Verwaltung ausgeübte Ermessen einzugreifen. 3.3 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist somit weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht zu beanstanden. Die Be- schwerde ist dementsprechend abzuweisen.
- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2019, ALV/19/520, Seite 9 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 520 ALV KNB/BRM/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. Oktober 2019 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Braune A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 4. Juni 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2019, ALV/19/520, Seite 2 Sachverhalt: A. Nach der Beendigung seines letzten Arbeitsverhältnisses mit der B.________ GmbH (…) per 28. Februar 2018 (Akten des [heutigen] Amtes für Arbeitslosenversicherung [AVA], Arbeitslosenkasse Thun [act. IIA] 31) meldete sich der 1985 geborene A.________ am 4. März 2019 – erneut – zur Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Thun (nachfolgend RAV) an (Akten des AVA, RAV [act. IIB] 22) und erhob mit Antrag vom 11. Mai 2019 ab 1. März 2019 Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung (act. IIA 32-35). Betreffend die persönlichen Ar- beitsbemühungen wurde am 6. März 2019 mit dem Versicherten vereinbart, dass er acht Arbeitsbemühungen vorzulegen habe (act. IIC 105). B. Mit Schreiben vom 8. März 2019 forderte die Arbeitslosenkasse Thun den Versicherten unter anderem auf, kurz schriftlich mitzuteilen, was er in der Zeit vom 1. Februar 2019 bis zum 3. März 2019 gemacht habe (auf Stel- lensuche, gearbeitet, Ferien, Weiterbildung etc.; act. IIA 37). Am 11. März 2019 gab der Versicherte an, er habe vom 1. Februar bis zum 3. März 2019 noch gearbeitet (Kündigungsfrist); zwischenzeitlich sei er auch auf Stellen- suche gewesen und habe drei Bewerbungen geschrieben. Ende Februar bis Anfang März sei er krankgeschrieben gewesen (act. IIA 36). Bereits das RAV Thun hatte dem Versicherten am 6. März 2019 Gelegenheit gegeben, Arbeitsbemühungen innert Frist nachzureichen bzw. zum Fehlen von Ar- beitsbemühungen für die Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Stellung zu nehmen (act. IIC 110). Daraufhin wies der Versicherte für den Monat Fe- bruar 2019 drei und ab 11. März fünf persönliche Arbeitsbemühungen aus (act. IIC 113). Mit Verfügung vom 5. April 2019 stellte das RAV Thun den Versicherten wegen zweitmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung ab 4. März 2019 für sechs Tage in der Anspruchs- berechtigung ein (act. IIB 122-124). Die dagegen erhobene Einsprache vom 26. April 2019 hiess das AVA, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst (nach-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2019, ALV/19/520, Seite 3 folgend Rechtsdienst) mit Entscheid vom 4. Juni 2019 insofern teilweise gut, als es die Einstellungsdauer von sechs auf fünf Tage reduzierte (act. II 7-10). C. In seiner hiergegen gerichteten Beschwerde macht der Versicherte geltend, dass seine – der Verwaltung bekanntgegebene – gesundheitliche Situation nur teilweise berücksichtigt worden sei. Während der Kündigungsfrist sei er in ärztlicher Behandlung gewesen und habe verschiedene Medikamente eingenommen, die als Nebenwirkungen zu Müdigkeit und Erschöpfung geführt hätten. Deshalb habe er im Februar 2019 nicht mehr als drei Ar- beitsbemühungen machen können. Er beantragt dementsprechend die Aufhebung der Einstelltage. In seiner Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2019 schliesst das AVA, Rechtsdienst, auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht vollständig durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, wes-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2019, ALV/19/520, Seite 4 halb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständig- keit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom
31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechts-pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde ein-zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2019 (act. II 7-10). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 1.3 Mit streitigen fünf Einstelltagen bei einem Taggeld in Höhe von Fr. 203.90 (vgl. act. IIA 5) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2019, ALV/19/520, Seite 5 mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzli- che Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Scha- denminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädi- gung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 2.3 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündi- gung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Ar- beitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs- frist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefor- dert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit ex- kulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die ar- beitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2019, ALV/19/520, Seite 6 sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). 2.4 Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwin- gend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhal- ten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mit- hin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen be- reits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367). 2.5 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIG). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2019, ALV/19/520, Seite 7 3. 3.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Kündi- gung seines letzten Arbeitsverhältnisses mit der B.________ GmbH am 30. Januar 2019 erhalten und er diese gleichentags gegengezeichnet hat (act. IIB 100). Gemäss Vertrag vom 24. Juli 2018 betrug die Kündigungsfrist nach Ablauf der Probezeit einen Monat, sodass das Arbeitsverhältnis mit Wirkung auf den 28. Februar 2019 beendet wurde. Im Kündigungszeitpunkt wusste der Beschwerdeführer mithin, dass er ab 1. März 2019 keinen Ar- beitsplatz mehr hatte. Dies hätte ihn veranlassen müssen, sich intensiv um eine neue Stelle zu bemühen, um den Eintritt der Arbeitslosigkeit und damit der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung möglichst zu vermeiden. In der vorliegend zur Diskussion stehenden Zeitspanne, nämlich vom Erhalt der Kündigung am 30. Januar 2019 bis zur Anmeldung zur Arbeitsvermitt- lung am 4. März 2019 hat er insgesamt 3 Arbeitsbemühungen nachgewie- sen. Dies ist eindeutig zu wenig und muss, sofern keine Entschuldigungs- gründe vorliegen, mittels einer vorübergehenden Einstellung in der An- spruchsberechtigung sanktioniert werden. Als Entschuldigungsgrund macht der Beschwerdeführer geltend, dass er wegen der mit Nebenwirkungen verbundenen medikamentösen Behand- lung seiner chronischen Darmerkrankung (Morbus Chron) im Februar 2019 2019 oft müde und erschöpft gewesen sei und deshalb nicht mehr Stellen- bewerbungen habe unternehmen können. Hierzu verweist er auf zwei Arzt- zeugnisse, die vollständige Arbeitsunfähigkeiten bescheinigen (act. IIC 146 und 150), sowie auf einen Bericht der Spital C.________ AG vom 22. Ja- nuar 2019 (act. I 2). Vollständige Arbeitsunfähigkeit wird – worauf auch im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend hingewiesen wird – nach den angerufenen ärztlichen Attesten einzig für die Zeiten vom 1. bis zum 4. März (act. II 150) und vom 5. bis zum 8. März 2019 (act. II 146) beschei- nigt. Im Bericht vom 22. Januar 2019 finden sich sodann keine Angaben über eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit; vielmehr wird darin festgehalten, dass sich der Patient in einem guten Allgemeinzustand befinde und er primäre wie auch sekundäre Manifestationen des Morbus Chron verneine. Aufgrund der erhobenen Befunde könne von einer „deep remission“ aus- gegangen werden. Für den Februar 2019 sind mithin nach den vorgelegten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2019, ALV/19/520, Seite 8 Berichten keine medizinischen Gründe ersichtlich, die es dem Beschwerde- führer verunmöglicht hätten, sich ausreichend um eine neue Stelle zu bemühen. Wenn der Beschwerdeführer angibt, er sei im Februar 2019 oft müde und erschöpft gewesen, räumt er damit sogar selber ein, dass dies nicht durchgehend der Fall gewesen ist. Auch von daher besehen hätte er bezüglich Stellensuche mehr unternehmen können und auch unternehmen müssen, als er dies tatsächlich getan hat. Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer nicht alles Zumutbare unternommen, um die drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden. Er wurde deshalb vom Grundsatz her zu Recht in der Anspruchsberechtigung einge- stellt. 3.2 Zu prüfen bleibt das Einstellungsmass. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von fünf Tagen liegt im unteren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) und leicht oberhalb des vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen Einstellrasters für ungenügende Arbeitsbemühungen bei einmonatiger Kündigungsfrist (AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 1.A/2 [abrufbar unter www.arbeit.swiss]). Bei der Festsetzung des Einstellungsmasses wurde den Umständen des vorliegenden Falles (Kontrollperiode etwas län- ger als ein Monat, gewisse gesundheitliche Beeinträchtigung, stattgehabte frühere Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen in der Zeit vom 19. März bis 18. Juni 2018 [vgl. act. IIB 54-56]) angemessen Rechnung getragen. Für das Gericht besteht kein Anlass, in das von der Verwaltung ausgeübte Ermessen einzugreifen. 3.3 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist somit weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht zu beanstanden. Die Be- schwerde ist dementsprechend abzuweisen. 4.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2019, ALV/19/520, Seite 9 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.