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200 2019 516

Bern VerwG · 2020-01-31 · Deutsch BE

Verfügung vom 27. Mai 2019

Sachverhalt

A. Die 1974 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), … mit eidgenössischem Fachausweis, seit Juni 1997 (zuletzt als …/…) für die C.________ AG tätig (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegeg- nerin], Antwortbeilage [AB] 20, 22), meldete sich im März 2018 unter Hin- weis auf eine rezidivierende Depression bei der IVB zum Leistungsbezug an (AB 8). In der Folge gewährte die IVB Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings (AB 28), das wegen einer Gesundheits- verschlechterung abgebrochen wurde (AB 33, 36), und holte die Akten des Krankentaggeldversicherers, D.________, ein (AB 32) – darunter ein Gut- achten von Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie, vom 13. Juni 2018 (AB 32.2). Weiter veranlasste sie eine neuropsy- chologisch-psychodiagnostische Untersuchung (Bericht vom 3. September 2018; AB 41.1) und holte einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom

14. Februar 2019 (AB 51) sowie ein vom Krankentaggeldversicherer in Auf- trag gegebenes psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten von Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

25. Februar 2019 (AB 53.2) ein. Mit Vorbescheid vom 19. März 2019 stellte die IVB die Verneinung eines Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversi- cherung in Aussicht (AB 54). Auf die hiergegen erhobenen Einwände (AB 56, 61) hin holte die IVB eine Stellungnahme des Regionalen Ärztli- chen Dienstes (RAD) vom 21. Mai 2019 (AB 64) ein und verfügte am

27. Mai 2019 wie angekündigt (AB 65). B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 27. Juni 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 27. Mai 2019 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszu- richten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2020, IV/19/516, Seite 3 3. Eventualiter: Die Sache sei zur Durchführung von weiteren notwendigen me- dizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, auf das versicherungsinterne Gutachten von Dr. med. F.________ vom

25. Februar 2019 könne nicht abgestellt werden. Dem Gutachten stünden betreffend Diagnosen und Einschränkung der Arbeitsfähigkeit die Beurtei- lungen von mehreren (behandelnden) Fachärzten entgegen, welche Zwei- fel an dessen Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit begründeten. Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2019 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 15. November 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Ein- gabe samt Unterlagen ein.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 27. Mai 2019 (AB 65). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi- cherung.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.2.1 Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Ge- sundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2020, IV/19/516, Seite 5 Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit inva- lidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könn- te; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.2.2 Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff klar zwischen dem Gesundheitsschaden, an dem die versicherte Person leidet, und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Um- stände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder ver- schwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachge- recht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belas- tungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbst- ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlim- mern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). 2.2.3 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2020, IV/19/516, Seite 6 ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2020, IV/19/516, Seite 7 3. 3.1 Den Akten ist zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit – soweit entscheidwesentlich – das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Vom 18. Dezember 2017 bis 3. Februar 2018 war die Beschwerde- führerin in der Klinik G.________ hospitalisiert. Im Bericht vom 27. März 2018 diagnostizierten die Ärzte eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10: F33.2; AB 21, S. 2). Es wurde vom 18. Dezember 2017 bis 12. Februar 2018 eine 100%-ige und ab dem

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2020, IV/19/516, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 13 Februar 2018 eine 60%-ige Arbeitsunfähigkeit (vom vorherigen 75%- Pensum) attestiert (AB 21, S. 4). 3.1.2 Im Bericht vom 9. April 2018 diagnostizierten Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktischer Arzt, und lic. phil. I.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, bei welchen die Beschwerdeführerin seit 13. Mai 2015 in psychologisch-psychiatrischer Behandlung war, eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgra- dige bis schwere depressive Episode (ICD-10: F33.1), Differentialdiagnose: bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F31.3), und einen Verdacht auf ein Aufmerksamkeits-Defizit- Syndrom (ADS; ICD-10: F90.0; AB 26, S. 2). Es wurde bei einem 75%- Pensum bis zum 13. Februar 2018 eine 100%-ige, vom 14. Februar bis

11. März 2018 eine 60%-ige (geplanter Wiedereinstieg), vom 12. bis

31. März 2018 eine 100%-ige (gescheiterter Wiedereinstieg) und vom 1. bis

30. April 2018 eine 80%-ige (entsprechend einer Arbeitstätigkeit von ca. neun Stunden pro Woche bei einer angepassten Tätigkeit) Arbeitsunfähig- keit attestiert (AB 26, S. 5). 3.1.3 In dem vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 13. Juni 2018 diagnostizierte Dr. med. E.________ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig teilremit- tiert (ICD-10: F33.8), eine beeinträchtigte Persönlichkeit mit vor allem emo- tional instabilen und histrionischen Zügen (ICD-10: Z73.1), Differentialdia- gnose: kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0), und anamnes- tisch einen Status nach Anorexia nervosa (ICD-10: F50.0) in der Kindheit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2020, IV/19/516, Seite 8 (AB 32.2, S. 16). Es würden gemäss den Kategorien des Mini-ICF-APP Beeinträchtigungen in der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit und in der Wider- stands- und Durchhaltefähigkeit bestehen (AB 32.2, S. 19 f.). Das Ausmass der Beeinträchtigung sei aufgrund der erheblichen Inkonsistenzen zwi- schen explorierten Angaben und Verhaltensbeobachtung (vgl. AB 32.2, S. 17) nicht abschliessend zu beurteilen. Bezogen auf das von der Be- schwerdeführerin geschilderte Arbeitsprofil sei von einer mittelgradigen Beeinträchtigung auszugehen (AB 32.2, S. 20). 3.1.4 Dipl. Psych. J.________, Fachpsychologin für Psychotherapie und Neuropsychologie FSP, diagnostizierte im neuropsychologisch- psychodiagnostischen Bericht vom 3. September 2018 eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1), eine komplexe posttraumatische Be- lastungsstörung vor dem Hintergrund multipler und komplexer Traumatisie- rung (Disorder of Extreme Stress Not Otherwise Specified; DESNOS) und eine hochsensible und hoch suggestible Persönlichkeit (keine ICD-10- Diagnose, daher Z73.1; AB 41.1, S. 16). 3.1.5 In dem durch den Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebenen psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 25. Februar 2019 stellte Dr. med. F.________ keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit (AB 53.2, S. 22). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnosti- zierte er eine Neurasthenie (ICD-10: F48.0) bei anorektischem Essverhal- ten (ICD-10: F50.9) und akzentuierten (emotional instabilen, histrionischen, zwanghaften, narzisstischen, hypochondrischen) Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1; AB 53.2, S. 15). Eine relevante Minderung der Arbeits- fähigkeit könne nicht begründet werden. Diese Einschätzung sei ab Datum der Untersuchung vom 19. Februar 2019 anzunehmen. Es könne mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit bereits ab Oktober 2017 darauf abgestellt werden. Die kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit durch die stationäre Behandlung vom 18. Dezember 2017 bis 3. Februar 2018 aufgrund eines Erschöp- fungssyndroms könne bestätigt werden (AB 53.2, S. 21 f.). 3.1.6 In der Stellungnahme vom 13. März 2019 zum Gutachten führten Dr. med. H.________ und lic. phil. I.________ aus, die Diagnosestellung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. F.________ sei nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2020, IV/19/516, Seite 9 nachvollziehbar (AB 56, S. 16). Mehrere Fachärzte hätten im bis in die Kindheit und Jugend der Beschwerdeführerin zurückliegenden Behand- lungszeitraum wiederholt depressive Episoden mit Krankheitswert festge- stellt. Im November 2017 sei es zu einer mittelgradigen bis kurzzeitigen (zwei Wochen) schweren depressiven Episode mit psychotischen Sympto- men gekommen. Aufgrund des wiederholten Auftretens sei die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33) klar begründet (AB 56, S. 19 f.). Die Diagnosekriterien für eine posttraumatische Belas- tungsstörung sowie eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung seien hingegen nicht gegeben (AB 56, S. 21). Dr. med. F.________ spre- che unter anderem von emotional-instabilen, zwanghaften und histrioni- schen Persönlichkeitszügen. Dieser Einschätzung könne in qualitativer Hinsicht zugestimmt werden, jedoch nicht hinsichtlich des Schweregrades der Ausprägung (AB 56, S. 24). Dr. med. H.________ und lic. phil. I.________ diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, aktuell teilremittiert (ICD-10: F33.8), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, zwanghaften, histrionischen Persönlichkeitsanteilen (ICD-10: F61.0), Differentialdiagnose: emotional-instabile Persönlichkeitss- törung (ICD-10: F60.31), und ein anorektisches Essverhalten, kodiert als sonstige Essstörung (ICD-10: F50.9; AB 56, S. 25). Es bestehe weiterhin eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit. Langfristig sei von einer bleibenden mittelschweren Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsfeld auszugehen. Da ihre bisherige Stelle in dieser Form nicht mehr existiere, liege die Arbeitsfähigkeit bei 30-40%. Hingegen könne langfristig von einem Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit von 50- 60% an einem angepassten Arbeitsplatz ausgegangen werden (AB 56, S. 29; vgl. auch AB 66). 3.1.7 Der RAD-Arzt Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in der Stellungnahme vom 21. Mai 2019 zu den Einwänden aus, am Gutachten von Dr. med. F.________ bzw. am Vorbe- scheid könne festgehalten werden (AB 64, S. 4; vgl. auch AB 69). 3.1.8 Vom 26. April bis 24. Mai 2019 war die Beschwerdeführerin erneut in der Klinik G.________ hospitalisiert. Im Bericht vom 27. Mai 2019 wurde eine bipolare Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2020, IV/19/516, Seite 10 10: F31.3), eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.31), Differentialdiagnose: komplexe posttraumatische Belastungs- störung (ICD-10: F43.1), und ein Verdacht auf ADS (ICD-10: F90.1) dia- gnostiziert (Beschwerdebeilage [BB] 7, S. 1). Für die Dauer des Aufenthal- tes sowie für weitere drei Wochen wurde eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (BB 7, S. 3). 3.1.9 Im Bericht vom 12. Juni 2019 diagnostizierten Dr. med. H.________ und lic. phil. I.________ eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), Differentialdiagnose: bipolare Störung, aktuell depressive Episode (ICD-10: F31.1), eine kombinierte Per- sönlichkeitsstörung (vorwiegend emotional-instabil, zwanghaft sowie histrionisch; ICD-10: F61.0), ein Verdacht auf ADS (ICD-10: F90.1) und eine hochsensible und hoch suggestible Persönlichkeit (ICD-10: Z73.1; BB 8, S. 1). Der berufliche Wiedereinstieg habe sich durch die aktuelle depres- sive Episode verzögert. Ab August sei die berufliche Eingliederung in ei- nem angepassten/geschützten Arbeitsbereich zu 20% geplant. Aktuell be- stehe weiterhin eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für den angestammten Beruf (BB 8, S. 3). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2020, IV/19/516, Seite 11 kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Ver- sicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzen- de Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4 S. 467 ff., je mit Hinweisen). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2019 (AB 65) massgeblich auf das Gutachten von Dr. med. F.________ vom 25. Februar 2019 (AB 33.2) gestützt. Diesem vom Krankentaggeldversicherer nicht nach Art. 44 ATSG eingeholten Gut- achten kommt der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellun- gen zu (vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 6. November 2018, 8C_445/2018, E. 5.5, und vom 1. Juli 2016, 8C_71/2016, E. 5.3), womit an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen sind (E. 3.2.2 hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin im Laufe des Beschwerdeverfahrens einen Artikel des … mit dem Titel bzw. Einleitungstext: „…“ (BB 10) einreichte und vorbringt, bei „Dr. ...“ im Artikel handle es sich zweifelsfrei um Dr. med. F.________ (Eingabe vom 15. November 2019; in den Gerichtsakten), vermag dies keine Befangenheit zu begründen. Eine Befangenheit einer sachverständigen Person kann grundsätzlich nicht mittels der Schilderung einzelner angeblich negativer Erfahrungen anderer versicherter Personen mit dieser Gutachtensperson in früheren Fällen begründet werden. Den Beweis einer im Einzelfall erfolgten oder gar systematischen Benachteiligung der versicherten Personen durch Dr. med. F.________ vermag die Beschwerdeführerin mit dem Zeitungsartikel nicht zu erbringen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2020, IV/19/516, Seite 12 (SVR 2016 IV Nr. 8 S. 24 f. E. 6). Konkrete Umstände, die vorliegend den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objek- tiv zu begründen vermögen, sind nicht ersichtlich, insbesondere führen der regelmässige Beizug eines Gutachters durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; SVR 2017 IV Nr. 7 S. 20 E. 4.2). Zudem liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Gutachter sei- ne Beurteilung nicht neutral und sachlich abgegeben hätte (vgl. BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110; SVR 2017 IV Nr. 27 S. 78 E. 5.2). 3.4 Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.________ erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer Ex- pertise gestellten Anforderungen und überzeugt. Insbesondere basiert die Beurteilung auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigt die geklag- ten Beschwerden und wurde in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten – namentlich jenen des behandelnden Dr. med. H.________ sowie der Dipl. Psych. J.________ – erstattet. Sie leuchtet in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi- zinischen Situation ein. Folglich kommt dem Gutachten voller Beweiswert zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353 sowie E. 3.2.2 hiervor). Der Gutachter hat gestützt auf die fachärztliche Untersuchung vom 19. Fe- bruar 2019 samt den durchgeführten Testungen (Montgomery and Asberg Depression Rating Scale [MADRS], Minnesota Multiphasic Personality In- ventory 2 [MMPI-2]; AB 53.2, S. 3, 12 ff.) schlüssig und für den Rechtsan- wender anhand der klassifikatorischen Vorgaben nachvollziehbar darge- legt, dass die Voraussetzungen für das Stellen der Diagnose einer depres- siven Störung zum Untersuchungszeitpunkt nicht erfüllt waren. Insbesonde- re seien die Eingangskriterien („typische Symptome“) für eine depressive Episode (ICD-10: F32/F33) nicht objektiv erfüllt. Es fehlten nämlich eine dauerhafte Hemmung der Psychomotorik, eine wesentliche Verminderung der affektiven Schwingungsfähigkeit und eine ausgeprägte soziale Inakti- vität (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitli- nien, 10. Aufl. 2015, S. 169, 178). Auch war Dr. med. F.________ nicht in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2020, IV/19/516, Seite 13 der Lage, die Diagnose einer depressiven Störung retrospektiv anhand des dokumentierten Psychostatus zu bestätigen (AB 53.2, S. 16 f.). Dies ist insoweit mit dem Gutachten von Dr. med. E.________ vom 13. Juli 2018 vereinbar, als dieser einen weitestgehend blanden psychopathologischen Befund erhoben hatte und aufgrund der testpsychologischen Untersuchung (HAMD-17; Hamilton Rating Scale for Depression) knapp auf „eine leichte depressive Symptomatik“ schloss (AB 32.2, S. 17) bzw. eine teilremittierte rezidivierende depressive Störung diagnostizierte (AB 32.2, S. 19; vgl. auch AB 56, S. 26). Die noch vorhandenen Symptome hätten – so Dr. med. E.________ weiter – nicht das Ausmass erreicht, um eine leichte depressi- ve Episode zu diagnostizieren (AB 32.2, S. 17). Desgleichen wurden im Bericht der Klinik G.________ vom 27. März 2018 keine klaren depressiven Befunde beschrieben (AB 21, S. 3), womit kein unauflösbarer Widerspruch zur retrospektiven Beurteilung des Dr. med. F.________ auszumachen ist. Ebenfalls überzeugt die Darlegung von Dr. med. F.________, wonach sich die angegebenen Verstimmungen vollständig als Teil der Neurasthenie sowie sozialer Belastungen (z.B. sterbenskranker Brieffreund, Tod des Hundes, Veränderungen am Arbeitsplatz, vgl. E. 2.2.2 hiervor) erklärten und allein nicht ausreichten für eine depressive Episode (AB 53.2, S. 16 f.). Schlüssig ist ferner die Diagnose einer Neurasthenie (ICD-10: F48.0) bei einer verminderten Belastbarkeit bei Konzentrationsstörungen, Müdigkeit, Erschöpfung und mangelhaftem innerlichen Antrieb (AB 53.2, S. 17), wobei das Erschöpfungssyndrom in den Vorakten als depressive Episode einge- ordnet worden sei (AB 53.2, S. 16). Weiter setzte sich der psychiatrische Experte mit der von Dipl. Psych. J.________ gestellten Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. einer DESNOS (AB 41.1, S. 16) auseinander und zeigte schlüssig auf, dass diese Diagnose mangels erfüll- ter Symptome (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], a.a.O., S. 207 f.) nicht bestätigt werden kann (AB 53.2, S. 18 ff.). Dass weder die Vorausset- zungen für eine posttraumatische Belastungsstörung noch für eine komple- xe posttraumatische Belastungsstörung erfüllt sind, wurde vom behandeln- den Psychiater Dr. med. H.________ in der Stellungnahme vom 13. Sep- tember 2019 gestützt auf eine eingehende Prüfung der einschlägigen Krite- rien bestätigt (AB 56, S. 21). Schliesslich setzte sich Dr. med. F.________ mit der Abgrenzung der von ihm diagnostizierten Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1) und einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60) auseinan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2020, IV/19/516, Seite 14 der, wobei er überzeugend festhielt, die Eingangskriterien der Persönlich- keitsstörung (persönliches Leiden und gestörte soziale Funktions- und Leis- tungsfähigkeit; DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], a.a.O., S. 274) seien bei erfolgreicher persönlicher, beruflicher und sozialer Lebensbewährung („ausreichende innerpsychische Ressourcen“) bis zum 43. Altersjahr nicht erfüllt (AB 53.2, S. 20 f.). Des Weiteren stellte der Gutachter überzeugend fest, unter Berücksichtigung des Untersuchungsbefundes (Verdeutlichungs- tendenz; AB 53.2, S. 12) und des MMPI-2 (extreme Zustimmungstendenz, womit zumindest eine Aggravation vorliege; AB 53.2, S. 14) sei eine be- wusstseinsnahe Aggravation zu beachten und in den Akten würden stets weit überwiegend subjektive neurasthenische Beschwerden beschrieben (AB 53.2, S. 17). Diese Feststellung steht insoweit im Einklang mit den Dar- legungen von Dr. med. E.________, als auch Letzterer hervorhob, zwi- schen der Verhaltensbeobachtung und den explorierten Angaben bestün- den erhebliche Inkonsistenzen, vor allem könnten die geklagte Erschöp- fung und die geklagten kognitiven Einschränkungen in der Untersuchung nicht festgestellt werden (AB 32.2, S. 17). 3.5 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen am Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. F.________ nichts zu ändern. 3.5.1 Zunächst liegen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass Dr. med. F.________ in seinem Bericht systematisch Informationen (geklagte Beschwerden) unterschlagen bzw. nicht erfragt und beim Ausfüllen des MADRS-Fragebogens vorsätzlich nicht berücksichtigt hätte, um die Diagnose der rezidivierenden Depression zu widerlegen (Beschwerde, S. 9 Ziff. 10 sowie Eingabe vom 15. November 2019 [in den Gerichtsakten]). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei der angewandten MADRS um eine Fremdbeurteilungs- Skala zur syndromalen Diagnostik einer Depression handelt (vgl. dazu RO- THENHÄUSLER/TÄSCHNER, Kompendium Praktische Psychiatrie, 2. Aufl. 2013, S. 67), die auf einem aktuellen Interview basiert (vgl. Anleitung [AB 53.3, S. 7]). Einerseits kommt es damit – anders als bei einem Selbst- beurteilungsverfahren – nicht allein auf das subjektiv Erlebte und das eige- ne Bild des Exploranden an, sondern es fliesst auch die fachärztliche Wür- digung des Untersuchers mit ein. Deshalb geht die Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2020, IV/19/516, Seite 15 fehl, soweit sie annimmt, ein von ihr angegebener Skalenwert hätte vom Gutachter telquel übernommen werden müssen. Andererseits widerspie- geln die einzelnen Items eine Momentaufnahme, weshalb das Ergebnis dieses psychometrischen Tests nicht ohne weiteres Rückschlüsse über einen länger zurückliegenden Zeitraum zulässt. Dr. med. F.________ stütz- te seine retrospektive Beurteilung des Verlaufs denn auch nicht allein auf die entsprechenden Testergebnisse, sondern auch auf die anamnestischen Erkenntnisse (vgl. E. 3.4 hiervor). Anders als die Beschwerdeführerin gel- tend macht (vgl. AB 56, S. 1), ist die fast dreistündige Untersuchung (vgl. AB 53.2, S. 1) nicht als zu kurz zu betrachten. Für den Aussagegehalt ei- nes medizinischen Gutachtens kommt es grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise in- haltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Immerhin muss der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein. Wie hoch dieser im Einzelfall zu veranschlagen ist, unterliegt letztlich aber der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des damit befassten Experten (SVR 2017 IV Nr. 75 S. 232 E. 4.3, 2016 IV Nr. 35 S. 110 E. 3.2.2). Vorliegend erscheint der zeitliche Untersuchungsaufwand im an- gegebenen Umfang mit Blick auf die im Gutachten erwähnten Angaben und angesichts der dem Experten bekannten Vorakten nicht als unangemes- sen. 3.5.2 Die nach Vorliegen der Expertise des Dr. med. F.________ aufge- legten Berichte vermögen ebenfalls keine auch nur geringen Zweifel an diesem zu wecken. Insbesondere wurden keine neuen, dem Gutachter nicht bekannt gewesenen oder ungewürdigten Aspekte oder fachliche Feh- ler im Gutachten aufgezeigt. Vielmehr liegt eine andere Würdigung dessel- ben medizinischen Sachverhalts vor: Immerhin ging Dr. med. H.________ mit Dr. med. F.________ insoweit – in qualitativer Hinsicht – einig, als die- ser emotional-instabile, zwanghafte und histrionische Persönlichkeitszüge diagnostizierte, nicht jedoch hinsichtlich des Schweregrades der Ausprä- gung (AB 56, S. 24), wobei er die Darlegung des Gutachters zu den Ein- gangskriterien der Persönlichkeitsstörung nicht widerlegte. Soweit Dr. med. H.________ die vom Experten festgestellte bewusstseinsnahe Aggravation anzweifelte (AB 56, S. 25), spiegelt dies ebenfalls lediglich seine abwei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2020, IV/19/516, Seite 16 chende Einschätzung wieder. Dies vermag die Feststellung des Experten nicht zu entkräften, die sowohl auf den Untersuchungen als auch den Re- sultaten der Testungen beruhte, wobei der entsprechende Test (MMPI-2) in den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP (3. Aufl. 2016 [vgl. <www.psychiatrie.ch/sgpp/fachleute-und- kommissionen/leitlinien>]) unter dem Aspekt „Beurteilung von Konsistenz, Validität und Plausibilität“ ausdrücklich als validierter Test aufgeführt wird (S. 30). Soweit die Ärzte der Klinik G.________ – wie auch Dr. med. H.________ – mit Blick auf die Hospitalisation vom 26. April bis 24. Mai 2019 von einer mittelgradig depressiven Episode bzw. einer psychischen Verschlechterung ausgingen (BB 7 f.), ist festzustellen, dass die Be- schwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben erneut depressive Sym- ptome entwickelt habe, nachdem sie im Februar 2019 durch einen Arzt des Krankentaggeldversicherers zu 100% arbeitsfähig eingeschätzt worden sei (BB 7, S. 1 unten). Dr. med. H.________ erwähnte überdies, dass es durch die finanzielle Unsicherheit und die fehlende Unterstützung im Rahmen von beruflichen Massnahmen zu einer erneuten depressiven Dekompensation gekommen sei (BB 8, S. 3). Die geltend gemachte Verschlechterung ist damit offenkundig als reaktive Störung zu werten, in welcher jedoch recht- sprechungsgemäss keine invalidisierende psychische Beeinträchtigung erblickt werden kann, ansonsten der gesetzliche Invaliditätsbegriff seine Konturen verlöre (vgl. Entscheid des BGer vom 16. Mai 2013, 9C_799/2012, E. 2.5; BGE 127 V 294). Was die unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. F.________ und Dr. med. H.________ betrifft, weist die medizinische Fol- genabschätzung – gerade, aber nicht nur im Bereich der Psychiatrie – eine hohe Variabilität auf und trägt unausweichlich Ermessenszüge (BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195; 137 V 210 E. 3.4.2.3 S. 253; illustrativ dazu die Zwi- schenergebnisse der RELY-Studien, wonach die Reproduzierbarkeit in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mässig ausfiel, d.h. die Psychiater nur niedrige Übereinstimmung erzielten, wenn sie die Arbeitsfähigkeit von Pati- enten mit psychischen Störungen beurteilten [<www.unispital- basel.ch/lehre-forschung/ebim-forschung-bildung/rely-studie/ergebnisse/>]). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die verschiedenen me-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2020, IV/19/516, Seite 17 dizinisch-psychiatrischen Interpretationen denn auch zulässig und zu re- spektieren, sofern der Experte – wie hier – lege artis vorgegangen ist (statt vieler: Entscheid des BGer vom 23. Mai 2019, 9C_851/2018, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Sodann lässt sich die unterschiedliche Folgenabschätzung – nebst der diagnostisch unterschiedlichen Beurteilung – auch damit er- klären, dass der Gutachter die von ihm überzeugend festgestellte Aggrava- tion mitberücksichtigte, wogegen Dr. med. H.________ seine Einschätzung unter der Prämisse abgab, es liege gar keine Aggravation vor. 3.6 Nach dem Ausgeführten ist entsprechend dem beweiskräftigen Gutachten von Dr. med. F.________ erstellt, dass die Beschwerdeführerin an einer Neurasthenie (ICD-10: F48.0) bei anorektischem Essverhalten (ICD-10: F50.9) und akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1) leidet, welche jedoch keine relevante Minderung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermag (AB 53.2, S. 15, 21 f.). Gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. F.________ ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im hier massgebenden Zeit- raum – abgesehen von der lediglich vorübergehenden relevanten Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit während der stationären Behandlung in der Klinik G.________ vom 18. Dezember 2017 bis 3. Februar 2018 – sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit vollschich- tig arbeitsfähig war (AB 53.2, S. 22). 3.7 Weil das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.________ vom

25. Februar 2019 (AB 53.2) beweiskräftig ist und – abgesehen von der be- gründbaren, bloss vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit – eine Arbeitsun- fähigkeit aktuell und auch retrospektiv in nachvollziehbarer und einleuch- tender Weise verneint wurde sowie gegenteiligen Einschätzungen kein Beweiswert beigemessen werden kann (vgl. E. 3.5 hiervor), ist eine Indika- torenprüfung (vgl. E. 2.2.3 hiervor) entbehrlich (BGE 145 V 215 E. 7 S. 228, 143 V 418 E. 7.1 S. 428, 143 V 409 E. 4.5.3 S. 417). 3.8 Zusammenfassend ist kein invalidisierender (psychiatrischer) Ge- sundheitsschaden ausgewiesen, womit kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht. Weil von weiteren medizinischen Abklärun- gen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, kann darauf in anti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2020, IV/19/516, Seite 18 zipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2019 (AB 65) ist folglich nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2020, IV/19/516, Seite 19 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Die Verfügung vom 27. Mai 2019 sei aufzuheben.
  2. Der Beschwerdeführerin seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszu- richten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2020, IV/19/516, Seite 3
  3. Eventualiter: Die Sache sei zur Durchführung von weiteren notwendigen me- dizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, auf das versicherungsinterne Gutachten von Dr. med. F.________ vom
  4. Februar 2019 könne nicht abgestellt werden. Dem Gutachten stünden betreffend Diagnosen und Einschränkung der Arbeitsfähigkeit die Beurtei- lungen von mehreren (behandelnden) Fachärzten entgegen, welche Zwei- fel an dessen Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit begründeten. Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2019 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 15. November 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Ein- gabe samt Unterlagen ein. Erwägungen:
  5. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  7. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2020, IV/19/516, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 27. Mai 2019 (AB 65). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi- cherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  8. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.2.1 Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Ge- sundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2020, IV/19/516, Seite 5 Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit inva- lidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könn- te; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.2.2 Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff klar zwischen dem Gesundheitsschaden, an dem die versicherte Person leidet, und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Um- stände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder ver- schwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachge- recht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belas- tungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbst- ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlim- mern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). 2.2.3 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2020, IV/19/516, Seite 6 ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2020, IV/19/516, Seite 7
  9. 3.1 Den Akten ist zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit – soweit entscheidwesentlich – das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Vom 18. Dezember 2017 bis 3. Februar 2018 war die Beschwerde- führerin in der Klinik G.________ hospitalisiert. Im Bericht vom 27. März 2018 diagnostizierten die Ärzte eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10: F33.2; AB 21, S. 2). Es wurde vom 18. Dezember 2017 bis 12. Februar 2018 eine 100%-ige und ab dem
  10. Februar 2018 eine 60%-ige Arbeitsunfähigkeit (vom vorherigen 75%- Pensum) attestiert (AB 21, S. 4). 3.1.2 Im Bericht vom 9. April 2018 diagnostizierten Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktischer Arzt, und lic. phil. I.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, bei welchen die Beschwerdeführerin seit 13. Mai 2015 in psychologisch-psychiatrischer Behandlung war, eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgra- dige bis schwere depressive Episode (ICD-10: F33.1), Differentialdiagnose: bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F31.3), und einen Verdacht auf ein Aufmerksamkeits-Defizit- Syndrom (ADS; ICD-10: F90.0; AB 26, S. 2). Es wurde bei einem 75%- Pensum bis zum 13. Februar 2018 eine 100%-ige, vom 14. Februar bis
  11. März 2018 eine 60%-ige (geplanter Wiedereinstieg), vom 12. bis
  12. März 2018 eine 100%-ige (gescheiterter Wiedereinstieg) und vom 1. bis
  13. April 2018 eine 80%-ige (entsprechend einer Arbeitstätigkeit von ca. neun Stunden pro Woche bei einer angepassten Tätigkeit) Arbeitsunfähig- keit attestiert (AB 26, S. 5). 3.1.3 In dem vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 13. Juni 2018 diagnostizierte Dr. med. E.________ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig teilremit- tiert (ICD-10: F33.8), eine beeinträchtigte Persönlichkeit mit vor allem emo- tional instabilen und histrionischen Zügen (ICD-10: Z73.1), Differentialdia- gnose: kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0), und anamnes- tisch einen Status nach Anorexia nervosa (ICD-10: F50.0) in der Kindheit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2020, IV/19/516, Seite 8 (AB 32.2, S. 16). Es würden gemäss den Kategorien des Mini-ICF-APP Beeinträchtigungen in der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit und in der Wider- stands- und Durchhaltefähigkeit bestehen (AB 32.2, S. 19 f.). Das Ausmass der Beeinträchtigung sei aufgrund der erheblichen Inkonsistenzen zwi- schen explorierten Angaben und Verhaltensbeobachtung (vgl. AB 32.2, S. 17) nicht abschliessend zu beurteilen. Bezogen auf das von der Be- schwerdeführerin geschilderte Arbeitsprofil sei von einer mittelgradigen Beeinträchtigung auszugehen (AB 32.2, S. 20). 3.1.4 Dipl. Psych. J.________, Fachpsychologin für Psychotherapie und Neuropsychologie FSP, diagnostizierte im neuropsychologisch- psychodiagnostischen Bericht vom 3. September 2018 eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1), eine komplexe posttraumatische Be- lastungsstörung vor dem Hintergrund multipler und komplexer Traumatisie- rung (Disorder of Extreme Stress Not Otherwise Specified; DESNOS) und eine hochsensible und hoch suggestible Persönlichkeit (keine ICD-10- Diagnose, daher Z73.1; AB 41.1, S. 16). 3.1.5 In dem durch den Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebenen psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 25. Februar 2019 stellte Dr. med. F.________ keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit (AB 53.2, S. 22). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnosti- zierte er eine Neurasthenie (ICD-10: F48.0) bei anorektischem Essverhal- ten (ICD-10: F50.9) und akzentuierten (emotional instabilen, histrionischen, zwanghaften, narzisstischen, hypochondrischen) Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1; AB 53.2, S. 15). Eine relevante Minderung der Arbeits- fähigkeit könne nicht begründet werden. Diese Einschätzung sei ab Datum der Untersuchung vom 19. Februar 2019 anzunehmen. Es könne mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit bereits ab Oktober 2017 darauf abgestellt werden. Die kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit durch die stationäre Behandlung vom 18. Dezember 2017 bis 3. Februar 2018 aufgrund eines Erschöp- fungssyndroms könne bestätigt werden (AB 53.2, S. 21 f.). 3.1.6 In der Stellungnahme vom 13. März 2019 zum Gutachten führten Dr. med. H.________ und lic. phil. I.________ aus, die Diagnosestellung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. F.________ sei nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2020, IV/19/516, Seite 9 nachvollziehbar (AB 56, S. 16). Mehrere Fachärzte hätten im bis in die Kindheit und Jugend der Beschwerdeführerin zurückliegenden Behand- lungszeitraum wiederholt depressive Episoden mit Krankheitswert festge- stellt. Im November 2017 sei es zu einer mittelgradigen bis kurzzeitigen (zwei Wochen) schweren depressiven Episode mit psychotischen Sympto- men gekommen. Aufgrund des wiederholten Auftretens sei die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33) klar begründet (AB 56, S. 19 f.). Die Diagnosekriterien für eine posttraumatische Belas- tungsstörung sowie eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung seien hingegen nicht gegeben (AB 56, S. 21). Dr. med. F.________ spre- che unter anderem von emotional-instabilen, zwanghaften und histrioni- schen Persönlichkeitszügen. Dieser Einschätzung könne in qualitativer Hinsicht zugestimmt werden, jedoch nicht hinsichtlich des Schweregrades der Ausprägung (AB 56, S. 24). Dr. med. H.________ und lic. phil. I.________ diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, aktuell teilremittiert (ICD-10: F33.8), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, zwanghaften, histrionischen Persönlichkeitsanteilen (ICD-10: F61.0), Differentialdiagnose: emotional-instabile Persönlichkeitss- törung (ICD-10: F60.31), und ein anorektisches Essverhalten, kodiert als sonstige Essstörung (ICD-10: F50.9; AB 56, S. 25). Es bestehe weiterhin eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit. Langfristig sei von einer bleibenden mittelschweren Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsfeld auszugehen. Da ihre bisherige Stelle in dieser Form nicht mehr existiere, liege die Arbeitsfähigkeit bei 30-40%. Hingegen könne langfristig von einem Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit von 50- 60% an einem angepassten Arbeitsplatz ausgegangen werden (AB 56, S. 29; vgl. auch AB 66). 3.1.7 Der RAD-Arzt Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in der Stellungnahme vom 21. Mai 2019 zu den Einwänden aus, am Gutachten von Dr. med. F.________ bzw. am Vorbe- scheid könne festgehalten werden (AB 64, S. 4; vgl. auch AB 69). 3.1.8 Vom 26. April bis 24. Mai 2019 war die Beschwerdeführerin erneut in der Klinik G.________ hospitalisiert. Im Bericht vom 27. Mai 2019 wurde eine bipolare Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2020, IV/19/516, Seite 10 10: F31.3), eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.31), Differentialdiagnose: komplexe posttraumatische Belastungs- störung (ICD-10: F43.1), und ein Verdacht auf ADS (ICD-10: F90.1) dia- gnostiziert (Beschwerdebeilage [BB] 7, S. 1). Für die Dauer des Aufenthal- tes sowie für weitere drei Wochen wurde eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (BB 7, S. 3). 3.1.9 Im Bericht vom 12. Juni 2019 diagnostizierten Dr. med. H.________ und lic. phil. I.________ eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), Differentialdiagnose: bipolare Störung, aktuell depressive Episode (ICD-10: F31.1), eine kombinierte Per- sönlichkeitsstörung (vorwiegend emotional-instabil, zwanghaft sowie histrionisch; ICD-10: F61.0), ein Verdacht auf ADS (ICD-10: F90.1) und eine hochsensible und hoch suggestible Persönlichkeit (ICD-10: Z73.1; BB 8, S. 1). Der berufliche Wiedereinstieg habe sich durch die aktuelle depres- sive Episode verzögert. Ab August sei die berufliche Eingliederung in ei- nem angepassten/geschützten Arbeitsbereich zu 20% geplant. Aktuell be- stehe weiterhin eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für den angestammten Beruf (BB 8, S. 3). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2020, IV/19/516, Seite 11 kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Ver- sicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzen- de Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4 S. 467 ff., je mit Hinweisen). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2019 (AB 65) massgeblich auf das Gutachten von Dr. med. F.________ vom 25. Februar 2019 (AB 33.2) gestützt. Diesem vom Krankentaggeldversicherer nicht nach Art. 44 ATSG eingeholten Gut- achten kommt der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellun- gen zu (vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 6. November 2018, 8C_445/2018, E. 5.5, und vom 1. Juli 2016, 8C_71/2016, E. 5.3), womit an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen sind (E. 3.2.2 hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin im Laufe des Beschwerdeverfahrens einen Artikel des … mit dem Titel bzw. Einleitungstext: „…“ (BB 10) einreichte und vorbringt, bei „Dr. ...“ im Artikel handle es sich zweifelsfrei um Dr. med. F.________ (Eingabe vom 15. November 2019; in den Gerichtsakten), vermag dies keine Befangenheit zu begründen. Eine Befangenheit einer sachverständigen Person kann grundsätzlich nicht mittels der Schilderung einzelner angeblich negativer Erfahrungen anderer versicherter Personen mit dieser Gutachtensperson in früheren Fällen begründet werden. Den Beweis einer im Einzelfall erfolgten oder gar systematischen Benachteiligung der versicherten Personen durch Dr. med. F.________ vermag die Beschwerdeführerin mit dem Zeitungsartikel nicht zu erbringen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2020, IV/19/516, Seite 12 (SVR 2016 IV Nr. 8 S. 24 f. E. 6). Konkrete Umstände, die vorliegend den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objek- tiv zu begründen vermögen, sind nicht ersichtlich, insbesondere führen der regelmässige Beizug eines Gutachters durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; SVR 2017 IV Nr. 7 S. 20 E. 4.2). Zudem liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Gutachter sei- ne Beurteilung nicht neutral und sachlich abgegeben hätte (vgl. BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110; SVR 2017 IV Nr. 27 S. 78 E. 5.2). 3.4 Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.________ erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer Ex- pertise gestellten Anforderungen und überzeugt. Insbesondere basiert die Beurteilung auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigt die geklag- ten Beschwerden und wurde in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten – namentlich jenen des behandelnden Dr. med. H.________ sowie der Dipl. Psych. J.________ – erstattet. Sie leuchtet in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi- zinischen Situation ein. Folglich kommt dem Gutachten voller Beweiswert zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353 sowie E. 3.2.2 hiervor). Der Gutachter hat gestützt auf die fachärztliche Untersuchung vom 19. Fe- bruar 2019 samt den durchgeführten Testungen (Montgomery and Asberg Depression Rating Scale [MADRS], Minnesota Multiphasic Personality In- ventory 2 [MMPI-2]; AB 53.2, S. 3, 12 ff.) schlüssig und für den Rechtsan- wender anhand der klassifikatorischen Vorgaben nachvollziehbar darge- legt, dass die Voraussetzungen für das Stellen der Diagnose einer depres- siven Störung zum Untersuchungszeitpunkt nicht erfüllt waren. Insbesonde- re seien die Eingangskriterien („typische Symptome“) für eine depressive Episode (ICD-10: F32/F33) nicht objektiv erfüllt. Es fehlten nämlich eine dauerhafte Hemmung der Psychomotorik, eine wesentliche Verminderung der affektiven Schwingungsfähigkeit und eine ausgeprägte soziale Inakti- vität (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitli- nien, 10. Aufl. 2015, S. 169, 178). Auch war Dr. med. F.________ nicht in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2020, IV/19/516, Seite 13 der Lage, die Diagnose einer depressiven Störung retrospektiv anhand des dokumentierten Psychostatus zu bestätigen (AB 53.2, S. 16 f.). Dies ist insoweit mit dem Gutachten von Dr. med. E.________ vom 13. Juli 2018 vereinbar, als dieser einen weitestgehend blanden psychopathologischen Befund erhoben hatte und aufgrund der testpsychologischen Untersuchung (HAMD-17; Hamilton Rating Scale for Depression) knapp auf „eine leichte depressive Symptomatik“ schloss (AB 32.2, S. 17) bzw. eine teilremittierte rezidivierende depressive Störung diagnostizierte (AB 32.2, S. 19; vgl. auch AB 56, S. 26). Die noch vorhandenen Symptome hätten – so Dr. med. E.________ weiter – nicht das Ausmass erreicht, um eine leichte depressi- ve Episode zu diagnostizieren (AB 32.2, S. 17). Desgleichen wurden im Bericht der Klinik G.________ vom 27. März 2018 keine klaren depressiven Befunde beschrieben (AB 21, S. 3), womit kein unauflösbarer Widerspruch zur retrospektiven Beurteilung des Dr. med. F.________ auszumachen ist. Ebenfalls überzeugt die Darlegung von Dr. med. F.________, wonach sich die angegebenen Verstimmungen vollständig als Teil der Neurasthenie sowie sozialer Belastungen (z.B. sterbenskranker Brieffreund, Tod des Hundes, Veränderungen am Arbeitsplatz, vgl. E. 2.2.2 hiervor) erklärten und allein nicht ausreichten für eine depressive Episode (AB 53.2, S. 16 f.). Schlüssig ist ferner die Diagnose einer Neurasthenie (ICD-10: F48.0) bei einer verminderten Belastbarkeit bei Konzentrationsstörungen, Müdigkeit, Erschöpfung und mangelhaftem innerlichen Antrieb (AB 53.2, S. 17), wobei das Erschöpfungssyndrom in den Vorakten als depressive Episode einge- ordnet worden sei (AB 53.2, S. 16). Weiter setzte sich der psychiatrische Experte mit der von Dipl. Psych. J.________ gestellten Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. einer DESNOS (AB 41.1, S. 16) auseinander und zeigte schlüssig auf, dass diese Diagnose mangels erfüll- ter Symptome (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], a.a.O., S. 207 f.) nicht bestätigt werden kann (AB 53.2, S. 18 ff.). Dass weder die Vorausset- zungen für eine posttraumatische Belastungsstörung noch für eine komple- xe posttraumatische Belastungsstörung erfüllt sind, wurde vom behandeln- den Psychiater Dr. med. H.________ in der Stellungnahme vom 13. Sep- tember 2019 gestützt auf eine eingehende Prüfung der einschlägigen Krite- rien bestätigt (AB 56, S. 21). Schliesslich setzte sich Dr. med. F.________ mit der Abgrenzung der von ihm diagnostizierten Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1) und einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60) auseinan- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2020, IV/19/516, Seite 14 der, wobei er überzeugend festhielt, die Eingangskriterien der Persönlich- keitsstörung (persönliches Leiden und gestörte soziale Funktions- und Leis- tungsfähigkeit; DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], a.a.O., S. 274) seien bei erfolgreicher persönlicher, beruflicher und sozialer Lebensbewährung („ausreichende innerpsychische Ressourcen“) bis zum 43. Altersjahr nicht erfüllt (AB 53.2, S. 20 f.). Des Weiteren stellte der Gutachter überzeugend fest, unter Berücksichtigung des Untersuchungsbefundes (Verdeutlichungs- tendenz; AB 53.2, S. 12) und des MMPI-2 (extreme Zustimmungstendenz, womit zumindest eine Aggravation vorliege; AB 53.2, S. 14) sei eine be- wusstseinsnahe Aggravation zu beachten und in den Akten würden stets weit überwiegend subjektive neurasthenische Beschwerden beschrieben (AB 53.2, S. 17). Diese Feststellung steht insoweit im Einklang mit den Dar- legungen von Dr. med. E.________, als auch Letzterer hervorhob, zwi- schen der Verhaltensbeobachtung und den explorierten Angaben bestün- den erhebliche Inkonsistenzen, vor allem könnten die geklagte Erschöp- fung und die geklagten kognitiven Einschränkungen in der Untersuchung nicht festgestellt werden (AB 32.2, S. 17). 3.5 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen am Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. F.________ nichts zu ändern. 3.5.1 Zunächst liegen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass Dr. med. F.________ in seinem Bericht systematisch Informationen (geklagte Beschwerden) unterschlagen bzw. nicht erfragt und beim Ausfüllen des MADRS-Fragebogens vorsätzlich nicht berücksichtigt hätte, um die Diagnose der rezidivierenden Depression zu widerlegen (Beschwerde, S. 9 Ziff. 10 sowie Eingabe vom 15. November 2019 [in den Gerichtsakten]). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei der angewandten MADRS um eine Fremdbeurteilungs- Skala zur syndromalen Diagnostik einer Depression handelt (vgl. dazu RO- THENHÄUSLER/TÄSCHNER, Kompendium Praktische Psychiatrie, 2. Aufl. 2013, S. 67), die auf einem aktuellen Interview basiert (vgl. Anleitung [AB 53.3, S. 7]). Einerseits kommt es damit – anders als bei einem Selbst- beurteilungsverfahren – nicht allein auf das subjektiv Erlebte und das eige- ne Bild des Exploranden an, sondern es fliesst auch die fachärztliche Wür- digung des Untersuchers mit ein. Deshalb geht die Beschwerdeführerin Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2020, IV/19/516, Seite 15 fehl, soweit sie annimmt, ein von ihr angegebener Skalenwert hätte vom Gutachter telquel übernommen werden müssen. Andererseits widerspie- geln die einzelnen Items eine Momentaufnahme, weshalb das Ergebnis dieses psychometrischen Tests nicht ohne weiteres Rückschlüsse über einen länger zurückliegenden Zeitraum zulässt. Dr. med. F.________ stütz- te seine retrospektive Beurteilung des Verlaufs denn auch nicht allein auf die entsprechenden Testergebnisse, sondern auch auf die anamnestischen Erkenntnisse (vgl. E. 3.4 hiervor). Anders als die Beschwerdeführerin gel- tend macht (vgl. AB 56, S. 1), ist die fast dreistündige Untersuchung (vgl. AB 53.2, S. 1) nicht als zu kurz zu betrachten. Für den Aussagegehalt ei- nes medizinischen Gutachtens kommt es grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise in- haltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Immerhin muss der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein. Wie hoch dieser im Einzelfall zu veranschlagen ist, unterliegt letztlich aber der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des damit befassten Experten (SVR 2017 IV Nr. 75 S. 232 E. 4.3, 2016 IV Nr. 35 S. 110 E. 3.2.2). Vorliegend erscheint der zeitliche Untersuchungsaufwand im an- gegebenen Umfang mit Blick auf die im Gutachten erwähnten Angaben und angesichts der dem Experten bekannten Vorakten nicht als unangemes- sen. 3.5.2 Die nach Vorliegen der Expertise des Dr. med. F.________ aufge- legten Berichte vermögen ebenfalls keine auch nur geringen Zweifel an diesem zu wecken. Insbesondere wurden keine neuen, dem Gutachter nicht bekannt gewesenen oder ungewürdigten Aspekte oder fachliche Feh- ler im Gutachten aufgezeigt. Vielmehr liegt eine andere Würdigung dessel- ben medizinischen Sachverhalts vor: Immerhin ging Dr. med. H.________ mit Dr. med. F.________ insoweit – in qualitativer Hinsicht – einig, als die- ser emotional-instabile, zwanghafte und histrionische Persönlichkeitszüge diagnostizierte, nicht jedoch hinsichtlich des Schweregrades der Ausprä- gung (AB 56, S. 24), wobei er die Darlegung des Gutachters zu den Ein- gangskriterien der Persönlichkeitsstörung nicht widerlegte. Soweit Dr. med. H.________ die vom Experten festgestellte bewusstseinsnahe Aggravation anzweifelte (AB 56, S. 25), spiegelt dies ebenfalls lediglich seine abwei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2020, IV/19/516, Seite 16 chende Einschätzung wieder. Dies vermag die Feststellung des Experten nicht zu entkräften, die sowohl auf den Untersuchungen als auch den Re- sultaten der Testungen beruhte, wobei der entsprechende Test (MMPI-2) in den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP (3. Aufl. 2016 [vgl. <www.psychiatrie.ch/sgpp/fachleute-und- kommissionen/leitlinien>]) unter dem Aspekt „Beurteilung von Konsistenz, Validität und Plausibilität“ ausdrücklich als validierter Test aufgeführt wird (S. 30). Soweit die Ärzte der Klinik G.________ – wie auch Dr. med. H.________ – mit Blick auf die Hospitalisation vom 26. April bis 24. Mai 2019 von einer mittelgradig depressiven Episode bzw. einer psychischen Verschlechterung ausgingen (BB 7 f.), ist festzustellen, dass die Be- schwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben erneut depressive Sym- ptome entwickelt habe, nachdem sie im Februar 2019 durch einen Arzt des Krankentaggeldversicherers zu 100% arbeitsfähig eingeschätzt worden sei (BB 7, S. 1 unten). Dr. med. H.________ erwähnte überdies, dass es durch die finanzielle Unsicherheit und die fehlende Unterstützung im Rahmen von beruflichen Massnahmen zu einer erneuten depressiven Dekompensation gekommen sei (BB 8, S. 3). Die geltend gemachte Verschlechterung ist damit offenkundig als reaktive Störung zu werten, in welcher jedoch recht- sprechungsgemäss keine invalidisierende psychische Beeinträchtigung erblickt werden kann, ansonsten der gesetzliche Invaliditätsbegriff seine Konturen verlöre (vgl. Entscheid des BGer vom 16. Mai 2013, 9C_799/2012, E. 2.5; BGE 127 V 294). Was die unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. F.________ und Dr. med. H.________ betrifft, weist die medizinische Fol- genabschätzung – gerade, aber nicht nur im Bereich der Psychiatrie – eine hohe Variabilität auf und trägt unausweichlich Ermessenszüge (BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195; 137 V 210 E. 3.4.2.3 S. 253; illustrativ dazu die Zwi- schenergebnisse der RELY-Studien, wonach die Reproduzierbarkeit in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mässig ausfiel, d.h. die Psychiater nur niedrige Übereinstimmung erzielten, wenn sie die Arbeitsfähigkeit von Pati- enten mit psychischen Störungen beurteilten [<www.unispital- basel.ch/lehre-forschung/ebim-forschung-bildung/rely-studie/ergebnisse/>]). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die verschiedenen me- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2020, IV/19/516, Seite 17 dizinisch-psychiatrischen Interpretationen denn auch zulässig und zu re- spektieren, sofern der Experte – wie hier – lege artis vorgegangen ist (statt vieler: Entscheid des BGer vom 23. Mai 2019, 9C_851/2018, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Sodann lässt sich die unterschiedliche Folgenabschätzung – nebst der diagnostisch unterschiedlichen Beurteilung – auch damit er- klären, dass der Gutachter die von ihm überzeugend festgestellte Aggrava- tion mitberücksichtigte, wogegen Dr. med. H.________ seine Einschätzung unter der Prämisse abgab, es liege gar keine Aggravation vor. 3.6 Nach dem Ausgeführten ist entsprechend dem beweiskräftigen Gutachten von Dr. med. F.________ erstellt, dass die Beschwerdeführerin an einer Neurasthenie (ICD-10: F48.0) bei anorektischem Essverhalten (ICD-10: F50.9) und akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1) leidet, welche jedoch keine relevante Minderung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermag (AB 53.2, S. 15, 21 f.). Gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. F.________ ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im hier massgebenden Zeit- raum – abgesehen von der lediglich vorübergehenden relevanten Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit während der stationären Behandlung in der Klinik G.________ vom 18. Dezember 2017 bis 3. Februar 2018 – sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit vollschich- tig arbeitsfähig war (AB 53.2, S. 22). 3.7 Weil das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.________ vom
  14. Februar 2019 (AB 53.2) beweiskräftig ist und – abgesehen von der be- gründbaren, bloss vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit – eine Arbeitsun- fähigkeit aktuell und auch retrospektiv in nachvollziehbarer und einleuch- tender Weise verneint wurde sowie gegenteiligen Einschätzungen kein Beweiswert beigemessen werden kann (vgl. E. 3.5 hiervor), ist eine Indika- torenprüfung (vgl. E. 2.2.3 hiervor) entbehrlich (BGE 145 V 215 E. 7 S. 228, 143 V 418 E. 7.1 S. 428, 143 V 409 E. 4.5.3 S. 417). 3.8 Zusammenfassend ist kein invalidisierender (psychiatrischer) Ge- sundheitsschaden ausgewiesen, womit kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht. Weil von weiteren medizinischen Abklärun- gen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, kann darauf in anti- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2020, IV/19/516, Seite 18 zipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2019 (AB 65) ist folglich nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
  15. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  16. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  17. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  18. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2020, IV/19/516, Seite 19
  19. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 516 IV FUE/PRN/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. Januar 2020 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 27. Mai 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2020, IV/19/516, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1974 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), … mit eidgenössischem Fachausweis, seit Juni 1997 (zuletzt als …/…) für die C.________ AG tätig (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegeg- nerin], Antwortbeilage [AB] 20, 22), meldete sich im März 2018 unter Hin- weis auf eine rezidivierende Depression bei der IVB zum Leistungsbezug an (AB 8). In der Folge gewährte die IVB Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings (AB 28), das wegen einer Gesundheits- verschlechterung abgebrochen wurde (AB 33, 36), und holte die Akten des Krankentaggeldversicherers, D.________, ein (AB 32) – darunter ein Gut- achten von Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie, vom 13. Juni 2018 (AB 32.2). Weiter veranlasste sie eine neuropsy- chologisch-psychodiagnostische Untersuchung (Bericht vom 3. September 2018; AB 41.1) und holte einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom

14. Februar 2019 (AB 51) sowie ein vom Krankentaggeldversicherer in Auf- trag gegebenes psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten von Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

25. Februar 2019 (AB 53.2) ein. Mit Vorbescheid vom 19. März 2019 stellte die IVB die Verneinung eines Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversi- cherung in Aussicht (AB 54). Auf die hiergegen erhobenen Einwände (AB 56, 61) hin holte die IVB eine Stellungnahme des Regionalen Ärztli- chen Dienstes (RAD) vom 21. Mai 2019 (AB 64) ein und verfügte am

27. Mai 2019 wie angekündigt (AB 65). B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 27. Juni 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 27. Mai 2019 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszu- richten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2020, IV/19/516, Seite 3 3. Eventualiter: Die Sache sei zur Durchführung von weiteren notwendigen me- dizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, auf das versicherungsinterne Gutachten von Dr. med. F.________ vom

25. Februar 2019 könne nicht abgestellt werden. Dem Gutachten stünden betreffend Diagnosen und Einschränkung der Arbeitsfähigkeit die Beurtei- lungen von mehreren (behandelnden) Fachärzten entgegen, welche Zwei- fel an dessen Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit begründeten. Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2019 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 15. November 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Ein- gabe samt Unterlagen ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2020, IV/19/516, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 27. Mai 2019 (AB 65). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi- cherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.2.1 Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Ge- sundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2020, IV/19/516, Seite 5 Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit inva- lidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könn- te; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.2.2 Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff klar zwischen dem Gesundheitsschaden, an dem die versicherte Person leidet, und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Um- stände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder ver- schwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachge- recht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belas- tungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbst- ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlim- mern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). 2.2.3 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2020, IV/19/516, Seite 6 ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2020, IV/19/516, Seite 7 3. 3.1 Den Akten ist zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit – soweit entscheidwesentlich – das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Vom 18. Dezember 2017 bis 3. Februar 2018 war die Beschwerde- führerin in der Klinik G.________ hospitalisiert. Im Bericht vom 27. März 2018 diagnostizierten die Ärzte eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10: F33.2; AB 21, S. 2). Es wurde vom 18. Dezember 2017 bis 12. Februar 2018 eine 100%-ige und ab dem

13. Februar 2018 eine 60%-ige Arbeitsunfähigkeit (vom vorherigen 75%- Pensum) attestiert (AB 21, S. 4). 3.1.2 Im Bericht vom 9. April 2018 diagnostizierten Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktischer Arzt, und lic. phil. I.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, bei welchen die Beschwerdeführerin seit 13. Mai 2015 in psychologisch-psychiatrischer Behandlung war, eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgra- dige bis schwere depressive Episode (ICD-10: F33.1), Differentialdiagnose: bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F31.3), und einen Verdacht auf ein Aufmerksamkeits-Defizit- Syndrom (ADS; ICD-10: F90.0; AB 26, S. 2). Es wurde bei einem 75%- Pensum bis zum 13. Februar 2018 eine 100%-ige, vom 14. Februar bis

11. März 2018 eine 60%-ige (geplanter Wiedereinstieg), vom 12. bis

31. März 2018 eine 100%-ige (gescheiterter Wiedereinstieg) und vom 1. bis

30. April 2018 eine 80%-ige (entsprechend einer Arbeitstätigkeit von ca. neun Stunden pro Woche bei einer angepassten Tätigkeit) Arbeitsunfähig- keit attestiert (AB 26, S. 5). 3.1.3 In dem vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 13. Juni 2018 diagnostizierte Dr. med. E.________ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig teilremit- tiert (ICD-10: F33.8), eine beeinträchtigte Persönlichkeit mit vor allem emo- tional instabilen und histrionischen Zügen (ICD-10: Z73.1), Differentialdia- gnose: kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0), und anamnes- tisch einen Status nach Anorexia nervosa (ICD-10: F50.0) in der Kindheit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2020, IV/19/516, Seite 8 (AB 32.2, S. 16). Es würden gemäss den Kategorien des Mini-ICF-APP Beeinträchtigungen in der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit und in der Wider- stands- und Durchhaltefähigkeit bestehen (AB 32.2, S. 19 f.). Das Ausmass der Beeinträchtigung sei aufgrund der erheblichen Inkonsistenzen zwi- schen explorierten Angaben und Verhaltensbeobachtung (vgl. AB 32.2, S. 17) nicht abschliessend zu beurteilen. Bezogen auf das von der Be- schwerdeführerin geschilderte Arbeitsprofil sei von einer mittelgradigen Beeinträchtigung auszugehen (AB 32.2, S. 20). 3.1.4 Dipl. Psych. J.________, Fachpsychologin für Psychotherapie und Neuropsychologie FSP, diagnostizierte im neuropsychologisch- psychodiagnostischen Bericht vom 3. September 2018 eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1), eine komplexe posttraumatische Be- lastungsstörung vor dem Hintergrund multipler und komplexer Traumatisie- rung (Disorder of Extreme Stress Not Otherwise Specified; DESNOS) und eine hochsensible und hoch suggestible Persönlichkeit (keine ICD-10- Diagnose, daher Z73.1; AB 41.1, S. 16). 3.1.5 In dem durch den Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebenen psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 25. Februar 2019 stellte Dr. med. F.________ keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit (AB 53.2, S. 22). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnosti- zierte er eine Neurasthenie (ICD-10: F48.0) bei anorektischem Essverhal- ten (ICD-10: F50.9) und akzentuierten (emotional instabilen, histrionischen, zwanghaften, narzisstischen, hypochondrischen) Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1; AB 53.2, S. 15). Eine relevante Minderung der Arbeits- fähigkeit könne nicht begründet werden. Diese Einschätzung sei ab Datum der Untersuchung vom 19. Februar 2019 anzunehmen. Es könne mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit bereits ab Oktober 2017 darauf abgestellt werden. Die kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit durch die stationäre Behandlung vom 18. Dezember 2017 bis 3. Februar 2018 aufgrund eines Erschöp- fungssyndroms könne bestätigt werden (AB 53.2, S. 21 f.). 3.1.6 In der Stellungnahme vom 13. März 2019 zum Gutachten führten Dr. med. H.________ und lic. phil. I.________ aus, die Diagnosestellung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. F.________ sei nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2020, IV/19/516, Seite 9 nachvollziehbar (AB 56, S. 16). Mehrere Fachärzte hätten im bis in die Kindheit und Jugend der Beschwerdeführerin zurückliegenden Behand- lungszeitraum wiederholt depressive Episoden mit Krankheitswert festge- stellt. Im November 2017 sei es zu einer mittelgradigen bis kurzzeitigen (zwei Wochen) schweren depressiven Episode mit psychotischen Sympto- men gekommen. Aufgrund des wiederholten Auftretens sei die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33) klar begründet (AB 56, S. 19 f.). Die Diagnosekriterien für eine posttraumatische Belas- tungsstörung sowie eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung seien hingegen nicht gegeben (AB 56, S. 21). Dr. med. F.________ spre- che unter anderem von emotional-instabilen, zwanghaften und histrioni- schen Persönlichkeitszügen. Dieser Einschätzung könne in qualitativer Hinsicht zugestimmt werden, jedoch nicht hinsichtlich des Schweregrades der Ausprägung (AB 56, S. 24). Dr. med. H.________ und lic. phil. I.________ diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, aktuell teilremittiert (ICD-10: F33.8), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, zwanghaften, histrionischen Persönlichkeitsanteilen (ICD-10: F61.0), Differentialdiagnose: emotional-instabile Persönlichkeitss- törung (ICD-10: F60.31), und ein anorektisches Essverhalten, kodiert als sonstige Essstörung (ICD-10: F50.9; AB 56, S. 25). Es bestehe weiterhin eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit. Langfristig sei von einer bleibenden mittelschweren Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsfeld auszugehen. Da ihre bisherige Stelle in dieser Form nicht mehr existiere, liege die Arbeitsfähigkeit bei 30-40%. Hingegen könne langfristig von einem Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit von 50- 60% an einem angepassten Arbeitsplatz ausgegangen werden (AB 56, S. 29; vgl. auch AB 66). 3.1.7 Der RAD-Arzt Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in der Stellungnahme vom 21. Mai 2019 zu den Einwänden aus, am Gutachten von Dr. med. F.________ bzw. am Vorbe- scheid könne festgehalten werden (AB 64, S. 4; vgl. auch AB 69). 3.1.8 Vom 26. April bis 24. Mai 2019 war die Beschwerdeführerin erneut in der Klinik G.________ hospitalisiert. Im Bericht vom 27. Mai 2019 wurde eine bipolare Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2020, IV/19/516, Seite 10 10: F31.3), eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.31), Differentialdiagnose: komplexe posttraumatische Belastungs- störung (ICD-10: F43.1), und ein Verdacht auf ADS (ICD-10: F90.1) dia- gnostiziert (Beschwerdebeilage [BB] 7, S. 1). Für die Dauer des Aufenthal- tes sowie für weitere drei Wochen wurde eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (BB 7, S. 3). 3.1.9 Im Bericht vom 12. Juni 2019 diagnostizierten Dr. med. H.________ und lic. phil. I.________ eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), Differentialdiagnose: bipolare Störung, aktuell depressive Episode (ICD-10: F31.1), eine kombinierte Per- sönlichkeitsstörung (vorwiegend emotional-instabil, zwanghaft sowie histrionisch; ICD-10: F61.0), ein Verdacht auf ADS (ICD-10: F90.1) und eine hochsensible und hoch suggestible Persönlichkeit (ICD-10: Z73.1; BB 8, S. 1). Der berufliche Wiedereinstieg habe sich durch die aktuelle depres- sive Episode verzögert. Ab August sei die berufliche Eingliederung in ei- nem angepassten/geschützten Arbeitsbereich zu 20% geplant. Aktuell be- stehe weiterhin eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für den angestammten Beruf (BB 8, S. 3). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2020, IV/19/516, Seite 11 kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Ver- sicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzen- de Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4 S. 467 ff., je mit Hinweisen). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2019 (AB 65) massgeblich auf das Gutachten von Dr. med. F.________ vom 25. Februar 2019 (AB 33.2) gestützt. Diesem vom Krankentaggeldversicherer nicht nach Art. 44 ATSG eingeholten Gut- achten kommt der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellun- gen zu (vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 6. November 2018, 8C_445/2018, E. 5.5, und vom 1. Juli 2016, 8C_71/2016, E. 5.3), womit an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen sind (E. 3.2.2 hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin im Laufe des Beschwerdeverfahrens einen Artikel des … mit dem Titel bzw. Einleitungstext: „…“ (BB 10) einreichte und vorbringt, bei „Dr. ...“ im Artikel handle es sich zweifelsfrei um Dr. med. F.________ (Eingabe vom 15. November 2019; in den Gerichtsakten), vermag dies keine Befangenheit zu begründen. Eine Befangenheit einer sachverständigen Person kann grundsätzlich nicht mittels der Schilderung einzelner angeblich negativer Erfahrungen anderer versicherter Personen mit dieser Gutachtensperson in früheren Fällen begründet werden. Den Beweis einer im Einzelfall erfolgten oder gar systematischen Benachteiligung der versicherten Personen durch Dr. med. F.________ vermag die Beschwerdeführerin mit dem Zeitungsartikel nicht zu erbringen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2020, IV/19/516, Seite 12 (SVR 2016 IV Nr. 8 S. 24 f. E. 6). Konkrete Umstände, die vorliegend den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objek- tiv zu begründen vermögen, sind nicht ersichtlich, insbesondere führen der regelmässige Beizug eines Gutachters durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; SVR 2017 IV Nr. 7 S. 20 E. 4.2). Zudem liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Gutachter sei- ne Beurteilung nicht neutral und sachlich abgegeben hätte (vgl. BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110; SVR 2017 IV Nr. 27 S. 78 E. 5.2). 3.4 Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.________ erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer Ex- pertise gestellten Anforderungen und überzeugt. Insbesondere basiert die Beurteilung auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigt die geklag- ten Beschwerden und wurde in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten – namentlich jenen des behandelnden Dr. med. H.________ sowie der Dipl. Psych. J.________ – erstattet. Sie leuchtet in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi- zinischen Situation ein. Folglich kommt dem Gutachten voller Beweiswert zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353 sowie E. 3.2.2 hiervor). Der Gutachter hat gestützt auf die fachärztliche Untersuchung vom 19. Fe- bruar 2019 samt den durchgeführten Testungen (Montgomery and Asberg Depression Rating Scale [MADRS], Minnesota Multiphasic Personality In- ventory 2 [MMPI-2]; AB 53.2, S. 3, 12 ff.) schlüssig und für den Rechtsan- wender anhand der klassifikatorischen Vorgaben nachvollziehbar darge- legt, dass die Voraussetzungen für das Stellen der Diagnose einer depres- siven Störung zum Untersuchungszeitpunkt nicht erfüllt waren. Insbesonde- re seien die Eingangskriterien („typische Symptome“) für eine depressive Episode (ICD-10: F32/F33) nicht objektiv erfüllt. Es fehlten nämlich eine dauerhafte Hemmung der Psychomotorik, eine wesentliche Verminderung der affektiven Schwingungsfähigkeit und eine ausgeprägte soziale Inakti- vität (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitli- nien, 10. Aufl. 2015, S. 169, 178). Auch war Dr. med. F.________ nicht in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2020, IV/19/516, Seite 13 der Lage, die Diagnose einer depressiven Störung retrospektiv anhand des dokumentierten Psychostatus zu bestätigen (AB 53.2, S. 16 f.). Dies ist insoweit mit dem Gutachten von Dr. med. E.________ vom 13. Juli 2018 vereinbar, als dieser einen weitestgehend blanden psychopathologischen Befund erhoben hatte und aufgrund der testpsychologischen Untersuchung (HAMD-17; Hamilton Rating Scale for Depression) knapp auf „eine leichte depressive Symptomatik“ schloss (AB 32.2, S. 17) bzw. eine teilremittierte rezidivierende depressive Störung diagnostizierte (AB 32.2, S. 19; vgl. auch AB 56, S. 26). Die noch vorhandenen Symptome hätten – so Dr. med. E.________ weiter – nicht das Ausmass erreicht, um eine leichte depressi- ve Episode zu diagnostizieren (AB 32.2, S. 17). Desgleichen wurden im Bericht der Klinik G.________ vom 27. März 2018 keine klaren depressiven Befunde beschrieben (AB 21, S. 3), womit kein unauflösbarer Widerspruch zur retrospektiven Beurteilung des Dr. med. F.________ auszumachen ist. Ebenfalls überzeugt die Darlegung von Dr. med. F.________, wonach sich die angegebenen Verstimmungen vollständig als Teil der Neurasthenie sowie sozialer Belastungen (z.B. sterbenskranker Brieffreund, Tod des Hundes, Veränderungen am Arbeitsplatz, vgl. E. 2.2.2 hiervor) erklärten und allein nicht ausreichten für eine depressive Episode (AB 53.2, S. 16 f.). Schlüssig ist ferner die Diagnose einer Neurasthenie (ICD-10: F48.0) bei einer verminderten Belastbarkeit bei Konzentrationsstörungen, Müdigkeit, Erschöpfung und mangelhaftem innerlichen Antrieb (AB 53.2, S. 17), wobei das Erschöpfungssyndrom in den Vorakten als depressive Episode einge- ordnet worden sei (AB 53.2, S. 16). Weiter setzte sich der psychiatrische Experte mit der von Dipl. Psych. J.________ gestellten Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. einer DESNOS (AB 41.1, S. 16) auseinander und zeigte schlüssig auf, dass diese Diagnose mangels erfüll- ter Symptome (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], a.a.O., S. 207 f.) nicht bestätigt werden kann (AB 53.2, S. 18 ff.). Dass weder die Vorausset- zungen für eine posttraumatische Belastungsstörung noch für eine komple- xe posttraumatische Belastungsstörung erfüllt sind, wurde vom behandeln- den Psychiater Dr. med. H.________ in der Stellungnahme vom 13. Sep- tember 2019 gestützt auf eine eingehende Prüfung der einschlägigen Krite- rien bestätigt (AB 56, S. 21). Schliesslich setzte sich Dr. med. F.________ mit der Abgrenzung der von ihm diagnostizierten Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1) und einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60) auseinan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2020, IV/19/516, Seite 14 der, wobei er überzeugend festhielt, die Eingangskriterien der Persönlich- keitsstörung (persönliches Leiden und gestörte soziale Funktions- und Leis- tungsfähigkeit; DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], a.a.O., S. 274) seien bei erfolgreicher persönlicher, beruflicher und sozialer Lebensbewährung („ausreichende innerpsychische Ressourcen“) bis zum 43. Altersjahr nicht erfüllt (AB 53.2, S. 20 f.). Des Weiteren stellte der Gutachter überzeugend fest, unter Berücksichtigung des Untersuchungsbefundes (Verdeutlichungs- tendenz; AB 53.2, S. 12) und des MMPI-2 (extreme Zustimmungstendenz, womit zumindest eine Aggravation vorliege; AB 53.2, S. 14) sei eine be- wusstseinsnahe Aggravation zu beachten und in den Akten würden stets weit überwiegend subjektive neurasthenische Beschwerden beschrieben (AB 53.2, S. 17). Diese Feststellung steht insoweit im Einklang mit den Dar- legungen von Dr. med. E.________, als auch Letzterer hervorhob, zwi- schen der Verhaltensbeobachtung und den explorierten Angaben bestün- den erhebliche Inkonsistenzen, vor allem könnten die geklagte Erschöp- fung und die geklagten kognitiven Einschränkungen in der Untersuchung nicht festgestellt werden (AB 32.2, S. 17). 3.5 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen am Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. F.________ nichts zu ändern. 3.5.1 Zunächst liegen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass Dr. med. F.________ in seinem Bericht systematisch Informationen (geklagte Beschwerden) unterschlagen bzw. nicht erfragt und beim Ausfüllen des MADRS-Fragebogens vorsätzlich nicht berücksichtigt hätte, um die Diagnose der rezidivierenden Depression zu widerlegen (Beschwerde, S. 9 Ziff. 10 sowie Eingabe vom 15. November 2019 [in den Gerichtsakten]). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei der angewandten MADRS um eine Fremdbeurteilungs- Skala zur syndromalen Diagnostik einer Depression handelt (vgl. dazu RO- THENHÄUSLER/TÄSCHNER, Kompendium Praktische Psychiatrie, 2. Aufl. 2013, S. 67), die auf einem aktuellen Interview basiert (vgl. Anleitung [AB 53.3, S. 7]). Einerseits kommt es damit – anders als bei einem Selbst- beurteilungsverfahren – nicht allein auf das subjektiv Erlebte und das eige- ne Bild des Exploranden an, sondern es fliesst auch die fachärztliche Wür- digung des Untersuchers mit ein. Deshalb geht die Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2020, IV/19/516, Seite 15 fehl, soweit sie annimmt, ein von ihr angegebener Skalenwert hätte vom Gutachter telquel übernommen werden müssen. Andererseits widerspie- geln die einzelnen Items eine Momentaufnahme, weshalb das Ergebnis dieses psychometrischen Tests nicht ohne weiteres Rückschlüsse über einen länger zurückliegenden Zeitraum zulässt. Dr. med. F.________ stütz- te seine retrospektive Beurteilung des Verlaufs denn auch nicht allein auf die entsprechenden Testergebnisse, sondern auch auf die anamnestischen Erkenntnisse (vgl. E. 3.4 hiervor). Anders als die Beschwerdeführerin gel- tend macht (vgl. AB 56, S. 1), ist die fast dreistündige Untersuchung (vgl. AB 53.2, S. 1) nicht als zu kurz zu betrachten. Für den Aussagegehalt ei- nes medizinischen Gutachtens kommt es grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise in- haltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Immerhin muss der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein. Wie hoch dieser im Einzelfall zu veranschlagen ist, unterliegt letztlich aber der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des damit befassten Experten (SVR 2017 IV Nr. 75 S. 232 E. 4.3, 2016 IV Nr. 35 S. 110 E. 3.2.2). Vorliegend erscheint der zeitliche Untersuchungsaufwand im an- gegebenen Umfang mit Blick auf die im Gutachten erwähnten Angaben und angesichts der dem Experten bekannten Vorakten nicht als unangemes- sen. 3.5.2 Die nach Vorliegen der Expertise des Dr. med. F.________ aufge- legten Berichte vermögen ebenfalls keine auch nur geringen Zweifel an diesem zu wecken. Insbesondere wurden keine neuen, dem Gutachter nicht bekannt gewesenen oder ungewürdigten Aspekte oder fachliche Feh- ler im Gutachten aufgezeigt. Vielmehr liegt eine andere Würdigung dessel- ben medizinischen Sachverhalts vor: Immerhin ging Dr. med. H.________ mit Dr. med. F.________ insoweit – in qualitativer Hinsicht – einig, als die- ser emotional-instabile, zwanghafte und histrionische Persönlichkeitszüge diagnostizierte, nicht jedoch hinsichtlich des Schweregrades der Ausprä- gung (AB 56, S. 24), wobei er die Darlegung des Gutachters zu den Ein- gangskriterien der Persönlichkeitsstörung nicht widerlegte. Soweit Dr. med. H.________ die vom Experten festgestellte bewusstseinsnahe Aggravation anzweifelte (AB 56, S. 25), spiegelt dies ebenfalls lediglich seine abwei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2020, IV/19/516, Seite 16 chende Einschätzung wieder. Dies vermag die Feststellung des Experten nicht zu entkräften, die sowohl auf den Untersuchungen als auch den Re- sultaten der Testungen beruhte, wobei der entsprechende Test (MMPI-2) in den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP (3. Aufl. 2016 [vgl. ]) unter dem Aspekt „Beurteilung von Konsistenz, Validität und Plausibilität“ ausdrücklich als validierter Test aufgeführt wird (S. 30). Soweit die Ärzte der Klinik G.________ – wie auch Dr. med. H.________ – mit Blick auf die Hospitalisation vom 26. April bis 24. Mai 2019 von einer mittelgradig depressiven Episode bzw. einer psychischen Verschlechterung ausgingen (BB 7 f.), ist festzustellen, dass die Be- schwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben erneut depressive Sym- ptome entwickelt habe, nachdem sie im Februar 2019 durch einen Arzt des Krankentaggeldversicherers zu 100% arbeitsfähig eingeschätzt worden sei (BB 7, S. 1 unten). Dr. med. H.________ erwähnte überdies, dass es durch die finanzielle Unsicherheit und die fehlende Unterstützung im Rahmen von beruflichen Massnahmen zu einer erneuten depressiven Dekompensation gekommen sei (BB 8, S. 3). Die geltend gemachte Verschlechterung ist damit offenkundig als reaktive Störung zu werten, in welcher jedoch recht- sprechungsgemäss keine invalidisierende psychische Beeinträchtigung erblickt werden kann, ansonsten der gesetzliche Invaliditätsbegriff seine Konturen verlöre (vgl. Entscheid des BGer vom 16. Mai 2013, 9C_799/2012, E. 2.5; BGE 127 V 294). Was die unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. F.________ und Dr. med. H.________ betrifft, weist die medizinische Fol- genabschätzung – gerade, aber nicht nur im Bereich der Psychiatrie – eine hohe Variabilität auf und trägt unausweichlich Ermessenszüge (BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195; 137 V 210 E. 3.4.2.3 S. 253; illustrativ dazu die Zwi- schenergebnisse der RELY-Studien, wonach die Reproduzierbarkeit in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mässig ausfiel, d.h. die Psychiater nur niedrige Übereinstimmung erzielten, wenn sie die Arbeitsfähigkeit von Pati- enten mit psychischen Störungen beurteilten [ ]). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die verschiedenen me-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2020, IV/19/516, Seite 17 dizinisch-psychiatrischen Interpretationen denn auch zulässig und zu re- spektieren, sofern der Experte – wie hier – lege artis vorgegangen ist (statt vieler: Entscheid des BGer vom 23. Mai 2019, 9C_851/2018, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Sodann lässt sich die unterschiedliche Folgenabschätzung – nebst der diagnostisch unterschiedlichen Beurteilung – auch damit er- klären, dass der Gutachter die von ihm überzeugend festgestellte Aggrava- tion mitberücksichtigte, wogegen Dr. med. H.________ seine Einschätzung unter der Prämisse abgab, es liege gar keine Aggravation vor. 3.6 Nach dem Ausgeführten ist entsprechend dem beweiskräftigen Gutachten von Dr. med. F.________ erstellt, dass die Beschwerdeführerin an einer Neurasthenie (ICD-10: F48.0) bei anorektischem Essverhalten (ICD-10: F50.9) und akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1) leidet, welche jedoch keine relevante Minderung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermag (AB 53.2, S. 15, 21 f.). Gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. F.________ ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im hier massgebenden Zeit- raum – abgesehen von der lediglich vorübergehenden relevanten Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit während der stationären Behandlung in der Klinik G.________ vom 18. Dezember 2017 bis 3. Februar 2018 – sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit vollschich- tig arbeitsfähig war (AB 53.2, S. 22). 3.7 Weil das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.________ vom

25. Februar 2019 (AB 53.2) beweiskräftig ist und – abgesehen von der be- gründbaren, bloss vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit – eine Arbeitsun- fähigkeit aktuell und auch retrospektiv in nachvollziehbarer und einleuch- tender Weise verneint wurde sowie gegenteiligen Einschätzungen kein Beweiswert beigemessen werden kann (vgl. E. 3.5 hiervor), ist eine Indika- torenprüfung (vgl. E. 2.2.3 hiervor) entbehrlich (BGE 145 V 215 E. 7 S. 228, 143 V 418 E. 7.1 S. 428, 143 V 409 E. 4.5.3 S. 417). 3.8 Zusammenfassend ist kein invalidisierender (psychiatrischer) Ge- sundheitsschaden ausgewiesen, womit kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht. Weil von weiteren medizinischen Abklärun- gen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, kann darauf in anti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2020, IV/19/516, Seite 18 zipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2019 (AB 65) ist folglich nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2020, IV/19/516, Seite 19 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.