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200 2019 515

Bern VerwG · 2019-06-03 · Deutsch BE

Verfügung vom 3. Juni 2019

Sachverhalt

A. Der 1973 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), ausgebildeter ..., war zuletzt vom November 2010 bis Ende März 2017 als ... für die B.________, tätig (Akten der Invalidenversicherung, [act. II] 2, 15, 18, 90 S. 4). Er meldete sich am 27. September 2016 (Eingangsstempel: 6. Oktober 2016; Poststempel: unleserlich [act. II 1]) bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) unter Verweis auf eine Depression zum Bezug von Leistungen an (act. II 1 S. 5 Ziff. 6.2, 6.3). Die IVB nahm medi- zinische sowie erwerbliche Abklärungen vor. Gegen den Vorbescheid vom

31. Januar 2017, worin die IVB die Ablehnung von Leistungen in Aussicht gestellt hatte (act. II 34), erhob der Versicherte Einwände (act. II 36). Nachdem der Versicherte bei der C.________ AG eine Arbeitsstelle gefun- den hatte (vgl. act. II 43), annullierte die IVB den Vorbescheid (act. II 44) und unterstützte die Tätigkeit des Versicherten bei der C.________ AG als Arbeitsversuch mit Job-Coaching vom 13. März bis 10. September 2017 (act. II 46 f., 49, 58, 88]). Mit Verfügung vom 6. November 2017 – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 80, 83) – brach die IVB die beruflichen Massnahmen per 14. September 2017 ab (act. II 89). Am 19. Juli 2017 stellte der Versicherte, zusammen mit seinem behandelnden Psychiater, ein Gesuch um Wiederaufnahme der beruflichen Massnahmen (act. II 108). Mit Verfügung vom 25. September 2018 schloss die IVB – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 116) – die Arbeitsver- mittlung (act. II 125). Weiter veranlasste die IVB eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, prakti- scher Arzt (psychiatrisches Gutachten vom 7. Dezember 2018 [act. II 127.1]). Mit Vorbescheid vom 28. Januar 2019 stellte die IVB die Ableh- nung von Leistungen in Aussicht (act. II 128). Hiergegen erhob der Versi- cherte Einwand und reichte einen Bericht des behandelnden Psychiaters vom 21. März 2019 ein (act. II 133). Nach Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 29. April 2019 (act. II 136

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/515, Seite 3 S. 2 ff.) und einer ergänzenden Stellungnahme des Gutachters vom 2. Mai 2019 (act. II 138) lehnte die IVB mit Verfügung vom 3. Juni 2019 die Zu- sprechung von Leistungen ab (act. II 139). B. Am 24. Juni 2019 erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung und die Zusprechung von Leistungen. Am 4. Juli 2019 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches er – nach Aufforderung mit prozessleitender Verfü- gung vom 5. Juli 2019 – am 8. Juli 2019 verbesserte. Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2019 beantragte die IVB die Abwei- sung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. September 2019 gewährte der In- struktionsrichter die unentgeltliche Rechtspflege, beschränkt auf die Ver- fahrenskosten. Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 30. September 2019 bestätigte der Beschwerdeführer seine Anträge.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. Juni 2019 (act. II 139). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/515, Seite 5 teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungs- weise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszuge- hen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterli- cher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheits- schaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliess- lich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychi- schen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/515, Seite 6 reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Den Akten ist aus medizinischer Sicht im Wesentlichen das Folgen- de zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 7. Juni 2016 diagnostizierten Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie, sowie med. pract. F.________, Spital G.________, eine mittelgradige depressive Epi- sode bei Unstimmigkeiten am Arbeitsplatz (ICD-10 F32.1, Z56). In der Anamnese führten sie aus, die Scheidung im Jahr 2013 sei ein konfliktrei- cher Vorgang gewesen; seither sei es immer schlechter gegangen und der Patient habe Schlafprobleme entwickelt. Das Arbeitsverhältnis sei ebenfalls problematisch geworden und es habe konfliktreiche Auseinandersetzungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/515, Seite 7 gegeben. Seit zwei Jahren leide der Patient an vermehrten Schlafstörun- gen, wobei er nachts immer aufgewacht sei und nicht habe weiter durch- schlafen können. Er habe begonnen, nachts zu joggen. Innert kurzer Zeit habe er ca. 10 kg abgenommen. In den klinischen Befunden beschrieben die Ärzte u.a. es werde keine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit, Kon- zentration und Auffassung bemerkt, es würden subjektive Konzentrations- schwierigkeiten angegeben; das Denken sei teilweise nachts grübelnd und die affektive Grundstimmung sei niedergeschlagen; es bestehe das Gefühl immer unter Druck zu stehen, es lägen Durchschlafstörungen vor und der Antrieb sei gefühlsmässig vermindert. Es sei eine integrierte psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung unter Escitalopram begonnen worden (act. II 14 S. 8 f.; vgl. auch act. II 8.2 S. 1 f.). 3.1.2 Im Arztzeugnis vom 6. Juli 2016 zuhanden der Krankentaggeldver- sicherung diagnostizierte die Hausärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, eine mittelgradige depressive Episode (ICD- 10 F32.1) Sie hielt fest, es habe eine langsame psychische Verschlechte- rung, wahrscheinlich seit Jahren, stattgefunden. Sie attestierte eine Ar- beitsunfähigkeit von 100 % seit dem 23. Mai 2016 (act. II 8.2 S. 3). 3.1.3 Im Bericht vom 10. Oktober 2016 führte Dr. med. I.________, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zuhanden der Krankentaggeldver- sicherung aus, der Patient habe kongruente und glaubhafte Angaben be- treffend die Krankheitsentwicklung im Sinne eines richtungsweisend reak- tiv-berufsbezogenen Geschehens mit kumulativem Summationseffekt ge- macht. Eine Rückkehr an die alte Stelle sei dem Patienten aus therapeu- tisch rehabilitativen Gründen nicht mehr zumutbar. Ab dem 1. Januar 2017 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (act. II 26.2). 3.1.4 Zuhanden der IVB diagnostizierte die Hausärztin Dr. med. H.________ im Bericht vom 12. Oktober 2016 eine mittelgradige depressi- ve Episode (ICD-10 F32.1). Aktuell bestehe eine verminderte Belastbarkeit, Konzentration- und Stresstoleranz. Es liege eine Arbeitsunfähigkeit vor; der Patient könne an den bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zurückkehren; eine Tätigkeit andernorts sei mit steigerbarem Pensum – wahrscheinlich auch wieder bis zur vollen Leistungsfähigkeit – möglich (act. II 14 S. 2 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/515, Seite 8 3.1.5 Im Bericht vom 28. Oktober 2016 zuhanden der IVB hielten Dr. med. E.________ sowie med. pract. F.________, Spital G.________, unter Bestätigung der bisherigen Diagnosen fest, die Prognose sei gut, da die Depression vor allem aufgrund der Arbeitssituation erfolgt sei. Der Patient werde mit Escitalopram behandelt. Mittlerweile habe der Patient die Arbeit gekündigt. Die Leistungsfähigkeit sei noch leicht vermindert. Ab Januar 2017 könne mit einer Arbeitswiederaufnahme mit einem Pensum von 30 % bis 50 % gerechnet werden (act. II 20 S. 3 ff.). 3.1.6 Der behandelnde Psychiater Dr. med. J.________ diagnostizierte im Bericht vom 5. Januar 2017 zuhanden der IVB eine mittelgradige de- pressive Episode (ICD-10 F32.1, Z56 [Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben], Z60.8 [Kontaktanlässe mit Bezug auf die soziale Umgebung]) und selbstunsichere Persönlichkeitszüge (ICD-10 F60.6). Es sei am aktuel- len Arbeitsplatz eine Weiterarbeit aus medizinischen Gründen unzumutbar; an einem anderen Arbeitsplatz sei eine ähnliche Arbeit möglich. Eine Stei- gerung des Arbeitspensums von 10 % pro Monat sei sinnvoll, d.h. der Pati- ent sei ab Februar 2017 zu 70 % und ab März 2017 zu 60 % arbeitsunfähig usw. (act. II 27 S. 2 ff.; vgl. auch act. II 36 S. 3). Im Verlaufsbericht vom 10. Juli 2017 ging Dr. med. J.________ von einem stationären Gesundheitszustand aus. Aktuell bestehe eine Arbeitsunfähig- keit von 50 %. Damit die Prognose mittelfristig gut bleibe, sei darauf zu achten, dass die Steigerung des Pensums am Arbeitsplatz nur langsam von statten gehe. Er empfehle in den nächsten drei Monaten ein Pensum von 50 % und danach eine Steigerung von 10 % pro Monat bis auf ein Pensum von 80 % (act. II 60 S. 2 f.). Im Bericht vom 19. Juli 2018 diagnostizierte Dr. med. J.________ eine mit- telgradige depressive Episode, regredient (ICD-10 F32.1, Z56, Z60.8), selbstunsichere Persönlichkeitszüge (ICD-10 F60.6) sowie Schlafstörun- gen. Es sei am 13. September 2017 zum Abbruch der beruflichen Mass- nahmen gekommen. Vom 15. November bis 29. Dezember 2017 sei eine Hospitalisation notwendig gewesen (act. II 108 S. 1). Eine Rückkehr in die angestammten Berufsfelder würde zu einer Verschlimmerung der depressi- ven Symptome führen. Bei sehr guten handwerklichen Fähigkeiten und hohen sozialen Kompetenzen sei eine Arbeit im agogischen Bereich geeig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/515, Seite 9 net. Der Patient sei vom 14. September bis 15. November 2017 zu 50 % arbeitsfähig gewesen, danach habe eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit be- standen und seit September 2018 sei in einer beruflichen Massnahme ein Pensum von 50 % möglich (act. II 108 S. 2). 3.1.7 Im psychiatrischen Gutachten vom 7. Dezember 2018 diagnostizier- te Dr. med. D.________ einen Status nach anamnestisch depressiver An- passungsstörung (ICD-10 F43.2) aufgrund psychosozialer Belastungssitua- tionen im Jahr 2016, aktuell klinisch nicht mehr objektivierbar (act. II 127.1 S. 30). Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne er nicht bestäti- gen, dagegen sprächen die Angaben des Exploranden in der Biographie, die ohne Schwierigkeiten absolvierte Schul- und Lehrzeit, der unauffällige Militärdienst und die Beurteilungen in den Arbeitszeugnissen sowie die mehrjährigen Beschäftigungsverhältnisse in den verschiedenen Berufs- zweigen (act. II 127.1 S. 31). Überdies pflege der Explorand unauffällige Beziehungen zu den Kindern und den Eltern. Die Eingangskriterien einer spezifischen Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 seien somit nicht er- füllt. Selbstunsichere Persönlichkeitszüge seien überdies nicht festzustel- len. Betrachte man die Angaben zum Stimmungsbild des Exploranden während der aktuellen Begutachtung systematisch, habe er neben fehlen- den formalen Denkstörungen und fehlender Agitiertheit, keine psychomoto- rische Unruhe präsentiert. Ferner sei weder ein depressiver Affekt festzu- stellen gewesen, noch seien in höherem Ausmass Versagensgefühle, Freudverlust, Schuld-, Bestrafungsgefühle, Selbstmordgedanken, Affektla- bilität und Reizbarkeit deutlich geworden. Zur Einordnung der depressiven Erkrankung seien bereits die Kombination von mindestens zwei ICD-10- Hauptsymptom-Clustern (depressive Stimmung, Freud-, Interessenlosig- keit) nicht festzustellen. In Verbindung mit unauffälliger emotionaler Reagi- bilität und fehlendem Vigilanzverlust während der Untersuchung könne damit keine depressive Störung gemäss der ICD-10 Klassifikation (Kapitel F3) belegt werden. Das klinische Bild und der Beschwerdevortrag sowie die attestierte (Teil-)Arbeitsunfähigkeit des Exploranden könnten nicht mehr durch eine Diagnose aus dem psychiatrischen Fachgebiet erklärt werden. Ein ausgeprägter krankheitsbedingter sozialer Rückzug habe nicht bestätigt werden können (act. II 127.1 S. 32). Die subjektiv geäusserten Beschwer- den des Exploranden korrelierten nicht durchgängig mit dessen Verhalten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/515, Seite 10 und den Schilderungen. Der Explorand nehme überdies derzeit keine spe- zifische antidepressive Psychopharmakotherapie ein, was gegen einen ausgeprägten Leidensdruck spreche (act. II 127.1 S. 33). Es müsse festge- stellt werden, dass der Explorand an keiner klinisch relevanten psychiatri- schen Gesundheitsstörung mehr leide, die die berufliche Leistungsfähigkeit derzeit höhergradig einschränke. Die attestierten (Teil-)Arbeitunfähigkeiten könnten nicht mit einer Diagnose aus dem psychiatrischen Fachgebiet er- klärt werden. Der Explorand sei vollschichtig arbeitsfähig in den bisherigen Tätigkeitsprofilen (Sachbearbeiter ..., ..., ..., ...) als auch in jedweder Ver- weistätigkeit. Die in der Krankengeschichte berichteten Krankheitsepisoden und die dokumentierte Psychopathologie könnten als Symptome einer pas- sageren depressiven Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) nachvollzogen werden, die sich ausgehend von psychosozialen Belastungssituationen (Trennung und Scheidung von der Ehefrau als auch Arbeitsplatzkonflikte) entwickelt habe und nicht mehr vorliege (act. II 127.1 S. 34). 3.1.8 In der Stellungnahme zum Gutachten vom 21. März 2019 bean- standete der behandelnde Psychiater Dr. med. J.________, das psychiatri- sche Gutachten sei lückenhaft und gehe auf die wesentlichen psychopa- thogenen Faktoren, die zu einer schweren psychischen Beeinträchtigung geführt hätten, nicht ein. Der Patient habe elf Jahre in einer Partnerschaft mit einer narzisstischen Partnerin gelebt. Er habe in dieser Zeit und auch danach ständig psychische Gewalt durch seine Ex-Frau erlebt. Diese Um- stände hätten zu einer Schädigung seiner psychischen Gesundheit geführt (act. II 133 S. 2). Es bestehe beim Patienten eine regrediente depressive Episode auf dem Boden einer erworbenen ängstlichen Persönlichkeitss- törung; er sei ein klassischer Fall des „narcistic victim syndrom“ (act. II 133 S. 7) 3.1.9 In der Stellungnahme vom 29. April 2019 hielt Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, fest, die Stellungnahme von Dr. med. J.________ vermöge das psychiatrische Gut- achten nicht zu entkräften. Das von ihm geschilderte „narcistic victim syn- drome“ umgreife kein klar definiertes psychiatrisches Störungsbild und ba- siere auf nicht belegten Hypothesen. Unklar sei dabei auch, wie der be- handelnde Psychiater davon sprechen könne, dass die frühere Ehefrau des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/515, Seite 11 Patienten an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung leide (act. II 136 S. 3 f.). 3.1.10 In der ergänzenden Stellungnahme vom 2. Mai 2019 führte der psychiatrische Gutachter Dr. med. D.________ aus, die objektiven Befunde anlässlich der Untersuchung vom 28. November 2018 erhellten, dass keine psychopathologischen Befunde festzustellen gewesen seien, die beim Ex- ploranden eine Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit begründet hätten. Es lägen keine eigenen klinischen Untersuchungsergebnisse vor, welche die Urteilsbildung des behandelnden Psychiaters zur behaupteten Psychopathologie der Ex-Frau des Exploranden untermauerten. Trotz die- ser von Dr. med. J.________ postulierten narzisstischen Viktimisierung sei es dem Exploranden möglich gewesen, langjährig erfolgreich beruflich tätig zu sein (act. II 138 S. 5). Eine Persönlichkeitsstörung müsse sich in zahl- reichen Lebensbereichen seit der Jugend und Adoleszenz wie ein „roter Faden“ durch die Biographie ziehen. Dies sei beim Exploranden nicht überwiegend wahrscheinlich gewesen. Überdies würde eine solche prak- tisch nie eine Arbeitsunfähigkeit begründen (act. II 138 S. 6). Die Arbeits- zeugnisse sagten zwar nichts über den aktuellen Gesundheitszustand aus, sie machten es hingegen sehr unwahrscheinlich, dass eine leistungsein- schränkende Persönlichkeitsstörung vorliege (act. II 138 S. 7). 3.2 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/515, Seite 12 3.2.2 Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff klar zwischen dem Gesundheitsschaden, an dem die versicherte Person leidet, und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Um- stände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder ver- schwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachge- recht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belas- tungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbst- ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlim- mern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). 3.2.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stellt betreffend die medizinische Ein- schätzung, insbesondere die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in den ange- stammten Tätigkeiten und einer angepassten Arbeit, auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. D.________ vom 7. Dezember 2018 (act. II 127.1)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/515, Seite 13 und die ergänzende Stellungnahme vom 2. Mai 2019 (act. II 138 S. 1-8) ab. Diese erfüllen die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen (E. 3.2.1 hiervor); sie sind umfassend und sorgfältig erstellt. Dr. med. D.________ hatte Kenntnis der Akten (act. II 127.1 S. 3 ff.) und berücksich- tigte die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, u.a. auch zum Ta- gesablauf (act. II 127.1 S. 22 f.). Dabei setzte er sich einlässlich mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinander, insbesondere erhob er auch die persönliche Situation, so führte er schliesslich an, der Beschwer- deführer habe angegeben, dass in der Therapie bei Dr. med. J.________ seine Vergangenheit aufgearbeitet werde. Dabei habe der behandelnde Psychiater ihm klar gemacht, dass seine Ehefrau narzisstisch gewesen sei. Sie habe ihn unter Druck gesetzt, den für ihn ungeliebten ...Job bei der L.________ (ab Geburt des ersten Kindes im Jahr 2002) während mehre- ren Jahren auszuführen, um Geld zu verdienen. Er habe diese Tätigkeit aufgegeben (im Jahr 2010), um sich als …. zu verwirklichen. Diese Arbeit habe ihm immer Spass gemacht. Einzig narzisstische Motive der Arbeitge- ber, die ihn ausgenutzt hätten, seien für ihn schwierig aushaltbar gewesen. Deshalb sei die letzte Anstellung wie auch der Arbeitsversuch gescheitert. Die abgeschiedene Ehefrau versuche die Kinder gegen ihn zu instrumenta- lisieren. Er habe schon immer die Vater- und Mutterrolle inne gehabt. Me- dikamente nehme er heute keine mehr. In den Wintermonaten ... er ... und .... Das Benutzen von öffentlichen Verkehrsmitteln wie auch die Körper- und Wohnungspflege stellten keine Probleme dar. Er habe die Medikamen- te (wegen der Nebenwirkungen) jeweils nur unregelmässig und nur kurze Zeit eingenommen. Eine wirkliche Verbesserung habe er nicht verspürt (act. II 127.1 S. 22 f.). Damit hat der Gutachter die biographischen Daten und die Umstände der Ehe – entgegen der Meinung des behandelnden Psychiaters (act. II 133 S. 2) – sehr wohl berücksichtigt (vgl. auch ergän- zende Stellungnahme vom 2. Mai 2019 [act. II 138 S. 6]). Der Experte stellte die klinischen Befunde sowie die Ergebnisse des Mini- ICF-APP umfassend dar und er erhob das Verhalten des Beschwerdefüh- rers während der Untersuchungssituation sorgfältig (act. II 127.1 S. 25 ff.). Dass er auf der Basis der Akten und der eigenen Untersuchung eine (remit- tierte) Anpassungsstörung nach psychosozialer Belastungssituation attes- tierte, überzeugt. Der Gutachter setzte sich schliesslich überzeugend mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/515, Seite 14 der Frage nach einer Persönlichkeitsstörung auseinander, wobei er diese Diskussion leitliniengerecht führte. Es ist nicht zu beanstanden, dass er dabei auf die weiter zurückliegende Biographie des Beschwerdeführers, insbesondere durch Zitieren der Arbeitszeugnisse, einging, da – wie der Experte zutreffend erklärte (vgl. act. II 138 S. 6) – eine Persönlichkeitss- törung sich in den (bisherigen) Lebensphasen (Kindheit, Schulzeit, Ausbil- dung, Erwerbsleben) hätte auswirken müssen, was hier gerade nicht der Fall war. Nichts anderes gilt für die vom behandelnden Psychiater attestier- te depressive Episode. Der Gutachter legte einlässlich und überzeugend dar, weshalb er eine solche Gesundheitsstörung nicht attestieren konnte (act. II 127.1 S. 32 ff.) und weshalb diese Diagnose mit Blick auf die frühere Befunderhebung für ihn auch rückwirkend nicht nachvollziehbar war (act. II 127.1 S. 35 f.). Er hielt nachvollziehbar und überzeugend fest, die Ein- schätzung der fehlenden Invalidität, die zum Vorbescheid vom 4. Oktober 2016 geführt habe, sei insofern korrekt gewesen (vgl. act. II 127.1 S. 36). Der Gutachter setzte sich umfassend mit den Einschätzungen der behan- delnden Ärzte sowie des RAD auseinander: Dabei stellte er u.a. richtig fest, dass bereits Dr. med. I.________ im Bericht zuhanden der Taggeldversi- cherung vom 10. Oktober 2016 von einer Krankheitsentwicklung im Sinne eines richtungsweisend reaktiv-berufsbezogenen Geschehens mit kumula- tiven Summationseffekt gesprochen hatte (act. II 26.2 S. 1), auch wenn den Experten die durch Dr. med. I.________ danach „aus therapeutisch- rehabilitativen Gründen“ attestierte Arbeitsunfähigkeit (act. II 26.2 S. 2) nicht überzeugte. Ebenso hatte der RAD-Arzt Dr. med. M.________, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bereits in der Stellungnahme vom

24. Januar 2017 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reakti- on auf eine länger anhaltende Belastungssituation (ICD-10 F43.10) zurück- geführt und eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit für möglich gehal- ten (act. II 30 S. 5; vgl. auch act. II 127.1 S. 36 f.). Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass der Experte unter Verweis auf das geschilderte Aktivitätsniveau (kleines …., musikalische und sportliche Betätigung [act. II 127.1 S. 23]) einerseits und die geltend gemachten ge- sundheitlichen Beschwerden (weiterhin wechselhafte Schlafqualität, er fühle sich müde, schläfrig und verzweifelt [act. II 127.1 S. 23]) andererseits

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/515, Seite 15 auf Inkonsistenzen hinwies (act. II 127.1 S. 33). Dabei kann mit Blick auf die fehlende korrekte Medikamenteneinnahme durchaus – wie der Experte überzeugend darlegte (act. II 127.1 S. 33) – von einem fehlenden Leidens- druck gesprochen werden. Dabei ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die behandelnden Ärzte zunächst durchwegs von einer Behandlung mit Escita- lopram berichtet hatten, ohne je Nebenwirkungen festzustellen. Es ist somit auf die überzeugende Beurteilung des Experten abzustellen, wonach der Beschwerdeführer an keiner klinisch relevanten Gesundheitsstörung leidet, die die Leistungsfähigkeit höhergradig einschränkt und auch die (früher) attestierten (Teil-)Arbeitsunfähigkeiten nicht mit einer Diagnose aus dem psychiatrischen Fachgebiet erklärt werden können. Die Einschätzung des Gutachters, dass der Beschwerdeführer vollumfänglich arbeitsfähig ist (act. II 127.1 S. 34, 41), ist nach dem Gesagten überzeugend und schlüssig. 3.4 Die Kritik des behandelnden Psychiaters Dr. med. J.________ vom

21. März 2019 (act. II 133 S. 2 ff.) vermag das schlüssige psychiatrische Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Zwar verwendete der Gutachter tatsächlich das Wort „...ung des Arbeitsplatzes“ (act. II 127.1 S. 3), wobei unklar ist, was dieses Wort, bestehend aus dem Namen des Beschwerde- führers und „ung“, bedeuten soll. Aus dem Kontext ergibt sich, dass die Textstelle die Übernahme der RAD-Einschätzung ist und dort „Kündigung des Arbeitsplatzes“ heisst, womit es sich um eine unsorgfältige redaktionel- le Aktenübernahme handelt. Dass diese einen massgeblichen Einfluss auf die Beurteilung der medizinischen Sachlage gehabt hätte, insbesondere dass der Gutachter die Fakten nicht den effektiven Tatsachen entspre- chend begriffen hätte, kann ausgeschlossen werden. Im Übrigen ging auch der behandelnde Psychiater Dr. med. J.________ in seinem Bericht vom

21. März 2019 davon aus, dass damit die Kündigung des Arbeitsplatzes gemeint war (act. II 133 S. 7 oben). Über diesen redaktionellen Mangel hinaus ist das psychiatrische Gutachten jedoch sorgfältig redigiert und be- gründet. Der Kritik von Dr. med. J.________ kann soweit weitergehend nicht gefolgt werden, bezieht er sich in seiner Beurteilung des Gesundheitszustandes doch vorab auf die Klageschilderung des Beschwerdeführers und lässt da- bei die vom Gutachter zutreffend gewürdigten durchgängigen, damit in Wi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/515, Seite 16 derspruch stehenden objektiven Befunde ausser Acht. Der Beschwerdefüh- rer schreibt seine Misserfolge einem nicht zutreffenden psychischen Be- fundbild bei Drittpersonen zu. So bezeichnet er alle Personen, die er für sein Scheitern verantwortlich machte (Ehefrau, letzter Arbeitgeber, Vorge- setzter beim Arbeitsversuch), als „narzisstisch“ (act. II 127.1 S. 22 f.). Diese Haltung wird offensichtlich durch den behandelnden Psychiater unterstützt, attestierte dieser im Bericht vom 21. März 2019 der abgeschiedenen Ehe- frau des Beschwerdeführers im Sinne einer „Ferndiagnose“ eine narzissti- sche Persönlichkeitsstörung (act. II 133 S. 2 f.). Diese Ausführungen über- zeugen nicht, da Dr. med. J.________ auch nicht ansatzweise darlegte, auf welche medizinische Befundakten und objektivierten Drittfeststellungen er seine Beurteilung stützte. Wenn er den Beschwerdeführer zum Opfer sei- ner Ehefrau erklärte (act. II 133 S. 3) und ihn im Rahmen der Behandlung gar gegen seine abgeschiedene Ehefrau aufbrachte, so überzeugt dies nicht. Damit lassen sich auch die Kriterien einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung nicht nachvollziehbar begründen. In der ergänzen- den Stellungnahme vom 2. Mai 2019 nahm – nachdem sich bereits der RAD-Arzt zutreffend geäussert hatte – auch der Gutachter nachvollziehbar Stellung. 3.5 Dr. med. D.________ berücksichtigte in seiner Expertise die in BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizinischen Massstäbe und auch die allgemeinen rechtlichen Beweisanforderungen. Es ist deshalb die formulierte Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit zu übernehmen. Der Gut- achter hat keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (vgl. E. 2.2 hiervor). Eine gesonderte gerichtliche Prüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens erübrigt sich (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 54). Nach dem oben Dargelegten (E. 3.4 hiervor) ist mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens seit Ende 2016 an keinem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Ge- sundheitsschaden leidet und ihm die bisherigen Tätigkeiten zumutbar sind (act. II 127.1 S. 34). Da es an einer Invalidität fehlt, lehnte die Beschwerde- gegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Inva- lidenversicherung zu Recht ab. Dies gilt sowohl für die vom Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/515, Seite 17 führer mit Schreiben vom 30. September 2019 nochmals ausdrücklich ver- langten beruflichen Massnahmen pro futuro wie die Rente. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 3. Juni 2019 (act. II

139) ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Mit Verfügung vom 3. September 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, weshalb der Beschwerdefüh- rer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit ist (Art. 113 VRPG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/515, Seite 18 Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Sep- tember 2019)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/515, Seite 4 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/515, Seite 4 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. Juni 2019 (act. II 139). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/515, Seite 5 teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungs- weise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszuge- hen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterli- cher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheits- schaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliess- lich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychi- schen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/515, Seite 6 reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).
  5. 3.1 Den Akten ist aus medizinischer Sicht im Wesentlichen das Folgen- de zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 7. Juni 2016 diagnostizierten Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie, sowie med. pract. F.________, Spital G.________, eine mittelgradige depressive Epi- sode bei Unstimmigkeiten am Arbeitsplatz (ICD-10 F32.1, Z56). In der Anamnese führten sie aus, die Scheidung im Jahr 2013 sei ein konfliktrei- cher Vorgang gewesen; seither sei es immer schlechter gegangen und der Patient habe Schlafprobleme entwickelt. Das Arbeitsverhältnis sei ebenfalls problematisch geworden und es habe konfliktreiche Auseinandersetzungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/515, Seite 7 gegeben. Seit zwei Jahren leide der Patient an vermehrten Schlafstörun- gen, wobei er nachts immer aufgewacht sei und nicht habe weiter durch- schlafen können. Er habe begonnen, nachts zu joggen. Innert kurzer Zeit habe er ca. 10 kg abgenommen. In den klinischen Befunden beschrieben die Ärzte u.a. es werde keine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit, Kon- zentration und Auffassung bemerkt, es würden subjektive Konzentrations- schwierigkeiten angegeben; das Denken sei teilweise nachts grübelnd und die affektive Grundstimmung sei niedergeschlagen; es bestehe das Gefühl immer unter Druck zu stehen, es lägen Durchschlafstörungen vor und der Antrieb sei gefühlsmässig vermindert. Es sei eine integrierte psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung unter Escitalopram begonnen worden (act. II 14 S. 8 f.; vgl. auch act. II 8.2 S. 1 f.). 3.1.2 Im Arztzeugnis vom 6. Juli 2016 zuhanden der Krankentaggeldver- sicherung diagnostizierte die Hausärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, eine mittelgradige depressive Episode (ICD- 10 F32.1) Sie hielt fest, es habe eine langsame psychische Verschlechte- rung, wahrscheinlich seit Jahren, stattgefunden. Sie attestierte eine Ar- beitsunfähigkeit von 100 % seit dem 23. Mai 2016 (act. II 8.2 S. 3). 3.1.3 Im Bericht vom 10. Oktober 2016 führte Dr. med. I.________, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zuhanden der Krankentaggeldver- sicherung aus, der Patient habe kongruente und glaubhafte Angaben be- treffend die Krankheitsentwicklung im Sinne eines richtungsweisend reak- tiv-berufsbezogenen Geschehens mit kumulativem Summationseffekt ge- macht. Eine Rückkehr an die alte Stelle sei dem Patienten aus therapeu- tisch rehabilitativen Gründen nicht mehr zumutbar. Ab dem 1. Januar 2017 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (act. II 26.2). 3.1.4 Zuhanden der IVB diagnostizierte die Hausärztin Dr. med. H.________ im Bericht vom 12. Oktober 2016 eine mittelgradige depressi- ve Episode (ICD-10 F32.1). Aktuell bestehe eine verminderte Belastbarkeit, Konzentration- und Stresstoleranz. Es liege eine Arbeitsunfähigkeit vor; der Patient könne an den bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zurückkehren; eine Tätigkeit andernorts sei mit steigerbarem Pensum – wahrscheinlich auch wieder bis zur vollen Leistungsfähigkeit – möglich (act. II 14 S. 2 ff.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/515, Seite 8 3.1.5 Im Bericht vom 28. Oktober 2016 zuhanden der IVB hielten Dr. med. E.________ sowie med. pract. F.________, Spital G.________, unter Bestätigung der bisherigen Diagnosen fest, die Prognose sei gut, da die Depression vor allem aufgrund der Arbeitssituation erfolgt sei. Der Patient werde mit Escitalopram behandelt. Mittlerweile habe der Patient die Arbeit gekündigt. Die Leistungsfähigkeit sei noch leicht vermindert. Ab Januar 2017 könne mit einer Arbeitswiederaufnahme mit einem Pensum von 30 % bis 50 % gerechnet werden (act. II 20 S. 3 ff.). 3.1.6 Der behandelnde Psychiater Dr. med. J.________ diagnostizierte im Bericht vom 5. Januar 2017 zuhanden der IVB eine mittelgradige de- pressive Episode (ICD-10 F32.1, Z56 [Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben], Z60.8 [Kontaktanlässe mit Bezug auf die soziale Umgebung]) und selbstunsichere Persönlichkeitszüge (ICD-10 F60.6). Es sei am aktuel- len Arbeitsplatz eine Weiterarbeit aus medizinischen Gründen unzumutbar; an einem anderen Arbeitsplatz sei eine ähnliche Arbeit möglich. Eine Stei- gerung des Arbeitspensums von 10 % pro Monat sei sinnvoll, d.h. der Pati- ent sei ab Februar 2017 zu 70 % und ab März 2017 zu 60 % arbeitsunfähig usw. (act. II 27 S. 2 ff.; vgl. auch act. II 36 S. 3). Im Verlaufsbericht vom 10. Juli 2017 ging Dr. med. J.________ von einem stationären Gesundheitszustand aus. Aktuell bestehe eine Arbeitsunfähig- keit von 50 %. Damit die Prognose mittelfristig gut bleibe, sei darauf zu achten, dass die Steigerung des Pensums am Arbeitsplatz nur langsam von statten gehe. Er empfehle in den nächsten drei Monaten ein Pensum von 50 % und danach eine Steigerung von 10 % pro Monat bis auf ein Pensum von 80 % (act. II 60 S. 2 f.). Im Bericht vom 19. Juli 2018 diagnostizierte Dr. med. J.________ eine mit- telgradige depressive Episode, regredient (ICD-10 F32.1, Z56, Z60.8), selbstunsichere Persönlichkeitszüge (ICD-10 F60.6) sowie Schlafstörun- gen. Es sei am 13. September 2017 zum Abbruch der beruflichen Mass- nahmen gekommen. Vom 15. November bis 29. Dezember 2017 sei eine Hospitalisation notwendig gewesen (act. II 108 S. 1). Eine Rückkehr in die angestammten Berufsfelder würde zu einer Verschlimmerung der depressi- ven Symptome führen. Bei sehr guten handwerklichen Fähigkeiten und hohen sozialen Kompetenzen sei eine Arbeit im agogischen Bereich geeig- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/515, Seite 9 net. Der Patient sei vom 14. September bis 15. November 2017 zu 50 % arbeitsfähig gewesen, danach habe eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit be- standen und seit September 2018 sei in einer beruflichen Massnahme ein Pensum von 50 % möglich (act. II 108 S. 2). 3.1.7 Im psychiatrischen Gutachten vom 7. Dezember 2018 diagnostizier- te Dr. med. D.________ einen Status nach anamnestisch depressiver An- passungsstörung (ICD-10 F43.2) aufgrund psychosozialer Belastungssitua- tionen im Jahr 2016, aktuell klinisch nicht mehr objektivierbar (act. II 127.1 S. 30). Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne er nicht bestäti- gen, dagegen sprächen die Angaben des Exploranden in der Biographie, die ohne Schwierigkeiten absolvierte Schul- und Lehrzeit, der unauffällige Militärdienst und die Beurteilungen in den Arbeitszeugnissen sowie die mehrjährigen Beschäftigungsverhältnisse in den verschiedenen Berufs- zweigen (act. II 127.1 S. 31). Überdies pflege der Explorand unauffällige Beziehungen zu den Kindern und den Eltern. Die Eingangskriterien einer spezifischen Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 seien somit nicht er- füllt. Selbstunsichere Persönlichkeitszüge seien überdies nicht festzustel- len. Betrachte man die Angaben zum Stimmungsbild des Exploranden während der aktuellen Begutachtung systematisch, habe er neben fehlen- den formalen Denkstörungen und fehlender Agitiertheit, keine psychomoto- rische Unruhe präsentiert. Ferner sei weder ein depressiver Affekt festzu- stellen gewesen, noch seien in höherem Ausmass Versagensgefühle, Freudverlust, Schuld-, Bestrafungsgefühle, Selbstmordgedanken, Affektla- bilität und Reizbarkeit deutlich geworden. Zur Einordnung der depressiven Erkrankung seien bereits die Kombination von mindestens zwei ICD-10- Hauptsymptom-Clustern (depressive Stimmung, Freud-, Interessenlosig- keit) nicht festzustellen. In Verbindung mit unauffälliger emotionaler Reagi- bilität und fehlendem Vigilanzverlust während der Untersuchung könne damit keine depressive Störung gemäss der ICD-10 Klassifikation (Kapitel F3) belegt werden. Das klinische Bild und der Beschwerdevortrag sowie die attestierte (Teil-)Arbeitsunfähigkeit des Exploranden könnten nicht mehr durch eine Diagnose aus dem psychiatrischen Fachgebiet erklärt werden. Ein ausgeprägter krankheitsbedingter sozialer Rückzug habe nicht bestätigt werden können (act. II 127.1 S. 32). Die subjektiv geäusserten Beschwer- den des Exploranden korrelierten nicht durchgängig mit dessen Verhalten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/515, Seite 10 und den Schilderungen. Der Explorand nehme überdies derzeit keine spe- zifische antidepressive Psychopharmakotherapie ein, was gegen einen ausgeprägten Leidensdruck spreche (act. II 127.1 S. 33). Es müsse festge- stellt werden, dass der Explorand an keiner klinisch relevanten psychiatri- schen Gesundheitsstörung mehr leide, die die berufliche Leistungsfähigkeit derzeit höhergradig einschränke. Die attestierten (Teil-)Arbeitunfähigkeiten könnten nicht mit einer Diagnose aus dem psychiatrischen Fachgebiet er- klärt werden. Der Explorand sei vollschichtig arbeitsfähig in den bisherigen Tätigkeitsprofilen (Sachbearbeiter ..., ..., ..., ...) als auch in jedweder Ver- weistätigkeit. Die in der Krankengeschichte berichteten Krankheitsepisoden und die dokumentierte Psychopathologie könnten als Symptome einer pas- sageren depressiven Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) nachvollzogen werden, die sich ausgehend von psychosozialen Belastungssituationen (Trennung und Scheidung von der Ehefrau als auch Arbeitsplatzkonflikte) entwickelt habe und nicht mehr vorliege (act. II 127.1 S. 34). 3.1.8 In der Stellungnahme zum Gutachten vom 21. März 2019 bean- standete der behandelnde Psychiater Dr. med. J.________, das psychiatri- sche Gutachten sei lückenhaft und gehe auf die wesentlichen psychopa- thogenen Faktoren, die zu einer schweren psychischen Beeinträchtigung geführt hätten, nicht ein. Der Patient habe elf Jahre in einer Partnerschaft mit einer narzisstischen Partnerin gelebt. Er habe in dieser Zeit und auch danach ständig psychische Gewalt durch seine Ex-Frau erlebt. Diese Um- stände hätten zu einer Schädigung seiner psychischen Gesundheit geführt (act. II 133 S. 2). Es bestehe beim Patienten eine regrediente depressive Episode auf dem Boden einer erworbenen ängstlichen Persönlichkeitss- törung; er sei ein klassischer Fall des „narcistic victim syndrom“ (act. II 133 S. 7) 3.1.9 In der Stellungnahme vom 29. April 2019 hielt Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, fest, die Stellungnahme von Dr. med. J.________ vermöge das psychiatrische Gut- achten nicht zu entkräften. Das von ihm geschilderte „narcistic victim syn- drome“ umgreife kein klar definiertes psychiatrisches Störungsbild und ba- siere auf nicht belegten Hypothesen. Unklar sei dabei auch, wie der be- handelnde Psychiater davon sprechen könne, dass die frühere Ehefrau des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/515, Seite 11 Patienten an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung leide (act. II 136 S. 3 f.). 3.1.10 In der ergänzenden Stellungnahme vom 2. Mai 2019 führte der psychiatrische Gutachter Dr. med. D.________ aus, die objektiven Befunde anlässlich der Untersuchung vom 28. November 2018 erhellten, dass keine psychopathologischen Befunde festzustellen gewesen seien, die beim Ex- ploranden eine Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit begründet hätten. Es lägen keine eigenen klinischen Untersuchungsergebnisse vor, welche die Urteilsbildung des behandelnden Psychiaters zur behaupteten Psychopathologie der Ex-Frau des Exploranden untermauerten. Trotz die- ser von Dr. med. J.________ postulierten narzisstischen Viktimisierung sei es dem Exploranden möglich gewesen, langjährig erfolgreich beruflich tätig zu sein (act. II 138 S. 5). Eine Persönlichkeitsstörung müsse sich in zahl- reichen Lebensbereichen seit der Jugend und Adoleszenz wie ein „roter Faden“ durch die Biographie ziehen. Dies sei beim Exploranden nicht überwiegend wahrscheinlich gewesen. Überdies würde eine solche prak- tisch nie eine Arbeitsunfähigkeit begründen (act. II 138 S. 6). Die Arbeits- zeugnisse sagten zwar nichts über den aktuellen Gesundheitszustand aus, sie machten es hingegen sehr unwahrscheinlich, dass eine leistungsein- schränkende Persönlichkeitsstörung vorliege (act. II 138 S. 7). 3.2 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/515, Seite 12 3.2.2 Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff klar zwischen dem Gesundheitsschaden, an dem die versicherte Person leidet, und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Um- stände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder ver- schwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachge- recht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belas- tungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbst- ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlim- mern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). 3.2.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stellt betreffend die medizinische Ein- schätzung, insbesondere die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in den ange- stammten Tätigkeiten und einer angepassten Arbeit, auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. D.________ vom 7. Dezember 2018 (act. II 127.1) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/515, Seite 13 und die ergänzende Stellungnahme vom 2. Mai 2019 (act. II 138 S. 1-8) ab. Diese erfüllen die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen (E. 3.2.1 hiervor); sie sind umfassend und sorgfältig erstellt. Dr. med. D.________ hatte Kenntnis der Akten (act. II 127.1 S. 3 ff.) und berücksich- tigte die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, u.a. auch zum Ta- gesablauf (act. II 127.1 S. 22 f.). Dabei setzte er sich einlässlich mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinander, insbesondere erhob er auch die persönliche Situation, so führte er schliesslich an, der Beschwer- deführer habe angegeben, dass in der Therapie bei Dr. med. J.________ seine Vergangenheit aufgearbeitet werde. Dabei habe der behandelnde Psychiater ihm klar gemacht, dass seine Ehefrau narzisstisch gewesen sei. Sie habe ihn unter Druck gesetzt, den für ihn ungeliebten ...Job bei der L.________ (ab Geburt des ersten Kindes im Jahr 2002) während mehre- ren Jahren auszuführen, um Geld zu verdienen. Er habe diese Tätigkeit aufgegeben (im Jahr 2010), um sich als …. zu verwirklichen. Diese Arbeit habe ihm immer Spass gemacht. Einzig narzisstische Motive der Arbeitge- ber, die ihn ausgenutzt hätten, seien für ihn schwierig aushaltbar gewesen. Deshalb sei die letzte Anstellung wie auch der Arbeitsversuch gescheitert. Die abgeschiedene Ehefrau versuche die Kinder gegen ihn zu instrumenta- lisieren. Er habe schon immer die Vater- und Mutterrolle inne gehabt. Me- dikamente nehme er heute keine mehr. In den Wintermonaten ... er ... und .... Das Benutzen von öffentlichen Verkehrsmitteln wie auch die Körper- und Wohnungspflege stellten keine Probleme dar. Er habe die Medikamen- te (wegen der Nebenwirkungen) jeweils nur unregelmässig und nur kurze Zeit eingenommen. Eine wirkliche Verbesserung habe er nicht verspürt (act. II 127.1 S. 22 f.). Damit hat der Gutachter die biographischen Daten und die Umstände der Ehe – entgegen der Meinung des behandelnden Psychiaters (act. II 133 S. 2) – sehr wohl berücksichtigt (vgl. auch ergän- zende Stellungnahme vom 2. Mai 2019 [act. II 138 S. 6]). Der Experte stellte die klinischen Befunde sowie die Ergebnisse des Mini- ICF-APP umfassend dar und er erhob das Verhalten des Beschwerdefüh- rers während der Untersuchungssituation sorgfältig (act. II 127.1 S. 25 ff.). Dass er auf der Basis der Akten und der eigenen Untersuchung eine (remit- tierte) Anpassungsstörung nach psychosozialer Belastungssituation attes- tierte, überzeugt. Der Gutachter setzte sich schliesslich überzeugend mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/515, Seite 14 der Frage nach einer Persönlichkeitsstörung auseinander, wobei er diese Diskussion leitliniengerecht führte. Es ist nicht zu beanstanden, dass er dabei auf die weiter zurückliegende Biographie des Beschwerdeführers, insbesondere durch Zitieren der Arbeitszeugnisse, einging, da – wie der Experte zutreffend erklärte (vgl. act. II 138 S. 6) – eine Persönlichkeitss- törung sich in den (bisherigen) Lebensphasen (Kindheit, Schulzeit, Ausbil- dung, Erwerbsleben) hätte auswirken müssen, was hier gerade nicht der Fall war. Nichts anderes gilt für die vom behandelnden Psychiater attestier- te depressive Episode. Der Gutachter legte einlässlich und überzeugend dar, weshalb er eine solche Gesundheitsstörung nicht attestieren konnte (act. II 127.1 S. 32 ff.) und weshalb diese Diagnose mit Blick auf die frühere Befunderhebung für ihn auch rückwirkend nicht nachvollziehbar war (act. II 127.1 S. 35 f.). Er hielt nachvollziehbar und überzeugend fest, die Ein- schätzung der fehlenden Invalidität, die zum Vorbescheid vom 4. Oktober 2016 geführt habe, sei insofern korrekt gewesen (vgl. act. II 127.1 S. 36). Der Gutachter setzte sich umfassend mit den Einschätzungen der behan- delnden Ärzte sowie des RAD auseinander: Dabei stellte er u.a. richtig fest, dass bereits Dr. med. I.________ im Bericht zuhanden der Taggeldversi- cherung vom 10. Oktober 2016 von einer Krankheitsentwicklung im Sinne eines richtungsweisend reaktiv-berufsbezogenen Geschehens mit kumula- tiven Summationseffekt gesprochen hatte (act. II 26.2 S. 1), auch wenn den Experten die durch Dr. med. I.________ danach „aus therapeutisch- rehabilitativen Gründen“ attestierte Arbeitsunfähigkeit (act. II 26.2 S. 2) nicht überzeugte. Ebenso hatte der RAD-Arzt Dr. med. M.________, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bereits in der Stellungnahme vom
  6. Januar 2017 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reakti- on auf eine länger anhaltende Belastungssituation (ICD-10 F43.10) zurück- geführt und eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit für möglich gehal- ten (act. II 30 S. 5; vgl. auch act. II 127.1 S. 36 f.). Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass der Experte unter Verweis auf das geschilderte Aktivitätsniveau (kleines …., musikalische und sportliche Betätigung [act. II 127.1 S. 23]) einerseits und die geltend gemachten ge- sundheitlichen Beschwerden (weiterhin wechselhafte Schlafqualität, er fühle sich müde, schläfrig und verzweifelt [act. II 127.1 S. 23]) andererseits Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/515, Seite 15 auf Inkonsistenzen hinwies (act. II 127.1 S. 33). Dabei kann mit Blick auf die fehlende korrekte Medikamenteneinnahme durchaus – wie der Experte überzeugend darlegte (act. II 127.1 S. 33) – von einem fehlenden Leidens- druck gesprochen werden. Dabei ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die behandelnden Ärzte zunächst durchwegs von einer Behandlung mit Escita- lopram berichtet hatten, ohne je Nebenwirkungen festzustellen. Es ist somit auf die überzeugende Beurteilung des Experten abzustellen, wonach der Beschwerdeführer an keiner klinisch relevanten Gesundheitsstörung leidet, die die Leistungsfähigkeit höhergradig einschränkt und auch die (früher) attestierten (Teil-)Arbeitsunfähigkeiten nicht mit einer Diagnose aus dem psychiatrischen Fachgebiet erklärt werden können. Die Einschätzung des Gutachters, dass der Beschwerdeführer vollumfänglich arbeitsfähig ist (act. II 127.1 S. 34, 41), ist nach dem Gesagten überzeugend und schlüssig. 3.4 Die Kritik des behandelnden Psychiaters Dr. med. J.________ vom
  7. März 2019 (act. II 133 S. 2 ff.) vermag das schlüssige psychiatrische Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Zwar verwendete der Gutachter tatsächlich das Wort „...ung des Arbeitsplatzes“ (act. II 127.1 S. 3), wobei unklar ist, was dieses Wort, bestehend aus dem Namen des Beschwerde- führers und „ung“, bedeuten soll. Aus dem Kontext ergibt sich, dass die Textstelle die Übernahme der RAD-Einschätzung ist und dort „Kündigung des Arbeitsplatzes“ heisst, womit es sich um eine unsorgfältige redaktionel- le Aktenübernahme handelt. Dass diese einen massgeblichen Einfluss auf die Beurteilung der medizinischen Sachlage gehabt hätte, insbesondere dass der Gutachter die Fakten nicht den effektiven Tatsachen entspre- chend begriffen hätte, kann ausgeschlossen werden. Im Übrigen ging auch der behandelnde Psychiater Dr. med. J.________ in seinem Bericht vom
  8. März 2019 davon aus, dass damit die Kündigung des Arbeitsplatzes gemeint war (act. II 133 S. 7 oben). Über diesen redaktionellen Mangel hinaus ist das psychiatrische Gutachten jedoch sorgfältig redigiert und be- gründet. Der Kritik von Dr. med. J.________ kann soweit weitergehend nicht gefolgt werden, bezieht er sich in seiner Beurteilung des Gesundheitszustandes doch vorab auf die Klageschilderung des Beschwerdeführers und lässt da- bei die vom Gutachter zutreffend gewürdigten durchgängigen, damit in Wi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/515, Seite 16 derspruch stehenden objektiven Befunde ausser Acht. Der Beschwerdefüh- rer schreibt seine Misserfolge einem nicht zutreffenden psychischen Be- fundbild bei Drittpersonen zu. So bezeichnet er alle Personen, die er für sein Scheitern verantwortlich machte (Ehefrau, letzter Arbeitgeber, Vorge- setzter beim Arbeitsversuch), als „narzisstisch“ (act. II 127.1 S. 22 f.). Diese Haltung wird offensichtlich durch den behandelnden Psychiater unterstützt, attestierte dieser im Bericht vom 21. März 2019 der abgeschiedenen Ehe- frau des Beschwerdeführers im Sinne einer „Ferndiagnose“ eine narzissti- sche Persönlichkeitsstörung (act. II 133 S. 2 f.). Diese Ausführungen über- zeugen nicht, da Dr. med. J.________ auch nicht ansatzweise darlegte, auf welche medizinische Befundakten und objektivierten Drittfeststellungen er seine Beurteilung stützte. Wenn er den Beschwerdeführer zum Opfer sei- ner Ehefrau erklärte (act. II 133 S. 3) und ihn im Rahmen der Behandlung gar gegen seine abgeschiedene Ehefrau aufbrachte, so überzeugt dies nicht. Damit lassen sich auch die Kriterien einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung nicht nachvollziehbar begründen. In der ergänzen- den Stellungnahme vom 2. Mai 2019 nahm – nachdem sich bereits der RAD-Arzt zutreffend geäussert hatte – auch der Gutachter nachvollziehbar Stellung. 3.5 Dr. med. D.________ berücksichtigte in seiner Expertise die in BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizinischen Massstäbe und auch die allgemeinen rechtlichen Beweisanforderungen. Es ist deshalb die formulierte Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit zu übernehmen. Der Gut- achter hat keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (vgl. E. 2.2 hiervor). Eine gesonderte gerichtliche Prüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens erübrigt sich (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 54). Nach dem oben Dargelegten (E. 3.4 hiervor) ist mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens seit Ende 2016 an keinem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Ge- sundheitsschaden leidet und ihm die bisherigen Tätigkeiten zumutbar sind (act. II 127.1 S. 34). Da es an einer Invalidität fehlt, lehnte die Beschwerde- gegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Inva- lidenversicherung zu Recht ab. Dies gilt sowohl für die vom Beschwerde- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/515, Seite 17 führer mit Schreiben vom 30. September 2019 nochmals ausdrücklich ver- langten beruflichen Massnahmen pro futuro wie die Rente. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 3. Juni 2019 (act. II 139) ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
  9. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Mit Verfügung vom 3. September 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, weshalb der Beschwerdefüh- rer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit ist (Art. 113 VRPG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  10. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  11. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/515, Seite 18 Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  12. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  13. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Sep- tember 2019) - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 515 IV SCI/SCC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. Oktober 2019 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 3. Juni 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/515, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1973 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), ausgebildeter ..., war zuletzt vom November 2010 bis Ende März 2017 als ... für die B.________, tätig (Akten der Invalidenversicherung, [act. II] 2, 15, 18, 90 S. 4). Er meldete sich am 27. September 2016 (Eingangsstempel: 6. Oktober 2016; Poststempel: unleserlich [act. II 1]) bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) unter Verweis auf eine Depression zum Bezug von Leistungen an (act. II 1 S. 5 Ziff. 6.2, 6.3). Die IVB nahm medi- zinische sowie erwerbliche Abklärungen vor. Gegen den Vorbescheid vom

31. Januar 2017, worin die IVB die Ablehnung von Leistungen in Aussicht gestellt hatte (act. II 34), erhob der Versicherte Einwände (act. II 36). Nachdem der Versicherte bei der C.________ AG eine Arbeitsstelle gefun- den hatte (vgl. act. II 43), annullierte die IVB den Vorbescheid (act. II 44) und unterstützte die Tätigkeit des Versicherten bei der C.________ AG als Arbeitsversuch mit Job-Coaching vom 13. März bis 10. September 2017 (act. II 46 f., 49, 58, 88]). Mit Verfügung vom 6. November 2017 – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 80, 83) – brach die IVB die beruflichen Massnahmen per 14. September 2017 ab (act. II 89). Am 19. Juli 2017 stellte der Versicherte, zusammen mit seinem behandelnden Psychiater, ein Gesuch um Wiederaufnahme der beruflichen Massnahmen (act. II 108). Mit Verfügung vom 25. September 2018 schloss die IVB – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 116) – die Arbeitsver- mittlung (act. II 125). Weiter veranlasste die IVB eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, prakti- scher Arzt (psychiatrisches Gutachten vom 7. Dezember 2018 [act. II 127.1]). Mit Vorbescheid vom 28. Januar 2019 stellte die IVB die Ableh- nung von Leistungen in Aussicht (act. II 128). Hiergegen erhob der Versi- cherte Einwand und reichte einen Bericht des behandelnden Psychiaters vom 21. März 2019 ein (act. II 133). Nach Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 29. April 2019 (act. II 136

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/515, Seite 3 S. 2 ff.) und einer ergänzenden Stellungnahme des Gutachters vom 2. Mai 2019 (act. II 138) lehnte die IVB mit Verfügung vom 3. Juni 2019 die Zu- sprechung von Leistungen ab (act. II 139). B. Am 24. Juni 2019 erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung und die Zusprechung von Leistungen. Am 4. Juli 2019 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches er – nach Aufforderung mit prozessleitender Verfü- gung vom 5. Juli 2019 – am 8. Juli 2019 verbesserte. Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2019 beantragte die IVB die Abwei- sung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. September 2019 gewährte der In- struktionsrichter die unentgeltliche Rechtspflege, beschränkt auf die Ver- fahrenskosten. Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 30. September 2019 bestätigte der Beschwerdeführer seine Anträge. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/515, Seite 4 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. Juni 2019 (act. II 139). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/515, Seite 5 teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungs- weise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszuge- hen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterli- cher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheits- schaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliess- lich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychi- schen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/515, Seite 6 reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Den Akten ist aus medizinischer Sicht im Wesentlichen das Folgen- de zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 7. Juni 2016 diagnostizierten Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie, sowie med. pract. F.________, Spital G.________, eine mittelgradige depressive Epi- sode bei Unstimmigkeiten am Arbeitsplatz (ICD-10 F32.1, Z56). In der Anamnese führten sie aus, die Scheidung im Jahr 2013 sei ein konfliktrei- cher Vorgang gewesen; seither sei es immer schlechter gegangen und der Patient habe Schlafprobleme entwickelt. Das Arbeitsverhältnis sei ebenfalls problematisch geworden und es habe konfliktreiche Auseinandersetzungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/515, Seite 7 gegeben. Seit zwei Jahren leide der Patient an vermehrten Schlafstörun- gen, wobei er nachts immer aufgewacht sei und nicht habe weiter durch- schlafen können. Er habe begonnen, nachts zu joggen. Innert kurzer Zeit habe er ca. 10 kg abgenommen. In den klinischen Befunden beschrieben die Ärzte u.a. es werde keine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit, Kon- zentration und Auffassung bemerkt, es würden subjektive Konzentrations- schwierigkeiten angegeben; das Denken sei teilweise nachts grübelnd und die affektive Grundstimmung sei niedergeschlagen; es bestehe das Gefühl immer unter Druck zu stehen, es lägen Durchschlafstörungen vor und der Antrieb sei gefühlsmässig vermindert. Es sei eine integrierte psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung unter Escitalopram begonnen worden (act. II 14 S. 8 f.; vgl. auch act. II 8.2 S. 1 f.). 3.1.2 Im Arztzeugnis vom 6. Juli 2016 zuhanden der Krankentaggeldver- sicherung diagnostizierte die Hausärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, eine mittelgradige depressive Episode (ICD- 10 F32.1) Sie hielt fest, es habe eine langsame psychische Verschlechte- rung, wahrscheinlich seit Jahren, stattgefunden. Sie attestierte eine Ar- beitsunfähigkeit von 100 % seit dem 23. Mai 2016 (act. II 8.2 S. 3). 3.1.3 Im Bericht vom 10. Oktober 2016 führte Dr. med. I.________, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zuhanden der Krankentaggeldver- sicherung aus, der Patient habe kongruente und glaubhafte Angaben be- treffend die Krankheitsentwicklung im Sinne eines richtungsweisend reak- tiv-berufsbezogenen Geschehens mit kumulativem Summationseffekt ge- macht. Eine Rückkehr an die alte Stelle sei dem Patienten aus therapeu- tisch rehabilitativen Gründen nicht mehr zumutbar. Ab dem 1. Januar 2017 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (act. II 26.2). 3.1.4 Zuhanden der IVB diagnostizierte die Hausärztin Dr. med. H.________ im Bericht vom 12. Oktober 2016 eine mittelgradige depressi- ve Episode (ICD-10 F32.1). Aktuell bestehe eine verminderte Belastbarkeit, Konzentration- und Stresstoleranz. Es liege eine Arbeitsunfähigkeit vor; der Patient könne an den bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zurückkehren; eine Tätigkeit andernorts sei mit steigerbarem Pensum – wahrscheinlich auch wieder bis zur vollen Leistungsfähigkeit – möglich (act. II 14 S. 2 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/515, Seite 8 3.1.5 Im Bericht vom 28. Oktober 2016 zuhanden der IVB hielten Dr. med. E.________ sowie med. pract. F.________, Spital G.________, unter Bestätigung der bisherigen Diagnosen fest, die Prognose sei gut, da die Depression vor allem aufgrund der Arbeitssituation erfolgt sei. Der Patient werde mit Escitalopram behandelt. Mittlerweile habe der Patient die Arbeit gekündigt. Die Leistungsfähigkeit sei noch leicht vermindert. Ab Januar 2017 könne mit einer Arbeitswiederaufnahme mit einem Pensum von 30 % bis 50 % gerechnet werden (act. II 20 S. 3 ff.). 3.1.6 Der behandelnde Psychiater Dr. med. J.________ diagnostizierte im Bericht vom 5. Januar 2017 zuhanden der IVB eine mittelgradige de- pressive Episode (ICD-10 F32.1, Z56 [Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben], Z60.8 [Kontaktanlässe mit Bezug auf die soziale Umgebung]) und selbstunsichere Persönlichkeitszüge (ICD-10 F60.6). Es sei am aktuel- len Arbeitsplatz eine Weiterarbeit aus medizinischen Gründen unzumutbar; an einem anderen Arbeitsplatz sei eine ähnliche Arbeit möglich. Eine Stei- gerung des Arbeitspensums von 10 % pro Monat sei sinnvoll, d.h. der Pati- ent sei ab Februar 2017 zu 70 % und ab März 2017 zu 60 % arbeitsunfähig usw. (act. II 27 S. 2 ff.; vgl. auch act. II 36 S. 3). Im Verlaufsbericht vom 10. Juli 2017 ging Dr. med. J.________ von einem stationären Gesundheitszustand aus. Aktuell bestehe eine Arbeitsunfähig- keit von 50 %. Damit die Prognose mittelfristig gut bleibe, sei darauf zu achten, dass die Steigerung des Pensums am Arbeitsplatz nur langsam von statten gehe. Er empfehle in den nächsten drei Monaten ein Pensum von 50 % und danach eine Steigerung von 10 % pro Monat bis auf ein Pensum von 80 % (act. II 60 S. 2 f.). Im Bericht vom 19. Juli 2018 diagnostizierte Dr. med. J.________ eine mit- telgradige depressive Episode, regredient (ICD-10 F32.1, Z56, Z60.8), selbstunsichere Persönlichkeitszüge (ICD-10 F60.6) sowie Schlafstörun- gen. Es sei am 13. September 2017 zum Abbruch der beruflichen Mass- nahmen gekommen. Vom 15. November bis 29. Dezember 2017 sei eine Hospitalisation notwendig gewesen (act. II 108 S. 1). Eine Rückkehr in die angestammten Berufsfelder würde zu einer Verschlimmerung der depressi- ven Symptome führen. Bei sehr guten handwerklichen Fähigkeiten und hohen sozialen Kompetenzen sei eine Arbeit im agogischen Bereich geeig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/515, Seite 9 net. Der Patient sei vom 14. September bis 15. November 2017 zu 50 % arbeitsfähig gewesen, danach habe eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit be- standen und seit September 2018 sei in einer beruflichen Massnahme ein Pensum von 50 % möglich (act. II 108 S. 2). 3.1.7 Im psychiatrischen Gutachten vom 7. Dezember 2018 diagnostizier- te Dr. med. D.________ einen Status nach anamnestisch depressiver An- passungsstörung (ICD-10 F43.2) aufgrund psychosozialer Belastungssitua- tionen im Jahr 2016, aktuell klinisch nicht mehr objektivierbar (act. II 127.1 S. 30). Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne er nicht bestäti- gen, dagegen sprächen die Angaben des Exploranden in der Biographie, die ohne Schwierigkeiten absolvierte Schul- und Lehrzeit, der unauffällige Militärdienst und die Beurteilungen in den Arbeitszeugnissen sowie die mehrjährigen Beschäftigungsverhältnisse in den verschiedenen Berufs- zweigen (act. II 127.1 S. 31). Überdies pflege der Explorand unauffällige Beziehungen zu den Kindern und den Eltern. Die Eingangskriterien einer spezifischen Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 seien somit nicht er- füllt. Selbstunsichere Persönlichkeitszüge seien überdies nicht festzustel- len. Betrachte man die Angaben zum Stimmungsbild des Exploranden während der aktuellen Begutachtung systematisch, habe er neben fehlen- den formalen Denkstörungen und fehlender Agitiertheit, keine psychomoto- rische Unruhe präsentiert. Ferner sei weder ein depressiver Affekt festzu- stellen gewesen, noch seien in höherem Ausmass Versagensgefühle, Freudverlust, Schuld-, Bestrafungsgefühle, Selbstmordgedanken, Affektla- bilität und Reizbarkeit deutlich geworden. Zur Einordnung der depressiven Erkrankung seien bereits die Kombination von mindestens zwei ICD-10- Hauptsymptom-Clustern (depressive Stimmung, Freud-, Interessenlosig- keit) nicht festzustellen. In Verbindung mit unauffälliger emotionaler Reagi- bilität und fehlendem Vigilanzverlust während der Untersuchung könne damit keine depressive Störung gemäss der ICD-10 Klassifikation (Kapitel F3) belegt werden. Das klinische Bild und der Beschwerdevortrag sowie die attestierte (Teil-)Arbeitsunfähigkeit des Exploranden könnten nicht mehr durch eine Diagnose aus dem psychiatrischen Fachgebiet erklärt werden. Ein ausgeprägter krankheitsbedingter sozialer Rückzug habe nicht bestätigt werden können (act. II 127.1 S. 32). Die subjektiv geäusserten Beschwer- den des Exploranden korrelierten nicht durchgängig mit dessen Verhalten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/515, Seite 10 und den Schilderungen. Der Explorand nehme überdies derzeit keine spe- zifische antidepressive Psychopharmakotherapie ein, was gegen einen ausgeprägten Leidensdruck spreche (act. II 127.1 S. 33). Es müsse festge- stellt werden, dass der Explorand an keiner klinisch relevanten psychiatri- schen Gesundheitsstörung mehr leide, die die berufliche Leistungsfähigkeit derzeit höhergradig einschränke. Die attestierten (Teil-)Arbeitunfähigkeiten könnten nicht mit einer Diagnose aus dem psychiatrischen Fachgebiet er- klärt werden. Der Explorand sei vollschichtig arbeitsfähig in den bisherigen Tätigkeitsprofilen (Sachbearbeiter ..., ..., ..., ...) als auch in jedweder Ver- weistätigkeit. Die in der Krankengeschichte berichteten Krankheitsepisoden und die dokumentierte Psychopathologie könnten als Symptome einer pas- sageren depressiven Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) nachvollzogen werden, die sich ausgehend von psychosozialen Belastungssituationen (Trennung und Scheidung von der Ehefrau als auch Arbeitsplatzkonflikte) entwickelt habe und nicht mehr vorliege (act. II 127.1 S. 34). 3.1.8 In der Stellungnahme zum Gutachten vom 21. März 2019 bean- standete der behandelnde Psychiater Dr. med. J.________, das psychiatri- sche Gutachten sei lückenhaft und gehe auf die wesentlichen psychopa- thogenen Faktoren, die zu einer schweren psychischen Beeinträchtigung geführt hätten, nicht ein. Der Patient habe elf Jahre in einer Partnerschaft mit einer narzisstischen Partnerin gelebt. Er habe in dieser Zeit und auch danach ständig psychische Gewalt durch seine Ex-Frau erlebt. Diese Um- stände hätten zu einer Schädigung seiner psychischen Gesundheit geführt (act. II 133 S. 2). Es bestehe beim Patienten eine regrediente depressive Episode auf dem Boden einer erworbenen ängstlichen Persönlichkeitss- törung; er sei ein klassischer Fall des „narcistic victim syndrom“ (act. II 133 S. 7) 3.1.9 In der Stellungnahme vom 29. April 2019 hielt Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, fest, die Stellungnahme von Dr. med. J.________ vermöge das psychiatrische Gut- achten nicht zu entkräften. Das von ihm geschilderte „narcistic victim syn- drome“ umgreife kein klar definiertes psychiatrisches Störungsbild und ba- siere auf nicht belegten Hypothesen. Unklar sei dabei auch, wie der be- handelnde Psychiater davon sprechen könne, dass die frühere Ehefrau des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/515, Seite 11 Patienten an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung leide (act. II 136 S. 3 f.). 3.1.10 In der ergänzenden Stellungnahme vom 2. Mai 2019 führte der psychiatrische Gutachter Dr. med. D.________ aus, die objektiven Befunde anlässlich der Untersuchung vom 28. November 2018 erhellten, dass keine psychopathologischen Befunde festzustellen gewesen seien, die beim Ex- ploranden eine Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit begründet hätten. Es lägen keine eigenen klinischen Untersuchungsergebnisse vor, welche die Urteilsbildung des behandelnden Psychiaters zur behaupteten Psychopathologie der Ex-Frau des Exploranden untermauerten. Trotz die- ser von Dr. med. J.________ postulierten narzisstischen Viktimisierung sei es dem Exploranden möglich gewesen, langjährig erfolgreich beruflich tätig zu sein (act. II 138 S. 5). Eine Persönlichkeitsstörung müsse sich in zahl- reichen Lebensbereichen seit der Jugend und Adoleszenz wie ein „roter Faden“ durch die Biographie ziehen. Dies sei beim Exploranden nicht überwiegend wahrscheinlich gewesen. Überdies würde eine solche prak- tisch nie eine Arbeitsunfähigkeit begründen (act. II 138 S. 6). Die Arbeits- zeugnisse sagten zwar nichts über den aktuellen Gesundheitszustand aus, sie machten es hingegen sehr unwahrscheinlich, dass eine leistungsein- schränkende Persönlichkeitsstörung vorliege (act. II 138 S. 7). 3.2 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/515, Seite 12 3.2.2 Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff klar zwischen dem Gesundheitsschaden, an dem die versicherte Person leidet, und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Um- stände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder ver- schwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachge- recht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belas- tungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbst- ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlim- mern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). 3.2.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stellt betreffend die medizinische Ein- schätzung, insbesondere die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in den ange- stammten Tätigkeiten und einer angepassten Arbeit, auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. D.________ vom 7. Dezember 2018 (act. II 127.1)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/515, Seite 13 und die ergänzende Stellungnahme vom 2. Mai 2019 (act. II 138 S. 1-8) ab. Diese erfüllen die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen (E. 3.2.1 hiervor); sie sind umfassend und sorgfältig erstellt. Dr. med. D.________ hatte Kenntnis der Akten (act. II 127.1 S. 3 ff.) und berücksich- tigte die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, u.a. auch zum Ta- gesablauf (act. II 127.1 S. 22 f.). Dabei setzte er sich einlässlich mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinander, insbesondere erhob er auch die persönliche Situation, so führte er schliesslich an, der Beschwer- deführer habe angegeben, dass in der Therapie bei Dr. med. J.________ seine Vergangenheit aufgearbeitet werde. Dabei habe der behandelnde Psychiater ihm klar gemacht, dass seine Ehefrau narzisstisch gewesen sei. Sie habe ihn unter Druck gesetzt, den für ihn ungeliebten ...Job bei der L.________ (ab Geburt des ersten Kindes im Jahr 2002) während mehre- ren Jahren auszuführen, um Geld zu verdienen. Er habe diese Tätigkeit aufgegeben (im Jahr 2010), um sich als …. zu verwirklichen. Diese Arbeit habe ihm immer Spass gemacht. Einzig narzisstische Motive der Arbeitge- ber, die ihn ausgenutzt hätten, seien für ihn schwierig aushaltbar gewesen. Deshalb sei die letzte Anstellung wie auch der Arbeitsversuch gescheitert. Die abgeschiedene Ehefrau versuche die Kinder gegen ihn zu instrumenta- lisieren. Er habe schon immer die Vater- und Mutterrolle inne gehabt. Me- dikamente nehme er heute keine mehr. In den Wintermonaten ... er ... und .... Das Benutzen von öffentlichen Verkehrsmitteln wie auch die Körper- und Wohnungspflege stellten keine Probleme dar. Er habe die Medikamen- te (wegen der Nebenwirkungen) jeweils nur unregelmässig und nur kurze Zeit eingenommen. Eine wirkliche Verbesserung habe er nicht verspürt (act. II 127.1 S. 22 f.). Damit hat der Gutachter die biographischen Daten und die Umstände der Ehe – entgegen der Meinung des behandelnden Psychiaters (act. II 133 S. 2) – sehr wohl berücksichtigt (vgl. auch ergän- zende Stellungnahme vom 2. Mai 2019 [act. II 138 S. 6]). Der Experte stellte die klinischen Befunde sowie die Ergebnisse des Mini- ICF-APP umfassend dar und er erhob das Verhalten des Beschwerdefüh- rers während der Untersuchungssituation sorgfältig (act. II 127.1 S. 25 ff.). Dass er auf der Basis der Akten und der eigenen Untersuchung eine (remit- tierte) Anpassungsstörung nach psychosozialer Belastungssituation attes- tierte, überzeugt. Der Gutachter setzte sich schliesslich überzeugend mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/515, Seite 14 der Frage nach einer Persönlichkeitsstörung auseinander, wobei er diese Diskussion leitliniengerecht führte. Es ist nicht zu beanstanden, dass er dabei auf die weiter zurückliegende Biographie des Beschwerdeführers, insbesondere durch Zitieren der Arbeitszeugnisse, einging, da – wie der Experte zutreffend erklärte (vgl. act. II 138 S. 6) – eine Persönlichkeitss- törung sich in den (bisherigen) Lebensphasen (Kindheit, Schulzeit, Ausbil- dung, Erwerbsleben) hätte auswirken müssen, was hier gerade nicht der Fall war. Nichts anderes gilt für die vom behandelnden Psychiater attestier- te depressive Episode. Der Gutachter legte einlässlich und überzeugend dar, weshalb er eine solche Gesundheitsstörung nicht attestieren konnte (act. II 127.1 S. 32 ff.) und weshalb diese Diagnose mit Blick auf die frühere Befunderhebung für ihn auch rückwirkend nicht nachvollziehbar war (act. II 127.1 S. 35 f.). Er hielt nachvollziehbar und überzeugend fest, die Ein- schätzung der fehlenden Invalidität, die zum Vorbescheid vom 4. Oktober 2016 geführt habe, sei insofern korrekt gewesen (vgl. act. II 127.1 S. 36). Der Gutachter setzte sich umfassend mit den Einschätzungen der behan- delnden Ärzte sowie des RAD auseinander: Dabei stellte er u.a. richtig fest, dass bereits Dr. med. I.________ im Bericht zuhanden der Taggeldversi- cherung vom 10. Oktober 2016 von einer Krankheitsentwicklung im Sinne eines richtungsweisend reaktiv-berufsbezogenen Geschehens mit kumula- tiven Summationseffekt gesprochen hatte (act. II 26.2 S. 1), auch wenn den Experten die durch Dr. med. I.________ danach „aus therapeutisch- rehabilitativen Gründen“ attestierte Arbeitsunfähigkeit (act. II 26.2 S. 2) nicht überzeugte. Ebenso hatte der RAD-Arzt Dr. med. M.________, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bereits in der Stellungnahme vom

24. Januar 2017 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reakti- on auf eine länger anhaltende Belastungssituation (ICD-10 F43.10) zurück- geführt und eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit für möglich gehal- ten (act. II 30 S. 5; vgl. auch act. II 127.1 S. 36 f.). Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass der Experte unter Verweis auf das geschilderte Aktivitätsniveau (kleines …., musikalische und sportliche Betätigung [act. II 127.1 S. 23]) einerseits und die geltend gemachten ge- sundheitlichen Beschwerden (weiterhin wechselhafte Schlafqualität, er fühle sich müde, schläfrig und verzweifelt [act. II 127.1 S. 23]) andererseits

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/515, Seite 15 auf Inkonsistenzen hinwies (act. II 127.1 S. 33). Dabei kann mit Blick auf die fehlende korrekte Medikamenteneinnahme durchaus – wie der Experte überzeugend darlegte (act. II 127.1 S. 33) – von einem fehlenden Leidens- druck gesprochen werden. Dabei ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die behandelnden Ärzte zunächst durchwegs von einer Behandlung mit Escita- lopram berichtet hatten, ohne je Nebenwirkungen festzustellen. Es ist somit auf die überzeugende Beurteilung des Experten abzustellen, wonach der Beschwerdeführer an keiner klinisch relevanten Gesundheitsstörung leidet, die die Leistungsfähigkeit höhergradig einschränkt und auch die (früher) attestierten (Teil-)Arbeitsunfähigkeiten nicht mit einer Diagnose aus dem psychiatrischen Fachgebiet erklärt werden können. Die Einschätzung des Gutachters, dass der Beschwerdeführer vollumfänglich arbeitsfähig ist (act. II 127.1 S. 34, 41), ist nach dem Gesagten überzeugend und schlüssig. 3.4 Die Kritik des behandelnden Psychiaters Dr. med. J.________ vom

21. März 2019 (act. II 133 S. 2 ff.) vermag das schlüssige psychiatrische Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Zwar verwendete der Gutachter tatsächlich das Wort „...ung des Arbeitsplatzes“ (act. II 127.1 S. 3), wobei unklar ist, was dieses Wort, bestehend aus dem Namen des Beschwerde- führers und „ung“, bedeuten soll. Aus dem Kontext ergibt sich, dass die Textstelle die Übernahme der RAD-Einschätzung ist und dort „Kündigung des Arbeitsplatzes“ heisst, womit es sich um eine unsorgfältige redaktionel- le Aktenübernahme handelt. Dass diese einen massgeblichen Einfluss auf die Beurteilung der medizinischen Sachlage gehabt hätte, insbesondere dass der Gutachter die Fakten nicht den effektiven Tatsachen entspre- chend begriffen hätte, kann ausgeschlossen werden. Im Übrigen ging auch der behandelnde Psychiater Dr. med. J.________ in seinem Bericht vom

21. März 2019 davon aus, dass damit die Kündigung des Arbeitsplatzes gemeint war (act. II 133 S. 7 oben). Über diesen redaktionellen Mangel hinaus ist das psychiatrische Gutachten jedoch sorgfältig redigiert und be- gründet. Der Kritik von Dr. med. J.________ kann soweit weitergehend nicht gefolgt werden, bezieht er sich in seiner Beurteilung des Gesundheitszustandes doch vorab auf die Klageschilderung des Beschwerdeführers und lässt da- bei die vom Gutachter zutreffend gewürdigten durchgängigen, damit in Wi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/515, Seite 16 derspruch stehenden objektiven Befunde ausser Acht. Der Beschwerdefüh- rer schreibt seine Misserfolge einem nicht zutreffenden psychischen Be- fundbild bei Drittpersonen zu. So bezeichnet er alle Personen, die er für sein Scheitern verantwortlich machte (Ehefrau, letzter Arbeitgeber, Vorge- setzter beim Arbeitsversuch), als „narzisstisch“ (act. II 127.1 S. 22 f.). Diese Haltung wird offensichtlich durch den behandelnden Psychiater unterstützt, attestierte dieser im Bericht vom 21. März 2019 der abgeschiedenen Ehe- frau des Beschwerdeführers im Sinne einer „Ferndiagnose“ eine narzissti- sche Persönlichkeitsstörung (act. II 133 S. 2 f.). Diese Ausführungen über- zeugen nicht, da Dr. med. J.________ auch nicht ansatzweise darlegte, auf welche medizinische Befundakten und objektivierten Drittfeststellungen er seine Beurteilung stützte. Wenn er den Beschwerdeführer zum Opfer sei- ner Ehefrau erklärte (act. II 133 S. 3) und ihn im Rahmen der Behandlung gar gegen seine abgeschiedene Ehefrau aufbrachte, so überzeugt dies nicht. Damit lassen sich auch die Kriterien einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung nicht nachvollziehbar begründen. In der ergänzen- den Stellungnahme vom 2. Mai 2019 nahm – nachdem sich bereits der RAD-Arzt zutreffend geäussert hatte – auch der Gutachter nachvollziehbar Stellung. 3.5 Dr. med. D.________ berücksichtigte in seiner Expertise die in BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizinischen Massstäbe und auch die allgemeinen rechtlichen Beweisanforderungen. Es ist deshalb die formulierte Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit zu übernehmen. Der Gut- achter hat keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (vgl. E. 2.2 hiervor). Eine gesonderte gerichtliche Prüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens erübrigt sich (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 54). Nach dem oben Dargelegten (E. 3.4 hiervor) ist mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens seit Ende 2016 an keinem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Ge- sundheitsschaden leidet und ihm die bisherigen Tätigkeiten zumutbar sind (act. II 127.1 S. 34). Da es an einer Invalidität fehlt, lehnte die Beschwerde- gegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Inva- lidenversicherung zu Recht ab. Dies gilt sowohl für die vom Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/515, Seite 17 führer mit Schreiben vom 30. September 2019 nochmals ausdrücklich ver- langten beruflichen Massnahmen pro futuro wie die Rente. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 3. Juni 2019 (act. II

139) ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Mit Verfügung vom 3. September 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, weshalb der Beschwerdefüh- rer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit ist (Art. 113 VRPG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/515, Seite 18 Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Sep- tember 2019)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.