Einspracheentscheid vom 20. Juni 2019
Sachverhalt
A. Der 1958 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 24. April 2019 zur Arbeitsvermittlung an (vgl. dazu Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [nachfolgend AVA bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 17, 28) und stellte am 8. Mai 2019 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (AB 39 - 42). Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 (AB 28 - 30) lehnte das AVA die An- spruchsberechtigung ab dem 24. April 2019 aufgrund nicht erfüllter Bei- tragszeit ab. In der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 24. April 2017 bis zum 23. April 2019 könne der Versicherte nur für 7.233 Monate eine bei- tragspflichtige Beschäftigung nachweisen. Auf Einsprache hin (AB 21) hielt das AVA mit Entscheid vom 20. Juni 2019 (AB 17 - 20) an der Anspruchs- ablehnung fest. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 25. Juni 2019 Beschwerde. Er bean- tragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 20. Juni 2019 und die Zusprache von Arbeitslosenentschädigung. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Juni 2019 gewährte der Instrukti- onsrichter eine Nachfrist zur Einreichung des Einspracheentscheids sowie allfälliger weiterer Beweismittel. Zudem wies er den Beschwerdeführer dar- auf hin, dass das vorliegende Verfahren zwar grundsätzlich kostenlos sei, bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung jedoch Kosten auferlegt werden könnten. Ferner wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seine Eingabe an der Grenze zur Verletzung der vor Gericht zu wah- renden Regeln von Sitte und Anstand liege und weitere Eingaben in ange- messener Form zu verfassen seien.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, ALV/19/514, Seite 3 Am 4. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer auf Rückseitenpapier erstell- te Kopien des Einspracheentscheids sowie der Verfügung ein und wies das Gericht darauf hin, die Rückseiten seien nicht zu beachten. Schliesslich äusserte er sich zum Hinweis des Instruktionsrichters betreffend die im Verfahren zu wahrenden Grundsätze von Sitte und Anstand. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Juli 2019 wurden die Eingabe sowie die eingereichten Unterlagen dem Beschwerdeführer zur Verbesserung zurückgesandt. Am 10. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Einga- be samt Beilagen zu den Akten. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2019 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. Juni 2019 (AB 17 - 20). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung ab dem 24. April 2019.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teil- weise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnhaft ist, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV be- zieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit be- freit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Bei- tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per- son erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversiche- rung beitragspflichtig, wer nach AHVG versichert und für Einkommen aus
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, ALV/19/514, Seite 5 unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1); Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2); die Bei- tragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung (Abs. 4 Satz 1); übt die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4 Satz 2). Für die Ermittlung der Beitragsdauer sind die Kalendertage massgebend und nicht etwa die Tage, an welchen der Leistungsansprecher tatsächlich einer beitragspflich- tigen Beschäftigung nachging. Die Beschäftigungstage, wozu auch solche zählen, an denen die versicherte Person unter Umständen nur kurz, z.B. eine Stunde, gearbeitet hat, müssen deshalb mit dem Faktor 1,4 in Kalen- dertage umgerechnet werden (BGE 122 V 249 E. 2c S. 251). Für die Be- stimmung des Beitragsmonats kommt es auf die formale Dauer des Ar- beitsverhältnisses an. Dies bedeutet, dass jeder Kalendermonat innerhalb eines Arbeitsverhältnisses, in dem Arbeit geleistet wird, als (ein) Beitrags- monat gilt, während jene Kalendermonate ausser Betracht fallen, in denen der Arbeitnehmer an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 121 V 165 E. 2c bb S. 170; ARV 2013 S. 74 E. 2.3). 2.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a) oder infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, ALV/19/514, Seite 6 Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Be- schäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a - c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teil- zeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 141 V 625 E. 2 S. 627, 674 E. 4.3.1 S. 678, 139 V 37 E. 5.1 S. 38). 2.4 2.4.1 Nach Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Ar- beitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurz- arbeitsentschädigung, wenn sie bestimmte, in lit. a bis d näher umschrie- bene Voraussetzungen erfüllen. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschä- digung haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG jene Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Ent- scheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG analog auf arbeitgeberähnliche Personen sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten an- wendbar, welche Arbeitslosenentschädigung beanspruchen (BGE 142 V 263 E. 4.1 S. 266 und E. 5.2 S. 268, 133 V 133 E. 2.4.2 S. 135). Denn Kurzarbeit kann nicht allein in einer Reduktion der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit, sondern auch darin bestehen, dass ein Be- trieb (bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis) für eine gewisse Zeit vollstän- dig stillgelegt wird (100%ige Kurzarbeit). In einem solchen Fall ist ein Ar- beitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung nicht anspruchsberechtigt. Wird das Arbeitsverhältnis jedoch gekündigt, liegt Ganzarbeitslosigkeit vor, und es besteht unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. AVIG grundsätz- lich Anspruch auf Entschädigung. Dabei kann nicht von einer Gesetzesum- gehung gesprochen werden, wenn der Betrieb geschlossen wird, das Aus- scheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist. Entsprechen- des gilt für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbesteht, der Arbeit- nehmer aber mit der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaft verliert,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, ALV/19/514, Seite 7 deretwegen er bei Kurzarbeit aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen wäre. Eine grundsätzlich andere Situation liegt jedoch dann vor, wenn der Arbeitneh- mer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin be- stimmen oder massgeblich beeinflussen kann (BGE 123 V 234 E. 7b bb S. 238). Diese Rechtsprechung will nicht nur dem ausgewiesenen Miss- brauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, das der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten inhärent ist (BGE 142 V 263 E. 4.1 S. 266 und E. 5.3 S. 270; ARV 2011 S. 242 E. 5.1; SVR 2007 ALV Nr. 21 S. 69 E. 3.1). 2.4.2 Der Eintrag im Handelsregister wird von der Rechtsprechung re- gelmässig als wichtiges und einfach zu handhabendes Kriterium berück- sichtigt, wenn es um die Beurteilung geht, ob eine arbeitgeberähnliche Per- son Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Denn erst mit der Lö- schung des Eintrags ist nach aussen in für Dritte verlässlicher Weise kund- getan, dass die Person definitiv aus der Firma ausgetreten ist. Das Aus- scheiden einer solchen Person muss an Hand eindeutiger Kriterien über- prüfbar sein, welche keine Zweifel am endgültigen Austritt aus der Firma offen lassen. Solange dies nicht der Fall ist, kann eine solche Person keine Arbeitslosenentschädigung beziehen (Entscheid des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 8. Juni 2004, C 110/03, E. 2.1). 3. 3.1 Die Rahmenfrist für die Beitragszeit hat die Beschwerdegegnerin auf den Zeitraum vom 24. April 2017 bis 23. April 2019 festgesetzt (AB 17, 28; vgl. E. 2.2 hiervor), was nicht zu beanstanden und denn auch nicht strit- tig ist. 3.2 Am 26. Juli 2017 wurde dem Beschwerdeführer seine Anstellung durch die "B.________ AG – A.________" ohne Unterschrift per 30. No- vember 2017 gekündigt (AB 48). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, ALV/19/514, Seite 8 gann am 24. April 2017, womit eine beitragspflichtige Beschäftigung von 7.233 Monaten nachgewiesen ist. Weitere Beitragszeiten in der hier mass- gebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit sind weder ersichtlich noch wer- den solche geltend gemacht. Damit ist die Mindestbeitragszeit von 12 Mo- naten (Art. 13 Abs. 1 AVIG) offenkundig nicht erfüllt. 3.3 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG befreit war (vgl. E. 2.3 hier- vor). Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, er sei zwischen Juni 2018 und Frühjahr 2019 aufgrund Krankheit (inklusive Spital- und Kli- nikaufenthalt) vollständig arbeitsunfähig gewesen. Wie es sich vorliegend mit dieser Arbeitsunfähigkeit medizinisch verhält, kann offen bleiben. Auch wenn der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben von Juni 2018 bis Frühling 2019 arbeitsunfähig gewesen sein sollte, ist die massgebliche Dauer von 12 Monaten für das Bestehen eines Befreiungsgrundes (vgl. E. 2.3) von vornherein nicht erfüllt worden. Ab dem 24. April 2019 (Tag der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung) galt der Beschwerdeführer wieder als vermittlungsfähig. Er war damit höchstens während rund elf Monaten (Juni 2018 – 23. April 2019) arbeitsunfähig und somit aufgrund Krankheit von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Folglich ist die massgebliche Dauer für das Bestehen eines Befreiungsgrundes nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hätte während der Rahmenfrist von zwei Jahren genügend Zeit gehabt, eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens 12 Mo- naten auszuüben. Im Übrigen ist eine Kumulation (ungenügender) Bei- tragszeit mit Zeiten, für welche die versicherte Person von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war, gemäss Rechtsprechung ausgeschlossen, weshalb es nicht möglich ist, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen und umgekehrt (BGE 141 V 674 E. 4.1 S. 677). 3.4 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer weder die Beitrags- zeit von zwölf Monaten (vgl. E. 3.2 hiervor) noch den Befreiungstatbestand gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG (vgl. E. 3.3 hiervor) erfüllt und es besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. E. 2.1 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, ALV/19/514, Seite 9 3.5 Schliesslich bleibt zu beachten, dass der Beschwerdeführer gemäss Handelsregistereintrag seit 1997 Präsident des Verwaltungsrates und seit 2015 einziges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift bzw. Ge- schäftsführer der B.________ AG ist (www.zefix.ch). Damit kommt ihm nach konstanter Rechtsprechung von Gesetzes wegen eine arbeitge- berähnliche Stellung zu (vgl. E. 2.4 hiervor sowie Entscheid des BGer vom
18. November 2014, 8C_729/2014, E. 2). Vor diesem Hintergrund verfängt das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde nicht, die B.________ AG sei still liquidiert worden und seit November 2017 inaktiv, zumal der Beschwerdeführer in selbiger Beschwerde ebenfalls vorbrachte, er habe gehofft, weiterhin Geschäfte über die Firma abwickeln zu können. Somit ist ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung auch zufolge der arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers zu verneinen. 3.6 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
20. Juni 2019 (AB 17 - 20) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen. 4. 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind grundsätzlich keine Verfahrenskosten zu erheben. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (vgl. BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). 4.1.2 Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrich- tig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mit- wirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Re- kursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, ALV/19/514, Seite 10 (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). 4.1.3 Der Beschwerdeführer hat sich während des gesamten Beschwer- deverfahrens nicht mit den massgeblichen arbeitslosenversicherungsrecht- liche Argumenten auseinandergesetzt, obschon ihm diese vom Beschwer- degegner in der Verfügung vom 24. Mai 2019 (AB 28 - 30) sowie im Ein- spracheentscheid vom 20. Juni 2019 (AB 17 - 20) verständlich und nach- vollziehbar dargelegt worden sind. Die Argumente des Beschwerdeführers beschränkten sich während des gesamten Beschwerdeverfahrens gröss- tenteils auf Unmutsbekundungen und Äusserungen, die eine Verletzung des vor dem Gericht zu wahrenden Anstandes darstellen. Entgegen der gerichtlichen Anweisung hat er zudem die Unterlagen erst nach Ermah- nungen eingereicht. Neue Beweismittel oder Argumente brachte er während des gesamten Beschwerdeverfahrens nicht vor. Wenn der Be- schwerdeführer vor diesem Hintergrund den Prozess führt, so liegt dies an der Grenze zur Mutwilligkeit. Es kann jedoch gerade noch von der Auferle- gung der durch dieses Verhalten unnötig verursachten Kosten abgesehen werden. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, ALV/19/514, Seite 4 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, ALV/19/514, Seite 11
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosen- kasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 514 ALV SCI/PRN/SIA/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. September 2019 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 20. Juni 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, ALV/19/514, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1958 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 24. April 2019 zur Arbeitsvermittlung an (vgl. dazu Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [nachfolgend AVA bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 17, 28) und stellte am 8. Mai 2019 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (AB 39 - 42). Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 (AB 28 - 30) lehnte das AVA die An- spruchsberechtigung ab dem 24. April 2019 aufgrund nicht erfüllter Bei- tragszeit ab. In der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 24. April 2017 bis zum 23. April 2019 könne der Versicherte nur für 7.233 Monate eine bei- tragspflichtige Beschäftigung nachweisen. Auf Einsprache hin (AB 21) hielt das AVA mit Entscheid vom 20. Juni 2019 (AB 17 - 20) an der Anspruchs- ablehnung fest. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 25. Juni 2019 Beschwerde. Er bean- tragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 20. Juni 2019 und die Zusprache von Arbeitslosenentschädigung. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Juni 2019 gewährte der Instrukti- onsrichter eine Nachfrist zur Einreichung des Einspracheentscheids sowie allfälliger weiterer Beweismittel. Zudem wies er den Beschwerdeführer dar- auf hin, dass das vorliegende Verfahren zwar grundsätzlich kostenlos sei, bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung jedoch Kosten auferlegt werden könnten. Ferner wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seine Eingabe an der Grenze zur Verletzung der vor Gericht zu wah- renden Regeln von Sitte und Anstand liege und weitere Eingaben in ange- messener Form zu verfassen seien.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, ALV/19/514, Seite 3 Am 4. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer auf Rückseitenpapier erstell- te Kopien des Einspracheentscheids sowie der Verfügung ein und wies das Gericht darauf hin, die Rückseiten seien nicht zu beachten. Schliesslich äusserte er sich zum Hinweis des Instruktionsrichters betreffend die im Verfahren zu wahrenden Grundsätze von Sitte und Anstand. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Juli 2019 wurden die Eingabe sowie die eingereichten Unterlagen dem Beschwerdeführer zur Verbesserung zurückgesandt. Am 10. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Einga- be samt Beilagen zu den Akten. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2019 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, ALV/19/514, Seite 4 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. Juni 2019 (AB 17 - 20). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung ab dem 24. April 2019. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teil- weise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnhaft ist, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV be- zieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit be- freit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Bei- tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per- son erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversiche- rung beitragspflichtig, wer nach AHVG versichert und für Einkommen aus
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, ALV/19/514, Seite 5 unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1); Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2); die Bei- tragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung (Abs. 4 Satz 1); übt die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4 Satz 2). Für die Ermittlung der Beitragsdauer sind die Kalendertage massgebend und nicht etwa die Tage, an welchen der Leistungsansprecher tatsächlich einer beitragspflich- tigen Beschäftigung nachging. Die Beschäftigungstage, wozu auch solche zählen, an denen die versicherte Person unter Umständen nur kurz, z.B. eine Stunde, gearbeitet hat, müssen deshalb mit dem Faktor 1,4 in Kalen- dertage umgerechnet werden (BGE 122 V 249 E. 2c S. 251). Für die Be- stimmung des Beitragsmonats kommt es auf die formale Dauer des Ar- beitsverhältnisses an. Dies bedeutet, dass jeder Kalendermonat innerhalb eines Arbeitsverhältnisses, in dem Arbeit geleistet wird, als (ein) Beitrags- monat gilt, während jene Kalendermonate ausser Betracht fallen, in denen der Arbeitnehmer an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 121 V 165 E. 2c bb S. 170; ARV 2013 S. 74 E. 2.3). 2.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a) oder infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, ALV/19/514, Seite 6 Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Be- schäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a - c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teil- zeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 141 V 625 E. 2 S. 627, 674 E. 4.3.1 S. 678, 139 V 37 E. 5.1 S. 38). 2.4 2.4.1 Nach Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Ar- beitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurz- arbeitsentschädigung, wenn sie bestimmte, in lit. a bis d näher umschrie- bene Voraussetzungen erfüllen. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschä- digung haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG jene Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Ent- scheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG analog auf arbeitgeberähnliche Personen sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten an- wendbar, welche Arbeitslosenentschädigung beanspruchen (BGE 142 V 263 E. 4.1 S. 266 und E. 5.2 S. 268, 133 V 133 E. 2.4.2 S. 135). Denn Kurzarbeit kann nicht allein in einer Reduktion der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit, sondern auch darin bestehen, dass ein Be- trieb (bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis) für eine gewisse Zeit vollstän- dig stillgelegt wird (100%ige Kurzarbeit). In einem solchen Fall ist ein Ar- beitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung nicht anspruchsberechtigt. Wird das Arbeitsverhältnis jedoch gekündigt, liegt Ganzarbeitslosigkeit vor, und es besteht unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. AVIG grundsätz- lich Anspruch auf Entschädigung. Dabei kann nicht von einer Gesetzesum- gehung gesprochen werden, wenn der Betrieb geschlossen wird, das Aus- scheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist. Entsprechen- des gilt für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbesteht, der Arbeit- nehmer aber mit der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaft verliert,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, ALV/19/514, Seite 7 deretwegen er bei Kurzarbeit aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen wäre. Eine grundsätzlich andere Situation liegt jedoch dann vor, wenn der Arbeitneh- mer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin be- stimmen oder massgeblich beeinflussen kann (BGE 123 V 234 E. 7b bb S. 238). Diese Rechtsprechung will nicht nur dem ausgewiesenen Miss- brauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, das der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten inhärent ist (BGE 142 V 263 E. 4.1 S. 266 und E. 5.3 S. 270; ARV 2011 S. 242 E. 5.1; SVR 2007 ALV Nr. 21 S. 69 E. 3.1). 2.4.2 Der Eintrag im Handelsregister wird von der Rechtsprechung re- gelmässig als wichtiges und einfach zu handhabendes Kriterium berück- sichtigt, wenn es um die Beurteilung geht, ob eine arbeitgeberähnliche Per- son Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Denn erst mit der Lö- schung des Eintrags ist nach aussen in für Dritte verlässlicher Weise kund- getan, dass die Person definitiv aus der Firma ausgetreten ist. Das Aus- scheiden einer solchen Person muss an Hand eindeutiger Kriterien über- prüfbar sein, welche keine Zweifel am endgültigen Austritt aus der Firma offen lassen. Solange dies nicht der Fall ist, kann eine solche Person keine Arbeitslosenentschädigung beziehen (Entscheid des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 8. Juni 2004, C 110/03, E. 2.1). 3. 3.1 Die Rahmenfrist für die Beitragszeit hat die Beschwerdegegnerin auf den Zeitraum vom 24. April 2017 bis 23. April 2019 festgesetzt (AB 17, 28; vgl. E. 2.2 hiervor), was nicht zu beanstanden und denn auch nicht strit- tig ist. 3.2 Am 26. Juli 2017 wurde dem Beschwerdeführer seine Anstellung durch die "B.________ AG – A.________" ohne Unterschrift per 30. No- vember 2017 gekündigt (AB 48). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, ALV/19/514, Seite 8 gann am 24. April 2017, womit eine beitragspflichtige Beschäftigung von 7.233 Monaten nachgewiesen ist. Weitere Beitragszeiten in der hier mass- gebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit sind weder ersichtlich noch wer- den solche geltend gemacht. Damit ist die Mindestbeitragszeit von 12 Mo- naten (Art. 13 Abs. 1 AVIG) offenkundig nicht erfüllt. 3.3 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG befreit war (vgl. E. 2.3 hier- vor). Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, er sei zwischen Juni 2018 und Frühjahr 2019 aufgrund Krankheit (inklusive Spital- und Kli- nikaufenthalt) vollständig arbeitsunfähig gewesen. Wie es sich vorliegend mit dieser Arbeitsunfähigkeit medizinisch verhält, kann offen bleiben. Auch wenn der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben von Juni 2018 bis Frühling 2019 arbeitsunfähig gewesen sein sollte, ist die massgebliche Dauer von 12 Monaten für das Bestehen eines Befreiungsgrundes (vgl. E. 2.3) von vornherein nicht erfüllt worden. Ab dem 24. April 2019 (Tag der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung) galt der Beschwerdeführer wieder als vermittlungsfähig. Er war damit höchstens während rund elf Monaten (Juni 2018 – 23. April 2019) arbeitsunfähig und somit aufgrund Krankheit von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Folglich ist die massgebliche Dauer für das Bestehen eines Befreiungsgrundes nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hätte während der Rahmenfrist von zwei Jahren genügend Zeit gehabt, eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens 12 Mo- naten auszuüben. Im Übrigen ist eine Kumulation (ungenügender) Bei- tragszeit mit Zeiten, für welche die versicherte Person von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war, gemäss Rechtsprechung ausgeschlossen, weshalb es nicht möglich ist, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen und umgekehrt (BGE 141 V 674 E. 4.1 S. 677). 3.4 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer weder die Beitrags- zeit von zwölf Monaten (vgl. E. 3.2 hiervor) noch den Befreiungstatbestand gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG (vgl. E. 3.3 hiervor) erfüllt und es besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. E. 2.1 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, ALV/19/514, Seite 9 3.5 Schliesslich bleibt zu beachten, dass der Beschwerdeführer gemäss Handelsregistereintrag seit 1997 Präsident des Verwaltungsrates und seit 2015 einziges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift bzw. Ge- schäftsführer der B.________ AG ist (www.zefix.ch). Damit kommt ihm nach konstanter Rechtsprechung von Gesetzes wegen eine arbeitge- berähnliche Stellung zu (vgl. E. 2.4 hiervor sowie Entscheid des BGer vom
18. November 2014, 8C_729/2014, E. 2). Vor diesem Hintergrund verfängt das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde nicht, die B.________ AG sei still liquidiert worden und seit November 2017 inaktiv, zumal der Beschwerdeführer in selbiger Beschwerde ebenfalls vorbrachte, er habe gehofft, weiterhin Geschäfte über die Firma abwickeln zu können. Somit ist ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung auch zufolge der arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers zu verneinen. 3.6 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
20. Juni 2019 (AB 17 - 20) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen. 4. 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind grundsätzlich keine Verfahrenskosten zu erheben. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (vgl. BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). 4.1.2 Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrich- tig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mit- wirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Re- kursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, ALV/19/514, Seite 10 (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). 4.1.3 Der Beschwerdeführer hat sich während des gesamten Beschwer- deverfahrens nicht mit den massgeblichen arbeitslosenversicherungsrecht- liche Argumenten auseinandergesetzt, obschon ihm diese vom Beschwer- degegner in der Verfügung vom 24. Mai 2019 (AB 28 - 30) sowie im Ein- spracheentscheid vom 20. Juni 2019 (AB 17 - 20) verständlich und nach- vollziehbar dargelegt worden sind. Die Argumente des Beschwerdeführers beschränkten sich während des gesamten Beschwerdeverfahrens gröss- tenteils auf Unmutsbekundungen und Äusserungen, die eine Verletzung des vor dem Gericht zu wahrenden Anstandes darstellen. Entgegen der gerichtlichen Anweisung hat er zudem die Unterlagen erst nach Ermah- nungen eingereicht. Neue Beweismittel oder Argumente brachte er während des gesamten Beschwerdeverfahrens nicht vor. Wenn der Be- schwerdeführer vor diesem Hintergrund den Prozess führt, so liegt dies an der Grenze zur Mutwilligkeit. Es kann jedoch gerade noch von der Auferle- gung der durch dieses Verhalten unnötig verursachten Kosten abgesehen werden. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, ALV/19/514, Seite 11 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosen- kasse
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.