Verfügung vom 24. Mai 2019
Sachverhalt
A. Die 2010 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) wurde am 27. Oktober 2011 unter Hinweis auf seit der Geburt bestehende Bewegungseinschränkungen bei der IV-Stelle Bern (nachfol- gend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug für Minderjähri- ge angemeldet (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). In der Folge bezog sie Versicherungsleistungen für Minderjährige (vgl. AB 1 ff.), u.a. eine Hilf- losenentschädigung, zuerst leichten Grades (AB 21), später mittleren Gra- des (AB 24, 27, 40). Gestützt auf den Abklärungsbericht Hilflo- senentschädigung für minderjährige Versicherte vom 21. März 2017 (AB
91) sprach ihr die IVB mit Verfügung vom 19. Mai 2017 (AB 94) ab dem 1. Oktober 2016 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zu. B. Am 11. Januar 2019 (AB 163) wurde ein Intensivpflegezuschlag beantragt. Weiter überprüfte die IVB revisionsweise den weiteren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Insbesondere erfolgte eine Abklärung vor Ort (vgl. Bericht vom 12. Februar 2019 [AB] 169). Nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (AB 170 f.) und Einholung einer Stellungnahme des Be- reichs Abklärungen vom 23. April 2019 (AB 174) reduzierte die IVB mit Ver- fügung vom 24. Mai 2019 (AB 183) die bisher bezogene Hilflosenentschä- digung schweren Grades per 1. Juli 2019 auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades und verneinte überdies einen Anspruch auf einen Inten- sivpflegezuschlag mangels eines behinderungsbedingten Mehraufwandes von vier Stunden pro Tag. C. Mit Eingabe vom 24. Juni 2019 erhob die Versicherte, gesetzlich vertreten durch ihren Vater B.________, dieser wiederum vertreten durch Rechtsan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, IV/19/512, Seite 3 wältin Dr. iur. C.________, hiergegen Beschwerde. Sie beantragt, in Auf- hebung der angefochtenen Verfügung vom 24. Mai 2019 seien ihr eine Hilflosenentschädigung schweren Grades sowie ein Intensivpflegezuschlag auszurichten. Am 29. Juni 2019 reichte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht eine weitere Eingabe ein. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. August 2019 schloss der Instrukti- onsrichter das Beweisverfahren und forderte die Rechtsvertreterin auf, eine Kostennote einzureichen. Diese ging beim Verwaltungsgericht am 30. Sep- tember 2019 ein. Mit gleicher Postsendung reichte die Rechtsvertreterin dem Gericht unaufgefordert eine vom 27. September 2019 datierende Stel- lungnahme inkl. zweier Beilagen ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. September 2019 wies der Instrukti- onsrichter die Eingabe vom 27. September 2019 inkl. der beiden Beilagen aus den Akten und gewährte der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Ein- reichung freiwilliger Schlussbemerkungen, welche sich auf den Stand des Beweisverfahrens am 23. August 2019 zu beschränken hätten. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 widersetzte sich die Beschwerdeführerin der gericht- lichen Anordnung und reichte mit den Schlussbemerkungen die zuvor aus den Akten gewiesenen Beweismittel erneut ein.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, IV/19/512, Seite 4 tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 24. Mai 2019 (AB 183). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädi- gung und einen Intensivpflegezuschlag. Bei ersterem stellt sich insbeson- dere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Hilflosenentschä- digung schweren Grades zu Recht per 1. Juli 2019 auf eine solche für eine Hilflosigkeit mittleren Grades reduzierte.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1).
E. 2.1.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).
E. 2.1.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden per- sönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Beglei- tung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vor- ausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90).
E. 2.1.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV).
E. 2.2 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, IV/19/512, Seite 6
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli- cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91).
E. 2.3.1 Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine in- tensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbeding- ten Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 100%, bei einem solchen von mindestens sechs Stunden pro Tag 70% und bei einem solchen von mindestens vier Stunden pro Tag 40% des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten (Art. 42ter Abs. 3 IVG in der seit 1. Januar 2018 gültigen Fassung).
E. 2.3.2 Eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchti- gung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Art. 39 Abs. 1 IVV). Gemäss Art. 39 Abs. 2 IVV ist der Mehrbe- darf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters als Betreuung anrechenbar. Nicht anrechen- bar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, IV/19/512, Seite 7 pädagogisch-therapeutische Massnahmen. Bedarf eine minderjährige Per- son infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV).
E. 2.3.3 Eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit darf ange- nommen werden, wenn die versicherte Person infolge ihres physischen und/oder psychischen Gesundheitszustands ohne Überwachung mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder andere Personen gefährden würde. Die Überwachung ist z.B. erforderlich, wenn eine versicherte Per- son wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein ge- lassen werden kann oder wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelas- sen werden kann. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönli- che Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. „Dauernd“ heisst nicht rund um die Uhr, sondern ist als Gegensatz zu „vorüberge- hend“ zu verstehen. Dies kann nach der Rechtsprechung erfüllt sein, wenn bei einer versicherten Person z.B. Anfälle zuweilen nur alle zwei bis drei Tage auftreten, diese aber unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen, sodass tägliche Überwachung vonnöten ist. Das Erfor- dernis der Dauer bedingt auch nicht, dass die betreuende Person aussch- liesslich an die überwachte Person gebunden ist. Ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig sind, ist objektiv nach dem Zustand der versicher- ten Person zu beurteilen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 8. Januar 2019, 8C_573/2018, E. 3.1.3).
E. 2.4 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird – nebst der Rente – auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes we- gen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Ar- tikel 87 bis 88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV). Bei der An- passung der Dauerleistungen ausserhalb des Rentenbereichs gelten die zur Rentenanpassung entwickelten Grundsätze analog (UELI KIESER, Kom- mentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 17 N. 68).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, IV/19/512, Seite 8
E. 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. im Einzelnen BGE 144 I 103 E.
E. 2.4.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1).
E. 2.4.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Be- rücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlagge- benden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1).
E. 3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob im Vergleichszeitraum zwischen der Ver- fügung vom 19. Mai 2017 (AB 94) – anlässlich welcher die letzte materielle Überprüfung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung stattfand (vgl. E. 2.4.2 hiervor) – und der hier angefochtenen Verfügung vom 24. Mai 2019 (AB 183) eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen einge- treten ist, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit in einer für den An- spruch erheblichen Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.4.1 hiervor).
E. 3.2 Die Verfügung vom 19. Mai 2017 (AB 94) stützte sich im Wesentli- chen auf den Abklärungsbericht vom 21. März 2017 (AB 91). Darin führte die Abklärungsperson aus, die Versicherte bedürfe tagsüber einer dauern- den Behandlungspflege (S. 3 Ziff. 3). Eine dauernde persönliche Überwa- chung sei nicht notwendig, bloss eine engmaschige Betreuung (S. 4 Ziff. 4). In Bezug auf die alltäglichen Lebensverrichtungen sei eine regelmässige und erhebliche direkte oder indirekte Hilfe notwendig, namentlich beim An-/ Auskleiden, beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen, beim Essen, der Körper- pflege, bei der Verrichtung der Notdurft wie auch bei der Fortbewegung/
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, IV/19/512, Seite 9 Pflege gesellschaftlicher Kontakte (S. 4 ff. Ziff. 5). Die Abklärungsperson verzichtete auf eine detaillierte Zeitaufnahme, da ein täglicher behinde- rungsbedingter Mehraufwand von täglich vier Stunden bei den letzten Ab- klärungen nicht gegeben gewesen sei und sich der Zustand der Versicher- ten in den letzten Jahren nicht verschlechtert habe. Die Abklärungsperson kam zum Schluss, seit Oktober 2016 sei die Versicherte in allen der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen (S. 7 Ziff. 7).
E. 3.3 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 19. Mai 2017 (AB 94) we- sentlich verbessert hat. So führte etwa die Ergotherapeutin D.________ im Bericht vom 22. Januar 2018 (AB 113) aus, die Beschwerdeführerin profi- tiere stark vom Einzelsetting und mache gute Fortschritte. So habe die Be- schwerdeführerin etwa gelernt, mit Unterstützung 15 Minuten an einer Handlung dranzubleiben (S. 1). Auch habe sie bezüglich Feinmotorik und Koordination Fortschritte gemacht (S. 2). Im Bericht der Physiotherapeutin H.________ vom 1. Oktober 2018 (AB 153/2) führte diese aus, die Be- schwerdeführerin mache stetig Fortschritte. So könne sie Treppensteigen, ohne Hilfe über einen breiten Balken gehen, hüpfen und es seien erste Versuche zum selber Trottinett fahren erfolgt. Auch PD Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Leitender Arzt Neurochirurgie des Spitals F.________, spricht in den Berichten vom 23. Januar 2018 (AB 146) und
22. Oktober 2018 (AB 155) von Fortschritten der Beschwerdeführerin. So habe sich etwa deren Gangbild gut entwickelt. Die Fortschritte konnten auch anlässlich der Abklärung vom 5. Februar 2019 (AB 169) festgestellt werden. So ist sie, im Gegensatz zu 2017 (AB 91 S. 5 Ziff. 5.2), nun im Stande, auf einem normalen Stuhl zu sitzen (AB 169 S. 3 Ziff. 2.1.2). Zu- sammenfassend ist damit ein Revisionsgrund erstellt und in der Folge ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung neu und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen (E. 2.4.3 hiervor). Diesbezüglich ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen:
E. 3.3.1 Im Abklärungsbericht vom 12. Februar 2019 (AB 169) wurde ausge- führt, die Versicherte bedürfe tagsüber einer dauernden Behandlungspflege
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, IV/19/512, Seite 10 in Form von Ergo- und Physiotherapie, welche vom Therapeuten und vom Vater besorgt würden. Der Mehraufwand inkl. An- und Ablegen der Orthe- sen betrage 27 Minuten pro Tag (S. 6 Ziff. 2.2). Eine ständige und beson- ders aufwändige Pflege sei jedoch nicht erforderlich (S. 7 Ziff. 2.4.2). Für die Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen wurde ein täglicher Mehr- aufwand von 19 Minuten berechnet. Die Versicherte bedürfe weder einer dauernden persönlichen noch einer besonders intensiven Überwachung (S.
E. 3.3.2 In der Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 23. April 2019 (AB 174) wurde zu den am 27. März 2019 (AB 171) erhobenen Einwänden Stellung bezogen. Der beim An- und Auskleiden berücksichtigte Aufwand von 25 Minuten beruhe auf der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invaliden- versicherung (KSIH) festgelegten Höchstgrenze für den anrechenbaren Zeitaufwand von 30 Minuten abzüglich fünf Minuten, da auch ein nicht be- hindertes Kind mit acht Jahren in diesem Punkt noch einen täglichen Zeitaufwand in diesem Umfang benötige. Was das Aufste- hen/Absitzen/Abliegen betreffe, habe die Versicherte seit der Abklärung vom 13. März 2017 Fortschritte gemacht. Eine regelmässige und erhebli- che Hilfe sei nicht mehr nötig. Die Zeit, welche Eltern benötigten, bis Kinder schliefen, könne beim Intensivpflegezuschlag nicht angerechnet werden. Bezüglich des Essens seien die Zeitangaben, welche die Eltern beim Ab- klärungsgespräch angegeben hätten, übernommen worden. Sie könnten zeitgleich mit der Versicherten essen, weshalb ein Pauschalabzug von 75
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, IV/19/512, Seite 11 Minuten gemacht werde. Es könne davon ausgegangen werden, dass eine Familie täglich in diesem Zeitumfang zusammen am Familientisch verbrin- ge. Auch bei der Körperpflege seien die von den Eltern angegebenen 41 Minuten übernommen und zusätzlich ein altersüblicher Abzug von fünf Mi- nuten gemacht worden, da auch ein nicht behindertes Kind mit acht Jahren in diesem Punkt noch einen täglichen Zeitaufwand in diesem Ausmass benötige. Bei der Verrichtung der Notdurft sei der vom BSV im KSIH vor- gegebene Maximalansatz von 40 Minuten berücksichtigt worden. Dieser liege über dem Wert, welchen die Eltern in der Beilage vom 12. Februar 2019 (AB 167) angegeben hätten (S. 3). Was die Fortbewegung betreffe, würden die Begleitung auf den Spielplatz und die Hilfe bei der Freizeitge- staltung mit diesem Punkt abgedeckt. Der Punkt sei erfüllt, ein behinde- rungsbedingter Mehraufwand könne allerdings nicht berücksichtigt werden. Bezüglich Behandlungspflege sei für Physiotherapie zu Hause ein täglicher Zeitaufwand von 70 Minuten berücksichtigt worden. Für den Tag, an wel- chem die Beschwerdeführerin (auswärts) Physiotherapie habe, könne kein Zeitaufwand berücksichtigt werden. Die Zeit, die zu Hause für entspre- chende Übungen oder zur Unterstützung einer Therapie aufgewendet wer- de, könne beim Intensivpflegezuschlag nur an Tagen, an denen keine The- rapie stattfinde, berücksichtigt werden. In den Tag integrierte therapeuti- sche Aktivitäten wie Treppen steigen, Velo fahren, Flaschen öffnen, etc., könnten nicht berücksichtigt werden. Daher seien sechs Mal 70 Minuten berücksichtigt worden. Bezüglich des Aufwandes für die Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen seien diese insgesamt berücksichtigt und die ent- sprechenden Zeitangaben der Eltern übernommen worden (S. 4). Weiter sei weder eine durch das Gebrechen bedingte ständige und besonders aufwendige Pflege (Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV) notwendig noch könne die Ver- sicherte wegen der Gesundheitsschädigung nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen (Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV; S. 4). Es sei eine engmaschige Kontrolle, nicht aber eine dauernde persönliche Überwachung im Sinne des Gesetzes ausge- wiesen. Die Versicherte suche immer die Anwesenheit der Eltern. In der Wohnung seien Schränke mit Kindersicherungen gesichert. Dies sei im Rahmen der Schadenminderungspflicht auch zumutbar. Türen und Fenster könnten von der Versicherten nicht geöffnet werden. Eine Weglaufgefahr aus dem Haus sei demnach nicht gegeben. Am Abend werde sie in ihr ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, IV/19/512, Seite 12 genes Zimmer gebracht. Bis zum Erwachen in der Nacht schlafe sie alleine (S. 5).
E. 3.4 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person oder wie im vorliegenden Fall deren Eltern zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben ste- hen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Ge- richt greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbe- sondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson nä- her am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenent- schädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbeitrag ana- log anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63).
E. 3.5 Der Abklärungsbericht vom 12. Februar 2019 (AB 169) erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines derartigen Berichts ge- stellten Anforderungen (vgl. E. 3.4 hiervor). Er wurde von einer qualifizier- ten Person verfasst, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse (Hausbesuch vom 1. Oktober 2018) sowie der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin hatte. Auch wurden die von den Eltern anlässlich der Abklärung vor Ort gemachten Angaben ebenso berücksichtigt wie die mit der Stellungnahme vom 12. Februar 2019 (AB 167) erhobenen Einwen- dungen. Die Feststellungen wurden weiter in der Stellungnahme des Ab- klärungsdienstes vom 23. April 2019 (AB 174) bestätigt; eine Beiziehung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, IV/19/512, Seite 13 des Regionalen Ärztlichen Dienstes, der behandelnden Ärzte oder der Schule war daher im vorliegenden Fall – entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin (vgl. Schlussbemerkungen vom 10. Oktober 2019 S. 1) – nicht erforderlich. Somit kommt dem Abklärungsbericht grundsätzlich volle Beweiskraft zu und es besteht kein Anlass in das Ermessen der Ab- klärungsperson einzugreifen, da der Bericht keine klar feststellbaren Fehl- einschätzungen enthält (vgl. E. 3.4. hiervor). Die von der Beschwerdeführe- rin gegen den Abklärungsbericht vorgebrachten Einwände (vgl. Beschwer- de vom 24. Juni 2019, Eingabe vom 29. Juni 2019 und Schlussbemerkun- gen vom 10. Oktober 2019) schmälern – wie nachfolgend dargelegt – den Beweiswert des Abklärungsberichts nicht.
E. 3.5.1 Soweit die Eltern in den der Beschwerde beigelegten undatierten „Bemerkungen zum Abklärungsbericht“ (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 4) im Vergleich zu den Angaben während der Ab- klärung vor Ort (AB 169) bzw. dem vor Verfügungserlass geltend gemach- ten „Betreuungsaufwand“ (AB 167) divergierende und teilweise massiv höhere Zeitangaben bezüglich Mehraufwand zu den einzelnen Bereichen machen, kann auf diese Angaben mit Verweis auf die „Aussagen der ersten Stunde“, welche in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Schilderungen, die bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. Entscheid des BGer vom 19. April 2916, 8C_940/2015, E. 6.3), nicht abge- stellt werden. Soweit sie geltend machen lassen, sie seien bei der Ab- klärung vor Ort nicht über die relevanten Kriterien aufgeklärt worden (Be- schwerde S. 2), vermag dies nicht zu überzeugen, denn es handelt sich nicht um die erste solche Abklärung (vgl. u.a. Abklärungsberichte vom 6. März 2013 [AB 19], 16. Juli 2013 [AB 22], 24. März 2014 [AB 25], 23. März 2015 [AB 39] und 21. März 2017 [AB 91]) und nach der Aktenlage ist in Bezug auf die medizinisch-therapeutischen Aspekte der Vater der Be- schwerdeführerin als … tätig und zeigt sich um die Belange seiner Tochter sehr engagiert, interessiert und mitwirkungsbereit (AB 138/2 S. 3).
E. 3.5.2 Die Beschwerdegegnerin hat anerkannt, dass die Beschwerdeführe- rin regelmässig in erheblicher Weise beim An- und Auskleiden auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und einen Mehraufwand infolge Beeinträchtigung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, IV/19/512, Seite 14 Gesundheit von 25 Minuten berücksichtigt. Dabei handelt es sich um die vom BSV im KSIH S. 217 Ziff. 1 festgelegten Höchstgrenze für den anre- chenbaren Zeitaufwand von 30 Minuten für An- und Abziehen von einem Kind zwischen sechs und zehn Jahren abzüglich eines altersüblichen Ab- zuges von fünf Minuten, da auch ein nicht behindertes gleichaltriges Kind in diesem Punkt noch einen Zeitaufwand in diesem Umfang täglich benötigt. Darin ist auch bereits die Zeit für das Bereitlegen der Kleider inbegriffen. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der von den El- tern beschwerdeweise geltend gemachte reine Aufwand von 55 Minuten (BB 4) alleine für das An- und Ausziehen und die von der Abklärungsper- son hierfür berücksichtigten Hilfeleistungen (AB 169 S. 2 Ziff. 2.1.1) in ei- nem gewissen Widerspruch zu den Ausführungen im Ergotherapiebericht vom 22. Januar 2018 (AB 113) stehen, wonach die Beschwerdeführerin bereits hilft, sich nach der Pause umzuziehen und in jeder Therapiestunde übt, sich selbstständig die Jacke, Kappe, Handschuhe und Schuhe usw. auszuziehen. Was der von den Eltern in den „Bemerkungen zum Ab- klärungsbericht“ geltend gemachte Zeitaufwand zum „Orthesen Handling“ (BB 4 S. 2 Ziff. 2.1.1) betrifft, so wurde in dieser Sache ein täglicher Auf- wand von einer Minute beim Punkt Behandlungspflege berücksichtigt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die von den Eltern in diesem Punkt erbrachte Pflegeleistung ablaufmässig zum An- und Auskleidungs- prozess gehört und insoweit nicht isoliert betrachtet werden kann. Die von der Abklärungsperson angerechnete Zeit von zweimal täglich einer halben Minute mag selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese Pflegeleistung ablaufmässig im Rahmen des An- und Auskleidungsvorgang erfolgt, als knapp bemessen erscheinen. Doch selbst wenn man auf die Angaben der Eltern (acht Minuten) abstellen würde, würde die Differenz von sieben Minuten nichts am Ergebnis ändern (vgl. E. 3.6 hiernach).
E. 3.5.3 Weiter hat die Beschwerdegegnerin einen regelmässigen und er- heblichen Hilfsbedarf beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen verneint und kei- nen Mehraufwand berücksichtigt, was nicht zu beanstanden ist. So hat die Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 19. Mai 2017 (AB 94) bzw. der Abklärung am 13. März 2017 (AB 91) in diesem Bereich erhebliche Forts- chritte gemacht. Es ist ihr nun möglich, allein ins Bett zu liegen und aufzu- stehen. Auch vom Boden kann sie alleine aufstehen, wenn sie zuerst auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, IV/19/512, Seite 15 die Knie geht. Weiter hat sie auch gelernt, auf einem normalen Stuhl zu sit- zen (AB 169 S. 3 Ziff. 2.1.2). Der Einwand der Beschwerdeführerin (Be- schwerde S. 1 f. und Eingabe vom 29. Juni 2019 S. 1 f.), es seien weder die notwendigen Einschlafrituale noch der Umstand, dass es ihr nicht mög- lich sei, sich selber zuzudecken, berücksichtigt worden, vermag die Ein- schätzung der Abklärungsperson nicht in Zweifel zu ziehen. Die Eltern der Beschwerdeführerin gaben am 11. Januar 2019 (AB 167) einen Betreu- ungsaufwand für einen gelegentlichen Mittagsschlaf von 15 Minuten und für den täglichen „Schlaf am Abend“ von 30 Minuten an (S. 2, vgl. auch BB 4 S. 2 Ziff. 2.1.2). Nach der zutreffenden Auffassung der Beschwerdegegne- rin (vgl. Beschwerdeantwort S. 3) ist es nicht notwendig, dass die Be- schwerdeführerin noch einen Mittagsschlaf macht. Auch weist die Be- schwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort S. 3) mit nachvollziehbarer Begründung darauf hin, dass der von den Eltern am 11. Januar 2019 (AB
167) geltend gemachte Aufwand von 30 Minuten zum Einschlafen ein nor- males Mass nicht übersteigt und auch ein nicht behindertes Kind gleichen Alters im Rahmen von sogenannten Einschlafritualen bis zum Einschlafen eine gewisse Zeit mit seinen Eltern benötigt. So haben denn auch die El- tern bei den Abklärungen den angegebenen Aufwand nicht einer gesund- heitsbedingten Ursache zugewiesen. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die angegebene Zeit nicht als Mehraufwand berücksichtigte. Weiter ist die Einrede, die Beschwerdeführerin könne sich nicht zudecken unter Berücksichtigung der medizinischen Akten nicht nach- vollziehbar. Auch wurde eine solche Einschränkung erst im Beschwerde- verfahren und nicht bereits anlässlich der Abklärung zu Hause wie auch des Einwandverfahrens geltend gemacht. Selbst bei der anderthalb Jahre davor am 13. März 2017 getätigten Abklärung vor Ort (AB 91) machten die Eltern eine solche Einschränkung ihrer Tochter nicht geltend (S. 5 Ziff. 5.2). Selbst wenn eine solche bestünde, wäre diese vorliegend unbeachtlich, denn wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist (vgl. Be- schwerdeantwort S. 3), wären die Eltern verpflichtet, geeignete und zumut- bare Massnahmen zu treffen, um die Selbstständigkeit ihrer Tochter zu unterstützen, wie etwa den Einsatz einer „ZEWI“-Pflegedecke, bei welcher sie immer zugedeckt wäre. Weiter ist eine Hilfe beim Ein- und Aussteigen in ein bzw. aus einem Auto (BB 4 S. 2 Ziff. 2.1.1) nicht erheblich sondern vielmehr alltäglich (vgl. Ziff. 8016 des KSIH) und damit nicht zu berücksich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, IV/19/512, Seite 16 tigen. Auch ein Kind gleichen Alters bedarf beim Einsteigen in einen Perso- nenwagen der Hilfe seiner Eltern, haben sich doch Letztere stets zu verge- wissern, dass das sitzende Kind vollumfänglich gesichert ist.
E. 3.5.4 Die Beschwerdegegnerin hat anerkannt, dass die Beschwerdeführe- rin regelmässig in erheblicher Weise beim Essen auf die Hilfe Dritter ange- wiesen ist und einen Mehraufwand von 10 Minuten täglich berücksichtigt. Dabei hat sie die Zeitangaben, welche die Eltern beim Abklärungsgespräch machten, übernommen und einen Pauschalabzug von 75 Minuten getätigt, da davon auszugehen sei, dass auch eine andere Familie täglich 75 Minu- ten am Familientisch verbringt. Dies ist nicht zu beanstanden.
E. 3.5.5 Ebenfalls anerkannte die Beschwerdegegnerin bezüglich der Kör- perpflege eine regelmässige und erhebliche Hilfsbedürftigkeit und berück- sichtigte einen täglichen Mehraufwand von 41 Minuten abzüglich fünf Minu- ten, da auch ein nicht behindertes Kind gleichen Alters in diesem Umfang täglich Hilfe seiner Eltern bei dieser Tätigkeit benötige (vgl. KSIH S. 221 Ziff. 5), d.h. insgesamt 36 Minuten. Diese Annahme erfolgte zu Gunsten der Beschwerdeführerin, zumal die Eltern am 11. Januar 2019 (AB 167) an- gaben, täglich durchschnittlich einen Zeitaufwand für die Körperpflege/Du- schen von 23 Minuten zu benötigen. Der im Beschwerdeverfahren geltend gemachte tägliche Mehraufwand für Körperpflege von 52 Minuten bzw. von 60 Minuten pro ein Mal Duschen anstatt der anerkannten 20 Minuten (BB 4 S. 3 Ziff. 2.4.4 und Eingabe vom 29. Juni 2019 S. 2) widerspricht den am
E. 3.5.6 Weiter anerkannte die Beschwerdegegnerin bezüglich der Verrich- tung der Notdurft eine regelmässige und erhebliche Hilfsbedürftigkeit und berücksichtigte einen täglichen Mehraufwand von 40 Minuten, was dem gemäss KSIH gültigen maximalen anrechenbaren Zeitaufwand für ein Kind bis 10 Jahren (KSIH S. 221 Ziff. 5) entspricht und deshalb nicht zu bean- standen ist. Die angerechnete Zeit erfolgte zudem zu Gunsten der Be- schwerdeführerin, gaben deren Eltern am 11. Januar 2019 (AB 167) doch an, ihre Tochter täglich sechs Mal zu wickeln und dabei insgesamt 20 bis 30 Minuten zu benötigen. Der angegebene Zeitaufwand für Toilettentrai-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, IV/19/512, Seite 17 ning, häufigen Windelwechsel oder zusätzliche Begleitung zur Toilette wie auch für „Oppositionsverhalten“ wurde erstmals im Beschwerdeverfahren (Eingabe vom 29. Juni 2019 S. 2 und BB 4 S. 4 Ziff. 2.1.5) geltend ge- macht, was unter Verweis auf die von den Eltern gemachten „Aussagen der ersten Stunde“ (vgl. E. 3.5.1 hiervor) nicht zu überzeugen vermag.
E. 3.5.7 Die Beschwerdegegnerin anerkennt bezüglich der Fortbewegung ei- ne regelmässige und erhebliche Hilfsbedürftigkeit, was durch die Akten er- stellt ist. Weiter verneint sie eine regelmässige und erhebliche Hilfsbedürf- tigkeit bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offen bleiben, da durch die Bejahung einer regelmässigen und erheblichen Hilfsbedürftigkeit bei der Fortbewegung der Punkt Fortbe- wegung/Kontaktaufnahme so oder anders erfüllt ist (vgl. E. 2.2. hiervor) und für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte kein Mehraufwand geltend gemacht werden kann (vgl. KSIH S. 222 Ziff. 6).
E. 3.5.8 Bezüglich der Behandlungspflege hat die Beschwerdegegnerin ei- nen anrechenbaren Mehraufwand für physio- und ergotherapeutische Übungen zu Hause sowie für das An- und Ablegen der Orthesen berück- sichtigt. Gemäss der Selbstdeklaration der Eltern (AB 167) dauert die ärzt- lich verordnete Physiotherapie 45 Minuten pro Woche. Die Anrechnung der Übungszeit zu Hause setzt gemäss Rz. 8077.1 des KSIH voraus, dass die Übungen im Rahmen der ärztlich verordneten Therapie erfolgen. Weiter kann gemäss Rz. 8077.2 des KSIH an Tagen, an denen die Therapie statt- findet, keine Übungszeit angerechnet werden. Daraus kann geschlossen werden, dass die anrechenbare Übungszeit zu Hause nicht länger ist als die Therapiezeit, also im vorliegenden Fall maximal 45 Minuten und nicht wie von der Beschwerdegegnerin angenommen 70 Minuten (vgl. AB 174 S. 4 Ziff. 2.2). Somit sind grundsätzlich nur 45 Minuten anrechenbar, was sich denn auch mit der dem Antrag zur Ausrichtung eines Intensivpflegzu- schlags beigelegten Auflistung (AB 163/2) grundsätzlich deckt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2019 20 Minu- ten täglich in Heimtherapie Übungen auf der Galileo Vibrationsplatte durch- führt (AB 167 S. 2). Daher sind pro Tag lediglich 25 Minuten für die Be- handlungspflege anrechenbar; zu berücksichtigen sind auch vier Wochen Therapie-Ferien pro Jahr, d.h. während der Ferienzeit können pro Woche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, IV/19/512, Seite 18 sieben Tage à 25 Minuten berücksichtigt werden anstatt der sonstigen sechs Tage. Dies ergibt einen jährlich zu berücksichtigenden Mehraufwand von 6‘871.84 Minuten (48 Wochen à 6 Tage à 21.43 Minuten [25 Minuten / 7 Tage x 6 Tage] + 4 Wochen à 7 Tage à 25 Minuten), bzw. von 18.83 Mi- nuten (6‘871.84 Minuten / 365 Tage). Zuzüglich der einen Minute täglich zum An- und Ausziehen der Prothesen ergibt sich ein täglicher zu berück- sichtigender Gesamtaufwand für Behandlungspflege von durchschnittlich 19.83 Minuten.
E. 3.5.9 Für die Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen anerkannte die Beschwerdegegnerin einen täglichen Mehraufwand von 19 Minuten. Hier- bei wurden sämtliche Arzt- und Therapiebesuche wie auch die hierzu von den Eltern der Beschwerdeführerin angegebenen Zeiten (AB 169 S. 67 Ziff. 2.3) berücksichtigt. Der anrechenbare Mehraufwand wird von der Be- schwerdeführerin zu Recht nicht bemängelt.
E. 3.5.10 Weiter verneinte die Beschwerdegegnerin eine dauernde und inten- sive persönliche Überwachungsbedürftigkeit. Die dagegen von der Be- schwerdeführerin vorgebrachten Einwände (vgl. Beschwerde S. 2, Eingabe vom 29. Juni 2019 S. 2, Schlussbemerkungen vom 10. Oktober 2019 S. 2 f., BB 3 f.) ändern daran nichts. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (AB 174 S. 5), sucht die Beschwerdeführerin immer die Anwesen- heit ihrer Eltern. In der Wohnung sind Schränke mit Kindersicherungen ge- sichert. Türen und Fenster kann sie nicht selber öffnen, weshalb eine Weg- laufgefahr aus dem Haus nicht gegeben ist. Die Beschwerdegegnerin aner- kannte somit zu Recht eine zwar engmaschige Kontrolle der Eltern, nicht aber, dass die Beschwerdeführerin auf eine dauernde persönliche Überwa- chung angewiesen wäre. Der Umstand, dass sie nur in Begleitung den Spielplatz besuchen kann (AB 167 S. 2), ändert daran nichts. Wie bereits im Abklärungsbericht vom 12. Februar 2019 (AB 169) festgehalten, stehen auch andere Kinder gleichen Alters und ohne gesundheitliche Beeinträchti- gung beim Spielplatzbesuch unter Aufsicht der Eltern (S. 8 Ziff. 2.5). Das Gleiche gilt für die Aussage, die Beschwerdeführerin könne nicht alleine auf den Bus warten (BB 3). Eine Anwesenheit der Eltern beim Aufstehen in der Nacht (vgl. Beschwerde S. 2) ist nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin kann selbstständig ins Bett gehen und dieses wieder verlassen, was sie je-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, IV/19/512, Seite 19 doch bereits früher in der Lage war (vgl. u.a. AB 39 S. 5 Ziff. 5.2), ansons- ten sie sich nicht jede Nacht in das elterliche Bett hätte transferieren kön- nen (AB 91 S. 5 Ziff. 5.2). Auch vermögen die Berichte von Dr. med. G.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom 14. Dezember 2012 (AB 17) und 19. September 2017 (AB 102) keine dauernde und inten- sive persönliche Überwachung zu begründen. Der Bericht vom 14. Dezem- ber 2012 liegt fast sieben Jahre zurück und in der Zwischenzeit sind erheb- liche Verbesserungen im Gesundheitszustand eingetreten. Im Bericht vom
19. September 2017 führte Dr. med. G.________ unmissverständlich aus, der Gesundheitszustand habe sich verbessert (S. 2 Ziff. 2). Zudem lässt sich die Aussage, die Eltern bräuchten mehr Zeit (S. 4 Ziff. 7), nicht mit den von den Therapeuten berichteten Verbesserungen in Einklang bringen. Weiter basiert der besagte Bericht auf der letzten Konsultation vom 9. Fe- bruar 2017, d.h. vor dem Erlass der Verfügung vom 19. Mai 2017 (AB 94), mit welcher der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2018 eine Hilflosenent- schädigung schweren Grades zugesprochen wurde. Jene Verfügung ba- sierte zudem auf dem Abklärungsbericht vom 21. März 2017 (AB 91), in welchem ein täglicher Mehraufwand von vier Stunden und damit der An- spruch auf einen Intensivpflegzuschlag verneint wurde (S. 7 Ziff. 7), was von den Eltern unbestritten blieb. Schliesslich wäre es den Eltern – entge- gen ihrer Ansicht (vgl. BB 3) – im Sinne der Schadenminderungspflicht sehr wohl zumutbar, die nötigen Schutzvorrichtungen/Kindersicherungen an- bringen zu lassen (Garten und Wohnung). Dies gilt umso mehr, wenn die örtlichen Verhältnisse wie der geltend gemachte Strassenverkehr von den Eltern generell eine erhöhte Sorgfalts- und Überwachungspflicht verlang- ten, woran auch der geltend gemachte Umzug nichts zu ändern vermag. Aufgrund des Dargelegten bedarf die Beschwerdeführerin zwar einer eng- maschigen Kontrolle, nicht aber einer dauernden persönlichen Überwa- chung. Daran ändern die mit den Schlussbemerkungen vom 10. Oktober 2019 eingereichten E-Mails der Eltern wie auch der Schulassistentin (in den Gerichtsakten) nichts.
E. 3.6 Zusammenfassend ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Damit besteht ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Die Beschwerdegegnerin hat die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, IV/19/512, Seite 20 seit der letzten Verfügung vom 19. Mai 2017 (AB 94) eingetretene Verbes- serung unter Bejahung eines Revisionsgrundes zu Recht berücksichtigt, nachdem sie gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiter andauern wird, und die bisher bezogene Hilflosenentschädigung schweren Grades in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV mit Verfügung vom 24. Mai 2019 (AB 183) ab
E. 7 Ziff. 2.4.3). In Bezug auf die alltäglichen Lebensverrichtungen sei eine re- gelmässige und erhebliche direkte oder indirekte Hilfe notwendig, nament- lich beim An-/Auskleiden (täglicher Mehraufwand infolge Beeinträchtigung der Gesundheit von 25 Minuten; S. 2 Ziff. 2.1.1), beim Essen (täglicher Mehraufwand von 10 Minuten; S. 3 Ziff. 2.1.3), bei der Körperpflege (tägli- cher Mehraufwand von 36 Minuten; S. 4 Ziff. 2.1.4), der Verrichtung der Notdurft (täglicher Mehraufwand von 40 Minuten; S. 4 Ziff. 2.1.5) und der Fortbewegung (täglicher Mehraufwand nicht anrechenbar), nicht aber beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen (S. 3 Ziff. 2.1.1) sowie der Pflege gesell- schaftlicher Kontakte (S. 7 Ziff. 2.4.1). Der tägliche Mehraufwand in den all- täglichen Lebensverrichtungen belaufe sich auf 111 Minuten (S. 5), ge- samthaft auf 2 Stunden und 37 Minuten (S. 8 Ziff. 2.5).
E. 11 Januar 2019 gemachten Angaben erheblich, ist auch nicht durch einen mit Behinderung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang stehenden Aufwand zu begründen und daher nicht zu berücksichtigen.
Dispositiv
- Juli 2019 auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades gesenkt. Weiter besteht bei einem behinderungsbedingten Mehraufwand von täglich 149.83 Minuten kein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag; soweit dieses Ergebnis, welches aus der Abklärung vor Ort resultiert, auch in ei- nem gewissen Mass von Ermessenszügen geprägt sein mag, ist festzuhal- ten, dass es sich in Anbetracht der anspruchsbegründenden Differenz von rund 90 Minuten vorliegend nicht um einen Grenzfall handelt, welcher auf- grund von Ermessensfehlern zum Nachteil der Beschwerdeführerin beein- flusst worden wäre. 3.7 Aufgrund des Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 24. Mai 2019 (AB 183) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen.
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Für die obsiegende Beschwerdegegnerin besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, IV/19/512, Seite 21 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ z.H. der Beschwerde- führerin - IV-Stelle Bern (samt Schlussbemerkungen vom 10. Oktober 2019 mit Beilagen) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 512 IV SCP/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. November 2019 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Schnyder A.________ gesetzlich vertreten durch ihren Vater B.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 24. Mai 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, IV/19/512, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 2010 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) wurde am 27. Oktober 2011 unter Hinweis auf seit der Geburt bestehende Bewegungseinschränkungen bei der IV-Stelle Bern (nachfol- gend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug für Minderjähri- ge angemeldet (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). In der Folge bezog sie Versicherungsleistungen für Minderjährige (vgl. AB 1 ff.), u.a. eine Hilf- losenentschädigung, zuerst leichten Grades (AB 21), später mittleren Gra- des (AB 24, 27, 40). Gestützt auf den Abklärungsbericht Hilflo- senentschädigung für minderjährige Versicherte vom 21. März 2017 (AB
91) sprach ihr die IVB mit Verfügung vom 19. Mai 2017 (AB 94) ab dem 1. Oktober 2016 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zu. B. Am 11. Januar 2019 (AB 163) wurde ein Intensivpflegezuschlag beantragt. Weiter überprüfte die IVB revisionsweise den weiteren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Insbesondere erfolgte eine Abklärung vor Ort (vgl. Bericht vom 12. Februar 2019 [AB] 169). Nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (AB 170 f.) und Einholung einer Stellungnahme des Be- reichs Abklärungen vom 23. April 2019 (AB 174) reduzierte die IVB mit Ver- fügung vom 24. Mai 2019 (AB 183) die bisher bezogene Hilflosenentschä- digung schweren Grades per 1. Juli 2019 auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades und verneinte überdies einen Anspruch auf einen Inten- sivpflegezuschlag mangels eines behinderungsbedingten Mehraufwandes von vier Stunden pro Tag. C. Mit Eingabe vom 24. Juni 2019 erhob die Versicherte, gesetzlich vertreten durch ihren Vater B.________, dieser wiederum vertreten durch Rechtsan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, IV/19/512, Seite 3 wältin Dr. iur. C.________, hiergegen Beschwerde. Sie beantragt, in Auf- hebung der angefochtenen Verfügung vom 24. Mai 2019 seien ihr eine Hilflosenentschädigung schweren Grades sowie ein Intensivpflegezuschlag auszurichten. Am 29. Juni 2019 reichte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht eine weitere Eingabe ein. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. August 2019 schloss der Instrukti- onsrichter das Beweisverfahren und forderte die Rechtsvertreterin auf, eine Kostennote einzureichen. Diese ging beim Verwaltungsgericht am 30. Sep- tember 2019 ein. Mit gleicher Postsendung reichte die Rechtsvertreterin dem Gericht unaufgefordert eine vom 27. September 2019 datierende Stel- lungnahme inkl. zweier Beilagen ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. September 2019 wies der Instrukti- onsrichter die Eingabe vom 27. September 2019 inkl. der beiden Beilagen aus den Akten und gewährte der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Ein- reichung freiwilliger Schlussbemerkungen, welche sich auf den Stand des Beweisverfahrens am 23. August 2019 zu beschränken hätten. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 widersetzte sich die Beschwerdeführerin der gericht- lichen Anordnung und reichte mit den Schlussbemerkungen die zuvor aus den Akten gewiesenen Beweismittel erneut ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, IV/19/512, Seite 4 tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 24. Mai 2019 (AB 183). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädi- gung und einen Intensivpflegezuschlag. Bei ersterem stellt sich insbeson- dere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Hilflosenentschä- digung schweren Grades zu Recht per 1. Juli 2019 auf eine solche für eine Hilflosigkeit mittleren Grades reduzierte. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebens- verrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mittel- schwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, IV/19/512, Seite 5 Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflo- sigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). 2.1.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.1.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden per- sönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Beglei- tung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vor- ausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.1.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.2 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, IV/19/512, Seite 6
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli- cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.3 2.3.1 Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine in- tensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbeding- ten Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 100%, bei einem solchen von mindestens sechs Stunden pro Tag 70% und bei einem solchen von mindestens vier Stunden pro Tag 40% des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten (Art. 42ter Abs. 3 IVG in der seit 1. Januar 2018 gültigen Fassung). 2.3.2 Eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchti- gung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Art. 39 Abs. 1 IVV). Gemäss Art. 39 Abs. 2 IVV ist der Mehrbe- darf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters als Betreuung anrechenbar. Nicht anrechen- bar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, IV/19/512, Seite 7 pädagogisch-therapeutische Massnahmen. Bedarf eine minderjährige Per- son infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV). 2.3.3 Eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit darf ange- nommen werden, wenn die versicherte Person infolge ihres physischen und/oder psychischen Gesundheitszustands ohne Überwachung mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder andere Personen gefährden würde. Die Überwachung ist z.B. erforderlich, wenn eine versicherte Per- son wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein ge- lassen werden kann oder wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelas- sen werden kann. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönli- che Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. „Dauernd“ heisst nicht rund um die Uhr, sondern ist als Gegensatz zu „vorüberge- hend“ zu verstehen. Dies kann nach der Rechtsprechung erfüllt sein, wenn bei einer versicherten Person z.B. Anfälle zuweilen nur alle zwei bis drei Tage auftreten, diese aber unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen, sodass tägliche Überwachung vonnöten ist. Das Erfor- dernis der Dauer bedingt auch nicht, dass die betreuende Person aussch- liesslich an die überwachte Person gebunden ist. Ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig sind, ist objektiv nach dem Zustand der versicher- ten Person zu beurteilen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 8. Januar 2019, 8C_573/2018, E. 3.1.3). 2.4 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird – nebst der Rente – auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes we- gen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Ar- tikel 87 bis 88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV). Bei der An- passung der Dauerleistungen ausserhalb des Rentenbereichs gelten die zur Rentenanpassung entwickelten Grundsätze analog (UELI KIESER, Kom- mentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 17 N. 68).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, IV/19/512, Seite 8 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. im Einzelnen BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.4.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 2.4.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Be- rücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlagge- benden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 3. 3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob im Vergleichszeitraum zwischen der Ver- fügung vom 19. Mai 2017 (AB 94) – anlässlich welcher die letzte materielle Überprüfung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung stattfand (vgl. E. 2.4.2 hiervor) – und der hier angefochtenen Verfügung vom 24. Mai 2019 (AB 183) eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen einge- treten ist, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit in einer für den An- spruch erheblichen Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.4.1 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 19. Mai 2017 (AB 94) stützte sich im Wesentli- chen auf den Abklärungsbericht vom 21. März 2017 (AB 91). Darin führte die Abklärungsperson aus, die Versicherte bedürfe tagsüber einer dauern- den Behandlungspflege (S. 3 Ziff. 3). Eine dauernde persönliche Überwa- chung sei nicht notwendig, bloss eine engmaschige Betreuung (S. 4 Ziff. 4). In Bezug auf die alltäglichen Lebensverrichtungen sei eine regelmässige und erhebliche direkte oder indirekte Hilfe notwendig, namentlich beim An-/ Auskleiden, beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen, beim Essen, der Körper- pflege, bei der Verrichtung der Notdurft wie auch bei der Fortbewegung/
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, IV/19/512, Seite 9 Pflege gesellschaftlicher Kontakte (S. 4 ff. Ziff. 5). Die Abklärungsperson verzichtete auf eine detaillierte Zeitaufnahme, da ein täglicher behinde- rungsbedingter Mehraufwand von täglich vier Stunden bei den letzten Ab- klärungen nicht gegeben gewesen sei und sich der Zustand der Versicher- ten in den letzten Jahren nicht verschlechtert habe. Die Abklärungsperson kam zum Schluss, seit Oktober 2016 sei die Versicherte in allen der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen (S. 7 Ziff. 7). 3.3 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 19. Mai 2017 (AB 94) we- sentlich verbessert hat. So führte etwa die Ergotherapeutin D.________ im Bericht vom 22. Januar 2018 (AB 113) aus, die Beschwerdeführerin profi- tiere stark vom Einzelsetting und mache gute Fortschritte. So habe die Be- schwerdeführerin etwa gelernt, mit Unterstützung 15 Minuten an einer Handlung dranzubleiben (S. 1). Auch habe sie bezüglich Feinmotorik und Koordination Fortschritte gemacht (S. 2). Im Bericht der Physiotherapeutin H.________ vom 1. Oktober 2018 (AB 153/2) führte diese aus, die Be- schwerdeführerin mache stetig Fortschritte. So könne sie Treppensteigen, ohne Hilfe über einen breiten Balken gehen, hüpfen und es seien erste Versuche zum selber Trottinett fahren erfolgt. Auch PD Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Leitender Arzt Neurochirurgie des Spitals F.________, spricht in den Berichten vom 23. Januar 2018 (AB 146) und
22. Oktober 2018 (AB 155) von Fortschritten der Beschwerdeführerin. So habe sich etwa deren Gangbild gut entwickelt. Die Fortschritte konnten auch anlässlich der Abklärung vom 5. Februar 2019 (AB 169) festgestellt werden. So ist sie, im Gegensatz zu 2017 (AB 91 S. 5 Ziff. 5.2), nun im Stande, auf einem normalen Stuhl zu sitzen (AB 169 S. 3 Ziff. 2.1.2). Zu- sammenfassend ist damit ein Revisionsgrund erstellt und in der Folge ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung neu und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen (E. 2.4.3 hiervor). Diesbezüglich ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.3.1 Im Abklärungsbericht vom 12. Februar 2019 (AB 169) wurde ausge- führt, die Versicherte bedürfe tagsüber einer dauernden Behandlungspflege
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, IV/19/512, Seite 10 in Form von Ergo- und Physiotherapie, welche vom Therapeuten und vom Vater besorgt würden. Der Mehraufwand inkl. An- und Ablegen der Orthe- sen betrage 27 Minuten pro Tag (S. 6 Ziff. 2.2). Eine ständige und beson- ders aufwändige Pflege sei jedoch nicht erforderlich (S. 7 Ziff. 2.4.2). Für die Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen wurde ein täglicher Mehr- aufwand von 19 Minuten berechnet. Die Versicherte bedürfe weder einer dauernden persönlichen noch einer besonders intensiven Überwachung (S. 7 Ziff. 2.4.3). In Bezug auf die alltäglichen Lebensverrichtungen sei eine re- gelmässige und erhebliche direkte oder indirekte Hilfe notwendig, nament- lich beim An-/Auskleiden (täglicher Mehraufwand infolge Beeinträchtigung der Gesundheit von 25 Minuten; S. 2 Ziff. 2.1.1), beim Essen (täglicher Mehraufwand von 10 Minuten; S. 3 Ziff. 2.1.3), bei der Körperpflege (tägli- cher Mehraufwand von 36 Minuten; S. 4 Ziff. 2.1.4), der Verrichtung der Notdurft (täglicher Mehraufwand von 40 Minuten; S. 4 Ziff. 2.1.5) und der Fortbewegung (täglicher Mehraufwand nicht anrechenbar), nicht aber beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen (S. 3 Ziff. 2.1.1) sowie der Pflege gesell- schaftlicher Kontakte (S. 7 Ziff. 2.4.1). Der tägliche Mehraufwand in den all- täglichen Lebensverrichtungen belaufe sich auf 111 Minuten (S. 5), ge- samthaft auf 2 Stunden und 37 Minuten (S. 8 Ziff. 2.5). 3.3.2 In der Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 23. April 2019 (AB 174) wurde zu den am 27. März 2019 (AB 171) erhobenen Einwänden Stellung bezogen. Der beim An- und Auskleiden berücksichtigte Aufwand von 25 Minuten beruhe auf der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invaliden- versicherung (KSIH) festgelegten Höchstgrenze für den anrechenbaren Zeitaufwand von 30 Minuten abzüglich fünf Minuten, da auch ein nicht be- hindertes Kind mit acht Jahren in diesem Punkt noch einen täglichen Zeitaufwand in diesem Umfang benötige. Was das Aufste- hen/Absitzen/Abliegen betreffe, habe die Versicherte seit der Abklärung vom 13. März 2017 Fortschritte gemacht. Eine regelmässige und erhebli- che Hilfe sei nicht mehr nötig. Die Zeit, welche Eltern benötigten, bis Kinder schliefen, könne beim Intensivpflegezuschlag nicht angerechnet werden. Bezüglich des Essens seien die Zeitangaben, welche die Eltern beim Ab- klärungsgespräch angegeben hätten, übernommen worden. Sie könnten zeitgleich mit der Versicherten essen, weshalb ein Pauschalabzug von 75
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, IV/19/512, Seite 11 Minuten gemacht werde. Es könne davon ausgegangen werden, dass eine Familie täglich in diesem Zeitumfang zusammen am Familientisch verbrin- ge. Auch bei der Körperpflege seien die von den Eltern angegebenen 41 Minuten übernommen und zusätzlich ein altersüblicher Abzug von fünf Mi- nuten gemacht worden, da auch ein nicht behindertes Kind mit acht Jahren in diesem Punkt noch einen täglichen Zeitaufwand in diesem Ausmass benötige. Bei der Verrichtung der Notdurft sei der vom BSV im KSIH vor- gegebene Maximalansatz von 40 Minuten berücksichtigt worden. Dieser liege über dem Wert, welchen die Eltern in der Beilage vom 12. Februar 2019 (AB 167) angegeben hätten (S. 3). Was die Fortbewegung betreffe, würden die Begleitung auf den Spielplatz und die Hilfe bei der Freizeitge- staltung mit diesem Punkt abgedeckt. Der Punkt sei erfüllt, ein behinde- rungsbedingter Mehraufwand könne allerdings nicht berücksichtigt werden. Bezüglich Behandlungspflege sei für Physiotherapie zu Hause ein täglicher Zeitaufwand von 70 Minuten berücksichtigt worden. Für den Tag, an wel- chem die Beschwerdeführerin (auswärts) Physiotherapie habe, könne kein Zeitaufwand berücksichtigt werden. Die Zeit, die zu Hause für entspre- chende Übungen oder zur Unterstützung einer Therapie aufgewendet wer- de, könne beim Intensivpflegezuschlag nur an Tagen, an denen keine The- rapie stattfinde, berücksichtigt werden. In den Tag integrierte therapeuti- sche Aktivitäten wie Treppen steigen, Velo fahren, Flaschen öffnen, etc., könnten nicht berücksichtigt werden. Daher seien sechs Mal 70 Minuten berücksichtigt worden. Bezüglich des Aufwandes für die Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen seien diese insgesamt berücksichtigt und die ent- sprechenden Zeitangaben der Eltern übernommen worden (S. 4). Weiter sei weder eine durch das Gebrechen bedingte ständige und besonders aufwendige Pflege (Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV) notwendig noch könne die Ver- sicherte wegen der Gesundheitsschädigung nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen (Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV; S. 4). Es sei eine engmaschige Kontrolle, nicht aber eine dauernde persönliche Überwachung im Sinne des Gesetzes ausge- wiesen. Die Versicherte suche immer die Anwesenheit der Eltern. In der Wohnung seien Schränke mit Kindersicherungen gesichert. Dies sei im Rahmen der Schadenminderungspflicht auch zumutbar. Türen und Fenster könnten von der Versicherten nicht geöffnet werden. Eine Weglaufgefahr aus dem Haus sei demnach nicht gegeben. Am Abend werde sie in ihr ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, IV/19/512, Seite 12 genes Zimmer gebracht. Bis zum Erwachen in der Nacht schlafe sie alleine (S. 5). 3.4 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person oder wie im vorliegenden Fall deren Eltern zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben ste- hen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Ge- richt greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbe- sondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson nä- her am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenent- schädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbeitrag ana- log anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3.5 Der Abklärungsbericht vom 12. Februar 2019 (AB 169) erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines derartigen Berichts ge- stellten Anforderungen (vgl. E. 3.4 hiervor). Er wurde von einer qualifizier- ten Person verfasst, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse (Hausbesuch vom 1. Oktober 2018) sowie der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin hatte. Auch wurden die von den Eltern anlässlich der Abklärung vor Ort gemachten Angaben ebenso berücksichtigt wie die mit der Stellungnahme vom 12. Februar 2019 (AB 167) erhobenen Einwen- dungen. Die Feststellungen wurden weiter in der Stellungnahme des Ab- klärungsdienstes vom 23. April 2019 (AB 174) bestätigt; eine Beiziehung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, IV/19/512, Seite 13 des Regionalen Ärztlichen Dienstes, der behandelnden Ärzte oder der Schule war daher im vorliegenden Fall – entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin (vgl. Schlussbemerkungen vom 10. Oktober 2019 S. 1) – nicht erforderlich. Somit kommt dem Abklärungsbericht grundsätzlich volle Beweiskraft zu und es besteht kein Anlass in das Ermessen der Ab- klärungsperson einzugreifen, da der Bericht keine klar feststellbaren Fehl- einschätzungen enthält (vgl. E. 3.4. hiervor). Die von der Beschwerdeführe- rin gegen den Abklärungsbericht vorgebrachten Einwände (vgl. Beschwer- de vom 24. Juni 2019, Eingabe vom 29. Juni 2019 und Schlussbemerkun- gen vom 10. Oktober 2019) schmälern – wie nachfolgend dargelegt – den Beweiswert des Abklärungsberichts nicht. 3.5.1 Soweit die Eltern in den der Beschwerde beigelegten undatierten „Bemerkungen zum Abklärungsbericht“ (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 4) im Vergleich zu den Angaben während der Ab- klärung vor Ort (AB 169) bzw. dem vor Verfügungserlass geltend gemach- ten „Betreuungsaufwand“ (AB 167) divergierende und teilweise massiv höhere Zeitangaben bezüglich Mehraufwand zu den einzelnen Bereichen machen, kann auf diese Angaben mit Verweis auf die „Aussagen der ersten Stunde“, welche in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Schilderungen, die bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. Entscheid des BGer vom 19. April 2916, 8C_940/2015, E. 6.3), nicht abge- stellt werden. Soweit sie geltend machen lassen, sie seien bei der Ab- klärung vor Ort nicht über die relevanten Kriterien aufgeklärt worden (Be- schwerde S. 2), vermag dies nicht zu überzeugen, denn es handelt sich nicht um die erste solche Abklärung (vgl. u.a. Abklärungsberichte vom 6. März 2013 [AB 19], 16. Juli 2013 [AB 22], 24. März 2014 [AB 25], 23. März 2015 [AB 39] und 21. März 2017 [AB 91]) und nach der Aktenlage ist in Bezug auf die medizinisch-therapeutischen Aspekte der Vater der Be- schwerdeführerin als … tätig und zeigt sich um die Belange seiner Tochter sehr engagiert, interessiert und mitwirkungsbereit (AB 138/2 S. 3). 3.5.2 Die Beschwerdegegnerin hat anerkannt, dass die Beschwerdeführe- rin regelmässig in erheblicher Weise beim An- und Auskleiden auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und einen Mehraufwand infolge Beeinträchtigung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, IV/19/512, Seite 14 Gesundheit von 25 Minuten berücksichtigt. Dabei handelt es sich um die vom BSV im KSIH S. 217 Ziff. 1 festgelegten Höchstgrenze für den anre- chenbaren Zeitaufwand von 30 Minuten für An- und Abziehen von einem Kind zwischen sechs und zehn Jahren abzüglich eines altersüblichen Ab- zuges von fünf Minuten, da auch ein nicht behindertes gleichaltriges Kind in diesem Punkt noch einen Zeitaufwand in diesem Umfang täglich benötigt. Darin ist auch bereits die Zeit für das Bereitlegen der Kleider inbegriffen. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der von den El- tern beschwerdeweise geltend gemachte reine Aufwand von 55 Minuten (BB 4) alleine für das An- und Ausziehen und die von der Abklärungsper- son hierfür berücksichtigten Hilfeleistungen (AB 169 S. 2 Ziff. 2.1.1) in ei- nem gewissen Widerspruch zu den Ausführungen im Ergotherapiebericht vom 22. Januar 2018 (AB 113) stehen, wonach die Beschwerdeführerin bereits hilft, sich nach der Pause umzuziehen und in jeder Therapiestunde übt, sich selbstständig die Jacke, Kappe, Handschuhe und Schuhe usw. auszuziehen. Was der von den Eltern in den „Bemerkungen zum Ab- klärungsbericht“ geltend gemachte Zeitaufwand zum „Orthesen Handling“ (BB 4 S. 2 Ziff. 2.1.1) betrifft, so wurde in dieser Sache ein täglicher Auf- wand von einer Minute beim Punkt Behandlungspflege berücksichtigt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die von den Eltern in diesem Punkt erbrachte Pflegeleistung ablaufmässig zum An- und Auskleidungs- prozess gehört und insoweit nicht isoliert betrachtet werden kann. Die von der Abklärungsperson angerechnete Zeit von zweimal täglich einer halben Minute mag selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese Pflegeleistung ablaufmässig im Rahmen des An- und Auskleidungsvorgang erfolgt, als knapp bemessen erscheinen. Doch selbst wenn man auf die Angaben der Eltern (acht Minuten) abstellen würde, würde die Differenz von sieben Minuten nichts am Ergebnis ändern (vgl. E. 3.6 hiernach). 3.5.3 Weiter hat die Beschwerdegegnerin einen regelmässigen und er- heblichen Hilfsbedarf beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen verneint und kei- nen Mehraufwand berücksichtigt, was nicht zu beanstanden ist. So hat die Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 19. Mai 2017 (AB 94) bzw. der Abklärung am 13. März 2017 (AB 91) in diesem Bereich erhebliche Forts- chritte gemacht. Es ist ihr nun möglich, allein ins Bett zu liegen und aufzu- stehen. Auch vom Boden kann sie alleine aufstehen, wenn sie zuerst auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, IV/19/512, Seite 15 die Knie geht. Weiter hat sie auch gelernt, auf einem normalen Stuhl zu sit- zen (AB 169 S. 3 Ziff. 2.1.2). Der Einwand der Beschwerdeführerin (Be- schwerde S. 1 f. und Eingabe vom 29. Juni 2019 S. 1 f.), es seien weder die notwendigen Einschlafrituale noch der Umstand, dass es ihr nicht mög- lich sei, sich selber zuzudecken, berücksichtigt worden, vermag die Ein- schätzung der Abklärungsperson nicht in Zweifel zu ziehen. Die Eltern der Beschwerdeführerin gaben am 11. Januar 2019 (AB 167) einen Betreu- ungsaufwand für einen gelegentlichen Mittagsschlaf von 15 Minuten und für den täglichen „Schlaf am Abend“ von 30 Minuten an (S. 2, vgl. auch BB 4 S. 2 Ziff. 2.1.2). Nach der zutreffenden Auffassung der Beschwerdegegne- rin (vgl. Beschwerdeantwort S. 3) ist es nicht notwendig, dass die Be- schwerdeführerin noch einen Mittagsschlaf macht. Auch weist die Be- schwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort S. 3) mit nachvollziehbarer Begründung darauf hin, dass der von den Eltern am 11. Januar 2019 (AB
167) geltend gemachte Aufwand von 30 Minuten zum Einschlafen ein nor- males Mass nicht übersteigt und auch ein nicht behindertes Kind gleichen Alters im Rahmen von sogenannten Einschlafritualen bis zum Einschlafen eine gewisse Zeit mit seinen Eltern benötigt. So haben denn auch die El- tern bei den Abklärungen den angegebenen Aufwand nicht einer gesund- heitsbedingten Ursache zugewiesen. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die angegebene Zeit nicht als Mehraufwand berücksichtigte. Weiter ist die Einrede, die Beschwerdeführerin könne sich nicht zudecken unter Berücksichtigung der medizinischen Akten nicht nach- vollziehbar. Auch wurde eine solche Einschränkung erst im Beschwerde- verfahren und nicht bereits anlässlich der Abklärung zu Hause wie auch des Einwandverfahrens geltend gemacht. Selbst bei der anderthalb Jahre davor am 13. März 2017 getätigten Abklärung vor Ort (AB 91) machten die Eltern eine solche Einschränkung ihrer Tochter nicht geltend (S. 5 Ziff. 5.2). Selbst wenn eine solche bestünde, wäre diese vorliegend unbeachtlich, denn wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist (vgl. Be- schwerdeantwort S. 3), wären die Eltern verpflichtet, geeignete und zumut- bare Massnahmen zu treffen, um die Selbstständigkeit ihrer Tochter zu unterstützen, wie etwa den Einsatz einer „ZEWI“-Pflegedecke, bei welcher sie immer zugedeckt wäre. Weiter ist eine Hilfe beim Ein- und Aussteigen in ein bzw. aus einem Auto (BB 4 S. 2 Ziff. 2.1.1) nicht erheblich sondern vielmehr alltäglich (vgl. Ziff. 8016 des KSIH) und damit nicht zu berücksich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, IV/19/512, Seite 16 tigen. Auch ein Kind gleichen Alters bedarf beim Einsteigen in einen Perso- nenwagen der Hilfe seiner Eltern, haben sich doch Letztere stets zu verge- wissern, dass das sitzende Kind vollumfänglich gesichert ist. 3.5.4 Die Beschwerdegegnerin hat anerkannt, dass die Beschwerdeführe- rin regelmässig in erheblicher Weise beim Essen auf die Hilfe Dritter ange- wiesen ist und einen Mehraufwand von 10 Minuten täglich berücksichtigt. Dabei hat sie die Zeitangaben, welche die Eltern beim Abklärungsgespräch machten, übernommen und einen Pauschalabzug von 75 Minuten getätigt, da davon auszugehen sei, dass auch eine andere Familie täglich 75 Minu- ten am Familientisch verbringt. Dies ist nicht zu beanstanden. 3.5.5 Ebenfalls anerkannte die Beschwerdegegnerin bezüglich der Kör- perpflege eine regelmässige und erhebliche Hilfsbedürftigkeit und berück- sichtigte einen täglichen Mehraufwand von 41 Minuten abzüglich fünf Minu- ten, da auch ein nicht behindertes Kind gleichen Alters in diesem Umfang täglich Hilfe seiner Eltern bei dieser Tätigkeit benötige (vgl. KSIH S. 221 Ziff. 5), d.h. insgesamt 36 Minuten. Diese Annahme erfolgte zu Gunsten der Beschwerdeführerin, zumal die Eltern am 11. Januar 2019 (AB 167) an- gaben, täglich durchschnittlich einen Zeitaufwand für die Körperpflege/Du- schen von 23 Minuten zu benötigen. Der im Beschwerdeverfahren geltend gemachte tägliche Mehraufwand für Körperpflege von 52 Minuten bzw. von 60 Minuten pro ein Mal Duschen anstatt der anerkannten 20 Minuten (BB 4 S. 3 Ziff. 2.4.4 und Eingabe vom 29. Juni 2019 S. 2) widerspricht den am
11. Januar 2019 gemachten Angaben erheblich, ist auch nicht durch einen mit Behinderung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang stehenden Aufwand zu begründen und daher nicht zu berücksichtigen. 3.5.6 Weiter anerkannte die Beschwerdegegnerin bezüglich der Verrich- tung der Notdurft eine regelmässige und erhebliche Hilfsbedürftigkeit und berücksichtigte einen täglichen Mehraufwand von 40 Minuten, was dem gemäss KSIH gültigen maximalen anrechenbaren Zeitaufwand für ein Kind bis 10 Jahren (KSIH S. 221 Ziff. 5) entspricht und deshalb nicht zu bean- standen ist. Die angerechnete Zeit erfolgte zudem zu Gunsten der Be- schwerdeführerin, gaben deren Eltern am 11. Januar 2019 (AB 167) doch an, ihre Tochter täglich sechs Mal zu wickeln und dabei insgesamt 20 bis 30 Minuten zu benötigen. Der angegebene Zeitaufwand für Toilettentrai-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, IV/19/512, Seite 17 ning, häufigen Windelwechsel oder zusätzliche Begleitung zur Toilette wie auch für „Oppositionsverhalten“ wurde erstmals im Beschwerdeverfahren (Eingabe vom 29. Juni 2019 S. 2 und BB 4 S. 4 Ziff. 2.1.5) geltend ge- macht, was unter Verweis auf die von den Eltern gemachten „Aussagen der ersten Stunde“ (vgl. E. 3.5.1 hiervor) nicht zu überzeugen vermag. 3.5.7 Die Beschwerdegegnerin anerkennt bezüglich der Fortbewegung ei- ne regelmässige und erhebliche Hilfsbedürftigkeit, was durch die Akten er- stellt ist. Weiter verneint sie eine regelmässige und erhebliche Hilfsbedürf- tigkeit bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offen bleiben, da durch die Bejahung einer regelmässigen und erheblichen Hilfsbedürftigkeit bei der Fortbewegung der Punkt Fortbe- wegung/Kontaktaufnahme so oder anders erfüllt ist (vgl. E. 2.2. hiervor) und für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte kein Mehraufwand geltend gemacht werden kann (vgl. KSIH S. 222 Ziff. 6). 3.5.8 Bezüglich der Behandlungspflege hat die Beschwerdegegnerin ei- nen anrechenbaren Mehraufwand für physio- und ergotherapeutische Übungen zu Hause sowie für das An- und Ablegen der Orthesen berück- sichtigt. Gemäss der Selbstdeklaration der Eltern (AB 167) dauert die ärzt- lich verordnete Physiotherapie 45 Minuten pro Woche. Die Anrechnung der Übungszeit zu Hause setzt gemäss Rz. 8077.1 des KSIH voraus, dass die Übungen im Rahmen der ärztlich verordneten Therapie erfolgen. Weiter kann gemäss Rz. 8077.2 des KSIH an Tagen, an denen die Therapie statt- findet, keine Übungszeit angerechnet werden. Daraus kann geschlossen werden, dass die anrechenbare Übungszeit zu Hause nicht länger ist als die Therapiezeit, also im vorliegenden Fall maximal 45 Minuten und nicht wie von der Beschwerdegegnerin angenommen 70 Minuten (vgl. AB 174 S. 4 Ziff. 2.2). Somit sind grundsätzlich nur 45 Minuten anrechenbar, was sich denn auch mit der dem Antrag zur Ausrichtung eines Intensivpflegzu- schlags beigelegten Auflistung (AB 163/2) grundsätzlich deckt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2019 20 Minu- ten täglich in Heimtherapie Übungen auf der Galileo Vibrationsplatte durch- führt (AB 167 S. 2). Daher sind pro Tag lediglich 25 Minuten für die Be- handlungspflege anrechenbar; zu berücksichtigen sind auch vier Wochen Therapie-Ferien pro Jahr, d.h. während der Ferienzeit können pro Woche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, IV/19/512, Seite 18 sieben Tage à 25 Minuten berücksichtigt werden anstatt der sonstigen sechs Tage. Dies ergibt einen jährlich zu berücksichtigenden Mehraufwand von 6‘871.84 Minuten (48 Wochen à 6 Tage à 21.43 Minuten [25 Minuten / 7 Tage x 6 Tage] + 4 Wochen à 7 Tage à 25 Minuten), bzw. von 18.83 Mi- nuten (6‘871.84 Minuten / 365 Tage). Zuzüglich der einen Minute täglich zum An- und Ausziehen der Prothesen ergibt sich ein täglicher zu berück- sichtigender Gesamtaufwand für Behandlungspflege von durchschnittlich 19.83 Minuten. 3.5.9 Für die Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen anerkannte die Beschwerdegegnerin einen täglichen Mehraufwand von 19 Minuten. Hier- bei wurden sämtliche Arzt- und Therapiebesuche wie auch die hierzu von den Eltern der Beschwerdeführerin angegebenen Zeiten (AB 169 S. 67 Ziff. 2.3) berücksichtigt. Der anrechenbare Mehraufwand wird von der Be- schwerdeführerin zu Recht nicht bemängelt. 3.5.10 Weiter verneinte die Beschwerdegegnerin eine dauernde und inten- sive persönliche Überwachungsbedürftigkeit. Die dagegen von der Be- schwerdeführerin vorgebrachten Einwände (vgl. Beschwerde S. 2, Eingabe vom 29. Juni 2019 S. 2, Schlussbemerkungen vom 10. Oktober 2019 S. 2 f., BB 3 f.) ändern daran nichts. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (AB 174 S. 5), sucht die Beschwerdeführerin immer die Anwesen- heit ihrer Eltern. In der Wohnung sind Schränke mit Kindersicherungen ge- sichert. Türen und Fenster kann sie nicht selber öffnen, weshalb eine Weg- laufgefahr aus dem Haus nicht gegeben ist. Die Beschwerdegegnerin aner- kannte somit zu Recht eine zwar engmaschige Kontrolle der Eltern, nicht aber, dass die Beschwerdeführerin auf eine dauernde persönliche Überwa- chung angewiesen wäre. Der Umstand, dass sie nur in Begleitung den Spielplatz besuchen kann (AB 167 S. 2), ändert daran nichts. Wie bereits im Abklärungsbericht vom 12. Februar 2019 (AB 169) festgehalten, stehen auch andere Kinder gleichen Alters und ohne gesundheitliche Beeinträchti- gung beim Spielplatzbesuch unter Aufsicht der Eltern (S. 8 Ziff. 2.5). Das Gleiche gilt für die Aussage, die Beschwerdeführerin könne nicht alleine auf den Bus warten (BB 3). Eine Anwesenheit der Eltern beim Aufstehen in der Nacht (vgl. Beschwerde S. 2) ist nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin kann selbstständig ins Bett gehen und dieses wieder verlassen, was sie je-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, IV/19/512, Seite 19 doch bereits früher in der Lage war (vgl. u.a. AB 39 S. 5 Ziff. 5.2), ansons- ten sie sich nicht jede Nacht in das elterliche Bett hätte transferieren kön- nen (AB 91 S. 5 Ziff. 5.2). Auch vermögen die Berichte von Dr. med. G.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom 14. Dezember 2012 (AB 17) und 19. September 2017 (AB 102) keine dauernde und inten- sive persönliche Überwachung zu begründen. Der Bericht vom 14. Dezem- ber 2012 liegt fast sieben Jahre zurück und in der Zwischenzeit sind erheb- liche Verbesserungen im Gesundheitszustand eingetreten. Im Bericht vom
19. September 2017 führte Dr. med. G.________ unmissverständlich aus, der Gesundheitszustand habe sich verbessert (S. 2 Ziff. 2). Zudem lässt sich die Aussage, die Eltern bräuchten mehr Zeit (S. 4 Ziff. 7), nicht mit den von den Therapeuten berichteten Verbesserungen in Einklang bringen. Weiter basiert der besagte Bericht auf der letzten Konsultation vom 9. Fe- bruar 2017, d.h. vor dem Erlass der Verfügung vom 19. Mai 2017 (AB 94), mit welcher der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2018 eine Hilflosenent- schädigung schweren Grades zugesprochen wurde. Jene Verfügung ba- sierte zudem auf dem Abklärungsbericht vom 21. März 2017 (AB 91), in welchem ein täglicher Mehraufwand von vier Stunden und damit der An- spruch auf einen Intensivpflegzuschlag verneint wurde (S. 7 Ziff. 7), was von den Eltern unbestritten blieb. Schliesslich wäre es den Eltern – entge- gen ihrer Ansicht (vgl. BB 3) – im Sinne der Schadenminderungspflicht sehr wohl zumutbar, die nötigen Schutzvorrichtungen/Kindersicherungen an- bringen zu lassen (Garten und Wohnung). Dies gilt umso mehr, wenn die örtlichen Verhältnisse wie der geltend gemachte Strassenverkehr von den Eltern generell eine erhöhte Sorgfalts- und Überwachungspflicht verlang- ten, woran auch der geltend gemachte Umzug nichts zu ändern vermag. Aufgrund des Dargelegten bedarf die Beschwerdeführerin zwar einer eng- maschigen Kontrolle, nicht aber einer dauernden persönlichen Überwa- chung. Daran ändern die mit den Schlussbemerkungen vom 10. Oktober 2019 eingereichten E-Mails der Eltern wie auch der Schulassistentin (in den Gerichtsakten) nichts. 3.6 Zusammenfassend ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Damit besteht ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Die Beschwerdegegnerin hat die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, IV/19/512, Seite 20 seit der letzten Verfügung vom 19. Mai 2017 (AB 94) eingetretene Verbes- serung unter Bejahung eines Revisionsgrundes zu Recht berücksichtigt, nachdem sie gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiter andauern wird, und die bisher bezogene Hilflosenentschädigung schweren Grades in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV mit Verfügung vom 24. Mai 2019 (AB 183) ab
1. Juli 2019 auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades gesenkt. Weiter besteht bei einem behinderungsbedingten Mehraufwand von täglich 149.83 Minuten kein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag; soweit dieses Ergebnis, welches aus der Abklärung vor Ort resultiert, auch in ei- nem gewissen Mass von Ermessenszügen geprägt sein mag, ist festzuhal- ten, dass es sich in Anbetracht der anspruchsbegründenden Differenz von rund 90 Minuten vorliegend nicht um einen Grenzfall handelt, welcher auf- grund von Ermessensfehlern zum Nachteil der Beschwerdeführerin beein- flusst worden wäre. 3.7 Aufgrund des Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 24. Mai 2019 (AB 183) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Für die obsiegende Beschwerdegegnerin besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2019, IV/19/512, Seite 21 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ z.H. der Beschwerde- führerin
- IV-Stelle Bern (samt Schlussbemerkungen vom 10. Oktober 2019 mit Beilagen)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.