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200 2019 503

Bern VerwG · 2019-06-06 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 6. Juni 2019

Sachverhalt

A. Der 1993 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit dem 17. November 2018 Arbeitslosenentschädigung (vgl. Ak- ten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner; vormals beco Berner Wirtschaft], Antwortbeilage [AB] 52, 108, 119). Mit Verfügungen vom 1. und 11. März 2019 wurde der Versi- cherte wegen erstmals fehlenden, resp. zu spät eingereichten Arbeits- bemühungen während der Arbeitslosigkeit für fünf Tage ab dem 1. Dezem- ber 2018 sowie wegen erstmaliger Meldepflichtverletzung für drei Tage ab dem 26. Januar 2019 in der Anspruchsberechtigung eingestellt (AB 69 - 74). Diese Verfügungen blieben unangefochten. In der Folge forderte das beco Berner Wirtschaft mit Verfügung vom 10. April 2019 vom Versicherten den Betrag von Fr. 1‘043.55 zurück, weil ihm im Dezember 2018 und Janu- ar 2019 zu viele Taggelder ausbezahlt worden seien (AB 103 - 105). Eine dagegen erhobene Einsprache des Versicherten (AB 77) wurde mit Ent- scheid vom 6. Juni 2019 abgewiesen (AB 64 - 67). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 24. Juni 2019 beim Verwaltungsge- richt des Kantons Bern Beschwerde und beantragte sinngemäss die Auf- hebung des Einspracheentscheides vom 6. Juni 2019. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2019 beantragte der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2019, ALV/19/503, Seite 3

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.1.2 Vorliegend handelt es sich um eine Laienbeschwerde, weshalb an die Einhaltung der Formvorschriften keine strengen Anforderungen zu stel- len sind. Es ist aus der Eingabe ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss den Rückforderungsbetrag in Frage stellt, indem er geltend macht, der von ihm geschuldete Betrag belaufe sich aufgrund der bereits abgezogenen Fr. 860.75 (von insgesamt Fr. 1‘043.55) nur noch auf Fr. 182.80. Die Formvoraussetzungen (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind somit – wenn auch knapp – eingehalten und es ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2019 (AB 64 - 67). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von angeblich zu viel be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2019, ALV/19/503, Seite 4 zahlter Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperioden Dezember 2018 und Januar 2019 im Betrag von insgesamt Fr. 1‘043.55.

E. 1.3 Der Streitwert liegt vorliegend unter Fr. 20'000.--, womit die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG). 2.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wieder- erwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. Juli 2018, 8C_121/2017, E. 3.1). 2.3 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög- lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Aus- schlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswür- digung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2019, ALV/19/503, Seite 5 2.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3. 3.1 Mit Verfügungen vom 1. und 11. März 2019 wurde der Beschwerde- führer wegen erstmals fehlenden, resp. zu spät eingereichten Arbeits- bemühungen während der Arbeitslosigkeit für fünf Tage ab dem 1. Dezem- ber 2018 sowie wegen erstmaliger Meldepflichtverletzung für drei Tage ab dem 26. Januar 2019 in der Anspruchsberechtigung eingestellt (AB 69 - 74). Diese Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen und stellen damit einen Grund dar, um im Rahmen einer prozessualen Revision (E. 2.3 hiervor) auf die (formlos verfügten) Taggeldleistungen für die Mona- te Dezember 2018 und Januar 2019 (Abrechnungen vom 30. Januar 2019, vgl. AB 3 f.) zurückzukommen (vgl. Entscheid des BGer vom 7. September 2015, 8C_789/2014, E. 3.2.1 und 3.2.3). Der unter Berücksichtigung der nachträglich erfolgten Einstellungen neu berechnete Entschädigungsan- spruch bzw. die Höhe der Rückforderung von insgesamt Fr. 1‘043.55 (AB 66, 100) ist gestützt auf die Akten grundsätzlich nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt. 3.2 Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird (Art. 45 Abs. 1 lit. b AVIV). Liegen der Einstellungsbeginn und die Einstellungsverfügung zeitlich derart auseinander, dass dazwischen schon Taggelder ausbezahlt worden sind und ist die versicherte Person nach Erlass der Einstellungsverfügung wei- terhin anspruchsberechtigt, kann innerhalb der 6-monatigen Verwirkungs- frist die Einstellung mit den ihr noch zustehenden Taggeldern getilgt wer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2019, ALV/19/503, Seite 6 den. Ist die versicherte Person hingegen beim Erlass der Einstellungsver- fügung nicht mehr anspruchsberechtigt, so sind die Einstelltage mittels Rückforderung der ausbezahlten Taggelder zu tilgen. Die Rückforderung muss innerhalb der 6-monatigen Einstellungsfrist verfügt werden und be- schränkt sich auf die Anzahl der bei fortdauernder Arbeitslosigkeit innerhalb der Einstellungsfrist noch zu bestehenden Einstelltage (Randziffer D50 der AVIG-Praxis ALE [abrufbar unter www.arbeit.swiss]). 3.3 In der Regel wird die Einstellung in der Anspruchsberechtigung in der Weise vollstreckt, dass während der Dauer der Sanktion keine Taggel- der ausbezahlt werden, d.h. die Leistungen der Arbeitslosenversicherung werden während dieser Zeit eingestellt (vgl. Art. 30 AVIG). Dieses Vorge- hen war im hier zu beurteilenden Fall nicht mehr möglich, da die Einstel- lungen am 1. und 11. März 2019 rückwirkend auf den 1. Dezember 2018 bzw. 26. Januar 2019 verfügt und die entsprechenden Taggelder für die Monate Dezember 2018 und Januar 2019 bereits ausbezahlt waren. Da der Beschwerdeführer aber weiterhin Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezog, waren die Einstelltage mit dem noch offenen Taggeldanspruch (für die Monate Februar und April 2019, AB 14, 52) zu tilgen, weshalb auf eine eigentliche Rückforderung verzichtet werden konnte (vgl. E. 3.2 hiervor). Vor diesem Hintergrund verfängt denn auch das Vorbringen des Be- schwerdeführers nicht, er habe nur noch einen Betrag von Fr. 182.80 zurückzubezahlen. Er übersieht dabei offenbar, dass ein Teil der Rückfor- derung in der Höhe von Fr. 860.75 bereits mit dem Taggeldanspruch für den Monat Februar 2019 (AB 52, 99) und der restliche Betrag von Fr. 182.80 mit dem Taggeldanspruch für den Monat April 2019 verrechnet worden ist (AB 14, 36). Schliesslich ist festzustellen, dass die sechsmona- tige Frist gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG für den Vollzug der Einstellung ge- wahrt ist und die Rückforderung auch nicht über die Anzahl der bei fortdau- ernder Arbeitslosigkeit innerhalb der Einstellungsfrist noch zu bestehenden Einstelltage hinausgeht (vgl. E. 3.2 hiervor). 3.4 Die Taggelder für Dezember 2018 bzw. Januar 2019 wurden dem Beschwerdeführer am 30. Januar 2019 ausgerichtet (vgl. AB 3 f., 100) und mit Verfügung vom 10. April 2019 zurückgefordert (AB 103 f.). Die Rückfor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2019, ALV/19/503, Seite 7 derung erfolgte somit innerhalb eines Jahres seit der Auszahlung der Tag- gelder und ist demzufolge nicht verwirkt (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.5 Zusammenfassend erfolgte die Rückforderung der zuviel ausbe- zahlten Taggelder für die Monate Dezember 2018 und Januar 2019 in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘043.55 bzw. die entsprechende Verrechnung mit den noch offenen Anspruchsmonaten Februar und April 2019 zu Recht. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Juni 2019 ist nicht zu bean- standen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer stellte auch ein Gesuch um Erlass der Rückforde- rung. Die Akten sind daher von Amtes wegen an die Beschwerdegegnerin zu überweisen zur weiteren Behandlung als Erlassgesuch. 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]) und die die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sind eingehalten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Akten werden von Amtes wegen an die kantonale Amtsstelle über- wiesen zur Prüfung des vom Beschwerdeführer gestellten Erlassge- suchs.
  3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2019, ALV/19/503, Seite 8
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 503 ALV SCJ/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. September 2019 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 6. Juni 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2019, ALV/19/503, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1993 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit dem 17. November 2018 Arbeitslosenentschädigung (vgl. Ak- ten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner; vormals beco Berner Wirtschaft], Antwortbeilage [AB] 52, 108, 119). Mit Verfügungen vom 1. und 11. März 2019 wurde der Versi- cherte wegen erstmals fehlenden, resp. zu spät eingereichten Arbeits- bemühungen während der Arbeitslosigkeit für fünf Tage ab dem 1. Dezem- ber 2018 sowie wegen erstmaliger Meldepflichtverletzung für drei Tage ab dem 26. Januar 2019 in der Anspruchsberechtigung eingestellt (AB 69 - 74). Diese Verfügungen blieben unangefochten. In der Folge forderte das beco Berner Wirtschaft mit Verfügung vom 10. April 2019 vom Versicherten den Betrag von Fr. 1‘043.55 zurück, weil ihm im Dezember 2018 und Janu- ar 2019 zu viele Taggelder ausbezahlt worden seien (AB 103 - 105). Eine dagegen erhobene Einsprache des Versicherten (AB 77) wurde mit Ent- scheid vom 6. Juni 2019 abgewiesen (AB 64 - 67). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 24. Juni 2019 beim Verwaltungsge- richt des Kantons Bern Beschwerde und beantragte sinngemäss die Auf- hebung des Einspracheentscheides vom 6. Juni 2019. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2019 beantragte der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2019, ALV/19/503, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]) und die die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sind eingehalten. 1.1.2 Vorliegend handelt es sich um eine Laienbeschwerde, weshalb an die Einhaltung der Formvorschriften keine strengen Anforderungen zu stel- len sind. Es ist aus der Eingabe ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss den Rückforderungsbetrag in Frage stellt, indem er geltend macht, der von ihm geschuldete Betrag belaufe sich aufgrund der bereits abgezogenen Fr. 860.75 (von insgesamt Fr. 1‘043.55) nur noch auf Fr. 182.80. Die Formvoraussetzungen (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind somit – wenn auch knapp – eingehalten und es ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2019 (AB 64 - 67). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von angeblich zu viel be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2019, ALV/19/503, Seite 4 zahlter Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperioden Dezember 2018 und Januar 2019 im Betrag von insgesamt Fr. 1‘043.55. 1.3 Der Streitwert liegt vorliegend unter Fr. 20'000.--, womit die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG). 2.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wieder- erwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. Juli 2018, 8C_121/2017, E. 3.1). 2.3 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög- lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Aus- schlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswür- digung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2019, ALV/19/503, Seite 5 2.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3. 3.1 Mit Verfügungen vom 1. und 11. März 2019 wurde der Beschwerde- führer wegen erstmals fehlenden, resp. zu spät eingereichten Arbeits- bemühungen während der Arbeitslosigkeit für fünf Tage ab dem 1. Dezem- ber 2018 sowie wegen erstmaliger Meldepflichtverletzung für drei Tage ab dem 26. Januar 2019 in der Anspruchsberechtigung eingestellt (AB 69 - 74). Diese Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen und stellen damit einen Grund dar, um im Rahmen einer prozessualen Revision (E. 2.3 hiervor) auf die (formlos verfügten) Taggeldleistungen für die Mona- te Dezember 2018 und Januar 2019 (Abrechnungen vom 30. Januar 2019, vgl. AB 3 f.) zurückzukommen (vgl. Entscheid des BGer vom 7. September 2015, 8C_789/2014, E. 3.2.1 und 3.2.3). Der unter Berücksichtigung der nachträglich erfolgten Einstellungen neu berechnete Entschädigungsan- spruch bzw. die Höhe der Rückforderung von insgesamt Fr. 1‘043.55 (AB 66, 100) ist gestützt auf die Akten grundsätzlich nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt. 3.2 Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird (Art. 45 Abs. 1 lit. b AVIV). Liegen der Einstellungsbeginn und die Einstellungsverfügung zeitlich derart auseinander, dass dazwischen schon Taggelder ausbezahlt worden sind und ist die versicherte Person nach Erlass der Einstellungsverfügung wei- terhin anspruchsberechtigt, kann innerhalb der 6-monatigen Verwirkungs- frist die Einstellung mit den ihr noch zustehenden Taggeldern getilgt wer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2019, ALV/19/503, Seite 6 den. Ist die versicherte Person hingegen beim Erlass der Einstellungsver- fügung nicht mehr anspruchsberechtigt, so sind die Einstelltage mittels Rückforderung der ausbezahlten Taggelder zu tilgen. Die Rückforderung muss innerhalb der 6-monatigen Einstellungsfrist verfügt werden und be- schränkt sich auf die Anzahl der bei fortdauernder Arbeitslosigkeit innerhalb der Einstellungsfrist noch zu bestehenden Einstelltage (Randziffer D50 der AVIG-Praxis ALE [abrufbar unter www.arbeit.swiss]). 3.3 In der Regel wird die Einstellung in der Anspruchsberechtigung in der Weise vollstreckt, dass während der Dauer der Sanktion keine Taggel- der ausbezahlt werden, d.h. die Leistungen der Arbeitslosenversicherung werden während dieser Zeit eingestellt (vgl. Art. 30 AVIG). Dieses Vorge- hen war im hier zu beurteilenden Fall nicht mehr möglich, da die Einstel- lungen am 1. und 11. März 2019 rückwirkend auf den 1. Dezember 2018 bzw. 26. Januar 2019 verfügt und die entsprechenden Taggelder für die Monate Dezember 2018 und Januar 2019 bereits ausbezahlt waren. Da der Beschwerdeführer aber weiterhin Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezog, waren die Einstelltage mit dem noch offenen Taggeldanspruch (für die Monate Februar und April 2019, AB 14, 52) zu tilgen, weshalb auf eine eigentliche Rückforderung verzichtet werden konnte (vgl. E. 3.2 hiervor). Vor diesem Hintergrund verfängt denn auch das Vorbringen des Be- schwerdeführers nicht, er habe nur noch einen Betrag von Fr. 182.80 zurückzubezahlen. Er übersieht dabei offenbar, dass ein Teil der Rückfor- derung in der Höhe von Fr. 860.75 bereits mit dem Taggeldanspruch für den Monat Februar 2019 (AB 52, 99) und der restliche Betrag von Fr. 182.80 mit dem Taggeldanspruch für den Monat April 2019 verrechnet worden ist (AB 14, 36). Schliesslich ist festzustellen, dass die sechsmona- tige Frist gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG für den Vollzug der Einstellung ge- wahrt ist und die Rückforderung auch nicht über die Anzahl der bei fortdau- ernder Arbeitslosigkeit innerhalb der Einstellungsfrist noch zu bestehenden Einstelltage hinausgeht (vgl. E. 3.2 hiervor). 3.4 Die Taggelder für Dezember 2018 bzw. Januar 2019 wurden dem Beschwerdeführer am 30. Januar 2019 ausgerichtet (vgl. AB 3 f., 100) und mit Verfügung vom 10. April 2019 zurückgefordert (AB 103 f.). Die Rückfor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2019, ALV/19/503, Seite 7 derung erfolgte somit innerhalb eines Jahres seit der Auszahlung der Tag- gelder und ist demzufolge nicht verwirkt (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.5 Zusammenfassend erfolgte die Rückforderung der zuviel ausbe- zahlten Taggelder für die Monate Dezember 2018 und Januar 2019 in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘043.55 bzw. die entsprechende Verrechnung mit den noch offenen Anspruchsmonaten Februar und April 2019 zu Recht. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Juni 2019 ist nicht zu bean- standen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer stellte auch ein Gesuch um Erlass der Rückforde- rung. Die Akten sind daher von Amtes wegen an die Beschwerdegegnerin zu überweisen zur weiteren Behandlung als Erlassgesuch. 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Akten werden von Amtes wegen an die kantonale Amtsstelle über- wiesen zur Prüfung des vom Beschwerdeführer gestellten Erlassge- suchs. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2019, ALV/19/503, Seite 8

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.