Verfügung vom 5. Juni 2019
Sachverhalt
A. Die 1984 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) leidet seit ihrer Geburt an einer Cerebralparese und bezieht infolgedessen seit dem Kindsalter Leistungen der Invalidenversicherung (IV; Akten der IV- Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [act. II] 97.1 ff.). Am 25. Oktober 2018 beantragte die C.________ AG im Namen der Versi- cherten die Kostenübernahme für einen neuen manuellen Rollstuhl und die Anpassung der bereits vorhandenen Schiebehilfe Viamobil V15 (act. II 118). Dem Antrag lagen zwei Kostenvoranschläge bei (act. II 118 S. 8 - 10). Gestützt auf Abklärungen der D.________ (act. II 121 S. 3 ff.) teilte die IVB der Versicherten am 21. Dezember 2018 mit, dem Gesuch werde insoweit entsprochen, als sie die Kosten für den neuen Handrollstuhl Otto Bock Avantgarde DS übernehme (act. II 122). Die Frist, eine anfecht- bare Verfügung zu verlangen, blieb unbenutzt. Am 19. Januar 2019 reichte die C.________ AG den Kostenvoranschlag für eine Schiebehilfe Viamobil V25 im Betrag von Fr. 6'415.70 ein (act. II 123 S. 1 f.). Mit Vorbescheid vom 12. März 2019 stellte die IVB der Versi- cherten die Abweisung des Gesuchs auf Versorgung mit dem beantragten Hilfsmittel in Aussicht. Am 5. Juni 2019 verfügte sie unter Berücksichtigung der Einwände der Versicherten vom 30. März 2019 (act. II 129) wie im Vor- bescheid in Aussicht gestellt (act. II 131). Zur Begründung führte sie aus, die beantragte Schiebehilfe diene ausschliesslich der Unterstützung von Drittpersonen. Solche Schiebehilfen könnten von der Invalidenversicherung jedoch nicht übernommen werden. B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Eltern und Beistände B.________, mit Eingabe vom 25. Juni 2019 (Postaufgabe 24. Juni 2019)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2019, IV/19/502, Seite 3 Beschwerde. Sie beantragte, unter Aufhebung der Verfügung vom 5. Juni 2019 sei das Gesuch um Hilfsmittelversorgung mit einer Schiebehilfe Via- mobil V25 gutzuheissen. Weiter stellte sie den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffend die Verfahrenskosten. Mit Eingabe vom 15. Juli 2019 verbesserte die Beschwerdeführerin der instruktionsrichterlichen Aufforderung entsprechend ihr Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2019 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 2. August 2019 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre Anträge und nahm Stellung zur Beschwerde- antwort der Beschwerdegegnerin. Am 30. September 2019 ging eine weite- re Eingabe der Beschwerdeführerin beim Gericht ein.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 5. Juni 2019 (act. II 131). Strei- tig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Versorgung mit dem Hilfsmittel Viamobil V25 hat.
E. 1.3 Die strittigen Kosten für die Schiebehilfe Viamobil V25 betragen Fr. 6'415.70 (act. II 123 S. 1 f.). Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.--, wes- halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die D.________ habe es, ob- wohl zunächst in Aussicht gestellt, zu Unrecht unterlassen sie bzw. ihre Beistände in das Abklärungsverfahren der D.________ zu involvieren (vgl. Beschwerde, S. 2). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äus- sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be- weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2019, IV/19/502, Seite 5 einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungs- recht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72). 2.3 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde rügt, ihr An- spruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil die D.________ sie nicht vorgängig zu ihrer Beurteilung vom 19. Februar 2019 angehört habe (act. II 128), kann ihr nicht gefolgt werden. Die D.________ hat im Novem- ber und Dezember 2018, als der Ersatz des manuellen Rollstuhls und die Anpassung der damaligen Schiebehilfe Viamobil V15 an den neuen Roll- stuhl zur Diskussion stand, sowohl die C.________ AG wie auch die Be- schwerdeführerin bzw. ihre Eltern und Beistände telefonisch kontaktiert und angehört. Diese Abklärungen erstreckten sich damit auch auf die Abgabe und Anpassung einer Schiebehilfe an den neuen Rollstuhl. In sachverhaltli- cher Hinsicht ergab sich damals, dass die Beschwerdeführerin weder einen Handrollstuhl noch einen solchen mit elektrischer Schiebehilfe selbst be- dienen kann (act. II 121 S. 4, 122 S. 1 f.). Die Kostenübernahme für eine Schiebehilfe wurde damals wie in der angefochtenen Verfügung schliess- lich deshalb verneint, weil gemäss Auffassung der Beschwerdegegnerin eine massgebliche gesetzliche Grundlage fehlt. Dass die D.________ vor diesem Hintergrund auf eine neuerliche Befragung der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Eltern und Beistände zur sachverhaltlichen Klärung verzichtete, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Beschwerdeführerin konnte sich schliesslich im Rahmen des den Abklärungen folgenden Vor- bescheidverfahrens umfassend äussern (act. II 127), wobei sie die erwähn- te sachverhaltliche Feststellung der D.________ zu Recht nicht in Frage gestellt hat (act. II 128 f.). 3. 3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2019, IV/19/502, Seite 6 len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbsle- bens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbs- tätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbes- serung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bun- desrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit An- spruch auf solche Hilfsmittel haben. 3.2 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass er- gänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversiche- rung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführ- ten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge not- wendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln aus- drücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2019, IV/19/502, Seite 7 4. 4.1 Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 wurde der Beschwerdefüh- rerin der beantragte manuelle Rollstuhl als Hilfsmittel zugesprochen. Die Anpassung des bereits vorhandenen Schiebegeräts Viamobil V15 an den neuen Rollstuhl wurde – gestützt auf die Beurteilung der D.________ vom
6. Dezember 2018 (act. II 121 S. 3 ff.) – verweigert (act. II 122). Umstritten und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Schiebehil- fe Viamobil V25 hat. 4.2 Die vorliegend in Frage stehende elektromotorische Schiebehilfe Viamobil V25 stellt ein Zubehör zu einem manuellen Rollstuhl dar. Weil die Motorisierung eines Rollstuhls "ohne motorischen Antrieb" dazu führt, dass dieser nicht länger als Rollstuhl "ohne motorischen Antrieb" betrachtet wer- den kann, sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Abgabe einer Schiebehilfe die Voraussetzungen für die Abgabe von Elek- trorollstühlen gemäss Ziff. 9.02 des HVI-Anhangs zu erfüllen (BGE 140 V 538 E. 6 S. 542; vgl. SVR 2011 IV Nr. 62 S. 186 E. 3). Ziff. 9.02 HVI-Anhang bestimmt, dass Elektrorollstühle an Versicherte ab- zugeben sind, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbständig fortbewegen können. Die Abgabe erfolgt leihweise. Gemäss ständiger höchstrichterlicher Rechtspre- chung schliesst dies die Abgabe eines Elektrorollstuhls und damit auch einer Schiebehilfe an Personen aus, die selbst bei Abgabe eines solchen Gerätes nicht in der Lage sind, sich selbständig fortzubewegen (BGE 140 V 538 E. 5.3 S. 541 f.). 4.3 Seitens der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Eltern und Beistände ist zu Recht unbestritten, dass es der Gesundheitszustand der Beschwerde- führerin nicht zulässt, die Schiebehilfe selbständig zu bedienen. Die Zu- sprache eines elektromotorischen Antriebs würde der Beschwerdeführerin keine selbständige Fortbewegung ermöglichen, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Abgabe des beantragten Hilfsmittels fehlt. Es besteht kein Anspruch auf eine Schiebehilfe Viamobil V25. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, gemäss der C.________ AG habe sich seit dem 1. Januar 2019 eine gesetzliche Neue-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2019, IV/19/502, Seite 8 rung ergeben, die Ausnahmen von der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zulassen würde. Entgegen diesem Vorbringen lässt sich weder dem massgeblichen Recht, noch dem (allein behördenverbindlichen) Kreis- schreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) eine solche Änderung entnehmen. Es ist keine Rechtsänderung erfolgt, die es erlauben würde, von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen. Ergänzend ist dabei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht auch aus dem Tarifvertrag zwischen der IV und den Leistungserbringern, welcher allein die Vergütung, nicht aber die Anspruchsgrundlage der Versicherten regelt, etwas für sich ableiten kann. Es ist denn auch nicht ersichtlich, auf welche Bestimmung des Tarifvertrags sich die Beschwerdeführerin beziehen könnte. 4.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Schiebehilfe wäre dienlich für einen weiteren Bewegungsradius, erlaubt dies keine andere Beurteilung. Allein der Umstand, dass der Bewegungsradius mit einer Schiebehilfe auch auf weniger ausgebauten Strassen und Wege ausge- dehnt werden könnte (was im Übrigen gleichermassen für alle Personen im Rollstuhl gilt), ändert am fehlenden Anspruch nichts. Die Beschwerdeführe- rin bringt denn auch zu Recht nicht vor, ihr sei es ohne die beantragte Schiebehilfe nicht mehr möglich, ihre Familie zu besuchen bzw. bei dieser zu leben, was aufgrund verfassungskonformer Auslegung ausnahmsweise einen Anspruch auf Hilfsmittel begründen könnte (vgl. BGE 135 I 161 E. 7.2 S. 168). Auch der Transfer zwischen dem Heim, in dem sich die Beschwer- deführerin unbestrittenermassen in erheblichem Umfang aufhält, und dem Domizil ihrer Eltern muss bereits aufgrund der räumlichen Distanz mit Hilfe eines motorisierten Transportfahrzeugs erfolgen, weshalb auch vor diesem Hintergrund eine Schiebehilfe keine Voraussetzung für den Ortswechsel sein kann. Für die Versorgung mit dem beantragten Hilfsmittel ist folglich auch nicht entscheidend, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Heim übernachtet (vgl. Eingabe vom 2. August 2019, S. 2). 4.3.3 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, die Be- schwerdegegnerin habe gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung verstossen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2019, IV/19/502, Seite 9 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Be- handlung (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwe- sentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschie- denen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschen- den Anschauungen und Verhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rah- men dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung (BGE 143 V 139 E. 6.2.3 S. 145). Im Umstand, dass Elektrorollstühle gemäss Ziff. 9.02 einzig an versicherte Personen abgegeben werden, die sich dadurch selbständig fortbewegen können (vgl. dazu E. 4.2.1 hiervor), kann keine Verletzung des Gleichbe- handlungsgrundsatzes erblickt werden. Das Bundesgericht hat zu dieser Frage festgehalten, es erscheine als Ausdruck einer gezielten Verwendung der Versicherungsressourcen nicht unsachlich, die hier zur Diskussion ste- hende Anspruchsberechtigung auf jene Gruppe invalider Versicherter ein- zuschränken, bei denen die Hilfsmittelabgabe die höchste Wirkung zeitige (SVR 2011 IV Nr. 62 S. 187 E. 4.2). Dies hat auch im vorliegenden Verfah- ren Gültigkeit. 4.4 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2019 (act. II 131) nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2019, IV/19/502, Seite 10 5.2 Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 5.3 hiernach) – der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen. 5.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betref- fend die Verfahrenskosten. 5.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 5.3.2 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne der Prozessar- mut ist ausgewiesen (vgl. Beschwerdebeilage [act. IA] 3 S. 2). Im vorlie- genden Fall war das Verfahren zudem gerade noch nicht als von vornher- ein aussichtslos zu bezeichnen, so dass der Beschwerdeführerin die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. Damit ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) i.V.m. Art. 113 VRPG – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. 5.4 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG und Art. 108 Abs. 1 VR- PG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2019, IV/19/502, Seite 11 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern (inkl. Eingaben vom 2. August und 28. September 2019)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]. Da auch die Bestimmungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2019, IV/19/502, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]. Da auch die Bestimmungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2019, IV/19/502, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 5. Juni 2019 (act. II 131). Strei- tig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Versorgung mit dem Hilfsmittel Viamobil V25 hat. 1.3 Die strittigen Kosten für die Schiebehilfe Viamobil V25 betragen Fr. 6'415.70 (act. II 123 S. 1 f.). Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.--, wes- halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die D.________ habe es, ob- wohl zunächst in Aussicht gestellt, zu Unrecht unterlassen sie bzw. ihre Beistände in das Abklärungsverfahren der D.________ zu involvieren (vgl. Beschwerde, S. 2). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äus- sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be- weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2019, IV/19/502, Seite 5 einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungs- recht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72). 2.3 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde rügt, ihr An- spruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil die D.________ sie nicht vorgängig zu ihrer Beurteilung vom 19. Februar 2019 angehört habe (act. II 128), kann ihr nicht gefolgt werden. Die D.________ hat im Novem- ber und Dezember 2018, als der Ersatz des manuellen Rollstuhls und die Anpassung der damaligen Schiebehilfe Viamobil V15 an den neuen Roll- stuhl zur Diskussion stand, sowohl die C.________ AG wie auch die Be- schwerdeführerin bzw. ihre Eltern und Beistände telefonisch kontaktiert und angehört. Diese Abklärungen erstreckten sich damit auch auf die Abgabe und Anpassung einer Schiebehilfe an den neuen Rollstuhl. In sachverhaltli- cher Hinsicht ergab sich damals, dass die Beschwerdeführerin weder einen Handrollstuhl noch einen solchen mit elektrischer Schiebehilfe selbst be- dienen kann (act. II 121 S. 4, 122 S. 1 f.). Die Kostenübernahme für eine Schiebehilfe wurde damals wie in der angefochtenen Verfügung schliess- lich deshalb verneint, weil gemäss Auffassung der Beschwerdegegnerin eine massgebliche gesetzliche Grundlage fehlt. Dass die D.________ vor diesem Hintergrund auf eine neuerliche Befragung der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Eltern und Beistände zur sachverhaltlichen Klärung verzichtete, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Beschwerdeführerin konnte sich schliesslich im Rahmen des den Abklärungen folgenden Vor- bescheidverfahrens umfassend äussern (act. II 127), wobei sie die erwähn- te sachverhaltliche Feststellung der D.________ zu Recht nicht in Frage gestellt hat (act. II 128 f.).
- 3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2019, IV/19/502, Seite 6 len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbsle- bens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbs- tätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbes- serung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bun- desrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit An- spruch auf solche Hilfsmittel haben. 3.2 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass er- gänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversiche- rung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführ- ten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge not- wendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln aus- drücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2019, IV/19/502, Seite 7
- 4.1 Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 wurde der Beschwerdefüh- rerin der beantragte manuelle Rollstuhl als Hilfsmittel zugesprochen. Die Anpassung des bereits vorhandenen Schiebegeräts Viamobil V15 an den neuen Rollstuhl wurde – gestützt auf die Beurteilung der D.________ vom
- Dezember 2018 (act. II 121 S. 3 ff.) – verweigert (act. II 122). Umstritten und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Schiebehil- fe Viamobil V25 hat. 4.2 Die vorliegend in Frage stehende elektromotorische Schiebehilfe Viamobil V25 stellt ein Zubehör zu einem manuellen Rollstuhl dar. Weil die Motorisierung eines Rollstuhls "ohne motorischen Antrieb" dazu führt, dass dieser nicht länger als Rollstuhl "ohne motorischen Antrieb" betrachtet wer- den kann, sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Abgabe einer Schiebehilfe die Voraussetzungen für die Abgabe von Elek- trorollstühlen gemäss Ziff. 9.02 des HVI-Anhangs zu erfüllen (BGE 140 V 538 E. 6 S. 542; vgl. SVR 2011 IV Nr. 62 S. 186 E. 3). Ziff. 9.02 HVI-Anhang bestimmt, dass Elektrorollstühle an Versicherte ab- zugeben sind, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbständig fortbewegen können. Die Abgabe erfolgt leihweise. Gemäss ständiger höchstrichterlicher Rechtspre- chung schliesst dies die Abgabe eines Elektrorollstuhls und damit auch einer Schiebehilfe an Personen aus, die selbst bei Abgabe eines solchen Gerätes nicht in der Lage sind, sich selbständig fortzubewegen (BGE 140 V 538 E. 5.3 S. 541 f.). 4.3 Seitens der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Eltern und Beistände ist zu Recht unbestritten, dass es der Gesundheitszustand der Beschwerde- führerin nicht zulässt, die Schiebehilfe selbständig zu bedienen. Die Zu- sprache eines elektromotorischen Antriebs würde der Beschwerdeführerin keine selbständige Fortbewegung ermöglichen, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Abgabe des beantragten Hilfsmittels fehlt. Es besteht kein Anspruch auf eine Schiebehilfe Viamobil V25. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, gemäss der C.________ AG habe sich seit dem 1. Januar 2019 eine gesetzliche Neue- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2019, IV/19/502, Seite 8 rung ergeben, die Ausnahmen von der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zulassen würde. Entgegen diesem Vorbringen lässt sich weder dem massgeblichen Recht, noch dem (allein behördenverbindlichen) Kreis- schreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) eine solche Änderung entnehmen. Es ist keine Rechtsänderung erfolgt, die es erlauben würde, von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen. Ergänzend ist dabei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht auch aus dem Tarifvertrag zwischen der IV und den Leistungserbringern, welcher allein die Vergütung, nicht aber die Anspruchsgrundlage der Versicherten regelt, etwas für sich ableiten kann. Es ist denn auch nicht ersichtlich, auf welche Bestimmung des Tarifvertrags sich die Beschwerdeführerin beziehen könnte. 4.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Schiebehilfe wäre dienlich für einen weiteren Bewegungsradius, erlaubt dies keine andere Beurteilung. Allein der Umstand, dass der Bewegungsradius mit einer Schiebehilfe auch auf weniger ausgebauten Strassen und Wege ausge- dehnt werden könnte (was im Übrigen gleichermassen für alle Personen im Rollstuhl gilt), ändert am fehlenden Anspruch nichts. Die Beschwerdeführe- rin bringt denn auch zu Recht nicht vor, ihr sei es ohne die beantragte Schiebehilfe nicht mehr möglich, ihre Familie zu besuchen bzw. bei dieser zu leben, was aufgrund verfassungskonformer Auslegung ausnahmsweise einen Anspruch auf Hilfsmittel begründen könnte (vgl. BGE 135 I 161 E. 7.2 S. 168). Auch der Transfer zwischen dem Heim, in dem sich die Beschwer- deführerin unbestrittenermassen in erheblichem Umfang aufhält, und dem Domizil ihrer Eltern muss bereits aufgrund der räumlichen Distanz mit Hilfe eines motorisierten Transportfahrzeugs erfolgen, weshalb auch vor diesem Hintergrund eine Schiebehilfe keine Voraussetzung für den Ortswechsel sein kann. Für die Versorgung mit dem beantragten Hilfsmittel ist folglich auch nicht entscheidend, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Heim übernachtet (vgl. Eingabe vom 2. August 2019, S. 2). 4.3.3 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, die Be- schwerdegegnerin habe gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung verstossen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2019, IV/19/502, Seite 9 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Be- handlung (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwe- sentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschie- denen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschen- den Anschauungen und Verhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rah- men dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung (BGE 143 V 139 E. 6.2.3 S. 145). Im Umstand, dass Elektrorollstühle gemäss Ziff. 9.02 einzig an versicherte Personen abgegeben werden, die sich dadurch selbständig fortbewegen können (vgl. dazu E. 4.2.1 hiervor), kann keine Verletzung des Gleichbe- handlungsgrundsatzes erblickt werden. Das Bundesgericht hat zu dieser Frage festgehalten, es erscheine als Ausdruck einer gezielten Verwendung der Versicherungsressourcen nicht unsachlich, die hier zur Diskussion ste- hende Anspruchsberechtigung auf jene Gruppe invalider Versicherter ein- zuschränken, bei denen die Hilfsmittelabgabe die höchste Wirkung zeitige (SVR 2011 IV Nr. 62 S. 187 E. 4.2). Dies hat auch im vorliegenden Verfah- ren Gültigkeit. 4.4 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2019 (act. II 131) nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2019, IV/19/502, Seite 10 5.2 Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 5.3 hiernach) – der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen. 5.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betref- fend die Verfahrenskosten. 5.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 5.3.2 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne der Prozessar- mut ist ausgewiesen (vgl. Beschwerdebeilage [act. IA] 3 S. 2). Im vorlie- genden Fall war das Verfahren zudem gerade noch nicht als von vornher- ein aussichtslos zu bezeichnen, so dass der Beschwerdeführerin die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. Damit ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
- Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) i.V.m. Art. 113 VRPG – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. 5.4 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG und Art. 108 Abs. 1 VR- PG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2019, IV/19/502, Seite 11
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (inkl. Eingaben vom 2. August und 28. September 2019) - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 502 IV SCI/PRN/SIA/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. Oktober 2019 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch ihre Beistände B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 5. Juni 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2019, IV/19/502, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1984 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) leidet seit ihrer Geburt an einer Cerebralparese und bezieht infolgedessen seit dem Kindsalter Leistungen der Invalidenversicherung (IV; Akten der IV- Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [act. II] 97.1 ff.). Am 25. Oktober 2018 beantragte die C.________ AG im Namen der Versi- cherten die Kostenübernahme für einen neuen manuellen Rollstuhl und die Anpassung der bereits vorhandenen Schiebehilfe Viamobil V15 (act. II 118). Dem Antrag lagen zwei Kostenvoranschläge bei (act. II 118 S. 8 - 10). Gestützt auf Abklärungen der D.________ (act. II 121 S. 3 ff.) teilte die IVB der Versicherten am 21. Dezember 2018 mit, dem Gesuch werde insoweit entsprochen, als sie die Kosten für den neuen Handrollstuhl Otto Bock Avantgarde DS übernehme (act. II 122). Die Frist, eine anfecht- bare Verfügung zu verlangen, blieb unbenutzt. Am 19. Januar 2019 reichte die C.________ AG den Kostenvoranschlag für eine Schiebehilfe Viamobil V25 im Betrag von Fr. 6'415.70 ein (act. II 123 S. 1 f.). Mit Vorbescheid vom 12. März 2019 stellte die IVB der Versi- cherten die Abweisung des Gesuchs auf Versorgung mit dem beantragten Hilfsmittel in Aussicht. Am 5. Juni 2019 verfügte sie unter Berücksichtigung der Einwände der Versicherten vom 30. März 2019 (act. II 129) wie im Vor- bescheid in Aussicht gestellt (act. II 131). Zur Begründung führte sie aus, die beantragte Schiebehilfe diene ausschliesslich der Unterstützung von Drittpersonen. Solche Schiebehilfen könnten von der Invalidenversicherung jedoch nicht übernommen werden. B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Eltern und Beistände B.________, mit Eingabe vom 25. Juni 2019 (Postaufgabe 24. Juni 2019)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2019, IV/19/502, Seite 3 Beschwerde. Sie beantragte, unter Aufhebung der Verfügung vom 5. Juni 2019 sei das Gesuch um Hilfsmittelversorgung mit einer Schiebehilfe Via- mobil V25 gutzuheissen. Weiter stellte sie den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffend die Verfahrenskosten. Mit Eingabe vom 15. Juli 2019 verbesserte die Beschwerdeführerin der instruktionsrichterlichen Aufforderung entsprechend ihr Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2019 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 2. August 2019 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre Anträge und nahm Stellung zur Beschwerde- antwort der Beschwerdegegnerin. Am 30. September 2019 ging eine weite- re Eingabe der Beschwerdeführerin beim Gericht ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]. Da auch die Bestimmungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2019, IV/19/502, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 5. Juni 2019 (act. II 131). Strei- tig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Versorgung mit dem Hilfsmittel Viamobil V25 hat. 1.3 Die strittigen Kosten für die Schiebehilfe Viamobil V25 betragen Fr. 6'415.70 (act. II 123 S. 1 f.). Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.--, wes- halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die D.________ habe es, ob- wohl zunächst in Aussicht gestellt, zu Unrecht unterlassen sie bzw. ihre Beistände in das Abklärungsverfahren der D.________ zu involvieren (vgl. Beschwerde, S. 2). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äus- sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be- weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2019, IV/19/502, Seite 5 einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungs- recht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72). 2.3 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde rügt, ihr An- spruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil die D.________ sie nicht vorgängig zu ihrer Beurteilung vom 19. Februar 2019 angehört habe (act. II 128), kann ihr nicht gefolgt werden. Die D.________ hat im Novem- ber und Dezember 2018, als der Ersatz des manuellen Rollstuhls und die Anpassung der damaligen Schiebehilfe Viamobil V15 an den neuen Roll- stuhl zur Diskussion stand, sowohl die C.________ AG wie auch die Be- schwerdeführerin bzw. ihre Eltern und Beistände telefonisch kontaktiert und angehört. Diese Abklärungen erstreckten sich damit auch auf die Abgabe und Anpassung einer Schiebehilfe an den neuen Rollstuhl. In sachverhaltli- cher Hinsicht ergab sich damals, dass die Beschwerdeführerin weder einen Handrollstuhl noch einen solchen mit elektrischer Schiebehilfe selbst be- dienen kann (act. II 121 S. 4, 122 S. 1 f.). Die Kostenübernahme für eine Schiebehilfe wurde damals wie in der angefochtenen Verfügung schliess- lich deshalb verneint, weil gemäss Auffassung der Beschwerdegegnerin eine massgebliche gesetzliche Grundlage fehlt. Dass die D.________ vor diesem Hintergrund auf eine neuerliche Befragung der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Eltern und Beistände zur sachverhaltlichen Klärung verzichtete, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Beschwerdeführerin konnte sich schliesslich im Rahmen des den Abklärungen folgenden Vor- bescheidverfahrens umfassend äussern (act. II 127), wobei sie die erwähn- te sachverhaltliche Feststellung der D.________ zu Recht nicht in Frage gestellt hat (act. II 128 f.). 3. 3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2019, IV/19/502, Seite 6 len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbsle- bens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbs- tätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbes- serung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bun- desrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit An- spruch auf solche Hilfsmittel haben. 3.2 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass er- gänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversiche- rung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführ- ten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge not- wendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln aus- drücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2019, IV/19/502, Seite 7 4. 4.1 Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 wurde der Beschwerdefüh- rerin der beantragte manuelle Rollstuhl als Hilfsmittel zugesprochen. Die Anpassung des bereits vorhandenen Schiebegeräts Viamobil V15 an den neuen Rollstuhl wurde – gestützt auf die Beurteilung der D.________ vom
6. Dezember 2018 (act. II 121 S. 3 ff.) – verweigert (act. II 122). Umstritten und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Schiebehil- fe Viamobil V25 hat. 4.2 Die vorliegend in Frage stehende elektromotorische Schiebehilfe Viamobil V25 stellt ein Zubehör zu einem manuellen Rollstuhl dar. Weil die Motorisierung eines Rollstuhls "ohne motorischen Antrieb" dazu führt, dass dieser nicht länger als Rollstuhl "ohne motorischen Antrieb" betrachtet wer- den kann, sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Abgabe einer Schiebehilfe die Voraussetzungen für die Abgabe von Elek- trorollstühlen gemäss Ziff. 9.02 des HVI-Anhangs zu erfüllen (BGE 140 V 538 E. 6 S. 542; vgl. SVR 2011 IV Nr. 62 S. 186 E. 3). Ziff. 9.02 HVI-Anhang bestimmt, dass Elektrorollstühle an Versicherte ab- zugeben sind, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbständig fortbewegen können. Die Abgabe erfolgt leihweise. Gemäss ständiger höchstrichterlicher Rechtspre- chung schliesst dies die Abgabe eines Elektrorollstuhls und damit auch einer Schiebehilfe an Personen aus, die selbst bei Abgabe eines solchen Gerätes nicht in der Lage sind, sich selbständig fortzubewegen (BGE 140 V 538 E. 5.3 S. 541 f.). 4.3 Seitens der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Eltern und Beistände ist zu Recht unbestritten, dass es der Gesundheitszustand der Beschwerde- führerin nicht zulässt, die Schiebehilfe selbständig zu bedienen. Die Zu- sprache eines elektromotorischen Antriebs würde der Beschwerdeführerin keine selbständige Fortbewegung ermöglichen, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Abgabe des beantragten Hilfsmittels fehlt. Es besteht kein Anspruch auf eine Schiebehilfe Viamobil V25. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, gemäss der C.________ AG habe sich seit dem 1. Januar 2019 eine gesetzliche Neue-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2019, IV/19/502, Seite 8 rung ergeben, die Ausnahmen von der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zulassen würde. Entgegen diesem Vorbringen lässt sich weder dem massgeblichen Recht, noch dem (allein behördenverbindlichen) Kreis- schreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) eine solche Änderung entnehmen. Es ist keine Rechtsänderung erfolgt, die es erlauben würde, von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen. Ergänzend ist dabei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht auch aus dem Tarifvertrag zwischen der IV und den Leistungserbringern, welcher allein die Vergütung, nicht aber die Anspruchsgrundlage der Versicherten regelt, etwas für sich ableiten kann. Es ist denn auch nicht ersichtlich, auf welche Bestimmung des Tarifvertrags sich die Beschwerdeführerin beziehen könnte. 4.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Schiebehilfe wäre dienlich für einen weiteren Bewegungsradius, erlaubt dies keine andere Beurteilung. Allein der Umstand, dass der Bewegungsradius mit einer Schiebehilfe auch auf weniger ausgebauten Strassen und Wege ausge- dehnt werden könnte (was im Übrigen gleichermassen für alle Personen im Rollstuhl gilt), ändert am fehlenden Anspruch nichts. Die Beschwerdeführe- rin bringt denn auch zu Recht nicht vor, ihr sei es ohne die beantragte Schiebehilfe nicht mehr möglich, ihre Familie zu besuchen bzw. bei dieser zu leben, was aufgrund verfassungskonformer Auslegung ausnahmsweise einen Anspruch auf Hilfsmittel begründen könnte (vgl. BGE 135 I 161 E. 7.2 S. 168). Auch der Transfer zwischen dem Heim, in dem sich die Beschwer- deführerin unbestrittenermassen in erheblichem Umfang aufhält, und dem Domizil ihrer Eltern muss bereits aufgrund der räumlichen Distanz mit Hilfe eines motorisierten Transportfahrzeugs erfolgen, weshalb auch vor diesem Hintergrund eine Schiebehilfe keine Voraussetzung für den Ortswechsel sein kann. Für die Versorgung mit dem beantragten Hilfsmittel ist folglich auch nicht entscheidend, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Heim übernachtet (vgl. Eingabe vom 2. August 2019, S. 2). 4.3.3 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, die Be- schwerdegegnerin habe gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung verstossen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2019, IV/19/502, Seite 9 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Be- handlung (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwe- sentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschie- denen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschen- den Anschauungen und Verhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rah- men dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung (BGE 143 V 139 E. 6.2.3 S. 145). Im Umstand, dass Elektrorollstühle gemäss Ziff. 9.02 einzig an versicherte Personen abgegeben werden, die sich dadurch selbständig fortbewegen können (vgl. dazu E. 4.2.1 hiervor), kann keine Verletzung des Gleichbe- handlungsgrundsatzes erblickt werden. Das Bundesgericht hat zu dieser Frage festgehalten, es erscheine als Ausdruck einer gezielten Verwendung der Versicherungsressourcen nicht unsachlich, die hier zur Diskussion ste- hende Anspruchsberechtigung auf jene Gruppe invalider Versicherter ein- zuschränken, bei denen die Hilfsmittelabgabe die höchste Wirkung zeitige (SVR 2011 IV Nr. 62 S. 187 E. 4.2). Dies hat auch im vorliegenden Verfah- ren Gültigkeit. 4.4 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2019 (act. II 131) nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2019, IV/19/502, Seite 10 5.2 Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 5.3 hiernach) – der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen. 5.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betref- fend die Verfahrenskosten. 5.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 5.3.2 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne der Prozessar- mut ist ausgewiesen (vgl. Beschwerdebeilage [act. IA] 3 S. 2). Im vorlie- genden Fall war das Verfahren zudem gerade noch nicht als von vornher- ein aussichtslos zu bezeichnen, so dass der Beschwerdeführerin die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. Damit ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) i.V.m. Art. 113 VRPG – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. 5.4 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG und Art. 108 Abs. 1 VR- PG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2019, IV/19/502, Seite 11 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern (inkl. Eingaben vom 2. August und 28. September 2019)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.