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200 2019 499

Bern VerwG · 2019-06-04 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 4. Juni 2019

Sachverhalt

A. A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) absolvierte vom 4. Juli 2016 bis am 15. November 2017 Militärdienst und erhielt in diesem Zu- sammenhang von der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA bzw. Beschwerdegegnerin) eine Erwerbsausfallentschädigung nach dem Bun- desgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleis- tende und bei Mutterschaft (EOG; SR 834.1; Akten der AKBA, Antwortbei- lage [AB] 1). Die letzte EO-Abrechnung datiert vom 30. November 2017 (AB 3). Mit E-Mail vom 7. März 2019 (AB 4) verlangte der Versicherte für den gesamten Entschädigungszeitraum den Erlass einer beschwerdefähi- gen Verfügung. Mit Verfügung vom 26. März 2019 (AB 5) bzw. Einspra- cheentscheid vom 4. Juni 2019 (AB 7) wies die AKBA das Begehren unter Verweis auf den zwischenzeitlichen erfolgten Fristablauf ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. Juni 2019 Be- schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, betreffend die Höhe der Erwerbsausfallentschädigung für den gesamten Leistungszeitraum eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2019, EO/2019/499, Seite 3

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2019 (AB 7). Darin respektive vorangehend in der Verfügung vom 26. März 2019 (AB 5) hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, die EO-Abrechnungen für den Zeitraum vom 4. Juli 2016 bis 15. November 2017 seien infolge Ablaufs der Überlegungs- und Prüfungsfrist in Rechtskraft erwachsen, weshalb darüber keine anfechtbare Verfügung erlassen werden könne. Dabei wählte die Beschwerdegegnerin nicht den üblichen Weg einer form- losen Mitteilung mit Verweis auf die bestehende Rechtskraft, weshalb vor- liegend nicht die Frage einer Rechtsverweigerung zu behandeln ist. Viel- mehr brachte sie dies förmlich mittels Verfügung bzw. Einspracheentscheid zum Ausdruck. Nach dem für die Auslegung massgeblichen tatsächlichen rechtlichen Gehalt der Verfügung (BGE 132 V 74 E. 2 S. 76; SVR 2017 UV Nr. 27 S. 90 E. 4.3), ist dies als ein Nichteintreten auszulegen. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die Erwerbsausfallent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2019, EO/2019/499, Seite 4 schädigungen zwischen dem 4. Juli 2016 und dem 15. November 2017 nicht eintrat.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -etscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach dem Grundsatz von Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versiche- rungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schrift- lich Verfügungen zu erlassen (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG,

3. Aufl. 2015, Art. 51 N. 5). Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Die betrof- fene Person kann gemäss Art. 51 Abs. 2 ATSG den Erlass einer Verfügung verlangen. Im Bereich der Erwerbsausfall-Entschädigung setzen die Aus- gleichskassen gemäss Art. 18 Abs. 2 EOG die Entschädigung im formlosen Verfahren nach Art. 51 Abs. 1 ATSG fest. Dies gilt in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen (vgl. auch Bun- desamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung zur Erwerbsersatzord- nung für Dienstleistende und Mutterschaft [WEO], Rz. 9010). 2.2 Wird ein – gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG oder einer betreffenden spezialgesetzlichen Bestimmung (hier: Art. 18 Abs. 2 EOG) – zulässiger- weise formlos ergangener Verwaltungsakt von der betroffenen Person in- nert angemessener Frist (vgl. dazu BGE 134 V 145 E. 5.3.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. Juli 2009, 8C_673/2009, E. 3.1) nicht gerügt, wird er rechtsbeständig (BGE 132 V 412 E. 5 S. 417 f., 129 V 110 E. 1.2.2 S. 111 f.; Entscheid des BGer vom

19. Oktober 2015, 8C_554/2015, E. 3.4; KIESER, a.a.O., Art. 51 N. 8). Die Rechtsbeständigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2019, EO/2019/499, Seite 5 gilt bei Zulässigkeit formloser Verfügungen als eingetreten, wenn anzu- nehmen ist, eine versicherte Person habe sich mit einer getroffenen Rege- lung abgefunden, was dann der Fall ist, wenn die nach den Umständen zu bemessende Überlegungs- und Prüfungsfrist abgelaufen ist, welche der versicherten Person zusteht, um sich gegen das faktische Verwaltungs- handeln zu verwahren (BGE 132 V 412 E. 5 S. 418 mit Hinweisen). 2.3 2.3.1 Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des ATSG und des EOG sowie der – für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlichen (BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198 ) – Verwaltungsweisungen der WEO bzw. des Kreisschreibens des BSV über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL (KSRP) hat der Gesetzgeber auf die Festlegung der Frist, innerhalb welcher die versicherte Person ein Begehren um Erlass einer formellen Verfügung zu stellen hat, verzichtet (BGE 134 V 145 E. 5.3.1 S. 151 mit Hinweisen). Allerdings hat er im Rahmen der Erarbei- tung des ATSG festgehalten, dass eine Frist von ungefähr einem Jahr der bisherigen Praxis und Rechtsprechung entspreche (KIESER, a.a.O., Art. 51 N. 19). Gemäss KIESER sei auf die Verhältnisse im betreffenden Versiche- rungszweig sowie auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen, wobei als allfällige Richtschnur eine Frist von 90 Tagen gelten könne – entspre- chend der Frist, innert welcher allgemein ein Revisionsgesuch einzureichen sei (KIESER, a.a.O., Art. 51 N. 20). LOCHER/GÄCHTER gehen demgegenüber davon aus, dass die im Einzelfall massgebende Frist auf jeden Fall länger als die 30-tägige Rechtsmittelfrist sei und wohl mehrere Monate nicht über- steigen könne (LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungs- rechts, 4. Aufl. 2014, § 67 N. 27). Sodann bestehen gemäss Lehre und Rechtsprechung zwischen verschiedenen Zweigen des Sozialversiche- rungsrechts unterschiedliche Fristen: Im Bereich der Krankenversicherung nach dem per 1. Januar 1996 aufgehobenen Bundesgesetz vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung (aKUVG; AS 1995 1328) bezeichnete die Rechtsprechung als ungefähre obere zeitliche Grenze ei- nen Zeitpunkt von einem Jahr nach Zustellung der formlosen Entscheidung (KIESER, a.a.O., Art. 51 N. 20). Bei Taggeldabrechnungen der Unfallversi- cherung, die unter das formlose Verfahren gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2019, EO/2019/499, Seite 6 fallen (Art. 124 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfall- versicherung (UVV; SR 832.202 [Umkehrschluss]), beträgt die Überle- gungs- und Prüfungsfrist das Dreifache der ordentlichen Rechtsmittelfrist, also drei Monate bzw. 90 Tage, gerechnet ab Eröffnung des formlosen Verwaltungsaktes (Entscheid des BGer vom 13. April 2011, 8C_14/2011, E. 5). Ebenso hat das Bundesgericht im Bereich der Taggeldleistungen nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) die Überlegungs- und Prüfungsfrist auf drei Monate bzw. 90 Tage festge- legt (Entscheid des BGer vom 16. Mai 2019, 8C_340/2018, E. 4.2 mit Hin- weis auf SVR 2007 ALV Nr. 24 S. 75 E.3.2). In der Militärversicherung nimmt die Verwaltung im Regelfall eine sechsmonatige Frist an (BGE 134 V 145 E. 5.3.1 am Ende mit Hinweis auf JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, Art. 96 MVG N. 10). Indes hat sich das Bundesgericht bis anhin nicht zur grundsätzlich mass- geblichen Länge der Interventionsfrist im Anwendungsbereich des EOG geäussert. 2.3.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts beträgt die Frist für eine Intervention gegen einen unzulässigerweise formlos mitgeteilten Ent- scheid im Regelfall ein Jahr seit der Mitteilung. Eine längere Frist kommt allenfalls dann in Frage, wenn die betroffene Person – insbesondere wenn sie rechtsunkundig und nicht anwaltlich vertreten ist – in guten Treuen an- nehmen durfte, der Versicherer habe noch keinen abschliessenden Ent- scheid fällen wollen und sei mit weiteren Abklärungen befasst. Ohne frist- gerechte Intervention erlangt der Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (statt vieler: Entscheid des BGer vom 11. Juni 2019, 8C_94/2019, E. 4.1, mit Hinweis auf BGE 134 V 145 E. 5.3 f. S. 151 ff.). Dies hat umso mehr zu gelten, wenn der betroffene Entscheid zu Recht formlos mitgeteilt wurde (Entscheid des BGer vom 10. Juli 2009, 8C_673/2008, E. 3.1 am Ende).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2019, EO/2019/499, Seite 7 3. 3.1 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer vom 4. Juli 2016 bis

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 15 November 2017 Militärdienst leistete (AB 1). Während dieser Zeit wur- de ihm periodisch (vgl. AB 1) eine Erwerbsausfalls-Entschädigung ausge- richtet und jeweils mittels einer Abrechnung angezeigt. Die erste Abrech- nung datiert vom 21. Juli 2016 (AB 2) und die letzte vom 30. November 2017 (AB 3). Hierbei handelt es sich um formlose Mitteilungen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 ATSG. Auch wenn es sich hierbei regelmässig um Geld- leistungen von nicht mehr unerheblichem Umfang handelte, war die formlo- se Anzeige i.S.v. Art. 51 Abs. 1 ATSG aufgrund der spezialgesetzlichen Grundlage in Art. 18 Abs. 2 EOG ohne weiteres zulässig. Dementspre- chend richtet sich die Frage, innerhalb welcher Frist der Beschwerdeführer eine anfechtbare Verfügung verlangen konnte, nach der zu Art. 51 ATSG ergangen Rechtsprechung. 3.2 In der Beschwerde (S. 1) wird sinngemäss vorgebracht, die Be- schwerdegegnerin habe es in Verletzung ihrer Pflicht zur Aufklärung und Beratung (vgl. Art. 27 ATSG) unterlassen, auf die Möglichkeit hinzuweisen, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen, weshalb aus diesem Grund ein Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung bestehe. Dieser Auffas- sung kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass in der Lehre eine grundsätzliche Pflicht des Versicherungsträgers befürwortet wird, die versi- cherte Person auf die Möglichkeit hinzuweisen, eine formelle Verfügung zu verlangen (LOCHER/GÄCHTER, a.a.O., § 67 N. 26; KIESER, a.a.O., Art. 49 N. 28 und Art. 27 N. 32). Jedoch führt ein fehlender respektive ungenügen- der Hinweis nicht etwa dazu, dass die versicherte Person gleichsam bis zum Ablauf der Verjährungsfrist (Art. 24 ATSG) oder gar unbefristet den Erlass einer Verfügung verlangen könnte. Vielmehr ist der Umstand eines allfällig unterbliebenen Hinweises im Rahmen der Ermittlung der im Einzel- fall massgebenden Interventionsfrist zu berücksichtigen (KIESER, a.a.O., Art. 51 N. 21), das heisst, die Frist kann entsprechend verlängert werden. Die Obergrenze einer allfälligen Verlängerung hat aber auch in diesem Fall bei einem Jahr zu liegen, zumal rechtsprechungsgemäss selbst bei einem zu Unrecht im formlosen Verfahren ergangen Entscheid von einer Interven- tionsfrist von einem Jahr ausgegangen wird, sodass angesichts der vorlie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2019, EO/2019/499, Seite 8 gend zulässigen formlosen Anzeige (vgl. E. 2.3.2 und E. 3.1 hiervor) auch im Falle des fehlenden Hinweises lediglich eine gewisse Verlängerung der Interventionsfrist erfolgen kann (vgl. E. 3.3 hiernach). Andernfalls würde eine ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber versicherten Personen resultieren, bei welchen nicht bloss ein Hinweis unterlassen wurde, son- dern ein gänzlich falsches formales Verfahren zum Zug gelangte. 3.3 Es ergeben sich aus den Akten keine Anhaltpunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von den mit normaler Post versandten EO- Abrechnungen, namentlich der letzten EO-Abrechnung vom 30. November 2017 (AB 3) keine respektive erst zu einem viel späteren Zeitpunkt Kennt- nis erlangt hätte. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht gel- tend gemacht (vgl. Beschwerde, S. 2). Folglich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f., 138 V 218 E. 6 S. 221) davon auszugehen, dass zwischen dem Erhalt der letzten Ab- rechnung vom 30. November 2017 (AB 3) und dem Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung vom 7. März 2019 (AB 4) mindestens rund 14 Monate verstrichen sind (vgl. auch Beschwerde, S. 2). Bei der Erwerbsausfall-Entschädigung gemäss EOG handelt es sich um Taggeldleistungen, welche von Anfang an zeitlich befristet an die Dauer der Dienstleistungspflicht geknüpft sind und sich grundsätzlich am vordienstlich erzielten Einkommen orientieren (vgl. Art. 1a Abs. 1 und Art. 11 EOG). In- soweit sind die Erwerbsausfall-Entschädigungen gemäss dem EOG nach ihrer Leistungsart bzw. -modalitäten, aber auch in Bezug auf die Komple- xität sowie ihrer Tragweite mit Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenver- sicherung oder der Unfallversicherung vergleichbar. Diese Versicherungs- zweige sehen regelmässig eine Überlegungs- und Prüfungsfrist von drei Monaten bzw. 90 Tagen vor (vgl. E. 2.3.1 hiervor); gleich wie die relative Frist für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.0.21]; vgl. BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 106 f.), welche gemäss KIESER (a.a.O., Art. 51 N. 20 am Ende) als generelle Richtschnur Geltung haben solle. Vor diesem Hintergrund ist die Überlegungs- und Prüfungsfrist hinsichtlich der formlosen Abrechnungen der Erwerbsausfall-Entschädigungen eher in diesem zeitlichen Bereich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2019, EO/2019/499, Seite 9 anzusiedeln. Jedoch drängt sich vorliegend eine genaue Festlegung der konkreten oder einer allgemeine Interventionsfrist gegen (zulässige) form- lose Mitteilungen im Anwendungsbereich des EOG nicht auf. Denn selbst unter Berücksichtigung einer angemessenen Verlängerung der Frist auf- grund des allfällig unterbliebenen Hinweises (vgl. E. 3.2 hiervor) und der fehlenden rechtskundigen Vertretung des Beschwerdeführers besteht keine Grundlage für die Annahme einer ein Jahr übersteigenden Interventionsfrist ab Zustellung der letzten Abrechnung vom 30. November 2017 (AB 3). Dementsprechend war das Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. März 2019 (AB 4), mithin mindestens rund 14 Monate nach Erhalt der letzten Abrechnung vom 30. November 2017 (AB 3) klar verspätet und die Be- schwerdegegnerin durfte davon ausgehen, dass sich der Beschwerdefüh- rer mit der formlos ausgerichteten Erwerbsausfall-Entschädigung längst abgefunden hatte. 3.4 Nach dem Dargelegten sind die formlosen EO-Abrechnungen (AB 1 ff.) in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. März 2019 (AB 5) respektive Einspracheentscheid vom

4. Juni 2019 (AB 7) auf das Gesuch, über den Entschädigungsanspruch zwischen dem 4. Juli 2016 und dem 15. November 2017 mittels förmlicher Verfügung zu entscheiden, zu Recht nicht eintrat. Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 4. 4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 4.2 Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2019, EO/2019/499, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 499 EO JAP/ISD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. August 2019 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Isliker A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA) Murtenstrasse 137a, 3008 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 4. Juni 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2019, EO/2019/499, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) absolvierte vom 4. Juli 2016 bis am 15. November 2017 Militärdienst und erhielt in diesem Zu- sammenhang von der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA bzw. Beschwerdegegnerin) eine Erwerbsausfallentschädigung nach dem Bun- desgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleis- tende und bei Mutterschaft (EOG; SR 834.1; Akten der AKBA, Antwortbei- lage [AB] 1). Die letzte EO-Abrechnung datiert vom 30. November 2017 (AB 3). Mit E-Mail vom 7. März 2019 (AB 4) verlangte der Versicherte für den gesamten Entschädigungszeitraum den Erlass einer beschwerdefähi- gen Verfügung. Mit Verfügung vom 26. März 2019 (AB 5) bzw. Einspra- cheentscheid vom 4. Juni 2019 (AB 7) wies die AKBA das Begehren unter Verweis auf den zwischenzeitlichen erfolgten Fristablauf ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. Juni 2019 Be- schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, betreffend die Höhe der Erwerbsausfallentschädigung für den gesamten Leistungszeitraum eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2019, EO/2019/499, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2019 (AB 7). Darin respektive vorangehend in der Verfügung vom 26. März 2019 (AB 5) hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, die EO-Abrechnungen für den Zeitraum vom 4. Juli 2016 bis 15. November 2017 seien infolge Ablaufs der Überlegungs- und Prüfungsfrist in Rechtskraft erwachsen, weshalb darüber keine anfechtbare Verfügung erlassen werden könne. Dabei wählte die Beschwerdegegnerin nicht den üblichen Weg einer form- losen Mitteilung mit Verweis auf die bestehende Rechtskraft, weshalb vor- liegend nicht die Frage einer Rechtsverweigerung zu behandeln ist. Viel- mehr brachte sie dies förmlich mittels Verfügung bzw. Einspracheentscheid zum Ausdruck. Nach dem für die Auslegung massgeblichen tatsächlichen rechtlichen Gehalt der Verfügung (BGE 132 V 74 E. 2 S. 76; SVR 2017 UV Nr. 27 S. 90 E. 4.3), ist dies als ein Nichteintreten auszulegen. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die Erwerbsausfallent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2019, EO/2019/499, Seite 4 schädigungen zwischen dem 4. Juli 2016 und dem 15. November 2017 nicht eintrat. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -etscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach dem Grundsatz von Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versiche- rungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schrift- lich Verfügungen zu erlassen (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG,

3. Aufl. 2015, Art. 51 N. 5). Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Die betrof- fene Person kann gemäss Art. 51 Abs. 2 ATSG den Erlass einer Verfügung verlangen. Im Bereich der Erwerbsausfall-Entschädigung setzen die Aus- gleichskassen gemäss Art. 18 Abs. 2 EOG die Entschädigung im formlosen Verfahren nach Art. 51 Abs. 1 ATSG fest. Dies gilt in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen (vgl. auch Bun- desamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung zur Erwerbsersatzord- nung für Dienstleistende und Mutterschaft [WEO], Rz. 9010). 2.2 Wird ein – gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG oder einer betreffenden spezialgesetzlichen Bestimmung (hier: Art. 18 Abs. 2 EOG) – zulässiger- weise formlos ergangener Verwaltungsakt von der betroffenen Person in- nert angemessener Frist (vgl. dazu BGE 134 V 145 E. 5.3.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. Juli 2009, 8C_673/2009, E. 3.1) nicht gerügt, wird er rechtsbeständig (BGE 132 V 412 E. 5 S. 417 f., 129 V 110 E. 1.2.2 S. 111 f.; Entscheid des BGer vom

19. Oktober 2015, 8C_554/2015, E. 3.4; KIESER, a.a.O., Art. 51 N. 8). Die Rechtsbeständigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2019, EO/2019/499, Seite 5 gilt bei Zulässigkeit formloser Verfügungen als eingetreten, wenn anzu- nehmen ist, eine versicherte Person habe sich mit einer getroffenen Rege- lung abgefunden, was dann der Fall ist, wenn die nach den Umständen zu bemessende Überlegungs- und Prüfungsfrist abgelaufen ist, welche der versicherten Person zusteht, um sich gegen das faktische Verwaltungs- handeln zu verwahren (BGE 132 V 412 E. 5 S. 418 mit Hinweisen). 2.3 2.3.1 Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des ATSG und des EOG sowie der – für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlichen (BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198 ) – Verwaltungsweisungen der WEO bzw. des Kreisschreibens des BSV über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL (KSRP) hat der Gesetzgeber auf die Festlegung der Frist, innerhalb welcher die versicherte Person ein Begehren um Erlass einer formellen Verfügung zu stellen hat, verzichtet (BGE 134 V 145 E. 5.3.1 S. 151 mit Hinweisen). Allerdings hat er im Rahmen der Erarbei- tung des ATSG festgehalten, dass eine Frist von ungefähr einem Jahr der bisherigen Praxis und Rechtsprechung entspreche (KIESER, a.a.O., Art. 51 N. 19). Gemäss KIESER sei auf die Verhältnisse im betreffenden Versiche- rungszweig sowie auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen, wobei als allfällige Richtschnur eine Frist von 90 Tagen gelten könne – entspre- chend der Frist, innert welcher allgemein ein Revisionsgesuch einzureichen sei (KIESER, a.a.O., Art. 51 N. 20). LOCHER/GÄCHTER gehen demgegenüber davon aus, dass die im Einzelfall massgebende Frist auf jeden Fall länger als die 30-tägige Rechtsmittelfrist sei und wohl mehrere Monate nicht über- steigen könne (LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungs- rechts, 4. Aufl. 2014, § 67 N. 27). Sodann bestehen gemäss Lehre und Rechtsprechung zwischen verschiedenen Zweigen des Sozialversiche- rungsrechts unterschiedliche Fristen: Im Bereich der Krankenversicherung nach dem per 1. Januar 1996 aufgehobenen Bundesgesetz vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung (aKUVG; AS 1995 1328) bezeichnete die Rechtsprechung als ungefähre obere zeitliche Grenze ei- nen Zeitpunkt von einem Jahr nach Zustellung der formlosen Entscheidung (KIESER, a.a.O., Art. 51 N. 20). Bei Taggeldabrechnungen der Unfallversi- cherung, die unter das formlose Verfahren gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2019, EO/2019/499, Seite 6 fallen (Art. 124 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfall- versicherung (UVV; SR 832.202 [Umkehrschluss]), beträgt die Überle- gungs- und Prüfungsfrist das Dreifache der ordentlichen Rechtsmittelfrist, also drei Monate bzw. 90 Tage, gerechnet ab Eröffnung des formlosen Verwaltungsaktes (Entscheid des BGer vom 13. April 2011, 8C_14/2011, E. 5). Ebenso hat das Bundesgericht im Bereich der Taggeldleistungen nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) die Überlegungs- und Prüfungsfrist auf drei Monate bzw. 90 Tage festge- legt (Entscheid des BGer vom 16. Mai 2019, 8C_340/2018, E. 4.2 mit Hin- weis auf SVR 2007 ALV Nr. 24 S. 75 E.3.2). In der Militärversicherung nimmt die Verwaltung im Regelfall eine sechsmonatige Frist an (BGE 134 V 145 E. 5.3.1 am Ende mit Hinweis auf JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, Art. 96 MVG N. 10). Indes hat sich das Bundesgericht bis anhin nicht zur grundsätzlich mass- geblichen Länge der Interventionsfrist im Anwendungsbereich des EOG geäussert. 2.3.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts beträgt die Frist für eine Intervention gegen einen unzulässigerweise formlos mitgeteilten Ent- scheid im Regelfall ein Jahr seit der Mitteilung. Eine längere Frist kommt allenfalls dann in Frage, wenn die betroffene Person – insbesondere wenn sie rechtsunkundig und nicht anwaltlich vertreten ist – in guten Treuen an- nehmen durfte, der Versicherer habe noch keinen abschliessenden Ent- scheid fällen wollen und sei mit weiteren Abklärungen befasst. Ohne frist- gerechte Intervention erlangt der Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (statt vieler: Entscheid des BGer vom 11. Juni 2019, 8C_94/2019, E. 4.1, mit Hinweis auf BGE 134 V 145 E. 5.3 f. S. 151 ff.). Dies hat umso mehr zu gelten, wenn der betroffene Entscheid zu Recht formlos mitgeteilt wurde (Entscheid des BGer vom 10. Juli 2009, 8C_673/2008, E. 3.1 am Ende).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2019, EO/2019/499, Seite 7 3. 3.1 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer vom 4. Juli 2016 bis

15. November 2017 Militärdienst leistete (AB 1). Während dieser Zeit wur- de ihm periodisch (vgl. AB 1) eine Erwerbsausfalls-Entschädigung ausge- richtet und jeweils mittels einer Abrechnung angezeigt. Die erste Abrech- nung datiert vom 21. Juli 2016 (AB 2) und die letzte vom 30. November 2017 (AB 3). Hierbei handelt es sich um formlose Mitteilungen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 ATSG. Auch wenn es sich hierbei regelmässig um Geld- leistungen von nicht mehr unerheblichem Umfang handelte, war die formlo- se Anzeige i.S.v. Art. 51 Abs. 1 ATSG aufgrund der spezialgesetzlichen Grundlage in Art. 18 Abs. 2 EOG ohne weiteres zulässig. Dementspre- chend richtet sich die Frage, innerhalb welcher Frist der Beschwerdeführer eine anfechtbare Verfügung verlangen konnte, nach der zu Art. 51 ATSG ergangen Rechtsprechung. 3.2 In der Beschwerde (S. 1) wird sinngemäss vorgebracht, die Be- schwerdegegnerin habe es in Verletzung ihrer Pflicht zur Aufklärung und Beratung (vgl. Art. 27 ATSG) unterlassen, auf die Möglichkeit hinzuweisen, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen, weshalb aus diesem Grund ein Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung bestehe. Dieser Auffas- sung kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass in der Lehre eine grundsätzliche Pflicht des Versicherungsträgers befürwortet wird, die versi- cherte Person auf die Möglichkeit hinzuweisen, eine formelle Verfügung zu verlangen (LOCHER/GÄCHTER, a.a.O., § 67 N. 26; KIESER, a.a.O., Art. 49 N. 28 und Art. 27 N. 32). Jedoch führt ein fehlender respektive ungenügen- der Hinweis nicht etwa dazu, dass die versicherte Person gleichsam bis zum Ablauf der Verjährungsfrist (Art. 24 ATSG) oder gar unbefristet den Erlass einer Verfügung verlangen könnte. Vielmehr ist der Umstand eines allfällig unterbliebenen Hinweises im Rahmen der Ermittlung der im Einzel- fall massgebenden Interventionsfrist zu berücksichtigen (KIESER, a.a.O., Art. 51 N. 21), das heisst, die Frist kann entsprechend verlängert werden. Die Obergrenze einer allfälligen Verlängerung hat aber auch in diesem Fall bei einem Jahr zu liegen, zumal rechtsprechungsgemäss selbst bei einem zu Unrecht im formlosen Verfahren ergangen Entscheid von einer Interven- tionsfrist von einem Jahr ausgegangen wird, sodass angesichts der vorlie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2019, EO/2019/499, Seite 8 gend zulässigen formlosen Anzeige (vgl. E. 2.3.2 und E. 3.1 hiervor) auch im Falle des fehlenden Hinweises lediglich eine gewisse Verlängerung der Interventionsfrist erfolgen kann (vgl. E. 3.3 hiernach). Andernfalls würde eine ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber versicherten Personen resultieren, bei welchen nicht bloss ein Hinweis unterlassen wurde, son- dern ein gänzlich falsches formales Verfahren zum Zug gelangte. 3.3 Es ergeben sich aus den Akten keine Anhaltpunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von den mit normaler Post versandten EO- Abrechnungen, namentlich der letzten EO-Abrechnung vom 30. November 2017 (AB 3) keine respektive erst zu einem viel späteren Zeitpunkt Kennt- nis erlangt hätte. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht gel- tend gemacht (vgl. Beschwerde, S. 2). Folglich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f., 138 V 218 E. 6 S. 221) davon auszugehen, dass zwischen dem Erhalt der letzten Ab- rechnung vom 30. November 2017 (AB 3) und dem Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung vom 7. März 2019 (AB 4) mindestens rund 14 Monate verstrichen sind (vgl. auch Beschwerde, S. 2). Bei der Erwerbsausfall-Entschädigung gemäss EOG handelt es sich um Taggeldleistungen, welche von Anfang an zeitlich befristet an die Dauer der Dienstleistungspflicht geknüpft sind und sich grundsätzlich am vordienstlich erzielten Einkommen orientieren (vgl. Art. 1a Abs. 1 und Art. 11 EOG). In- soweit sind die Erwerbsausfall-Entschädigungen gemäss dem EOG nach ihrer Leistungsart bzw. -modalitäten, aber auch in Bezug auf die Komple- xität sowie ihrer Tragweite mit Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenver- sicherung oder der Unfallversicherung vergleichbar. Diese Versicherungs- zweige sehen regelmässig eine Überlegungs- und Prüfungsfrist von drei Monaten bzw. 90 Tagen vor (vgl. E. 2.3.1 hiervor); gleich wie die relative Frist für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.0.21]; vgl. BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 106 f.), welche gemäss KIESER (a.a.O., Art. 51 N. 20 am Ende) als generelle Richtschnur Geltung haben solle. Vor diesem Hintergrund ist die Überlegungs- und Prüfungsfrist hinsichtlich der formlosen Abrechnungen der Erwerbsausfall-Entschädigungen eher in diesem zeitlichen Bereich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2019, EO/2019/499, Seite 9 anzusiedeln. Jedoch drängt sich vorliegend eine genaue Festlegung der konkreten oder einer allgemeine Interventionsfrist gegen (zulässige) form- lose Mitteilungen im Anwendungsbereich des EOG nicht auf. Denn selbst unter Berücksichtigung einer angemessenen Verlängerung der Frist auf- grund des allfällig unterbliebenen Hinweises (vgl. E. 3.2 hiervor) und der fehlenden rechtskundigen Vertretung des Beschwerdeführers besteht keine Grundlage für die Annahme einer ein Jahr übersteigenden Interventionsfrist ab Zustellung der letzten Abrechnung vom 30. November 2017 (AB 3). Dementsprechend war das Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. März 2019 (AB 4), mithin mindestens rund 14 Monate nach Erhalt der letzten Abrechnung vom 30. November 2017 (AB 3) klar verspätet und die Be- schwerdegegnerin durfte davon ausgehen, dass sich der Beschwerdefüh- rer mit der formlos ausgerichteten Erwerbsausfall-Entschädigung längst abgefunden hatte. 3.4 Nach dem Dargelegten sind die formlosen EO-Abrechnungen (AB 1 ff.) in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. März 2019 (AB 5) respektive Einspracheentscheid vom

4. Juni 2019 (AB 7) auf das Gesuch, über den Entschädigungsanspruch zwischen dem 4. Juli 2016 und dem 15. November 2017 mittels förmlicher Verfügung zu entscheiden, zu Recht nicht eintrat. Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 4. 4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 4.2 Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2019, EO/2019/499, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.