opencaselaw.ch

200 2019 495

Bern VerwG · 2019-08-14 · Deutsch BE

Ausstandsbegehren vom 20. Juni 2019

Sachverhalt

A. Unter dem Vorsitz von Verwaltungsrichter C.________ (nachfolgend Ge- suchsgegner) verurteilte das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitig- keiten des Kantons Bern mit Urteilen vom 10. Juni 2018, SCHG/2016/… und SCHG/2017/…, Dr. med. A.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (nachfolgend Gesuchsteller), wegen unwirtschaftlicher Behandlung zur Rückzahlung von Fr. 270‘959.45 für das Jahr 2014 bzw. Fr. 289‘902.20 für das Jahr 2015. Die dagegen erhobenen Beschwerden in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Entscheid vom

12. April 2019, 9C_.../2018 und 9C_.../2018, teilweise gut, hob die kantona- len Schiedsgerichtsurteile auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Schiedsgericht zurück. Die Verfahren wurden als SCHG/2019/… (Statistikjahr 2014) und SCHG/2019/… (Statistikjahr 2015) registriert und wieder aufgenommen. Bereits am 6. Juli 2018 hatten diverse Krankenversicherer beim Schiedsge- richt Klage gegen den Gesuchsteller mit dem Rechtsbegehren erhoben, dieser sei richterlich zu verpflichten, pro 2016 jene Beträge zurückzuzah- len, die aus unwirtschaftlicher Behandlung resultierten. Die Klage wurde im Geschäftsverzeichnis unter der Verfahrensnummer SCHG/2018/… regis- triert. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 1. Mai 2019 (Akten des Gesuch- stellers [act. I] 5 f.) ordnete der Gesuchsgegner im Verfahren SCHG/2018/… (Statistikjahr 2016) sowie in den Verfahren SCHG/2019/… (Statistikjahr 2014) und SCHG/2019/… (Statistikjahr 2015) weitere Be- weismassnahmen an. Insbesondere verlangte er von den beteiligten Kran- kenversicherern (nachfolgend Beigeladene) erweiterte Patientenlisten des Gesuchstellers für die massgeblichen Jahre 2014 bis 2016. Nachdem die Beigeladenen mit Eingabe vom 28. Mai 2019 (in den jeweili- gen Gerichtsakten) mitteilten, es sei ihnen nicht möglich, die erweiterten Patientenlisten zu liefern, wurde der Gesuchsteller mit prozessleitenden

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 14. Aug. 2019, SCHG/2019/495 Seite 5 Verfügungen vom 4. Juni 2019 (act. I 7 f.) aufgefordert, dem Schiedsgericht diese einzureichen. B. Am 20. Juni 2019 reichte der Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, beim Schiedsgericht ein Ausstandsbegehren gegen den Gesuchsgegner in den drei hängigen Schiedsgerichtsverfahren ein. Die Ablehnungsverfahren wurden unter den Verfahrensnummern SCHG/2019/495-497 registriert und nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Organisation der Rechtsprechung der sozialversi- cherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (OrR SVA; BSG 162.621.1) Verwaltungsrichter Dr. iur. Thomas Ackermann zugeteilt, welcher die Verfahren SCHG/2019/…, SCHG/2019/… und SCHG/2018/… bis zum rechtskräftigen Abschluss der Verfahren SCHG/2019/495-497 sistierte (vgl. prozessleitende Verfügung vom 24. Juni 2019). Der Gesuchsgegner verzichtete mit Schreiben vom 26. Juni 2019 auf eine Stellungnahme und schloss auf Abweisung des Ablehnungsbegehrens. Mit prozessleitender Verfügung vom 27. Juni 2019 wurden die beteiligten Krankenversicherer zum Verfahren beigeladen und ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf sie am 1. Juli 2019 verzichteten. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Juli 2019 wurden der Schriften- wechsel und das Beweisverfahren geschlossen und den Parteien die Be- setzung des Gerichts bekannt gegeben. Am 14. August 2019 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 46 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Ein- führung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militär- versicherung (EG KUMV; BSG 842.11) i.V.m. Art. 56 Abs. 4 f. des kantona- len Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 14. Aug. 2019, SCHG/2019/495 Seite 6 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Das Klageverfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich vorbehältlich ab- weichender Regelungen des EG KUMV nach dem VRPG (Art. 46 Abs. 2 EG KUMV); dies hat auch für Ausstandsbegehren wie hier zu gelten. Über Ablehnungsbegehren sowie über den bestrittenen Ausstand entscheidet die in der Sache zuständige Rechtmittelbehörde oder, wenn Mitglieder ei- ner Kollegialbehörde in den Ausstand treten, die Behörde unter Ausschluss des Betroffenen (Art. 9 Abs. 2 VRPG). Mithin hat das Schiedsgericht in Dreierbesetzung, unter Ausschluss des Gesuchsgegners, über das Ableh- nungsbegehren vom 20. Juni 2019 zu urteilen (Art. 56 Abs. 4 GSOG).

E. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sach- fremder Umstände entschieden wird. Voreingenommenheit und Befangen- heit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vor- liegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Un- parteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können entwe- der in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in ge- wissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres betrifft vor allem Konstellationen einer Vorbefas- sung des Richters. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Un-

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 14. Aug. 2019, SCHG/2019/495 Seite 7 voreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erschei- nen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 139 I 121 E. 4.1 S. 123 und E. 5.1 S. 125, 137 I 227 E. 2.1 S. 229; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. April 2018, 8C_.../2017, E. 2.1.1). Die Rechtsprechung hat wiederholt festgehalten, dass die Ablehnung eines Richters in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Justizgewährleis- tungsanspruch stehe, weshalb der Ausstand die Ausnahme bleiben müsse (BGE 116 Ia 32 E. 3b bb S. 40; SVR 2001 UV Nr. 11 S. 41 E. 1a).

E. 2.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 VRPG tritt eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persön- liches Interesse hat (lit. a); am Vorentscheid mitgewirkt hat (lit. b); mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade ver- wandt oder verschwägert oder durch Ehe, Kindesannahme, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist, wobei die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft den Ausstands- grund nicht aufhebt (lit. c); eines gesetzlichen Erfordernisses für das Amt verlustig geht (lit. d); eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (lit. e); aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. f).

E. 2.3 Ausstands- oder Ablehnungsgründe sind so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzu- bringen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte fest- gestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, ver- wirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich ver- letzten Verfahrensvorschrift (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69, 132 V 93 E. 7.4.2 S. 112).

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 14. Aug. 2019, SCHG/2019/495 Seite 8

E. 3 Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Gesuchsgegner, Instruktions- richter und neutraler Vorsitzender in den Verfahren SCHG/2019/…, SCHG/2019/… und SCHG/2018/… (jeweils diverse Krankenversicherer gegen den Gesuchsteller), in den Ausstand zu treten hat.

E. 3.1 Die Ausstandsgründe gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a bis e VRPG liegen hier offensichtlich nicht vor und werden auch nicht geltend gemacht. Insbe- sondere hat der Gesuchsgegner nicht an einem Vorentscheid gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b VRPG mitgewirkt, da diese Bestimmung angefochtene Ent- scheide meint (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 9 N. 11); beim Schiedsgericht werden jedoch keine Urtei- le unterer Instanzen beurteilt.

E. 3.2 Zu prüfen bleibt, ob der Gesuchsgegner aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte (Art. 9 Abs. 1 lit. f VRPG). Es müssen dabei Umstände vorliegen, welche objektiv den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit erwecken (BGE 139 I 121 E. 5.1 S. 125).

E. 3.2.1 Der Gesuchsteller bringt zunächst vor, da der Gesuchsgegner das Verfahren hinsichtlich Rückforderungen für das Jahr 2015 nicht habe sistie- ren wollen, sei objektiv der Anschein der Befangenheit erweckt worden (Gesuch S. 5). Diese Rüge ist nicht zu hören, sie ist vielmehr mutwillig: Die Beigeladenen haben den Gesuchsteller wegen Überarztung in den Jahren 2014 und 2015 eingeklagt (Verfahren SCHG/2016/… und SCHG/2017/…). Es ist in keiner Art und Weise ersichtlich, weshalb die beiden Verfahren, welche den gleichen sachlichen Inhalt umfassen, nicht parallel geführt wer- den sollten, geschweige denn, weshalb durch die Ablehnung des Sistie- rungsgesuchs der Anschein der Befangenheit entstehen sollte. Im Gegen- teil: Es war geradezu geboten, die beiden Verfahren parallel zu führen. Der Gesuchsteller übersieht, dass die Verfahrenshoheit nicht bei den Parteien, sondern beim Gericht liegt. Zudem verstösst es gegen Treu und Glauben, wenn erst über eindreiviertel Jahre nach Ablehnung des Sistierungsge- suchs (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 1. bzw. 14. September 2017 [act. I 1 f.]) deswegen ein Ausstandsbegehren gestellt wird (E. 2.3 hiervor).

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 14. Aug. 2019, SCHG/2019/495 Seite 9

E. 3.2.2 Weiter lässt der Gesuchsteller rügen, der Gesuchsgegner sei befan- gen, weil er schon an den vom Bundesgericht aufgehobenen Urteilen vom

10. Juni 2018 (VGE SCHG/2016/… und VGE SCHG/2017/…) mitgewirkt habe und deshalb vorbefasst sei; diese Urteile hätten sich „höchst negativ“ über den Gesuchsteller geäussert (Gesuch S. 5). Auch diese Rüge geht fehl, denn grundsätzlich liegt keine unzulässige Mehrfachbefassung bei ei- nem Mitglied vor, das an einem durch die Rechtsmittelinstanz aufgehobe- nen Entscheid beteiligt war und nach Rückweisung der Sache an der Neu- beurteilung mitwirkt. Von ihm darf erwartet werden, dass es die Streitsache auch nach Aufhebung des Entscheids objektiv und unparteiisch behandelt. Die am Entscheid beteiligten Richterinnen und Richter der unteren Instanz stehen bei einer Rückweisung mithin nicht von vornherein unter dem An- schein der Befangenheit. Vielmehr bedarf es besonderer Umstände, na- mentlich konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die Vorbefassung mit einer bestimmten Angelegenheit bereits zu einer festen richterlichen Gewissheit über den Ausgang des Verfahrens geführt hat (Entscheid des BGer vom

27. April 2018, 8C_.../2017, E. 2.1.1). Ein derartiger Umstand ist – entge- gen der Auffassung im Gesuch S. 2 – auch nicht etwa darin zu erblicken, dass in den aufgehobenen Urteilen vom 10. Juni 2018 in E. 6.3 jeweils er- läutert wurde, der Gesuchsteller habe seine Patienten „animiert“, jederzeit bei ihm Leistungen einzufordern; das Bundesgericht hat die entsprechende Rüge in den Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom

22. August 2018, S. 33 Ziff. 73 resp. S. 32 Ziff. 71, denn auch nicht aufge- griffen. Inwiefern sich die Urteile des Schiedsgerichts vom 10. Juni 2018 negativ über den Gesuchsteller geäussert haben sollten, ist nicht ersichtlich und wird denn auch nicht ausgeführt. Wie bereits dargelegt – vgl. E. 3.1. hiervor – ist eine Vorbefassung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 lit. b VRPG hier im Übrigen nicht gegeben.

E. 3.2.3 Der Gesuchsgegner hat mit prozessleitenden Verfügungen vom 1. Mai 2019 (act. I 5 f.) die Beigeladenen aufgefordert, Daten – insbesondere erweiterte Patientenlisten – einzureichen. Nachdem diese mitgeteilt hatten, dass ihnen dies nicht möglich sei, forderte er den Gesuchsteller auf, für die Jahre 2014 bis 2016 eine vollständige alphabetische Namensliste seiner Patienten mit Angaben der Adresse, der Versichertennummer und der zu- ständigen Krankenversicherer einzureichen (vgl. prozessleitende Verfügun-

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 14. Aug. 2019, SCHG/2019/495 Seite 10 gen vom 4. Juni 2019 [act. I 7 f.]). Der Gesuchsteller moniert, dass ein der- artiges Verhalten unfair sei, da die Beigeladenen die entsprechenden Da- ten einfacher aufbereiten könnten und auch herausgeben dürften (Gesuch S. 5). Inwiefern hier eine Befangenheit vorliegen sollte, ist nicht nachvoll- ziehbar; vielmehr hat der Gesuchsgegner seine instruktionsrichterlichen Pflichten erfüllt: Das Schiedsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. Die Mitwirkungspflicht der Parteien erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid wesentlichen Tatsa- chen und umfasst auch die Pflicht der Partei zur Edition von Urkunden, welche sich in ihren Händen befinden (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 18. Mai 2004, K 150/03, E. 5.1; in BGE 130 V 377 nicht publiziert). Wenn von einer Partei Beweismittel nicht erhältlich sind, ist das Gericht im Rahmen des Untersuchungsgrund- satzes verpflichtet, die andere Partei um die entsprechenden Beweismittel zu bitten; erst wenn dies ebenfalls nicht zum Erfolg führt, ist nach den Re- geln der objektiven Beweislastverteilung zu entscheiden. Auch hier gilt im Übrigen, dass die Verfahrenshoheit in den Händen des Gerichts und nicht in denen der Parteien liegt.

E. 3.2.4 Schliesslich wird im Gesuch S. 5 f. vorgebracht, in den prozesslei- tenden Verfügungen vom 4. Juni 2019 (act. I 7 f.) entnehme der Gesuchs- gegner dem Urteil des Bundesgerichts, es sei durch die Beigeladenen eine Überarztung plausibilisiert worden, was jedoch nicht zutreffe. Auch diese Rüge trifft nicht zu: Das Bundesgericht hat die Urteile des Schiedsgerichts vom 10. Juni 2018 zwar aufgehoben, die Klagen der Beigeladenen jedoch nicht abgewiesen. Vielmehr ist das Schiedsgericht aufgefordert worden, Praxisbesonderheiten abzuklären (BGer 9C_.../2018 und BGer 9C_.../2018, E. 8). Methodisch kommen Praxisbesonderheiten erst in ei- nem zweiten Schritt zum Tragen, d.h. nachdem im ersten Schritt der Tole- ranzwert von 130 Punkten gemäss Anova-Methode überschritten und damit eine Überarztung plausibilisiert worden ist.

E. 3.3 Nach dem Dargelegten liegen keine Umstände vor, welche objektiv den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit des Gesuchsgegeners erwecken könnten. Das Gesuch um dessen Ableh- nung ist daher abzuweisen. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 14. Aug. 2019, SCHG/2019/495 Seite 11 dieses Urteils zur Fortsetzung der Hauptverfahren SCHG/2018/…, SCHG/2019/… und SCHG/2019/… an den Gesuchsgegner zurück.

E. 4 Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ z.H. des Gesuchstellers

- Verwaltungsrichter C.________

- Dr. iur. E.________ z.H. der Beigeladenen

- Bundesamt für Gesundheit Namens des Schiedsgerichts: Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 4.1 Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3‘000.-- festgesetzt, entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt und dem von diesem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht für den Gesuchsteller kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Gesuchsgegner hat keine Parteientschädigung geltend gemacht. Die Beigeladenen haben gemäss Art. 46 Abs. 2 EG KUMV i.V.m. Art. 109 Abs. 1 VRPG Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O, Art. 14 N. 7). Die- se sind vom Gesuchsteller zu tragen und gemäss der nicht zu beanstan- denden Kostennote von advocat Dr. iur. E.________ vom 12. Juli 2019 auf Fr. 277.30 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzulegen. Demnach entscheidet das Schiedsgericht: 1. Das Gesuch um Ablehnung von Verwaltungsrichter C.________ als Instruktionsrichter und neutraler Vorsitzender in den Verfahren SCHG/2018/…, SCHG/2019/… und SCHG/2019/… wird abgewiesen und die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft zur Fortsetzung des Verfahrens an diesen zurück. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3‘000.-- werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 14. Aug. 2019, SCHG/2019/495 Seite 12 3. Der Gesuchsteller hat den beigeladenen Krankenversicherern eine Parteientschädigung, gerichtlich bestimmt auf Fr. 277.30 (inkl. Ausla- gen und MWSt.), zu bezahlen.

Dispositiv
  1. CSS Kranken–Versicherung AG (BAG Nr. 8) Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern
  2. SUPRA-1846 SA (BAG Nr. 62) Av. de la Rasude 8, 1006 Lausanne
  3. Sumiswalder Krankenkasse (BAG Nr. 194) Spitalstrasse 47, 3454 Sumiswald
  4. CONCORDIA Schweiz. Kranken- und Unfallversicherung AG (BAG Nr. 290) Bundesplatz 15, 6002 Luzern
  5. Atupri Gesundheitsversicherung, vormals Atupri Krankenkasse (BAG Nr. 312) Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65
  6. Avenir Krankenversicherung AG (BAG Nr. 343) Groupe Mutuel, Rue des Cèdres 5, 1919 Martigny
  7. KPT Krankenkasse AG (BAG Nr. 376) Wankdorfallee 3, Postfach, 3001 Bern Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 14. Aug. 2019, SCHG/2019/495 Seite 2
  8. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (BAG Nr. 455) Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart
  9. Vivao Sympany AG (BAG Nr. 509) Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel
  10. Kolping Krankenkasse AG (BAG Nr. 762) Wallisellenstrasse 55, 8600 Dübendorf
  11. Easy Sana Krankenversicherung AG (BAG Nr. 774) Group Mutuel, Rue des Cèdres 5, 1919 Martigny
  12. EGK Grundversicherungen AG (BAG Nr. 881) Brislachstrasse 2, Postfach, 4242 Laufen
  13. Krankenkasse SLKK (BAG Nr. 923) Hofwiesenstrasse 370, Postfach 5652, 8050 Zürich
  14. Progrès Versicherungen AG (BAG Nr. 994) in eigener Sache und als Rechtsnachfolgerin der sansan Versicherungen AG (BAG Nr. 1566) Helsana-Gruppe, Postfach, 8081 Zürich
  15. SWICA Krankenversicherung (BAG Nr. 1384) Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
  16. GALENOS Kranken- und Unfallversicherung (BAG Nr. 1386) Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich
  17. Mutuel Krankenversicherung AG (BAG Nr. 1479) Groupe Mutuel, Rue des Cèdres 5, 1919 Martigny
  18. Sanitas Grundversicherungen AG (BAG Nr. 1509) in eigener Sa- che und als Rechtsnachfolgerin der Wincare Versicherungen AG (BAG Nr. 1060) Jägergasse 3, Postfach 2010, 8021 Zürich
  19. INTRAS Kranken-Versicherung AG (BAG Nr. 1529) Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern
  20. Philos Krankenversicherung AG (BAG Nr. 1535) Group Mutuel, Rue des Cèdres 5, 1919 Martigny
  21. Assura-Basis SA (BAG Nr. 1542) Avenue C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully
  22. Visana AG (BAG Nr. 1555) Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253, 3000 Bern 15
  23. Agrisano Krankenkasse AG (BAG Nr. 1560) Laurstrasse 10, 5201 Brugg AG
  24. Helsana Versicherungen AG (BAG Nr. 1562) in eigener Sache und als Rechtsnachfolgerin der avanex Versicherungen AG (BAG Nr. 1565) Helsana Gruppe, Postfach, 8081 Zürich
  25. sana24 AG (BAG Nr. 1568) Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253, 3000 Bern 15 Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 14. Aug. 2019, SCHG/2019/495 Seite 3
  26. Arcosana AG (BAG Nr. 1569) Tribschenstrasse 21, 6002 Luzern
  27. vivacare AG (BAG Nr. 1570) Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253, 3000 Bern 15
  28. Compact Grundversicherungen AG (BAG Nr. 1575) Jägergasse 3, Postfach 2010, 8021 Zürich
  29. Sanagate AG (BAG Nr. 1577) Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern alle vertreten durch den D.________ und dieser vertreten durch advocat Dr. iur. E.________ Beigeladene betreffend Ausstandsbegehren vom 20. Juni 2019 Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 14. Aug. 2019, SCHG/2019/495 Seite 4 Sachverhalt: A. Unter dem Vorsitz von Verwaltungsrichter C.________ (nachfolgend Ge- suchsgegner) verurteilte das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitig- keiten des Kantons Bern mit Urteilen vom 10. Juni 2018, SCHG/2016/… und SCHG/2017/…, Dr. med. A.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (nachfolgend Gesuchsteller), wegen unwirtschaftlicher Behandlung zur Rückzahlung von Fr. 270‘959.45 für das Jahr 2014 bzw. Fr. 289‘902.20 für das Jahr 2015. Die dagegen erhobenen Beschwerden in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Entscheid vom
  30. April 2019, 9C_.../2018 und 9C_.../2018, teilweise gut, hob die kantona- len Schiedsgerichtsurteile auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Schiedsgericht zurück. Die Verfahren wurden als SCHG/2019/… (Statistikjahr 2014) und SCHG/2019/… (Statistikjahr 2015) registriert und wieder aufgenommen. Bereits am 6. Juli 2018 hatten diverse Krankenversicherer beim Schiedsge- richt Klage gegen den Gesuchsteller mit dem Rechtsbegehren erhoben, dieser sei richterlich zu verpflichten, pro 2016 jene Beträge zurückzuzah- len, die aus unwirtschaftlicher Behandlung resultierten. Die Klage wurde im Geschäftsverzeichnis unter der Verfahrensnummer SCHG/2018/… regis- triert. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 1. Mai 2019 (Akten des Gesuch- stellers [act. I] 5 f.) ordnete der Gesuchsgegner im Verfahren SCHG/2018/… (Statistikjahr 2016) sowie in den Verfahren SCHG/2019/… (Statistikjahr 2014) und SCHG/2019/… (Statistikjahr 2015) weitere Be- weismassnahmen an. Insbesondere verlangte er von den beteiligten Kran- kenversicherern (nachfolgend Beigeladene) erweiterte Patientenlisten des Gesuchstellers für die massgeblichen Jahre 2014 bis 2016. Nachdem die Beigeladenen mit Eingabe vom 28. Mai 2019 (in den jeweili- gen Gerichtsakten) mitteilten, es sei ihnen nicht möglich, die erweiterten Patientenlisten zu liefern, wurde der Gesuchsteller mit prozessleitenden Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 14. Aug. 2019, SCHG/2019/495 Seite 5 Verfügungen vom 4. Juni 2019 (act. I 7 f.) aufgefordert, dem Schiedsgericht diese einzureichen. B. Am 20. Juni 2019 reichte der Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, beim Schiedsgericht ein Ausstandsbegehren gegen den Gesuchsgegner in den drei hängigen Schiedsgerichtsverfahren ein. Die Ablehnungsverfahren wurden unter den Verfahrensnummern SCHG/2019/495-497 registriert und nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Organisation der Rechtsprechung der sozialversi- cherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (OrR SVA; BSG 162.621.1) Verwaltungsrichter Dr. iur. Thomas Ackermann zugeteilt, welcher die Verfahren SCHG/2019/…, SCHG/2019/… und SCHG/2018/… bis zum rechtskräftigen Abschluss der Verfahren SCHG/2019/495-497 sistierte (vgl. prozessleitende Verfügung vom 24. Juni 2019). Der Gesuchsgegner verzichtete mit Schreiben vom 26. Juni 2019 auf eine Stellungnahme und schloss auf Abweisung des Ablehnungsbegehrens. Mit prozessleitender Verfügung vom 27. Juni 2019 wurden die beteiligten Krankenversicherer zum Verfahren beigeladen und ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf sie am 1. Juli 2019 verzichteten. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Juli 2019 wurden der Schriften- wechsel und das Beweisverfahren geschlossen und den Parteien die Be- setzung des Gerichts bekannt gegeben. Am 14. August 2019 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 46 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Ein- führung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militär- versicherung (EG KUMV; BSG 842.11) i.V.m. Art. 56 Abs. 4 f. des kantona- len Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 14. Aug. 2019, SCHG/2019/495 Seite 6 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen:
  31. Das Klageverfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich vorbehältlich ab- weichender Regelungen des EG KUMV nach dem VRPG (Art. 46 Abs. 2 EG KUMV); dies hat auch für Ausstandsbegehren wie hier zu gelten. Über Ablehnungsbegehren sowie über den bestrittenen Ausstand entscheidet die in der Sache zuständige Rechtmittelbehörde oder, wenn Mitglieder ei- ner Kollegialbehörde in den Ausstand treten, die Behörde unter Ausschluss des Betroffenen (Art. 9 Abs. 2 VRPG). Mithin hat das Schiedsgericht in Dreierbesetzung, unter Ausschluss des Gesuchsgegners, über das Ableh- nungsbegehren vom 20. Juni 2019 zu urteilen (Art. 56 Abs. 4 GSOG).
  32. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sach- fremder Umstände entschieden wird. Voreingenommenheit und Befangen- heit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vor- liegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Un- parteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können entwe- der in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in ge- wissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres betrifft vor allem Konstellationen einer Vorbefas- sung des Richters. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Un- Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 14. Aug. 2019, SCHG/2019/495 Seite 7 voreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erschei- nen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 139 I 121 E. 4.1 S. 123 und E. 5.1 S. 125, 137 I 227 E. 2.1 S. 229; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. April 2018, 8C_.../2017, E. 2.1.1). Die Rechtsprechung hat wiederholt festgehalten, dass die Ablehnung eines Richters in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Justizgewährleis- tungsanspruch stehe, weshalb der Ausstand die Ausnahme bleiben müsse (BGE 116 Ia 32 E. 3b bb S. 40; SVR 2001 UV Nr. 11 S. 41 E. 1a). 2.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 VRPG tritt eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persön- liches Interesse hat (lit. a); am Vorentscheid mitgewirkt hat (lit. b); mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade ver- wandt oder verschwägert oder durch Ehe, Kindesannahme, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist, wobei die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft den Ausstands- grund nicht aufhebt (lit. c); eines gesetzlichen Erfordernisses für das Amt verlustig geht (lit. d); eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (lit. e); aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. f). 2.3 Ausstands- oder Ablehnungsgründe sind so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzu- bringen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte fest- gestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, ver- wirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich ver- letzten Verfahrensvorschrift (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69, 132 V 93 E. 7.4.2 S. 112). Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 14. Aug. 2019, SCHG/2019/495 Seite 8
  33. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Gesuchsgegner, Instruktions- richter und neutraler Vorsitzender in den Verfahren SCHG/2019/…, SCHG/2019/… und SCHG/2018/… (jeweils diverse Krankenversicherer gegen den Gesuchsteller), in den Ausstand zu treten hat. 3.1 Die Ausstandsgründe gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a bis e VRPG liegen hier offensichtlich nicht vor und werden auch nicht geltend gemacht. Insbe- sondere hat der Gesuchsgegner nicht an einem Vorentscheid gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b VRPG mitgewirkt, da diese Bestimmung angefochtene Ent- scheide meint (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 9 N. 11); beim Schiedsgericht werden jedoch keine Urtei- le unterer Instanzen beurteilt. 3.2 Zu prüfen bleibt, ob der Gesuchsgegner aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte (Art. 9 Abs. 1 lit. f VRPG). Es müssen dabei Umstände vorliegen, welche objektiv den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit erwecken (BGE 139 I 121 E. 5.1 S. 125). 3.2.1 Der Gesuchsteller bringt zunächst vor, da der Gesuchsgegner das Verfahren hinsichtlich Rückforderungen für das Jahr 2015 nicht habe sistie- ren wollen, sei objektiv der Anschein der Befangenheit erweckt worden (Gesuch S. 5). Diese Rüge ist nicht zu hören, sie ist vielmehr mutwillig: Die Beigeladenen haben den Gesuchsteller wegen Überarztung in den Jahren 2014 und 2015 eingeklagt (Verfahren SCHG/2016/… und SCHG/2017/…). Es ist in keiner Art und Weise ersichtlich, weshalb die beiden Verfahren, welche den gleichen sachlichen Inhalt umfassen, nicht parallel geführt wer- den sollten, geschweige denn, weshalb durch die Ablehnung des Sistie- rungsgesuchs der Anschein der Befangenheit entstehen sollte. Im Gegen- teil: Es war geradezu geboten, die beiden Verfahren parallel zu führen. Der Gesuchsteller übersieht, dass die Verfahrenshoheit nicht bei den Parteien, sondern beim Gericht liegt. Zudem verstösst es gegen Treu und Glauben, wenn erst über eindreiviertel Jahre nach Ablehnung des Sistierungsge- suchs (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 1. bzw. 14. September 2017 [act. I 1 f.]) deswegen ein Ausstandsbegehren gestellt wird (E. 2.3 hiervor). Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 14. Aug. 2019, SCHG/2019/495 Seite 9 3.2.2 Weiter lässt der Gesuchsteller rügen, der Gesuchsgegner sei befan- gen, weil er schon an den vom Bundesgericht aufgehobenen Urteilen vom
  34. Juni 2018 (VGE SCHG/2016/… und VGE SCHG/2017/…) mitgewirkt habe und deshalb vorbefasst sei; diese Urteile hätten sich „höchst negativ“ über den Gesuchsteller geäussert (Gesuch S. 5). Auch diese Rüge geht fehl, denn grundsätzlich liegt keine unzulässige Mehrfachbefassung bei ei- nem Mitglied vor, das an einem durch die Rechtsmittelinstanz aufgehobe- nen Entscheid beteiligt war und nach Rückweisung der Sache an der Neu- beurteilung mitwirkt. Von ihm darf erwartet werden, dass es die Streitsache auch nach Aufhebung des Entscheids objektiv und unparteiisch behandelt. Die am Entscheid beteiligten Richterinnen und Richter der unteren Instanz stehen bei einer Rückweisung mithin nicht von vornherein unter dem An- schein der Befangenheit. Vielmehr bedarf es besonderer Umstände, na- mentlich konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die Vorbefassung mit einer bestimmten Angelegenheit bereits zu einer festen richterlichen Gewissheit über den Ausgang des Verfahrens geführt hat (Entscheid des BGer vom
  35. April 2018, 8C_.../2017, E. 2.1.1). Ein derartiger Umstand ist – entge- gen der Auffassung im Gesuch S. 2 – auch nicht etwa darin zu erblicken, dass in den aufgehobenen Urteilen vom 10. Juni 2018 in E. 6.3 jeweils er- läutert wurde, der Gesuchsteller habe seine Patienten „animiert“, jederzeit bei ihm Leistungen einzufordern; das Bundesgericht hat die entsprechende Rüge in den Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom
  36. August 2018, S. 33 Ziff. 73 resp. S. 32 Ziff. 71, denn auch nicht aufge- griffen. Inwiefern sich die Urteile des Schiedsgerichts vom 10. Juni 2018 negativ über den Gesuchsteller geäussert haben sollten, ist nicht ersichtlich und wird denn auch nicht ausgeführt. Wie bereits dargelegt – vgl. E. 3.1. hiervor – ist eine Vorbefassung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 lit. b VRPG hier im Übrigen nicht gegeben. 3.2.3 Der Gesuchsgegner hat mit prozessleitenden Verfügungen vom 1. Mai 2019 (act. I 5 f.) die Beigeladenen aufgefordert, Daten – insbesondere erweiterte Patientenlisten – einzureichen. Nachdem diese mitgeteilt hatten, dass ihnen dies nicht möglich sei, forderte er den Gesuchsteller auf, für die Jahre 2014 bis 2016 eine vollständige alphabetische Namensliste seiner Patienten mit Angaben der Adresse, der Versichertennummer und der zu- ständigen Krankenversicherer einzureichen (vgl. prozessleitende Verfügun- Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 14. Aug. 2019, SCHG/2019/495 Seite 10 gen vom 4. Juni 2019 [act. I 7 f.]). Der Gesuchsteller moniert, dass ein der- artiges Verhalten unfair sei, da die Beigeladenen die entsprechenden Da- ten einfacher aufbereiten könnten und auch herausgeben dürften (Gesuch S. 5). Inwiefern hier eine Befangenheit vorliegen sollte, ist nicht nachvoll- ziehbar; vielmehr hat der Gesuchsgegner seine instruktionsrichterlichen Pflichten erfüllt: Das Schiedsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. Die Mitwirkungspflicht der Parteien erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid wesentlichen Tatsa- chen und umfasst auch die Pflicht der Partei zur Edition von Urkunden, welche sich in ihren Händen befinden (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 18. Mai 2004, K 150/03, E. 5.1; in BGE 130 V 377 nicht publiziert). Wenn von einer Partei Beweismittel nicht erhältlich sind, ist das Gericht im Rahmen des Untersuchungsgrund- satzes verpflichtet, die andere Partei um die entsprechenden Beweismittel zu bitten; erst wenn dies ebenfalls nicht zum Erfolg führt, ist nach den Re- geln der objektiven Beweislastverteilung zu entscheiden. Auch hier gilt im Übrigen, dass die Verfahrenshoheit in den Händen des Gerichts und nicht in denen der Parteien liegt. 3.2.4 Schliesslich wird im Gesuch S. 5 f. vorgebracht, in den prozesslei- tenden Verfügungen vom 4. Juni 2019 (act. I 7 f.) entnehme der Gesuchs- gegner dem Urteil des Bundesgerichts, es sei durch die Beigeladenen eine Überarztung plausibilisiert worden, was jedoch nicht zutreffe. Auch diese Rüge trifft nicht zu: Das Bundesgericht hat die Urteile des Schiedsgerichts vom 10. Juni 2018 zwar aufgehoben, die Klagen der Beigeladenen jedoch nicht abgewiesen. Vielmehr ist das Schiedsgericht aufgefordert worden, Praxisbesonderheiten abzuklären (BGer 9C_.../2018 und BGer 9C_.../2018, E. 8). Methodisch kommen Praxisbesonderheiten erst in ei- nem zweiten Schritt zum Tragen, d.h. nachdem im ersten Schritt der Tole- ranzwert von 130 Punkten gemäss Anova-Methode überschritten und damit eine Überarztung plausibilisiert worden ist. 3.3 Nach dem Dargelegten liegen keine Umstände vor, welche objektiv den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit des Gesuchsgegeners erwecken könnten. Das Gesuch um dessen Ableh- nung ist daher abzuweisen. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 14. Aug. 2019, SCHG/2019/495 Seite 11 dieses Urteils zur Fortsetzung der Hauptverfahren SCHG/2018/…, SCHG/2019/… und SCHG/2019/… an den Gesuchsgegner zurück.
  37. 4.1 Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3‘000.-- festgesetzt, entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt und dem von diesem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht für den Gesuchsteller kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Gesuchsgegner hat keine Parteientschädigung geltend gemacht. Die Beigeladenen haben gemäss Art. 46 Abs. 2 EG KUMV i.V.m. Art. 109 Abs. 1 VRPG Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O, Art. 14 N. 7). Die- se sind vom Gesuchsteller zu tragen und gemäss der nicht zu beanstan- denden Kostennote von advocat Dr. iur. E.________ vom 12. Juli 2019 auf Fr. 277.30 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzulegen. Demnach entscheidet das Schiedsgericht:
  38. Das Gesuch um Ablehnung von Verwaltungsrichter C.________ als Instruktionsrichter und neutraler Vorsitzender in den Verfahren SCHG/2018/…, SCHG/2019/… und SCHG/2019/… wird abgewiesen und die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft zur Fortsetzung des Verfahrens an diesen zurück.
  39. Die Verfahrenskosten von Fr. 3‘000.-- werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 14. Aug. 2019, SCHG/2019/495 Seite 12
  40. Der Gesuchsteller hat den beigeladenen Krankenversicherern eine Parteientschädigung, gerichtlich bestimmt auf Fr. 277.30 (inkl. Ausla- gen und MWSt.), zu bezahlen.
  41. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ z.H. des Gesuchstellers - Verwaltungsrichter C.________ - Dr. iur. E.________ z.H. der Beigeladenen - Bundesamt für Gesundheit Namens des Schiedsgerichts: Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 495 SCHG bis 200 19 497 SCHG (3) ACT/SHE/ARJ Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern Urteil vom 14. August 2019 Vorsitzender Verwaltungsrichter Ackermann Fachrichter Dr. med. Gubler und Fürsprecher Cadotsch Gerichtsschreiber Schnyder Dr. med. A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ Gesuchsteller gegen Verwaltungsrichter C.________ Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern Gesuchsgegner 1. CSS Kranken–Versicherung AG (BAG Nr. 8) Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern 2. SUPRA-1846 SA (BAG Nr. 62) Av. de la Rasude 8, 1006 Lausanne 3. Sumiswalder Krankenkasse (BAG Nr. 194) Spitalstrasse 47, 3454 Sumiswald 4. CONCORDIA Schweiz. Kranken- und Unfallversicherung AG (BAG Nr. 290) Bundesplatz 15, 6002 Luzern 5. Atupri Gesundheitsversicherung, vormals Atupri Krankenkasse (BAG Nr. 312) Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65 6. Avenir Krankenversicherung AG (BAG Nr. 343) Groupe Mutuel, Rue des Cèdres 5, 1919 Martigny 7. KPT Krankenkasse AG (BAG Nr. 376) Wankdorfallee 3, Postfach, 3001 Bern

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 14. Aug. 2019, SCHG/2019/495 Seite 2 8. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (BAG Nr. 455) Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart 9. Vivao Sympany AG (BAG Nr. 509) Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel

10. Kolping Krankenkasse AG (BAG Nr. 762) Wallisellenstrasse 55, 8600 Dübendorf

11. Easy Sana Krankenversicherung AG (BAG Nr. 774) Group Mutuel, Rue des Cèdres 5, 1919 Martigny

12. EGK Grundversicherungen AG (BAG Nr. 881) Brislachstrasse 2, Postfach, 4242 Laufen

13. Krankenkasse SLKK (BAG Nr. 923) Hofwiesenstrasse 370, Postfach 5652, 8050 Zürich

14. Progrès Versicherungen AG (BAG Nr. 994) in eigener Sache und als Rechtsnachfolgerin der sansan Versicherungen AG (BAG Nr. 1566) Helsana-Gruppe, Postfach, 8081 Zürich

15. SWICA Krankenversicherung (BAG Nr. 1384) Römerstrasse 38, 8401 Winterthur

16. GALENOS Kranken- und Unfallversicherung (BAG Nr. 1386) Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich

17. Mutuel Krankenversicherung AG (BAG Nr. 1479) Groupe Mutuel, Rue des Cèdres 5, 1919 Martigny

18. Sanitas Grundversicherungen AG (BAG Nr. 1509) in eigener Sa- che und als Rechtsnachfolgerin der Wincare Versicherungen AG (BAG Nr. 1060) Jägergasse 3, Postfach 2010, 8021 Zürich

19. INTRAS Kranken-Versicherung AG (BAG Nr. 1529) Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern

20. Philos Krankenversicherung AG (BAG Nr. 1535) Group Mutuel, Rue des Cèdres 5, 1919 Martigny

21. Assura-Basis SA (BAG Nr. 1542) Avenue C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully

22. Visana AG (BAG Nr. 1555) Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253, 3000 Bern 15

23. Agrisano Krankenkasse AG (BAG Nr. 1560) Laurstrasse 10, 5201 Brugg AG

24. Helsana Versicherungen AG (BAG Nr. 1562) in eigener Sache und als Rechtsnachfolgerin der avanex Versicherungen AG (BAG Nr. 1565) Helsana Gruppe, Postfach, 8081 Zürich

25. sana24 AG (BAG Nr. 1568) Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253, 3000 Bern 15

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 14. Aug. 2019, SCHG/2019/495 Seite 3

26. Arcosana AG (BAG Nr. 1569) Tribschenstrasse 21, 6002 Luzern

27. vivacare AG (BAG Nr. 1570) Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253, 3000 Bern 15

28. Compact Grundversicherungen AG (BAG Nr. 1575) Jägergasse 3, Postfach 2010, 8021 Zürich

29. Sanagate AG (BAG Nr. 1577) Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern alle vertreten durch den D.________ und dieser vertreten durch advocat Dr. iur. E.________ Beigeladene betreffend Ausstandsbegehren vom 20. Juni 2019

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 14. Aug. 2019, SCHG/2019/495 Seite 4 Sachverhalt: A. Unter dem Vorsitz von Verwaltungsrichter C.________ (nachfolgend Ge- suchsgegner) verurteilte das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitig- keiten des Kantons Bern mit Urteilen vom 10. Juni 2018, SCHG/2016/… und SCHG/2017/…, Dr. med. A.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (nachfolgend Gesuchsteller), wegen unwirtschaftlicher Behandlung zur Rückzahlung von Fr. 270‘959.45 für das Jahr 2014 bzw. Fr. 289‘902.20 für das Jahr 2015. Die dagegen erhobenen Beschwerden in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Entscheid vom

12. April 2019, 9C_.../2018 und 9C_.../2018, teilweise gut, hob die kantona- len Schiedsgerichtsurteile auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Schiedsgericht zurück. Die Verfahren wurden als SCHG/2019/… (Statistikjahr 2014) und SCHG/2019/… (Statistikjahr 2015) registriert und wieder aufgenommen. Bereits am 6. Juli 2018 hatten diverse Krankenversicherer beim Schiedsge- richt Klage gegen den Gesuchsteller mit dem Rechtsbegehren erhoben, dieser sei richterlich zu verpflichten, pro 2016 jene Beträge zurückzuzah- len, die aus unwirtschaftlicher Behandlung resultierten. Die Klage wurde im Geschäftsverzeichnis unter der Verfahrensnummer SCHG/2018/… regis- triert. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 1. Mai 2019 (Akten des Gesuch- stellers [act. I] 5 f.) ordnete der Gesuchsgegner im Verfahren SCHG/2018/… (Statistikjahr 2016) sowie in den Verfahren SCHG/2019/… (Statistikjahr 2014) und SCHG/2019/… (Statistikjahr 2015) weitere Be- weismassnahmen an. Insbesondere verlangte er von den beteiligten Kran- kenversicherern (nachfolgend Beigeladene) erweiterte Patientenlisten des Gesuchstellers für die massgeblichen Jahre 2014 bis 2016. Nachdem die Beigeladenen mit Eingabe vom 28. Mai 2019 (in den jeweili- gen Gerichtsakten) mitteilten, es sei ihnen nicht möglich, die erweiterten Patientenlisten zu liefern, wurde der Gesuchsteller mit prozessleitenden

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 14. Aug. 2019, SCHG/2019/495 Seite 5 Verfügungen vom 4. Juni 2019 (act. I 7 f.) aufgefordert, dem Schiedsgericht diese einzureichen. B. Am 20. Juni 2019 reichte der Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, beim Schiedsgericht ein Ausstandsbegehren gegen den Gesuchsgegner in den drei hängigen Schiedsgerichtsverfahren ein. Die Ablehnungsverfahren wurden unter den Verfahrensnummern SCHG/2019/495-497 registriert und nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Organisation der Rechtsprechung der sozialversi- cherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (OrR SVA; BSG 162.621.1) Verwaltungsrichter Dr. iur. Thomas Ackermann zugeteilt, welcher die Verfahren SCHG/2019/…, SCHG/2019/… und SCHG/2018/… bis zum rechtskräftigen Abschluss der Verfahren SCHG/2019/495-497 sistierte (vgl. prozessleitende Verfügung vom 24. Juni 2019). Der Gesuchsgegner verzichtete mit Schreiben vom 26. Juni 2019 auf eine Stellungnahme und schloss auf Abweisung des Ablehnungsbegehrens. Mit prozessleitender Verfügung vom 27. Juni 2019 wurden die beteiligten Krankenversicherer zum Verfahren beigeladen und ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf sie am 1. Juli 2019 verzichteten. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Juli 2019 wurden der Schriften- wechsel und das Beweisverfahren geschlossen und den Parteien die Be- setzung des Gerichts bekannt gegeben. Am 14. August 2019 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 46 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Ein- führung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militär- versicherung (EG KUMV; BSG 842.11) i.V.m. Art. 56 Abs. 4 f. des kantona- len Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 14. Aug. 2019, SCHG/2019/495 Seite 6 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen: 1. Das Klageverfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich vorbehältlich ab- weichender Regelungen des EG KUMV nach dem VRPG (Art. 46 Abs. 2 EG KUMV); dies hat auch für Ausstandsbegehren wie hier zu gelten. Über Ablehnungsbegehren sowie über den bestrittenen Ausstand entscheidet die in der Sache zuständige Rechtmittelbehörde oder, wenn Mitglieder ei- ner Kollegialbehörde in den Ausstand treten, die Behörde unter Ausschluss des Betroffenen (Art. 9 Abs. 2 VRPG). Mithin hat das Schiedsgericht in Dreierbesetzung, unter Ausschluss des Gesuchsgegners, über das Ableh- nungsbegehren vom 20. Juni 2019 zu urteilen (Art. 56 Abs. 4 GSOG). 2. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sach- fremder Umstände entschieden wird. Voreingenommenheit und Befangen- heit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vor- liegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Un- parteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können entwe- der in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in ge- wissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres betrifft vor allem Konstellationen einer Vorbefas- sung des Richters. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Un-

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 14. Aug. 2019, SCHG/2019/495 Seite 7 voreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erschei- nen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 139 I 121 E. 4.1 S. 123 und E. 5.1 S. 125, 137 I 227 E. 2.1 S. 229; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. April 2018, 8C_.../2017, E. 2.1.1). Die Rechtsprechung hat wiederholt festgehalten, dass die Ablehnung eines Richters in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Justizgewährleis- tungsanspruch stehe, weshalb der Ausstand die Ausnahme bleiben müsse (BGE 116 Ia 32 E. 3b bb S. 40; SVR 2001 UV Nr. 11 S. 41 E. 1a). 2.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 VRPG tritt eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persön- liches Interesse hat (lit. a); am Vorentscheid mitgewirkt hat (lit. b); mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade ver- wandt oder verschwägert oder durch Ehe, Kindesannahme, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist, wobei die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft den Ausstands- grund nicht aufhebt (lit. c); eines gesetzlichen Erfordernisses für das Amt verlustig geht (lit. d); eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (lit. e); aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. f). 2.3 Ausstands- oder Ablehnungsgründe sind so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzu- bringen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte fest- gestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, ver- wirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich ver- letzten Verfahrensvorschrift (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69, 132 V 93 E. 7.4.2 S. 112).

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 14. Aug. 2019, SCHG/2019/495 Seite 8 3. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Gesuchsgegner, Instruktions- richter und neutraler Vorsitzender in den Verfahren SCHG/2019/…, SCHG/2019/… und SCHG/2018/… (jeweils diverse Krankenversicherer gegen den Gesuchsteller), in den Ausstand zu treten hat. 3.1 Die Ausstandsgründe gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a bis e VRPG liegen hier offensichtlich nicht vor und werden auch nicht geltend gemacht. Insbe- sondere hat der Gesuchsgegner nicht an einem Vorentscheid gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b VRPG mitgewirkt, da diese Bestimmung angefochtene Ent- scheide meint (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 9 N. 11); beim Schiedsgericht werden jedoch keine Urtei- le unterer Instanzen beurteilt. 3.2 Zu prüfen bleibt, ob der Gesuchsgegner aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte (Art. 9 Abs. 1 lit. f VRPG). Es müssen dabei Umstände vorliegen, welche objektiv den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit erwecken (BGE 139 I 121 E. 5.1 S. 125). 3.2.1 Der Gesuchsteller bringt zunächst vor, da der Gesuchsgegner das Verfahren hinsichtlich Rückforderungen für das Jahr 2015 nicht habe sistie- ren wollen, sei objektiv der Anschein der Befangenheit erweckt worden (Gesuch S. 5). Diese Rüge ist nicht zu hören, sie ist vielmehr mutwillig: Die Beigeladenen haben den Gesuchsteller wegen Überarztung in den Jahren 2014 und 2015 eingeklagt (Verfahren SCHG/2016/… und SCHG/2017/…). Es ist in keiner Art und Weise ersichtlich, weshalb die beiden Verfahren, welche den gleichen sachlichen Inhalt umfassen, nicht parallel geführt wer- den sollten, geschweige denn, weshalb durch die Ablehnung des Sistie- rungsgesuchs der Anschein der Befangenheit entstehen sollte. Im Gegen- teil: Es war geradezu geboten, die beiden Verfahren parallel zu führen. Der Gesuchsteller übersieht, dass die Verfahrenshoheit nicht bei den Parteien, sondern beim Gericht liegt. Zudem verstösst es gegen Treu und Glauben, wenn erst über eindreiviertel Jahre nach Ablehnung des Sistierungsge- suchs (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 1. bzw. 14. September 2017 [act. I 1 f.]) deswegen ein Ausstandsbegehren gestellt wird (E. 2.3 hiervor).

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 14. Aug. 2019, SCHG/2019/495 Seite 9 3.2.2 Weiter lässt der Gesuchsteller rügen, der Gesuchsgegner sei befan- gen, weil er schon an den vom Bundesgericht aufgehobenen Urteilen vom

10. Juni 2018 (VGE SCHG/2016/… und VGE SCHG/2017/…) mitgewirkt habe und deshalb vorbefasst sei; diese Urteile hätten sich „höchst negativ“ über den Gesuchsteller geäussert (Gesuch S. 5). Auch diese Rüge geht fehl, denn grundsätzlich liegt keine unzulässige Mehrfachbefassung bei ei- nem Mitglied vor, das an einem durch die Rechtsmittelinstanz aufgehobe- nen Entscheid beteiligt war und nach Rückweisung der Sache an der Neu- beurteilung mitwirkt. Von ihm darf erwartet werden, dass es die Streitsache auch nach Aufhebung des Entscheids objektiv und unparteiisch behandelt. Die am Entscheid beteiligten Richterinnen und Richter der unteren Instanz stehen bei einer Rückweisung mithin nicht von vornherein unter dem An- schein der Befangenheit. Vielmehr bedarf es besonderer Umstände, na- mentlich konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die Vorbefassung mit einer bestimmten Angelegenheit bereits zu einer festen richterlichen Gewissheit über den Ausgang des Verfahrens geführt hat (Entscheid des BGer vom

27. April 2018, 8C_.../2017, E. 2.1.1). Ein derartiger Umstand ist – entge- gen der Auffassung im Gesuch S. 2 – auch nicht etwa darin zu erblicken, dass in den aufgehobenen Urteilen vom 10. Juni 2018 in E. 6.3 jeweils er- läutert wurde, der Gesuchsteller habe seine Patienten „animiert“, jederzeit bei ihm Leistungen einzufordern; das Bundesgericht hat die entsprechende Rüge in den Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom

22. August 2018, S. 33 Ziff. 73 resp. S. 32 Ziff. 71, denn auch nicht aufge- griffen. Inwiefern sich die Urteile des Schiedsgerichts vom 10. Juni 2018 negativ über den Gesuchsteller geäussert haben sollten, ist nicht ersichtlich und wird denn auch nicht ausgeführt. Wie bereits dargelegt – vgl. E. 3.1. hiervor – ist eine Vorbefassung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 lit. b VRPG hier im Übrigen nicht gegeben. 3.2.3 Der Gesuchsgegner hat mit prozessleitenden Verfügungen vom 1. Mai 2019 (act. I 5 f.) die Beigeladenen aufgefordert, Daten – insbesondere erweiterte Patientenlisten – einzureichen. Nachdem diese mitgeteilt hatten, dass ihnen dies nicht möglich sei, forderte er den Gesuchsteller auf, für die Jahre 2014 bis 2016 eine vollständige alphabetische Namensliste seiner Patienten mit Angaben der Adresse, der Versichertennummer und der zu- ständigen Krankenversicherer einzureichen (vgl. prozessleitende Verfügun-

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 14. Aug. 2019, SCHG/2019/495 Seite 10 gen vom 4. Juni 2019 [act. I 7 f.]). Der Gesuchsteller moniert, dass ein der- artiges Verhalten unfair sei, da die Beigeladenen die entsprechenden Da- ten einfacher aufbereiten könnten und auch herausgeben dürften (Gesuch S. 5). Inwiefern hier eine Befangenheit vorliegen sollte, ist nicht nachvoll- ziehbar; vielmehr hat der Gesuchsgegner seine instruktionsrichterlichen Pflichten erfüllt: Das Schiedsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. Die Mitwirkungspflicht der Parteien erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid wesentlichen Tatsa- chen und umfasst auch die Pflicht der Partei zur Edition von Urkunden, welche sich in ihren Händen befinden (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 18. Mai 2004, K 150/03, E. 5.1; in BGE 130 V 377 nicht publiziert). Wenn von einer Partei Beweismittel nicht erhältlich sind, ist das Gericht im Rahmen des Untersuchungsgrund- satzes verpflichtet, die andere Partei um die entsprechenden Beweismittel zu bitten; erst wenn dies ebenfalls nicht zum Erfolg führt, ist nach den Re- geln der objektiven Beweislastverteilung zu entscheiden. Auch hier gilt im Übrigen, dass die Verfahrenshoheit in den Händen des Gerichts und nicht in denen der Parteien liegt. 3.2.4 Schliesslich wird im Gesuch S. 5 f. vorgebracht, in den prozesslei- tenden Verfügungen vom 4. Juni 2019 (act. I 7 f.) entnehme der Gesuchs- gegner dem Urteil des Bundesgerichts, es sei durch die Beigeladenen eine Überarztung plausibilisiert worden, was jedoch nicht zutreffe. Auch diese Rüge trifft nicht zu: Das Bundesgericht hat die Urteile des Schiedsgerichts vom 10. Juni 2018 zwar aufgehoben, die Klagen der Beigeladenen jedoch nicht abgewiesen. Vielmehr ist das Schiedsgericht aufgefordert worden, Praxisbesonderheiten abzuklären (BGer 9C_.../2018 und BGer 9C_.../2018, E. 8). Methodisch kommen Praxisbesonderheiten erst in ei- nem zweiten Schritt zum Tragen, d.h. nachdem im ersten Schritt der Tole- ranzwert von 130 Punkten gemäss Anova-Methode überschritten und damit eine Überarztung plausibilisiert worden ist. 3.3 Nach dem Dargelegten liegen keine Umstände vor, welche objektiv den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit des Gesuchsgegeners erwecken könnten. Das Gesuch um dessen Ableh- nung ist daher abzuweisen. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 14. Aug. 2019, SCHG/2019/495 Seite 11 dieses Urteils zur Fortsetzung der Hauptverfahren SCHG/2018/…, SCHG/2019/… und SCHG/2019/… an den Gesuchsgegner zurück. 4. 4.1 Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3‘000.-- festgesetzt, entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt und dem von diesem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht für den Gesuchsteller kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Gesuchsgegner hat keine Parteientschädigung geltend gemacht. Die Beigeladenen haben gemäss Art. 46 Abs. 2 EG KUMV i.V.m. Art. 109 Abs. 1 VRPG Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O, Art. 14 N. 7). Die- se sind vom Gesuchsteller zu tragen und gemäss der nicht zu beanstan- denden Kostennote von advocat Dr. iur. E.________ vom 12. Juli 2019 auf Fr. 277.30 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzulegen. Demnach entscheidet das Schiedsgericht: 1. Das Gesuch um Ablehnung von Verwaltungsrichter C.________ als Instruktionsrichter und neutraler Vorsitzender in den Verfahren SCHG/2018/…, SCHG/2019/… und SCHG/2019/… wird abgewiesen und die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft zur Fortsetzung des Verfahrens an diesen zurück. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3‘000.-- werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 14. Aug. 2019, SCHG/2019/495 Seite 12 3. Der Gesuchsteller hat den beigeladenen Krankenversicherern eine Parteientschädigung, gerichtlich bestimmt auf Fr. 277.30 (inkl. Ausla- gen und MWSt.), zu bezahlen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ z.H. des Gesuchstellers

- Verwaltungsrichter C.________

- Dr. iur. E.________ z.H. der Beigeladenen

- Bundesamt für Gesundheit Namens des Schiedsgerichts: Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.