opencaselaw.ch

200 2019 493

Bern VerwG · 2019-12-11 · Deutsch BE

Verfügung vom 21. Mai 2019

Sachverhalt

A. Die … geborene, bis November 2005 als ... (zuletzt in einem Teilzeitpen- sum) erwerbstätige A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich im Mai 2005 unter Hinweis auf eine Epilepsie mit partiell komplexen Anfällen und sekundärer Generalisierung bei der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug in Form von beruflichen Eingliederungsmassnahmen an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 2; 23 S. 1 f.; 24 S. 2). Nachdem die IVB den Sachverhalt in erwerblicher Hinsicht abgeklärt und medizinische Berichte beigezogen hatte, schrieb sie das Leistungsbegeh- ren mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 5. Mai 2006 (act. II 14) unter Hinweis auf die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversi- cherung ab. B. Im Dezember 2015 meldete sich die Versicherte, welche zuletzt bzw. in den Jahren 2006, 2007 und 2011 während jeweils zwei Monaten in der ... tätig war (vgl. act. II 29 S. 3; 103.3 S. 10), unter Hinweis auf eine Epilepsie, Gangunsicherheit, Konzentrationsprobleme und Stressanfälligkeit erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. II 18). Die IVB führte ein Erstge- spräch mit der Versicherten durch, holte Berichte der behandelnden Ärzte ein und klärte den Sachverhalt in erwerblicher Hinsicht ab. Nachdem sie das medizinische Dossier Dr. med. C.________, Fachärztin für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), zur Beurteilung vorgelegt hatte (ärztli- cher Bericht vom 27. Februar 2017 [act. II 50]), gewährte sie der Versicher- ten im März 2017 berufliche Abklärungen in Form einer Grundabklärung in der Abklärungsstelle D.________ (act. II 53), welche jedoch vorzeitig ab- gebrochen wurde (act. II 60). Mit Mitteilung vom 30. Juni 2017 schloss die IVB die Eingliederungsbemühungen ab (act. II 68). In der Folge holte sie bei der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ einen weiteren ärztlichen Bericht (act. II 74) ein und liess durch ihren Abklärungsdienst einen Abklärungsbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 3 richt Haushalt erstellen (act. II 79 S. 2 ff.). Mit Vorbescheid vom 24. April 2018 (act. II 80) stellte die IVB der Versicherten bei einem nach der ge- mischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad von 24% (bis 31. Dezember

2017) bzw. 34% (ab. 1. Januar 2018) die Verneinung eines Rentenan- spruchs in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben (act. II 88), woraufhin die IVB bei der MEDAS E.________ eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasste (Expertise vom 18. Dezember 2018 [act. II 103.1

– 103.9]). Zudem liess sie einen weiteren Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb erstellen (act. II 106 S. 2 ff.). Nach erneut durchgeführtem Vor- bescheidverfahren (act. II 107 ff.) verneinte die IVB mit Verfügung vom 21. Mai 2019 (act. II 112) bei einem nach Massgabe der gemischten Methode (Erwerb: 70%, Haushalt: 30%) ermittelten Invaliditätsgrad von 25% (bis 31. Dezember 2017) respektive 34% (ab 1. Januar 2018) einen Anspruch auf eine Invalidenrente. C. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________, mit Eingabe vom 19. Juni 2019 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden Anträge: 1. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern, vom

21. Mai 2019, sei die Beschwerdesache zur Neubeurteilung des Rentenan- spruchs an die Beschwerdegegnerin, unter der Weisung, dass der Beschwer- deführerin ein Valideneinkommen, basierend auf einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit, sowie ein Haushaltschaden von mindestens 50% zuzuspre- chen ist, zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle des Kantons Bern, vom 21. Mai 2019, der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Juni 2017 und unter Berücksichtigung eines Invaliditätsgrades von mindes- tens 50% eine Invalidenrente zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2019 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 11. September 2019 nahm die Beschwerdeführerin zu den Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2019 Stellung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 4 Am 8. Oktober 2019 legte die Beschwerdeführerin – wie bereits im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2019 (S. 6 Ziffer 8) sowie in der Stel- lungnahme vom 11. September 2019 (S. 4 Ziffer 11) in Aussicht gestellt – innert der vom Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom

16. September 2019 gewährten Frist einen „Austrittsbericht mit Ergänzung Arbeitsfähigkeit“ des Spitals F.________ (nachfolgend Spital F.________) vom 22. August 2019 ins Recht (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 8). Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Oktober 2019 gewährte der In- struktionsrichter den Parteien die Möglichkeit, sich innert Frist zum Aus- trittsbericht des Spitals F.________ vom 22. August 2019 zu äussern, wovon die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ vom 17. Oktober 2019 (in den Gerichts- akten) mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 Gebrauch machte. Die Be- schwerdeführerin reichte keine weitere Stellungnahme ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Oktober 2019 stellte der Instrukti- onsrichter die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin samt Beilage der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zu.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 21. Mai 2019 (act. II 112). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente der IV.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 6 benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Bei Erlass der – zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden – angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2019 (act. II 112; BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.1.1 Im Bericht vom 25. August 2014 (act. II 28 S. 23 f.) hielt Dr. med. G.________, Fachärztin für Neurologie, die folgenden Diagnosen fest: • Epilepsie unklarer Ätiologie mit komplex-fokalen und sekundär generali- sierten Anfällen - Erstmanifestation … 2004, Erstdiagnose …/04 - letzter komplex-fokaler Anfall 9/06, evtl. noch rudimentäre Anfälle 2008, letzter sekundär generalisierter Anfall … 2006 - Verdacht auf psychogene Anfälle - neuropsychologische Einschränkungen - Fahrtauglichkeit gegeben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 7 • Gastroösophagealer Reflux Der Verlauf sei sehr erfreulich, keine anfallsverdächtigen Ereignisse, keine gesundheitlichen Probleme. Seit einer Unterleibsoperation im … 2013 fühle sich die Beschwerdeführerin sehr gut (S. 23). 3.1.2 Prof. Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom 28. April 2015 (act. II 28 S. 19 f.) eine wechselnd ausgeprägte Schmerzproblematik im Gesichts- und Nackenbereich. In der Beurteilung hielt er fest, diese diffuse Schmerzproblematik könne sicher nicht in Zu- sammenhang mit den Veränderungen an der HWS gebracht werden. Die bildgebend imponierenden degenerativen Veränderungen schienen unspe- zifisch. Insbesondere sei keine sichere Neurokompression von der Klinik her zu eruieren und die bildgebenden Befunde erklärten das Beschwerde- bild nicht (S. 19). 3.1.3 Im Bericht des Spitals I.________ vom 15. September 2015 (act. II 28 S. 8 – 10) wurden im Wesentlichen die folgenden Diagnosen gestellt (S. 8): • Chronisches Zervikalsyndrom mit zephaler Komponente • Leichte Hemiataxie rechts unklarer Ätiologie • Epilepsie unklarer Ätiologie • Mikroprolaktinom (ED 2003) • Substituierte Hypothyreose • Postmenopausale Beschwerden • Morbus Menière (ED 2004) In der Beurteilung wurde festgehalten, die bisherigen physiotherapeuti- schen Behandlungen in Kombination mit der Information, dass die MR- tomographischen Veränderungen an der HWS mit den aktuellen Beschwerden kaum etwas zu tun hätten, hätten bis zur aktuellen Konsulta- tion bereits zu einer deutlichen Beschwerderegredienz geführt. Im Rahmen der aktuellen Untersuchung finde sich eine praktisch normale Beweglichkeit der Halswirbelsäule. Andererseits fänden sich keine Myogelosen und wei- terhin keine Hinweise für ein radikuläres Reiz- oder sensomotorisches Aus- fallsyndrom. Hinsichtlich der leichten Hemiataxie rechts habe zwischenzeitlich ergänzend eine neurovaskuläre Ultraschalluntersuchung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 8 im Hause stattgefunden, welche offenbar normale Befunde ergeben habe (S. 9). 3.1.4 Im Bericht vom 20. Januar 2016 (act. II 32) hielt Dr. med. J.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, fest, die Beschwer- deführerin leide unter Konzentrationsschwäche, Nackenschmerzen, einer Gangstörung sowie einer mangelnden Stresstoleranz. Anamnestisch sei sie seit ca. acht Jahren zu 100% arbeitsunfähig (genauere Daten habe sie

– Dr. med. J.________ – nicht [S. 4]). Am 2. Juni 2016 berichtete Dr. med. J.________, der Gesundheitszustand sei stationär (act. II 33 S. 2). 3.1.5 Prof. Dr. med. K.________, Facharzt für Neurologie, hielt mit un- datiertem, der Beschwerdegegnerin am 9. September 2016 zugegangenem Bericht (act. II 40) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen eine wahrscheinlich multifaktorielle Gangunsicherheit, eine Epilepsie unklarer Ätiologie sowie chronische HWS- und LWS- Beschwerden fest (S. 2). Für die Tätigkeit als Hausfrau bestehe eine Ar- beitsunfähigkeit von 30-40% (S. 4), die Erwerbstätigkeit als ... sei nicht mehr zumutbar (S. 5). 3.1.6 Mit Bericht vom 5. Dezember 2016 (act. II 44 S. 2 – 4) hielt Dr. med. J.________ fest, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien neu eine mediane Diskushernie L5/S1 sowie ein „cough variant-Asthma bronchiale“ hinzuge- kommen (S. 2). 3.1.7 Die RAD-Ärztin Dr. med. C.________ hielt im Bericht vom 27. Fe- bruar 2017 (act. II 50) die folgenden Diagnosen fest (S. 7): Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit • Epilepsie mit komplex-fokalen Anfällen (seit 2008 anfallsfrei) • Leichte bis mittelschwere kognitive Störungen (Gedächtnis und exekutive Funktionen betreffend) • Chronisches cervikales und lumbales Schmerzsyndrom bei degenerati- ven Wirbelsäulen- und Bandscheibenveränderungen • Gangunsicherheit unklarere Genese • Cough-Variant Asthma

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 9 Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit • Rezidivierende depressive Symptomatik leichter Ausprägung • Verdacht auf Mikrokavernom • Zustand nach OP eines Zystadenoms (gutartiger Tumor am rechten Ovar) Zur Arbeitsfähigkeit hielt die RAD-Ärztin fest, in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin in der Lage, leichte und gelegentlich mittel- schwere Tätigkeiten mit der Möglichkeit des Wechsels der Körperhaltung auszuführen. Schwere körperliche Tätigkeiten mit häufigem Heben und Tragen von Lasten sollten wegen der chronischen Schmerzsymptomatik cervikal und lumbal und der Schwindelproblematik vermieden werden. Gleiches gelte für Arbeiten in Zwangshaltung, über dem Kopf, im Bücken etc. Arbeiten mit Absturzgefahr, z.B. auf Leitern und Gerüsten, seien we- gen der Epilepsie und Schwindelsymptomatik ebenfalls nicht möglich. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände sei nicht eingeschränkt. Tätigkeiten mit Nachtarbeit seien wegen der Epilepsie zu vermeiden. Die Wegefähigkeit sei gegeben, die Beschwerdeführerin sei fahrtauglich. Wegen der beste- henden kognitiven Defizite und der schnelleren Ermüdbarkeit sollte die Möglichkeit von zwischenzeitlichen Pausen eingeräumt werden. Weiterhin sollten Tätigkeiten, die eine sehr hohe Konzentration, Aufmerksamkeit und Umstellfähigkeit voraussetzten, vermieden werden. Eine solche Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin 8 Stunden pro Tag an 5 Tagen in der Woche mit einer Leistungsfähigkeit von 80% ausüben. Die Tätigkeit als ... erscheine nicht mehr möglich (S. 8). 3.1.8 Mit Bericht vom 16. Juni 2017 (act. II 67 S. 2 – 5) hielt Dr. med. J.________ fest, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Nebst den Hauptdiagnosen Epilepsie und Gangstörung sei neu eine Diskusherni- enproblematik L3/4 rechts hinzugekommen (S. 2). Mit weiterem Bericht vom 9. Juli 2017 (act. II 71) hielt sie fest, nach einer Infiltration im Bereich L3/4 beständen aktuell etwas weniger Beschwerden, doch sei die initial bemerkte starke Verbesserung wieder rückläufig (S. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 10 3.1.9 Die RAD-Ärztin Dr. med. C.________ hielt mit Bericht vom 16. August 2017 (act. II 74) fest, das am 27. Februar 2017 formulierte Zumut- barkeitsprofil für eine angepasste Tätigkeit habe weiterhin Gültigkeit (S. 6). 3.1.10 Dr. med. L.________, Fachärztin für Neurologie, hielt im Bericht vom 4. April 2018 (act. II 78 S. 2 – 4) fest, zwischenanamnestisch mache die Beschwerdeführerin paroxysmale (anfallsartige) Störungen (mit Sturz Ende Dezember) geltend. Ein am … 2018 durchgeführtes EEG sei leicht pathologisch mit leichter Allgemeinveränderung, kein Herdbefund, keine epilepsietypischen Elemente. Ein MRI des Schädels vom … 2018 habe keine neuen sichtbaren Läsionen ergeben. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten paroxysmalen Störungen seien doch sehr suspekt für epilep- tische Manifestationen, wobei deren nicht klar stereotyper Charakter Fra- gen aufwerfe (S. 4). 3.1.11 Mit als „Einsprache gegen den Vorentscheid der IV“ betiteltem Bericht vom 22. Mai 2018 (act. II 83 S. 1) hielt Dr. med. J.________ fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrem Zustand weder im normalen noch in einem geschützten Arbeitsmarkt vermittelbar bzw. einsatzfähig. Aus hausärztlicher Sicht habe die Beschwerdeführerin „die Rechtfertigung für eine volle IV-Rente“. 3.1.12 Dr. med. L.________ hielt im Bericht vom 7. Juni 2018 (act. II 87 S. 2 ff.) als zusätzliche Diagnosen rezidivierende unerklärte Stürze ohne sicheren Bewusstseinsverlust, einen Verdacht auf Anfälle mit veränderter Semiologie April 2018 mit Kakosmie und einmal einfachen visuellen Hallu- zinationen sowie aktuell zunehmende LWS-Beschwerden im Rahmen der rezidivierenden Stürze fest (S. 3). Aus ihrer – Dr. med. L.________’s – Sicht sei eine interdisziplinäre Begutachtung vorzunehmen. 3.1.13 Im polydisziplinären Gutachten vom 18. Dezember 2018 der ME- DAS E.________ (act. II 103.1 – 103.9) wurden interdisziplinär die folgen- den Diagnosen gestellt (act. II 103.1 S. 13 f.): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit • Vorbekanntes Cough-variant-Asthma bronchiale mit wiederkehrendem Reizhusten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 11 • Epilepsie mit komplex-fokalen und sekundär generalisierten Anfällen, letzter fraglicher Anfall …/2018, davor 10 Jahre anfallsfrei • Chronisches lumbales Schmerzsyndrom bei foraminaler Diskushernie L3/L4 rechts mit deutlicher Kompression der Wurzel L3 rechts bei - mittelgradiger, rechts lateral aktivierter Osteochondrose LWK 5/SWK 1 – MRT vom … 2016 - kleinvolumige bis mittelvolumige mediane Diskushernie LWK 5/SWK 1 mit Tangierung beider S1-Wurzeln rechts betont – MRT vom … 2016 • Möglicher M. Menière gemäss AAO-HNS 1995 (ICD-10 H81.0) • Sekundärer somatoformer Schwindel (ICD-10 R42) • Leichte Leistungsauffälligkeiten beim flexiblen Denken, Planen und Struk- turieren und bis mittelgradige Leistungsauffälligkeiten beim visuell- räumlichen Lernen und im Frischgedächtnis Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit • Adipositas I° (BMI 31,36 kg/m2) • Verdacht auf arterielle Hypertonie, bisher nicht vorbekannt • Vorbekannter gastroösophagealer Reflux • Zustand nach beidseitiger Galaktorrhoe, linksbetont, bei Mikroprolakti- nom, zwischenzeitliche Therapie mit Dostinex • Zustand nach Entfernung eines Basalioms Schulter rechts (05/2007) • Allergie auf Wespengift, Zustand nach zweimaliger allergischer Reaktion I-II° • Zustand nach operativer Entfernung eines multilokulären muzinösen Zy- stadenoms des rechten Ovars • Ausschluss zervikale und lumbale Wurzelläsion bei NPP HWK 6/7 und LWK 3/4 • Status nach Prolaktinom, aktuell keine Behandlung • Rezidivierende Stürze unklarer Genese, DD: nicht organisch • Leichte bis mittelgradige, mehretagere Facettengelenkarthrose der HWS • Chronisches cervikales Schmerzsyndrom bei degenerativen Wirbelsäu- lenveränderungen bei mediolateralem Bandscheibenprolaps im Segment HWK 6/7 mit Impression der Wurzel C7 linksseitig – MRI HWS vom … 2015 • Verdacht auf Carpaltunnel-Syndrom rechts • Status nach Hallux valgus-Korrektur rechts ca. 1976 • Kompensierter Tinnitus rechtsbetont (ICD-10 H93.1) • Funktionelle Dysphonie (ICD-10 R49.0) In der interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter fest, aufgrund der Lendenwirbelsäulenproblematik könnten keine schweren Lasten mit mehr als 10kg gehoben und getragen werden. Überwiegende oder längere Tätigkeiten im Stehen und im Gehen seien nicht mehr zuzumuten, es sollte aus wechselnder Ausgangslage gearbeitet werden. Arbeiten in Zwangshal- tungen (kniend, bückend, kauernd) seien nicht mehr möglich. Kälteexposi- tion verstärke die Beschwerden im Rückenbereich und sollte deshalb vermieden werden. Ferner sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schwindelsymptomatik eingeschränkt. Vor allem nicht mehr möglich seien

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 12 Tätigkeiten, bei denen rasche Kopfbewegungen erforderlich seien, oder die ein Überkopfarbeiten notwendig machten. Es könne aus Sicherheitsgrün- den nicht mehr auf Leitern oder Gerüsten gearbeitet werden und auch nicht an rotierenden oder schneidenden Maschinen. Eigen- und Fremdgefähr- dung müssten im Rahmen der Epilepsieerkrankung, bei möglicherweise neuerlich auftretendem Anfall, ausgeschlossen sein. Da durch Störung des Schlafrhythmus Anfälle produziert werden könnten, seien keine Nacht- und Wechselschichttätigkeiten mehr möglich. Aufgrund der festgestellten Leis- tungsauffälligkeiten auf neuropsychologischem Fachgebiet sollten nur noch Arbeiten in Ruhe, ohne Zeit- und Leistungsdruck und ohne psychosozialen Stress ausgeübt werden. Wegen der Asthmaproblematik und der mutmass- lichen Bluthochdruckproblematik könnten keine schweren Arbeiten mehr verrichtet werden, auch nicht kontinuierlich oder überwiegend mittelschwe- re Arbeiten. Es könne zudem nicht unter Exposition von Dämpfen, Stäuben und Gasen gearbeitet werden (act. II 103.1 S. 14 f.). Aus interdisziplinärer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit weder für die Tätigkeit als ... noch für jene als ... gegeben. Massgeblich hierfür seien vor allem die festgestellten Gesundheitsstörungen auf chirurgisch-orthopädischem Fachgebiet. Den Leiden angepasste Tätigkeiten seien aus interdisziplinärer Sicht noch zu 80% möglich, es bestehe also eine 20%ige Arbeitsunfähig- keit. Vor dem Hintergrund der nun schon längeren Arbeitslosigkeit sollte zunächst mit einem Arbeitspensum von 50% begonnen werden. Nach Massgabe der Lernfortschritte im Umgang mit Stress und bei der Selbstre- gulation könne die Tätigkeit dann schrittweise bis maximal 80% gesteigert werden (S. 17). Soweit retrospektiv beurteilbar, bestehe dieses Leistungs- profil zumindest seit November 2016 (S. 18). Eine angepasste Tätigkeit (wie umschrieben) sei nur noch teilweise mög- lich, wenn die Beschwerdeführerin gleichzeitig im Aufgabenbereich (Haus- halt) beansprucht sei. Insbesondere alltägliche Reinigungsarbeiten in der Küche, Staubsaugen, Bodenpflege, Garten- und Umgebungspflege, Bett- wäsche wechseln und gründliche Reinigungsmassnahmen seien haupt- sächlich wegen der chirurgisch-orthopädisch bedingten Problematik nur eingeschränkt oder gar nicht mehr möglich. Eine angepasste Tätigkeit (wie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 13 umschrieben) sei insgesamt nur noch in einem 50 bis 60%-Pensum zumut- bar (S. 19). 3.1.14 Im Bericht des Spitals F.________ vom 22. August 2019 (act. I 8) wurde festgehalten, aus neurologischer Sicht sei bei Anfallsfreiheit von 10 Jahren der nicht epileptischen Anfälle bzw. möglicher epileptischer Anfälle in der Vergangenheit sowie ansonsten rein funktionell-neurologischen Störungen die Arbeitsfähigkeit zu 100% gegeben (S. 4). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezia- lärzte, welche diesen Anforderungen entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuver- lässigkeit sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 14 3.3 Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS E.________ vom 18. Dezember 2018 (act. II 103.1 – 103.9) erfüllt die Anforderungen der Recht- sprechung an Expertisen (vgl. E. 3.2.2 vorne) und erbringt grundsätzlich Beweis. Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Bericht der Hausärztin Dr. med. J.________ vom 18. Februar 2019 (act. I 3) geltend macht, die neurologische Beurteilung im Gutachten sei „unzutreffend und fachlich falsch“ (vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. 8) respektive die „effektive Er- werbstätigkeit“ (gemeint wohl: Erwerbsfähigkeit; vgl. Stellungnahme vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 September 2019, S. 4 Ziffer 11) sei tiefer als im Gutachten ausgewie- sen, kann dem nicht gefolgt werden: Vom …. bis …. 2019 hielt sich die Beschwerdeführerin im Spital F.________ auf. Wie die RAD-Ärztin Dr. med. C.________ in ihrer (unwidersprochen gebliebenen) Stellungnahme vom 18. Oktober 2019 (in den Gerichtsakten) überzeugend festhielt, sind im entsprechenden Austrittsbericht vom 22. August 2019 (act. I 8) keine neuen medizinischen Aspekte enthalten, die im Rahmen der (neurologi- schen) Begutachtung in der MEDAS E.________ nicht berücksichtigt wor- den wären. Insbesondere wurden keine zusätzlichen, die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden funktionellen Beeinträchtigungen genannt, was denn auch die Beschwerdeführerin nicht geltend macht. Vielmehr wurde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (S. 4), was mit der im neurologischen Teilgutach- ten erfolgten Einschätzung hinsichtlich einer den Leiden angepassten Tätigkeit übereinstimmt (act. II 103.4 S. 21). Ferner liegen keine weiteren Berichte im Recht, welche sich (fach)medizinisch zu den Teilgutachten der Expertise oder zum Gesamt- gutachten äussern respektive Aspekte benennen, welche im Gutachten ausser Acht gelassen worden wären. Auch stimmen die übrigen im Recht liegenden fachärztlichen Berichte hinsichtlich der Beurteilung der medizini- schen Situation (einschliesslich der daraus resultierenden funktionellen Beeinträchtigungen) im Wesentlichen mit den Einschätzungen der Gutach- ter überein, was namentlich auch auf die Berichte der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ vom 27. Februar 2017 (act. II 50) und vom 16. August 2017 (act. II 74) zutrifft. Soweit die für die Beschwerdeführerin Partei ergreifende Hausärztin, Dr. med. J.________, in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2018 (act. II 83 S. 1) sowie Bezug nehmend auf die hiervor genannten Berichte der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ jegliche Arbeitsfähigkeit pauschal

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 15 verneint und „die Rechtfertigung für eine volle IV-Rente“ postuliert, vermag dies weder die fachspezifischen noch die auf einer Konsensbeurteilung (act. II 103.1 S. 20) beruhenden interdisziplinären Einschätzungen im Gut- achten der MEDAS E.________ in Frage zu stellen. Konkrete Indizien (vgl. E. 3.2.2 vorne), welche gegen den Beweiswert der Administrativexpertise sprechen, sind somit nicht auszumachen. 3.4 3.4.1 Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter der MEDAS E.________ zunächst fest, die bisherige Tätigkeit als ... sei nicht mehr zumutbar. Dem- gegenüber seien den Leiden angepasste Tätigkeiten (Verweistätigkeiten) aus interdisziplinärer Sicht noch zu 80% möglich. Vor dem Hintergrund der nun schon längeren Arbeitslosigkeit sollte zunächst mit einem Arbeitspen- sum von 50% begonnen werden (act. II 103.1 S. 17). In der angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2019 (act. II 112) legte die Beschwerdegegnerin der Invaliditätsgradermittlung im erwerblichen Bereich unter Hinweis auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 5. Februar 2019 (act. II 106 S. 6) eine Arbeitsfähigkeit von 80% zugrunde. Die Be- schwerdeführerin bringt demgegenüber vor, gemäss neuropsychologi- schem Gutachten liege die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit lediglich bei 50% (Beschwerde, S. 5 Ziffer 7, S. 7 Ziffer 9). Zwar wurde im neuropsychologischen Teilgutachten festgehalten, für eine angepasste Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit „aus rein neuropsycholo- gischer Sicht aktuell“ 50%, wobei „nach Massgabe der Lernfortschritte im Umgang mit Stress und bei der Selbstregulation“ die Arbeitsfähigkeit schrittweise bis maximal 80% gesteigert werden könne (act. II 103.8 S. 9). Dabei ist jedoch zu beachten, dass es grundsätzlich Aufgabe des psychia- trischen oder allenfalls neurologischen Facharztes ist, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Einschränkungen abzuschätzen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 27. Juni 2019, 9C_299/2019, E. 4). Vorliegend hielt die neuropsychologische Gutachterin fest, bezüglich Ätiologie der anlässlich der Untersuchung objektivierten von leicht bis mittelschwer reichenden kognitiven Minderleistungen in mnesti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 16 schen und exekutiven Funktionen seien mehrere Einflussfaktoren zu disku- tieren. Neben der möglichen neurologischen Genese und der damit ver- bundenen medikamentösen Behandlung trage die psychische Reaktion auf selbst wahrgenommene Fehlleistungen und Leistungsinsuffizienzen we- sentlich zur Akzentuierung der kognitiven Leistungsauffälligkeiten bei (S. 8). Damit erachtet die neuropsychologische Expertin eine neurologische Genese der von ihr erhobenen Befunde allein als möglich, was sich mit den Feststellungen im neurologischen Teilgutachten insoweit deckt, als gestützt darauf keine neurologische Ursache der geltend gemachten neuropsycho- logischen Defizite erstellt ist (vgl. act. II 103.4 S. 14 ff.) und aus neurologi- scher Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit attestiert wurde (S. 21). Sodann stellte der psychiatrische Experte auf seinem Fach- gebiet keine Diagnose (act. II 103.9 S. 21). Sein Teilgutachten, welches er in Kenntnis der neuropsychologischen Testergebnisse verfasste (S. 24), enthält sodann ein Rating gemäss Mini-ICF-APP für Aktivitäts- und Partizi- pationsstörungen bei psychischen Erkrankungen, welches bei der Be- schwerdeführerin, die sich eine Erwerbstätigkeit gemäss eigenen Angaben nicht zutraut (S. 16) respektive sich dazu nicht in der Lage fühlt (act. II 26 S. 1), bis auf die Durchhaltefähigkeit keinerlei Einschränkungen ergab (act. II 103.4 S. 19 – 21). Ausdrücklich verneinte der Experte zudem den Krank- heitswert der im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung festge- stellten psychischen Reaktion auf selbsterlebte Fehlleistungen und Leistungsinsuffizienzen (S. 24 f.). Weiter wies er darauf hin, dass die Be- schwerdeführerin nach eigenen Angaben Auto fahre, was hohe Anforde- rungen an die Daueraufmerksamkeit, die geteilte Aufmerksamkeit sowie Konzentrationsfähigkeit voraussetze (S. 22). Nachdem sowohl in neurolo- gischer wie auch in psychiatrischer Hinsicht (bezüglich der geltend ge- machten neuropsychologischen Defizite) keine medizinischen Massnahmen als erforderlich erachtet wurden (vgl. act. II 103.4 S. 21 f.; 103.9 S. 28) und die für notwendig erachtete allmähliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit interdisziplinär mit der langjährigen Arbeitslosigkeit be- gründet wurde (act. II 103.1 S. 17), ist die Invalidität – mit der Beschwerde- gegnerin – auf der Basis einer 80%igen Arbeitsfähigkeit zu ermitteln. 3.4.2 Daran ändert auch der Hinweis in der Beschwerde nichts, wonach der Arbeitsversuch in der Abklärungsstelle D.________ habe abgebrochen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 17 werden müssen und die Beschwerdeführerin damals nur ein Pensum von 2.5 bis 4 Stunden täglich absolviert habe (Beschwerde, S. 6 Ziffer 7): So- weit im Bericht der Abklärungsstelle D.________ vom 23. Mai 2017 (act. II

64) Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gezogen wurden, so ist in beweisrechtlicher Hinsicht darauf hinzuweisen, dass den Erkenntnissen von Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruflichen Abklärungen respektive Programmen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nur beschränkte Aussagekraft zukommt; sie beruhen in der Regel (wie auch vorliegend) nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben (Entscheid des BGer vom 26. Juni 2019, 9C_379/2019, E. 3.5.3). Demnach erlaubt der Bericht der Abklärungsstelle D.________ keine Rückschlüsse auf die medizinisch-theoretische Arbeits- und Leistungsfähigkeit, zumal sich die Eingliederungsfachleute gemäss ihrer Darstellung „vorstellen“ konnten, dass die Beschwerdeführerin mit der beruflichen Massnahme und ihren privaten Verpflichtungen überfordert gewesen sein könnte (S. 2), womit nichtmedizinische Umstände als Grund für den Massnahmeabbruch ins Feld geführt wurden. 3.4.3 Sodann hielten die Gutachter in Beantwortung der Frage, wie viele Stunden pro Woche eine angepasste Tätigkeit zumutbar sei, wenn die Be- schwerdeführerin gleichzeitig im Aufgabenbereich (Haushalt) beansprucht werde, fest, diesfalls sei noch ein Pensum von 50 bis 60% möglich (act. II 103.1 S. 19). Diese von den Gutachtern getroffene Einschätzung beschlägt die Problematik betreffend allfälliger Wechselwirkungen bzw. vorliegend die Frage, ob infolge der Beanspruchung im Aufgabenbereich eine allfällige verminderte Leistungsfähigkeit im erwerblichen Bereich resultiert. Ihnen ist

– bei gegebenen Voraussetzungen und nach Massgabe der bis am 31. De- zember 2017 gültigen Rechtslage – rechtsprechungsgemäss mit einem Abzug von maximal 15 ungewichteten Prozentpunkten Rechnung zu tra- gen, wobei allfällige Wechselwirkungen vom anteilsmässig bedeutenderen zum weniger bedeutenden Bereich in Anschlag zu bringen sind (BGE 134 V 9 E. 7.3 S. 12 ff.). Vorliegend wäre also eine zusätzliche Einschränkung zufolge Wechselwirkungen im Haushalt und nicht im Beruf zu berücksichti- gen gewesen, womit das Vorgehen im Gutachten unzulässig ist. Damit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 18 kann offen bleiben, ob die Quantifizierung der Wechselwirkung nicht ohne- hin abschliessend aus juristischer Sicht zu erfolgen hätte. Im Übrigen wäre ein allfälliges reduziertes Leistungsvermögen im erwerblichen Bereich infolge der Beanspruchung im Haushalt ohnehin lediglich für den Fall zu berücksichtigen, dass Betreuungspflichten (gegenüber Kindern, pflegebedürftigen Angehörigen etc.) vorhanden sind (BGE 134 V 9 E. 7.3.4 S. 13), was vorliegend bei der (kinderlosen) Beschwerdeführerin (act. II 106 S. 3) nicht der Fall ist. Schliesslich sind im Rahmen der per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201; Art. 27 und Art. 27bis Abs. 2 - 4 IVV) die Auswirkungen der Wechselwirkung automatisch mitberücksichtigt (vgl. Bericht des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] vom 7. No- vember 2017, S. 12 [abrufbar unter <www.bsv.admin.ch>; Rubrik: Publika- tionen & Service/ Gesetzgebung/Vernehmlassungen/]; SUSANNE LEUZINGER, Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte mit Aufgabenbereich, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2017, S. 181). Demnach kann die Beschwerdeführerin aus der von den Gutach- tern unter dem Blickwinkel von Wechselwirkungen attestierten, allein 50 bis 60%igen Arbeitsfähigkeit (in einer angepassten Tätigkeit) nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.4.4 Schliesslich gilt das von den Gutachtern der MEDAS E.________ formulierte Leistungs- und Zumutbarkeitsprofil mit einer Arbeitsfähigkeit von 80% in einer den Leiden angepassten Tätigkeit „zumindest“ seit November 2016 (act. II 103.1 S. 18). Mit Blick auf die am 1. Dezember 2015 erfolgte Anmeldung zum Leistungsbezug (act. II 18 S. 8) liegt der Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns jedoch im Juni 2016 (Art. 29 Abs. 1 IVG). Für die Zeit von Juni bis Oktober 2016 ist auf die Berichte der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ vom 27. Februar und vom 16. August 2017 abzustel- len, welche die Tätigkeit als ... als nicht mehr möglich, eine den Leiden an- gepasste Tätigkeit dagegen als im Umfang von 80% zumutbar erachtete. Überdies hielt sie fest, das von ihr formulierte Zumutbarkeitsprofil bestehe „eigentlich“ seit 2006 (act. II 50 S. 8; 74 S. 6). Dies ist mit Blick auf den do- kumentierten medizinischen Verlauf (vgl. E. 3.1 vorne) nachvollziehbar und überzeugt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 19 3.4.5 Zusammenfassend ist der Ermittlung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich für den gesamten Beurteilungszeitraum – nachdem die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als ... zu 100% ar- beitsunfähig ist – eine Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von 80% zugrunde zu legen. Basierend auf dieser medizinisch-theoretischen Grund- lage ist nachfolgend der Invaliditätsgrad zu ermitteln. 4. 4.1 4.1.1 Der in der angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2019 (act. II

112) festgesetzte Invaliditätsgrad von 25 bzw. 34% basiert auf der ge- mischten Methode, wobei die Beschwerdegegnerin einen Status von 70% Erwerb und 30% Haushalt zugrunde legte. Beschwerdeweise machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei für die Invaliditätsgradermittlung der Status als Vollerwerbstätige zu berücksichtigen (S. 3 Ziffer 2). 4.1.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbs- tätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbs- tätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Vielmehr sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Le-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 20 benserfahrung zu würdigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfü- gung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Ge- sundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialver- sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30). 4.1.3 Die Beschwerdeführerin wurde 1982 als ... diplomiert (act. II 20) und war fortan durchgehend bis im November 2005 auf diesem Beruf tätig (act. II 23). Dabei übte sie zwischen 1986 und 1996 ein Arbeitspensum von 80%, ab Juli 1996 bis April 1998 ein solches von 70% aus (S. 4). Zwischen Mai 1998 und Januar 1999 war sie vorübergehend in einer 100%- Anstellung (S. 3). Zwischen Februar 1999 und März 2004 bekleidete sie ein 70%-Pensum, welches sie aus gesundheitlichen Gründen ab April 2004 auf 60% reduzierte (S. 1). In der Folge ging die Beschwerdeführerin – abgese- hen von drei jeweils zwei Monate dauernden ...tätigkeiten in den Jahren 2006, 2007 und 2011 (vgl. act. II 29 S. 3; 103.3 S. 10) – keiner Erwerbs- tätigkeit mehr nach. Demnach war die Beschwerdeführerin von Juli 1996 bis März 2004 im Um- fang von 70% erwerbstätig, unterbrochen einzig von einer neun Monate dauernden Phase mit einer 100%-Anstellung. Insbesondere – und entge- gen der Darstellung in der Beschwerde (S. 3 Ziffer 1) – bestehen keine Hinweise in den Akten, wonach die Beschwerdeführerin ihr zwischen Mai 1998 und Januar 1999 vorübergehend ausgeübtes 100%-Pensum ab Fe- bruar 1999 aus gesundheitlichen Gründen auf 70% reduziert hätte. Ein solcher Sachverhalt ist einzig in Bezug auf die per April 2004 erfolgte Re- duktion auf ein 60%-Pensum erstellt. Bereits bei der ersten Anmeldung zum Leistungsbezug gab die Beschwerdeführerin denn auch an, die Be- hinderung bestehe seit Februar 2004 (act. II 2 S. 6; vgl. auch act. II 4), wo- hingegen für ein früheres Auftreten von die Arbeitsfähigkeit einschrän- kenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine Anhaltspunkte bestehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 21 In Anbetracht der zuletzt langjährig ausgeübten 70%igen Erwerbstätigkeit bei im Verlauf im Wesentlichen unveränderten sozialen Verhältnissen so- wie mit Blick auf die unproblematische wirtschaftliche Situation (vgl. act. II 103.3 S. 11) steht überwiegend wahrscheinlich fest, dass die Beschwerde- führerin als Gesunde bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung weiter- hin im Umfang eines 70%-Pensums erwerbstätig gewesen wäre. Nicht dagegen spricht die Angabe beim Erstgespräch, wo unter Statusfrage „Ca. 80%“ festgehalten wurde (act. II 26 S. 1). Schliesslich – und entgegen der beschwerdeweise vertretenen Auffassung (S. 3 Ziffer 2) – deckt sich der Schluss auf ein im Gesundheitsfall ausgeübtes 70%-Pensum mit der An- gabe im Abklärungsbericht, die Beschwerdeführerin würde bei guter Ge- sundheit „zu 70% als ... arbeiten“ (act. II 106 S. 4). Damit kann offen bleiben, in welcher Form die Abklärungsfachperson die Frage nach dem hypothetischen Erwerbspensum stellte (vgl. Stellungnahme vom 11. Sep- tember 2019, S. 2 Ziffer 4), lässt sich doch der insoweit relevante Sachver- halt nach dem Dargelegten ohne weiteres erstellen. Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang immerhin, dass die (anwaltlich vertretene) Be- schwerdeführerin weder im ersten noch im zweiten Vorbescheidverfahren den stets identisch beurteilten Status (act. II 79 S. 4; 106 S. 4) je beanstan- det hat (act. II 88 S. 1 – 5; 108; 110 S. 1). 4.1.4 Zusammenfassend ist der Invaliditätsgradermittlung ein Status als Teilerwerbstätige von 70% Erwerb und 30% Haushalt zugrunde zu legen. 4.2 4.2.1 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG (Einkommensvergleichsmethode) festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 22 4.2.2 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) wird bei einer erwerbstäti- gen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all- fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 4.2.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Inva- liditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; Entscheid des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.2.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausge- gebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 23 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 4.2.3 Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, berechnet sich der Invaliditätsgrad wie folgt: 4.2.3.1 Nach der bis am 31. Dezember 2017 gültigen Rechtslage war für den erwerblichen Bereich die nach Massgabe der Einkommensvergleichs- methode ermittelte Einkommenseinbusse (vgl. E. 4.2.2 vorne) als Anteil des Valideneinkommens in Prozenten auszuweisen und der so erhaltene Invaliditätsgrad aus dem Erwerbsteil mit dem Anteil der hypothetischen Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu multiplizieren, um den gewichteten Invaliditätsgrad im Erwerbsteil zu erhalten. In Bezug auf den Aufgabenbereich war die durch einen Betätigungsvergleich (vgl. E. 4.2.1 vorne) ermittelte Invalidität mit dem Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich zu multiplizieren, woraus sich der gewichtete Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich ergab. Der gesamte Invaliditätsgrad ergab sich durch Addition der in beiden Bereichen berechneten und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 24 gewichteten Teilinvaliditäten (vgl. LEUENBERGER/MAURO in: Soziale Sicherheit CHSS 1/2018, S. 41 f.; BGE 125 V 146). 4.2.3.2 Nach der seit 1. Januar 2018 gültigen Regelung werden der Invali- ditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Be- zug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV [in Kraft seit 1. Januar 2018]). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Be- zug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG (vgl. E. 4.2.2 vorne). Das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Tei- lerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, wird dabei auf ein Vollpensum hochgerechnet. Die prozentuale Erwerbs- einbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Per- son hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 IVV [in Kraft seit 1. Januar 2018]). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale An- teil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Ver- gleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV [in Kraft seit 1. Januar 2018]). Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addition der beiden gewichteten Teilinvaliditäten (vgl. LEUENBERGER/MAURO, a.a.O, S. 45). 4.2.3.3 Verfahrensmässig bildet die Änderung der IVV einen Revisions- grund, welcher nach Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Verord- nungsänderung vom 1. Dezember 2017 sofort per 1. Januar 2018 zu be- rücksichtigen ist (IV-Rundschreiben Nr. 372 des BSV vom 9. Januar 2018; www.bsv.admin.ch). 4.3 Zu prüfen ist zunächst die Invalidität im erwerblichen Bereich (vgl. E. 4.2.2 vorne). Der Zeitpunkt des mutmasslich frühesten Rentenanspruchs liegt im Juni 2016 (vgl. E. 3.4.4 vorne). 4.3.1 Im Hinblick auf die Ermittlung des Valideneinkommens steht zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin stets als ... gearbeitet hat (vgl. E. 4.1.3 vorne). Auch im Rahmen der Abklärungen zu den häuslichen Ver- hältnissen gab die Beschwerdeführerin an, sie würde als Gesunde weiter- hin als ... arbeiten (vgl. act. II 106 S. 4). Die Beschwerdegegnerin hat in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 25 Folge für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die LSE abgestellt (vgl. E. 4.2.2.1 vorne). Indessen lässt sich vorliegend aufgrund der tatsäch- lichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierba- re Einkommen hinreichend genau beziffern, so dass die Berücksichtigung der LSE nicht sachgerecht ist: Auch wenn die letzte Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des potentiell frühesten Rentenbeginns im Juni 2016 bereits gut 10 Jahre zurücklag (vgl. act. II 23 S. 1), rechtfertigt allein der Zeitablauf kein Abweichen von der allgemeinen Regel für die Er- mittlung des Valideneinkommens (vgl. Entscheid des BGer vom 11. Sep- tember 2019, 9C_225/2019, E. 4.3.2). Sodann waren die bisherigen Anstellungsverhältnisse – bis auf eine Ausnahme (vgl. act. II 23 S. 3) – jeweils von langjähriger Dauer und auch das letzte Arbeitsverhältnis dauer- te bis zu dessen gesundheitlich bedingten Beendigung knapp sieben Jahre. Anhaltspunkte, welche überwiegend wahrscheinlich auf einen damals an- stehenden Arbeitgeberwechsel schliessen lassen könnten, bestehen keine und werden auch nicht geltend gemacht. Demnach ist für die Ermittlung des Valideneinkommens von demjenigen Einkommen auszugehen, welches die Beschwerdeführerin zuletzt als Ge- sunde erzielte. Dieses bezifferte sich gemäss Auszug aus dem individuel- len Konto (IK) pro 2003 – und damit unmittelbar vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen anfangs Februar 2004 (vgl. E. 4.1.3 vorne) – auf Fr. 55‘816.-- pro Jahr (act. II 29 S. 1). Ferner ist das Validen- einkommen der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzu- passen, wobei auf den Nominallohnindex gemäss der entsprechenden Erhebung des BFS abzustellen ist (vgl. Entscheid des BGer vom 10. Mai 2013, 8C_67/2013, E. 3.3.5). Unter Berücksichtigung der statistischen Loh- nerhöhungen (BFS, T1.2.93 Nominallohnindex, Frauen, 2002 – 2010, Ab- schnitt G – O und T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen, 2011 – 2018, Abschnitt Q) beträgt das jährliche (einem 70%-Pensum entsprechende) Valideneinkommen pro 2016 Fr. 63‘181.30 (Fr. 55‘816.-- /115 x 127 /100 x 102.5). Ab Januar 2018 (vgl. E. 4.2.3.2 f. vorne) beziffert sich das einem 100%-Pensum entsprechende und dem Nominallohnindex angepasste massgebliche Valideneinkommen auf Fr. 90‘787.30 (Fr. 55‘816.-- /115 x 127 /100 x 103.1 /0.7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 26 4.3.2 Indem die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht aus- schöpft respektive keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, sind für die Er- mittlung des Invalideneinkommens statistische Werte gemäss LSE 2016 zu berücksichtigen (vgl. E. 4.2.2.2 vorne). Die Beschwerdegegnerin hat dem Invalideneinkommen den Wert „Total“ gemäss TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, Fr. 4‘363.--, zugrunde gelegt, was die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage stellt und auch mit Blick auf das im Gutachten der MEDAS E.________ vom 18. Dezember 2018 interdisziplinär formulierte Zumutbarkeitsprofil (vgl. act. II 103.1 S. 14 f.) nicht zu beanstanden ist, was ebenso auf den zugrunde gelegten Arbeitsunfähigkeitsgrad von 80% zutrifft (vgl. E. 3.4.5 vorne). Sodann hat sie keinen leidensbedingten Abzug vorge- nommen, was die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage stellt: So sind ihre diversen Beeinträchtigungen bereits im Rahmen des insoweit qua- litativ eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt (vgl. act. II 103.1 S. 14 f.) und können folglich beim leidensbedingten Abzug nicht nochmals in Anschlag gebracht werden (vgl. E. 4.2.2.2 vorne). Sodann sind die nicht überwiegend wahrscheinlich auf krankheitsbedingten Faktoren beruhenden neuropsychologischen Defizite (vgl. E. 3.4.1 vorne) invalidenversicherungs- rechtlich nicht zu berücksichtigen, weshalb sie auch unter dem Blickwinkel des leidensbedingten Abzugs ausser Acht zu bleiben haben. Schliesslich sind die übrigen (invaliditätsfremden) Abzugskriterien Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad offensichtlich nicht gegeben, weshalb sich auch diesbezüglich ein Abzug vom Tabellen- lohn nicht rechtfertigt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass den Tabellenlöhnen generell eine Ar- beitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit im Bereich der Ta- bellenposition Total von TA1, welche sich im Jahr 2016 auf 41.7 Wochen- stunden belief (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 77; BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen). Bei einer durchschnittlichen Wo- chenarbeitszeit von 41.7 Stunden betrug das jährliche Invalideneinkommen beim potentiellen Rentenbeginn im Juni 2016 Fr. 38‘206.80 (Fr. 4‘363.-- x

E. 12 Monate / 40 x 41.7 Wochenstunden x 0.7) respektive ab 1. Januar 2018

– bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit sowie unter Berücksichtigung der sta- tistischen Lohnerhöhungen (BFS, T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen, 2011

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 27

- 2018, Abschnitt Total) – Fr. 44‘039.15 (Fr. 4‘363.-- x 12 Monate / 40 x 41.7 Wochenstunden / 105 x 105.9 x 0.8). 4.3.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert pro 2016 eine Erwerbseinbusse von Fr. 24‘974.50 (Fr. 63‘181.30 - Fr. 38‘206.80) und damit ein Invaliditätsgrad von 39.53% (Fr. 24‘974.50 / Fr. 63‘181.30 x 100) bzw. gewichtet (vgl. E. 4.1.4 vorne) 27.67% (39.53% x 0.7). Ab dem 1. Januar 2018 beziffert sich die Erwerbseinbusse auf Fr. 46‘748.15 (Fr. 90‘787.30 - Fr. 44‘039.15), woraus ein Invaliditätsgrad von 51.49% (Fr. 46‘748.15 / Fr. 90‘787.30 x 100) bzw. gewichtet von 36.04% (51.49% x 0.7) resultiert. 4.4 Mit Bezug auf den Aufgabenbereich wurde im Abklärungsbericht Haushalt vom 5. Februar 2019 (act. II 106 S. 2 ff.) mittels Betätigungsver- gleichs eine Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von ungewichtet 7% bzw. gewichtet 2.1% ermittelt (S. 12). Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, die Schlussfolgerungen im Abklärungsbericht gingen unter Berücksichtigung des polydisziplinären Gutachtens der MEDAS E.________ fehl (Beschwerde, S. 7 ff.). 4.4.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 28 als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 4.4.2 Der erste Abklärungsbericht vom 23. April 2018 (act. II 79 S. 2 ff.) basiert auf einer Erhebung vor Ort und erfolgte nach Vorliegen der RAD- ärztlichen Berichte vom 27. Februar und vom 16. August 2017 (vgl. S. 5; act. II 50; 74). In Kenntnis der örtlichen und räumlichen sowie der medizini- schen Situation ermittelte die Abklärungsfachperson mit hinsichtlich der einzelnen zu berücksichtigenden Verrichtungen (vgl. Rz. 3086 des Kreis- schreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung; KSIH) hinreichender Detailliertheit einen Invaliditätsgrad von (ungewichtet) 7% (act. II 79 S. 12). Dabei ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, wonach die im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb getroffenen Tatsachenfeststel- lungen unzutreffend sein könnten (vgl. E. 4.4.4 hinten), weshalb die im vor- liegenden Beschwerdeverfahren erstmals vorgetragenen Rügen hinsichtlich angeblicher Verfehlungen bei der Durchführung der Ab- klärungsmassnahmen (vgl. Stellungnahme vom 11. September 2019, S. 2 Ziffer 3) nicht verfangen. Soweit sie als Einwendungen verfahrensrechtli- cher Art aufzufassen wären, wären sie als verspätet zu qualifizieren (vgl. E. 4.1.3 am Ende). Nach Erstattung des polydisziplinären Gutachtens der MEDAS E.________ veranlasste die Beschwerdegegnerin einen weiteren Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb (act. II 106 S. 2 ff.). Auf eine erneute Abklärung vor Ort wurde jedoch mit der Begründung verzichtet, dass am 15. Januar 2018 bereits eine Abklärung der häuslichen Verhältnisse erfolgt sei und sich der Gesundheitszustand gemäss Gutachten seither nicht verändert habe (S. 2). Unter den gegebenen Umständen stellt der Verzicht der Beschwerdegeg- nerin, nach Vorliegen des Gutachtens der MEDAS E.________ (und in Kenntnis desselben) zwecks Feststellung der Beeinträchtigungen im Auf- gabenbereich Haushalt auf eine weitere Abklärung vor Ort zu verzichten, keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 ATSG) dar. Denn das funktionelle Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin hat sich im Verlauf nicht wesentlich verändert (vgl. E. 3.4.5 vorne), namentlich nicht verschlechtert. Entsprechend stimmen denn auch die von der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ und den Gutachtern der MEDAS E.________ ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 29 schilderten funktionellen Einschränkungen und die basierend darauf erstell- ten Zumutbarkeitsprofile im Wesentlichen überein (vgl. act. II 50 S. 8; 103.1 S. 14 f.). Nachdem weder geltend gemacht wird noch anderweitig Anhalts- punkte dafür bestehen, dass sich die sozialen und häuslichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zwischen der Erstellung der RAD-Berichte (act. II 50; 74) und der Erstattung des Gutachtens der MEDAS E.________ verän- dert hätten, bestand kein Anlass für eine erneute Abklärung vor Ort, womit der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 5. Februar 2019 (act. II 106 S. 2 ff.) auf einem hinreichend erstellten Tatsachenfundament beruht. 4.4.3 Soweit die Gutachter der MEDAS E.________ (wie auch Prof. Dr. med. K.________ im undatierten, der Beschwerdegegnerin am 5. Septem- ber 2016 zugegangenen Bericht [act. II 40 S. 4]) die gesundheitlichen Ein- schränkungen in Bezug auf die zu berücksichtigenden Haushaltsverrichtungen eigenständig quantifiziert haben (act. II 103.1 S. 19), vermag dies die im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb erfolgte Ein- schätzung weder zu ersetzen noch zu präjudizieren. Denn rechtspre- chungsgemäss ist im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was – wie hier erfolgt – durch die Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV) zu erheben ist (vgl. Entscheid des BGer vom 28. Juni 2019, 9C_161/2019, E. 6.1). Nichts anderes gilt vorliegend, zumal im Rahmen der Begutachtung keine Abklärung vor Ort stattfand. Auch liegen keine psychischen Beeinträchtigungen vor (act. II 103.9 S. 21), welche allenfalls eine stärkere Gewichtung der medizinischen Verhältnisse erheischten. Auf die im polydisziplinären Gutachten der MEDAS E.________ erfolgte Einschätzung der Einschränkungen im Haushalt kann somit nicht abgestellt werden. 4.4.4 Sodann ist zu betonen, dass sich die Abklärung im Haushalt auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen erstreckt, welche im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist und weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl. Entscheid des BGer vom

6. September 2017, 9C_373/2017, E. 3.1). Aus dem Gutachten der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 30 MEDAS E.________ geht hervor, dass die Beschwerdeführerin leichte Haushaltarbeiten selber erledigt (act. II 103.9 S. 15). Dabei wird sie von ihrem Ehemann massgeblich unterstützt (S. 14; act. II 103.5 S. 22) – wobei dieser namentlich gerne koche (act. II 103.4 S. 13) –, womit die im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb als zumutbar erachtete Mithilfe des Ehemannes im Haushalt offensichtlich der gelebten Realität entspricht. Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin nicht ganze Tätigkeitsbereiche oder gar die Haushaltführung insgesamt auf den Ehemann (oder übrige Familienmitglieder) überwälzt, was unzulässig wäre (BGE 141 V 642 E. 4.3.2 S. 648), sondern allein punktuelle Verrichtungen und Hilfestellungen als zumutbar erachtet (vgl. act. II 106 S. 9 f.), was nicht zu beanstanden ist. Soweit die Beschwerdeführerin beschwerdeweise den im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb pro jeweilige Verrichtung gewichteten Einschränkungen ihre eigenen Einschätzungen gegenüberstellt, vermag dies dessen Beweiswert nicht zu schmälern: So ist nicht ersichtlich, weshalb bei der Tätigkeit „Haushaltsführung“ und den Verrichtungen „Planung der Arbeiten“ sowie „Einkaufszettel schreiben“ eine höhere Einschränkung resultieren sollte (Beschwerde, S. 7 f. Ziffer 10), weisen doch die kognitiven Defizite der Beschwerdeführerin keinen Krankheitswert auf (vgl. E. 3.4.1 vorne) und wurde namentlich die Konzentrationsfähigkeit in der neuropsychologischen Begutachtung als unauffällig beurteilt (act. II 103.8 S. 7). Bei der Tätigkeit „Ernährung“ trifft es nicht zu, dass die Beschwerdeführerin den Geschirrspüler „nicht mehr selbst ein- und ausräumen“ könne (Beschwerde, S. 8), sondern dass sie dies „nicht gut“ kann (act. II 106 S. 8), wobei eine blosse Verlangsamung nicht schon eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung bedeutet. Im Übrigen ist die (punktuell) als zumutbar erachtete Unterstützung des Ehemannes im Lichte der dargelegten Rechtsprechung nicht zu beanstanden, woran nichts ändert, dass dieser im Umfang von 100% erwerbstätig ist und seinerseits an Beschwerden (Polyarthritis) leide (act. II 103.3 S. 11). Insbesondere lässt der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Bericht des Hausarztes Dr. med. M.________, Facharzt für Rheumatologie, keinen Schluss auf eine medizinisch begründete Unzumutbarkeit bei der Mithilfe im Haushalt zu (act. I 6). Auch trifft es nicht zu, dass bei der Tätigkeit „Wohnungspflege“ die Verrichtung „Böden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 31 aufnehmen“ nicht möglich sei (Beschwerde, S. 10); vielmehr wurde im Abklärungsbericht festgehalten, die Beschwerdeführerin könne den Boden „nur schwer reinigen.“ Die insoweit attestierte ungewichtete Einschränkung von 50% (act. II 106 S. 9) ist entgegen der Beschwerdeführerin nachvollziehbar. Ferner ist bei der Tätigkeit „Einkauf und weitere Besorgungen“ zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin selber mit dem Auto zum Einkaufen fährt (act. II 103.3 S. 11) und sie auch leichte Sachen selber tragen kann. Soweit die Gewichtslimite von 10kg (act. II 103.1 S. 14) überschritten wird, ist dem Ehemann eine situative Unterstützung zumutbar, wie dies im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb festgehalten wurde (act. II 106 S. 10). Im Weiteren trifft es nicht zu, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Tätigkeit „Wäsche- und Kleiderpflege“ den Wäschekorb nicht mehr selber tragen kann (Beschwerde, S. 11). Vielmehr könne sie den Wäschekorb hochtragen, sofern dieser nicht zu voll sei (act. II 106 S. 10), was mit Blick auf die zulässige Gewichtslimite von 10kg auch einleuchtet. Überzeugend wird im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb im Lichte der Schadenminderungspflicht auf geeignete (und auch realisierte) Vorkehren zum Trocknen (Tumbler) und Aufhängen der Wäsche (auf einem kleinen Ständer) sowie darauf hingewiesen, dass es dem Ehemann zumutbar ist, das Bügelbrett aufzustellen und wegzuräumen, womit sich die daraus gezogene Schlussfolgerung einer insoweit fehlenden Einschränkung als nachvollziehbar erweist. Das Gesagte gilt auch hinsichtlich der Tätigkeit „Verschiedenes“ (act. II 106 S. 11), nachdem die Beschwerdeführerin die Blumen entgegen der Darstellung in der Beschwerde (S. 12) mit einer kleinen Giesskanne grundsätzlich selber giessen kann bzw. dem Ehemann auch insoweit eine Mithilfe beim Giessen der Zimmerpflanzen zumutbar ist. 4.4.5 Zusammenfassend besteht für das Gericht kein Anlass, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person einzugreifen, sind klar fest- stellbare Fehleinschätzungen (vgl. E. 4.4.1 vorne) doch nicht auszuma- chen. Somit erfüllt der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 5. Februar 2019 die rechtsprechungsgemässen Vorgaben an den Beweiswert solcher Berichte (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547), weshalb darauf abzustellen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 32 Indem – wie in E. 3.4.3 vorne dargelegt – kein zusätzlicher Abzug zufolge Wechselwirkungen zulässig ist, beträgt die Einschränkung im Aufgabenbe- reich Haushalt demnach für den gesamten Beurteilungszeitraum gewichtet 2.1% (7% x 0.3). 4.5 Bei einer gewichteten Einschränkung von 27.67% im Erwerbsbe- reich (vgl. E. 4.3.3 vorne) und 2.1% im Haushaltsbereich (vgl. E. 4.4.5 hier- vor) resultiert für die Zeit von Juni 2016 bis am 31. Dezember 2017 insgesamt ein IV-Grad von gerundet 30% (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123). Für die Zeit ab 1. Januar 2018 beläuft sich der Invaliditäts- grad bei einer gewichteten Einschränkung von 36.04% im Erwerbsbereich (vgl. E. 4.3.3 vorne) und 2.1% im Haushaltbereich (vgl. E. 4.4.5 hiervor) auf gerundet 38%. Damit besteht für den gesamten Beurteilungszeitraum kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 2.2 vorne). 4.6 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 21. Mai 2019 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnom- men. 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 33 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 34 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Dispositiv
  1. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern, vom
  2. Mai 2019, sei die Beschwerdesache zur Neubeurteilung des Rentenan- spruchs an die Beschwerdegegnerin, unter der Weisung, dass der Beschwer- deführerin ein Valideneinkommen, basierend auf einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit, sowie ein Haushaltschaden von mindestens 50% zuzuspre- chen ist, zurückzuweisen.
  3. Eventualiter sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle des Kantons Bern, vom 21. Mai 2019, der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Juni 2017 und unter Berücksichtigung eines Invaliditätsgrades von mindes- tens 50% eine Invalidenrente zuzusprechen.
  4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2019 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 11. September 2019 nahm die Beschwerdeführerin zu den Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2019 Stellung. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 4 Am 8. Oktober 2019 legte die Beschwerdeführerin – wie bereits im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2019 (S. 6 Ziffer 8) sowie in der Stel- lungnahme vom 11. September 2019 (S. 4 Ziffer 11) in Aussicht gestellt – innert der vom Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom
  5. September 2019 gewährten Frist einen „Austrittsbericht mit Ergänzung Arbeitsfähigkeit“ des Spitals F.________ (nachfolgend Spital F.________) vom 22. August 2019 ins Recht (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 8). Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Oktober 2019 gewährte der In- struktionsrichter den Parteien die Möglichkeit, sich innert Frist zum Aus- trittsbericht des Spitals F.________ vom 22. August 2019 zu äussern, wovon die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ vom 17. Oktober 2019 (in den Gerichts- akten) mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 Gebrauch machte. Die Be- schwerdeführerin reichte keine weitere Stellungnahme ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Oktober 2019 stellte der Instrukti- onsrichter die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin samt Beilage der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zu. Erwägungen:
  6. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  7. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  8. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 5 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 21. Mai 2019 (act. II 112). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente der IV. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  9. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 6 benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
  10. 3.1 Bei Erlass der – zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden – angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2019 (act. II 112; BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.1.1 Im Bericht vom 25. August 2014 (act. II 28 S. 23 f.) hielt Dr. med. G.________, Fachärztin für Neurologie, die folgenden Diagnosen fest: • Epilepsie unklarer Ätiologie mit komplex-fokalen und sekundär generali- sierten Anfällen - Erstmanifestation … 2004, Erstdiagnose …/04 - letzter komplex-fokaler Anfall 9/06, evtl. noch rudimentäre Anfälle 2008, letzter sekundär generalisierter Anfall … 2006 - Verdacht auf psychogene Anfälle - neuropsychologische Einschränkungen - Fahrtauglichkeit gegeben Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 7 • Gastroösophagealer Reflux Der Verlauf sei sehr erfreulich, keine anfallsverdächtigen Ereignisse, keine gesundheitlichen Probleme. Seit einer Unterleibsoperation im … 2013 fühle sich die Beschwerdeführerin sehr gut (S. 23). 3.1.2 Prof. Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom 28. April 2015 (act. II 28 S. 19 f.) eine wechselnd ausgeprägte Schmerzproblematik im Gesichts- und Nackenbereich. In der Beurteilung hielt er fest, diese diffuse Schmerzproblematik könne sicher nicht in Zu- sammenhang mit den Veränderungen an der HWS gebracht werden. Die bildgebend imponierenden degenerativen Veränderungen schienen unspe- zifisch. Insbesondere sei keine sichere Neurokompression von der Klinik her zu eruieren und die bildgebenden Befunde erklärten das Beschwerde- bild nicht (S. 19). 3.1.3 Im Bericht des Spitals I.________ vom 15. September 2015 (act. II 28 S. 8 – 10) wurden im Wesentlichen die folgenden Diagnosen gestellt (S. 8): • Chronisches Zervikalsyndrom mit zephaler Komponente • Leichte Hemiataxie rechts unklarer Ätiologie • Epilepsie unklarer Ätiologie • Mikroprolaktinom (ED 2003) • Substituierte Hypothyreose • Postmenopausale Beschwerden • Morbus Menière (ED 2004) In der Beurteilung wurde festgehalten, die bisherigen physiotherapeuti- schen Behandlungen in Kombination mit der Information, dass die MR- tomographischen Veränderungen an der HWS mit den aktuellen Beschwerden kaum etwas zu tun hätten, hätten bis zur aktuellen Konsulta- tion bereits zu einer deutlichen Beschwerderegredienz geführt. Im Rahmen der aktuellen Untersuchung finde sich eine praktisch normale Beweglichkeit der Halswirbelsäule. Andererseits fänden sich keine Myogelosen und wei- terhin keine Hinweise für ein radikuläres Reiz- oder sensomotorisches Aus- fallsyndrom. Hinsichtlich der leichten Hemiataxie rechts habe zwischenzeitlich ergänzend eine neurovaskuläre Ultraschalluntersuchung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 8 im Hause stattgefunden, welche offenbar normale Befunde ergeben habe (S. 9). 3.1.4 Im Bericht vom 20. Januar 2016 (act. II 32) hielt Dr. med. J.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, fest, die Beschwer- deführerin leide unter Konzentrationsschwäche, Nackenschmerzen, einer Gangstörung sowie einer mangelnden Stresstoleranz. Anamnestisch sei sie seit ca. acht Jahren zu 100% arbeitsunfähig (genauere Daten habe sie – Dr. med. J.________ – nicht [S. 4]). Am 2. Juni 2016 berichtete Dr. med. J.________, der Gesundheitszustand sei stationär (act. II 33 S. 2). 3.1.5 Prof. Dr. med. K.________, Facharzt für Neurologie, hielt mit un- datiertem, der Beschwerdegegnerin am 9. September 2016 zugegangenem Bericht (act. II 40) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen eine wahrscheinlich multifaktorielle Gangunsicherheit, eine Epilepsie unklarer Ätiologie sowie chronische HWS- und LWS- Beschwerden fest (S. 2). Für die Tätigkeit als Hausfrau bestehe eine Ar- beitsunfähigkeit von 30-40% (S. 4), die Erwerbstätigkeit als ... sei nicht mehr zumutbar (S. 5). 3.1.6 Mit Bericht vom 5. Dezember 2016 (act. II 44 S. 2 – 4) hielt Dr. med. J.________ fest, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien neu eine mediane Diskushernie L5/S1 sowie ein „cough variant-Asthma bronchiale“ hinzuge- kommen (S. 2). 3.1.7 Die RAD-Ärztin Dr. med. C.________ hielt im Bericht vom 27. Fe- bruar 2017 (act. II 50) die folgenden Diagnosen fest (S. 7): Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit • Epilepsie mit komplex-fokalen Anfällen (seit 2008 anfallsfrei) • Leichte bis mittelschwere kognitive Störungen (Gedächtnis und exekutive Funktionen betreffend) • Chronisches cervikales und lumbales Schmerzsyndrom bei degenerati- ven Wirbelsäulen- und Bandscheibenveränderungen • Gangunsicherheit unklarere Genese • Cough-Variant Asthma Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 9 Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit • Rezidivierende depressive Symptomatik leichter Ausprägung • Verdacht auf Mikrokavernom • Zustand nach OP eines Zystadenoms (gutartiger Tumor am rechten Ovar) Zur Arbeitsfähigkeit hielt die RAD-Ärztin fest, in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin in der Lage, leichte und gelegentlich mittel- schwere Tätigkeiten mit der Möglichkeit des Wechsels der Körperhaltung auszuführen. Schwere körperliche Tätigkeiten mit häufigem Heben und Tragen von Lasten sollten wegen der chronischen Schmerzsymptomatik cervikal und lumbal und der Schwindelproblematik vermieden werden. Gleiches gelte für Arbeiten in Zwangshaltung, über dem Kopf, im Bücken etc. Arbeiten mit Absturzgefahr, z.B. auf Leitern und Gerüsten, seien we- gen der Epilepsie und Schwindelsymptomatik ebenfalls nicht möglich. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände sei nicht eingeschränkt. Tätigkeiten mit Nachtarbeit seien wegen der Epilepsie zu vermeiden. Die Wegefähigkeit sei gegeben, die Beschwerdeführerin sei fahrtauglich. Wegen der beste- henden kognitiven Defizite und der schnelleren Ermüdbarkeit sollte die Möglichkeit von zwischenzeitlichen Pausen eingeräumt werden. Weiterhin sollten Tätigkeiten, die eine sehr hohe Konzentration, Aufmerksamkeit und Umstellfähigkeit voraussetzten, vermieden werden. Eine solche Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin 8 Stunden pro Tag an 5 Tagen in der Woche mit einer Leistungsfähigkeit von 80% ausüben. Die Tätigkeit als ... erscheine nicht mehr möglich (S. 8). 3.1.8 Mit Bericht vom 16. Juni 2017 (act. II 67 S. 2 – 5) hielt Dr. med. J.________ fest, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Nebst den Hauptdiagnosen Epilepsie und Gangstörung sei neu eine Diskusherni- enproblematik L3/4 rechts hinzugekommen (S. 2). Mit weiterem Bericht vom 9. Juli 2017 (act. II 71) hielt sie fest, nach einer Infiltration im Bereich L3/4 beständen aktuell etwas weniger Beschwerden, doch sei die initial bemerkte starke Verbesserung wieder rückläufig (S. 2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 10 3.1.9 Die RAD-Ärztin Dr. med. C.________ hielt mit Bericht vom 16. August 2017 (act. II 74) fest, das am 27. Februar 2017 formulierte Zumut- barkeitsprofil für eine angepasste Tätigkeit habe weiterhin Gültigkeit (S. 6). 3.1.10 Dr. med. L.________, Fachärztin für Neurologie, hielt im Bericht vom 4. April 2018 (act. II 78 S. 2 – 4) fest, zwischenanamnestisch mache die Beschwerdeführerin paroxysmale (anfallsartige) Störungen (mit Sturz Ende Dezember) geltend. Ein am … 2018 durchgeführtes EEG sei leicht pathologisch mit leichter Allgemeinveränderung, kein Herdbefund, keine epilepsietypischen Elemente. Ein MRI des Schädels vom … 2018 habe keine neuen sichtbaren Läsionen ergeben. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten paroxysmalen Störungen seien doch sehr suspekt für epilep- tische Manifestationen, wobei deren nicht klar stereotyper Charakter Fra- gen aufwerfe (S. 4). 3.1.11 Mit als „Einsprache gegen den Vorentscheid der IV“ betiteltem Bericht vom 22. Mai 2018 (act. II 83 S. 1) hielt Dr. med. J.________ fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrem Zustand weder im normalen noch in einem geschützten Arbeitsmarkt vermittelbar bzw. einsatzfähig. Aus hausärztlicher Sicht habe die Beschwerdeführerin „die Rechtfertigung für eine volle IV-Rente“. 3.1.12 Dr. med. L.________ hielt im Bericht vom 7. Juni 2018 (act. II 87 S. 2 ff.) als zusätzliche Diagnosen rezidivierende unerklärte Stürze ohne sicheren Bewusstseinsverlust, einen Verdacht auf Anfälle mit veränderter Semiologie April 2018 mit Kakosmie und einmal einfachen visuellen Hallu- zinationen sowie aktuell zunehmende LWS-Beschwerden im Rahmen der rezidivierenden Stürze fest (S. 3). Aus ihrer – Dr. med. L.________’s – Sicht sei eine interdisziplinäre Begutachtung vorzunehmen. 3.1.13 Im polydisziplinären Gutachten vom 18. Dezember 2018 der ME- DAS E.________ (act. II 103.1 – 103.9) wurden interdisziplinär die folgen- den Diagnosen gestellt (act. II 103.1 S. 13 f.): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit • Vorbekanntes Cough-variant-Asthma bronchiale mit wiederkehrendem Reizhusten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 11 • Epilepsie mit komplex-fokalen und sekundär generalisierten Anfällen, letzter fraglicher Anfall …/2018, davor 10 Jahre anfallsfrei • Chronisches lumbales Schmerzsyndrom bei foraminaler Diskushernie L3/L4 rechts mit deutlicher Kompression der Wurzel L3 rechts bei - mittelgradiger, rechts lateral aktivierter Osteochondrose LWK 5/SWK 1 – MRT vom … 2016 - kleinvolumige bis mittelvolumige mediane Diskushernie LWK 5/SWK 1 mit Tangierung beider S1-Wurzeln rechts betont – MRT vom … 2016 • Möglicher M. Menière gemäss AAO-HNS 1995 (ICD-10 H81.0) • Sekundärer somatoformer Schwindel (ICD-10 R42) • Leichte Leistungsauffälligkeiten beim flexiblen Denken, Planen und Struk- turieren und bis mittelgradige Leistungsauffälligkeiten beim visuell- räumlichen Lernen und im Frischgedächtnis Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit • Adipositas I° (BMI 31,36 kg/m2) • Verdacht auf arterielle Hypertonie, bisher nicht vorbekannt • Vorbekannter gastroösophagealer Reflux • Zustand nach beidseitiger Galaktorrhoe, linksbetont, bei Mikroprolakti- nom, zwischenzeitliche Therapie mit Dostinex • Zustand nach Entfernung eines Basalioms Schulter rechts (05/2007) • Allergie auf Wespengift, Zustand nach zweimaliger allergischer Reaktion I-II° • Zustand nach operativer Entfernung eines multilokulären muzinösen Zy- stadenoms des rechten Ovars • Ausschluss zervikale und lumbale Wurzelläsion bei NPP HWK 6/7 und LWK 3/4 • Status nach Prolaktinom, aktuell keine Behandlung • Rezidivierende Stürze unklarer Genese, DD: nicht organisch • Leichte bis mittelgradige, mehretagere Facettengelenkarthrose der HWS • Chronisches cervikales Schmerzsyndrom bei degenerativen Wirbelsäu- lenveränderungen bei mediolateralem Bandscheibenprolaps im Segment HWK 6/7 mit Impression der Wurzel C7 linksseitig – MRI HWS vom … 2015 • Verdacht auf Carpaltunnel-Syndrom rechts • Status nach Hallux valgus-Korrektur rechts ca. 1976 • Kompensierter Tinnitus rechtsbetont (ICD-10 H93.1) • Funktionelle Dysphonie (ICD-10 R49.0) In der interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter fest, aufgrund der Lendenwirbelsäulenproblematik könnten keine schweren Lasten mit mehr als 10kg gehoben und getragen werden. Überwiegende oder längere Tätigkeiten im Stehen und im Gehen seien nicht mehr zuzumuten, es sollte aus wechselnder Ausgangslage gearbeitet werden. Arbeiten in Zwangshal- tungen (kniend, bückend, kauernd) seien nicht mehr möglich. Kälteexposi- tion verstärke die Beschwerden im Rückenbereich und sollte deshalb vermieden werden. Ferner sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schwindelsymptomatik eingeschränkt. Vor allem nicht mehr möglich seien Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 12 Tätigkeiten, bei denen rasche Kopfbewegungen erforderlich seien, oder die ein Überkopfarbeiten notwendig machten. Es könne aus Sicherheitsgrün- den nicht mehr auf Leitern oder Gerüsten gearbeitet werden und auch nicht an rotierenden oder schneidenden Maschinen. Eigen- und Fremdgefähr- dung müssten im Rahmen der Epilepsieerkrankung, bei möglicherweise neuerlich auftretendem Anfall, ausgeschlossen sein. Da durch Störung des Schlafrhythmus Anfälle produziert werden könnten, seien keine Nacht- und Wechselschichttätigkeiten mehr möglich. Aufgrund der festgestellten Leis- tungsauffälligkeiten auf neuropsychologischem Fachgebiet sollten nur noch Arbeiten in Ruhe, ohne Zeit- und Leistungsdruck und ohne psychosozialen Stress ausgeübt werden. Wegen der Asthmaproblematik und der mutmass- lichen Bluthochdruckproblematik könnten keine schweren Arbeiten mehr verrichtet werden, auch nicht kontinuierlich oder überwiegend mittelschwe- re Arbeiten. Es könne zudem nicht unter Exposition von Dämpfen, Stäuben und Gasen gearbeitet werden (act. II 103.1 S. 14 f.). Aus interdisziplinärer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit weder für die Tätigkeit als ... noch für jene als ... gegeben. Massgeblich hierfür seien vor allem die festgestellten Gesundheitsstörungen auf chirurgisch-orthopädischem Fachgebiet. Den Leiden angepasste Tätigkeiten seien aus interdisziplinärer Sicht noch zu 80% möglich, es bestehe also eine 20%ige Arbeitsunfähig- keit. Vor dem Hintergrund der nun schon längeren Arbeitslosigkeit sollte zunächst mit einem Arbeitspensum von 50% begonnen werden. Nach Massgabe der Lernfortschritte im Umgang mit Stress und bei der Selbstre- gulation könne die Tätigkeit dann schrittweise bis maximal 80% gesteigert werden (S. 17). Soweit retrospektiv beurteilbar, bestehe dieses Leistungs- profil zumindest seit November 2016 (S. 18). Eine angepasste Tätigkeit (wie umschrieben) sei nur noch teilweise mög- lich, wenn die Beschwerdeführerin gleichzeitig im Aufgabenbereich (Haus- halt) beansprucht sei. Insbesondere alltägliche Reinigungsarbeiten in der Küche, Staubsaugen, Bodenpflege, Garten- und Umgebungspflege, Bett- wäsche wechseln und gründliche Reinigungsmassnahmen seien haupt- sächlich wegen der chirurgisch-orthopädisch bedingten Problematik nur eingeschränkt oder gar nicht mehr möglich. Eine angepasste Tätigkeit (wie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 13 umschrieben) sei insgesamt nur noch in einem 50 bis 60%-Pensum zumut- bar (S. 19). 3.1.14 Im Bericht des Spitals F.________ vom 22. August 2019 (act. I 8) wurde festgehalten, aus neurologischer Sicht sei bei Anfallsfreiheit von 10 Jahren der nicht epileptischen Anfälle bzw. möglicher epileptischer Anfälle in der Vergangenheit sowie ansonsten rein funktionell-neurologischen Störungen die Arbeitsfähigkeit zu 100% gegeben (S. 4). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezia- lärzte, welche diesen Anforderungen entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuver- lässigkeit sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 14 3.3 Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS E.________ vom 18. Dezember 2018 (act. II 103.1 – 103.9) erfüllt die Anforderungen der Recht- sprechung an Expertisen (vgl. E. 3.2.2 vorne) und erbringt grundsätzlich Beweis. Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Bericht der Hausärztin Dr. med. J.________ vom 18. Februar 2019 (act. I 3) geltend macht, die neurologische Beurteilung im Gutachten sei „unzutreffend und fachlich falsch“ (vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. 8) respektive die „effektive Er- werbstätigkeit“ (gemeint wohl: Erwerbsfähigkeit; vgl. Stellungnahme vom
  11. September 2019, S. 4 Ziffer 11) sei tiefer als im Gutachten ausgewie- sen, kann dem nicht gefolgt werden: Vom …. bis …. 2019 hielt sich die Beschwerdeführerin im Spital F.________ auf. Wie die RAD-Ärztin Dr. med. C.________ in ihrer (unwidersprochen gebliebenen) Stellungnahme vom 18. Oktober 2019 (in den Gerichtsakten) überzeugend festhielt, sind im entsprechenden Austrittsbericht vom 22. August 2019 (act. I 8) keine neuen medizinischen Aspekte enthalten, die im Rahmen der (neurologi- schen) Begutachtung in der MEDAS E.________ nicht berücksichtigt wor- den wären. Insbesondere wurden keine zusätzlichen, die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden funktionellen Beeinträchtigungen genannt, was denn auch die Beschwerdeführerin nicht geltend macht. Vielmehr wurde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (S. 4), was mit der im neurologischen Teilgutach- ten erfolgten Einschätzung hinsichtlich einer den Leiden angepassten Tätigkeit übereinstimmt (act. II 103.4 S. 21). Ferner liegen keine weiteren Berichte im Recht, welche sich (fach)medizinisch zu den Teilgutachten der Expertise oder zum Gesamt- gutachten äussern respektive Aspekte benennen, welche im Gutachten ausser Acht gelassen worden wären. Auch stimmen die übrigen im Recht liegenden fachärztlichen Berichte hinsichtlich der Beurteilung der medizini- schen Situation (einschliesslich der daraus resultierenden funktionellen Beeinträchtigungen) im Wesentlichen mit den Einschätzungen der Gutach- ter überein, was namentlich auch auf die Berichte der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ vom 27. Februar 2017 (act. II 50) und vom 16. August 2017 (act. II 74) zutrifft. Soweit die für die Beschwerdeführerin Partei ergreifende Hausärztin, Dr. med. J.________, in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2018 (act. II 83 S. 1) sowie Bezug nehmend auf die hiervor genannten Berichte der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ jegliche Arbeitsfähigkeit pauschal Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 15 verneint und „die Rechtfertigung für eine volle IV-Rente“ postuliert, vermag dies weder die fachspezifischen noch die auf einer Konsensbeurteilung (act. II 103.1 S. 20) beruhenden interdisziplinären Einschätzungen im Gut- achten der MEDAS E.________ in Frage zu stellen. Konkrete Indizien (vgl. E. 3.2.2 vorne), welche gegen den Beweiswert der Administrativexpertise sprechen, sind somit nicht auszumachen. 3.4 3.4.1 Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter der MEDAS E.________ zunächst fest, die bisherige Tätigkeit als ... sei nicht mehr zumutbar. Dem- gegenüber seien den Leiden angepasste Tätigkeiten (Verweistätigkeiten) aus interdisziplinärer Sicht noch zu 80% möglich. Vor dem Hintergrund der nun schon längeren Arbeitslosigkeit sollte zunächst mit einem Arbeitspen- sum von 50% begonnen werden (act. II 103.1 S. 17). In der angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2019 (act. II 112) legte die Beschwerdegegnerin der Invaliditätsgradermittlung im erwerblichen Bereich unter Hinweis auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 5. Februar 2019 (act. II 106 S. 6) eine Arbeitsfähigkeit von 80% zugrunde. Die Be- schwerdeführerin bringt demgegenüber vor, gemäss neuropsychologi- schem Gutachten liege die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit lediglich bei 50% (Beschwerde, S. 5 Ziffer 7, S. 7 Ziffer 9). Zwar wurde im neuropsychologischen Teilgutachten festgehalten, für eine angepasste Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit „aus rein neuropsycholo- gischer Sicht aktuell“ 50%, wobei „nach Massgabe der Lernfortschritte im Umgang mit Stress und bei der Selbstregulation“ die Arbeitsfähigkeit schrittweise bis maximal 80% gesteigert werden könne (act. II 103.8 S. 9). Dabei ist jedoch zu beachten, dass es grundsätzlich Aufgabe des psychia- trischen oder allenfalls neurologischen Facharztes ist, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Einschränkungen abzuschätzen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 27. Juni 2019, 9C_299/2019, E. 4). Vorliegend hielt die neuropsychologische Gutachterin fest, bezüglich Ätiologie der anlässlich der Untersuchung objektivierten von leicht bis mittelschwer reichenden kognitiven Minderleistungen in mnesti- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 16 schen und exekutiven Funktionen seien mehrere Einflussfaktoren zu disku- tieren. Neben der möglichen neurologischen Genese und der damit ver- bundenen medikamentösen Behandlung trage die psychische Reaktion auf selbst wahrgenommene Fehlleistungen und Leistungsinsuffizienzen we- sentlich zur Akzentuierung der kognitiven Leistungsauffälligkeiten bei (S. 8). Damit erachtet die neuropsychologische Expertin eine neurologische Genese der von ihr erhobenen Befunde allein als möglich, was sich mit den Feststellungen im neurologischen Teilgutachten insoweit deckt, als gestützt darauf keine neurologische Ursache der geltend gemachten neuropsycho- logischen Defizite erstellt ist (vgl. act. II 103.4 S. 14 ff.) und aus neurologi- scher Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit attestiert wurde (S. 21). Sodann stellte der psychiatrische Experte auf seinem Fach- gebiet keine Diagnose (act. II 103.9 S. 21). Sein Teilgutachten, welches er in Kenntnis der neuropsychologischen Testergebnisse verfasste (S. 24), enthält sodann ein Rating gemäss Mini-ICF-APP für Aktivitäts- und Partizi- pationsstörungen bei psychischen Erkrankungen, welches bei der Be- schwerdeführerin, die sich eine Erwerbstätigkeit gemäss eigenen Angaben nicht zutraut (S. 16) respektive sich dazu nicht in der Lage fühlt (act. II 26 S. 1), bis auf die Durchhaltefähigkeit keinerlei Einschränkungen ergab (act. II 103.4 S. 19 – 21). Ausdrücklich verneinte der Experte zudem den Krank- heitswert der im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung festge- stellten psychischen Reaktion auf selbsterlebte Fehlleistungen und Leistungsinsuffizienzen (S. 24 f.). Weiter wies er darauf hin, dass die Be- schwerdeführerin nach eigenen Angaben Auto fahre, was hohe Anforde- rungen an die Daueraufmerksamkeit, die geteilte Aufmerksamkeit sowie Konzentrationsfähigkeit voraussetze (S. 22). Nachdem sowohl in neurolo- gischer wie auch in psychiatrischer Hinsicht (bezüglich der geltend ge- machten neuropsychologischen Defizite) keine medizinischen Massnahmen als erforderlich erachtet wurden (vgl. act. II 103.4 S. 21 f.; 103.9 S. 28) und die für notwendig erachtete allmähliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit interdisziplinär mit der langjährigen Arbeitslosigkeit be- gründet wurde (act. II 103.1 S. 17), ist die Invalidität – mit der Beschwerde- gegnerin – auf der Basis einer 80%igen Arbeitsfähigkeit zu ermitteln. 3.4.2 Daran ändert auch der Hinweis in der Beschwerde nichts, wonach der Arbeitsversuch in der Abklärungsstelle D.________ habe abgebrochen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 17 werden müssen und die Beschwerdeführerin damals nur ein Pensum von 2.5 bis 4 Stunden täglich absolviert habe (Beschwerde, S. 6 Ziffer 7): So- weit im Bericht der Abklärungsstelle D.________ vom 23. Mai 2017 (act. II 64) Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gezogen wurden, so ist in beweisrechtlicher Hinsicht darauf hinzuweisen, dass den Erkenntnissen von Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruflichen Abklärungen respektive Programmen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nur beschränkte Aussagekraft zukommt; sie beruhen in der Regel (wie auch vorliegend) nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben (Entscheid des BGer vom 26. Juni 2019, 9C_379/2019, E. 3.5.3). Demnach erlaubt der Bericht der Abklärungsstelle D.________ keine Rückschlüsse auf die medizinisch-theoretische Arbeits- und Leistungsfähigkeit, zumal sich die Eingliederungsfachleute gemäss ihrer Darstellung „vorstellen“ konnten, dass die Beschwerdeführerin mit der beruflichen Massnahme und ihren privaten Verpflichtungen überfordert gewesen sein könnte (S. 2), womit nichtmedizinische Umstände als Grund für den Massnahmeabbruch ins Feld geführt wurden. 3.4.3 Sodann hielten die Gutachter in Beantwortung der Frage, wie viele Stunden pro Woche eine angepasste Tätigkeit zumutbar sei, wenn die Be- schwerdeführerin gleichzeitig im Aufgabenbereich (Haushalt) beansprucht werde, fest, diesfalls sei noch ein Pensum von 50 bis 60% möglich (act. II 103.1 S. 19). Diese von den Gutachtern getroffene Einschätzung beschlägt die Problematik betreffend allfälliger Wechselwirkungen bzw. vorliegend die Frage, ob infolge der Beanspruchung im Aufgabenbereich eine allfällige verminderte Leistungsfähigkeit im erwerblichen Bereich resultiert. Ihnen ist – bei gegebenen Voraussetzungen und nach Massgabe der bis am 31. De- zember 2017 gültigen Rechtslage – rechtsprechungsgemäss mit einem Abzug von maximal 15 ungewichteten Prozentpunkten Rechnung zu tra- gen, wobei allfällige Wechselwirkungen vom anteilsmässig bedeutenderen zum weniger bedeutenden Bereich in Anschlag zu bringen sind (BGE 134 V 9 E. 7.3 S. 12 ff.). Vorliegend wäre also eine zusätzliche Einschränkung zufolge Wechselwirkungen im Haushalt und nicht im Beruf zu berücksichti- gen gewesen, womit das Vorgehen im Gutachten unzulässig ist. Damit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 18 kann offen bleiben, ob die Quantifizierung der Wechselwirkung nicht ohne- hin abschliessend aus juristischer Sicht zu erfolgen hätte. Im Übrigen wäre ein allfälliges reduziertes Leistungsvermögen im erwerblichen Bereich infolge der Beanspruchung im Haushalt ohnehin lediglich für den Fall zu berücksichtigen, dass Betreuungspflichten (gegenüber Kindern, pflegebedürftigen Angehörigen etc.) vorhanden sind (BGE 134 V 9 E. 7.3.4 S. 13), was vorliegend bei der (kinderlosen) Beschwerdeführerin (act. II 106 S. 3) nicht der Fall ist. Schliesslich sind im Rahmen der per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201; Art. 27 und Art. 27bis Abs. 2 - 4 IVV) die Auswirkungen der Wechselwirkung automatisch mitberücksichtigt (vgl. Bericht des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] vom 7. No- vember 2017, S. 12 [abrufbar unter <www.bsv.admin.ch>; Rubrik: Publika- tionen & Service/ Gesetzgebung/Vernehmlassungen/]; SUSANNE LEUZINGER, Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte mit Aufgabenbereich, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2017, S. 181). Demnach kann die Beschwerdeführerin aus der von den Gutach- tern unter dem Blickwinkel von Wechselwirkungen attestierten, allein 50 bis 60%igen Arbeitsfähigkeit (in einer angepassten Tätigkeit) nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.4.4 Schliesslich gilt das von den Gutachtern der MEDAS E.________ formulierte Leistungs- und Zumutbarkeitsprofil mit einer Arbeitsfähigkeit von 80% in einer den Leiden angepassten Tätigkeit „zumindest“ seit November 2016 (act. II 103.1 S. 18). Mit Blick auf die am 1. Dezember 2015 erfolgte Anmeldung zum Leistungsbezug (act. II 18 S. 8) liegt der Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns jedoch im Juni 2016 (Art. 29 Abs. 1 IVG). Für die Zeit von Juni bis Oktober 2016 ist auf die Berichte der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ vom 27. Februar und vom 16. August 2017 abzustel- len, welche die Tätigkeit als ... als nicht mehr möglich, eine den Leiden an- gepasste Tätigkeit dagegen als im Umfang von 80% zumutbar erachtete. Überdies hielt sie fest, das von ihr formulierte Zumutbarkeitsprofil bestehe „eigentlich“ seit 2006 (act. II 50 S. 8; 74 S. 6). Dies ist mit Blick auf den do- kumentierten medizinischen Verlauf (vgl. E. 3.1 vorne) nachvollziehbar und überzeugt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 19 3.4.5 Zusammenfassend ist der Ermittlung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich für den gesamten Beurteilungszeitraum – nachdem die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als ... zu 100% ar- beitsunfähig ist – eine Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von 80% zugrunde zu legen. Basierend auf dieser medizinisch-theoretischen Grund- lage ist nachfolgend der Invaliditätsgrad zu ermitteln.
  12. 4.1 4.1.1 Der in der angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2019 (act. II 112) festgesetzte Invaliditätsgrad von 25 bzw. 34% basiert auf der ge- mischten Methode, wobei die Beschwerdegegnerin einen Status von 70% Erwerb und 30% Haushalt zugrunde legte. Beschwerdeweise machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei für die Invaliditätsgradermittlung der Status als Vollerwerbstätige zu berücksichtigen (S. 3 Ziffer 2). 4.1.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbs- tätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbs- tätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Vielmehr sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Le- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 20 benserfahrung zu würdigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfü- gung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Ge- sundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialver- sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30). 4.1.3 Die Beschwerdeführerin wurde 1982 als ... diplomiert (act. II 20) und war fortan durchgehend bis im November 2005 auf diesem Beruf tätig (act. II 23). Dabei übte sie zwischen 1986 und 1996 ein Arbeitspensum von 80%, ab Juli 1996 bis April 1998 ein solches von 70% aus (S. 4). Zwischen Mai 1998 und Januar 1999 war sie vorübergehend in einer 100%- Anstellung (S. 3). Zwischen Februar 1999 und März 2004 bekleidete sie ein 70%-Pensum, welches sie aus gesundheitlichen Gründen ab April 2004 auf 60% reduzierte (S. 1). In der Folge ging die Beschwerdeführerin – abgese- hen von drei jeweils zwei Monate dauernden ...tätigkeiten in den Jahren 2006, 2007 und 2011 (vgl. act. II 29 S. 3; 103.3 S. 10) – keiner Erwerbs- tätigkeit mehr nach. Demnach war die Beschwerdeführerin von Juli 1996 bis März 2004 im Um- fang von 70% erwerbstätig, unterbrochen einzig von einer neun Monate dauernden Phase mit einer 100%-Anstellung. Insbesondere – und entge- gen der Darstellung in der Beschwerde (S. 3 Ziffer 1) – bestehen keine Hinweise in den Akten, wonach die Beschwerdeführerin ihr zwischen Mai 1998 und Januar 1999 vorübergehend ausgeübtes 100%-Pensum ab Fe- bruar 1999 aus gesundheitlichen Gründen auf 70% reduziert hätte. Ein solcher Sachverhalt ist einzig in Bezug auf die per April 2004 erfolgte Re- duktion auf ein 60%-Pensum erstellt. Bereits bei der ersten Anmeldung zum Leistungsbezug gab die Beschwerdeführerin denn auch an, die Be- hinderung bestehe seit Februar 2004 (act. II 2 S. 6; vgl. auch act. II 4), wo- hingegen für ein früheres Auftreten von die Arbeitsfähigkeit einschrän- kenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine Anhaltspunkte bestehen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 21 In Anbetracht der zuletzt langjährig ausgeübten 70%igen Erwerbstätigkeit bei im Verlauf im Wesentlichen unveränderten sozialen Verhältnissen so- wie mit Blick auf die unproblematische wirtschaftliche Situation (vgl. act. II 103.3 S. 11) steht überwiegend wahrscheinlich fest, dass die Beschwerde- führerin als Gesunde bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung weiter- hin im Umfang eines 70%-Pensums erwerbstätig gewesen wäre. Nicht dagegen spricht die Angabe beim Erstgespräch, wo unter Statusfrage „Ca. 80%“ festgehalten wurde (act. II 26 S. 1). Schliesslich – und entgegen der beschwerdeweise vertretenen Auffassung (S. 3 Ziffer 2) – deckt sich der Schluss auf ein im Gesundheitsfall ausgeübtes 70%-Pensum mit der An- gabe im Abklärungsbericht, die Beschwerdeführerin würde bei guter Ge- sundheit „zu 70% als ... arbeiten“ (act. II 106 S. 4). Damit kann offen bleiben, in welcher Form die Abklärungsfachperson die Frage nach dem hypothetischen Erwerbspensum stellte (vgl. Stellungnahme vom 11. Sep- tember 2019, S. 2 Ziffer 4), lässt sich doch der insoweit relevante Sachver- halt nach dem Dargelegten ohne weiteres erstellen. Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang immerhin, dass die (anwaltlich vertretene) Be- schwerdeführerin weder im ersten noch im zweiten Vorbescheidverfahren den stets identisch beurteilten Status (act. II 79 S. 4; 106 S. 4) je beanstan- det hat (act. II 88 S. 1 – 5; 108; 110 S. 1). 4.1.4 Zusammenfassend ist der Invaliditätsgradermittlung ein Status als Teilerwerbstätige von 70% Erwerb und 30% Haushalt zugrunde zu legen. 4.2 4.2.1 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG (Einkommensvergleichsmethode) festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 22 4.2.2 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) wird bei einer erwerbstäti- gen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all- fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 4.2.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Inva- liditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; Entscheid des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.2.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausge- gebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 23 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 4.2.3 Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, berechnet sich der Invaliditätsgrad wie folgt: 4.2.3.1 Nach der bis am 31. Dezember 2017 gültigen Rechtslage war für den erwerblichen Bereich die nach Massgabe der Einkommensvergleichs- methode ermittelte Einkommenseinbusse (vgl. E. 4.2.2 vorne) als Anteil des Valideneinkommens in Prozenten auszuweisen und der so erhaltene Invaliditätsgrad aus dem Erwerbsteil mit dem Anteil der hypothetischen Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu multiplizieren, um den gewichteten Invaliditätsgrad im Erwerbsteil zu erhalten. In Bezug auf den Aufgabenbereich war die durch einen Betätigungsvergleich (vgl. E. 4.2.1 vorne) ermittelte Invalidität mit dem Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich zu multiplizieren, woraus sich der gewichtete Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich ergab. Der gesamte Invaliditätsgrad ergab sich durch Addition der in beiden Bereichen berechneten und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 24 gewichteten Teilinvaliditäten (vgl. LEUENBERGER/MAURO in: Soziale Sicherheit CHSS 1/2018, S. 41 f.; BGE 125 V 146). 4.2.3.2 Nach der seit 1. Januar 2018 gültigen Regelung werden der Invali- ditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Be- zug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV [in Kraft seit 1. Januar 2018]). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Be- zug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG (vgl. E. 4.2.2 vorne). Das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Tei- lerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, wird dabei auf ein Vollpensum hochgerechnet. Die prozentuale Erwerbs- einbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Per- son hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 IVV [in Kraft seit 1. Januar 2018]). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale An- teil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Ver- gleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV [in Kraft seit 1. Januar 2018]). Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addition der beiden gewichteten Teilinvaliditäten (vgl. LEUENBERGER/MAURO, a.a.O, S. 45). 4.2.3.3 Verfahrensmässig bildet die Änderung der IVV einen Revisions- grund, welcher nach Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Verord- nungsänderung vom 1. Dezember 2017 sofort per 1. Januar 2018 zu be- rücksichtigen ist (IV-Rundschreiben Nr. 372 des BSV vom 9. Januar 2018; www.bsv.admin.ch). 4.3 Zu prüfen ist zunächst die Invalidität im erwerblichen Bereich (vgl. E. 4.2.2 vorne). Der Zeitpunkt des mutmasslich frühesten Rentenanspruchs liegt im Juni 2016 (vgl. E. 3.4.4 vorne). 4.3.1 Im Hinblick auf die Ermittlung des Valideneinkommens steht zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin stets als ... gearbeitet hat (vgl. E. 4.1.3 vorne). Auch im Rahmen der Abklärungen zu den häuslichen Ver- hältnissen gab die Beschwerdeführerin an, sie würde als Gesunde weiter- hin als ... arbeiten (vgl. act. II 106 S. 4). Die Beschwerdegegnerin hat in der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 25 Folge für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die LSE abgestellt (vgl. E. 4.2.2.1 vorne). Indessen lässt sich vorliegend aufgrund der tatsäch- lichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierba- re Einkommen hinreichend genau beziffern, so dass die Berücksichtigung der LSE nicht sachgerecht ist: Auch wenn die letzte Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des potentiell frühesten Rentenbeginns im Juni 2016 bereits gut 10 Jahre zurücklag (vgl. act. II 23 S. 1), rechtfertigt allein der Zeitablauf kein Abweichen von der allgemeinen Regel für die Er- mittlung des Valideneinkommens (vgl. Entscheid des BGer vom 11. Sep- tember 2019, 9C_225/2019, E. 4.3.2). Sodann waren die bisherigen Anstellungsverhältnisse – bis auf eine Ausnahme (vgl. act. II 23 S. 3) – jeweils von langjähriger Dauer und auch das letzte Arbeitsverhältnis dauer- te bis zu dessen gesundheitlich bedingten Beendigung knapp sieben Jahre. Anhaltspunkte, welche überwiegend wahrscheinlich auf einen damals an- stehenden Arbeitgeberwechsel schliessen lassen könnten, bestehen keine und werden auch nicht geltend gemacht. Demnach ist für die Ermittlung des Valideneinkommens von demjenigen Einkommen auszugehen, welches die Beschwerdeführerin zuletzt als Ge- sunde erzielte. Dieses bezifferte sich gemäss Auszug aus dem individuel- len Konto (IK) pro 2003 – und damit unmittelbar vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen anfangs Februar 2004 (vgl. E. 4.1.3 vorne) – auf Fr. 55‘816.-- pro Jahr (act. II 29 S. 1). Ferner ist das Validen- einkommen der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzu- passen, wobei auf den Nominallohnindex gemäss der entsprechenden Erhebung des BFS abzustellen ist (vgl. Entscheid des BGer vom 10. Mai 2013, 8C_67/2013, E. 3.3.5). Unter Berücksichtigung der statistischen Loh- nerhöhungen (BFS, T1.2.93 Nominallohnindex, Frauen, 2002 – 2010, Ab- schnitt G – O und T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen, 2011 – 2018, Abschnitt Q) beträgt das jährliche (einem 70%-Pensum entsprechende) Valideneinkommen pro 2016 Fr. 63‘181.30 (Fr. 55‘816.-- /115 x 127 /100 x 102.5). Ab Januar 2018 (vgl. E. 4.2.3.2 f. vorne) beziffert sich das einem 100%-Pensum entsprechende und dem Nominallohnindex angepasste massgebliche Valideneinkommen auf Fr. 90‘787.30 (Fr. 55‘816.-- /115 x 127 /100 x 103.1 /0.7). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 26 4.3.2 Indem die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht aus- schöpft respektive keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, sind für die Er- mittlung des Invalideneinkommens statistische Werte gemäss LSE 2016 zu berücksichtigen (vgl. E. 4.2.2.2 vorne). Die Beschwerdegegnerin hat dem Invalideneinkommen den Wert „Total“ gemäss TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, Fr. 4‘363.--, zugrunde gelegt, was die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage stellt und auch mit Blick auf das im Gutachten der MEDAS E.________ vom 18. Dezember 2018 interdisziplinär formulierte Zumutbarkeitsprofil (vgl. act. II 103.1 S. 14 f.) nicht zu beanstanden ist, was ebenso auf den zugrunde gelegten Arbeitsunfähigkeitsgrad von 80% zutrifft (vgl. E. 3.4.5 vorne). Sodann hat sie keinen leidensbedingten Abzug vorge- nommen, was die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage stellt: So sind ihre diversen Beeinträchtigungen bereits im Rahmen des insoweit qua- litativ eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt (vgl. act. II 103.1 S. 14 f.) und können folglich beim leidensbedingten Abzug nicht nochmals in Anschlag gebracht werden (vgl. E. 4.2.2.2 vorne). Sodann sind die nicht überwiegend wahrscheinlich auf krankheitsbedingten Faktoren beruhenden neuropsychologischen Defizite (vgl. E. 3.4.1 vorne) invalidenversicherungs- rechtlich nicht zu berücksichtigen, weshalb sie auch unter dem Blickwinkel des leidensbedingten Abzugs ausser Acht zu bleiben haben. Schliesslich sind die übrigen (invaliditätsfremden) Abzugskriterien Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad offensichtlich nicht gegeben, weshalb sich auch diesbezüglich ein Abzug vom Tabellen- lohn nicht rechtfertigt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass den Tabellenlöhnen generell eine Ar- beitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit im Bereich der Ta- bellenposition Total von TA1, welche sich im Jahr 2016 auf 41.7 Wochen- stunden belief (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 77; BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen). Bei einer durchschnittlichen Wo- chenarbeitszeit von 41.7 Stunden betrug das jährliche Invalideneinkommen beim potentiellen Rentenbeginn im Juni 2016 Fr. 38‘206.80 (Fr. 4‘363.-- x 12 Monate / 40 x 41.7 Wochenstunden x 0.7) respektive ab 1. Januar 2018 – bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit sowie unter Berücksichtigung der sta- tistischen Lohnerhöhungen (BFS, T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen, 2011 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 27 - 2018, Abschnitt Total) – Fr. 44‘039.15 (Fr. 4‘363.-- x 12 Monate / 40 x 41.7 Wochenstunden / 105 x 105.9 x 0.8). 4.3.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert pro 2016 eine Erwerbseinbusse von Fr. 24‘974.50 (Fr. 63‘181.30 - Fr. 38‘206.80) und damit ein Invaliditätsgrad von 39.53% (Fr. 24‘974.50 / Fr. 63‘181.30 x 100) bzw. gewichtet (vgl. E. 4.1.4 vorne) 27.67% (39.53% x 0.7). Ab dem 1. Januar 2018 beziffert sich die Erwerbseinbusse auf Fr. 46‘748.15 (Fr. 90‘787.30 - Fr. 44‘039.15), woraus ein Invaliditätsgrad von 51.49% (Fr. 46‘748.15 / Fr. 90‘787.30 x 100) bzw. gewichtet von 36.04% (51.49% x 0.7) resultiert. 4.4 Mit Bezug auf den Aufgabenbereich wurde im Abklärungsbericht Haushalt vom 5. Februar 2019 (act. II 106 S. 2 ff.) mittels Betätigungsver- gleichs eine Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von ungewichtet 7% bzw. gewichtet 2.1% ermittelt (S. 12). Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, die Schlussfolgerungen im Abklärungsbericht gingen unter Berücksichtigung des polydisziplinären Gutachtens der MEDAS E.________ fehl (Beschwerde, S. 7 ff.). 4.4.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 28 als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 4.4.2 Der erste Abklärungsbericht vom 23. April 2018 (act. II 79 S. 2 ff.) basiert auf einer Erhebung vor Ort und erfolgte nach Vorliegen der RAD- ärztlichen Berichte vom 27. Februar und vom 16. August 2017 (vgl. S. 5; act. II 50; 74). In Kenntnis der örtlichen und räumlichen sowie der medizini- schen Situation ermittelte die Abklärungsfachperson mit hinsichtlich der einzelnen zu berücksichtigenden Verrichtungen (vgl. Rz. 3086 des Kreis- schreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung; KSIH) hinreichender Detailliertheit einen Invaliditätsgrad von (ungewichtet) 7% (act. II 79 S. 12). Dabei ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, wonach die im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb getroffenen Tatsachenfeststel- lungen unzutreffend sein könnten (vgl. E. 4.4.4 hinten), weshalb die im vor- liegenden Beschwerdeverfahren erstmals vorgetragenen Rügen hinsichtlich angeblicher Verfehlungen bei der Durchführung der Ab- klärungsmassnahmen (vgl. Stellungnahme vom 11. September 2019, S. 2 Ziffer 3) nicht verfangen. Soweit sie als Einwendungen verfahrensrechtli- cher Art aufzufassen wären, wären sie als verspätet zu qualifizieren (vgl. E. 4.1.3 am Ende). Nach Erstattung des polydisziplinären Gutachtens der MEDAS E.________ veranlasste die Beschwerdegegnerin einen weiteren Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb (act. II 106 S. 2 ff.). Auf eine erneute Abklärung vor Ort wurde jedoch mit der Begründung verzichtet, dass am 15. Januar 2018 bereits eine Abklärung der häuslichen Verhältnisse erfolgt sei und sich der Gesundheitszustand gemäss Gutachten seither nicht verändert habe (S. 2). Unter den gegebenen Umständen stellt der Verzicht der Beschwerdegeg- nerin, nach Vorliegen des Gutachtens der MEDAS E.________ (und in Kenntnis desselben) zwecks Feststellung der Beeinträchtigungen im Auf- gabenbereich Haushalt auf eine weitere Abklärung vor Ort zu verzichten, keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 ATSG) dar. Denn das funktionelle Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin hat sich im Verlauf nicht wesentlich verändert (vgl. E. 3.4.5 vorne), namentlich nicht verschlechtert. Entsprechend stimmen denn auch die von der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ und den Gutachtern der MEDAS E.________ ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 29 schilderten funktionellen Einschränkungen und die basierend darauf erstell- ten Zumutbarkeitsprofile im Wesentlichen überein (vgl. act. II 50 S. 8; 103.1 S. 14 f.). Nachdem weder geltend gemacht wird noch anderweitig Anhalts- punkte dafür bestehen, dass sich die sozialen und häuslichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zwischen der Erstellung der RAD-Berichte (act. II 50; 74) und der Erstattung des Gutachtens der MEDAS E.________ verän- dert hätten, bestand kein Anlass für eine erneute Abklärung vor Ort, womit der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 5. Februar 2019 (act. II 106 S. 2 ff.) auf einem hinreichend erstellten Tatsachenfundament beruht. 4.4.3 Soweit die Gutachter der MEDAS E.________ (wie auch Prof. Dr. med. K.________ im undatierten, der Beschwerdegegnerin am 5. Septem- ber 2016 zugegangenen Bericht [act. II 40 S. 4]) die gesundheitlichen Ein- schränkungen in Bezug auf die zu berücksichtigenden Haushaltsverrichtungen eigenständig quantifiziert haben (act. II 103.1 S. 19), vermag dies die im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb erfolgte Ein- schätzung weder zu ersetzen noch zu präjudizieren. Denn rechtspre- chungsgemäss ist im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was – wie hier erfolgt – durch die Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV) zu erheben ist (vgl. Entscheid des BGer vom 28. Juni 2019, 9C_161/2019, E. 6.1). Nichts anderes gilt vorliegend, zumal im Rahmen der Begutachtung keine Abklärung vor Ort stattfand. Auch liegen keine psychischen Beeinträchtigungen vor (act. II 103.9 S. 21), welche allenfalls eine stärkere Gewichtung der medizinischen Verhältnisse erheischten. Auf die im polydisziplinären Gutachten der MEDAS E.________ erfolgte Einschätzung der Einschränkungen im Haushalt kann somit nicht abgestellt werden. 4.4.4 Sodann ist zu betonen, dass sich die Abklärung im Haushalt auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen erstreckt, welche im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist und weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl. Entscheid des BGer vom
  13. September 2017, 9C_373/2017, E. 3.1). Aus dem Gutachten der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 30 MEDAS E.________ geht hervor, dass die Beschwerdeführerin leichte Haushaltarbeiten selber erledigt (act. II 103.9 S. 15). Dabei wird sie von ihrem Ehemann massgeblich unterstützt (S. 14; act. II 103.5 S. 22) – wobei dieser namentlich gerne koche (act. II 103.4 S. 13) –, womit die im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb als zumutbar erachtete Mithilfe des Ehemannes im Haushalt offensichtlich der gelebten Realität entspricht. Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin nicht ganze Tätigkeitsbereiche oder gar die Haushaltführung insgesamt auf den Ehemann (oder übrige Familienmitglieder) überwälzt, was unzulässig wäre (BGE 141 V 642 E. 4.3.2 S. 648), sondern allein punktuelle Verrichtungen und Hilfestellungen als zumutbar erachtet (vgl. act. II 106 S. 9 f.), was nicht zu beanstanden ist. Soweit die Beschwerdeführerin beschwerdeweise den im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb pro jeweilige Verrichtung gewichteten Einschränkungen ihre eigenen Einschätzungen gegenüberstellt, vermag dies dessen Beweiswert nicht zu schmälern: So ist nicht ersichtlich, weshalb bei der Tätigkeit „Haushaltsführung“ und den Verrichtungen „Planung der Arbeiten“ sowie „Einkaufszettel schreiben“ eine höhere Einschränkung resultieren sollte (Beschwerde, S. 7 f. Ziffer 10), weisen doch die kognitiven Defizite der Beschwerdeführerin keinen Krankheitswert auf (vgl. E. 3.4.1 vorne) und wurde namentlich die Konzentrationsfähigkeit in der neuropsychologischen Begutachtung als unauffällig beurteilt (act. II 103.8 S. 7). Bei der Tätigkeit „Ernährung“ trifft es nicht zu, dass die Beschwerdeführerin den Geschirrspüler „nicht mehr selbst ein- und ausräumen“ könne (Beschwerde, S. 8), sondern dass sie dies „nicht gut“ kann (act. II 106 S. 8), wobei eine blosse Verlangsamung nicht schon eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung bedeutet. Im Übrigen ist die (punktuell) als zumutbar erachtete Unterstützung des Ehemannes im Lichte der dargelegten Rechtsprechung nicht zu beanstanden, woran nichts ändert, dass dieser im Umfang von 100% erwerbstätig ist und seinerseits an Beschwerden (Polyarthritis) leide (act. II 103.3 S. 11). Insbesondere lässt der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Bericht des Hausarztes Dr. med. M.________, Facharzt für Rheumatologie, keinen Schluss auf eine medizinisch begründete Unzumutbarkeit bei der Mithilfe im Haushalt zu (act. I 6). Auch trifft es nicht zu, dass bei der Tätigkeit „Wohnungspflege“ die Verrichtung „Böden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 31 aufnehmen“ nicht möglich sei (Beschwerde, S. 10); vielmehr wurde im Abklärungsbericht festgehalten, die Beschwerdeführerin könne den Boden „nur schwer reinigen.“ Die insoweit attestierte ungewichtete Einschränkung von 50% (act. II 106 S. 9) ist entgegen der Beschwerdeführerin nachvollziehbar. Ferner ist bei der Tätigkeit „Einkauf und weitere Besorgungen“ zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin selber mit dem Auto zum Einkaufen fährt (act. II 103.3 S. 11) und sie auch leichte Sachen selber tragen kann. Soweit die Gewichtslimite von 10kg (act. II 103.1 S. 14) überschritten wird, ist dem Ehemann eine situative Unterstützung zumutbar, wie dies im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb festgehalten wurde (act. II 106 S. 10). Im Weiteren trifft es nicht zu, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Tätigkeit „Wäsche- und Kleiderpflege“ den Wäschekorb nicht mehr selber tragen kann (Beschwerde, S. 11). Vielmehr könne sie den Wäschekorb hochtragen, sofern dieser nicht zu voll sei (act. II 106 S. 10), was mit Blick auf die zulässige Gewichtslimite von 10kg auch einleuchtet. Überzeugend wird im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb im Lichte der Schadenminderungspflicht auf geeignete (und auch realisierte) Vorkehren zum Trocknen (Tumbler) und Aufhängen der Wäsche (auf einem kleinen Ständer) sowie darauf hingewiesen, dass es dem Ehemann zumutbar ist, das Bügelbrett aufzustellen und wegzuräumen, womit sich die daraus gezogene Schlussfolgerung einer insoweit fehlenden Einschränkung als nachvollziehbar erweist. Das Gesagte gilt auch hinsichtlich der Tätigkeit „Verschiedenes“ (act. II 106 S. 11), nachdem die Beschwerdeführerin die Blumen entgegen der Darstellung in der Beschwerde (S. 12) mit einer kleinen Giesskanne grundsätzlich selber giessen kann bzw. dem Ehemann auch insoweit eine Mithilfe beim Giessen der Zimmerpflanzen zumutbar ist. 4.4.5 Zusammenfassend besteht für das Gericht kein Anlass, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person einzugreifen, sind klar fest- stellbare Fehleinschätzungen (vgl. E. 4.4.1 vorne) doch nicht auszuma- chen. Somit erfüllt der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 5. Februar 2019 die rechtsprechungsgemässen Vorgaben an den Beweiswert solcher Berichte (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547), weshalb darauf abzustellen ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 32 Indem – wie in E. 3.4.3 vorne dargelegt – kein zusätzlicher Abzug zufolge Wechselwirkungen zulässig ist, beträgt die Einschränkung im Aufgabenbe- reich Haushalt demnach für den gesamten Beurteilungszeitraum gewichtet 2.1% (7% x 0.3). 4.5 Bei einer gewichteten Einschränkung von 27.67% im Erwerbsbe- reich (vgl. E. 4.3.3 vorne) und 2.1% im Haushaltsbereich (vgl. E. 4.4.5 hier- vor) resultiert für die Zeit von Juni 2016 bis am 31. Dezember 2017 insgesamt ein IV-Grad von gerundet 30% (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123). Für die Zeit ab 1. Januar 2018 beläuft sich der Invaliditäts- grad bei einer gewichteten Einschränkung von 36.04% im Erwerbsbereich (vgl. E. 4.3.3 vorne) und 2.1% im Haushaltbereich (vgl. E. 4.4.5 hiervor) auf gerundet 38%. Damit besteht für den gesamten Beurteilungszeitraum kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 2.2 vorne). 4.6 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 21. Mai 2019 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
  14. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnom- men. 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 33 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  15. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  16. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.
  17. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  18. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 34 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 493 IV SCJ/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Dezember 2019 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 21. Mai 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 2 Sachverhalt: A. Die … geborene, bis November 2005 als ... (zuletzt in einem Teilzeitpen- sum) erwerbstätige A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich im Mai 2005 unter Hinweis auf eine Epilepsie mit partiell komplexen Anfällen und sekundärer Generalisierung bei der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug in Form von beruflichen Eingliederungsmassnahmen an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 2; 23 S. 1 f.; 24 S. 2). Nachdem die IVB den Sachverhalt in erwerblicher Hinsicht abgeklärt und medizinische Berichte beigezogen hatte, schrieb sie das Leistungsbegeh- ren mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 5. Mai 2006 (act. II 14) unter Hinweis auf die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversi- cherung ab. B. Im Dezember 2015 meldete sich die Versicherte, welche zuletzt bzw. in den Jahren 2006, 2007 und 2011 während jeweils zwei Monaten in der ... tätig war (vgl. act. II 29 S. 3; 103.3 S. 10), unter Hinweis auf eine Epilepsie, Gangunsicherheit, Konzentrationsprobleme und Stressanfälligkeit erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. II 18). Die IVB führte ein Erstge- spräch mit der Versicherten durch, holte Berichte der behandelnden Ärzte ein und klärte den Sachverhalt in erwerblicher Hinsicht ab. Nachdem sie das medizinische Dossier Dr. med. C.________, Fachärztin für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), zur Beurteilung vorgelegt hatte (ärztli- cher Bericht vom 27. Februar 2017 [act. II 50]), gewährte sie der Versicher- ten im März 2017 berufliche Abklärungen in Form einer Grundabklärung in der Abklärungsstelle D.________ (act. II 53), welche jedoch vorzeitig ab- gebrochen wurde (act. II 60). Mit Mitteilung vom 30. Juni 2017 schloss die IVB die Eingliederungsbemühungen ab (act. II 68). In der Folge holte sie bei der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ einen weiteren ärztlichen Bericht (act. II 74) ein und liess durch ihren Abklärungsdienst einen Abklärungsbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 3 richt Haushalt erstellen (act. II 79 S. 2 ff.). Mit Vorbescheid vom 24. April 2018 (act. II 80) stellte die IVB der Versicherten bei einem nach der ge- mischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad von 24% (bis 31. Dezember

2017) bzw. 34% (ab. 1. Januar 2018) die Verneinung eines Rentenan- spruchs in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben (act. II 88), woraufhin die IVB bei der MEDAS E.________ eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasste (Expertise vom 18. Dezember 2018 [act. II 103.1

– 103.9]). Zudem liess sie einen weiteren Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb erstellen (act. II 106 S. 2 ff.). Nach erneut durchgeführtem Vor- bescheidverfahren (act. II 107 ff.) verneinte die IVB mit Verfügung vom 21. Mai 2019 (act. II 112) bei einem nach Massgabe der gemischten Methode (Erwerb: 70%, Haushalt: 30%) ermittelten Invaliditätsgrad von 25% (bis 31. Dezember 2017) respektive 34% (ab 1. Januar 2018) einen Anspruch auf eine Invalidenrente. C. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________, mit Eingabe vom 19. Juni 2019 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden Anträge: 1. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern, vom

21. Mai 2019, sei die Beschwerdesache zur Neubeurteilung des Rentenan- spruchs an die Beschwerdegegnerin, unter der Weisung, dass der Beschwer- deführerin ein Valideneinkommen, basierend auf einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit, sowie ein Haushaltschaden von mindestens 50% zuzuspre- chen ist, zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle des Kantons Bern, vom 21. Mai 2019, der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Juni 2017 und unter Berücksichtigung eines Invaliditätsgrades von mindes- tens 50% eine Invalidenrente zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2019 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 11. September 2019 nahm die Beschwerdeführerin zu den Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2019 Stellung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 4 Am 8. Oktober 2019 legte die Beschwerdeführerin – wie bereits im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2019 (S. 6 Ziffer 8) sowie in der Stel- lungnahme vom 11. September 2019 (S. 4 Ziffer 11) in Aussicht gestellt – innert der vom Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom

16. September 2019 gewährten Frist einen „Austrittsbericht mit Ergänzung Arbeitsfähigkeit“ des Spitals F.________ (nachfolgend Spital F.________) vom 22. August 2019 ins Recht (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 8). Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Oktober 2019 gewährte der In- struktionsrichter den Parteien die Möglichkeit, sich innert Frist zum Aus- trittsbericht des Spitals F.________ vom 22. August 2019 zu äussern, wovon die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ vom 17. Oktober 2019 (in den Gerichts- akten) mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 Gebrauch machte. Die Be- schwerdeführerin reichte keine weitere Stellungnahme ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Oktober 2019 stellte der Instrukti- onsrichter die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin samt Beilage der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zu. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 5 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 21. Mai 2019 (act. II 112). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente der IV. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 6 benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Bei Erlass der – zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden – angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2019 (act. II 112; BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.1.1 Im Bericht vom 25. August 2014 (act. II 28 S. 23 f.) hielt Dr. med. G.________, Fachärztin für Neurologie, die folgenden Diagnosen fest: • Epilepsie unklarer Ätiologie mit komplex-fokalen und sekundär generali- sierten Anfällen - Erstmanifestation … 2004, Erstdiagnose …/04 - letzter komplex-fokaler Anfall 9/06, evtl. noch rudimentäre Anfälle 2008, letzter sekundär generalisierter Anfall … 2006 - Verdacht auf psychogene Anfälle - neuropsychologische Einschränkungen - Fahrtauglichkeit gegeben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 7 • Gastroösophagealer Reflux Der Verlauf sei sehr erfreulich, keine anfallsverdächtigen Ereignisse, keine gesundheitlichen Probleme. Seit einer Unterleibsoperation im … 2013 fühle sich die Beschwerdeführerin sehr gut (S. 23). 3.1.2 Prof. Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom 28. April 2015 (act. II 28 S. 19 f.) eine wechselnd ausgeprägte Schmerzproblematik im Gesichts- und Nackenbereich. In der Beurteilung hielt er fest, diese diffuse Schmerzproblematik könne sicher nicht in Zu- sammenhang mit den Veränderungen an der HWS gebracht werden. Die bildgebend imponierenden degenerativen Veränderungen schienen unspe- zifisch. Insbesondere sei keine sichere Neurokompression von der Klinik her zu eruieren und die bildgebenden Befunde erklärten das Beschwerde- bild nicht (S. 19). 3.1.3 Im Bericht des Spitals I.________ vom 15. September 2015 (act. II 28 S. 8 – 10) wurden im Wesentlichen die folgenden Diagnosen gestellt (S. 8): • Chronisches Zervikalsyndrom mit zephaler Komponente • Leichte Hemiataxie rechts unklarer Ätiologie • Epilepsie unklarer Ätiologie • Mikroprolaktinom (ED 2003) • Substituierte Hypothyreose • Postmenopausale Beschwerden • Morbus Menière (ED 2004) In der Beurteilung wurde festgehalten, die bisherigen physiotherapeuti- schen Behandlungen in Kombination mit der Information, dass die MR- tomographischen Veränderungen an der HWS mit den aktuellen Beschwerden kaum etwas zu tun hätten, hätten bis zur aktuellen Konsulta- tion bereits zu einer deutlichen Beschwerderegredienz geführt. Im Rahmen der aktuellen Untersuchung finde sich eine praktisch normale Beweglichkeit der Halswirbelsäule. Andererseits fänden sich keine Myogelosen und wei- terhin keine Hinweise für ein radikuläres Reiz- oder sensomotorisches Aus- fallsyndrom. Hinsichtlich der leichten Hemiataxie rechts habe zwischenzeitlich ergänzend eine neurovaskuläre Ultraschalluntersuchung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 8 im Hause stattgefunden, welche offenbar normale Befunde ergeben habe (S. 9). 3.1.4 Im Bericht vom 20. Januar 2016 (act. II 32) hielt Dr. med. J.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, fest, die Beschwer- deführerin leide unter Konzentrationsschwäche, Nackenschmerzen, einer Gangstörung sowie einer mangelnden Stresstoleranz. Anamnestisch sei sie seit ca. acht Jahren zu 100% arbeitsunfähig (genauere Daten habe sie

– Dr. med. J.________ – nicht [S. 4]). Am 2. Juni 2016 berichtete Dr. med. J.________, der Gesundheitszustand sei stationär (act. II 33 S. 2). 3.1.5 Prof. Dr. med. K.________, Facharzt für Neurologie, hielt mit un- datiertem, der Beschwerdegegnerin am 9. September 2016 zugegangenem Bericht (act. II 40) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen eine wahrscheinlich multifaktorielle Gangunsicherheit, eine Epilepsie unklarer Ätiologie sowie chronische HWS- und LWS- Beschwerden fest (S. 2). Für die Tätigkeit als Hausfrau bestehe eine Ar- beitsunfähigkeit von 30-40% (S. 4), die Erwerbstätigkeit als ... sei nicht mehr zumutbar (S. 5). 3.1.6 Mit Bericht vom 5. Dezember 2016 (act. II 44 S. 2 – 4) hielt Dr. med. J.________ fest, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien neu eine mediane Diskushernie L5/S1 sowie ein „cough variant-Asthma bronchiale“ hinzuge- kommen (S. 2). 3.1.7 Die RAD-Ärztin Dr. med. C.________ hielt im Bericht vom 27. Fe- bruar 2017 (act. II 50) die folgenden Diagnosen fest (S. 7): Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit • Epilepsie mit komplex-fokalen Anfällen (seit 2008 anfallsfrei) • Leichte bis mittelschwere kognitive Störungen (Gedächtnis und exekutive Funktionen betreffend) • Chronisches cervikales und lumbales Schmerzsyndrom bei degenerati- ven Wirbelsäulen- und Bandscheibenveränderungen • Gangunsicherheit unklarere Genese • Cough-Variant Asthma

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 9 Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit • Rezidivierende depressive Symptomatik leichter Ausprägung • Verdacht auf Mikrokavernom • Zustand nach OP eines Zystadenoms (gutartiger Tumor am rechten Ovar) Zur Arbeitsfähigkeit hielt die RAD-Ärztin fest, in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin in der Lage, leichte und gelegentlich mittel- schwere Tätigkeiten mit der Möglichkeit des Wechsels der Körperhaltung auszuführen. Schwere körperliche Tätigkeiten mit häufigem Heben und Tragen von Lasten sollten wegen der chronischen Schmerzsymptomatik cervikal und lumbal und der Schwindelproblematik vermieden werden. Gleiches gelte für Arbeiten in Zwangshaltung, über dem Kopf, im Bücken etc. Arbeiten mit Absturzgefahr, z.B. auf Leitern und Gerüsten, seien we- gen der Epilepsie und Schwindelsymptomatik ebenfalls nicht möglich. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände sei nicht eingeschränkt. Tätigkeiten mit Nachtarbeit seien wegen der Epilepsie zu vermeiden. Die Wegefähigkeit sei gegeben, die Beschwerdeführerin sei fahrtauglich. Wegen der beste- henden kognitiven Defizite und der schnelleren Ermüdbarkeit sollte die Möglichkeit von zwischenzeitlichen Pausen eingeräumt werden. Weiterhin sollten Tätigkeiten, die eine sehr hohe Konzentration, Aufmerksamkeit und Umstellfähigkeit voraussetzten, vermieden werden. Eine solche Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin 8 Stunden pro Tag an 5 Tagen in der Woche mit einer Leistungsfähigkeit von 80% ausüben. Die Tätigkeit als ... erscheine nicht mehr möglich (S. 8). 3.1.8 Mit Bericht vom 16. Juni 2017 (act. II 67 S. 2 – 5) hielt Dr. med. J.________ fest, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Nebst den Hauptdiagnosen Epilepsie und Gangstörung sei neu eine Diskusherni- enproblematik L3/4 rechts hinzugekommen (S. 2). Mit weiterem Bericht vom 9. Juli 2017 (act. II 71) hielt sie fest, nach einer Infiltration im Bereich L3/4 beständen aktuell etwas weniger Beschwerden, doch sei die initial bemerkte starke Verbesserung wieder rückläufig (S. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 10 3.1.9 Die RAD-Ärztin Dr. med. C.________ hielt mit Bericht vom 16. August 2017 (act. II 74) fest, das am 27. Februar 2017 formulierte Zumut- barkeitsprofil für eine angepasste Tätigkeit habe weiterhin Gültigkeit (S. 6). 3.1.10 Dr. med. L.________, Fachärztin für Neurologie, hielt im Bericht vom 4. April 2018 (act. II 78 S. 2 – 4) fest, zwischenanamnestisch mache die Beschwerdeführerin paroxysmale (anfallsartige) Störungen (mit Sturz Ende Dezember) geltend. Ein am … 2018 durchgeführtes EEG sei leicht pathologisch mit leichter Allgemeinveränderung, kein Herdbefund, keine epilepsietypischen Elemente. Ein MRI des Schädels vom … 2018 habe keine neuen sichtbaren Läsionen ergeben. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten paroxysmalen Störungen seien doch sehr suspekt für epilep- tische Manifestationen, wobei deren nicht klar stereotyper Charakter Fra- gen aufwerfe (S. 4). 3.1.11 Mit als „Einsprache gegen den Vorentscheid der IV“ betiteltem Bericht vom 22. Mai 2018 (act. II 83 S. 1) hielt Dr. med. J.________ fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrem Zustand weder im normalen noch in einem geschützten Arbeitsmarkt vermittelbar bzw. einsatzfähig. Aus hausärztlicher Sicht habe die Beschwerdeführerin „die Rechtfertigung für eine volle IV-Rente“. 3.1.12 Dr. med. L.________ hielt im Bericht vom 7. Juni 2018 (act. II 87 S. 2 ff.) als zusätzliche Diagnosen rezidivierende unerklärte Stürze ohne sicheren Bewusstseinsverlust, einen Verdacht auf Anfälle mit veränderter Semiologie April 2018 mit Kakosmie und einmal einfachen visuellen Hallu- zinationen sowie aktuell zunehmende LWS-Beschwerden im Rahmen der rezidivierenden Stürze fest (S. 3). Aus ihrer – Dr. med. L.________’s – Sicht sei eine interdisziplinäre Begutachtung vorzunehmen. 3.1.13 Im polydisziplinären Gutachten vom 18. Dezember 2018 der ME- DAS E.________ (act. II 103.1 – 103.9) wurden interdisziplinär die folgen- den Diagnosen gestellt (act. II 103.1 S. 13 f.): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit • Vorbekanntes Cough-variant-Asthma bronchiale mit wiederkehrendem Reizhusten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 11 • Epilepsie mit komplex-fokalen und sekundär generalisierten Anfällen, letzter fraglicher Anfall …/2018, davor 10 Jahre anfallsfrei • Chronisches lumbales Schmerzsyndrom bei foraminaler Diskushernie L3/L4 rechts mit deutlicher Kompression der Wurzel L3 rechts bei - mittelgradiger, rechts lateral aktivierter Osteochondrose LWK 5/SWK 1 – MRT vom … 2016 - kleinvolumige bis mittelvolumige mediane Diskushernie LWK 5/SWK 1 mit Tangierung beider S1-Wurzeln rechts betont – MRT vom … 2016 • Möglicher M. Menière gemäss AAO-HNS 1995 (ICD-10 H81.0) • Sekundärer somatoformer Schwindel (ICD-10 R42) • Leichte Leistungsauffälligkeiten beim flexiblen Denken, Planen und Struk- turieren und bis mittelgradige Leistungsauffälligkeiten beim visuell- räumlichen Lernen und im Frischgedächtnis Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit • Adipositas I° (BMI 31,36 kg/m2) • Verdacht auf arterielle Hypertonie, bisher nicht vorbekannt • Vorbekannter gastroösophagealer Reflux • Zustand nach beidseitiger Galaktorrhoe, linksbetont, bei Mikroprolakti- nom, zwischenzeitliche Therapie mit Dostinex • Zustand nach Entfernung eines Basalioms Schulter rechts (05/2007) • Allergie auf Wespengift, Zustand nach zweimaliger allergischer Reaktion I-II° • Zustand nach operativer Entfernung eines multilokulären muzinösen Zy- stadenoms des rechten Ovars • Ausschluss zervikale und lumbale Wurzelläsion bei NPP HWK 6/7 und LWK 3/4 • Status nach Prolaktinom, aktuell keine Behandlung • Rezidivierende Stürze unklarer Genese, DD: nicht organisch • Leichte bis mittelgradige, mehretagere Facettengelenkarthrose der HWS • Chronisches cervikales Schmerzsyndrom bei degenerativen Wirbelsäu- lenveränderungen bei mediolateralem Bandscheibenprolaps im Segment HWK 6/7 mit Impression der Wurzel C7 linksseitig – MRI HWS vom … 2015 • Verdacht auf Carpaltunnel-Syndrom rechts • Status nach Hallux valgus-Korrektur rechts ca. 1976 • Kompensierter Tinnitus rechtsbetont (ICD-10 H93.1) • Funktionelle Dysphonie (ICD-10 R49.0) In der interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter fest, aufgrund der Lendenwirbelsäulenproblematik könnten keine schweren Lasten mit mehr als 10kg gehoben und getragen werden. Überwiegende oder längere Tätigkeiten im Stehen und im Gehen seien nicht mehr zuzumuten, es sollte aus wechselnder Ausgangslage gearbeitet werden. Arbeiten in Zwangshal- tungen (kniend, bückend, kauernd) seien nicht mehr möglich. Kälteexposi- tion verstärke die Beschwerden im Rückenbereich und sollte deshalb vermieden werden. Ferner sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schwindelsymptomatik eingeschränkt. Vor allem nicht mehr möglich seien

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 12 Tätigkeiten, bei denen rasche Kopfbewegungen erforderlich seien, oder die ein Überkopfarbeiten notwendig machten. Es könne aus Sicherheitsgrün- den nicht mehr auf Leitern oder Gerüsten gearbeitet werden und auch nicht an rotierenden oder schneidenden Maschinen. Eigen- und Fremdgefähr- dung müssten im Rahmen der Epilepsieerkrankung, bei möglicherweise neuerlich auftretendem Anfall, ausgeschlossen sein. Da durch Störung des Schlafrhythmus Anfälle produziert werden könnten, seien keine Nacht- und Wechselschichttätigkeiten mehr möglich. Aufgrund der festgestellten Leis- tungsauffälligkeiten auf neuropsychologischem Fachgebiet sollten nur noch Arbeiten in Ruhe, ohne Zeit- und Leistungsdruck und ohne psychosozialen Stress ausgeübt werden. Wegen der Asthmaproblematik und der mutmass- lichen Bluthochdruckproblematik könnten keine schweren Arbeiten mehr verrichtet werden, auch nicht kontinuierlich oder überwiegend mittelschwe- re Arbeiten. Es könne zudem nicht unter Exposition von Dämpfen, Stäuben und Gasen gearbeitet werden (act. II 103.1 S. 14 f.). Aus interdisziplinärer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit weder für die Tätigkeit als ... noch für jene als ... gegeben. Massgeblich hierfür seien vor allem die festgestellten Gesundheitsstörungen auf chirurgisch-orthopädischem Fachgebiet. Den Leiden angepasste Tätigkeiten seien aus interdisziplinärer Sicht noch zu 80% möglich, es bestehe also eine 20%ige Arbeitsunfähig- keit. Vor dem Hintergrund der nun schon längeren Arbeitslosigkeit sollte zunächst mit einem Arbeitspensum von 50% begonnen werden. Nach Massgabe der Lernfortschritte im Umgang mit Stress und bei der Selbstre- gulation könne die Tätigkeit dann schrittweise bis maximal 80% gesteigert werden (S. 17). Soweit retrospektiv beurteilbar, bestehe dieses Leistungs- profil zumindest seit November 2016 (S. 18). Eine angepasste Tätigkeit (wie umschrieben) sei nur noch teilweise mög- lich, wenn die Beschwerdeführerin gleichzeitig im Aufgabenbereich (Haus- halt) beansprucht sei. Insbesondere alltägliche Reinigungsarbeiten in der Küche, Staubsaugen, Bodenpflege, Garten- und Umgebungspflege, Bett- wäsche wechseln und gründliche Reinigungsmassnahmen seien haupt- sächlich wegen der chirurgisch-orthopädisch bedingten Problematik nur eingeschränkt oder gar nicht mehr möglich. Eine angepasste Tätigkeit (wie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 13 umschrieben) sei insgesamt nur noch in einem 50 bis 60%-Pensum zumut- bar (S. 19). 3.1.14 Im Bericht des Spitals F.________ vom 22. August 2019 (act. I 8) wurde festgehalten, aus neurologischer Sicht sei bei Anfallsfreiheit von 10 Jahren der nicht epileptischen Anfälle bzw. möglicher epileptischer Anfälle in der Vergangenheit sowie ansonsten rein funktionell-neurologischen Störungen die Arbeitsfähigkeit zu 100% gegeben (S. 4). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezia- lärzte, welche diesen Anforderungen entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuver- lässigkeit sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 14 3.3 Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS E.________ vom 18. Dezember 2018 (act. II 103.1 – 103.9) erfüllt die Anforderungen der Recht- sprechung an Expertisen (vgl. E. 3.2.2 vorne) und erbringt grundsätzlich Beweis. Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Bericht der Hausärztin Dr. med. J.________ vom 18. Februar 2019 (act. I 3) geltend macht, die neurologische Beurteilung im Gutachten sei „unzutreffend und fachlich falsch“ (vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. 8) respektive die „effektive Er- werbstätigkeit“ (gemeint wohl: Erwerbsfähigkeit; vgl. Stellungnahme vom

11. September 2019, S. 4 Ziffer 11) sei tiefer als im Gutachten ausgewie- sen, kann dem nicht gefolgt werden: Vom …. bis …. 2019 hielt sich die Beschwerdeführerin im Spital F.________ auf. Wie die RAD-Ärztin Dr. med. C.________ in ihrer (unwidersprochen gebliebenen) Stellungnahme vom 18. Oktober 2019 (in den Gerichtsakten) überzeugend festhielt, sind im entsprechenden Austrittsbericht vom 22. August 2019 (act. I 8) keine neuen medizinischen Aspekte enthalten, die im Rahmen der (neurologi- schen) Begutachtung in der MEDAS E.________ nicht berücksichtigt wor- den wären. Insbesondere wurden keine zusätzlichen, die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden funktionellen Beeinträchtigungen genannt, was denn auch die Beschwerdeführerin nicht geltend macht. Vielmehr wurde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (S. 4), was mit der im neurologischen Teilgutach- ten erfolgten Einschätzung hinsichtlich einer den Leiden angepassten Tätigkeit übereinstimmt (act. II 103.4 S. 21). Ferner liegen keine weiteren Berichte im Recht, welche sich (fach)medizinisch zu den Teilgutachten der Expertise oder zum Gesamt- gutachten äussern respektive Aspekte benennen, welche im Gutachten ausser Acht gelassen worden wären. Auch stimmen die übrigen im Recht liegenden fachärztlichen Berichte hinsichtlich der Beurteilung der medizini- schen Situation (einschliesslich der daraus resultierenden funktionellen Beeinträchtigungen) im Wesentlichen mit den Einschätzungen der Gutach- ter überein, was namentlich auch auf die Berichte der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ vom 27. Februar 2017 (act. II 50) und vom 16. August 2017 (act. II 74) zutrifft. Soweit die für die Beschwerdeführerin Partei ergreifende Hausärztin, Dr. med. J.________, in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2018 (act. II 83 S. 1) sowie Bezug nehmend auf die hiervor genannten Berichte der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ jegliche Arbeitsfähigkeit pauschal

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 15 verneint und „die Rechtfertigung für eine volle IV-Rente“ postuliert, vermag dies weder die fachspezifischen noch die auf einer Konsensbeurteilung (act. II 103.1 S. 20) beruhenden interdisziplinären Einschätzungen im Gut- achten der MEDAS E.________ in Frage zu stellen. Konkrete Indizien (vgl. E. 3.2.2 vorne), welche gegen den Beweiswert der Administrativexpertise sprechen, sind somit nicht auszumachen. 3.4 3.4.1 Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter der MEDAS E.________ zunächst fest, die bisherige Tätigkeit als ... sei nicht mehr zumutbar. Dem- gegenüber seien den Leiden angepasste Tätigkeiten (Verweistätigkeiten) aus interdisziplinärer Sicht noch zu 80% möglich. Vor dem Hintergrund der nun schon längeren Arbeitslosigkeit sollte zunächst mit einem Arbeitspen- sum von 50% begonnen werden (act. II 103.1 S. 17). In der angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2019 (act. II 112) legte die Beschwerdegegnerin der Invaliditätsgradermittlung im erwerblichen Bereich unter Hinweis auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 5. Februar 2019 (act. II 106 S. 6) eine Arbeitsfähigkeit von 80% zugrunde. Die Be- schwerdeführerin bringt demgegenüber vor, gemäss neuropsychologi- schem Gutachten liege die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit lediglich bei 50% (Beschwerde, S. 5 Ziffer 7, S. 7 Ziffer 9). Zwar wurde im neuropsychologischen Teilgutachten festgehalten, für eine angepasste Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit „aus rein neuropsycholo- gischer Sicht aktuell“ 50%, wobei „nach Massgabe der Lernfortschritte im Umgang mit Stress und bei der Selbstregulation“ die Arbeitsfähigkeit schrittweise bis maximal 80% gesteigert werden könne (act. II 103.8 S. 9). Dabei ist jedoch zu beachten, dass es grundsätzlich Aufgabe des psychia- trischen oder allenfalls neurologischen Facharztes ist, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Einschränkungen abzuschätzen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 27. Juni 2019, 9C_299/2019, E. 4). Vorliegend hielt die neuropsychologische Gutachterin fest, bezüglich Ätiologie der anlässlich der Untersuchung objektivierten von leicht bis mittelschwer reichenden kognitiven Minderleistungen in mnesti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 16 schen und exekutiven Funktionen seien mehrere Einflussfaktoren zu disku- tieren. Neben der möglichen neurologischen Genese und der damit ver- bundenen medikamentösen Behandlung trage die psychische Reaktion auf selbst wahrgenommene Fehlleistungen und Leistungsinsuffizienzen we- sentlich zur Akzentuierung der kognitiven Leistungsauffälligkeiten bei (S. 8). Damit erachtet die neuropsychologische Expertin eine neurologische Genese der von ihr erhobenen Befunde allein als möglich, was sich mit den Feststellungen im neurologischen Teilgutachten insoweit deckt, als gestützt darauf keine neurologische Ursache der geltend gemachten neuropsycho- logischen Defizite erstellt ist (vgl. act. II 103.4 S. 14 ff.) und aus neurologi- scher Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit attestiert wurde (S. 21). Sodann stellte der psychiatrische Experte auf seinem Fach- gebiet keine Diagnose (act. II 103.9 S. 21). Sein Teilgutachten, welches er in Kenntnis der neuropsychologischen Testergebnisse verfasste (S. 24), enthält sodann ein Rating gemäss Mini-ICF-APP für Aktivitäts- und Partizi- pationsstörungen bei psychischen Erkrankungen, welches bei der Be- schwerdeführerin, die sich eine Erwerbstätigkeit gemäss eigenen Angaben nicht zutraut (S. 16) respektive sich dazu nicht in der Lage fühlt (act. II 26 S. 1), bis auf die Durchhaltefähigkeit keinerlei Einschränkungen ergab (act. II 103.4 S. 19 – 21). Ausdrücklich verneinte der Experte zudem den Krank- heitswert der im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung festge- stellten psychischen Reaktion auf selbsterlebte Fehlleistungen und Leistungsinsuffizienzen (S. 24 f.). Weiter wies er darauf hin, dass die Be- schwerdeführerin nach eigenen Angaben Auto fahre, was hohe Anforde- rungen an die Daueraufmerksamkeit, die geteilte Aufmerksamkeit sowie Konzentrationsfähigkeit voraussetze (S. 22). Nachdem sowohl in neurolo- gischer wie auch in psychiatrischer Hinsicht (bezüglich der geltend ge- machten neuropsychologischen Defizite) keine medizinischen Massnahmen als erforderlich erachtet wurden (vgl. act. II 103.4 S. 21 f.; 103.9 S. 28) und die für notwendig erachtete allmähliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit interdisziplinär mit der langjährigen Arbeitslosigkeit be- gründet wurde (act. II 103.1 S. 17), ist die Invalidität – mit der Beschwerde- gegnerin – auf der Basis einer 80%igen Arbeitsfähigkeit zu ermitteln. 3.4.2 Daran ändert auch der Hinweis in der Beschwerde nichts, wonach der Arbeitsversuch in der Abklärungsstelle D.________ habe abgebrochen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 17 werden müssen und die Beschwerdeführerin damals nur ein Pensum von 2.5 bis 4 Stunden täglich absolviert habe (Beschwerde, S. 6 Ziffer 7): So- weit im Bericht der Abklärungsstelle D.________ vom 23. Mai 2017 (act. II

64) Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gezogen wurden, so ist in beweisrechtlicher Hinsicht darauf hinzuweisen, dass den Erkenntnissen von Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruflichen Abklärungen respektive Programmen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nur beschränkte Aussagekraft zukommt; sie beruhen in der Regel (wie auch vorliegend) nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben (Entscheid des BGer vom 26. Juni 2019, 9C_379/2019, E. 3.5.3). Demnach erlaubt der Bericht der Abklärungsstelle D.________ keine Rückschlüsse auf die medizinisch-theoretische Arbeits- und Leistungsfähigkeit, zumal sich die Eingliederungsfachleute gemäss ihrer Darstellung „vorstellen“ konnten, dass die Beschwerdeführerin mit der beruflichen Massnahme und ihren privaten Verpflichtungen überfordert gewesen sein könnte (S. 2), womit nichtmedizinische Umstände als Grund für den Massnahmeabbruch ins Feld geführt wurden. 3.4.3 Sodann hielten die Gutachter in Beantwortung der Frage, wie viele Stunden pro Woche eine angepasste Tätigkeit zumutbar sei, wenn die Be- schwerdeführerin gleichzeitig im Aufgabenbereich (Haushalt) beansprucht werde, fest, diesfalls sei noch ein Pensum von 50 bis 60% möglich (act. II 103.1 S. 19). Diese von den Gutachtern getroffene Einschätzung beschlägt die Problematik betreffend allfälliger Wechselwirkungen bzw. vorliegend die Frage, ob infolge der Beanspruchung im Aufgabenbereich eine allfällige verminderte Leistungsfähigkeit im erwerblichen Bereich resultiert. Ihnen ist

– bei gegebenen Voraussetzungen und nach Massgabe der bis am 31. De- zember 2017 gültigen Rechtslage – rechtsprechungsgemäss mit einem Abzug von maximal 15 ungewichteten Prozentpunkten Rechnung zu tra- gen, wobei allfällige Wechselwirkungen vom anteilsmässig bedeutenderen zum weniger bedeutenden Bereich in Anschlag zu bringen sind (BGE 134 V 9 E. 7.3 S. 12 ff.). Vorliegend wäre also eine zusätzliche Einschränkung zufolge Wechselwirkungen im Haushalt und nicht im Beruf zu berücksichti- gen gewesen, womit das Vorgehen im Gutachten unzulässig ist. Damit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 18 kann offen bleiben, ob die Quantifizierung der Wechselwirkung nicht ohne- hin abschliessend aus juristischer Sicht zu erfolgen hätte. Im Übrigen wäre ein allfälliges reduziertes Leistungsvermögen im erwerblichen Bereich infolge der Beanspruchung im Haushalt ohnehin lediglich für den Fall zu berücksichtigen, dass Betreuungspflichten (gegenüber Kindern, pflegebedürftigen Angehörigen etc.) vorhanden sind (BGE 134 V 9 E. 7.3.4 S. 13), was vorliegend bei der (kinderlosen) Beschwerdeführerin (act. II 106 S. 3) nicht der Fall ist. Schliesslich sind im Rahmen der per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201; Art. 27 und Art. 27bis Abs. 2 - 4 IVV) die Auswirkungen der Wechselwirkung automatisch mitberücksichtigt (vgl. Bericht des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] vom 7. No- vember 2017, S. 12 [abrufbar unter; Rubrik: Publika- tionen & Service/ Gesetzgebung/Vernehmlassungen/]; SUSANNE LEUZINGER, Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte mit Aufgabenbereich, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2017, S. 181). Demnach kann die Beschwerdeführerin aus der von den Gutach- tern unter dem Blickwinkel von Wechselwirkungen attestierten, allein 50 bis 60%igen Arbeitsfähigkeit (in einer angepassten Tätigkeit) nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.4.4 Schliesslich gilt das von den Gutachtern der MEDAS E.________ formulierte Leistungs- und Zumutbarkeitsprofil mit einer Arbeitsfähigkeit von 80% in einer den Leiden angepassten Tätigkeit „zumindest“ seit November 2016 (act. II 103.1 S. 18). Mit Blick auf die am 1. Dezember 2015 erfolgte Anmeldung zum Leistungsbezug (act. II 18 S. 8) liegt der Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns jedoch im Juni 2016 (Art. 29 Abs. 1 IVG). Für die Zeit von Juni bis Oktober 2016 ist auf die Berichte der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ vom 27. Februar und vom 16. August 2017 abzustel- len, welche die Tätigkeit als ... als nicht mehr möglich, eine den Leiden an- gepasste Tätigkeit dagegen als im Umfang von 80% zumutbar erachtete. Überdies hielt sie fest, das von ihr formulierte Zumutbarkeitsprofil bestehe „eigentlich“ seit 2006 (act. II 50 S. 8; 74 S. 6). Dies ist mit Blick auf den do- kumentierten medizinischen Verlauf (vgl. E. 3.1 vorne) nachvollziehbar und überzeugt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 19 3.4.5 Zusammenfassend ist der Ermittlung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich für den gesamten Beurteilungszeitraum – nachdem die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als ... zu 100% ar- beitsunfähig ist – eine Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von 80% zugrunde zu legen. Basierend auf dieser medizinisch-theoretischen Grund- lage ist nachfolgend der Invaliditätsgrad zu ermitteln. 4. 4.1 4.1.1 Der in der angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2019 (act. II

112) festgesetzte Invaliditätsgrad von 25 bzw. 34% basiert auf der ge- mischten Methode, wobei die Beschwerdegegnerin einen Status von 70% Erwerb und 30% Haushalt zugrunde legte. Beschwerdeweise machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei für die Invaliditätsgradermittlung der Status als Vollerwerbstätige zu berücksichtigen (S. 3 Ziffer 2). 4.1.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbs- tätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbs- tätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Vielmehr sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Le-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 20 benserfahrung zu würdigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfü- gung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Ge- sundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialver- sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30). 4.1.3 Die Beschwerdeführerin wurde 1982 als ... diplomiert (act. II 20) und war fortan durchgehend bis im November 2005 auf diesem Beruf tätig (act. II 23). Dabei übte sie zwischen 1986 und 1996 ein Arbeitspensum von 80%, ab Juli 1996 bis April 1998 ein solches von 70% aus (S. 4). Zwischen Mai 1998 und Januar 1999 war sie vorübergehend in einer 100%- Anstellung (S. 3). Zwischen Februar 1999 und März 2004 bekleidete sie ein 70%-Pensum, welches sie aus gesundheitlichen Gründen ab April 2004 auf 60% reduzierte (S. 1). In der Folge ging die Beschwerdeführerin – abgese- hen von drei jeweils zwei Monate dauernden ...tätigkeiten in den Jahren 2006, 2007 und 2011 (vgl. act. II 29 S. 3; 103.3 S. 10) – keiner Erwerbs- tätigkeit mehr nach. Demnach war die Beschwerdeführerin von Juli 1996 bis März 2004 im Um- fang von 70% erwerbstätig, unterbrochen einzig von einer neun Monate dauernden Phase mit einer 100%-Anstellung. Insbesondere – und entge- gen der Darstellung in der Beschwerde (S. 3 Ziffer 1) – bestehen keine Hinweise in den Akten, wonach die Beschwerdeführerin ihr zwischen Mai 1998 und Januar 1999 vorübergehend ausgeübtes 100%-Pensum ab Fe- bruar 1999 aus gesundheitlichen Gründen auf 70% reduziert hätte. Ein solcher Sachverhalt ist einzig in Bezug auf die per April 2004 erfolgte Re- duktion auf ein 60%-Pensum erstellt. Bereits bei der ersten Anmeldung zum Leistungsbezug gab die Beschwerdeführerin denn auch an, die Be- hinderung bestehe seit Februar 2004 (act. II 2 S. 6; vgl. auch act. II 4), wo- hingegen für ein früheres Auftreten von die Arbeitsfähigkeit einschrän- kenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine Anhaltspunkte bestehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 21 In Anbetracht der zuletzt langjährig ausgeübten 70%igen Erwerbstätigkeit bei im Verlauf im Wesentlichen unveränderten sozialen Verhältnissen so- wie mit Blick auf die unproblematische wirtschaftliche Situation (vgl. act. II 103.3 S. 11) steht überwiegend wahrscheinlich fest, dass die Beschwerde- führerin als Gesunde bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung weiter- hin im Umfang eines 70%-Pensums erwerbstätig gewesen wäre. Nicht dagegen spricht die Angabe beim Erstgespräch, wo unter Statusfrage „Ca. 80%“ festgehalten wurde (act. II 26 S. 1). Schliesslich – und entgegen der beschwerdeweise vertretenen Auffassung (S. 3 Ziffer 2) – deckt sich der Schluss auf ein im Gesundheitsfall ausgeübtes 70%-Pensum mit der An- gabe im Abklärungsbericht, die Beschwerdeführerin würde bei guter Ge- sundheit „zu 70% als ... arbeiten“ (act. II 106 S. 4). Damit kann offen bleiben, in welcher Form die Abklärungsfachperson die Frage nach dem hypothetischen Erwerbspensum stellte (vgl. Stellungnahme vom 11. Sep- tember 2019, S. 2 Ziffer 4), lässt sich doch der insoweit relevante Sachver- halt nach dem Dargelegten ohne weiteres erstellen. Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang immerhin, dass die (anwaltlich vertretene) Be- schwerdeführerin weder im ersten noch im zweiten Vorbescheidverfahren den stets identisch beurteilten Status (act. II 79 S. 4; 106 S. 4) je beanstan- det hat (act. II 88 S. 1 – 5; 108; 110 S. 1). 4.1.4 Zusammenfassend ist der Invaliditätsgradermittlung ein Status als Teilerwerbstätige von 70% Erwerb und 30% Haushalt zugrunde zu legen. 4.2 4.2.1 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG (Einkommensvergleichsmethode) festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 22 4.2.2 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) wird bei einer erwerbstäti- gen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all- fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 4.2.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Inva- liditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; Entscheid des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.2.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausge- gebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 23 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 4.2.3 Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, berechnet sich der Invaliditätsgrad wie folgt: 4.2.3.1 Nach der bis am 31. Dezember 2017 gültigen Rechtslage war für den erwerblichen Bereich die nach Massgabe der Einkommensvergleichs- methode ermittelte Einkommenseinbusse (vgl. E. 4.2.2 vorne) als Anteil des Valideneinkommens in Prozenten auszuweisen und der so erhaltene Invaliditätsgrad aus dem Erwerbsteil mit dem Anteil der hypothetischen Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu multiplizieren, um den gewichteten Invaliditätsgrad im Erwerbsteil zu erhalten. In Bezug auf den Aufgabenbereich war die durch einen Betätigungsvergleich (vgl. E. 4.2.1 vorne) ermittelte Invalidität mit dem Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich zu multiplizieren, woraus sich der gewichtete Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich ergab. Der gesamte Invaliditätsgrad ergab sich durch Addition der in beiden Bereichen berechneten und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 24 gewichteten Teilinvaliditäten (vgl. LEUENBERGER/MAURO in: Soziale Sicherheit CHSS 1/2018, S. 41 f.; BGE 125 V 146). 4.2.3.2 Nach der seit 1. Januar 2018 gültigen Regelung werden der Invali- ditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Be- zug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV [in Kraft seit 1. Januar 2018]). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Be- zug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG (vgl. E. 4.2.2 vorne). Das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Tei- lerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, wird dabei auf ein Vollpensum hochgerechnet. Die prozentuale Erwerbs- einbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Per- son hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 IVV [in Kraft seit 1. Januar 2018]). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale An- teil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Ver- gleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV [in Kraft seit 1. Januar 2018]). Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addition der beiden gewichteten Teilinvaliditäten (vgl. LEUENBERGER/MAURO, a.a.O, S. 45). 4.2.3.3 Verfahrensmässig bildet die Änderung der IVV einen Revisions- grund, welcher nach Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Verord- nungsänderung vom 1. Dezember 2017 sofort per 1. Januar 2018 zu be- rücksichtigen ist (IV-Rundschreiben Nr. 372 des BSV vom 9. Januar 2018; www.bsv.admin.ch). 4.3 Zu prüfen ist zunächst die Invalidität im erwerblichen Bereich (vgl. E. 4.2.2 vorne). Der Zeitpunkt des mutmasslich frühesten Rentenanspruchs liegt im Juni 2016 (vgl. E. 3.4.4 vorne). 4.3.1 Im Hinblick auf die Ermittlung des Valideneinkommens steht zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin stets als ... gearbeitet hat (vgl. E. 4.1.3 vorne). Auch im Rahmen der Abklärungen zu den häuslichen Ver- hältnissen gab die Beschwerdeführerin an, sie würde als Gesunde weiter- hin als ... arbeiten (vgl. act. II 106 S. 4). Die Beschwerdegegnerin hat in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 25 Folge für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die LSE abgestellt (vgl. E. 4.2.2.1 vorne). Indessen lässt sich vorliegend aufgrund der tatsäch- lichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierba- re Einkommen hinreichend genau beziffern, so dass die Berücksichtigung der LSE nicht sachgerecht ist: Auch wenn die letzte Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des potentiell frühesten Rentenbeginns im Juni 2016 bereits gut 10 Jahre zurücklag (vgl. act. II 23 S. 1), rechtfertigt allein der Zeitablauf kein Abweichen von der allgemeinen Regel für die Er- mittlung des Valideneinkommens (vgl. Entscheid des BGer vom 11. Sep- tember 2019, 9C_225/2019, E. 4.3.2). Sodann waren die bisherigen Anstellungsverhältnisse – bis auf eine Ausnahme (vgl. act. II 23 S. 3) – jeweils von langjähriger Dauer und auch das letzte Arbeitsverhältnis dauer- te bis zu dessen gesundheitlich bedingten Beendigung knapp sieben Jahre. Anhaltspunkte, welche überwiegend wahrscheinlich auf einen damals an- stehenden Arbeitgeberwechsel schliessen lassen könnten, bestehen keine und werden auch nicht geltend gemacht. Demnach ist für die Ermittlung des Valideneinkommens von demjenigen Einkommen auszugehen, welches die Beschwerdeführerin zuletzt als Ge- sunde erzielte. Dieses bezifferte sich gemäss Auszug aus dem individuel- len Konto (IK) pro 2003 – und damit unmittelbar vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen anfangs Februar 2004 (vgl. E. 4.1.3 vorne) – auf Fr. 55‘816.-- pro Jahr (act. II 29 S. 1). Ferner ist das Validen- einkommen der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzu- passen, wobei auf den Nominallohnindex gemäss der entsprechenden Erhebung des BFS abzustellen ist (vgl. Entscheid des BGer vom 10. Mai 2013, 8C_67/2013, E. 3.3.5). Unter Berücksichtigung der statistischen Loh- nerhöhungen (BFS, T1.2.93 Nominallohnindex, Frauen, 2002 – 2010, Ab- schnitt G – O und T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen, 2011 – 2018, Abschnitt Q) beträgt das jährliche (einem 70%-Pensum entsprechende) Valideneinkommen pro 2016 Fr. 63‘181.30 (Fr. 55‘816.-- /115 x 127 /100 x 102.5). Ab Januar 2018 (vgl. E. 4.2.3.2 f. vorne) beziffert sich das einem 100%-Pensum entsprechende und dem Nominallohnindex angepasste massgebliche Valideneinkommen auf Fr. 90‘787.30 (Fr. 55‘816.-- /115 x 127 /100 x 103.1 /0.7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 26 4.3.2 Indem die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht aus- schöpft respektive keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, sind für die Er- mittlung des Invalideneinkommens statistische Werte gemäss LSE 2016 zu berücksichtigen (vgl. E. 4.2.2.2 vorne). Die Beschwerdegegnerin hat dem Invalideneinkommen den Wert „Total“ gemäss TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, Fr. 4‘363.--, zugrunde gelegt, was die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage stellt und auch mit Blick auf das im Gutachten der MEDAS E.________ vom 18. Dezember 2018 interdisziplinär formulierte Zumutbarkeitsprofil (vgl. act. II 103.1 S. 14 f.) nicht zu beanstanden ist, was ebenso auf den zugrunde gelegten Arbeitsunfähigkeitsgrad von 80% zutrifft (vgl. E. 3.4.5 vorne). Sodann hat sie keinen leidensbedingten Abzug vorge- nommen, was die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage stellt: So sind ihre diversen Beeinträchtigungen bereits im Rahmen des insoweit qua- litativ eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt (vgl. act. II 103.1 S. 14 f.) und können folglich beim leidensbedingten Abzug nicht nochmals in Anschlag gebracht werden (vgl. E. 4.2.2.2 vorne). Sodann sind die nicht überwiegend wahrscheinlich auf krankheitsbedingten Faktoren beruhenden neuropsychologischen Defizite (vgl. E. 3.4.1 vorne) invalidenversicherungs- rechtlich nicht zu berücksichtigen, weshalb sie auch unter dem Blickwinkel des leidensbedingten Abzugs ausser Acht zu bleiben haben. Schliesslich sind die übrigen (invaliditätsfremden) Abzugskriterien Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad offensichtlich nicht gegeben, weshalb sich auch diesbezüglich ein Abzug vom Tabellen- lohn nicht rechtfertigt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass den Tabellenlöhnen generell eine Ar- beitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit im Bereich der Ta- bellenposition Total von TA1, welche sich im Jahr 2016 auf 41.7 Wochen- stunden belief (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 77; BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen). Bei einer durchschnittlichen Wo- chenarbeitszeit von 41.7 Stunden betrug das jährliche Invalideneinkommen beim potentiellen Rentenbeginn im Juni 2016 Fr. 38‘206.80 (Fr. 4‘363.-- x 12 Monate / 40 x 41.7 Wochenstunden x 0.7) respektive ab 1. Januar 2018

– bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit sowie unter Berücksichtigung der sta- tistischen Lohnerhöhungen (BFS, T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen, 2011

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 27

- 2018, Abschnitt Total) – Fr. 44‘039.15 (Fr. 4‘363.-- x 12 Monate / 40 x 41.7 Wochenstunden / 105 x 105.9 x 0.8). 4.3.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert pro 2016 eine Erwerbseinbusse von Fr. 24‘974.50 (Fr. 63‘181.30 - Fr. 38‘206.80) und damit ein Invaliditätsgrad von 39.53% (Fr. 24‘974.50 / Fr. 63‘181.30 x 100) bzw. gewichtet (vgl. E. 4.1.4 vorne) 27.67% (39.53% x 0.7). Ab dem 1. Januar 2018 beziffert sich die Erwerbseinbusse auf Fr. 46‘748.15 (Fr. 90‘787.30 - Fr. 44‘039.15), woraus ein Invaliditätsgrad von 51.49% (Fr. 46‘748.15 / Fr. 90‘787.30 x 100) bzw. gewichtet von 36.04% (51.49% x 0.7) resultiert. 4.4 Mit Bezug auf den Aufgabenbereich wurde im Abklärungsbericht Haushalt vom 5. Februar 2019 (act. II 106 S. 2 ff.) mittels Betätigungsver- gleichs eine Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von ungewichtet 7% bzw. gewichtet 2.1% ermittelt (S. 12). Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, die Schlussfolgerungen im Abklärungsbericht gingen unter Berücksichtigung des polydisziplinären Gutachtens der MEDAS E.________ fehl (Beschwerde, S. 7 ff.). 4.4.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 28 als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 4.4.2 Der erste Abklärungsbericht vom 23. April 2018 (act. II 79 S. 2 ff.) basiert auf einer Erhebung vor Ort und erfolgte nach Vorliegen der RAD- ärztlichen Berichte vom 27. Februar und vom 16. August 2017 (vgl. S. 5; act. II 50; 74). In Kenntnis der örtlichen und räumlichen sowie der medizini- schen Situation ermittelte die Abklärungsfachperson mit hinsichtlich der einzelnen zu berücksichtigenden Verrichtungen (vgl. Rz. 3086 des Kreis- schreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung; KSIH) hinreichender Detailliertheit einen Invaliditätsgrad von (ungewichtet) 7% (act. II 79 S. 12). Dabei ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, wonach die im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb getroffenen Tatsachenfeststel- lungen unzutreffend sein könnten (vgl. E. 4.4.4 hinten), weshalb die im vor- liegenden Beschwerdeverfahren erstmals vorgetragenen Rügen hinsichtlich angeblicher Verfehlungen bei der Durchführung der Ab- klärungsmassnahmen (vgl. Stellungnahme vom 11. September 2019, S. 2 Ziffer 3) nicht verfangen. Soweit sie als Einwendungen verfahrensrechtli- cher Art aufzufassen wären, wären sie als verspätet zu qualifizieren (vgl. E. 4.1.3 am Ende). Nach Erstattung des polydisziplinären Gutachtens der MEDAS E.________ veranlasste die Beschwerdegegnerin einen weiteren Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb (act. II 106 S. 2 ff.). Auf eine erneute Abklärung vor Ort wurde jedoch mit der Begründung verzichtet, dass am 15. Januar 2018 bereits eine Abklärung der häuslichen Verhältnisse erfolgt sei und sich der Gesundheitszustand gemäss Gutachten seither nicht verändert habe (S. 2). Unter den gegebenen Umständen stellt der Verzicht der Beschwerdegeg- nerin, nach Vorliegen des Gutachtens der MEDAS E.________ (und in Kenntnis desselben) zwecks Feststellung der Beeinträchtigungen im Auf- gabenbereich Haushalt auf eine weitere Abklärung vor Ort zu verzichten, keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 ATSG) dar. Denn das funktionelle Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin hat sich im Verlauf nicht wesentlich verändert (vgl. E. 3.4.5 vorne), namentlich nicht verschlechtert. Entsprechend stimmen denn auch die von der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ und den Gutachtern der MEDAS E.________ ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 29 schilderten funktionellen Einschränkungen und die basierend darauf erstell- ten Zumutbarkeitsprofile im Wesentlichen überein (vgl. act. II 50 S. 8; 103.1 S. 14 f.). Nachdem weder geltend gemacht wird noch anderweitig Anhalts- punkte dafür bestehen, dass sich die sozialen und häuslichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zwischen der Erstellung der RAD-Berichte (act. II 50; 74) und der Erstattung des Gutachtens der MEDAS E.________ verän- dert hätten, bestand kein Anlass für eine erneute Abklärung vor Ort, womit der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 5. Februar 2019 (act. II 106 S. 2 ff.) auf einem hinreichend erstellten Tatsachenfundament beruht. 4.4.3 Soweit die Gutachter der MEDAS E.________ (wie auch Prof. Dr. med. K.________ im undatierten, der Beschwerdegegnerin am 5. Septem- ber 2016 zugegangenen Bericht [act. II 40 S. 4]) die gesundheitlichen Ein- schränkungen in Bezug auf die zu berücksichtigenden Haushaltsverrichtungen eigenständig quantifiziert haben (act. II 103.1 S. 19), vermag dies die im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb erfolgte Ein- schätzung weder zu ersetzen noch zu präjudizieren. Denn rechtspre- chungsgemäss ist im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was – wie hier erfolgt – durch die Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV) zu erheben ist (vgl. Entscheid des BGer vom 28. Juni 2019, 9C_161/2019, E. 6.1). Nichts anderes gilt vorliegend, zumal im Rahmen der Begutachtung keine Abklärung vor Ort stattfand. Auch liegen keine psychischen Beeinträchtigungen vor (act. II 103.9 S. 21), welche allenfalls eine stärkere Gewichtung der medizinischen Verhältnisse erheischten. Auf die im polydisziplinären Gutachten der MEDAS E.________ erfolgte Einschätzung der Einschränkungen im Haushalt kann somit nicht abgestellt werden. 4.4.4 Sodann ist zu betonen, dass sich die Abklärung im Haushalt auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen erstreckt, welche im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist und weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl. Entscheid des BGer vom

6. September 2017, 9C_373/2017, E. 3.1). Aus dem Gutachten der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 30 MEDAS E.________ geht hervor, dass die Beschwerdeführerin leichte Haushaltarbeiten selber erledigt (act. II 103.9 S. 15). Dabei wird sie von ihrem Ehemann massgeblich unterstützt (S. 14; act. II 103.5 S. 22) – wobei dieser namentlich gerne koche (act. II 103.4 S. 13) –, womit die im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb als zumutbar erachtete Mithilfe des Ehemannes im Haushalt offensichtlich der gelebten Realität entspricht. Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin nicht ganze Tätigkeitsbereiche oder gar die Haushaltführung insgesamt auf den Ehemann (oder übrige Familienmitglieder) überwälzt, was unzulässig wäre (BGE 141 V 642 E. 4.3.2 S. 648), sondern allein punktuelle Verrichtungen und Hilfestellungen als zumutbar erachtet (vgl. act. II 106 S. 9 f.), was nicht zu beanstanden ist. Soweit die Beschwerdeführerin beschwerdeweise den im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb pro jeweilige Verrichtung gewichteten Einschränkungen ihre eigenen Einschätzungen gegenüberstellt, vermag dies dessen Beweiswert nicht zu schmälern: So ist nicht ersichtlich, weshalb bei der Tätigkeit „Haushaltsführung“ und den Verrichtungen „Planung der Arbeiten“ sowie „Einkaufszettel schreiben“ eine höhere Einschränkung resultieren sollte (Beschwerde, S. 7 f. Ziffer 10), weisen doch die kognitiven Defizite der Beschwerdeführerin keinen Krankheitswert auf (vgl. E. 3.4.1 vorne) und wurde namentlich die Konzentrationsfähigkeit in der neuropsychologischen Begutachtung als unauffällig beurteilt (act. II 103.8 S. 7). Bei der Tätigkeit „Ernährung“ trifft es nicht zu, dass die Beschwerdeführerin den Geschirrspüler „nicht mehr selbst ein- und ausräumen“ könne (Beschwerde, S. 8), sondern dass sie dies „nicht gut“ kann (act. II 106 S. 8), wobei eine blosse Verlangsamung nicht schon eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung bedeutet. Im Übrigen ist die (punktuell) als zumutbar erachtete Unterstützung des Ehemannes im Lichte der dargelegten Rechtsprechung nicht zu beanstanden, woran nichts ändert, dass dieser im Umfang von 100% erwerbstätig ist und seinerseits an Beschwerden (Polyarthritis) leide (act. II 103.3 S. 11). Insbesondere lässt der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Bericht des Hausarztes Dr. med. M.________, Facharzt für Rheumatologie, keinen Schluss auf eine medizinisch begründete Unzumutbarkeit bei der Mithilfe im Haushalt zu (act. I 6). Auch trifft es nicht zu, dass bei der Tätigkeit „Wohnungspflege“ die Verrichtung „Böden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 31 aufnehmen“ nicht möglich sei (Beschwerde, S. 10); vielmehr wurde im Abklärungsbericht festgehalten, die Beschwerdeführerin könne den Boden „nur schwer reinigen.“ Die insoweit attestierte ungewichtete Einschränkung von 50% (act. II 106 S. 9) ist entgegen der Beschwerdeführerin nachvollziehbar. Ferner ist bei der Tätigkeit „Einkauf und weitere Besorgungen“ zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin selber mit dem Auto zum Einkaufen fährt (act. II 103.3 S. 11) und sie auch leichte Sachen selber tragen kann. Soweit die Gewichtslimite von 10kg (act. II 103.1 S. 14) überschritten wird, ist dem Ehemann eine situative Unterstützung zumutbar, wie dies im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb festgehalten wurde (act. II 106 S. 10). Im Weiteren trifft es nicht zu, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Tätigkeit „Wäsche- und Kleiderpflege“ den Wäschekorb nicht mehr selber tragen kann (Beschwerde, S. 11). Vielmehr könne sie den Wäschekorb hochtragen, sofern dieser nicht zu voll sei (act. II 106 S. 10), was mit Blick auf die zulässige Gewichtslimite von 10kg auch einleuchtet. Überzeugend wird im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb im Lichte der Schadenminderungspflicht auf geeignete (und auch realisierte) Vorkehren zum Trocknen (Tumbler) und Aufhängen der Wäsche (auf einem kleinen Ständer) sowie darauf hingewiesen, dass es dem Ehemann zumutbar ist, das Bügelbrett aufzustellen und wegzuräumen, womit sich die daraus gezogene Schlussfolgerung einer insoweit fehlenden Einschränkung als nachvollziehbar erweist. Das Gesagte gilt auch hinsichtlich der Tätigkeit „Verschiedenes“ (act. II 106 S. 11), nachdem die Beschwerdeführerin die Blumen entgegen der Darstellung in der Beschwerde (S. 12) mit einer kleinen Giesskanne grundsätzlich selber giessen kann bzw. dem Ehemann auch insoweit eine Mithilfe beim Giessen der Zimmerpflanzen zumutbar ist. 4.4.5 Zusammenfassend besteht für das Gericht kein Anlass, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person einzugreifen, sind klar fest- stellbare Fehleinschätzungen (vgl. E. 4.4.1 vorne) doch nicht auszuma- chen. Somit erfüllt der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 5. Februar 2019 die rechtsprechungsgemässen Vorgaben an den Beweiswert solcher Berichte (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547), weshalb darauf abzustellen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 32 Indem – wie in E. 3.4.3 vorne dargelegt – kein zusätzlicher Abzug zufolge Wechselwirkungen zulässig ist, beträgt die Einschränkung im Aufgabenbe- reich Haushalt demnach für den gesamten Beurteilungszeitraum gewichtet 2.1% (7% x 0.3). 4.5 Bei einer gewichteten Einschränkung von 27.67% im Erwerbsbe- reich (vgl. E. 4.3.3 vorne) und 2.1% im Haushaltsbereich (vgl. E. 4.4.5 hier- vor) resultiert für die Zeit von Juni 2016 bis am 31. Dezember 2017 insgesamt ein IV-Grad von gerundet 30% (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123). Für die Zeit ab 1. Januar 2018 beläuft sich der Invaliditäts- grad bei einer gewichteten Einschränkung von 36.04% im Erwerbsbereich (vgl. E. 4.3.3 vorne) und 2.1% im Haushaltbereich (vgl. E. 4.4.5 hiervor) auf gerundet 38%. Damit besteht für den gesamten Beurteilungszeitraum kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 2.2 vorne). 4.6 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 21. Mai 2019 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnom- men. 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 33 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2019, IV/19/493, Seite 34 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.