Einspracheentscheid vom 8. Mai 2019
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 forderte das beco Berner Wirt- schaft, Arbeitslosenkasse des Kantons Bern (heute: Amt für Arbeitslo- senversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse [Beschwerde- gegner]) von A.________ (Beschwerdeführer) ausbezahlte Leistungen im Betrag von Fr. 3‘759.10 zurück (Antwortbeilage [AB] 39-41). Auf die dagegen erhobene Einsprache ohne Antrag und Begründung (AB 32 f.) trat die ALK – nachdem die vorgängig gewährte Nachfrist zur Verbesserung der Einsprache unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (AB 28) unbenutzt verstrichen war – mit Einspra- cheentscheid vom 8. Mai 2019 nicht ein (AB 25-27).
E. 2 Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde mit dem Antrag, die Verfü- gung der Arbeitslosenkasse Bern vom 3. Dezember 2018 in Gestalt des Einspracheentscheides vom 8. Mai 2019 sei aufzuheben.
E. 3 Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend einzig der Prozessentscheid (Nichteintreten) des Beschwerdegegners vom 8. Mai 2019, der sich als solcher (zu Recht) nicht materiell zur Rückforderung äussert. Soweit in der Beschwerde in materieller Hinsicht auch die Aufhebung der Verfü- gung vom 3. Dezember 2018 betreffend die Rückforderung verlangt wird, fehlt es somit an einem zulässigen Anfechtungsgegenstand (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb insoweit auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).
E. 4 Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Die Bestimmung, wonach die Beschwerde ein Rechtsbegehren und ei- ne kurze Begründung enthalten muss, soll dem Gericht hinreichende Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2019, ALV/19/492, Seite 3 Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Beschwerde insgesamt entnom- men werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwer- debegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Die Be- hauptung allein, die Begründung der Vorinstanz sei zum grössten Teil unrichtig und entspreche nicht den Tatsachen, stellt keine rechtsge- nügliche Begründung dar. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschrif- ten oder auf den angefochtenen Entscheid genügt ebenfalls nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt, so liegt keine rechts- genügliche Beschwerde vor (BGE 123 V 335 E. 1a S. 336; ZAK 1988 S. 519 E. 1 und 2). Gegen vorinstanzliche Nichteintretensentscheide erhobene Beschwer- den, die sich – ungeachtet eines allenfalls vorhandenen Antrags – le- diglich mit der materiellen Seite des Streitfalls befassen, genügen dem Erfordernis einer sachbezogenen Begründung nicht (BGE 123 V 335 E. 1b S. 337).
E. 5 Der Beschwerdeführer nimmt in der Beschwerde gegen den angefoch- tenen Nichteintretensentscheid lediglich zur materiellen Seite des Streitfalls, d.h. zur Rückforderung, Bezug. Zur hier allein Streitgegen- stand bildenden Frage des Eintretens der Vorinstanz im Einsprache- verfahren (vgl. E. 3 hiervor) äussert er sich nicht. Mit Blick auf die vor- stehend (E. 4) dargelegte Rechtsprechung fehlt es somit an der Vor- aussetzung der sachbezogenen Begründung und eines entsprechen- den Antrags. Das Gericht kann auf eine solche ungenügende Be- schwerde grundsätzlich nicht eintreten. Weil die Beschwerde jedoch ohnehin offensichtlich abzuweisen ist (vgl. E. 6 f. hiernach), braucht die Frage des gerichtlichen Eintretens nicht abschliessend beurteilt zu werden und muss dem Beschwerdeführer insbesondere auch keine Nachfrist zur Einreichung einer rechtsgenüglichen Beschwerde ange- setzt werden (vgl. Art. 61 lit. b. ATSG).
E. 6 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung ent- halten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2019, ALV/19/492, Seite 4 den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthal- ten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Genügt die Einsprache diesen Anforderun- gen nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine an- gemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).
E. 7 Die Eingabe des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner vom
21. Januar 2019 enthält nebst der Anzeige der anwaltlichen Vertretung lediglich den Topos „Namens und in Vollmacht meines Mandanten le- ge ich gegen den Rückforderungsbescheid vom 3. Dezember 2018 Einspruch ein.“ Des Weiteren wird „Akteneinsicht in die laufende Ver- fahrensakte“ beantragt. Weitere Angaben fehlen, insbesondere wird weder ein Rechtsbegehren gestellt noch findet sich eine Begründung der Einsprache (AB 32 f.). Damit genügt die Eingabe vom 21. Januar 2019 den Anforderungen gemäss ATSV an eine rechtsgenügliche Ein- sprache offensichtlich nicht. Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer deshalb zu Recht auf- gefordert, die Einsprache bis zum 27. März 2019 zu begründen, an- sonsten darauf nicht eingetreten werde (AB 28). Der Beschwerdeführer reichte gemäss – unwidersprochen gebliebenen – Angaben im ange- fochtenen Einspracheentscheid innert der angesetzten Frist keine Be- gründung ein und liess sich auch sonst nicht vernehmen. Auch macht er nicht geltend, in unverschuldeter Weise abgehalten worden zu sein, binnen Frist zu handeln (vgl. Art. 41 ATSG). Der Beschwerdegegner ist somit auf die Einsprache vom 21. Januar 2019 zu Recht nicht eingetre- ten. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten wer- den kann.
E. 8 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 des Bundesge- setzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein An- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2019, ALV/19/492, Seite 5 spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
E. 9 Für diesen Entscheid ist die Einzelrichterin zuständig (Art. 57 Abs. 2 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisati- on der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkas- se
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatsekretariat für Wirtschaft – seco Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- Mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 forderte das beco Berner Wirt- schaft, Arbeitslosenkasse des Kantons Bern (heute: Amt für Arbeitslo- senversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse [Beschwerde- gegner]) von A.________ (Beschwerdeführer) ausbezahlte Leistungen im Betrag von Fr. 3‘759.10 zurück (Antwortbeilage [AB] 39-41). Auf die dagegen erhobene Einsprache ohne Antrag und Begründung (AB 32 f.) trat die ALK – nachdem die vorgängig gewährte Nachfrist zur Verbesserung der Einsprache unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (AB 28) unbenutzt verstrichen war – mit Einspra- cheentscheid vom 8. Mai 2019 nicht ein (AB 25-27).
- Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde mit dem Antrag, die Verfü- gung der Arbeitslosenkasse Bern vom 3. Dezember 2018 in Gestalt des Einspracheentscheides vom 8. Mai 2019 sei aufzuheben.
- Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend einzig der Prozessentscheid (Nichteintreten) des Beschwerdegegners vom 8. Mai 2019, der sich als solcher (zu Recht) nicht materiell zur Rückforderung äussert. Soweit in der Beschwerde in materieller Hinsicht auch die Aufhebung der Verfü- gung vom 3. Dezember 2018 betreffend die Rückforderung verlangt wird, fehlt es somit an einem zulässigen Anfechtungsgegenstand (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb insoweit auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).
- Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom
- Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Die Bestimmung, wonach die Beschwerde ein Rechtsbegehren und ei- ne kurze Begründung enthalten muss, soll dem Gericht hinreichende Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2019, ALV/19/492, Seite 3 Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Beschwerde insgesamt entnom- men werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwer- debegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Die Be- hauptung allein, die Begründung der Vorinstanz sei zum grössten Teil unrichtig und entspreche nicht den Tatsachen, stellt keine rechtsge- nügliche Begründung dar. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschrif- ten oder auf den angefochtenen Entscheid genügt ebenfalls nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt, so liegt keine rechts- genügliche Beschwerde vor (BGE 123 V 335 E. 1a S. 336; ZAK 1988 S. 519 E. 1 und 2). Gegen vorinstanzliche Nichteintretensentscheide erhobene Beschwer- den, die sich – ungeachtet eines allenfalls vorhandenen Antrags – le- diglich mit der materiellen Seite des Streitfalls befassen, genügen dem Erfordernis einer sachbezogenen Begründung nicht (BGE 123 V 335 E. 1b S. 337).
- Der Beschwerdeführer nimmt in der Beschwerde gegen den angefoch- tenen Nichteintretensentscheid lediglich zur materiellen Seite des Streitfalls, d.h. zur Rückforderung, Bezug. Zur hier allein Streitgegen- stand bildenden Frage des Eintretens der Vorinstanz im Einsprache- verfahren (vgl. E. 3 hiervor) äussert er sich nicht. Mit Blick auf die vor- stehend (E. 4) dargelegte Rechtsprechung fehlt es somit an der Vor- aussetzung der sachbezogenen Begründung und eines entsprechen- den Antrags. Das Gericht kann auf eine solche ungenügende Be- schwerde grundsätzlich nicht eintreten. Weil die Beschwerde jedoch ohnehin offensichtlich abzuweisen ist (vgl. E. 6 f. hiernach), braucht die Frage des gerichtlichen Eintretens nicht abschliessend beurteilt zu werden und muss dem Beschwerdeführer insbesondere auch keine Nachfrist zur Einreichung einer rechtsgenüglichen Beschwerde ange- setzt werden (vgl. Art. 61 lit. b. ATSG).
- Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung ent- halten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2019, ALV/19/492, Seite 4 den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthal- ten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Genügt die Einsprache diesen Anforderun- gen nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine an- gemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).
- Die Eingabe des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner vom
- Januar 2019 enthält nebst der Anzeige der anwaltlichen Vertretung lediglich den Topos „Namens und in Vollmacht meines Mandanten le- ge ich gegen den Rückforderungsbescheid vom 3. Dezember 2018 Einspruch ein.“ Des Weiteren wird „Akteneinsicht in die laufende Ver- fahrensakte“ beantragt. Weitere Angaben fehlen, insbesondere wird weder ein Rechtsbegehren gestellt noch findet sich eine Begründung der Einsprache (AB 32 f.). Damit genügt die Eingabe vom 21. Januar 2019 den Anforderungen gemäss ATSV an eine rechtsgenügliche Ein- sprache offensichtlich nicht. Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer deshalb zu Recht auf- gefordert, die Einsprache bis zum 27. März 2019 zu begründen, an- sonsten darauf nicht eingetreten werde (AB 28). Der Beschwerdeführer reichte gemäss – unwidersprochen gebliebenen – Angaben im ange- fochtenen Einspracheentscheid innert der angesetzten Frist keine Be- gründung ein und liess sich auch sonst nicht vernehmen. Auch macht er nicht geltend, in unverschuldeter Weise abgehalten worden zu sein, binnen Frist zu handeln (vgl. Art. 41 ATSG). Der Beschwerdegegner ist somit auf die Einsprache vom 21. Januar 2019 zu Recht nicht eingetre- ten. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten wer- den kann.
- Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 des Bundesge- setzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein An- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2019, ALV/19/492, Seite 5 spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
- Für diesen Entscheid ist die Einzelrichterin zuständig (Art. 57 Abs. 2 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisati- on der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkas- se - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatsekretariat für Wirtschaft – seco Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 492 ALV
FUR/RUM/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil der Einzelrichterin vom 16. September 2019
Verwaltungsrichterin Fuhrer
Gerichtsschreiber Rüfenacht
A.________
vertreten durch Rechtsanwalt B.________
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern
Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern
Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 8. Mai 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2019, ALV/19/492, Seite 2
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 forderte das beco Berner Wirt-
schaft, Arbeitslosenkasse des Kantons Bern (heute: Amt für Arbeitslo-
senversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse [Beschwerde-
gegner]) von A.________ (Beschwerdeführer) ausbezahlte Leistungen
im Betrag von Fr. 3‘759.10 zurück (Antwortbeilage [AB] 39-41). Auf die
dagegen erhobene Einsprache ohne Antrag und Begründung
(AB 32 f.) trat die ALK – nachdem die vorgängig gewährte Nachfrist zur
Verbesserung der Einsprache unter Androhung des Nichteintretens im
Unterlassungsfall (AB 28) unbenutzt verstrichen war – mit Einspra-
cheentscheid vom 8. Mai 2019 nicht ein (AB 25-27).
2.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 erhob der Versicherte, vertreten durch
Rechtsanwalt B.________, Beschwerde mit dem Antrag, die Verfü-
gung der Arbeitslosenkasse Bern vom 3. Dezember 2018 in Gestalt
des Einspracheentscheides vom 8. Mai 2019 sei aufzuheben.
3.
Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend einzig der Prozessentscheid
(Nichteintreten) des Beschwerdegegners vom 8. Mai 2019, der sich als
solcher (zu Recht) nicht materiell zur Rückforderung äussert. Soweit in
der Beschwerde in materieller Hinsicht auch die Aufhebung der Verfü-
gung vom 3. Dezember 2018 betreffend die Rückforderung verlangt
wird, fehlt es somit an einem zulässigen Anfechtungsgegenstand
(Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den All-
gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und
damit an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb insoweit auf die Be-
schwerde nicht einzutreten ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR
2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).
4.
Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts,
ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten (Art. 61
lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).
Die Bestimmung, wonach die Beschwerde ein Rechtsbegehren und ei-
ne kurze Begründung enthalten muss, soll dem Gericht hinreichende
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2019, ALV/19/492, Seite 3
Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach
der Praxis genügt es, wenn dies der Beschwerde insgesamt entnom-
men werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwer-
debegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person
verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung
braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Die Be-
hauptung allein, die Begründung der Vorinstanz sei zum grössten Teil
unrichtig und entspreche nicht den Tatsachen, stellt keine rechtsge-
nügliche Begründung dar. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschrif-
ten oder auf den angefochtenen Entscheid genügt ebenfalls nicht.
Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt, so liegt keine rechts-
genügliche Beschwerde vor (BGE 123 V 335 E. 1a S. 336; ZAK 1988
S. 519 E. 1 und 2).
Gegen vorinstanzliche Nichteintretensentscheide erhobene Beschwer-
den, die sich – ungeachtet eines allenfalls vorhandenen Antrags – le-
diglich mit der materiellen Seite des Streitfalls befassen, genügen dem
Erfordernis einer sachbezogenen Begründung nicht (BGE 123 V 335
E. 1b S. 337).
5.
Der Beschwerdeführer nimmt in der Beschwerde gegen den angefoch-
tenen Nichteintretensentscheid lediglich zur materiellen Seite des
Streitfalls, d.h. zur Rückforderung, Bezug. Zur hier allein Streitgegen-
stand bildenden Frage des Eintretens der Vorinstanz im Einsprache-
verfahren (vgl. E. 3 hiervor) äussert er sich nicht. Mit Blick auf die vor-
stehend (E. 4) dargelegte Rechtsprechung fehlt es somit an der Vor-
aussetzung der sachbezogenen Begründung und eines entsprechen-
den Antrags. Das Gericht kann auf eine solche ungenügende Be-
schwerde grundsätzlich nicht eintreten. Weil die Beschwerde jedoch
ohnehin offensichtlich abzuweisen ist (vgl. E. 6 f. hiernach), braucht die
Frage des gerichtlichen Eintretens nicht abschliessend beurteilt zu
werden und muss dem Beschwerdeführer insbesondere auch keine
Nachfrist zur Einreichung einer rechtsgenüglichen Beschwerde ange-
setzt werden (vgl. Art. 61 lit. b. ATSG).
6.
Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung ent-
halten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2019, ALV/19/492, Seite 4
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
[ATSV;
SR 830.11). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift
der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthal-
ten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Genügt die Einsprache diesen Anforderun-
gen nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine an-
gemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die
Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird
(Art. 10 Abs. 5 ATSV).
7.
Die Eingabe des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner vom
21. Januar 2019 enthält nebst der Anzeige der anwaltlichen Vertretung
lediglich den Topos „Namens und in Vollmacht meines Mandanten le-
ge ich gegen den Rückforderungsbescheid vom 3. Dezember 2018
Einspruch ein.“ Des Weiteren wird „Akteneinsicht in die laufende Ver-
fahrensakte“ beantragt. Weitere Angaben fehlen, insbesondere wird
weder ein Rechtsbegehren gestellt noch findet sich eine Begründung
der Einsprache (AB 32 f.). Damit genügt die Eingabe vom 21. Januar
2019 den Anforderungen gemäss ATSV an eine rechtsgenügliche Ein-
sprache offensichtlich nicht. Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 hat
der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer deshalb zu Recht auf-
gefordert, die Einsprache bis zum 27. März 2019 zu begründen, an-
sonsten darauf nicht eingetreten werde (AB 28). Der Beschwerdeführer
reichte gemäss – unwidersprochen gebliebenen – Angaben im ange-
fochtenen Einspracheentscheid innert der angesetzten Frist keine Be-
gründung ein und liess sich auch sonst nicht vernehmen. Auch macht
er nicht geltend, in unverschuldeter Weise abgehalten worden zu sein,
binnen Frist zu handeln (vgl. Art. 41 ATSG). Der Beschwerdegegner ist
somit auf die Einsprache vom 21. Januar 2019 zu Recht nicht eingetre-
ten.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten wer-
den kann.
8.
Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversiche-
rung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 61
lit. a ATSG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2019, ALV/19/492, Seite 5
spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61
lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
9.
Für diesen Entscheid ist die Einzelrichterin zuständig (Art. 57 Abs. 2
lit. c des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisati-
on der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;
BSG 161.1]).
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
3.
Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkas-
se
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatsekretariat für Wirtschaft – seco
Die Einzelrichterin:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.