Einspracheentscheid vom 24. Mai 2019
Sachverhalt
A. Der 1978 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Be- schwerdeführerin) wurde am 14. September 2017 (Dossier der Arbeitslo- senkasse Biel [act. IIC] 321) auf den 31. Oktober 2017 hin gekündigt, und die Versicherte wurde per sofort freigestellt. Am 1. November 2017 (act. IIC 324-325) meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Biel zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 15. November 2017 (act. IIC 267-270) bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern einen An- trag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2017. Mit Schreiben vom 13. Februar 2018 (Dossier der RAV-Region Seeland- Berner Jura [act. II] 30) räumte das RAV Biel der Versicherten die Möglich- keit zur Stellungnahme betreffend ungenügenden Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2018 ein. Hiervon machte die Versicherte keinen Ge- brauch. Mit Verfügung vom 12. März 2018 (act. II 47-48) wurde sie vom RAV Biel wegen erstmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen ab dem 1. Februar 2018 für einen Tag in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die Verfügung blieb unangefochten. Mit Schreiben vom 10. August 2018 (act. II 70) lud das RAV Biel die Versi- cherte für den 15. August 2018 um 10:30 Uhr zu einem Beratungsgespräch ein, zu welchem sie nicht erschien. Wegen Nichtwahrnehmens des Bera- tungstermins wurde der Versicherten am 16. August 2018 (act. II 72) Gele- genheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 26. August 2018 gegeben, wovon sie am 3. September 2018 (act. II 77-78) Gebrauch machte und mit- teilte, sie habe den Termin infolge Krankheit nicht wahrnehmen können. Mit Verfügung vom 24. September 2018 (act. II 83-86) stellte das RAV Biel die Versicherte wegen erstmaliger Meldepflichtverletzung ab dem 16. August 2018 für drei Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die Verfügung blieb unangefochten. Das RAV Biel gab der Versicherten mit Schreiben vom 15. November 2018 (Dossier der RAV-Region Seeland-Berner Jura [act. IIA] 106) Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend ungenügenden Arbeitsbemühungen für den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2019, ALV/19/487, Seite 3 Monat Oktober 2018. Die Versicherte liess sich nicht vernehmen. Mit Verfü- gung vom 17. Dezember 2018 (act. IIA 114-116) stellte sie das RAV Biel wegen zweitmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Ar- beitslosigkeit für den Monat Oktober 2018 ab dem 1. November 2018 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die Verfügung blieb unange- fochten. B. Mit Schreiben vom 18. Januar 2019 (act. IIA 120) lud das RAV Biel die Ver- sicherte für den 4. Februar 2019 um 14:15 Uhr zu einem Beratungsge- spräch ein, zu welchem sie nicht erschien. Wegen Nichtwahrnehmens des Beratungstermins wurde der Versicherten am 5. Februar 2019 (act. IIA
122) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Von diesem Recht machte sie am 9. Februar 2019 (act. IIA 126) Gebrauch und teilte mit, sie sei am 4. Februar 2019 krankgeschrieben gewesen und hätte daher den Beratungs- gesprächstermin nicht wahrnehmen können. Mit Verfügung vom 27. Febru- ar 2019 (act. IIA 127-130) stellte das RAV Biel die Versicherte (betreffend das Beratungsgespräch vom 4. Februar 2019) wegen „zweitmaliger Melde- pflichtverletzung“ ab dem 5. Februar 2019 für sechs Tage in der An- spruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache (Dossier des Rechtsdienstes [act. IID] 4) wies das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsver- mittlung (seit 1. Mai 2019: Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst [nachfolgend Beschwerdegegner]), mit Einspracheent- scheid vom 24. Mai 2019 (act. IID 12-14) ab. C. Bereits mit Schreiben vom 8. April 2019 (act. IIA 137) gab dass RAV Biel der Versicherten betreffend fehlenden Arbeitsbemühungen für den Monat März 2019 Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 18. April
2019. Mit undatiertem, der Schweizerischen Post am 2. Mai 2019 überge- benem Schreiben (act. IIA 153-154) nahm diese Stellung. Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 (act. IIA 159-160) stellte das RAV Biel sie wegen fehlen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2019, ALV/19/487, Seite 4 den Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit ab dem 1. April 2019 für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung ein. D. Am 17. Juni 2019 leitete der Beschwerdegegner eine von der Versicherten gegen den Einspracheentscheid vom 24. Mai 2019 (act. IID 12-14) erhobe- ne Beschwerde zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht zur Bear- beitung weiter. Darin beantragt die Versicherte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 24. Mai 2019. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2019 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Juli 2019 wurde der Beschwerde- führerin die Beschwerdeantwort zugestellt und das Beweisverfahren ge- schlossen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2019, ALV/19/487, Seite 5 geben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 24. Mai 2019 (act. IID 12-14). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von sechs Tagen wegen des Nichter- scheinens zum Beratungsgespräch, ohne sich rechtzeitig abzumelden.
E. 1.3 Bei einer Einstellung von sechs Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG müssen Versicherte, die Versiche- rungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveran- staltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs.
E. 2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisun- gen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (lit. d) oder unwahre oder un- vollständige Angaben gemacht hat oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat (lit. e). Unter den Begriff Nichtbefolgen der Kontrollvorschriften oder Weisungen des Arbeitsamtes ist beispielsweise das Versäumen von Beratungs- und Kontrollgesprächen zu subsumieren. Ein unentschuldigtes Nichtwahrneh- men eines Beratungs- und Kontrollgespräches stellt insbesondere dann kein einstellungswürdiges Fehlverhalten dar, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten vor dem Nichteinhalten des Gespräches ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für das Fehl- verhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat. Ein allfälliges früheres Fehlverhalten ist dabei nicht zu berücksichtigen (Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 18. Februar 2013, 8C_697/2012, E. 2). Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG erfasst jede Verletzung der Pflicht der versicherten Person zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. Unerheb- lich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind (ARV 2007 S. 211 E. 2).
E. 2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vor- sieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fäl- len. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhalts- darstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E.
E. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). Diese kann gemäss Art. 25 lit. d AVIV dem Versicherten auf Gesuch hin ei- ne Verschiebung des Beratungsgespräches gestatten, sofern er nachweist,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2019, ALV/19/487, Seite 6 dass er am vereinbarten Termin infolge eines zwingenden Ereignisses, na- mentlich einer Stellenbewerbung, verhindert ist.
E. 3.1 In diesem Zusammenhang ist vorab zu prüfen, ob das Fernbleiben vom Beratungsgespräch, ohne sich vorgängig abzumelden, in entschuldba- rer Weise erfolgte.
E. 3.1.1 Unbestritten und durch das Arztzeugnis vom 29. Januar 2019 (act. IIA 123) belegt ist, dass der Beschwerdeführerin bis zum 28. Februar 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Dieser Umstand wur- de vom RAV Biel zu Recht als entschuldbarer Grund für die Abwesenheit anerkannt (vgl. Verfügung vom 27. Februar 2019 [act. IIA 127-130]). Das besagte Arztzeugnis ging jedoch erst am 6. Februar 2019 und damit nach dem angesetzten Beratungsgespräch beim RAV Biel ein. Es wäre für die Beschwerdeführerin, welche bereits seit dem 29. Januar 2019 im Besitz dieses Zeugnisses gewesen war, nicht nur durchaus möglich sondern ihr zumutbar und von ihr unbedingt erforderlich gewesen, das Zeugnis bereits vor dem Gesprächstermin vom 4. Februar 2019 ihrer RAV-Beraterin zu- kommen zu lassen. Denn sie wusste, dass sie im Krankheitsfall „unverzüg-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2019, ALV/19/487, Seite 8 lich“ ihre RAV-Personalberaterin zu informieren hat (vgl. das mit Schreiben vom 13. November 2017 [act. IIC 299-300] der Beschwerdeführerin zuge- stellte Infoblatt [act. IIC 301-302]). Auch ist der Termineinladung vom 18. Januar 2019 (act. IIA 120) unmissverständlich zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin im Fall einer Verhinderung aus wichtigem Grund diese Tatsache spätestens 24 Stunden vor Beginn zu melden hat. Dies ist vorlie- gend nicht erfolgt; sie blieb dem Gesprächstermin, ohne vorgängige Ab- meldung, fern. Erst in ihrer Einsprache vom 12. März 2019 (act. IIA134) – und nicht bereits in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2019 (act. II 126) – bringt die Be- schwerdeführerin vor, sie habe sich vorgängig bei ihrer Betreuerin abmel- den wollen, es habe sich am Telefon beim RAV Biel jedoch nie jemand ge- meldet. Der Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt wer- den. Es wäre ihr, wie der Beschwerdegegner richtig darlegt (vgl. Einspra- cheentscheid vom 24. Mai 2019 [act. IID 12-14 S. 2]) – durchaus auch zu- mutbar gewesen, sich bei der RAV-Administration telefonisch abzumelden, wenn die zuständige RAV-Beraterin telefonisch nicht erreichbar war. Im Übrigen wäre es ihr auch ohne Weiteres möglich gewesen, dies per E-Mail der RAV-Beraterin oder der RAV-Administration mitzuteilen, zumal die Be- schwerdeführerin selbst über eine E-Mail-Adresse verfügt (act. IIA 151) und ihr sowohl die E-Mail-Adressen der RAV-Beraterin wie auch der RAV- Administration bekannt waren (vgl. u.a. act. IIA 120) . Auch wurde die Be- schwerdeführerin vom Beschwerdegegner zweimal schriftlich aufgefordert, einen Telefonnachweis (Verbindungsausweis oder Auszug des Telefonan- bieters) einzureichen, aus welchen ersichtlich ist, dass sie vor dem 4. Fe- bruar 2019 versucht hat, ihre zuständige RAV-Beraterin bzw. die RAV- Administration telefonisch zu erreichen (act. IIA 162, 163). Die Beschwer- deführerin hat auf die beiden Schreiben des Beschwerdegegners allerdings nicht reagiert. Damit ist ihre Behauptung, sie habe vor dem 4. Februar 2019 versucht, ihre RAV-Beraterin resp. die RAV-Administration telefonisch über ihre Verhinderung zum Beratungsgespräch zu erscheinen zu informieren, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt und die Beschwerde- führerin hat die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen (vgl. E. 2.3 hier- vor). Dass das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht mit einer blossen Verwarnung sanktioniert werden konnte, hat sie sich wegen ihres Fehlver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2019, ALV/19/487, Seite 9 haltens gegenüber der Arbeitslosenversicherung in den zwölf Monaten zu- vor (vgl. E. 2.2. hiervor) selbst zuzuschreiben, wurde sie doch in dieser Zeit zwei Mal wegen ungenügender Arbeitsbemühungen und ein Mal wegen einer Meldepflichtverletzung sanktioniert.
E. 3.1.2 Zusammenfassend ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin hin- sichtlich ihres Fernbleibens vom Beratungsgespräch vom 4. Februar 2019 ihrer Meldepflicht in schuldhafter Weise nicht nachkam. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte demnach zu Recht.
E. 3.2 Zu prüfen bleibt abschliessend die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sechs Einstelltagen.
E. 3.2.1 hiervor). Unter Berücksichtigung der gesamten hier relevanten Um- stände ist die Einstelldauer von sechs Tagen nicht zu beanstanden und es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2019, ALV/19/487, Seite 10 besteht keine Veranlassung des Gerichts, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen (vgl. E. 3.2.1 hiervor).
E. 3.2.2 Wegen des Nichterscheinens zum Beratungsgespräch, ohne sich vorgängig abzumelden, wurde die Beschwerdeführerin sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (act. IIA 127-130). Dies liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV; vgl. auch E.
E. 3.3 Zusammenfassend ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht nur grundsätzlich, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu bean- standen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Mai 2019 (act. IID 12-14) erweist sich als rechtens. Die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2019, ALV/19/487, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 S. 221).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2019, ALV/19/487, Seite 7 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrund- satz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffs- notwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde
– ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Be- weislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Un- gunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sach- verhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung ei- nen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f., 138 V 218 E. 6 S. 222). 3. Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass die Beschwerdeführerin vom RAV Biel mit Schreiben vom 18. Januar 2019 (act. IIA 120) für den 4. Februar 2019 für ein Beratungsgespräch aufgeboten wurde und sie diesem Termin unentschuldigt ferngeblieben ist (act. IIA 122, 197).
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2019, ALV/19/487, Seite 5 geben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 24. Mai 2019 (act. IID 12-14). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von sechs Tagen wegen des Nichter- scheinens zum Beratungsgespräch, ohne sich rechtzeitig abzumelden. 1.3 Bei einer Einstellung von sechs Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG müssen Versicherte, die Versiche- rungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveran- staltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). Diese kann gemäss Art. 25 lit. d AVIV dem Versicherten auf Gesuch hin ei- ne Verschiebung des Beratungsgespräches gestatten, sofern er nachweist, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2019, ALV/19/487, Seite 6 dass er am vereinbarten Termin infolge eines zwingenden Ereignisses, na- mentlich einer Stellenbewerbung, verhindert ist. 2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisun- gen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (lit. d) oder unwahre oder un- vollständige Angaben gemacht hat oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat (lit. e). Unter den Begriff Nichtbefolgen der Kontrollvorschriften oder Weisungen des Arbeitsamtes ist beispielsweise das Versäumen von Beratungs- und Kontrollgesprächen zu subsumieren. Ein unentschuldigtes Nichtwahrneh- men eines Beratungs- und Kontrollgespräches stellt insbesondere dann kein einstellungswürdiges Fehlverhalten dar, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten vor dem Nichteinhalten des Gespräches ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für das Fehl- verhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat. Ein allfälliges früheres Fehlverhalten ist dabei nicht zu berücksichtigen (Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 18. Februar 2013, 8C_697/2012, E. 2). Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG erfasst jede Verletzung der Pflicht der versicherten Person zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. Unerheb- lich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind (ARV 2007 S. 211 E. 2). 2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vor- sieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fäl- len. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhalts- darstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 221). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2019, ALV/19/487, Seite 7 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrund- satz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffs- notwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Be- weislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Un- gunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sach- verhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung ei- nen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f., 138 V 218 E. 6 S. 222).
- Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass die Beschwerdeführerin vom RAV Biel mit Schreiben vom 18. Januar 2019 (act. IIA 120) für den 4. Februar 2019 für ein Beratungsgespräch aufgeboten wurde und sie diesem Termin unentschuldigt ferngeblieben ist (act. IIA 122, 197). 3.1 In diesem Zusammenhang ist vorab zu prüfen, ob das Fernbleiben vom Beratungsgespräch, ohne sich vorgängig abzumelden, in entschuldba- rer Weise erfolgte. 3.1.1 Unbestritten und durch das Arztzeugnis vom 29. Januar 2019 (act. IIA 123) belegt ist, dass der Beschwerdeführerin bis zum 28. Februar 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Dieser Umstand wur- de vom RAV Biel zu Recht als entschuldbarer Grund für die Abwesenheit anerkannt (vgl. Verfügung vom 27. Februar 2019 [act. IIA 127-130]). Das besagte Arztzeugnis ging jedoch erst am 6. Februar 2019 und damit nach dem angesetzten Beratungsgespräch beim RAV Biel ein. Es wäre für die Beschwerdeführerin, welche bereits seit dem 29. Januar 2019 im Besitz dieses Zeugnisses gewesen war, nicht nur durchaus möglich sondern ihr zumutbar und von ihr unbedingt erforderlich gewesen, das Zeugnis bereits vor dem Gesprächstermin vom 4. Februar 2019 ihrer RAV-Beraterin zu- kommen zu lassen. Denn sie wusste, dass sie im Krankheitsfall „unverzüg- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2019, ALV/19/487, Seite 8 lich“ ihre RAV-Personalberaterin zu informieren hat (vgl. das mit Schreiben vom 13. November 2017 [act. IIC 299-300] der Beschwerdeführerin zuge- stellte Infoblatt [act. IIC 301-302]). Auch ist der Termineinladung vom 18. Januar 2019 (act. IIA 120) unmissverständlich zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin im Fall einer Verhinderung aus wichtigem Grund diese Tatsache spätestens 24 Stunden vor Beginn zu melden hat. Dies ist vorlie- gend nicht erfolgt; sie blieb dem Gesprächstermin, ohne vorgängige Ab- meldung, fern. Erst in ihrer Einsprache vom 12. März 2019 (act. IIA134) – und nicht bereits in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2019 (act. II 126) – bringt die Be- schwerdeführerin vor, sie habe sich vorgängig bei ihrer Betreuerin abmel- den wollen, es habe sich am Telefon beim RAV Biel jedoch nie jemand ge- meldet. Der Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt wer- den. Es wäre ihr, wie der Beschwerdegegner richtig darlegt (vgl. Einspra- cheentscheid vom 24. Mai 2019 [act. IID 12-14 S. 2]) – durchaus auch zu- mutbar gewesen, sich bei der RAV-Administration telefonisch abzumelden, wenn die zuständige RAV-Beraterin telefonisch nicht erreichbar war. Im Übrigen wäre es ihr auch ohne Weiteres möglich gewesen, dies per E-Mail der RAV-Beraterin oder der RAV-Administration mitzuteilen, zumal die Be- schwerdeführerin selbst über eine E-Mail-Adresse verfügt (act. IIA 151) und ihr sowohl die E-Mail-Adressen der RAV-Beraterin wie auch der RAV- Administration bekannt waren (vgl. u.a. act. IIA 120) . Auch wurde die Be- schwerdeführerin vom Beschwerdegegner zweimal schriftlich aufgefordert, einen Telefonnachweis (Verbindungsausweis oder Auszug des Telefonan- bieters) einzureichen, aus welchen ersichtlich ist, dass sie vor dem 4. Fe- bruar 2019 versucht hat, ihre zuständige RAV-Beraterin bzw. die RAV- Administration telefonisch zu erreichen (act. IIA 162, 163). Die Beschwer- deführerin hat auf die beiden Schreiben des Beschwerdegegners allerdings nicht reagiert. Damit ist ihre Behauptung, sie habe vor dem 4. Februar 2019 versucht, ihre RAV-Beraterin resp. die RAV-Administration telefonisch über ihre Verhinderung zum Beratungsgespräch zu erscheinen zu informieren, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt und die Beschwerde- führerin hat die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen (vgl. E. 2.3 hier- vor). Dass das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht mit einer blossen Verwarnung sanktioniert werden konnte, hat sie sich wegen ihres Fehlver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2019, ALV/19/487, Seite 9 haltens gegenüber der Arbeitslosenversicherung in den zwölf Monaten zu- vor (vgl. E. 2.2. hiervor) selbst zuzuschreiben, wurde sie doch in dieser Zeit zwei Mal wegen ungenügender Arbeitsbemühungen und ein Mal wegen einer Meldepflichtverletzung sanktioniert. 3.1.2 Zusammenfassend ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin hin- sichtlich ihres Fernbleibens vom Beratungsgespräch vom 4. Februar 2019 ihrer Meldepflicht in schuldhafter Weise nicht nachkam. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte demnach zu Recht. 3.2 Zu prüfen bleibt abschliessend die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sechs Einstelltagen. 3.2.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Dauer der Einstellung rich- tet sich einzig nach dem Grad des Verschuldens und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Wird die versicherte Person wiederholt in der An- spruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemes- sen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemäs- sem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Re- kursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, wel- che ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 3.2.2 Wegen des Nichterscheinens zum Beratungsgespräch, ohne sich vorgängig abzumelden, wurde die Beschwerdeführerin sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (act. IIA 127-130). Dies liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV; vgl. auch E. 3.2.1 hiervor). Unter Berücksichtigung der gesamten hier relevanten Um- stände ist die Einstelldauer von sechs Tagen nicht zu beanstanden und es Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2019, ALV/19/487, Seite 10 besteht keine Veranlassung des Gerichts, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen (vgl. E. 3.2.1 hiervor). 3.3 Zusammenfassend ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht nur grundsätzlich, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu bean- standen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Mai 2019 (act. IID 12-14) erweist sich als rechtens. Die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2019, ALV/19/487, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 487 ALV KNB/SHE/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. September 2019 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 24. Mai 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2019, ALV/19/487, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1978 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Be- schwerdeführerin) wurde am 14. September 2017 (Dossier der Arbeitslo- senkasse Biel [act. IIC] 321) auf den 31. Oktober 2017 hin gekündigt, und die Versicherte wurde per sofort freigestellt. Am 1. November 2017 (act. IIC 324-325) meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Biel zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 15. November 2017 (act. IIC 267-270) bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern einen An- trag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2017. Mit Schreiben vom 13. Februar 2018 (Dossier der RAV-Region Seeland- Berner Jura [act. II] 30) räumte das RAV Biel der Versicherten die Möglich- keit zur Stellungnahme betreffend ungenügenden Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2018 ein. Hiervon machte die Versicherte keinen Ge- brauch. Mit Verfügung vom 12. März 2018 (act. II 47-48) wurde sie vom RAV Biel wegen erstmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen ab dem 1. Februar 2018 für einen Tag in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die Verfügung blieb unangefochten. Mit Schreiben vom 10. August 2018 (act. II 70) lud das RAV Biel die Versi- cherte für den 15. August 2018 um 10:30 Uhr zu einem Beratungsgespräch ein, zu welchem sie nicht erschien. Wegen Nichtwahrnehmens des Bera- tungstermins wurde der Versicherten am 16. August 2018 (act. II 72) Gele- genheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 26. August 2018 gegeben, wovon sie am 3. September 2018 (act. II 77-78) Gebrauch machte und mit- teilte, sie habe den Termin infolge Krankheit nicht wahrnehmen können. Mit Verfügung vom 24. September 2018 (act. II 83-86) stellte das RAV Biel die Versicherte wegen erstmaliger Meldepflichtverletzung ab dem 16. August 2018 für drei Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die Verfügung blieb unangefochten. Das RAV Biel gab der Versicherten mit Schreiben vom 15. November 2018 (Dossier der RAV-Region Seeland-Berner Jura [act. IIA] 106) Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend ungenügenden Arbeitsbemühungen für den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2019, ALV/19/487, Seite 3 Monat Oktober 2018. Die Versicherte liess sich nicht vernehmen. Mit Verfü- gung vom 17. Dezember 2018 (act. IIA 114-116) stellte sie das RAV Biel wegen zweitmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Ar- beitslosigkeit für den Monat Oktober 2018 ab dem 1. November 2018 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die Verfügung blieb unange- fochten. B. Mit Schreiben vom 18. Januar 2019 (act. IIA 120) lud das RAV Biel die Ver- sicherte für den 4. Februar 2019 um 14:15 Uhr zu einem Beratungsge- spräch ein, zu welchem sie nicht erschien. Wegen Nichtwahrnehmens des Beratungstermins wurde der Versicherten am 5. Februar 2019 (act. IIA
122) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Von diesem Recht machte sie am 9. Februar 2019 (act. IIA 126) Gebrauch und teilte mit, sie sei am 4. Februar 2019 krankgeschrieben gewesen und hätte daher den Beratungs- gesprächstermin nicht wahrnehmen können. Mit Verfügung vom 27. Febru- ar 2019 (act. IIA 127-130) stellte das RAV Biel die Versicherte (betreffend das Beratungsgespräch vom 4. Februar 2019) wegen „zweitmaliger Melde- pflichtverletzung“ ab dem 5. Februar 2019 für sechs Tage in der An- spruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache (Dossier des Rechtsdienstes [act. IID] 4) wies das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsver- mittlung (seit 1. Mai 2019: Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst [nachfolgend Beschwerdegegner]), mit Einspracheent- scheid vom 24. Mai 2019 (act. IID 12-14) ab. C. Bereits mit Schreiben vom 8. April 2019 (act. IIA 137) gab dass RAV Biel der Versicherten betreffend fehlenden Arbeitsbemühungen für den Monat März 2019 Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 18. April
2019. Mit undatiertem, der Schweizerischen Post am 2. Mai 2019 überge- benem Schreiben (act. IIA 153-154) nahm diese Stellung. Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 (act. IIA 159-160) stellte das RAV Biel sie wegen fehlen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2019, ALV/19/487, Seite 4 den Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit ab dem 1. April 2019 für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung ein. D. Am 17. Juni 2019 leitete der Beschwerdegegner eine von der Versicherten gegen den Einspracheentscheid vom 24. Mai 2019 (act. IID 12-14) erhobe- ne Beschwerde zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht zur Bear- beitung weiter. Darin beantragt die Versicherte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 24. Mai 2019. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2019 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Juli 2019 wurde der Beschwerde- führerin die Beschwerdeantwort zugestellt und das Beweisverfahren ge- schlossen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2019, ALV/19/487, Seite 5 geben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 24. Mai 2019 (act. IID 12-14). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von sechs Tagen wegen des Nichter- scheinens zum Beratungsgespräch, ohne sich rechtzeitig abzumelden. 1.3 Bei einer Einstellung von sechs Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG müssen Versicherte, die Versiche- rungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveran- staltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). Diese kann gemäss Art. 25 lit. d AVIV dem Versicherten auf Gesuch hin ei- ne Verschiebung des Beratungsgespräches gestatten, sofern er nachweist,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2019, ALV/19/487, Seite 6 dass er am vereinbarten Termin infolge eines zwingenden Ereignisses, na- mentlich einer Stellenbewerbung, verhindert ist. 2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisun- gen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (lit. d) oder unwahre oder un- vollständige Angaben gemacht hat oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat (lit. e). Unter den Begriff Nichtbefolgen der Kontrollvorschriften oder Weisungen des Arbeitsamtes ist beispielsweise das Versäumen von Beratungs- und Kontrollgesprächen zu subsumieren. Ein unentschuldigtes Nichtwahrneh- men eines Beratungs- und Kontrollgespräches stellt insbesondere dann kein einstellungswürdiges Fehlverhalten dar, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten vor dem Nichteinhalten des Gespräches ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für das Fehl- verhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat. Ein allfälliges früheres Fehlverhalten ist dabei nicht zu berücksichtigen (Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 18. Februar 2013, 8C_697/2012, E. 2). Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG erfasst jede Verletzung der Pflicht der versicherten Person zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. Unerheb- lich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind (ARV 2007 S. 211 E. 2). 2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vor- sieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fäl- len. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhalts- darstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 221).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2019, ALV/19/487, Seite 7 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrund- satz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffs- notwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde
– ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Be- weislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Un- gunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sach- verhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung ei- nen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f., 138 V 218 E. 6 S. 222). 3. Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass die Beschwerdeführerin vom RAV Biel mit Schreiben vom 18. Januar 2019 (act. IIA 120) für den 4. Februar 2019 für ein Beratungsgespräch aufgeboten wurde und sie diesem Termin unentschuldigt ferngeblieben ist (act. IIA 122, 197). 3.1 In diesem Zusammenhang ist vorab zu prüfen, ob das Fernbleiben vom Beratungsgespräch, ohne sich vorgängig abzumelden, in entschuldba- rer Weise erfolgte. 3.1.1 Unbestritten und durch das Arztzeugnis vom 29. Januar 2019 (act. IIA 123) belegt ist, dass der Beschwerdeführerin bis zum 28. Februar 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Dieser Umstand wur- de vom RAV Biel zu Recht als entschuldbarer Grund für die Abwesenheit anerkannt (vgl. Verfügung vom 27. Februar 2019 [act. IIA 127-130]). Das besagte Arztzeugnis ging jedoch erst am 6. Februar 2019 und damit nach dem angesetzten Beratungsgespräch beim RAV Biel ein. Es wäre für die Beschwerdeführerin, welche bereits seit dem 29. Januar 2019 im Besitz dieses Zeugnisses gewesen war, nicht nur durchaus möglich sondern ihr zumutbar und von ihr unbedingt erforderlich gewesen, das Zeugnis bereits vor dem Gesprächstermin vom 4. Februar 2019 ihrer RAV-Beraterin zu- kommen zu lassen. Denn sie wusste, dass sie im Krankheitsfall „unverzüg-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2019, ALV/19/487, Seite 8 lich“ ihre RAV-Personalberaterin zu informieren hat (vgl. das mit Schreiben vom 13. November 2017 [act. IIC 299-300] der Beschwerdeführerin zuge- stellte Infoblatt [act. IIC 301-302]). Auch ist der Termineinladung vom 18. Januar 2019 (act. IIA 120) unmissverständlich zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin im Fall einer Verhinderung aus wichtigem Grund diese Tatsache spätestens 24 Stunden vor Beginn zu melden hat. Dies ist vorlie- gend nicht erfolgt; sie blieb dem Gesprächstermin, ohne vorgängige Ab- meldung, fern. Erst in ihrer Einsprache vom 12. März 2019 (act. IIA134) – und nicht bereits in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2019 (act. II 126) – bringt die Be- schwerdeführerin vor, sie habe sich vorgängig bei ihrer Betreuerin abmel- den wollen, es habe sich am Telefon beim RAV Biel jedoch nie jemand ge- meldet. Der Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt wer- den. Es wäre ihr, wie der Beschwerdegegner richtig darlegt (vgl. Einspra- cheentscheid vom 24. Mai 2019 [act. IID 12-14 S. 2]) – durchaus auch zu- mutbar gewesen, sich bei der RAV-Administration telefonisch abzumelden, wenn die zuständige RAV-Beraterin telefonisch nicht erreichbar war. Im Übrigen wäre es ihr auch ohne Weiteres möglich gewesen, dies per E-Mail der RAV-Beraterin oder der RAV-Administration mitzuteilen, zumal die Be- schwerdeführerin selbst über eine E-Mail-Adresse verfügt (act. IIA 151) und ihr sowohl die E-Mail-Adressen der RAV-Beraterin wie auch der RAV- Administration bekannt waren (vgl. u.a. act. IIA 120) . Auch wurde die Be- schwerdeführerin vom Beschwerdegegner zweimal schriftlich aufgefordert, einen Telefonnachweis (Verbindungsausweis oder Auszug des Telefonan- bieters) einzureichen, aus welchen ersichtlich ist, dass sie vor dem 4. Fe- bruar 2019 versucht hat, ihre zuständige RAV-Beraterin bzw. die RAV- Administration telefonisch zu erreichen (act. IIA 162, 163). Die Beschwer- deführerin hat auf die beiden Schreiben des Beschwerdegegners allerdings nicht reagiert. Damit ist ihre Behauptung, sie habe vor dem 4. Februar 2019 versucht, ihre RAV-Beraterin resp. die RAV-Administration telefonisch über ihre Verhinderung zum Beratungsgespräch zu erscheinen zu informieren, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt und die Beschwerde- führerin hat die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen (vgl. E. 2.3 hier- vor). Dass das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht mit einer blossen Verwarnung sanktioniert werden konnte, hat sie sich wegen ihres Fehlver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2019, ALV/19/487, Seite 9 haltens gegenüber der Arbeitslosenversicherung in den zwölf Monaten zu- vor (vgl. E. 2.2. hiervor) selbst zuzuschreiben, wurde sie doch in dieser Zeit zwei Mal wegen ungenügender Arbeitsbemühungen und ein Mal wegen einer Meldepflichtverletzung sanktioniert. 3.1.2 Zusammenfassend ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin hin- sichtlich ihres Fernbleibens vom Beratungsgespräch vom 4. Februar 2019 ihrer Meldepflicht in schuldhafter Weise nicht nachkam. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte demnach zu Recht. 3.2 Zu prüfen bleibt abschliessend die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sechs Einstelltagen. 3.2.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Dauer der Einstellung rich- tet sich einzig nach dem Grad des Verschuldens und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Wird die versicherte Person wiederholt in der An- spruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemes- sen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemäs- sem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Re- kursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, wel- che ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 3.2.2 Wegen des Nichterscheinens zum Beratungsgespräch, ohne sich vorgängig abzumelden, wurde die Beschwerdeführerin sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (act. IIA 127-130). Dies liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV; vgl. auch E. 3.2.1 hiervor). Unter Berücksichtigung der gesamten hier relevanten Um- stände ist die Einstelldauer von sechs Tagen nicht zu beanstanden und es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2019, ALV/19/487, Seite 10 besteht keine Veranlassung des Gerichts, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen (vgl. E. 3.2.1 hiervor). 3.3 Zusammenfassend ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht nur grundsätzlich, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu bean- standen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Mai 2019 (act. IID 12-14) erweist sich als rechtens. Die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2019, ALV/19/487, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.