Einspracheentscheid vom 15. Mai 2019
Sachverhalt
A. A.a. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte) war nach Master- abschluss des ...studiums befristet vom 3. Februar bis 31. August 2006 beim damaligen C.________ (C.________; seit 2014 C.________) teilzeit- lich als Aushilfe im Bereich ... angestellt und dadurch bei der Schweizeri- schen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Akten der Suva [act. IA] 13 S. 1; 76 S. 3 ff.; 97 S. 1). Zudem war sie ab Ende Juni 2006 als ... am D.________ (act. IA 149 S. 1), deren Mitarbeiter bei der Visana Versicherungen AG (nachfol- gend Visana) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufs- unfällen versichert waren (Akten der Visana [act. II] 590 lit. A), tätig, dies im Hinblick auf ein Projekt in ... (act. IA 97 S. 1 f.; 149). Dort zog sich die Ver- sicherte am 10. August 2006 als Mitfahrerin eines Dienstfahrzeugs bei ei- nem Verkehrsunfall ein Polytrauma zu (insbesondere schweres Schädelhirntrauma sowie diverse Frakturen [act. IA 4 S. 2; 9; 97 S. 3]). Nach einer von September 2006 bis August 2007 dauernden Rehabilitation in der Klinik F.________ (vgl. act. IA 59) wurde sie – bei residualem, aus- geprägtem hirnorganischem Defektzustand (vgl. act. IA 225 S. 10) – im September 2007 zwecks weiterer Pflege und Betreuung in ein Pflegeheim verlegt (act. IA 48), wo sie seither wohnhaft ist (Gerichtsakten [nachfolgend als "pag." zitiert], pag. 5, Ziff. 11). Die Eidgenössische Invalidenversiche- rung (IV) richtet der Versicherten seit August 2007 bei einem Invaliditäts- grad von 100% eine ganze Invalidenrente aus (act. IA 57). Die Suva kam für die Heilungskosten auf und richtete Taggelder aus. Ferner sprach sie der Versicherten mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 26. April 2011 (act. IA 199) ab 1. Juni 2011 u.a. eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades sowie – nach Einstellung der Taggeldleis- tungen per 31. Juli 2011 (act. IA 211) – mit weiterer Verfügung vom 17. August 2011 (act. IA 230) ab 1. August 2011 eine auf einem Invaliditäts- grad von 100% beruhende Invalidenrente (von monatlich Fr. 1'147.30) in Form einer Komplementärrente und eine auf einem Integritätsschaden von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 3 90% basierende Integritätsentschädigung zu. Diese Verfügungen brachte die Suva auch der Visana zur Kenntnis (act. IA 248). Gegen die Verfügung vom 17. August 2011 (betreffend Komplementärrente und Integritätsent- schädigung) liess die Versicherte Einsprache erheben und die Ausrichtung einer höheren Komplementärrente sowie eine auf einem Integritätsschaden von 100% basierende Integritätsentschädigung beantragen (act. IA 238). A.b. Am 6. März 2012 (act. IA 259 S. 4 – 10) erliess das Bundesamt für Ge- sundheit (BAG) – entsprechend dem basierend auf Art. 78a des Bundes- gesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (SR 832.20) gestellten Antrag der Suva (act. IA 153) – die folgende Verfügung: 1. "Die Visana ist für die Leistungen aus dem Unfall von A.________ vom 10. Au- gust 2006 gemäss UVG leistungspflichtig. 2. Die Visana wird verpflichtet die von der SUVA bereits erbrachten Leistungen für den Unfall von A.________ dieser zurückzuerstatten. 3. Ab Rechtskraft der vorliegenden Verfügung ist die Fallführung durch die Visana sicherzustellen." Die dagegen von der Visana erhobene Beschwerde (Akten der Suva [act. IB] 260) hiess das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit Entscheid vom
27. Januar 2014 (C-1885/2012 [act. IB 310 S. 2 ff.]) gut und stellte fest, die Suva sei für den Unfall vom 10. August 2006 zuständig. Die dagegen von der Suva erhobene Beschwerde (act. IB 313) hiess das Bundesgericht (BGer) mit Entscheid vom 22. September 2014 (8C_183/2014 [act. IB 331]) gut, hob den Entscheid des BVGer auf und bestätigte die Verfügung des BAG vom 6. März 2012. B. Mit Schreiben vom 5. Februar 2015 (Akten der Visana [act. IIA] 370 f.) teilte die Visana der Versicherten mit, man sei vergleichsweise bereit, die Versi- cherungsleistungen in der Höhe zu erbringen, wie sie in den Verfügungen der Suva vom 26. April 2011 und vom 17. August 2011 festgesetzt worden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 4 seien. Auch die Pflegeleistungen könnten in gleichem Umfang weiterbe- zahlt werden. Ferner sei man bereit, eine Integritätsentschädigung von 100% zu leisten. Gleichzeitig weigerte sich die Visana, die von der Suva in Rechnung gestellte Rückforderung für die bisher in Zusammenhang mit dem Unfall vom 10. August 2006 erbrachten Versicherungsleistungen zu begleichen (vgl. act. IB 370 S. 1), woraufhin die Suva mit dem Antrag ans BAG gelangte, die Visana sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 1'766'579.10 zu bezahlen (act. IB 371). Mit Verfügung vom 22. Juni 2016 (act. IIA 416 – 423) befand die Visana über die der Versicherten zustehenden Leistungen wie folgt: 1. "Die Versicherte hat Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung. Ab 01.11.2007 besteht der Anspruch auf eine Komplementärrente in der Höhe von CHF 1'120.00, vorbehalten bleiben Ziffer 5 und 6. 2. Die Versicherte hat Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Ab 01.11.2007 beträgt der Anspruch CHF 1'758.00 pro Monat. Ab 01.01.2008 besteht ein mo- natlicher Anspruch von CHF 2'076.00, vorbehalten bleiben Ziffer 5 und 6. 3. Die Versicherte hat Anspruch auf eine Integritätsentschädigung in der Höhe von CHF 106'800.00, vorbehalten bleiben Ziffer 5 und 6. 4. Die Berechnung der Taggelder wird separat verfügt. 5. Die bereits erbrachten Leistungen der SUVA an die Versicherte werden mit den Ansprüchen der vorstehenden Ziffern 1 bis 4 verrechnet (keine Doppelzahlung). 6. Soweit die Versicherte bereits Leistungen von der SUVA erhalten hat, welche über die Leistungen gemäss den vorliegenden Ziffern 1-4 hinausgehen, behält sich Visana ausdrücklich die Verrechnung vor und erlässt gegebenenfalls weite- re Verfügungen. 7. Einer allfälligen Einsprache wird die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 54 ATSG i. V. m. Art. 11 ATSV)." Gegen diese Verfügung liess die Versicherte Einsprache erheben (act. IIA 433 – 446). Am 19. August 2016 (act. IB 389) erliess das BAG die folgende Verfügung: 1. "Die Visana Services AG ist für die gesetzlichen Leistungen nach UVG aus dem Unfall von A.________ vom 10. August 2006 leistungspflichtig. 2. Die Visana Services AG hat der SUVA die von dieser bis zum 31. Dezember 2014 erbrachten Leistungen im Umfang von CHF 1'766’579.10 zu vergüten. 3. Die Visana Services AG hat der SUVA die von dieser ab 1. Januar 2015 er- brachten Leistungen zuzüglich Verzugszinsen von 5% vollumfänglich zu ver- güten. Die Rückerstattungspflicht der Visana Services AG gegenüber der SUVA
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 5 endet mit dem Tag, an welchem die Visana Services AG die Leistungspflicht nach UVG aus dem Unfall von A.________ vorn 10. August 2006 selbst in vol- lem Umfange übernimmt. 4. Die Visana Services AG hat der SUVA auf den bis zum 31. Dezember 2014 er- brachten Leistungen Zinsen von 5% zu vergüten. Bis zum 15. August 2016 beläuft sich der geschuldete Zins auf CHF 128’439.-. 5. […] 6. […]." Dagegen liess die Visana beim BVGer wiederum Beschwerde erheben (act. IB 391). Ferner erliess sie am 10. August 2018 (act. IIA 531 – 535) die folgende Verfügung: 1. "Frau A.________ hat vom 13.08.2006 bis zum 31.10.2007 einen Anspruch auf ein Taggeld von CHF 58.50 pro Tag, für diese Zeit ausmachend CHF 26’032.50. 2. Frau A.________ hat gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG ab dem 01.11.2007 wei- terhin Anspruch auf folgende Heilbehandlungen: Logopädie (ca. zwei Mal im Monat), Ergotherapie (ca. zwei Mal im Monat) und Physiotherapie (ca. vier Mal im Monat) sowie auf die weiteren Heilungskosten im Sinne von Art. 10 – 13 UVG. Der Anspruch auf Heilungskosten bei Rückfällen und Spätfolgen bleibt gewahrt. 3. Frau A.________ hat ab dem 01.01.2016 Anspruch auf eine Hilflosenentschädi- gung schweren Grades in der Höhe von CHF 2’442.00 pro Monat. 4. Für den Aufwand für die medizinische Pflege erhält Frau A.________ ab dem 01.11.2007 eine monatliche Pauschale von CHF 655.00. 5. Durch die Ausrichtung des Pflegebeitrages besteht kein zusätzlicher Anspruch mehr auf Leistungen der Hauspflege; ebenfalls abgegolten ist das abgegebene Pflegematerial. 6. Die bereits erbrachten Leistungen der SUVA an die Versicherte sowie die bereits von Visana geleisteten Akontozahlungen werden mit den Ansprüchen der vor- stehenden Ziffern 1 bis 4 verrechnet (keine Doppelzahlungen). 7. Soweit die Versicherte bereits Leistungen von der SUVA erhalten hat, welche über die Leistungen gemäss den vorliegenden Ziffern 1 bis 4 hinausgehen, behält sich Visana ausdrücklich die Verrechnung vor und erlässt gegebenenfalls weitere Verfügungen. 8. Einer allfälligen Einsprache wird die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 54 ATSG i. V. m. Art. 11 ATSV). 9. […].
10. […]."
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 6 Gegen diese Verfügung liess die Versicherte ebenfalls Einsprache erheben (act. IIA 537 – 540). Mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2019 (act. II 571
– 591) vereinigte die Visana die beiden gegen die von ihr erlassenen Ver- fügungen vom 22. Juni 2016 (betreffend Komplementärrente sowie Hilflo- sen- und Integritätsentschädigung) und vom 10. August 2018 (betreffend Taggeld, Heilbehandlungen, Hilflosenentschädigung ab 1. Januar 2016 sowie Pflegebeitrag) hängigen Einspracheverfahren (act. II 589 E. 1). Fer- ner entschied sie was folgt: 1. "Die Einsprache vom 23.08.2016 wird abgewiesen. 2. Die Einsprache vom 10.09.2018 wird insofern teilweise gutgeheissen, als dass die Versicherte vom 13.08.2006 bis zum 31.10.2007 einen Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von CHF 91.10 pro Tag hat. Soweit weitergehend wird die Einsprache vom 10.09.2018 abgewiesen. 3. Die bereits erbrachten Leistungen der SUVA an die Versicherte sowie die bereits von Visana geleisteten Akontozahlungen werden mit den Ansprüchen der vor- stehenden Ziffern 1 bis 2 verrechnet (keine Doppelzahlungen). 4. Soweit die Versicherte bereits Leistungen von der SUVA erhalten hat, welche über die Leistungen gemäss den vorliegenden Ziffern 1 bis 2 hinausgehen, behält sich Visana ausdrücklich die Verrechnung vor und erlässt gegebenenfalls entsprechende Verfügungen. 5. Allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen diesen Einspracheentscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 6. […] 7. […]. 8. […]" C. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Mai 2019 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 17. Juni 2019 (pag. 2 – 9) beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversiche- rungsrechtliche Abteilung, Beschwerde erheben (Verfahren UV/2019/485). Sie stellte die folgenden Anträge: Der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2019 sei wie folgt aufzuheben: 1. Der Versicherten sei ab 1. November 2007 eine monatliche Komplementärrente im Betrag von Fr. 5'947.-- auszurichten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 7 2. Die Verrechnung der Suva-Leistungen mit den Leistungen der Visana sei aufzu- heben.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 (pag. 108 – 111) erhob auch die Suva Be- schwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Mai 2019 (Verfahren UV/2019/486). Sie stellt die folgenden Anträge: 1. Der Einspracheentscheid der Visana vom 15. Mai 2019 sei aufzuheben. 2. Das Verfahren sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens im Sinne von Art. 78a UVG zwischen der Visana und der Suva zu sistieren. Mit zwei separat eingereichten Beschwerdeantworten vom 18. September 2019 (pag. 38 – 46; 149 – 155) beantragt die Visana die Abweisung der Beschwerde der Versicherten, soweit darauf einzutreten sei. Ferner bean- tragt sie das Nichteintreten auf die Beschwerde der Suva bzw. – eventuali- ter – die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 20. September 2019 entschied das BVGer wie folgt (C-5764/2016 [pag. 50 – 90]): 1. "Es wird festgestellt, dass die Dispositivziffern 1 und 3 der angefochtenen Verfü- gung [des BAG] vom 19. August 2016 nichtig sind. 2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 3. Soweit die angefochtene Verfügung vom 19. August 2016 nicht nichtig ist, wird sie aufgehoben. 4. […] 5. […] 6. […] 7. […]." In der Begründung erwog es, bei gleicher Versicherungsdeckung bestehe eine Bindungswirkung dahingehend, dass der rückerstattungspflichtige Berufsunfallversicherer (hier die Visana) an die rechtskräftige Festsetzung des Leistungsanspruchs durch den vorleistungspflichtigen Nichtberufsun- fallversicherer (hier die Suva) gebunden sei, und das sowohl in Bezug auf die Höhe der Leistung als auch auf den Rentenzeitpunkt. Im Rahmen von Art. 78a UVG könne keine inhaltliche Überprüfung der Leistungen an die Versicherte vorgenommen werden, denn dies sei im Einspracheverfahren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 8 bzw. vor einem kantonalen Gericht zu klären. Gegen diesen Entscheid liess die Visana mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 (Akten der Suva [act. IC]
477) Beschwerde ans BGer erheben. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 (act. IC 473) erhob die Visana zudem Einsprache gegen die Verfügung der Suva vom 17. August 2011 (betref- fend Komplementärrente und Integritätsentschädigung [vgl. act. IA 230]) und stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1. "Die Verfügung vom 17.8.2011 sei bezogen auf den Rentenbeginn aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Rentenbeginn auf den 1.11.2007 zu legen ist. 3. Frau A.________ sei eine Invalidenrente ab 1.11.2007 von maximal CHF 1’120 pro Monat auszurichten (Komplementärrente). 4. Die Rente ist mit den bereits ausgerichteten Taggeldern zu verrechnen. Zuviel geleistete Taggelder sind zurückzufordern. 5. Das Einspracheverfahren sei bis zum Entscheid des Bundesgerichts betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2019 (C- 5764/2016) zu sistieren. - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge -" Mit prozessleitender Verfügung vom 27. Februar 2020 (pag. 201 – 203) erwog der Instruktionsrichter, die von der Suva verlangte Sistierung des Verfahrens dränge sich zur Zeit nicht auf, weil im vorliegenden Verfahren der Leistungsanspruch der Versicherten und nicht der Rückforderungsan- spruch der Visana gegenüber der Suva Streitgegenstand bilde. Mit Entscheid vom 9. März 2020 (8C_720/2019 [pag. 98 – 102]) trat das BGer auf die von der Visana gegen den Entscheid des BVGer vom
20. September 2019 (C-5764/2016 [pag. 50 – 90]) erhobene Beschwerde nicht ein. In der Begründung hielt es fest, der angefochtene Entscheid sei als Rückweisungs- und damit Zwischenentscheid zu qualifizieren, weshalb die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt seien (vgl. E. 3.1 f. [pag. 101 f.]). Mit Eingabe vom 15. Mai 2020 (pag. 225 – 232) stellt die Suva die folgen- den Anträge: 1. "Es seien der Einsprache-Entscheid der Visana vom 15. Mai 2019 resp. die Ver- fügung der Visana vom 22. Juni 2016 in Bezug auf die Hilflosenentschädigung für nichtig zu erklären.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 9 2. Der Einsprache-Entscheid der Visana vom 15. Mai 2019 sei in Bezug auf die In- validenrente aufzuheben, und die Sache an die Visana zurück zu weisen, damit sie der Versicherten Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache vom 7. Septem- ber 2011 gegen die Verfügung der Suva vom 17. August 2011 gebe." Mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2020 (Akten der Visana [act. IIB] 2) trat die Suva auf die gegen ihre Verfügung vom 17. August 2011 erhobene Einsprache der Visana vom 25. Oktober 2019 (act. IC 473) nicht ein. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2020 (pag. 236 – 247) hielt die Visana an ihren mit Beschwerdeantworten vom 18. September 2019 gestellten Rechtsbegehren fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. September 2020 (pag. 249 f.) ver- einigte der Instruktionsrichter die beiden Verfahren UV/2019/485 und UV/2019/486 und führte sie unter der Verfahrensnummer UV/2019/486 weiter. Ferner erwog er, mit dem Entscheid des BGer vom 9. März 2020 sei der Antrag der Suva auf Sistierung des Verfahrens obsolet geworden. Wei- ter gewährte er den Parteien die Möglichkeit zur Einreichung von Schluss- bemerkungen. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. November 2020 (pag. 257 f.) wies der Instruktionsrichter die Versicherte auf die Möglichkeit einer reformatio in peius (in Bezug auf die zeitliche Festlegung des Fallabschlusses) hin und gewährte ihr die Möglichkeit, einer allfälligen Schlechterstellung durch Rückzug der Beschwerde zu entgehen. Mit Eingabe vom 26. November 2020 (pag. 270 – 272) stellt die Versicherte die folgenden Anträge: Die gestellten Rechtsbegehren der Beschwerde vom 17. Juni 2019 werden wie folgt abgeändert: 1. Der Versicherten sei ab 1. August 2011 eine monatliche Komplementärrente im Betrag von Fr. 5'947.-- auszurichten. 2. Die Verrechnung der Suva-Leistungen mit den Leistungen der Visana sei aufzu- heben.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 10 Mit "Schlussbemerkungen" vom 9. Dezember 2020 stellt die Visana den folgenden Antrag: Die in den Verfahren 200 19 85 (richtig: 485) und 200 19 86 (richtig: 486) in den jeweiligen Beschwerdeantworten vom 18. September 2019 gestellten Rechtsbegehren werden bestätigt.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 (pag. 285) hält die Suva an den mit Eingabe vom 15. Mai 2020 gestellten Rechtsbegehren fest. Im Übrigen verzichtet sie auf die Einreichung von umfassenden Schlussbemerkungen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.1.1 Die Versicherte ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht vollumfänglich durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde der Versicherten einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 11
E. 1.1.2 Die Suva hat gegen die beiden Verfügungen vom 22. Juni 2016 (act. IIA 416 – 423) und 10. August 2018 (act. IIA 531 – 535) keine Ein- sprache erhoben, was jedoch ihrer Beschwerdelegitimation im vorliegen- den Beschwerdeverfahren entgegen der Visana (pag. 151 Ziff. 4) grundsätzlich nicht entgegensteht (RKUV 1998 U 293 S. 225 E. 3a und b; vgl. auch prozessleitende Verfügung vom 27. Februar 2020 [pag. 202] so- wie SUSANNE BOLLINGER, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER/ [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 7 zu Art. 59 ATSG). Sodann wurde im angefochtenen Einspra- cheentscheid nicht über eine allfällige Rückerstattung von Versicherungs- leistungen befunden und macht die Suva im vorliegenden Verfahren Leistungen nicht im eigenen Namen, sondern zu Gunsten der Versicherten geltend (pag. 225 – 232), womit die sachliche Zuständigkeit des angerufe- nen Verwaltungsgerichts gegeben ist. Ferner bestätigte das BGer mit Entscheid vom 22. September 2014 (8C_183/2014 [act. IB 331]) die Verfügung des BAG vom 6. März 2012 (act. IA 259 S. 4 – 10), worin dieses die Visana u.a. verpflichtete, der Suva die bereits erbrachten Leistungen in Zusammenhang mit dem Unfall vom
10. August 2006 zurückzuerstatten. Auf dem Boden dieser (dem Grundsatz nach unbestrittenen) Rückerstattungspflicht hat das BVGer am 20. Sep- tember 2019 (C-5764/2016 [pag. 50 – 90]) hinsichtlich der strittigen Höhe der von der Suva gegenüber der Visana geltend gemachten Rückforderung entschieden, dass – solange die Leistungen an die Versicherte nicht fest- ständen, worüber im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern zu befinden sein werde (pag. 86 E. 8.4) – eine Festsetzung des Rückerstattungsbetrages nicht möglich sei (pag. 87 E. 9). Auf die von der Visana dagegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Entscheid vom 9. März 2020 (8C_720/2019 [pag. 98 – 102]) nicht ein, weil es den Entscheid des BVGer als Zwischenentscheid qualifizierte (pag. 101 E. 3.1).
E. 1.1.2.1 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid hat die Visana den Leistungsumfang u.a. hinsichtlich der von der Suva angefochtenen Invali- denrente nunmehr festgesetzt, wobei sie den Zeitpunkt des Fallabschlus- ses auf den 31. Oktober 2007 (statt 31. Juli 2011) festlegte (act. II 582 E. 10). Durch dessen zeitliche Vorverlegung resultiert eine kürzere Taggeld-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 12 respektive eine längere Rentenphase und es verlängert sich zudem die Zeitspanne, innerhalb welcher die Kosten für die Heilbehandlung nur noch im Rahmen von Art. 21 UVG (statt Art. 10 UVG) geschuldet sind. Diese Umstände sind potentiell geeignet, den im Verfahren nach Art. 78a UVG strittigen Rückerstattungsbetrag zu Ungunsten der Suva zu schmälern, was denn auch die Visana nicht bestreitet. Letzteres hängt somit direkt vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens ab, womit die Suva als dadurch berührter Unfallversicherer zur Anfechtung "pro Adressat" befugt ist. Dass die vorliegende Situation nicht zwanglos einer den in BGE 134 V 153 E. 4.1 S. 154 f. beschriebenen Konstellationen zugeordnet werden kann, ändert daran nichts, zumal es sich hierbei nicht um eine abschliessende Darle- gung der Fallgruppen handelt (BGE 144 V 29 E. 4.3.1 S. 33). Allemal ist entscheidend, dass die Suva im Lichte der grundsätzlichen und bundesge- richtlich bestätigten Rückerstattungspflicht der Visana mit Blick auf den angefochtenen Einspracheentscheid damit rechnen muss, von der Visana in Bezug auf die von ihr in Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom
10. August 2006 bis 2014 erbrachten Versicherungsleistungen nicht im geltend gemachten Umfang schadlos gehalten zu werden. Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) einge- halten sind, ist auf die Beschwerde der Suva – soweit sie die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids betreffend die Invalidenrente beantragt – einzutreten.
E. 1.1.2.2 Das soeben Dargelegte gilt jedoch nicht, soweit die Suva auch die Nichtigerklärung des Einspracheentscheids vom 15. Mai 2019 respektive der Verfügung der Visana vom 22. Juni 2016, soweit die Hilflosenentschä- digung betreffend, beantragt (pag. 225). Die Suva übersieht, dass die Visa- na insoweit eine Besserstellung der Versicherten vorgenommen hat, als sie den Anspruchsbeginn neu auf den 1. November 2007 festsetzte (act. IIA 417), wohingegen die Suva die Hilflosenentschädigung ab dem 1. Juni 2011 zugesprochen hatte (act. IA 199). Es kann offen bleiben, ob die – im anschliessenden Einspracheverfahren unbestritten gebliebene (vgl. act. IIA
446) und in der Folge auch nicht Regelungsgegenstand des angefochtenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 13 Einspracheentscheids bildende – Neufestsetzung der Hilflosenentschädi- gung durch die Visana im Rahmen einer (insoweit grundsätzlich zulässi- gen) Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) erfolgte. So oder anders ist nicht ersichtlich und die Suva legt auch nicht dar, inwieweit sie ein schutz- würdiges Interesse an einer Feststellung der Nichtigkeit betreffend die Ver- fügung vom 22. Juni 2016 hätte, wirkt sich doch der im Vergleich zur Verfügung vom 26. April 2011 auf einen früheren Zeitpunkt festgelegte An- spruchsbeginn der Hilflosenentschädigung – anders als die zeitliche Vor- verlegung des Fallabschlusses samt daraus resultierender früherer Taggeldeinstellung und Rentenausrichtung (vgl. E. 1.1.2.1 vorne) – nicht zu Ungunsten der Suva auf den Umfang deren Rückerstattungsforderung aus. Dergleichen macht sie denn auch nicht geltend. Auf das Feststellungsbe- gehren der Suva ist daher nicht einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2019 (act. II 571 – 591). In Bezug auf den Streitgegenstand ergibt sich was folgt:
E. 1.2.1 Streitig und zu prüfen ist zunächst der Anspruch auf eine Invali- denrente im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 10. August 2006 (An- trag der Versicherten, vgl. pag. 3). Die Suva beantragt insoweit die Aufhebung des Einspracheentscheids, dies unter Rückweisung der Streit- sache an die Visana, damit sie der Versicherten die Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache vom 7. September 2011 gegen die Verfügung vom 17. August 2011 (act. IA 230) gebe (pag. 225).
E. 1.2.2 Ferner stellt die Versicherte das Rechtsbegehren, die Verrechnung der bereits erbrachten Leistungen der Suva mit jenen der Visana sei aufzu- heben (pag. 3).
E. 1.2.2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid wurde hierzu Folgendes festgelegt (act. II 572): 3. "Die bereits erbrachten Leistungen der SUVA an die Versicherte sowie die be- reits von Visana geleisteten Akontozahlungen werden mit den Ansprüchen der vorstehenden Ziffern 1 bis 2 verrechnet (keine Doppelzahlungen). 4. Soweit die Versicherte bereits Leistungen von der SUVA erhalten hat, welche über die Leistungen gemäss den vorliegenden Ziffern 1 bis 2 hinausgehen, behält sich Visana ausdrücklich die Verrechnung vor und erlässt gegebenenfalls entsprechende Verfügungen."
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 14 Indem weder den aufgeführten Dispositivziffern des angefochtenen Ein- spracheentscheids noch den entsprechenden Erwägungen (vgl. act. II 572
f. E. 21) oder den dem Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügun- gen vom 22. Juni 2016 (act. IIA 417 Ziff. 5 f.) und 10. August 2018 (act. IIA 532 Ziff. 6 f.) zu entnehmen ist, welche Leistungen konkret und in welchem Betrag verrechnet werden sollen – es mithin an einer masslichen Festle- gung eines allfälligen Verrechnungssubstrats fehlt – hat die Visana in Be- zug auf die Verrechnung (vgl. Art. 50 UVG i.V.m. Art. 64 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]) allein eine Feststellungsverfügung erlassen. Dem Begehren um Erlass ei- ner Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht (Art. 49 Abs. 2 ATSG). Unter dem schützenswerten Interesse gemäss Art. 49 Abs. 2 ATSG ist – analog zu Art. 25 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. b des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) – rechtsprechungsgemäss ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen, dem keine erheb- lichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 130 V 388 E. 2.4 S. 391; SVR 2020 AHV Nr. 2 S. 4 E. 1.2). Nach der Rechtsprechung zu Art. 49 Abs. 2 ATSG gilt das Erfordernis des schüt- zenswerten Interesses auch für den Erlass von Feststellungsverfügungen, welche – wie hier – ein Hoheitsträger nicht auf Ersuchen, sondern von Am- tes wegen erlässt (BGE 130 V 388 E. 2.4 S. 392). Es ist weder ersichtlich noch legt die Visana dar, inwiefern sie ein rechtli- ches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststel- lung einer (ziffernmässig nicht quantifizierten) Verrechnung hätte, zumal eine abstrakte Rechtslage nicht feststellungsfähig ist (SVR 2010 KV Nr. 7 S. 30 E. 2.1.2). Sollte die Visana dereinst tatsächlich eine (masslich nach- vollziehbar definierte) Verrechnung vornehmen, wird sie gehalten sein, eine rechtsgestaltende Verfügung zu erlassen und diese zu begründen (vgl. KASPAR GEHRING, in HÜRZELER/KIESER [Hrsg.], Kommentar zum schweize- rischen Sozialversicherungsrecht, 2018, Art. 50 N. 23). Dies hat die Visana
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 15 im angefochtenen Einspracheentscheid in Ziffer 4 des Dispositivs denn auch selber in Aussicht gestellt.
E. 1.2.2.2 Fehlt dem Dargelegten zufolge ein schützenswertes Interesse an der Feststellung eines Verrechnungstatbestandes, ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Mai 2019 – soweit die Verrechnung gemäss Dispositiv Ziffer 3 und 4 betreffend – von Amtes wegen aufzuheben (BGE 129 V 289 E. 3.3 f. S. 292; AHI 2004 S. 119 E. 3.3).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verord- nung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich
– wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt zunächst das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 16 dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). Es steht zu Recht ausser Diskussion, dass diese Voraussetzungen vorlie- gend erfüllt sind. 3. 3.1 In Bezug auf den strittigen Rentenanspruch (vgl. E. 1.2.1 vorne) stellt sich zunächst die Vorfrage, ob und wenn ja inwieweit die von der Su- va erlassene Verfügung vom 17. August 2011 (act. IA 230), mit welcher der Versicherten ab 1. August 2011 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100% beruhende Invalidenrente (von monatlich Fr. 1'147.30) in Form einer Kom- plementärrente zugesprochen wurde, Rechtswirkung entfaltet. Die Visana macht insoweit geltend, die nämliche Verfügung sei nichtig, da sie vom unzuständigen Unfallversicherer erlassen worden sei (vgl. pag. 151 Ziff. 5, 153 Ziff. 3, 154 Ziff. 5, 240 Ziff. 4, 245 Ziff. 10, 277 Ziff. 2, 280 Ziff. 1). Die Suva stellt sich auf den Standpunkt, die Unfallversicherung der Versicher- ten (zunächst handelnd durch sie) habe den Fall im Anschluss an das Un- fallereignis übernommen, gesetzeskonform geführt und im Jahr 2011 mit Verfügungen betreffend Hilflosenentschädigung sowie Invalidenrente und Integritätsentschädigung abgeschlossen. Die Verfügung betreffend Invali- denrente und Integritätsentschädigung sei von der Versicherten angefoch- ten worden (pag. 226 Ziff. 4). Da lange Zeit streitig gewesen sei, welcher Unfallversicherer zuständig sei, habe zum Schutz der Versicherten das Institut der Vorleistungspflicht gegriffen (pag. 229 Ziff. 13). Solange sie – die Suva – leistungspflichtig gewesen sei, habe sie zwingend auch verfü- gungsberechtigt sein müssen (pag. 229 Ziff. 14). Mit diesen Ausführungen stellt die Suva die Nichtigkeit ihrer Verfügung vom 17. August 2011 in Ab- rede. 3.2 Mit Entscheid vom 22. September 2014 (8C_183/2014 [act. IB 331]) stellte das BGer fest, dass es sich beim Ereignis vom 10. August 2006 um einen Berufsunfall (vgl. Art. 7 i.V.m. Art. 77 Abs. 1 UVG und Art. 99 Abs. 1 UVV) handelt (act. IB 331 S. 13) und hierfür die Visana zuständig sei. Gleichzeitig bestätigte es die Verfügung des BAG vom 6. März 2012
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 17 (act. IA 259 S. 4 – 10), worin dieses die Visana verpflichtete, der Suva die bereits erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die (höchstrichterlich bestätigte) Bejahung der Rückerstattungspflicht impli- ziert die Rückerstattungsfähigkeit der von der Suva bereits erbrachten Leis- tungen, woraus auf ein die Erzielung von unmittelbaren Rechtswirkungen gerichtetes Verwaltungshandeln im Rahmen einer Verfügungsbefugnis der Suva zu schliessen ist. Damit verbietet sich bereits an dieser Stelle, hin- sichtlich der Verfügung vom 17. August 2011 Nichtigkeit anzunehmen; denn wäre diese gegeben, stellte sich die Frage einer (auf öffentlichem Recht beruhenden) Rückerstattungspflicht zum vornherein nicht. Doch selbst, wenn aus der (dem Grundsatz nach) rechtskräftig feststehenden Rückerstattungspflicht nicht unmittelbar auf eine Verfügungsbefugnis der Suva geschlossen werden könnte, wären – wie nachfolgend zu zeigen ist – die Leistungszusprachen der Suva sowie namentlich der hier interessie- rende Rechtsakt vom 17. August 2011 (act. IA 230) nicht nichtig: 3.3 3.3.1 Eine Verfügung ist nichtig und damit unwirksam, wenn der ihr an- haftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die allfälli- ge Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet würde (BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275, 132 ll 342 E. 2.1 S. 346; vgl. auch TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, All- gemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 N. 15). Diese Vorausset- zungen müssen kumulativ erfüllt sein. Für die Erkennbarkeit des Mangels ist das Erkenntnisvermögen eines Laien massgebend (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, § 15, N. 1098). Sodann dient die Rechtssicherheit allgemein dazu, die Vor- aussehbarkeit, Berechenbarkeit und Beständigkeit des Rechts zu gewähr- leisten. Es ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung erforderlich (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 7. Aufl. 2016, § 10, N. 625 sowie § 15, N. 1098). Von Teilnichtigkeit ist zu sprechen, wenn die Fehlerhaftigkeit nur eine von mehreren Anord- nungen der Verfügung betrifft und die Verfügung auch beim Wegfall dieser
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 18 nichtigen Bestimmung ihren Zweck erreichen kann (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., § 15, N. 1133). 3.3.2 Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit (BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275). Eine nichtige Verfügung ist vom Erlass an (ex tunc) rechtlich unverbindlich (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., § 15, N. 1096; ALAIN GRIFFEL, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, 2017, S. 122 N. 213). Als Nichtigkeitsgründe fallen u.a. funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde in Betracht (vgl. BGE 145 III 436 E. 4 S. 438), es sei denn, der verfügenden Behörde kom- me auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu. Eine solche liegt dann vor, wenn die Behörde in der betreffenden Materie regel- mässig zum Erlass von Verfügungen befugt ist und deshalb im konkreten Fall fehlende Zuständigkeit nicht offensichtlich oder leicht erkennbar war (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
2. Aufl. 2016, Art. 7 N. 43). 3.3.3 Die Nichtigkeit einer Verfügung ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (BGE 129 V 485 E. 2.3 S. 488; SVR 2015 IV Nr. 33 S. 107 E. 5.2.1). 3.4 Vorauszuschicken ist, dass in Bezug auf die Verfügung der Suva vom 17. August 2011 (act. IA 230) allein eine Teilnichtigkeit zur Diskussion steht (vgl. E. 3.3.2 vorne), bildet die im nämlichen Entscheid ebenfalls zu- gesprochene Integritätsentschädigung vorliegend doch nicht Streitgegen- stand (vgl. E. 1.2 vorne). 3.5 Der Visana ist zwar insoweit beizupflichten, als mit dem Entscheid des BGer vom 22. September 2014 (8C_183/2014 [act. IB 331]; vgl. E. 3.2 vorne) feststand, dass in zeitlicher und sachlicher Hinsicht – und damit grundsätzlich von Beginn weg – allein sie für das Unfallereignis vom 10. August 2006 zuständig war bzw. ist (vgl. pag. 245 Ziff. 10). Umgekehrt ist festzustellen, dass die Suva grundsätzlich ab initio (de iure) unzuständig war, da bei der vorliegenden Fallkonstellation gerade keine (positivrechtlich geregelte) geteilte Zuständigkeit gegeben ist, ungeachtet dessen, dass die Zuständigkeit der Visana erst acht Jahre nach dem Unfallereignis rechts- kräftig feststand. Wie auch immer das über acht Jahre hinweg dauernde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 19 Verwaltungshandeln der Suva respektive die zugesprochenen Leistungen rechtlich zu qualifizieren sind (vgl. E. 3.2 vorne), so greift es – wie zu zei- gen ist – unter den hier gegebenen Umständen zu kurz, allein aufgrund der fehlenden Zuständigkeit von einer absoluten Unwirksamkeit der von der Suva geregelten Rechtsverhältnisse auszugehen: 3.5.1 Die Suva hat – nachdem ihr der Unfall gemeldet worden war und sie Fragen hinsichtlich der Versicherungsdeckung (vermeintlich) geklärt hatte (vgl. act. IA 167 S. 30) – bereits mit Schreiben vom 3. Oktober 2006 (act. IA 5) ihre Leistungspflicht anerkannt und die Ausrichtung der gesetzli- chen Versicherungsleistungen in Aussicht gestellt. Namentlich sprach sie mit Verfügung vom 17. August 2011 (act. IA 230) der Versicherten ab dem
1. August 2011 eine Komplementärrente zu. Im weiteren Verlauf entwickel- te sich – offenbar im Zuge der Regressanzeige der Suva gegenüber der Universität Bern (vgl. act. IA 70; 129) – betreffend die Zuständigkeit zwi- schen der Suva und der Visana ein negativer Kompetenzkonflikt. Jedoch richtete die Suva ihre Leistungen weiterhin vorbehaltlos aus. Namentlich aber gestaltete sich die Klärung der Frage nach der Zuständigkeit als recht- lich sehr komplex, so dass sie erst acht Jahre nach dem Unfallereignis höchstrichterlich entschieden wurde, wobei das BVGer noch zum Schluss gelangt war, die Suva sei für das Unfallereignis vom 10. August 2006 zu- ständig (act. IB 310 S. 15). Weiter steht ausser Frage, dass der Suva auf dem Gebiet der obligatorischen Unfallversicherung allgemeine Entschei- dungsgewalt zukommt (vgl. E. 3.3.2 vorne) und die Versicherte auch bei ihr
– im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit dem damaligen C.________ – grundsätzlich gegen die Folgen von Unfällen versichert war (vgl. act. IA 13 S. 1). Insgesamt ergibt sich deshalb, dass die (vom BGer später festgestell- te) Unzuständigkeit der Suva für die Versicherte aus der insoweit massge- blichen Laienperspektive (vgl. E. 3.3.1 vorne) alles andere als leicht erkennbar war. Indem die Suva ihre Leistungspflicht bereits mit Schreiben vom 3. Oktober 2006 (act. IA 5) vorbehaltlos anerkannte und über acht Jahre hinweg (vorbehaltlos) Leistungen erbrachte, durfte die Versicherte in Würdigung der dargelegten Umstände in Bezug auf die entsprechenden Leistungszusprachen vielmehr von der Verfügungsbefugnis der Suva aus- gehen. Jedenfalls hatte sie in keiner Weise damit zu rechnen, dass die er- folgten Leistungszusprachen ex nunc ihre Rechtswirksamkeit verlieren,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 20 falls die Zuständigkeit im Verlauf des Verfahrens ändern sollte. Damit fehlt es bereits am für die Annahme von Nichtigkeit der Verfügung vom 17. Au- gust 2011 vorausgesetzten Erfordernis der leichten Erkennbarkeit hinsicht- lich der fehlenden Zuständigkeit. 3.5.2 Wie sodann die nach der Bestätigung der Zuständigkeitsfeststel- lung durch das BGer erfolgten (und nach wie vor nicht abgeschlossenen) Verfahren verdeutlichen, führte die von der Visana postulierte (und reali- sierte) vorbehaltlose sowie zeitlich teilweise weit zurückreichende Neubeur- teilung der Sach- und Rechtslage zu einer erheblichen Verkomplizierung hinsichtlich der mannigfaltigen Rechtsbeziehungen unter den involvierten Parteien respektive der sich stellenden rechtlichen Fragen, was der Vor- aussehbarkeit und Berechenbarkeit (vgl. E. 3.3.1 vorne) in Bezug auf die gesamte Fallerledigung in erheblichem Masse abträglich war. Dies umso mehr, als Ansprüche hinsichtlich nahezu des gesamten Leistungsspek- trums der obligatorischen Unfallversicherung zu prüfen waren bzw. sind und die jeweiligen materiellen Anspruchsvoraussetzungen massgeblich auf einer Vielzahl von Schätzungen und Beweiswürdigungen beruhen, die not- wendigerweise Ermessenszüge aufweisen, so dass eine freie und umfas- sende Neuprüfung sämtlicher Ansprüche in besonderem Masse zu Unsicherheiten führt. Auch unter dem Blickwinkel der Rechtssicherheit kann dem Verwaltungshandeln der Suva folglich nicht jegliche Rechtsver- bindlichkeit respektive Beständigkeit abgesprochen werden. Dies gilt na- mentlich hinsichtlich der Verfügung vom 17. August 2011, wird durch diese doch ein Dauerrechtsverhältnis (Invalidenrente) geregelt, dessen Rechts- folgen sich auch in Zukunft auswirken. Schliesslich ist auch daran zu erin- nern, dass sich die versicherte Person im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts nur an einen Versicherer soll halten müssen (vgl. KIESER/GEHRING/BOLLINGER, KVG/UVG Kommentar, 2018, N. 1 zu Art. 77), was etwa dann in Frage steht, wenn die Visana die Suva unter Hinweis auf ihre alleinige Zuständigkeit zum Widerruf der von Letzteren erlassenen Verfügungen verhalten will (vgl. act. IC 416 S. 4; 473 S. 3 Ziff. 5; 477 S. 20; so wohl auch pag. 279 Ziff. 2), was der Rechtssicherheit in erheblichem Masse abträglich wäre.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 21 Indem den Parteien durch den negativen Kompetenzkonflikt möglichst kei- ne Rechtsnachteile erwachsen sollten, wäre es trotz feststehender Unzu- ständigkeit der Suva unter dem Blickwinkel der Rechtssicherheit demnach geboten gewesen, das Hauptverfahren betreffend die im Streit stehenden Versicherungsansprüche so fortzusetzen, wie wenn die Fallerledigung durchgängig durch den selben Versicherungsträger erfolgt wäre. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass die vom BGer mit Entscheid vom 22. Sep- tember 2014 (8C_183/2014 [act. IB 331]) festgelegte Zuständigkeit allein zu einem Parteiwechsel geführt hat. An der materiell-rechtlichen Ausgangs- lage änderte sich dadurch nichts. Wie die Suva in ihrer Eingabe vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Indem die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, ein Erwerbseinkommen (Invalideneinkommen) zu erzielen, ist der Rentenberechnung unbestrittenermassen ein Invaliditätsgrad von 100% zugrunde zu legen (zum Einkommensvergleich, vgl. Art. 16 ATSG; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 64 E. 4.4.2). Umstritten ist die Rentenhöhe respektive die Höhe des versicherten Ver- dienstes (pag. 4). Die Versicherte macht geltend, nachdem das Bundesge- richt bereits im Jahr 2014 rechtskräftig entschieden habe, dass sie als ... tätig gewesen sei und der Gesetzgeber die Volontäre und Schnupperlehr- linge gleich behandle, sei der versicherte Verdienst analog BGE 124 V 301 E. 5 S. 309 festzulegen. Für die Bestimmung des massgeblichen Einkom- mens sei auf den Lohn einer … abzustellen (pag. 7 Ziff. 19 f.). Demge- genüber stellt sich die Visana auf den Standpunkt, für die Bemessung des versicherten Verdienstes sei die Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG mass- gebend (vgl. act. II 573 ff.).
E. 6.2.1 Nach Art. 15 Abs. 1 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder meh- reren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Ar- beitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer be- schränkt (Art. 15 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 22 Abs. 4 UVV [in der bis am
31. Dezember 2016 in Kraft gestandenen Fassung]).
E. 6.2.2 Art. 15 Abs. 3 UVG ermächtigt den Bundesrat, über den versicher- ten Verdienst in Sonderfällen weitere Bestimmungen zu erlassen, so etwa bei Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 31 ten (lit. c). Gestützt darauf hat er in Art. 24 UVV unter dem Titel "Massge- bender Lohn für Renten in Sonderfällen" ergänzende Vorschriften erlassen. Abs. 3 dieser Bestimmung lautet wie folgt: Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versi- cherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versi- cherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte. Nach ständiger Rechtsprechung galt nach Art. 78 Abs. 4 des Bundesgeset- zes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung (KUVG [aufgehoben per 31. Dezember 1983]), welcher inhaltlich und redaktionell weitgehend Art. 24 Abs. 3 UVV entspricht (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 4. April 2002, U 333/01, E. 2b), als "voll leistungsfähig" bereits jener Versicherte, der sein primäres Ausbildungsziel erreicht hat und seinen Beruf normal ausüben kann. Art. 78 Abs. 4 KUVG bezweckte als Ausnahmebestimmung einzig, den Versicher- ten von dem Moment an, da er sein volles Leistungsvermögen erreicht hät- te, in gleicher Weise zu behandeln, wie wenn die berufliche Ausbildung im Zeitpunkt des Unfalles beendet gewesen wäre (BGE 108 V 268 E. 2a S. 266). Diese altrechtliche Rechtsprechung gilt auch unter der Herrschaft von Art. 24 Abs. 3 UVV (vgl. Entscheid des BGer vom 1. Dezember 2009, 8C_530/2009, E. 5.3). Ist das primäre Ausbildungsziel jedoch erreicht und kann die versicherte Person ihren Beruf normal ausüben, muss der versi- cherte Verdienst nach der Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG berechnet werden. Die Grundregel gilt auch, wenn die versicherte Person sich später spezialisieren und eine höhere Ausbildungsstufe erreichen will. Die berufli- che Weiterbildung kann nicht mehr mit der Berufslehre junger Leute vergli- chen werden (BGer, 8C_530/2009, E. 5.3).
E. 6.2.3 Hinsichtlich des versicherten Verdienstes eines Schnupperlehr- lings weist die UVV sodann eine echte Lücke auf. Zu deren Schliessung ist auf die nach Alter abgestuften Prozentsätze der Durchschnittslöhne abzu- stellen, die gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) für die Festsetzung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität von Versicherten, die invali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 32 ditätsbedingt keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konn- ten, massgebend sind (BGE 124 V 301). Die Grundregel nach Art. 15 Abs. 2 UVG greift in solchen Fällen nur dann noch Platz, wenn das vom Schnupperlehrling im Jahr vor dem Unfall erzielte Einkommen höher gewe- sen wäre als der nach Art. 26 Abs. 1 IVV massgebende Ansatz (BGE 124 V 301 E. 5 S. 309).
E. 6.3.1 Es ist unbestritten und steht fest, dass die Versicherte ihr ...studi- um mit dem Mastergrad Master of Science (MSc) abgeschlossen hatte, als sie im Rahmen eines Volontariats an einem Projekt in ... teilnahm (act. IA 97 S. 1). Beim Master handelt es sich um einen berufsqualifizierenden Abschluss, welcher es der Versicherten ermöglichte, eine fachbezogene Berufstätigkeit (als …) in verschiedenen Tätigkeitsfeldern aufzunehmen, was sowohl die Anstellung beim C.________ (act. IA 76 S. 3 ff.) als auch der nicht allein der Weiterbildung dienende Volontariatseinsatz in ... belegen, in dessen Rahmen die Versicherte aufgrund ihres Masterabschlusses beim Projekt mitwirken konnte (vgl. act. IA 97 S. 1). Mit dem Abschluss des ...studiums hatte die Versicherte demnach das primäre Ausbildungsziel im Sinne von Art. 24 Abs. 3 UVV im Zeitpunkt des Unfalls vom 10. August 2006 erreicht, was sie denn auch selber ursprünglich einräumte (vgl. act. IA 238 S. 2 Ziff. 2.2). Damit galt sie als voll leistungsfähig und sie konnte ihren Beruf normal ausüben (vgl. RUMO- JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 120). Sie macht denn auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geltend und es ist auch anderweitig nicht ersichtlich, dass die im Juni 2006 angetretene Volontariatstätigkeit im Rahmen der beruflichen Grundausbildung zu werten wäre. Auch bestehen keine Anhaltspunkte in den Akten und die Versicherte bringt nicht vor, dass sie ausschliesslich eine Laufbahn in Forschung und Wissenschaft angestrebt hätte, weshalb das Volontariat auch vor diesem Hintergrund als nicht unter Art. 24 Abs. 3 UVV subsumierbare Fortbildung zu qualifizieren ist. Damit bleibt für eine Anwendung von Art. 24 Abs. 3 UVV zwecks Bestimmung des versicherten Verdienstes kein Raum.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 33 Zwar wird in der Lehre etwa die Auffassung vertreten, es sei überholt, den Lehrabschluss als primäres Berufsziel anzunehmen, weshalb der Bemessung des versicherten Verdienstes der Lohn des endgültigen Berufsziels zugrunde zu legen sei; wesentlich sei, dass die versicherte Person wegen einer Ausbildung im Zeitpunkt des Unfalls einen reduzierten Lohn bezogen habe (vgl. VOLLENWEIDER/BRUNNER, in: FRÉSARD- FELLAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfallversiche- rungsgesetz, 2019, N. 106 zu Art. 15 UVG). Hierzu ist festzuhalten, dass die zum Lehrabschluss gemachten Überlegungen nicht vorbehaltlos auf einen Masterabschluss übertragen werden können respektive ein solcher keineswegs regelhaft allein als Zwischenschritt zu einem weiteren Berufs- ziel verstanden werden kann. Vielmehr gilt der Master als universitärer Re- gelabschluss (vgl. etwa www.unibas.ch). Soweit die Autoren sodann unter Hinweis auf eine andere Autorin festhalten, der Gesetzgeber sei "gefor- dert", so ist darauf hinzuweisen, dass weder der versicherte Verdienst bei Renten im Allgemeinen noch Art. 24 Abs. 3 UVV im Besonderen Gegen- stand der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Revision des UVG bildete, womit sich Gesetz- und Verordnungsgeber offensichtlich nicht veranlasst sahen, den Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 3 UVV weiter zu fassen (vgl. Zusatzbotschaft des Bundesrates vom 19. September 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [BBl 2014 7911 ff.]). Schliesslich stellt der Umstand, wonach die Versicherte gemäss Angaben der Universität Bern nach der Abreise nach ... eine Doktorandenstelle an der Universität K.________ erhalten habe (act. IB 311 S. 69) – mithin die Erlangung der Doktorwürde –, mangels anderweitiger Hinweise keinen Beweis für ein konkretes weitergehendes bzw. endgültiges Berufsziel dar, worauf auch die Visana im angefochtenen Einspracheentscheid hinweist (vgl. act. II 574 E. 19). Demnach ist das Volontariat nicht als Ausbildung im Sinne von Art. 24 Abs. 3 UVV zu verstehen.
E. 6.3.2 Sodann kann die Versicherte auch aus BGE 124 V 301 nichts zu ihren Gunsten ableiten: Im Gegensatz zum Schnupperlehrling verfügt sie – wie in E. 6.3.1 hiervor dargelegt – über eine berufliche Ausbildung (als …), womit sich die Ausgangslage hier grundlegend anders präsentiert als im Sachverhalt, wie er BGE 124 V 301 zugrunde lag. Wie die Visana im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 34 angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend festhielt (act. II 574 E. 19), hat die Versicherte zu Gunsten der Erlangung der Doktorwürde aus freien Stücken auf ein (höheres) Einkommen als … verzichtet, womit kein Anlass für ein Korrektiv des versicherten Verdienstes im Sinne von Art. 15 Abs. 3 lit. c UVG besteht. Die in BGE 124 V 301 statuierte analoge Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV erfolgte denn auch im Lichte der Tatsache, dass eine Beschränkung des obligatorischen Versicherungsschutzes auf eine blosse Pflegekostenversicherung dem System des UVG fremd ist (vgl. E. 4b S. 306) und das BGer in der Folge auf eine echte Lücke schloss. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Die von der Versicherten geltend gemachte Gleichbehandlung von Volontären und Schnupperlehrlingen durch den Gesetzgeber (pag. 7 Ziff. 19) erfolgt vorab auf der Ebene der Versicherungsdeckung (vgl. Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG), und allein vor die- sem Hintergrund sind auch die Ausführungen des BGer im Entscheid vom
E. 6.3.3 Zusammenfassend sind für die Berechnung des versicherten Ver- dienstes weder Art. 24 Abs. 3 UVV noch BGE 124 V 301 zu berücksichti- gen.
E. 6.4 Die Suva hat in der Verfügung vom 17. August 2011 (act. IA 230) den versicherten Verdienst nach Massgabe von Art. 22 Abs. 4 Satz 1 und 3 UVV (in der bis am 31. Dezember 2016 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. E. 6.2.1 vorne) berechnet, was nicht zu beanstanden ist. Insbesondere war die Tätigkeit beim C.________ zum Voraus befristet (act. IA 76 S. 4), was eine Aufrechnung des massgeblichen Einkommens auf ein Jahr aussch- liesst. In masslicher Hinsicht wurde der versicherte Verdienst auf Fr. 29'666.-- festgelegt, welcher Betrag sich aus vier innerhalb des Zeit- raums zwischen dem 10. August 2005 und dem 9. August 2006 erzielten Verdiensten zusammensetzt (vgl. act. IA 210 S. 1). Die jeweiligen Beträge sind aufgrund der Akten schlüssig und nachvollziehbar (vgl. act. IA 195 [in Bezug auf den Teilverdienst von Fr. 20'776.45, vgl. act. IA 185 S. 2]) und werden als solche auch nicht beanstandet. Die Visana hat die von der Suva vorgenommene Berechnung des versicherten Verdienstes im angefochte- nen Einspracheentscheid implizit übernommen, jedoch in Anbetracht des (korrekterweise, vgl. E. 5.4 vorne) bereits per 31. Oktober 2007 vorge- nommenen Fallabschlusses keine Teuerungszulage gewährt (vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 lit. b der Verordnung 07 vom 15. November 2006 über Teuerungszulagen an Rentnerinnen und Rentner der obligatorischen Un- fallversicherung [SR 832.205.27]). Weiter ist unbestritten, dass der Versi- cherten mit Blick auf die ab 1. August 2007 ausgerichtete Invalidenrente der IV (act. IA 57) von Fr. 1'105.-- (act. IIA 180) eine Komplementärrente auszurichten ist (vgl. E. 4.3 vorne), woraus ein monatliches Rentenbetreff- nis von Fr. 1'120.-- resultiert (vgl. act. II 573 E. 20).
E. 6.5 Die von der Visana im angefochtenen Einspracheentscheid zuge- sprochene Rente ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde der Versicherten insoweit abzuweisen. 7.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 36 Zusammenfassend ist die Beschwerde der Versicherten insoweit teilweise gutzuheissen, als die (die Verrechnung betreffenden) Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Einspracheentscheids aufgehoben werden. Soweit weiter- gehend, ist die Beschwerde abzuweisen. Auf die Beschwerde der Suva ist, soweit sie die Nichtigerklärung der Verfügung vom 22. Juni 2016 bzw. des Einspracheentscheids vom 15. Mai 2019 (betreffend die Hilflosenentschä- digung) betrifft, nicht einzutreten. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Die Beilage act. IA 105 S. 2 betrifft eine andere Person, worauf die Suva an dieser Stelle hinzuweisen ist. 9. 9.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 9.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung besteht bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). 9.2.1 Die Versicherte obsiegt einzig insoweit, als der Einspracheent- scheid vom 15. Mai 2019 betreffend die Dispositivziffern 3 und 4 (bezüglich Verrechnung) aufgehoben wird. Im Rentenpunkt unterliegt sie dagegen, weshalb es sich rechtfertigt, die Parteientschädigung um drei Viertel zu kürzen. 9.2.2 Mit Schreiben vom 26. November 2020 (pag. 273 f.) hat Rechts- anwalt B.________ ein Honorar von Fr. 9'284.80, Auslagen von Fr. 324.95 und die Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 739.95, insgesamt Fr. 10'349.70,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 37 geltend gemacht. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 2'587.45 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 9.3 Die unterliegende Suva hat keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung. Auch für die (teilweise) obsiegende Visana besteht kein Ent- schädigungsanspruch (Art. 61 lit. g ATSG; BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde der Versicherten wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Einspracheentscheids der Visana Versicherungen AG vom 15. Mai 2019 werden aufgehoben. Soweit wei- tergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Beschwerde der Suva wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Visana Versicherungen AG hat der Versicherten die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'587.45 (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen. 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Versicherten (samt Schlussbe- merkungen der Visana vom 9. Dezember 2020 und der Suva vom 10. Dezember 2020)
- Suva (samt Schlussbemerkungen der Versicherten vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) grundsätzlich Beschwerden gegen sol- che Entscheide. Im Weiteren ist die örtliche Zuständigkeit gegeben (Art. 58 ATSG).
E. 15 Mai 2020 zutreffend ins Feld führt, bildete auch nach der Fallübernah- me durch die Visana unverändert die durch das Unfallereignis vom 10. Au- gust 2006 ausgelöste Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung Verfahrensgegenstand (pag. 227 Ziff. 6). Wenn die Vi- sana hierzu einwendet, zwischen ihr und der Versicherten liege ein ande- res Vertragsverhältnis zugrunde (vgl. pag. 241), führt dies zu keiner anderen Betrachtungsweise, kommt den Normen des UVG und der UVV – zumal im vorliegend streitgegenständlichen Kontext (vgl. E. 1.2.1 vorne) – doch zwingender Charakter zu (vgl. Art. 70 Abs. 1 UVG) respektive beur- teilt sich der Anspruch der Versicherten unabhängig vom zuständigen Ver- sicherungsträger grundsätzlich nach denselben Rechtsgrundlagen. In Zusammenhang mit dem erfolgten Parteiwechsel ist schliesslich in Anleh- nung an den entsprechenden zivilprozessualen Grundsatz darauf zu ver- weisen, dass eine neu eintretende Partei den Prozess jeweils in der Lage aufnimmt, in der er sich gerade befindet (vgl. dazu DANIEL SCHWANDER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 10 zu Art. 83 ZPO sowie UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 61 N. 130). 3.5.3 Zusammenfassend sind somit die für die Annahme von Nichtigkeit kumulativ vorausgesetzten Kriterien der leichten Erkennbarkeit des Man- gels sowie der fehlenden Gefährdung der Rechtssicherheit unter den vor- liegend gegebenen Umständen nicht erfüllt. Öffentliche Interessen, welche für die Annahme von Nichtigkeit der Verfügung vom 17. August 2011 sprächen, sind nicht ersichtlich. Bei diesem Ergebnis kann im vorliegenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 22 Verfahren offen bleiben, ob – wie die Suva geltend macht – ihre Leistungen als (die Verfügungsbefugnis implizierende) Vorleistungen zu qualifizieren sind, zu welchem Schluss in Anlehnung an die intersystemische Leistungs- koordination (vgl. Art. 63 Abs. 1 ATSG) auch das BVGer im Entscheid vom
E. 20 Abs. 2 UVG). 5. 5.1 Die Suva hat den Fallabschluss (vgl. E. 4.2 vorne) per 31. Juli 2011 (vgl. act. IA 211) vorgenommen, die Visana per 31. Oktober 2007 (act. II 582). Die im Recht liegenden medizinischen Akten zeigen insoweit folgendes Bild: 5.2 5.2.1 Vom 8. bis 28. September 2006 war die Versicherte im Spital E.________ hospitalisiert. Im entsprechenden Austrittsbericht vom 27. Sep- tember 2006 (act. IA 12) wurde festgehalten, neurologisch hätten keine nennenswerten Fortschritte verzeichnet werden können (S. 2). 5.2.2 Vom 28. September 2006 bis 16. August 2007 war die Versicherte in der Klinik F.________ hospitalisiert. Im Bericht vom 12. September 2007
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 26 (act. IA 59) wurden im Wesentlichen die folgenden Hauptdiagnosen gestellt (S. 1): "1. Schweres Polytrauma in ... am 10.08.2006 mit - schwerem Schädelhirntrauma mit Kontusionen sowie Blut im Seiten- ventrikel. Inital Ventrikeldrainage mit ICP-Werten über 20 mmHg. Initia- ler GCS 6, MRI vom 13.09.2006 mit diffuser axonaler Schädigung - Neurologisch linksbetonter, spastischer Tetrahyperreflexie, Mittelhirn- syndrom I-II in deutlicher Remission - Schädelbasisfraktur (Pyramidenlängsfraktur mit Kieferbeteiligung und Nasenbeinfraktur)
2. Thoraxtrauma mit Rippenserienfrakturen (4, 5 rechts), Claviculafraktur rechts, Lungenkontusionen bds. - St n. Pneumothorax bds., verbreitertem Mediastinum, St. n. Tho- raxdrainagen bds. - Beckenfraktur: vordere Beckenringfraktur mit undislozierter Sakrumfrak- tur - Femurkopf-Impressionsfraktur rechts mit intraarthikulärem Fragment - Stabile Processus transfersus Fraktur LWK5 St. n. paralytischem Illeus im Verlauf der Hospitalisation in Johannisburg
3. […]
4. […]" Zum Verlauf der stationären Therapie wurde festgehalten, die Versicherte habe sich im Rehaverlauf immer wacher gezeigt mit nach Einsatz von Efe- xor auch geringerer Rückzugstendenz, nachdem sie nach einigen Monaten noch kaum aus dem Bett heraus zu mobilisieren gewesen sei. Auch habe sie Sprechversuche mit einer ausgeprägteren Mimik; eine konstante Kom- munikationsmöglichkeit für Ja/Nein habe allerdings nicht eindeutig festge- stellt werden können. Insgesamt habe sich im Rehabilitationsverlauf eine der initialen Schwere des Polytraumas entsprechende doch erfreuliche, aber in eine gewisse Plateauphase überführende Verbesserung des Ge- samtzustandes gezeigt. Im Hinblick auf eine optimale und leichtere Lang- zeitbetreuung sei die Suva ins Wohnhaus G.________ überwiesen worden (S. 3). 5.2.3 Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 22. Februar 2008 (act. IA 83) fest, im Verlauf über das halbe Jahr seien einige positive Fortschritte in der Rehabilitation zu ver- zeichnen. Trotzdem sei die Versicherte weiterhin schwerst behindert und in der Kommunikation praktisch vollständig eingeschränkt. Die Prognose sei dementsprechend schwierig zu stellen, es sei jedoch anzunehmen und zu hoffen, dass sich weitere (kleine) Fortschritte einstellen werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 27 5.2.4 Vom 15. September bis 28. Oktober 2008 erfolgte ein weiterer stationärer Aufenthalt in der Klinik F.________. Im Bericht vom 7. Novem- ber 2008 (act. IA 132) wurde festgehalten, am 28.Oktober 2008 sei die Rückverlegung ins Pflegeheim erfolgt, da die Versicherte von den angebo- tenen Therapien aufgrund ihres im Moment bestehenden hirnorganischen Psychosyndroms mit deutlich erschwertem Situationsverständnis sowie Impulskontrollstörungen nicht gut habe profitieren können. In Anbetracht ihres Alters sei jedoch wahrscheinlich, dass eine gewisse Verbesserung der kognitiven Leistungsfähigkeit eintreten werde. Sollte dies erfolgen, sei ein erneuter Reha-Aufenthalt für einen längeren Zeitraum sehr sinnvoll, da allein von motorischer Seite aus betrachtet ein deutliches Reha-Potential bestehe (S. 3). 5.2.5 Im Bericht vom 10. Dezember 2010 (act. IA 174) hielt Dr. med. H.________ fest, seit dem letzten Bericht vom 22. Februar 2008 habe sich nichts Wesentliches verändert. lm Vordergrund ständen nach wie vor die pflegerischen Probleme, welche vor allem durch die sehr eingeschränkten kommunikativen Möglichkeiten erschwert seien. Auch ein erneuter Rehabi- litationsaufenthalt in … vor zwei Jahren habe keinen signifikanten konstruk- tiven Input gebracht. 5.2.6 Dr. med. I.________, Facharzt für Neurologie im Kompetenzzen- trum der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, hielt in seiner Beurtei- lung vom 10. August 2011 (act. IA 225) fest, nach den Kriterien der Europäischen Neurologischen Gesellschaften (EFNS) sei bereits aufgrund der (nach dem Unfall) klinisch beschriebenen Situation von einer sehr schweren Gehirnverletzung auszugehen. Aufgrund der erheblichen Verzö- gerung bei der Primärrettung und des offensichtlich nicht suffizienten Ma- nagements der Beatmungssituation bestehe kein Zweifel, dass, wie von Seiten der Anästhesisten im Universitätsspital Bern angenommen, eine erhebliche sekundäre Hypoxiekomponente bei der Entstehung des heuti- gen cerebralen Defektzustandes eine Rolle spiele. Dass die Versicherte unter diesen Umständen überlebt habe, sei aussergewöhnlich (S. 7). Die Schwere der erlittenen Gehirnverletzung habe sich nach der im Milpark Hospital J.________ erfolgten primären bildgebenden-CCT-Diagnostik her- auskristallisiert, wobei bereits frühzeitig die schwere blutige Kontusion fron-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 28 to-parieto-temporal links sowie die Kontusion rechts mit Hinweis für axona- le Scherverletzung hätten gesichert werden können (S. 8). Insgesamt liege ein residualer, ausgeprägter hirnorganischer Defektzustand bei Status nach schwerem Schädelhirntrauma im Rahmen eines Polytraumas vom 10. Au- gust 2006 mit beidseitiger frontaler Läsion, parieto-temporaler Läsion links sowie einer ausgeprägten diffusen axonalen Scherverletzung vor. Klinisch präge sich dieser Zustand im Sinne eines rechtsbetonten tetraspastischen Bildes mit praktisch kaum vorhandener Mobilisierbarkeit aus, selbst eine Stehfähigkeit bestehe nicht. Auch nach Jahren intensiver Therapie bestän- den kaum Möglichkeiten der Kommunikation, es bestehe anhaltend ein schweres psychoorganisches Syndrom. Therapeutisch sei ein Endzustand erreicht (S. 10). 5.3 Mit der Visana (vgl. act. II 582 ff. E. 10) stand im Lichte der darge- legten Aktenlage bereits relativ kurze Zeit nach dem Unfallereignis vom
10. August 2006 respektive spätestens mit der Verlegung der Versicherten von der Klinik F.________ in ein Pflegeheim überwiegend wahrscheinlich fest, dass von weiteren therapeutischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 4.2 vorne) mehr zu erwarten war: Wie Dr. med. I.________ in seiner – im Lichte der Aktenlage (vgl. E. 5.2.1 – 5.2.5) überzeugenden (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3) – Aktenbeurteilung festhielt, war bereits kurze Zeit nach dem Unfall klar, dass sich die Versicherte beim Unfall äusserst schwere Hirnverletzungen zugezogen hat, wobei der Gutachter es gar als "aussergewöhnlich" bezeichnete, dass sie überhaupt überlebte (act. IA 225 S. 7). Zwar erfolg(t)en im Verlauf zahlreiche therapeutische Massnahmen. Zu keinem Zeitpunkt wurde jedoch in den echtzeitlichen medizinischen Be- richten prognostisch eine namhafte Verbesserung im Hinblick auf die Er- langung eines für eine Erwerbsfähigkeit vorausgesetzten funktionellen Leistungsvermögens in Aussicht gestellt oder ein solches gar für überwie- gend wahrscheinlich gehalten. Insbesondere lassen sich den dargelegten medizinischen Berichten keinerlei Hinweise auf eine auch nur mögliche Wiedereingliederung in den (ersten) Arbeitsmarkt entnehmen. Vielmehr konnten – wie dies auch aus der Beurteilung von Dr. med. I.________ her- vorgeht (S. 8) – allein sehr niederschwellige, allgemeine Lebensverrichtun- gen betreffende Verbesserungen bewirkt werden (vgl. etwa act. IA 18; 34;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 29 72 S. 3). Zwar wurde im Bericht der Klinik F.________ vom 7. November 2008 (act. IA 132) eine "gewisse Verbesserung der kognitiven Leistungs- fähigkeit" (S. 3) als wahrscheinlich erachtet; dass diese prognostisch nam- haft ausfallen könnte, wird jedoch auch in diesem Bericht nicht gesagt. Vielmehr folgt aus den übrigen Akten, dass bereits im Spital E.________ keine in neurologischer Hinsicht nennenswerten Fortschritte mehr ver- zeichnet werden konnten (act. IA 12 S. 2) und sich gemäss Bericht der Kli- nik F.________ vom
12. September 2007 (act. IA 59) im Rehabilitationsverlauf insgesamt eine der initialen Schwere des Polytrau- mas entsprechende, aber in eine gewisse Plateauphase überführende Ver- besserung des Gesamtzustandes gezeigt hat. Wenn die Suva den Fallabschluss deshalb erst per 31. Juli 2011 vornahm, so ist dies einzig mit dem Zeitpunkt der Erstellung des neurologischen Aktengutachtens durch Dr. med. I.________ zu erklären. Dies allein stellt jedoch keine hinreichen- de Grundlage für die zeitliche Festlegung des Fallabschlusses dar, zumal der Gutachter nicht nach dem Zeitpunkt des für den Fallabschluss mass- geblichen therapeutischen Endzustandes befragt wurde. Vielmehr hielt dieser lediglich fest, der Endzustand sei erreicht, was sich in Anbetracht der übrigen medizinischen Akten respektive im Lichte der Ausführungen von Dr. med. I.________ jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Zeitpunkt der Erstellung des Aktengutachtens beziehen lässt. Soweit das Zuwarten mit dem Fallabschluss (auch) auf die Auseinandersetzung um die Zuständigkeit zurückzuführen wäre (vgl. act. IA 160 S. 1), wäre dieser Um- stand rechtlich unbeachtlich. 5.4 Zusammenfassend ist die Schlussfolgerung der Visana, der Fallabschluss sei nach Abschluss der Rehabilitationsmassnahmen in der Klinik F.________ und mit der Verlegung der Versicherten ins Wohnheim (vgl. act. IA 48; 102 S. 1) per 31. Oktober 2007 vorzunehmen (act. II 582 E. 10), nicht zu beanstanden. Dies umso weniger, als die IV, welche der Ver- sicherten seit dem 1. August 2007 eine ganze Rente ausrichtet, berufliche Massnahmen als nicht möglich erachtete (vgl. act. IA 57 S. 8 f.) und somit auch insoweit dem Fallabschluss per 31. Oktober 2007 nichts entgegen- steht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 30 6.
E. 22 September 2014 (act. IB 331) zu verstehen, wonach das Volontariat auch Ausbildungszwecken gedient habe. Ob in der weiteren Folge bei der Bemessung des versicherten Verdienstes in Bezug auf das Volontariat analog zu den Schnupperlehrlingen und gestützt auf BGE 124 V 301 auf Art. 26 Abs. 1 IVV abzustellen ist, kann hier offen bleiben. Denn selbst wenn dem so wäre, beurteilte sich dies im Lichte von BGE 124 V 301 E. 4b S. 306 allein danach, ob die versicherte Person vor dem Antritt des Volon- tariats über ein Erwerbseinkommen verfügte oder über ein solches hätte verfügen können. Dies ist vorliegend zu bejahen, hätte die Versicherte doch – wie gerade auch die Anstellung beim C.________ verdeutlicht – im Unfallzeitpunkt ein ihrer Ausbildung entsprechendes Einkommen realisie- ren können, was im Vergleich zu einem Schnupperlehrling gerade nicht der Fall gewesen wäre. Für eine Anwendung von BGE 124 V 301 bleibt damit so oder anders kein Raum. Daran ändert schliesslich auch der Verweis der Versicherten auf Art. 115 UVV nichts (pag. 7 Ziff. 22). Vielmehr entspricht das Abstellen auf die Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG dem in der Un- fallversicherung grundsätzlich vorhersehenden Versicherungsprinzip, wo- nach das Mass der Versicherungsleistungen zunächst von der konkret ausgeübten Tätigkeit abhängt (Art. 15 Abs. 1 UVG; vgl. Entscheid des EVG vom 24. Januar 2002, U 30/01, E. 3c).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 35
E. 26 No- vember 2020 und der Visana vom 9. Dezember 2020)
- Visana Versicherungen AG, Leistungszentrum UVG (samt Schluss- bemerkungen der Versicherten vom 26. November 2020 und der Suva vom 10. Dezember 2020)
- Bundesamt für Gesundheit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 38 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 39 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- "Die Visana ist für die Leistungen aus dem Unfall von A.________ vom 10. Au- gust 2006 gemäss UVG leistungspflichtig.
- Die Visana wird verpflichtet die von der SUVA bereits erbrachten Leistungen für den Unfall von A.________ dieser zurückzuerstatten.
- Ab Rechtskraft der vorliegenden Verfügung ist die Fallführung durch die Visana sicherzustellen." Die dagegen von der Visana erhobene Beschwerde (Akten der Suva [act. IB] 260) hiess das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit Entscheid vom
- Januar 2014 (C-1885/2012 [act. IB 310 S. 2 ff.]) gut und stellte fest, die Suva sei für den Unfall vom 10. August 2006 zuständig. Die dagegen von der Suva erhobene Beschwerde (act. IB 313) hiess das Bundesgericht (BGer) mit Entscheid vom 22. September 2014 (8C_183/2014 [act. IB 331]) gut, hob den Entscheid des BVGer auf und bestätigte die Verfügung des BAG vom 6. März 2012. B. Mit Schreiben vom 5. Februar 2015 (Akten der Visana [act. IIA] 370 f.) teilte die Visana der Versicherten mit, man sei vergleichsweise bereit, die Versi- cherungsleistungen in der Höhe zu erbringen, wie sie in den Verfügungen der Suva vom 26. April 2011 und vom 17. August 2011 festgesetzt worden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 4 seien. Auch die Pflegeleistungen könnten in gleichem Umfang weiterbe- zahlt werden. Ferner sei man bereit, eine Integritätsentschädigung von 100% zu leisten. Gleichzeitig weigerte sich die Visana, die von der Suva in Rechnung gestellte Rückforderung für die bisher in Zusammenhang mit dem Unfall vom 10. August 2006 erbrachten Versicherungsleistungen zu begleichen (vgl. act. IB 370 S. 1), woraufhin die Suva mit dem Antrag ans BAG gelangte, die Visana sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 1'766'579.10 zu bezahlen (act. IB 371). Mit Verfügung vom 22. Juni 2016 (act. IIA 416 – 423) befand die Visana über die der Versicherten zustehenden Leistungen wie folgt:
- "Die Versicherte hat Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung. Ab 01.11.2007 besteht der Anspruch auf eine Komplementärrente in der Höhe von CHF 1'120.00, vorbehalten bleiben Ziffer 5 und 6.
- Die Versicherte hat Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Ab 01.11.2007 beträgt der Anspruch CHF 1'758.00 pro Monat. Ab 01.01.2008 besteht ein mo- natlicher Anspruch von CHF 2'076.00, vorbehalten bleiben Ziffer 5 und 6.
- Die Versicherte hat Anspruch auf eine Integritätsentschädigung in der Höhe von CHF 106'800.00, vorbehalten bleiben Ziffer 5 und 6.
- Die Berechnung der Taggelder wird separat verfügt.
- Die bereits erbrachten Leistungen der SUVA an die Versicherte werden mit den Ansprüchen der vorstehenden Ziffern 1 bis 4 verrechnet (keine Doppelzahlung).
- Soweit die Versicherte bereits Leistungen von der SUVA erhalten hat, welche über die Leistungen gemäss den vorliegenden Ziffern 1-4 hinausgehen, behält sich Visana ausdrücklich die Verrechnung vor und erlässt gegebenenfalls weite- re Verfügungen.
- Einer allfälligen Einsprache wird die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 54 ATSG i. V. m. Art. 11 ATSV)." Gegen diese Verfügung liess die Versicherte Einsprache erheben (act. IIA 433 – 446). Am 19. August 2016 (act. IB 389) erliess das BAG die folgende Verfügung:
- "Die Visana Services AG ist für die gesetzlichen Leistungen nach UVG aus dem Unfall von A.________ vom 10. August 2006 leistungspflichtig.
- Die Visana Services AG hat der SUVA die von dieser bis zum 31. Dezember 2014 erbrachten Leistungen im Umfang von CHF 1'766’579.10 zu vergüten.
- Die Visana Services AG hat der SUVA die von dieser ab 1. Januar 2015 er- brachten Leistungen zuzüglich Verzugszinsen von 5% vollumfänglich zu ver- güten. Die Rückerstattungspflicht der Visana Services AG gegenüber der SUVA Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 5 endet mit dem Tag, an welchem die Visana Services AG die Leistungspflicht nach UVG aus dem Unfall von A.________ vorn 10. August 2006 selbst in vol- lem Umfange übernimmt.
- Die Visana Services AG hat der SUVA auf den bis zum 31. Dezember 2014 er- brachten Leistungen Zinsen von 5% zu vergüten. Bis zum 15. August 2016 beläuft sich der geschuldete Zins auf CHF 128’439.-.
- […]
- […]." Dagegen liess die Visana beim BVGer wiederum Beschwerde erheben (act. IB 391). Ferner erliess sie am 10. August 2018 (act. IIA 531 – 535) die folgende Verfügung:
- "Frau A.________ hat vom 13.08.2006 bis zum 31.10.2007 einen Anspruch auf ein Taggeld von CHF 58.50 pro Tag, für diese Zeit ausmachend CHF 26’032.50.
- Frau A.________ hat gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG ab dem 01.11.2007 wei- terhin Anspruch auf folgende Heilbehandlungen: Logopädie (ca. zwei Mal im Monat), Ergotherapie (ca. zwei Mal im Monat) und Physiotherapie (ca. vier Mal im Monat) sowie auf die weiteren Heilungskosten im Sinne von Art. 10 – 13 UVG. Der Anspruch auf Heilungskosten bei Rückfällen und Spätfolgen bleibt gewahrt.
- Frau A.________ hat ab dem 01.01.2016 Anspruch auf eine Hilflosenentschädi- gung schweren Grades in der Höhe von CHF 2’442.00 pro Monat.
- Für den Aufwand für die medizinische Pflege erhält Frau A.________ ab dem 01.11.2007 eine monatliche Pauschale von CHF 655.00.
- Durch die Ausrichtung des Pflegebeitrages besteht kein zusätzlicher Anspruch mehr auf Leistungen der Hauspflege; ebenfalls abgegolten ist das abgegebene Pflegematerial.
- Die bereits erbrachten Leistungen der SUVA an die Versicherte sowie die bereits von Visana geleisteten Akontozahlungen werden mit den Ansprüchen der vor- stehenden Ziffern 1 bis 4 verrechnet (keine Doppelzahlungen).
- Soweit die Versicherte bereits Leistungen von der SUVA erhalten hat, welche über die Leistungen gemäss den vorliegenden Ziffern 1 bis 4 hinausgehen, behält sich Visana ausdrücklich die Verrechnung vor und erlässt gegebenenfalls weitere Verfügungen.
- Einer allfälligen Einsprache wird die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 54 ATSG i. V. m. Art. 11 ATSV).
- […].
- […]." Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 6 Gegen diese Verfügung liess die Versicherte ebenfalls Einsprache erheben (act. IIA 537 – 540). Mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2019 (act. II 571 – 591) vereinigte die Visana die beiden gegen die von ihr erlassenen Ver- fügungen vom 22. Juni 2016 (betreffend Komplementärrente sowie Hilflo- sen- und Integritätsentschädigung) und vom 10. August 2018 (betreffend Taggeld, Heilbehandlungen, Hilflosenentschädigung ab 1. Januar 2016 sowie Pflegebeitrag) hängigen Einspracheverfahren (act. II 589 E. 1). Fer- ner entschied sie was folgt:
- "Die Einsprache vom 23.08.2016 wird abgewiesen.
- Die Einsprache vom 10.09.2018 wird insofern teilweise gutgeheissen, als dass die Versicherte vom 13.08.2006 bis zum 31.10.2007 einen Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von CHF 91.10 pro Tag hat. Soweit weitergehend wird die Einsprache vom 10.09.2018 abgewiesen.
- Die bereits erbrachten Leistungen der SUVA an die Versicherte sowie die bereits von Visana geleisteten Akontozahlungen werden mit den Ansprüchen der vor- stehenden Ziffern 1 bis 2 verrechnet (keine Doppelzahlungen).
- Soweit die Versicherte bereits Leistungen von der SUVA erhalten hat, welche über die Leistungen gemäss den vorliegenden Ziffern 1 bis 2 hinausgehen, behält sich Visana ausdrücklich die Verrechnung vor und erlässt gegebenenfalls entsprechende Verfügungen.
- Allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen diesen Einspracheentscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
- […]
- […].
- […]" C. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Mai 2019 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 17. Juni 2019 (pag. 2 – 9) beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversiche- rungsrechtliche Abteilung, Beschwerde erheben (Verfahren UV/2019/485). Sie stellte die folgenden Anträge: Der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2019 sei wie folgt aufzuheben:
- Der Versicherten sei ab 1. November 2007 eine monatliche Komplementärrente im Betrag von Fr. 5'947.-- auszurichten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 7
- Die Verrechnung der Suva-Leistungen mit den Leistungen der Visana sei aufzu- heben. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 (pag. 108 – 111) erhob auch die Suva Be- schwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Mai 2019 (Verfahren UV/2019/486). Sie stellt die folgenden Anträge:
- Der Einspracheentscheid der Visana vom 15. Mai 2019 sei aufzuheben.
- Das Verfahren sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens im Sinne von Art. 78a UVG zwischen der Visana und der Suva zu sistieren. Mit zwei separat eingereichten Beschwerdeantworten vom 18. September 2019 (pag. 38 – 46; 149 – 155) beantragt die Visana die Abweisung der Beschwerde der Versicherten, soweit darauf einzutreten sei. Ferner bean- tragt sie das Nichteintreten auf die Beschwerde der Suva bzw. – eventuali- ter – die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 20. September 2019 entschied das BVGer wie folgt (C-5764/2016 [pag. 50 – 90]):
- "Es wird festgestellt, dass die Dispositivziffern 1 und 3 der angefochtenen Verfü- gung [des BAG] vom 19. August 2016 nichtig sind.
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
- Soweit die angefochtene Verfügung vom 19. August 2016 nicht nichtig ist, wird sie aufgehoben.
- […]
- […]
- […]
- […]." In der Begründung erwog es, bei gleicher Versicherungsdeckung bestehe eine Bindungswirkung dahingehend, dass der rückerstattungspflichtige Berufsunfallversicherer (hier die Visana) an die rechtskräftige Festsetzung des Leistungsanspruchs durch den vorleistungspflichtigen Nichtberufsun- fallversicherer (hier die Suva) gebunden sei, und das sowohl in Bezug auf die Höhe der Leistung als auch auf den Rentenzeitpunkt. Im Rahmen von Art. 78a UVG könne keine inhaltliche Überprüfung der Leistungen an die Versicherte vorgenommen werden, denn dies sei im Einspracheverfahren Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 8 bzw. vor einem kantonalen Gericht zu klären. Gegen diesen Entscheid liess die Visana mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 (Akten der Suva [act. IC] 477) Beschwerde ans BGer erheben. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 (act. IC 473) erhob die Visana zudem Einsprache gegen die Verfügung der Suva vom 17. August 2011 (betref- fend Komplementärrente und Integritätsentschädigung [vgl. act. IA 230]) und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
- "Die Verfügung vom 17.8.2011 sei bezogen auf den Rentenbeginn aufzuheben.
- Es sei festzustellen, dass der Rentenbeginn auf den 1.11.2007 zu legen ist.
- Frau A.________ sei eine Invalidenrente ab 1.11.2007 von maximal CHF 1’120 pro Monat auszurichten (Komplementärrente).
- Die Rente ist mit den bereits ausgerichteten Taggeldern zu verrechnen. Zuviel geleistete Taggelder sind zurückzufordern.
- Das Einspracheverfahren sei bis zum Entscheid des Bundesgerichts betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2019 (C- 5764/2016) zu sistieren. - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge -" Mit prozessleitender Verfügung vom 27. Februar 2020 (pag. 201 – 203) erwog der Instruktionsrichter, die von der Suva verlangte Sistierung des Verfahrens dränge sich zur Zeit nicht auf, weil im vorliegenden Verfahren der Leistungsanspruch der Versicherten und nicht der Rückforderungsan- spruch der Visana gegenüber der Suva Streitgegenstand bilde. Mit Entscheid vom 9. März 2020 (8C_720/2019 [pag. 98 – 102]) trat das BGer auf die von der Visana gegen den Entscheid des BVGer vom
- September 2019 (C-5764/2016 [pag. 50 – 90]) erhobene Beschwerde nicht ein. In der Begründung hielt es fest, der angefochtene Entscheid sei als Rückweisungs- und damit Zwischenentscheid zu qualifizieren, weshalb die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt seien (vgl. E. 3.1 f. [pag. 101 f.]). Mit Eingabe vom 15. Mai 2020 (pag. 225 – 232) stellt die Suva die folgen- den Anträge:
- "Es seien der Einsprache-Entscheid der Visana vom 15. Mai 2019 resp. die Ver- fügung der Visana vom 22. Juni 2016 in Bezug auf die Hilflosenentschädigung für nichtig zu erklären. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 9
- Der Einsprache-Entscheid der Visana vom 15. Mai 2019 sei in Bezug auf die In- validenrente aufzuheben, und die Sache an die Visana zurück zu weisen, damit sie der Versicherten Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache vom 7. Septem- ber 2011 gegen die Verfügung der Suva vom 17. August 2011 gebe." Mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2020 (Akten der Visana [act. IIB] 2) trat die Suva auf die gegen ihre Verfügung vom 17. August 2011 erhobene Einsprache der Visana vom 25. Oktober 2019 (act. IC 473) nicht ein. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2020 (pag. 236 – 247) hielt die Visana an ihren mit Beschwerdeantworten vom 18. September 2019 gestellten Rechtsbegehren fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. September 2020 (pag. 249 f.) ver- einigte der Instruktionsrichter die beiden Verfahren UV/2019/485 und UV/2019/486 und führte sie unter der Verfahrensnummer UV/2019/486 weiter. Ferner erwog er, mit dem Entscheid des BGer vom 9. März 2020 sei der Antrag der Suva auf Sistierung des Verfahrens obsolet geworden. Wei- ter gewährte er den Parteien die Möglichkeit zur Einreichung von Schluss- bemerkungen. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. November 2020 (pag. 257 f.) wies der Instruktionsrichter die Versicherte auf die Möglichkeit einer reformatio in peius (in Bezug auf die zeitliche Festlegung des Fallabschlusses) hin und gewährte ihr die Möglichkeit, einer allfälligen Schlechterstellung durch Rückzug der Beschwerde zu entgehen. Mit Eingabe vom 26. November 2020 (pag. 270 – 272) stellt die Versicherte die folgenden Anträge: Die gestellten Rechtsbegehren der Beschwerde vom 17. Juni 2019 werden wie folgt abgeändert:
- Der Versicherten sei ab 1. August 2011 eine monatliche Komplementärrente im Betrag von Fr. 5'947.-- auszurichten.
- Die Verrechnung der Suva-Leistungen mit den Leistungen der Visana sei aufzu- heben. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 10 Mit "Schlussbemerkungen" vom 9. Dezember 2020 stellt die Visana den folgenden Antrag: Die in den Verfahren 200 19 85 (richtig: 485) und 200 19 86 (richtig: 486) in den jeweiligen Beschwerdeantworten vom 18. September 2019 gestellten Rechtsbegehren werden bestätigt. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 (pag. 285) hält die Suva an den mit Eingabe vom 15. Mai 2020 gestellten Rechtsbegehren fest. Im Übrigen verzichtet sie auf die Einreichung von umfassenden Schlussbemerkungen. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) grundsätzlich Beschwerden gegen sol- che Entscheide. Im Weiteren ist die örtliche Zuständigkeit gegeben (Art. 58 ATSG). 1.1.1 Die Versicherte ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht vollumfänglich durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde der Versicherten einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 11 1.1.2 Die Suva hat gegen die beiden Verfügungen vom 22. Juni 2016 (act. IIA 416 – 423) und 10. August 2018 (act. IIA 531 – 535) keine Ein- sprache erhoben, was jedoch ihrer Beschwerdelegitimation im vorliegen- den Beschwerdeverfahren entgegen der Visana (pag. 151 Ziff. 4) grundsätzlich nicht entgegensteht (RKUV 1998 U 293 S. 225 E. 3a und b; vgl. auch prozessleitende Verfügung vom 27. Februar 2020 [pag. 202] so- wie SUSANNE BOLLINGER, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER/ [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 7 zu Art. 59 ATSG). Sodann wurde im angefochtenen Einspra- cheentscheid nicht über eine allfällige Rückerstattung von Versicherungs- leistungen befunden und macht die Suva im vorliegenden Verfahren Leistungen nicht im eigenen Namen, sondern zu Gunsten der Versicherten geltend (pag. 225 – 232), womit die sachliche Zuständigkeit des angerufe- nen Verwaltungsgerichts gegeben ist. Ferner bestätigte das BGer mit Entscheid vom 22. September 2014 (8C_183/2014 [act. IB 331]) die Verfügung des BAG vom 6. März 2012 (act. IA 259 S. 4 – 10), worin dieses die Visana u.a. verpflichtete, der Suva die bereits erbrachten Leistungen in Zusammenhang mit dem Unfall vom
- August 2006 zurückzuerstatten. Auf dem Boden dieser (dem Grundsatz nach unbestrittenen) Rückerstattungspflicht hat das BVGer am 20. Sep- tember 2019 (C-5764/2016 [pag. 50 – 90]) hinsichtlich der strittigen Höhe der von der Suva gegenüber der Visana geltend gemachten Rückforderung entschieden, dass – solange die Leistungen an die Versicherte nicht fest- ständen, worüber im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern zu befinden sein werde (pag. 86 E. 8.4) – eine Festsetzung des Rückerstattungsbetrages nicht möglich sei (pag. 87 E. 9). Auf die von der Visana dagegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Entscheid vom 9. März 2020 (8C_720/2019 [pag. 98 – 102]) nicht ein, weil es den Entscheid des BVGer als Zwischenentscheid qualifizierte (pag. 101 E. 3.1). 1.1.2.1 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid hat die Visana den Leistungsumfang u.a. hinsichtlich der von der Suva angefochtenen Invali- denrente nunmehr festgesetzt, wobei sie den Zeitpunkt des Fallabschlus- ses auf den 31. Oktober 2007 (statt 31. Juli 2011) festlegte (act. II 582 E. 10). Durch dessen zeitliche Vorverlegung resultiert eine kürzere Taggeld- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 12 respektive eine längere Rentenphase und es verlängert sich zudem die Zeitspanne, innerhalb welcher die Kosten für die Heilbehandlung nur noch im Rahmen von Art. 21 UVG (statt Art. 10 UVG) geschuldet sind. Diese Umstände sind potentiell geeignet, den im Verfahren nach Art. 78a UVG strittigen Rückerstattungsbetrag zu Ungunsten der Suva zu schmälern, was denn auch die Visana nicht bestreitet. Letzteres hängt somit direkt vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens ab, womit die Suva als dadurch berührter Unfallversicherer zur Anfechtung "pro Adressat" befugt ist. Dass die vorliegende Situation nicht zwanglos einer den in BGE 134 V 153 E. 4.1 S. 154 f. beschriebenen Konstellationen zugeordnet werden kann, ändert daran nichts, zumal es sich hierbei nicht um eine abschliessende Darle- gung der Fallgruppen handelt (BGE 144 V 29 E. 4.3.1 S. 33). Allemal ist entscheidend, dass die Suva im Lichte der grundsätzlichen und bundesge- richtlich bestätigten Rückerstattungspflicht der Visana mit Blick auf den angefochtenen Einspracheentscheid damit rechnen muss, von der Visana in Bezug auf die von ihr in Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom
- August 2006 bis 2014 erbrachten Versicherungsleistungen nicht im geltend gemachten Umfang schadlos gehalten zu werden. Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) einge- halten sind, ist auf die Beschwerde der Suva – soweit sie die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids betreffend die Invalidenrente beantragt – einzutreten. 1.1.2.2 Das soeben Dargelegte gilt jedoch nicht, soweit die Suva auch die Nichtigerklärung des Einspracheentscheids vom 15. Mai 2019 respektive der Verfügung der Visana vom 22. Juni 2016, soweit die Hilflosenentschä- digung betreffend, beantragt (pag. 225). Die Suva übersieht, dass die Visa- na insoweit eine Besserstellung der Versicherten vorgenommen hat, als sie den Anspruchsbeginn neu auf den 1. November 2007 festsetzte (act. IIA 417), wohingegen die Suva die Hilflosenentschädigung ab dem 1. Juni 2011 zugesprochen hatte (act. IA 199). Es kann offen bleiben, ob die – im anschliessenden Einspracheverfahren unbestritten gebliebene (vgl. act. IIA 446) und in der Folge auch nicht Regelungsgegenstand des angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 13 Einspracheentscheids bildende – Neufestsetzung der Hilflosenentschädi- gung durch die Visana im Rahmen einer (insoweit grundsätzlich zulässi- gen) Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) erfolgte. So oder anders ist nicht ersichtlich und die Suva legt auch nicht dar, inwieweit sie ein schutz- würdiges Interesse an einer Feststellung der Nichtigkeit betreffend die Ver- fügung vom 22. Juni 2016 hätte, wirkt sich doch der im Vergleich zur Verfügung vom 26. April 2011 auf einen früheren Zeitpunkt festgelegte An- spruchsbeginn der Hilflosenentschädigung – anders als die zeitliche Vor- verlegung des Fallabschlusses samt daraus resultierender früherer Taggeldeinstellung und Rentenausrichtung (vgl. E. 1.1.2.1 vorne) – nicht zu Ungunsten der Suva auf den Umfang deren Rückerstattungsforderung aus. Dergleichen macht sie denn auch nicht geltend. Auf das Feststellungsbe- gehren der Suva ist daher nicht einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2019 (act. II 571 – 591). In Bezug auf den Streitgegenstand ergibt sich was folgt: 1.2.1 Streitig und zu prüfen ist zunächst der Anspruch auf eine Invali- denrente im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 10. August 2006 (An- trag der Versicherten, vgl. pag. 3). Die Suva beantragt insoweit die Aufhebung des Einspracheentscheids, dies unter Rückweisung der Streit- sache an die Visana, damit sie der Versicherten die Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache vom 7. September 2011 gegen die Verfügung vom 17. August 2011 (act. IA 230) gebe (pag. 225). 1.2.2 Ferner stellt die Versicherte das Rechtsbegehren, die Verrechnung der bereits erbrachten Leistungen der Suva mit jenen der Visana sei aufzu- heben (pag. 3). 1.2.2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid wurde hierzu Folgendes festgelegt (act. II 572):
- "Die bereits erbrachten Leistungen der SUVA an die Versicherte sowie die be- reits von Visana geleisteten Akontozahlungen werden mit den Ansprüchen der vorstehenden Ziffern 1 bis 2 verrechnet (keine Doppelzahlungen).
- Soweit die Versicherte bereits Leistungen von der SUVA erhalten hat, welche über die Leistungen gemäss den vorliegenden Ziffern 1 bis 2 hinausgehen, behält sich Visana ausdrücklich die Verrechnung vor und erlässt gegebenenfalls entsprechende Verfügungen." Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 14 Indem weder den aufgeführten Dispositivziffern des angefochtenen Ein- spracheentscheids noch den entsprechenden Erwägungen (vgl. act. II 572 f. E. 21) oder den dem Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügun- gen vom 22. Juni 2016 (act. IIA 417 Ziff. 5 f.) und 10. August 2018 (act. IIA 532 Ziff. 6 f.) zu entnehmen ist, welche Leistungen konkret und in welchem Betrag verrechnet werden sollen – es mithin an einer masslichen Festle- gung eines allfälligen Verrechnungssubstrats fehlt – hat die Visana in Be- zug auf die Verrechnung (vgl. Art. 50 UVG i.V.m. Art. 64 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]) allein eine Feststellungsverfügung erlassen. Dem Begehren um Erlass ei- ner Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht (Art. 49 Abs. 2 ATSG). Unter dem schützenswerten Interesse gemäss Art. 49 Abs. 2 ATSG ist – analog zu Art. 25 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. b des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) – rechtsprechungsgemäss ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen, dem keine erheb- lichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 130 V 388 E. 2.4 S. 391; SVR 2020 AHV Nr. 2 S. 4 E. 1.2). Nach der Rechtsprechung zu Art. 49 Abs. 2 ATSG gilt das Erfordernis des schüt- zenswerten Interesses auch für den Erlass von Feststellungsverfügungen, welche – wie hier – ein Hoheitsträger nicht auf Ersuchen, sondern von Am- tes wegen erlässt (BGE 130 V 388 E. 2.4 S. 392). Es ist weder ersichtlich noch legt die Visana dar, inwiefern sie ein rechtli- ches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststel- lung einer (ziffernmässig nicht quantifizierten) Verrechnung hätte, zumal eine abstrakte Rechtslage nicht feststellungsfähig ist (SVR 2010 KV Nr. 7 S. 30 E. 2.1.2). Sollte die Visana dereinst tatsächlich eine (masslich nach- vollziehbar definierte) Verrechnung vornehmen, wird sie gehalten sein, eine rechtsgestaltende Verfügung zu erlassen und diese zu begründen (vgl. KASPAR GEHRING, in HÜRZELER/KIESER [Hrsg.], Kommentar zum schweize- rischen Sozialversicherungsrecht, 2018, Art. 50 N. 23). Dies hat die Visana Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 15 im angefochtenen Einspracheentscheid in Ziffer 4 des Dispositivs denn auch selber in Aussicht gestellt. 1.2.2.2 Fehlt dem Dargelegten zufolge ein schützenswertes Interesse an der Feststellung eines Verrechnungstatbestandes, ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Mai 2019 – soweit die Verrechnung gemäss Dispositiv Ziffer 3 und 4 betreffend – von Amtes wegen aufzuheben (BGE 129 V 289 E. 3.3 f. S. 292; AHI 2004 S. 119 E. 3.3). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verord- nung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt zunächst das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 16 dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). Es steht zu Recht ausser Diskussion, dass diese Voraussetzungen vorlie- gend erfüllt sind.
- 3.1 In Bezug auf den strittigen Rentenanspruch (vgl. E. 1.2.1 vorne) stellt sich zunächst die Vorfrage, ob und wenn ja inwieweit die von der Su- va erlassene Verfügung vom 17. August 2011 (act. IA 230), mit welcher der Versicherten ab 1. August 2011 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100% beruhende Invalidenrente (von monatlich Fr. 1'147.30) in Form einer Kom- plementärrente zugesprochen wurde, Rechtswirkung entfaltet. Die Visana macht insoweit geltend, die nämliche Verfügung sei nichtig, da sie vom unzuständigen Unfallversicherer erlassen worden sei (vgl. pag. 151 Ziff. 5, 153 Ziff. 3, 154 Ziff. 5, 240 Ziff. 4, 245 Ziff. 10, 277 Ziff. 2, 280 Ziff. 1). Die Suva stellt sich auf den Standpunkt, die Unfallversicherung der Versicher- ten (zunächst handelnd durch sie) habe den Fall im Anschluss an das Un- fallereignis übernommen, gesetzeskonform geführt und im Jahr 2011 mit Verfügungen betreffend Hilflosenentschädigung sowie Invalidenrente und Integritätsentschädigung abgeschlossen. Die Verfügung betreffend Invali- denrente und Integritätsentschädigung sei von der Versicherten angefoch- ten worden (pag. 226 Ziff. 4). Da lange Zeit streitig gewesen sei, welcher Unfallversicherer zuständig sei, habe zum Schutz der Versicherten das Institut der Vorleistungspflicht gegriffen (pag. 229 Ziff. 13). Solange sie – die Suva – leistungspflichtig gewesen sei, habe sie zwingend auch verfü- gungsberechtigt sein müssen (pag. 229 Ziff. 14). Mit diesen Ausführungen stellt die Suva die Nichtigkeit ihrer Verfügung vom 17. August 2011 in Ab- rede. 3.2 Mit Entscheid vom 22. September 2014 (8C_183/2014 [act. IB 331]) stellte das BGer fest, dass es sich beim Ereignis vom 10. August 2006 um einen Berufsunfall (vgl. Art. 7 i.V.m. Art. 77 Abs. 1 UVG und Art. 99 Abs. 1 UVV) handelt (act. IB 331 S. 13) und hierfür die Visana zuständig sei. Gleichzeitig bestätigte es die Verfügung des BAG vom 6. März 2012 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 17 (act. IA 259 S. 4 – 10), worin dieses die Visana verpflichtete, der Suva die bereits erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die (höchstrichterlich bestätigte) Bejahung der Rückerstattungspflicht impli- ziert die Rückerstattungsfähigkeit der von der Suva bereits erbrachten Leis- tungen, woraus auf ein die Erzielung von unmittelbaren Rechtswirkungen gerichtetes Verwaltungshandeln im Rahmen einer Verfügungsbefugnis der Suva zu schliessen ist. Damit verbietet sich bereits an dieser Stelle, hin- sichtlich der Verfügung vom 17. August 2011 Nichtigkeit anzunehmen; denn wäre diese gegeben, stellte sich die Frage einer (auf öffentlichem Recht beruhenden) Rückerstattungspflicht zum vornherein nicht. Doch selbst, wenn aus der (dem Grundsatz nach) rechtskräftig feststehenden Rückerstattungspflicht nicht unmittelbar auf eine Verfügungsbefugnis der Suva geschlossen werden könnte, wären – wie nachfolgend zu zeigen ist – die Leistungszusprachen der Suva sowie namentlich der hier interessie- rende Rechtsakt vom 17. August 2011 (act. IA 230) nicht nichtig: 3.3 3.3.1 Eine Verfügung ist nichtig und damit unwirksam, wenn der ihr an- haftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die allfälli- ge Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet würde (BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275, 132 ll 342 E. 2.1 S. 346; vgl. auch TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, All- gemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 N. 15). Diese Vorausset- zungen müssen kumulativ erfüllt sein. Für die Erkennbarkeit des Mangels ist das Erkenntnisvermögen eines Laien massgebend (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, § 15, N. 1098). Sodann dient die Rechtssicherheit allgemein dazu, die Vor- aussehbarkeit, Berechenbarkeit und Beständigkeit des Rechts zu gewähr- leisten. Es ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung erforderlich (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 7. Aufl. 2016, § 10, N. 625 sowie § 15, N. 1098). Von Teilnichtigkeit ist zu sprechen, wenn die Fehlerhaftigkeit nur eine von mehreren Anord- nungen der Verfügung betrifft und die Verfügung auch beim Wegfall dieser Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 18 nichtigen Bestimmung ihren Zweck erreichen kann (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., § 15, N. 1133). 3.3.2 Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit (BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275). Eine nichtige Verfügung ist vom Erlass an (ex tunc) rechtlich unverbindlich (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., § 15, N. 1096; ALAIN GRIFFEL, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, 2017, S. 122 N. 213). Als Nichtigkeitsgründe fallen u.a. funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde in Betracht (vgl. BGE 145 III 436 E. 4 S. 438), es sei denn, der verfügenden Behörde kom- me auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu. Eine solche liegt dann vor, wenn die Behörde in der betreffenden Materie regel- mässig zum Erlass von Verfügungen befugt ist und deshalb im konkreten Fall fehlende Zuständigkeit nicht offensichtlich oder leicht erkennbar war (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
- Aufl. 2016, Art. 7 N. 43). 3.3.3 Die Nichtigkeit einer Verfügung ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (BGE 129 V 485 E. 2.3 S. 488; SVR 2015 IV Nr. 33 S. 107 E. 5.2.1). 3.4 Vorauszuschicken ist, dass in Bezug auf die Verfügung der Suva vom 17. August 2011 (act. IA 230) allein eine Teilnichtigkeit zur Diskussion steht (vgl. E. 3.3.2 vorne), bildet die im nämlichen Entscheid ebenfalls zu- gesprochene Integritätsentschädigung vorliegend doch nicht Streitgegen- stand (vgl. E. 1.2 vorne). 3.5 Der Visana ist zwar insoweit beizupflichten, als mit dem Entscheid des BGer vom 22. September 2014 (8C_183/2014 [act. IB 331]; vgl. E. 3.2 vorne) feststand, dass in zeitlicher und sachlicher Hinsicht – und damit grundsätzlich von Beginn weg – allein sie für das Unfallereignis vom 10. August 2006 zuständig war bzw. ist (vgl. pag. 245 Ziff. 10). Umgekehrt ist festzustellen, dass die Suva grundsätzlich ab initio (de iure) unzuständig war, da bei der vorliegenden Fallkonstellation gerade keine (positivrechtlich geregelte) geteilte Zuständigkeit gegeben ist, ungeachtet dessen, dass die Zuständigkeit der Visana erst acht Jahre nach dem Unfallereignis rechts- kräftig feststand. Wie auch immer das über acht Jahre hinweg dauernde Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 19 Verwaltungshandeln der Suva respektive die zugesprochenen Leistungen rechtlich zu qualifizieren sind (vgl. E. 3.2 vorne), so greift es – wie zu zei- gen ist – unter den hier gegebenen Umständen zu kurz, allein aufgrund der fehlenden Zuständigkeit von einer absoluten Unwirksamkeit der von der Suva geregelten Rechtsverhältnisse auszugehen: 3.5.1 Die Suva hat – nachdem ihr der Unfall gemeldet worden war und sie Fragen hinsichtlich der Versicherungsdeckung (vermeintlich) geklärt hatte (vgl. act. IA 167 S. 30) – bereits mit Schreiben vom 3. Oktober 2006 (act. IA 5) ihre Leistungspflicht anerkannt und die Ausrichtung der gesetzli- chen Versicherungsleistungen in Aussicht gestellt. Namentlich sprach sie mit Verfügung vom 17. August 2011 (act. IA 230) der Versicherten ab dem
- August 2011 eine Komplementärrente zu. Im weiteren Verlauf entwickel- te sich – offenbar im Zuge der Regressanzeige der Suva gegenüber der Universität Bern (vgl. act. IA 70; 129) – betreffend die Zuständigkeit zwi- schen der Suva und der Visana ein negativer Kompetenzkonflikt. Jedoch richtete die Suva ihre Leistungen weiterhin vorbehaltlos aus. Namentlich aber gestaltete sich die Klärung der Frage nach der Zuständigkeit als recht- lich sehr komplex, so dass sie erst acht Jahre nach dem Unfallereignis höchstrichterlich entschieden wurde, wobei das BVGer noch zum Schluss gelangt war, die Suva sei für das Unfallereignis vom 10. August 2006 zu- ständig (act. IB 310 S. 15). Weiter steht ausser Frage, dass der Suva auf dem Gebiet der obligatorischen Unfallversicherung allgemeine Entschei- dungsgewalt zukommt (vgl. E. 3.3.2 vorne) und die Versicherte auch bei ihr – im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit dem damaligen C.________ – grundsätzlich gegen die Folgen von Unfällen versichert war (vgl. act. IA 13 S. 1). Insgesamt ergibt sich deshalb, dass die (vom BGer später festgestell- te) Unzuständigkeit der Suva für die Versicherte aus der insoweit massge- blichen Laienperspektive (vgl. E. 3.3.1 vorne) alles andere als leicht erkennbar war. Indem die Suva ihre Leistungspflicht bereits mit Schreiben vom 3. Oktober 2006 (act. IA 5) vorbehaltlos anerkannte und über acht Jahre hinweg (vorbehaltlos) Leistungen erbrachte, durfte die Versicherte in Würdigung der dargelegten Umstände in Bezug auf die entsprechenden Leistungszusprachen vielmehr von der Verfügungsbefugnis der Suva aus- gehen. Jedenfalls hatte sie in keiner Weise damit zu rechnen, dass die er- folgten Leistungszusprachen ex nunc ihre Rechtswirksamkeit verlieren, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 20 falls die Zuständigkeit im Verlauf des Verfahrens ändern sollte. Damit fehlt es bereits am für die Annahme von Nichtigkeit der Verfügung vom 17. Au- gust 2011 vorausgesetzten Erfordernis der leichten Erkennbarkeit hinsicht- lich der fehlenden Zuständigkeit. 3.5.2 Wie sodann die nach der Bestätigung der Zuständigkeitsfeststel- lung durch das BGer erfolgten (und nach wie vor nicht abgeschlossenen) Verfahren verdeutlichen, führte die von der Visana postulierte (und reali- sierte) vorbehaltlose sowie zeitlich teilweise weit zurückreichende Neubeur- teilung der Sach- und Rechtslage zu einer erheblichen Verkomplizierung hinsichtlich der mannigfaltigen Rechtsbeziehungen unter den involvierten Parteien respektive der sich stellenden rechtlichen Fragen, was der Vor- aussehbarkeit und Berechenbarkeit (vgl. E. 3.3.1 vorne) in Bezug auf die gesamte Fallerledigung in erheblichem Masse abträglich war. Dies umso mehr, als Ansprüche hinsichtlich nahezu des gesamten Leistungsspek- trums der obligatorischen Unfallversicherung zu prüfen waren bzw. sind und die jeweiligen materiellen Anspruchsvoraussetzungen massgeblich auf einer Vielzahl von Schätzungen und Beweiswürdigungen beruhen, die not- wendigerweise Ermessenszüge aufweisen, so dass eine freie und umfas- sende Neuprüfung sämtlicher Ansprüche in besonderem Masse zu Unsicherheiten führt. Auch unter dem Blickwinkel der Rechtssicherheit kann dem Verwaltungshandeln der Suva folglich nicht jegliche Rechtsver- bindlichkeit respektive Beständigkeit abgesprochen werden. Dies gilt na- mentlich hinsichtlich der Verfügung vom 17. August 2011, wird durch diese doch ein Dauerrechtsverhältnis (Invalidenrente) geregelt, dessen Rechts- folgen sich auch in Zukunft auswirken. Schliesslich ist auch daran zu erin- nern, dass sich die versicherte Person im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts nur an einen Versicherer soll halten müssen (vgl. KIESER/GEHRING/BOLLINGER, KVG/UVG Kommentar, 2018, N. 1 zu Art. 77), was etwa dann in Frage steht, wenn die Visana die Suva unter Hinweis auf ihre alleinige Zuständigkeit zum Widerruf der von Letzteren erlassenen Verfügungen verhalten will (vgl. act. IC 416 S. 4; 473 S. 3 Ziff. 5; 477 S. 20; so wohl auch pag. 279 Ziff. 2), was der Rechtssicherheit in erheblichem Masse abträglich wäre. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 21 Indem den Parteien durch den negativen Kompetenzkonflikt möglichst kei- ne Rechtsnachteile erwachsen sollten, wäre es trotz feststehender Unzu- ständigkeit der Suva unter dem Blickwinkel der Rechtssicherheit demnach geboten gewesen, das Hauptverfahren betreffend die im Streit stehenden Versicherungsansprüche so fortzusetzen, wie wenn die Fallerledigung durchgängig durch den selben Versicherungsträger erfolgt wäre. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass die vom BGer mit Entscheid vom 22. Sep- tember 2014 (8C_183/2014 [act. IB 331]) festgelegte Zuständigkeit allein zu einem Parteiwechsel geführt hat. An der materiell-rechtlichen Ausgangs- lage änderte sich dadurch nichts. Wie die Suva in ihrer Eingabe vom
- Mai 2020 zutreffend ins Feld führt, bildete auch nach der Fallübernah- me durch die Visana unverändert die durch das Unfallereignis vom 10. Au- gust 2006 ausgelöste Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung Verfahrensgegenstand (pag. 227 Ziff. 6). Wenn die Vi- sana hierzu einwendet, zwischen ihr und der Versicherten liege ein ande- res Vertragsverhältnis zugrunde (vgl. pag. 241), führt dies zu keiner anderen Betrachtungsweise, kommt den Normen des UVG und der UVV – zumal im vorliegend streitgegenständlichen Kontext (vgl. E. 1.2.1 vorne) – doch zwingender Charakter zu (vgl. Art. 70 Abs. 1 UVG) respektive beur- teilt sich der Anspruch der Versicherten unabhängig vom zuständigen Ver- sicherungsträger grundsätzlich nach denselben Rechtsgrundlagen. In Zusammenhang mit dem erfolgten Parteiwechsel ist schliesslich in Anleh- nung an den entsprechenden zivilprozessualen Grundsatz darauf zu ver- weisen, dass eine neu eintretende Partei den Prozess jeweils in der Lage aufnimmt, in der er sich gerade befindet (vgl. dazu DANIEL SCHWANDER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 10 zu Art. 83 ZPO sowie UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 61 N. 130). 3.5.3 Zusammenfassend sind somit die für die Annahme von Nichtigkeit kumulativ vorausgesetzten Kriterien der leichten Erkennbarkeit des Man- gels sowie der fehlenden Gefährdung der Rechtssicherheit unter den vor- liegend gegebenen Umständen nicht erfüllt. Öffentliche Interessen, welche für die Annahme von Nichtigkeit der Verfügung vom 17. August 2011 sprächen, sind nicht ersichtlich. Bei diesem Ergebnis kann im vorliegenden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 22 Verfahren offen bleiben, ob – wie die Suva geltend macht – ihre Leistungen als (die Verfügungsbefugnis implizierende) Vorleistungen zu qualifizieren sind, zu welchem Schluss in Anlehnung an die intersystemische Leistungs- koordination (vgl. Art. 63 Abs. 1 ATSG) auch das BVGer im Entscheid vom
- September 2019 (pag. 78 E. 6.2.3.2) gelangte und erwog, der vorleis- tungspflichtige Unfallversicherer könne seine Leistungen in Anwendung von Art. 71 Satz 1 ATSG nach den für ihn geltenden Bestimmungen erbrin- gen. Auch bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob sich die Verfügungs- befugnis der Suva in analoger Anwendung von BGE 144 V 29 bejahen liesse. 3.6 3.6.1 Ist die Verfügung vom 17. August 2011 somit nicht nichtig, hat sie grundsätzlich Bestand. Im nämlichen Rechtsakt sprach die Suva der Versi- cherten ab dem 1. August 2011 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100% basierende Komplementärrente von monatlich Fr. 1'147.30 zu (act. IA 230). Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (act. IA 238) blieb in der Folge unerledigt. Zwar erhob auch die Visana am 25. Oktober 2019 gegen die Verfügung vom 17. August 2011 Einsprache (act. IC 473). Jedoch trat die Suva mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2020 (act. IIB 2) darauf nicht ein, womit es sich insoweit nicht um einen Sach-, sondern um einen Prozessentscheid handelt, welcher hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs keine materielle Rechtskraftwirkung entfaltet (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 324). Damit blieb der Rentenanspruch der Versicherten mangels formeller Rechtskraft der Verfügung vom 17. August 2011 auch materiell nicht ab- schliessend geregelt. Gleichwohl nahm die Visana nach der Zuständig- keitsfeststellung durch das BGer eine vorbehaltlose Neuberechnung der Rente unter Einleitung eines erneuten (nicht streitigen) Verwaltungsverfah- rens vor, sprach der Versicherten ab dem 1. November 2007 eine Kom- plementärrente von Fr. 1'120.-- pro Monat zu (act. IIA 417) und wies die gegen ihre Verfügung vom 22. Juni 2016 (act. IIA 416 – 423) erhobene Einsprache (act. IIA 441 – 446) im hier angefochtenen Einspracheent- scheid vom 15. Mai 2019 ab (act. II 572). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 23 3.6.2 Zwar legten sowohl die Suva wie auch die Visana grundsätzlich denselben versicherten Verdienst von Fr. 29'666.-- (vgl. act. IA 210; act. IIA 419) sowie denselben Invaliditätsgrad von 100% zugrunde. Jedoch erhöhte die Suva den versicherten Verdienst um die Teuerung von 3,7% (Art. 34 UVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 UVV [vgl. act. IA 230 S. 1]), welcher Prozentsatz gemäss Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 09 vom 29. Oktober 2008 über Teue- rungszulagen an Rentner der obligatorischen Unfallversicherung (SR 832.205.27) bei im Jahre 2006 eingetretenen Unfällen massgebend ist, und gelangte so zu einem Betrag von Fr. 30'764.--. Von der dadurch resultie- renden monatlichen Invalidenrente von Fr. 2'307.30 (Fr. 30'764.-- x 0.9/12) zog sie die Invalidenrente der IV von Fr. 1’160.-- ab, wodurch eine monatli- che UV-Komplementärrente von Fr. 1'147.30 resultierte. Indem die Visana den Fallabschluss auf den 1. November 2007 festlegte, berücksichtigte sie die nämliche Bestimmung nicht, womit ein tieferes monatliches Komple- mentärrentenbetreffnis resultierte. Damit ergab sich für die Versicherte im Vergleich zur Verfügung vom 17. August 2011 sowohl hinsichtlich des Zeit- punkts des Fallabschlusses wie auch bezüglich des Rentenbetreffnisses eine Schlechterstellung, welche – mit Blick auf das hängige Einsprachever- fahren respektive das vorne Dargelegte (vgl. E. 3.5) – allein im Rahmen von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung vom 11. September 2002 über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) zulässig gewesen wäre. Mit andern Worten hätte die Visana hinsichtlich des streitbetroffenen Rentenanspruchs nicht erneut verfügen dürfen, sondern hätte in Wahrung der in Art. 12 Abs. 2 ATSV statuierten Hinweispflicht (hinsichtlich einer möglichen reformatio in peius) direkt zum Erlass des (hier angefochtenen) Einspracheentscheides schreiten müssen. 3.6.3 Von dem aus diesem Grund seitens der Suva in ihrer Eingabe vom
- Mai 2020 gestellten (pag. 225) und mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 (pag. 285) bestätigten Antrag auf Rückweisung zwecks Gewährung der Möglichkeit zum Einspracherückzug ist indessen abzusehen, wurde den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 2. November 2020 doch die Möglichkeit gewährt, sich zum Zeitpunkt des Fallabschlusses respektive des Rentenbeginns zu äussern. Davon haben alle Parteien – so namentlich auch die Versicherte – Gebrauch gemacht, wobei Letztere in Kenntnis einer möglichen reformatio in peius im dargelegten Sinne (vgl. E. 3.6.2 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 24 vorne) auf einen Einspracherückzug verzichtete (pag. 272). Die Beschwerde der Suva ist somit hinsichtlich der beantragten Rückweisung zwecks Gewährung der Möglichkeit zum Einspracherückzug abzuweisen. 3.7 Demnach sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Hinblick auf den Rentenanspruch sämtliche Teilaspekte (Begründungselemente) des zu regelnden Rechtsverhältnisses zu prüfen (vgl. auch BGE 144 V 354 E. 4.2 S. 358).
- 4.1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Ferner hat er Anspruch auf die zweckmässige Behandlung von Unfallfolgen (Art. 10 UVG). 4.2 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge- sundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Besserung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbe-dingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden. Dabei bilden Grundlage für die Beurteilung in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 25 werden (Entscheid des BGer vom 7. September 2020, 8C_371/2020, E. 4.1). 4.3 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis am 31. August 2016 in Kraft gestandenen und vorliegend massgeblichen Fassung [vgl. E. 2.1 vorne]). Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80% des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG). Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHV), so wird ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Art. 69 ATSG der Differenz zwischen 90% des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchs- tens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Kom- plementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienan- gehörige bestimmten Teile der Rente der IV oder der AHV angepasst (Art. 20 Abs. 2 UVG).
- 5.1 Die Suva hat den Fallabschluss (vgl. E. 4.2 vorne) per 31. Juli 2011 (vgl. act. IA 211) vorgenommen, die Visana per 31. Oktober 2007 (act. II 582). Die im Recht liegenden medizinischen Akten zeigen insoweit folgendes Bild: 5.2 5.2.1 Vom 8. bis 28. September 2006 war die Versicherte im Spital E.________ hospitalisiert. Im entsprechenden Austrittsbericht vom 27. Sep- tember 2006 (act. IA 12) wurde festgehalten, neurologisch hätten keine nennenswerten Fortschritte verzeichnet werden können (S. 2). 5.2.2 Vom 28. September 2006 bis 16. August 2007 war die Versicherte in der Klinik F.________ hospitalisiert. Im Bericht vom 12. September 2007 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 26 (act. IA 59) wurden im Wesentlichen die folgenden Hauptdiagnosen gestellt (S. 1): "1. Schweres Polytrauma in ... am 10.08.2006 mit - schwerem Schädelhirntrauma mit Kontusionen sowie Blut im Seiten- ventrikel. Inital Ventrikeldrainage mit ICP-Werten über 20 mmHg. Initia- ler GCS 6, MRI vom 13.09.2006 mit diffuser axonaler Schädigung - Neurologisch linksbetonter, spastischer Tetrahyperreflexie, Mittelhirn- syndrom I-II in deutlicher Remission - Schädelbasisfraktur (Pyramidenlängsfraktur mit Kieferbeteiligung und Nasenbeinfraktur)
- Thoraxtrauma mit Rippenserienfrakturen (4, 5 rechts), Claviculafraktur rechts, Lungenkontusionen bds. - St n. Pneumothorax bds., verbreitertem Mediastinum, St. n. Tho- raxdrainagen bds. - Beckenfraktur: vordere Beckenringfraktur mit undislozierter Sakrumfrak- tur - Femurkopf-Impressionsfraktur rechts mit intraarthikulärem Fragment - Stabile Processus transfersus Fraktur LWK5 St. n. paralytischem Illeus im Verlauf der Hospitalisation in Johannisburg
- […]
- […]" Zum Verlauf der stationären Therapie wurde festgehalten, die Versicherte habe sich im Rehaverlauf immer wacher gezeigt mit nach Einsatz von Efe- xor auch geringerer Rückzugstendenz, nachdem sie nach einigen Monaten noch kaum aus dem Bett heraus zu mobilisieren gewesen sei. Auch habe sie Sprechversuche mit einer ausgeprägteren Mimik; eine konstante Kom- munikationsmöglichkeit für Ja/Nein habe allerdings nicht eindeutig festge- stellt werden können. Insgesamt habe sich im Rehabilitationsverlauf eine der initialen Schwere des Polytraumas entsprechende doch erfreuliche, aber in eine gewisse Plateauphase überführende Verbesserung des Ge- samtzustandes gezeigt. Im Hinblick auf eine optimale und leichtere Lang- zeitbetreuung sei die Suva ins Wohnhaus G.________ überwiesen worden (S. 3). 5.2.3 Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 22. Februar 2008 (act. IA 83) fest, im Verlauf über das halbe Jahr seien einige positive Fortschritte in der Rehabilitation zu ver- zeichnen. Trotzdem sei die Versicherte weiterhin schwerst behindert und in der Kommunikation praktisch vollständig eingeschränkt. Die Prognose sei dementsprechend schwierig zu stellen, es sei jedoch anzunehmen und zu hoffen, dass sich weitere (kleine) Fortschritte einstellen werden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 27 5.2.4 Vom 15. September bis 28. Oktober 2008 erfolgte ein weiterer stationärer Aufenthalt in der Klinik F.________. Im Bericht vom 7. Novem- ber 2008 (act. IA 132) wurde festgehalten, am 28.Oktober 2008 sei die Rückverlegung ins Pflegeheim erfolgt, da die Versicherte von den angebo- tenen Therapien aufgrund ihres im Moment bestehenden hirnorganischen Psychosyndroms mit deutlich erschwertem Situationsverständnis sowie Impulskontrollstörungen nicht gut habe profitieren können. In Anbetracht ihres Alters sei jedoch wahrscheinlich, dass eine gewisse Verbesserung der kognitiven Leistungsfähigkeit eintreten werde. Sollte dies erfolgen, sei ein erneuter Reha-Aufenthalt für einen längeren Zeitraum sehr sinnvoll, da allein von motorischer Seite aus betrachtet ein deutliches Reha-Potential bestehe (S. 3). 5.2.5 Im Bericht vom 10. Dezember 2010 (act. IA 174) hielt Dr. med. H.________ fest, seit dem letzten Bericht vom 22. Februar 2008 habe sich nichts Wesentliches verändert. lm Vordergrund ständen nach wie vor die pflegerischen Probleme, welche vor allem durch die sehr eingeschränkten kommunikativen Möglichkeiten erschwert seien. Auch ein erneuter Rehabi- litationsaufenthalt in … vor zwei Jahren habe keinen signifikanten konstruk- tiven Input gebracht. 5.2.6 Dr. med. I.________, Facharzt für Neurologie im Kompetenzzen- trum der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, hielt in seiner Beurtei- lung vom 10. August 2011 (act. IA 225) fest, nach den Kriterien der Europäischen Neurologischen Gesellschaften (EFNS) sei bereits aufgrund der (nach dem Unfall) klinisch beschriebenen Situation von einer sehr schweren Gehirnverletzung auszugehen. Aufgrund der erheblichen Verzö- gerung bei der Primärrettung und des offensichtlich nicht suffizienten Ma- nagements der Beatmungssituation bestehe kein Zweifel, dass, wie von Seiten der Anästhesisten im Universitätsspital Bern angenommen, eine erhebliche sekundäre Hypoxiekomponente bei der Entstehung des heuti- gen cerebralen Defektzustandes eine Rolle spiele. Dass die Versicherte unter diesen Umständen überlebt habe, sei aussergewöhnlich (S. 7). Die Schwere der erlittenen Gehirnverletzung habe sich nach der im Milpark Hospital J.________ erfolgten primären bildgebenden-CCT-Diagnostik her- auskristallisiert, wobei bereits frühzeitig die schwere blutige Kontusion fron- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 28 to-parieto-temporal links sowie die Kontusion rechts mit Hinweis für axona- le Scherverletzung hätten gesichert werden können (S. 8). Insgesamt liege ein residualer, ausgeprägter hirnorganischer Defektzustand bei Status nach schwerem Schädelhirntrauma im Rahmen eines Polytraumas vom 10. Au- gust 2006 mit beidseitiger frontaler Läsion, parieto-temporaler Läsion links sowie einer ausgeprägten diffusen axonalen Scherverletzung vor. Klinisch präge sich dieser Zustand im Sinne eines rechtsbetonten tetraspastischen Bildes mit praktisch kaum vorhandener Mobilisierbarkeit aus, selbst eine Stehfähigkeit bestehe nicht. Auch nach Jahren intensiver Therapie bestän- den kaum Möglichkeiten der Kommunikation, es bestehe anhaltend ein schweres psychoorganisches Syndrom. Therapeutisch sei ein Endzustand erreicht (S. 10). 5.3 Mit der Visana (vgl. act. II 582 ff. E. 10) stand im Lichte der darge- legten Aktenlage bereits relativ kurze Zeit nach dem Unfallereignis vom
- August 2006 respektive spätestens mit der Verlegung der Versicherten von der Klinik F.________ in ein Pflegeheim überwiegend wahrscheinlich fest, dass von weiteren therapeutischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 4.2 vorne) mehr zu erwarten war: Wie Dr. med. I.________ in seiner – im Lichte der Aktenlage (vgl. E. 5.2.1 – 5.2.5) überzeugenden (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3) – Aktenbeurteilung festhielt, war bereits kurze Zeit nach dem Unfall klar, dass sich die Versicherte beim Unfall äusserst schwere Hirnverletzungen zugezogen hat, wobei der Gutachter es gar als "aussergewöhnlich" bezeichnete, dass sie überhaupt überlebte (act. IA 225 S. 7). Zwar erfolg(t)en im Verlauf zahlreiche therapeutische Massnahmen. Zu keinem Zeitpunkt wurde jedoch in den echtzeitlichen medizinischen Be- richten prognostisch eine namhafte Verbesserung im Hinblick auf die Er- langung eines für eine Erwerbsfähigkeit vorausgesetzten funktionellen Leistungsvermögens in Aussicht gestellt oder ein solches gar für überwie- gend wahrscheinlich gehalten. Insbesondere lassen sich den dargelegten medizinischen Berichten keinerlei Hinweise auf eine auch nur mögliche Wiedereingliederung in den (ersten) Arbeitsmarkt entnehmen. Vielmehr konnten – wie dies auch aus der Beurteilung von Dr. med. I.________ her- vorgeht (S. 8) – allein sehr niederschwellige, allgemeine Lebensverrichtun- gen betreffende Verbesserungen bewirkt werden (vgl. etwa act. IA 18; 34; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 29 72 S. 3). Zwar wurde im Bericht der Klinik F.________ vom 7. November 2008 (act. IA 132) eine "gewisse Verbesserung der kognitiven Leistungs- fähigkeit" (S. 3) als wahrscheinlich erachtet; dass diese prognostisch nam- haft ausfallen könnte, wird jedoch auch in diesem Bericht nicht gesagt. Vielmehr folgt aus den übrigen Akten, dass bereits im Spital E.________ keine in neurologischer Hinsicht nennenswerten Fortschritte mehr ver- zeichnet werden konnten (act. IA 12 S. 2) und sich gemäss Bericht der Kli- nik F.________ vom
- September 2007 (act. IA 59) im Rehabilitationsverlauf insgesamt eine der initialen Schwere des Polytrau- mas entsprechende, aber in eine gewisse Plateauphase überführende Ver- besserung des Gesamtzustandes gezeigt hat. Wenn die Suva den Fallabschluss deshalb erst per 31. Juli 2011 vornahm, so ist dies einzig mit dem Zeitpunkt der Erstellung des neurologischen Aktengutachtens durch Dr. med. I.________ zu erklären. Dies allein stellt jedoch keine hinreichen- de Grundlage für die zeitliche Festlegung des Fallabschlusses dar, zumal der Gutachter nicht nach dem Zeitpunkt des für den Fallabschluss mass- geblichen therapeutischen Endzustandes befragt wurde. Vielmehr hielt dieser lediglich fest, der Endzustand sei erreicht, was sich in Anbetracht der übrigen medizinischen Akten respektive im Lichte der Ausführungen von Dr. med. I.________ jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Zeitpunkt der Erstellung des Aktengutachtens beziehen lässt. Soweit das Zuwarten mit dem Fallabschluss (auch) auf die Auseinandersetzung um die Zuständigkeit zurückzuführen wäre (vgl. act. IA 160 S. 1), wäre dieser Um- stand rechtlich unbeachtlich. 5.4 Zusammenfassend ist die Schlussfolgerung der Visana, der Fallabschluss sei nach Abschluss der Rehabilitationsmassnahmen in der Klinik F.________ und mit der Verlegung der Versicherten ins Wohnheim (vgl. act. IA 48; 102 S. 1) per 31. Oktober 2007 vorzunehmen (act. II 582 E. 10), nicht zu beanstanden. Dies umso weniger, als die IV, welche der Ver- sicherten seit dem 1. August 2007 eine ganze Rente ausrichtet, berufliche Massnahmen als nicht möglich erachtete (vgl. act. IA 57 S. 8 f.) und somit auch insoweit dem Fallabschluss per 31. Oktober 2007 nichts entgegen- steht. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 30
- 6.1 Indem die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, ein Erwerbseinkommen (Invalideneinkommen) zu erzielen, ist der Rentenberechnung unbestrittenermassen ein Invaliditätsgrad von 100% zugrunde zu legen (zum Einkommensvergleich, vgl. Art. 16 ATSG; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 64 E. 4.4.2). Umstritten ist die Rentenhöhe respektive die Höhe des versicherten Ver- dienstes (pag. 4). Die Versicherte macht geltend, nachdem das Bundesge- richt bereits im Jahr 2014 rechtskräftig entschieden habe, dass sie als ... tätig gewesen sei und der Gesetzgeber die Volontäre und Schnupperlehr- linge gleich behandle, sei der versicherte Verdienst analog BGE 124 V 301 E. 5 S. 309 festzulegen. Für die Bestimmung des massgeblichen Einkom- mens sei auf den Lohn einer … abzustellen (pag. 7 Ziff. 19 f.). Demge- genüber stellt sich die Visana auf den Standpunkt, für die Bemessung des versicherten Verdienstes sei die Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG mass- gebend (vgl. act. II 573 ff.). 6.2 6.2.1 Nach Art. 15 Abs. 1 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder meh- reren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Ar- beitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer be- schränkt (Art. 15 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 22 Abs. 4 UVV [in der bis am
- Dezember 2016 in Kraft gestandenen Fassung]). 6.2.2 Art. 15 Abs. 3 UVG ermächtigt den Bundesrat, über den versicher- ten Verdienst in Sonderfällen weitere Bestimmungen zu erlassen, so etwa bei Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 31 ten (lit. c). Gestützt darauf hat er in Art. 24 UVV unter dem Titel "Massge- bender Lohn für Renten in Sonderfällen" ergänzende Vorschriften erlassen. Abs. 3 dieser Bestimmung lautet wie folgt: Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versi- cherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versi- cherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte. Nach ständiger Rechtsprechung galt nach Art. 78 Abs. 4 des Bundesgeset- zes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung (KUVG [aufgehoben per 31. Dezember 1983]), welcher inhaltlich und redaktionell weitgehend Art. 24 Abs. 3 UVV entspricht (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 4. April 2002, U 333/01, E. 2b), als "voll leistungsfähig" bereits jener Versicherte, der sein primäres Ausbildungsziel erreicht hat und seinen Beruf normal ausüben kann. Art. 78 Abs. 4 KUVG bezweckte als Ausnahmebestimmung einzig, den Versicher- ten von dem Moment an, da er sein volles Leistungsvermögen erreicht hät- te, in gleicher Weise zu behandeln, wie wenn die berufliche Ausbildung im Zeitpunkt des Unfalles beendet gewesen wäre (BGE 108 V 268 E. 2a S. 266). Diese altrechtliche Rechtsprechung gilt auch unter der Herrschaft von Art. 24 Abs. 3 UVV (vgl. Entscheid des BGer vom 1. Dezember 2009, 8C_530/2009, E. 5.3). Ist das primäre Ausbildungsziel jedoch erreicht und kann die versicherte Person ihren Beruf normal ausüben, muss der versi- cherte Verdienst nach der Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG berechnet werden. Die Grundregel gilt auch, wenn die versicherte Person sich später spezialisieren und eine höhere Ausbildungsstufe erreichen will. Die berufli- che Weiterbildung kann nicht mehr mit der Berufslehre junger Leute vergli- chen werden (BGer, 8C_530/2009, E. 5.3). 6.2.3 Hinsichtlich des versicherten Verdienstes eines Schnupperlehr- lings weist die UVV sodann eine echte Lücke auf. Zu deren Schliessung ist auf die nach Alter abgestuften Prozentsätze der Durchschnittslöhne abzu- stellen, die gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) für die Festsetzung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität von Versicherten, die invali- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 32 ditätsbedingt keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konn- ten, massgebend sind (BGE 124 V 301). Die Grundregel nach Art. 15 Abs. 2 UVG greift in solchen Fällen nur dann noch Platz, wenn das vom Schnupperlehrling im Jahr vor dem Unfall erzielte Einkommen höher gewe- sen wäre als der nach Art. 26 Abs. 1 IVV massgebende Ansatz (BGE 124 V 301 E. 5 S. 309). 6.3 6.3.1 Es ist unbestritten und steht fest, dass die Versicherte ihr ...studi- um mit dem Mastergrad Master of Science (MSc) abgeschlossen hatte, als sie im Rahmen eines Volontariats an einem Projekt in ... teilnahm (act. IA 97 S. 1). Beim Master handelt es sich um einen berufsqualifizierenden Abschluss, welcher es der Versicherten ermöglichte, eine fachbezogene Berufstätigkeit (als …) in verschiedenen Tätigkeitsfeldern aufzunehmen, was sowohl die Anstellung beim C.________ (act. IA 76 S. 3 ff.) als auch der nicht allein der Weiterbildung dienende Volontariatseinsatz in ... belegen, in dessen Rahmen die Versicherte aufgrund ihres Masterabschlusses beim Projekt mitwirken konnte (vgl. act. IA 97 S. 1). Mit dem Abschluss des ...studiums hatte die Versicherte demnach das primäre Ausbildungsziel im Sinne von Art. 24 Abs. 3 UVV im Zeitpunkt des Unfalls vom 10. August 2006 erreicht, was sie denn auch selber ursprünglich einräumte (vgl. act. IA 238 S. 2 Ziff. 2.2). Damit galt sie als voll leistungsfähig und sie konnte ihren Beruf normal ausüben (vgl. RUMO- JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 120). Sie macht denn auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geltend und es ist auch anderweitig nicht ersichtlich, dass die im Juni 2006 angetretene Volontariatstätigkeit im Rahmen der beruflichen Grundausbildung zu werten wäre. Auch bestehen keine Anhaltspunkte in den Akten und die Versicherte bringt nicht vor, dass sie ausschliesslich eine Laufbahn in Forschung und Wissenschaft angestrebt hätte, weshalb das Volontariat auch vor diesem Hintergrund als nicht unter Art. 24 Abs. 3 UVV subsumierbare Fortbildung zu qualifizieren ist. Damit bleibt für eine Anwendung von Art. 24 Abs. 3 UVV zwecks Bestimmung des versicherten Verdienstes kein Raum. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 33 Zwar wird in der Lehre etwa die Auffassung vertreten, es sei überholt, den Lehrabschluss als primäres Berufsziel anzunehmen, weshalb der Bemessung des versicherten Verdienstes der Lohn des endgültigen Berufsziels zugrunde zu legen sei; wesentlich sei, dass die versicherte Person wegen einer Ausbildung im Zeitpunkt des Unfalls einen reduzierten Lohn bezogen habe (vgl. VOLLENWEIDER/BRUNNER, in: FRÉSARD- FELLAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfallversiche- rungsgesetz, 2019, N. 106 zu Art. 15 UVG). Hierzu ist festzuhalten, dass die zum Lehrabschluss gemachten Überlegungen nicht vorbehaltlos auf einen Masterabschluss übertragen werden können respektive ein solcher keineswegs regelhaft allein als Zwischenschritt zu einem weiteren Berufs- ziel verstanden werden kann. Vielmehr gilt der Master als universitärer Re- gelabschluss (vgl. etwa www.unibas.ch). Soweit die Autoren sodann unter Hinweis auf eine andere Autorin festhalten, der Gesetzgeber sei "gefor- dert", so ist darauf hinzuweisen, dass weder der versicherte Verdienst bei Renten im Allgemeinen noch Art. 24 Abs. 3 UVV im Besonderen Gegen- stand der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Revision des UVG bildete, womit sich Gesetz- und Verordnungsgeber offensichtlich nicht veranlasst sahen, den Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 3 UVV weiter zu fassen (vgl. Zusatzbotschaft des Bundesrates vom 19. September 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [BBl 2014 7911 ff.]). Schliesslich stellt der Umstand, wonach die Versicherte gemäss Angaben der Universität Bern nach der Abreise nach ... eine Doktorandenstelle an der Universität K.________ erhalten habe (act. IB 311 S. 69) – mithin die Erlangung der Doktorwürde –, mangels anderweitiger Hinweise keinen Beweis für ein konkretes weitergehendes bzw. endgültiges Berufsziel dar, worauf auch die Visana im angefochtenen Einspracheentscheid hinweist (vgl. act. II 574 E. 19). Demnach ist das Volontariat nicht als Ausbildung im Sinne von Art. 24 Abs. 3 UVV zu verstehen. 6.3.2 Sodann kann die Versicherte auch aus BGE 124 V 301 nichts zu ihren Gunsten ableiten: Im Gegensatz zum Schnupperlehrling verfügt sie – wie in E. 6.3.1 hiervor dargelegt – über eine berufliche Ausbildung (als …), womit sich die Ausgangslage hier grundlegend anders präsentiert als im Sachverhalt, wie er BGE 124 V 301 zugrunde lag. Wie die Visana im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 34 angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend festhielt (act. II 574 E. 19), hat die Versicherte zu Gunsten der Erlangung der Doktorwürde aus freien Stücken auf ein (höheres) Einkommen als … verzichtet, womit kein Anlass für ein Korrektiv des versicherten Verdienstes im Sinne von Art. 15 Abs. 3 lit. c UVG besteht. Die in BGE 124 V 301 statuierte analoge Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV erfolgte denn auch im Lichte der Tatsache, dass eine Beschränkung des obligatorischen Versicherungsschutzes auf eine blosse Pflegekostenversicherung dem System des UVG fremd ist (vgl. E. 4b S. 306) und das BGer in der Folge auf eine echte Lücke schloss. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Die von der Versicherten geltend gemachte Gleichbehandlung von Volontären und Schnupperlehrlingen durch den Gesetzgeber (pag. 7 Ziff. 19) erfolgt vorab auf der Ebene der Versicherungsdeckung (vgl. Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG), und allein vor die- sem Hintergrund sind auch die Ausführungen des BGer im Entscheid vom
- September 2014 (act. IB 331) zu verstehen, wonach das Volontariat auch Ausbildungszwecken gedient habe. Ob in der weiteren Folge bei der Bemessung des versicherten Verdienstes in Bezug auf das Volontariat analog zu den Schnupperlehrlingen und gestützt auf BGE 124 V 301 auf Art. 26 Abs. 1 IVV abzustellen ist, kann hier offen bleiben. Denn selbst wenn dem so wäre, beurteilte sich dies im Lichte von BGE 124 V 301 E. 4b S. 306 allein danach, ob die versicherte Person vor dem Antritt des Volon- tariats über ein Erwerbseinkommen verfügte oder über ein solches hätte verfügen können. Dies ist vorliegend zu bejahen, hätte die Versicherte doch – wie gerade auch die Anstellung beim C.________ verdeutlicht – im Unfallzeitpunkt ein ihrer Ausbildung entsprechendes Einkommen realisie- ren können, was im Vergleich zu einem Schnupperlehrling gerade nicht der Fall gewesen wäre. Für eine Anwendung von BGE 124 V 301 bleibt damit so oder anders kein Raum. Daran ändert schliesslich auch der Verweis der Versicherten auf Art. 115 UVV nichts (pag. 7 Ziff. 22). Vielmehr entspricht das Abstellen auf die Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG dem in der Un- fallversicherung grundsätzlich vorhersehenden Versicherungsprinzip, wo- nach das Mass der Versicherungsleistungen zunächst von der konkret ausgeübten Tätigkeit abhängt (Art. 15 Abs. 1 UVG; vgl. Entscheid des EVG vom 24. Januar 2002, U 30/01, E. 3c). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 35 6.3.3 Zusammenfassend sind für die Berechnung des versicherten Ver- dienstes weder Art. 24 Abs. 3 UVV noch BGE 124 V 301 zu berücksichti- gen. 6.4 Die Suva hat in der Verfügung vom 17. August 2011 (act. IA 230) den versicherten Verdienst nach Massgabe von Art. 22 Abs. 4 Satz 1 und 3 UVV (in der bis am 31. Dezember 2016 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. E. 6.2.1 vorne) berechnet, was nicht zu beanstanden ist. Insbesondere war die Tätigkeit beim C.________ zum Voraus befristet (act. IA 76 S. 4), was eine Aufrechnung des massgeblichen Einkommens auf ein Jahr aussch- liesst. In masslicher Hinsicht wurde der versicherte Verdienst auf Fr. 29'666.-- festgelegt, welcher Betrag sich aus vier innerhalb des Zeit- raums zwischen dem 10. August 2005 und dem 9. August 2006 erzielten Verdiensten zusammensetzt (vgl. act. IA 210 S. 1). Die jeweiligen Beträge sind aufgrund der Akten schlüssig und nachvollziehbar (vgl. act. IA 195 [in Bezug auf den Teilverdienst von Fr. 20'776.45, vgl. act. IA 185 S. 2]) und werden als solche auch nicht beanstandet. Die Visana hat die von der Suva vorgenommene Berechnung des versicherten Verdienstes im angefochte- nen Einspracheentscheid implizit übernommen, jedoch in Anbetracht des (korrekterweise, vgl. E. 5.4 vorne) bereits per 31. Oktober 2007 vorge- nommenen Fallabschlusses keine Teuerungszulage gewährt (vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 lit. b der Verordnung 07 vom 15. November 2006 über Teuerungszulagen an Rentnerinnen und Rentner der obligatorischen Un- fallversicherung [SR 832.205.27]). Weiter ist unbestritten, dass der Versi- cherten mit Blick auf die ab 1. August 2007 ausgerichtete Invalidenrente der IV (act. IA 57) von Fr. 1'105.-- (act. IIA 180) eine Komplementärrente auszurichten ist (vgl. E. 4.3 vorne), woraus ein monatliches Rentenbetreff- nis von Fr. 1'120.-- resultiert (vgl. act. II 573 E. 20). 6.5 Die von der Visana im angefochtenen Einspracheentscheid zuge- sprochene Rente ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde der Versicherten insoweit abzuweisen.
- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 36 Zusammenfassend ist die Beschwerde der Versicherten insoweit teilweise gutzuheissen, als die (die Verrechnung betreffenden) Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Einspracheentscheids aufgehoben werden. Soweit weiter- gehend, ist die Beschwerde abzuweisen. Auf die Beschwerde der Suva ist, soweit sie die Nichtigerklärung der Verfügung vom 22. Juni 2016 bzw. des Einspracheentscheids vom 15. Mai 2019 (betreffend die Hilflosenentschä- digung) betrifft, nicht einzutreten. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuweisen.
- Die Beilage act. IA 105 S. 2 betrifft eine andere Person, worauf die Suva an dieser Stelle hinzuweisen ist.
- 9.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 9.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung besteht bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). 9.2.1 Die Versicherte obsiegt einzig insoweit, als der Einspracheent- scheid vom 15. Mai 2019 betreffend die Dispositivziffern 3 und 4 (bezüglich Verrechnung) aufgehoben wird. Im Rentenpunkt unterliegt sie dagegen, weshalb es sich rechtfertigt, die Parteientschädigung um drei Viertel zu kürzen. 9.2.2 Mit Schreiben vom 26. November 2020 (pag. 273 f.) hat Rechts- anwalt B.________ ein Honorar von Fr. 9'284.80, Auslagen von Fr. 324.95 und die Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 739.95, insgesamt Fr. 10'349.70, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 37 geltend gemacht. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 2'587.45 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 9.3 Die unterliegende Suva hat keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung. Auch für die (teilweise) obsiegende Visana besteht kein Ent- schädigungsanspruch (Art. 61 lit. g ATSG; BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde der Versicherten wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Einspracheentscheids der Visana Versicherungen AG vom 15. Mai 2019 werden aufgehoben. Soweit wei- tergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Beschwerde der Suva wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Visana Versicherungen AG hat der Versicherten die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'587.45 (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Versicherten (samt Schlussbe- merkungen der Visana vom 9. Dezember 2020 und der Suva vom 10. Dezember 2020) - Suva (samt Schlussbemerkungen der Versicherten vom
- No- vember 2020 und der Visana vom 9. Dezember 2020) - Visana Versicherungen AG, Leistungszentrum UVG (samt Schluss- bemerkungen der Versicherten vom 26. November 2020 und der Suva vom 10. Dezember 2020) - Bundesamt für Gesundheit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 38 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 39 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 485 UV und 200 19 486 UV (2) LOU/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Februar 2021 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin 1 Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdeführerin 2 gegen Visana Versicherungen AG Leistungszentrum UVG, Weltpoststrasse 19, Postfach 253, 3000 Bern 15 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. Mai 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 2 Sachverhalt: A. A.a. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte) war nach Master- abschluss des ...studiums befristet vom 3. Februar bis 31. August 2006 beim damaligen C.________ (C.________; seit 2014 C.________) teilzeit- lich als Aushilfe im Bereich ... angestellt und dadurch bei der Schweizeri- schen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Akten der Suva [act. IA] 13 S. 1; 76 S. 3 ff.; 97 S. 1). Zudem war sie ab Ende Juni 2006 als ... am D.________ (act. IA 149 S. 1), deren Mitarbeiter bei der Visana Versicherungen AG (nachfol- gend Visana) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufs- unfällen versichert waren (Akten der Visana [act. II] 590 lit. A), tätig, dies im Hinblick auf ein Projekt in ... (act. IA 97 S. 1 f.; 149). Dort zog sich die Ver- sicherte am 10. August 2006 als Mitfahrerin eines Dienstfahrzeugs bei ei- nem Verkehrsunfall ein Polytrauma zu (insbesondere schweres Schädelhirntrauma sowie diverse Frakturen [act. IA 4 S. 2; 9; 97 S. 3]). Nach einer von September 2006 bis August 2007 dauernden Rehabilitation in der Klinik F.________ (vgl. act. IA 59) wurde sie – bei residualem, aus- geprägtem hirnorganischem Defektzustand (vgl. act. IA 225 S. 10) – im September 2007 zwecks weiterer Pflege und Betreuung in ein Pflegeheim verlegt (act. IA 48), wo sie seither wohnhaft ist (Gerichtsakten [nachfolgend als "pag." zitiert], pag. 5, Ziff. 11). Die Eidgenössische Invalidenversiche- rung (IV) richtet der Versicherten seit August 2007 bei einem Invaliditäts- grad von 100% eine ganze Invalidenrente aus (act. IA 57). Die Suva kam für die Heilungskosten auf und richtete Taggelder aus. Ferner sprach sie der Versicherten mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 26. April 2011 (act. IA 199) ab 1. Juni 2011 u.a. eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades sowie – nach Einstellung der Taggeldleis- tungen per 31. Juli 2011 (act. IA 211) – mit weiterer Verfügung vom 17. August 2011 (act. IA 230) ab 1. August 2011 eine auf einem Invaliditäts- grad von 100% beruhende Invalidenrente (von monatlich Fr. 1'147.30) in Form einer Komplementärrente und eine auf einem Integritätsschaden von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 3 90% basierende Integritätsentschädigung zu. Diese Verfügungen brachte die Suva auch der Visana zur Kenntnis (act. IA 248). Gegen die Verfügung vom 17. August 2011 (betreffend Komplementärrente und Integritätsent- schädigung) liess die Versicherte Einsprache erheben und die Ausrichtung einer höheren Komplementärrente sowie eine auf einem Integritätsschaden von 100% basierende Integritätsentschädigung beantragen (act. IA 238). A.b. Am 6. März 2012 (act. IA 259 S. 4 – 10) erliess das Bundesamt für Ge- sundheit (BAG) – entsprechend dem basierend auf Art. 78a des Bundes- gesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (SR 832.20) gestellten Antrag der Suva (act. IA 153) – die folgende Verfügung: 1. "Die Visana ist für die Leistungen aus dem Unfall von A.________ vom 10. Au- gust 2006 gemäss UVG leistungspflichtig. 2. Die Visana wird verpflichtet die von der SUVA bereits erbrachten Leistungen für den Unfall von A.________ dieser zurückzuerstatten. 3. Ab Rechtskraft der vorliegenden Verfügung ist die Fallführung durch die Visana sicherzustellen." Die dagegen von der Visana erhobene Beschwerde (Akten der Suva [act. IB] 260) hiess das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit Entscheid vom
27. Januar 2014 (C-1885/2012 [act. IB 310 S. 2 ff.]) gut und stellte fest, die Suva sei für den Unfall vom 10. August 2006 zuständig. Die dagegen von der Suva erhobene Beschwerde (act. IB 313) hiess das Bundesgericht (BGer) mit Entscheid vom 22. September 2014 (8C_183/2014 [act. IB 331]) gut, hob den Entscheid des BVGer auf und bestätigte die Verfügung des BAG vom 6. März 2012. B. Mit Schreiben vom 5. Februar 2015 (Akten der Visana [act. IIA] 370 f.) teilte die Visana der Versicherten mit, man sei vergleichsweise bereit, die Versi- cherungsleistungen in der Höhe zu erbringen, wie sie in den Verfügungen der Suva vom 26. April 2011 und vom 17. August 2011 festgesetzt worden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 4 seien. Auch die Pflegeleistungen könnten in gleichem Umfang weiterbe- zahlt werden. Ferner sei man bereit, eine Integritätsentschädigung von 100% zu leisten. Gleichzeitig weigerte sich die Visana, die von der Suva in Rechnung gestellte Rückforderung für die bisher in Zusammenhang mit dem Unfall vom 10. August 2006 erbrachten Versicherungsleistungen zu begleichen (vgl. act. IB 370 S. 1), woraufhin die Suva mit dem Antrag ans BAG gelangte, die Visana sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 1'766'579.10 zu bezahlen (act. IB 371). Mit Verfügung vom 22. Juni 2016 (act. IIA 416 – 423) befand die Visana über die der Versicherten zustehenden Leistungen wie folgt: 1. "Die Versicherte hat Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung. Ab 01.11.2007 besteht der Anspruch auf eine Komplementärrente in der Höhe von CHF 1'120.00, vorbehalten bleiben Ziffer 5 und 6. 2. Die Versicherte hat Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Ab 01.11.2007 beträgt der Anspruch CHF 1'758.00 pro Monat. Ab 01.01.2008 besteht ein mo- natlicher Anspruch von CHF 2'076.00, vorbehalten bleiben Ziffer 5 und 6. 3. Die Versicherte hat Anspruch auf eine Integritätsentschädigung in der Höhe von CHF 106'800.00, vorbehalten bleiben Ziffer 5 und 6. 4. Die Berechnung der Taggelder wird separat verfügt. 5. Die bereits erbrachten Leistungen der SUVA an die Versicherte werden mit den Ansprüchen der vorstehenden Ziffern 1 bis 4 verrechnet (keine Doppelzahlung). 6. Soweit die Versicherte bereits Leistungen von der SUVA erhalten hat, welche über die Leistungen gemäss den vorliegenden Ziffern 1-4 hinausgehen, behält sich Visana ausdrücklich die Verrechnung vor und erlässt gegebenenfalls weite- re Verfügungen. 7. Einer allfälligen Einsprache wird die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 54 ATSG i. V. m. Art. 11 ATSV)." Gegen diese Verfügung liess die Versicherte Einsprache erheben (act. IIA 433 – 446). Am 19. August 2016 (act. IB 389) erliess das BAG die folgende Verfügung: 1. "Die Visana Services AG ist für die gesetzlichen Leistungen nach UVG aus dem Unfall von A.________ vom 10. August 2006 leistungspflichtig. 2. Die Visana Services AG hat der SUVA die von dieser bis zum 31. Dezember 2014 erbrachten Leistungen im Umfang von CHF 1'766’579.10 zu vergüten. 3. Die Visana Services AG hat der SUVA die von dieser ab 1. Januar 2015 er- brachten Leistungen zuzüglich Verzugszinsen von 5% vollumfänglich zu ver- güten. Die Rückerstattungspflicht der Visana Services AG gegenüber der SUVA
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 5 endet mit dem Tag, an welchem die Visana Services AG die Leistungspflicht nach UVG aus dem Unfall von A.________ vorn 10. August 2006 selbst in vol- lem Umfange übernimmt. 4. Die Visana Services AG hat der SUVA auf den bis zum 31. Dezember 2014 er- brachten Leistungen Zinsen von 5% zu vergüten. Bis zum 15. August 2016 beläuft sich der geschuldete Zins auf CHF 128’439.-. 5. […] 6. […]." Dagegen liess die Visana beim BVGer wiederum Beschwerde erheben (act. IB 391). Ferner erliess sie am 10. August 2018 (act. IIA 531 – 535) die folgende Verfügung: 1. "Frau A.________ hat vom 13.08.2006 bis zum 31.10.2007 einen Anspruch auf ein Taggeld von CHF 58.50 pro Tag, für diese Zeit ausmachend CHF 26’032.50. 2. Frau A.________ hat gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG ab dem 01.11.2007 wei- terhin Anspruch auf folgende Heilbehandlungen: Logopädie (ca. zwei Mal im Monat), Ergotherapie (ca. zwei Mal im Monat) und Physiotherapie (ca. vier Mal im Monat) sowie auf die weiteren Heilungskosten im Sinne von Art. 10 – 13 UVG. Der Anspruch auf Heilungskosten bei Rückfällen und Spätfolgen bleibt gewahrt. 3. Frau A.________ hat ab dem 01.01.2016 Anspruch auf eine Hilflosenentschädi- gung schweren Grades in der Höhe von CHF 2’442.00 pro Monat. 4. Für den Aufwand für die medizinische Pflege erhält Frau A.________ ab dem 01.11.2007 eine monatliche Pauschale von CHF 655.00. 5. Durch die Ausrichtung des Pflegebeitrages besteht kein zusätzlicher Anspruch mehr auf Leistungen der Hauspflege; ebenfalls abgegolten ist das abgegebene Pflegematerial. 6. Die bereits erbrachten Leistungen der SUVA an die Versicherte sowie die bereits von Visana geleisteten Akontozahlungen werden mit den Ansprüchen der vor- stehenden Ziffern 1 bis 4 verrechnet (keine Doppelzahlungen). 7. Soweit die Versicherte bereits Leistungen von der SUVA erhalten hat, welche über die Leistungen gemäss den vorliegenden Ziffern 1 bis 4 hinausgehen, behält sich Visana ausdrücklich die Verrechnung vor und erlässt gegebenenfalls weitere Verfügungen. 8. Einer allfälligen Einsprache wird die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 54 ATSG i. V. m. Art. 11 ATSV). 9. […].
10. […]."
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 6 Gegen diese Verfügung liess die Versicherte ebenfalls Einsprache erheben (act. IIA 537 – 540). Mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2019 (act. II 571
– 591) vereinigte die Visana die beiden gegen die von ihr erlassenen Ver- fügungen vom 22. Juni 2016 (betreffend Komplementärrente sowie Hilflo- sen- und Integritätsentschädigung) und vom 10. August 2018 (betreffend Taggeld, Heilbehandlungen, Hilflosenentschädigung ab 1. Januar 2016 sowie Pflegebeitrag) hängigen Einspracheverfahren (act. II 589 E. 1). Fer- ner entschied sie was folgt: 1. "Die Einsprache vom 23.08.2016 wird abgewiesen. 2. Die Einsprache vom 10.09.2018 wird insofern teilweise gutgeheissen, als dass die Versicherte vom 13.08.2006 bis zum 31.10.2007 einen Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von CHF 91.10 pro Tag hat. Soweit weitergehend wird die Einsprache vom 10.09.2018 abgewiesen. 3. Die bereits erbrachten Leistungen der SUVA an die Versicherte sowie die bereits von Visana geleisteten Akontozahlungen werden mit den Ansprüchen der vor- stehenden Ziffern 1 bis 2 verrechnet (keine Doppelzahlungen). 4. Soweit die Versicherte bereits Leistungen von der SUVA erhalten hat, welche über die Leistungen gemäss den vorliegenden Ziffern 1 bis 2 hinausgehen, behält sich Visana ausdrücklich die Verrechnung vor und erlässt gegebenenfalls entsprechende Verfügungen. 5. Allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen diesen Einspracheentscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 6. […] 7. […]. 8. […]" C. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Mai 2019 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 17. Juni 2019 (pag. 2 – 9) beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversiche- rungsrechtliche Abteilung, Beschwerde erheben (Verfahren UV/2019/485). Sie stellte die folgenden Anträge: Der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2019 sei wie folgt aufzuheben: 1. Der Versicherten sei ab 1. November 2007 eine monatliche Komplementärrente im Betrag von Fr. 5'947.-- auszurichten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 7 2. Die Verrechnung der Suva-Leistungen mit den Leistungen der Visana sei aufzu- heben.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 (pag. 108 – 111) erhob auch die Suva Be- schwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Mai 2019 (Verfahren UV/2019/486). Sie stellt die folgenden Anträge: 1. Der Einspracheentscheid der Visana vom 15. Mai 2019 sei aufzuheben. 2. Das Verfahren sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens im Sinne von Art. 78a UVG zwischen der Visana und der Suva zu sistieren. Mit zwei separat eingereichten Beschwerdeantworten vom 18. September 2019 (pag. 38 – 46; 149 – 155) beantragt die Visana die Abweisung der Beschwerde der Versicherten, soweit darauf einzutreten sei. Ferner bean- tragt sie das Nichteintreten auf die Beschwerde der Suva bzw. – eventuali- ter – die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 20. September 2019 entschied das BVGer wie folgt (C-5764/2016 [pag. 50 – 90]): 1. "Es wird festgestellt, dass die Dispositivziffern 1 und 3 der angefochtenen Verfü- gung [des BAG] vom 19. August 2016 nichtig sind. 2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 3. Soweit die angefochtene Verfügung vom 19. August 2016 nicht nichtig ist, wird sie aufgehoben. 4. […] 5. […] 6. […] 7. […]." In der Begründung erwog es, bei gleicher Versicherungsdeckung bestehe eine Bindungswirkung dahingehend, dass der rückerstattungspflichtige Berufsunfallversicherer (hier die Visana) an die rechtskräftige Festsetzung des Leistungsanspruchs durch den vorleistungspflichtigen Nichtberufsun- fallversicherer (hier die Suva) gebunden sei, und das sowohl in Bezug auf die Höhe der Leistung als auch auf den Rentenzeitpunkt. Im Rahmen von Art. 78a UVG könne keine inhaltliche Überprüfung der Leistungen an die Versicherte vorgenommen werden, denn dies sei im Einspracheverfahren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 8 bzw. vor einem kantonalen Gericht zu klären. Gegen diesen Entscheid liess die Visana mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 (Akten der Suva [act. IC]
477) Beschwerde ans BGer erheben. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 (act. IC 473) erhob die Visana zudem Einsprache gegen die Verfügung der Suva vom 17. August 2011 (betref- fend Komplementärrente und Integritätsentschädigung [vgl. act. IA 230]) und stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1. "Die Verfügung vom 17.8.2011 sei bezogen auf den Rentenbeginn aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Rentenbeginn auf den 1.11.2007 zu legen ist. 3. Frau A.________ sei eine Invalidenrente ab 1.11.2007 von maximal CHF 1’120 pro Monat auszurichten (Komplementärrente). 4. Die Rente ist mit den bereits ausgerichteten Taggeldern zu verrechnen. Zuviel geleistete Taggelder sind zurückzufordern. 5. Das Einspracheverfahren sei bis zum Entscheid des Bundesgerichts betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2019 (C- 5764/2016) zu sistieren. - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge -" Mit prozessleitender Verfügung vom 27. Februar 2020 (pag. 201 – 203) erwog der Instruktionsrichter, die von der Suva verlangte Sistierung des Verfahrens dränge sich zur Zeit nicht auf, weil im vorliegenden Verfahren der Leistungsanspruch der Versicherten und nicht der Rückforderungsan- spruch der Visana gegenüber der Suva Streitgegenstand bilde. Mit Entscheid vom 9. März 2020 (8C_720/2019 [pag. 98 – 102]) trat das BGer auf die von der Visana gegen den Entscheid des BVGer vom
20. September 2019 (C-5764/2016 [pag. 50 – 90]) erhobene Beschwerde nicht ein. In der Begründung hielt es fest, der angefochtene Entscheid sei als Rückweisungs- und damit Zwischenentscheid zu qualifizieren, weshalb die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt seien (vgl. E. 3.1 f. [pag. 101 f.]). Mit Eingabe vom 15. Mai 2020 (pag. 225 – 232) stellt die Suva die folgen- den Anträge: 1. "Es seien der Einsprache-Entscheid der Visana vom 15. Mai 2019 resp. die Ver- fügung der Visana vom 22. Juni 2016 in Bezug auf die Hilflosenentschädigung für nichtig zu erklären.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 9 2. Der Einsprache-Entscheid der Visana vom 15. Mai 2019 sei in Bezug auf die In- validenrente aufzuheben, und die Sache an die Visana zurück zu weisen, damit sie der Versicherten Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache vom 7. Septem- ber 2011 gegen die Verfügung der Suva vom 17. August 2011 gebe." Mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2020 (Akten der Visana [act. IIB] 2) trat die Suva auf die gegen ihre Verfügung vom 17. August 2011 erhobene Einsprache der Visana vom 25. Oktober 2019 (act. IC 473) nicht ein. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2020 (pag. 236 – 247) hielt die Visana an ihren mit Beschwerdeantworten vom 18. September 2019 gestellten Rechtsbegehren fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. September 2020 (pag. 249 f.) ver- einigte der Instruktionsrichter die beiden Verfahren UV/2019/485 und UV/2019/486 und führte sie unter der Verfahrensnummer UV/2019/486 weiter. Ferner erwog er, mit dem Entscheid des BGer vom 9. März 2020 sei der Antrag der Suva auf Sistierung des Verfahrens obsolet geworden. Wei- ter gewährte er den Parteien die Möglichkeit zur Einreichung von Schluss- bemerkungen. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. November 2020 (pag. 257 f.) wies der Instruktionsrichter die Versicherte auf die Möglichkeit einer reformatio in peius (in Bezug auf die zeitliche Festlegung des Fallabschlusses) hin und gewährte ihr die Möglichkeit, einer allfälligen Schlechterstellung durch Rückzug der Beschwerde zu entgehen. Mit Eingabe vom 26. November 2020 (pag. 270 – 272) stellt die Versicherte die folgenden Anträge: Die gestellten Rechtsbegehren der Beschwerde vom 17. Juni 2019 werden wie folgt abgeändert: 1. Der Versicherten sei ab 1. August 2011 eine monatliche Komplementärrente im Betrag von Fr. 5'947.-- auszurichten. 2. Die Verrechnung der Suva-Leistungen mit den Leistungen der Visana sei aufzu- heben.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 10 Mit "Schlussbemerkungen" vom 9. Dezember 2020 stellt die Visana den folgenden Antrag: Die in den Verfahren 200 19 85 (richtig: 485) und 200 19 86 (richtig: 486) in den jeweiligen Beschwerdeantworten vom 18. September 2019 gestellten Rechtsbegehren werden bestätigt.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 (pag. 285) hält die Suva an den mit Eingabe vom 15. Mai 2020 gestellten Rechtsbegehren fest. Im Übrigen verzichtet sie auf die Einreichung von umfassenden Schlussbemerkungen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) grundsätzlich Beschwerden gegen sol- che Entscheide. Im Weiteren ist die örtliche Zuständigkeit gegeben (Art. 58 ATSG). 1.1.1 Die Versicherte ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht vollumfänglich durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde der Versicherten einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 11 1.1.2 Die Suva hat gegen die beiden Verfügungen vom 22. Juni 2016 (act. IIA 416 – 423) und 10. August 2018 (act. IIA 531 – 535) keine Ein- sprache erhoben, was jedoch ihrer Beschwerdelegitimation im vorliegen- den Beschwerdeverfahren entgegen der Visana (pag. 151 Ziff. 4) grundsätzlich nicht entgegensteht (RKUV 1998 U 293 S. 225 E. 3a und b; vgl. auch prozessleitende Verfügung vom 27. Februar 2020 [pag. 202] so- wie SUSANNE BOLLINGER, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER/ [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 7 zu Art. 59 ATSG). Sodann wurde im angefochtenen Einspra- cheentscheid nicht über eine allfällige Rückerstattung von Versicherungs- leistungen befunden und macht die Suva im vorliegenden Verfahren Leistungen nicht im eigenen Namen, sondern zu Gunsten der Versicherten geltend (pag. 225 – 232), womit die sachliche Zuständigkeit des angerufe- nen Verwaltungsgerichts gegeben ist. Ferner bestätigte das BGer mit Entscheid vom 22. September 2014 (8C_183/2014 [act. IB 331]) die Verfügung des BAG vom 6. März 2012 (act. IA 259 S. 4 – 10), worin dieses die Visana u.a. verpflichtete, der Suva die bereits erbrachten Leistungen in Zusammenhang mit dem Unfall vom
10. August 2006 zurückzuerstatten. Auf dem Boden dieser (dem Grundsatz nach unbestrittenen) Rückerstattungspflicht hat das BVGer am 20. Sep- tember 2019 (C-5764/2016 [pag. 50 – 90]) hinsichtlich der strittigen Höhe der von der Suva gegenüber der Visana geltend gemachten Rückforderung entschieden, dass – solange die Leistungen an die Versicherte nicht fest- ständen, worüber im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern zu befinden sein werde (pag. 86 E. 8.4) – eine Festsetzung des Rückerstattungsbetrages nicht möglich sei (pag. 87 E. 9). Auf die von der Visana dagegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Entscheid vom 9. März 2020 (8C_720/2019 [pag. 98 – 102]) nicht ein, weil es den Entscheid des BVGer als Zwischenentscheid qualifizierte (pag. 101 E. 3.1). 1.1.2.1 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid hat die Visana den Leistungsumfang u.a. hinsichtlich der von der Suva angefochtenen Invali- denrente nunmehr festgesetzt, wobei sie den Zeitpunkt des Fallabschlus- ses auf den 31. Oktober 2007 (statt 31. Juli 2011) festlegte (act. II 582 E. 10). Durch dessen zeitliche Vorverlegung resultiert eine kürzere Taggeld-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 12 respektive eine längere Rentenphase und es verlängert sich zudem die Zeitspanne, innerhalb welcher die Kosten für die Heilbehandlung nur noch im Rahmen von Art. 21 UVG (statt Art. 10 UVG) geschuldet sind. Diese Umstände sind potentiell geeignet, den im Verfahren nach Art. 78a UVG strittigen Rückerstattungsbetrag zu Ungunsten der Suva zu schmälern, was denn auch die Visana nicht bestreitet. Letzteres hängt somit direkt vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens ab, womit die Suva als dadurch berührter Unfallversicherer zur Anfechtung "pro Adressat" befugt ist. Dass die vorliegende Situation nicht zwanglos einer den in BGE 134 V 153 E. 4.1 S. 154 f. beschriebenen Konstellationen zugeordnet werden kann, ändert daran nichts, zumal es sich hierbei nicht um eine abschliessende Darle- gung der Fallgruppen handelt (BGE 144 V 29 E. 4.3.1 S. 33). Allemal ist entscheidend, dass die Suva im Lichte der grundsätzlichen und bundesge- richtlich bestätigten Rückerstattungspflicht der Visana mit Blick auf den angefochtenen Einspracheentscheid damit rechnen muss, von der Visana in Bezug auf die von ihr in Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom
10. August 2006 bis 2014 erbrachten Versicherungsleistungen nicht im geltend gemachten Umfang schadlos gehalten zu werden. Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) einge- halten sind, ist auf die Beschwerde der Suva – soweit sie die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids betreffend die Invalidenrente beantragt – einzutreten. 1.1.2.2 Das soeben Dargelegte gilt jedoch nicht, soweit die Suva auch die Nichtigerklärung des Einspracheentscheids vom 15. Mai 2019 respektive der Verfügung der Visana vom 22. Juni 2016, soweit die Hilflosenentschä- digung betreffend, beantragt (pag. 225). Die Suva übersieht, dass die Visa- na insoweit eine Besserstellung der Versicherten vorgenommen hat, als sie den Anspruchsbeginn neu auf den 1. November 2007 festsetzte (act. IIA 417), wohingegen die Suva die Hilflosenentschädigung ab dem 1. Juni 2011 zugesprochen hatte (act. IA 199). Es kann offen bleiben, ob die – im anschliessenden Einspracheverfahren unbestritten gebliebene (vgl. act. IIA
446) und in der Folge auch nicht Regelungsgegenstand des angefochtenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 13 Einspracheentscheids bildende – Neufestsetzung der Hilflosenentschädi- gung durch die Visana im Rahmen einer (insoweit grundsätzlich zulässi- gen) Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) erfolgte. So oder anders ist nicht ersichtlich und die Suva legt auch nicht dar, inwieweit sie ein schutz- würdiges Interesse an einer Feststellung der Nichtigkeit betreffend die Ver- fügung vom 22. Juni 2016 hätte, wirkt sich doch der im Vergleich zur Verfügung vom 26. April 2011 auf einen früheren Zeitpunkt festgelegte An- spruchsbeginn der Hilflosenentschädigung – anders als die zeitliche Vor- verlegung des Fallabschlusses samt daraus resultierender früherer Taggeldeinstellung und Rentenausrichtung (vgl. E. 1.1.2.1 vorne) – nicht zu Ungunsten der Suva auf den Umfang deren Rückerstattungsforderung aus. Dergleichen macht sie denn auch nicht geltend. Auf das Feststellungsbe- gehren der Suva ist daher nicht einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2019 (act. II 571 – 591). In Bezug auf den Streitgegenstand ergibt sich was folgt: 1.2.1 Streitig und zu prüfen ist zunächst der Anspruch auf eine Invali- denrente im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 10. August 2006 (An- trag der Versicherten, vgl. pag. 3). Die Suva beantragt insoweit die Aufhebung des Einspracheentscheids, dies unter Rückweisung der Streit- sache an die Visana, damit sie der Versicherten die Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache vom 7. September 2011 gegen die Verfügung vom 17. August 2011 (act. IA 230) gebe (pag. 225). 1.2.2 Ferner stellt die Versicherte das Rechtsbegehren, die Verrechnung der bereits erbrachten Leistungen der Suva mit jenen der Visana sei aufzu- heben (pag. 3). 1.2.2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid wurde hierzu Folgendes festgelegt (act. II 572): 3. "Die bereits erbrachten Leistungen der SUVA an die Versicherte sowie die be- reits von Visana geleisteten Akontozahlungen werden mit den Ansprüchen der vorstehenden Ziffern 1 bis 2 verrechnet (keine Doppelzahlungen). 4. Soweit die Versicherte bereits Leistungen von der SUVA erhalten hat, welche über die Leistungen gemäss den vorliegenden Ziffern 1 bis 2 hinausgehen, behält sich Visana ausdrücklich die Verrechnung vor und erlässt gegebenenfalls entsprechende Verfügungen."
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 14 Indem weder den aufgeführten Dispositivziffern des angefochtenen Ein- spracheentscheids noch den entsprechenden Erwägungen (vgl. act. II 572
f. E. 21) oder den dem Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügun- gen vom 22. Juni 2016 (act. IIA 417 Ziff. 5 f.) und 10. August 2018 (act. IIA 532 Ziff. 6 f.) zu entnehmen ist, welche Leistungen konkret und in welchem Betrag verrechnet werden sollen – es mithin an einer masslichen Festle- gung eines allfälligen Verrechnungssubstrats fehlt – hat die Visana in Be- zug auf die Verrechnung (vgl. Art. 50 UVG i.V.m. Art. 64 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]) allein eine Feststellungsverfügung erlassen. Dem Begehren um Erlass ei- ner Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht (Art. 49 Abs. 2 ATSG). Unter dem schützenswerten Interesse gemäss Art. 49 Abs. 2 ATSG ist – analog zu Art. 25 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. b des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) – rechtsprechungsgemäss ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen, dem keine erheb- lichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 130 V 388 E. 2.4 S. 391; SVR 2020 AHV Nr. 2 S. 4 E. 1.2). Nach der Rechtsprechung zu Art. 49 Abs. 2 ATSG gilt das Erfordernis des schüt- zenswerten Interesses auch für den Erlass von Feststellungsverfügungen, welche – wie hier – ein Hoheitsträger nicht auf Ersuchen, sondern von Am- tes wegen erlässt (BGE 130 V 388 E. 2.4 S. 392). Es ist weder ersichtlich noch legt die Visana dar, inwiefern sie ein rechtli- ches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststel- lung einer (ziffernmässig nicht quantifizierten) Verrechnung hätte, zumal eine abstrakte Rechtslage nicht feststellungsfähig ist (SVR 2010 KV Nr. 7 S. 30 E. 2.1.2). Sollte die Visana dereinst tatsächlich eine (masslich nach- vollziehbar definierte) Verrechnung vornehmen, wird sie gehalten sein, eine rechtsgestaltende Verfügung zu erlassen und diese zu begründen (vgl. KASPAR GEHRING, in HÜRZELER/KIESER [Hrsg.], Kommentar zum schweize- rischen Sozialversicherungsrecht, 2018, Art. 50 N. 23). Dies hat die Visana
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 15 im angefochtenen Einspracheentscheid in Ziffer 4 des Dispositivs denn auch selber in Aussicht gestellt. 1.2.2.2 Fehlt dem Dargelegten zufolge ein schützenswertes Interesse an der Feststellung eines Verrechnungstatbestandes, ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Mai 2019 – soweit die Verrechnung gemäss Dispositiv Ziffer 3 und 4 betreffend – von Amtes wegen aufzuheben (BGE 129 V 289 E. 3.3 f. S. 292; AHI 2004 S. 119 E. 3.3). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verord- nung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich
– wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt zunächst das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 16 dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). Es steht zu Recht ausser Diskussion, dass diese Voraussetzungen vorlie- gend erfüllt sind. 3. 3.1 In Bezug auf den strittigen Rentenanspruch (vgl. E. 1.2.1 vorne) stellt sich zunächst die Vorfrage, ob und wenn ja inwieweit die von der Su- va erlassene Verfügung vom 17. August 2011 (act. IA 230), mit welcher der Versicherten ab 1. August 2011 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100% beruhende Invalidenrente (von monatlich Fr. 1'147.30) in Form einer Kom- plementärrente zugesprochen wurde, Rechtswirkung entfaltet. Die Visana macht insoweit geltend, die nämliche Verfügung sei nichtig, da sie vom unzuständigen Unfallversicherer erlassen worden sei (vgl. pag. 151 Ziff. 5, 153 Ziff. 3, 154 Ziff. 5, 240 Ziff. 4, 245 Ziff. 10, 277 Ziff. 2, 280 Ziff. 1). Die Suva stellt sich auf den Standpunkt, die Unfallversicherung der Versicher- ten (zunächst handelnd durch sie) habe den Fall im Anschluss an das Un- fallereignis übernommen, gesetzeskonform geführt und im Jahr 2011 mit Verfügungen betreffend Hilflosenentschädigung sowie Invalidenrente und Integritätsentschädigung abgeschlossen. Die Verfügung betreffend Invali- denrente und Integritätsentschädigung sei von der Versicherten angefoch- ten worden (pag. 226 Ziff. 4). Da lange Zeit streitig gewesen sei, welcher Unfallversicherer zuständig sei, habe zum Schutz der Versicherten das Institut der Vorleistungspflicht gegriffen (pag. 229 Ziff. 13). Solange sie – die Suva – leistungspflichtig gewesen sei, habe sie zwingend auch verfü- gungsberechtigt sein müssen (pag. 229 Ziff. 14). Mit diesen Ausführungen stellt die Suva die Nichtigkeit ihrer Verfügung vom 17. August 2011 in Ab- rede. 3.2 Mit Entscheid vom 22. September 2014 (8C_183/2014 [act. IB 331]) stellte das BGer fest, dass es sich beim Ereignis vom 10. August 2006 um einen Berufsunfall (vgl. Art. 7 i.V.m. Art. 77 Abs. 1 UVG und Art. 99 Abs. 1 UVV) handelt (act. IB 331 S. 13) und hierfür die Visana zuständig sei. Gleichzeitig bestätigte es die Verfügung des BAG vom 6. März 2012
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 17 (act. IA 259 S. 4 – 10), worin dieses die Visana verpflichtete, der Suva die bereits erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die (höchstrichterlich bestätigte) Bejahung der Rückerstattungspflicht impli- ziert die Rückerstattungsfähigkeit der von der Suva bereits erbrachten Leis- tungen, woraus auf ein die Erzielung von unmittelbaren Rechtswirkungen gerichtetes Verwaltungshandeln im Rahmen einer Verfügungsbefugnis der Suva zu schliessen ist. Damit verbietet sich bereits an dieser Stelle, hin- sichtlich der Verfügung vom 17. August 2011 Nichtigkeit anzunehmen; denn wäre diese gegeben, stellte sich die Frage einer (auf öffentlichem Recht beruhenden) Rückerstattungspflicht zum vornherein nicht. Doch selbst, wenn aus der (dem Grundsatz nach) rechtskräftig feststehenden Rückerstattungspflicht nicht unmittelbar auf eine Verfügungsbefugnis der Suva geschlossen werden könnte, wären – wie nachfolgend zu zeigen ist – die Leistungszusprachen der Suva sowie namentlich der hier interessie- rende Rechtsakt vom 17. August 2011 (act. IA 230) nicht nichtig: 3.3 3.3.1 Eine Verfügung ist nichtig und damit unwirksam, wenn der ihr an- haftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die allfälli- ge Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet würde (BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275, 132 ll 342 E. 2.1 S. 346; vgl. auch TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, All- gemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 N. 15). Diese Vorausset- zungen müssen kumulativ erfüllt sein. Für die Erkennbarkeit des Mangels ist das Erkenntnisvermögen eines Laien massgebend (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, § 15, N. 1098). Sodann dient die Rechtssicherheit allgemein dazu, die Vor- aussehbarkeit, Berechenbarkeit und Beständigkeit des Rechts zu gewähr- leisten. Es ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung erforderlich (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 7. Aufl. 2016, § 10, N. 625 sowie § 15, N. 1098). Von Teilnichtigkeit ist zu sprechen, wenn die Fehlerhaftigkeit nur eine von mehreren Anord- nungen der Verfügung betrifft und die Verfügung auch beim Wegfall dieser
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 18 nichtigen Bestimmung ihren Zweck erreichen kann (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., § 15, N. 1133). 3.3.2 Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit (BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275). Eine nichtige Verfügung ist vom Erlass an (ex tunc) rechtlich unverbindlich (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., § 15, N. 1096; ALAIN GRIFFEL, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, 2017, S. 122 N. 213). Als Nichtigkeitsgründe fallen u.a. funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde in Betracht (vgl. BGE 145 III 436 E. 4 S. 438), es sei denn, der verfügenden Behörde kom- me auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu. Eine solche liegt dann vor, wenn die Behörde in der betreffenden Materie regel- mässig zum Erlass von Verfügungen befugt ist und deshalb im konkreten Fall fehlende Zuständigkeit nicht offensichtlich oder leicht erkennbar war (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
2. Aufl. 2016, Art. 7 N. 43). 3.3.3 Die Nichtigkeit einer Verfügung ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (BGE 129 V 485 E. 2.3 S. 488; SVR 2015 IV Nr. 33 S. 107 E. 5.2.1). 3.4 Vorauszuschicken ist, dass in Bezug auf die Verfügung der Suva vom 17. August 2011 (act. IA 230) allein eine Teilnichtigkeit zur Diskussion steht (vgl. E. 3.3.2 vorne), bildet die im nämlichen Entscheid ebenfalls zu- gesprochene Integritätsentschädigung vorliegend doch nicht Streitgegen- stand (vgl. E. 1.2 vorne). 3.5 Der Visana ist zwar insoweit beizupflichten, als mit dem Entscheid des BGer vom 22. September 2014 (8C_183/2014 [act. IB 331]; vgl. E. 3.2 vorne) feststand, dass in zeitlicher und sachlicher Hinsicht – und damit grundsätzlich von Beginn weg – allein sie für das Unfallereignis vom 10. August 2006 zuständig war bzw. ist (vgl. pag. 245 Ziff. 10). Umgekehrt ist festzustellen, dass die Suva grundsätzlich ab initio (de iure) unzuständig war, da bei der vorliegenden Fallkonstellation gerade keine (positivrechtlich geregelte) geteilte Zuständigkeit gegeben ist, ungeachtet dessen, dass die Zuständigkeit der Visana erst acht Jahre nach dem Unfallereignis rechts- kräftig feststand. Wie auch immer das über acht Jahre hinweg dauernde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 19 Verwaltungshandeln der Suva respektive die zugesprochenen Leistungen rechtlich zu qualifizieren sind (vgl. E. 3.2 vorne), so greift es – wie zu zei- gen ist – unter den hier gegebenen Umständen zu kurz, allein aufgrund der fehlenden Zuständigkeit von einer absoluten Unwirksamkeit der von der Suva geregelten Rechtsverhältnisse auszugehen: 3.5.1 Die Suva hat – nachdem ihr der Unfall gemeldet worden war und sie Fragen hinsichtlich der Versicherungsdeckung (vermeintlich) geklärt hatte (vgl. act. IA 167 S. 30) – bereits mit Schreiben vom 3. Oktober 2006 (act. IA 5) ihre Leistungspflicht anerkannt und die Ausrichtung der gesetzli- chen Versicherungsleistungen in Aussicht gestellt. Namentlich sprach sie mit Verfügung vom 17. August 2011 (act. IA 230) der Versicherten ab dem
1. August 2011 eine Komplementärrente zu. Im weiteren Verlauf entwickel- te sich – offenbar im Zuge der Regressanzeige der Suva gegenüber der Universität Bern (vgl. act. IA 70; 129) – betreffend die Zuständigkeit zwi- schen der Suva und der Visana ein negativer Kompetenzkonflikt. Jedoch richtete die Suva ihre Leistungen weiterhin vorbehaltlos aus. Namentlich aber gestaltete sich die Klärung der Frage nach der Zuständigkeit als recht- lich sehr komplex, so dass sie erst acht Jahre nach dem Unfallereignis höchstrichterlich entschieden wurde, wobei das BVGer noch zum Schluss gelangt war, die Suva sei für das Unfallereignis vom 10. August 2006 zu- ständig (act. IB 310 S. 15). Weiter steht ausser Frage, dass der Suva auf dem Gebiet der obligatorischen Unfallversicherung allgemeine Entschei- dungsgewalt zukommt (vgl. E. 3.3.2 vorne) und die Versicherte auch bei ihr
– im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit dem damaligen C.________ – grundsätzlich gegen die Folgen von Unfällen versichert war (vgl. act. IA 13 S. 1). Insgesamt ergibt sich deshalb, dass die (vom BGer später festgestell- te) Unzuständigkeit der Suva für die Versicherte aus der insoweit massge- blichen Laienperspektive (vgl. E. 3.3.1 vorne) alles andere als leicht erkennbar war. Indem die Suva ihre Leistungspflicht bereits mit Schreiben vom 3. Oktober 2006 (act. IA 5) vorbehaltlos anerkannte und über acht Jahre hinweg (vorbehaltlos) Leistungen erbrachte, durfte die Versicherte in Würdigung der dargelegten Umstände in Bezug auf die entsprechenden Leistungszusprachen vielmehr von der Verfügungsbefugnis der Suva aus- gehen. Jedenfalls hatte sie in keiner Weise damit zu rechnen, dass die er- folgten Leistungszusprachen ex nunc ihre Rechtswirksamkeit verlieren,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 20 falls die Zuständigkeit im Verlauf des Verfahrens ändern sollte. Damit fehlt es bereits am für die Annahme von Nichtigkeit der Verfügung vom 17. Au- gust 2011 vorausgesetzten Erfordernis der leichten Erkennbarkeit hinsicht- lich der fehlenden Zuständigkeit. 3.5.2 Wie sodann die nach der Bestätigung der Zuständigkeitsfeststel- lung durch das BGer erfolgten (und nach wie vor nicht abgeschlossenen) Verfahren verdeutlichen, führte die von der Visana postulierte (und reali- sierte) vorbehaltlose sowie zeitlich teilweise weit zurückreichende Neubeur- teilung der Sach- und Rechtslage zu einer erheblichen Verkomplizierung hinsichtlich der mannigfaltigen Rechtsbeziehungen unter den involvierten Parteien respektive der sich stellenden rechtlichen Fragen, was der Vor- aussehbarkeit und Berechenbarkeit (vgl. E. 3.3.1 vorne) in Bezug auf die gesamte Fallerledigung in erheblichem Masse abträglich war. Dies umso mehr, als Ansprüche hinsichtlich nahezu des gesamten Leistungsspek- trums der obligatorischen Unfallversicherung zu prüfen waren bzw. sind und die jeweiligen materiellen Anspruchsvoraussetzungen massgeblich auf einer Vielzahl von Schätzungen und Beweiswürdigungen beruhen, die not- wendigerweise Ermessenszüge aufweisen, so dass eine freie und umfas- sende Neuprüfung sämtlicher Ansprüche in besonderem Masse zu Unsicherheiten führt. Auch unter dem Blickwinkel der Rechtssicherheit kann dem Verwaltungshandeln der Suva folglich nicht jegliche Rechtsver- bindlichkeit respektive Beständigkeit abgesprochen werden. Dies gilt na- mentlich hinsichtlich der Verfügung vom 17. August 2011, wird durch diese doch ein Dauerrechtsverhältnis (Invalidenrente) geregelt, dessen Rechts- folgen sich auch in Zukunft auswirken. Schliesslich ist auch daran zu erin- nern, dass sich die versicherte Person im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts nur an einen Versicherer soll halten müssen (vgl. KIESER/GEHRING/BOLLINGER, KVG/UVG Kommentar, 2018, N. 1 zu Art. 77), was etwa dann in Frage steht, wenn die Visana die Suva unter Hinweis auf ihre alleinige Zuständigkeit zum Widerruf der von Letzteren erlassenen Verfügungen verhalten will (vgl. act. IC 416 S. 4; 473 S. 3 Ziff. 5; 477 S. 20; so wohl auch pag. 279 Ziff. 2), was der Rechtssicherheit in erheblichem Masse abträglich wäre.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 21 Indem den Parteien durch den negativen Kompetenzkonflikt möglichst kei- ne Rechtsnachteile erwachsen sollten, wäre es trotz feststehender Unzu- ständigkeit der Suva unter dem Blickwinkel der Rechtssicherheit demnach geboten gewesen, das Hauptverfahren betreffend die im Streit stehenden Versicherungsansprüche so fortzusetzen, wie wenn die Fallerledigung durchgängig durch den selben Versicherungsträger erfolgt wäre. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass die vom BGer mit Entscheid vom 22. Sep- tember 2014 (8C_183/2014 [act. IB 331]) festgelegte Zuständigkeit allein zu einem Parteiwechsel geführt hat. An der materiell-rechtlichen Ausgangs- lage änderte sich dadurch nichts. Wie die Suva in ihrer Eingabe vom
15. Mai 2020 zutreffend ins Feld führt, bildete auch nach der Fallübernah- me durch die Visana unverändert die durch das Unfallereignis vom 10. Au- gust 2006 ausgelöste Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung Verfahrensgegenstand (pag. 227 Ziff. 6). Wenn die Vi- sana hierzu einwendet, zwischen ihr und der Versicherten liege ein ande- res Vertragsverhältnis zugrunde (vgl. pag. 241), führt dies zu keiner anderen Betrachtungsweise, kommt den Normen des UVG und der UVV – zumal im vorliegend streitgegenständlichen Kontext (vgl. E. 1.2.1 vorne) – doch zwingender Charakter zu (vgl. Art. 70 Abs. 1 UVG) respektive beur- teilt sich der Anspruch der Versicherten unabhängig vom zuständigen Ver- sicherungsträger grundsätzlich nach denselben Rechtsgrundlagen. In Zusammenhang mit dem erfolgten Parteiwechsel ist schliesslich in Anleh- nung an den entsprechenden zivilprozessualen Grundsatz darauf zu ver- weisen, dass eine neu eintretende Partei den Prozess jeweils in der Lage aufnimmt, in der er sich gerade befindet (vgl. dazu DANIEL SCHWANDER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 10 zu Art. 83 ZPO sowie UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 61 N. 130). 3.5.3 Zusammenfassend sind somit die für die Annahme von Nichtigkeit kumulativ vorausgesetzten Kriterien der leichten Erkennbarkeit des Man- gels sowie der fehlenden Gefährdung der Rechtssicherheit unter den vor- liegend gegebenen Umständen nicht erfüllt. Öffentliche Interessen, welche für die Annahme von Nichtigkeit der Verfügung vom 17. August 2011 sprächen, sind nicht ersichtlich. Bei diesem Ergebnis kann im vorliegenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 22 Verfahren offen bleiben, ob – wie die Suva geltend macht – ihre Leistungen als (die Verfügungsbefugnis implizierende) Vorleistungen zu qualifizieren sind, zu welchem Schluss in Anlehnung an die intersystemische Leistungs- koordination (vgl. Art. 63 Abs. 1 ATSG) auch das BVGer im Entscheid vom
20. September 2019 (pag. 78 E. 6.2.3.2) gelangte und erwog, der vorleis- tungspflichtige Unfallversicherer könne seine Leistungen in Anwendung von Art. 71 Satz 1 ATSG nach den für ihn geltenden Bestimmungen erbrin- gen. Auch bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob sich die Verfügungs- befugnis der Suva in analoger Anwendung von BGE 144 V 29 bejahen liesse. 3.6 3.6.1 Ist die Verfügung vom 17. August 2011 somit nicht nichtig, hat sie grundsätzlich Bestand. Im nämlichen Rechtsakt sprach die Suva der Versi- cherten ab dem 1. August 2011 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100% basierende Komplementärrente von monatlich Fr. 1'147.30 zu (act. IA 230). Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (act. IA 238) blieb in der Folge unerledigt. Zwar erhob auch die Visana am 25. Oktober 2019 gegen die Verfügung vom 17. August 2011 Einsprache (act. IC 473). Jedoch trat die Suva mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2020 (act. IIB 2) darauf nicht ein, womit es sich insoweit nicht um einen Sach-, sondern um einen Prozessentscheid handelt, welcher hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs keine materielle Rechtskraftwirkung entfaltet (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 324). Damit blieb der Rentenanspruch der Versicherten mangels formeller Rechtskraft der Verfügung vom 17. August 2011 auch materiell nicht ab- schliessend geregelt. Gleichwohl nahm die Visana nach der Zuständig- keitsfeststellung durch das BGer eine vorbehaltlose Neuberechnung der Rente unter Einleitung eines erneuten (nicht streitigen) Verwaltungsverfah- rens vor, sprach der Versicherten ab dem 1. November 2007 eine Kom- plementärrente von Fr. 1'120.-- pro Monat zu (act. IIA 417) und wies die gegen ihre Verfügung vom 22. Juni 2016 (act. IIA 416 – 423) erhobene Einsprache (act. IIA 441 – 446) im hier angefochtenen Einspracheent- scheid vom 15. Mai 2019 ab (act. II 572).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 23 3.6.2 Zwar legten sowohl die Suva wie auch die Visana grundsätzlich denselben versicherten Verdienst von Fr. 29'666.-- (vgl. act. IA 210; act. IIA
419) sowie denselben Invaliditätsgrad von 100% zugrunde. Jedoch erhöhte die Suva den versicherten Verdienst um die Teuerung von 3,7% (Art. 34 UVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 UVV [vgl. act. IA 230 S. 1]), welcher Prozentsatz gemäss Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 09 vom 29. Oktober 2008 über Teue- rungszulagen an Rentner der obligatorischen Unfallversicherung (SR 832.205.27) bei im Jahre 2006 eingetretenen Unfällen massgebend ist, und gelangte so zu einem Betrag von Fr. 30'764.--. Von der dadurch resultie- renden monatlichen Invalidenrente von Fr. 2'307.30 (Fr. 30'764.-- x 0.9/12) zog sie die Invalidenrente der IV von Fr. 1’160.-- ab, wodurch eine monatli- che UV-Komplementärrente von Fr. 1'147.30 resultierte. Indem die Visana den Fallabschluss auf den 1. November 2007 festlegte, berücksichtigte sie die nämliche Bestimmung nicht, womit ein tieferes monatliches Komple- mentärrentenbetreffnis resultierte. Damit ergab sich für die Versicherte im Vergleich zur Verfügung vom 17. August 2011 sowohl hinsichtlich des Zeit- punkts des Fallabschlusses wie auch bezüglich des Rentenbetreffnisses eine Schlechterstellung, welche – mit Blick auf das hängige Einsprachever- fahren respektive das vorne Dargelegte (vgl. E. 3.5) – allein im Rahmen von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung vom 11. September 2002 über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) zulässig gewesen wäre. Mit andern Worten hätte die Visana hinsichtlich des streitbetroffenen Rentenanspruchs nicht erneut verfügen dürfen, sondern hätte in Wahrung der in Art. 12 Abs. 2 ATSV statuierten Hinweispflicht (hinsichtlich einer möglichen reformatio in peius) direkt zum Erlass des (hier angefochtenen) Einspracheentscheides schreiten müssen. 3.6.3 Von dem aus diesem Grund seitens der Suva in ihrer Eingabe vom
15. Mai 2020 gestellten (pag. 225) und mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 (pag. 285) bestätigten Antrag auf Rückweisung zwecks Gewährung der Möglichkeit zum Einspracherückzug ist indessen abzusehen, wurde den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 2. November 2020 doch die Möglichkeit gewährt, sich zum Zeitpunkt des Fallabschlusses respektive des Rentenbeginns zu äussern. Davon haben alle Parteien – so namentlich auch die Versicherte – Gebrauch gemacht, wobei Letztere in Kenntnis einer möglichen reformatio in peius im dargelegten Sinne (vgl. E. 3.6.2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 24 vorne) auf einen Einspracherückzug verzichtete (pag. 272). Die Beschwerde der Suva ist somit hinsichtlich der beantragten Rückweisung zwecks Gewährung der Möglichkeit zum Einspracherückzug abzuweisen. 3.7 Demnach sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Hinblick auf den Rentenanspruch sämtliche Teilaspekte (Begründungselemente) des zu regelnden Rechtsverhältnisses zu prüfen (vgl. auch BGE 144 V 354 E. 4.2 S. 358). 4. 4.1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Ferner hat er Anspruch auf die zweckmässige Behandlung von Unfallfolgen (Art. 10 UVG). 4.2 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge- sundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Besserung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbe-dingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden. Dabei bilden Grundlage für die Beurteilung in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 25 werden (Entscheid des BGer vom 7. September 2020, 8C_371/2020, E. 4.1). 4.3 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis am 31. August 2016 in Kraft gestandenen und vorliegend massgeblichen Fassung [vgl. E. 2.1 vorne]). Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80% des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG). Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHV), so wird ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Art. 69 ATSG der Differenz zwischen 90% des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchs- tens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Kom- plementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienan- gehörige bestimmten Teile der Rente der IV oder der AHV angepasst (Art. 20 Abs. 2 UVG). 5. 5.1 Die Suva hat den Fallabschluss (vgl. E. 4.2 vorne) per 31. Juli 2011 (vgl. act. IA 211) vorgenommen, die Visana per 31. Oktober 2007 (act. II 582). Die im Recht liegenden medizinischen Akten zeigen insoweit folgendes Bild: 5.2 5.2.1 Vom 8. bis 28. September 2006 war die Versicherte im Spital E.________ hospitalisiert. Im entsprechenden Austrittsbericht vom 27. Sep- tember 2006 (act. IA 12) wurde festgehalten, neurologisch hätten keine nennenswerten Fortschritte verzeichnet werden können (S. 2). 5.2.2 Vom 28. September 2006 bis 16. August 2007 war die Versicherte in der Klinik F.________ hospitalisiert. Im Bericht vom 12. September 2007
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 26 (act. IA 59) wurden im Wesentlichen die folgenden Hauptdiagnosen gestellt (S. 1): "1. Schweres Polytrauma in ... am 10.08.2006 mit - schwerem Schädelhirntrauma mit Kontusionen sowie Blut im Seiten- ventrikel. Inital Ventrikeldrainage mit ICP-Werten über 20 mmHg. Initia- ler GCS 6, MRI vom 13.09.2006 mit diffuser axonaler Schädigung - Neurologisch linksbetonter, spastischer Tetrahyperreflexie, Mittelhirn- syndrom I-II in deutlicher Remission - Schädelbasisfraktur (Pyramidenlängsfraktur mit Kieferbeteiligung und Nasenbeinfraktur)
2. Thoraxtrauma mit Rippenserienfrakturen (4, 5 rechts), Claviculafraktur rechts, Lungenkontusionen bds. - St n. Pneumothorax bds., verbreitertem Mediastinum, St. n. Tho- raxdrainagen bds. - Beckenfraktur: vordere Beckenringfraktur mit undislozierter Sakrumfrak- tur - Femurkopf-Impressionsfraktur rechts mit intraarthikulärem Fragment - Stabile Processus transfersus Fraktur LWK5 St. n. paralytischem Illeus im Verlauf der Hospitalisation in Johannisburg
3. […]
4. […]" Zum Verlauf der stationären Therapie wurde festgehalten, die Versicherte habe sich im Rehaverlauf immer wacher gezeigt mit nach Einsatz von Efe- xor auch geringerer Rückzugstendenz, nachdem sie nach einigen Monaten noch kaum aus dem Bett heraus zu mobilisieren gewesen sei. Auch habe sie Sprechversuche mit einer ausgeprägteren Mimik; eine konstante Kom- munikationsmöglichkeit für Ja/Nein habe allerdings nicht eindeutig festge- stellt werden können. Insgesamt habe sich im Rehabilitationsverlauf eine der initialen Schwere des Polytraumas entsprechende doch erfreuliche, aber in eine gewisse Plateauphase überführende Verbesserung des Ge- samtzustandes gezeigt. Im Hinblick auf eine optimale und leichtere Lang- zeitbetreuung sei die Suva ins Wohnhaus G.________ überwiesen worden (S. 3). 5.2.3 Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 22. Februar 2008 (act. IA 83) fest, im Verlauf über das halbe Jahr seien einige positive Fortschritte in der Rehabilitation zu ver- zeichnen. Trotzdem sei die Versicherte weiterhin schwerst behindert und in der Kommunikation praktisch vollständig eingeschränkt. Die Prognose sei dementsprechend schwierig zu stellen, es sei jedoch anzunehmen und zu hoffen, dass sich weitere (kleine) Fortschritte einstellen werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 27 5.2.4 Vom 15. September bis 28. Oktober 2008 erfolgte ein weiterer stationärer Aufenthalt in der Klinik F.________. Im Bericht vom 7. Novem- ber 2008 (act. IA 132) wurde festgehalten, am 28.Oktober 2008 sei die Rückverlegung ins Pflegeheim erfolgt, da die Versicherte von den angebo- tenen Therapien aufgrund ihres im Moment bestehenden hirnorganischen Psychosyndroms mit deutlich erschwertem Situationsverständnis sowie Impulskontrollstörungen nicht gut habe profitieren können. In Anbetracht ihres Alters sei jedoch wahrscheinlich, dass eine gewisse Verbesserung der kognitiven Leistungsfähigkeit eintreten werde. Sollte dies erfolgen, sei ein erneuter Reha-Aufenthalt für einen längeren Zeitraum sehr sinnvoll, da allein von motorischer Seite aus betrachtet ein deutliches Reha-Potential bestehe (S. 3). 5.2.5 Im Bericht vom 10. Dezember 2010 (act. IA 174) hielt Dr. med. H.________ fest, seit dem letzten Bericht vom 22. Februar 2008 habe sich nichts Wesentliches verändert. lm Vordergrund ständen nach wie vor die pflegerischen Probleme, welche vor allem durch die sehr eingeschränkten kommunikativen Möglichkeiten erschwert seien. Auch ein erneuter Rehabi- litationsaufenthalt in … vor zwei Jahren habe keinen signifikanten konstruk- tiven Input gebracht. 5.2.6 Dr. med. I.________, Facharzt für Neurologie im Kompetenzzen- trum der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, hielt in seiner Beurtei- lung vom 10. August 2011 (act. IA 225) fest, nach den Kriterien der Europäischen Neurologischen Gesellschaften (EFNS) sei bereits aufgrund der (nach dem Unfall) klinisch beschriebenen Situation von einer sehr schweren Gehirnverletzung auszugehen. Aufgrund der erheblichen Verzö- gerung bei der Primärrettung und des offensichtlich nicht suffizienten Ma- nagements der Beatmungssituation bestehe kein Zweifel, dass, wie von Seiten der Anästhesisten im Universitätsspital Bern angenommen, eine erhebliche sekundäre Hypoxiekomponente bei der Entstehung des heuti- gen cerebralen Defektzustandes eine Rolle spiele. Dass die Versicherte unter diesen Umständen überlebt habe, sei aussergewöhnlich (S. 7). Die Schwere der erlittenen Gehirnverletzung habe sich nach der im Milpark Hospital J.________ erfolgten primären bildgebenden-CCT-Diagnostik her- auskristallisiert, wobei bereits frühzeitig die schwere blutige Kontusion fron-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 28 to-parieto-temporal links sowie die Kontusion rechts mit Hinweis für axona- le Scherverletzung hätten gesichert werden können (S. 8). Insgesamt liege ein residualer, ausgeprägter hirnorganischer Defektzustand bei Status nach schwerem Schädelhirntrauma im Rahmen eines Polytraumas vom 10. Au- gust 2006 mit beidseitiger frontaler Läsion, parieto-temporaler Läsion links sowie einer ausgeprägten diffusen axonalen Scherverletzung vor. Klinisch präge sich dieser Zustand im Sinne eines rechtsbetonten tetraspastischen Bildes mit praktisch kaum vorhandener Mobilisierbarkeit aus, selbst eine Stehfähigkeit bestehe nicht. Auch nach Jahren intensiver Therapie bestän- den kaum Möglichkeiten der Kommunikation, es bestehe anhaltend ein schweres psychoorganisches Syndrom. Therapeutisch sei ein Endzustand erreicht (S. 10). 5.3 Mit der Visana (vgl. act. II 582 ff. E. 10) stand im Lichte der darge- legten Aktenlage bereits relativ kurze Zeit nach dem Unfallereignis vom
10. August 2006 respektive spätestens mit der Verlegung der Versicherten von der Klinik F.________ in ein Pflegeheim überwiegend wahrscheinlich fest, dass von weiteren therapeutischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 4.2 vorne) mehr zu erwarten war: Wie Dr. med. I.________ in seiner – im Lichte der Aktenlage (vgl. E. 5.2.1 – 5.2.5) überzeugenden (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3) – Aktenbeurteilung festhielt, war bereits kurze Zeit nach dem Unfall klar, dass sich die Versicherte beim Unfall äusserst schwere Hirnverletzungen zugezogen hat, wobei der Gutachter es gar als "aussergewöhnlich" bezeichnete, dass sie überhaupt überlebte (act. IA 225 S. 7). Zwar erfolg(t)en im Verlauf zahlreiche therapeutische Massnahmen. Zu keinem Zeitpunkt wurde jedoch in den echtzeitlichen medizinischen Be- richten prognostisch eine namhafte Verbesserung im Hinblick auf die Er- langung eines für eine Erwerbsfähigkeit vorausgesetzten funktionellen Leistungsvermögens in Aussicht gestellt oder ein solches gar für überwie- gend wahrscheinlich gehalten. Insbesondere lassen sich den dargelegten medizinischen Berichten keinerlei Hinweise auf eine auch nur mögliche Wiedereingliederung in den (ersten) Arbeitsmarkt entnehmen. Vielmehr konnten – wie dies auch aus der Beurteilung von Dr. med. I.________ her- vorgeht (S. 8) – allein sehr niederschwellige, allgemeine Lebensverrichtun- gen betreffende Verbesserungen bewirkt werden (vgl. etwa act. IA 18; 34;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 29 72 S. 3). Zwar wurde im Bericht der Klinik F.________ vom 7. November 2008 (act. IA 132) eine "gewisse Verbesserung der kognitiven Leistungs- fähigkeit" (S. 3) als wahrscheinlich erachtet; dass diese prognostisch nam- haft ausfallen könnte, wird jedoch auch in diesem Bericht nicht gesagt. Vielmehr folgt aus den übrigen Akten, dass bereits im Spital E.________ keine in neurologischer Hinsicht nennenswerten Fortschritte mehr ver- zeichnet werden konnten (act. IA 12 S. 2) und sich gemäss Bericht der Kli- nik F.________ vom
12. September 2007 (act. IA 59) im Rehabilitationsverlauf insgesamt eine der initialen Schwere des Polytrau- mas entsprechende, aber in eine gewisse Plateauphase überführende Ver- besserung des Gesamtzustandes gezeigt hat. Wenn die Suva den Fallabschluss deshalb erst per 31. Juli 2011 vornahm, so ist dies einzig mit dem Zeitpunkt der Erstellung des neurologischen Aktengutachtens durch Dr. med. I.________ zu erklären. Dies allein stellt jedoch keine hinreichen- de Grundlage für die zeitliche Festlegung des Fallabschlusses dar, zumal der Gutachter nicht nach dem Zeitpunkt des für den Fallabschluss mass- geblichen therapeutischen Endzustandes befragt wurde. Vielmehr hielt dieser lediglich fest, der Endzustand sei erreicht, was sich in Anbetracht der übrigen medizinischen Akten respektive im Lichte der Ausführungen von Dr. med. I.________ jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Zeitpunkt der Erstellung des Aktengutachtens beziehen lässt. Soweit das Zuwarten mit dem Fallabschluss (auch) auf die Auseinandersetzung um die Zuständigkeit zurückzuführen wäre (vgl. act. IA 160 S. 1), wäre dieser Um- stand rechtlich unbeachtlich. 5.4 Zusammenfassend ist die Schlussfolgerung der Visana, der Fallabschluss sei nach Abschluss der Rehabilitationsmassnahmen in der Klinik F.________ und mit der Verlegung der Versicherten ins Wohnheim (vgl. act. IA 48; 102 S. 1) per 31. Oktober 2007 vorzunehmen (act. II 582 E. 10), nicht zu beanstanden. Dies umso weniger, als die IV, welche der Ver- sicherten seit dem 1. August 2007 eine ganze Rente ausrichtet, berufliche Massnahmen als nicht möglich erachtete (vgl. act. IA 57 S. 8 f.) und somit auch insoweit dem Fallabschluss per 31. Oktober 2007 nichts entgegen- steht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 30 6. 6.1 Indem die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, ein Erwerbseinkommen (Invalideneinkommen) zu erzielen, ist der Rentenberechnung unbestrittenermassen ein Invaliditätsgrad von 100% zugrunde zu legen (zum Einkommensvergleich, vgl. Art. 16 ATSG; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 64 E. 4.4.2). Umstritten ist die Rentenhöhe respektive die Höhe des versicherten Ver- dienstes (pag. 4). Die Versicherte macht geltend, nachdem das Bundesge- richt bereits im Jahr 2014 rechtskräftig entschieden habe, dass sie als ... tätig gewesen sei und der Gesetzgeber die Volontäre und Schnupperlehr- linge gleich behandle, sei der versicherte Verdienst analog BGE 124 V 301 E. 5 S. 309 festzulegen. Für die Bestimmung des massgeblichen Einkom- mens sei auf den Lohn einer … abzustellen (pag. 7 Ziff. 19 f.). Demge- genüber stellt sich die Visana auf den Standpunkt, für die Bemessung des versicherten Verdienstes sei die Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG mass- gebend (vgl. act. II 573 ff.). 6.2 6.2.1 Nach Art. 15 Abs. 1 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder meh- reren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Ar- beitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer be- schränkt (Art. 15 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 22 Abs. 4 UVV [in der bis am
31. Dezember 2016 in Kraft gestandenen Fassung]). 6.2.2 Art. 15 Abs. 3 UVG ermächtigt den Bundesrat, über den versicher- ten Verdienst in Sonderfällen weitere Bestimmungen zu erlassen, so etwa bei Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 31 ten (lit. c). Gestützt darauf hat er in Art. 24 UVV unter dem Titel "Massge- bender Lohn für Renten in Sonderfällen" ergänzende Vorschriften erlassen. Abs. 3 dieser Bestimmung lautet wie folgt: Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versi- cherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versi- cherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte. Nach ständiger Rechtsprechung galt nach Art. 78 Abs. 4 des Bundesgeset- zes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung (KUVG [aufgehoben per 31. Dezember 1983]), welcher inhaltlich und redaktionell weitgehend Art. 24 Abs. 3 UVV entspricht (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 4. April 2002, U 333/01, E. 2b), als "voll leistungsfähig" bereits jener Versicherte, der sein primäres Ausbildungsziel erreicht hat und seinen Beruf normal ausüben kann. Art. 78 Abs. 4 KUVG bezweckte als Ausnahmebestimmung einzig, den Versicher- ten von dem Moment an, da er sein volles Leistungsvermögen erreicht hät- te, in gleicher Weise zu behandeln, wie wenn die berufliche Ausbildung im Zeitpunkt des Unfalles beendet gewesen wäre (BGE 108 V 268 E. 2a S. 266). Diese altrechtliche Rechtsprechung gilt auch unter der Herrschaft von Art. 24 Abs. 3 UVV (vgl. Entscheid des BGer vom 1. Dezember 2009, 8C_530/2009, E. 5.3). Ist das primäre Ausbildungsziel jedoch erreicht und kann die versicherte Person ihren Beruf normal ausüben, muss der versi- cherte Verdienst nach der Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG berechnet werden. Die Grundregel gilt auch, wenn die versicherte Person sich später spezialisieren und eine höhere Ausbildungsstufe erreichen will. Die berufli- che Weiterbildung kann nicht mehr mit der Berufslehre junger Leute vergli- chen werden (BGer, 8C_530/2009, E. 5.3). 6.2.3 Hinsichtlich des versicherten Verdienstes eines Schnupperlehr- lings weist die UVV sodann eine echte Lücke auf. Zu deren Schliessung ist auf die nach Alter abgestuften Prozentsätze der Durchschnittslöhne abzu- stellen, die gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) für die Festsetzung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität von Versicherten, die invali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 32 ditätsbedingt keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konn- ten, massgebend sind (BGE 124 V 301). Die Grundregel nach Art. 15 Abs. 2 UVG greift in solchen Fällen nur dann noch Platz, wenn das vom Schnupperlehrling im Jahr vor dem Unfall erzielte Einkommen höher gewe- sen wäre als der nach Art. 26 Abs. 1 IVV massgebende Ansatz (BGE 124 V 301 E. 5 S. 309). 6.3 6.3.1 Es ist unbestritten und steht fest, dass die Versicherte ihr ...studi- um mit dem Mastergrad Master of Science (MSc) abgeschlossen hatte, als sie im Rahmen eines Volontariats an einem Projekt in ... teilnahm (act. IA 97 S. 1). Beim Master handelt es sich um einen berufsqualifizierenden Abschluss, welcher es der Versicherten ermöglichte, eine fachbezogene Berufstätigkeit (als …) in verschiedenen Tätigkeitsfeldern aufzunehmen, was sowohl die Anstellung beim C.________ (act. IA 76 S. 3 ff.) als auch der nicht allein der Weiterbildung dienende Volontariatseinsatz in ... belegen, in dessen Rahmen die Versicherte aufgrund ihres Masterabschlusses beim Projekt mitwirken konnte (vgl. act. IA 97 S. 1). Mit dem Abschluss des ...studiums hatte die Versicherte demnach das primäre Ausbildungsziel im Sinne von Art. 24 Abs. 3 UVV im Zeitpunkt des Unfalls vom 10. August 2006 erreicht, was sie denn auch selber ursprünglich einräumte (vgl. act. IA 238 S. 2 Ziff. 2.2). Damit galt sie als voll leistungsfähig und sie konnte ihren Beruf normal ausüben (vgl. RUMO- JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 120). Sie macht denn auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geltend und es ist auch anderweitig nicht ersichtlich, dass die im Juni 2006 angetretene Volontariatstätigkeit im Rahmen der beruflichen Grundausbildung zu werten wäre. Auch bestehen keine Anhaltspunkte in den Akten und die Versicherte bringt nicht vor, dass sie ausschliesslich eine Laufbahn in Forschung und Wissenschaft angestrebt hätte, weshalb das Volontariat auch vor diesem Hintergrund als nicht unter Art. 24 Abs. 3 UVV subsumierbare Fortbildung zu qualifizieren ist. Damit bleibt für eine Anwendung von Art. 24 Abs. 3 UVV zwecks Bestimmung des versicherten Verdienstes kein Raum.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 33 Zwar wird in der Lehre etwa die Auffassung vertreten, es sei überholt, den Lehrabschluss als primäres Berufsziel anzunehmen, weshalb der Bemessung des versicherten Verdienstes der Lohn des endgültigen Berufsziels zugrunde zu legen sei; wesentlich sei, dass die versicherte Person wegen einer Ausbildung im Zeitpunkt des Unfalls einen reduzierten Lohn bezogen habe (vgl. VOLLENWEIDER/BRUNNER, in: FRÉSARD- FELLAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfallversiche- rungsgesetz, 2019, N. 106 zu Art. 15 UVG). Hierzu ist festzuhalten, dass die zum Lehrabschluss gemachten Überlegungen nicht vorbehaltlos auf einen Masterabschluss übertragen werden können respektive ein solcher keineswegs regelhaft allein als Zwischenschritt zu einem weiteren Berufs- ziel verstanden werden kann. Vielmehr gilt der Master als universitärer Re- gelabschluss (vgl. etwa www.unibas.ch). Soweit die Autoren sodann unter Hinweis auf eine andere Autorin festhalten, der Gesetzgeber sei "gefor- dert", so ist darauf hinzuweisen, dass weder der versicherte Verdienst bei Renten im Allgemeinen noch Art. 24 Abs. 3 UVV im Besonderen Gegen- stand der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Revision des UVG bildete, womit sich Gesetz- und Verordnungsgeber offensichtlich nicht veranlasst sahen, den Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 3 UVV weiter zu fassen (vgl. Zusatzbotschaft des Bundesrates vom 19. September 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [BBl 2014 7911 ff.]). Schliesslich stellt der Umstand, wonach die Versicherte gemäss Angaben der Universität Bern nach der Abreise nach ... eine Doktorandenstelle an der Universität K.________ erhalten habe (act. IB 311 S. 69) – mithin die Erlangung der Doktorwürde –, mangels anderweitiger Hinweise keinen Beweis für ein konkretes weitergehendes bzw. endgültiges Berufsziel dar, worauf auch die Visana im angefochtenen Einspracheentscheid hinweist (vgl. act. II 574 E. 19). Demnach ist das Volontariat nicht als Ausbildung im Sinne von Art. 24 Abs. 3 UVV zu verstehen. 6.3.2 Sodann kann die Versicherte auch aus BGE 124 V 301 nichts zu ihren Gunsten ableiten: Im Gegensatz zum Schnupperlehrling verfügt sie – wie in E. 6.3.1 hiervor dargelegt – über eine berufliche Ausbildung (als …), womit sich die Ausgangslage hier grundlegend anders präsentiert als im Sachverhalt, wie er BGE 124 V 301 zugrunde lag. Wie die Visana im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 34 angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend festhielt (act. II 574 E. 19), hat die Versicherte zu Gunsten der Erlangung der Doktorwürde aus freien Stücken auf ein (höheres) Einkommen als … verzichtet, womit kein Anlass für ein Korrektiv des versicherten Verdienstes im Sinne von Art. 15 Abs. 3 lit. c UVG besteht. Die in BGE 124 V 301 statuierte analoge Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV erfolgte denn auch im Lichte der Tatsache, dass eine Beschränkung des obligatorischen Versicherungsschutzes auf eine blosse Pflegekostenversicherung dem System des UVG fremd ist (vgl. E. 4b S. 306) und das BGer in der Folge auf eine echte Lücke schloss. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Die von der Versicherten geltend gemachte Gleichbehandlung von Volontären und Schnupperlehrlingen durch den Gesetzgeber (pag. 7 Ziff. 19) erfolgt vorab auf der Ebene der Versicherungsdeckung (vgl. Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG), und allein vor die- sem Hintergrund sind auch die Ausführungen des BGer im Entscheid vom
22. September 2014 (act. IB 331) zu verstehen, wonach das Volontariat auch Ausbildungszwecken gedient habe. Ob in der weiteren Folge bei der Bemessung des versicherten Verdienstes in Bezug auf das Volontariat analog zu den Schnupperlehrlingen und gestützt auf BGE 124 V 301 auf Art. 26 Abs. 1 IVV abzustellen ist, kann hier offen bleiben. Denn selbst wenn dem so wäre, beurteilte sich dies im Lichte von BGE 124 V 301 E. 4b S. 306 allein danach, ob die versicherte Person vor dem Antritt des Volon- tariats über ein Erwerbseinkommen verfügte oder über ein solches hätte verfügen können. Dies ist vorliegend zu bejahen, hätte die Versicherte doch – wie gerade auch die Anstellung beim C.________ verdeutlicht – im Unfallzeitpunkt ein ihrer Ausbildung entsprechendes Einkommen realisie- ren können, was im Vergleich zu einem Schnupperlehrling gerade nicht der Fall gewesen wäre. Für eine Anwendung von BGE 124 V 301 bleibt damit so oder anders kein Raum. Daran ändert schliesslich auch der Verweis der Versicherten auf Art. 115 UVV nichts (pag. 7 Ziff. 22). Vielmehr entspricht das Abstellen auf die Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG dem in der Un- fallversicherung grundsätzlich vorhersehenden Versicherungsprinzip, wo- nach das Mass der Versicherungsleistungen zunächst von der konkret ausgeübten Tätigkeit abhängt (Art. 15 Abs. 1 UVG; vgl. Entscheid des EVG vom 24. Januar 2002, U 30/01, E. 3c).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 35 6.3.3 Zusammenfassend sind für die Berechnung des versicherten Ver- dienstes weder Art. 24 Abs. 3 UVV noch BGE 124 V 301 zu berücksichti- gen. 6.4 Die Suva hat in der Verfügung vom 17. August 2011 (act. IA 230) den versicherten Verdienst nach Massgabe von Art. 22 Abs. 4 Satz 1 und 3 UVV (in der bis am 31. Dezember 2016 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. E. 6.2.1 vorne) berechnet, was nicht zu beanstanden ist. Insbesondere war die Tätigkeit beim C.________ zum Voraus befristet (act. IA 76 S. 4), was eine Aufrechnung des massgeblichen Einkommens auf ein Jahr aussch- liesst. In masslicher Hinsicht wurde der versicherte Verdienst auf Fr. 29'666.-- festgelegt, welcher Betrag sich aus vier innerhalb des Zeit- raums zwischen dem 10. August 2005 und dem 9. August 2006 erzielten Verdiensten zusammensetzt (vgl. act. IA 210 S. 1). Die jeweiligen Beträge sind aufgrund der Akten schlüssig und nachvollziehbar (vgl. act. IA 195 [in Bezug auf den Teilverdienst von Fr. 20'776.45, vgl. act. IA 185 S. 2]) und werden als solche auch nicht beanstandet. Die Visana hat die von der Suva vorgenommene Berechnung des versicherten Verdienstes im angefochte- nen Einspracheentscheid implizit übernommen, jedoch in Anbetracht des (korrekterweise, vgl. E. 5.4 vorne) bereits per 31. Oktober 2007 vorge- nommenen Fallabschlusses keine Teuerungszulage gewährt (vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 lit. b der Verordnung 07 vom 15. November 2006 über Teuerungszulagen an Rentnerinnen und Rentner der obligatorischen Un- fallversicherung [SR 832.205.27]). Weiter ist unbestritten, dass der Versi- cherten mit Blick auf die ab 1. August 2007 ausgerichtete Invalidenrente der IV (act. IA 57) von Fr. 1'105.-- (act. IIA 180) eine Komplementärrente auszurichten ist (vgl. E. 4.3 vorne), woraus ein monatliches Rentenbetreff- nis von Fr. 1'120.-- resultiert (vgl. act. II 573 E. 20). 6.5 Die von der Visana im angefochtenen Einspracheentscheid zuge- sprochene Rente ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde der Versicherten insoweit abzuweisen. 7.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 36 Zusammenfassend ist die Beschwerde der Versicherten insoweit teilweise gutzuheissen, als die (die Verrechnung betreffenden) Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Einspracheentscheids aufgehoben werden. Soweit weiter- gehend, ist die Beschwerde abzuweisen. Auf die Beschwerde der Suva ist, soweit sie die Nichtigerklärung der Verfügung vom 22. Juni 2016 bzw. des Einspracheentscheids vom 15. Mai 2019 (betreffend die Hilflosenentschä- digung) betrifft, nicht einzutreten. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Die Beilage act. IA 105 S. 2 betrifft eine andere Person, worauf die Suva an dieser Stelle hinzuweisen ist. 9. 9.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 9.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung besteht bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). 9.2.1 Die Versicherte obsiegt einzig insoweit, als der Einspracheent- scheid vom 15. Mai 2019 betreffend die Dispositivziffern 3 und 4 (bezüglich Verrechnung) aufgehoben wird. Im Rentenpunkt unterliegt sie dagegen, weshalb es sich rechtfertigt, die Parteientschädigung um drei Viertel zu kürzen. 9.2.2 Mit Schreiben vom 26. November 2020 (pag. 273 f.) hat Rechts- anwalt B.________ ein Honorar von Fr. 9'284.80, Auslagen von Fr. 324.95 und die Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 739.95, insgesamt Fr. 10'349.70,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 37 geltend gemacht. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 2'587.45 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 9.3 Die unterliegende Suva hat keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung. Auch für die (teilweise) obsiegende Visana besteht kein Ent- schädigungsanspruch (Art. 61 lit. g ATSG; BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde der Versicherten wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Einspracheentscheids der Visana Versicherungen AG vom 15. Mai 2019 werden aufgehoben. Soweit wei- tergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Beschwerde der Suva wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Visana Versicherungen AG hat der Versicherten die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'587.45 (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen. 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Versicherten (samt Schlussbe- merkungen der Visana vom 9. Dezember 2020 und der Suva vom 10. Dezember 2020)
- Suva (samt Schlussbemerkungen der Versicherten vom
26. No- vember 2020 und der Visana vom 9. Dezember 2020)
- Visana Versicherungen AG, Leistungszentrum UVG (samt Schluss- bemerkungen der Versicherten vom 26. November 2020 und der Suva vom 10. Dezember 2020)
- Bundesamt für Gesundheit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 38 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2021, UV/19/485, Seite 39 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.