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200 2019 477

Bern VerwG · 2019-05-22 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 22. Mai 2019

Sachverhalt

A. Am 27. März 2019 verfügte die AHV-Zweigstelle ... (AHV-Zweigstelle ...) gegenüber A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) Mahnge- bühren im Zusammenhang mit zehn im Zeitraum von Juli 2016 bis März 2018 erlassenen Akonto- und Schlussrechnungen in der Gesamthöhe von Fr. 455.-- (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 9). Die am 6. Mai 2019 dagegen erhobene Beschwerde (richtig: Einsprache [AB 2]) wies sie mit Einspra- cheentscheid vom 22. Mai 2019 ab (AB 1). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. Juni 2019 (Postauf- gabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Ein- spracheentscheid sei kosten- und entschädigungspflichtig aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2019 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 16. August 2019 Stellung zum Verfahren.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, AHV/19/477, Seite 3

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 22. Mai 2019 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist die Pflicht zur Zahlung von Mahngebühren.

E. 1.3 Das Total der Mahngebühren beträgt Fr. 455.-- (vgl. AB 9). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Vorab rügt der Beschwerdeführer, gemäss Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 27. März 2019 (AB 9) sei die AKB und nicht die AHV- Zweigstelle ... zum Erlass des Einspracheentscheids vom 22. Mai 2019 (AB 1) zuständig gewesen (Beschwerde S. 4 Ziff. 6). Bundesgesetzliche Grundlage der AKB ist Art. 61 Abs. 1 AHVG, wonach jeder Kanton durch besonderen Erlass eine kantonale Ausgleichskasse als selbstständige öffentliche Anstalt zu errichten hat, welche Vorgabe der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, AHV/19/477, Seite 4 Kanton Bern in Art. 2 ff. des kantonalen Einführungsgesetzes vom 23. Juni 1993 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG; BSG 841.11) umgesetzt hat. In Art. 7 Abs. 1 EG AHVG ist zu- dem vorgesehen, dass die Einwohnergemeinden Zweigstellen zu errichten haben, wobei die Aufgaben und Befugnisse der Zweigstellen durch Verord- nung des Regierungsrats geregelt werden (Art. 7 Abs. 5 EG AHVG). In Art. 9 Abs. 3 der kantonalen Verordnung vom 4. November 1998 über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV; BSG 841.111) wird ausgeführt, dass die AKB einzelnen Zweigstellen durch öf- fentlich-rechtlichen Vertrag zusätzlich Aufgaben der AKB, insbesondere die Kompetenz zum Erlass von Verfügungen, übertragen kann, was hinsicht- lich der Zweigstelle ... gerichtsnotorisch erfolgt ist. In der Folge war die Zweigstelle ... zum Erlass der Verfügung vom 27. März 2019 (AB 9) über die Mahngebühren zuständig, was auch für den die Verfügung ersetzenden Einspracheentscheid vom 22. Mai 2019 (AB 1) gilt. Schliesslich ist das Ein- spracheverfahren im Bereich der AHV gesetzlich vorgesehen (Art. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 52 ATSG; vgl. Beschwerde S. 4 f. Ziff. 7), d.h. der Einsprache kommt Rechtsmittelfunktion zu. 3. In der Beschwerde wird weiter gerügt, der Zweigstellenleiter B.________ sei befangen, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid bereits aus diesem Grund aufzuheben sei. Dasselbe gelte für seinen Stellvertreter C.________ (Beschwerde S. 3 f. Ziff. 5). 3.1 Die geltend gemachte Befangenheit ist hier nicht für sich allein Streitgegenstand, da kein entsprechender Zwischenentscheid vorliegt. Vielmehr ist im Rahmen der Kontrolle der Rechtmässigkeit der verfügten Mahngebühren implizit zu prüfen, ob die am Erlass der Verfügung vom

27. März 2019 (AB 9) resp. des Einspracheentscheids vom 22. Mai 2019 (AB 1) Beteiligten befangen gewesen sein könnten, was bei Bejahung die- ser Frage zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, AHV/19/477, Seite 5 3.2 Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache be- fangen sein könnten (Art. 36 Abs. 1 ATSG). 3.3 Die im Zeitraum von Februar 2017 bis 18. Juni 2018 in Rechnung gestellten Mahngebühren wurden mit der Verfügung vom 27. März 2019 (AB 9) erstmals hoheitlich verfügt. Während diese Verfügung die Unter- schrift des Zweigstellenleiters B.________ trägt, findet sich auf den einzel- nen Mahnschreiben keine Unterschrift. Insofern bleibt unklar, ob der Zweigstellenleiter überhaupt an der Auferlegung der Mahngebühren betei- ligt und insoweit vorbefasst war. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, stellt es keinen allgemeinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 36 ATSG dar, wenn (innerhalb des Verwaltungsverfahrens) die betreffende Person sich bereits mit der entsprechenden Sache befasst hat, weil an- dernfalls eine Verwaltungstätigkeit gar nicht mehr möglich wäre. Daran ändert nichts, dass der Zweigstellenleiter auch an verschiedenen den Be- schwerdeführer betreffenden Rechtsöffnungsverfahren vor dem Oberge- richt des Kantons Bern (vgl. AB 10 f.) beteiligt gewesen sein mag, ging es dabei doch um völlig andere Verfahren. Es ist zudem nicht nur zulässig, sondern entspricht sogar der Regel, dass dieselbe Person, welche die Verfügung erlassen hat, diese auf Einsprache hin erneut überprüft (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 36 N. 16 und Art. 52 N. 21; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 55 N. 3; Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 20. Februar 2014, 8C_636/2013, E. 3). Insofern ist denn auch ohne weiteres nicht zu beanstanden, dass der Einspracheent- scheid vom 22. Mai 2019 (AB 1) vom Stellvertreter des Zweigstellenleiters

– allenfalls unter dessen Mitwirkung (Beschwerde S. 3 Ziff. 5) – gefällt wor- den ist. 3.4 Inwiefern eine Feindschaft zwischen dem Zweigstellenleiter und dem Beschwerdeführer vorliegen sollte (vgl. Beschwerde S. 2 unten Ziff. 3a sowie Eingabe vom 17. April 2019 [AB 5]), ist in keiner Art und Weise er- sichtlich. Insbesondere lässt die Androhung gesetzlich vorgesehener Nach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, AHV/19/477, Seite 6 teile – konkret die Auferlegung von Mahngebühren – keinesfalls auf das Vorliegen einer solchen schliessen. 3.5 Eine Befangenheit der in der Beschwerde (S. 6) erwähnten weiteren Personen ist ebenfalls in keiner Art und Weise ersichtlich. Weiterungen hierzu erübrigen sich. 4. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der verfügten Mahngebühren. 4.1 Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Aus- gleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen (Art. 34a Abs. 1 der Ver- ordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20- 200 Franken aufzuerlegen (Art. 34a Abs. 2 AHVV). Ebenso ist von der Ausgleichskasse unter Berechnung einer Mahngebühr von 20-200 Franken schriftlich zu mahnen, wer die im AHVG und in dieser Verordnung enthal- tenen Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt (Art. 205 Abs. 1 AHVV). 4.2 Die Ausgleichskassen sind gestützt auf die hiervor wiedergegebe- nen Bestimmungen verpflichtet, ausstehende Beträge zu mahnen und dafür Gebühren zu erheben. Dies hat von Amtes wegen zu geschehen; eines Gesuches der Versicherten bedarf es hierzu nicht, wie der Be- schwerdeführer offenbar annimmt (Beschwerde S. 2 Ziff. 2a). 4.3 Das Obergericht hat in den Urteilen vom 23. Oktober 2016 (ZK ... ..., ... und ...) allein die Rechtsöffnung für die in Rechnung gestellten Mahnge- bühren verneint (AB 10 bis 12, jeweils S. 11 f. E. 14.6 f.), d.h. es hat eine Frage der Vollstreckbarkeit der geltend gemachten Forderung beantwortet. Materiell hat das Obergericht dagegen nicht über die Mahngebühren ent- schieden, so dass – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 1 un- ten) sowie der Eingabe vom 16. August 2019 (in den Gerichtsakten) – kei- ne res iudicata vorliegen kann. Vielmehr hat die AHV-Zweigstelle ... dieje-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, AHV/19/477, Seite 7 nige Verfügung erlassen, welche im Verfahren vor Obergericht noch fehlte, damit Rechtsöffnung erteilt werden konnte. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt (Beschwerde S. 3 Ziff. 3 lit. c), die der Verfügung vom 27. März 2019 (AB 9) beigelegten Belege seien keine Mahnungen im Sinne von Art. 34a AHVV, verkennt er, dass die Mahngebühren mit der Mahnung in Rechnung gestellt werden, sie jedoch verfügt werden müssen, damit sie vollstreckt werden können. 4.5 Es besteht keine Frist zur Geltendmachung der Mahngebühren, aus deren Missachtung der Beschwerdeführer Rechte ableiten könnte (vgl. Be- schwerde S. 2 oben, sowie Eingabe vom 16. August 2019 [in den Gerichts- akten]). Die Beschwerdegegnerin erlässt denn jeweils auch zunächst Ein- ladungen zur Bezahlung ausstehender Beiträge, damit die Versicherten keine Mahngebühren bezahlen müssen. 4.6 Die Höhe der einzelnen Mahngebühren hält sich im Rahmen der Spanne des Art. 34a Abs. 2 AHVV sowie des Art. 205 Abs. 1 AHVV (Fr. 20.-- bis Fr. 200.--); es besteht kein triftiger Grund, um in das diesbe- zügliche Ermessen der Verwaltung einzugreifen. Es gilt denn insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Auffassung in der Beschwerde (Be- schwerde S. 3 Ziff. 4) nicht überzeugt, wonach höchstens die Minimalge- bühr verfügt werden dürfe: Der Beschwerdeführer verkennt, dass mit dieser Gebühr nicht einmal der effektive Aufwand – der vor allem aus Personal- kosten besteht – gedeckt ist. 4.7 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

22. Mai 2019 (AB 1) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine erhoben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, AHV/19/477, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. August 2019) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 477 AHV ACT/IMD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. September 2019 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 22. Mai 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, AHV/19/477, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 27. März 2019 verfügte die AHV-Zweigstelle ... (AHV-Zweigstelle ...) gegenüber A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) Mahnge- bühren im Zusammenhang mit zehn im Zeitraum von Juli 2016 bis März 2018 erlassenen Akonto- und Schlussrechnungen in der Gesamthöhe von Fr. 455.-- (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 9). Die am 6. Mai 2019 dagegen erhobene Beschwerde (richtig: Einsprache [AB 2]) wies sie mit Einspra- cheentscheid vom 22. Mai 2019 ab (AB 1). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. Juni 2019 (Postauf- gabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Ein- spracheentscheid sei kosten- und entschädigungspflichtig aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2019 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 16. August 2019 Stellung zum Verfahren. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, AHV/19/477, Seite 3

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 22. Mai 2019 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist die Pflicht zur Zahlung von Mahngebühren. 1.3 Das Total der Mahngebühren beträgt Fr. 455.-- (vgl. AB 9). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Vorab rügt der Beschwerdeführer, gemäss Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 27. März 2019 (AB 9) sei die AKB und nicht die AHV- Zweigstelle ... zum Erlass des Einspracheentscheids vom 22. Mai 2019 (AB 1) zuständig gewesen (Beschwerde S. 4 Ziff. 6). Bundesgesetzliche Grundlage der AKB ist Art. 61 Abs. 1 AHVG, wonach jeder Kanton durch besonderen Erlass eine kantonale Ausgleichskasse als selbstständige öffentliche Anstalt zu errichten hat, welche Vorgabe der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, AHV/19/477, Seite 4 Kanton Bern in Art. 2 ff. des kantonalen Einführungsgesetzes vom 23. Juni 1993 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG; BSG 841.11) umgesetzt hat. In Art. 7 Abs. 1 EG AHVG ist zu- dem vorgesehen, dass die Einwohnergemeinden Zweigstellen zu errichten haben, wobei die Aufgaben und Befugnisse der Zweigstellen durch Verord- nung des Regierungsrats geregelt werden (Art. 7 Abs. 5 EG AHVG). In Art. 9 Abs. 3 der kantonalen Verordnung vom 4. November 1998 über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV; BSG 841.111) wird ausgeführt, dass die AKB einzelnen Zweigstellen durch öf- fentlich-rechtlichen Vertrag zusätzlich Aufgaben der AKB, insbesondere die Kompetenz zum Erlass von Verfügungen, übertragen kann, was hinsicht- lich der Zweigstelle ... gerichtsnotorisch erfolgt ist. In der Folge war die Zweigstelle ... zum Erlass der Verfügung vom 27. März 2019 (AB 9) über die Mahngebühren zuständig, was auch für den die Verfügung ersetzenden Einspracheentscheid vom 22. Mai 2019 (AB 1) gilt. Schliesslich ist das Ein- spracheverfahren im Bereich der AHV gesetzlich vorgesehen (Art. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 52 ATSG; vgl. Beschwerde S. 4 f. Ziff. 7), d.h. der Einsprache kommt Rechtsmittelfunktion zu. 3. In der Beschwerde wird weiter gerügt, der Zweigstellenleiter B.________ sei befangen, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid bereits aus diesem Grund aufzuheben sei. Dasselbe gelte für seinen Stellvertreter C.________ (Beschwerde S. 3 f. Ziff. 5). 3.1 Die geltend gemachte Befangenheit ist hier nicht für sich allein Streitgegenstand, da kein entsprechender Zwischenentscheid vorliegt. Vielmehr ist im Rahmen der Kontrolle der Rechtmässigkeit der verfügten Mahngebühren implizit zu prüfen, ob die am Erlass der Verfügung vom

27. März 2019 (AB 9) resp. des Einspracheentscheids vom 22. Mai 2019 (AB 1) Beteiligten befangen gewesen sein könnten, was bei Bejahung die- ser Frage zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, AHV/19/477, Seite 5 3.2 Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache be- fangen sein könnten (Art. 36 Abs. 1 ATSG). 3.3 Die im Zeitraum von Februar 2017 bis 18. Juni 2018 in Rechnung gestellten Mahngebühren wurden mit der Verfügung vom 27. März 2019 (AB 9) erstmals hoheitlich verfügt. Während diese Verfügung die Unter- schrift des Zweigstellenleiters B.________ trägt, findet sich auf den einzel- nen Mahnschreiben keine Unterschrift. Insofern bleibt unklar, ob der Zweigstellenleiter überhaupt an der Auferlegung der Mahngebühren betei- ligt und insoweit vorbefasst war. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, stellt es keinen allgemeinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 36 ATSG dar, wenn (innerhalb des Verwaltungsverfahrens) die betreffende Person sich bereits mit der entsprechenden Sache befasst hat, weil an- dernfalls eine Verwaltungstätigkeit gar nicht mehr möglich wäre. Daran ändert nichts, dass der Zweigstellenleiter auch an verschiedenen den Be- schwerdeführer betreffenden Rechtsöffnungsverfahren vor dem Oberge- richt des Kantons Bern (vgl. AB 10 f.) beteiligt gewesen sein mag, ging es dabei doch um völlig andere Verfahren. Es ist zudem nicht nur zulässig, sondern entspricht sogar der Regel, dass dieselbe Person, welche die Verfügung erlassen hat, diese auf Einsprache hin erneut überprüft (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 36 N. 16 und Art. 52 N. 21; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 55 N. 3; Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 20. Februar 2014, 8C_636/2013, E. 3). Insofern ist denn auch ohne weiteres nicht zu beanstanden, dass der Einspracheent- scheid vom 22. Mai 2019 (AB 1) vom Stellvertreter des Zweigstellenleiters

– allenfalls unter dessen Mitwirkung (Beschwerde S. 3 Ziff. 5) – gefällt wor- den ist. 3.4 Inwiefern eine Feindschaft zwischen dem Zweigstellenleiter und dem Beschwerdeführer vorliegen sollte (vgl. Beschwerde S. 2 unten Ziff. 3a sowie Eingabe vom 17. April 2019 [AB 5]), ist in keiner Art und Weise er- sichtlich. Insbesondere lässt die Androhung gesetzlich vorgesehener Nach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, AHV/19/477, Seite 6 teile – konkret die Auferlegung von Mahngebühren – keinesfalls auf das Vorliegen einer solchen schliessen. 3.5 Eine Befangenheit der in der Beschwerde (S. 6) erwähnten weiteren Personen ist ebenfalls in keiner Art und Weise ersichtlich. Weiterungen hierzu erübrigen sich. 4. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der verfügten Mahngebühren. 4.1 Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Aus- gleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen (Art. 34a Abs. 1 der Ver- ordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20- 200 Franken aufzuerlegen (Art. 34a Abs. 2 AHVV). Ebenso ist von der Ausgleichskasse unter Berechnung einer Mahngebühr von 20-200 Franken schriftlich zu mahnen, wer die im AHVG und in dieser Verordnung enthal- tenen Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt (Art. 205 Abs. 1 AHVV). 4.2 Die Ausgleichskassen sind gestützt auf die hiervor wiedergegebe- nen Bestimmungen verpflichtet, ausstehende Beträge zu mahnen und dafür Gebühren zu erheben. Dies hat von Amtes wegen zu geschehen; eines Gesuches der Versicherten bedarf es hierzu nicht, wie der Be- schwerdeführer offenbar annimmt (Beschwerde S. 2 Ziff. 2a). 4.3 Das Obergericht hat in den Urteilen vom 23. Oktober 2016 (ZK ... ..., ... und ...) allein die Rechtsöffnung für die in Rechnung gestellten Mahnge- bühren verneint (AB 10 bis 12, jeweils S. 11 f. E. 14.6 f.), d.h. es hat eine Frage der Vollstreckbarkeit der geltend gemachten Forderung beantwortet. Materiell hat das Obergericht dagegen nicht über die Mahngebühren ent- schieden, so dass – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 1 un- ten) sowie der Eingabe vom 16. August 2019 (in den Gerichtsakten) – kei- ne res iudicata vorliegen kann. Vielmehr hat die AHV-Zweigstelle ... dieje-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, AHV/19/477, Seite 7 nige Verfügung erlassen, welche im Verfahren vor Obergericht noch fehlte, damit Rechtsöffnung erteilt werden konnte. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt (Beschwerde S. 3 Ziff. 3 lit. c), die der Verfügung vom 27. März 2019 (AB 9) beigelegten Belege seien keine Mahnungen im Sinne von Art. 34a AHVV, verkennt er, dass die Mahngebühren mit der Mahnung in Rechnung gestellt werden, sie jedoch verfügt werden müssen, damit sie vollstreckt werden können. 4.5 Es besteht keine Frist zur Geltendmachung der Mahngebühren, aus deren Missachtung der Beschwerdeführer Rechte ableiten könnte (vgl. Be- schwerde S. 2 oben, sowie Eingabe vom 16. August 2019 [in den Gerichts- akten]). Die Beschwerdegegnerin erlässt denn jeweils auch zunächst Ein- ladungen zur Bezahlung ausstehender Beiträge, damit die Versicherten keine Mahngebühren bezahlen müssen. 4.6 Die Höhe der einzelnen Mahngebühren hält sich im Rahmen der Spanne des Art. 34a Abs. 2 AHVV sowie des Art. 205 Abs. 1 AHVV (Fr. 20.-- bis Fr. 200.--); es besteht kein triftiger Grund, um in das diesbe- zügliche Ermessen der Verwaltung einzugreifen. Es gilt denn insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Auffassung in der Beschwerde (Be- schwerde S. 3 Ziff. 4) nicht überzeugt, wonach höchstens die Minimalge- bühr verfügt werden dürfe: Der Beschwerdeführer verkennt, dass mit dieser Gebühr nicht einmal der effektive Aufwand – der vor allem aus Personal- kosten besteht – gedeckt ist. 4.7 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

22. Mai 2019 (AB 1) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine erhoben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, AHV/19/477, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. August 2019)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.