Einspracheentscheid vom 14. Mai 2019
Sachverhalt
A. Der 1990 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit August 2013 Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Rente der Invalidenversicherung in variierender Höhe (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 12, 17, 18, 26, 29). Dabei berücksichtigte die AKB, gestützt auf die Meldung des Versicherten vom 11. Dezember 2014 (AB 14), ab Dezember 2014 ein jährliches Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätig- keit von Fr. 3‘175.-- als Einnahmen (vgl. AB 17/7, 18/7, 26/7, 29/6). Im Rahmen einer von Amtes wegen durchgeführten periodischen EL-Revision (AB 33) reichte der Versicherte am 20. Oktober 2017 namentlich einen Ar- beitsvertrag ein, woraus hervorgeht, dass er seit September 2016 in einer neuen unselbstständigen Tätigkeit ein monatliches Erwerbseinkommen von Fr. 1‘900.--, entsprechend Fr. 22‘800.-- pro Jahr, erzielte (AB 35/6, 36/1). Ferner gab er an, seit Mitte August 2017 in einer eigenen Wohnung zu le- ben (AB 35/1, 40). Mit Rückerstattungsverfügungen vom 20. Februar 2018 forderte die AKB für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis 28. Februar 2018 zufolge des nicht deklarierten Erwerbseinkommens zu viel ausgerich- tete Leistungen von total Fr. 11‘282.-- zurück (AB 45/2, 46/2). Diese Verfü- gungen blieben unangefochten. B. Am 23. März 2018 stellte der Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rück- erstattung (AB 48). Mit „Erlassentscheid“ (Verfügung) vom 18. September 2018 (AB 50) hiess die AKB das Erlassgesuch betreffend die im Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis 28. Februar 2018 zu viel ausgerichteten EL in der Höhe von Fr. 1‘555.-- gut. Hinsichtlich der zwischen dem 1. September 2016 und dem 30. September 2017 zu viel ausgerichteten EL von Fr. 9‘727.-- wies sie das Erlassgesuch mangels guten Glaubens ab und erklärte sich gleichzeitig zur Gewährung von Ratenzahlungen bereit. Die dagegen am 1. Oktober 2018 erhobene Einsprache (AB 51) wies die AKB
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2019, EL/19/468, Seite 3 sodann mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2019 (AB 59) ab und verwei- gerte darin überdies die beantragte Abschreibung der Rückerstattungsfor- derung als uneinbringlich. C. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, mit Eingabe vom 12. Juni 2019 Beschwerde und stellte fol- gende Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14.05.2019 sei aufzuheben. 2. Die Rückforderung sei vollständig zu erlassen. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung durch den Unterzeichnenden zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzli- chen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Eingabe vom 2. Juli 2019 machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen. In der Beschwerdeantwort vom 13. August 2019 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 machte der Beschwerdeführer – nach Aufforderung gemäss prozessleitender Verfügung vom 4. September 2019
– weitergehende Angaben zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2019, EL/19/468, Seite 4
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 14. Mai 2019 (AB 59). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückerstattung von zu viel ausbezahlten EL im Zeitraum vom 1. September 2016 bis 30. September 2017 im Umfang von Fr. 9‘727.-- und in diesem Zusammenhang insbeson- dere das Vorliegen des guten Glaubens als Erlassvoraussetzung. Demge- genüber ist die im besagten Einspracheentscheid ebenfalls verweigerte Abschreibung der Rückforderung als uneinbringlich nicht angefochten und bildet deshalb vorliegend nicht Streitgegenstand (vgl. BGE 125 V 413 E. 2a S. 415).
E. 1.3 Angesichts der zu beurteilenden Rückerstattungsforderung von Fr. 9‘727.-- liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2019, EL/19/468, Seite 5
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Die versicherte Person hat der ihr obliegenden Meldepflicht per- sönlich nachzukommen (SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5b). Allfällige Fehler eines Vertreters oder einer Hilfsperson, deren Dienste die versicherte Per- son für die Erfüllung ihrer Auskunfts- oder Meldepflicht in Anspruch nimmt, hat sie sich grundsätzlich anrechnen zu lassen (BGE 112 V 97 E. 3b S. 104; ARV 1992 S. 103 E. 2b). 2.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1). 2.3.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2019, EL/19/468, Seite 6 gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsman- gels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leis- tungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in ande- ren Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach ei- nem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögli- che und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2018 EL Nr. 13 S. 33 E. 1). Das Verhalten, das den guten Glauben aussch- liesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu beste- hen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Ver- waltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. Juli 2016, 8C_243/2016, E. 4.1 mit Hinweisen). 2.3.2 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 ATSV). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschie- den ist (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). 2.3.3 Guter Glaube und grosse Härte im vorstehend dargelegten Sinn sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzah- lung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Entscheid des BGer vom 13. Juni 2019, 8C_213/2019, E. 4.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2019, EL/19/468, Seite 7 3. 3.1 Es ist rechtskräftig entschieden und vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der verspätet gemeldeten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als … ab September 2016 (AB 36) vorübergehend zu Un- recht zu viel EL bezog. Diese wurden mit Rückerstattungsverfügungen vom
20. Februar 2018 (AB 45 f.) zurückgefordert respektive mit Erlassentscheid (Verfügung) vom 18. September 2018 (AB 50) teilweise erlassen. Darauf ist vorliegend nicht weiter einzugehen (vgl. auch E. 1.2 hiervor). 3.2 Zu prüfen ist, ob die verspätete Meldung der im September 2016 aufgenommenen Erwerbstätigkeit aufgrund der gegebenen Umstände le- diglich als eine leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist und der Beschwer- deführer damit hinsichtlich der zwischen dem 1. September 2016 und dem
30. September 2017 zu viel bezogenen EL gutgläubig war (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er sei davon ausge- gangen, dass der ihn vormals betreuende Vorgesetze der psychiatrischen Dienste D.________ den Stellenantritt nicht nur gegenüber der Invaliden- versicherung, sondern auch der Beschwerdegegnerin gemeldet habe. Zu- dem habe er sich im Zeitpunkt des Stellenantritts bzw. bis zu seinem Aus- zug aus dem Elternhaus im August 2017 auf seine Eltern verlassen respek- tive sei von ihnen unterstützt worden (vgl. Beschwerde S. 4). Hieraus ver- mag der Beschwerdeführer indes nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da er sich allfällige Fehler einer Hilfsperson, deren Unterstützung er zur Erfül- lung seiner Auskunfts- oder Meldepflicht in Anspruch nimmt, ohnehin an- rechnen lassen muss (vgl. E. 2.2 hiervor). Insoweit erübrigt sich somit eine Edition der Akten der Invalidenversicherung. Dem Beschwerdeführer musste – auch unter Berücksichtigung seiner ge- sundheitlichen und kognitiven Einschränkungen – grundsätzlich bereits aufgrund der unmissverständlichen Hinweise im unterzeichneten Gesuchs- formular vom 3. April 2014 (AB 1/4) bewusst sein, dass ihn eine Melde- pflicht betreffend Erwerbstätigkeit trifft; dies umso mehr, als eine ab dem
27. Oktober 2014 aufgenommene Erwerbstätigkeit korrekt gemeldet wurde (vgl. AB 14). Auch in den jeweiligen Leistungsverfügungen (AB 12/2 f.,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2019, EL/19/468, Seite 8 17/2 f., 18/2 f., 26/2 und 4, 29/5) wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich auf seine Meldepflicht betreffend jede Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, namentlich auch in Bezug auf die Aufnahme einer neuen Ar- beitsstelle, aufmerksam gemacht. Aufgrund der regelmässig zugestellten EL-Berechnungsblätter musste dem Beschwerdeführer sodann klar sein, dass die Höhe der EL unter anderem massgeblich von der Höhe des ange- rechneten Erwerbseinkommens abhängt. Entgegen der von ihm in der Ein- gabe vom 2. Juli 2019 vertretenen Auffassung handelt es sich dabei nicht um komplexe administrative Vorgänge. Bei entsprechend gebotener Auf- merksamkeit hätte der Beschwerdeführer denn auch bereits im Rahmen einer kursorischen Prüfung ebenjener Berechnungsblätter bzw. der nach September 2016 in unveränderter Höhe weiter ausgerichteten EL leicht erkennen können respektive müssen, dass die Beschwerdegegnerin offen- sichtlich fälschlicherweise weiterhin vom vormalig erzielten Erwerbsein- kommen ausging. Dies gilt umso mehr mit Blick auf den Einkommensunter- schied von knapp Fr. 20‘000.-- bzw. dem nunmehr rund siebenmal höheren Jahreseinkommen (vgl. Entscheid des BGer vom 5. September 2013, 8C_225/2013, E. 4.2, gemäss welchem ein dreimal höheres Einkommen eine augenfällige Diskrepanz darstellt und infolgedessen der gute Glauben verneint wurde). Wird das EL-Berechnungsblatt – von der versicherten Person oder einer allfälligen Hilfsperson – nicht oder nur unsorgfältig kon- trolliert und deshalb ein darin enthaltener gravierender, leicht erkennbarer Fehler nicht gemeldet, ist der gute Glaube bereits deshalb regelmässig zu verneinen (Entscheide des BGer vom 20. August 2014, 9C_53/2014, E. 3.2, und 14. Juli 2008, 8C_391/2008, E. 4.4.1). Dabei erstreckt sich die vom Verfügungsadressaten grundsätzlich zu erwartende Plausibilitätskon- trolle von Verfügungen namentlich auch auf die Sichtung des in der Verfü- gung, den Berechnungsblättern bzw. sogar den beigelegten Auszügen des individuellen Kontos (IK) für die Ermittlung der Leistungshöhe massgebli- chen Erwerbseinkommens (Entscheid des BGer vom 24. September 2019, 8C_458/2019, E. 6.3 [betreffend Rückforderung von IV-Rentenleistungen]). Indem der Beschwerdeführer ab September 2016 die fälschlicherweise unveränderten EL entgegennahm, ohne deren Berechnung in groben Zü- gen auf ihre Richtigkeit zu kontrollieren bzw. wenigstens sich hierüber bei der Beschwerdegegnerin entsprechend zu erkundigen (vgl. E. 2.3.1 hier-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2019, EL/19/468, Seite 9 vor), verletzte er die ihm obliegende Prüf- und Meldepflicht in grobfahrläs- siger Weise. 3.3 Infolge grobfahrlässiger Verletzung der Prüf- und Meldepflicht er- folgte der Bezug von zu hohen EL im Zeitraum vom 1. September 2016 bis
30. September 2017 nicht in gutem Glauben. Ein böswilliger oder gar arg- listiger Leistungsbezug ist nicht erforderlich (vgl. E. 2.3.1 hiervor) und wird dem Beschwerdeführer überdies auch nicht vorgeworfen. Da bereits die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens entfällt, ist auf das kumulative Erfordernis der grossen Härte (vgl. E. 2.3.3 hiervor) nicht weiter einzuge- hen. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Mai 2019 (AB 59) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei ihm die unent- geltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt zu bewilligen (Beschwerde, Rechtsbe- gehren Ziff. 3, S. 7 Ziff. 8; Eingabe vom 24. Oktober 2019). 4.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Ob und unter welchen Vor- aussetzungen ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, beurteilt sich nach Bundesrecht; die Bemessung der Entschädigung der amtlichen Anwältin bzw. des amtlichen Anwalts richtet sich nach kantona- lem Recht (BGE 141 I 70 E. 2.1 S. 72, 110 V 360 E. 1b S. 362).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2019, EL/19/468, Seite 10 4.3 Mit Blick auf die zu prüfende Bedürftigkeit ist vorab darauf hinzuwei- sen, dass – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. 8) – Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen, nicht ohne weiteres als bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG gelten (SVR 2009 UV Nr. 12 S. 50 E. 4.2). Zur Prüfung der Bedürftigkeit ist dem Einkommen der zivilprozessuale Zwangsbedarf gegenüberzustellen und allfälliges Vermögen zu berücksich- tigen. Beim Zwangsbedarf ist grundsätzlich von den betreibungsrechtlichen Grundbeträgen auszugehen, welche um 30% erhöht werden (Kreisschrei- ben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern über die Ermittlung und den Nachweis der Prozessarmut vom 25. Januar 2011 und Kreisschreiben Nr. B 1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 1. April 2010 [beide einsehbar unter www.justice.be.ch > Zivilverfahren > Kreisschrei- ben]). Der betreibungsrechtliche Grundbetrag für eine alleinstehende Per- son beläuft sich auf Fr. 1‘200.--, um 30% erhöht ergibt dies Fr. 1‘560.--. Zum errechneten Grundbetrag sind der Mietzins samt Nebenkosten von Fr. 1‘050.-- (Akten des Beschwerdeführers zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [act. IA] 7) sowie die Prämien für die Krankenpflegeversiche- rung von Fr. 440.80 (ohne Beiträge für Versicherungen nach VVG; act. IA 8) hinzuzurechnen. Dem sich ergebenden Betrag von Fr. 3‘050.80 pro Monat stehen Einnahmen von insgesamt Fr. 3‘989.60 (Nettoein- kommen: Fr. 1‘857.60 [act. IA 3], IV-Rente: Fr. 1‘176.-- [act. IA 4 f.], EL: Fr. 956.-- [act. IA 1]) gegenüber, woraus ein monatlicher Einnahmenü- berschuss in der Höhe von Fr. 938.80 resultiert. Die vom Beschwerdeführer im Oktober 2019 angegebenen Einnahmen übersteigen damit den zivilpro- zessualen Notbedarf bei weitem. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass keine Angaben zu den Berufsunkosten sowie den laufenden Steuern gemacht wurden. Die Bedürftigkeit ist deshalb zu verneinen und folglich das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ohne weitere Prüfung der kumulativen Voraussetzungen abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2019, EL/19/468, Seite 11 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt wird abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14.05.2019 sei aufzuheben.
- Die Rückforderung sei vollständig zu erlassen.
- Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung durch den Unterzeichnenden zu gewähren.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzli- chen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Eingabe vom 2. Juli 2019 machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen. In der Beschwerdeantwort vom 13. August 2019 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 machte der Beschwerdeführer – nach Aufforderung gemäss prozessleitender Verfügung vom 4. September 2019 – weitergehende Angaben zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2019, EL/19/468, Seite 4 Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 14. Mai 2019 (AB 59). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückerstattung von zu viel ausbezahlten EL im Zeitraum vom 1. September 2016 bis 30. September 2017 im Umfang von Fr. 9‘727.-- und in diesem Zusammenhang insbeson- dere das Vorliegen des guten Glaubens als Erlassvoraussetzung. Demge- genüber ist die im besagten Einspracheentscheid ebenfalls verweigerte Abschreibung der Rückforderung als uneinbringlich nicht angefochten und bildet deshalb vorliegend nicht Streitgegenstand (vgl. BGE 125 V 413 E. 2a S. 415). 1.3 Angesichts der zu beurteilenden Rückerstattungsforderung von Fr. 9‘727.-- liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2019, EL/19/468, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Die versicherte Person hat der ihr obliegenden Meldepflicht per- sönlich nachzukommen (SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5b). Allfällige Fehler eines Vertreters oder einer Hilfsperson, deren Dienste die versicherte Per- son für die Erfüllung ihrer Auskunfts- oder Meldepflicht in Anspruch nimmt, hat sie sich grundsätzlich anrechnen zu lassen (BGE 112 V 97 E. 3b S. 104; ARV 1992 S. 103 E. 2b). 2.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1). 2.3.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2019, EL/19/468, Seite 6 gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsman- gels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leis- tungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in ande- ren Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach ei- nem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögli- che und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2018 EL Nr. 13 S. 33 E. 1). Das Verhalten, das den guten Glauben aussch- liesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu beste- hen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Ver- waltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. Juli 2016, 8C_243/2016, E. 4.1 mit Hinweisen). 2.3.2 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 ATSV). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschie- den ist (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). 2.3.3 Guter Glaube und grosse Härte im vorstehend dargelegten Sinn sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzah- lung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Entscheid des BGer vom 13. Juni 2019, 8C_213/2019, E. 4.4). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2019, EL/19/468, Seite 7
- 3.1 Es ist rechtskräftig entschieden und vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der verspätet gemeldeten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als … ab September 2016 (AB 36) vorübergehend zu Un- recht zu viel EL bezog. Diese wurden mit Rückerstattungsverfügungen vom
- Februar 2018 (AB 45 f.) zurückgefordert respektive mit Erlassentscheid (Verfügung) vom 18. September 2018 (AB 50) teilweise erlassen. Darauf ist vorliegend nicht weiter einzugehen (vgl. auch E. 1.2 hiervor). 3.2 Zu prüfen ist, ob die verspätete Meldung der im September 2016 aufgenommenen Erwerbstätigkeit aufgrund der gegebenen Umstände le- diglich als eine leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist und der Beschwer- deführer damit hinsichtlich der zwischen dem 1. September 2016 und dem
- September 2017 zu viel bezogenen EL gutgläubig war (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er sei davon ausge- gangen, dass der ihn vormals betreuende Vorgesetze der psychiatrischen Dienste D.________ den Stellenantritt nicht nur gegenüber der Invaliden- versicherung, sondern auch der Beschwerdegegnerin gemeldet habe. Zu- dem habe er sich im Zeitpunkt des Stellenantritts bzw. bis zu seinem Aus- zug aus dem Elternhaus im August 2017 auf seine Eltern verlassen respek- tive sei von ihnen unterstützt worden (vgl. Beschwerde S. 4). Hieraus ver- mag der Beschwerdeführer indes nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da er sich allfällige Fehler einer Hilfsperson, deren Unterstützung er zur Erfül- lung seiner Auskunfts- oder Meldepflicht in Anspruch nimmt, ohnehin an- rechnen lassen muss (vgl. E. 2.2 hiervor). Insoweit erübrigt sich somit eine Edition der Akten der Invalidenversicherung. Dem Beschwerdeführer musste – auch unter Berücksichtigung seiner ge- sundheitlichen und kognitiven Einschränkungen – grundsätzlich bereits aufgrund der unmissverständlichen Hinweise im unterzeichneten Gesuchs- formular vom 3. April 2014 (AB 1/4) bewusst sein, dass ihn eine Melde- pflicht betreffend Erwerbstätigkeit trifft; dies umso mehr, als eine ab dem
- Oktober 2014 aufgenommene Erwerbstätigkeit korrekt gemeldet wurde (vgl. AB 14). Auch in den jeweiligen Leistungsverfügungen (AB 12/2 f., Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2019, EL/19/468, Seite 8 17/2 f., 18/2 f., 26/2 und 4, 29/5) wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich auf seine Meldepflicht betreffend jede Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, namentlich auch in Bezug auf die Aufnahme einer neuen Ar- beitsstelle, aufmerksam gemacht. Aufgrund der regelmässig zugestellten EL-Berechnungsblätter musste dem Beschwerdeführer sodann klar sein, dass die Höhe der EL unter anderem massgeblich von der Höhe des ange- rechneten Erwerbseinkommens abhängt. Entgegen der von ihm in der Ein- gabe vom 2. Juli 2019 vertretenen Auffassung handelt es sich dabei nicht um komplexe administrative Vorgänge. Bei entsprechend gebotener Auf- merksamkeit hätte der Beschwerdeführer denn auch bereits im Rahmen einer kursorischen Prüfung ebenjener Berechnungsblätter bzw. der nach September 2016 in unveränderter Höhe weiter ausgerichteten EL leicht erkennen können respektive müssen, dass die Beschwerdegegnerin offen- sichtlich fälschlicherweise weiterhin vom vormalig erzielten Erwerbsein- kommen ausging. Dies gilt umso mehr mit Blick auf den Einkommensunter- schied von knapp Fr. 20‘000.-- bzw. dem nunmehr rund siebenmal höheren Jahreseinkommen (vgl. Entscheid des BGer vom 5. September 2013, 8C_225/2013, E. 4.2, gemäss welchem ein dreimal höheres Einkommen eine augenfällige Diskrepanz darstellt und infolgedessen der gute Glauben verneint wurde). Wird das EL-Berechnungsblatt – von der versicherten Person oder einer allfälligen Hilfsperson – nicht oder nur unsorgfältig kon- trolliert und deshalb ein darin enthaltener gravierender, leicht erkennbarer Fehler nicht gemeldet, ist der gute Glaube bereits deshalb regelmässig zu verneinen (Entscheide des BGer vom 20. August 2014, 9C_53/2014, E. 3.2, und 14. Juli 2008, 8C_391/2008, E. 4.4.1). Dabei erstreckt sich die vom Verfügungsadressaten grundsätzlich zu erwartende Plausibilitätskon- trolle von Verfügungen namentlich auch auf die Sichtung des in der Verfü- gung, den Berechnungsblättern bzw. sogar den beigelegten Auszügen des individuellen Kontos (IK) für die Ermittlung der Leistungshöhe massgebli- chen Erwerbseinkommens (Entscheid des BGer vom 24. September 2019, 8C_458/2019, E. 6.3 [betreffend Rückforderung von IV-Rentenleistungen]). Indem der Beschwerdeführer ab September 2016 die fälschlicherweise unveränderten EL entgegennahm, ohne deren Berechnung in groben Zü- gen auf ihre Richtigkeit zu kontrollieren bzw. wenigstens sich hierüber bei der Beschwerdegegnerin entsprechend zu erkundigen (vgl. E. 2.3.1 hier- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2019, EL/19/468, Seite 9 vor), verletzte er die ihm obliegende Prüf- und Meldepflicht in grobfahrläs- siger Weise. 3.3 Infolge grobfahrlässiger Verletzung der Prüf- und Meldepflicht er- folgte der Bezug von zu hohen EL im Zeitraum vom 1. September 2016 bis
- September 2017 nicht in gutem Glauben. Ein böswilliger oder gar arg- listiger Leistungsbezug ist nicht erforderlich (vgl. E. 2.3.1 hiervor) und wird dem Beschwerdeführer überdies auch nicht vorgeworfen. Da bereits die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens entfällt, ist auf das kumulative Erfordernis der grossen Härte (vgl. E. 2.3.3 hiervor) nicht weiter einzuge- hen. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Mai 2019 (AB 59) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
- 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei ihm die unent- geltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt zu bewilligen (Beschwerde, Rechtsbe- gehren Ziff. 3, S. 7 Ziff. 8; Eingabe vom 24. Oktober 2019). 4.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Ob und unter welchen Vor- aussetzungen ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, beurteilt sich nach Bundesrecht; die Bemessung der Entschädigung der amtlichen Anwältin bzw. des amtlichen Anwalts richtet sich nach kantona- lem Recht (BGE 141 I 70 E. 2.1 S. 72, 110 V 360 E. 1b S. 362). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2019, EL/19/468, Seite 10 4.3 Mit Blick auf die zu prüfende Bedürftigkeit ist vorab darauf hinzuwei- sen, dass – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. 8) – Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen, nicht ohne weiteres als bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG gelten (SVR 2009 UV Nr. 12 S. 50 E. 4.2). Zur Prüfung der Bedürftigkeit ist dem Einkommen der zivilprozessuale Zwangsbedarf gegenüberzustellen und allfälliges Vermögen zu berücksich- tigen. Beim Zwangsbedarf ist grundsätzlich von den betreibungsrechtlichen Grundbeträgen auszugehen, welche um 30% erhöht werden (Kreisschrei- ben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern über die Ermittlung und den Nachweis der Prozessarmut vom 25. Januar 2011 und Kreisschreiben Nr. B 1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 1. April 2010 [beide einsehbar unter www.justice.be.ch > Zivilverfahren > Kreisschrei- ben]). Der betreibungsrechtliche Grundbetrag für eine alleinstehende Per- son beläuft sich auf Fr. 1‘200.--, um 30% erhöht ergibt dies Fr. 1‘560.--. Zum errechneten Grundbetrag sind der Mietzins samt Nebenkosten von Fr. 1‘050.-- (Akten des Beschwerdeführers zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [act. IA] 7) sowie die Prämien für die Krankenpflegeversiche- rung von Fr. 440.80 (ohne Beiträge für Versicherungen nach VVG; act. IA 8) hinzuzurechnen. Dem sich ergebenden Betrag von Fr. 3‘050.80 pro Monat stehen Einnahmen von insgesamt Fr. 3‘989.60 (Nettoein- kommen: Fr. 1‘857.60 [act. IA 3], IV-Rente: Fr. 1‘176.-- [act. IA 4 f.], EL: Fr. 956.-- [act. IA 1]) gegenüber, woraus ein monatlicher Einnahmenü- berschuss in der Höhe von Fr. 938.80 resultiert. Die vom Beschwerdeführer im Oktober 2019 angegebenen Einnahmen übersteigen damit den zivilpro- zessualen Notbedarf bei weitem. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass keine Angaben zu den Berufsunkosten sowie den laufenden Steuern gemacht wurden. Die Bedürftigkeit ist deshalb zu verneinen und folglich das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ohne weitere Prüfung der kumulativen Voraussetzungen abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2019, EL/19/468, Seite 11
- 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 468 EL SCJ/ISD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. November 2019 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 14. Mai 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2019, EL/19/468, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1990 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit August 2013 Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Rente der Invalidenversicherung in variierender Höhe (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 12, 17, 18, 26, 29). Dabei berücksichtigte die AKB, gestützt auf die Meldung des Versicherten vom 11. Dezember 2014 (AB 14), ab Dezember 2014 ein jährliches Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätig- keit von Fr. 3‘175.-- als Einnahmen (vgl. AB 17/7, 18/7, 26/7, 29/6). Im Rahmen einer von Amtes wegen durchgeführten periodischen EL-Revision (AB 33) reichte der Versicherte am 20. Oktober 2017 namentlich einen Ar- beitsvertrag ein, woraus hervorgeht, dass er seit September 2016 in einer neuen unselbstständigen Tätigkeit ein monatliches Erwerbseinkommen von Fr. 1‘900.--, entsprechend Fr. 22‘800.-- pro Jahr, erzielte (AB 35/6, 36/1). Ferner gab er an, seit Mitte August 2017 in einer eigenen Wohnung zu le- ben (AB 35/1, 40). Mit Rückerstattungsverfügungen vom 20. Februar 2018 forderte die AKB für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis 28. Februar 2018 zufolge des nicht deklarierten Erwerbseinkommens zu viel ausgerich- tete Leistungen von total Fr. 11‘282.-- zurück (AB 45/2, 46/2). Diese Verfü- gungen blieben unangefochten. B. Am 23. März 2018 stellte der Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rück- erstattung (AB 48). Mit „Erlassentscheid“ (Verfügung) vom 18. September 2018 (AB 50) hiess die AKB das Erlassgesuch betreffend die im Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis 28. Februar 2018 zu viel ausgerichteten EL in der Höhe von Fr. 1‘555.-- gut. Hinsichtlich der zwischen dem 1. September 2016 und dem 30. September 2017 zu viel ausgerichteten EL von Fr. 9‘727.-- wies sie das Erlassgesuch mangels guten Glaubens ab und erklärte sich gleichzeitig zur Gewährung von Ratenzahlungen bereit. Die dagegen am 1. Oktober 2018 erhobene Einsprache (AB 51) wies die AKB
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2019, EL/19/468, Seite 3 sodann mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2019 (AB 59) ab und verwei- gerte darin überdies die beantragte Abschreibung der Rückerstattungsfor- derung als uneinbringlich. C. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, mit Eingabe vom 12. Juni 2019 Beschwerde und stellte fol- gende Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14.05.2019 sei aufzuheben. 2. Die Rückforderung sei vollständig zu erlassen. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung durch den Unterzeichnenden zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzli- chen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Eingabe vom 2. Juli 2019 machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen. In der Beschwerdeantwort vom 13. August 2019 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 machte der Beschwerdeführer – nach Aufforderung gemäss prozessleitender Verfügung vom 4. September 2019
– weitergehende Angaben zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2019, EL/19/468, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 14. Mai 2019 (AB 59). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückerstattung von zu viel ausbezahlten EL im Zeitraum vom 1. September 2016 bis 30. September 2017 im Umfang von Fr. 9‘727.-- und in diesem Zusammenhang insbeson- dere das Vorliegen des guten Glaubens als Erlassvoraussetzung. Demge- genüber ist die im besagten Einspracheentscheid ebenfalls verweigerte Abschreibung der Rückforderung als uneinbringlich nicht angefochten und bildet deshalb vorliegend nicht Streitgegenstand (vgl. BGE 125 V 413 E. 2a S. 415). 1.3 Angesichts der zu beurteilenden Rückerstattungsforderung von Fr. 9‘727.-- liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2019, EL/19/468, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Die versicherte Person hat der ihr obliegenden Meldepflicht per- sönlich nachzukommen (SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5b). Allfällige Fehler eines Vertreters oder einer Hilfsperson, deren Dienste die versicherte Per- son für die Erfüllung ihrer Auskunfts- oder Meldepflicht in Anspruch nimmt, hat sie sich grundsätzlich anrechnen zu lassen (BGE 112 V 97 E. 3b S. 104; ARV 1992 S. 103 E. 2b). 2.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1). 2.3.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2019, EL/19/468, Seite 6 gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsman- gels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leis- tungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in ande- ren Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach ei- nem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögli- che und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2018 EL Nr. 13 S. 33 E. 1). Das Verhalten, das den guten Glauben aussch- liesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu beste- hen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Ver- waltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. Juli 2016, 8C_243/2016, E. 4.1 mit Hinweisen). 2.3.2 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 ATSV). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschie- den ist (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). 2.3.3 Guter Glaube und grosse Härte im vorstehend dargelegten Sinn sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzah- lung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Entscheid des BGer vom 13. Juni 2019, 8C_213/2019, E. 4.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2019, EL/19/468, Seite 7 3. 3.1 Es ist rechtskräftig entschieden und vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der verspätet gemeldeten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als … ab September 2016 (AB 36) vorübergehend zu Un- recht zu viel EL bezog. Diese wurden mit Rückerstattungsverfügungen vom
20. Februar 2018 (AB 45 f.) zurückgefordert respektive mit Erlassentscheid (Verfügung) vom 18. September 2018 (AB 50) teilweise erlassen. Darauf ist vorliegend nicht weiter einzugehen (vgl. auch E. 1.2 hiervor). 3.2 Zu prüfen ist, ob die verspätete Meldung der im September 2016 aufgenommenen Erwerbstätigkeit aufgrund der gegebenen Umstände le- diglich als eine leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist und der Beschwer- deführer damit hinsichtlich der zwischen dem 1. September 2016 und dem
30. September 2017 zu viel bezogenen EL gutgläubig war (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er sei davon ausge- gangen, dass der ihn vormals betreuende Vorgesetze der psychiatrischen Dienste D.________ den Stellenantritt nicht nur gegenüber der Invaliden- versicherung, sondern auch der Beschwerdegegnerin gemeldet habe. Zu- dem habe er sich im Zeitpunkt des Stellenantritts bzw. bis zu seinem Aus- zug aus dem Elternhaus im August 2017 auf seine Eltern verlassen respek- tive sei von ihnen unterstützt worden (vgl. Beschwerde S. 4). Hieraus ver- mag der Beschwerdeführer indes nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da er sich allfällige Fehler einer Hilfsperson, deren Unterstützung er zur Erfül- lung seiner Auskunfts- oder Meldepflicht in Anspruch nimmt, ohnehin an- rechnen lassen muss (vgl. E. 2.2 hiervor). Insoweit erübrigt sich somit eine Edition der Akten der Invalidenversicherung. Dem Beschwerdeführer musste – auch unter Berücksichtigung seiner ge- sundheitlichen und kognitiven Einschränkungen – grundsätzlich bereits aufgrund der unmissverständlichen Hinweise im unterzeichneten Gesuchs- formular vom 3. April 2014 (AB 1/4) bewusst sein, dass ihn eine Melde- pflicht betreffend Erwerbstätigkeit trifft; dies umso mehr, als eine ab dem
27. Oktober 2014 aufgenommene Erwerbstätigkeit korrekt gemeldet wurde (vgl. AB 14). Auch in den jeweiligen Leistungsverfügungen (AB 12/2 f.,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2019, EL/19/468, Seite 8 17/2 f., 18/2 f., 26/2 und 4, 29/5) wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich auf seine Meldepflicht betreffend jede Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, namentlich auch in Bezug auf die Aufnahme einer neuen Ar- beitsstelle, aufmerksam gemacht. Aufgrund der regelmässig zugestellten EL-Berechnungsblätter musste dem Beschwerdeführer sodann klar sein, dass die Höhe der EL unter anderem massgeblich von der Höhe des ange- rechneten Erwerbseinkommens abhängt. Entgegen der von ihm in der Ein- gabe vom 2. Juli 2019 vertretenen Auffassung handelt es sich dabei nicht um komplexe administrative Vorgänge. Bei entsprechend gebotener Auf- merksamkeit hätte der Beschwerdeführer denn auch bereits im Rahmen einer kursorischen Prüfung ebenjener Berechnungsblätter bzw. der nach September 2016 in unveränderter Höhe weiter ausgerichteten EL leicht erkennen können respektive müssen, dass die Beschwerdegegnerin offen- sichtlich fälschlicherweise weiterhin vom vormalig erzielten Erwerbsein- kommen ausging. Dies gilt umso mehr mit Blick auf den Einkommensunter- schied von knapp Fr. 20‘000.-- bzw. dem nunmehr rund siebenmal höheren Jahreseinkommen (vgl. Entscheid des BGer vom 5. September 2013, 8C_225/2013, E. 4.2, gemäss welchem ein dreimal höheres Einkommen eine augenfällige Diskrepanz darstellt und infolgedessen der gute Glauben verneint wurde). Wird das EL-Berechnungsblatt – von der versicherten Person oder einer allfälligen Hilfsperson – nicht oder nur unsorgfältig kon- trolliert und deshalb ein darin enthaltener gravierender, leicht erkennbarer Fehler nicht gemeldet, ist der gute Glaube bereits deshalb regelmässig zu verneinen (Entscheide des BGer vom 20. August 2014, 9C_53/2014, E. 3.2, und 14. Juli 2008, 8C_391/2008, E. 4.4.1). Dabei erstreckt sich die vom Verfügungsadressaten grundsätzlich zu erwartende Plausibilitätskon- trolle von Verfügungen namentlich auch auf die Sichtung des in der Verfü- gung, den Berechnungsblättern bzw. sogar den beigelegten Auszügen des individuellen Kontos (IK) für die Ermittlung der Leistungshöhe massgebli- chen Erwerbseinkommens (Entscheid des BGer vom 24. September 2019, 8C_458/2019, E. 6.3 [betreffend Rückforderung von IV-Rentenleistungen]). Indem der Beschwerdeführer ab September 2016 die fälschlicherweise unveränderten EL entgegennahm, ohne deren Berechnung in groben Zü- gen auf ihre Richtigkeit zu kontrollieren bzw. wenigstens sich hierüber bei der Beschwerdegegnerin entsprechend zu erkundigen (vgl. E. 2.3.1 hier-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2019, EL/19/468, Seite 9 vor), verletzte er die ihm obliegende Prüf- und Meldepflicht in grobfahrläs- siger Weise. 3.3 Infolge grobfahrlässiger Verletzung der Prüf- und Meldepflicht er- folgte der Bezug von zu hohen EL im Zeitraum vom 1. September 2016 bis
30. September 2017 nicht in gutem Glauben. Ein böswilliger oder gar arg- listiger Leistungsbezug ist nicht erforderlich (vgl. E. 2.3.1 hiervor) und wird dem Beschwerdeführer überdies auch nicht vorgeworfen. Da bereits die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens entfällt, ist auf das kumulative Erfordernis der grossen Härte (vgl. E. 2.3.3 hiervor) nicht weiter einzuge- hen. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Mai 2019 (AB 59) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei ihm die unent- geltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt zu bewilligen (Beschwerde, Rechtsbe- gehren Ziff. 3, S. 7 Ziff. 8; Eingabe vom 24. Oktober 2019). 4.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Ob und unter welchen Vor- aussetzungen ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, beurteilt sich nach Bundesrecht; die Bemessung der Entschädigung der amtlichen Anwältin bzw. des amtlichen Anwalts richtet sich nach kantona- lem Recht (BGE 141 I 70 E. 2.1 S. 72, 110 V 360 E. 1b S. 362).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2019, EL/19/468, Seite 10 4.3 Mit Blick auf die zu prüfende Bedürftigkeit ist vorab darauf hinzuwei- sen, dass – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. 8) – Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen, nicht ohne weiteres als bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG gelten (SVR 2009 UV Nr. 12 S. 50 E. 4.2). Zur Prüfung der Bedürftigkeit ist dem Einkommen der zivilprozessuale Zwangsbedarf gegenüberzustellen und allfälliges Vermögen zu berücksich- tigen. Beim Zwangsbedarf ist grundsätzlich von den betreibungsrechtlichen Grundbeträgen auszugehen, welche um 30% erhöht werden (Kreisschrei- ben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern über die Ermittlung und den Nachweis der Prozessarmut vom 25. Januar 2011 und Kreisschreiben Nr. B 1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 1. April 2010 [beide einsehbar unter www.justice.be.ch > Zivilverfahren > Kreisschrei- ben]). Der betreibungsrechtliche Grundbetrag für eine alleinstehende Per- son beläuft sich auf Fr. 1‘200.--, um 30% erhöht ergibt dies Fr. 1‘560.--. Zum errechneten Grundbetrag sind der Mietzins samt Nebenkosten von Fr. 1‘050.-- (Akten des Beschwerdeführers zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [act. IA] 7) sowie die Prämien für die Krankenpflegeversiche- rung von Fr. 440.80 (ohne Beiträge für Versicherungen nach VVG; act. IA 8) hinzuzurechnen. Dem sich ergebenden Betrag von Fr. 3‘050.80 pro Monat stehen Einnahmen von insgesamt Fr. 3‘989.60 (Nettoein- kommen: Fr. 1‘857.60 [act. IA 3], IV-Rente: Fr. 1‘176.-- [act. IA 4 f.], EL: Fr. 956.-- [act. IA 1]) gegenüber, woraus ein monatlicher Einnahmenü- berschuss in der Höhe von Fr. 938.80 resultiert. Die vom Beschwerdeführer im Oktober 2019 angegebenen Einnahmen übersteigen damit den zivilpro- zessualen Notbedarf bei weitem. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass keine Angaben zu den Berufsunkosten sowie den laufenden Steuern gemacht wurden. Die Bedürftigkeit ist deshalb zu verneinen und folglich das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ohne weitere Prüfung der kumulativen Voraussetzungen abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2019, EL/19/468, Seite 11 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt wird abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.