opencaselaw.ch

200 2019 458

Bern VerwG · 2019-05-13 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019

Sachverhalt

A. Die 1956 geborene A.________ bezieht seit dem 1. April 2015 Ergän- zungsleistungen zur Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenver sicherung (Verfügung vom 8. Mai 2015 [Antwortbeilagen {AB} der Aus- gleichskasse des Kantons Bern {AKB bzw. Beschwerdegegnerin} 1, 4]). Im Zusammenhang mit der periodischen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Februar 2019 (AB 19) erfuhr die AKB, dass die Versicherte über Freizügigkeitskonten bei der C.________ Freizügigkeitsstiftung verfügte (AB 26 bis 28). In der Folge nahm die AKB mit zwei Verfügungen vom

13. März 2019 (AB 29 f.) eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab dem 1. April 2015 vor, wobei sie die Freizügigkeitsguthaben als verzehrbarer Vermögenswert berücksichtigte, und forderte von der Versicherten die für die Zeit vom 1. April 2015 bis 31. Dezember 2016 resp. vom 1. Januar 2017 bis 31. März 2019 zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 16'901.-- (Zeitraum vom 1. April 2015 bis 31. Dezember 2016: Fr. 8'076.--; Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. März 2019: Fr. 8'825.--) zurück. Eine gegen diese zwei Verfügungen erhobene Einsprache (AB 36) wies die AKB mit Entscheid vom 13. Mai 2019 (AB 37) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 7. Juni 2019 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbe- gehren:

1. Der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019 sei aufzuheben.

2. Die Rückerstattungsverfügungen (2) vom 13. März 2019 (Zeitraum: 1. April 2015 bis 31. Dezember 2016 und 1. Januar 2017 bis 31. März 2019) seien aufzuhe- ben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/19/458, Seite 3

3. Der Beschwerdeführerin seien die ihr monatlich zustehenden Ergänzungsleistun- gen auszuzahlen.

4. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin der Ausgleichskasse des Kan- tons Bern die von ihr erhaltenen Ergänzungsleistungen in der Zeit vom 1. April 2015 bis 31. März 2019 von total Fr. 16'901.-- nicht zurückzuerstatten hat.

5. Die Parteikosten betreffend Einspracheverfahren sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6. Eventuell: Der Beschwerdeführerin sei für das Einspracheverfahren die unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei ihr als Rechtsbei- stand zuzuordnen.

7. Die Verfahrens- und Parteikosten seien für das vorliegende Verfahren der Be- schwerdegegnerin aufzuerlegen.

8. Eventuell: Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei ihr als Rechts- beistand zuzuordnen. Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2019 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 14. September 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnah- me ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. März 2021 gab der Instruktionsrich- ter der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 20. Mai 2021 ging eine entsprechende Eingabe beim Gericht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/19/458, Seite 4

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019 (AB 37). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforde- rung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 16'901.-- für zu viel aus- gerichtete Ergänzungsleistungen im Zeitraum vom 1. April 2015 bis

31. März 2019 (AB 37 S. 1 und 4) und diesbezüglich einzig die Frage der Anrechenbarkeit der Freizügigkeitsguthaben der Beschwerdeführerin als verzehrbarer Vermögenswert resp. der Berücksichtigung der Schulden. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu be- schränken, wenn - wie hier - aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Soweit die Beschwerdeführerin eine zusätzliche Auszahlung der ihr zuste- henden monatlichen Ergänzungsleistungen beantragt (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. I.3), hat die Beschwerdegegnerin hierüber in den Verfügungen vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/19/458, Seite 5

E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formellrechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 49 Abs. 3 ATSG) sei mit den mangelhaft begründeten Rückerstattungsverfügungen vom 13. März 2019 (AB 29 f.) verletzt worden, weshalb diese nichtig seien (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. III.1). 2.2 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Ver- sicherungsträger gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet (Art. 52 Abs. 3 ATSG). Die Einspracheentscheide sind innert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/19/458, Seite 6 angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Art. 52 Abs. 2 ATSG). Die Einsprache ist ein Rechtsmittel, mit dem der Verfügungsempfänger die Instanz, welche die Verfügung erlassen hat, um nochmalige förmliche und einlässlichere Beurteilung des Streitgegenstandes ersucht. Daraus folgt, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Mindestanforderungen an einen Einspracheentscheid nicht ohne weiteres auf durch Einsprache anfechtbare Verfügungen übertragen werden können. Je geringer die formellen Anforderungen an die Einsprache ausgestaltet sind, desto knapper kann die Begründung der Verfügung ausfallen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. Januar 2009, 8C_413/2008, E. 3.3). 2.3 Im Sozialversicherungsrecht sind die formellen Anforderungen an die Einsprache, insbesondere deren Begründung, minimal (BGer 8C_413/2008, E. 3.4). Die Beschwerdegegnerin hat in den Rückerstattungsverfügungen vom 13. März 2019 (AB 29 f.) festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die bei der C.________ Freizügigkeitsstiftung vorhandenen Freizügigkeitskonten nicht gemeldet habe (AB 29 S. 1, AB 30 S. 1). Aus den beiliegenden Berechnungsblättern ist klar ersichtlich, dass die Freizügigkeitsguthaben bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen als verzehrbarer Vermögenswert berücksichtigt wurden (AB 29 S. 6 f., 9, 11; AB 30 S. 7 bis 11). Mit Blick darauf konnte die Beschwerdeführerin die Verfügungen zweifellos sachgerecht anfechten bzw. eine rechtsgenügliche Einsprache erheben (vgl. AB 36), weshalb rechtsprechungsgemäss keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt. Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren ist somit abzuweisen (Entscheid des BGer vom 27. Oktober 2010, 8C_669/2010, E. 2.2; BGer 8C_413/2008, E. 3.4). 3. 3.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/19/458, Seite 7 die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Blick auf die bei Verfügungen über Ergänzungsleistungen auf ein Kalenderjahr beschränkte Rechtsbeständigkeit (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258) gelangt im Lichte des hier vom 1. April 2015 bis 31. März 2019 strittigen Leistungsanspruchs das bisherige Recht zur Anwendung (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370). 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 3.3 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a bis c ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 3.3.1 Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge sind bei der Be- rechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen als Vermögen entsprechend aArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gül- tig gewesenen Fassung) zu berücksichtigen, wenn sie bezogen werden können. Gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425) dürfen Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühes- tens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Renten- alters nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ausbezahlt werden. Nach Art. 13 Abs. 1 lit. b BVG haben Frauen, die das 64. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/19/458, Seite 8 3.3.2 aArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG ordnet die Anrechnung eines Teils des Reinvermögens als Einnahme an, was bedeutet, dass vom rohen Vermö- gen die Schulden des Ansprechers auf Ergänzungsleistungen bzw. der in die Anspruchsberechnung einbezogenen Personen abzuziehen sind, bevor der Vermögensverzehrbetrag ermittelt wird. Als Schulden fallen neben Hypothekarschulden, Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten auch Steuerschulden in Betracht. Dabei genügt es für die Berück- sichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz dazu können ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt sein. Es können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313 und E. 3.3 S. 314, 140 V 201 E. 4.2 S. 205; SVR 2018 EL Nr. 17 S. 42 E. 4.2). 3.4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit wel- cher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV eine Rückerstattung bereits bezogener Ergänzungsleis- tungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). Bei der Neube- rechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbe- trages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungs- zeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrele- vanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen (BGE 138 V 298 E. 5.1 S. 300). 4. 4.1 Es steht fest, dass die am 30. Januar 1956 geborene Beschwerdeführerin (AB 1) das ordentliche Rentenalter der AHV am 30.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/19/458, Seite 9 Januar 2020 erreicht hat und dementsprechend gestützt auf Art. 16 Abs. 1 FZV (vgl. E. 3.3.1 hiervor) ab Anfang 2015 die bei der C.________ Freizügigkeitsstiftung auf drei Freizügigkeitskonten liegenden Guthaben, welche am 31. Dezember 2014 einen Gesamtsaldo von Fr. 101'036.--, am

31. Dezember 2015 einen solchen von Fr. 101'398.--, am 31. Dezember 2016 einen solchen von Fr. 101'686.--, am 31. Dezember 2017 einen solchen von Fr. 101'893.-- und am 31. Dezember 2018 einen solchen von Fr. 102'063.-- aufwiesen (AB 26 bis 28; vgl. auch BB 13 S. 2), in Form eines Gesamtkapitalbezuges hätte beziehen können (vgl. Art. 6 i.V.m. 9 des Reglements der C.________ Freizügigkeitsstiftung [Beschwerdebeilagen {BB} 23 S. 1 f.]). Demzufolge sind der Beschwerdeführerin die Freizügigkeitsguthaben als Vermögen entsprechend aArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG anzurechnen (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Nach der genannten Bestimmung wird ein Fünfzehntel des Reinvermögens angerechnet, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- übersteigt (vgl. E. 3.3 hiervor). 4.2 Weiter ist aufgrund der Akten erstellt, dass die Beschwerdeführerin über Verlustscheine und Betreibungen in der Gesamthöhe von Fr. 27'835.95 verfügt. Bei den Verlustscheinen handelt es sich hauptsäch- lich um Steuerschulden (vgl. Auszug aus dem Betreibungsregister des Be- treibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle …, vom 21. Mai 2019; BB 4 S. 2). Nach der Rechtsprechung sind bei der Bestimmung des Reinvermögens nach aArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG die Schulden des Ergänzungsleistungsbe- zügers vom rohen Vermögen abzuziehen. Die vorliegenden - einwandfrei belegten - Schulden können lediglich berücksichtigt werden, wenn sie die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Diese Voraussetzung ist bei Schulden, für die - wie hier - Pfändungsverlustscheine nach Art. 149 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) ausgestellt wurden (BB 4 S. 2), gegeben, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Gläubiger - hier hauptsächlich die Steuerverwaltung - ihre Forderungen geltend machen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/19/458, Seite 10 sobald sie davon Kenntnis erhalten, dass die Beschwerdeführerin über neues Vermögen verfügt bzw. die auf den erwähnten Freizügigkeitskonten liegenden Guthaben bezieht. Dabei ist in rechtlicher Hinsicht von Bedeutung, dass der Pfändungsverlustschein als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt (vgl. Art. 149 Abs. 2 SchKG), d.h. als Titel für die Erlangung provisorischer Rechtsöffnung. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die durch die Verlustscheine verurkundeten Forderungen grundsätzlich erst 20 Jahre nach der Ausstellung verjähren (Art. 149a Abs. 1 SchKG). Mithin ist davon auszugehen, dass die betreffenden Gläubiger, darunter die Steuerverwaltung, ihre - im hier massgebenden Zeitraum (von April 2015 bis März 2019) noch nicht verjährten - Forderungen (BB 4 S. 2) geltend gemacht hätten, da neue Betreibungen Erfolg versprochen hätten. Damit sind die vorliegenden Schulden der Beschwerdeführerin im EL-Bereich vom rohen Vermögen abzuziehen. Inwieweit die einzelnen Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit gegeben sind, wird die Beschwerdegegnerin in Bezug auf ein jedes streitige Kalenderjahr zu prüfen haben, weil die Ergänzungsleistungen jährlich zu überprüfen und neu festzusetzen sind (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG; BGE 139 V 570 E. 3.1 S. 572). Ergänzend ist Folgendes zu beachten: Werden die auf den Freizügigkeitskonten stehen gelassenen Guthaben im Rahmen der Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen nach aArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG in den Jahren 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 berücksichtigt (vgl. E. 1.2 hiervor), sind davon die Steuern, die bei einem Bezug in den betreffenden Jahren angefallen wären, zu berücksichtigen (BGE 140 V 201 E. 4.4 S. 206). Die in den Akten liegende Steuerrechnung vom 17. März 2020 (BB

13) bezieht sich auf den am 31. Januar 2020 effektiv erfolgten Bezug des gesamten Freizügigkeitsguthabens (Fr. 102'163.--). Dieser zog Steuern von insgesamt Fr. 4'497.65 nach sich (BB 13 S. 2). Welche Steuerschulden der Bezug der entsprechenden Freizügigkeitsguthaben in den Jahren 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 ausgelöst hätte, wird die Beschwerdegegnerin zu ermitteln und auch darzulegen haben (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2021, S. 3 Ziff. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/19/458, Seite 11 Schliesslich bleibt anzufügen, dass das Sozialversicherungsgericht die Ge- setzmässigkeit des angefochtenen Entscheides in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; vgl. auch E. 3.4 hiervor). Der Berücksichtigung der besagten Schulden steht unter diesem Gesichtswin- kel - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Stellungnahme vom 19. Mai 2021, S. 3 Ziff. 5) - somit nichts entgegen. 4.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Er- gänzungsleistungen vom 1. April 2015 bis 31. März 2019 - unter Berücksichtigung der Freizügigkeitsguthaben und der Schulden - neu zu verfügen hat. Mit Blick darauf erübrigen sich Weiterungen zur verfügten Rückforderung in der Gesamthöhe von Fr. 16'901.--. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr für das Einsprache- verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt zu bewilligen (vgl. Be- schwerde, S. 2 Ziff. I.6). 5.2 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein An- spruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Be- dürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; SVR 2020 IV Nr. 31 S. 110 E. 3.2; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. Das Kriterium der Notwendigkeit der Vertre- tung ist dabei strenger und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfah- ren. Während im gerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Dem- zufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/19/458, Seite 12 auf die Offizialmaxime oder den Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachliche Notwendigkeit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfah- ren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; SVR 2017 IV Nr. 38 S. 116 E. 6.4.2). Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspra- cheverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der an- wendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweili- gen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbei- ständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertre- ter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (in BGE 146 V 306 nicht publizierte E. 3.2 des Ent- scheides des BGer vom 30. Juni 2020, 9C_688/2019; SVR 2020 IV Nr. 31 S. 111 E. 5.1; ARV 2015 S. 163 E. 2.2). 5.3 Das Einspracheverfahren beschränkte sich einzig auf die Frage der Anrechenbarkeit der Freizügigkeitsguthaben bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen. Die Beschwerdeführerin hätte lediglich vorbringen müssen, dass die Freizügigkeitskonten nicht zu berücksichtigen und somit die Voraussetzungen für eine Rückforderung nicht erfüllt seien. Hierfür ist indessen eine anwaltliche Verbeiständung nicht erforderlich; eine Mithilfe bzw. Unterstützung von Institutionen der Fürsorge (bspw. Rechtsdienst des Sozialamtes der Stadt Bern) oder anderweitiger Fach- und Vertrauensleute hätte ohne Weiteres ausgereicht. Mithin sind das Erfordernis einer anwalt- lichen Vertretung und damit ein entsprechender Anspruch ohne weitere Prüfung der kumulativen Voraussetzungen der Bedürftigkeit und der Aus- sichtslosigkeit zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/19/458, Seite 13 tungsverfahren, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________, zu Recht abgewiesen. 6. Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde, so- weit darauf einzutreten ist, der angefochtene Einspracheentscheid vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich einzutreten (vgl. E. 1.2 hiernach).

E. 13 Mai 2019 (AB 37) betreffend die Rückforderung aufzuheben. Die Be- schwerdegegnerin hat über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Er- gänzungsleistungen vom 1. April 2015 bis 31. März 2019 - unter Berücksichtigung der Freizügigkeitsguthaben und der Schulden - neu zu verfügen. Betreffend das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung; vgl. Art. 83 ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Da die Beschwerdeführerin in der Hauptsache (Rückforderung bzw. Berücksichtigung der Schulden) obsiegt und lediglich hinsichtlich der untergeordneten Frage der unentgeltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren unterliegt, hat sie nach Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht fest- gesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g Satz 2 ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 8. April 2021 wird die Parteientschädigung festgesetzt auf Fr. 5'451.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). 7.3 Bei diesem Prozessausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des für das Beschwerdeverfahren gestellten Gesuchs um un- entgeltliche Rechtspflege dahingefallen. Das entsprechende Verfahren ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/19/458, Seite 14 als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 13. Mai 2019 betreffend die Rückforderung auf- gehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Ergän- zungsleistungen neu verfüge. Betreffend das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird die Beschwerde abge- wiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 5'451.85 (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt im Beschwerdeverfahren wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2021)

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/19/458, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/19/458, Seite 16 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019 sei aufzuheben.
  2. Die Rückerstattungsverfügungen (2) vom 13. März 2019 (Zeitraum: 1. April 2015 bis 31. Dezember 2016 und 1. Januar 2017 bis 31. März 2019) seien aufzuhe- ben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/19/458, Seite 3
  3. Der Beschwerdeführerin seien die ihr monatlich zustehenden Ergänzungsleistun- gen auszuzahlen.
  4. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin der Ausgleichskasse des Kan- tons Bern die von ihr erhaltenen Ergänzungsleistungen in der Zeit vom 1. April 2015 bis 31. März 2019 von total Fr. 16'901.-- nicht zurückzuerstatten hat.
  5. Die Parteikosten betreffend Einspracheverfahren sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
  6. Eventuell: Der Beschwerdeführerin sei für das Einspracheverfahren die unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei ihr als Rechtsbei- stand zuzuordnen.
  7. Die Verfahrens- und Parteikosten seien für das vorliegende Verfahren der Be- schwerdegegnerin aufzuerlegen.
  8. Eventuell: Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei ihr als Rechts- beistand zuzuordnen. Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2019 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 14. September 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnah- me ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. März 2021 gab der Instruktionsrich- ter der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 20. Mai 2021 ging eine entsprechende Eingabe beim Gericht ein. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/19/458, Seite 4 Erwägungen:
  9. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  10. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich einzutreten (vgl. E. 1.2 hiernach). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019 (AB 37). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforde- rung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 16'901.-- für zu viel aus- gerichtete Ergänzungsleistungen im Zeitraum vom 1. April 2015 bis
  12. März 2019 (AB 37 S. 1 und 4) und diesbezüglich einzig die Frage der Anrechenbarkeit der Freizügigkeitsguthaben der Beschwerdeführerin als verzehrbarer Vermögenswert resp. der Berücksichtigung der Schulden. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu be- schränken, wenn - wie hier - aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Soweit die Beschwerdeführerin eine zusätzliche Auszahlung der ihr zuste- henden monatlichen Ergänzungsleistungen beantragt (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. I.3), hat die Beschwerdegegnerin hierüber in den Verfügungen vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/19/458, Seite 5
  13. März 2019 (AB 29 f.) bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid vom
  14. Mai 2019 (AB 37) nicht befunden. Folglich ist diesbezüglich mangels Anfechtungsobjektes auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  15. 2.1 In formellrechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 49 Abs. 3 ATSG) sei mit den mangelhaft begründeten Rückerstattungsverfügungen vom 13. März 2019 (AB 29 f.) verletzt worden, weshalb diese nichtig seien (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. III.1). 2.2 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Ver- sicherungsträger gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet (Art. 52 Abs. 3 ATSG). Die Einspracheentscheide sind innert Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/19/458, Seite 6 angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Art. 52 Abs. 2 ATSG). Die Einsprache ist ein Rechtsmittel, mit dem der Verfügungsempfänger die Instanz, welche die Verfügung erlassen hat, um nochmalige förmliche und einlässlichere Beurteilung des Streitgegenstandes ersucht. Daraus folgt, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Mindestanforderungen an einen Einspracheentscheid nicht ohne weiteres auf durch Einsprache anfechtbare Verfügungen übertragen werden können. Je geringer die formellen Anforderungen an die Einsprache ausgestaltet sind, desto knapper kann die Begründung der Verfügung ausfallen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. Januar 2009, 8C_413/2008, E. 3.3). 2.3 Im Sozialversicherungsrecht sind die formellen Anforderungen an die Einsprache, insbesondere deren Begründung, minimal (BGer 8C_413/2008, E. 3.4). Die Beschwerdegegnerin hat in den Rückerstattungsverfügungen vom 13. März 2019 (AB 29 f.) festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die bei der C.________ Freizügigkeitsstiftung vorhandenen Freizügigkeitskonten nicht gemeldet habe (AB 29 S. 1, AB 30 S. 1). Aus den beiliegenden Berechnungsblättern ist klar ersichtlich, dass die Freizügigkeitsguthaben bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen als verzehrbarer Vermögenswert berücksichtigt wurden (AB 29 S. 6 f., 9, 11; AB 30 S. 7 bis 11). Mit Blick darauf konnte die Beschwerdeführerin die Verfügungen zweifellos sachgerecht anfechten bzw. eine rechtsgenügliche Einsprache erheben (vgl. AB 36), weshalb rechtsprechungsgemäss keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt. Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren ist somit abzuweisen (Entscheid des BGer vom 27. Oktober 2010, 8C_669/2010, E. 2.2; BGer 8C_413/2008, E. 3.4).
  16. 3.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/19/458, Seite 7 die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Blick auf die bei Verfügungen über Ergänzungsleistungen auf ein Kalenderjahr beschränkte Rechtsbeständigkeit (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258) gelangt im Lichte des hier vom 1. April 2015 bis 31. März 2019 strittigen Leistungsanspruchs das bisherige Recht zur Anwendung (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370). 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 3.3 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a bis c ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 3.3.1 Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge sind bei der Be- rechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen als Vermögen entsprechend aArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gül- tig gewesenen Fassung) zu berücksichtigen, wenn sie bezogen werden können. Gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425) dürfen Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühes- tens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Renten- alters nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ausbezahlt werden. Nach Art. 13 Abs. 1 lit. b BVG haben Frauen, die das 64. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/19/458, Seite 8 3.3.2 aArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG ordnet die Anrechnung eines Teils des Reinvermögens als Einnahme an, was bedeutet, dass vom rohen Vermö- gen die Schulden des Ansprechers auf Ergänzungsleistungen bzw. der in die Anspruchsberechnung einbezogenen Personen abzuziehen sind, bevor der Vermögensverzehrbetrag ermittelt wird. Als Schulden fallen neben Hypothekarschulden, Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten auch Steuerschulden in Betracht. Dabei genügt es für die Berück- sichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz dazu können ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt sein. Es können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313 und E. 3.3 S. 314, 140 V 201 E. 4.2 S. 205; SVR 2018 EL Nr. 17 S. 42 E. 4.2). 3.4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit wel- cher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV eine Rückerstattung bereits bezogener Ergänzungsleis- tungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). Bei der Neube- rechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbe- trages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungs- zeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrele- vanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen (BGE 138 V 298 E. 5.1 S. 300).
  17. 4.1 Es steht fest, dass die am 30. Januar 1956 geborene Beschwerdeführerin (AB 1) das ordentliche Rentenalter der AHV am 30. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/19/458, Seite 9 Januar 2020 erreicht hat und dementsprechend gestützt auf Art. 16 Abs. 1 FZV (vgl. E. 3.3.1 hiervor) ab Anfang 2015 die bei der C.________ Freizügigkeitsstiftung auf drei Freizügigkeitskonten liegenden Guthaben, welche am 31. Dezember 2014 einen Gesamtsaldo von Fr. 101'036.--, am
  18. Dezember 2015 einen solchen von Fr. 101'398.--, am 31. Dezember 2016 einen solchen von Fr. 101'686.--, am 31. Dezember 2017 einen solchen von Fr. 101'893.-- und am 31. Dezember 2018 einen solchen von Fr. 102'063.-- aufwiesen (AB 26 bis 28; vgl. auch BB 13 S. 2), in Form eines Gesamtkapitalbezuges hätte beziehen können (vgl. Art. 6 i.V.m. 9 des Reglements der C.________ Freizügigkeitsstiftung [Beschwerdebeilagen {BB} 23 S. 1 f.]). Demzufolge sind der Beschwerdeführerin die Freizügigkeitsguthaben als Vermögen entsprechend aArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG anzurechnen (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Nach der genannten Bestimmung wird ein Fünfzehntel des Reinvermögens angerechnet, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- übersteigt (vgl. E. 3.3 hiervor). 4.2 Weiter ist aufgrund der Akten erstellt, dass die Beschwerdeführerin über Verlustscheine und Betreibungen in der Gesamthöhe von Fr. 27'835.95 verfügt. Bei den Verlustscheinen handelt es sich hauptsäch- lich um Steuerschulden (vgl. Auszug aus dem Betreibungsregister des Be- treibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle …, vom 21. Mai 2019; BB 4 S. 2). Nach der Rechtsprechung sind bei der Bestimmung des Reinvermögens nach aArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG die Schulden des Ergänzungsleistungsbe- zügers vom rohen Vermögen abzuziehen. Die vorliegenden - einwandfrei belegten - Schulden können lediglich berücksichtigt werden, wenn sie die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Diese Voraussetzung ist bei Schulden, für die - wie hier - Pfändungsverlustscheine nach Art. 149 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) ausgestellt wurden (BB 4 S. 2), gegeben, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Gläubiger - hier hauptsächlich die Steuerverwaltung - ihre Forderungen geltend machen, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/19/458, Seite 10 sobald sie davon Kenntnis erhalten, dass die Beschwerdeführerin über neues Vermögen verfügt bzw. die auf den erwähnten Freizügigkeitskonten liegenden Guthaben bezieht. Dabei ist in rechtlicher Hinsicht von Bedeutung, dass der Pfändungsverlustschein als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt (vgl. Art. 149 Abs. 2 SchKG), d.h. als Titel für die Erlangung provisorischer Rechtsöffnung. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die durch die Verlustscheine verurkundeten Forderungen grundsätzlich erst 20 Jahre nach der Ausstellung verjähren (Art. 149a Abs. 1 SchKG). Mithin ist davon auszugehen, dass die betreffenden Gläubiger, darunter die Steuerverwaltung, ihre - im hier massgebenden Zeitraum (von April 2015 bis März 2019) noch nicht verjährten - Forderungen (BB 4 S. 2) geltend gemacht hätten, da neue Betreibungen Erfolg versprochen hätten. Damit sind die vorliegenden Schulden der Beschwerdeführerin im EL-Bereich vom rohen Vermögen abzuziehen. Inwieweit die einzelnen Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit gegeben sind, wird die Beschwerdegegnerin in Bezug auf ein jedes streitige Kalenderjahr zu prüfen haben, weil die Ergänzungsleistungen jährlich zu überprüfen und neu festzusetzen sind (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG; BGE 139 V 570 E. 3.1 S. 572). Ergänzend ist Folgendes zu beachten: Werden die auf den Freizügigkeitskonten stehen gelassenen Guthaben im Rahmen der Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen nach aArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG in den Jahren 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 berücksichtigt (vgl. E. 1.2 hiervor), sind davon die Steuern, die bei einem Bezug in den betreffenden Jahren angefallen wären, zu berücksichtigen (BGE 140 V 201 E. 4.4 S. 206). Die in den Akten liegende Steuerrechnung vom 17. März 2020 (BB 13) bezieht sich auf den am 31. Januar 2020 effektiv erfolgten Bezug des gesamten Freizügigkeitsguthabens (Fr. 102'163.--). Dieser zog Steuern von insgesamt Fr. 4'497.65 nach sich (BB 13 S. 2). Welche Steuerschulden der Bezug der entsprechenden Freizügigkeitsguthaben in den Jahren 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 ausgelöst hätte, wird die Beschwerdegegnerin zu ermitteln und auch darzulegen haben (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2021, S. 3 Ziff. 4). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/19/458, Seite 11 Schliesslich bleibt anzufügen, dass das Sozialversicherungsgericht die Ge- setzmässigkeit des angefochtenen Entscheides in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; vgl. auch E. 3.4 hiervor). Der Berücksichtigung der besagten Schulden steht unter diesem Gesichtswin- kel - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Stellungnahme vom 19. Mai 2021, S. 3 Ziff. 5) - somit nichts entgegen. 4.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Er- gänzungsleistungen vom 1. April 2015 bis 31. März 2019 - unter Berücksichtigung der Freizügigkeitsguthaben und der Schulden - neu zu verfügen hat. Mit Blick darauf erübrigen sich Weiterungen zur verfügten Rückforderung in der Gesamthöhe von Fr. 16'901.--.
  19. 5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr für das Einsprache- verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt zu bewilligen (vgl. Be- schwerde, S. 2 Ziff. I.6). 5.2 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein An- spruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Be- dürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; SVR 2020 IV Nr. 31 S. 110 E. 3.2; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. Das Kriterium der Notwendigkeit der Vertre- tung ist dabei strenger und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfah- ren. Während im gerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Dem- zufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/19/458, Seite 12 auf die Offizialmaxime oder den Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachliche Notwendigkeit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfah- ren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; SVR 2017 IV Nr. 38 S. 116 E. 6.4.2). Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspra- cheverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der an- wendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweili- gen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbei- ständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertre- ter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (in BGE 146 V 306 nicht publizierte E. 3.2 des Ent- scheides des BGer vom 30. Juni 2020, 9C_688/2019; SVR 2020 IV Nr. 31 S. 111 E. 5.1; ARV 2015 S. 163 E. 2.2). 5.3 Das Einspracheverfahren beschränkte sich einzig auf die Frage der Anrechenbarkeit der Freizügigkeitsguthaben bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen. Die Beschwerdeführerin hätte lediglich vorbringen müssen, dass die Freizügigkeitskonten nicht zu berücksichtigen und somit die Voraussetzungen für eine Rückforderung nicht erfüllt seien. Hierfür ist indessen eine anwaltliche Verbeiständung nicht erforderlich; eine Mithilfe bzw. Unterstützung von Institutionen der Fürsorge (bspw. Rechtsdienst des Sozialamtes der Stadt Bern) oder anderweitiger Fach- und Vertrauensleute hätte ohne Weiteres ausgereicht. Mithin sind das Erfordernis einer anwalt- lichen Vertretung und damit ein entsprechender Anspruch ohne weitere Prüfung der kumulativen Voraussetzungen der Bedürftigkeit und der Aus- sichtslosigkeit zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/19/458, Seite 13 tungsverfahren, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________, zu Recht abgewiesen.
  20. Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde, so- weit darauf einzutreten ist, der angefochtene Einspracheentscheid vom
  21. Mai 2019 (AB 37) betreffend die Rückforderung aufzuheben. Die Be- schwerdegegnerin hat über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Er- gänzungsleistungen vom 1. April 2015 bis 31. März 2019 - unter Berücksichtigung der Freizügigkeitsguthaben und der Schulden - neu zu verfügen. Betreffend das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist die Beschwerde abzuweisen.
  22. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung; vgl. Art. 83 ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Da die Beschwerdeführerin in der Hauptsache (Rückforderung bzw. Berücksichtigung der Schulden) obsiegt und lediglich hinsichtlich der untergeordneten Frage der unentgeltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren unterliegt, hat sie nach Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht fest- gesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g Satz 2 ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 8. April 2021 wird die Parteientschädigung festgesetzt auf Fr. 5'451.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). 7.3 Bei diesem Prozessausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des für das Beschwerdeverfahren gestellten Gesuchs um un- entgeltliche Rechtspflege dahingefallen. Das entsprechende Verfahren ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/19/458, Seite 14 als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  23. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 13. Mai 2019 betreffend die Rückforderung auf- gehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Ergän- zungsleistungen neu verfüge. Betreffend das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird die Beschwerde abge- wiesen.
  24. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  25. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 5'451.85 (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen.
  26. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt im Beschwerdeverfahren wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  27. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2021) - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/19/458, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/19/458, Seite 16 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 458 EL KNB/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. Mai 2021 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/19/458, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1956 geborene A.________ bezieht seit dem 1. April 2015 Ergän- zungsleistungen zur Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenver sicherung (Verfügung vom 8. Mai 2015 [Antwortbeilagen {AB} der Aus- gleichskasse des Kantons Bern {AKB bzw. Beschwerdegegnerin} 1, 4]). Im Zusammenhang mit der periodischen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Februar 2019 (AB 19) erfuhr die AKB, dass die Versicherte über Freizügigkeitskonten bei der C.________ Freizügigkeitsstiftung verfügte (AB 26 bis 28). In der Folge nahm die AKB mit zwei Verfügungen vom

13. März 2019 (AB 29 f.) eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab dem 1. April 2015 vor, wobei sie die Freizügigkeitsguthaben als verzehrbarer Vermögenswert berücksichtigte, und forderte von der Versicherten die für die Zeit vom 1. April 2015 bis 31. Dezember 2016 resp. vom 1. Januar 2017 bis 31. März 2019 zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 16'901.-- (Zeitraum vom 1. April 2015 bis 31. Dezember 2016: Fr. 8'076.--; Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. März 2019: Fr. 8'825.--) zurück. Eine gegen diese zwei Verfügungen erhobene Einsprache (AB 36) wies die AKB mit Entscheid vom 13. Mai 2019 (AB 37) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 7. Juni 2019 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbe- gehren:

1. Der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019 sei aufzuheben.

2. Die Rückerstattungsverfügungen (2) vom 13. März 2019 (Zeitraum: 1. April 2015 bis 31. Dezember 2016 und 1. Januar 2017 bis 31. März 2019) seien aufzuhe- ben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/19/458, Seite 3

3. Der Beschwerdeführerin seien die ihr monatlich zustehenden Ergänzungsleistun- gen auszuzahlen.

4. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin der Ausgleichskasse des Kan- tons Bern die von ihr erhaltenen Ergänzungsleistungen in der Zeit vom 1. April 2015 bis 31. März 2019 von total Fr. 16'901.-- nicht zurückzuerstatten hat.

5. Die Parteikosten betreffend Einspracheverfahren sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6. Eventuell: Der Beschwerdeführerin sei für das Einspracheverfahren die unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei ihr als Rechtsbei- stand zuzuordnen.

7. Die Verfahrens- und Parteikosten seien für das vorliegende Verfahren der Be- schwerdegegnerin aufzuerlegen.

8. Eventuell: Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei ihr als Rechts- beistand zuzuordnen. Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2019 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 14. September 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnah- me ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. März 2021 gab der Instruktionsrich- ter der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 20. Mai 2021 ging eine entsprechende Eingabe beim Gericht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/19/458, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich einzutreten (vgl. E. 1.2 hiernach). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019 (AB 37). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforde- rung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 16'901.-- für zu viel aus- gerichtete Ergänzungsleistungen im Zeitraum vom 1. April 2015 bis

31. März 2019 (AB 37 S. 1 und 4) und diesbezüglich einzig die Frage der Anrechenbarkeit der Freizügigkeitsguthaben der Beschwerdeführerin als verzehrbarer Vermögenswert resp. der Berücksichtigung der Schulden. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu be- schränken, wenn - wie hier - aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Soweit die Beschwerdeführerin eine zusätzliche Auszahlung der ihr zuste- henden monatlichen Ergänzungsleistungen beantragt (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. I.3), hat die Beschwerdegegnerin hierüber in den Verfügungen vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/19/458, Seite 5

13. März 2019 (AB 29 f.) bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid vom

13. Mai 2019 (AB 37) nicht befunden. Folglich ist diesbezüglich mangels Anfechtungsobjektes auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formellrechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 49 Abs. 3 ATSG) sei mit den mangelhaft begründeten Rückerstattungsverfügungen vom 13. März 2019 (AB 29 f.) verletzt worden, weshalb diese nichtig seien (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. III.1). 2.2 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Ver- sicherungsträger gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet (Art. 52 Abs. 3 ATSG). Die Einspracheentscheide sind innert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/19/458, Seite 6 angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Art. 52 Abs. 2 ATSG). Die Einsprache ist ein Rechtsmittel, mit dem der Verfügungsempfänger die Instanz, welche die Verfügung erlassen hat, um nochmalige förmliche und einlässlichere Beurteilung des Streitgegenstandes ersucht. Daraus folgt, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Mindestanforderungen an einen Einspracheentscheid nicht ohne weiteres auf durch Einsprache anfechtbare Verfügungen übertragen werden können. Je geringer die formellen Anforderungen an die Einsprache ausgestaltet sind, desto knapper kann die Begründung der Verfügung ausfallen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. Januar 2009, 8C_413/2008, E. 3.3). 2.3 Im Sozialversicherungsrecht sind die formellen Anforderungen an die Einsprache, insbesondere deren Begründung, minimal (BGer 8C_413/2008, E. 3.4). Die Beschwerdegegnerin hat in den Rückerstattungsverfügungen vom 13. März 2019 (AB 29 f.) festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die bei der C.________ Freizügigkeitsstiftung vorhandenen Freizügigkeitskonten nicht gemeldet habe (AB 29 S. 1, AB 30 S. 1). Aus den beiliegenden Berechnungsblättern ist klar ersichtlich, dass die Freizügigkeitsguthaben bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen als verzehrbarer Vermögenswert berücksichtigt wurden (AB 29 S. 6 f., 9, 11; AB 30 S. 7 bis 11). Mit Blick darauf konnte die Beschwerdeführerin die Verfügungen zweifellos sachgerecht anfechten bzw. eine rechtsgenügliche Einsprache erheben (vgl. AB 36), weshalb rechtsprechungsgemäss keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt. Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren ist somit abzuweisen (Entscheid des BGer vom 27. Oktober 2010, 8C_669/2010, E. 2.2; BGer 8C_413/2008, E. 3.4). 3. 3.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/19/458, Seite 7 die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Blick auf die bei Verfügungen über Ergänzungsleistungen auf ein Kalenderjahr beschränkte Rechtsbeständigkeit (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258) gelangt im Lichte des hier vom 1. April 2015 bis 31. März 2019 strittigen Leistungsanspruchs das bisherige Recht zur Anwendung (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370). 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 3.3 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a bis c ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 3.3.1 Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge sind bei der Be- rechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen als Vermögen entsprechend aArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gül- tig gewesenen Fassung) zu berücksichtigen, wenn sie bezogen werden können. Gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425) dürfen Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühes- tens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Renten- alters nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ausbezahlt werden. Nach Art. 13 Abs. 1 lit. b BVG haben Frauen, die das 64. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/19/458, Seite 8 3.3.2 aArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG ordnet die Anrechnung eines Teils des Reinvermögens als Einnahme an, was bedeutet, dass vom rohen Vermö- gen die Schulden des Ansprechers auf Ergänzungsleistungen bzw. der in die Anspruchsberechnung einbezogenen Personen abzuziehen sind, bevor der Vermögensverzehrbetrag ermittelt wird. Als Schulden fallen neben Hypothekarschulden, Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten auch Steuerschulden in Betracht. Dabei genügt es für die Berück- sichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz dazu können ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt sein. Es können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313 und E. 3.3 S. 314, 140 V 201 E. 4.2 S. 205; SVR 2018 EL Nr. 17 S. 42 E. 4.2). 3.4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit wel- cher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV eine Rückerstattung bereits bezogener Ergänzungsleis- tungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). Bei der Neube- rechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbe- trages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungs- zeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrele- vanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen (BGE 138 V 298 E. 5.1 S. 300). 4. 4.1 Es steht fest, dass die am 30. Januar 1956 geborene Beschwerdeführerin (AB 1) das ordentliche Rentenalter der AHV am 30.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/19/458, Seite 9 Januar 2020 erreicht hat und dementsprechend gestützt auf Art. 16 Abs. 1 FZV (vgl. E. 3.3.1 hiervor) ab Anfang 2015 die bei der C.________ Freizügigkeitsstiftung auf drei Freizügigkeitskonten liegenden Guthaben, welche am 31. Dezember 2014 einen Gesamtsaldo von Fr. 101'036.--, am

31. Dezember 2015 einen solchen von Fr. 101'398.--, am 31. Dezember 2016 einen solchen von Fr. 101'686.--, am 31. Dezember 2017 einen solchen von Fr. 101'893.-- und am 31. Dezember 2018 einen solchen von Fr. 102'063.-- aufwiesen (AB 26 bis 28; vgl. auch BB 13 S. 2), in Form eines Gesamtkapitalbezuges hätte beziehen können (vgl. Art. 6 i.V.m. 9 des Reglements der C.________ Freizügigkeitsstiftung [Beschwerdebeilagen {BB} 23 S. 1 f.]). Demzufolge sind der Beschwerdeführerin die Freizügigkeitsguthaben als Vermögen entsprechend aArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG anzurechnen (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Nach der genannten Bestimmung wird ein Fünfzehntel des Reinvermögens angerechnet, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- übersteigt (vgl. E. 3.3 hiervor). 4.2 Weiter ist aufgrund der Akten erstellt, dass die Beschwerdeführerin über Verlustscheine und Betreibungen in der Gesamthöhe von Fr. 27'835.95 verfügt. Bei den Verlustscheinen handelt es sich hauptsäch- lich um Steuerschulden (vgl. Auszug aus dem Betreibungsregister des Be- treibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle …, vom 21. Mai 2019; BB 4 S. 2). Nach der Rechtsprechung sind bei der Bestimmung des Reinvermögens nach aArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG die Schulden des Ergänzungsleistungsbe- zügers vom rohen Vermögen abzuziehen. Die vorliegenden - einwandfrei belegten - Schulden können lediglich berücksichtigt werden, wenn sie die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Diese Voraussetzung ist bei Schulden, für die - wie hier - Pfändungsverlustscheine nach Art. 149 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) ausgestellt wurden (BB 4 S. 2), gegeben, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Gläubiger - hier hauptsächlich die Steuerverwaltung - ihre Forderungen geltend machen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/19/458, Seite 10 sobald sie davon Kenntnis erhalten, dass die Beschwerdeführerin über neues Vermögen verfügt bzw. die auf den erwähnten Freizügigkeitskonten liegenden Guthaben bezieht. Dabei ist in rechtlicher Hinsicht von Bedeutung, dass der Pfändungsverlustschein als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt (vgl. Art. 149 Abs. 2 SchKG), d.h. als Titel für die Erlangung provisorischer Rechtsöffnung. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die durch die Verlustscheine verurkundeten Forderungen grundsätzlich erst 20 Jahre nach der Ausstellung verjähren (Art. 149a Abs. 1 SchKG). Mithin ist davon auszugehen, dass die betreffenden Gläubiger, darunter die Steuerverwaltung, ihre - im hier massgebenden Zeitraum (von April 2015 bis März 2019) noch nicht verjährten - Forderungen (BB 4 S. 2) geltend gemacht hätten, da neue Betreibungen Erfolg versprochen hätten. Damit sind die vorliegenden Schulden der Beschwerdeführerin im EL-Bereich vom rohen Vermögen abzuziehen. Inwieweit die einzelnen Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit gegeben sind, wird die Beschwerdegegnerin in Bezug auf ein jedes streitige Kalenderjahr zu prüfen haben, weil die Ergänzungsleistungen jährlich zu überprüfen und neu festzusetzen sind (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG; BGE 139 V 570 E. 3.1 S. 572). Ergänzend ist Folgendes zu beachten: Werden die auf den Freizügigkeitskonten stehen gelassenen Guthaben im Rahmen der Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen nach aArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG in den Jahren 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 berücksichtigt (vgl. E. 1.2 hiervor), sind davon die Steuern, die bei einem Bezug in den betreffenden Jahren angefallen wären, zu berücksichtigen (BGE 140 V 201 E. 4.4 S. 206). Die in den Akten liegende Steuerrechnung vom 17. März 2020 (BB

13) bezieht sich auf den am 31. Januar 2020 effektiv erfolgten Bezug des gesamten Freizügigkeitsguthabens (Fr. 102'163.--). Dieser zog Steuern von insgesamt Fr. 4'497.65 nach sich (BB 13 S. 2). Welche Steuerschulden der Bezug der entsprechenden Freizügigkeitsguthaben in den Jahren 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 ausgelöst hätte, wird die Beschwerdegegnerin zu ermitteln und auch darzulegen haben (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2021, S. 3 Ziff. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/19/458, Seite 11 Schliesslich bleibt anzufügen, dass das Sozialversicherungsgericht die Ge- setzmässigkeit des angefochtenen Entscheides in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; vgl. auch E. 3.4 hiervor). Der Berücksichtigung der besagten Schulden steht unter diesem Gesichtswin- kel - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Stellungnahme vom 19. Mai 2021, S. 3 Ziff. 5) - somit nichts entgegen. 4.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Er- gänzungsleistungen vom 1. April 2015 bis 31. März 2019 - unter Berücksichtigung der Freizügigkeitsguthaben und der Schulden - neu zu verfügen hat. Mit Blick darauf erübrigen sich Weiterungen zur verfügten Rückforderung in der Gesamthöhe von Fr. 16'901.--. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr für das Einsprache- verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt zu bewilligen (vgl. Be- schwerde, S. 2 Ziff. I.6). 5.2 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein An- spruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Be- dürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; SVR 2020 IV Nr. 31 S. 110 E. 3.2; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. Das Kriterium der Notwendigkeit der Vertre- tung ist dabei strenger und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfah- ren. Während im gerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Dem- zufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/19/458, Seite 12 auf die Offizialmaxime oder den Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachliche Notwendigkeit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfah- ren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; SVR 2017 IV Nr. 38 S. 116 E. 6.4.2). Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspra- cheverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der an- wendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweili- gen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbei- ständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertre- ter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (in BGE 146 V 306 nicht publizierte E. 3.2 des Ent- scheides des BGer vom 30. Juni 2020, 9C_688/2019; SVR 2020 IV Nr. 31 S. 111 E. 5.1; ARV 2015 S. 163 E. 2.2). 5.3 Das Einspracheverfahren beschränkte sich einzig auf die Frage der Anrechenbarkeit der Freizügigkeitsguthaben bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen. Die Beschwerdeführerin hätte lediglich vorbringen müssen, dass die Freizügigkeitskonten nicht zu berücksichtigen und somit die Voraussetzungen für eine Rückforderung nicht erfüllt seien. Hierfür ist indessen eine anwaltliche Verbeiständung nicht erforderlich; eine Mithilfe bzw. Unterstützung von Institutionen der Fürsorge (bspw. Rechtsdienst des Sozialamtes der Stadt Bern) oder anderweitiger Fach- und Vertrauensleute hätte ohne Weiteres ausgereicht. Mithin sind das Erfordernis einer anwalt- lichen Vertretung und damit ein entsprechender Anspruch ohne weitere Prüfung der kumulativen Voraussetzungen der Bedürftigkeit und der Aus- sichtslosigkeit zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/19/458, Seite 13 tungsverfahren, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________, zu Recht abgewiesen. 6. Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde, so- weit darauf einzutreten ist, der angefochtene Einspracheentscheid vom

13. Mai 2019 (AB 37) betreffend die Rückforderung aufzuheben. Die Be- schwerdegegnerin hat über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Er- gänzungsleistungen vom 1. April 2015 bis 31. März 2019 - unter Berücksichtigung der Freizügigkeitsguthaben und der Schulden - neu zu verfügen. Betreffend das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung; vgl. Art. 83 ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Da die Beschwerdeführerin in der Hauptsache (Rückforderung bzw. Berücksichtigung der Schulden) obsiegt und lediglich hinsichtlich der untergeordneten Frage der unentgeltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren unterliegt, hat sie nach Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht fest- gesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g Satz 2 ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 8. April 2021 wird die Parteientschädigung festgesetzt auf Fr. 5'451.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). 7.3 Bei diesem Prozessausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des für das Beschwerdeverfahren gestellten Gesuchs um un- entgeltliche Rechtspflege dahingefallen. Das entsprechende Verfahren ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/19/458, Seite 14 als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 13. Mai 2019 betreffend die Rückforderung auf- gehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Ergän- zungsleistungen neu verfüge. Betreffend das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird die Beschwerde abge- wiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 5'451.85 (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt im Beschwerdeverfahren wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2021)

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/19/458, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/19/458, Seite 16 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.