Verfügung vom 14. Mai 2019
Sachverhalt
A. Der 1969 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter ... und ab März 2001 als Geschäftsführer beim Einzelunterneh- men C.________ angestellt gewesen, meldete sich im September 2005 unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Eidgenössischen Invaliden- versicherung zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 4, 14). Im Rahmen medizini- scher und erwerblicher Abklärungen liess die IVB den Versicherten psych- iatrisch begutachten (Expertise vom 3. Januar 2007; AB 25) und holte ei- nen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (Bericht vom 14. No- vember 2007; AB 28) ein. Mit Verfügung vom 9. April 2008 sprach die IVB dem Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 60 % eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. September 2004 zu (AB 33). Im Rah- men einer Ende 2009 eingeleiteten Revision von Amtes wegen (AB 38, 41) wurde diese Rente gestützt auf den im Abklärungsbericht für Selbständi- gerwerbende vom 18. Oktober 2011 ermittelten Invaliditätsgrad von nun- mehr 50 % (AB 57) mit Verfügung vom 29. November 2011 per 1. Januar 2012 auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt (AB 60). Mit Mitteilung vom 27. Februar 2014 bestätige die IVB den Anspruch auf eine halbe Inva- lidenrente (AB 83). Im Rahmen eines im Juni 2017 eingeleiteten Revisionsverfahrens (AB 84) machte der Versicherte eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend (AB 88), woraufhin die IVB ihn auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 108 ff.) erneut psychiatrisch begutachten liess (Expertise vom 20. September 2018; AB 120.1) und einen aktuellen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende einholte (Bericht vom 19. Ok- tober 2018; AB 121). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 122,
126) und Stellungnahme des RAD (AB 131) sowie des Bereichs Abklärun- gen (AB 133) hob die IVB die bisherige halbe Rente mit Verfügung vom 14. Mai 2019 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 20 % per 1. Juli 2019 auf, wobei sie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (AB 134).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 3 B. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. B.________, mit Eingabe vom 7. Juni 2019 Beschwerde erheben und be- antragen, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine gan- ze, eventualiter eine Dreiviertels- bzw. mindestens eine halbe Rente auszu- richten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 14. August 2019 bzw. Duplik vom 10. September 2019 hiel- ten die Parteien an ihren Anträgen fest. Weitere Eingaben des Beschwer- deführers samt Beilagen gingen am 26. September, 23. Oktober und
20. Dezember 2019 ein.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 14. Mai 2019 (AB 134), mit welcher die bisherige halbe Rente per 1. Juli 2019 aufgehoben wurde. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.1.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 5 gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 2.1.2 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrach- tungsweise von der grundsätzlichen "Validität" der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollzie- hen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken ver- mag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtli- che psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all-fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 6 sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.5.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 2.5.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 7 eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 2.5.4 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die an- spruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne we- sentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Dabei ist im Unterschied zu dem in Art. 88a Abs. 1 IVV geregelten Tatbe- stand der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit nicht verlangt, dass die Än- derung, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ange- dauert hat, voraussichtlich weiterhin andauern muss. Das gesetzliche Er- fordernis einer auf Dauer gerichteten Änderung ist mit Ablauf der dreimona- tigen Wartezeit grundsätzlich erfüllt (SVR 2017 IV Nr. 71 S. 220 E. 2.3.1). 3. Zu überprüfen ist die umstrittene Rentenaufhebung. Hierzu ist der Sach- verhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom 29. November 2011 (AB 60, dies unter Berücksichtigung der bis dahin ergangenen medizinischen Unterla- gen [vgl. E. 3.1 nachfolgend]; da anlässlich der Rentenbestätigung gemäss Mitteilung vom 27. Februar 2014 [AB 83] keine umfassende materielle Prü- fung durchgeführt wurde, ist diese insoweit unbeachtlich [vgl. E. 2.5.3 hier- vor]) mit demjenigen im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 8
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 14 Mai 2019 (AB 134) zu vergleichen und zu prüfen, ob in dieser Zeit eine Änderung insbesondere in den medizinischen Verhältnissen eingetreten ist, welche geeignet ist, den bisherigen Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.5.1 hiervor). Sollte im massgebenden Vergleichszeitraum eine relevan- te Änderung eingetreten sein, wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen, wie sich diese auf den bisherigen Rentenanspruch auswirkt (vgl. E. 2.5.2 und 2.5.4 hiervor). 3.1 Die Ausrichtung der (zunächst Dreiviertels- [AB 33] und alsdann halben [AB 60]) Rente erfolgte im Wesentlichen aufgrund der im psychiatri- schen Gutachten vom 3. Januar 2007 gestellten Diagnose Angst und de- pressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2; AB 25/9 Ziff. 3). Der Gutachter Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, folgerte, der Beschwerdeführer leide seit ca. 2001 unter dem schleichenden Verlauf einer psychischen Störung, wel- che im Jahr 2004 exazerbiert sei. Diese sei vom behandelnden Psychiater als Erschöpfungsdepression umschrieben worden, welcher als auslösender Faktor eine exzessive Arbeitsbelastung vorausgegangen sei (AB 25/9 lit. B; vgl. AB 20/2 Ziff. 3). Im Rahmen dieser Erkrankung leide der Beschwerde- führer unter Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Müdigkeit und Traurigkeit sowie Antriebsstörungen. Weiterhin bestehe aufgrund der de- pressiven Symptome eine Verlangsamung des Denkens. Angstsymptome seien intermittierend auftretende Palpitationen und Schweissausbrüche sowie ein allgemein erhöhtes Besorgnisniveau. Innerhalb der bisherigen, optimal angepassten Tätigkeit ermüde er rasch und benötige vermehrt Ru- hepausen. Aufgrund der Konzentrationsstörungen könnten kognitive Auf- gaben (Buchhaltung, Lohnwesen, Bestellungen) nur während einer be- schränkten Zeitdauer ausgeführt werden. Die psychische Belastbarkeit sei im Rahmen der depressiven Störung und der Angststörung in dem Sinne eingeschränkt, als er in Zeiten von Stress und erhöhten Anforderungen am Arbeitsplatz vermehrt mit panikartigen Symptomen und einer Zunahme der Schlafstörungen reagiere. Die bisherige Tätigkeit sei ihm noch zu vier bis fünf Stunden täglich zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit nach drei Stunden kontinuierlich abnehme (AB 25/10 ff. lit. C).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 9 In der Folge ging der behandelnde Dr. med. E.________, gemäss eigenen Angaben Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (im eidg. Medizinal- beruferegister indessen nicht als Facharzt verzeichnet), im Bericht vom
30. Juni 2011 von einem stationären Gesundheitszustand bei unveränder- ter Diagnose (leichte depressive Störung mit Schlaflosigkeit, innerer Unru- he und Müdigkeit) aus (AB 55/1 Ziff. 1 f.). 3.2 Hinsichtlich der seither eingetretenen Entwicklung des Gesund- heitszustandes lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende ent- nehmen: 3.2.1 Im Rahmen der revisionsweisen Bestätigung der halben Invaliden- rente gemäss Mitteilung vom 27. Februar 2014 (AB 83) machten die be- handelnden Ärzte und zunächst auch der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Konzentrations- sowie Ausdauerschwäche, Erholungsprobleme und eine Antriebsminderung eine Verschlechterung des Gesundheitszu- stands geltend (AB 65/2 Ziff. 1.1 f., 66/1 Ziff. 1 ff., 72 Ziff. 1 f.; anders aber AB 69), ehe letzterer dann selber relativierte, dass sich eigentlich nichts verändert habe (AB 82/3 oben). 3.2.2 Auch im Revisionsfragebogen vom 8. Juli 2017 machte der Be- schwerdeführer wiederum unter Hinweis auf zunehmende Probleme mit der Ausdauer und Konzentration eine Verschlechterung des Gesundheitszu- stands geltend (AB 88/2 Ziff. 1.1 f.). 3.2.3 Mit Verlaufsbericht vom 6. Oktober 2017 bestätigte Dr. med. E.________ einen stationären Gesundheitszustand bei unveränderter Dia- gnose, wobei sich die Müdigkeit und innere Unruhe auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten; seit 2012 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (AB 95 Ziff. 1 f.). Wegen eines Vertrauensdelikts sei die ambulante Betreuung eingestellt worden (AB 95 Ziff. 3); eine ergänzende medizinische Abklärung sei ange- zeigt (AB 95 Ziff. 7). 3.2.4 Der den Beschwerdeführer seit 24. August 2017 ambulant behan- delnde Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 9. Februar 2018 eine rezidivierende depres- sive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syn- drom (ICD-10 F33.11), sowie eine generalisierte Angststörung (ICD-10
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 10 F41.1). Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich seit ca. vier Mona- ten aufgrund von Konzentrationsstörungen, vermindertem Selbstwert, Pa- nikattacken und (täglichen) Ängsten, sozialem Rückzug, Grübeln, unter- schwelligen Suizidgedanken, Schuldgefühlen, gedrückter Stimmung sowie Interessenverlust verschlechtert. Weiterhin leide der Beschwerdeführer an Tachykardie, Schwitzen und Kopfschmerzen; es bestünden gelegentlich Verfolgungsideen. Das Behandlungsergebnis sei trotz psychiatrischer Un- terstützung unbefriedigend. Unter diesen Umständen sei er zu 70 bis 100 % arbeitsunfähig (AB 102). 3.2.5 Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Gutachten vom 20. September 2018 Angst und depres- sive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2; AB 120.1/51 Ziff. 6.1). Insgesamt sei sowohl die depressive Symptomatik als auch die leichtgradige Angstsym- ptomatik nicht schwer genug, um die Diagnose einer anderen Störung zu stellen (AB 120.1/51 ff. Ziff. 6.2; entsprechend könnten auch die von Dr. med. F.________ gestellten Diagnosen [AB 102; vgl. E. 3.2.3 hiervor] nicht bestätigt werden [vgl. AB 120.1/55 f. Ziff. 7.4.3). Der Beschwerdeführer habe im Untersuchungsverhalten in den Schilderungen oberflächlich ge- wirkt, er habe es vermieden, ins Detail zu gehen, und er habe gereizt rea- giert, wenn diesbezüglich mehrfach Nachfragen erfolgt seien. Auffallend sei auch gewesen, dass in der Untersuchung eine Antworttendenz vorhanden gewesen sei, dass zunächst Schwierigkeiten bejaht worden seien, dann jedoch auf Nachfrage keine näheren Angaben zu den Schwierigkeiten hät- ten gemacht werden können. Er habe wenig motiviert gewirkt, was sich auch in der Beschwerdenvalidierung und den Testergebnissen abbilde (AB 120.1/53 Ziff. 7.2 und 120.1/55 oben). Dabei habe er eine verminderte Anstrengungsbereitschaft gezeigt, sodass auch das Ergebnis der kogniti- ven Basistestung COGBAT nur unter Vorbehalt und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Alltagsfunktionen zu sehen sei. Auffallend sei die subjek- tive Insuffizienzüberzeugung, die sich auch in der COGBAT abbilde, in dem der Beschwerdeführer bezüglich der subjektiven Einschätzung der geisti- gen Leistungsfähigkeit sich nahezu bei einem Totalausfall einordne, was sich in den übrigen Testergebnissen nicht widerspiegle. Es könne davon ausgegangen werden, dass bei ausreichender Anstrengungsbereitschaft bessere Testergebnisse vorhanden gewesen wären (AB 120.1/52 Mitte).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 11 Entsprechend hätten sich deutliche Hinweise auf Inkonsistenzen gezeigt. Die vom Beschwerdeführer präsentierte Leistungsfähigkeit habe unter der Leistungsfähigkeit von Patienten mit fortgeschrittener Demenz gelegen, was mit dem vom Beschwerdeführer geschilderten Alltag nicht vereinbar sei (er fahre Auto, erledige Bürotätigkeiten und kümmere sich um die Mit- arbeiter). Auch die in der COGBAT erzielte Leistungsfähigkeit im Wiederer- kennen komme einem Totalausfall nahe, was mit dem Alltagsfunktionsni- veau des Beschwerdeführers nicht vereinbar sei (dieser fahre regelmässig mit dem Auto in sein Geschäft, wozu er bei einem Totalausfall in der Wie- dererkennungsleistung und den anderen präsentierten kognitiven Dysfunk- tionen nicht in der Lage sein sollte). Insgesamt widerspreche das Ergebnis der COGBAT den vom Beschwerdeführer geschilderten Alltagsfähigkeiten, die darin bestünden, dass er Büroarbeiten tätige, sich mit Angestellten un- terhalte, Auto fahre oder im Internet Zeitschriften lese. Nach den Kriterien von SLICK sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Vortäuschung kogni- tiver Störungen auszugehen. Die beklagten kognitiven Symptome seien nicht konsistent, nicht plausibel und nicht valide nachvollziehbar (AB 120.1/54 f. Ziff. 7.4.1 f.). Gegenüber dem Gutachten von Dr. med. D.________ vom 3. Januar 2007 (AB 25; vgl. E. 3.1 hiervor) sei eine Verbesserung des Zustandsbildes ein- getreten. Die von Dr. med. D.________ beschriebenen Gedächtnisproble- me hätten in der Untersuchung nicht festgestellt werden können, die Ana- mneseerhebung habe keine Hinweise auf Störungen des Gedächtnisses gezeigt. Auch die von Dr. med. D.________ beschriebene Verlangsamung des Denkens sei während der aktuellen Untersuchungssituation nicht mehr vorhanden gewesen. Im Gutachten von Dr. med. D.________ sei die Stimmung deutlich bedrückt gewesen, was zum Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung nicht mehr vorhanden gewesen sei. Dr. med. D.________ habe ein häufiges Weinen und eine weinerliche Stimmverfärbung beschrie- ben, was im Rahmen des aktuellen Gutachtens nicht mehr vorhanden ge- wesen sei, im Gegenteil, der Beschwerdeführer habe auch lachen können. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei von Dr. med. D.________ als redu- ziert beschrieben worden; während der aktuellen Untersuchung habe sich der Beschwerdeführer schwingungsfähig gezeigt, habe traurige und freudi- ge Momente in Mimik und Gestik sichtbar zum Ausdruck bringen können.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 12 Eine ängstlich-abhängige Grundhaltung habe im aktuellen Gutachten nicht ausgemacht werden können. Insgesamt sei aufgrund des Vergleichs der psychopathologischen Befunde im Gutachten von Dr. med. D.________ vom 3. Januar 2007 und im aktuellen Gutachten von einer deutlichen Ver- besserung auszugehen, weswegen auch von einer Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit auszugehen sei. Aktuell sollte der Beschwerdeführer bei aus- reichender Willensanstrengung in der Lage sein, seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführer eines ... zu 80 % nachzugehen (AB 120.1/55 ff. Ziff. 7.4.3); er sollte in der Lage sein, acht Stunden am Tag am Arbeits- platz zu sein (AB 120.1/59 Ziff. 8.1.1), wobei aufgrund der verminderten Durchhaltefähigkeit bei der höchstens leichtgradigen Angstsymptomatik und depressiven Symptomatik von einer Leistungsminderung von höchs- tens 20 % auszugehen sei, wenn Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit auszuüben seien (AB 120.1/60 Ziff. 8.1.2). Die aktuelle Tätigkeit sei eine fast optimal angepasste Tätigkeit (AB 120.1/60 Ziff. 8.2.1); in einer optimal angepassten Tätigkeit (ohne hohe Anforderun- gen an die Konzentration wie z.B. im Rechnungswesen) bestünden keine Einschränkungen in zeitlicher und leistungsmässiger Hinsicht (AB 120.1/60
f. Ziff. 8.2.1 ff.). Diese Arbeitsfähigkeiten gälten seit mindestens dem Zeit- punkt der Untersuchungen (vom 24. Juli und 24 August 2018; AB 120.1/2, 120.1/60 f. Ziff. 8.1.4 und 8.2.5). 3.2.6 Mit Bericht vom 9. Januar 2019 wiederholte Dr. med. F.________ die bereits von ihm erhobenen Diagnosen (vgl. AB 102; vgl. auch E. 3.2.3 hiervor) und attestierte eine Arbeitsfähigkeit von maximal drei bis vier Stun- den pro Woche als Geschäftsführer eines ... bzw. von maximal vier Stun- den im Rahmen einer gewöhnlichen Arbeit (AB 128/3 Ziff. 1 ff.). Der psych- iatrische Gutachter (vgl. E. 3.2.4 hiervor) habe die Symptome des Be- schwerdeführers bagatellisiert; seiner Meinung nach befinde sich der Be- schwerdeführer seit einigen Jahren in einem ängstlich depressiven Zustand von mittelgradiger bis schwerer Ausprägung (AB 128/3 f. Ziff. 4). 3.2.7 Die RAD-Ärztin Dr. med. univ. H.________, Fachärztin für Psychia- trie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 21. Februar 2019 (AB 131/2 f.) fest, dem Gutachter könne aufgrund der durchgeführten kognitiven Ba- sistestung nicht vorgehalten werden, dass seine Beurteilung auf einer rein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 13 subjektiven Wahrnehmung bzw. Einschätzung beruhe. Sowohl in der Tes- tung mittels COGBAT als auch im Untersuchungsverhalten hätten sich mehrere Auffälligkeiten gezeigt und der Gutachter nenne deutliche Hinwei- se auf Inkonsistenzen; deshalb sei es nachvollziehbar, dass dieser die be- klagten kognitiven Symptome als nicht konsistent, nicht plausibel und nicht valide nachvollziehbar beurteile. Aus versicherungsmedizinisch-psychiatri- scher Sicht könne weiterhin auf das Gutachten abgestellt werden, da von Seiten des behandelnden Psychiaters keine neuen medizinischen Sach- verhalte (Befunde) genannt würden. 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die be- handelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbe- halten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung auf- drängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 14 ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rah- men der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3, 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung (AB 134) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. G.________ vom 20. September 2018 (AB 120.1; vgl. E. 3.2.4 hiervor) abgestellt. Dieses erfüllt die vorerwähnten höchstrich- terlichen Beweisanforderungen an eine versicherungsexterne medizinische Expertise (vgl. E. 3.3 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Der Gutachter hat sich in seiner Beurtei- lungen sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen auseinander- gesetzt sowie seine Schlussfolgerungen und Einschätzungen gestützt auf eigene Untersuchung und die Akten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt. Er hatte Kenntnis von den Vorakten und würdigte die ihm zur Verfügung stehenden Informationen einlässlich. Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend sowie die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand über- zeugend begründet. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ver- mag den Beweiswert des Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen: 3.5.1 Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, für die Einholung des psychiatrischen Gutachtens vom 20. September 2018 habe keine Ver- anlassung bestanden, womit darauf nicht abgestellt werden dürfe (Be- schwere, S. 18 Ziff. 28), verstösst diese Argumentation gegen den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69) und ist widersprüchlich. Er selbst hat im Revisionsfragebogen eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 15 Verschlechterung des psychischen Zustands geltend gemacht (AB 88/2 Ziff. 1.1), was vom behandelnden Psychiater ausdrücklich betätigt wurde (AB 102). Folglich war die Verwaltung nicht nur berechtigt, sondern auf- grund des Untersuchungsgrundsatzes vielmehr verpflichtet, den medizini- schen Sachverhalt weiter abzuklären, was sie mit der Einholung der psych- iatrischen Expertise denn auch tat. 3.5.2 Weiter spricht auch die abweichende Einschätzung des behandeln- den Psychiaters, namentlich sein Bericht vom 9. Januar 2019, nicht gegen den Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. G.________ (vgl. Be- schwerde, S. 19 ff. Ziff. 29). Zum einen brachte der behandelnden Psychia- ter keine neuen Aspekte vor, die dem Gutachter nicht schon bekannt ge- wesen oder die von ihm unberücksichtigt geblieben wären (E. 3.3 hiervor). Zum anderen ist festzustellen, dass sich die Einschätzungen von Dr. med. F.________ offenbar primär auf die anamnestischen Angaben des Be- schwerdeführers und nicht auf von ihm erhobenen objektiven Befunde stützte, schwieg er sich doch in seinen Berichten (AB 102, 128/3 f.; vgl. E. 3.2.3 und 3.2.5 hiervor) über Verhaltensbeobachtungen und den psych- iatrischen Befund aus. Dazu passt, dass er sich mit keinem Wort zur Fest- stellung des Experten äusserte, wonach der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit kognitive Beschwerden vortäuschte bzw. eine Leis- tungsfähigkeit präsentierte, die unter jener von Patienten mit fortgeschritte- ner Demenz lag, und welche nicht mit dem Alltagsfunktionsniveau korrelier- te (AB 120.1 S. 54 f.). Schliesslich beweist die Einnahme von Antidepressi- va nicht bereits das Vorhandensein einer erheblichen psychischen Erkran- kung (vgl. Beschwerde, S. 21 f. Ziff. 30 und S. 28 oben), umso weniger, als der Gutachter konstatierte, gemäss Blutspiegelbestimmung liege die Dosis eher im unteren Bereich (AB 120.1/54 Ziff. 7.3). 3.5.3 Die Beurteilung des Gutachters wird auch nicht bereits dadurch in Zweifel gezogen, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers den im Rahmen einer zweimaligen persönlichen Untersuchung erhobenen psy- chopathologischen Befund abweichend vom Experten interpretiert (vgl. Beschwerde, S. 22 ff. Ziff. 31 f., S. 30 Ziff. 36 und S. 36 ff. Ziff. 39 f.), wozu sie als Juristin ohnehin nicht befähigt ist. So implizieren ein weitgehend ruhiges Auftreten (AB 120.1/28 unten) mit manchmal forschem, aber auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 16 freundlichem Verhalten im Kontakt (AB 120.1/29) bzw. eine Schwingungs- fähigkeit mit auch lachenden, zeitweise gereizten, dann wieder ruhigen sowie traurigen und freudigen Anteilen (AB 120.1/30 unten) noch lange nicht eine labile Gemütsverfassung und massive Stimmungs- bzw. Ge- fühlsschwankungen (Beschwerde, S. 23 f. je oben). Es ist (entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, S. 30) durchaus nachvollziehbar, dass sich eine Person mit vermindertem Selbstvertrauen kaum zur Wehr setzt, was indessen der Beschwerdeführer sehr wohl tat (vgl. AB 120.1/52 Mitte). Soweit der Beschwerdeführer seine Konzentration dadurch als einge- schränkt erachtet, als häufiges Nachfragen seitens des Gutachters nötig gewesen sei (Beschwerde, S. 22 Mitte, S. 31 oben und S. 34 oben), ist richtig zu stellen, dass dies vielmehr aufgrund bloss oberflächlichen Ant- wortverhaltens des Beschwerdeführers angezeigt war, was im Übrigen auch schon vom ehemals behandelnden Psychiater bemerkt worden war (vgl. z.B. AB 36/18 oben). 3.5.4 Ähnlich verhält es sich in Bezug auf die von der Rechtsvertreterin vorgenommene Interpretation der Beschwerdevalidierung bzw. das Vorlie- gen von Inkonsistenzen (Beschwerde, S. 31 ff. Ziff. 37 und S. 39 f. Ziff. 41). Es stellt entgegen der Beschwerde (S. 27 ff. Ziff. 34 f.) nämlich keinen Mangel – sondern vielmehr einer der Expertentätigkeit inhärente und unab- dingbare Voraussetzung – dar, dass der Experte die vom Beschwerdefüh- rer geschilderten Befindlichkeiten nicht unbesehen bzw. unkritisch als ge- geben erachtete, sondern die subjektiven Angaben namentlich mit dem psychopathologischen Befund sowie den geschilderten Aktivitäten kritisch abglich und gestützt darauf eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgab (vgl. Ziff. 6.2 der Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutach- ten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP, 3. Aufl. 2016, wonach die Prüfung der Authentizität von Beschwer- den, von präsentierten Symptomen oder von Leistungseinschränkungen Bestandteil eines jeden versicherungspsychiatrischen Gutachtens ist). Statt von der vom Beschwerdeführer behaupteten verminderten Konzentrations- fähigkeit ist mit dem Gutachter vielmehr von einer verminderten Anstren- gungsbereitschaft auszugehen, weshalb auch das Ergebnis der kognitiven Basistestung COGBAT nur unter Vorbehalt und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Alltagsfunktionen gewertet werden kann. Die vom Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 17 deführer im Zusammenhang mit der kognitiven Basistestung geltend ge- machten Stressoren (Beschwerde, S. 31 f., S. 35 f. und S. 39) treffen auf sämtliche Probanden zu und sind einer solchen Testung gleichsam in- härent. Gründe dafür, dass die Überprüfung der Grundlagen und Schluss- folgerungen des Gutachtens angezeigt erschienen, bestehen hier keine, so dass auf die beantragte Edition der Testunterlagen (Beschwerde, S. 33, S. 36 und S. 39 f.) in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (vgl. Entscheid des BGer vom 9. November 2017, 8C_466/2017, E. 4.1.2). 3.5.5 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 31 oben und S. 39 f. Ziff. 41) hat der Gutachter im Rahmen der persönli- chen Untersuchung Inkonsistenzen nicht verneint, sondern einzig darauf hingewiesen, dass solche nicht besprochen worden seien (vgl. AB 120.1/28 Ziff. 3.2.15). In der Beurteilung des Untersuchungsverhaltens hielt der Gut- achter denn auch fest, der Beschwerdeführer habe in den Schilderungen oberflächlich gewirkt, habe es vermieden, ins Detail zu gehen, und habe gereizt reagiert, wenn diesbezüglich mehrfach Nachfragen erfolgt seien. Er habe wenig motiviert gewirkt, was sich auch in der Beschwerdevalidierung und den Testergebnissen abbilde (AB 120.1/53 Ziff. 7.2). Bei der Beurtei- lung von Konsistenz und Plausibilität stellte der Gutachter deutliche Hin- weise auf Inkonsistenzen fest, lag doch die vom Beschwerdeführer präsen- tierte Leistungsfähigkeit unter derjenigen eines Patienten mit fortgeschritte- ner Demenz, was mit dem vom Beschwerdeführer geschilderten Alltag nicht vereinbar war. Sowohl aufgrund der Testergebnisse als auch des Un- tersuchungsverhaltens schloss der Experte in nachvollziehbarer Weise auf das Vortäuschen kognitiver Störungen (AB 120.1/54 f. Ziff. 7.4.1) und be- zeichnete die geklagten kognitiven Symptome als nicht konsistent, nicht plausibel und nicht valide nachvollziehbar (AB 120.1/55 Ziff. 7.4.2; vgl. auch AB 131/3 Mitte). 3.5.6 Schliesslich hat der psychiatrische Gutachter überzeugend darge- legt, dass sich das psychiatrische Zustandsbild seit der Begutachtung durch Dr. med. D.________ (AB 25; vgl. E. 3.1 hiervor) deutlich verbessert hat, namentlich dass die vom Vorgutachter festgestellten Gedächtnispro- bleme nicht mehr bestanden, keine Verlangsamung des Denkens mehr feststellbar war, die Stimmung nicht mehr deutlich bedrückt war und die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 18 affektive Schwingungsfähigkeit nicht mehr reduziert war (AB 120.1/55 ff. Ziff. 7.4.3; vgl. auch E. 3.2.4 zweiter Abschnitt hiervor). Insoweit ist sein Gutachten auch unter revisionsrechtlichem Blickwinkel beweiskräftig (vgl. Entscheid des BGer vom 29. August 2011, 9C_418/2010, E. 4.2, publ. in: SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81). 3.5.7 Auf das Einholen eines orthopädischen Gutachtens (vgl. Beschwer- de, S. 40 ff. Ziff. 42, und Eingaben vom 14. August 2019, S. 8 f. Ziff. 8, so- wie vom 19. Dezember 2019) kann in antizipierter Beweiswürdigung ver- zichtet werden, da einerseits die orthopädischen Veränderungen erst nach Verfügungserlass (14. Mai 2019; AB 134) eingetreten sind (vgl. die ent- sprechenden Berichte vom 6. Juni, 19. Juni, 1. Juli, 11. September und
27. September 2019 [Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage {BB} 42 ff.]) bzw. selbst wenn nicht, der Kreisarzt anlässlich der Untersu- chung vom 27. November 2019 ein Zumutbarkeitsprofil festlegte (der Be- schwerdeführer kann ganztags noch leichte körperliche Tätigkeiten vorwie- gend im Sitzen mit Gelegenheit zu gelegentlichem Erheben und Umherge- hen verrichten; das Besteigen von Leitern, Gerüsten und Treppen ist zu vermeiden, ebenso das Kauern und Knien; weitere Zwangshaltungen für das Kniegelenk sind ebenfalls zu vermeiden; der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, rezidivierend Pedale von Maschinen zu bedienen; das Heben von Lasten bis 15 kg ist gelegentlich möglich, das Tragen von Las- ten ist zu vermeiden [BB 48/5]), gestützt worauf – und ohne medizinische Weiterungen – ein Einkommensvergleich vorgenommen werden kann. 3.6 Nach dem Dargelegten ist dem Beschwerdeführer einerseits aus somatischer Sicht eine angepasste (leichte) Tätigkeit ganztags zumutbar (vgl. E. 3.5.7 hiervor) und andererseits sind die vom psychiatrischen Gut- achter gestellten Diagnosen nachvollziehbar begründet und die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit von 80 % (angestammt) bzw. 100 % (Ver- weistätigkeit), die spätestens seit den gutachterlichen Untersuchungen (24. Juli und 24. August 2018; AB 120.1/2 Ziff. 1.1.4) gelten (AB 120.1/60 f. Ziff. 8.1.4 und 8.2.4), ist einleuchtend und schlüssig. Eine grössere Arbeits- unfähigkeit als die gutachterlich attestierte kann auch aus einer Indikato- renprüfung gemäss BGE 141 V 281 nicht resultieren (Entscheid des BGer vom 25. September 2018, 8C_241/2018, E. 7.5.2). In der Folge kann hier
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 19 auf die Durchführung der Indikatorenprüfung verzichtet werden, bleibt es doch von vornherein bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad (vgl. E. 4.2 nachfolgend). 3.7 Ein Revisionsgrund ist aufgrund der veränderten Befundlage (vgl. E. 3.2.4 zweiter Abschnitt hiervor) ausgewiesen (vgl. E. 2.5.1 und 3.5.6 hiervor). Aber auch die Veränderung der massgebenden Vergleichsein- kommen (d.h. Validen- und Invalideneinkommen) kann einen Revisions- grund darstellen (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 17 N. 30 und 32). Ein solcher ist vorliegend mit dem Wegfall der bishe- rigen Tätigkeit infolge Geschäftsaufgabe der Ehefrau per 30. September 2018 (AB 126/28 ff.) gegeben. Weil sowohl ein medizinischer als auch ein erwerblicher Revisionsgrund erstellt ist, kann offen bleiben, ob mit dem Vortäuschen kognitiver Beschwerden (AB 120.1/55) ein weiterer Revisi- onsgrund gegeben wäre (vgl. Entscheid des BGer vom 6. März 2019, 8C_825/2018, E. 6.1). 3.8. Der Sachverhalt ist somit hinreichend erstellt, weshalb – entgegen dem Eventualantrag in der Beschwerde (S. 29 unten, S. 33 unten und S. 36 ff.) – auf weitere Beweiserhebungen (insbesondere ein neues psychiatri- sches Gutachten) zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung). Nachfolgend ist der Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleichs zu er- mitteln. 4. 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 20 tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung rea- lisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzu- stellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; Entscheid des EVG vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausge- gebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). 4.2 Unter Berücksichtigung des eben Ausgeführten lässt sich der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (AB 134/1; vgl. auch AB 121 f. Ziff. 4 und AB 133/2) nicht beanstanden. Die Be- schwerdegegnerin hat die beiden Vergleichseinkommen korrekt festgesetzt und gestützt darauf einen Invaliditätsgrad von 20 % ermittelt, der ab
24. August 2018 Gültigkeit hat (AB 120.1/60 Ziff. 8.1.4 i.V.m. 120.1/2). Doch selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 24 ff. Ziff. 32 f.) für das Invalideneinkommen auf das per 2018 aufinde- xierte Total, Männer, Kompetenzniveau 1 der Tabelle TA1 der LSE (LSE 2016: 12 x Fr. 5'340.-- = Fr. 64'080.--; aufindexiert auf 2018: Fr. 64'080.-- : 100.6 x 101.5 = Fr. 64'653.--) abgestellt würde (wobei gemäss Zumutbar- keitsprofil eine solche Verweistätigkeit in einem vollen Pensum zumutbar ist [vgl. E. 3.6 hiervor) und vom Valideneinkommen gemäss Verfügung (Fr. 94'300.--) ausgegangen würde, resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 31 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Es besteht folglich im hier massgebenden Zeitraum so oder anders kein Anspruch auf eine Rente mehr (vgl. E. 2.2. hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 21 5. 5.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei Per- sonen, deren Rente revisions- oder wiedererwägungsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll und die während mindestens fünfzehn Jahren eine Rente bezogen oder das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, trotz me- dizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente auszurichten, bis mit Hilfe medizinisch-rehabilitativer und/oder beruflich-erwerblicher Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann, weil in jedem Einzelfall feststehen muss, dass die (wiedergewonnene) Erwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits- markt (erneut) verwertbar ist (BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211). 5.2 Vorliegend ist ein fünfzehnjähriger Rentenbezug knapp nicht er- reicht. Sogar wenn er insoweit grundsätzlich Anspruch auf Eingliederungs- massnahmen vor der Rentenaufhebung (BGE 141 V 5 E. 4.2.2 S. 8) hätte, setzen Eingliederungsmassnahmen eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus (vgl. zum Ganzen: Entscheid des BGer vom 7. September 2015, 9C_231/2015, E. 4), was hier fehlt. Der Beschwerdeführer gab während der Begutachtung an, es gehe nichts mehr, er habe keine Geduld mehr, habe die Nerven nicht mehr, auch andere Tätigkeiten sehe er nicht (AB 120.1/26 Ziff. 3.2.9). Aufgrund des Dargelegten sieht sich der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und verfügt weder über den Willen noch die Motivation zur Aufnahme einer solchen. Ausdruck der nicht gegebenen Eingliederungsbereitschaft ist schliesslich, dass der (bereits im Vorbescheidverfahren rechtskundig vertretene) Be- schwerdeführer weder damals noch im vorliegenden Verfahren den Antrag stellte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm Eingliederungs- massnahmen zu gewähren. Vielmehr bestritt der Beschwerdeführer in die- sem Kontext allein die Zulässigkeit der Rentenaufhebung. Unter diesen Umständen ist die fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich erstellt, womit die Voraussetzungen für Eingliederungs- massnahmen nicht gegeben sind. Folglich war die Verwaltung trotz des grenzwertig langen Rentenbezugs befugt, die Invalidenrente ohne Weite- rungen aufzuheben (SVR 2019 IV Nr. 3 S. 9 E. 7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 22 6. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 14. Mai 2019 (AB 134) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 7.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 23 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 14. Mai 2019 (AB 134), mit welcher die bisherige halbe Rente per 1. Juli 2019 aufgehoben wurde. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.1.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 5 gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 2.1.2 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrach- tungsweise von der grundsätzlichen "Validität" der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollzie- hen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken ver- mag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtli- che psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all-fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 6 sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.5.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 2.5.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 7 eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 2.5.4 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die an- spruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne we- sentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Dabei ist im Unterschied zu dem in Art. 88a Abs. 1 IVV geregelten Tatbe- stand der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit nicht verlangt, dass die Än- derung, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ange- dauert hat, voraussichtlich weiterhin andauern muss. Das gesetzliche Er- fordernis einer auf Dauer gerichteten Änderung ist mit Ablauf der dreimona- tigen Wartezeit grundsätzlich erfüllt (SVR 2017 IV Nr. 71 S. 220 E. 2.3.1).
- Zu überprüfen ist die umstrittene Rentenaufhebung. Hierzu ist der Sach- verhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom 29. November 2011 (AB 60, dies unter Berücksichtigung der bis dahin ergangenen medizinischen Unterla- gen [vgl. E. 3.1 nachfolgend]; da anlässlich der Rentenbestätigung gemäss Mitteilung vom 27. Februar 2014 [AB 83] keine umfassende materielle Prü- fung durchgeführt wurde, ist diese insoweit unbeachtlich [vgl. E. 2.5.3 hier- vor]) mit demjenigen im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 8
- Mai 2019 (AB 134) zu vergleichen und zu prüfen, ob in dieser Zeit eine Änderung insbesondere in den medizinischen Verhältnissen eingetreten ist, welche geeignet ist, den bisherigen Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.5.1 hiervor). Sollte im massgebenden Vergleichszeitraum eine relevan- te Änderung eingetreten sein, wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen, wie sich diese auf den bisherigen Rentenanspruch auswirkt (vgl. E. 2.5.2 und 2.5.4 hiervor). 3.1 Die Ausrichtung der (zunächst Dreiviertels- [AB 33] und alsdann halben [AB 60]) Rente erfolgte im Wesentlichen aufgrund der im psychiatri- schen Gutachten vom 3. Januar 2007 gestellten Diagnose Angst und de- pressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2; AB 25/9 Ziff. 3). Der Gutachter Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, folgerte, der Beschwerdeführer leide seit ca. 2001 unter dem schleichenden Verlauf einer psychischen Störung, wel- che im Jahr 2004 exazerbiert sei. Diese sei vom behandelnden Psychiater als Erschöpfungsdepression umschrieben worden, welcher als auslösender Faktor eine exzessive Arbeitsbelastung vorausgegangen sei (AB 25/9 lit. B; vgl. AB 20/2 Ziff. 3). Im Rahmen dieser Erkrankung leide der Beschwerde- führer unter Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Müdigkeit und Traurigkeit sowie Antriebsstörungen. Weiterhin bestehe aufgrund der de- pressiven Symptome eine Verlangsamung des Denkens. Angstsymptome seien intermittierend auftretende Palpitationen und Schweissausbrüche sowie ein allgemein erhöhtes Besorgnisniveau. Innerhalb der bisherigen, optimal angepassten Tätigkeit ermüde er rasch und benötige vermehrt Ru- hepausen. Aufgrund der Konzentrationsstörungen könnten kognitive Auf- gaben (Buchhaltung, Lohnwesen, Bestellungen) nur während einer be- schränkten Zeitdauer ausgeführt werden. Die psychische Belastbarkeit sei im Rahmen der depressiven Störung und der Angststörung in dem Sinne eingeschränkt, als er in Zeiten von Stress und erhöhten Anforderungen am Arbeitsplatz vermehrt mit panikartigen Symptomen und einer Zunahme der Schlafstörungen reagiere. Die bisherige Tätigkeit sei ihm noch zu vier bis fünf Stunden täglich zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit nach drei Stunden kontinuierlich abnehme (AB 25/10 ff. lit. C). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 9 In der Folge ging der behandelnde Dr. med. E.________, gemäss eigenen Angaben Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (im eidg. Medizinal- beruferegister indessen nicht als Facharzt verzeichnet), im Bericht vom
- Juni 2011 von einem stationären Gesundheitszustand bei unveränder- ter Diagnose (leichte depressive Störung mit Schlaflosigkeit, innerer Unru- he und Müdigkeit) aus (AB 55/1 Ziff. 1 f.). 3.2 Hinsichtlich der seither eingetretenen Entwicklung des Gesund- heitszustandes lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende ent- nehmen: 3.2.1 Im Rahmen der revisionsweisen Bestätigung der halben Invaliden- rente gemäss Mitteilung vom 27. Februar 2014 (AB 83) machten die be- handelnden Ärzte und zunächst auch der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Konzentrations- sowie Ausdauerschwäche, Erholungsprobleme und eine Antriebsminderung eine Verschlechterung des Gesundheitszu- stands geltend (AB 65/2 Ziff. 1.1 f., 66/1 Ziff. 1 ff., 72 Ziff. 1 f.; anders aber AB 69), ehe letzterer dann selber relativierte, dass sich eigentlich nichts verändert habe (AB 82/3 oben). 3.2.2 Auch im Revisionsfragebogen vom 8. Juli 2017 machte der Be- schwerdeführer wiederum unter Hinweis auf zunehmende Probleme mit der Ausdauer und Konzentration eine Verschlechterung des Gesundheitszu- stands geltend (AB 88/2 Ziff. 1.1 f.). 3.2.3 Mit Verlaufsbericht vom 6. Oktober 2017 bestätigte Dr. med. E.________ einen stationären Gesundheitszustand bei unveränderter Dia- gnose, wobei sich die Müdigkeit und innere Unruhe auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten; seit 2012 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (AB 95 Ziff. 1 f.). Wegen eines Vertrauensdelikts sei die ambulante Betreuung eingestellt worden (AB 95 Ziff. 3); eine ergänzende medizinische Abklärung sei ange- zeigt (AB 95 Ziff. 7). 3.2.4 Der den Beschwerdeführer seit 24. August 2017 ambulant behan- delnde Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 9. Februar 2018 eine rezidivierende depres- sive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syn- drom (ICD-10 F33.11), sowie eine generalisierte Angststörung (ICD-10 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 10 F41.1). Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich seit ca. vier Mona- ten aufgrund von Konzentrationsstörungen, vermindertem Selbstwert, Pa- nikattacken und (täglichen) Ängsten, sozialem Rückzug, Grübeln, unter- schwelligen Suizidgedanken, Schuldgefühlen, gedrückter Stimmung sowie Interessenverlust verschlechtert. Weiterhin leide der Beschwerdeführer an Tachykardie, Schwitzen und Kopfschmerzen; es bestünden gelegentlich Verfolgungsideen. Das Behandlungsergebnis sei trotz psychiatrischer Un- terstützung unbefriedigend. Unter diesen Umständen sei er zu 70 bis 100 % arbeitsunfähig (AB 102). 3.2.5 Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Gutachten vom 20. September 2018 Angst und depres- sive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2; AB 120.1/51 Ziff. 6.1). Insgesamt sei sowohl die depressive Symptomatik als auch die leichtgradige Angstsym- ptomatik nicht schwer genug, um die Diagnose einer anderen Störung zu stellen (AB 120.1/51 ff. Ziff. 6.2; entsprechend könnten auch die von Dr. med. F.________ gestellten Diagnosen [AB 102; vgl. E. 3.2.3 hiervor] nicht bestätigt werden [vgl. AB 120.1/55 f. Ziff. 7.4.3). Der Beschwerdeführer habe im Untersuchungsverhalten in den Schilderungen oberflächlich ge- wirkt, er habe es vermieden, ins Detail zu gehen, und er habe gereizt rea- giert, wenn diesbezüglich mehrfach Nachfragen erfolgt seien. Auffallend sei auch gewesen, dass in der Untersuchung eine Antworttendenz vorhanden gewesen sei, dass zunächst Schwierigkeiten bejaht worden seien, dann jedoch auf Nachfrage keine näheren Angaben zu den Schwierigkeiten hät- ten gemacht werden können. Er habe wenig motiviert gewirkt, was sich auch in der Beschwerdenvalidierung und den Testergebnissen abbilde (AB 120.1/53 Ziff. 7.2 und 120.1/55 oben). Dabei habe er eine verminderte Anstrengungsbereitschaft gezeigt, sodass auch das Ergebnis der kogniti- ven Basistestung COGBAT nur unter Vorbehalt und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Alltagsfunktionen zu sehen sei. Auffallend sei die subjek- tive Insuffizienzüberzeugung, die sich auch in der COGBAT abbilde, in dem der Beschwerdeführer bezüglich der subjektiven Einschätzung der geisti- gen Leistungsfähigkeit sich nahezu bei einem Totalausfall einordne, was sich in den übrigen Testergebnissen nicht widerspiegle. Es könne davon ausgegangen werden, dass bei ausreichender Anstrengungsbereitschaft bessere Testergebnisse vorhanden gewesen wären (AB 120.1/52 Mitte). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 11 Entsprechend hätten sich deutliche Hinweise auf Inkonsistenzen gezeigt. Die vom Beschwerdeführer präsentierte Leistungsfähigkeit habe unter der Leistungsfähigkeit von Patienten mit fortgeschrittener Demenz gelegen, was mit dem vom Beschwerdeführer geschilderten Alltag nicht vereinbar sei (er fahre Auto, erledige Bürotätigkeiten und kümmere sich um die Mit- arbeiter). Auch die in der COGBAT erzielte Leistungsfähigkeit im Wiederer- kennen komme einem Totalausfall nahe, was mit dem Alltagsfunktionsni- veau des Beschwerdeführers nicht vereinbar sei (dieser fahre regelmässig mit dem Auto in sein Geschäft, wozu er bei einem Totalausfall in der Wie- dererkennungsleistung und den anderen präsentierten kognitiven Dysfunk- tionen nicht in der Lage sein sollte). Insgesamt widerspreche das Ergebnis der COGBAT den vom Beschwerdeführer geschilderten Alltagsfähigkeiten, die darin bestünden, dass er Büroarbeiten tätige, sich mit Angestellten un- terhalte, Auto fahre oder im Internet Zeitschriften lese. Nach den Kriterien von SLICK sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Vortäuschung kogni- tiver Störungen auszugehen. Die beklagten kognitiven Symptome seien nicht konsistent, nicht plausibel und nicht valide nachvollziehbar (AB 120.1/54 f. Ziff. 7.4.1 f.). Gegenüber dem Gutachten von Dr. med. D.________ vom 3. Januar 2007 (AB 25; vgl. E. 3.1 hiervor) sei eine Verbesserung des Zustandsbildes ein- getreten. Die von Dr. med. D.________ beschriebenen Gedächtnisproble- me hätten in der Untersuchung nicht festgestellt werden können, die Ana- mneseerhebung habe keine Hinweise auf Störungen des Gedächtnisses gezeigt. Auch die von Dr. med. D.________ beschriebene Verlangsamung des Denkens sei während der aktuellen Untersuchungssituation nicht mehr vorhanden gewesen. Im Gutachten von Dr. med. D.________ sei die Stimmung deutlich bedrückt gewesen, was zum Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung nicht mehr vorhanden gewesen sei. Dr. med. D.________ habe ein häufiges Weinen und eine weinerliche Stimmverfärbung beschrie- ben, was im Rahmen des aktuellen Gutachtens nicht mehr vorhanden ge- wesen sei, im Gegenteil, der Beschwerdeführer habe auch lachen können. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei von Dr. med. D.________ als redu- ziert beschrieben worden; während der aktuellen Untersuchung habe sich der Beschwerdeführer schwingungsfähig gezeigt, habe traurige und freudi- ge Momente in Mimik und Gestik sichtbar zum Ausdruck bringen können. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 12 Eine ängstlich-abhängige Grundhaltung habe im aktuellen Gutachten nicht ausgemacht werden können. Insgesamt sei aufgrund des Vergleichs der psychopathologischen Befunde im Gutachten von Dr. med. D.________ vom 3. Januar 2007 und im aktuellen Gutachten von einer deutlichen Ver- besserung auszugehen, weswegen auch von einer Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit auszugehen sei. Aktuell sollte der Beschwerdeführer bei aus- reichender Willensanstrengung in der Lage sein, seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführer eines ... zu 80 % nachzugehen (AB 120.1/55 ff. Ziff. 7.4.3); er sollte in der Lage sein, acht Stunden am Tag am Arbeits- platz zu sein (AB 120.1/59 Ziff. 8.1.1), wobei aufgrund der verminderten Durchhaltefähigkeit bei der höchstens leichtgradigen Angstsymptomatik und depressiven Symptomatik von einer Leistungsminderung von höchs- tens 20 % auszugehen sei, wenn Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit auszuüben seien (AB 120.1/60 Ziff. 8.1.2). Die aktuelle Tätigkeit sei eine fast optimal angepasste Tätigkeit (AB 120.1/60 Ziff. 8.2.1); in einer optimal angepassten Tätigkeit (ohne hohe Anforderun- gen an die Konzentration wie z.B. im Rechnungswesen) bestünden keine Einschränkungen in zeitlicher und leistungsmässiger Hinsicht (AB 120.1/60 f. Ziff. 8.2.1 ff.). Diese Arbeitsfähigkeiten gälten seit mindestens dem Zeit- punkt der Untersuchungen (vom 24. Juli und 24 August 2018; AB 120.1/2, 120.1/60 f. Ziff. 8.1.4 und 8.2.5). 3.2.6 Mit Bericht vom 9. Januar 2019 wiederholte Dr. med. F.________ die bereits von ihm erhobenen Diagnosen (vgl. AB 102; vgl. auch E. 3.2.3 hiervor) und attestierte eine Arbeitsfähigkeit von maximal drei bis vier Stun- den pro Woche als Geschäftsführer eines ... bzw. von maximal vier Stun- den im Rahmen einer gewöhnlichen Arbeit (AB 128/3 Ziff. 1 ff.). Der psych- iatrische Gutachter (vgl. E. 3.2.4 hiervor) habe die Symptome des Be- schwerdeführers bagatellisiert; seiner Meinung nach befinde sich der Be- schwerdeführer seit einigen Jahren in einem ängstlich depressiven Zustand von mittelgradiger bis schwerer Ausprägung (AB 128/3 f. Ziff. 4). 3.2.7 Die RAD-Ärztin Dr. med. univ. H.________, Fachärztin für Psychia- trie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 21. Februar 2019 (AB 131/2 f.) fest, dem Gutachter könne aufgrund der durchgeführten kognitiven Ba- sistestung nicht vorgehalten werden, dass seine Beurteilung auf einer rein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 13 subjektiven Wahrnehmung bzw. Einschätzung beruhe. Sowohl in der Tes- tung mittels COGBAT als auch im Untersuchungsverhalten hätten sich mehrere Auffälligkeiten gezeigt und der Gutachter nenne deutliche Hinwei- se auf Inkonsistenzen; deshalb sei es nachvollziehbar, dass dieser die be- klagten kognitiven Symptome als nicht konsistent, nicht plausibel und nicht valide nachvollziehbar beurteile. Aus versicherungsmedizinisch-psychiatri- scher Sicht könne weiterhin auf das Gutachten abgestellt werden, da von Seiten des behandelnden Psychiaters keine neuen medizinischen Sach- verhalte (Befunde) genannt würden. 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die be- handelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbe- halten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung auf- drängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 14 ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rah- men der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3, 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung (AB 134) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. G.________ vom 20. September 2018 (AB 120.1; vgl. E. 3.2.4 hiervor) abgestellt. Dieses erfüllt die vorerwähnten höchstrich- terlichen Beweisanforderungen an eine versicherungsexterne medizinische Expertise (vgl. E. 3.3 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Der Gutachter hat sich in seiner Beurtei- lungen sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen auseinander- gesetzt sowie seine Schlussfolgerungen und Einschätzungen gestützt auf eigene Untersuchung und die Akten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt. Er hatte Kenntnis von den Vorakten und würdigte die ihm zur Verfügung stehenden Informationen einlässlich. Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend sowie die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand über- zeugend begründet. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ver- mag den Beweiswert des Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen: 3.5.1 Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, für die Einholung des psychiatrischen Gutachtens vom 20. September 2018 habe keine Ver- anlassung bestanden, womit darauf nicht abgestellt werden dürfe (Be- schwere, S. 18 Ziff. 28), verstösst diese Argumentation gegen den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69) und ist widersprüchlich. Er selbst hat im Revisionsfragebogen eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 15 Verschlechterung des psychischen Zustands geltend gemacht (AB 88/2 Ziff. 1.1), was vom behandelnden Psychiater ausdrücklich betätigt wurde (AB 102). Folglich war die Verwaltung nicht nur berechtigt, sondern auf- grund des Untersuchungsgrundsatzes vielmehr verpflichtet, den medizini- schen Sachverhalt weiter abzuklären, was sie mit der Einholung der psych- iatrischen Expertise denn auch tat. 3.5.2 Weiter spricht auch die abweichende Einschätzung des behandeln- den Psychiaters, namentlich sein Bericht vom 9. Januar 2019, nicht gegen den Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. G.________ (vgl. Be- schwerde, S. 19 ff. Ziff. 29). Zum einen brachte der behandelnden Psychia- ter keine neuen Aspekte vor, die dem Gutachter nicht schon bekannt ge- wesen oder die von ihm unberücksichtigt geblieben wären (E. 3.3 hiervor). Zum anderen ist festzustellen, dass sich die Einschätzungen von Dr. med. F.________ offenbar primär auf die anamnestischen Angaben des Be- schwerdeführers und nicht auf von ihm erhobenen objektiven Befunde stützte, schwieg er sich doch in seinen Berichten (AB 102, 128/3 f.; vgl. E. 3.2.3 und 3.2.5 hiervor) über Verhaltensbeobachtungen und den psych- iatrischen Befund aus. Dazu passt, dass er sich mit keinem Wort zur Fest- stellung des Experten äusserte, wonach der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit kognitive Beschwerden vortäuschte bzw. eine Leis- tungsfähigkeit präsentierte, die unter jener von Patienten mit fortgeschritte- ner Demenz lag, und welche nicht mit dem Alltagsfunktionsniveau korrelier- te (AB 120.1 S. 54 f.). Schliesslich beweist die Einnahme von Antidepressi- va nicht bereits das Vorhandensein einer erheblichen psychischen Erkran- kung (vgl. Beschwerde, S. 21 f. Ziff. 30 und S. 28 oben), umso weniger, als der Gutachter konstatierte, gemäss Blutspiegelbestimmung liege die Dosis eher im unteren Bereich (AB 120.1/54 Ziff. 7.3). 3.5.3 Die Beurteilung des Gutachters wird auch nicht bereits dadurch in Zweifel gezogen, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers den im Rahmen einer zweimaligen persönlichen Untersuchung erhobenen psy- chopathologischen Befund abweichend vom Experten interpretiert (vgl. Beschwerde, S. 22 ff. Ziff. 31 f., S. 30 Ziff. 36 und S. 36 ff. Ziff. 39 f.), wozu sie als Juristin ohnehin nicht befähigt ist. So implizieren ein weitgehend ruhiges Auftreten (AB 120.1/28 unten) mit manchmal forschem, aber auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 16 freundlichem Verhalten im Kontakt (AB 120.1/29) bzw. eine Schwingungs- fähigkeit mit auch lachenden, zeitweise gereizten, dann wieder ruhigen sowie traurigen und freudigen Anteilen (AB 120.1/30 unten) noch lange nicht eine labile Gemütsverfassung und massive Stimmungs- bzw. Ge- fühlsschwankungen (Beschwerde, S. 23 f. je oben). Es ist (entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, S. 30) durchaus nachvollziehbar, dass sich eine Person mit vermindertem Selbstvertrauen kaum zur Wehr setzt, was indessen der Beschwerdeführer sehr wohl tat (vgl. AB 120.1/52 Mitte). Soweit der Beschwerdeführer seine Konzentration dadurch als einge- schränkt erachtet, als häufiges Nachfragen seitens des Gutachters nötig gewesen sei (Beschwerde, S. 22 Mitte, S. 31 oben und S. 34 oben), ist richtig zu stellen, dass dies vielmehr aufgrund bloss oberflächlichen Ant- wortverhaltens des Beschwerdeführers angezeigt war, was im Übrigen auch schon vom ehemals behandelnden Psychiater bemerkt worden war (vgl. z.B. AB 36/18 oben). 3.5.4 Ähnlich verhält es sich in Bezug auf die von der Rechtsvertreterin vorgenommene Interpretation der Beschwerdevalidierung bzw. das Vorlie- gen von Inkonsistenzen (Beschwerde, S. 31 ff. Ziff. 37 und S. 39 f. Ziff. 41). Es stellt entgegen der Beschwerde (S. 27 ff. Ziff. 34 f.) nämlich keinen Mangel – sondern vielmehr einer der Expertentätigkeit inhärente und unab- dingbare Voraussetzung – dar, dass der Experte die vom Beschwerdefüh- rer geschilderten Befindlichkeiten nicht unbesehen bzw. unkritisch als ge- geben erachtete, sondern die subjektiven Angaben namentlich mit dem psychopathologischen Befund sowie den geschilderten Aktivitäten kritisch abglich und gestützt darauf eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgab (vgl. Ziff. 6.2 der Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutach- ten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP, 3. Aufl. 2016, wonach die Prüfung der Authentizität von Beschwer- den, von präsentierten Symptomen oder von Leistungseinschränkungen Bestandteil eines jeden versicherungspsychiatrischen Gutachtens ist). Statt von der vom Beschwerdeführer behaupteten verminderten Konzentrations- fähigkeit ist mit dem Gutachter vielmehr von einer verminderten Anstren- gungsbereitschaft auszugehen, weshalb auch das Ergebnis der kognitiven Basistestung COGBAT nur unter Vorbehalt und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Alltagsfunktionen gewertet werden kann. Die vom Beschwer- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 17 deführer im Zusammenhang mit der kognitiven Basistestung geltend ge- machten Stressoren (Beschwerde, S. 31 f., S. 35 f. und S. 39) treffen auf sämtliche Probanden zu und sind einer solchen Testung gleichsam in- härent. Gründe dafür, dass die Überprüfung der Grundlagen und Schluss- folgerungen des Gutachtens angezeigt erschienen, bestehen hier keine, so dass auf die beantragte Edition der Testunterlagen (Beschwerde, S. 33, S. 36 und S. 39 f.) in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (vgl. Entscheid des BGer vom 9. November 2017, 8C_466/2017, E. 4.1.2). 3.5.5 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 31 oben und S. 39 f. Ziff. 41) hat der Gutachter im Rahmen der persönli- chen Untersuchung Inkonsistenzen nicht verneint, sondern einzig darauf hingewiesen, dass solche nicht besprochen worden seien (vgl. AB 120.1/28 Ziff. 3.2.15). In der Beurteilung des Untersuchungsverhaltens hielt der Gut- achter denn auch fest, der Beschwerdeführer habe in den Schilderungen oberflächlich gewirkt, habe es vermieden, ins Detail zu gehen, und habe gereizt reagiert, wenn diesbezüglich mehrfach Nachfragen erfolgt seien. Er habe wenig motiviert gewirkt, was sich auch in der Beschwerdevalidierung und den Testergebnissen abbilde (AB 120.1/53 Ziff. 7.2). Bei der Beurtei- lung von Konsistenz und Plausibilität stellte der Gutachter deutliche Hin- weise auf Inkonsistenzen fest, lag doch die vom Beschwerdeführer präsen- tierte Leistungsfähigkeit unter derjenigen eines Patienten mit fortgeschritte- ner Demenz, was mit dem vom Beschwerdeführer geschilderten Alltag nicht vereinbar war. Sowohl aufgrund der Testergebnisse als auch des Un- tersuchungsverhaltens schloss der Experte in nachvollziehbarer Weise auf das Vortäuschen kognitiver Störungen (AB 120.1/54 f. Ziff. 7.4.1) und be- zeichnete die geklagten kognitiven Symptome als nicht konsistent, nicht plausibel und nicht valide nachvollziehbar (AB 120.1/55 Ziff. 7.4.2; vgl. auch AB 131/3 Mitte). 3.5.6 Schliesslich hat der psychiatrische Gutachter überzeugend darge- legt, dass sich das psychiatrische Zustandsbild seit der Begutachtung durch Dr. med. D.________ (AB 25; vgl. E. 3.1 hiervor) deutlich verbessert hat, namentlich dass die vom Vorgutachter festgestellten Gedächtnispro- bleme nicht mehr bestanden, keine Verlangsamung des Denkens mehr feststellbar war, die Stimmung nicht mehr deutlich bedrückt war und die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 18 affektive Schwingungsfähigkeit nicht mehr reduziert war (AB 120.1/55 ff. Ziff. 7.4.3; vgl. auch E. 3.2.4 zweiter Abschnitt hiervor). Insoweit ist sein Gutachten auch unter revisionsrechtlichem Blickwinkel beweiskräftig (vgl. Entscheid des BGer vom 29. August 2011, 9C_418/2010, E. 4.2, publ. in: SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81). 3.5.7 Auf das Einholen eines orthopädischen Gutachtens (vgl. Beschwer- de, S. 40 ff. Ziff. 42, und Eingaben vom 14. August 2019, S. 8 f. Ziff. 8, so- wie vom 19. Dezember 2019) kann in antizipierter Beweiswürdigung ver- zichtet werden, da einerseits die orthopädischen Veränderungen erst nach Verfügungserlass (14. Mai 2019; AB 134) eingetreten sind (vgl. die ent- sprechenden Berichte vom 6. Juni, 19. Juni, 1. Juli, 11. September und
- September 2019 [Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage {BB} 42 ff.]) bzw. selbst wenn nicht, der Kreisarzt anlässlich der Untersu- chung vom 27. November 2019 ein Zumutbarkeitsprofil festlegte (der Be- schwerdeführer kann ganztags noch leichte körperliche Tätigkeiten vorwie- gend im Sitzen mit Gelegenheit zu gelegentlichem Erheben und Umherge- hen verrichten; das Besteigen von Leitern, Gerüsten und Treppen ist zu vermeiden, ebenso das Kauern und Knien; weitere Zwangshaltungen für das Kniegelenk sind ebenfalls zu vermeiden; der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, rezidivierend Pedale von Maschinen zu bedienen; das Heben von Lasten bis 15 kg ist gelegentlich möglich, das Tragen von Las- ten ist zu vermeiden [BB 48/5]), gestützt worauf – und ohne medizinische Weiterungen – ein Einkommensvergleich vorgenommen werden kann. 3.6 Nach dem Dargelegten ist dem Beschwerdeführer einerseits aus somatischer Sicht eine angepasste (leichte) Tätigkeit ganztags zumutbar (vgl. E. 3.5.7 hiervor) und andererseits sind die vom psychiatrischen Gut- achter gestellten Diagnosen nachvollziehbar begründet und die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit von 80 % (angestammt) bzw. 100 % (Ver- weistätigkeit), die spätestens seit den gutachterlichen Untersuchungen (24. Juli und 24. August 2018; AB 120.1/2 Ziff. 1.1.4) gelten (AB 120.1/60 f. Ziff. 8.1.4 und 8.2.4), ist einleuchtend und schlüssig. Eine grössere Arbeits- unfähigkeit als die gutachterlich attestierte kann auch aus einer Indikato- renprüfung gemäss BGE 141 V 281 nicht resultieren (Entscheid des BGer vom 25. September 2018, 8C_241/2018, E. 7.5.2). In der Folge kann hier Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 19 auf die Durchführung der Indikatorenprüfung verzichtet werden, bleibt es doch von vornherein bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad (vgl. E. 4.2 nachfolgend). 3.7 Ein Revisionsgrund ist aufgrund der veränderten Befundlage (vgl. E. 3.2.4 zweiter Abschnitt hiervor) ausgewiesen (vgl. E. 2.5.1 und 3.5.6 hiervor). Aber auch die Veränderung der massgebenden Vergleichsein- kommen (d.h. Validen- und Invalideneinkommen) kann einen Revisions- grund darstellen (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 17 N. 30 und 32). Ein solcher ist vorliegend mit dem Wegfall der bishe- rigen Tätigkeit infolge Geschäftsaufgabe der Ehefrau per 30. September 2018 (AB 126/28 ff.) gegeben. Weil sowohl ein medizinischer als auch ein erwerblicher Revisionsgrund erstellt ist, kann offen bleiben, ob mit dem Vortäuschen kognitiver Beschwerden (AB 120.1/55) ein weiterer Revisi- onsgrund gegeben wäre (vgl. Entscheid des BGer vom 6. März 2019, 8C_825/2018, E. 6.1). 3.8. Der Sachverhalt ist somit hinreichend erstellt, weshalb – entgegen dem Eventualantrag in der Beschwerde (S. 29 unten, S. 33 unten und S. 36 ff.) – auf weitere Beweiserhebungen (insbesondere ein neues psychiatri- sches Gutachten) zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung). Nachfolgend ist der Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleichs zu er- mitteln.
- 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 20 tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung rea- lisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzu- stellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; Entscheid des EVG vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausge- gebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). 4.2 Unter Berücksichtigung des eben Ausgeführten lässt sich der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (AB 134/1; vgl. auch AB 121 f. Ziff. 4 und AB 133/2) nicht beanstanden. Die Be- schwerdegegnerin hat die beiden Vergleichseinkommen korrekt festgesetzt und gestützt darauf einen Invaliditätsgrad von 20 % ermittelt, der ab
- August 2018 Gültigkeit hat (AB 120.1/60 Ziff. 8.1.4 i.V.m. 120.1/2). Doch selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 24 ff. Ziff. 32 f.) für das Invalideneinkommen auf das per 2018 aufinde- xierte Total, Männer, Kompetenzniveau 1 der Tabelle TA1 der LSE (LSE 2016: 12 x Fr. 5'340.-- = Fr. 64'080.--; aufindexiert auf 2018: Fr. 64'080.-- : 100.6 x 101.5 = Fr. 64'653.--) abgestellt würde (wobei gemäss Zumutbar- keitsprofil eine solche Verweistätigkeit in einem vollen Pensum zumutbar ist [vgl. E. 3.6 hiervor) und vom Valideneinkommen gemäss Verfügung (Fr. 94'300.--) ausgegangen würde, resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 31 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Es besteht folglich im hier massgebenden Zeitraum so oder anders kein Anspruch auf eine Rente mehr (vgl. E. 2.2. hiervor). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 21
- 5.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei Per- sonen, deren Rente revisions- oder wiedererwägungsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll und die während mindestens fünfzehn Jahren eine Rente bezogen oder das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, trotz me- dizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente auszurichten, bis mit Hilfe medizinisch-rehabilitativer und/oder beruflich-erwerblicher Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann, weil in jedem Einzelfall feststehen muss, dass die (wiedergewonnene) Erwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits- markt (erneut) verwertbar ist (BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211). 5.2 Vorliegend ist ein fünfzehnjähriger Rentenbezug knapp nicht er- reicht. Sogar wenn er insoweit grundsätzlich Anspruch auf Eingliederungs- massnahmen vor der Rentenaufhebung (BGE 141 V 5 E. 4.2.2 S. 8) hätte, setzen Eingliederungsmassnahmen eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus (vgl. zum Ganzen: Entscheid des BGer vom 7. September 2015, 9C_231/2015, E. 4), was hier fehlt. Der Beschwerdeführer gab während der Begutachtung an, es gehe nichts mehr, er habe keine Geduld mehr, habe die Nerven nicht mehr, auch andere Tätigkeiten sehe er nicht (AB 120.1/26 Ziff. 3.2.9). Aufgrund des Dargelegten sieht sich der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und verfügt weder über den Willen noch die Motivation zur Aufnahme einer solchen. Ausdruck der nicht gegebenen Eingliederungsbereitschaft ist schliesslich, dass der (bereits im Vorbescheidverfahren rechtskundig vertretene) Be- schwerdeführer weder damals noch im vorliegenden Verfahren den Antrag stellte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm Eingliederungs- massnahmen zu gewähren. Vielmehr bestritt der Beschwerdeführer in die- sem Kontext allein die Zulässigkeit der Rentenaufhebung. Unter diesen Umständen ist die fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich erstellt, womit die Voraussetzungen für Eingliederungs- massnahmen nicht gegeben sind. Folglich war die Verwaltung trotz des grenzwertig langen Rentenbezugs befugt, die Invalidenrente ohne Weite- rungen aufzuheben (SVR 2019 IV Nr. 3 S. 9 E. 7). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 22
- Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 14. Mai 2019 (AB 134) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
- 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 7.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 23
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 456 IV FUE/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Mai 2020 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 14. Mai 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1969 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter ... und ab März 2001 als Geschäftsführer beim Einzelunterneh- men C.________ angestellt gewesen, meldete sich im September 2005 unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Eidgenössischen Invaliden- versicherung zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 4, 14). Im Rahmen medizini- scher und erwerblicher Abklärungen liess die IVB den Versicherten psych- iatrisch begutachten (Expertise vom 3. Januar 2007; AB 25) und holte ei- nen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (Bericht vom 14. No- vember 2007; AB 28) ein. Mit Verfügung vom 9. April 2008 sprach die IVB dem Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 60 % eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. September 2004 zu (AB 33). Im Rah- men einer Ende 2009 eingeleiteten Revision von Amtes wegen (AB 38, 41) wurde diese Rente gestützt auf den im Abklärungsbericht für Selbständi- gerwerbende vom 18. Oktober 2011 ermittelten Invaliditätsgrad von nun- mehr 50 % (AB 57) mit Verfügung vom 29. November 2011 per 1. Januar 2012 auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt (AB 60). Mit Mitteilung vom 27. Februar 2014 bestätige die IVB den Anspruch auf eine halbe Inva- lidenrente (AB 83). Im Rahmen eines im Juni 2017 eingeleiteten Revisionsverfahrens (AB 84) machte der Versicherte eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend (AB 88), woraufhin die IVB ihn auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 108 ff.) erneut psychiatrisch begutachten liess (Expertise vom 20. September 2018; AB 120.1) und einen aktuellen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende einholte (Bericht vom 19. Ok- tober 2018; AB 121). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 122,
126) und Stellungnahme des RAD (AB 131) sowie des Bereichs Abklärun- gen (AB 133) hob die IVB die bisherige halbe Rente mit Verfügung vom 14. Mai 2019 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 20 % per 1. Juli 2019 auf, wobei sie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (AB 134).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 3 B. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. B.________, mit Eingabe vom 7. Juni 2019 Beschwerde erheben und be- antragen, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine gan- ze, eventualiter eine Dreiviertels- bzw. mindestens eine halbe Rente auszu- richten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 14. August 2019 bzw. Duplik vom 10. September 2019 hiel- ten die Parteien an ihren Anträgen fest. Weitere Eingaben des Beschwer- deführers samt Beilagen gingen am 26. September, 23. Oktober und
20. Dezember 2019 ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 14. Mai 2019 (AB 134), mit welcher die bisherige halbe Rente per 1. Juli 2019 aufgehoben wurde. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.1.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 5 gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 2.1.2 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrach- tungsweise von der grundsätzlichen "Validität" der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollzie- hen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken ver- mag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtli- che psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all-fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 6 sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.5.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 2.5.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 7 eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 2.5.4 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die an- spruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne we- sentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Dabei ist im Unterschied zu dem in Art. 88a Abs. 1 IVV geregelten Tatbe- stand der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit nicht verlangt, dass die Än- derung, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ange- dauert hat, voraussichtlich weiterhin andauern muss. Das gesetzliche Er- fordernis einer auf Dauer gerichteten Änderung ist mit Ablauf der dreimona- tigen Wartezeit grundsätzlich erfüllt (SVR 2017 IV Nr. 71 S. 220 E. 2.3.1). 3. Zu überprüfen ist die umstrittene Rentenaufhebung. Hierzu ist der Sach- verhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom 29. November 2011 (AB 60, dies unter Berücksichtigung der bis dahin ergangenen medizinischen Unterla- gen [vgl. E. 3.1 nachfolgend]; da anlässlich der Rentenbestätigung gemäss Mitteilung vom 27. Februar 2014 [AB 83] keine umfassende materielle Prü- fung durchgeführt wurde, ist diese insoweit unbeachtlich [vgl. E. 2.5.3 hier- vor]) mit demjenigen im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom
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14. Mai 2019 (AB 134) zu vergleichen und zu prüfen, ob in dieser Zeit eine Änderung insbesondere in den medizinischen Verhältnissen eingetreten ist, welche geeignet ist, den bisherigen Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.5.1 hiervor). Sollte im massgebenden Vergleichszeitraum eine relevan- te Änderung eingetreten sein, wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen, wie sich diese auf den bisherigen Rentenanspruch auswirkt (vgl. E. 2.5.2 und 2.5.4 hiervor). 3.1 Die Ausrichtung der (zunächst Dreiviertels- [AB 33] und alsdann halben [AB 60]) Rente erfolgte im Wesentlichen aufgrund der im psychiatri- schen Gutachten vom 3. Januar 2007 gestellten Diagnose Angst und de- pressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2; AB 25/9 Ziff. 3). Der Gutachter Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, folgerte, der Beschwerdeführer leide seit ca. 2001 unter dem schleichenden Verlauf einer psychischen Störung, wel- che im Jahr 2004 exazerbiert sei. Diese sei vom behandelnden Psychiater als Erschöpfungsdepression umschrieben worden, welcher als auslösender Faktor eine exzessive Arbeitsbelastung vorausgegangen sei (AB 25/9 lit. B; vgl. AB 20/2 Ziff. 3). Im Rahmen dieser Erkrankung leide der Beschwerde- führer unter Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Müdigkeit und Traurigkeit sowie Antriebsstörungen. Weiterhin bestehe aufgrund der de- pressiven Symptome eine Verlangsamung des Denkens. Angstsymptome seien intermittierend auftretende Palpitationen und Schweissausbrüche sowie ein allgemein erhöhtes Besorgnisniveau. Innerhalb der bisherigen, optimal angepassten Tätigkeit ermüde er rasch und benötige vermehrt Ru- hepausen. Aufgrund der Konzentrationsstörungen könnten kognitive Auf- gaben (Buchhaltung, Lohnwesen, Bestellungen) nur während einer be- schränkten Zeitdauer ausgeführt werden. Die psychische Belastbarkeit sei im Rahmen der depressiven Störung und der Angststörung in dem Sinne eingeschränkt, als er in Zeiten von Stress und erhöhten Anforderungen am Arbeitsplatz vermehrt mit panikartigen Symptomen und einer Zunahme der Schlafstörungen reagiere. Die bisherige Tätigkeit sei ihm noch zu vier bis fünf Stunden täglich zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit nach drei Stunden kontinuierlich abnehme (AB 25/10 ff. lit. C).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 9 In der Folge ging der behandelnde Dr. med. E.________, gemäss eigenen Angaben Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (im eidg. Medizinal- beruferegister indessen nicht als Facharzt verzeichnet), im Bericht vom
30. Juni 2011 von einem stationären Gesundheitszustand bei unveränder- ter Diagnose (leichte depressive Störung mit Schlaflosigkeit, innerer Unru- he und Müdigkeit) aus (AB 55/1 Ziff. 1 f.). 3.2 Hinsichtlich der seither eingetretenen Entwicklung des Gesund- heitszustandes lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende ent- nehmen: 3.2.1 Im Rahmen der revisionsweisen Bestätigung der halben Invaliden- rente gemäss Mitteilung vom 27. Februar 2014 (AB 83) machten die be- handelnden Ärzte und zunächst auch der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Konzentrations- sowie Ausdauerschwäche, Erholungsprobleme und eine Antriebsminderung eine Verschlechterung des Gesundheitszu- stands geltend (AB 65/2 Ziff. 1.1 f., 66/1 Ziff. 1 ff., 72 Ziff. 1 f.; anders aber AB 69), ehe letzterer dann selber relativierte, dass sich eigentlich nichts verändert habe (AB 82/3 oben). 3.2.2 Auch im Revisionsfragebogen vom 8. Juli 2017 machte der Be- schwerdeführer wiederum unter Hinweis auf zunehmende Probleme mit der Ausdauer und Konzentration eine Verschlechterung des Gesundheitszu- stands geltend (AB 88/2 Ziff. 1.1 f.). 3.2.3 Mit Verlaufsbericht vom 6. Oktober 2017 bestätigte Dr. med. E.________ einen stationären Gesundheitszustand bei unveränderter Dia- gnose, wobei sich die Müdigkeit und innere Unruhe auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten; seit 2012 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (AB 95 Ziff. 1 f.). Wegen eines Vertrauensdelikts sei die ambulante Betreuung eingestellt worden (AB 95 Ziff. 3); eine ergänzende medizinische Abklärung sei ange- zeigt (AB 95 Ziff. 7). 3.2.4 Der den Beschwerdeführer seit 24. August 2017 ambulant behan- delnde Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 9. Februar 2018 eine rezidivierende depres- sive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syn- drom (ICD-10 F33.11), sowie eine generalisierte Angststörung (ICD-10
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 10 F41.1). Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich seit ca. vier Mona- ten aufgrund von Konzentrationsstörungen, vermindertem Selbstwert, Pa- nikattacken und (täglichen) Ängsten, sozialem Rückzug, Grübeln, unter- schwelligen Suizidgedanken, Schuldgefühlen, gedrückter Stimmung sowie Interessenverlust verschlechtert. Weiterhin leide der Beschwerdeführer an Tachykardie, Schwitzen und Kopfschmerzen; es bestünden gelegentlich Verfolgungsideen. Das Behandlungsergebnis sei trotz psychiatrischer Un- terstützung unbefriedigend. Unter diesen Umständen sei er zu 70 bis 100 % arbeitsunfähig (AB 102). 3.2.5 Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Gutachten vom 20. September 2018 Angst und depres- sive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2; AB 120.1/51 Ziff. 6.1). Insgesamt sei sowohl die depressive Symptomatik als auch die leichtgradige Angstsym- ptomatik nicht schwer genug, um die Diagnose einer anderen Störung zu stellen (AB 120.1/51 ff. Ziff. 6.2; entsprechend könnten auch die von Dr. med. F.________ gestellten Diagnosen [AB 102; vgl. E. 3.2.3 hiervor] nicht bestätigt werden [vgl. AB 120.1/55 f. Ziff. 7.4.3). Der Beschwerdeführer habe im Untersuchungsverhalten in den Schilderungen oberflächlich ge- wirkt, er habe es vermieden, ins Detail zu gehen, und er habe gereizt rea- giert, wenn diesbezüglich mehrfach Nachfragen erfolgt seien. Auffallend sei auch gewesen, dass in der Untersuchung eine Antworttendenz vorhanden gewesen sei, dass zunächst Schwierigkeiten bejaht worden seien, dann jedoch auf Nachfrage keine näheren Angaben zu den Schwierigkeiten hät- ten gemacht werden können. Er habe wenig motiviert gewirkt, was sich auch in der Beschwerdenvalidierung und den Testergebnissen abbilde (AB 120.1/53 Ziff. 7.2 und 120.1/55 oben). Dabei habe er eine verminderte Anstrengungsbereitschaft gezeigt, sodass auch das Ergebnis der kogniti- ven Basistestung COGBAT nur unter Vorbehalt und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Alltagsfunktionen zu sehen sei. Auffallend sei die subjek- tive Insuffizienzüberzeugung, die sich auch in der COGBAT abbilde, in dem der Beschwerdeführer bezüglich der subjektiven Einschätzung der geisti- gen Leistungsfähigkeit sich nahezu bei einem Totalausfall einordne, was sich in den übrigen Testergebnissen nicht widerspiegle. Es könne davon ausgegangen werden, dass bei ausreichender Anstrengungsbereitschaft bessere Testergebnisse vorhanden gewesen wären (AB 120.1/52 Mitte).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 11 Entsprechend hätten sich deutliche Hinweise auf Inkonsistenzen gezeigt. Die vom Beschwerdeführer präsentierte Leistungsfähigkeit habe unter der Leistungsfähigkeit von Patienten mit fortgeschrittener Demenz gelegen, was mit dem vom Beschwerdeführer geschilderten Alltag nicht vereinbar sei (er fahre Auto, erledige Bürotätigkeiten und kümmere sich um die Mit- arbeiter). Auch die in der COGBAT erzielte Leistungsfähigkeit im Wiederer- kennen komme einem Totalausfall nahe, was mit dem Alltagsfunktionsni- veau des Beschwerdeführers nicht vereinbar sei (dieser fahre regelmässig mit dem Auto in sein Geschäft, wozu er bei einem Totalausfall in der Wie- dererkennungsleistung und den anderen präsentierten kognitiven Dysfunk- tionen nicht in der Lage sein sollte). Insgesamt widerspreche das Ergebnis der COGBAT den vom Beschwerdeführer geschilderten Alltagsfähigkeiten, die darin bestünden, dass er Büroarbeiten tätige, sich mit Angestellten un- terhalte, Auto fahre oder im Internet Zeitschriften lese. Nach den Kriterien von SLICK sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Vortäuschung kogni- tiver Störungen auszugehen. Die beklagten kognitiven Symptome seien nicht konsistent, nicht plausibel und nicht valide nachvollziehbar (AB 120.1/54 f. Ziff. 7.4.1 f.). Gegenüber dem Gutachten von Dr. med. D.________ vom 3. Januar 2007 (AB 25; vgl. E. 3.1 hiervor) sei eine Verbesserung des Zustandsbildes ein- getreten. Die von Dr. med. D.________ beschriebenen Gedächtnisproble- me hätten in der Untersuchung nicht festgestellt werden können, die Ana- mneseerhebung habe keine Hinweise auf Störungen des Gedächtnisses gezeigt. Auch die von Dr. med. D.________ beschriebene Verlangsamung des Denkens sei während der aktuellen Untersuchungssituation nicht mehr vorhanden gewesen. Im Gutachten von Dr. med. D.________ sei die Stimmung deutlich bedrückt gewesen, was zum Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung nicht mehr vorhanden gewesen sei. Dr. med. D.________ habe ein häufiges Weinen und eine weinerliche Stimmverfärbung beschrie- ben, was im Rahmen des aktuellen Gutachtens nicht mehr vorhanden ge- wesen sei, im Gegenteil, der Beschwerdeführer habe auch lachen können. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei von Dr. med. D.________ als redu- ziert beschrieben worden; während der aktuellen Untersuchung habe sich der Beschwerdeführer schwingungsfähig gezeigt, habe traurige und freudi- ge Momente in Mimik und Gestik sichtbar zum Ausdruck bringen können.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 12 Eine ängstlich-abhängige Grundhaltung habe im aktuellen Gutachten nicht ausgemacht werden können. Insgesamt sei aufgrund des Vergleichs der psychopathologischen Befunde im Gutachten von Dr. med. D.________ vom 3. Januar 2007 und im aktuellen Gutachten von einer deutlichen Ver- besserung auszugehen, weswegen auch von einer Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit auszugehen sei. Aktuell sollte der Beschwerdeführer bei aus- reichender Willensanstrengung in der Lage sein, seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführer eines ... zu 80 % nachzugehen (AB 120.1/55 ff. Ziff. 7.4.3); er sollte in der Lage sein, acht Stunden am Tag am Arbeits- platz zu sein (AB 120.1/59 Ziff. 8.1.1), wobei aufgrund der verminderten Durchhaltefähigkeit bei der höchstens leichtgradigen Angstsymptomatik und depressiven Symptomatik von einer Leistungsminderung von höchs- tens 20 % auszugehen sei, wenn Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit auszuüben seien (AB 120.1/60 Ziff. 8.1.2). Die aktuelle Tätigkeit sei eine fast optimal angepasste Tätigkeit (AB 120.1/60 Ziff. 8.2.1); in einer optimal angepassten Tätigkeit (ohne hohe Anforderun- gen an die Konzentration wie z.B. im Rechnungswesen) bestünden keine Einschränkungen in zeitlicher und leistungsmässiger Hinsicht (AB 120.1/60
f. Ziff. 8.2.1 ff.). Diese Arbeitsfähigkeiten gälten seit mindestens dem Zeit- punkt der Untersuchungen (vom 24. Juli und 24 August 2018; AB 120.1/2, 120.1/60 f. Ziff. 8.1.4 und 8.2.5). 3.2.6 Mit Bericht vom 9. Januar 2019 wiederholte Dr. med. F.________ die bereits von ihm erhobenen Diagnosen (vgl. AB 102; vgl. auch E. 3.2.3 hiervor) und attestierte eine Arbeitsfähigkeit von maximal drei bis vier Stun- den pro Woche als Geschäftsführer eines ... bzw. von maximal vier Stun- den im Rahmen einer gewöhnlichen Arbeit (AB 128/3 Ziff. 1 ff.). Der psych- iatrische Gutachter (vgl. E. 3.2.4 hiervor) habe die Symptome des Be- schwerdeführers bagatellisiert; seiner Meinung nach befinde sich der Be- schwerdeführer seit einigen Jahren in einem ängstlich depressiven Zustand von mittelgradiger bis schwerer Ausprägung (AB 128/3 f. Ziff. 4). 3.2.7 Die RAD-Ärztin Dr. med. univ. H.________, Fachärztin für Psychia- trie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 21. Februar 2019 (AB 131/2 f.) fest, dem Gutachter könne aufgrund der durchgeführten kognitiven Ba- sistestung nicht vorgehalten werden, dass seine Beurteilung auf einer rein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 13 subjektiven Wahrnehmung bzw. Einschätzung beruhe. Sowohl in der Tes- tung mittels COGBAT als auch im Untersuchungsverhalten hätten sich mehrere Auffälligkeiten gezeigt und der Gutachter nenne deutliche Hinwei- se auf Inkonsistenzen; deshalb sei es nachvollziehbar, dass dieser die be- klagten kognitiven Symptome als nicht konsistent, nicht plausibel und nicht valide nachvollziehbar beurteile. Aus versicherungsmedizinisch-psychiatri- scher Sicht könne weiterhin auf das Gutachten abgestellt werden, da von Seiten des behandelnden Psychiaters keine neuen medizinischen Sach- verhalte (Befunde) genannt würden. 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die be- handelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbe- halten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung auf- drängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 14 ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rah- men der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3, 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung (AB 134) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. G.________ vom 20. September 2018 (AB 120.1; vgl. E. 3.2.4 hiervor) abgestellt. Dieses erfüllt die vorerwähnten höchstrich- terlichen Beweisanforderungen an eine versicherungsexterne medizinische Expertise (vgl. E. 3.3 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Der Gutachter hat sich in seiner Beurtei- lungen sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen auseinander- gesetzt sowie seine Schlussfolgerungen und Einschätzungen gestützt auf eigene Untersuchung und die Akten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt. Er hatte Kenntnis von den Vorakten und würdigte die ihm zur Verfügung stehenden Informationen einlässlich. Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend sowie die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand über- zeugend begründet. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ver- mag den Beweiswert des Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen: 3.5.1 Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, für die Einholung des psychiatrischen Gutachtens vom 20. September 2018 habe keine Ver- anlassung bestanden, womit darauf nicht abgestellt werden dürfe (Be- schwere, S. 18 Ziff. 28), verstösst diese Argumentation gegen den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69) und ist widersprüchlich. Er selbst hat im Revisionsfragebogen eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 15 Verschlechterung des psychischen Zustands geltend gemacht (AB 88/2 Ziff. 1.1), was vom behandelnden Psychiater ausdrücklich betätigt wurde (AB 102). Folglich war die Verwaltung nicht nur berechtigt, sondern auf- grund des Untersuchungsgrundsatzes vielmehr verpflichtet, den medizini- schen Sachverhalt weiter abzuklären, was sie mit der Einholung der psych- iatrischen Expertise denn auch tat. 3.5.2 Weiter spricht auch die abweichende Einschätzung des behandeln- den Psychiaters, namentlich sein Bericht vom 9. Januar 2019, nicht gegen den Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. G.________ (vgl. Be- schwerde, S. 19 ff. Ziff. 29). Zum einen brachte der behandelnden Psychia- ter keine neuen Aspekte vor, die dem Gutachter nicht schon bekannt ge- wesen oder die von ihm unberücksichtigt geblieben wären (E. 3.3 hiervor). Zum anderen ist festzustellen, dass sich die Einschätzungen von Dr. med. F.________ offenbar primär auf die anamnestischen Angaben des Be- schwerdeführers und nicht auf von ihm erhobenen objektiven Befunde stützte, schwieg er sich doch in seinen Berichten (AB 102, 128/3 f.; vgl. E. 3.2.3 und 3.2.5 hiervor) über Verhaltensbeobachtungen und den psych- iatrischen Befund aus. Dazu passt, dass er sich mit keinem Wort zur Fest- stellung des Experten äusserte, wonach der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit kognitive Beschwerden vortäuschte bzw. eine Leis- tungsfähigkeit präsentierte, die unter jener von Patienten mit fortgeschritte- ner Demenz lag, und welche nicht mit dem Alltagsfunktionsniveau korrelier- te (AB 120.1 S. 54 f.). Schliesslich beweist die Einnahme von Antidepressi- va nicht bereits das Vorhandensein einer erheblichen psychischen Erkran- kung (vgl. Beschwerde, S. 21 f. Ziff. 30 und S. 28 oben), umso weniger, als der Gutachter konstatierte, gemäss Blutspiegelbestimmung liege die Dosis eher im unteren Bereich (AB 120.1/54 Ziff. 7.3). 3.5.3 Die Beurteilung des Gutachters wird auch nicht bereits dadurch in Zweifel gezogen, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers den im Rahmen einer zweimaligen persönlichen Untersuchung erhobenen psy- chopathologischen Befund abweichend vom Experten interpretiert (vgl. Beschwerde, S. 22 ff. Ziff. 31 f., S. 30 Ziff. 36 und S. 36 ff. Ziff. 39 f.), wozu sie als Juristin ohnehin nicht befähigt ist. So implizieren ein weitgehend ruhiges Auftreten (AB 120.1/28 unten) mit manchmal forschem, aber auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 16 freundlichem Verhalten im Kontakt (AB 120.1/29) bzw. eine Schwingungs- fähigkeit mit auch lachenden, zeitweise gereizten, dann wieder ruhigen sowie traurigen und freudigen Anteilen (AB 120.1/30 unten) noch lange nicht eine labile Gemütsverfassung und massive Stimmungs- bzw. Ge- fühlsschwankungen (Beschwerde, S. 23 f. je oben). Es ist (entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, S. 30) durchaus nachvollziehbar, dass sich eine Person mit vermindertem Selbstvertrauen kaum zur Wehr setzt, was indessen der Beschwerdeführer sehr wohl tat (vgl. AB 120.1/52 Mitte). Soweit der Beschwerdeführer seine Konzentration dadurch als einge- schränkt erachtet, als häufiges Nachfragen seitens des Gutachters nötig gewesen sei (Beschwerde, S. 22 Mitte, S. 31 oben und S. 34 oben), ist richtig zu stellen, dass dies vielmehr aufgrund bloss oberflächlichen Ant- wortverhaltens des Beschwerdeführers angezeigt war, was im Übrigen auch schon vom ehemals behandelnden Psychiater bemerkt worden war (vgl. z.B. AB 36/18 oben). 3.5.4 Ähnlich verhält es sich in Bezug auf die von der Rechtsvertreterin vorgenommene Interpretation der Beschwerdevalidierung bzw. das Vorlie- gen von Inkonsistenzen (Beschwerde, S. 31 ff. Ziff. 37 und S. 39 f. Ziff. 41). Es stellt entgegen der Beschwerde (S. 27 ff. Ziff. 34 f.) nämlich keinen Mangel – sondern vielmehr einer der Expertentätigkeit inhärente und unab- dingbare Voraussetzung – dar, dass der Experte die vom Beschwerdefüh- rer geschilderten Befindlichkeiten nicht unbesehen bzw. unkritisch als ge- geben erachtete, sondern die subjektiven Angaben namentlich mit dem psychopathologischen Befund sowie den geschilderten Aktivitäten kritisch abglich und gestützt darauf eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgab (vgl. Ziff. 6.2 der Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutach- ten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP, 3. Aufl. 2016, wonach die Prüfung der Authentizität von Beschwer- den, von präsentierten Symptomen oder von Leistungseinschränkungen Bestandteil eines jeden versicherungspsychiatrischen Gutachtens ist). Statt von der vom Beschwerdeführer behaupteten verminderten Konzentrations- fähigkeit ist mit dem Gutachter vielmehr von einer verminderten Anstren- gungsbereitschaft auszugehen, weshalb auch das Ergebnis der kognitiven Basistestung COGBAT nur unter Vorbehalt und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Alltagsfunktionen gewertet werden kann. Die vom Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 17 deführer im Zusammenhang mit der kognitiven Basistestung geltend ge- machten Stressoren (Beschwerde, S. 31 f., S. 35 f. und S. 39) treffen auf sämtliche Probanden zu und sind einer solchen Testung gleichsam in- härent. Gründe dafür, dass die Überprüfung der Grundlagen und Schluss- folgerungen des Gutachtens angezeigt erschienen, bestehen hier keine, so dass auf die beantragte Edition der Testunterlagen (Beschwerde, S. 33, S. 36 und S. 39 f.) in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (vgl. Entscheid des BGer vom 9. November 2017, 8C_466/2017, E. 4.1.2). 3.5.5 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 31 oben und S. 39 f. Ziff. 41) hat der Gutachter im Rahmen der persönli- chen Untersuchung Inkonsistenzen nicht verneint, sondern einzig darauf hingewiesen, dass solche nicht besprochen worden seien (vgl. AB 120.1/28 Ziff. 3.2.15). In der Beurteilung des Untersuchungsverhaltens hielt der Gut- achter denn auch fest, der Beschwerdeführer habe in den Schilderungen oberflächlich gewirkt, habe es vermieden, ins Detail zu gehen, und habe gereizt reagiert, wenn diesbezüglich mehrfach Nachfragen erfolgt seien. Er habe wenig motiviert gewirkt, was sich auch in der Beschwerdevalidierung und den Testergebnissen abbilde (AB 120.1/53 Ziff. 7.2). Bei der Beurtei- lung von Konsistenz und Plausibilität stellte der Gutachter deutliche Hin- weise auf Inkonsistenzen fest, lag doch die vom Beschwerdeführer präsen- tierte Leistungsfähigkeit unter derjenigen eines Patienten mit fortgeschritte- ner Demenz, was mit dem vom Beschwerdeführer geschilderten Alltag nicht vereinbar war. Sowohl aufgrund der Testergebnisse als auch des Un- tersuchungsverhaltens schloss der Experte in nachvollziehbarer Weise auf das Vortäuschen kognitiver Störungen (AB 120.1/54 f. Ziff. 7.4.1) und be- zeichnete die geklagten kognitiven Symptome als nicht konsistent, nicht plausibel und nicht valide nachvollziehbar (AB 120.1/55 Ziff. 7.4.2; vgl. auch AB 131/3 Mitte). 3.5.6 Schliesslich hat der psychiatrische Gutachter überzeugend darge- legt, dass sich das psychiatrische Zustandsbild seit der Begutachtung durch Dr. med. D.________ (AB 25; vgl. E. 3.1 hiervor) deutlich verbessert hat, namentlich dass die vom Vorgutachter festgestellten Gedächtnispro- bleme nicht mehr bestanden, keine Verlangsamung des Denkens mehr feststellbar war, die Stimmung nicht mehr deutlich bedrückt war und die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 18 affektive Schwingungsfähigkeit nicht mehr reduziert war (AB 120.1/55 ff. Ziff. 7.4.3; vgl. auch E. 3.2.4 zweiter Abschnitt hiervor). Insoweit ist sein Gutachten auch unter revisionsrechtlichem Blickwinkel beweiskräftig (vgl. Entscheid des BGer vom 29. August 2011, 9C_418/2010, E. 4.2, publ. in: SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81). 3.5.7 Auf das Einholen eines orthopädischen Gutachtens (vgl. Beschwer- de, S. 40 ff. Ziff. 42, und Eingaben vom 14. August 2019, S. 8 f. Ziff. 8, so- wie vom 19. Dezember 2019) kann in antizipierter Beweiswürdigung ver- zichtet werden, da einerseits die orthopädischen Veränderungen erst nach Verfügungserlass (14. Mai 2019; AB 134) eingetreten sind (vgl. die ent- sprechenden Berichte vom 6. Juni, 19. Juni, 1. Juli, 11. September und
27. September 2019 [Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage {BB} 42 ff.]) bzw. selbst wenn nicht, der Kreisarzt anlässlich der Untersu- chung vom 27. November 2019 ein Zumutbarkeitsprofil festlegte (der Be- schwerdeführer kann ganztags noch leichte körperliche Tätigkeiten vorwie- gend im Sitzen mit Gelegenheit zu gelegentlichem Erheben und Umherge- hen verrichten; das Besteigen von Leitern, Gerüsten und Treppen ist zu vermeiden, ebenso das Kauern und Knien; weitere Zwangshaltungen für das Kniegelenk sind ebenfalls zu vermeiden; der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, rezidivierend Pedale von Maschinen zu bedienen; das Heben von Lasten bis 15 kg ist gelegentlich möglich, das Tragen von Las- ten ist zu vermeiden [BB 48/5]), gestützt worauf – und ohne medizinische Weiterungen – ein Einkommensvergleich vorgenommen werden kann. 3.6 Nach dem Dargelegten ist dem Beschwerdeführer einerseits aus somatischer Sicht eine angepasste (leichte) Tätigkeit ganztags zumutbar (vgl. E. 3.5.7 hiervor) und andererseits sind die vom psychiatrischen Gut- achter gestellten Diagnosen nachvollziehbar begründet und die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit von 80 % (angestammt) bzw. 100 % (Ver- weistätigkeit), die spätestens seit den gutachterlichen Untersuchungen (24. Juli und 24. August 2018; AB 120.1/2 Ziff. 1.1.4) gelten (AB 120.1/60 f. Ziff. 8.1.4 und 8.2.4), ist einleuchtend und schlüssig. Eine grössere Arbeits- unfähigkeit als die gutachterlich attestierte kann auch aus einer Indikato- renprüfung gemäss BGE 141 V 281 nicht resultieren (Entscheid des BGer vom 25. September 2018, 8C_241/2018, E. 7.5.2). In der Folge kann hier
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 19 auf die Durchführung der Indikatorenprüfung verzichtet werden, bleibt es doch von vornherein bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad (vgl. E. 4.2 nachfolgend). 3.7 Ein Revisionsgrund ist aufgrund der veränderten Befundlage (vgl. E. 3.2.4 zweiter Abschnitt hiervor) ausgewiesen (vgl. E. 2.5.1 und 3.5.6 hiervor). Aber auch die Veränderung der massgebenden Vergleichsein- kommen (d.h. Validen- und Invalideneinkommen) kann einen Revisions- grund darstellen (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 17 N. 30 und 32). Ein solcher ist vorliegend mit dem Wegfall der bishe- rigen Tätigkeit infolge Geschäftsaufgabe der Ehefrau per 30. September 2018 (AB 126/28 ff.) gegeben. Weil sowohl ein medizinischer als auch ein erwerblicher Revisionsgrund erstellt ist, kann offen bleiben, ob mit dem Vortäuschen kognitiver Beschwerden (AB 120.1/55) ein weiterer Revisi- onsgrund gegeben wäre (vgl. Entscheid des BGer vom 6. März 2019, 8C_825/2018, E. 6.1). 3.8. Der Sachverhalt ist somit hinreichend erstellt, weshalb – entgegen dem Eventualantrag in der Beschwerde (S. 29 unten, S. 33 unten und S. 36 ff.) – auf weitere Beweiserhebungen (insbesondere ein neues psychiatri- sches Gutachten) zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung). Nachfolgend ist der Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleichs zu er- mitteln. 4. 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 20 tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung rea- lisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzu- stellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; Entscheid des EVG vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausge- gebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). 4.2 Unter Berücksichtigung des eben Ausgeführten lässt sich der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (AB 134/1; vgl. auch AB 121 f. Ziff. 4 und AB 133/2) nicht beanstanden. Die Be- schwerdegegnerin hat die beiden Vergleichseinkommen korrekt festgesetzt und gestützt darauf einen Invaliditätsgrad von 20 % ermittelt, der ab
24. August 2018 Gültigkeit hat (AB 120.1/60 Ziff. 8.1.4 i.V.m. 120.1/2). Doch selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 24 ff. Ziff. 32 f.) für das Invalideneinkommen auf das per 2018 aufinde- xierte Total, Männer, Kompetenzniveau 1 der Tabelle TA1 der LSE (LSE 2016: 12 x Fr. 5'340.-- = Fr. 64'080.--; aufindexiert auf 2018: Fr. 64'080.-- : 100.6 x 101.5 = Fr. 64'653.--) abgestellt würde (wobei gemäss Zumutbar- keitsprofil eine solche Verweistätigkeit in einem vollen Pensum zumutbar ist [vgl. E. 3.6 hiervor) und vom Valideneinkommen gemäss Verfügung (Fr. 94'300.--) ausgegangen würde, resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 31 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Es besteht folglich im hier massgebenden Zeitraum so oder anders kein Anspruch auf eine Rente mehr (vgl. E. 2.2. hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 21 5. 5.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei Per- sonen, deren Rente revisions- oder wiedererwägungsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll und die während mindestens fünfzehn Jahren eine Rente bezogen oder das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, trotz me- dizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente auszurichten, bis mit Hilfe medizinisch-rehabilitativer und/oder beruflich-erwerblicher Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann, weil in jedem Einzelfall feststehen muss, dass die (wiedergewonnene) Erwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits- markt (erneut) verwertbar ist (BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211). 5.2 Vorliegend ist ein fünfzehnjähriger Rentenbezug knapp nicht er- reicht. Sogar wenn er insoweit grundsätzlich Anspruch auf Eingliederungs- massnahmen vor der Rentenaufhebung (BGE 141 V 5 E. 4.2.2 S. 8) hätte, setzen Eingliederungsmassnahmen eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus (vgl. zum Ganzen: Entscheid des BGer vom 7. September 2015, 9C_231/2015, E. 4), was hier fehlt. Der Beschwerdeführer gab während der Begutachtung an, es gehe nichts mehr, er habe keine Geduld mehr, habe die Nerven nicht mehr, auch andere Tätigkeiten sehe er nicht (AB 120.1/26 Ziff. 3.2.9). Aufgrund des Dargelegten sieht sich der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und verfügt weder über den Willen noch die Motivation zur Aufnahme einer solchen. Ausdruck der nicht gegebenen Eingliederungsbereitschaft ist schliesslich, dass der (bereits im Vorbescheidverfahren rechtskundig vertretene) Be- schwerdeführer weder damals noch im vorliegenden Verfahren den Antrag stellte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm Eingliederungs- massnahmen zu gewähren. Vielmehr bestritt der Beschwerdeführer in die- sem Kontext allein die Zulässigkeit der Rentenaufhebung. Unter diesen Umständen ist die fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich erstellt, womit die Voraussetzungen für Eingliederungs- massnahmen nicht gegeben sind. Folglich war die Verwaltung trotz des grenzwertig langen Rentenbezugs befugt, die Invalidenrente ohne Weite- rungen aufzuheben (SVR 2019 IV Nr. 3 S. 9 E. 7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 22 6. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 14. Mai 2019 (AB 134) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 7.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/19/456, Seite 23 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.