opencaselaw.ch

200 2019 455

Bern VerwG · 2020-01-16 · Deutsch BE

Verfügung vom 17. Mai 2019

Sachverhalt

A. Die 1966 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Juli 2015 unter Hinweis auf eine Meningoenzephalitis bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) erwerbliche und medizinische Abklärungen durch. Ins- besondere liess sie die Versicherte vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (act. II 40; 77) und holte anschliessend ein interdiszi- plinäres Gutachten in den Fachrichtungen Neurologie und Psychiatrie ein (psychiatrisches Gutachten von Dr. med. C.________, Facharzt für Psych- iatrie und Psychotherapie, vom 25. September 2017 [act. II 117.2; Ergän- zung vom 29. November 2017, act. II 125]; neurologisches Gutachten des Spitals D.________, vom 15. Oktober 2017 [act. II 117.1]). Mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2017 (act. II 131) stellte die IVB die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels eines Gesundheitsschadens mit invalidisierender Wirkung in Aussicht. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Einwand (act. II 133). Nachdem der RAD eine Fallbesprechung durchgeführt hatte (act. II 138; 139), liess die IVB die Versicherte erneut psychiatrisch begutachten (psychiatrisches Gutachten von Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psy- chotherapie, vom 8. Januar 2019 [act. II 177.1]). Mit Vorbescheid vom 18. Januar 2019 (act. II 180) stellte die IVB wiederum die Abweisung des Leis- tungsbegehrens in Aussicht mit der Begründung, es bestehe kein Gesund- heitsschaden mit invalidisierender Wirkung. Damit zeigte sich die Versi- cherte nicht einverstanden (act. II 183). Am 17. Mai 2019 verfügte die IVB dem Vorbescheid entsprechend die Abweisung des Leistungsbegehrens (act. II 189). B.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 3 Hiergeben erhob die Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsan- walt B.________, am 7. Juni 2019 Beschwerde und stellt folgende Anträge: 1. Die Verfügung vom 17. Mai 2019 ist aufzuheben und der Beschwer- deführerin sei eine ganze Rente zuzusprechen. 2. Eventualiter seien die Akten an die Beschwerdegegnerin zur Neu- beurteilung zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingaben vom 20. August und 5. Dezember 2019 stellte die Beschwer- deführerin dem Gericht zwei Arztberichte des behandelnden Rheumatolo- gen vom 15. August und 2. Dezember 2019 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 6 und 8) zu.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. Mai 2019 (act. II 189). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführe- rin.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheits- beeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 5 gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). 2.2.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2.2 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeein- trächtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 und E. 2.2 S. 287; SVR 2016 UV Nr. 25 S. 83 E. 6). Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicher- te Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikato- ren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksich- tigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreich- baren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Re- gelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardindikato- ren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktionel- ler Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsistenz“ einteilen lassen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Aner- kennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge- sundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi- katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 6 Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV- Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde- führerin ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Austrittsbericht des Spitals F.________ vom 5. Juni 2015 (act. II 27 S. 12 ff.) diagnostizierten die Ärzte insbesondere eine Herpes simplex Meningoencephalitis bei einem Status nach viraler Meningitis im Juli 2013.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 7 Die Beschwerdeführerin sei am 13. Mai 2015 aus ... ins Spital F.________ verlegt worden. Am 11. Mai 2015 sei bei Meningismus und Liquorpleozyto- se in ... eine virale Meningitis diagnostiziert worden. Die antivirale Therapie sei für drei Wochen weitergeführt worden. Insgesamt sei die Beschwerde- führerin am 1. Juni 2015 in deutlich gebessertem Allgemeinzustand entlas- sen worden (S. 12 f.). 3.1.2 Die behandelnde Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 30. August 2015 (act. II 26 S. 2 ff.) eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode unter aktueller antidepressiver Pharmakotherapie (ICD-10 F32.1) mit/bei: Belastungssituation durch eine rezidivierende be- drohliche Erkrankung seit Sommer 2014 (S. 2). Sie habe vom 7. November 2014 bis 31. Januar 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Es bestehe eine anxio-depressive Stimmung mit psychomotorischer Verlang- samung und kognitiven Defiziten wie Konzentrations- Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen, reduziertem Selbstwertgefühl, Perspektivenlo- sigkeit, Zukunftsängsten sowie neuropsychologische Defizite nach erlebter Meningoencephalitis (S. 4). 3.1.3 Dr. phil. H.________ vom RAD hielt im Untersuchungsbericht vom

6. November 2015 (act. II 40) zur Beschwerdevalidierung fest, im vorlie- genden Fall seien bei den einfachsten Testabschnitten die schlechtesten und bei den schwierigsten Elementen die besten Leistungen erbracht wor- den. Dies sei mit dem Wissen über die möglichen Folgen von Erkrankun- gen und Verletzungen des Gehirns nicht vereinbar und spreche logisch zwingend gegen eine organische und für eine funktionelle Ätiologie des Leistungsdefizites (S. 5). Kognitive Defizite liessen sich nicht objektivieren (S. 6). 3.1.4 Die RAD-Ärztin, Dr. med. I.________, Fachärztin für Neurologie, diagnostizierte im Untersuchungsbericht vom 16. Dezember 2016 (act. II 77) unter anderem einen Status nach Herpes simplex Meningo- (Enzephalitis) 05/2015 wahrscheinlich HSV-Typ 2 sowie eine rezidivierende depressive Störung (S. 9). Zum Neurostatus hielt sie fest, es bestünden keine offensichtlichen Konzentrations- und/oder Gedächtnisstörungen. Die Spannkraft wirke vermindert, die Beschwerdeführerin wirke müde, werde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 8 aber energisch, wenn sie sich gegen die Empfehlung für eine Rehabilitation wehre (S. 7). Obschon das MRI bland sei, würden die diskreten Koordinati- onsstörungen und auch die möglichen fokalen Anfälle auf eine zusätzlich enzephalitische Beteiligung hinweisen (S. 11). Nicht nachvollziehbar sei die heftige Reaktion gegen den Vorschlag einer stationären Rehabilitation. Es bestehe der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin derzeit in einem Schonklima lebe (S. 12). Aufgrund der langen Krankschreibung bestehe vermutlich auch eine Dekonditionierung (S. 13). 3.1.5 Dr. med. J.________, Facharzt für Neurologie, attestierte im Bericht vom 7. April 2017 des Spitals F.________ (act. II 97) insbesondere Fol- gendes: - Verdacht auf fokale Epilepsie - Status nach enzephalopathischem Zustandsbild 10/2015 - Status nach Herpes simplex Meningoencephalitis (whs. HSV Typ II) o Liquorpunktion vom 11. Mai 2015: HSV Typ I und HSV II im Liquor nachgewiesen o Liquorpunktion vom 19. Juni 2015: HSV I und HSV II im Liquor nicht mehr nachgewiesen

- Status nach viraler Meningitis mit Herpes Juli 2013

- Exzessive Tagesschläfrigkeit bei Status nach dreimaliger Herpesmeningoe- ncephalitis Hinsichtlich der absenzartigen Störungen sei die Gesamtsituation stabil. 3.1.6 Im Austrittsbericht des Spital F.________ vom 28. Juni 2017 (act. II

105) führten die Ärzte aus, die Beschwerdeführerin sei notfallmässig zuge- wiesen worden bei Anzeichen für eine mögliche Meningoencephalitis. Im Punktat hätten sich jedoch keine Hinweise für ein akutes infektiöses Ge- schehen ergeben. Die HSV-1 und HSV-2-PCR hätten sich letztendlich als negativ erwiesen (S. 4). 3.1.7 Im psychiatrischen Gutachten vom 25. September 2017 (act. II 117.2) stellte Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie, folgende Diagnosen (S. 27): Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 9 - Schwere depressive Episode, teilremittiert (ICD-10 F32.2) - Somatoforme Störung (ICD-10 F45.8) - Weitere Diagnosen siehe Hauptgutachten Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Siehe Hauptgutachten Es habe in der Vergangenheit eine depressive Symptomatik vorgelegen, welche in einigen Berichten auch als „Burn-out“ bezeichnet worden sei. Die psychologische Belastung seien das hohe Arbeitsvolumen mit langen Ar- beitszeiten, hohe Konflikthaftigkeit am Arbeitsplatz und allenfalls auch Schwierigkeiten in der Ehe gewesen. Es sei anzunehmen, dass die Kon- flikthaftigkeit der Arbeitssituation sich schon länger als vor der akuten Sym- ptomatik im November 2014 symptomatisch gezeigt habe, wofür auch Äus- serungen sprächen, dass erste Symptome schon Anfang des Jahres 2014, als die Übernahme der Firma begonnen habe, aufgetreten seien und dass sich die Symptomatik langsam zugespitzt habe, da schon Mitte 2014 ein Antidepressivum abgegeben worden sei. Der „Zusammenbruch“ im No- vember 2014 sei damit als Eskalation dieser Entwicklung bei Fortbestand und Verschärfung der problematischen Situation zu sehen. Es sei aktuell diagnostisch von einer teilremittierten bei zu Beginn schweren Depression auszugehen. Komplizierend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin und im Wesentlichen auch die Behandler eine hohe Attribution der Sym- ptomatik auf die abgelaufene organische Entwicklung gemacht hätten (S. 25). Die Angst vor einer Verschlechterung der Symptomatik oder einem Wiederauftreten scheine zentraler Anteil zu sein in der aktuellen Problema- tik. Hinzu kämen als chronifizierende und damit aufrechterhaltende Ele- mente Gewohnheitsbildung, erlebte Erleichterung durch Schonung und damit konditionierte Faktoren. Es scheine auch, dass körperliche Erkran- kungen eher abgewehrt worden seien als Hinweis auf deren überhöhte Angstbesetzung im Kontext der hohen Leistungsmotivation. Diagnostisch lasse sich diese Konstellation am besten im Konzept der somatoformen Störungen einordnen. Auch systemische Aspekte wie die Überfürsorge der Tochter führten zu einer weiteren Konsolidierung (S. 26). Die Arbeitsfähig- keit sei mit 0% zu beziffern, diese sei im Verlauf seit dem 7. November 2015 nie relevant anders gewesen. In einem anderen Tätigkeitsbereich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 10 bestehe keine höhere Arbeitsfähigkeit als in der angestammten Tätigkeit (S. 29 Ziff. VII). 3.1.8 Im neurologischen Gutachten des Spitals D.________, vom 15. Oktober 2017 (act. II 117.1, Federführung) stellten Dr. med. K.________, Facharzt für Neurologie und Dr. med. L.________, ..., folgende Diagnosen: Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Keine Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Exzessive Tagesmüdigkeit („Fatigue“) und Tagesschläfrigkeit - im Sinne einer nicht-organischen Hypersomnie - zusätzlich leichtes „Upper Airway Resistance Syndrome“ (UARS) 2. Status nach Herpes-simplex (HSV-2)-Meningitis 05/2015 sowie 07/2013 3. Anfallsartige Ereignisse unklarer Genese seit zirka 10/2015 4. Verdacht auf phobischen Schwindel 5. Migräne mit visueller Aura seit dem jungen Erwachsenenalter 6. Migräne ohne Aura Seit der Meningitis vom Mai 2015 leide die Beschwerdeführerin anhaltend unter einer exzessiven Tagesmüdigkeit („Fatigue“) und Tagesschläfrigkeit mit verlängerter Bettliegezeit und konsekutiver Beeinträchtigung der All- tagsfunktionen. Auch gemäss der durch sie ergänzend veranlassten schlafmedizinischen Untersuchung liege eine Hypersomnie vor. Die Hyper- somnie mit unregelmässigem Schlaf-Wach-Rhythmus und begleitender Tagesmüdigkeit ordneten sie hauptsächlich als „nicht-organisch“ ein, d.h als im Wesentlichen durch die psychische Situation bedingt (S. 25). An- haltspunkte für anderweitige Ursachen der exzessiven Tagesmüdigkeit und -schläfrigkeit bzw. Hypersomnie hätten sie aktuell nicht. Insbesondere hät- ten sie keine überzeugenden Argumente dafür, dass diese als Folge einer zentralnervösen Infektion zu interpretieren seien: Obwohl in der Diagnose- liste des Austrittsberichts der Hospitalisation in ... vom 13. Mai bis 1. Juni 2015 (act. II 27 S. 12 ff.) von einer „Meningoencephalitis“ die Rede sei, werde dieses Postulat einer Affektion des Hirnparenchyms („-encephalitis“) weder mit klinischen noch mit bildgebenden Argumenten begründet. Die wenigen Symptome, die aufgrund der Berichte und anamnestisch dahinge- hend eingeordnet werden könnten, seien allesamt nicht in überzeugender

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 11 Weise mit einer encephalitischen Komponente vereinbar bzw. seien auf deutlich wahrscheinlichere anderweitige Ursachen zurückzuführen. Ein bereits im besagten Austrittsbericht beschriebenes Hemisyndrom rechts werde seitens der Beschwerdeführerin zwar immer wieder erwähnt, es ha- be jedoch auch während wiederholter neurologischer Untersuchungen kein konsistentes, über die Angaben der Beschwerdeführerin hinausgehendes Defizit objektiviert werden können. Insgesamt sei die Variabilität und diskre- te Ausprägung der Befunde – auch in Zusammenschau mit einer unauffälli- gen MR-Bildgebung des Kopfes und den normwertigen somatosensibel evozierten Potentialen – gut mit einer somatoformen Störung (verwiesen wurde auf das Gutachten von Dr. med. C.________), jedoch kaum mit ei- ner strukturellen zentralnervösen Läsion vereinbar (S. 26). Dass darüber hinaus im aktuell (Juni 2017) im Spital angefertigten Schädel-MRI keinerlei postentzündliche Veränderungen sichtbar seien, spreche ebenfalls gegen eine stattgehabte Encephalitis. Damit habe es sich auch im 2015, wie be- reits knapp zwei Jahre zuvor, mit grösster Wahrscheinlichkeit um eine reine Meningitis gehandelt. Ob es sich bei den anfallsartigen Störungen um epi- leptische und/oder „nicht-epileptische“ Ereignisse handle, müsse offen ge- lassen werden bzw. könne in diesem Rahmen nicht abschliessend beurteilt werden. In der Elektroenzephalografie (EEG) seien wiederholt keine Auffäl- ligkeiten aufgezeichnet worden (S. 27). Die Gangunsicherheit, die situativ betont sei (Menschenansammlungen, weite Plätze), lasse an einen phobi- schen Schwindel denken. Klinische Hinweise für eine primär vestibuläre Ursache fänden sich anlässlich der hiesigen Exploration nicht. Die berichte- te Bewegungsunruhe (Akathisie), die vor allem von der Familie der Be- schwerdeführerin registriert werde, sähen sie am ehesten als Manifestation der psychischen Belastung. Bezüglich weiterer Abklärungen würden sie eine infektiologisch-fachärztliche Vorstellung empfehlen (S. 28). 3.1.9 Ergänzend zum psychiatrischen Gutachten vom 25. September 2017 hielt Dr. med. C.________ am 29. November 2017 (act. II 125) fest, im Gutachtenszeitpunkt sei rein formal von einer mittelgradigen depressi- ven Episode auszugehen. Teilremittiert bedeute, dass sich der Schwere- grad hinsichtlich der Anzahl oder der Schwere der Symptome reduziert habe, aber nicht der Status wie vor der Depression erreicht worden sei. Ab Anfang August 2016 habe keine schwere depressive Symptomatik mehr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 12 vorgelegen (S. 2). Die somatoforme Störung sei als schwergradig zu be- trachten. Dafür spreche vor allem, dass die Beschwerdeführerin aus ver- schiedenen Gründen relevant von dieser Thematik bestimmt werde (S. 3). 3.1.10 Dr. med. M.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom 1. Dezember 2017 (act. II 129 S. 2 ff.) insbesondere eine Pulley-Läsion Grad II mit Instabilität der langen Bizepssehne Schulter links, eine PASTA-Läsion der Supraspinatussehne, eine hypertrophe Synovitis sowie eine beginnen- de Omarthrose links. Am 7. November 2017 sei die Operation erfolgt (S. 2). Die Beschwerdeführerin stelle sich zur klinischen Kontrolle der linken Schulter vor. Es zeige sich eine sehr gute und beschwerdefreie Gelenks- funktion (S. 4). 3.1.11 Im Bericht des Spitals D.________, vom 19. Oktober 2018 (act. II 174 S. 2 f.) diagnostizierten die Ärztinnen eine rezidivierende benigne lym- phozytäre Meningitis (Mollaret-Meningitis). Sie hätten mit der Beschwerde- führerin die Option der präemtiven Einnahme von Valaciclovir bei Auftreten von Herpesbläschen auf der Haut besprochen (S. 2). 3.1.12 Dr. med. N.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, diagnostizierte im Bericht vom 7. Dezember 2018 (act. II 177.4 S. 2 ff.) insbesondere einen Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit. Die Beschwerdeführerin beklage eine progrediente Angina pectoris, welche sie bereits nach zwei Etagen Treppensteigen verspüre, und ein thorakales Klemmen ausgelöst mit Ausstrahlung in den Hals. Aufgrund der ausgepräg- ten Symptomatik und des kardiovaskulären Risikoprofils sollte eine Koro- narangiografie durchgeführt werden (S. 2). Nach durchgeführter Koronarangiografie vom 28. Dezember 2018 (act. II 177.4 S. 1) führte PD Dr. med. O.________, Facharzt für Allgemeine Inne- re Medizin und Kardiologie, zum Befund aus, es zeigten sich normale Ko- ronargefässe ohne Stenose. Die LV-EF sei normal, der LV-EDP sei leicht erhöht bei deutlich erhöhtem arteriellen Blutdruck. Die Beschwerdeführerin habe vor fünf Monaten bereits mit dem Rauchen aufgehört, nun sollte noch der Blutdruck besser eingestellt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 13 3.1.13 Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, stellte im psychiatrischen Gutachten vom 8. Januar 2019 (act. II 177.1) folgende Diagnosen: - Status nach Anpassungsstörung in November 2014 bei Überlastung und Konflikten am Arbeitsplatz; Paarproblem (ICD-10 F43.21) - Somatoforme Störung seit der zweiten Meningitis 2015 zu Beginn mit ex- zessiver Tagesmüdigkeit (ICD-10 F45.8) - Status nach schwergradiger depressiver Episode nach zweiter (Molla- ret-)Meningitis im Mai 2015 mit damals vermuteter schlechter Prognose, seit Mitte 2016 leicht bis mittelgradiger Schweregrad (ICD-10 F33.1) - Anfallsartige Ereignisse unklarer Genese seit ca. Oktober 2015 - Neuropsychologisch unplausible und logisch inkonsistente Symptompro- duktion ohne eigenen Krankheitswert vom 6. November 2015 - Multiple psychosoziale Belastungen (zweite Scheidung, Schulden) - Benigne, lymphozytäre Meningitis (Mollaret-Meningitis) - Migräne mit und ohne Aura - Aktenanamnestisch vegetative Dystonie - Keine Anhaltspunkte für eine Suchtproblematik Aus psychiatrischer Sicht sei im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.________ vom 25. September 2017 (act. II 117.2) eine teilremittierte, zu Beginn schwere Depression (ICD-10 F32.2) diagnostiziert worden. Zum Untersuchungszeitpunkt habe ein mittelgradiger Schweregrad vorgelegen, es könne davon ausgegangen werden, dass ab Anfang 2016 keine schwe- re depressive Symptomatik mehr vorgelegen habe. Zusätzlich und schwe- rer gewichtet worden sei eine somatoforme Störung, ohne dass eine klare Zuordnung zu den vorgegebenen diagnostischen Kategorien möglich sei. Die Referentin teile diese diagnostische Beurteilung. Die Beschwerden seien vielfältig, die Beschwerdeführerin sei durch sie deutlich eingeschränkt (sie brauche Hilfe von ihren Kindern) und nur teilweise hätten organische Ursachen gefunden werden können. Wenn man sich von der Diagnostik der ICD-10 etwas löse, so liessen sich im Rahmen somatoformer Störun- gen drei Beschwerdebereiche unterscheiden: Schmerzen, funktionelle und pseudoneurologische Organstörungen wie zum Beispiel Schwindel oder Sensibilitätsstörungen, sowie Beschwerden aus dem Formenkreis von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 14 chronischer Erschöpfung und Müdigkeit. Auch Mischbilder mit ängstlich- depressiven Symptomen seien bei der Mehrheit der Patienten beschrieben. Bei der Beschwerdeführerin zeigten sich Symptome aus allen diesen Be- reichen, wobei die Fatigue-Symptome im Vordergrund gestanden hätten (S. 22 f.). Bis zum Zeitpunkt der Untersuchung durch die Referentin sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten. Die Beschwer- deführerin schlafe nur noch ausnahmsweise tagsüber, sie fahre wieder Auto, spaziere mindestens drei Mal täglich ... und ... gerne bis eine Stunde am Stück. Anlässlich der Untersuchung wirke sie affektiv noch etwas labil, die Stimmung schwanke, sie wirke angespannt, weine mehrmals, als sie von ihrer Krankheit erzähle. Dies wirke dabei authentisch. Aktuell seien weiterhin psychosoziale Belastungen vorhanden, es stehe die Eheschei- dung an, zudem habe sie Schulden und Betreibungen. Dies möge eine Verstärkung der depressiven Symptome herbeiführen. Der aktuelle Schwe- regrad der depressiven Symptome entspreche einem leichten bis mittel- gradigen Schweregrad gemäss ICD-10. An Leitsymptomen seien die de- pressive Stimmung und die erhöhte Ermüdbarkeit noch vorhanden, von den Nebensymptomen seien das verminderte Selbstwertgefühl und Selbst- vertrauen, die negative und pessimistische Zukunftsperspektive und die Schlafstörungen vorhanden (S. 23). Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. E.________ fest, die somatoforme Störung und die mittelgradige depressive Episode, welche bis zur Untersu- chung durch Dr. med. C.________ weiterbestanden habe, habe aufgrund von Konzentrations-/Antriebsstörungen und affektiver Instabilität und Ängs- ten zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt (S. 25 Ziff. 8.4). Aktuell könne aufgrund der deutlichen Besserung im Verlauf des letzten Jahres von einer wahrscheinlich relevanten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Es sei empfehlenswert, eine AMA vorzunehmen, um die aktuell vorhande- ne Leistungsfähigkeit genauer beurteilen zu können (S. 24 Ziff. 7.2). 3.1.14 Dr. med. G.________ nahm im Bericht vom 6. Februar 2019 (act. II 183 S. 7 f.) Stellung zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.________ vom 8. Januar 2019 und hielt fest, Dr. med. E.________ gehe von „zweimaligen Meningitiden ohne Hirnbeteiligung“ aus. Wenn die infek- tiologische und neurologische Diagnostik retrospektiv auf dieser Art und mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 15 Sicherheit geändert bzw. korrigiert werden könne, dürfte man die Be- schwerden der Beschwerdeführerin als (sonstige) somatoforme Störung ansehen. Ihrer Meinung nach handle es sich um anhaltende und subjektiv stark beeinträchtigende Beschwerden mit Krankheitswert, auch wenn sich keine hinreichende bzw. nachweisbare organische Ursache finden lasse (S. 7). Sie unterstütze die Empfehlung von Dr. med. E.________, die Frage von beruflichen Massnahmen oder evtl. einer stationären Rehabilitation zu klären (S. 8). 3.1.15 Dr. med. J.________ führte im Untersuchungsbericht vom 14. März 2019 (act. II 188) aus, nach selbständigem Stopp der antiepileptischen Me- dikation seien die absenzartigen Störungen vereinzelt wieder aufgetreten. Fortgesetzte Zeichen erhöhter Anfallsbereitschaft fehlten allerdings (S. 4). Er empfehle den Wiederbeginn von Lamotrigin. Die Fahreignung sei ge- bunden an die Einnahme der antiepileptischen Medikation (S. 5). 3.1.16 Dr. med. P.________, Facharzt für Rheumatologie, führte im Bericht vom 15. August 2019 (act. I 6) aus, die Beschwerdeführerin sei seit März 2019 wegen anamnestisch schon seit Jahren bestehenden Gelenkbe- schwerden in Behandlung. Im Rahmen der Abklärungen seien Schwellun- gen der Gelenke gefunden worden, welche die Beschwerden erklärten. Spezifische Rheumafaktoren fänden sich im Blut nicht, der Sohn leide an einer Psoriasis. Dies alles spreche für eine Psoriasisarthritis. Durch die Schmerzen und Schwellungen sei die Beschwerdeführerin in der Arbeits- fähigkeit deutlich eingeschränkt. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit müsse der Effekt der Humira Therapie abgewartet werden. Am 2. Dezember 2019 führte Dr. med. P.________ aus (act. I 8), es zeige sich leider ein Fehlschlagen der Therapie. Es bestehe weiterhin die Ver- dachtsdiagnose einer Psoriasisarthritis. Er könne momentan die Diagnose nicht mehr erhärten. Die Beschwerdeführerin sei sicherlich zu 50% in einer Tätigkeit als ... eingeschränkt. Dies wegen Schmerzen und Schwellungen, verstärkt durch zunehmende Belastung. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 16 ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Das neurologische Gutachten vom 15. Oktober 2017 (act. II 117.1) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderungen und überzeugt. Insbesondere basiert die Beurteilung auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und nach Auseinander- setzung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchtet in der Darlegung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation ein. Folglich kommt dem Gutachten voller Beweiswert zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Der Gutachter hat gestützt auf die fachärztli- chen Untersuchungen und die durchgeführten Testungen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass in neurologischer Hinsicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit besteht. Die Beurteilung, wonach die von der Beschwerdeführerin seit der zweiten Herpes-simplex Meningitis beklagte Beschwerdesymptomatik mit exzessiver Tagesmüdigkeit („Fa- tigue“), Sensibilitätsminderung für Berührung und Schmerz, Bewegungsun- ruhe, anfallsartigen Ereignissen mit Schwindel und Gangunsicherheit sich nicht mit einer strukturellen zentralnervösen Läsion nachvollziehen lässt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 17 überzeugt (act. II 117.1 S. 26 ff.). Das neurologische Gutachten vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 4 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 15 Oktober 2017 (act. II 117.1) steht insoweit in Übereinstimmung mit den Beurteilungen der behandelnden Neurologen, wonach ein akutes infektiö- ses Geschehen im Liquorbefund nicht mehr nachgewiesen werden konnte (act. II 97 S. 3; 105 S. 4) und im EEG fortgesetzte Zeichen erhöhter An- fallsbereitschaft fehlen (act. II 117.1 S. 27; 188 S. 4). Die Ärzte des Univer- sitären Schlaf-Wach-Epilepsie-Zentrums leiteten ein normales EEG bei wacher und schläfriger Beschwerdeführerin ab (act. II 121 S. 2, 6). Die von der Beschwerdeführerin weiter beklagten Störungen konnten we- der mit den pneumologischen – keine Hinweise für eine respiratorische Schafstörung (act. II 49 S. 7) – noch mit den kardiologischen Befunden – normale Koronargefässe ohne Stenose (act. II 177.4 S. 1) – erklärt werden. Schliesslich führten auch die orthopädischen Interventionen zu einer sehr guten und beschwerdefreien Gelenkfunktion an der linken Schulter (act. II 129 S. 4). Nach dem Dargelegten ist festzustellen, dass sich die beklagten neuropsy- chologischen Defizite, soweit diese überhaupt bestehen – Dr. phil. H.________ vom RAD konnte nach durgeführten Testungen keine kogniti- ven Defizite objektivieren (act. II 40 S. 6) –, nicht mit den durchgemachten Herpes-simplex Meningitis-Erkrankungen erklären lassen. Die von der Be- schwerdeführerin während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Be- richte des behandelnden Rheumatologen vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern, vermochte doch dieser bisher einzig die Verdachtsdia- gnose einer Psoriasisarthritis zu stellen, die sich nach dem Fehlschlagen der Therapie nicht erhärtete (act. I 6; 8). 3.4 In psychiatrischer Hinsicht erfüllen sowohl das Gutachten des Dr. med. C.________ vom 25. September 2017 (act. II 117.2) als auch dasje- nige von Dr. med. E.________ vom 8. Januar 2019 (act. II 177.1) die An- forderungen an ein voll beweiskräftiges Gutachten (vgl. E. 3.2 hiervor). Ins- besondere basieren die Beurteilungen auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Folglich kommt den Gutachten voller Beweis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 18 wert zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die Gutachter diagnostizie- ren beide nachvollziehbar und überzeugend insbesondere eine somatofor- me Störung (act. II 117.2 S. 27; 177.1 S. 21) und eine mittelgradige (act. II 117.2 S. 27; II 125 S. 3) bzw. leicht bis mittelgradige depressive Episode (177.1 S. 21). Auch die behandelnde Psychiaterin beurteilte die Beschwer- desymptomatik im Bericht vom 30. August 2015 (act. II 26 S. 2 ff.) als mit- telgradige depressive Episode und geht – wenn von zweimaligen Meningi- tiden ohne Hirnbeteiligung auszugehen ist – von einer somatoformen Störung aus (act. II 183 S. 7). Soweit sich in den beiden psychiatrischen Gutachten mit Bezug auf die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit Abweichungen ergeben – Dr. med. C.________ attestiert eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeitsbereichen (act. II 177.2 S. 29 Ziff. VII) und Dr. med. E.________ geht von einer (nicht prozentual bezifferten) relevanten Arbeitsfähigkeit aus (act. II 177.1 S. 24 Ziff. 7.2) –, lassen sich diese mit der von Dr. med. E.________ angenommenen langsamen Verbesserung des Gesundheits- zustandes erklären (act. II 177.1 S. 23 f. Ziff. 7.1 f.). Beiden Gutachten ist denn auch eigen, dass die von der Beschwerdeführerin offenkundig und teils bewusst (vgl. dazu act. II 40 S. 5 ff., Beschwerdevalidierung durch Dr. phil. H.________) demonstrierte Selbstlimitierung und Eingliederungsresis- tenz (vgl. dazu act. II 77 S. 12, 14) ebenso unwidersprochen bleibt wie der sekundäre Krankheitsgewinn, welchen die Beschwerdeführerin gemäss der RAD-Ärztin infolge der Umsorgung durch ihr persönliches Umfeld im Rah- men eines „Schonklimas“ (vgl. act. II 78) bezieht. 3.5 Zu klären bleibt die Relevanz der erhobenen psychischen Störun- gen und dabei insbesondere die Massgeblichkeit der gutachterlich attestier- ten Einschränkung. Rechtsprechungsgemäss liegt es nicht allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwal- tung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Die Frage, ob und in welchem Umfang die Feststellungen in einem medizinischen Gutachten anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf die Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 19 ist rechtlicher Natur und damit frei überprüfbar. Darum kann resp. muss aus rechtlicher Sicht von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähig- keit in einer Expertise abgewichen werden, ohne dass sie ihren Beweiswert gänzlich einbüsst. Darin liegt weder eine Geringschätzung der ärztlichen Beurteilung noch eine gerichtliche Kompetenzanmassung, sondern es ist notwendige Folge des rein juristischen Charakters der sozialversicherungs- rechtlichen Begriffe von Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Ent- scheid des Bundesgerichts vom 25. Juni 2018, 8C_74/2018, E. 5.1). 3.5.1 Vorab ist festzuhalten, dass hier einzig aufgrund der neuropsycho- logischen Untersuchung (act. II 40) Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorliegen (vgl. E. 2.2.2 hier- vor), indessen aber gestützt auf die medizinischen Gutachten eine Aggra- vation oder Simulation nicht als gegeben erachtet werden kann. 3.5.2 Im Rahmen der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298) ist zunächst der Komplex „Gesundheitsschädigung“ zu prüfen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298). Betreffend die somatoforme Störung geht Dr. med. C.________ davon aus, dass diese als schwergra- dig zu qualifizieren ist (act. II 125 S. 3). Zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. med. E.________ ist die somatoforme Störung nicht mehr als schwergradig zu beurteilen, weil eine langsame Besserung des Gesund- heitszustandes eingetreten ist. Insbesondere die Fatigue-Symptomatik ha- be sich verbessert, die Beschwerdeführerin schlafe nur noch ausnahms- weise tagsüber (act. II 177.1 S. 23). Die Ausprägung der diagnoserelevan- ten Befunde und Symptome (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.) der de- pressiven Störung ist mittelschwer, weil die Gutachter die depressive Störung im Zeitpunkt des Gutachtens von Dr. med. C.________ als mittel- gradig (act. II 117.2 S. 27; II 125 S. 3) und im Zeitpunkt des Gutachtens von Dr. med. E.________ als leicht bis mittelgradig (act. II 177.1 S. 21) einstufen. 3.5.3 Sodann ist auf Verlauf und Ausgang von Therapien und Eingliede- rungsmassnahmen (und damit auf den jeweiligen Erfolg bzw. die Resis- tenz) als wichtige Indikatoren für den funktionellen Schweregrad einzuge- hen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.). Betreffend die Behandlung legte Dr. med. C.________ dar, eine Intensivierung der Therapie mittels eines

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 20 längeren Aufenthaltes in einer geeigneten Reha-Klinik empfehle sich. Der vor kurzem vorgenommene Wechsel des Antidepressivums scheine zu einer Verbesserung geführt zu haben (act. II 117.2 S. 27 Ziff. IV 1.). Einem vorgeschlagenen Kuraufenthalt habe die Beschwerdeführerin nicht zuge- stimmt (act. II 117.2 S. 27 Ziff. IV 2.). Dr. med. E.________ führte aus, die Compliance bezüglich der psychiatrischen Therapie sei bisher gut gewe- sen. Einen Rehabilitationsaufenthalt habe die Beschwerdeführerin 2016 als nicht zielführend erachtet, sie habe sich nicht dazu in der Lage gesehen (act. II 177.1 S. 24 Ziff. 7.2). Weiter besteht eine Resistenz gegenüber be- ruflichen und sozialrehabilitativen Massnahmen. So hat sich die Beschwer- deführerin gegenüber dem RAD dahingehend geäussert, dass sie keine Integrationsmassnahmen wünsche (act. II 78; vgl. E. 3.5.7 hiernach). 3.5.4 Zu prüfen ist weiter, ob massgebende Komorbiditäten bestehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.). Neben den diagnostizierten psychi- schen Gesundheitsschäden liegen wie sich aus E. 3.3 hiervor ergibt, keine schweren körperlichen Begleiterkrankungen vor. 3.5.5 Betreffend den Komplex „Persönlichkeit“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) verwies Dr. med. C.________ darauf, dass sich die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin durch eine prinzipiell hohe Leistungsmotivation auszeichne (act. II 117.2 S. 25). Dr. med. E.________ führte aus, die Per- sönlichkeit der Beschwerdeführerin sei klinisch und testpsychologisch, ab- gesehen von einer eher gering ausgeprägten Introspektionsfähigkeit, un- auffällig (act. II 177.1 S. 23). Insoweit sind keine Persönlichkeitsmerkmale ersichtlich, die im Rahmen der umfassenden Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fallen könnten. 3.5.6 Zum Komplex „Sozialer Kontext“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im eigenen Haus zusammen mit der Tochter und deren Freund wohnt. Der Ehemann ist gemäss Anga- ben der Beschwerdeführerin 2017 ausgezogen. Die Tochter helfe sehr, auch finanziell. Der Sohn ... und lebe mit seiner Freundin zusammen (act. II 177.1 S. 16). Psychosoziale Belastungen sind vorhanden, die Eheschei- dung steht an, zudem hat die Beschwerdeführerin Schulden und Betrei- bungen (act. II 177.1 S. 16 S. 23).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 21 Betreffend die Tagesstruktur ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin sich im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. C.________ vom 19. Juli 2017 am Vormittag und Nachmittag hinlegte mit zeitweiligem Einschla- fen. Im Garten mache sie wenig, den Haushalt könne sie erledigen, Putzen gehe bis zu 1.5 Stunden. Auto fahre sie nicht wegen der epileptischen An- fälle (act. II 117.2 S. 18 f.). Im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. E.________ vom 23. Oktober 2018 hat sich die Tagesstruktur der Be- schwerdeführerin verändert, was der langsamen Verbesserung des Ge- sundheitszustandes zuzuschreiben ist. Gemäss Dr. med. E.________ schlafe die Beschwerdeführerin nur noch ausnahmsweise tagsüber, fahre wieder Auto und spaziere täglich mindestens drei Mal .... Zudem ... sie ger- ne bis eine Stunde am Stück (act. II 177.1 S. 16 S. 23). Nach dem Darge- legten verfügt die Beschwerdeführerin durchaus über soziale und das see- lische Gleichgewicht stabilisierende Ressourcen. 3.5.7 Des Weiteren sind in der Kategorie „Konsistenz“ in Bezug auf die Einschränkung des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.) Ungleichmässigkeiten ersichtlich. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Tagesablauf zeigen, dass die Einschränkungen sich nicht konsistent manifestieren. So könne sie den Haushalt erledigen und bis zu 1.5 Stunden putzen (act. II 117.2 S. 18 f.). Zudem hat sie zahlreiche Hobbies: ..., sie habe ..., ... und ... (act. II 1771. S.

16) und überdies spaziere sie täglich mindestens drei Mal ... und ... gerne bis eine Stunde am Stück (act. II 177.1 S. 16, S. 23). Schliesslich bleibt darauf zu verweisen, dass den Akten zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin, welche zuhause insbesondere von der Toch- ter in einem „Schonklima“ umsorgt wird, nicht mehr motiviert zu sein scheint, sich einer beruflichen Herausforderung und Wiedereingliederung überhaupt noch zu stellen (act. II 78). So verwies Dr. med. C.________ darauf, dass die Beschwerdeführerin und vor allem auch deren Tochter auch nur den Beginn eines Aufbautraining als kaum möglich und zum Scheitern verurteilt betrachten bzw. es werde angenommen, dass eventuell Leistung möglich wäre, dies aber dann zu einem Scheitern der Freizeitauf- gaben wie Haushaltsführung führen würde (act. II 117.2 S. 28 Ziff. V 1.). Diese Haltung der Beschwerdeführerin zeigte sich unter anderem bei der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 22 neuropsychologischen Testung, anlässlich welcher bei den einfachsten Testabschnitten die schlechtesten und bei den schwierigsten Elementen die besten Leistungen erbracht worden sind, was gemäss Dr. phil. H.________ vom RAD mit dem Wissen über die Folgen von Erkrankungen und Verletzungen des Gehirns nicht vereinbar ist (act. II 40 S. 5). Auf die- sem Hintergrund besteht auch – wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.5.3 hiervor)

– eine Resistenz gegenüber medizinischen, beruflichen und sozialrehabili- tativen Massnahmen. Diesbezüglich wird sich die Beschwerdeführerin den zukünftigen Anforderungen eines potentiellen Arbeitgebers anzupassen haben. 3.5.8 Was den Indikator der „Inanspruchnahme von therapeutischen Op- tionen“ anbelangt (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304), ist festzuhalten, dass eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung etabliert ist und eine Medikamenten-Compliance besteht, was zwar für einen gewissen Lei- densdruck spricht. Ein mehrfach empfohlener Rehabilitationsaufenthalt (act. II 117.2 S. 27; 177.1 S. 24; 183 S. 8) wurde indessen mit Vehemenz abgelehnt, womit der Leidensdruck nicht als gross einzustufen ist. 3.6 In der Gesamtbetrachtung sind die gutachtlich postulierten funktio- nellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beein- trächtigungen anhand der Standardindikatoren nicht überwiegend wahr- scheinlich erstellt, weshalb das Vorliegen eines invalidisierenden Gesund- heitsschadens zu verneinen ist. Vor diesem Hintergrund ist auf die ärztli- cherseits attestierte Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Optik nicht abzustel- len. 4. Es ist zusammenfassend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit nicht eingeschränkt ist. Die Durchführung einer Invaliditätsbemessung erübrigt sich damit. Nach dem Dargelegten fehlt es der Beschwerdeführerin an einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden, weshalb sie keinen Anspruch auf Leis- tungen der IV hat. Die angefochtene Verfügung vom 17. Mai 2019 (act. II

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 23

189) ist deshalb nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 24

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 4 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. Mai 2019 (act. II 189). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführe- rin. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheits- beeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 5 gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). 2.2.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2.2 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeein- trächtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 und E. 2.2 S. 287; SVR 2016 UV Nr. 25 S. 83 E. 6). Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicher- te Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikato- ren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksich- tigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreich- baren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Re- gelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardindikato- ren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktionel- ler Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsistenz“ einteilen lassen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Aner- kennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge- sundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi- katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 6 Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV- Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).
  5. 3.1 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde- führerin ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Austrittsbericht des Spitals F.________ vom 5. Juni 2015 (act. II 27 S. 12 ff.) diagnostizierten die Ärzte insbesondere eine Herpes simplex Meningoencephalitis bei einem Status nach viraler Meningitis im Juli 2013. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 7 Die Beschwerdeführerin sei am 13. Mai 2015 aus ... ins Spital F.________ verlegt worden. Am 11. Mai 2015 sei bei Meningismus und Liquorpleozyto- se in ... eine virale Meningitis diagnostiziert worden. Die antivirale Therapie sei für drei Wochen weitergeführt worden. Insgesamt sei die Beschwerde- führerin am 1. Juni 2015 in deutlich gebessertem Allgemeinzustand entlas- sen worden (S. 12 f.). 3.1.2 Die behandelnde Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 30. August 2015 (act. II 26 S. 2 ff.) eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode unter aktueller antidepressiver Pharmakotherapie (ICD-10 F32.1) mit/bei: Belastungssituation durch eine rezidivierende be- drohliche Erkrankung seit Sommer 2014 (S. 2). Sie habe vom 7. November 2014 bis 31. Januar 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Es bestehe eine anxio-depressive Stimmung mit psychomotorischer Verlang- samung und kognitiven Defiziten wie Konzentrations- Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen, reduziertem Selbstwertgefühl, Perspektivenlo- sigkeit, Zukunftsängsten sowie neuropsychologische Defizite nach erlebter Meningoencephalitis (S. 4). 3.1.3 Dr. phil. H.________ vom RAD hielt im Untersuchungsbericht vom
  6. November 2015 (act. II 40) zur Beschwerdevalidierung fest, im vorlie- genden Fall seien bei den einfachsten Testabschnitten die schlechtesten und bei den schwierigsten Elementen die besten Leistungen erbracht wor- den. Dies sei mit dem Wissen über die möglichen Folgen von Erkrankun- gen und Verletzungen des Gehirns nicht vereinbar und spreche logisch zwingend gegen eine organische und für eine funktionelle Ätiologie des Leistungsdefizites (S. 5). Kognitive Defizite liessen sich nicht objektivieren (S. 6). 3.1.4 Die RAD-Ärztin, Dr. med. I.________, Fachärztin für Neurologie, diagnostizierte im Untersuchungsbericht vom 16. Dezember 2016 (act. II 77) unter anderem einen Status nach Herpes simplex Meningo- (Enzephalitis) 05/2015 wahrscheinlich HSV-Typ 2 sowie eine rezidivierende depressive Störung (S. 9). Zum Neurostatus hielt sie fest, es bestünden keine offensichtlichen Konzentrations- und/oder Gedächtnisstörungen. Die Spannkraft wirke vermindert, die Beschwerdeführerin wirke müde, werde Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 8 aber energisch, wenn sie sich gegen die Empfehlung für eine Rehabilitation wehre (S. 7). Obschon das MRI bland sei, würden die diskreten Koordinati- onsstörungen und auch die möglichen fokalen Anfälle auf eine zusätzlich enzephalitische Beteiligung hinweisen (S. 11). Nicht nachvollziehbar sei die heftige Reaktion gegen den Vorschlag einer stationären Rehabilitation. Es bestehe der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin derzeit in einem Schonklima lebe (S. 12). Aufgrund der langen Krankschreibung bestehe vermutlich auch eine Dekonditionierung (S. 13). 3.1.5 Dr. med. J.________, Facharzt für Neurologie, attestierte im Bericht vom 7. April 2017 des Spitals F.________ (act. II 97) insbesondere Fol- gendes: - Verdacht auf fokale Epilepsie - Status nach enzephalopathischem Zustandsbild 10/2015 - Status nach Herpes simplex Meningoencephalitis (whs. HSV Typ II) o Liquorpunktion vom 11. Mai 2015: HSV Typ I und HSV II im Liquor nachgewiesen o Liquorpunktion vom 19. Juni 2015: HSV I und HSV II im Liquor nicht mehr nachgewiesen - Status nach viraler Meningitis mit Herpes Juli 2013 - Exzessive Tagesschläfrigkeit bei Status nach dreimaliger Herpesmeningoe- ncephalitis Hinsichtlich der absenzartigen Störungen sei die Gesamtsituation stabil. 3.1.6 Im Austrittsbericht des Spital F.________ vom 28. Juni 2017 (act. II 105) führten die Ärzte aus, die Beschwerdeführerin sei notfallmässig zuge- wiesen worden bei Anzeichen für eine mögliche Meningoencephalitis. Im Punktat hätten sich jedoch keine Hinweise für ein akutes infektiöses Ge- schehen ergeben. Die HSV-1 und HSV-2-PCR hätten sich letztendlich als negativ erwiesen (S. 4). 3.1.7 Im psychiatrischen Gutachten vom 25. September 2017 (act. II 117.2) stellte Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie, folgende Diagnosen (S. 27): Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 9 - Schwere depressive Episode, teilremittiert (ICD-10 F32.2) - Somatoforme Störung (ICD-10 F45.8) - Weitere Diagnosen siehe Hauptgutachten Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Siehe Hauptgutachten Es habe in der Vergangenheit eine depressive Symptomatik vorgelegen, welche in einigen Berichten auch als „Burn-out“ bezeichnet worden sei. Die psychologische Belastung seien das hohe Arbeitsvolumen mit langen Ar- beitszeiten, hohe Konflikthaftigkeit am Arbeitsplatz und allenfalls auch Schwierigkeiten in der Ehe gewesen. Es sei anzunehmen, dass die Kon- flikthaftigkeit der Arbeitssituation sich schon länger als vor der akuten Sym- ptomatik im November 2014 symptomatisch gezeigt habe, wofür auch Äus- serungen sprächen, dass erste Symptome schon Anfang des Jahres 2014, als die Übernahme der Firma begonnen habe, aufgetreten seien und dass sich die Symptomatik langsam zugespitzt habe, da schon Mitte 2014 ein Antidepressivum abgegeben worden sei. Der „Zusammenbruch“ im No- vember 2014 sei damit als Eskalation dieser Entwicklung bei Fortbestand und Verschärfung der problematischen Situation zu sehen. Es sei aktuell diagnostisch von einer teilremittierten bei zu Beginn schweren Depression auszugehen. Komplizierend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin und im Wesentlichen auch die Behandler eine hohe Attribution der Sym- ptomatik auf die abgelaufene organische Entwicklung gemacht hätten (S. 25). Die Angst vor einer Verschlechterung der Symptomatik oder einem Wiederauftreten scheine zentraler Anteil zu sein in der aktuellen Problema- tik. Hinzu kämen als chronifizierende und damit aufrechterhaltende Ele- mente Gewohnheitsbildung, erlebte Erleichterung durch Schonung und damit konditionierte Faktoren. Es scheine auch, dass körperliche Erkran- kungen eher abgewehrt worden seien als Hinweis auf deren überhöhte Angstbesetzung im Kontext der hohen Leistungsmotivation. Diagnostisch lasse sich diese Konstellation am besten im Konzept der somatoformen Störungen einordnen. Auch systemische Aspekte wie die Überfürsorge der Tochter führten zu einer weiteren Konsolidierung (S. 26). Die Arbeitsfähig- keit sei mit 0% zu beziffern, diese sei im Verlauf seit dem 7. November 2015 nie relevant anders gewesen. In einem anderen Tätigkeitsbereich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 10 bestehe keine höhere Arbeitsfähigkeit als in der angestammten Tätigkeit (S. 29 Ziff. VII). 3.1.8 Im neurologischen Gutachten des Spitals D.________, vom 15. Oktober 2017 (act. II 117.1, Federführung) stellten Dr. med. K.________, Facharzt für Neurologie und Dr. med. L.________, ..., folgende Diagnosen: Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Keine Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
  7. Exzessive Tagesmüdigkeit („Fatigue“) und Tagesschläfrigkeit - im Sinne einer nicht-organischen Hypersomnie - zusätzlich leichtes „Upper Airway Resistance Syndrome“ (UARS)
  8. Status nach Herpes-simplex (HSV-2)-Meningitis 05/2015 sowie 07/2013
  9. Anfallsartige Ereignisse unklarer Genese seit zirka 10/2015
  10. Verdacht auf phobischen Schwindel
  11. Migräne mit visueller Aura seit dem jungen Erwachsenenalter
  12. Migräne ohne Aura Seit der Meningitis vom Mai 2015 leide die Beschwerdeführerin anhaltend unter einer exzessiven Tagesmüdigkeit („Fatigue“) und Tagesschläfrigkeit mit verlängerter Bettliegezeit und konsekutiver Beeinträchtigung der All- tagsfunktionen. Auch gemäss der durch sie ergänzend veranlassten schlafmedizinischen Untersuchung liege eine Hypersomnie vor. Die Hyper- somnie mit unregelmässigem Schlaf-Wach-Rhythmus und begleitender Tagesmüdigkeit ordneten sie hauptsächlich als „nicht-organisch“ ein, d.h als im Wesentlichen durch die psychische Situation bedingt (S. 25). An- haltspunkte für anderweitige Ursachen der exzessiven Tagesmüdigkeit und -schläfrigkeit bzw. Hypersomnie hätten sie aktuell nicht. Insbesondere hät- ten sie keine überzeugenden Argumente dafür, dass diese als Folge einer zentralnervösen Infektion zu interpretieren seien: Obwohl in der Diagnose- liste des Austrittsberichts der Hospitalisation in ... vom 13. Mai bis 1. Juni 2015 (act. II 27 S. 12 ff.) von einer „Meningoencephalitis“ die Rede sei, werde dieses Postulat einer Affektion des Hirnparenchyms („-encephalitis“) weder mit klinischen noch mit bildgebenden Argumenten begründet. Die wenigen Symptome, die aufgrund der Berichte und anamnestisch dahinge- hend eingeordnet werden könnten, seien allesamt nicht in überzeugender Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 11 Weise mit einer encephalitischen Komponente vereinbar bzw. seien auf deutlich wahrscheinlichere anderweitige Ursachen zurückzuführen. Ein bereits im besagten Austrittsbericht beschriebenes Hemisyndrom rechts werde seitens der Beschwerdeführerin zwar immer wieder erwähnt, es ha- be jedoch auch während wiederholter neurologischer Untersuchungen kein konsistentes, über die Angaben der Beschwerdeführerin hinausgehendes Defizit objektiviert werden können. Insgesamt sei die Variabilität und diskre- te Ausprägung der Befunde – auch in Zusammenschau mit einer unauffälli- gen MR-Bildgebung des Kopfes und den normwertigen somatosensibel evozierten Potentialen – gut mit einer somatoformen Störung (verwiesen wurde auf das Gutachten von Dr. med. C.________), jedoch kaum mit ei- ner strukturellen zentralnervösen Läsion vereinbar (S. 26). Dass darüber hinaus im aktuell (Juni 2017) im Spital angefertigten Schädel-MRI keinerlei postentzündliche Veränderungen sichtbar seien, spreche ebenfalls gegen eine stattgehabte Encephalitis. Damit habe es sich auch im 2015, wie be- reits knapp zwei Jahre zuvor, mit grösster Wahrscheinlichkeit um eine reine Meningitis gehandelt. Ob es sich bei den anfallsartigen Störungen um epi- leptische und/oder „nicht-epileptische“ Ereignisse handle, müsse offen ge- lassen werden bzw. könne in diesem Rahmen nicht abschliessend beurteilt werden. In der Elektroenzephalografie (EEG) seien wiederholt keine Auffäl- ligkeiten aufgezeichnet worden (S. 27). Die Gangunsicherheit, die situativ betont sei (Menschenansammlungen, weite Plätze), lasse an einen phobi- schen Schwindel denken. Klinische Hinweise für eine primär vestibuläre Ursache fänden sich anlässlich der hiesigen Exploration nicht. Die berichte- te Bewegungsunruhe (Akathisie), die vor allem von der Familie der Be- schwerdeführerin registriert werde, sähen sie am ehesten als Manifestation der psychischen Belastung. Bezüglich weiterer Abklärungen würden sie eine infektiologisch-fachärztliche Vorstellung empfehlen (S. 28). 3.1.9 Ergänzend zum psychiatrischen Gutachten vom 25. September 2017 hielt Dr. med. C.________ am 29. November 2017 (act. II 125) fest, im Gutachtenszeitpunkt sei rein formal von einer mittelgradigen depressi- ven Episode auszugehen. Teilremittiert bedeute, dass sich der Schwere- grad hinsichtlich der Anzahl oder der Schwere der Symptome reduziert habe, aber nicht der Status wie vor der Depression erreicht worden sei. Ab Anfang August 2016 habe keine schwere depressive Symptomatik mehr Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 12 vorgelegen (S. 2). Die somatoforme Störung sei als schwergradig zu be- trachten. Dafür spreche vor allem, dass die Beschwerdeführerin aus ver- schiedenen Gründen relevant von dieser Thematik bestimmt werde (S. 3). 3.1.10 Dr. med. M.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom 1. Dezember 2017 (act. II 129 S. 2 ff.) insbesondere eine Pulley-Läsion Grad II mit Instabilität der langen Bizepssehne Schulter links, eine PASTA-Läsion der Supraspinatussehne, eine hypertrophe Synovitis sowie eine beginnen- de Omarthrose links. Am 7. November 2017 sei die Operation erfolgt (S. 2). Die Beschwerdeführerin stelle sich zur klinischen Kontrolle der linken Schulter vor. Es zeige sich eine sehr gute und beschwerdefreie Gelenks- funktion (S. 4). 3.1.11 Im Bericht des Spitals D.________, vom 19. Oktober 2018 (act. II 174 S. 2 f.) diagnostizierten die Ärztinnen eine rezidivierende benigne lym- phozytäre Meningitis (Mollaret-Meningitis). Sie hätten mit der Beschwerde- führerin die Option der präemtiven Einnahme von Valaciclovir bei Auftreten von Herpesbläschen auf der Haut besprochen (S. 2). 3.1.12 Dr. med. N.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, diagnostizierte im Bericht vom 7. Dezember 2018 (act. II 177.4 S. 2 ff.) insbesondere einen Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit. Die Beschwerdeführerin beklage eine progrediente Angina pectoris, welche sie bereits nach zwei Etagen Treppensteigen verspüre, und ein thorakales Klemmen ausgelöst mit Ausstrahlung in den Hals. Aufgrund der ausgepräg- ten Symptomatik und des kardiovaskulären Risikoprofils sollte eine Koro- narangiografie durchgeführt werden (S. 2). Nach durchgeführter Koronarangiografie vom 28. Dezember 2018 (act. II 177.4 S. 1) führte PD Dr. med. O.________, Facharzt für Allgemeine Inne- re Medizin und Kardiologie, zum Befund aus, es zeigten sich normale Ko- ronargefässe ohne Stenose. Die LV-EF sei normal, der LV-EDP sei leicht erhöht bei deutlich erhöhtem arteriellen Blutdruck. Die Beschwerdeführerin habe vor fünf Monaten bereits mit dem Rauchen aufgehört, nun sollte noch der Blutdruck besser eingestellt werden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 13 3.1.13 Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, stellte im psychiatrischen Gutachten vom 8. Januar 2019 (act. II 177.1) folgende Diagnosen: - Status nach Anpassungsstörung in November 2014 bei Überlastung und Konflikten am Arbeitsplatz; Paarproblem (ICD-10 F43.21) - Somatoforme Störung seit der zweiten Meningitis 2015 zu Beginn mit ex- zessiver Tagesmüdigkeit (ICD-10 F45.8) - Status nach schwergradiger depressiver Episode nach zweiter (Molla- ret-)Meningitis im Mai 2015 mit damals vermuteter schlechter Prognose, seit Mitte 2016 leicht bis mittelgradiger Schweregrad (ICD-10 F33.1) - Anfallsartige Ereignisse unklarer Genese seit ca. Oktober 2015 - Neuropsychologisch unplausible und logisch inkonsistente Symptompro- duktion ohne eigenen Krankheitswert vom 6. November 2015 - Multiple psychosoziale Belastungen (zweite Scheidung, Schulden) - Benigne, lymphozytäre Meningitis (Mollaret-Meningitis) - Migräne mit und ohne Aura - Aktenanamnestisch vegetative Dystonie - Keine Anhaltspunkte für eine Suchtproblematik Aus psychiatrischer Sicht sei im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.________ vom 25. September 2017 (act. II 117.2) eine teilremittierte, zu Beginn schwere Depression (ICD-10 F32.2) diagnostiziert worden. Zum Untersuchungszeitpunkt habe ein mittelgradiger Schweregrad vorgelegen, es könne davon ausgegangen werden, dass ab Anfang 2016 keine schwe- re depressive Symptomatik mehr vorgelegen habe. Zusätzlich und schwe- rer gewichtet worden sei eine somatoforme Störung, ohne dass eine klare Zuordnung zu den vorgegebenen diagnostischen Kategorien möglich sei. Die Referentin teile diese diagnostische Beurteilung. Die Beschwerden seien vielfältig, die Beschwerdeführerin sei durch sie deutlich eingeschränkt (sie brauche Hilfe von ihren Kindern) und nur teilweise hätten organische Ursachen gefunden werden können. Wenn man sich von der Diagnostik der ICD-10 etwas löse, so liessen sich im Rahmen somatoformer Störun- gen drei Beschwerdebereiche unterscheiden: Schmerzen, funktionelle und pseudoneurologische Organstörungen wie zum Beispiel Schwindel oder Sensibilitätsstörungen, sowie Beschwerden aus dem Formenkreis von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 14 chronischer Erschöpfung und Müdigkeit. Auch Mischbilder mit ängstlich- depressiven Symptomen seien bei der Mehrheit der Patienten beschrieben. Bei der Beschwerdeführerin zeigten sich Symptome aus allen diesen Be- reichen, wobei die Fatigue-Symptome im Vordergrund gestanden hätten (S. 22 f.). Bis zum Zeitpunkt der Untersuchung durch die Referentin sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten. Die Beschwer- deführerin schlafe nur noch ausnahmsweise tagsüber, sie fahre wieder Auto, spaziere mindestens drei Mal täglich ... und ... gerne bis eine Stunde am Stück. Anlässlich der Untersuchung wirke sie affektiv noch etwas labil, die Stimmung schwanke, sie wirke angespannt, weine mehrmals, als sie von ihrer Krankheit erzähle. Dies wirke dabei authentisch. Aktuell seien weiterhin psychosoziale Belastungen vorhanden, es stehe die Eheschei- dung an, zudem habe sie Schulden und Betreibungen. Dies möge eine Verstärkung der depressiven Symptome herbeiführen. Der aktuelle Schwe- regrad der depressiven Symptome entspreche einem leichten bis mittel- gradigen Schweregrad gemäss ICD-10. An Leitsymptomen seien die de- pressive Stimmung und die erhöhte Ermüdbarkeit noch vorhanden, von den Nebensymptomen seien das verminderte Selbstwertgefühl und Selbst- vertrauen, die negative und pessimistische Zukunftsperspektive und die Schlafstörungen vorhanden (S. 23). Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. E.________ fest, die somatoforme Störung und die mittelgradige depressive Episode, welche bis zur Untersu- chung durch Dr. med. C.________ weiterbestanden habe, habe aufgrund von Konzentrations-/Antriebsstörungen und affektiver Instabilität und Ängs- ten zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt (S. 25 Ziff. 8.4). Aktuell könne aufgrund der deutlichen Besserung im Verlauf des letzten Jahres von einer wahrscheinlich relevanten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Es sei empfehlenswert, eine AMA vorzunehmen, um die aktuell vorhande- ne Leistungsfähigkeit genauer beurteilen zu können (S. 24 Ziff. 7.2). 3.1.14 Dr. med. G.________ nahm im Bericht vom 6. Februar 2019 (act. II 183 S. 7 f.) Stellung zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.________ vom 8. Januar 2019 und hielt fest, Dr. med. E.________ gehe von „zweimaligen Meningitiden ohne Hirnbeteiligung“ aus. Wenn die infek- tiologische und neurologische Diagnostik retrospektiv auf dieser Art und mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 15 Sicherheit geändert bzw. korrigiert werden könne, dürfte man die Be- schwerden der Beschwerdeführerin als (sonstige) somatoforme Störung ansehen. Ihrer Meinung nach handle es sich um anhaltende und subjektiv stark beeinträchtigende Beschwerden mit Krankheitswert, auch wenn sich keine hinreichende bzw. nachweisbare organische Ursache finden lasse (S. 7). Sie unterstütze die Empfehlung von Dr. med. E.________, die Frage von beruflichen Massnahmen oder evtl. einer stationären Rehabilitation zu klären (S. 8). 3.1.15 Dr. med. J.________ führte im Untersuchungsbericht vom 14. März 2019 (act. II 188) aus, nach selbständigem Stopp der antiepileptischen Me- dikation seien die absenzartigen Störungen vereinzelt wieder aufgetreten. Fortgesetzte Zeichen erhöhter Anfallsbereitschaft fehlten allerdings (S. 4). Er empfehle den Wiederbeginn von Lamotrigin. Die Fahreignung sei ge- bunden an die Einnahme der antiepileptischen Medikation (S. 5). 3.1.16 Dr. med. P.________, Facharzt für Rheumatologie, führte im Bericht vom 15. August 2019 (act. I 6) aus, die Beschwerdeführerin sei seit März 2019 wegen anamnestisch schon seit Jahren bestehenden Gelenkbe- schwerden in Behandlung. Im Rahmen der Abklärungen seien Schwellun- gen der Gelenke gefunden worden, welche die Beschwerden erklärten. Spezifische Rheumafaktoren fänden sich im Blut nicht, der Sohn leide an einer Psoriasis. Dies alles spreche für eine Psoriasisarthritis. Durch die Schmerzen und Schwellungen sei die Beschwerdeführerin in der Arbeits- fähigkeit deutlich eingeschränkt. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit müsse der Effekt der Humira Therapie abgewartet werden. Am 2. Dezember 2019 führte Dr. med. P.________ aus (act. I 8), es zeige sich leider ein Fehlschlagen der Therapie. Es bestehe weiterhin die Ver- dachtsdiagnose einer Psoriasisarthritis. Er könne momentan die Diagnose nicht mehr erhärten. Die Beschwerdeführerin sei sicherlich zu 50% in einer Tätigkeit als ... eingeschränkt. Dies wegen Schmerzen und Schwellungen, verstärkt durch zunehmende Belastung. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 16 ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Das neurologische Gutachten vom 15. Oktober 2017 (act. II 117.1) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderungen und überzeugt. Insbesondere basiert die Beurteilung auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und nach Auseinander- setzung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchtet in der Darlegung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation ein. Folglich kommt dem Gutachten voller Beweiswert zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Der Gutachter hat gestützt auf die fachärztli- chen Untersuchungen und die durchgeführten Testungen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass in neurologischer Hinsicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit besteht. Die Beurteilung, wonach die von der Beschwerdeführerin seit der zweiten Herpes-simplex Meningitis beklagte Beschwerdesymptomatik mit exzessiver Tagesmüdigkeit („Fa- tigue“), Sensibilitätsminderung für Berührung und Schmerz, Bewegungsun- ruhe, anfallsartigen Ereignissen mit Schwindel und Gangunsicherheit sich nicht mit einer strukturellen zentralnervösen Läsion nachvollziehen lässt, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 17 überzeugt (act. II 117.1 S. 26 ff.). Das neurologische Gutachten vom
  13. Oktober 2017 (act. II 117.1) steht insoweit in Übereinstimmung mit den Beurteilungen der behandelnden Neurologen, wonach ein akutes infektiö- ses Geschehen im Liquorbefund nicht mehr nachgewiesen werden konnte (act. II 97 S. 3; 105 S. 4) und im EEG fortgesetzte Zeichen erhöhter An- fallsbereitschaft fehlen (act. II 117.1 S. 27; 188 S. 4). Die Ärzte des Univer- sitären Schlaf-Wach-Epilepsie-Zentrums leiteten ein normales EEG bei wacher und schläfriger Beschwerdeführerin ab (act. II 121 S. 2, 6). Die von der Beschwerdeführerin weiter beklagten Störungen konnten we- der mit den pneumologischen – keine Hinweise für eine respiratorische Schafstörung (act. II 49 S. 7) – noch mit den kardiologischen Befunden – normale Koronargefässe ohne Stenose (act. II 177.4 S. 1) – erklärt werden. Schliesslich führten auch die orthopädischen Interventionen zu einer sehr guten und beschwerdefreien Gelenkfunktion an der linken Schulter (act. II 129 S. 4). Nach dem Dargelegten ist festzustellen, dass sich die beklagten neuropsy- chologischen Defizite, soweit diese überhaupt bestehen – Dr. phil. H.________ vom RAD konnte nach durgeführten Testungen keine kogniti- ven Defizite objektivieren (act. II 40 S. 6) –, nicht mit den durchgemachten Herpes-simplex Meningitis-Erkrankungen erklären lassen. Die von der Be- schwerdeführerin während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Be- richte des behandelnden Rheumatologen vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern, vermochte doch dieser bisher einzig die Verdachtsdia- gnose einer Psoriasisarthritis zu stellen, die sich nach dem Fehlschlagen der Therapie nicht erhärtete (act. I 6; 8). 3.4 In psychiatrischer Hinsicht erfüllen sowohl das Gutachten des Dr. med. C.________ vom 25. September 2017 (act. II 117.2) als auch dasje- nige von Dr. med. E.________ vom 8. Januar 2019 (act. II 177.1) die An- forderungen an ein voll beweiskräftiges Gutachten (vgl. E. 3.2 hiervor). Ins- besondere basieren die Beurteilungen auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Folglich kommt den Gutachten voller Beweis- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 18 wert zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die Gutachter diagnostizie- ren beide nachvollziehbar und überzeugend insbesondere eine somatofor- me Störung (act. II 117.2 S. 27; 177.1 S. 21) und eine mittelgradige (act. II 117.2 S. 27; II 125 S. 3) bzw. leicht bis mittelgradige depressive Episode (177.1 S. 21). Auch die behandelnde Psychiaterin beurteilte die Beschwer- desymptomatik im Bericht vom 30. August 2015 (act. II 26 S. 2 ff.) als mit- telgradige depressive Episode und geht – wenn von zweimaligen Meningi- tiden ohne Hirnbeteiligung auszugehen ist – von einer somatoformen Störung aus (act. II 183 S. 7). Soweit sich in den beiden psychiatrischen Gutachten mit Bezug auf die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit Abweichungen ergeben – Dr. med. C.________ attestiert eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeitsbereichen (act. II 177.2 S. 29 Ziff. VII) und Dr. med. E.________ geht von einer (nicht prozentual bezifferten) relevanten Arbeitsfähigkeit aus (act. II 177.1 S. 24 Ziff. 7.2) –, lassen sich diese mit der von Dr. med. E.________ angenommenen langsamen Verbesserung des Gesundheits- zustandes erklären (act. II 177.1 S. 23 f. Ziff. 7.1 f.). Beiden Gutachten ist denn auch eigen, dass die von der Beschwerdeführerin offenkundig und teils bewusst (vgl. dazu act. II 40 S. 5 ff., Beschwerdevalidierung durch Dr. phil. H.________) demonstrierte Selbstlimitierung und Eingliederungsresis- tenz (vgl. dazu act. II 77 S. 12, 14) ebenso unwidersprochen bleibt wie der sekundäre Krankheitsgewinn, welchen die Beschwerdeführerin gemäss der RAD-Ärztin infolge der Umsorgung durch ihr persönliches Umfeld im Rah- men eines „Schonklimas“ (vgl. act. II 78) bezieht. 3.5 Zu klären bleibt die Relevanz der erhobenen psychischen Störun- gen und dabei insbesondere die Massgeblichkeit der gutachterlich attestier- ten Einschränkung. Rechtsprechungsgemäss liegt es nicht allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwal- tung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Die Frage, ob und in welchem Umfang die Feststellungen in einem medizinischen Gutachten anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf die Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 19 ist rechtlicher Natur und damit frei überprüfbar. Darum kann resp. muss aus rechtlicher Sicht von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähig- keit in einer Expertise abgewichen werden, ohne dass sie ihren Beweiswert gänzlich einbüsst. Darin liegt weder eine Geringschätzung der ärztlichen Beurteilung noch eine gerichtliche Kompetenzanmassung, sondern es ist notwendige Folge des rein juristischen Charakters der sozialversicherungs- rechtlichen Begriffe von Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Ent- scheid des Bundesgerichts vom 25. Juni 2018, 8C_74/2018, E. 5.1). 3.5.1 Vorab ist festzuhalten, dass hier einzig aufgrund der neuropsycho- logischen Untersuchung (act. II 40) Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorliegen (vgl. E. 2.2.2 hier- vor), indessen aber gestützt auf die medizinischen Gutachten eine Aggra- vation oder Simulation nicht als gegeben erachtet werden kann. 3.5.2 Im Rahmen der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298) ist zunächst der Komplex „Gesundheitsschädigung“ zu prüfen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298). Betreffend die somatoforme Störung geht Dr. med. C.________ davon aus, dass diese als schwergra- dig zu qualifizieren ist (act. II 125 S. 3). Zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. med. E.________ ist die somatoforme Störung nicht mehr als schwergradig zu beurteilen, weil eine langsame Besserung des Gesund- heitszustandes eingetreten ist. Insbesondere die Fatigue-Symptomatik ha- be sich verbessert, die Beschwerdeführerin schlafe nur noch ausnahms- weise tagsüber (act. II 177.1 S. 23). Die Ausprägung der diagnoserelevan- ten Befunde und Symptome (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.) der de- pressiven Störung ist mittelschwer, weil die Gutachter die depressive Störung im Zeitpunkt des Gutachtens von Dr. med. C.________ als mittel- gradig (act. II 117.2 S. 27; II 125 S. 3) und im Zeitpunkt des Gutachtens von Dr. med. E.________ als leicht bis mittelgradig (act. II 177.1 S. 21) einstufen. 3.5.3 Sodann ist auf Verlauf und Ausgang von Therapien und Eingliede- rungsmassnahmen (und damit auf den jeweiligen Erfolg bzw. die Resis- tenz) als wichtige Indikatoren für den funktionellen Schweregrad einzuge- hen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.). Betreffend die Behandlung legte Dr. med. C.________ dar, eine Intensivierung der Therapie mittels eines Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 20 längeren Aufenthaltes in einer geeigneten Reha-Klinik empfehle sich. Der vor kurzem vorgenommene Wechsel des Antidepressivums scheine zu einer Verbesserung geführt zu haben (act. II 117.2 S. 27 Ziff. IV 1.). Einem vorgeschlagenen Kuraufenthalt habe die Beschwerdeführerin nicht zuge- stimmt (act. II 117.2 S. 27 Ziff. IV 2.). Dr. med. E.________ führte aus, die Compliance bezüglich der psychiatrischen Therapie sei bisher gut gewe- sen. Einen Rehabilitationsaufenthalt habe die Beschwerdeführerin 2016 als nicht zielführend erachtet, sie habe sich nicht dazu in der Lage gesehen (act. II 177.1 S. 24 Ziff. 7.2). Weiter besteht eine Resistenz gegenüber be- ruflichen und sozialrehabilitativen Massnahmen. So hat sich die Beschwer- deführerin gegenüber dem RAD dahingehend geäussert, dass sie keine Integrationsmassnahmen wünsche (act. II 78; vgl. E. 3.5.7 hiernach). 3.5.4 Zu prüfen ist weiter, ob massgebende Komorbiditäten bestehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.). Neben den diagnostizierten psychi- schen Gesundheitsschäden liegen wie sich aus E. 3.3 hiervor ergibt, keine schweren körperlichen Begleiterkrankungen vor. 3.5.5 Betreffend den Komplex „Persönlichkeit“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) verwies Dr. med. C.________ darauf, dass sich die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin durch eine prinzipiell hohe Leistungsmotivation auszeichne (act. II 117.2 S. 25). Dr. med. E.________ führte aus, die Per- sönlichkeit der Beschwerdeführerin sei klinisch und testpsychologisch, ab- gesehen von einer eher gering ausgeprägten Introspektionsfähigkeit, un- auffällig (act. II 177.1 S. 23). Insoweit sind keine Persönlichkeitsmerkmale ersichtlich, die im Rahmen der umfassenden Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fallen könnten. 3.5.6 Zum Komplex „Sozialer Kontext“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im eigenen Haus zusammen mit der Tochter und deren Freund wohnt. Der Ehemann ist gemäss Anga- ben der Beschwerdeführerin 2017 ausgezogen. Die Tochter helfe sehr, auch finanziell. Der Sohn ... und lebe mit seiner Freundin zusammen (act. II 177.1 S. 16). Psychosoziale Belastungen sind vorhanden, die Eheschei- dung steht an, zudem hat die Beschwerdeführerin Schulden und Betrei- bungen (act. II 177.1 S. 16 S. 23). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 21 Betreffend die Tagesstruktur ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin sich im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. C.________ vom 19. Juli 2017 am Vormittag und Nachmittag hinlegte mit zeitweiligem Einschla- fen. Im Garten mache sie wenig, den Haushalt könne sie erledigen, Putzen gehe bis zu 1.5 Stunden. Auto fahre sie nicht wegen der epileptischen An- fälle (act. II 117.2 S. 18 f.). Im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. E.________ vom 23. Oktober 2018 hat sich die Tagesstruktur der Be- schwerdeführerin verändert, was der langsamen Verbesserung des Ge- sundheitszustandes zuzuschreiben ist. Gemäss Dr. med. E.________ schlafe die Beschwerdeführerin nur noch ausnahmsweise tagsüber, fahre wieder Auto und spaziere täglich mindestens drei Mal .... Zudem ... sie ger- ne bis eine Stunde am Stück (act. II 177.1 S. 16 S. 23). Nach dem Darge- legten verfügt die Beschwerdeführerin durchaus über soziale und das see- lische Gleichgewicht stabilisierende Ressourcen. 3.5.7 Des Weiteren sind in der Kategorie „Konsistenz“ in Bezug auf die Einschränkung des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.) Ungleichmässigkeiten ersichtlich. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Tagesablauf zeigen, dass die Einschränkungen sich nicht konsistent manifestieren. So könne sie den Haushalt erledigen und bis zu 1.5 Stunden putzen (act. II 117.2 S. 18 f.). Zudem hat sie zahlreiche Hobbies: ..., sie habe ..., ... und ... (act. II 1771. S. 16) und überdies spaziere sie täglich mindestens drei Mal ... und ... gerne bis eine Stunde am Stück (act. II 177.1 S. 16, S. 23). Schliesslich bleibt darauf zu verweisen, dass den Akten zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin, welche zuhause insbesondere von der Toch- ter in einem „Schonklima“ umsorgt wird, nicht mehr motiviert zu sein scheint, sich einer beruflichen Herausforderung und Wiedereingliederung überhaupt noch zu stellen (act. II 78). So verwies Dr. med. C.________ darauf, dass die Beschwerdeführerin und vor allem auch deren Tochter auch nur den Beginn eines Aufbautraining als kaum möglich und zum Scheitern verurteilt betrachten bzw. es werde angenommen, dass eventuell Leistung möglich wäre, dies aber dann zu einem Scheitern der Freizeitauf- gaben wie Haushaltsführung führen würde (act. II 117.2 S. 28 Ziff. V 1.). Diese Haltung der Beschwerdeführerin zeigte sich unter anderem bei der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 22 neuropsychologischen Testung, anlässlich welcher bei den einfachsten Testabschnitten die schlechtesten und bei den schwierigsten Elementen die besten Leistungen erbracht worden sind, was gemäss Dr. phil. H.________ vom RAD mit dem Wissen über die Folgen von Erkrankungen und Verletzungen des Gehirns nicht vereinbar ist (act. II 40 S. 5). Auf die- sem Hintergrund besteht auch – wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.5.3 hiervor) – eine Resistenz gegenüber medizinischen, beruflichen und sozialrehabili- tativen Massnahmen. Diesbezüglich wird sich die Beschwerdeführerin den zukünftigen Anforderungen eines potentiellen Arbeitgebers anzupassen haben. 3.5.8 Was den Indikator der „Inanspruchnahme von therapeutischen Op- tionen“ anbelangt (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304), ist festzuhalten, dass eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung etabliert ist und eine Medikamenten-Compliance besteht, was zwar für einen gewissen Lei- densdruck spricht. Ein mehrfach empfohlener Rehabilitationsaufenthalt (act. II 117.2 S. 27; 177.1 S. 24; 183 S. 8) wurde indessen mit Vehemenz abgelehnt, womit der Leidensdruck nicht als gross einzustufen ist. 3.6 In der Gesamtbetrachtung sind die gutachtlich postulierten funktio- nellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beein- trächtigungen anhand der Standardindikatoren nicht überwiegend wahr- scheinlich erstellt, weshalb das Vorliegen eines invalidisierenden Gesund- heitsschadens zu verneinen ist. Vor diesem Hintergrund ist auf die ärztli- cherseits attestierte Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Optik nicht abzustel- len.
  14. Es ist zusammenfassend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit nicht eingeschränkt ist. Die Durchführung einer Invaliditätsbemessung erübrigt sich damit. Nach dem Dargelegten fehlt es der Beschwerdeführerin an einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden, weshalb sie keinen Anspruch auf Leis- tungen der IV hat. Die angefochtene Verfügung vom 17. Mai 2019 (act. II Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 23 189) ist deshalb nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
  15. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  16. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  17. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  18. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  19. Zu eröffnen (R): Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 24 - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 455 IV

SCP/FRN/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. Januar 2020 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 17. Mai 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1966 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Juli 2015 unter Hinweis auf eine Meningoenzephalitis bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) erwerbliche und medizinische Abklärungen durch. Ins- besondere liess sie die Versicherte vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (act. II 40; 77) und holte anschliessend ein interdiszi- plinäres Gutachten in den Fachrichtungen Neurologie und Psychiatrie ein (psychiatrisches Gutachten von Dr. med. C.________, Facharzt für Psych- iatrie und Psychotherapie, vom 25. September 2017 [act. II 117.2; Ergän- zung vom 29. November 2017, act. II 125]; neurologisches Gutachten des Spitals D.________, vom 15. Oktober 2017 [act. II 117.1]). Mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2017 (act. II 131) stellte die IVB die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels eines Gesundheitsschadens mit invalidisierender Wirkung in Aussicht. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Einwand (act. II 133). Nachdem der RAD eine Fallbesprechung durchgeführt hatte (act. II 138; 139), liess die IVB die Versicherte erneut psychiatrisch begutachten (psychiatrisches Gutachten von Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psy- chotherapie, vom 8. Januar 2019 [act. II 177.1]). Mit Vorbescheid vom 18. Januar 2019 (act. II 180) stellte die IVB wiederum die Abweisung des Leis- tungsbegehrens in Aussicht mit der Begründung, es bestehe kein Gesund- heitsschaden mit invalidisierender Wirkung. Damit zeigte sich die Versi- cherte nicht einverstanden (act. II 183). Am 17. Mai 2019 verfügte die IVB dem Vorbescheid entsprechend die Abweisung des Leistungsbegehrens (act. II 189). B.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 3 Hiergeben erhob die Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsan- walt B.________, am 7. Juni 2019 Beschwerde und stellt folgende Anträge: 1. Die Verfügung vom 17. Mai 2019 ist aufzuheben und der Beschwer- deführerin sei eine ganze Rente zuzusprechen. 2. Eventualiter seien die Akten an die Beschwerdegegnerin zur Neu- beurteilung zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingaben vom 20. August und 5. Dezember 2019 stellte die Beschwer- deführerin dem Gericht zwei Arztberichte des behandelnden Rheumatolo- gen vom 15. August und 2. Dezember 2019 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 6 und 8) zu. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 4 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. Mai 2019 (act. II 189). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführe- rin. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheits- beeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 5 gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). 2.2.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2.2 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeein- trächtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 und E. 2.2 S. 287; SVR 2016 UV Nr. 25 S. 83 E. 6). Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicher- te Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikato- ren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksich- tigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreich- baren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Re- gelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardindikato- ren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktionel- ler Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsistenz“ einteilen lassen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Aner- kennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge- sundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi- katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 6 Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV- Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde- führerin ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Austrittsbericht des Spitals F.________ vom 5. Juni 2015 (act. II 27 S. 12 ff.) diagnostizierten die Ärzte insbesondere eine Herpes simplex Meningoencephalitis bei einem Status nach viraler Meningitis im Juli 2013.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 7 Die Beschwerdeführerin sei am 13. Mai 2015 aus ... ins Spital F.________ verlegt worden. Am 11. Mai 2015 sei bei Meningismus und Liquorpleozyto- se in ... eine virale Meningitis diagnostiziert worden. Die antivirale Therapie sei für drei Wochen weitergeführt worden. Insgesamt sei die Beschwerde- führerin am 1. Juni 2015 in deutlich gebessertem Allgemeinzustand entlas- sen worden (S. 12 f.). 3.1.2 Die behandelnde Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 30. August 2015 (act. II 26 S. 2 ff.) eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode unter aktueller antidepressiver Pharmakotherapie (ICD-10 F32.1) mit/bei: Belastungssituation durch eine rezidivierende be- drohliche Erkrankung seit Sommer 2014 (S. 2). Sie habe vom 7. November 2014 bis 31. Januar 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Es bestehe eine anxio-depressive Stimmung mit psychomotorischer Verlang- samung und kognitiven Defiziten wie Konzentrations- Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen, reduziertem Selbstwertgefühl, Perspektivenlo- sigkeit, Zukunftsängsten sowie neuropsychologische Defizite nach erlebter Meningoencephalitis (S. 4). 3.1.3 Dr. phil. H.________ vom RAD hielt im Untersuchungsbericht vom

6. November 2015 (act. II 40) zur Beschwerdevalidierung fest, im vorlie- genden Fall seien bei den einfachsten Testabschnitten die schlechtesten und bei den schwierigsten Elementen die besten Leistungen erbracht wor- den. Dies sei mit dem Wissen über die möglichen Folgen von Erkrankun- gen und Verletzungen des Gehirns nicht vereinbar und spreche logisch zwingend gegen eine organische und für eine funktionelle Ätiologie des Leistungsdefizites (S. 5). Kognitive Defizite liessen sich nicht objektivieren (S. 6). 3.1.4 Die RAD-Ärztin, Dr. med. I.________, Fachärztin für Neurologie, diagnostizierte im Untersuchungsbericht vom 16. Dezember 2016 (act. II 77) unter anderem einen Status nach Herpes simplex Meningo- (Enzephalitis) 05/2015 wahrscheinlich HSV-Typ 2 sowie eine rezidivierende depressive Störung (S. 9). Zum Neurostatus hielt sie fest, es bestünden keine offensichtlichen Konzentrations- und/oder Gedächtnisstörungen. Die Spannkraft wirke vermindert, die Beschwerdeführerin wirke müde, werde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 8 aber energisch, wenn sie sich gegen die Empfehlung für eine Rehabilitation wehre (S. 7). Obschon das MRI bland sei, würden die diskreten Koordinati- onsstörungen und auch die möglichen fokalen Anfälle auf eine zusätzlich enzephalitische Beteiligung hinweisen (S. 11). Nicht nachvollziehbar sei die heftige Reaktion gegen den Vorschlag einer stationären Rehabilitation. Es bestehe der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin derzeit in einem Schonklima lebe (S. 12). Aufgrund der langen Krankschreibung bestehe vermutlich auch eine Dekonditionierung (S. 13). 3.1.5 Dr. med. J.________, Facharzt für Neurologie, attestierte im Bericht vom 7. April 2017 des Spitals F.________ (act. II 97) insbesondere Fol- gendes: - Verdacht auf fokale Epilepsie - Status nach enzephalopathischem Zustandsbild 10/2015 - Status nach Herpes simplex Meningoencephalitis (whs. HSV Typ II) o Liquorpunktion vom 11. Mai 2015: HSV Typ I und HSV II im Liquor nachgewiesen o Liquorpunktion vom 19. Juni 2015: HSV I und HSV II im Liquor nicht mehr nachgewiesen

- Status nach viraler Meningitis mit Herpes Juli 2013

- Exzessive Tagesschläfrigkeit bei Status nach dreimaliger Herpesmeningoe- ncephalitis Hinsichtlich der absenzartigen Störungen sei die Gesamtsituation stabil. 3.1.6 Im Austrittsbericht des Spital F.________ vom 28. Juni 2017 (act. II

105) führten die Ärzte aus, die Beschwerdeführerin sei notfallmässig zuge- wiesen worden bei Anzeichen für eine mögliche Meningoencephalitis. Im Punktat hätten sich jedoch keine Hinweise für ein akutes infektiöses Ge- schehen ergeben. Die HSV-1 und HSV-2-PCR hätten sich letztendlich als negativ erwiesen (S. 4). 3.1.7 Im psychiatrischen Gutachten vom 25. September 2017 (act. II 117.2) stellte Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie, folgende Diagnosen (S. 27): Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 9 - Schwere depressive Episode, teilremittiert (ICD-10 F32.2) - Somatoforme Störung (ICD-10 F45.8) - Weitere Diagnosen siehe Hauptgutachten Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Siehe Hauptgutachten Es habe in der Vergangenheit eine depressive Symptomatik vorgelegen, welche in einigen Berichten auch als „Burn-out“ bezeichnet worden sei. Die psychologische Belastung seien das hohe Arbeitsvolumen mit langen Ar- beitszeiten, hohe Konflikthaftigkeit am Arbeitsplatz und allenfalls auch Schwierigkeiten in der Ehe gewesen. Es sei anzunehmen, dass die Kon- flikthaftigkeit der Arbeitssituation sich schon länger als vor der akuten Sym- ptomatik im November 2014 symptomatisch gezeigt habe, wofür auch Äus- serungen sprächen, dass erste Symptome schon Anfang des Jahres 2014, als die Übernahme der Firma begonnen habe, aufgetreten seien und dass sich die Symptomatik langsam zugespitzt habe, da schon Mitte 2014 ein Antidepressivum abgegeben worden sei. Der „Zusammenbruch“ im No- vember 2014 sei damit als Eskalation dieser Entwicklung bei Fortbestand und Verschärfung der problematischen Situation zu sehen. Es sei aktuell diagnostisch von einer teilremittierten bei zu Beginn schweren Depression auszugehen. Komplizierend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin und im Wesentlichen auch die Behandler eine hohe Attribution der Sym- ptomatik auf die abgelaufene organische Entwicklung gemacht hätten (S. 25). Die Angst vor einer Verschlechterung der Symptomatik oder einem Wiederauftreten scheine zentraler Anteil zu sein in der aktuellen Problema- tik. Hinzu kämen als chronifizierende und damit aufrechterhaltende Ele- mente Gewohnheitsbildung, erlebte Erleichterung durch Schonung und damit konditionierte Faktoren. Es scheine auch, dass körperliche Erkran- kungen eher abgewehrt worden seien als Hinweis auf deren überhöhte Angstbesetzung im Kontext der hohen Leistungsmotivation. Diagnostisch lasse sich diese Konstellation am besten im Konzept der somatoformen Störungen einordnen. Auch systemische Aspekte wie die Überfürsorge der Tochter führten zu einer weiteren Konsolidierung (S. 26). Die Arbeitsfähig- keit sei mit 0% zu beziffern, diese sei im Verlauf seit dem 7. November 2015 nie relevant anders gewesen. In einem anderen Tätigkeitsbereich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 10 bestehe keine höhere Arbeitsfähigkeit als in der angestammten Tätigkeit (S. 29 Ziff. VII). 3.1.8 Im neurologischen Gutachten des Spitals D.________, vom 15. Oktober 2017 (act. II 117.1, Federführung) stellten Dr. med. K.________, Facharzt für Neurologie und Dr. med. L.________, ..., folgende Diagnosen: Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Keine Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Exzessive Tagesmüdigkeit („Fatigue“) und Tagesschläfrigkeit - im Sinne einer nicht-organischen Hypersomnie - zusätzlich leichtes „Upper Airway Resistance Syndrome“ (UARS) 2. Status nach Herpes-simplex (HSV-2)-Meningitis 05/2015 sowie 07/2013 3. Anfallsartige Ereignisse unklarer Genese seit zirka 10/2015 4. Verdacht auf phobischen Schwindel 5. Migräne mit visueller Aura seit dem jungen Erwachsenenalter 6. Migräne ohne Aura Seit der Meningitis vom Mai 2015 leide die Beschwerdeführerin anhaltend unter einer exzessiven Tagesmüdigkeit („Fatigue“) und Tagesschläfrigkeit mit verlängerter Bettliegezeit und konsekutiver Beeinträchtigung der All- tagsfunktionen. Auch gemäss der durch sie ergänzend veranlassten schlafmedizinischen Untersuchung liege eine Hypersomnie vor. Die Hyper- somnie mit unregelmässigem Schlaf-Wach-Rhythmus und begleitender Tagesmüdigkeit ordneten sie hauptsächlich als „nicht-organisch“ ein, d.h als im Wesentlichen durch die psychische Situation bedingt (S. 25). An- haltspunkte für anderweitige Ursachen der exzessiven Tagesmüdigkeit und -schläfrigkeit bzw. Hypersomnie hätten sie aktuell nicht. Insbesondere hät- ten sie keine überzeugenden Argumente dafür, dass diese als Folge einer zentralnervösen Infektion zu interpretieren seien: Obwohl in der Diagnose- liste des Austrittsberichts der Hospitalisation in ... vom 13. Mai bis 1. Juni 2015 (act. II 27 S. 12 ff.) von einer „Meningoencephalitis“ die Rede sei, werde dieses Postulat einer Affektion des Hirnparenchyms („-encephalitis“) weder mit klinischen noch mit bildgebenden Argumenten begründet. Die wenigen Symptome, die aufgrund der Berichte und anamnestisch dahinge- hend eingeordnet werden könnten, seien allesamt nicht in überzeugender

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 11 Weise mit einer encephalitischen Komponente vereinbar bzw. seien auf deutlich wahrscheinlichere anderweitige Ursachen zurückzuführen. Ein bereits im besagten Austrittsbericht beschriebenes Hemisyndrom rechts werde seitens der Beschwerdeführerin zwar immer wieder erwähnt, es ha- be jedoch auch während wiederholter neurologischer Untersuchungen kein konsistentes, über die Angaben der Beschwerdeführerin hinausgehendes Defizit objektiviert werden können. Insgesamt sei die Variabilität und diskre- te Ausprägung der Befunde – auch in Zusammenschau mit einer unauffälli- gen MR-Bildgebung des Kopfes und den normwertigen somatosensibel evozierten Potentialen – gut mit einer somatoformen Störung (verwiesen wurde auf das Gutachten von Dr. med. C.________), jedoch kaum mit ei- ner strukturellen zentralnervösen Läsion vereinbar (S. 26). Dass darüber hinaus im aktuell (Juni 2017) im Spital angefertigten Schädel-MRI keinerlei postentzündliche Veränderungen sichtbar seien, spreche ebenfalls gegen eine stattgehabte Encephalitis. Damit habe es sich auch im 2015, wie be- reits knapp zwei Jahre zuvor, mit grösster Wahrscheinlichkeit um eine reine Meningitis gehandelt. Ob es sich bei den anfallsartigen Störungen um epi- leptische und/oder „nicht-epileptische“ Ereignisse handle, müsse offen ge- lassen werden bzw. könne in diesem Rahmen nicht abschliessend beurteilt werden. In der Elektroenzephalografie (EEG) seien wiederholt keine Auffäl- ligkeiten aufgezeichnet worden (S. 27). Die Gangunsicherheit, die situativ betont sei (Menschenansammlungen, weite Plätze), lasse an einen phobi- schen Schwindel denken. Klinische Hinweise für eine primär vestibuläre Ursache fänden sich anlässlich der hiesigen Exploration nicht. Die berichte- te Bewegungsunruhe (Akathisie), die vor allem von der Familie der Be- schwerdeführerin registriert werde, sähen sie am ehesten als Manifestation der psychischen Belastung. Bezüglich weiterer Abklärungen würden sie eine infektiologisch-fachärztliche Vorstellung empfehlen (S. 28). 3.1.9 Ergänzend zum psychiatrischen Gutachten vom 25. September 2017 hielt Dr. med. C.________ am 29. November 2017 (act. II 125) fest, im Gutachtenszeitpunkt sei rein formal von einer mittelgradigen depressi- ven Episode auszugehen. Teilremittiert bedeute, dass sich der Schwere- grad hinsichtlich der Anzahl oder der Schwere der Symptome reduziert habe, aber nicht der Status wie vor der Depression erreicht worden sei. Ab Anfang August 2016 habe keine schwere depressive Symptomatik mehr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 12 vorgelegen (S. 2). Die somatoforme Störung sei als schwergradig zu be- trachten. Dafür spreche vor allem, dass die Beschwerdeführerin aus ver- schiedenen Gründen relevant von dieser Thematik bestimmt werde (S. 3). 3.1.10 Dr. med. M.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom 1. Dezember 2017 (act. II 129 S. 2 ff.) insbesondere eine Pulley-Läsion Grad II mit Instabilität der langen Bizepssehne Schulter links, eine PASTA-Läsion der Supraspinatussehne, eine hypertrophe Synovitis sowie eine beginnen- de Omarthrose links. Am 7. November 2017 sei die Operation erfolgt (S. 2). Die Beschwerdeführerin stelle sich zur klinischen Kontrolle der linken Schulter vor. Es zeige sich eine sehr gute und beschwerdefreie Gelenks- funktion (S. 4). 3.1.11 Im Bericht des Spitals D.________, vom 19. Oktober 2018 (act. II 174 S. 2 f.) diagnostizierten die Ärztinnen eine rezidivierende benigne lym- phozytäre Meningitis (Mollaret-Meningitis). Sie hätten mit der Beschwerde- führerin die Option der präemtiven Einnahme von Valaciclovir bei Auftreten von Herpesbläschen auf der Haut besprochen (S. 2). 3.1.12 Dr. med. N.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, diagnostizierte im Bericht vom 7. Dezember 2018 (act. II 177.4 S. 2 ff.) insbesondere einen Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit. Die Beschwerdeführerin beklage eine progrediente Angina pectoris, welche sie bereits nach zwei Etagen Treppensteigen verspüre, und ein thorakales Klemmen ausgelöst mit Ausstrahlung in den Hals. Aufgrund der ausgepräg- ten Symptomatik und des kardiovaskulären Risikoprofils sollte eine Koro- narangiografie durchgeführt werden (S. 2). Nach durchgeführter Koronarangiografie vom 28. Dezember 2018 (act. II 177.4 S. 1) führte PD Dr. med. O.________, Facharzt für Allgemeine Inne- re Medizin und Kardiologie, zum Befund aus, es zeigten sich normale Ko- ronargefässe ohne Stenose. Die LV-EF sei normal, der LV-EDP sei leicht erhöht bei deutlich erhöhtem arteriellen Blutdruck. Die Beschwerdeführerin habe vor fünf Monaten bereits mit dem Rauchen aufgehört, nun sollte noch der Blutdruck besser eingestellt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 13 3.1.13 Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, stellte im psychiatrischen Gutachten vom 8. Januar 2019 (act. II 177.1) folgende Diagnosen: - Status nach Anpassungsstörung in November 2014 bei Überlastung und Konflikten am Arbeitsplatz; Paarproblem (ICD-10 F43.21) - Somatoforme Störung seit der zweiten Meningitis 2015 zu Beginn mit ex- zessiver Tagesmüdigkeit (ICD-10 F45.8) - Status nach schwergradiger depressiver Episode nach zweiter (Molla- ret-)Meningitis im Mai 2015 mit damals vermuteter schlechter Prognose, seit Mitte 2016 leicht bis mittelgradiger Schweregrad (ICD-10 F33.1) - Anfallsartige Ereignisse unklarer Genese seit ca. Oktober 2015 - Neuropsychologisch unplausible und logisch inkonsistente Symptompro- duktion ohne eigenen Krankheitswert vom 6. November 2015 - Multiple psychosoziale Belastungen (zweite Scheidung, Schulden) - Benigne, lymphozytäre Meningitis (Mollaret-Meningitis) - Migräne mit und ohne Aura - Aktenanamnestisch vegetative Dystonie - Keine Anhaltspunkte für eine Suchtproblematik Aus psychiatrischer Sicht sei im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.________ vom 25. September 2017 (act. II 117.2) eine teilremittierte, zu Beginn schwere Depression (ICD-10 F32.2) diagnostiziert worden. Zum Untersuchungszeitpunkt habe ein mittelgradiger Schweregrad vorgelegen, es könne davon ausgegangen werden, dass ab Anfang 2016 keine schwe- re depressive Symptomatik mehr vorgelegen habe. Zusätzlich und schwe- rer gewichtet worden sei eine somatoforme Störung, ohne dass eine klare Zuordnung zu den vorgegebenen diagnostischen Kategorien möglich sei. Die Referentin teile diese diagnostische Beurteilung. Die Beschwerden seien vielfältig, die Beschwerdeführerin sei durch sie deutlich eingeschränkt (sie brauche Hilfe von ihren Kindern) und nur teilweise hätten organische Ursachen gefunden werden können. Wenn man sich von der Diagnostik der ICD-10 etwas löse, so liessen sich im Rahmen somatoformer Störun- gen drei Beschwerdebereiche unterscheiden: Schmerzen, funktionelle und pseudoneurologische Organstörungen wie zum Beispiel Schwindel oder Sensibilitätsstörungen, sowie Beschwerden aus dem Formenkreis von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 14 chronischer Erschöpfung und Müdigkeit. Auch Mischbilder mit ängstlich- depressiven Symptomen seien bei der Mehrheit der Patienten beschrieben. Bei der Beschwerdeführerin zeigten sich Symptome aus allen diesen Be- reichen, wobei die Fatigue-Symptome im Vordergrund gestanden hätten (S. 22 f.). Bis zum Zeitpunkt der Untersuchung durch die Referentin sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten. Die Beschwer- deführerin schlafe nur noch ausnahmsweise tagsüber, sie fahre wieder Auto, spaziere mindestens drei Mal täglich ... und ... gerne bis eine Stunde am Stück. Anlässlich der Untersuchung wirke sie affektiv noch etwas labil, die Stimmung schwanke, sie wirke angespannt, weine mehrmals, als sie von ihrer Krankheit erzähle. Dies wirke dabei authentisch. Aktuell seien weiterhin psychosoziale Belastungen vorhanden, es stehe die Eheschei- dung an, zudem habe sie Schulden und Betreibungen. Dies möge eine Verstärkung der depressiven Symptome herbeiführen. Der aktuelle Schwe- regrad der depressiven Symptome entspreche einem leichten bis mittel- gradigen Schweregrad gemäss ICD-10. An Leitsymptomen seien die de- pressive Stimmung und die erhöhte Ermüdbarkeit noch vorhanden, von den Nebensymptomen seien das verminderte Selbstwertgefühl und Selbst- vertrauen, die negative und pessimistische Zukunftsperspektive und die Schlafstörungen vorhanden (S. 23). Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. E.________ fest, die somatoforme Störung und die mittelgradige depressive Episode, welche bis zur Untersu- chung durch Dr. med. C.________ weiterbestanden habe, habe aufgrund von Konzentrations-/Antriebsstörungen und affektiver Instabilität und Ängs- ten zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt (S. 25 Ziff. 8.4). Aktuell könne aufgrund der deutlichen Besserung im Verlauf des letzten Jahres von einer wahrscheinlich relevanten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Es sei empfehlenswert, eine AMA vorzunehmen, um die aktuell vorhande- ne Leistungsfähigkeit genauer beurteilen zu können (S. 24 Ziff. 7.2). 3.1.14 Dr. med. G.________ nahm im Bericht vom 6. Februar 2019 (act. II 183 S. 7 f.) Stellung zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.________ vom 8. Januar 2019 und hielt fest, Dr. med. E.________ gehe von „zweimaligen Meningitiden ohne Hirnbeteiligung“ aus. Wenn die infek- tiologische und neurologische Diagnostik retrospektiv auf dieser Art und mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 15 Sicherheit geändert bzw. korrigiert werden könne, dürfte man die Be- schwerden der Beschwerdeführerin als (sonstige) somatoforme Störung ansehen. Ihrer Meinung nach handle es sich um anhaltende und subjektiv stark beeinträchtigende Beschwerden mit Krankheitswert, auch wenn sich keine hinreichende bzw. nachweisbare organische Ursache finden lasse (S. 7). Sie unterstütze die Empfehlung von Dr. med. E.________, die Frage von beruflichen Massnahmen oder evtl. einer stationären Rehabilitation zu klären (S. 8). 3.1.15 Dr. med. J.________ führte im Untersuchungsbericht vom 14. März 2019 (act. II 188) aus, nach selbständigem Stopp der antiepileptischen Me- dikation seien die absenzartigen Störungen vereinzelt wieder aufgetreten. Fortgesetzte Zeichen erhöhter Anfallsbereitschaft fehlten allerdings (S. 4). Er empfehle den Wiederbeginn von Lamotrigin. Die Fahreignung sei ge- bunden an die Einnahme der antiepileptischen Medikation (S. 5). 3.1.16 Dr. med. P.________, Facharzt für Rheumatologie, führte im Bericht vom 15. August 2019 (act. I 6) aus, die Beschwerdeführerin sei seit März 2019 wegen anamnestisch schon seit Jahren bestehenden Gelenkbe- schwerden in Behandlung. Im Rahmen der Abklärungen seien Schwellun- gen der Gelenke gefunden worden, welche die Beschwerden erklärten. Spezifische Rheumafaktoren fänden sich im Blut nicht, der Sohn leide an einer Psoriasis. Dies alles spreche für eine Psoriasisarthritis. Durch die Schmerzen und Schwellungen sei die Beschwerdeführerin in der Arbeits- fähigkeit deutlich eingeschränkt. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit müsse der Effekt der Humira Therapie abgewartet werden. Am 2. Dezember 2019 führte Dr. med. P.________ aus (act. I 8), es zeige sich leider ein Fehlschlagen der Therapie. Es bestehe weiterhin die Ver- dachtsdiagnose einer Psoriasisarthritis. Er könne momentan die Diagnose nicht mehr erhärten. Die Beschwerdeführerin sei sicherlich zu 50% in einer Tätigkeit als ... eingeschränkt. Dies wegen Schmerzen und Schwellungen, verstärkt durch zunehmende Belastung. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 16 ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Das neurologische Gutachten vom 15. Oktober 2017 (act. II 117.1) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderungen und überzeugt. Insbesondere basiert die Beurteilung auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und nach Auseinander- setzung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchtet in der Darlegung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation ein. Folglich kommt dem Gutachten voller Beweiswert zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Der Gutachter hat gestützt auf die fachärztli- chen Untersuchungen und die durchgeführten Testungen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass in neurologischer Hinsicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit besteht. Die Beurteilung, wonach die von der Beschwerdeführerin seit der zweiten Herpes-simplex Meningitis beklagte Beschwerdesymptomatik mit exzessiver Tagesmüdigkeit („Fa- tigue“), Sensibilitätsminderung für Berührung und Schmerz, Bewegungsun- ruhe, anfallsartigen Ereignissen mit Schwindel und Gangunsicherheit sich nicht mit einer strukturellen zentralnervösen Läsion nachvollziehen lässt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 17 überzeugt (act. II 117.1 S. 26 ff.). Das neurologische Gutachten vom

15. Oktober 2017 (act. II 117.1) steht insoweit in Übereinstimmung mit den Beurteilungen der behandelnden Neurologen, wonach ein akutes infektiö- ses Geschehen im Liquorbefund nicht mehr nachgewiesen werden konnte (act. II 97 S. 3; 105 S. 4) und im EEG fortgesetzte Zeichen erhöhter An- fallsbereitschaft fehlen (act. II 117.1 S. 27; 188 S. 4). Die Ärzte des Univer- sitären Schlaf-Wach-Epilepsie-Zentrums leiteten ein normales EEG bei wacher und schläfriger Beschwerdeführerin ab (act. II 121 S. 2, 6). Die von der Beschwerdeführerin weiter beklagten Störungen konnten we- der mit den pneumologischen – keine Hinweise für eine respiratorische Schafstörung (act. II 49 S. 7) – noch mit den kardiologischen Befunden – normale Koronargefässe ohne Stenose (act. II 177.4 S. 1) – erklärt werden. Schliesslich führten auch die orthopädischen Interventionen zu einer sehr guten und beschwerdefreien Gelenkfunktion an der linken Schulter (act. II 129 S. 4). Nach dem Dargelegten ist festzustellen, dass sich die beklagten neuropsy- chologischen Defizite, soweit diese überhaupt bestehen – Dr. phil. H.________ vom RAD konnte nach durgeführten Testungen keine kogniti- ven Defizite objektivieren (act. II 40 S. 6) –, nicht mit den durchgemachten Herpes-simplex Meningitis-Erkrankungen erklären lassen. Die von der Be- schwerdeführerin während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Be- richte des behandelnden Rheumatologen vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern, vermochte doch dieser bisher einzig die Verdachtsdia- gnose einer Psoriasisarthritis zu stellen, die sich nach dem Fehlschlagen der Therapie nicht erhärtete (act. I 6; 8). 3.4 In psychiatrischer Hinsicht erfüllen sowohl das Gutachten des Dr. med. C.________ vom 25. September 2017 (act. II 117.2) als auch dasje- nige von Dr. med. E.________ vom 8. Januar 2019 (act. II 177.1) die An- forderungen an ein voll beweiskräftiges Gutachten (vgl. E. 3.2 hiervor). Ins- besondere basieren die Beurteilungen auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Folglich kommt den Gutachten voller Beweis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 18 wert zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die Gutachter diagnostizie- ren beide nachvollziehbar und überzeugend insbesondere eine somatofor- me Störung (act. II 117.2 S. 27; 177.1 S. 21) und eine mittelgradige (act. II 117.2 S. 27; II 125 S. 3) bzw. leicht bis mittelgradige depressive Episode (177.1 S. 21). Auch die behandelnde Psychiaterin beurteilte die Beschwer- desymptomatik im Bericht vom 30. August 2015 (act. II 26 S. 2 ff.) als mit- telgradige depressive Episode und geht – wenn von zweimaligen Meningi- tiden ohne Hirnbeteiligung auszugehen ist – von einer somatoformen Störung aus (act. II 183 S. 7). Soweit sich in den beiden psychiatrischen Gutachten mit Bezug auf die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit Abweichungen ergeben – Dr. med. C.________ attestiert eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeitsbereichen (act. II 177.2 S. 29 Ziff. VII) und Dr. med. E.________ geht von einer (nicht prozentual bezifferten) relevanten Arbeitsfähigkeit aus (act. II 177.1 S. 24 Ziff. 7.2) –, lassen sich diese mit der von Dr. med. E.________ angenommenen langsamen Verbesserung des Gesundheits- zustandes erklären (act. II 177.1 S. 23 f. Ziff. 7.1 f.). Beiden Gutachten ist denn auch eigen, dass die von der Beschwerdeführerin offenkundig und teils bewusst (vgl. dazu act. II 40 S. 5 ff., Beschwerdevalidierung durch Dr. phil. H.________) demonstrierte Selbstlimitierung und Eingliederungsresis- tenz (vgl. dazu act. II 77 S. 12, 14) ebenso unwidersprochen bleibt wie der sekundäre Krankheitsgewinn, welchen die Beschwerdeführerin gemäss der RAD-Ärztin infolge der Umsorgung durch ihr persönliches Umfeld im Rah- men eines „Schonklimas“ (vgl. act. II 78) bezieht. 3.5 Zu klären bleibt die Relevanz der erhobenen psychischen Störun- gen und dabei insbesondere die Massgeblichkeit der gutachterlich attestier- ten Einschränkung. Rechtsprechungsgemäss liegt es nicht allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwal- tung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Die Frage, ob und in welchem Umfang die Feststellungen in einem medizinischen Gutachten anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf die Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 19 ist rechtlicher Natur und damit frei überprüfbar. Darum kann resp. muss aus rechtlicher Sicht von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähig- keit in einer Expertise abgewichen werden, ohne dass sie ihren Beweiswert gänzlich einbüsst. Darin liegt weder eine Geringschätzung der ärztlichen Beurteilung noch eine gerichtliche Kompetenzanmassung, sondern es ist notwendige Folge des rein juristischen Charakters der sozialversicherungs- rechtlichen Begriffe von Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Ent- scheid des Bundesgerichts vom 25. Juni 2018, 8C_74/2018, E. 5.1). 3.5.1 Vorab ist festzuhalten, dass hier einzig aufgrund der neuropsycho- logischen Untersuchung (act. II 40) Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorliegen (vgl. E. 2.2.2 hier- vor), indessen aber gestützt auf die medizinischen Gutachten eine Aggra- vation oder Simulation nicht als gegeben erachtet werden kann. 3.5.2 Im Rahmen der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298) ist zunächst der Komplex „Gesundheitsschädigung“ zu prüfen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298). Betreffend die somatoforme Störung geht Dr. med. C.________ davon aus, dass diese als schwergra- dig zu qualifizieren ist (act. II 125 S. 3). Zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. med. E.________ ist die somatoforme Störung nicht mehr als schwergradig zu beurteilen, weil eine langsame Besserung des Gesund- heitszustandes eingetreten ist. Insbesondere die Fatigue-Symptomatik ha- be sich verbessert, die Beschwerdeführerin schlafe nur noch ausnahms- weise tagsüber (act. II 177.1 S. 23). Die Ausprägung der diagnoserelevan- ten Befunde und Symptome (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.) der de- pressiven Störung ist mittelschwer, weil die Gutachter die depressive Störung im Zeitpunkt des Gutachtens von Dr. med. C.________ als mittel- gradig (act. II 117.2 S. 27; II 125 S. 3) und im Zeitpunkt des Gutachtens von Dr. med. E.________ als leicht bis mittelgradig (act. II 177.1 S. 21) einstufen. 3.5.3 Sodann ist auf Verlauf und Ausgang von Therapien und Eingliede- rungsmassnahmen (und damit auf den jeweiligen Erfolg bzw. die Resis- tenz) als wichtige Indikatoren für den funktionellen Schweregrad einzuge- hen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.). Betreffend die Behandlung legte Dr. med. C.________ dar, eine Intensivierung der Therapie mittels eines

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 20 längeren Aufenthaltes in einer geeigneten Reha-Klinik empfehle sich. Der vor kurzem vorgenommene Wechsel des Antidepressivums scheine zu einer Verbesserung geführt zu haben (act. II 117.2 S. 27 Ziff. IV 1.). Einem vorgeschlagenen Kuraufenthalt habe die Beschwerdeführerin nicht zuge- stimmt (act. II 117.2 S. 27 Ziff. IV 2.). Dr. med. E.________ führte aus, die Compliance bezüglich der psychiatrischen Therapie sei bisher gut gewe- sen. Einen Rehabilitationsaufenthalt habe die Beschwerdeführerin 2016 als nicht zielführend erachtet, sie habe sich nicht dazu in der Lage gesehen (act. II 177.1 S. 24 Ziff. 7.2). Weiter besteht eine Resistenz gegenüber be- ruflichen und sozialrehabilitativen Massnahmen. So hat sich die Beschwer- deführerin gegenüber dem RAD dahingehend geäussert, dass sie keine Integrationsmassnahmen wünsche (act. II 78; vgl. E. 3.5.7 hiernach). 3.5.4 Zu prüfen ist weiter, ob massgebende Komorbiditäten bestehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.). Neben den diagnostizierten psychi- schen Gesundheitsschäden liegen wie sich aus E. 3.3 hiervor ergibt, keine schweren körperlichen Begleiterkrankungen vor. 3.5.5 Betreffend den Komplex „Persönlichkeit“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) verwies Dr. med. C.________ darauf, dass sich die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin durch eine prinzipiell hohe Leistungsmotivation auszeichne (act. II 117.2 S. 25). Dr. med. E.________ führte aus, die Per- sönlichkeit der Beschwerdeführerin sei klinisch und testpsychologisch, ab- gesehen von einer eher gering ausgeprägten Introspektionsfähigkeit, un- auffällig (act. II 177.1 S. 23). Insoweit sind keine Persönlichkeitsmerkmale ersichtlich, die im Rahmen der umfassenden Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fallen könnten. 3.5.6 Zum Komplex „Sozialer Kontext“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im eigenen Haus zusammen mit der Tochter und deren Freund wohnt. Der Ehemann ist gemäss Anga- ben der Beschwerdeführerin 2017 ausgezogen. Die Tochter helfe sehr, auch finanziell. Der Sohn ... und lebe mit seiner Freundin zusammen (act. II 177.1 S. 16). Psychosoziale Belastungen sind vorhanden, die Eheschei- dung steht an, zudem hat die Beschwerdeführerin Schulden und Betrei- bungen (act. II 177.1 S. 16 S. 23).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 21 Betreffend die Tagesstruktur ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin sich im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. C.________ vom 19. Juli 2017 am Vormittag und Nachmittag hinlegte mit zeitweiligem Einschla- fen. Im Garten mache sie wenig, den Haushalt könne sie erledigen, Putzen gehe bis zu 1.5 Stunden. Auto fahre sie nicht wegen der epileptischen An- fälle (act. II 117.2 S. 18 f.). Im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. E.________ vom 23. Oktober 2018 hat sich die Tagesstruktur der Be- schwerdeführerin verändert, was der langsamen Verbesserung des Ge- sundheitszustandes zuzuschreiben ist. Gemäss Dr. med. E.________ schlafe die Beschwerdeführerin nur noch ausnahmsweise tagsüber, fahre wieder Auto und spaziere täglich mindestens drei Mal .... Zudem ... sie ger- ne bis eine Stunde am Stück (act. II 177.1 S. 16 S. 23). Nach dem Darge- legten verfügt die Beschwerdeführerin durchaus über soziale und das see- lische Gleichgewicht stabilisierende Ressourcen. 3.5.7 Des Weiteren sind in der Kategorie „Konsistenz“ in Bezug auf die Einschränkung des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.) Ungleichmässigkeiten ersichtlich. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Tagesablauf zeigen, dass die Einschränkungen sich nicht konsistent manifestieren. So könne sie den Haushalt erledigen und bis zu 1.5 Stunden putzen (act. II 117.2 S. 18 f.). Zudem hat sie zahlreiche Hobbies: ..., sie habe ..., ... und ... (act. II 1771. S.

16) und überdies spaziere sie täglich mindestens drei Mal ... und ... gerne bis eine Stunde am Stück (act. II 177.1 S. 16, S. 23). Schliesslich bleibt darauf zu verweisen, dass den Akten zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin, welche zuhause insbesondere von der Toch- ter in einem „Schonklima“ umsorgt wird, nicht mehr motiviert zu sein scheint, sich einer beruflichen Herausforderung und Wiedereingliederung überhaupt noch zu stellen (act. II 78). So verwies Dr. med. C.________ darauf, dass die Beschwerdeführerin und vor allem auch deren Tochter auch nur den Beginn eines Aufbautraining als kaum möglich und zum Scheitern verurteilt betrachten bzw. es werde angenommen, dass eventuell Leistung möglich wäre, dies aber dann zu einem Scheitern der Freizeitauf- gaben wie Haushaltsführung führen würde (act. II 117.2 S. 28 Ziff. V 1.). Diese Haltung der Beschwerdeführerin zeigte sich unter anderem bei der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 22 neuropsychologischen Testung, anlässlich welcher bei den einfachsten Testabschnitten die schlechtesten und bei den schwierigsten Elementen die besten Leistungen erbracht worden sind, was gemäss Dr. phil. H.________ vom RAD mit dem Wissen über die Folgen von Erkrankungen und Verletzungen des Gehirns nicht vereinbar ist (act. II 40 S. 5). Auf die- sem Hintergrund besteht auch – wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.5.3 hiervor)

– eine Resistenz gegenüber medizinischen, beruflichen und sozialrehabili- tativen Massnahmen. Diesbezüglich wird sich die Beschwerdeführerin den zukünftigen Anforderungen eines potentiellen Arbeitgebers anzupassen haben. 3.5.8 Was den Indikator der „Inanspruchnahme von therapeutischen Op- tionen“ anbelangt (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304), ist festzuhalten, dass eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung etabliert ist und eine Medikamenten-Compliance besteht, was zwar für einen gewissen Lei- densdruck spricht. Ein mehrfach empfohlener Rehabilitationsaufenthalt (act. II 117.2 S. 27; 177.1 S. 24; 183 S. 8) wurde indessen mit Vehemenz abgelehnt, womit der Leidensdruck nicht als gross einzustufen ist. 3.6 In der Gesamtbetrachtung sind die gutachtlich postulierten funktio- nellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beein- trächtigungen anhand der Standardindikatoren nicht überwiegend wahr- scheinlich erstellt, weshalb das Vorliegen eines invalidisierenden Gesund- heitsschadens zu verneinen ist. Vor diesem Hintergrund ist auf die ärztli- cherseits attestierte Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Optik nicht abzustel- len. 4. Es ist zusammenfassend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit nicht eingeschränkt ist. Die Durchführung einer Invaliditätsbemessung erübrigt sich damit. Nach dem Dargelegten fehlt es der Beschwerdeführerin an einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden, weshalb sie keinen Anspruch auf Leis- tungen der IV hat. Die angefochtene Verfügung vom 17. Mai 2019 (act. II

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 23

189) ist deshalb nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2020, IV/19/455, Seite 24

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.