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200 2019 450

Bern VerwG · 2020-01-27 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 3. Mai 2019

Sachverhalt

A. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwer- degegnerin) richtet der … geborenen A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) seit Juni 2017 Ergänzungsleistungen (EL) in unterschiedlicher Höhe zur AHV-Altersrente in Form von Direktzahlungen an den Krankenversicherer aus (Akten der AKB [act. II] 5; 11 f.; 14). Mit Verfügung vom 29. März 2018 (act. II 21) verneinte die AKB einen An- spruch auf Ergänzungsleistungen ab April 2018, wobei sie in Bezug auf eine per 24. Oktober 2017 ausgerichtete Kapitalauszahlung im Betrag von Fr. 210‘952.-- (Freizügigkeitsleistung [act. II 38 S. 1]) u.a. ein Verzichtsver- mögen von Fr. 191‘173.-- sowie eine jährliche BVG-Rente des (am … 2019 verstorbenen [act. II 37 S. 1]) Ehemannes der Beschwerdeführerin im Be- trag von Fr. 21‘595.-- zugrunde legte (act. II 21 S. 6). Die dagegen erhobe- ne Einsprache (act. II 23) hiess die AKB mit Entscheid vom 3. Mai 2019 (act. II 42 S. 1 – 13) insoweit teilweise gut, als sie ab 1. April 2018 die Er- gänzungsleistungen auf monatlich Fr. 659.-- bzw. ab 1. Januar bis 28. Fe- bruar 2019 auf monatlich Fr. 730.-- festsetzte, wobei sie die BVG-Rente bei der EL-Berechnung nicht mehr berücksichtigte und im Übrigen pro 2018 ein Verzichtsvermögen von Fr. 190‘710.-- bzw. Fr. 180‘710.-- pro 2019 zugrun- de legte (act. II 42 S. 10 und 12). Mit weiterer (und mittels Einsprache an- gefochtener [act. II 43 S. 1 f.]) Verfügung vom 8. Mai 2019 (act. II 41) setzte die AKB die Ergänzungsleistungen ab 1. März 2019 auf Fr. 1‘064.-- fest. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Mai 2019 erhob die Versicherte Beschwerde (Datum der Postaufgabe: 6. Juni 2019). Sie stellt die folgen- den Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom

3. Mai 2019 sei insoweit aufzuheben, als er mir ab 1. April 2018 bzw.

1. Januar 2019 lediglich monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 659.-- bzw. Fr. 730.-- zuspricht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, EL/19/450, Seite 3 2. Es seien mir ab 1. April 2018 bzw. ab 1. Januar 2019 monatliche Ergän- zungsleistungen im gesetzlichen Umfang, jedoch Fr. 659.-- bzw. Fr. 730. -- übersteigend, zuzusprechen. Mit Eingabe vom 26. Juni 2019 stellte die Beschwerdeführerin dem Gericht weitere Unterlagen zu (Akten der Beschwerdeführerin [act. IA]). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2019 stellt die Beschwerdegegne- rin den folgenden Antrag: Die Beschwerde vom 6. Juni 2019 sei insofern gutzuheissen, als von einem Verzichtsvermögen in Höhe von Fr. 171‘334.-- auszugehen sei. Ferner sei ab dem 1. August 2018 keine Mietzinsaufteilung mehr vorzunehmen. Soweit wei- tergehend, sei die Beschwerde abzuweisen. Mit Eingabe vom 11. November 2019 (Replik) nahm die Beschwerdeführe- rin zu diversen Punkten der Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2019 Stellung. Zudem reichte sie weitere Unterlagen ein (Akten der Beschwerde- führerin [act. IB]). Mit Duplik vom 10. Dezember 2019 hält die Beschwerdegegnerin an ihren mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2019 vertretenen Standpunkten fest.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. Mai 2019 (act. II 42 S. 1 – 13). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab April 2018 und dabei ins- besondere die Frage, ob und wenn ja in welcher Höhe der EL-Berechnung ein Verzichtsvermögen zugrunde zu legen ist.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, EL/19/450, Seite 5 erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser betrug bis 31. Dezember 2018 für Alleinstehende Fr. 19‘290.-- und für Ehe- paare Fr. 28‘935.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [AS 2014 3341]) respektive beträgt seit 1. Januar 2019 für Al- leinstehende Fr. 19‘450.-- und für Ehepaare Fr. 29‘175.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 19 vom 21. September 2018 über An- passungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.304]). Da- neben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Kranken- pflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). Die in Art. 10 ELG einzeln aufgezähl- ten anerkannten Ausgaben sind abschliessend geregelt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. Mai 2010, 9C_822/2009, E. 3.3). 2.3 2.3.1 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37‘500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60‘000.-- über- steigt (Art.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Insbesondere sind Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge bei der Berechnung des EL-Anspruchs als Vermögen entsprechend Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen, wenn sie bezogen werden können (BGE 140 V 201 E. 2.2 S. 203 und E. 4.3 S. 205). Ferner gehören zu den anrechenbaren Einnah- men die Renten (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). 2.3.2 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermö- genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit die-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, EL/19/450, Seite 6 ser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine Ergänzungsleistung tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtli- che Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu ver- antwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alterna- tiv (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 2.4 2.4.1 Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ordnet die Anrechnung eines Teils des Reinvermögens als Einnahme an, was bedeutet, dass vom rohen Vermögen die Schulden des EL-Ansprechers bzw. der in die Anspruchsberechnung einbezogenen Personen abzuziehen sind, bevor der Vermögensverzehrbetrag ermittelt wird. Als Schulden fallen neben Hypothekarschulden, Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten auch Steuerschulden in Betracht. Dabei genügt es für die Berücksichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz dazu können ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt sein. Es können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313 und E. 3.3 S. 314, 140 V 201 E. 4.2 S. 205; SVR 2018 EL Nr. 17 S. 42 E. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, EL/19/450, Seite 7 2.4.2 Beim Fehlen von Einkommen oder Vermögen bzw. dessen Verbrauch handelt es sich um anspruchsbegründende Tatsachen, welche aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung durch die leistungs- ansprechende Person zu beweisen sind. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Im Falle der Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenüglich darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie ein darauf entfallender Ertrag angerechnet (Entscheid des BGer vom 13. August 2019, 9C_219/2019, E. 2.2). 3. 3.1 Für den massgebenden Zeitraum von April 2018 bis Februar 2019 sind im Rahmen der EL-Berechnung die gemeinsamen Ausgaben und Einnahmen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten selig zu berücksichtigen (Art. 9 Abs. 2 ELG). Dabei ist unbestritten und steht fest, dass dem (am ... 2019 verstorbenen [act. II 37 S. 1]) Ehemann der Beschwerdeführerin seitens der Freizügigkeitsstiftung B.________ am 23. Oktober 2017 eine Austrittsleistung im Betrag von Fr. 210‘952.30 ausbezahlt und in der Folge verbraucht wurde (act. II 29 S. 8; Beschwerde, Art. 3, Ziff. 1). Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Mai 2019 der EL-Berechnung unter Berücksichtigung diverser, im Laufe des Verwaltungsverfahrens geltend gemachter Schuldbeträge ein Verzichtsvermögen von Fr. 190‘710.-- (pro

2018) respektive – in Anwendung von Art. 17a Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) – von Fr. 180‘710.-- (pro 2019) zugrunde gelegt (vgl. act. II 42 S. 7, 10 und 12).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, EL/19/450, Seite 8 Demgegenüber stellt die Beschwerdeführerin zwar (zu Recht) nicht in Frage, dass die an ihren Ehemann selig ausgerichtete Freizügigkeitsleistung bei der EL-Berechnung grundsätzlich als Vermögen entsprechend Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen ist (vgl. E. 2.3.1 vorne), macht jedoch geltend, es seien weitere (von der Beschwerdegegnerin nicht als abzugsfähig akzeptierte) Schulden zusätzlich zu berücksichtigen, womit auf die Anrechnung eines Verzichtsvermögens zu verzichten sei. 3.2 Zu prüfen ist – der Systematik gemäss E. 2.5 im angefochtenen Einspracheentscheid folgend (vgl. act. II 42 S. 3 – 6), welche sich ihrerseits an der von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren ins Recht gelegten Übersicht orientiert (vgl. act. II 38 S. 18) –, wie es sich mit den einzelnen, von der Beschwerdeführerin als vom Verzichtsvermögen abzugsfähig geltend gemachten Positionen verhält: 3.2.1 Fr. 3‘396.-- – vgl. act. II 38 S. 18, Position 1 + 2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die erwähnten Bezüge habe ihr Ehegat- te selig gemacht, um den täglichen Lebensbedarf zu bestreiten. Sie könne die damit getätigten Ausgaben nicht mehr im Detail belegen (Beschwerde, Art. 3, Ziff. 2). Die vorgelegten Auszahlungsquittungen (vgl. act. II 15 S. 5; Akten der Be- schwerdeführerin [act. I] 3) belegen einzig die Auszahlung, sagen aber nichts darüber aus, wofür das Geld verwendet wurde. Insbesondere wird weder geltend gemacht noch ist anderweitig ersichtlich, dass mit dem näm- lichen Betrag eine (bestehende) Schuld (vgl. E. 2.4.1 vorne) getilgt worden wäre. In der Replik (vgl. Ziff. 4) bestätigt die Beschwerdeführerin denn auch, dass hinsichtlich dieses Betrags keine konkreten Belege beständen. Der Betrag von Fr. 3‘396.-- ist demnach nicht abzugsfähig. 3.2.2 Fr. 556.24 – vgl. act. II 38 S. 18, Position 3 – 7 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Ehegatte ihrer Tochter habe drei auf ihren Ehegatten selig lautende Rechnungen bei der C.________ beglichen, und dieser habe ihrem Schwiegersohn die Beträge anschliessend zurück- erstattet respektive in bar zurückbezahlt (Beschwerde, Art. 3, Ziff. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, EL/19/450, Seite 9 Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend geltend macht (vgl. S. 5, Ziff. 2.6), ist aufgrund der eingereichten Belege dokumen- tiert, dass die an den Ehegatten selig der Beschwerdeführerin adressierten Rechnungen über Fr. 71.05 (...), Fr. 59.25 (...) und Fr. 315.70 (...) vom Kon- to der Tochter und des Schwiegersohns der Beschwerdeführerin beglichen wurden (act. IA 3). Diese Beträge, ausmachend insgesamt Fr. 446.--, sind in der Folge (mit der Beschwerdegegnerin) als Schulden (vgl. E. 2.4.1 vor- ne) zu berücksichtigen. Nicht abzugsfähig ist demgegenüber der Restbe- trag von Fr. 110.24, liegen diesbezüglich doch zwar Rechnungen über Fr. 50.-- und Fr. 60.24 (vgl. act. IA 3, Belege 2 und 3), nicht jedoch entspre- chende Quittungen vor. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin aus der ins Recht gelegten und auf den 20. Juni 2019 datierten „Bestätigung Zah- lung offener Rechnungen durch D.________“ (act. IA, Beleg 1) nichts zu ihren Gunsten ableiten, da hierdurch eine Verbindlichkeit nicht rechts- genüglich erstellt ist (vgl. E. 2.4.2 vorne). In der Folge ist ein Schuldbetrag von Fr. 446.-- vom Verzichtsvermögen abzuziehen. 3.2.3 Fr. 5‘000.-- – vgl. act. II 38 S. 18, Position 8 Der Betrag von Fr. 5‘000.-- wurde am 24. November 2017 dem Konto des Ehemanns selig der Beschwerdeführerin mit dem Vermerk „Darlehen No- vember“ (act. II 15 S. 16) gutgeschrieben, wobei als Auftraggeber die Fami- lie D.________ (Tochter und Schwiegersohn der Beschwerdeführerin) genannt werden. Damit korrespondiert das im vorliegenden Verfahren vor- gelegte Dokument act. IA 4 (Beleg 1). Mit der Beschwerdegegnerin (vgl. S. 6, Ziff. 2.7) ist damit ein Darlehen erstellt und als Schuldbetrag vom zu- grunde gelegten Vermögen abzuziehen, wobei dies jedoch nicht hier, son- dern unter E. 3.2.7 hinten zu erfolgen hat. 3.2.4 Fr. 3‘000.-- – vgl. act. II 38 S. 18, Position 9 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Tochter und deren Ehegatte hätten ihr für ihre Augenoperation Fr. 3'000.-- geliehen, die ihr Mann der Tochter anschliessend zurückerstattet habe (Beschwerde, Art. 3, Ziff. 5). Aus der in der Beschwerde aufgeführten „Einsprachebeilage 9“ (vgl. act. II

E. 15 Juni 2019 (act. IA 6, Beleg 1) – worin F.________ die Beschwerdefüh- rerin und ihren Ehemann selig als seine Treuzeugen nennt, wohingegen in der Beschwerde F.________ als Treuzeuge des Ehemannes der Be- schwerdeführerin bezeichnet wird – nichts, handelt es sich hierbei doch um ein nachträglich verfasstes Dokument, welches die echtzeitlichen Verhält- nisse respektive allfällige Verpflichtungen nicht hinreichend belegt, da

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, EL/19/450, Seite 11 spätere Darstellungen bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst sein können (in BGE 139 V 574 nicht publizierte E. 4.2.2 des Entscheids 9C_388/2013 vom

10. Dezember 2013). Sodann folgt aus dem im Verwaltungsverfahren eingereichten Dokument act. II 15 S. 14 allein, dass F.________ am

29. Dezember 2017 der (nicht mit der geltend gemachten Schuld überein- stimmende) Betrag von Fr. 64‘000.-- vergütet wurde. Ob und wenn ja in- wieweit dieser Überweisung eine (rechtlich relevante) Verbindlichkeit zugrunde lag, lässt sich daraus nicht entnehmen. Schliesslich wird im an- gefochtenen Einspracheentscheid (act. II 42 S. 4) zu Recht auf Wider- sprüchlichkeiten hingewiesen, liegen bei den Akten doch zwei verschiedene Belege zu Zahlungen an F.________: Zum einen der hiervor genannte Beleg über Fr. 64‘000.-- (act. II 15 S. 14), welcher Betrag ur- sprünglich als Schuld geltend gemacht wurde (vgl. act. II 15 S. 4), und zum andern ein Beleg über EUR 63‘000.-- (umgerechnet Fr. 74‘470.--; vgl. act. II

E. 19 S. 3; act. IA 6, Beleg 2). Auch im vorliegenden Verfahren legt die Be- schwerdeführerin die Umstände dieser Doppelbuchung nicht dar. Schliess- lich wurde der als Schuld geltend gemachte Betrag in der Steuererklärung 2017 nicht aufgeführt (act. II 29 S. 4), obschon die in der Bestätigung vom

15. Juni 2019 erwähnte Zahlung von EUR 63‘000.-- erst am 19. Januar 2018 belastet wurde (act. IA 6, Beleg 1). Damit stellen die geltend gemachten Fr. 74‘470.-- keine vom Verzichtsver- mögen abzugsfähige Schuld dar. Soweit die Beschwerdeführerin in der Replik – unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (vgl. S. 6, Ziff. 2.9) – ein- wendet, ob es „realistisch“ sei, „dass jemand mit [Fr. 74‘000.--] beschert“ (Ziff. 6) werde, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn entscheidend ist allein, dass die Beschwerdeführerin mit den eingereichten Dokumenten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad (vgl. E. 2.4.2 vorne) darzutun vermag, dass die geltend gemachten Fr. 74‘470.-- eine rückzah- lungspflichtige Schuld darstellten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, EL/19/450, Seite 12 3.2.6 Fr. 9‘000.-- – vgl. act. II 38 S. 18, Position 11 Aus dem im Verwaltungsverfahren eingereichten Beleg lässt sich lediglich eine Einzahlung von Fr. 9‘000.-- (act. II 15 S. 15) entnehmen. Es ist nicht ersichtlich, wer den Betrag bezahlt hat und zu welchem Zweck. Der hand- schriftliche Vermerk „Rückzahlung Darlehen […]“ ist nicht aussagekräftig. Die Beschwerdeführerin erwähnt in der Beschwerde denn auch bloss, dass ihr hierzu nichts bekannt sei (Art. 3, Ziff. 7) und in der Replik verweist sie in allgemeiner Weise auf die für den Lebensunterhalt notwendigen Auslagen (Ziff. 7). Für eine allfällige Tilgung eines Darlehens durch die Beschwerde- führerin oder ihren Mann bestehen keine Anhaltspunkte. Der Betrag von Fr. 9‘000.-- ist somit nicht abzugsfähig. 3.2.7 Fr. 10‘200.-- vgl. act. II 38 S. 18, Positionen 12 – 14 Dieser Betrag schlüsselt sich gemäss den genannten Positionen in die Teilbeträge Fr. 5‘000.-- (act. II 15 S. 16), Fr. 200.-- (act. II 15 S. 17) und Fr. 5‘000.-- (act. II 15 S. 18) auf (vgl. auch Einspracheentscheid, act. II 42 S. 5). Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Ehegatte selig habe die Gut- schrift aus dem Freizügigkeitskonto in der zweiten Oktoberhälfte 2017 er- halten. Im Gegenzug habe er einen Verzicht auf Invaliditätsleistungen erklären müssen, womit er ohne Einkommen gewesen sei. Infolgedessen hätten sie – die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte selig – die entspre- chenden Beträge bei ihrer Tochter und deren Ehegatten geliehen. Mit dem Geld hätten sie den Lebensbedarf bestritten (Beschwerde, Ziff. 8). Bezogen auf den Beleg act. II 15 S. 16 ist ein Darlehen im Betrag von Fr. 5‘000.-- (betreffend den Monat November 2017) erstellt (vgl. E. 3.2.3 vorne). Soweit weitergehend bestehen, wie im angefochtenen Einspra- cheentscheid zu Recht festgehalten wird (act. II 42 S. 5), keine hinreichen- den Anhaltspunkte für die Annahme, dass es sich bei den Gutschriften gemäss act. II 15 S. 17 f. ebenfalls um ein Darlehen handelte, zumal dies bei der Zahlung (anders als in act. II 15 S. 16) auch nicht so vermerkt wur- de. Ebenso bestehen keine Belege, wofür das Geld verwendet wurde. Aus dem handschriftlichen Vermerk „Darlehen -> da Oktober – Dezember keine IV-Rente“ kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, dies umso weniger, als in der „Bestätigung“ vom 20. Juni 2019 (act. IA 4,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, EL/19/450, Seite 13 Beleg 2) festgehalten wird, die Darlehen seien ausser für den Monat No- vember 2017 in bar gewährt worden. Auch leuchtet die Begründung in der Beschwerde, wonach das angebliche Darlehen für die Bestreitung des Le- bensbedarfs gedient haben soll, nicht ohne weiteres ein, verfügten die Be- schwerdeführerin und ihr Ehemann selig doch seit Oktober 2017 über die Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 210‘952.30 (act. II 29 S. 8). An- zurechnen ist somit ein Betrag von Fr. 5‘000.--. 3.2.8 Fr. 8‘012.50 – vgl. act. II 38 S. 18, Position 15 + 16 Die Beschwerdeführerin verweist in der Beschwerde auf die im Verwal- tungsverfahren eingereichten Belege gemäss act. II 19 S. 4 f.. Diese do- kumentieren jedoch nur Kontoabbuchungen im Betrag von Fr. 5‘000.-- sowie Fr. 3‘012.50. Der Verwendungszweck wird nicht belegt. Namentlich wird in Bezug auf die geltend gemachte „Rechnung Grabstein über 1‘900.00 €“ (act. I 6 – in Zusammenhang mit dem Todesfall von G.________) keine Verpflichtung seitens der Beschwerdeführerin und/oder ihres Ehegatten selig geltend gemacht noch ist eine solche aktenmässig erstellt (vgl. E. 3.2.10 hinten). Der Betrag von Fr. 8‘012.50 kann folglich nicht vom Verzichtsvermögen abgezogen werden. 3.2.9 Fr. 12‘130.80 – vgl. act. II 38 S. 18, Position 17 Der Betrag wurde im angefochtenen Einspracheentscheid (mit Blick auf die eingereichten Belege [vgl. act. II 19 S. 6 f.] zu Recht) als abzugsfähige Schuld anerkannt (act. II 42 S. 5). Es erübrigen sich Weiterungen. 3.2.10 Fr. 21‘000.-- – vgl. act. II 38 S. 18, Position 18 Im angefochtenen Einspracheentscheid wird insoweit zutreffend festgehal- ten, dass die im Verwaltungsverfahren eingereichten Beilagen (act. II 19 S. 8 f.) zum einen eine Einzahlung von D.________ und H.________ an den Ehemann selig der Beschwerdeführerin vom 25. Januar 2018 in der Höhe von Fr. 15‘000.-- sowie eine Auszahlung vom „Sparkonto Vater“ vom 19. Januar 2018 über einen Betrag von Fr. 6‘000.-- dokumentieren, nicht je- doch, wofür das Geld verwendet wurde (act. II 42 S. 5). Ein Abzug vom Verzichtsvermögen ist deshalb insoweit nicht zulässig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, EL/19/450, Seite 14 In der Beschwerdeantwort bringt die Beschwerdegegnerin jedoch zu Recht vor, mit den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Doku- menten gemäss act. IA 8 werde ein Vermögensverzehr grundsätzlich (hin- reichend) belegt. Sie weist jedoch zu Recht darauf hin, dass bereits beglichene Rechnungen, welche später vom Krankenversicherer rückver- gütet wurden, nicht vom Verzichtsvermögen in Abzug gebracht werden können. Auch sind ab 1. April 2018 Ausgaben betreffend Mietkosten, Steu- ern und Krankenkassenprämien nicht mehr abzugsfähig, da die entspre- chenden Posten bereits bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ausgabenseitig – die Steuern im Rahmen des allgemeinen Lebensbedarfs

– berücksichtigt werden. Im Übrigen kann grundsätzlich auf die Auflistung in der Beschwerdeantwort (vgl. S. 7 ff., Ziff. 2.13) zur aktenmässig doku- mentierten Vermögensreduktion verwiesen werden, zumal die Beschwer- deführerin dagegen keine substanziierten Einwendungen vorbringt (vgl. Replik, Ziff. 9). Zu korrigieren sind jedoch die folgenden Positionen: Der im Gesamtbetrag von Fr. 1‘983.05 vom 23. März 2018 enthaltene Teilbetrag über Fr. 1‘187.-- (vgl. act. II 19 S. 34) wurde im Einspracheentscheid be- reits bei der Position Fr. 1‘838.-- (vgl. act. II 42 S. 6, zweiter Abschnitt, Fussnote 10; so auch E. 3.2.11 sogleich) anerkannt und kann folglich hier nicht nochmals berücksichtigt werden. Sodann beziffert sich die Position vom 3. April 2018 auf Fr. 958.45 (nicht Fr. 958.40) und jene vom 4. Sep- tember 2018 auf Fr. 85.30 (nicht Fr. 65.30). Damit beziffert sich der Vermögensverzehr auf insgesamt Fr. 21‘240.95. Sodann ist der in Zusammenhang mit den bereits bei der EL-Berechnung berücksichtigten Krankenkassenprämien (vgl. act. II 42 S. 10) erfolgte Ab- zug von Fr. 8‘478.-- nicht zu beanstanden, zumal auch die Beschwerdefüh- rerin dagegen keine Einwände erhebt (vgl. Replik, Ziff. 9). Schliesslich können die geltend gemachten Auslagen in Zusammenhang mit dem To- desfall von G.________ (vgl. act. I 6 und act. IA 8, Belege 2 – 4) nicht an- gerechnet werden (vgl. auch E. 3.2.8 vorne). Demnach sind Fr. 12‘762.95 (Fr. 21‘240.95 - Fr. 8‘478.--) vom Verzichtsvermögen in Abzug zu bringen. 3.2.11 Fr. 1‘838.-- – div. Gesundheitskosten Dieser Betrag respektive die ihm gemäss Einspracheentscheid (act. II 42 S. 6 Fussnote 10) zugrundeliegenden Teilbeträge von Fr. 122.85 (act. II 19 S.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, EL/19/450, Seite 15 27), Fr. 348.13 (act. II 19 S. 26), Fr. 1‘187.-- (act. II 19 S. 34) und Fr. 179.10 (act. II 19 S. 58) wurden im Einspracheentscheid als Schuld(en) anerkannt. Mit Blick auf die Aktenlage sowie mangels diesbezüglicher Vor- bringen seitens der Beschwerdeführerin besteht kein Anlass für Weiterun- gen. 3.2.12 Fr. 5‘810.-- – Steuerschulden Auch dieser Betrag (vgl. act. II 19 S. 39) wurde im angefochtenen Einspra- cheentscheid zu Recht als Schuld anerkannt (vgl. act. II 42 S. 6), womit es sein Bewenden hat. 3.2.13 Fr. 4‘116.30 pendente Zahlungen, Fr. 202.-- Fahrspesen, Fr. 3‘000.-- Zahlungsauftrag Die Beschwerdeführerin bringt insoweit vor, es seien Rechnungen in der Höhe von Fr. 4‘116.30 beglichen worden, welche dem Gericht eingereicht würden. Der Übertrag von Fr. 3‘000.-- vom Spar- auf das Privatkonto ihres Ehegatten selig sei nötig gewesen, um die eingegebenen Zahlungen aus- führen zu können sowie den Lebensunterhalt zu bestreiten (Beschwerde, Art. 3, Ziff. 11). Die dem Gericht eingereichten Rechnungen (act. IIA 8) bilden Gegenstand der Auflistung gemäss E. 3.2.10 vorne, wobei sämtliche gemäss Zahlungs- auftrag in act. II 20 S. 4 aufgeführten Positionen bereits dort berücksichtigt wurden und hier nicht nochmals in Abzug gebracht werden können. So- dann betreffen die Fr. 3'000.-- (act. II 20 S. 6) eine Vermögensverschie- bung zwischen zwei Konti des Ehemanns selig der Beschwerdeführerin (vgl. auch die diesbezügliche Aufstellung in der Beschwerde unter Art. 2). Es können keine zusätzlichen Abzüge angerechnet werden. Schliesslich wurden die Fahrspesen in der Höhe von Fr. 202.-- im Einspracheentscheid als Schuld anerkannt (act. II 42 S. 6), worauf auch vorliegend abzustellen ist, zumal die Beschwerdeführerin nichts dagegen vorbringt. 3.2.14 Fr. 1‘200.-- Bezahlung Grabstelle, Fr. 261.-- Fahrspesen (vgl. act. II 38 S. 18, Positionen 20 – 22)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, EL/19/450, Seite 16 Es kann auf die (im vorliegenden Verfahren zu Recht unbestritten geblie- benen) Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden. Darin wurde ein Betrag von Fr. 261.-- als vom Verzichtsvermögen abzugsfähig anerkannt (act. II 42 S. 6). Es besteht mangels Bestreitung im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch insoweit kein Anlass für Weite- rungen. 3.3 Ferner stellt die von der Beschwerdeführerin in der Replik (letzte Seite unten) erwähnte Übernahme der Bestattungskosten ihres Eheman- nes keine vom Verzichtsvermögen abzugsfähige Schuld dar, nachdem

– wie die Beschwerdeführerin selber einräumt – keine Verpflichtung für die Übernahme der geltend gemachten Kosten bestand. 3.4 Ausgehend von einer Freizügigkeitsleistung von Fr. 210‘952.30 (vgl. E. 3.1 vorne) und unter Berücksichtigung der im angefochtenen Ein- spracheentscheid (act. II 42 S. 1 – 13) bereits als Schulden anerkannten Positionen von insgesamt Fr. 20‘241.80 (Fr. 12‘130.80 [E. 3.2.9] + Fr. 1‘838.-- [E. 3.2.11] + Fr. 5‘810.-- [E. 3.2.12] + Fr. 202.-- [E. 3.2.13] + Fr. 261.-- [E. 3.2.14]) ergibt sich ein Verzichtsvermögen von Fr. 190‘710.50 (Fr. 210‘952.30 - Fr. 20‘241.80). Unter Anrechnung der im vorliegenden Beschwerdeverfahren zusätzlich anerkannten Abzüge von gesamthaft Fr. 18‘208.95 (Fr. 446.-- [E. 3.2.2] + Fr. 5‘000.-- [E. 3.2.7] + Fr. 12‘762.95 [E. 3.2.10]) beziffert sich das Verzichtsvermögen pro 2018 auf Fr. 172‘502.-- (Fr. 190‘710.50 - Fr. 18‘208.95). Für das Folgejahr 2019 ist dieses um Fr. 10‘000.-- zu reduzieren (Art. 17a Abs. 1 ELV) und somit auf Fr. 162‘502.-- festzusetzen. Die übrigen Berechnungspositionen (vgl. act. II 42 S. 10 – 13) bestreitet die Beschwerdeführerin nicht und es besteht folglich kein Anlass für eine dies- bezügliche Prüfung durch das Gericht (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 3.5 Schliesslich wurde der der Beschwerdegegnerin gemeldete und von dieser auch nicht bestrittene (vgl. Beschwerdeantwort, S. 9, Ziff. 2.15) Wegzug des Schwiegersohns aus der Wohnung der Beschwerdeführerin (act. IA 8, letzter Beleg; act. II 24) bisher nicht berücksichtigt. Die Ergän- zungsleistungen sind – mit der Beschwerdegegnerin – ab August 2018 ohne Mietzinsaufteilung (vgl. Art. 16c ELV) zu berechnen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, EL/19/450, Seite 17 3.6 Demnach ist die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Mai 2019 (act. II 42 S. 1 – 13) erhobene Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen. Die Ergänzungsleistungen der Be- schwerdeführerin sind auf dieser Grundlage neu festzusetzen. Zu diesem Zweck gehen die Akten an die Beschwerdegegnerin. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass des- sen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, besteht trotz dieses Ausgangs des Verfahrens kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207, 110 V 132 E. 4d S. 134; AHI 2000 S. 330 E. 5). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 3. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück- gewiesen zur Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen im Sinne der Erwägungen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, EL/19/450, Seite 18

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Dispositiv
  1. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom
  2. Mai 2019 sei insoweit aufzuheben, als er mir ab 1. April 2018 bzw.
  3. Januar 2019 lediglich monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 659.-- bzw. Fr. 730.-- zuspricht. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, EL/19/450, Seite 3
  4. Es seien mir ab 1. April 2018 bzw. ab 1. Januar 2019 monatliche Ergän- zungsleistungen im gesetzlichen Umfang, jedoch Fr. 659.-- bzw. Fr. 730. -- übersteigend, zuzusprechen. Mit Eingabe vom 26. Juni 2019 stellte die Beschwerdeführerin dem Gericht weitere Unterlagen zu (Akten der Beschwerdeführerin [act. IA]). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2019 stellt die Beschwerdegegne- rin den folgenden Antrag: Die Beschwerde vom 6. Juni 2019 sei insofern gutzuheissen, als von einem Verzichtsvermögen in Höhe von Fr. 171‘334.-- auszugehen sei. Ferner sei ab dem 1. August 2018 keine Mietzinsaufteilung mehr vorzunehmen. Soweit wei- tergehend, sei die Beschwerde abzuweisen. Mit Eingabe vom 11. November 2019 (Replik) nahm die Beschwerdeführe- rin zu diversen Punkten der Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2019 Stellung. Zudem reichte sie weitere Unterlagen ein (Akten der Beschwerde- führerin [act. IB]). Mit Duplik vom 10. Dezember 2019 hält die Beschwerdegegnerin an ihren mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2019 vertretenen Standpunkten fest. Erwägungen:
  5. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  7. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, EL/19/450, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. Mai 2019 (act. II 42 S. 1 – 13). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab April 2018 und dabei ins- besondere die Frage, ob und wenn ja in welcher Höhe der EL-Berechnung ein Verzichtsvermögen zugrunde zu legen ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  8. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, EL/19/450, Seite 5 erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser betrug bis 31. Dezember 2018 für Alleinstehende Fr. 19‘290.-- und für Ehe- paare Fr. 28‘935.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [AS 2014 3341]) respektive beträgt seit 1. Januar 2019 für Al- leinstehende Fr. 19‘450.-- und für Ehepaare Fr. 29‘175.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 19 vom 21. September 2018 über An- passungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.304]). Da- neben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Kranken- pflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). Die in Art. 10 ELG einzeln aufgezähl- ten anerkannten Ausgaben sind abschliessend geregelt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. Mai 2010, 9C_822/2009, E. 3.3). 2.3 2.3.1 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37‘500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60‘000.-- über- steigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Insbesondere sind Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge bei der Berechnung des EL-Anspruchs als Vermögen entsprechend Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen, wenn sie bezogen werden können (BGE 140 V 201 E. 2.2 S. 203 und E. 4.3 S. 205). Ferner gehören zu den anrechenbaren Einnah- men die Renten (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). 2.3.2 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermö- genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit die- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, EL/19/450, Seite 6 ser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine Ergänzungsleistung tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtli- che Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu ver- antwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alterna- tiv (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 2.4 2.4.1 Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ordnet die Anrechnung eines Teils des Reinvermögens als Einnahme an, was bedeutet, dass vom rohen Vermögen die Schulden des EL-Ansprechers bzw. der in die Anspruchsberechnung einbezogenen Personen abzuziehen sind, bevor der Vermögensverzehrbetrag ermittelt wird. Als Schulden fallen neben Hypothekarschulden, Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten auch Steuerschulden in Betracht. Dabei genügt es für die Berücksichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz dazu können ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt sein. Es können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313 und E. 3.3 S. 314, 140 V 201 E. 4.2 S. 205; SVR 2018 EL Nr. 17 S. 42 E. 4.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, EL/19/450, Seite 7 2.4.2 Beim Fehlen von Einkommen oder Vermögen bzw. dessen Verbrauch handelt es sich um anspruchsbegründende Tatsachen, welche aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung durch die leistungs- ansprechende Person zu beweisen sind. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Im Falle der Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenüglich darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie ein darauf entfallender Ertrag angerechnet (Entscheid des BGer vom 13. August 2019, 9C_219/2019, E. 2.2).
  9. 3.1 Für den massgebenden Zeitraum von April 2018 bis Februar 2019 sind im Rahmen der EL-Berechnung die gemeinsamen Ausgaben und Einnahmen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten selig zu berücksichtigen (Art. 9 Abs. 2 ELG). Dabei ist unbestritten und steht fest, dass dem (am ... 2019 verstorbenen [act. II 37 S. 1]) Ehemann der Beschwerdeführerin seitens der Freizügigkeitsstiftung B.________ am 23. Oktober 2017 eine Austrittsleistung im Betrag von Fr. 210‘952.30 ausbezahlt und in der Folge verbraucht wurde (act. II 29 S. 8; Beschwerde, Art. 3, Ziff. 1). Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Mai 2019 der EL-Berechnung unter Berücksichtigung diverser, im Laufe des Verwaltungsverfahrens geltend gemachter Schuldbeträge ein Verzichtsvermögen von Fr. 190‘710.-- (pro 2018) respektive – in Anwendung von Art. 17a Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) – von Fr. 180‘710.-- (pro 2019) zugrunde gelegt (vgl. act. II 42 S. 7, 10 und 12). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, EL/19/450, Seite 8 Demgegenüber stellt die Beschwerdeführerin zwar (zu Recht) nicht in Frage, dass die an ihren Ehemann selig ausgerichtete Freizügigkeitsleistung bei der EL-Berechnung grundsätzlich als Vermögen entsprechend Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen ist (vgl. E. 2.3.1 vorne), macht jedoch geltend, es seien weitere (von der Beschwerdegegnerin nicht als abzugsfähig akzeptierte) Schulden zusätzlich zu berücksichtigen, womit auf die Anrechnung eines Verzichtsvermögens zu verzichten sei. 3.2 Zu prüfen ist – der Systematik gemäss E. 2.5 im angefochtenen Einspracheentscheid folgend (vgl. act. II 42 S. 3 – 6), welche sich ihrerseits an der von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren ins Recht gelegten Übersicht orientiert (vgl. act. II 38 S. 18) –, wie es sich mit den einzelnen, von der Beschwerdeführerin als vom Verzichtsvermögen abzugsfähig geltend gemachten Positionen verhält: 3.2.1 Fr. 3‘396.-- – vgl. act. II 38 S. 18, Position 1 + 2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die erwähnten Bezüge habe ihr Ehegat- te selig gemacht, um den täglichen Lebensbedarf zu bestreiten. Sie könne die damit getätigten Ausgaben nicht mehr im Detail belegen (Beschwerde, Art. 3, Ziff. 2). Die vorgelegten Auszahlungsquittungen (vgl. act. II 15 S. 5; Akten der Be- schwerdeführerin [act. I] 3) belegen einzig die Auszahlung, sagen aber nichts darüber aus, wofür das Geld verwendet wurde. Insbesondere wird weder geltend gemacht noch ist anderweitig ersichtlich, dass mit dem näm- lichen Betrag eine (bestehende) Schuld (vgl. E. 2.4.1 vorne) getilgt worden wäre. In der Replik (vgl. Ziff. 4) bestätigt die Beschwerdeführerin denn auch, dass hinsichtlich dieses Betrags keine konkreten Belege beständen. Der Betrag von Fr. 3‘396.-- ist demnach nicht abzugsfähig. 3.2.2 Fr. 556.24 – vgl. act. II 38 S. 18, Position 3 – 7 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Ehegatte ihrer Tochter habe drei auf ihren Ehegatten selig lautende Rechnungen bei der C.________ beglichen, und dieser habe ihrem Schwiegersohn die Beträge anschliessend zurück- erstattet respektive in bar zurückbezahlt (Beschwerde, Art. 3, Ziff. 3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, EL/19/450, Seite 9 Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend geltend macht (vgl. S. 5, Ziff. 2.6), ist aufgrund der eingereichten Belege dokumen- tiert, dass die an den Ehegatten selig der Beschwerdeführerin adressierten Rechnungen über Fr. 71.05 (...), Fr. 59.25 (...) und Fr. 315.70 (...) vom Kon- to der Tochter und des Schwiegersohns der Beschwerdeführerin beglichen wurden (act. IA 3). Diese Beträge, ausmachend insgesamt Fr. 446.--, sind in der Folge (mit der Beschwerdegegnerin) als Schulden (vgl. E. 2.4.1 vor- ne) zu berücksichtigen. Nicht abzugsfähig ist demgegenüber der Restbe- trag von Fr. 110.24, liegen diesbezüglich doch zwar Rechnungen über Fr. 50.-- und Fr. 60.24 (vgl. act. IA 3, Belege 2 und 3), nicht jedoch entspre- chende Quittungen vor. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin aus der ins Recht gelegten und auf den 20. Juni 2019 datierten „Bestätigung Zah- lung offener Rechnungen durch D.________“ (act. IA, Beleg 1) nichts zu ihren Gunsten ableiten, da hierdurch eine Verbindlichkeit nicht rechts- genüglich erstellt ist (vgl. E. 2.4.2 vorne). In der Folge ist ein Schuldbetrag von Fr. 446.-- vom Verzichtsvermögen abzuziehen. 3.2.3 Fr. 5‘000.-- – vgl. act. II 38 S. 18, Position 8 Der Betrag von Fr. 5‘000.-- wurde am 24. November 2017 dem Konto des Ehemanns selig der Beschwerdeführerin mit dem Vermerk „Darlehen No- vember“ (act. II 15 S. 16) gutgeschrieben, wobei als Auftraggeber die Fami- lie D.________ (Tochter und Schwiegersohn der Beschwerdeführerin) genannt werden. Damit korrespondiert das im vorliegenden Verfahren vor- gelegte Dokument act. IA 4 (Beleg 1). Mit der Beschwerdegegnerin (vgl. S. 6, Ziff. 2.7) ist damit ein Darlehen erstellt und als Schuldbetrag vom zu- grunde gelegten Vermögen abzuziehen, wobei dies jedoch nicht hier, son- dern unter E. 3.2.7 hinten zu erfolgen hat. 3.2.4 Fr. 3‘000.-- – vgl. act. II 38 S. 18, Position 9 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Tochter und deren Ehegatte hätten ihr für ihre Augenoperation Fr. 3'000.-- geliehen, die ihr Mann der Tochter anschliessend zurückerstattet habe (Beschwerde, Art. 3, Ziff. 5). Aus der in der Beschwerde aufgeführten „Einsprachebeilage 9“ (vgl. act. II 15 S. 13) geht einzig hervor, dass dem Konto der Familie D.________ der Betrag von Fr. 3‘000.-- belastet wurde, wobei der angebrachte handschrift- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, EL/19/450, Seite 10 liche Vermerk keinen in beweismässiger Hinsicht aussagekräftigen Rück- schluss auf den Verwendungszweck zulässt. Weiter wurde im vorliegenden Verfahren eine die Beschwerdeführerin betreffende Rechnung der E.________ AG vom 24. März 2017 über Fr. 3‘800.-- für Kataraktlaser ein- gereicht (act. I 4). Es ist indessen nicht belegt, wer die Rechnung bezahlt hat. Insbesondere ist aufgrund der Akten auch nicht erstellt, dass die Be- schwerdeführerin bzw. ihr Ehemann selig der Tochter und dem Schwieger- sohn in der Folge Fr. 3‘000.-- „zurückerstattet“ haben. Auch aus der ins Recht gelegten und nachträglich verfassten sowie auf den 20. Juni 2019 datierten „Bestätigung“ (act. IA 5) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal die darin behauptete Rückzahlung der Fr. 3‘000.-- in bar durch die Beschwerdeführerin und/oder ihren Ehemann selig an die Tochter und den Schwiegersohn nicht mittels Quittungen belegt ist. Folglich sind die Fr. 3‘000.-- nicht vom Verzichtsvermögen abzuziehen. 3.2.5 Fr. 74‘470.-- – vgl. act. II 38 S. 18, Position 10 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Mutter habe lange alleine in ihrem Geburtsland in klammen finanziellen Verhältnissen gelebt. Ihr Ehemann selig habe daher mit seinem Trauzeugen F.________ vereinbart, dass die- ser ihre Mutter nach Möglichkeit unterstütze und er (der Ehegatte selig) ihm alsdann die Unterstützungsleistungen zurückbezahlen werde. Diese Fr. 74‘470.-- entsprächen den Zahlungen, die der Trauzeuge der Mutter der Beschwerdeführerin habe zukommen lassen. Damit habe ihr Ehemann selig mit der Zahlung eine Schuld beglichen (Beschwerde, Art. 3, Ziff. 6). Eine (schriftliche) Vereinbarung des Inhalts, wie ihn die Beschwerdeführe- rin geltend macht, liegt unbestrittenermassen nicht vor. Ebenso wenig er- weist sich die behauptete Schuld von Fr. 74‘470.-- aufgrund der übrigen Umstände als mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.4.2 vorne) erstellt: Daran ändert zunächst die „Bestätigung“ vom
  10. Juni 2019 (act. IA 6, Beleg 1) – worin F.________ die Beschwerdefüh- rerin und ihren Ehemann selig als seine Treuzeugen nennt, wohingegen in der Beschwerde F.________ als Treuzeuge des Ehemannes der Be- schwerdeführerin bezeichnet wird – nichts, handelt es sich hierbei doch um ein nachträglich verfasstes Dokument, welches die echtzeitlichen Verhält- nisse respektive allfällige Verpflichtungen nicht hinreichend belegt, da Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, EL/19/450, Seite 11 spätere Darstellungen bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst sein können (in BGE 139 V 574 nicht publizierte E. 4.2.2 des Entscheids 9C_388/2013 vom
  11. Dezember 2013). Sodann folgt aus dem im Verwaltungsverfahren eingereichten Dokument act. II 15 S. 14 allein, dass F.________ am
  12. Dezember 2017 der (nicht mit der geltend gemachten Schuld überein- stimmende) Betrag von Fr. 64‘000.-- vergütet wurde. Ob und wenn ja in- wieweit dieser Überweisung eine (rechtlich relevante) Verbindlichkeit zugrunde lag, lässt sich daraus nicht entnehmen. Schliesslich wird im an- gefochtenen Einspracheentscheid (act. II 42 S. 4) zu Recht auf Wider- sprüchlichkeiten hingewiesen, liegen bei den Akten doch zwei verschiedene Belege zu Zahlungen an F.________: Zum einen der hiervor genannte Beleg über Fr. 64‘000.-- (act. II 15 S. 14), welcher Betrag ur- sprünglich als Schuld geltend gemacht wurde (vgl. act. II 15 S. 4), und zum andern ein Beleg über EUR 63‘000.-- (umgerechnet Fr. 74‘470.--; vgl. act. II 19 S. 3; act. IA 6, Beleg 2). Auch im vorliegenden Verfahren legt die Be- schwerdeführerin die Umstände dieser Doppelbuchung nicht dar. Schliess- lich wurde der als Schuld geltend gemachte Betrag in der Steuererklärung 2017 nicht aufgeführt (act. II 29 S. 4), obschon die in der Bestätigung vom
  13. Juni 2019 erwähnte Zahlung von EUR 63‘000.-- erst am 19. Januar 2018 belastet wurde (act. IA 6, Beleg 1). Damit stellen die geltend gemachten Fr. 74‘470.-- keine vom Verzichtsver- mögen abzugsfähige Schuld dar. Soweit die Beschwerdeführerin in der Replik – unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (vgl. S. 6, Ziff. 2.9) – ein- wendet, ob es „realistisch“ sei, „dass jemand mit [Fr. 74‘000.--] beschert“ (Ziff. 6) werde, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn entscheidend ist allein, dass die Beschwerdeführerin mit den eingereichten Dokumenten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad (vgl. E. 2.4.2 vorne) darzutun vermag, dass die geltend gemachten Fr. 74‘470.-- eine rückzah- lungspflichtige Schuld darstellten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, EL/19/450, Seite 12 3.2.6 Fr. 9‘000.-- – vgl. act. II 38 S. 18, Position 11 Aus dem im Verwaltungsverfahren eingereichten Beleg lässt sich lediglich eine Einzahlung von Fr. 9‘000.-- (act. II 15 S. 15) entnehmen. Es ist nicht ersichtlich, wer den Betrag bezahlt hat und zu welchem Zweck. Der hand- schriftliche Vermerk „Rückzahlung Darlehen […]“ ist nicht aussagekräftig. Die Beschwerdeführerin erwähnt in der Beschwerde denn auch bloss, dass ihr hierzu nichts bekannt sei (Art. 3, Ziff. 7) und in der Replik verweist sie in allgemeiner Weise auf die für den Lebensunterhalt notwendigen Auslagen (Ziff. 7). Für eine allfällige Tilgung eines Darlehens durch die Beschwerde- führerin oder ihren Mann bestehen keine Anhaltspunkte. Der Betrag von Fr. 9‘000.-- ist somit nicht abzugsfähig. 3.2.7 Fr. 10‘200.-- vgl. act. II 38 S. 18, Positionen 12 – 14 Dieser Betrag schlüsselt sich gemäss den genannten Positionen in die Teilbeträge Fr. 5‘000.-- (act. II 15 S. 16), Fr. 200.-- (act. II 15 S. 17) und Fr. 5‘000.-- (act. II 15 S. 18) auf (vgl. auch Einspracheentscheid, act. II 42 S. 5). Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Ehegatte selig habe die Gut- schrift aus dem Freizügigkeitskonto in der zweiten Oktoberhälfte 2017 er- halten. Im Gegenzug habe er einen Verzicht auf Invaliditätsleistungen erklären müssen, womit er ohne Einkommen gewesen sei. Infolgedessen hätten sie – die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte selig – die entspre- chenden Beträge bei ihrer Tochter und deren Ehegatten geliehen. Mit dem Geld hätten sie den Lebensbedarf bestritten (Beschwerde, Ziff. 8). Bezogen auf den Beleg act. II 15 S. 16 ist ein Darlehen im Betrag von Fr. 5‘000.-- (betreffend den Monat November 2017) erstellt (vgl. E. 3.2.3 vorne). Soweit weitergehend bestehen, wie im angefochtenen Einspra- cheentscheid zu Recht festgehalten wird (act. II 42 S. 5), keine hinreichen- den Anhaltspunkte für die Annahme, dass es sich bei den Gutschriften gemäss act. II 15 S. 17 f. ebenfalls um ein Darlehen handelte, zumal dies bei der Zahlung (anders als in act. II 15 S. 16) auch nicht so vermerkt wur- de. Ebenso bestehen keine Belege, wofür das Geld verwendet wurde. Aus dem handschriftlichen Vermerk „Darlehen -> da Oktober – Dezember keine IV-Rente“ kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, dies umso weniger, als in der „Bestätigung“ vom 20. Juni 2019 (act. IA 4, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, EL/19/450, Seite 13 Beleg 2) festgehalten wird, die Darlehen seien ausser für den Monat No- vember 2017 in bar gewährt worden. Auch leuchtet die Begründung in der Beschwerde, wonach das angebliche Darlehen für die Bestreitung des Le- bensbedarfs gedient haben soll, nicht ohne weiteres ein, verfügten die Be- schwerdeführerin und ihr Ehemann selig doch seit Oktober 2017 über die Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 210‘952.30 (act. II 29 S. 8). An- zurechnen ist somit ein Betrag von Fr. 5‘000.--. 3.2.8 Fr. 8‘012.50 – vgl. act. II 38 S. 18, Position 15 + 16 Die Beschwerdeführerin verweist in der Beschwerde auf die im Verwal- tungsverfahren eingereichten Belege gemäss act. II 19 S. 4 f.. Diese do- kumentieren jedoch nur Kontoabbuchungen im Betrag von Fr. 5‘000.-- sowie Fr. 3‘012.50. Der Verwendungszweck wird nicht belegt. Namentlich wird in Bezug auf die geltend gemachte „Rechnung Grabstein über 1‘900.00 €“ (act. I 6 – in Zusammenhang mit dem Todesfall von G.________) keine Verpflichtung seitens der Beschwerdeführerin und/oder ihres Ehegatten selig geltend gemacht noch ist eine solche aktenmässig erstellt (vgl. E. 3.2.10 hinten). Der Betrag von Fr. 8‘012.50 kann folglich nicht vom Verzichtsvermögen abgezogen werden. 3.2.9 Fr. 12‘130.80 – vgl. act. II 38 S. 18, Position 17 Der Betrag wurde im angefochtenen Einspracheentscheid (mit Blick auf die eingereichten Belege [vgl. act. II 19 S. 6 f.] zu Recht) als abzugsfähige Schuld anerkannt (act. II 42 S. 5). Es erübrigen sich Weiterungen. 3.2.10 Fr. 21‘000.-- – vgl. act. II 38 S. 18, Position 18 Im angefochtenen Einspracheentscheid wird insoweit zutreffend festgehal- ten, dass die im Verwaltungsverfahren eingereichten Beilagen (act. II 19 S. 8 f.) zum einen eine Einzahlung von D.________ und H.________ an den Ehemann selig der Beschwerdeführerin vom 25. Januar 2018 in der Höhe von Fr. 15‘000.-- sowie eine Auszahlung vom „Sparkonto Vater“ vom 19. Januar 2018 über einen Betrag von Fr. 6‘000.-- dokumentieren, nicht je- doch, wofür das Geld verwendet wurde (act. II 42 S. 5). Ein Abzug vom Verzichtsvermögen ist deshalb insoweit nicht zulässig. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, EL/19/450, Seite 14 In der Beschwerdeantwort bringt die Beschwerdegegnerin jedoch zu Recht vor, mit den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Doku- menten gemäss act. IA 8 werde ein Vermögensverzehr grundsätzlich (hin- reichend) belegt. Sie weist jedoch zu Recht darauf hin, dass bereits beglichene Rechnungen, welche später vom Krankenversicherer rückver- gütet wurden, nicht vom Verzichtsvermögen in Abzug gebracht werden können. Auch sind ab 1. April 2018 Ausgaben betreffend Mietkosten, Steu- ern und Krankenkassenprämien nicht mehr abzugsfähig, da die entspre- chenden Posten bereits bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ausgabenseitig – die Steuern im Rahmen des allgemeinen Lebensbedarfs – berücksichtigt werden. Im Übrigen kann grundsätzlich auf die Auflistung in der Beschwerdeantwort (vgl. S. 7 ff., Ziff. 2.13) zur aktenmässig doku- mentierten Vermögensreduktion verwiesen werden, zumal die Beschwer- deführerin dagegen keine substanziierten Einwendungen vorbringt (vgl. Replik, Ziff. 9). Zu korrigieren sind jedoch die folgenden Positionen: Der im Gesamtbetrag von Fr. 1‘983.05 vom 23. März 2018 enthaltene Teilbetrag über Fr. 1‘187.-- (vgl. act. II 19 S. 34) wurde im Einspracheentscheid be- reits bei der Position Fr. 1‘838.-- (vgl. act. II 42 S. 6, zweiter Abschnitt, Fussnote 10; so auch E. 3.2.11 sogleich) anerkannt und kann folglich hier nicht nochmals berücksichtigt werden. Sodann beziffert sich die Position vom 3. April 2018 auf Fr. 958.45 (nicht Fr. 958.40) und jene vom 4. Sep- tember 2018 auf Fr. 85.30 (nicht Fr. 65.30). Damit beziffert sich der Vermögensverzehr auf insgesamt Fr. 21‘240.95. Sodann ist der in Zusammenhang mit den bereits bei der EL-Berechnung berücksichtigten Krankenkassenprämien (vgl. act. II 42 S. 10) erfolgte Ab- zug von Fr. 8‘478.-- nicht zu beanstanden, zumal auch die Beschwerdefüh- rerin dagegen keine Einwände erhebt (vgl. Replik, Ziff. 9). Schliesslich können die geltend gemachten Auslagen in Zusammenhang mit dem To- desfall von G.________ (vgl. act. I 6 und act. IA 8, Belege 2 – 4) nicht an- gerechnet werden (vgl. auch E. 3.2.8 vorne). Demnach sind Fr. 12‘762.95 (Fr. 21‘240.95 - Fr. 8‘478.--) vom Verzichtsvermögen in Abzug zu bringen. 3.2.11 Fr. 1‘838.-- – div. Gesundheitskosten Dieser Betrag respektive die ihm gemäss Einspracheentscheid (act. II 42 S. 6 Fussnote 10) zugrundeliegenden Teilbeträge von Fr. 122.85 (act. II 19 S. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, EL/19/450, Seite 15 27), Fr. 348.13 (act. II 19 S. 26), Fr. 1‘187.-- (act. II 19 S. 34) und Fr. 179.10 (act. II 19 S. 58) wurden im Einspracheentscheid als Schuld(en) anerkannt. Mit Blick auf die Aktenlage sowie mangels diesbezüglicher Vor- bringen seitens der Beschwerdeführerin besteht kein Anlass für Weiterun- gen. 3.2.12 Fr. 5‘810.-- – Steuerschulden Auch dieser Betrag (vgl. act. II 19 S. 39) wurde im angefochtenen Einspra- cheentscheid zu Recht als Schuld anerkannt (vgl. act. II 42 S. 6), womit es sein Bewenden hat. 3.2.13 Fr. 4‘116.30 pendente Zahlungen, Fr. 202.-- Fahrspesen, Fr. 3‘000.-- Zahlungsauftrag Die Beschwerdeführerin bringt insoweit vor, es seien Rechnungen in der Höhe von Fr. 4‘116.30 beglichen worden, welche dem Gericht eingereicht würden. Der Übertrag von Fr. 3‘000.-- vom Spar- auf das Privatkonto ihres Ehegatten selig sei nötig gewesen, um die eingegebenen Zahlungen aus- führen zu können sowie den Lebensunterhalt zu bestreiten (Beschwerde, Art. 3, Ziff. 11). Die dem Gericht eingereichten Rechnungen (act. IIA 8) bilden Gegenstand der Auflistung gemäss E. 3.2.10 vorne, wobei sämtliche gemäss Zahlungs- auftrag in act. II 20 S. 4 aufgeführten Positionen bereits dort berücksichtigt wurden und hier nicht nochmals in Abzug gebracht werden können. So- dann betreffen die Fr. 3'000.-- (act. II 20 S. 6) eine Vermögensverschie- bung zwischen zwei Konti des Ehemanns selig der Beschwerdeführerin (vgl. auch die diesbezügliche Aufstellung in der Beschwerde unter Art. 2). Es können keine zusätzlichen Abzüge angerechnet werden. Schliesslich wurden die Fahrspesen in der Höhe von Fr. 202.-- im Einspracheentscheid als Schuld anerkannt (act. II 42 S. 6), worauf auch vorliegend abzustellen ist, zumal die Beschwerdeführerin nichts dagegen vorbringt. 3.2.14 Fr. 1‘200.-- Bezahlung Grabstelle, Fr. 261.-- Fahrspesen (vgl. act. II 38 S. 18, Positionen 20 – 22) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, EL/19/450, Seite 16 Es kann auf die (im vorliegenden Verfahren zu Recht unbestritten geblie- benen) Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden. Darin wurde ein Betrag von Fr. 261.-- als vom Verzichtsvermögen abzugsfähig anerkannt (act. II 42 S. 6). Es besteht mangels Bestreitung im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch insoweit kein Anlass für Weite- rungen. 3.3 Ferner stellt die von der Beschwerdeführerin in der Replik (letzte Seite unten) erwähnte Übernahme der Bestattungskosten ihres Eheman- nes keine vom Verzichtsvermögen abzugsfähige Schuld dar, nachdem – wie die Beschwerdeführerin selber einräumt – keine Verpflichtung für die Übernahme der geltend gemachten Kosten bestand. 3.4 Ausgehend von einer Freizügigkeitsleistung von Fr. 210‘952.30 (vgl. E. 3.1 vorne) und unter Berücksichtigung der im angefochtenen Ein- spracheentscheid (act. II 42 S. 1 – 13) bereits als Schulden anerkannten Positionen von insgesamt Fr. 20‘241.80 (Fr. 12‘130.80 [E. 3.2.9] + Fr. 1‘838.-- [E. 3.2.11] + Fr. 5‘810.-- [E. 3.2.12] + Fr. 202.-- [E. 3.2.13] + Fr. 261.-- [E. 3.2.14]) ergibt sich ein Verzichtsvermögen von Fr. 190‘710.50 (Fr. 210‘952.30 - Fr. 20‘241.80). Unter Anrechnung der im vorliegenden Beschwerdeverfahren zusätzlich anerkannten Abzüge von gesamthaft Fr. 18‘208.95 (Fr. 446.-- [E. 3.2.2] + Fr. 5‘000.-- [E. 3.2.7] + Fr. 12‘762.95 [E. 3.2.10]) beziffert sich das Verzichtsvermögen pro 2018 auf Fr. 172‘502.-- (Fr. 190‘710.50 - Fr. 18‘208.95). Für das Folgejahr 2019 ist dieses um Fr. 10‘000.-- zu reduzieren (Art. 17a Abs. 1 ELV) und somit auf Fr. 162‘502.-- festzusetzen. Die übrigen Berechnungspositionen (vgl. act. II 42 S. 10 – 13) bestreitet die Beschwerdeführerin nicht und es besteht folglich kein Anlass für eine dies- bezügliche Prüfung durch das Gericht (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 3.5 Schliesslich wurde der der Beschwerdegegnerin gemeldete und von dieser auch nicht bestrittene (vgl. Beschwerdeantwort, S. 9, Ziff. 2.15) Wegzug des Schwiegersohns aus der Wohnung der Beschwerdeführerin (act. IA 8, letzter Beleg; act. II 24) bisher nicht berücksichtigt. Die Ergän- zungsleistungen sind – mit der Beschwerdegegnerin – ab August 2018 ohne Mietzinsaufteilung (vgl. Art. 16c ELV) zu berechnen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, EL/19/450, Seite 17 3.6 Demnach ist die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Mai 2019 (act. II 42 S. 1 – 13) erhobene Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen. Die Ergänzungsleistungen der Be- schwerdeführerin sind auf dieser Grundlage neu festzusetzen. Zu diesem Zweck gehen die Akten an die Beschwerdegegnerin. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.
  14. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass des- sen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, besteht trotz dieses Ausgangs des Verfahrens kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207, 110 V 132 E. 4d S. 134; AHI 2000 S. 330 E. 5). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  15. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 3. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück- gewiesen zur Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen im Sinne der Erwägungen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  16. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  17. Zu eröffnen (R): Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, EL/19/450, Seite 18 - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 450 EL KOJ/GET/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Januar 2020 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 3. Mai 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, EL/19/450, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwer- degegnerin) richtet der … geborenen A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) seit Juni 2017 Ergänzungsleistungen (EL) in unterschiedlicher Höhe zur AHV-Altersrente in Form von Direktzahlungen an den Krankenversicherer aus (Akten der AKB [act. II] 5; 11 f.; 14). Mit Verfügung vom 29. März 2018 (act. II 21) verneinte die AKB einen An- spruch auf Ergänzungsleistungen ab April 2018, wobei sie in Bezug auf eine per 24. Oktober 2017 ausgerichtete Kapitalauszahlung im Betrag von Fr. 210‘952.-- (Freizügigkeitsleistung [act. II 38 S. 1]) u.a. ein Verzichtsver- mögen von Fr. 191‘173.-- sowie eine jährliche BVG-Rente des (am … 2019 verstorbenen [act. II 37 S. 1]) Ehemannes der Beschwerdeführerin im Be- trag von Fr. 21‘595.-- zugrunde legte (act. II 21 S. 6). Die dagegen erhobe- ne Einsprache (act. II 23) hiess die AKB mit Entscheid vom 3. Mai 2019 (act. II 42 S. 1 – 13) insoweit teilweise gut, als sie ab 1. April 2018 die Er- gänzungsleistungen auf monatlich Fr. 659.-- bzw. ab 1. Januar bis 28. Fe- bruar 2019 auf monatlich Fr. 730.-- festsetzte, wobei sie die BVG-Rente bei der EL-Berechnung nicht mehr berücksichtigte und im Übrigen pro 2018 ein Verzichtsvermögen von Fr. 190‘710.-- bzw. Fr. 180‘710.-- pro 2019 zugrun- de legte (act. II 42 S. 10 und 12). Mit weiterer (und mittels Einsprache an- gefochtener [act. II 43 S. 1 f.]) Verfügung vom 8. Mai 2019 (act. II 41) setzte die AKB die Ergänzungsleistungen ab 1. März 2019 auf Fr. 1‘064.-- fest. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Mai 2019 erhob die Versicherte Beschwerde (Datum der Postaufgabe: 6. Juni 2019). Sie stellt die folgen- den Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom

3. Mai 2019 sei insoweit aufzuheben, als er mir ab 1. April 2018 bzw.

1. Januar 2019 lediglich monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 659.-- bzw. Fr. 730.-- zuspricht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, EL/19/450, Seite 3 2. Es seien mir ab 1. April 2018 bzw. ab 1. Januar 2019 monatliche Ergän- zungsleistungen im gesetzlichen Umfang, jedoch Fr. 659.-- bzw. Fr. 730. -- übersteigend, zuzusprechen. Mit Eingabe vom 26. Juni 2019 stellte die Beschwerdeführerin dem Gericht weitere Unterlagen zu (Akten der Beschwerdeführerin [act. IA]). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2019 stellt die Beschwerdegegne- rin den folgenden Antrag: Die Beschwerde vom 6. Juni 2019 sei insofern gutzuheissen, als von einem Verzichtsvermögen in Höhe von Fr. 171‘334.-- auszugehen sei. Ferner sei ab dem 1. August 2018 keine Mietzinsaufteilung mehr vorzunehmen. Soweit wei- tergehend, sei die Beschwerde abzuweisen. Mit Eingabe vom 11. November 2019 (Replik) nahm die Beschwerdeführe- rin zu diversen Punkten der Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2019 Stellung. Zudem reichte sie weitere Unterlagen ein (Akten der Beschwerde- führerin [act. IB]). Mit Duplik vom 10. Dezember 2019 hält die Beschwerdegegnerin an ihren mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2019 vertretenen Standpunkten fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, EL/19/450, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. Mai 2019 (act. II 42 S. 1 – 13). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab April 2018 und dabei ins- besondere die Frage, ob und wenn ja in welcher Höhe der EL-Berechnung ein Verzichtsvermögen zugrunde zu legen ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, EL/19/450, Seite 5 erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser betrug bis 31. Dezember 2018 für Alleinstehende Fr. 19‘290.-- und für Ehe- paare Fr. 28‘935.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [AS 2014 3341]) respektive beträgt seit 1. Januar 2019 für Al- leinstehende Fr. 19‘450.-- und für Ehepaare Fr. 29‘175.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 19 vom 21. September 2018 über An- passungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.304]). Da- neben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Kranken- pflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). Die in Art. 10 ELG einzeln aufgezähl- ten anerkannten Ausgaben sind abschliessend geregelt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. Mai 2010, 9C_822/2009, E. 3.3). 2.3 2.3.1 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37‘500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60‘000.-- über- steigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Insbesondere sind Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge bei der Berechnung des EL-Anspruchs als Vermögen entsprechend Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen, wenn sie bezogen werden können (BGE 140 V 201 E. 2.2 S. 203 und E. 4.3 S. 205). Ferner gehören zu den anrechenbaren Einnah- men die Renten (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). 2.3.2 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermö- genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit die-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, EL/19/450, Seite 6 ser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine Ergänzungsleistung tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtli- che Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu ver- antwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alterna- tiv (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 2.4 2.4.1 Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ordnet die Anrechnung eines Teils des Reinvermögens als Einnahme an, was bedeutet, dass vom rohen Vermögen die Schulden des EL-Ansprechers bzw. der in die Anspruchsberechnung einbezogenen Personen abzuziehen sind, bevor der Vermögensverzehrbetrag ermittelt wird. Als Schulden fallen neben Hypothekarschulden, Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten auch Steuerschulden in Betracht. Dabei genügt es für die Berücksichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz dazu können ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt sein. Es können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313 und E. 3.3 S. 314, 140 V 201 E. 4.2 S. 205; SVR 2018 EL Nr. 17 S. 42 E. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, EL/19/450, Seite 7 2.4.2 Beim Fehlen von Einkommen oder Vermögen bzw. dessen Verbrauch handelt es sich um anspruchsbegründende Tatsachen, welche aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung durch die leistungs- ansprechende Person zu beweisen sind. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Im Falle der Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenüglich darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie ein darauf entfallender Ertrag angerechnet (Entscheid des BGer vom 13. August 2019, 9C_219/2019, E. 2.2). 3. 3.1 Für den massgebenden Zeitraum von April 2018 bis Februar 2019 sind im Rahmen der EL-Berechnung die gemeinsamen Ausgaben und Einnahmen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten selig zu berücksichtigen (Art. 9 Abs. 2 ELG). Dabei ist unbestritten und steht fest, dass dem (am ... 2019 verstorbenen [act. II 37 S. 1]) Ehemann der Beschwerdeführerin seitens der Freizügigkeitsstiftung B.________ am 23. Oktober 2017 eine Austrittsleistung im Betrag von Fr. 210‘952.30 ausbezahlt und in der Folge verbraucht wurde (act. II 29 S. 8; Beschwerde, Art. 3, Ziff. 1). Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Mai 2019 der EL-Berechnung unter Berücksichtigung diverser, im Laufe des Verwaltungsverfahrens geltend gemachter Schuldbeträge ein Verzichtsvermögen von Fr. 190‘710.-- (pro

2018) respektive – in Anwendung von Art. 17a Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) – von Fr. 180‘710.-- (pro 2019) zugrunde gelegt (vgl. act. II 42 S. 7, 10 und 12).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, EL/19/450, Seite 8 Demgegenüber stellt die Beschwerdeführerin zwar (zu Recht) nicht in Frage, dass die an ihren Ehemann selig ausgerichtete Freizügigkeitsleistung bei der EL-Berechnung grundsätzlich als Vermögen entsprechend Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen ist (vgl. E. 2.3.1 vorne), macht jedoch geltend, es seien weitere (von der Beschwerdegegnerin nicht als abzugsfähig akzeptierte) Schulden zusätzlich zu berücksichtigen, womit auf die Anrechnung eines Verzichtsvermögens zu verzichten sei. 3.2 Zu prüfen ist – der Systematik gemäss E. 2.5 im angefochtenen Einspracheentscheid folgend (vgl. act. II 42 S. 3 – 6), welche sich ihrerseits an der von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren ins Recht gelegten Übersicht orientiert (vgl. act. II 38 S. 18) –, wie es sich mit den einzelnen, von der Beschwerdeführerin als vom Verzichtsvermögen abzugsfähig geltend gemachten Positionen verhält: 3.2.1 Fr. 3‘396.-- – vgl. act. II 38 S. 18, Position 1 + 2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die erwähnten Bezüge habe ihr Ehegat- te selig gemacht, um den täglichen Lebensbedarf zu bestreiten. Sie könne die damit getätigten Ausgaben nicht mehr im Detail belegen (Beschwerde, Art. 3, Ziff. 2). Die vorgelegten Auszahlungsquittungen (vgl. act. II 15 S. 5; Akten der Be- schwerdeführerin [act. I] 3) belegen einzig die Auszahlung, sagen aber nichts darüber aus, wofür das Geld verwendet wurde. Insbesondere wird weder geltend gemacht noch ist anderweitig ersichtlich, dass mit dem näm- lichen Betrag eine (bestehende) Schuld (vgl. E. 2.4.1 vorne) getilgt worden wäre. In der Replik (vgl. Ziff. 4) bestätigt die Beschwerdeführerin denn auch, dass hinsichtlich dieses Betrags keine konkreten Belege beständen. Der Betrag von Fr. 3‘396.-- ist demnach nicht abzugsfähig. 3.2.2 Fr. 556.24 – vgl. act. II 38 S. 18, Position 3 – 7 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Ehegatte ihrer Tochter habe drei auf ihren Ehegatten selig lautende Rechnungen bei der C.________ beglichen, und dieser habe ihrem Schwiegersohn die Beträge anschliessend zurück- erstattet respektive in bar zurückbezahlt (Beschwerde, Art. 3, Ziff. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, EL/19/450, Seite 9 Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend geltend macht (vgl. S. 5, Ziff. 2.6), ist aufgrund der eingereichten Belege dokumen- tiert, dass die an den Ehegatten selig der Beschwerdeführerin adressierten Rechnungen über Fr. 71.05 (...), Fr. 59.25 (...) und Fr. 315.70 (...) vom Kon- to der Tochter und des Schwiegersohns der Beschwerdeführerin beglichen wurden (act. IA 3). Diese Beträge, ausmachend insgesamt Fr. 446.--, sind in der Folge (mit der Beschwerdegegnerin) als Schulden (vgl. E. 2.4.1 vor- ne) zu berücksichtigen. Nicht abzugsfähig ist demgegenüber der Restbe- trag von Fr. 110.24, liegen diesbezüglich doch zwar Rechnungen über Fr. 50.-- und Fr. 60.24 (vgl. act. IA 3, Belege 2 und 3), nicht jedoch entspre- chende Quittungen vor. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin aus der ins Recht gelegten und auf den 20. Juni 2019 datierten „Bestätigung Zah- lung offener Rechnungen durch D.________“ (act. IA, Beleg 1) nichts zu ihren Gunsten ableiten, da hierdurch eine Verbindlichkeit nicht rechts- genüglich erstellt ist (vgl. E. 2.4.2 vorne). In der Folge ist ein Schuldbetrag von Fr. 446.-- vom Verzichtsvermögen abzuziehen. 3.2.3 Fr. 5‘000.-- – vgl. act. II 38 S. 18, Position 8 Der Betrag von Fr. 5‘000.-- wurde am 24. November 2017 dem Konto des Ehemanns selig der Beschwerdeführerin mit dem Vermerk „Darlehen No- vember“ (act. II 15 S. 16) gutgeschrieben, wobei als Auftraggeber die Fami- lie D.________ (Tochter und Schwiegersohn der Beschwerdeführerin) genannt werden. Damit korrespondiert das im vorliegenden Verfahren vor- gelegte Dokument act. IA 4 (Beleg 1). Mit der Beschwerdegegnerin (vgl. S. 6, Ziff. 2.7) ist damit ein Darlehen erstellt und als Schuldbetrag vom zu- grunde gelegten Vermögen abzuziehen, wobei dies jedoch nicht hier, son- dern unter E. 3.2.7 hinten zu erfolgen hat. 3.2.4 Fr. 3‘000.-- – vgl. act. II 38 S. 18, Position 9 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Tochter und deren Ehegatte hätten ihr für ihre Augenoperation Fr. 3'000.-- geliehen, die ihr Mann der Tochter anschliessend zurückerstattet habe (Beschwerde, Art. 3, Ziff. 5). Aus der in der Beschwerde aufgeführten „Einsprachebeilage 9“ (vgl. act. II 15 S. 13) geht einzig hervor, dass dem Konto der Familie D.________ der Betrag von Fr. 3‘000.-- belastet wurde, wobei der angebrachte handschrift-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, EL/19/450, Seite 10 liche Vermerk keinen in beweismässiger Hinsicht aussagekräftigen Rück- schluss auf den Verwendungszweck zulässt. Weiter wurde im vorliegenden Verfahren eine die Beschwerdeführerin betreffende Rechnung der E.________ AG vom 24. März 2017 über Fr. 3‘800.-- für Kataraktlaser ein- gereicht (act. I 4). Es ist indessen nicht belegt, wer die Rechnung bezahlt hat. Insbesondere ist aufgrund der Akten auch nicht erstellt, dass die Be- schwerdeführerin bzw. ihr Ehemann selig der Tochter und dem Schwieger- sohn in der Folge Fr. 3‘000.-- „zurückerstattet“ haben. Auch aus der ins Recht gelegten und nachträglich verfassten sowie auf den 20. Juni 2019 datierten „Bestätigung“ (act. IA 5) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal die darin behauptete Rückzahlung der Fr. 3‘000.-- in bar durch die Beschwerdeführerin und/oder ihren Ehemann selig an die Tochter und den Schwiegersohn nicht mittels Quittungen belegt ist. Folglich sind die Fr. 3‘000.-- nicht vom Verzichtsvermögen abzuziehen. 3.2.5 Fr. 74‘470.-- – vgl. act. II 38 S. 18, Position 10 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Mutter habe lange alleine in ihrem Geburtsland in klammen finanziellen Verhältnissen gelebt. Ihr Ehemann selig habe daher mit seinem Trauzeugen F.________ vereinbart, dass die- ser ihre Mutter nach Möglichkeit unterstütze und er (der Ehegatte selig) ihm alsdann die Unterstützungsleistungen zurückbezahlen werde. Diese Fr. 74‘470.-- entsprächen den Zahlungen, die der Trauzeuge der Mutter der Beschwerdeführerin habe zukommen lassen. Damit habe ihr Ehemann selig mit der Zahlung eine Schuld beglichen (Beschwerde, Art. 3, Ziff. 6). Eine (schriftliche) Vereinbarung des Inhalts, wie ihn die Beschwerdeführe- rin geltend macht, liegt unbestrittenermassen nicht vor. Ebenso wenig er- weist sich die behauptete Schuld von Fr. 74‘470.-- aufgrund der übrigen Umstände als mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.4.2 vorne) erstellt: Daran ändert zunächst die „Bestätigung“ vom

15. Juni 2019 (act. IA 6, Beleg 1) – worin F.________ die Beschwerdefüh- rerin und ihren Ehemann selig als seine Treuzeugen nennt, wohingegen in der Beschwerde F.________ als Treuzeuge des Ehemannes der Be- schwerdeführerin bezeichnet wird – nichts, handelt es sich hierbei doch um ein nachträglich verfasstes Dokument, welches die echtzeitlichen Verhält- nisse respektive allfällige Verpflichtungen nicht hinreichend belegt, da

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, EL/19/450, Seite 11 spätere Darstellungen bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst sein können (in BGE 139 V 574 nicht publizierte E. 4.2.2 des Entscheids 9C_388/2013 vom

10. Dezember 2013). Sodann folgt aus dem im Verwaltungsverfahren eingereichten Dokument act. II 15 S. 14 allein, dass F.________ am

29. Dezember 2017 der (nicht mit der geltend gemachten Schuld überein- stimmende) Betrag von Fr. 64‘000.-- vergütet wurde. Ob und wenn ja in- wieweit dieser Überweisung eine (rechtlich relevante) Verbindlichkeit zugrunde lag, lässt sich daraus nicht entnehmen. Schliesslich wird im an- gefochtenen Einspracheentscheid (act. II 42 S. 4) zu Recht auf Wider- sprüchlichkeiten hingewiesen, liegen bei den Akten doch zwei verschiedene Belege zu Zahlungen an F.________: Zum einen der hiervor genannte Beleg über Fr. 64‘000.-- (act. II 15 S. 14), welcher Betrag ur- sprünglich als Schuld geltend gemacht wurde (vgl. act. II 15 S. 4), und zum andern ein Beleg über EUR 63‘000.-- (umgerechnet Fr. 74‘470.--; vgl. act. II 19 S. 3; act. IA 6, Beleg 2). Auch im vorliegenden Verfahren legt die Be- schwerdeführerin die Umstände dieser Doppelbuchung nicht dar. Schliess- lich wurde der als Schuld geltend gemachte Betrag in der Steuererklärung 2017 nicht aufgeführt (act. II 29 S. 4), obschon die in der Bestätigung vom

15. Juni 2019 erwähnte Zahlung von EUR 63‘000.-- erst am 19. Januar 2018 belastet wurde (act. IA 6, Beleg 1). Damit stellen die geltend gemachten Fr. 74‘470.-- keine vom Verzichtsver- mögen abzugsfähige Schuld dar. Soweit die Beschwerdeführerin in der Replik – unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (vgl. S. 6, Ziff. 2.9) – ein- wendet, ob es „realistisch“ sei, „dass jemand mit [Fr. 74‘000.--] beschert“ (Ziff. 6) werde, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn entscheidend ist allein, dass die Beschwerdeführerin mit den eingereichten Dokumenten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad (vgl. E. 2.4.2 vorne) darzutun vermag, dass die geltend gemachten Fr. 74‘470.-- eine rückzah- lungspflichtige Schuld darstellten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, EL/19/450, Seite 12 3.2.6 Fr. 9‘000.-- – vgl. act. II 38 S. 18, Position 11 Aus dem im Verwaltungsverfahren eingereichten Beleg lässt sich lediglich eine Einzahlung von Fr. 9‘000.-- (act. II 15 S. 15) entnehmen. Es ist nicht ersichtlich, wer den Betrag bezahlt hat und zu welchem Zweck. Der hand- schriftliche Vermerk „Rückzahlung Darlehen […]“ ist nicht aussagekräftig. Die Beschwerdeführerin erwähnt in der Beschwerde denn auch bloss, dass ihr hierzu nichts bekannt sei (Art. 3, Ziff. 7) und in der Replik verweist sie in allgemeiner Weise auf die für den Lebensunterhalt notwendigen Auslagen (Ziff. 7). Für eine allfällige Tilgung eines Darlehens durch die Beschwerde- führerin oder ihren Mann bestehen keine Anhaltspunkte. Der Betrag von Fr. 9‘000.-- ist somit nicht abzugsfähig. 3.2.7 Fr. 10‘200.-- vgl. act. II 38 S. 18, Positionen 12 – 14 Dieser Betrag schlüsselt sich gemäss den genannten Positionen in die Teilbeträge Fr. 5‘000.-- (act. II 15 S. 16), Fr. 200.-- (act. II 15 S. 17) und Fr. 5‘000.-- (act. II 15 S. 18) auf (vgl. auch Einspracheentscheid, act. II 42 S. 5). Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Ehegatte selig habe die Gut- schrift aus dem Freizügigkeitskonto in der zweiten Oktoberhälfte 2017 er- halten. Im Gegenzug habe er einen Verzicht auf Invaliditätsleistungen erklären müssen, womit er ohne Einkommen gewesen sei. Infolgedessen hätten sie – die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte selig – die entspre- chenden Beträge bei ihrer Tochter und deren Ehegatten geliehen. Mit dem Geld hätten sie den Lebensbedarf bestritten (Beschwerde, Ziff. 8). Bezogen auf den Beleg act. II 15 S. 16 ist ein Darlehen im Betrag von Fr. 5‘000.-- (betreffend den Monat November 2017) erstellt (vgl. E. 3.2.3 vorne). Soweit weitergehend bestehen, wie im angefochtenen Einspra- cheentscheid zu Recht festgehalten wird (act. II 42 S. 5), keine hinreichen- den Anhaltspunkte für die Annahme, dass es sich bei den Gutschriften gemäss act. II 15 S. 17 f. ebenfalls um ein Darlehen handelte, zumal dies bei der Zahlung (anders als in act. II 15 S. 16) auch nicht so vermerkt wur- de. Ebenso bestehen keine Belege, wofür das Geld verwendet wurde. Aus dem handschriftlichen Vermerk „Darlehen -> da Oktober – Dezember keine IV-Rente“ kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, dies umso weniger, als in der „Bestätigung“ vom 20. Juni 2019 (act. IA 4,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, EL/19/450, Seite 13 Beleg 2) festgehalten wird, die Darlehen seien ausser für den Monat No- vember 2017 in bar gewährt worden. Auch leuchtet die Begründung in der Beschwerde, wonach das angebliche Darlehen für die Bestreitung des Le- bensbedarfs gedient haben soll, nicht ohne weiteres ein, verfügten die Be- schwerdeführerin und ihr Ehemann selig doch seit Oktober 2017 über die Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 210‘952.30 (act. II 29 S. 8). An- zurechnen ist somit ein Betrag von Fr. 5‘000.--. 3.2.8 Fr. 8‘012.50 – vgl. act. II 38 S. 18, Position 15 + 16 Die Beschwerdeführerin verweist in der Beschwerde auf die im Verwal- tungsverfahren eingereichten Belege gemäss act. II 19 S. 4 f.. Diese do- kumentieren jedoch nur Kontoabbuchungen im Betrag von Fr. 5‘000.-- sowie Fr. 3‘012.50. Der Verwendungszweck wird nicht belegt. Namentlich wird in Bezug auf die geltend gemachte „Rechnung Grabstein über 1‘900.00 €“ (act. I 6 – in Zusammenhang mit dem Todesfall von G.________) keine Verpflichtung seitens der Beschwerdeführerin und/oder ihres Ehegatten selig geltend gemacht noch ist eine solche aktenmässig erstellt (vgl. E. 3.2.10 hinten). Der Betrag von Fr. 8‘012.50 kann folglich nicht vom Verzichtsvermögen abgezogen werden. 3.2.9 Fr. 12‘130.80 – vgl. act. II 38 S. 18, Position 17 Der Betrag wurde im angefochtenen Einspracheentscheid (mit Blick auf die eingereichten Belege [vgl. act. II 19 S. 6 f.] zu Recht) als abzugsfähige Schuld anerkannt (act. II 42 S. 5). Es erübrigen sich Weiterungen. 3.2.10 Fr. 21‘000.-- – vgl. act. II 38 S. 18, Position 18 Im angefochtenen Einspracheentscheid wird insoweit zutreffend festgehal- ten, dass die im Verwaltungsverfahren eingereichten Beilagen (act. II 19 S. 8 f.) zum einen eine Einzahlung von D.________ und H.________ an den Ehemann selig der Beschwerdeführerin vom 25. Januar 2018 in der Höhe von Fr. 15‘000.-- sowie eine Auszahlung vom „Sparkonto Vater“ vom 19. Januar 2018 über einen Betrag von Fr. 6‘000.-- dokumentieren, nicht je- doch, wofür das Geld verwendet wurde (act. II 42 S. 5). Ein Abzug vom Verzichtsvermögen ist deshalb insoweit nicht zulässig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, EL/19/450, Seite 14 In der Beschwerdeantwort bringt die Beschwerdegegnerin jedoch zu Recht vor, mit den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Doku- menten gemäss act. IA 8 werde ein Vermögensverzehr grundsätzlich (hin- reichend) belegt. Sie weist jedoch zu Recht darauf hin, dass bereits beglichene Rechnungen, welche später vom Krankenversicherer rückver- gütet wurden, nicht vom Verzichtsvermögen in Abzug gebracht werden können. Auch sind ab 1. April 2018 Ausgaben betreffend Mietkosten, Steu- ern und Krankenkassenprämien nicht mehr abzugsfähig, da die entspre- chenden Posten bereits bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ausgabenseitig – die Steuern im Rahmen des allgemeinen Lebensbedarfs

– berücksichtigt werden. Im Übrigen kann grundsätzlich auf die Auflistung in der Beschwerdeantwort (vgl. S. 7 ff., Ziff. 2.13) zur aktenmässig doku- mentierten Vermögensreduktion verwiesen werden, zumal die Beschwer- deführerin dagegen keine substanziierten Einwendungen vorbringt (vgl. Replik, Ziff. 9). Zu korrigieren sind jedoch die folgenden Positionen: Der im Gesamtbetrag von Fr. 1‘983.05 vom 23. März 2018 enthaltene Teilbetrag über Fr. 1‘187.-- (vgl. act. II 19 S. 34) wurde im Einspracheentscheid be- reits bei der Position Fr. 1‘838.-- (vgl. act. II 42 S. 6, zweiter Abschnitt, Fussnote 10; so auch E. 3.2.11 sogleich) anerkannt und kann folglich hier nicht nochmals berücksichtigt werden. Sodann beziffert sich die Position vom 3. April 2018 auf Fr. 958.45 (nicht Fr. 958.40) und jene vom 4. Sep- tember 2018 auf Fr. 85.30 (nicht Fr. 65.30). Damit beziffert sich der Vermögensverzehr auf insgesamt Fr. 21‘240.95. Sodann ist der in Zusammenhang mit den bereits bei der EL-Berechnung berücksichtigten Krankenkassenprämien (vgl. act. II 42 S. 10) erfolgte Ab- zug von Fr. 8‘478.-- nicht zu beanstanden, zumal auch die Beschwerdefüh- rerin dagegen keine Einwände erhebt (vgl. Replik, Ziff. 9). Schliesslich können die geltend gemachten Auslagen in Zusammenhang mit dem To- desfall von G.________ (vgl. act. I 6 und act. IA 8, Belege 2 – 4) nicht an- gerechnet werden (vgl. auch E. 3.2.8 vorne). Demnach sind Fr. 12‘762.95 (Fr. 21‘240.95 - Fr. 8‘478.--) vom Verzichtsvermögen in Abzug zu bringen. 3.2.11 Fr. 1‘838.-- – div. Gesundheitskosten Dieser Betrag respektive die ihm gemäss Einspracheentscheid (act. II 42 S. 6 Fussnote 10) zugrundeliegenden Teilbeträge von Fr. 122.85 (act. II 19 S.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, EL/19/450, Seite 15 27), Fr. 348.13 (act. II 19 S. 26), Fr. 1‘187.-- (act. II 19 S. 34) und Fr. 179.10 (act. II 19 S. 58) wurden im Einspracheentscheid als Schuld(en) anerkannt. Mit Blick auf die Aktenlage sowie mangels diesbezüglicher Vor- bringen seitens der Beschwerdeführerin besteht kein Anlass für Weiterun- gen. 3.2.12 Fr. 5‘810.-- – Steuerschulden Auch dieser Betrag (vgl. act. II 19 S. 39) wurde im angefochtenen Einspra- cheentscheid zu Recht als Schuld anerkannt (vgl. act. II 42 S. 6), womit es sein Bewenden hat. 3.2.13 Fr. 4‘116.30 pendente Zahlungen, Fr. 202.-- Fahrspesen, Fr. 3‘000.-- Zahlungsauftrag Die Beschwerdeführerin bringt insoweit vor, es seien Rechnungen in der Höhe von Fr. 4‘116.30 beglichen worden, welche dem Gericht eingereicht würden. Der Übertrag von Fr. 3‘000.-- vom Spar- auf das Privatkonto ihres Ehegatten selig sei nötig gewesen, um die eingegebenen Zahlungen aus- führen zu können sowie den Lebensunterhalt zu bestreiten (Beschwerde, Art. 3, Ziff. 11). Die dem Gericht eingereichten Rechnungen (act. IIA 8) bilden Gegenstand der Auflistung gemäss E. 3.2.10 vorne, wobei sämtliche gemäss Zahlungs- auftrag in act. II 20 S. 4 aufgeführten Positionen bereits dort berücksichtigt wurden und hier nicht nochmals in Abzug gebracht werden können. So- dann betreffen die Fr. 3'000.-- (act. II 20 S. 6) eine Vermögensverschie- bung zwischen zwei Konti des Ehemanns selig der Beschwerdeführerin (vgl. auch die diesbezügliche Aufstellung in der Beschwerde unter Art. 2). Es können keine zusätzlichen Abzüge angerechnet werden. Schliesslich wurden die Fahrspesen in der Höhe von Fr. 202.-- im Einspracheentscheid als Schuld anerkannt (act. II 42 S. 6), worauf auch vorliegend abzustellen ist, zumal die Beschwerdeführerin nichts dagegen vorbringt. 3.2.14 Fr. 1‘200.-- Bezahlung Grabstelle, Fr. 261.-- Fahrspesen (vgl. act. II 38 S. 18, Positionen 20 – 22)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, EL/19/450, Seite 16 Es kann auf die (im vorliegenden Verfahren zu Recht unbestritten geblie- benen) Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden. Darin wurde ein Betrag von Fr. 261.-- als vom Verzichtsvermögen abzugsfähig anerkannt (act. II 42 S. 6). Es besteht mangels Bestreitung im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch insoweit kein Anlass für Weite- rungen. 3.3 Ferner stellt die von der Beschwerdeführerin in der Replik (letzte Seite unten) erwähnte Übernahme der Bestattungskosten ihres Eheman- nes keine vom Verzichtsvermögen abzugsfähige Schuld dar, nachdem

– wie die Beschwerdeführerin selber einräumt – keine Verpflichtung für die Übernahme der geltend gemachten Kosten bestand. 3.4 Ausgehend von einer Freizügigkeitsleistung von Fr. 210‘952.30 (vgl. E. 3.1 vorne) und unter Berücksichtigung der im angefochtenen Ein- spracheentscheid (act. II 42 S. 1 – 13) bereits als Schulden anerkannten Positionen von insgesamt Fr. 20‘241.80 (Fr. 12‘130.80 [E. 3.2.9] + Fr. 1‘838.-- [E. 3.2.11] + Fr. 5‘810.-- [E. 3.2.12] + Fr. 202.-- [E. 3.2.13] + Fr. 261.-- [E. 3.2.14]) ergibt sich ein Verzichtsvermögen von Fr. 190‘710.50 (Fr. 210‘952.30 - Fr. 20‘241.80). Unter Anrechnung der im vorliegenden Beschwerdeverfahren zusätzlich anerkannten Abzüge von gesamthaft Fr. 18‘208.95 (Fr. 446.-- [E. 3.2.2] + Fr. 5‘000.-- [E. 3.2.7] + Fr. 12‘762.95 [E. 3.2.10]) beziffert sich das Verzichtsvermögen pro 2018 auf Fr. 172‘502.-- (Fr. 190‘710.50 - Fr. 18‘208.95). Für das Folgejahr 2019 ist dieses um Fr. 10‘000.-- zu reduzieren (Art. 17a Abs. 1 ELV) und somit auf Fr. 162‘502.-- festzusetzen. Die übrigen Berechnungspositionen (vgl. act. II 42 S. 10 – 13) bestreitet die Beschwerdeführerin nicht und es besteht folglich kein Anlass für eine dies- bezügliche Prüfung durch das Gericht (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 3.5 Schliesslich wurde der der Beschwerdegegnerin gemeldete und von dieser auch nicht bestrittene (vgl. Beschwerdeantwort, S. 9, Ziff. 2.15) Wegzug des Schwiegersohns aus der Wohnung der Beschwerdeführerin (act. IA 8, letzter Beleg; act. II 24) bisher nicht berücksichtigt. Die Ergän- zungsleistungen sind – mit der Beschwerdegegnerin – ab August 2018 ohne Mietzinsaufteilung (vgl. Art. 16c ELV) zu berechnen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, EL/19/450, Seite 17 3.6 Demnach ist die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Mai 2019 (act. II 42 S. 1 – 13) erhobene Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen. Die Ergänzungsleistungen der Be- schwerdeführerin sind auf dieser Grundlage neu festzusetzen. Zu diesem Zweck gehen die Akten an die Beschwerdegegnerin. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass des- sen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, besteht trotz dieses Ausgangs des Verfahrens kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207, 110 V 132 E. 4d S. 134; AHI 2000 S. 330 E. 5). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 3. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück- gewiesen zur Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen im Sinne der Erwägungen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, EL/19/450, Seite 18

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.